{"id":"bgbl1-1993-72-5","kind":"bgbl1","year":1993,"number":72,"date":"1993-12-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1993/72#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1993-72-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1993/bgbl1_1993_72.pdf#page=2","order":5,"title":"Gesetz zur Bekämpfung des Mißbrauchs und zur Bereinigung des Steuerrechts (Mißbrauchsbekämpfungs- und Steuerbereinigungsgesetz - StMBG)","law_date":"1993-12-21T00:00:00Z","page":2310,"pdf_page":2,"num_pages":43,"content":["2310                                        Bundesgesetz.blatt, Jahrgang 1993, Teil 1\nGesetz\nzur Bekämpfung des Mißbrauchs und zur Bereinigung des Steuerrechts\n(Mißbrauchsbekämpfungs- und Steuerbereinigungsgesetz - StMBG)\nVom 21. Dezember 1993\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:\nInhaltsübersicht\nArtikel                                                           Artikel\nÄnderung des Einkommensteuergesetzes                              Änderung des Vermögensteuergesetzes                        17\nÄnderung der Einkommensteuer-Durchführungs-                       Änderung des Erbschaftsteuer- und Schenkung-\nverordnung                                                   2    steuergesetzes                                             18\nÄnderung des Fünften Vermögensbildungsgesetzes               3    Änderung des Vermögensgesetzes                             19\nÄnderung der Verordnung zur Durchführung des                      Änderung des Umsatzsteuergesetzes                          20\nFünften Vermögensbildungsgesetzes                            4    Änderung des Solidaritätszuschlaggesetzes 1995             21\nÄnderung des Wohnungsbau-Prämiengesetzes                     5    Änderung des Feuerschutzsteuergesetzes                     22\nÄnderung des Altschuldenhilfe-Gesetzes                       6    Änderung des Versicherungsteuergesetzes                    23\nÄnderung des Erblastentilgungsfonds-Gesetzes                 7    Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes                   24\nÄnderung des Körperschaftsteuergesetzes                      8    Änderung der Kraftfahrzeugsteuer-Durchführungs-\nverordnung                                                 25\nÄnderung des Gesetzes über Kapitalanlage-\ngesellschaften                                               9    Änderung der Abgabenordnung                                26\nÄnderung des Auslandinvestment-Gesetzes                    10     Änderung des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung        27\nÄnderung des Gesetzes über steuerliche Maßnahmen                  Änderung der Kleinbetragsverordnung                        28\nbei Änderung der Unternehmensform                          11     Änderung der Finanzgerichtsordnung                         29\nÄnderung des Außensteuergesetzes                           12     Änderung des Berlinförderungsgesetzes                      30\nÄnderung des Gewerbesteuergesetzes                         13     Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung            31\nÄnderung des Bewertungsgesetzes                            14     Änderung der Fahrzeugregisterverordnung                    32\nÄnderung der Verordnung zur Durchführung                          Neufassung von Gesetzen und Rechtsverordnungen,\ndes § 122 Abs. 3 des Bewertungsgesetzes                    15     Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang                 33\nÄnderung der Anteilsbewertungsverordnung                   16     Inkrafttreten                                              34\nArtikel 1                                  c) Nummer 29 wird wie folgt gefaßt:\nÄnderung des Einkommensteuergesetzes                                 ,,29. das Gehalt und die Bezüge,\nDas Einkommensteuergesetz in der Fassung der                                   a} die die diplomatischen Vertreter ausländi-\nBekanntmachung vom 7. September 1990 (BGBI. 1                                        scher Staaten, die ihnen zugewiesenen\nS.1898, 1991 1 S. 808), zuletzt geändert durch Artikel 3                             Beamten und die in ihren Diensten ste-\nAbs. 4 des Gesetzes vom 17. Dezember 1993 (BGBI. 1                                   henden Personen erhalten. Dies gilt nicht\nS. 2118), wird wie folgt geändert:                                                   für deutsche Staatsangehörige oder für\nim Inland ständig ansässige Personen;\n1 . In § 1 Abs. 3 wird Satz 3 gestrichen.\nb} der Berufskonsuln, der Konsulatsan-\n2. § 3 wird wie folgt geändert:                                                     gehörigen und ihres Personals, soweit sie\na) Nummer 2a wird wie folgt gefaßt:                                             Angehörige .des Entsendestaats sind.\nDies gilt nicht für Personen, die im Inland\n,,2a. die Arbeitslosenbeihilfe und die Überbrückungs-                       ständig ansässig sind oder außerhalb\nbeihilfe nach dem Soldatenversorgungsge-                             ihres Amtes oder Dienstes einen Beruf,\nsetz sowie die Überbrückungsbeihilfe nach\nein Gewerbe oder eine andere gewinn-\ndem Zivildienstgesetz;\".\nbringende Tätigkeit ausüben;\".\nb) Nummer 7 wird wie folgt gefaßt:\n,, 7.  Ausgleichsleistungen nach dem Lastenaus-            3. Dem § 4 Abs. 5 Nr. 5 wird folgender Satzteil ange-\ngleichsgesetz, Leistungen nach dem Flücht-\nfügt:\nlingshilfegesetz, Leistungen nach dem Bun-\ndesvertriebenengesetz und Leistungen nach              ,,haushaltsrechtliche Einschränkungen sind unbe-\ndem Reparationsschädengesetz;\".                        achtlich;\".","Nr. 72 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1993                                2311\n4. In§ 6 Abs. 1 Nr. 5 Satz 1 wird Buchstabe b wie folgt                 1. ein Grundhöchstbetrag von 2 610 Deutsche\ngefaßt:                                                                   Mark, im Fall der Zusammenveranlagung von\n„b) ein Anteil an einer Kapitalgesellschaft ist und der                  Ehegatten von 5 220 Deutsche Mark;\nSteuerpflichtige an der Gesellschaft im Sinne                  2. für Beiträge nach Absatz 1 Nr. 2 zusätzlich ein\ndes§ 17 Abs. 1 beteiligt ist; § 17 Abs. 2 Satz 3 gilt              Vorwegabzug von 6 000 Deutsche Mark, im Fall\nentsprechend.\"                                                     der Zusammenveranlagung von Ehegatten von\n12 000 Deutsche Mark.\n5. § 7 Abs. 5 Satz 1 wird wie folgt geändert:                               Diese Beträge sind zu kürzen um 16 vom\na) In Nummer 2 werden nach den Worten „bei Ge-                           Hundert der Summe der Einnahmen\nbäuden im Sinne des Absatzes 4 Satz 1 Nr. 2\" die\na) aus nichtselbständiger Arbeit im Sinne des\nWorte ,,, die vom Steuerpflichtigen auf Grund eines\n§ 19 ohne Versorgungsbezüge im Sinne des\nvor dem 1. Januar 1994 gestellten Bauantrags her-\n§ 19 Abs. 2, wenn für die Zukunftssicherung\ngestellt oder auf Grund eines vor diesem Zeitpunkt\ndes Steuerpflichtigen Leistungen im Sinne\nrechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen\ndes § 3 Nr. 62 erbracht werden oder der\nVertrags angeschafft worden sind,\" eingefügt.\nSteuerpflichtige zum Personenkreis des\nb) In Nummer 3 werden die Worte „anstelle der in                             § 1Oe Abs. 3 Nr. 1 oder 2 gehört, und\nNummer 2 genannten Beträge\" gestrichen.\nb) aus der Ausübung eines Mandats im Sinne\ndes § 22 Nr. 4;\n6. In§ 7g Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 Satz 1 wird jeweils die\nZahl „45\" durch die Zahl „50\" ersetzt.                              3. soweit die Vorsorgeaufwendungen den Grund-\nhöchstbetrag und den Vorwegabzug über-\nsteigen, können sie zur Hälfte, höchstens bis\n7. In§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 4 werden die Zahl „0,65\"\nzu 50 vom Hundert des Grundhöchstbetrags\ndurch die Zahl „0, 70\" und die Zahl „0,30\" durch die\nabgezogen werden (hälftiger Höchstbetrag).\"\nZahl „0,33\" ersetzt.\nc) In Absatz 5 Nr. 3 Buchstabe e werden gestrichen:\n8. § 10 wird wie folgt geändert:                                       „aa) den Geltungsbereich dieses Gesetzes auf\na) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:                                   Dauer verlassen hat oder\n„Voraussetzung für den Abzug der in Absatz 1                     bb) wenn er\".\nNr. 2 und 3 bezeichneten Beträge (Vorsorgeauf-\nwendungen) ist, daß sie                                  9. In § 1Oe Abs. 6 wird nach Satz 2 folgender Satz ein-\n1. nicht in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusam-           gefügt:\nmenhang mit steuerfreien Einnahmen stehen,             „Aufwendungen nach Satz 1 , die Erhaltungsaufwand\n2. a) an Versicherungsunternehmen, die ihren                sind und im Zusammenhang mit der Anschaffung des\nSitz oder ihre Geschäftsleitung in einem Mit-      Gebäudes oder der Eigentumswohnung stehen, kön-\ngliedstaat der Europäischen Gemeinschaf-           nen insgesamt nur bis zu 15 vom Hundert der\nten haben und das Versicherungsgeschäft            Anschaffungskosten des Gebäudes oder der Eigen-\nim Inland betreiben dürfen, und Versiche-          tumswohnung, höchstens bis zu 15 vom Hundert von\nrungsunternehmen, denen die Erlaubnis zum          150 000 Deutsche Mark, abgezogen werden.\"\nGeschäftsbetrieb im Inland erteilt ist, oder\nb) an Kreditinstitute, deren Geschäftsbetrieb      10. In § 13 Abs. 1 Nr. 1 wird Satz 4 wie folgt gefaßt:\ndarauf gerichtet ist, Bauspareinlagen entge-       ,,§ 51 Abs. 2 bis 5 des Bewertungsgesetzes ist anzu-\ngenzunehmen und aus den angesammelten              wenden.\"\nBeträgen den Bausparern nach einem auf\neine gleichmäßige Zuteilungsfolge gerichte-\nten Verfahren für wohnungswirtschaftliche      11. In§ 13a Abs. 4 Nr. 1 wird Satz 6 wie folgt gefaßt:\nMaßnahmen Baudarlehen zu gewähren                  ,,Hat ein Zugang oder Abgang von Flächen der land-\n(Bausparkassen), die ihren Sitz oder ihre          wirtschaftlichen Nutzung sowie von Flächen und Wirt-\nGeschäftsleitung in einem Mitgliedstaat der        schaftsgütern der in Satz 2 bezeichneten Art eines\nEuropäischen Gemeinschaften (Gemein-               Betriebs wegen der Fortschreibungsgrenzen des § 22\nschaftsgebiet) haben und denen die Erlaub-         des Bewertungsgesetzes nicht zu einer Fortschrei-\nnis zum Geschäftsbetrieb im Gemein-                bung des Einheitswerts geführt, so ist der Ausgangs-\nschaftsgebiet erteilt ist, oder                    wert um die auf diese Flächen und Wirtschaftsgüter\nc) an einen Sozialversicherungsträger                  entfallenden Wertanteile zu vermehren oder zu ver-\nmindern.\"\ngeleistet werden und\n3. nicht vermögenswirksame Leistungen darstel-\n12. § 14a wird wie folgt geändert:\nlen, für die Anspruch auf eine Arbeitnehmer-\nSparzulage nach § 13 des Fünften Vermögens-            a) In Absatz 2 wird Satz 3 gestrichen.\nbildungsgesetzes besteht.\"                             b) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:\nb) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:\n,,Ist ein zur Übernahme des Betriebs berufener Mit-\n,,(3) Für Vorsorgeaufwendungen gelten je Kalen-                erbe noch minderjährig, beginnt die Frist von zwei\nderjahr folgende Höchstbeträge:                                 Jahren mit Eintritt der Volljährigkeit.\"","2312                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\n13. § 16 wird wie folgt geändert:                                               baugenossenschaft bestanden oder einen\nnicht unwesentlichen Teil von Wohnungen\na) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:\naus dem Bestand einer solchen Bau- oder\n„Soweit auf der Seite des Veräußerers und auf der                      Wohnungsgenossenschaft erworben hat,\nSeite des Erwerbers dieselben Personen Unter-\nnehmer oder Mitunternehmer sind, gilt der Gewinn                     8. Stammeinlagen oder Geschäftsanteile\ninsoweit jedoch als laufender Gewinn.\"                                  an einer Gesellschaft mit beschränkter\nHaftung mit Sitz und Geschäftsleitung im\nb) In Absatz 3 wird nach Satz 1 folgender Satz ein-                        Geltungsbereich dieses Gesetzes, wenn\ngefügt:                                                                 die Gesellschaft das Unternehmen des\n,,Soweit einzelne dem Betrieb gewidmete Wirt-                           Arbeitgebers ist,\".\nschaftsgüter im Rahmen der Aufgabe des Betriebs            d) Absatz 3a wird wie folgt geändert:\nveräußert werden und soweit auf der Seite des\nVeräußerers und auf der Seite des Erwerbers                   aa) In Satz 1 wird jeweils nach dem Wort „Aktien,\"\ndieselben Personen Unternehmer oder Mitunter-                      das Wort „Wandelschuldverschreibungen,\"\nnehmer sind, gilt der Gewinn aus der Aufgabe des                    eingefügt.\nGewerbebetriebs als laufender Gewinn.\"                        bb) Nach Satz 1 werden folgende Sätze eingefügt:\n,,Ein Geschäftsguthaben bei einer Genossen-\n14. § 19a wird wie folgt geändert:                                        schaft mit Sitz und Geschäftsleitung im Gel-\na) In Absatz 1 Satz 1 wird die Zahl „500\" durch die                   tungsbereich dieses Gesetzes, die im Sinne\nZahl „300\" ersetzt.                                                des § 18 Abs. 1 des Aktiengesetzes als herr-\nschendes Unternehmen mit dem Unterneh-\nb) Absatz 2 Satz 5 Nr. 4 wird gestrichen.\nmen des Arbeitgebers verbunden ist, steht\nc) Absatz 3 wird wie folgt geändert:                                  einem Geschäftsguthaben bei einer Genos-\naa) Nummer 1 wird wie folgt gefaßt:                                senschaft, die das Unternehmen des Arbeit-\ngebers ist, gleich. Eine Stammeinlage oder ein\n„ 1. Aktien, die vom Arbeitgeber ausgegeben                   Geschäftsanteil an einer Gesellschaft mit\nwerden oder an einer deutschen Börse                    beschränkter Haftung mit Sitz und Geschäfts-\nzum amtlichen Handel oder zum geregel-                  leitung im Geltungsbereich dieses Gesetzes,\nten Markt zugelassen oder in den Frei-                  die im Sinne des§ 18 Abs. 1 des Aktiengeset-\nverkehr einbezogen sind,\".                              zes als herrschendes Unternehmen mit dem\nbb) In Nummer 2 werden die Worte „Kuxe und                         Unternehmen des Arbeitgebers verbunden\nWandelschuldverschreibungen, die von Unter-                   ist, stehen einer Stammeinlage oder einem\nnehmen mit Sitz und Geschäftsleitung im                       Geschäftsanteil an einer Gesellschaft, die das\nGeltungsbereich dieses Gesetzes ausge-                        Unternehmen des Arbeitgebers ist, gleich.\"\ngeben werden,\" durch die Worte „Wandel-\nschuldverschreibungen, die vom Arbeitgeber        15. § 20 wird wie folgt geändert:\nausgegeben werden oder an einer deutschen             a) Absatz 1 Nr. 7 wird wie folgt gefaßt:\nBörse zum amtlichen Handel oder zum ge-\nregelten Markt zugelassen oder in den Frei-              „7. Erträge aus sonstigen Kapitalforderungen\nverkehr einbezogen sind,\" ersetzt.                            jeder Art, wenn die Rückzahlung des Kapital-\nvermögens oder ein Entgelt für die Über-\ncc) In Nummer 3 werden nach dem Wort „zu-                          lassung des Kapitalvermögens zur Nutzung\ngelassen\" die Worte „oder in den Freiverkehr                  zugesagt oder gewährt worden ist, auch wenn\neinbezogen\" eingefügt.                                        die Höhe des Entgelts von einem ungewissen\ndd) Die Nummern 7 und 8 werden wie folgt gefaßt:                   Ereignis abhängt. Dies gilt unabhängig von der\nBezeichnung und der zivilrechtlichen Aus-\n,, 7. Geschäftsguthaben bei einer Genossen-\ngestaltung der Kapitalanlage;\".\nschaft mit Sitz und Geschäftsleitung im\nGeltungsbereich dieses Gesetzes, wenn           b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\ndie Genossenschaft das Unternehmen                 aa) In Nummer 1 werden die Worte „in Absatz 1\"\ndes Arbeitgebers oder ein Kreditinstitut                durch die Worte „in den Absätzen 1 und 2\"\noder eine Bau- oder Wohnungsgenossen-                   ersetzt.\nschaft im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 2 des\nWohnungsbau-Prämiengesetzes ist, die               bb) Nummer 2 wird wie folgt gefaßt:\nzum Zeitpunkt der Begründung oder des                   „2. Einnahmen aus der Veräußerung\nErwerbs des Geschäftsguthabens seit\nmindestens drei Jahren im Genossen-                          a) von Dividendenscheinen und sonsti-\ngen Ansprüchen durch den Inhaber\nschaftsregister ohne wesentliche Ände-\nrung ihres Unternehmensgegenstandes                              des Stammrechts, wenn die dazu-\ngehörigen Aktien oder sonstigen\neingetragen und nicht aufgelöst ist oder\nSitz und Geschäftsleitung in dem in Arti-                        Anteile nicht mitveräußert werden.\nDiese Besteuerung tritt an die Stelle\nkel 3 des Einigungsvertrages genannten\nGebiet hat und dort entweder am 1. Juli                          der Besteuerung nach Absatz 1;\n1990 als Arbeiterwohnungsbaugenossen-                        b) von Zinsscheinen und Zinsforderun-\nschaft, Gemeinnützige Wohnungsbauge-                             gen durch den Inhaber oder ehemali-\nnossenschaft oder sonstige Wohnungs-                             gen Inhaber der Schuldverschreibung,","Nr. 72 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1993                                 2313\nwenn die dazugehörigen Schuldver-                         und Kapitalforderungen bei deren Endfäl-\nschreibungen nicht mitveräußert wer-                      ligkeit durch den zweiten und jeden weite-\nden. Entsprechendes gilt für die Ein-                     ren Erwerber entsprechend. Die Sätze 1\nlösung von Zinsscheinen und Zins-                         bis 4 sind nicht auf Zinsen aus Gewinn-\nforderungen durch den ehemaligen                          obligationen und Genußrechten im Sinne\nInhaber der Schuldverschreibung;\".                        des § 43 Abs. 1 Nr. 2 anzuwenden.\"\ncc) Nummer 3 wird wie folgt geändert:                     c) In Absatz 4 Satz 4 werden hinter dem Wort „Wer-\nbungskosten\" die Worte „einschließlich einer\naaa) Hinter dem Wort „Zinsscheinen\" werden\nabzuziehenden ausländischen Steuer\" eingefügt.\ndie Worte „und Zinsforderungen\" ein-\ngefügt.\n16. In § 22 Nr. 4 Buchstabe b wird die Zahl „4 800\" durch\nbbb) Satz 2 wird gestrichen.                          die Zahl „6 000\" ersetzt.\ndd) Nummer 4 wird wie folgt gefaßt:\n17. § 23 wird wie folgt geändert:\n,,4. Einnahmen aus der Veräußerung oder Ab-\ntretung von                                     a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:\na) abgezinsten oder aufgezinsten Schuld-            ,,Die Anschaffung oder Veräußerung einer unmit-\nverschreibungen, Schuldbuchforde-               telbaren oder mittelbaren Beteiligung an einer Per-\nrungen und sonstigen Kapitalforde-              sonengesellschaft gilt auch für Zwecke dieser Vor-\nrungen durch den ersten und jeden               schrift als Anschaffung oder Veräußerung der\nweiteren Erwerber,                              anteiligen Wirtschaftsgüter.\"\nb) Schuldverschreibungen, Schuldbuch-           b) Absatz 2 wird aufgehoben.\nforderungen und sonstigen Kapital-          c) Dem Absatz 3 werden folgende Sätze angefügt:\nforderungen ohne Zinsscheine und\n,,§ 17 ist nicht anzuwenden, wenn die Vorausset-\nZinsforderungen oder von Zinsscheinen\nund Zinsforderungen ohne Schuldver-            zungen des Absatzes 1 Nr. 1 Buchstabe b vor-\nschreibungen, Schuldbuchforderungen             liegen. Bei der Veräußerung von Anteilscheinen\nan Wertpapier-, Beteiligungs- und Grundstücks-\nund sonstige Kapitalforderungen durch\nden zweiten und jeden weiteren Erwer-          Sondervermögen gilt Satz 1 nur, soweit im Ver-\näußerungspreis ein Zwischengewinn enthalten ist.\"\nber zu einem abgezinsten oder aufge-\nzinsten Preis,\n18. § 24b wird aufgehoben.\nc) Schuldverschreibungen, Schuldbuch-\nforderungen und sonstigen Kapital-\nforderungen mit Zinsscheinen oder       19. In § 26a Abs. 2 werden dem Satz 1 folgende Worte\nZinsforderungen, wenn Stückzinsen            vorangestellt:\nnicht besonders in Rechnung gestellt        ,,Sonderausgaben nach § 10 Abs. 1 Nr. 8 und\".\nwerden oder bei denen die Höhe der\nErträge von einem ungewissen Ereig-\nnis abhängt,                           20. § 32 wird wie folgt geändert:\nd) Schuldverschreibungen, Schuldbuch-            a) Absatz 2 wird aufgehoben.\nforderungen und sonstigen Kapital-           b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:\nforderungen mit Zinsscheinen oder\naa) In Satz 1 wird folgende neue Nummer 4 ein-\nZinsforderungen, bei denen Kapital-\ngefügt:\nerträge in unterschiedlicher Höhe oder\nfür unterschiedlich lange Zeiträume                   „4. freiwillig für eine Dauer von nicht mehr\ngezahlt werden,                                             als drei Jahren Wehrdienst leistet, der\nan Stelle des gesetzlichen Grundwehr-\nsoweit sie der rechnerisch auf die Besitz-\ndienstes abgeleistet wird, oder\".\nzeit entfallenden Emissionsrendite ent-\nsprechen. Weist der Steuerpflichtige die            bb) Satz 2 wird wie folgt gefaßt:\nEmissionsrendite nicht nach, gilt der                     ,,In del°l\\Fällen der Nummern 3 bis 5 ist Voraus-\nUnterschied zwischen dem Entgelt für                      setzung~ daß durch die Aufnahme des Dien-\nden Erwerb und den Einnahmen aus der                      stes oder der Tätigkeit eine Berufsausbildung\nVeräußerung, Abtretung oder Einlösung                     unterbrochen worden ist.\"\nder Wertpapiere und Kapitalforderungen\nals Kapitalertrag. Die Besteuerung der           c) In Absatz 6 wird nach Satz 3 folgender Satz ein-\nZinsen und Stückzinsen nach Absatz 1                gefügt:\nNr. 7 und Absatz 2 Nr. 3 bleibt unberührt;          ,,Für ein Kind, das weder zu Beginn des Kalender-\ndie danach der Einkommensteuer unter-               jahrs unbeschränkt einkommensteuerpflichtig\nliegenden, dem Veräußerer bereits zu-               war, noch im laufe des Kalenderjahrs unbe-\ngeflossenen Kapitalerträge aus den Wert-            schränkt einkommensteuerpflichtig geworden ist,\npapieren und Kapitalforderungen sind bei            kann ein Kinderfreibetrag nur abgezogen werden,\nder Besteuerung nach der Emissions-                 soweit er nach den Verhältnissen des Wohnsitz-\nrendite abzuziehen. Die Sätze 1 bis 3               staats des Kindes notwendig und angemessen\ngelten für die Einlösung der Wertpapiere            ist.\"","2314                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil   1\nd) Absatz 7 wird wie folgt gefaßt:                                   2. für ein Kind, das das 18. Lebensjahr vollendet\n,,(7) Ein Haushaltsfreibetrag von 5 616 Deutsche                hat, in Höhe von 2 400 Deutsche Mark. Dieser\nMark wird bei einem Steuerpflichtigen, für den das                Betrag erhöht sich auf 4 200 Deutsche Mark,\nSplitting-Verfahren (§ 32a Abs. 5 und 6) nicht                     wenn das Kind auswärtig untergebracht ist.\nanzuwenden und der auch nicht als Ehegatte                      Das gleiche gilt, wenn ein Kind im Sinne des § 32\n(§ 26 Abs. 1) getrennt zur Einkommensteuer zu                  Abs. 1, für das der Steuerpflichtige keinen Kinder-\nveranlagen ist, vom Einkommen abgezogen, wenn                  freibetrag erhält, den gesetzlichen Grundwehr-\ner einen Kinderfreibetrag für mindestens ein Kind              dienst oder Zivildienst geleistet hat und im übrigen\nerhält, das in seiner Wohnung im Inland gemeldet               die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen, für\nist. Kinder, die bei beiden Elternteilen mit Woh-              die Zeit bis zur Vollendung des 29. Lebensjahrs\nnung im Inland gemeldet sind, werden dem Eltern-                des Kindes. Die Ausbildungsfreibeträge vermin-\nteil zugeordnet, in dessen Wohnung sie im Kalen-                dern sich jeweils um die eigenen Einkünfte und\nderjahr zuerst gemeldet waren, im übrigen der                   Bezüge des Kindes, die zur Bestreitung seines\nMutter oder mit deren Zustimmung dem Vater;                     Unterhalts oder seiner Berufsausbildung bestimmt\ndieses Wahlrecht kann für mehrere Kinder nur ein-               oder geeignet sind, soweit diese 3 600 Deutsche\nheitlich ausgeübt werden. Als Wohnung im Inland                 Mark im Kalenderjahr übersteigen, sowie um die\nim Sinne der Sätze 1 und 2 gilt auch die Wohnung                von dem Kind als Ausbildungshilfe aus öffent-\neines Elternteils, der nach § 1 Abs. 2 unbeschränkt             lichen Mitteln oder von Förderungseinrichtungen,\neinkommensteuerpflichtig ist. Absatz 6 Satz 6                   die hierfür öffentliche Mittel erhalten, bezogenen\nund 7 gilt entsprechend.\"                                       Zuschüsse. Der anrechnungsfreie Betrag kann in\nden Fällen des Satzes 2 nicht in Anspruch genom-\ne) Absatz 8 wird aufgehoben.\nmen werden. Für ein nicht unbeschränkt einkom-\nmensteuerpflichtiges Kind mindern sich die vor-\n21. § 32b Abs. 1 Nr. 1 wird wie folgt geändert:                          stehenden Beträge nach Maßgabe des Absatzes 1\nSatz 4. Erfüllen mehrere Steuerpflichtige für das-\na) In Buchstabe a werden nach dem Wort „Eingliede-\nselbe Kind die Voraussetzungen für einen Aus-\nrungsgeld\" ein Komma und das Wort „Eingliede-\nbildungsfreibetrag, so kann dieser insgesamt nur\nrungshilfe\" eingefügt.\neinmal abgezogen werden. Steht das Kind zu zwei\nb) Buchstabe d wird wie folgt gefaßt:                                Steuerpflichtigen, die zusammen die Vorausset-\nzungen des § 26 Abs. 1 Satz 1 nicht erfüllen, in\n,,d) Arbeitslosenbeihilfe oder Überbrückungsbei-                einem Kindschaftsverhältnis, so erhält jeder die\nhilfe nach dem Soldatenversorgungsgesetz               Hälfte des Abzugsbetrags nach den Sätzen 1 bis 5.\noder Überbrückungsbeihilfe nach dem Zivil-             Steht das Kind zu mehr als zwei Steuerpflichtigen\ndienstgesetz,\".                                         in einem Kindschaftsverhältnis, so erhält ein\nElternpaar zusammen die Hälfte des Abzugsbe-\n22. Dem§ 32c Abs. 5 wird folgender Satz angefügt:                        trags. liegen im Fall des Satzes 8 bei einem Eltern-\n„Satz 1 gilt entsprechend bei Steuerpflichtigen, deren               paar die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 Satz 1\nnicht vor, so erhält jeder Elternteil ein Viertel des\nEinkommensteuer nach § 32a Abs. 6 zu ermitteln ist.\"\nAbzugsbetrags. Auf gemeinsamen Antrag eines\nElternpaares, bei dem die Voraussetzungen des\n23. § 33 a wird wie folgt geändert:                                      § 26 Abs. 1 Satz 1 nicht vorliegen, kann in den\na) In Absatz 1 wird Satz 3 wie folgt gefaßt:                         Fällen der Sätze 7 bis 9 bei einer Veranlagung zur\nEinkommensteuer der einem Elternteil zustehende\n„Hat die unterhaltene Person andere Einkünfte                    Anteil am Abzugsbetrag auf den anderen Elternteil\noder Bezüge, die zur Bestreitung des Unterhalts                  übertragen werden.\"\nbestimmt oder geeignet sind, so vermindern sich\ndie Beträge von 4104 und 6 300 Deutsche Mark             24. In 33c Abs. 1 Satz 1 werden die Worte „Kindes, das\num den Betrag, um den diese Einkünfte und                     nach § 32 Abs. 1 und 2 zu berücksichtigen ist und\"\nBezüge den Betrag von 4 500 Deutsche Mark im                 durch die Worte „Kindes im Sinne des § 32 Abs. 1,\nKalenderjahr übersteigen, sowie um die von der               das\" ersetzt.\nunterhaltenen Person als Ausbildungshilfe aus\nöffentlichen Mitteln oder von Förderungseinrich-         25. § 34c Abs. 6 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:\ntungen, die hierfür öffentliche Mittel erhalten,\nbezogenen Zuschüsse.\"                                        „Soweit in einem Abkommen zur Vermeidung der\nDoppelbesteuerung die Anrechnung einer ausländi-\nb) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:                               schen Steuer auf die deutsche Einkommensteuer vor-\ngesehen ist, sind Absatz 1 Satz 2 und 3 und Absatz 2\n,,(2) Erwachsen einem Steuerpflichtigen Aufwen-\nentsprechend auf die nach dem Abkommen anzu-\ndungen für die Berufsausbildung eines Kindes, für\nrechnende ausländische Steuer anzuwenden; bei\ndas er einen Kinderfreibetrag erhält, so wird auf\nnach dem Abkommen als gezahlt geltenden auslän-\nAntrag vom Gesamtbetrag der Einkünfte je Kalen-\ndischen Steuerbeträgen ist die Anwendung von Ab-\nderjahr ein Ausbildungsfreibetrag wie folgt abge-\nsatz 2 ausgeschlossen.\"\nzogen:\n1. für ein Kind, das das 18. Lebensjahr noch nicht       26. In§ 36b Abs. 1 Satz 1 und in§ 36c Abs. 1 Nr. 3 werden\nvollendet hat, in Höhe von 1800 Deutsche              jeweils nach dem Zitat ,,§ 44a Abs. 2 Satz 1\" die Worte\nMark, wenn das Kind auswärtig untergebracht           ,,oder eine Bescheinigung im Sinne des § 44a Abs. 5\"\nist;                                                  eingefügt.","Nr. 72 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1993                                2315\n27. In § 37 Abs. 5 werden die Worte „des Absatzes 3                c) Folgende Nummer 4 wird angefügt:\nSätze 2 bis 4\" durch die Worte „des Absatzes 3 Satz 2\n„4. die nach § 32 Abs. 6 Satz 4 ermäßigten\nbis 5\" ersetzt.\nKinderfreibeträge.\"\n28. § 39 wird wie folgt geändert:\n31. In § 40 Abs. 2 Satz 2 wird das Wort „Zuschüsse\"\na) In Absatz 1 Satz 4 wird die Zahl „5\" durch die Zahl         durch die Worte „zusätzlich zum ohnehin geschulde-\n,, 10\" ersetzt.                                            ten Arbeitslohn geleistete Zuschüsse\" ersetzt.\nb) In Absatz 3 Nr. 3 werden nach dem Wort „jedes\"          32. § 40a wird wie folgt geändert:\ndie Worte „unbeschränkt einkommensteuerpflich-\ntige\" eingefügt.                                            a) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:\n,,(2) Der Arbeitgeber kann unter Verzicht auf die\nc) In Absatz 3a Satz 1 werden nach dem Zitat \"§ 32\nVorlage einer Lohnsteuerkarte bei Arbeitnehmern,\nAbs. 1 bis 6\" die Worte „von 2 052 oder 4104 Deut-\ndie nur in geringem Umfang und gegen geringen\nsche Mark\" eingefügt.\nArbeitslohn beschäftigt werden, die Lohnsteuer\nd) In Absatz 4 Satz 1 werden die Worte „Absatz 3a                  mit einem Pauschsteuersatz von 15 vom Hundert\nSatz 2\" durch die Worte „Absatz 3a Satz 3\" ersetzt.             des Arbeitslohns erheben. Eine Beschäftigung in\ngeringem Umfang und gegen geringen Arbeitslohn\nliegt vor, wenn bei monatlicher Lohnzahlung die\n29. § 39 a wird wie folgt geändert:\nBeschäftigungsdauer 86 Stunden und der Arbeits-\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                               lohn ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße im\naa) Nummer 5 wird wie folgt gefaßt:                             Sinne des § 18 Abs. 1 Viertes Buch Sozialgesetz-\nbuch nicht übersteigt; bei kürzeren Lohnzahlungs-\n„5. die folgenden Beträge, wie sie nach§ 37              zeiträumen darf wöchentlich die Beschäftigungs-\nAbs. 3 bei der Festsetzung von Einkom-               dauer 20 Stunden und der Arbeitslohn ein Dreißig-\nmensteuer-Vorauszahlungen zu berück-                 ste! der monatlichen Bezugsgröße nicht über-\nsichtigen sind:                                      steigen.\"\na) die Beträge, die nach § 10d Abs. 2,           b) In Absatz 4 werden die Worte „ 18 Deutsche Mark\"\n§§ 10e, 10f, 10g, 10h, 52 Abs. 21                durch die Worte „ein Zweihundertstel der monat-\nSatz 4 bis 7, nach § 15b des Berlin-             lichen Bezugsgröße im Sinne des § 18 Abs. 1 Vier-\nförderungsgesetzes oder nach § 7                 tes Buch Sozialgesetzbuch\" ersetzt.\ndes Fördergebietsgesetzes abgezogen\nwerden können,\n33. In § 41 b Abs. 1 Satz 2 werden nach Nummer 4 ein\nb) die negative Summe der Einkünfte im           Komma und folgende Nummern 5 und 6 eingefügt:\nSinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3,\n,,5. die steuerfreien Arbeitgeberleistungen für Fahr-\n6 und 7 und der negativen Einkünfte im\nten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte,\nSinne des 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5,\n6. die pauschalbesteuerten Arbeitgeberleistungen\nc) das Vierfache der Steuerermäßigung\nfür Fahrten zwischen Wohnung und Arbeits-\nnach§ 34f,\".\nstätte\".\nbb) Nach Nummer 5 wird folgende Nummer 6 ein-\ngefügt:                                          34. § 43 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\n„6. die nach § 32 Abs. 6 Satz 4 ermäßigten           a) In Satz 1 werden die Worte „in den Fällen der Num-\nKinderfreibeträge.\"                                  mer 7 Buchstabe a\" durch die Worte „in den Fällen\nb) In Absatz 3 Satz 1 werden die Worte „nach Ab-                   der Nummer 7 Buchstabe a und Nummer 8 sowie\nsatz 1 Nr. 2 bis 5\" durch die Worte „nach Absatz 1              Satz 2\" ersetzt.\nNr. 2 bis 6\" ersetzt.                                       b) In Satz 1 Nr. 7 werden die Worte „Kapitalerträgen\nim Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 7,\" durch die Worte\n30. § 39d Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:                       ,,Kapitalerträgen im Sinne des§ 20 Abs. 1 Nr. 7,\na) Der Einleitungsteil wird wie folgt gefaßt:                      außer bei Kapitalerträgen im Sinne der Num-\nmer 2,\" ersetzt.\n„In die nach Absatz 1 zu erteilende Bescheinigung\nträgt das Finanzamt auf Antrag des Arbeitnehmers            c) In Satz 1 Nr. 7 Buchstabe b Satz 2 werden die\nfür jeden Kinderfreibetrag von 2052 Deutsche                    Worte „für ihre Betriebsangehörigen\" durch die\nWorte „mit jedermann einschließlich ihrer Be-\nMark den Zähler 0,5 und für jeden Kinderfreibetrag\nvon 4 104 Deutsche Mark den Zähler 1 und als vom                triebsangehörigen im Sinne der §§ 22 und 25 des\nArbeitslohn abzuziehenden Freibetrag die Summe                  Gesetzes über die Deutsche Bundesbank\" ersetzt.\nder folgenden Beträge ein:\".                                d) Am Ende der Nummer 7 werden der Punkt durch\neinen Strichpunkt ersetzt und folgende Nummer 8\nb) In Nummer 3 werden die Worte ,,§ 33a Abs. 1 und 2\nin Verbindung mit § 50 Abs. 4 wegen außer-                      angefügt:\ngewöhnlicher Belastungen\" durch die Worte                       „8. Kapitalerträgen im Sinne des § 20 Abs. 2 Nr. 2\n,,§ 33a Abs. 1 für ein Kind im Sinne des § 33a                         Buchstabe b und Nummern 3 und 4 außer bei\nAbs. 2 Satz 2 sowie nach § 33a Abs. 2\" und der                         Zinsen aus Wandelanleihen im Sinne der\nPunkt durch ein Komma ersetzt.                                         Nummer 2. Bei der Veräußerung von Kapital-","2316                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\nforderungen im Sinne der Nummer 7 Buch-                  bb) In Satz 3 wird das Zitat ,,§ 43 Abs. 1 Satz 1\nstabe b gilt Nummer 7 Buchstabe b Doppel-                     Nr. 7 und Satz 2\" durch das Zitat,,§ 43 Abs. 1\nbuchstabe aa entsprechend.\"                                   Satz 1 Nr. 7 und 8 sowie Satz 2\" ersetzt.\ne) Satz 2 wird wie folgt gefaßt:                                 cc) Satz 4 wird wie folgt geändert:\naaa) In Nummer 1 wird das Zitat,,§ 43 Abs. 1\n„Dem Steuerabzug unterliegen auch Kapitalerträge\nSatz 1 Nr. 7 Buchstabe a und Satz 2\"\nim Sinne des § 20 Abs. 2 Nr. 1, die neben den                             durch das Zitat,,§ 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7\nin den Nummern 1 bis 8 bezeichneten Kapital-                              Buchstabe a und Nummer 8 sowie\n11\nerträgen oder an deren Stelle gewährt werden.                             Satz 2\" ersetzt.\nbbb) Buchstabe a wird wie folgt geändert:\n35. § 43 a wird wie folgt geändert:\naaaa) Doppelbuchstabe aa wird         wie\na) In Absatz 1 Nr. 4 wird das Zitat,,§ 43 Abs. 1 Satz 1                            folgt gefaßt:\nNr. 7 und Satz 2\" durch das Zitat ,,§ 43 Abs. 1                                 ,,aa) das die Teilschuldverschrei-\nSatz 1 Nr. 7 und 8 sowie Satz 2\" ersetzt.                                             bungen, die Anteile an einer\nb) In Absatz 2 wird Satz 2 durch die folgenden Sätze                                     Sammelschuldbuchforderung,\nersetzt:                                                                              die Wertrechte oder die Zins-\nscheine verwahrt oder ver-\n„Der Steuerabzug bemißt sich in den Fällen des                                        waltet und die Kapitalerträge\n§ 20 Abs. 2 Nr. 4 nach dem Unterschied zwischen                                       auszahlt oder gutschreibt,\".\ndem Entgelt für den Erwerb und den Einnahmen                              bbbb) In Doppelbuchstabe bb werden\naus der Veräußerung oder Einlösung der Wert-                                    nach dem Wort „Zinsscheine\" die\npapiere und Kapitalforderungen, wenn sie nach                                   Worte „oder der Teilschuldver-\ndem 31. Dezember 1993 von der die Kapitalerträge                                schreibungen\" eingefügt.\nauszahlenden Stelle für den Gläubiger erworben\ndd) Satz 6 wird wie folgt gefaßt:\noder an ihn veräußert und seitdem verwahrt oder\nverwaltet worden sind. Ist dies nicht der Fall,                    „Dabei sind die Kapitalertragsteuer und der\nbemißt sich der Steuerabzug nach der Hälfte der                    Zinsabschlag, die zu demselben Zeitpunkt\nEinnahmen aus der Veräußerung oder Einlösung                       abzuführen sind, jeweils auf den nächsten\n11\nder Wertpapiere und Kapitalforderungen; dies gilt                  vollen Deutsche-Mark-Betrag abzurunden.\nauch in den Fällen der Einlösung durch den Erst-              ee) Folgende Sätze werden angefügt:\nerwerber. Von Kapitalerträgen im Sinne des § 43                    „Wenn Kapitalerträge ganz oder teilweise\nAbs. 1 Satz 1 Nr. 7 Buchstabe a und Nr. 8 sowie                    nicht in Geld bestehen (§ 8 Abs. 2) und der\nSatz 2 mit Ausnahme der Kapitalerträge im Sinne                    in Geld geleistete Kapitalertrag nicht zur\ndes § 20 Abs. 2 Nr. 4 kann die auszahlende Stelle                  Deckung der Kapitalertragsteuer ausreicht,\nStückzinsen, die ihr der Gläubiger im Kalenderjahr                 hat der Gläubiger der Kapitalerträge dem zum\ndes Zuflusses der Kapitalerträge gezahlt hat, bis                  Steuerabzug Verpflichteten den Fehlbetrag\nzur Höhe der Kapitalerträge abziehen. Die Sätze 2                  zur Verfügung zu stellen. Soweit der Gläubiger\nbis 4 gelten entsprechend für die Bundesschul-                     seiner Verpflichtung nicht nachkommt, hat\ndenverwaltung als auszahlende Stelle, wenn die                     der zum Steuerabzug Verpflichtete dies dem\nWertpapiere oder Forderungen von einem Kredit-                     für ihn zuständigen Betriebsstättenfinanzamt\ninstitut mit der Maßgabe der Verwahrung und Ver-                   anzuzeigen. Das Finanzamt hat die zu wenig\nwaltung durch die Bundesschuldenverwaltung                         erhobene Kapitalertragsteuer vom Gläubiger\nerworben worden sind. Das Kreditinstitut hat der                   der Kapitalerträge nachzufordern.\"\nBundesschuldenverwaltung zusammen mit den\nim Schuldbuch einzutragenden Wertpapieren und          37. § 44a wird wie folgt geändert:\nForderungen den Erwerbszeitpunkt und den                   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nBetrag der gezahlten Stückzinsen sowie in Fällen              aa) Das Zitat ,,§ 43 Abs. 1 Nr. 3, 4 und 7 sowie\nder Sätze 2 und 3 den Erwerbspreis und außerdem                    Satz 2\" wird durch das Zitat ,,§ 43 Abs. 1\nmitzuteilen, daß es die Wertpapiere und Forderun-                  Satz 1 Nr. 3, 4, 7 und 8 sowie Satz 2\" ersetzt.\ngen für den Gläubiger erworben oder an ihn ver-\nbb) In Nummer 1 werden die Worte „im Sinne des\näußert und seitdem verwahrt oder verwaltet hat.\n§ 20 Abs. 1 Nr. 1 und 2\" gestrichen und nach\nSatz 4 gilt nicht in den Fällen des§ 44 Abs. 1 Satz 4              dem Wort „erstatten\" die Worte „oder die\nNr. 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb.\"                             Körperschaftsteuer nach §§ 36b, 36c zu ver-\ngüten\" eingefügt.\n36. § 44 wird wie folgt geändert:                                 b} Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:\na) In der Überschrift wird das Zitat,,§ 43 Abs. 1 Nr. 1          ,,§ 36b Abs. 2 Satz 2 bis 4 ist in den Fällen des\nbis 5 und 7 sowie Satz 2\" durch das Zitat ,,§ 43              Satzes 1 Nr. 2 entsprechend anzuwenden.\"\nAbs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 5, 7 und 8 sowie Satz 2\"           c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:\nersetzt.\naa) In Satz 1 wird das Zitat ,,§ 43 Abs. 1 Satz 1\nb) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                                   Nr. 4 und 7 sowie Satz 2\" durch das Zitat,,§ 43\naa) In Satz 1 wird das Zitat,,§ 43 Abs. 1 Nr. 1 bis 5              Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, 7 und 8 sowie Satz 2\"\nund 7 sowie Satz 2\" durch das Zitat ,,§ 43                    ersetzt.\nAbs. 1 Nr. 1 bis 5, 7 und 8 sowie Satz 2\"                bb} In Satz 5 wird der Hinweis „Satz 2\" durch den\nersetzt.                                                       Hinweis „Satz 3\" ersetzt.","Nr. 72      Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1993                               2317\nd) In den Absätzen 5 und 6 wird das Zitat,,§ 43 Abs. 1                        b) die durch den Betrieb eigener oder\nSatz 1 Nr. 7 und Satz 2\" durch das Zitat ,,§ 43                                 gecharterter Seeschiffe oder Luftfahr-\nAbs. 1 Satz 1 Nr. 7 und 8 sowie Satz 2\" ersetzt.                               zeuge aus Beförderungen zwischen\ninländischen und von inländischen zu\n38. In § 44b Abs. 4 Satz 1 werden nach dem Wort „Nicht-                                  ausländischen Häfen erzielt werden, ein-\nveranlagungs-Bescheinigung\" die Worte „oder die                                    schließlich der Einkünfte aus anderen\nBescheinigungen nach § 44a Abs. 4 oder 5\" einge-                                   mit solchen Beförderungen zusammen-\nfügt, der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und                                 hängenden, sich auf das Inland er-\nfolgender Halbsatz angefügt:                                                        streckenden Beförderungsleistungen,\n„Statt dessen kann der zum Steuerabzug Verpflichtete                           c) die von einem Unternehmen im Rah-\nbei der folgenden Steueranmeldung die abzuführende                                  men einer internationalen Betriebs-\nKapitalertragsteuer entsprechend kürzen.\"                                           gemeinschaft oder eines Pool-Ab-\nkommens, bei denen ein Unternehmen\nmit Sitz oder Geschäftsleitung im\n39. In § 44c Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 wird das Zitat ,,§ 5 Abs. 1\nInland die Beförderung durchführt, aus\nNr. 1 bis 8 oder 10 bis 16\" durch die Worte,,§ 5 Abs. 1\nBeförderungen und Beförderungs-\nmit Ausnahme der Nummer 9\" ersetzt.                                                 leistungen nach Buchstabe b erzielt\nwerden,\n40. § 45a wird wie folgt geändert:\nd) die, soweit sie nicht zu den Einkünften\na) In der Überschrift wird das Zitat,,§ 43 Abs. 1 Satz 1                            im Sinne der Nummern 3 und 4\nNr. 1 bis 5 und 7 sowie Satz 2\" durch das Zitat                                gehören, durch künstlerische, sport-\n,,§ 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 5, 7 und 8 sowie                                 liche, artistische oder ähnliche Darbie-\nSatz 2\" ersetzt.                                                               tungen im Inland oder durch deren\nb) In Absatz 1 Satz 5 werden nach dem Wort                                         Verwertung im Inland erzielt werden,\n,,Schuldner\" ein Komma und die Worte „der aus-                                 einschHefüich der Eh'lkünfte au-s ande-\nzahlenden Stelle\" eingefügt.                                                   ren mit diesen Leistungen zusammen-\nhängenden Leistungen, unabhängig\nc) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                                               davon, wem die Einnahmen zufließen,\naa) In Satz 1 wird das Zitat ,,§ 43 Abs. 1 Satz 1                         e) die unter den Voraussetzungen des\nNr. 7 und Satz 2\" durch das Zitat ,,§ 43 Abs. 1                          § 17 erzielt werden, wenn es sich um\nSatz 1 Nr. 7 und 8 sowie Satz 2\" ersetzt.                                Anteile an einer Kapitalgesellschaft\nbb) In Satz 2 wird das Zitat ,,§ 43 Abs. 1 Satz 1                              handelt, die ihren Sitz oder ihre\nNr. 2 bis 5 und 7 sowie Satz 2\" durch das Zitat                          Geschäftsleitung im Inland hat, oder\n,,§ 43 Abs. 1 Nr. 2 bis 5, 7 und 8 sowie Satz 2\"                    f) die, soweit sie nicht zu den Einkünften\nersetzt.                                                                 im Sinne des Buchstaben a gehören,\ndurch Veräußerung von unbeweglichem\n41. § 46 Abs. 2 wird wie folgt geändert:                                                Vermögen, Sachinbegriffen oder Rechten\nim Sinne der Nummer 6 erzielt werden.\na) In Nummer 4 wird das Zitat ,,§ 39a Abs. 1 Nr. 1 bis\nAls Einkünfte aus Gewerbebetrieb gel-\n3 und 5\" durch das Zitat,,§ 39a Abs. 1 Nr. 1 bis 3, 5\nten auch die Einkünfte aus Tätigkeiten\nund 6\" ersetzt.\nim Sinne dieses Buchstabens, die von\nb) In Nummer 4a werden die Einleitung sowie die                                    einer Körperschaft ohne Sitz oder\nBuchstaben a und b wie folgt gefaßt:                                            Geschäftsleitung im Inland erzielt wer-\n,,wenn bei einem Elternpaar, bei dem die Voraus-                                den, die einer inländischen Kapitalge-\nsetzungen des § 26 Abs. 1 Satz 1 nicht vorliegen,                               sellschaft oder sonstigen juristischen\nPerson des privaten Rechts, die nach\na) im Fall des§ 32 Abs. 6 Satz 3 Nr. 1 Alternative 2                           den Vorschriften des Handelsgesetz-\neinem Elternteil auf der Lohnsteuerkarte der                               buchs zur Führung von Büchern ver-\nKinderfreibetrag eingetragen worden und der                                pflichtet ist, gleichsteht;\".\nandere Elternteil im Kalenderjahr unbeschränkt\neinkommensteuerpflichtig geworden ist oder                   bb) Nummer 5 wird wie folgt geändert:\nb) im Fall des § 32 Abs. 6 Satz 5 einem Eltern-                        aaa} Dem Buchstaben a wird folgender Teil-\nteil auf der Lohnsteuerkarte der übertragene                             satz angefügt:\nKinderfreibetrag eingetragen worden ist oder                             „dies gilt außer in den Fällen des § 44\nein Elternteil die Übertragung des Kinderfrei-                           Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 Buchstabe a Dop-\nbetrags beantragt oder\".                                                 pelbuchstabe bb dieses Gesetzes nicht\nin den Fällen des § 38b, des § 43a in\n42. § 49 wird wie folgt geändert:                                                     Verbindung mit § 38b und des § 44\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                                              Satz 1 bis 3 des Gesetzes über Kapital-\nanlagegesellschaften;\".\naa) Nummer 2 wird wie folgt gefaßt:\nbbb) In Buchstabe c Doppelbuchstabe cc\n„2. Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§§ 15                                 wird das Zitat,,§ 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7\nbis 17),\nBuchstabe a und Satz 2\" durch das\na} für den im Inland eine Betriebsstätte                          Zitat ,,§ 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 Buch-\nunterhalten wird oder ein ständiger                           stabe a und Nummer 8 sowie Satz 2\"\nVertreter bestellt ist,                                       ersetzt.","2318                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\ncc) Nummer 8 wird wie folgt gefaßt:                         c) die Gegenleistung für den Erwerb der Anteile ganz\noder teilweise in der Verpflichtung zur Übertragung\n„8. sonstige Einkünfte im Sinne des § 22\nnicht oder nicht voll dividendenberechtigter Aktien\nNr. 2, soweit es sich um Spekulations-\ngeschäfte mit inländischen Grundstücken,              besteht,\nmit inländischen Rechten, die den Vor-            es sei denn, der Erwerber macht glaubhaft, daß der\nschriften des bürgerlichen Rechts über            Veräußerer, bei mittelbarem Erwerb über zwischenge-\nGrundstücke unterliegen, oder mit An-             schaltete Veräußerer jeder Veräußerer, anrechnungs-\nteilen an Kapitalgesellschaften mit Ge-           berechtigt ist.\"\nschäftsleitung oder Sitz im Inland bei\nwesentlicher Beteiligung im Sinne des        45. § 50d wird wie folgt geändert:\n§ 17 Abs. 1 Satz 4 handelt; § 23 Abs. 1\nSatz 2 und Abs. 3 ist anzuwenden;\".               a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:\nb) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:                                      ,,(1 a) Eine ausländische Gesellschaft hat keinen\nAnspruch auf Steuerentlastung (Steuerbefreiung\n,,(3) Bei Schiffahrt- und Luftfahrtunternehmen                 oder -ermäßigung nach § 44d oder nach einem\nsind die Einkünfte im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2                 Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteue-\nBuchstabe b mit 5 vom Hundert der für diese                      rung), soweit Personen an ihr beteiligt sind, denen\nBeförderungsleistungen vereinbarten Entgelte                     die Steuerentlastung nicht zustände, wenn sie die\nanzusetzen. Das gilt auch, wenn solche Einkünfte                 Einkünfte unmittelbar erzielten, und für die Ein-\ndurch eine inländische Betriebsstätte oder einen                 schaltung der ausländischen Gesellschaft wirt-\ninländischen ständigen Vertreter erzielt werden                  schaftliche oder sonst beachtliche Gründe fehlen\n(Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe a). Das gilt nicht in den              und sie keine eigene Wirtschaftstätigkeit entfaltet.\"\nFällen des Absatzes 1 Nr. 2 Buchstabe c oder\nsoweit das deutsche Besteuerungsrecht nach                   b) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:\neinem Abkommen zur Vermeidung der Doppel-                          ,,(2) Der Gläubiger der Kapitalerträge oder Ver-\nbesteuerung ohne Begrenzung des Steuersatzes                     gütungen im Sinne des § 50a hat auf amtlich vor-\naufrechterhalten bleibt.\"                                        geschriebenem Vordruck durch eine Bestätigung\nder für ihn zuständigen Steuerbehörde des ande-\n43. § 50 Abs. 4 wird wie folgt gefaßt:                                    ren Staates nachzuweisen, daß er dort ansässig\n,,(4) Abweichend von den Absätzen 1 bis 3 sind bei                  ist. Das Bundesministerium der Finanzen kann im\nbeschränkt steuerpflichtigen Arbeitnehmern insoweit,                  Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden\nals sie Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit im                    der Länder erleichterte Verfahren oder verein-\nSinne des § 49 Abs. 1 Nr. 4 beziehen, die Vorschriften                fachte Nachweise zulassen.\"\ndes § 9a Nr. 1, § 10 Abs. 1 Nr. 1, 1a, 4 bis 7 und 9,\n§ 1Oe Abs. 1, § 1Oe Abs. 2 und 3 ohne Möglichkeit, die       46. In§ 51 Abs. 4 Nr. 2 werden nach dem Wort „Fassung\"\ntatsächlichen Aufwendungen nachzuweisen, §§ 24a,                  die Worte „satzweise numeriert\" eingefügt.\n32 Abs. 1 bis 6, § 33a Abs. 1 für ein Kind im Sinne des\n§ 33a Abs. 2 Satz 2 sowie § 33a Abs. 2 anzuwenden.           4 7. § 51 a wird wie folgt geändert:\nSteht beiden beschränkt einkommensteuerpflichtigen\nElternteilen für dasselbe Kind ein Kinderfreibetrag               a) In Absatz 2 wird Satz 2 durch folgenden Satz\nzu, ist § 32 Abs. 6 Satz 3 nicht anzuwenden. Dem                      ersetzt:\nbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Elternteil                      „Für jedes Kind, für das nach § 32 Abs. 6 Satz 4 ein\nsteht ein Kinderfreibetrag nicht zu, wenn der andere                  ermäßigter Kinderfreibetrag vom Einkommen ab-\nElternteil unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist                  gezogen wird, ist ein entsprechend ermäßigter\nund einen Kinderfreibetrag nach § 32 Abs. 6 Satz 3                    Betrag von der festgesetzten Einkommensteuer\nerhält. Die Jahres- und Monatsbeträge ermäßigen                       abzuziehen.\"\nsich zeitanteilig, wenn Einkünfte im Sinne des § 49\nAbs. 1 Nr. 4 nicht während eines vollen Kalenderjahrs             b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:\noder Kalendermonats zugeflossen sind. Absatz 3                          ,,(2a) Beim Steuerabzug vom Arbeitslohn ist\nSatz 2 ist nicht anzuwenden.\"                                         Absatz 2 Satz 1 mit der Maßgabe anzuwenden,\ndaß die Jahreslohnsteuer an die Stelle der fest-\n44. § 50c Abs. 10 wird wie folgt gefaßt:                                  gesetzten Einkommensteuer tritt; Absatz 2 Satz 2\n,,(10) Werden die Anteile über die Börse erworben,                  ist nicht anzuwenden. Wird die Lohnsteuer nach\nsind die Absätze 1 bis 9 nur anzuwenden, soweit nicht                 der Steuerklasse IV erhoben, ist der Abzugsbetrag\n§ 36 Abs. 2 Nr. 3 Satz 4 Buchstabe g anzuwenden ist                   nach Absatz 2 Satz 1 bei jedem Ehegatten zur\nund                                                                   Hälfte zu berücksichtigen.\"\na) zwischen dem Erwerb der Anteile und der Ver-\näußerung dieser oder gleichartiger Anteile nicht        48. § 52 wird wie folgt gefaßt:\nmindestens 10 Tage liegen und der Gewinnver-                                             ,,§52\nwendungsbeschluß der ausschüttenden Kapital-\ngesellschaft in diesen Zeitraum fällt oder                                      Anwendungsvorschriften\nb) die oder gleichartige Anteile unmittelbar oder mit-               (1) Diese Fassung des Gesetzes ist, soweit in den\ntelbar zu Bedingungen rückveräußert werden, die              folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist,\nallein oder im Zusammenhang mit anderen Verein-              erstmals für den Veranlagungszeitraum 1994 anzu-\nbarungen dazu führen, daß das Kursrisiko be-                 wenden. Beim Steuerabzug vom Arbeitslohn gilt\ngrenzt ist oder                                              Satz 1 mit der Maßgabe, daß diese Fassung erstmals","Nr. 72 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1993                             2319\nauf den laufenden Arbeitslohn anzuwenden ist, der für         anzuwenden, das nach dem 31. Dezember 1988\neinen nach dem 31. Dezember 1993 endenden Lohn-               endet. § 6 Abs. 1 Nr. 5 Satz 1 Buchstabe b ist erst-\nzahlungszeitraum gezahlt wird, und auf sonstige               mals auf Einlagen anzuwenden, die nach dem\nBezüge, die nach dem 31. Dezember 1993 zufließen.             31. Dezember 1991 vorgenommen werden. § 6 Abs. 3\ndes Einkommensteuergesetzes 1987 ist letztmals\n(2) § 2a Abs. 3 und 4 ist erstmals auf Verluste des\nfür das Wirtschaftsjahr anzuwenden, das vor dem\nVeranlagungszeitraums 1990 anzuwenden.\n1. Januar 1990 endet.\n(2a) § 3 Nr. 7 in der Fassung dieses Gesetzes ist\nerstmals für den Veranlagungszeitraum 1993 anzu-                 (8) § 6a Abs. 3 letzter Satz ist erstmals für das\nwenden.                                                       erste Wirtschaftsjahr anzuwenden, das nach dem\n31. Dezember 1981 endet (Übergangsjahr). Bei\n(2b) § 3 Nr. 68 des Einkommensteuergesetzes 1987          Anwendung des § 6a Abs. 4 Satz 1 ist für die Berech-\nin der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar             nung des Teilwerts der Pensionsverpflichtung am\n1987 (BGBI. 1 S. 657) ist vorbehaltlich des Satzes 2          Schluß des dem Übergangsjahr vorangegangenen\nletztmals für das Kalenderjahr 1988 anzuwenden. Die            Wirtschaftsjahrs ebenfalls ein Rechnungszinsfuß von\nVorschrift ist für die Kalenderjahre 1989 bis 2000             6 vom Hundert zugrunde zu legen. Soweit eine am\nweiter anzuwenden auf Zinsersparnisse und Zins-                Schluß des dem Übergangsjahr vorangegangenen\nzuschüsse bei Darlehen, die der Arbeitnehmer vor               Wirtschaftsjahrs vorhandene Pensionsrückstellung\ndem 1. Januar 1989 erhalten hat, soweit die Vorteile           den mit einem Rechnungszinsfuß von 6 vom Hundert\nnicht über die im Kalenderjahr 1988 gewährten Vor-             zu berechnenden Teilwert der Pensionsverpflichtung\nteile hinausgehen und soweit die Zinszuschüsse                an diesem Stichtag übersteigt, kann in Höhe des\nzusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn               übersteigenden Betrags am Schluß des Übergangs-\ngezahlt werden.                                               jahrs eine den steuerlichen Gewinn mindernde Rück-\n(3) Soweit die Zuschläge, die nach einem Gesetz           lage gebildet werden. Die sich nach Satz 3 bei einem\noder einem Tarifvertrag für tatsächlich geleistete            Betrieb insgesamt ergebende Rücklage ist im Über-\nSonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit neben dem              gangsjahr und in den folgenden elf Wirtschaftsjahren\nGrundlohn gezahlt werden, den nach § 3b steuer-               jeweils mit mindestens einem Zwölftel gewinn-\nfreien Betrag um mehr als um 6 vom Hundert des                erhöhend aufzulösen.\nGrundlohns im Lohnzahlungszeitraum überschreiten,\nbleibt für die im Kalenderjahr 1990 endenden Lohn-                (9) § 7 Abs. 2 Satz 2 ist erstmals bei beweglichen\nzahlungszeiträume der über 6 vom Hundert des                  Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens anzuwenden,\nGrundlohns hinausgehende Betrag zusätzlich steuer-            die nach dem 29. Juli 1981 angeschafft oder herge-\nfrei. Die Zahl 6 erhöht sich für jedes nachfolgende           stellt worden sind. Bei beweglichen Wirtschaftsgütern\nKalenderjahr jeweils um 4. Die Sätze 1 und 2 sind             des Anlagevermögens, die nach dem 31. August 1977\nletztmals auf Zuschläge anzuwenden, die für vor dem           und vor dem 30. Juli 1981 angeschafft oder her-\n1. Januar 1996 endende Lohnzahlungszeiträume                  gestellt worden sind, ist § 7 Abs. 2 Satz 2 des Ein-\ngezahlt werden.                                               kommensteuergesetzes 1981 in der Fassung der\nBekanntmachung vom 6. Dezember 1981 (BGBI. 1\n(4) § 4 Abs. 3 Satz 4 ist nicht anzuwenden, soweit        S. 1249, 1560) weiter anzuwenden. Bei beweglichen\ndie Anschaffungs- oder Herstellungskosten vor dem             Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die vor dem\n1. Januar 1971 als Betriebsausgaben abgesetzt wor-            1. September 1977 angeschafft oder hergesteHt wor-\nden sind.                                                     den sind, sind § 7 Abs. 2 Satz 2 und§ 52 Abs. 8 und 9\n(5) § 4 Abs. 5 Nr. 5 in der Fassung dieses Gesetzes       des Einkommensteuergesetzes 1975 in der Fassung\nist erstmals für den Veranlagungszeitraum 1993 anzu-          der Bekanntmachung vom 5. September 1974 (BGBI. 1\nwenden. § 4 Abs. 5 Nr. 8 Satz 4 ist auch für Ver-             S. 2165) weiter anzuwenden.\nanlagungszeiträume vor 1992 anzuwenden, soweit\n(9a) § 7 Abs. 5 in der durch Gesetz vom 30. Juni\nSteuerbescheide noch nicht bestandskräftig sind,\n1989 (BGBI. 1 S. 1267) geänderten Fassung ist erst-\nunter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehen oder\nmals für den Veranlagungszeitraum 1989 anzuwen-\ndie Steuer hinsichtlich der Abzugsfähigkeit der fest-\nden. § 7 Abs. 4 und 5 in der durch Gesetz vom\ngesetzten Geldbußen als Betriebsausgaben vorläufig\n19. Dezember 1985 (BGBI. 1S. 2434) geänderten Fas-\nfestgesetzt worden ist.\nsung ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 1985\n(6) Rückstellungen für die Verpflichtung zu einer         anzuwenden. § 7 Abs. 5 in den vor Inkrafttreten des in\nZuwendung anläßlich eines Dienstjubiläums dürfen              Satz 1 bezeichneten Gesetzes geltenden Fassungen\nnur gebildet werden, soweit der Zuwendungsberech-             und § 52 Abs. 8 des Einkommensteuergesetzes 1985\ntigte seine Anwartschaft nach dem 31. Dezember                in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Juni\n1992 erwirbt. Bereits gebildete Rückstellungen sind in        1985 (BGBI. 1S. 977; 1986 1S. 138) sind weiter anzu-\nden Bilanzen des nach dem 30. Dezember 1988                   wenden.\nendenden Wirtschaftsjahrs und der beiden folgenden\nWirtschaftsjahre mit mindestens je einem Drittel                 (10) § 7a Abs. 6 des Einkommensteuergeset-\ngewinnerhöhend aufzulösen.                                    zes 1979 in der Fassung der Bekanntmachung vom\n21 . Juni 1979 (BGBI. 1 S. 721) ist letztmals für das\n(7) § 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 4 und Nr. 2a ist erstmals       Wirtschaftsjahr anzuwenden, das dem Wirtschaftsjahr\nfür das Wirtschaftsjahr anzuwenden, das nach dem              vorangeht, für das § 15a erstmals anzuwenden ist.\n31. Dezember 1989 endet. § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 ist\nerstmals auf Entnahmen anzuwenden, die nach dem                  (11) § 7g Abs. 3 bis 6 ist erstmals für Wirtschafts-\n31. Dezember 1993 vorgenommen werden.§ 6Abs. 1                jahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1994\nNr. 4 Satz 4 und 5 ist erstmals für das Wirtschaftsjahr       beginnen.","2320                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil    1\n(12) § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b vorletzter und           § 1Oe Abs. 1 und 2 bezeichneten Objekten anzuwen-\nletzter Satz ist erstmals für Verträge anzuwenden, die         den, wenn im Fall der Herstellung der Steuerpflichtige\nnach dem 31. Dezember 1990 abgeschlossen worden                den Bauantrag nach dem 31. Dezember 1991 gestellt\nsind.§ 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 in der Fassung dieses            oder, falls ein solcher nicht erforderlich ist, mit der\nGesetzes ist erstmals für den Veranlagungszeitraum             Herstellung nach diesem Zeitpunkt begonnen hat,\n1993 anzuwenden. § 10 Abs. 2 Satz 2 ist erstmals               oder im Fall der Anschaffung der Steuerpflichtige das\nanzuwenden, wenn die Ansprüche aus dem Versiche-               Objekt auf Grund eines nach dem 31. Dezember 1991\nrungsvertrag nach dem 13. Februar 1992 zur Tilgung             rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen Ver-\noder Sicherung eines Darlehens dienen, es sei denn,            trags oder gleichstehenden Rechtsakts angeschafft\nder Steuerpflichtige weist nach, daß bis zu diesem              hat. § 1Oe Abs. 1 Satz 4 und Abs. 6 Satz 3 in der Fas-\nZeitpunkt die Darlehensschuld entstanden war und er            sung dieses Gesetzes ist erstmals anzuwenden, wenn\nsich verpflichtet hatte, die Ansprüche aus dem Ver-            der Steuerpflichtige das Objekt auf Grund eines nach\nsicherungsvertrag zur Tilgung oder Sicherung dieses            dem 31. Dezember 1993 rechtswirksam abgeschlos-\nDarlehens einzusetzen. § 10 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe b          senen obligatorischen Vertrags oder gleichstehenden\nin der Fassung des Gesetzes vom 25. Februar 1992               Rechtsakts angeschafft hat.\n(BGBI. 1 S. 297) ist erstmals für den Veranlagungs-\nzeitraum 1991 anzuwenden. § 10 Abs. 3 in der                      (14a) § 10g ist erstmals auf Aufwendungen für Maß-\nFassung dieses Gesetzes ist erstmals für den Ver-              nahmen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember\nanlagungszeitraum 1993, auf Steuerpflichtige mit Ein-          1991 abgeschlossen worden sind. Hat der Steuer-\nnahmen aus nichtselbständiger Arbeit, mit der der              pflichtige Aufwendungen für vor dem 1. Januar 1992\nErwerb von Anwartschaftsrechten oder Ansprüchen                abgeschlossene Maßnahmen nach § 7i, 10f oder 82i\nauf Alters-, Kranken- oder Arbeitslosenversorgung              der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung oder\nausschließlich auf Grund eigener Beitragsleistung              § 52 Abs. 21 Satz 4 und 7 in Verbindung mit § 82i der\nverbunden ist, erstmals für den Veranlagungszeit-              Einkommensteuer-Durchführungsverordnung abge-\nraum 1994 anzuwenden. § 10 Abs. 5 Nr. 2 gilt entspre-          zogen, so kann er für den restlichen Verteilungszeit-\nchend bei Versicherungen auf den Erlebens- oder                raum, in dem er das Gebäude oder den Gebäudeteil\nTodesfall gegen Einmaibeitrag, wenn dieser nach§ 10            nicht mehr zur Einkunftserzielung oder zu eigenen\nAbs. 1 Nr. 2 Buchstabe b des Einkommensteuer-                  Wohnzwecken nutzt, § 10g in Anspruch nehmen. Auf-\ngesetzes in den Fassungen, die vor dem in Absatz 1             wendungen für nach dem 31. Dezember 1991 abge-\nSatz 1 bezeichneten Zeitraum gelten, als Sonderaus-            schlossene Maßnahmen, die bereits für einen Veran-\ngabe abgezogen worden ist und nach dem 8. Novem-               lagungszeitraum vor 1992 berücksichtigt worden\nber 1991 ganz oder zum Teil zurückgezahlt wird.                sind, können nicht in die Bemessungsgrundlage nach\n§ 10g einbezogen werden.\n(13) § 10d Abs. 1 in der Fassung dieses Gesetzes\nist erstmals auf nicht ausgeglichene Verluste des Ver-\n(15) § 13 Abs. 2 Nr. 2 und§ 13a Abs. 3 Nr. 4 und\nanlagungszeitraums 1994, § 10 d Abs. 2 ist erstmals\nAbs. 7 sind letztmals für den Veranlagungszeitraum\nauf nicht ausgeglichene Verluste des Veranlagungs-\n1986 anzuwenden. Sind im Veranlagungszeitraum\nzeitraums 1985 anzuwenden.\n1986 bei einem Steuerpflichtigen für die von ihm zu\n(14) Für nach dem 31. Dezember 1986 und vor dem             eigenen Wohnzwecken oder zu Wohnzwecken des\n1. Januar 1991 hergestellte oder angeschaffte Woh-             Altenteilers genutzte Wohnung die Voraussetzungen\nnungen im eigenen Haus oder Eigentumswohnungen                 für die Anwendung des § 13 Abs. 2 Nr. 2 und des§ 13a\nsowie in diesem Zeitraum fertiggestellte Ausbauten             Abs. 3 Nr. 4 und Abs. 7 erfüllt, so sind diese Vorschrif-\noder Erweiterungen ist § 1Oe des Einkommensteuer-              ten letztmals für den Veranlagungszeitraum 1998\ngesetzes 1990 in der Fassung der Bekanntmachung                anzuwenden. Wird auf einem zum land- und forstwirt-\nvom 7. September 1990 (BGBI. 1S. 1898) weiter anzu-            schaftlichen Betriebsvermögen gehörenden Grund\nwenden. Für nach dem 31. Dezember 1990 herge-                  und Boden vom Steuerpflichtigen eine Wohnung zu\nstellte oder angeschaffte Wohnungen im eigenen                 eigenen Wohnzwecken oder eine Altenteilerwohnung\nHaus oder Eigentumswohnungen sowie in diesem                   errichtet und erst nach dem 31. Dezember 1986\nZeitraum fertiggestellte Ausbauten oder Erweiterun-            fertiggestellt, so gilt Satz 2 entsprechend, wenn der\ngen ist § 1Oe des Einkommensteuergesetzes in der               Antrag auf Baugenehmigung vor dem 1. Januar 1987\ndurch Gesetz vom 24. Juni 1991 {BGBI. 1 S. 1322)               gestellt worden ist und die Wohnung im Jahr der\ngeänderten Fassung weiter anzuwenden. Abweichend               Fertigstellung zu eigenen Wohnzwecken des Steuer-\nvon Satz 2 ist § 1Oe Abs. 1 bis 5 und 6 bis 7 in der           pflichtigen oder zu Wohnzwecken des Altenteilers\ndurch Gesetz vom 25. Februar 1992 (BGBI. 1 S. 297)             genutzt wird. Der Steuerpflichtige kann in den Fällen\ngeänderten Fassung erstmals für den Veranlagungs-              der Sätze 2 und 3 für einen Veranlagungszeitraum\nzeitraum 1991 bei Objekten im Sinne des § 1Oe Abs. 1           nach dem Veranlagungszeitraum 1986 unwiderruflich\nund 2 anzuwenden, wenn im Fall der Herstellung der             beantragen, daß § 13 Abs. 2 Nr. 2 und § 13a Abs. 3\nSteuerpflichtige nach dem 30. September 1991 den               Nr. 4 und Abs. 7 ab diesem Veranlagungszeitraum\nBauantrag gestellt oder mit der Herstellung begonnen           nicht mehr angewendet werden. Absatz 21 Satz 4\nhat oder im Fall der Anschaffung der Steuerpflichtige          und 6 ist entsprechend anzuwenden. Im Fall des\ndas Objekt nach dem 30. September 1991 auf Grund               Satzes 4 gelten die Wohnung des Steuerpflichtigen\neines nach diesem Zeitpunkt rechtswirksam abge-                und die Altenteilerwohnung sowie der dazugehörende\nschlossenen obligatorischen Vertrags oder gleichste-           Grund und Boden zu dem Zeitpunkt als entnommen,\nhenden Rechtsakts angeschafft hat oder mit der Her-            bis zu dem § 13 Abs. 2 und § 13a Abs. 3 Nr. 4 und\nstellung des Objekts nach dem 30. September 1991               Abs. 7 letztmals angewendet werden, in den anderen\nbegonnen worden ist. § 1Oe Abs. Sa ist erstmals bei in         Fällen zum Ende des Veranlagungszeitraums 1998.","Nr. 72  Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1993                               2321\nDer Entnahmegewinn bleibt außer Ansatz. Werden              der Nachprüfung stehen, werden Gewinne, die durch\nnach dem 31. Dezember 1986                                  die Veräußerung oder Entnahme von Wirtschaftsgü-\ntern entstehen, in den Fällen des § 15 Abs. 3 Nr. 2\n1 . die Wohnung und der dazugehörende Grund und\nnicht berücksichtigt, wenn das Wirtschaftsgut nach\nBoden entnommen oder veräußert, bevor sie nach\ndem 30. Oktober 1984 und vor dem 11. April 1985\nSatz 6 als entnommen gelten, oder\nveräußert oder entnommen worden ist oder wenn bei\n2. eine vor dem 1. Januar 1987 einem Dritten ent-           einer Veräußerung nach dem 10. April 1985 die Ver-\ngeltlich zur Nutzung überlassene Wohnung und            äußerung auf einem nach dem 30. Oktober 1984 und\nder dazugehörende Grund und Boden vor dem               vor dem 11. April 1985 rechtswirksam abgeschlosse-\n1. Januar 1999 für eigene Wohnzwecke oder für          nen obligatorischen Vertrag oder gleichstehenden\nWohnzwecke eines Altenteilers entnommen,                Rechtsakt beruht. Satz 3 gilt nicht, soweit Gewinne\nauf Kapitalgesellschaften oder auf Personen entfallen,\nso bleibt der Entnahme- oder Veräußerungsgewinn\nbei denen die Beteiligung zu einem Betriebsvermögen\nebenfalls außer Ansatz; Nummer 2 ist nur anzuwen-\ngehört oder soweit ohne Anwendung der Sätze 1 und\nden, soweit nicht Wohnungen vorhanden sind, die\n2 ein Fall des § 17 oder des§ 23 vorläge. Die Sätze 3\nWohnzwecken des Eigentümers des Betriebs oder\nund 4 gelten entsprechend für die nach Absatz 19\nWohnzwecken eines Altenteilers dienen und die unter\nSatz 4 als Gewinn geltenden Beträge.\nSatz 6 oder unter Nummer 1 fallen. Die Sätze 1 bis 8\nsind auch anzuwenden, wenn die Wohnung im Veran-\n(19) § 15a ist erstmals auf Verluste anzuwenden,\nlagungszeitraum 1986 zu einem land- und forstwirt-\ndie in dem nach dem 31. Dezember 1979 beginnen-\nschaftlichen Betriebsvermögen gehört hat und einem\nden Wirtschaftsjahr entstehen. Dies gilt nicht\nDritten unentgeltlich überlassen worden ist; die Woh-\nnung des Steuerpflichtigen sowie der dazugehörende          1. für Verluste, die in einem vor dem 1. Januar 1980\nGrund und Boden gelten zum 31. Dezember 1986 als                 eröffneten Betrieb entstehen; Sonderabschreibun-\nentnommen, wenn der Nutzungswert beim Nutzen-                    gen nach § 821 der Einkommensteuer-Durch-\nden anzusetzen war. Wird Grund und Boden nach                    führungsverordnung können nur in dem Umfang\ndem 31. Dezember 1986 dadurch entnommen, daß                     berücksichtigt werden, in dem sie nach § 82f\nauf diesem Grund und Boden die Wohnung des                       Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 der Einkommensteuer-\nSteuerpflichtigen oder eine Altenteilerwohnung errich-           Durchführungsverordnung in der Fassung der\ntet wird, bleibt der Entnahmegewinn ebenfalls außer              Bekanntmachung vom 5. Dezember 1977 (BGBI. 1\nAnsatz; der Steuerpflichtige kann die Regelung nur für           S. 2443) zur Entstehung oder Erhöhung von Verlu-\neine zu eigenen Wohnzwecken genutzte Wohnung                     sten führen durften. Wird mit der Erweiterung oder\nund für eine Altenteilerwohnung in Anspruch nehmen.              Umstellung eines Betriebs nach dem 31. Dezem-\nHat das Grundstück im Veranlagungszeitraum 1986                  ber 1979 begonnen, so ist § 1Sa auf Verluste anzu-\nzu einem gewerblichen oder einem der selbständigen               wenden, soweit sie mit der Erweiterung oder\nArbeit dienenden Betriebsvermögen gehört, so gelten              Umstellung oder mit dem erweiterten oder um-\ndie Sätze 6 bis 10 sinngemäß. Bei einem Gebäude                  gestellten Teil des Betriebs wirtschaftlich zusam-\noder Gebäudeteil des Betriebsvermögens, das nach                 menhängen und in nach dem 31. Dezember 1979\nden jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften ein                beginnenden Wirtschaftsjahren entstehen,\nBaudenkmal ist, sind die Sätze 2 bis 8 auch über das\n2. für Verluste, die im Zusammenhang mit der Errich-\nin den Sätzen 2 und 6 genannte Datum 1998 hinaus\ntung und dem Betrieb einer in Berlin (West) belege-\nanzuwenden.\nnen Betriebsstätte des Hotel- oder Gaststätten-\n(16) Für die erstmalige Anwendung des § 13 Abs. 5            gewerbes, die überwiegend der Beherbergung\nund des § 18 Abs. 4 gilt Absatz 19 sinngemäß.                    dient, entstehen,\n(17) § 14a ist erstmals für Veräußerungen und           3. für Verluste, die im Zusammenhang mit der Errich-\nEntnahmen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember                  tung und der Verwaltung von Gebäuden entste-\n1991 vorgenommen worden sind. Für Veräußerungen                  hen, die mit öffentlichen Mitteln im Sinne des § 6\nund Entnahmen, die vor dem 1. Januar 1992 vor-                   Abs. 1 oder nach § 88 des Zweiten Wohnungsbau-\ngenommen worden sind, ist § 14a in den vor dem                   gesetzes, im Saarland mit öffentlichen Mitteln im\n1. Januar 1992 geltenden Fassungen anzuwenden.                   Sinne des § 4 Abs. 1 oder nach § 51 a des Woh-\n§ 14a Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 und Satz 5 gilt auch für Ver-          nungsbaugesetzes für das Saarland, gefördert sind,\näußerungen und Entnahmen, die vor dem 1. Januar\n4. für Verluste, soweit sie\n1992 vorgenommen worden sind.\na) durch Sonderabschreibungen nach § 82f der\n(18) § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ist erstmals für das\nEinkommensteuer-Durchführungsverordnung,\nWirtschaftsjahr anzuwenden, das nach dem 31. De-\nzember 1991 endet. Bereits gebildete Pensionsrück-               b) durch Absetzungen für Abnutzung in fallenden\nstellungen sind spätestens in der Schlußbilanz des                  Jahresbeträgen nach § 7 Abs. 2 von den Her-\nWirtschaftsjahrs, das nach dem 31. Dezember 1991                    stellungskosten oder von den Anschaffungs-\nendet, in voller Höhe gewinnerhöhend aufzulösen.                    kosten von in ungebrauchtem Zustand vom\nHersteller erworbenen Seeschiffen, die in einem\n(18a) § 15 Abs. 3 ist auch für Veranlagungs-\ninländischen Seeschiffsregister eingetragen sind,\nzeiträume vor 1986 anzuwenden. Die Tätigkeit einer\nGesellschaft gilt von dem Zeitpunkt an, in dem erst-             entstehen; Buchstabe a gilt nur bei Schiffen, deren\nmals die Voraussetzungen des § 15 Abs. 3 erfüllt                 Anschaffungs- oder Herstellungskosten zu minde-\nwaren, als Gewerbebetrieb. Soweit Steuerbescheide                stens 30 vom Hundert durch Mittel finanziert\nnicht bestandskräftig sind oder unter dem Vorbehalt              werden, die weder unmittelbar noch mittelbar in","2322                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil    1\nwirtschaftlichem Zusammenhang mit der Auf-                § 18 Abs. 2 und 3 des Fünften Vermögensbildungs-\nnahme von Krediten durch den Gewerbebetrieb               gesetzes entsprechend anzuwenden, wenn das\nstehen, zu dessen Betriebsvermögen das Schiff             Anlageinstitut nicht die Voraussetzungen des § 19a\ngehört.                                                   Abs. 3 Nr. 7 und 8 in der Fassung dieses Gesetzes\nerfüllt.\n§ 15a ist erstmals anzuwenden\n1. in den Fällen des Satzes 2 Nr. 1 und 2 auf Verluste,          (20) § 20 Abs. 1 Nr. 6 des Einkommensteuergeset-\ndie in nach dem 31. Dezember 1984 beginnenden             zes 1990 ist erstmals auf nach dem 31. Dezember\nWirtschaftsjahren entstehen; in den Fällen der            1974 zugeflossene Zinsen aus Versicherungsverträ-\nNummer 1 tritt an die Stelle des 31. Dezember             gen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1973\n1984 der 31. Dezember 1989, soweit die Gesell-            abgeschlossen worden sind. Für die Anwendung des\nschaft aus dem Betrieb von in einem inländischen          § 20 Abs. 1 Nr. 6 in der Fassung dieses Gesetzes gilt\nSeeschiffsregister eingetragenen Handelsschiffen          Absatz 12 Satz 3 entsprechend. Wenn die Dividende\nVerluste erzielt und diese Verluste gesondert             zivilrechtlich nicht dem Anteilseigner zusteht, ist § 20\nermittelt, und der 31. Dezember 1979, wenn der           Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a und Abs. 2a erstmals\nBetrieb nach dem 10. Oktober 1979 eröffnet wor-           in den Fällen anzuwenden, in denen die Trennung zwi-\nden ist,                                                 schen Stammrecht und Dividendenanspruch nach\ndem 31. Dezember 1993 erfolgt. § 20 Abs. 2 Satz 1\n2. in den Fällen des Satzes 2 Nr. 3 auf Verluste, die in\nNr. 3 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes 1990 ist\nnach dem 31. Dezember 1994 beginnenden Wirt-\nletztmals auf Stückzinsen anzuwenden, die vor dem\nschaftsjahren entstehen,\n1. Januar 1994 gezahlt werden.\n3. in den Fällen des Satzes 2 Nr. 4\na) auf Verluste, die in nach dem 31. Dezember                (21) § 21 Abs. 2 Satz 1 und § 21 a sind letztmals\n1989 beginnenden Wirtschaftsjahren entste-           für den Veranlagungszeitraum 1986 anzuwenden.\nhen, wenn die Gesellschaft das Schiff vor dem        Haben bei einer Wohnung im eigenen Haus bei dem\n16. November 1984 bestellt oder mit seiner           Steuerpflichtigen im Veranlagungszeitraum 1986 die\nHerstellung begonnen hat,                            Voraussetzungen für die Ermittlung des Nutzungs-\nb) auf Verluste, die in nach dem 31. Dezember            werts als Überschuß des Mietwerts über die Wer-\n1999 beginnenden Wirtschaftsjahren entste-           bungskosten oder die Betriebsausgaben vorgelegen,\nhen, wenn die Gesellschaft das Schiff nach           so ist § 21 Abs. 2 Satz 1 für die folgenden Veranla-\ndem 15. November 1984 bestellt oder mit sei-         gungszeiträume, in denen diese Voraussetzungen\nner Herstellung begonnen hat; soweit Verluste,       vorliegen, weiter anzuwenden; der Nutzungswert\ndie in dem Betrieb der Gesellschaft entstehen         ist insoweit bis einschließlich Veranlagungszeitraum\nund nach Satz 2 Nr. 4 oder nach § 15a Abs. 1         1998 nach§ 2 Abs. 2 zu ermitteln. Der Steuerpflichtige\nSatz 1 ausgleichsfähig oder abzugsfähig sind,        kann für einen Veranlagungszeitraum nach dem Ver-\nzusammen das Eineinhalbfache der insgesamt            anlagungszeitraum 1986 unwiderruflich beantragen,\ngeleisteten Einlage übersteigen, ist § 15a auf        daß Satz 2 ab diesem Veranlagungszeitraum nicht\nVerluste anzuwenden, die in nach dem                  mehr angewendet wird. Haben bei einer Wohnung im\n15. November 1984 beginnenden Wirtschafts-           eigenen Haus bei dem Steuerpflichtigen im Veranla-\njahren entstehen; das Eineinhalbfache er-             gungszeitraum 1986 die Voraussetzungen für die\nmäßigt sich für Verluste, die in nach dem            Inanspruchnahme von erhöhten Absetzungen vorge-\n31 . Dezember 1994 beginnenden Wirtschafts-           legen und findet Satz 2 keine Anwendung, können die\njahren entstehen, auf das Eineinviertelfache der      den erhöhten Absetzungen entsprechenden Beträge\ninsgesamt geleisteten Einlage.                       wie Sonderausgaben bis einschließlich des Veranla-\ngungszeitraums abgezogen werden, in dem der\nScheidet ein Kommanditist oder ein anderer Mitunter-\nSteuerpflichtige die erhöhten Absetzungen letztmals\nnehmer, dessen Haftung der eines Kommanditisten\nhätte in Anspruch nehmen können. Entsprechendes\nvergleichbar ist und dessen Kapitalkonto in der Steuer-\ngilt für Aufwendungen nach§ 51 Abs. 1 Nr. 2 Buch-\nbilanz der Gesellschaft auf Grund von ausgleichs-\nstabe q Satz 5 in Verbindung mit § 82a Abs. 3 der\noder abzugsfähigen Verlusten negativ geworden ist,\naus der Gesellschaft aus oder wird in einem solchen          Einkommensteuer-Durchführungsverordnung in der\nFall die Gesellschaft aufgelöst, so gilt der Betrag, den     jeweils anzuwendenden Fassung und für den erwei-\nder Mitunternehmer nicht ausgleichen muß, als Ver-           terten Schuldzinsenabzug nach § 21 a Abs. 4. Werden\näußerungsgewinn im Sinne des § 16. In Höhe der               an einer zu eigenen Wohnzwecken genutzten Woh-\nnach Satz 4 als Gewinn zuzurechnenden Beträge sind           nung im eigenen Haus nach dem 31. Dezember 1986\nbei den anderen Mitunternehmern unter Berücksichti-          und vor dem 1. Januar 1992 Herstellungskosten für\ngung der für die Zurechnung von Verlusten geltenden          Maßnahmen im Sinne des§ 51 Abs. 1 Nr. 2 Buch-\nGrundsätze Verlustanteile anzusetzen. Bei der An-            stabe q aufgewendet, die im Fall der Vermietung nach\nwendung des § 15a Abs. 3 sind nur Verluste zu                § 82a der Einkommensteuer-Durchführungsverord-\nberücksichtigen, auf die§ 1Sa Abs. 1 anzuwenden ist.         nung in der jeweils anzuwendenden Fassung zur\nVornahme von erhöhten Absetzungen berechtigen\n(19a) Für die Anwendung des§ 19a Abs. 1 Satz 2 ist        würden und die der Steuerpflichtige nicht in die\n§ 17 Abs. 4 Satz 1 des Fünften Vermögensbildungs-            Bemessungsgrundlage des § 1Oe einbezogen hat, so\ngesetzes sinngemäß anzuwenden. Für die Kündigung             können die Herstellungskosten im Jahr der Herstel-\nvon Vermögensbeteiligungen im Sinne des § 19a Abs. 3         lung und in den folgenden neun Kalenderjahren\nNr. 7 und 8 des Einkommensteuergesetzes 1990 ist             jeweils bis zu 10 vom Hundert wie Sonderausgaben","Nr. 72 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1993                               2323\nabgezogen werden; dies gilt entsprechend für Her-             1953 (BGBI. 1 S. 1355) gelten auch weiterhin mit der\nstellungskosten im Sinne der §§ 7 und 12 Abs. 3 des           Maßgabe, daß\nSchutzbaugesetzes und für Aufwendungen im Sinne               1. die Vorschriften bei einem Steuerpflichtigen\ndes§ 51 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe q Satz 5 in Verbin-                jeweils nur für das Kalenderjahr, in dem bei ihm\ndung mit § 82a Abs. 3 der Einkommensteuer-Durch-                  die Voraussetzungen für die Gewährung eines\nführungsverordnung in der jeweils anzuwendenden                   Freibetrags eingetreten sind, und für die beiden\nFassung. Satz 6 gilt entsprechend für Herstellungs-               folgenden Kalenderjahre anzuwenden sind und\nkosten, die nach dem 31. Dezember 1986 und vor\ndem 1. Januar 1991 aufgewendet werden und im Fall             2. der Freibetrag\nder Vermietung nach § 51 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe x                 a) bei Steuerpflichtigen, bei denen§ 32a Abs. 5\noder y in Verbindung mit § 82g oder § 82i der Einkom-                 oder 6 anzuwenden ist, 720 Deutsche Mark,\nmensteuer-Durchführungsverordnung in der jeweils                  b) bei Steuerpflichtiger), die Kinder haben, 840\nanzuwendenden Fassung zur Vornahme von erhöhten                       Deutsche Mark zuzüglich je 60 Deutsche Mark\nAbsetzungen berechtigen würden. Die Sätze 6 und 7                     für das dritte Kind und jedes weitere Kind und\nsind in den Fällen des Satzes 2 nicht anzuwenden.                 c) bei anderen Steuerpflichtigen 540 Deutsche\n(21 a) § 22 Nr. 4 Buchstabe b in der Fassung dieses                Mark\nGesetzes ist erstmals für den Veranlagungszeitraum                beträgt.\n1993 anzuwenden.\nAls Kinder des Steuerpflichtigen zählen solche, für die\n(22) § 23 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes              er einen Kinderfreibetrag erhält. Für ein Kalenderjahr,\n1990 ist letztmals auf Veräußerungsgeschäfte anzu-           für das der Steuerpflichtige eine Steuerermäßigung\nwenden, bei denen der Steuerpflichtige das Wirt-             nach § 33 für Aufwendungen zur Wiederbeschaffung\nschaftsgut vor dem 1. Januar 1994 angeschafft hat.           von Hausrat und Kleidung beantragt, wird ein Frei-\nbetrag nicht gewährt. Die Vorschriften sind letztmals\n(23) § 32 Abs. 4 Nr. 4 ist erstmals für den Veranla-\nbei einem Steuerpflichtigen anzuwenden, der vor dem\ngungszeitraum 1992 anzuwenden.\n1. Januar 1990 seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen\n(24) § 32 d Abs. 1 ist anzuwenden                         Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes\nbegründet hat.\n1. für den Veranlagungszeitraum 1993 in der folgen-\nden Fassung:                                                (25a) § 34c Abs. 6 Satz 2 2. Halbsatz ist erstmals für\nDie festzusetzende Einkommensteuer (§ 2 Abs. 6)          den Veranlagungszeitraum 1996 anzuwenden, wenn\nauf das zu versteuernde Einkommen beträgt                das den Einkünften zugrundeliegende Rechtsgeschäft\n0 Deutsche Mark bei Erwerbsbezügen (Absatz 2)            vor dem 11 . November 1993 abgeschlossen worden\nbis 10 529 Deutsche Mark und bei Anwendung               ist.\ndes § 32a Abs. 5 oder 6 bei Erwerbsbezügen bis              (26) § 34f in der jeweils geltenden Fassung ist mit\n21 059 Deutsche Mark. Betragen die Erwerbsbe-            der Maßgabe anzuwenden, daß der Abzug der den\nzüge 10 530 Deutsche Mark bis 12 797 Deutsche            erhöhten Absetzungen nach § 7b oder nach § 15 des\nMark und bei Anwendung des § 32a Abs. 5 oder 6           Berlinförderungsgesetzes entsprechenden Beträge\n21 060 Deutsche Mark bis 25 595 Deutsche Mark,           wie Sonderausgaben als die Inanspruchnahme er-\nso ist die festzusetzende Einkommensteuer auf            höhter Absetzungen nach § 34f gilt. § 34f Abs. 2 ist\nden Betrag zu mildern, der sich aus den Anla-            erstmals anzuwenden bei Inanspruchnahme der Steuer-\ngen 4a und Sa zu diesem Gesetz ergibt;                   begünstigung nach § 1Oe Abs. 1 bis 5 oder nach\n2. für den Veranlagungszeitraum 1995 in der folgen-          § 15b des Berlinförderungsgesetzes für nach dem\nden Fassung:                                             31. Dezember 1990 hergestellte oder angeschaffte\nObjekte. Für nach dem 31. Dezember 1989 und vor\nDie festzusetzende Einkommensteuer (§ 2 Abs. 6)\ndem 1. Januar 1991 hergestellte oder angeschaffte\nauf das zu versteuernde Einkommen beträgt\nObjekte ist§ 34f Abs. 2 des Einkommensteuergeset-\n0 Deutsche Mark bei Erwerbsbezügen (Absatz 2)\nzes 1990 anzuwenden, für vor dem 1 . Januar 1990\nbis 11 555 Deutsche Mark und bei Anwendung\nhergestellte oder angeschaffte Objekte ist § 34f Abs. 2\ndes § 32 a Abs. 5 oder 6 bei Erwerbsbezügen bis\ndes Einkommensteuergesetzes 1987 weiter anzu-\n23 111 Deutsche Mark. Betragen die Erwerbsbe-\nwenden. § 34f Abs. 3 und 4 Satz 2 in der Fassung\nzüge 11 556 Deutsche Mark bis 15 173 Deutsche\ndieses Gesetzes ist erstmals anzuwenden bei Inan-\nMark und bei Anwendung des § 32a Abs. 5 oder 6\nspruchnahme der Steuerbegünstigung nach § 1Oe\n23 112 Deutsche Mark bis 30 34 7 Deutsche Mark,\nAbs. 1 bis 5 in der Fassung dieses Gesetzes. § 34f\nso ist die festzusetzende Einkommensteuer auf\nAbs. 4 Satz 1 ist erstmals anzuwenden bei Inan-\nden Betrag zu mildern, der sich aus den Anla-\nspruchnahme der Steuerbegünstigung nach § 1Oe\ngen 4b und 5b zu diesem Gesetz ergibt.\nAbs. 1 bis 5 oder nach § 15b des Berlinförderungsge-\n§ 32d Abs. 2, § 37 Abs. 3 und 5, § 42b Abs. 1 Nr. 4b,        setzes für nach dem 31. Dezember 1991 hergestellte\n§ 44d Abs. 2, § 46 Abs. 2 Nr. 7, § 50 Abs. 1 Satz 5, § 51    oder angeschaffte Objekte.\nAbs. 1 Nr. 1 und Absatz 29 jeweils in der Fassung               (27) § 36 Abs. 2 Nr. 2 und Nr. 3 Satz 1 bis 3 in der\ndieses Gesetzes sind erstmals für den Veranlagungs-          Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 13. Sep-\nzeitraum 1993 anzuwenden.                                    tember 1993 (BGBI. 1S. 1569) gelten erstmals\n(25) § 33a Abs. 1 und § 41 Abs. 1 Nr. 5 sowie Abs. 2      a) für Ausschüttungen, die auf einem den gesell-\nSatz 1 des Einkommensteuergesetzes 1953 in der                    schaftsrechtlichen Vorschriften entsprechenden\nFassung der Bekanntmachung vom 15. September                      Gewinnverteilungsbeschluß für ein abgelaufenes","2324                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\nWirtschaftsjahr beruhen und die in dem ersten         50. In § 8 Abs. 2 Satz 4, § 34c Abs. 5, § 38c Abs. 1 Satz 1,\nnach dem 31. Dezember 1993 endenden Wirt-                   Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 , § 49 Abs. 4 Satz 2,\nschaftsjahr der ausschüttenden Körperschaft                 § 50 Abs. 7 sowie § 51 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe n\nerfolgen, und                                               Doppelbuchstabe bb Satz 4 und Abs. 4 werden\njeweils die Worte „Der Bundesminister\", ,,der Bundes-\nb) für andere Ausschüttungen und sonstige Leistun-              minister\", ,,des Bundesministers\" oder „dem Bundes-\ngen, die in dem letzten vor dem 1. Januar 1994              minister\" durch die Worte „Das Bundesministerium\",\nendenden Wirtschaftsjahr der ausschüttenden                 ,,das Bundesministerium\", ,,des Bundesministeriums\"\nKörperschaft erfolgen.                                      oder „dem Bundesministerium\" ersetzt.\nFür die Veranlagungszeiträume 1993 und 1994 ist\nweitere Voraussetzung für die Anwendung des Sat-                                      Artikel2\nzes 1 , daß eine Steuerbescheinigung vorliegt, die die\nÄnderung der\nnach § 36 Abs. 2 Nr. 3 Satz 1 und 2 anrechenbare\nEinkommensteuer-Durchführungsverordnung\nKörperschaftsteuer in Höhe von 3/7 sowie die Höhe\nder Leistung, für die der Teilbetrag im Sinne des§ 30        Die Einkommensteuer-Durchführungsverordnung 1990\nAbs. 2 Nr. 1 des Körperschaftsteuergesetzes als ver-      in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Juli 1992\nwendet gilt, ausweist.                                    (BGBI. 1 S. 1418), zuletzt geändert durch Artikel 8 des\nGesetzes vom 13. September 1993 (BGBI. 1S. 1569), wird\n(28) § 36b Abs. 1 Satz 1, § 36c Abs. 1 Nr. 3, § 43\nwie folgt geändert:\nAbs. 1 Satz 1, Satz 1 Nr. 7 und 8 sowie Satz 2, § 43a\nAbs. 1 und 2, §§ 44, 44a Abs. 1, 2, 4 bis 6, § 44b Abs. 1\n1 . § Sc Abs. 1 und 2 wird wie folgt gefaßt:\nSatz 1 , § 45 a Überschrift und Abs. 1 sowie§ 49 Abs. 1\nNr. 5 Buchstabe c Doppelbuchstabe cc in der Fas-                ,,(1) Als Wirtschaftsjahr im Sinne des§ 4a Abs. 1 Nr. 1\nsung dieses Gesetzes sind erstmals auf Kapitaler-             des Gesetzes können Betriebe mit\nträge anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1993              1. einem Futterbauanteil von 80 vom Hundert und\nzufließen. § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 Buchstabe b, § 44c              mehr der Fläche der landwirtschaftlichen Nutzung\nAbs. 2, § 45a Abs. 2 und § 49 Abs. 1 Nr. 5 Buch-                    den Zeitraum vom 1. Mai bis 30. April,\nstabe a in der Fassung dieses Gesetzes sind erst-\nmals auf Kapitalerträge anzuwenden, die nach dem              2. reiner Forstwirtschaft den Zeitraum vom 1. Oktober\n31. Dezember 1992 zufließen. Abweichend von § 43 a                  bis 30. September,\nAbs. 2 Satz 3 bemißt sich bei der Veräußerung oder            3. reinem Weinbau den Zeitraum vom 1 . September\nEinlösung von Wertpapieren und Kapitalforderungen,                  bis 31 . August\ndie vor dem 31. Dezember 1993 von der die Kapital-\nbestimmen. Ein Betrieb der in Satz 1 bezeichneten Art\nerträge auszahlenden Stelle für den Gläubiger erwor-\nliegt auch dann vor, wenn daneben in geringem\nben oder an ihn veräußert und seitdem verwahrt oder           Umfang noch eine andere land- und forstwirtschaftli-\nverwaltet worden sind und deren Laufzeit nicht länger         che Nutzung vorhanden ist. Soweit die Oberfinanzdi-\nals ein Jahr ist, der Steuerabzug nach dem Unter-             rektionen vor dem 1. Januar 1955 ein anderes als die in\nschied zwischen dem Entgelt für den Erwerb und den            § 4a Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes oder in Satz 1 bezeich-\nEinnahmen aus der Veräußerung oder Einlösung der              neten Wirtschaftsjahre festgesetzt haben, kann dieser\nWertpapiere und Kapitalforderungen.                           andere Zeitraum als Wirtschaftsjahr bestimmt werden;\ndies gilt nicht für den Weinbau.\n(29) § 37 Abs. 3 Satz 6 in der Fassung dieses Geset-\nzes ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 1991                 (2) Gartenbaubetriebe, Obstbaubetriebe, Baum-\nanzuwenden. Für negative Einkünfte aus Vermietung             schulbetriebe und reine Forstbetriebe können auch\nund Verpachtung, die bei Inanspruchnahme erhöhter             das Kalenderjahr als Wirtschaftsjahr bestimmen. Stellt\nAbsetzungen nach § 14c oder § 14d des Berlinförde-            ein Land- und Forstwirt von einem vom Kalenderjahr\nabweichenden Wirtschaftsjahr auf ein mit dem Kalen-\nrungsgesetzes entstehen, ist§ 37 Abs. 3 Satz 9 nur\nderjahr übereinstimmendes Wirtschaftsjahr um, ver-\nanzuwenden, wenn die Voraussetzungen für die Inan-\nlängert sich das letzte vom Kalenderjahr abweichende\nspruchnahme der erhöhten Absetzungen erstmals\nWirtschaftsjahr um d~n Zeitraum bis zum Beginn des\nnach dem 31. Dezember 1990 eingetreten sind.                  ersten mit dem Kalenderjahr übereinstimmenden Wirt-\n(30) § 40a Abs. 2 und 4 in der Fassung dieses              schaftsjahr; ein Rumpfwirtschaftsjahr ist nicht zu bil-\nGesetzes ist erstmals für das Kalenderjahr 1993 anzu-         den. Stellt ein Land- und Forstwirt das Wirtschaftsjahr\nfür einen Betrieb mit reinem Weinbau auf ein Wirt-\nwenden.\nschaftsjahr im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 3 um,\n(31) § 50b ist erstmals für den Veranlagungszeit-          gilt Satz 2 entsprechend.\"\nraum 1989 anzuwenden.\n2. § 84 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:\n(32) Die§§ 53 und 54 des Einkommensteuergeset-\nzes 1990 sind weiter anzuwenden.                                 ,,(2) § Sc Abs. 1 und 2 Satz 3 in der Fassung dieser\nVerordnung ist erstmals für Wirtschaftsjahre anzuwen-\n(33) § 61 ist erstmals auf den laufenden Arbeitslohn       den, die nach dem 31. August 1993 beginnen. § 8c\nanzuwenden, der für einen nach dem 31. Dezember               Abs. 2 Satz 1 und 2 ist erstmals für Wirtschaftsjahre\n1992 endenden Lohnzahlungszeitraum gezahlt wird,              anzuwenden, die nach dem 30. Juni 1990 beginnen.\nund auf sonstige Bezüge, die nach dem 31. Dezember            Für Wirtschaftsjahre, die vor dem 1. Mai 1984 begon-\n1992 zufließen.\"                                              nen haben, ist§ Sc Abs. 1 und 2 der t=inkommensteuer-\nDurchführungsverordnung 1981 in der Fassung der\nBekanntmachung vom 23. Juni 1982 (BGBI. 1 S. 700)\n49. Die §§ 53, 53a, 54, 59 und 60 werden aufgehoben.              weiter anzuwenden.\"","Nr. 72   Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1993                              2325\nArtikel 3                            b) In Absatz 1 Nr. 4 wird das Komma am Ende durch\neinen Strichpunkt ersetzt und folgender Halbsatz\nÄnderung des fünften Vermögensbildungsgesetzes\nangefügt:\nDas Fünfte Vermögensbildungsgesetz in der Fassung                 „die Anlage vermögenswirksamer Leistungen als\nder Bekanntmachung vom 19. Januar 1989 (BGBI. 1                      Aufwendungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 des Woh-\nS. 137), zuletzt geändert durch Artikel 2 Nr. 1 des Geset-           nungsbau-Prämiengesetzes für den ersten Erwerb\nzes vom 13. Dezember 1990 (BGBI. 1 S. 27 49), wird wie               von Anteilen an Bau- und Wohnungsgenossen-\nfolgt geändert:                                                      schaften setzt voraus, daß die Voraussetzungen der\nNummer 1 Buchstabe g zweiter Halbsatz erfüllt\n1 . § 2 wird wie folgt geändert:                                     sind,\".\na) Absatz 1 Nr. 1 wird wie folgt geändert:                    c) In Absatz 1 wird nach Nummer 7 der Punkt durch\nein Komma ersetzt und folgende Nummer 8 an-\naa) Buchstabe a wird wie folgt gefaßt:                        gefügt:\n,,a) zum Erwerb von Aktien, die vom Arbeit-             „8. als Aufwendungen des Arbeitnehmers, der\ngeber ausgegeben werden oder an einer                 nach § 18 Abs. 2 oder 3 die Mitgliedschaft in\ndeutschen Börse zum amtlichen Handel                  einer Genossenschaft oder Gesellschaft mit\noder zum geregelten Markt zugelassen                  beschränkter Haftung gekündigt hat, zur Erfül-\noder in den Freiverkehr einbezogen sind,\".             lung von Verpflichtungen aus der Mitglied-\nbb) In Buchstabe b werden die Worte „Kuxen und                    schaft, die nach dem 31. Dezember 1994 fort-\nWandelschuldverschreibungen, die von Unter-                  bestehen oder entstehen.\"\nnehmen mit Sitz und Geschäftsleitung im\nd) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nGeltungsbereich dieses Gesetzes ausgegeben\nwerden,\" durch die Worte „Wandelschuld-                  aa) In Satz 1 wird jeweils nach dem Wort „Aktien,\"\nverschreibungen, die vom Arbeitgeber ausge-                  das Wort „Wandelschuldverschreibungen,\"\ngeben werden oder an einer deutschen Börse                   eingefügt.\nzum amtlichen Handel oder zum geregelten\nMarkt zugelassen oder in den Freiverkehr ein-            bb) Nach Satz 1 werden folgende Sätze eingefügt:\nbezogen sind,\" ersetzt.                                      ,,Ein Geschäftsguthaben bei einer Genossen-\ncc) In Buchstabe f werden nach dem Wort „zuge-                    schaft mit Sitz und Geschäftsleitung im\nlassen\" die Worte „oder in den Freiverkehr ein-              Geltungsbereich dieses Gesetzes, die im Sinne\nbezogen\" eingefügt.                                          des § 18. Abs. 1 des Aktiengesetzes als herr-\nschendes Unternehmen mit dem Unternehmen\ndd) Die Buchstaben g und h werden wie folgt                       des Arbeitgebers verbunden ist, steht einem\ngefaßt:                                                      Geschäftsguthaben im Sinne des Absatzes 1\n„g) zur Begründung oder zum Erwerb eines                     Nr. 1 Buchstabe g bei einer Genossenschaft,\nGeschäftsguthabens bei einer Genossen-                 die das Unternehmen des Arbeitgebers ist,\nschaft mit Sitz und Geschäftsleitung im                gleich. Eine Stammeinlage oder ein Geschäfts-\nGeltungsbereich dieses Gesetzes; ist die               anteil an einer Gesellschaft mit beschränkter\nGenossenschaft nicht der Arbeitgeber, so               Haftung mit Sitz und Geschäftsleitung im Gel-\nsetzt die Anlage vermögenswirksamer Lei-               tungsbereich dieses Gesetzes, die im Sinne\nstungen voraus, daß die Genossenschaft                 des § 18 Abs. 1 des Aktiengesetzes als herr-\nentweder ein Kreditinstitut oder eine Bau-             schendes Unternehmen mit dem Unternehmen\noder Wohnungsgenossenschaft im Sinne                   des Arbeitgebers verbunden ist, stehen einer\ndes § 2 Abs. 1 Nr. 2 des Wohnungsbau-                  Stammeinlage oder einem Geschäftsanteil im\nPrämiengesetzes ist, die zum Zeitpunkt der             Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 Buchstabe h an\nBegründung oder des Erwerbs des Ge-                    einer Gesellschaft, die das Unternehmen des\nschäftsguthabens seit mindestens drei                  Arbeitgebers ist, gleich.\"\nJahren im Genossenschaftsregister ohne         e) In Absatz 4 wird das Zitat „Absatzes 2 Satz 1 und 3\"\nwesentliche Änderung ihres Unterneh-               durch das Zitat „Absatzes 2 Satz 1 und 5\" ersetzt.\nmensgegenstandes eingetragen und nicht\naufgelöst ist oder Sitz und Geschäfts-         f) In Absatz 5 wird das Zitat „Absatz 2 und 4\" durch\nleitung in dem in Artikel 3 des Einigungs-         das Zitat „Absatz 2 Satz 1, 4 und 5 sowie Absatz 4\"\nvertrages genannten Gebiet hat und dort            ersetzt.\nentweder am 1. Juli 1990 als Arbeiter-\nwohnungsbaugenossenschaft, Gemein-\n2. § 3 wird wie folgt geändert:\nnützige Wohnungsbaugenossenschaft oder\nsonstige Wohnungsbaugenossenschaft be-         a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nstanden oder einen nicht unwesentlichen\nTeil von Wohnungen aus dem Bestand                 aa) Satz 4 wird gestrichen.\neiner solchen Bau- oder Wohnungsgenos-             bb) Der bisherige Satz 5 wird wie folgt gefaßt:\nsenschaft erworben hat,\n„Kann eine vermögenswirksame Leistung nicht\nh) zur Übernahme einer Stammeinlage oder                  oder nicht mehr die Voraussetzungen des§ 2\nzum Erwerb eines Geschäftsanteils an                   Abs. 1 bis 4 erfüllen, so hat das Unternehmen\neiner Gesellschaft mit beschränkter Haf-               oder Institut dies dem Arbeitgeber unverzüglich\ntung mit Sitz und Geschäftsleitung im                  schriftlich mitzuteilen.\"\nGeltungsbereich dieses Gesetzes, wenn\ndie Gesellschaft das Unternehmen des               cc) Im bisherigen Satz 6 wird das Zitat „Sätze 1\nArbeitgebers ist,\".                                    bis 5\" durch das Zitat „Satz 1 bis 4\" ersetzt.","2326                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\nb) In Absatz 3 wird Satz. 2 wie folgt gefaßt:                 7. In§ 14 werden die Absätze 4 und 5 wie folgt gefaßt:\n,,Der Arbeitgeber hat die Richtigkeit der Bestäti-           ,,(4) Die Arbeitnehmer-Sparzulage wird auf Antrag\ngung nicht zu prüfen.\"                                     durch das für die Besteuerung des Arbeitnehmers\nc} Absatz 4 wird gestrichen.                                     nach dem Einkommen zuständige Finanzamt fest-\ngesetzt. Der Arbeitnehmer hat den Antrag nach amt-\n3. § 4 wird wie folgt geändert:                                     lich vorgeschriebenem Vordruck spätestens bis zum\nAblauf des zweiten Kalenderjahrs nach dem Kalender-\na) In Absatz 1 wird das Zitat ,,§ 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchsta-        jahr zu stellen, in dem die vermögenswirksamen Lei-\nben g bis 1, Abs. 2 Satz 2 und 3 und Abs. 4\" durch          stungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 5, Abs. 2 bis 4 ange-\ndas Zitat,,§ 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe g bis 1, Abs. 2       legt worden sind. Der Arbeitnehmer hat die vermö-\nSatz 2 bis 5 und Abs. 4\" ersetzt.                           genswirksamen Leistungen durch die Bescheinigung\nb) Absatz 4 Nr. 4 wird gestrichen.                               nach § 15 Abs. 1 nachzuweisen. Die Arbeitnehmer-\nSparzulage wird fällig\n4. § 6 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:                                a) mit Ablauf der für die Anlageform vorgeschriebenen\nSperrfrist nach diesem Gesetz,\n,,(2) Ein Beteiligungs-Vertrag im Sinne des§ 2 Abs. 1\nNr. 3 ist auch ein Vertrag zwischen dem Arbeitnehmer             b) mit Ablauf der im Wohnungsbau-Prämiengesetz\nund                                                                   oder in der Verordnung zur Durchführung des Woh-\n1. einem Unternehmen, das nach § 2 Abs. 2 Satz 2                      nungsbau-Prämiengesetzes genannten Sperr- und\nbis 5 mit dem Unternehmen des Arbeitgebers ver-                  Rückzahlungsfristen,\nbunden oder nach § 2 Abs. 2 Satz 4 an diesem                c) mit Zuteilung des Bausparvertrags oder\nUnternehmen beteiligt ist, über die Begründung von\nRechten im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe g           d) in den Fällen unschädlicher Verfügung.\nbis 1, Abs. 2 Satz. 2 bis 5 und Abs. 4 für den Arbeit-\nnehmer an diesem Unternehmen oder                               (5) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch\nRechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates\n2. einer Genossenschaft mit Sitz und Geschäfts-                  das Verfahren bei der Festsetzung und der Auszahlung\nleitung im Geltungsbereich dieses Gesetzes, die             der Arbeitnehmer-Sparzulage näher zu regeln, soweit\nein Kreditinstitut oder eine Bau- oder Wohnungs-            dies zur Vereinfachung des Verfahrens erforderlich ist.\ngenossenschaft ist, die die Voraussetzungen des             Dabei kann auch bestimmt werden, daß der Arbeit-\n§ 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe g zweiter Halbsatz               geber, das Unternehmen, das Institut oder der in § 3\nerfüllt, über die Begründung eines Geschäftsgutha-          Abs. 3 genannte Gläubiger bei der Antragstellung\nbens für den Arbeitnehmer bei dieser Genossen-              mitwirkt und ihnen die Arbeitnehmer-Sparzulage zu-\nschaft                                                      gunsten des Arbeitnehmers überwiesen wird.\"\nmit der Vereinbarung, die vom Arbeitnehmer für die\nBegründung der Rechte oder des Geschäftsguthabens\ngeschuldete Geldsumme mit vermögenswirksamen                  8. § 15 wird wie folgt geändert:\nLeistungen zahlen zu lassen oder mit anderen Be-\nträgen zu zahlen.\"                                               a) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:\n,.Bescheinigungspflichten, Haftung, Verordnungs-\n5. § 7 wird wie folgt geändert:                                          ermächtigung, Anrufungsauskunft\".\na) In Absatz 1 wird das Zitat ,,§ 2 Abs. 1 Nr. 1 Buch-\nb) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:\nstaben g bis 1, Abs. 2 Satz 2 und 3 und Abs. 4\" durch\ndas Zitat ,,§ 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe g bis 1, Abs. 2             ,,(1) Das Unternehmen, das Institut oder der in § 3\nSatz 2 bis 5 und Abs. 4\" ersetzt.                                Abs. 3 genannte Gläubiger hat dem Arbeitnehmer\nauf Verlangen eine Bescheinigung auszustellen\nb) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:\nüber\n,,(2) Ein Beteiligungs-Kaufvertrag im Sinne des § 2\nAbs. 1 Nr. 3 ist auch ein Kaufvertrag zwischen dem               1. den jeweiligen Jahresbetrag der nach § 2 Abs. 1\nArbeitnehmer und einer Gesellschaft mit be-                           Nr. 1 bis 5, Abs. 2 bis 4 angelegten vermögens-\nschränkter Haftung, die nach § 2 Abs. 2 Satz 3 mit                    wirksamen Leistungen sowie die Art ihrer\ndem Unternehmen des Arbeitgebers verbunden ist,                       Anlage,\nzum Erwerb eines Geschäftsanteils im Sinne des                   2. das Kalenderjahr, dem diese vermögenswirk-\n§ 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe h an dieser Gesellschaft                   samen Leistungen zuzuordnen sind und\ndurch den Arbeitnehmer mit der Vereinbarung, den\nvom Arbeitnehmer geschuldeten Kaufpreis mit ver-                 3. entweder das Ende der für die Anlageform vor-\nmögenswirksamen Leistungen zahlen zu lassen                           geschriebenen Sperrfrist nach diesem Gesetz\noder mit anderen Beträgen zu zahlen.\"                                 oder bei einer Anlage nach§ 2 Abs. 1 Nr. 4 das\nEnde der im Wohnungsbau-Prämiengesetz oder\nin der Verordnung zur Durchführung des Woh-\n6. § 13 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:\nnungsbau-Prämiengesetzes genannten Sperr-\n,,(2) Die Arbeitnehmer-Sparzulage beträgt 10 vom                         und Rückzahlungsfristen.\"\nHundert der vermögenswirksamen Leistungen, die\nnach § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 5, Abs. 2 bis 4 angelegt               c) In Absatz 2 Nr. 1 wird das Wort „Bescheinigungs-\"\nwerden.\"                                                               gestrichen.","Nr. 72 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1993                              2327\n9. ~ 1 / wird durch die folgenden §§ 17 und 18 ersetzt:                                      § 18\nKündigung eines vor 1994\n\"§ 17                                           abgeschlossenen Anlagevertrags\nAnwendungsvorschriften                            und der Mitgliedschaft in einer Genossenschaft\noder Gesellschaft mit beschränkter Haftung\n(1) Die vorstehenden Vorschriften dieses Gesetzes\ngelten für vermögenswirksame Leistungen, die nach                 (1) Hat sich der Arbeitnehmer in einem Vertrag im\ndem 31. Dezember 1993 angelegt werden, soweit die              Sinne des § 17 Abs. 3 verpflichtet, auch nach dem\nAbsätze 3 und 4 nichts anderes bestimmen.                     31. Dezember 1994 vermögenswirksame Leistungen\nüberweisen zu lassen oder andere Beträge zu zahlen,\n(2) Für vermögenswirksame Leistungen, die vor dem\nso kann er den Vertrag bis zum 30. September 1994\n1. Januar 1994 angelegt werden, gilt, soweit Absatz 5\nauf den 31. Dezember 1994 mit der Wirkung schriftlich\nnichts anderes bestimmt, § 17 des Fünften Ver-\nkündigen, daß auf Grund dieses Vertrags vermögens-\nmögensbildungsgesetzes in der Fassung der Bekannt-\nwirksame Leistungen oder andere Beträge nach dem\nmachung vom 19. Januar 1989 (BGBI. 1S. 137) - Fünf-\n31. Dezember 1994 nicht mehr zu zahlen sind.\ntes Vermögensbildungsgesetz 1989 -, unter Berück-\nsichtigung der Änderung durch Artikel 2 Nr. 1 des                 (2) Ist der Arbeitnehmer im Zusammenhang mit dem\nGesetzes vom 13. Dezember 1990 (BGBI. 1S. 27 49).             Abschluß eines Vertrags im Sinne des§ 17 Abs. 3 Nr. 2\n(3) Für vermögenswirksame Leistungen, die im Jahr         Mitglied in einer Genossenschaft geworden, so kann er\n1994 angelegt werden auf Grund eines vor dem                  die Mitgliedschaft bis zum 30. September 1994 auf den\n1 . Januar 1994 abgeschlossenen Vertrags                      31. Dezember 1994 mit der Wirkung schriftlich kündi-\ngen, daß nach diesem Zeitpunkt die Verpflichtung, Ein-\n1. nach § 4 Abs. 1 oder § 5 Abs. 1 des fünften Ver-          zahlungen auf einen Geschäftsanteil zu leisten und ein\nmögensbildungsgesetzes 1989 zum Erwerb von               Eintrittsgeld zu zahlen, entfällt. Weitergehende Rechte\nAktien oder Wandelschuldverschreibungen, die             des Arbeitnehmers nach dem Statut der Genossen-\nkeine Aktien oder Wandelschuldverschreibungen            schaft bleiben unberührt. Der ausgeschiedene Arbeit-\nim Sinne des vorstehenden § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buch-         nehmer kann die Auszahlung des Auseinanderset-\nstabe a oder b, Abs. 2 Satz 1 sind, oder                 zungsguthabens, die Genossenschaft kann die Zah-\n2. nach§ 6 Abs. 2 des Fünften Vermögensbildungsge-            lung eines den ausgeschiedenen Arbeitnehmer treffen-\nsetzes 1989 über die Begründung eines Geschäfts-         den Anteils an einem Fehlbetrag zum 1. Januar 1998\nguthabens bei einer Genossenschaft, die keine            verlangen.\nGenossenschaft im Sinne des vorstehenden § 2\n(3) Ist der Arbeitnehmer im Zusammenhang mit dem\nAbs. 1 Nr. 1 Buchstabe g, Abs. 2 Satz 2 ist, oder\nAbschluß eines Vertrags im Sinne des § 17 Abs. 3 Nr. 3\n3. nach § 6 Abs. 2 oder § 7 Abs. 2 des Fünften Ver-           Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter\nmögensbildungsgesetzes 1989 über die Über-               Haftung geworden, so kann er die Mitgliedschaft bis\nnahme einer Stammeinlage oder zum Erwerb eines           zum 30. September 1994 auf den 31. Dezember 1994\nGeschäftsanteils an einer Gesellschaft mit be-           schriftlich kündigen. Weitergehende Rechte des\nschränkter Haftung, die keine Gesellschaft im            Arbeitnehmers nach dem Gesellschaftsvertrag bleiben\nSinne des vorstehenden § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buch-            unberührt. Der zum Austritt berechtigte Arbeitnehmer\nstabe h, Abs. 2 Satz 3 ist,                              kann von der Gesellschaft als Abfindung den Verkehrs-\nwert seines Geschäftsanteils verlangen; maßgebend\ngelten statt der vorstehenden§§ 2, 4, 6 und 7 die§§ 2,\nist der Verkehrswert im Zeitpunkt des Zugangs der\n4, 6 und 7 des Fünften Vermögensbildungsgesetzes\nKündigungserklärung. Der Arbeitnehmer kann die\n1989.\nAbfindung nur verlangen, wenn die Gesellschaft sie\n(4) Für vermögenswirksame Leistungen, die nach            ohne Verstoß gegen§ 30 Abs. 1 des Gesetzes betref-\ndem 31. Dezember 1993 auf Grund eines Vertrags im             fend die Gesellschaften mit_ beschränkter Haftung zah-\nSinne des § 17 Abs. 5 Satz 1 des Fünften Vermögens-           len kann. Hat die Gesellschaft die Abfindung bezahlt,\nbildungsgesetzes 1989 angelegt werden, gilt § 17              so stehen dem Arbeitnehmer aus seinem Geschäftsan-\nAbs. 5 und 6 des Fünften Vermögensbildungsgesetzes            teil keine Rechte mehr zu. Kann die Gesellschaft bis\n1989.                                                         zum 31. Dezember 1996 die Abfindung nicht gemäß\n(5) Für vermögenswirksame Leistungen, die vor dem         Satz 4 zahlen, so ist sie auf Antrag des zum Austritt\n1 . Januar 1994 auf Grund eines Vertrags im Sinne des         berechtigten Arbeitnehmers aufzulösen.§ 61 Abs. 1,\nAbsatzes 3 angelegt worden sind, gelten § 4 Abs. 2 bis        Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 des Gesetzes betreffend die\n5, § 5 Abs. 2, § 6 Abs. 3 und§ 7 Abs. 3 des fünften Ver-      Gesellschaften mit beschränkter Haftung gilt im übri-\nmögensbildungsgesetzes 1989 über Fristen für die              gen entsprechend.\nVerwendung vermögenswirksamer Leistungen und                     (4) Werden auf Grund der Kündigung nach Absatz 1 ,\nüber Sperrfristen nach dem 31. Dezember 1993 nicht            2 oder 3 Leistungen nicht erbracht, so hat der Arbeit-\nmehr. Für vermögenswirksame Leistungen, die vor               nehmer dies nicht zu vertreten.\ndem 1. Januar 1990 auf Grund eines Vertrags im Sinne\ndes§ 17 Abs. 2 des Fünften Vermögensbildungsgeset-               (5) Hat der Arbeitnehmer nach Absatz 1 einen Ver-\nzes 1989 über die Begründung einer oder mehrerer              trag im Sinne des § 17 Abs. 3 Nr. 2 oder nach Absatz 2\nBeteiligungen als stiller Gesellschafter angelegt wor-        die Mitgliedschaft in einer Genossenschaft gekündigt,\nden sind, gilt§ 7 Abs. 3 des Fünften Vermögensbil-            so gelten beide Kündigungen als erklärt, wenn der\ndungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung               Arbeitnehmer dies nicht ausdrücklich ausgeschlossen\nvom 19. Februar 1987 (BGBI. 1S. 630) über die Sperr-          hat. Entsprechendes gilt, wenn der Arbeitnehmer nach\nfrist nach dem 31. Dezember 1993 nicht mehr.                  Absatz 1 einen Vertrag im Sinne des § 17 Abs. 3 Nr. 3","2328                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\noder nach Absatz 3 die Mitgliedschaft in einer Gesell-     3. § 7 wird wie folgt gefaßt:\nschaft mit beschränkter Haftung gekündigt hat.\n,,§7\n(6) Macht der Arbeitnehmer von seinem Kündi-                                 Aufbringung der Mittel\ngungsrecht nach Absatz 1 keinen Gebrauch, so gilt die\nDer Bund stellt die Beträge für die Prämien den\nVerpflichtung, vermögenswirksame Leistungen über-\nLändern in voller Höhe gesondert zur Verfügung.\"\nweisen zu lassen, nach dem 31. Dezember 1994 als\nVerpflichtung, andere Beträge in entsprechender Höhe\n4. § 9 wird wie folgt geändert:\nzu zahlen.\"\na) Dem Absatz 1 wird folgende Nummer 6 angefügt:\nArtikel4                                  ,,6. das Verfahren für die Festsetzung, Gewährung,\nÄnderung                                        Anforderung und Rückforderung der Prämie.\nder Verordnung zur Durchführung                             Hierzu gehören insbesondere Vorschriften über\ndes fünften Vermögensbildungsgesetzes                             Aufzeichnungs-, Bescheinigungs- und Anzei-\ngepflichten des Unternehmens oder Instituts,\nDie Verordnung zur Durchführung des Fünften Vermö-                       bei dem die prämienbegünstigten Aufwendun-\ngensbildungsgesetzes (VermBDV 1990) vom 4. Dezember                         gen angelegt worden sind.\"\n1991 (BGBI. 1S. 2156) wird wie folgt geändert:                     b) In Absatz 2 werden die Worte „Der Bundesminister\"\ndurch die Worte „Das Bundesministerium\" ersetzt.\n1. In der Bezeichnung der Abkürzung der Verordnung\nwird die Jahreszahl „ 1990\" durch die Jahreszahl            5. In § 10 wird Absatz 7 aufgehoben.\n,, 1994\" ersetzt.\n2. In§ 2 werden die Absätze 1 bis 3 aufgehoben.                                           Artikel&\nÄnderung des Altschuldenhilfe-Gesetzes\n3. § 3 wird aufgehoben.\nIn § 6 des Gesetzes über Altschuldenhilfen für Kommu-\nnale Wohnungsunternehmen, Wohnungsgenossenschaf-\n4. § 4 wird aufgehoben.                                        ten und private Vermieter in dem in Artikel 3 des Eini-\ngungsvertrages genannten Gebiet vom 23. Juni 1993\n5. § 8 wird aufgehoben.                                        (BGBI. 1S. 944, 986) wird Satz 2 wie folgt gefaßt:\n,,Minderungen des Betriebsvermögens, die durch Auf-\n6. In § 11 wird die Jahreszahl „ 1989\" durch die Jahreszahl    hebung der Teilentlastung nach § 4 Abs. 4 oder 7 oder\n,, 1993\" ersetzt.                                           nach § 5 Abs. 3 oder durch die Pflicht zur Abführung von\nErlösen nach § 5 Abs. 2 entstehen, bleiben bei der Ein-\n7. § 12 wird wie folgt geändert:                               kommensteuer, Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer\naußer Ansatz.\"\na) In Absatz 1 wird die Jahreszahl „ 1990\" durch die\nJahreszahl „1994\" ersetzt.                                                      Artikel 7\nb) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:                              Änderung des Erblastentilgungsfonds-Gesetzes\n,,(2) Die Verordnung zur Durchführung des Fünften\n§ 2 des Erblastentilgungsfonds-Gesetzes vom 23. Juni\nVermögensbildungsgesetzes (VermBDV 1990) vom\n1993 (BGBI. 1S. 944, 984) wird wie folgt geändert:\n4. Dezember 1991 (BGBI. 1 S. 2156) ist auf ver-\nmögenswirksame Leistungen, die vor dem\n1 . Nach § 2 Abs. 3 Satz 2 werden die folgenden Sätze 3\n1. Januar 1994 angelegt worden sind, weiter anzu-         bis 6 eingefügt:\nwenden.\"\n„Der Fonds kann die nach Satz 1 zu übernehmenden\nVerbindlichkeiten jederzeit unter Einhaltung einer\nArtikel5                              Kündigungsfrist von einem Monat ganz oder teilweise\nÄnderung des Wohnungsbau-Prämiengesetzes                       kündigen. Der Fonds kann die Kündigung erstmals mit\nWirkung. zum 1. Juli 1995 aussprechen. Das Kün-\nDas Wohnungsbau-Prämiengesetz in der Fassung der                 digungsrecht besteht auch gegenüber einem neuen\nBekanntmachung vom 30 . Juli 1992 (BGBI. 1S. 1405) wird            Gläubiger, der die Forderung im Wege der Abtretung,\nwie folgt geändert:                                                kraft Gesetzes oder auf andere Weise erworben hat\noder erwerben wird. Die Zahlung von Vorfälligkeitsent-\nschädigungen oder anderer entsprechender Kosten\n1. In§ 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 werden gestrichen:                    durch den Fonds ist ausgeschlossen.\"\n„a) den Geltungsbereich dieses Gesetzes auf Dauer\nverlassen hat oder                                   2. Die bisherigen Sätze 3 bis 6 werden die Sätze 7 bis 10.\nb) wenn er\".                                             3. Der bisherige Satz 7 wird Satz 11 und wird wie folgt\ngeändert:\n2. § 4 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:\nDie Worte „nach den Sätzen 3 bis 5\" werden durch die\n\"Der Antrag ist nach amtlich vorgeschriebenem Vor-              Worte „nach den Sätzen 7 bis 9\" ersetzt.\ndruck bis zum Ablauf das zweiten Kalenderjahrs zu\nstellen, das auf das Sparjahr (Absatz 1} folgt.\"            4. Der bisherige Satz 8 wird Satz 12.","Nr. 72 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1993                                  2329\nArtikel 8                                  gehört. Ist der Organträger eine Personengesell-\nschaft, sind die Vorschriften nur insoweit anzu-\nÄnderung des Körperschaftsteuergesetzes\nwenden, als das zuzurechnende Einkommen auf\nDas Körperschaftsteuergesetz in der Fassung der                      einen Gesellschafter entfällt, der zu den begün-\nBekanntmachung vom 11. März 1991 (BGBI. 1 S. 638),                      stigten Steuerpflichtigen gehört.\"\nzuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom\n13. September 1993 (BGBI. 1 S.1569), wird wie folgt ge-\n4. In § 31 Abs. 2 Satz 1 wird die Jahreszahl „1976\" durch\nändert:\ndie Jahreszahl „1993\" und die Zahl „36\" durch die Zahl\n,,30\" ersetzt.\n1. § 5 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\na) In Nummer2 werden vor den Worten „und die Liqui-        5. In§ 53 Abs. 2 Satz 1 werden die Worte „Der Bundes-\nditäts-Konsortialbank Gesellschaft mit beschränk-         minister\" durch die Worte ,, , Das Bundesministerium\"\nter Haftung\" die Worte ,, , das Landesförderinstitut      ersetzt.\nSachsen-Anhalt - Geschäftsbereich der Nord-\ndeutschen Landesbank Girozentrale Mitteldeutsche\nLandesbank -, die Investitions- und Strukturbank      6. § 54 wird wie folgt geändert:\nRheinland-Pfalz\" eingefügt.                               a) In Absatz 2 Satz 1 werden vor den Worten „erstmals\nb) In Nummer 19 wird am Ende der Punkt durch ein                    für den Veranlagungszeitraum 1993 anzuwenden\"\nSemikolon ersetzt und folgende neue Nummer 20                 die Worte ,, , das Landesförderinstitut Sachsen-\nangefügt:                                                      Anhalt - Geschäftsbereich der Norddeutschen Lan-\ndesbank Girozentrale Mitteldeutsche Landesbank -\n,,20. Zusammenschlüsse von juristischen Perso-                und die Investitions- und Strukturbank Rheinland-\nnen des öffentlichen Rechts, von steuerbefrei-          Pfalz\" eingefügt.\nten Körperschaften oder von steuerbefreiten\nPersonenvereinigungen,                             b) Folgender neuer Absatz 5b wird eingefügt:\na) deren Tätigkeit sich auf den Zweck be-                ,,(Sb) § 5 Abs. 1 Nr. 20 ist erstmals für den Veranla-\nschränkt, im Wege des Umlageverfahrens               gungszeitraum 1993 anzuwenden. Abweichend\ndie Versorgungslasten auszugleichen, die             hiervon ist bei den zum 1. Januar 1993 bereits\nden Mitgliedern aus Versorgungszusagen               bestehenden Zusammenschlüssen § 5 Abs. 1\ngegenüber ihren Arbeitnehmern erwachsen,             Nr. 20 Buchstabe b erstmals für den Veranlagungs-\nb) wenn am Schluß des Wirtschaftsjahrs das             zeitraum 1998 anzuwenden.\"\nVermögen nicht höher ist als 60 vom             c) Der bisherige Absatz 5b wird Absatz 5c.\nHundert der im Wirtschaftsjahr erbrachten\nLeistungen an die Mitglieder.\"                  d) Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 6a eingefügt:\n,,(6a) § 8 Abs. 5 des Körperschaftsteuergesetzes\n2. § Sb Abs. 3 wird wie folgt gefaßt:                                 in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. März\n,,(3) Absatz 2 ist nicht anzuwenden für die Anteile an            1991 (BGBI. 1 S. 638) ist letztmals für den Veranla-\neiner ausländischen Gesellschaft, die                              gungszeitraum 1992 anzuwenden, soweit nicht aus-\ngeglichene Verluste des Veranlagungszeitraums 1993\n1. ein Einbringender nach § 20 Abs. 6 Satz 2 als\nzurückgetragen werden.\"\nGegenleistung für die Einbringung von Anteilen an\neiner unbeschränkt steuerpflichtigen Kapitalgesell-       e) Der bisherige Absatz 6a wird Absatz 6b.\nschaft oder nach § 20 Abs. 8 Satz 1 , 2 oder 4 des\nGesetzes über steuerliche Maßnahmen bei Ände-             f) Nach Absatz 6b wird folgender Absatz 6c eingefügt:\nrung der Unternehmensform oder\n,,(6c) § 8b Abs. 1 und § 15 Nr. 3 gelten erstmals\n2. eine unbeschränkt steuerpflichtige Kapitalgesell-\nschaft nach § 20 Abs. 6 Satz 1 oder 2 des Gesetzes            a) für Bezüge aus Ausschüttungen, die auf einem\nüber steuerliche Maßnahmen bei Änderung der                        den gesellschaftsrechtlichen Vorschriften ent-\nUnternehmensform von einem Einbringenden, der                      sprechenden Gewinnverteilungsbeschluß für ein\nmit Gewinnen aus der Veräußerung der Anteile an                    abgelaufenes Wirtschaftsjahr beruhen und die\nder ausländischen Gesellschaft oder bei deren Auf-                 in dem ersten nach dem 31. Dezember 1993\nlösung oder der Herabsetzung von deren Nenn-                       endenden Wirtschaftsjahr der ausschüttenden\nkapital im Inland steuerpflichtig ist und nicht zu den             Körperschaft erfolgen,\nnach Absatz 2 begünstigten Körperschaften gehört,             b) für Bezüge aus anderen Ausschüttungen und\nzu einem unter dem Teilwert anzusetzenden Wert                          sonstigen Leistungen, die in dem letzten vor\nerworben hat, wenn die Veräußerung, Auflösung oder                      dem 1. Januar 1994 endenden Wirtschaftsjahr\nKapitalherabsetzung innerhalb eines Zeitraums von                       der ausschüttenden Körperschaft erfolgen.\nsieben Jahren nach dem Zeitpunkt der Einbringung\nstattfindet.\"                                                      Für die Veranlagungszeiträume 1993 und 1994 ist\nweitere Voraussetzung für die Anwendung des Sat-\nzes 1, daß sich die Höhe der Leistung, für die der\n3. In § 15 wird folgende Nummer 3 angefügt:\nTeilbetrag im Sinne des§ 30 Abs. 2 Nr. 1 als ver-\n„3. Die Vorschriften des § Sb Abs. 1 und 2 sind nur                wendet gilt, aus der Steuerbescheinigung der aus-\nanzuwenden, wenn der Organträger zu den durch              schüttenden Körperschaft oder des Kreditinstituts\ndiese Vorschriften begünstigten Steuerpflichtigen          ergibt.\"","2330                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil i\ng) Absatz 10a wird wie folgt gefaßt:                         1 . § 38b Wird wie folgt geändert:\n,,(10a) Die Vorschriften des Vierten Teils gelten          a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nerstmals\naa) In Satz 1 werden die Worte „ein Steuerabzug\na) für Ausschüttungen, die auf einem den gesell-                         vom Kapitalertrag in Höhe von 30 vom Hundert\nschaftsrechtlichen Vorschriften entsprechenden                      des ausgeschütteten Betrags vorgenommen\"\nGewinnverteilungsbeschluß für ein abgelaufe-                        durch die Worte „eine Kapitalertragsteuer von\nnes Wirtschaftsjahr beruhen und die in dem                          dem ausgeschütteten Betrag erhoben\" ersetzt.\nersten nach dem 31. Dezember 1993 endenden\nWirtschaftsjahr erfolgen,                                     bb) In Nummer 3 und in Satz 2 wird das Zitat ,,§ 43\nAbs. 1 Satz 1 Nr. 7 und Satz 2\" durch das Zitat\nb) für andere Ausschüttungen und sonstige Lei-                            ,,§ 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 und 8 sowie Satz 2\"\nstungen, die in dem letzten vor dem 1. Januar                       ersetzt.\n1994 endenden Wirtschaftsjahr erfolgen.\nAuf Antrag der ausschüttenden Körperschaft sind               b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:\nfür alle Ausschüttungen und sonstigen Leistungen                      ,,(4) Die Kapitalertragsteuer wird auch von Zwi-\nim Sinne des Satzes 1 Buchstabe a, die in dem                      schengewinnen (§ 39 Abs. 1a) erhoben. Absatz 1\nersten nach dem 31 . Dezember 1993 endenden                         Satz 2 und 3 gilt entsprechend.\"\nWirtschaftsjahr erfolgen, sowie im Sinne des\nSatzes 1 Buchstabe b, die in dem letzten vor dem\n2. Nach§ 39 Abs. 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:\n1. Januar 1994 endenden Wirtschaftsjahr erfolgen,\ndie Vorschriften des Vierten Teils in der Fassung               ,,(1 a) Zu den Einkünften im Sinne des Absatzes 1 Satz 1\nder Bekanntmachung vom 11. März 1991 (BGBI. 1                 gehört auch der Zwischengewinn. Zwischengewinn ist\nS. 638), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Ge-             das Entgelt für die dem Anteilscheininhaber noch nicht\nsetzes vom 25. Februar 1992 (BGBI. 1 S. 297), anzu-           zugeflossenen oder als zugeflossen geltenden Ein-\nwenden.\"                                                      nahmen des Wertpapier-Sondervermögens im Sinne\ndes § 20 Abs. 1 Nr. 7 und Abs. 2 mit Ausnahme der\nh) Absatz 11 wird wie folgt gefaßt:                               Nummer 2 Buchstabe a des Einkommensteuergeset-\n,,(11) In der Gliederung des verwendbaren Eigen-           zes sowie für die angewachsenen Ansprüche des\nkapitals ist zusätzlich ein positiver Teilbetrag aus-         Wertpapier-Sondervermögens auf derartige Einnah-\nzuweisen, der aus Einkommensteilen entstanden                 men. Die Ansprüche sind auf der Grundlage des § 20\nist, die nach dem 31 . Dezember 1976, aber vor dem            Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes und des § 21\n1. Januar 1990 der Körperschaftsteuer ungemildert             Abs. 2 und 3 zu bewerten. Der Zwischengewinn gilt als\nunterlegen haben. Bei der Gliederung des verwend-             in den Einnahmen aus der Rückgabe oder Veräuße-\nbaren Eigenkapitals zum Schluß des letzten Wirt-              rung von Anteilscheinen an einem Wertpapier-Sonder-\nschaftsjahrs, das vor dem 1. Januar 1995 abgelau-             vermögen oder aus der Abtretung der in den Anteil-\nfen ist, ist er dem Teilbetrag im Sinne des Absat-            scheinen verbrieften Ansprüche enthalten.\"\nzes 11 a Satz 1 in Höhe von 56/44 seines Bestands\nhinzuzurechnen. In Höhe von 12/44 dieses Be-              3. In § 39b Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Wort „einkom-\nstands ist der Teilbetrag im Sinne des § 30 Abs. 2            mensteuerpflichtigen\" die Worte „oder einem von der\nNr. 2 zu verringern. Der in Satz 1 bezeichnete Teil-          Körperschaftsteuer befreiten\" eingefügt.\nbetrag gilt vor den in§ 30 Abs. 1 bezeichneten Teil-\nbeträgen und vor dem in Absatz 11 a Satz 1\n4. § 41 wird wie folgt geändert:\nbezeichneten Teilbetrag als für eine Ausschüttung\nverwendet.\"                                                   a) In Absatz. 1 Nr. 2 wird Buchstabe b wie folgt gefaßt:\ni)  Nach Absatz 12 wird folgender Absatz 12a ein-                       „b) Veräußerungsgewinnen im Sinne des§ 40 Abs. 1\ngefügt:                                                                    Satz 1,\".\n,,(12a) § 33 Abs. 3 des Körperschaftsteuergeset-           b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:\nzes in der Fassung der Bekanntmachung vom                             ,,(4) Die Kapitalanlagegesellschaft hat börsentäg-\n11. März 1991 (BGBI. 1 S. 638) ist letztmals für das                lich den Zwischengewinn (§ 39 Abs.1 a) zu ermitteln;\nAbzugsjahr 1992 anzuwenden, soweit nicht aus-                       sie hat ihn mit dem Rücknahmepreis zu veröffent-\ngeglichene Verluste des Veranlagungszeitraums                       lichen.\"\n1993 zurückgetragen werden.\"\n5. § 43 Abs. 9 wird wie folgt gefaßt:\n,,(9) § 38b Abs. 1, § 40 Abs. 4 in der Fassung des Arti-\nArtikel 9\nkels 16 des Gesetzes vom 13. September 1993 (BGBI. 1\nÄnderung des Gesetzes                            S. 1569) sowie § 41 Abs. 1 in der Fassung dieses\nüber Kapitalanlagegesellschaften                      Gesetzes sind erstmals für Ausschüttungen auf Anteil-\nscheine an einem Wertpapier-Sondervermögen anzu-\nDas Gesetz über Kapitalanlagegesellschaften in der                 wenden, die nach dem 31. Dezember 1993 zufließen.\nFassung der Bekanntmachung vom 14. Januar 1970                       § 38b Abs. 4, § 39 Abs. 1a, § 41 Abs. 4 und § 43a in\n(BGBI. 1 S. 127), zuletzt geändert durch Artikel 16 des              der Fassung dieses Gesetzes sind erstmals auf Zwi-\nGesetzes vom 13. September 1993 (BGBI. 1S. 1569), wird               schengewinne anzuwenden, die nach dem 31. Dezem-\nwie folgt geändert:                                                  ber 1993 zufließen.\"","Nr. 72   Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1993                                 2331\n6. In§ 43a wird Satz 1 wie folgt gefaßt:                           b) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:\n,,Für das Beteiligungs-Sondervermögen, für die Aus-                ,,Im Fall der Rückgabe oder Veräußerung von aus-\nschüttungen auf Anteilscheine an einem Beteiligungs-               ländischen Investmentanteilen oder der Abtretung\nSondervermögen, für die von einem Beteiligungs-                    der Ansprüche aus den Anteilen sind 20 vom Hun-\nSondervermögen nicht zur Kostendeckung oder Aus-                   dert des Entgelts für die Rückgabe, Veräußerung\nschüttung verwendeten Einnahmen im Sinne des § 20                  oder Abtretung anzusetzen.\"\ndes Einkommensteuergesetzes einschließlich der Ein-\nnahmen aus einer stillen Beteiligung und für Erträge\nim Sinne des § 39 Abs. 1a gelten vorbehaltlich des          3. § 18a wird wie folgt geändert:\nSatzes 3 die§§ 38 bis 42 sinngemäß.\"                            a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\n7. In § 44 wird Satz 2 wie folgt gefaßt:                                aa) In der Einleitung werden die Worte „in Höhe von\n30 vom Hundert des ausgeschütteten Betrags\"\n„Von Kapitalerträgen im Sinne des § 45 wird eine                           gestrichen.\nKapitalertragsteuer erhoben.\"\nbb) In Nummer 2 wird der Punkt durch einen Strich-\npunkt ersetzt.\nArtikel 10\ncc) Folgende Nummer 3 wird angefügt:\nÄnderung des Auslandinvestment-Gesetzes\n„3. Zwischengewinnen im Sinne des § 17\nDas Auslandinvestment-Gesetz vom            28. Juli 1969                       Abs. 2a und des § 18 Abs. 1 zuzüglich der\n(BGBI. 1 S. 986), zuletzt geändert durch        Artikel 17 des                     nach dem 31. Dezember 1993 einem In-\nGesetzes vom 13. September 1993 (BGBI.         1 S. 1569), wird                    haber der ausländischen Investmentanteile\nwie folgt geändert:                              ·                                 als zugeflossen geltenden, noch nicht dem\nSteuerabzug unterworfenen Erträge. Hat\n1. § 17 wird wie folgt geändert:                                                   die die Kapitalerträge auszahlende Stelle\nden Anteilschein für den Gläubiger erwor-\na) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:                           ben oder an ihn veräußert und seitdem ver-\n,,(2a) Zu den Einkünften im Sinne des Absatzes 1                         wahrt, hat sie den Steuerabzug nur von\nSatz 1 gehört auch der Zwischengewinn. Zwi-                                den in dem Zeitraum der Verwahrung als\nschengewinn ist das Entgelt für die dem Inhaber der                        zugeflossen geltenden, noch nicht dem\nausländischen Investmentanteile noch nicht zu-                             Steuerabzug unterworfenen Erträgen vor-\ngeflossenen oder als zugeflossen geltenden Ein-                            zunehmen.\"\nnahmen des ausländischen Investmentvermögens\nim Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 7 und Abs. 2 mit Aus-          b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:\nnahme der Nummer 2 Buchstabe a des Einkom-                       ,,(1 a) Für den Teil der Einnahmen des Sonder-\nmensteuergesetzes sowie für die angewachsenen                  vermögens im Sinne der §§ 17 und 18, der nicht\nAnsprüche des ausländischen Investmentvermö-                   zur Ausschüttung oder Kostendeckung verwendet\ngens auf derartige Einnahmen. Die Ansprüche sind               wird, gilt Absatz 1 Nr. 1 und 2 entsprechend; dies\nauf der Grundlage des § 20 Abs. 2 des Einkommen-               gilt in den Fällen des § 18 Abs. 3 entsprechend.\"\nsteuergesetzes zu bewerten. Der Zwischengewinn\ngilt als in den Einnahmen aus der Rückgabe oder            c) In Absatz 2 wird das Zitat ,,§ 43 Abs. 1 Nr. 7 und\nVeräußerung von ausländischen Investmentantei-                 Satz 2\" durch das Zitat ,,§ 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7\nlen oder aus der Abtretung der Ansprüche aus den               und 8 sowie Satz 2\" ersetzt.\nAnteilen enthalten.\"\nb) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\n4. Nach § 19 wird folgender § 19a eingefügt:\naa) Die Worte „Absätze 1 und 2\" werden durch die\nWorte „Absätze 1 bis 2a\" ersetzt.                                                 ,,§ 19a\nbb) In Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe ee                (1) § 17 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe b Doppelbuch-\nwird das Komma durch das Wort „und\" ersetzt          stabe dd und ee sowie § 18a in der Fassung des\nund folgende Nummer 3 angefügt:                      Artikels 20 des Gesetzes vom 23. Juni 1993 (BGBI. 1\n,,3. wenn die ausländische Investmentgesell-         S. 944, 970) sind erstmals auf Ausschüttungen anzu-\nschaft den Zwischengewinn und die               wenden, die nach dem 30. Juni 1993 zufließen.\nSumme der nach dem 31. Dezember 1993\ndem Inhaber der ausländischen Invest-              (2) § 19 Abs. 1 in der Fassung des Artikels 17 des\nmentanteile als zugeflossen geltenden,          Gesetzes vom 13. September 1993 (BGBI. 1S. 1569) ist\nnoch nicht dem Steuerabzug unterworfe-          erstmals auf Ausschüttungen anzuwenden, die nach\nnen Erträge börsentäglich ermittelt und mit     dem 31. Dezember 1993 zufließen.\ndem Rücknahmepreis veröffentlicht,\".\n(3) § 17 Abs. 2a und 3, § 18 Abs. 1 und 3 und § 18a\nin der Fassung dieses Gesetzes sind erstmals auf\n2. § 18 wird wie folgt geändert:\nZwischengewinne anzuwenden, die nach dem 31. De-\na) In Absatz 1 Satz 1 werden nach der Klammer ,,(als            zember 1993 zufließen, sowie auf die nach dem 31. De-\nausgeschüttet zu behandelnde Erträge)\" die Worte           zember 1993 dem Inhaber der ausländischen Invest-\n„sowie Zwischengewinne im Sinne des § 17                   mentanteile als zugeflossen geltenden, noch nicht dem\nAbs. 2a\" eingefügt.                                        Steuerabzug unterworfenen Erträge.\"","2332                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\n5. In § 20 wird das Zitat ,,§§ 16 bis 19\" durch das Zitat                 des § 20 Abs. 6 Satz 2 des Gesetzes über steuer-\n,,§§ 16 bis 19a\" ersetzt.                                              liche Maßnahmen bei Änderung der Unterneh-\nmensform bleibt unberührt.\"\n6. Die§§ 20a und 21 werden aufgehoben.\n2. § 7 Abs. 6 wird wie folgt gefaßt:\n7. Der bisherige§ 20b wird neuer§ 21.                                 ,,(6) Ist eine ausländische Gesellschaft Zwischen-\ngesellschaft für Zwischeneinkünfte mit Kapitalan-\nlagecharakter im Sinne des § 10 Abs. 6 Satz 2 und ist\nArtikel 11\nein unbeschränkt Steuerpflichtiger an der Gesellschaft\nÄnderung des Gesetzes                          zu mindestens 10 vom Hundert beteiligt, sind diese\nüber steuerliche Maßnahmen                        Zwischeneinkünfte bei diesem Steuerpflichtigen in\nbei Änderung der Unternehmensform                      dem in Absatz 1 bestimmten Umfang steuerpflichtig,\nauch wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 im\nDas Gesetz über steuerliche Maßnahmen bei Änderung                übrigen nicht erfüllt sind. Satz 1 ist nicht anzuwenden,\nder Unternehmensform vom 6. September 1976 (BGBI. 1                 wenn die den Zwischeneinkünften mit Kapitalanlage-\nS. 2641 , 2643), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Ge-           charakter zugrunde liegenden Bruttoerträge nicht\nsetzes vom 13. September 1993 (BGBI. 1 S. 1569), wird               mehr als 1O vom Hundert der gesamten Bruttoerträge\nwie folgt geändert:                                                 der ausländischen Zwischengesellschaft betragen und\ndie bei einer Zwischengesellschaft oder bei einem\n1. In § 21 Abs. 2 werden die Sätze 3 und 4 durch folgende           Steuerpflichtigen hiernach außer Ansatz zu lassenden\nSätze ersetzt:                                                   Beträge insgesamt 120 000 Deutsche Mark nicht über-\n„In den Fällen des Satzes 1 Nr. 1, 2 und 4 kann die              steigen; bei der Berechnung der Bruttoerträge sind die\nauf den Veräußerungsgewinn entfallende Einkommen-                Beträge, die sich auf unter § 13 Abs. 1 fallende Ein-\nkünfte beziehen, außer Ansatz zu lassen.\"\noder Körperschaftsteuer in jährlichen Teilbeträgen von\nmindestens je einem Fünftel entrichtet werden, wenn\ndie Entrichtung der Teilbeträge sichergestellt ist. Stun-     3. § 8 Abs. 1 Nr. 7 wird wie folgt gefaßt:\ndungszinsen werden nicht erhoben. Bei einer Veräuße-             „7. der Aufnahme und darlehensweisen Vergabe von\nrung von Anteilen während des Stundungszeitraums                       Kapital, für das der Steuerpflichtige nachweist,\nendet die Stundung mit dem Zeitpunkt der Veräuße-                      daß es ausschließlich auf ausländischen Kapital-\nrung. Satz 5 gilt entsprechend, wenn während des                       märkten und nicht bei einer ihm oder der ausländi-\nStundungszeitraums die Kapitalgesellschaft, an der                     schen Gesellschaft nahestehenden Person im\ndie Anteile bestehen, aufgelöst und abgewickelt wird                   Sinne des § 1 Abs. 2 aufgenommen und außerhalb\noder das Kapital dieser Gesellschaft herabgesetzt und                  des Geltungsbereichs dieses Gesetzes gelegenen\nan die Anteilseigner zurückgezahlt wird.\"                              Betrieben oder Betriebsstätten, die ihre Brutto-\nerträge ausschließlich oder fast ausschließlich aus\n2. Dem§ 24 Abs. 3 wird folgender neuer Satz angefügt:                     unter die Nummern 1 bis 6 fallenden Tätigkeiten\nbeziehen, oder innerhalb des Geltungsbereichs\n,,Auch in diesem Fall sind sie jedoch nicht anzu-\ndieses Gesetzes gelegenen Betrieben oder Be-\nwenden, soweit der Einbringende selbst an der Per-\ntriebsstätten zugeführt wird.\"\nsonengesellschaft beteiligt ist; insoweit gilt der durch\ndie Einbringung entstehende Gewinn als laufender\nGewinn.\"                                                      4. § 10 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 3 Satz 1 wird der Punkt durch einen\n3. § 28 wird wie folgt geändert:                                         Strichpunkt ersetzt und folgender Teilsatz angefügt:\na) Dem Absatz 4c wird folgender Satz angefügt:                        „für die Ermittlung der Einkünfte aus Anteilen an\neinem inländischen Sondervermögen im Sinne des\n,,§ 21 Abs. 2 Satz 3 bis 6 ist erstmals auf Ver-\n§ 6 des Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften\näußerungsgewinne anzuwenden, die nach dem\noder an einem vergleichbaren, ausländischem\n31. Dezember 1993 entstehen.\"\nRecht unterliegenden Vermögen, das auch aus\nb) Folgender Absatz 6 wird angefügt:                                  anderen als den nach dem Gesetz über Kapitalanla-\n,,(6) § 24 Abs. 3 Satz 3 ist erstmals auf Einbringun-          gegesellschaften zugelassenen Vermögensgegen-\ngen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1993                   ständen bestehen kann, sind die steuerlichen Vor-\nvorgenommen werden.\"                                             schriften des Gesetzes über Kapitalanlagegesell-\nschaften und des Auslandinvestment-Gesetzes\nsinngemäß anzuwenden.\"\nArtikel 12                              b) Absatz 6 wird wie folgt gefaßt :\nÄnderung des Außensteuergesetzes                              ,,(6) Absatz 5 gilt nicht, soweit im Hinzurechnungs-\nbetrag Zwischeneinkünfte mit Kapitalanlagecharakter\nDas Außensteuergesetz vom 8. September 1972 (BGBI. 1\nenthalten sind und die ihnen zugrundeliegenden\nS. 1713), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes\nBruttoerträge mehr als 10 vom Hundert der den ge-\nvom 13. September 1993 (BGBI. 1S. 1569), wird wie folgt\nsamten Zwischeneinkünften zugrunde liegenden\ngeändert:\nBruttoerträge der ausländischen Zwischengesell-\nschaft betragen oder die bei ein~r Zwischengesell-\n1. § 6 Abs. 3 Nr. 4 wird wie folgt gefaßt:                               schaft oder bei einem Steuerpflichtigen hiernach\n,,4. der Tausch der Anteile gegen Anteile an einer aus-               außer Ansatz zu lassenden Beträge insgesamt\nländischen Kapitalgesellschaft. Die Anwendung                  120 000 Deutsche Mark übersteigen; bei der Be-","Nr. 72  Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1993                                2333\nrechnung der Bruttoerträge sind die Beträge, die          des § 1O Abs. 6 Satz 2 mit Ausnahme der Einkünfte mit\nsich auf unter § 13 Abs. 1 fallende Einkünfte bezie-      Kapitalanlagecharakter im Sinne des § 10 Abs. 6 Satz 3\nhen, außer Ansatz zu lassen. Zwischeneinkünfte mit        zugrunde liegt, die Doppelbesteuerung nicht durch\nKapitalanlagecharakter sind Einkünfte der ausländi-       Freistellung, sondern durch Anrechnung der auf dieses\nschen Zwischengesellschaft, die aus dem Halten,           Vermögen erhobenen ausländischen Steuern zu ver-\nder Verwaltung, Werterhaltung oder Werterhöhung           meiden. In den Fällen des § 7 ist Satz 1 sinngemäß\nvon Zahlungsmitteln, Forderungen, Wertpapieren,           anzuwenden.\"\nBeteiligungen oder ähnlichen Vermögenswerten\nstammen, es sei denn, der Steuerpflichtige weist\n8. § 21 wird wie folgt geändert:\nnach, daß sie\na) In Absatz 7 wird Satz 2 durch folgende Sätze\n1. aus einer Tätigkeit stammen, die einer unter§ 8\nersetzt:\nAbs. 1 Nr. 1 bis 6 fallenden eigenen Tätigkeit der\nausländischen Gesellschaft dient, ausgenom-               ,,§ 7 Abs. 6, § 10 Abs. 6, § 11 Abs. 4 Satz 1, § 14\nmen Tätigkeiten im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 6             Abs. 4 Satz 5 und § 20 Abs. 2 und 3 in Verbindung\ndes Kreditwesengesetzes,                                  mit§ 10 Abs. 6 in der Fassung dieses Gesetzes sind\nerstmals anzuwenden\n2. aus Gesellschaften stammen, an denen die aus-\nländische Zwischengesellschaft zu mindestens              1. für die Einkommensteuer und Körperschaftsteuer\neinem Zehntel beteiligt ist, oder                                für den Veranlagungszeitraum,\n3. einem nach dem Maßstab des§ 1 angemesse-                    2. mit Ausnahme des § 20 Abs. 2 und 3 für die\nnen Teil der Einkünfte entsprechen, der auf die                  Gewerbesteuer, für die der Teil des Hinzurech-\nvon der ausländischen Zwischengesellschaft                       nungsbetrags, dem Einkünfte mit Kapitalanla-\nerbrachten Dienstleistungen entfällt.                            gecharakter im Sinne des § 10 Abs. 6 Satz 3\nzugrunde liegen, außer Ansatz bleibt, für den\nSoweit im Hinzurechnungsbetrag Zwischeneinkünfte\nErhebungszeitraum,\nmit Kapitalanlagecharakter enthalten sind, für die\nder Steuerpflichtige nachweist, daß sie aus der               für den Zwischeneinkünfte mit Kapitalanlagecharak-\nFinanzierung von ausländischen Betriebsstätten                ter im Sinne des § 10 Abs. 6 Satz 2 und 3 hinzu-\noder ausländischen Gesellschaften stammen, die                zurechnen sind, die in einem Wirtschaftsjahr der\nin dem Wirtschaftsjahr, für das die ausländische              Zwischengesellschaft oder der Betriebsstätte ent-\nZwischengesellschaft diese Zwischeneinkünfte be-              standen sind, das nach dem 31. Dezember 1993\nzogen hat, ihre Bruttoerträge ausschließlich oder             beginnt. § 20 Abs. 3 in der Fassung des Artikels 17\nfast ausschließlich aus unter § 8 Abs. 1 Nr. 1 bis 6          des Gesetzes vom 25. Februar 1992 (BGBI. 1S. 297)\nfallenden Tätigkeiten oder aus unter § 8 Abs. 2               ist erstmals für die Vermögensteuer des Jahres\nfallenden Beteiligungen beziehen und zu dem-                  1993 anzuwenden. § 20 Abs. 3 in der Fassung\nselben Konzern gehören wie die ausländische                   dieses Gesetzes ist erstmals für die Vermögen-\nZwischengesellschaft, ist Satz 1 nur für den Teil              steuer des Jahres 1995 anzuwenden.\"\ndes Hinzurechnungsbetrags anzuwenden, dem                  b) Die Absätze 8 und 9 werden wie folgt gefaßt:\n60 vom Hundert dieser Zwischeneinkünfte zu-\ngrundeliegen.\"                                                   ,.(8) § 6 Abs. 3 Nr. 4 in der Fassung dieses Geset-\nzes ist erstmals auf Einbringungen anzuwenden, die\n5. § 11 Abs. 4 wird wie folgt gefaßt:                                  nach dem 31. Dezember 1991 vorgenommen wer-\nden.\n,,(4) Der Teil des Hinzurechnungsbetrags, für den§ 10\nAbs. 5 nach § 10 Abs. 6 nicht anzuwenden ist, darf                       (9) § 8 Abs. 1 Nr. 7 und § 10 Abs. 3 Satz 6 in der\nnicht nach Absatz 1 um Gewinnanteile gekürzt werden.                Fassung des Artikels 7 des Gesetzes vom 13. Sep-\nDie Gewinnanteile sind steuerfrei, soweit sie die Zwi-              tember 1993 (BGBI. 1 S. 1569) sind erstmals anzu-\nscheneinkünfte mit Kapitalanlagecharakter im Sinne                  wenden\ndes§ 1OAbs. 6 Satz 2 und 3, die dem in Satz 1 genann-               1. für die Einkommensteuer und Körperschaftsteuer\nten Teil des Hinzurechnungsbetrags zugrunde liegen,                       für den Veranlagungszeitraum,\nnicht übersteigen. Die Absätze 2 und 3 sind auf den\n2. für die Gewerbesteuer für den Erhebungszeit-\nin Satz 1 genannten Teil des Hinzurechnungsbetrags\nraum,\nnicht anzuwenden. liegen noch andere Zwischen-\neinkünfte vor, kann wegen der nach Satz 2 befreiten                 für den Zwischeneinkünfte hinzuzurechnen sind,\nGewinnanteile eine Kürzung oder Erstattung nach den                 die in einem Wirtschaftsjahr der Zwischengesell-\nAbsätzen 1 bis 3 nicht verlangt werden.\"                            schaft entstanden sind, das nach dem 31. Dezem-\nber 1991 beginnt. § 10 Abs. 3 Satz 1 in der Fassung\n6. § 14 Abs. 4 Satz 5 wird wie folgt gefaßt:                           dieses Gesetzes ist erstmals anzuwenden\n„Auf Zwischeneinkünfte einer Untergesellschaft ist                  1. für die Einkommensteuer und Körperschaftsteuer\n§ 10 Abs. 6 Satz 1 und 3 auch dann anzuwenden, wenn                       für den Veranlagungszeitraum,\ndie Einkünfte aus der Beteiligung einer Obergesell-                 2. für die Gewerbesteuer für den Erhebungszeit-\nschaft an ihr unter§ 10 Abs. 6 Satz 2 Nr. 2 fallen.\"                      raum,\nfür den Zwischeneinkünfte hinzuzurechnen sind,\n7. § 20 Abs. 3 wird wie folgt gefaßt:\ndie in einem Wirtschaftsjahr der Zwischengesell-\n,,(3) In den Fällen des Absatzes 2 ist bei Vermögen,              schaft entstanden sind, das nach dem 31. Dezem-\ndas Einkünften mit Kapitalanlagecharakter im Sinne                  ber 1993 beginnt.\"","2334                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\nArtikel 13                                gungsgesellschaft Sachsen-Anhalt mbH, Mittel-\nständische Beteiligungsgesellschaft Thüringen\nÄnderung des Gewerbesteuergesetzes\n(MBG) mbH;\".\nDas Gewerbesteuergesetz in der Fassung der Bekannt-            e) In Nummer 26 wird am Ende der Punkt durch ein\nmachung vom 21. März 1991 (BGBI. 1S. 814), zuletzt ge-                 Semikolon ersetzt und folgende Nummer 27 an-\nändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 13. September                  gefügt:\n1993 (BGBI. 1S. 1569), wird wie folgt geändert:\n„27. Zusammenschlüsse im Sinne des § 5 Abs. 1\nNr. 20 des Körperschaftsteuergesetzes, so-\n1. § 2a wird wie folgt gefaßt :\nweit sie von der Körperschaftsteuer befreit\n,,§2a                                        sind.\"\nArbeitsgemeinschaften\n3. § 9 Nr. 9 wird aufgehoben.\nAls Gewerbebetrieb gilt nicht die Tätigkeit der\nArbeitsgemeinschaften, deren alleiniger Zweck in der\nErfüllung eines einzigen Werkvertrages oder Werk-           4. § 36 wird wie folgt geändert:\nlieferungsvertrages besteht. Die Betriebsstätten der           a) In Absatz 1 wird die Jahreszahl „ 1993\" durch die\nArbeitsgemeinschaften gelten insoweit anteilig als                  Jahreszahl „1994\" ersetzt.\nBetriebsstätten der Beteiligten.\"                              b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:\n2. § 3 wird wie folgt geändert:                                          ,,(1 a) § 2a in der Fassung dieses Gesetzes ist erst-\nmals für den Erhebungszeitraum 1995 anzuwen-\na) In Nummer 2 werden vor den Worten „und die                       den.\"\nLiquiditäts-Konsortialbank Gesellschaft mit be-\nschränkter Haftung\" die Worte ,, , Landesförder-           c) In Absatz 2 Satz 1 werden vor dem Wort „anzuwen-\nden\" die Worte „sowie für das Landesförderinstitut\ninstitut Sachsen-Anhalt - Geschäftsbereich der\nNorddeutschen Landesbank Girozentrale Mittel-                   Sachsen-Anhalt- Geschäftsbereich der Norddeut-\ndeutsche Landesbank -, die Investitions- und                  . sehen Landesbank Girozentrale Mitteldeutsche\nStrukturbank Rheinland-Pfalz\" eingefügt.                        Landesbank - und die Investitions- und Struktur-\nbank Rheinland-Pfalz erstmals für den Erhebungs-\nb) Nummer 13 wird wie folgt gefaßt:                                 zeitraum 1993\" eingefügt.\n,, 13. private Schulen und andere allgemeinbil-            d) In Absatz 2c werden vor dem Wort „anzuwenden\"\ndende oder berufsbildende Einrichtungen,                folgende Worte eingefügt:\nsoweit ihre Leistungen nach § 4 Nr. 21 des\n„für die bgb Beteiligungsgesellschaft Berlin mbH\nUmsatzsteuergesetzes von der Umsatzsteuer\nfür kleine und mittlere Betriebe, Mittelständische\nbefreit sind;\".\nBeteiligungsgesellschaft Berlin-Brandenburg mbH,\nc) Nummer 20 wird wie folgt geändert:                               Mittelständische Beteiligungsgesellschaft Meck-\naa) Die Einleitung wird wie folgt gefaßt:                       lenburg-Vorpommern mbH, Mittelständische Be-\nteiligungsgesellschaft Sachsen mbH, Mittelständi-\n,,Krankenhäuser, Altenheime, Altenwohnheime,\nsche Beteiligungsgesellschaft Sachsen-Anhalt mbH,\nPflegeheime, Einrichtungen zur vorübergehen-\nMittelständische Beteiligungsgesellschaft Thürin-\nden Aufnahme pflegebedürftiger Personen und\ngen (MBG) mbH erstmals für den Erhebungszeit-\nEinrichtungen zur ambulanten Pflege kranker\nraum 1993\".\nund pflegebedürftiger Personen, wenn\".\ne) Nach Absatz 2c wird folgender Absatz 2d eingefügt:\nbb) In Buchstabe c werden die Worte „zwei Drittel\"\ndurch die Worte „40 vom Hundert\" und der                    ,,{2d) § 3 Nr. 27 ist erstmals für den Erhebungszeit-\nStrichpunkt durch das Wort „oder\" ersetzt.                raum 1993 anzuwenden.\"\ncc) Folgender Buchstabe d wird angefügt:\n„d) bei Einrichtungen zur vorübergehenden                                       Artikel 14\nAufnahme pflegebedürftiger Personen und                    Änderung des Bewertungsgesetzes\nbei Einrichtungen zur ambulanten Pflege\nkranker und pflegebedürftiger Personen         Das Bewertungsgesetz in der Fassung der Bekannt-\nim Erhebungszeitraum die Pflegekosten in     machung vom 1. Februar 1991 (BGBI. 1S. 230), zuletzt ge-\nmindestens 40 vom Hundert der Fälle von      ändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 13. September\nden gesetzlichen Trägern der Sozialver-      1993 (BGBI. 1S. 1569), wird wie folgt geändert:\nsicherung oder Sozialhilfe ganz oder zum\nüberwiegenden Teil getragen worden sind;\".    1. In § 11 Abs. 1 Satz 3 wird vor dem Wort „Freiverkehr\"\nd) In Nummer 24 werden am Ende das Semikolon                    das Wort „geregelten\" gestrichen.\ndurch ein Komma ersetzt und folgende Worte ange-\nfügt:                                                    2. In§ 32 Satz 1 wird das Zitat,,§§ 33 bis 109\" durch das\nZitat,,§§ 33 bis 109a\" ersetzt.\n„bgb Beteiligungsgesellschaft Berlin mbH für kleine\nund mittlere Betriebe, Mittelständische Beteiligungs-\n3. In § 63 Abs. 2 wird Satz 2 wie folgt gefaßt:\ngesellschaft Berlin-Brandenburg mbH, Mittelstän-\ndische Beteiligungsgesellschaft Mecklenburg-Vor-            ,,Die Gartenbauabteilung besteht aus den Unterabtei-\npommern mbH, Mittelständische Beteiligungsge-               lungen für Gemüse-, Blumen- und Zierpflanzenbau,\nsellschaft Sachsen mbH, Mittelständische Beteili-           für Obstbau und für Baumschulen.\"","Nr. 72 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1993                               2335\n4. § 64 wird wie folgt geändert:                              10. § 122 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt :                            a) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:\n,,(1) Dem Bewertungsbeirat gehören an                        „Die in Satz 1 enthaltene Ermächtigung gilt bis\n1 . in jeder Abteilung und Unterabteilung:                     zum 30. Dezember 1993.\"\na) ein Beamter des Bundesministeriums der              b) Absatz 4 wird wie folgt gefaßt:\nFinanzen als Vorsitzender,\n,,(4) Im Hinblick auf die besonderen Verhältnisse\nb) ein Beamter des Bundesministeriums für                 der Land- und Forstwirtschaft in Berlin (West) sind\nErnährung, Landwirtschaft und Forsten;                die Wirtschaftswerte der Land- und Forstwirt-\n2. in der landwirtschaftlichen Abteilung und in                schaft (§ 46) für Feststellungszeitpunkte vor dem\nder forstwirtschaftlichen Abteilung je zehn Mit-          1. Januar 1994 um 20 vom Hundert zu ermäßigen.\"\nglieder;                                               c) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 angefügt:\n3. in der Weinbauabteilung acht Mitglieder;\n,,(5) Der Wegfall der Ermäßigungen nach Absatz 3\n4. in der Gartenbauabteilung vier Mitglieder mit               in Verbindung mit § 1 der Verordnung zur Durch-\nallgemeiner Sachkunde, zu denen für jede                  führung des § 122 Abs. 3 des Bewertungsgesetzes\nUnterabteilung drei weitere Mitglieder mit                vom 2. September 1966 (BGBI. 1S. 555) und nach\nbesonderer Fachkenntnis hinzutreten.\"                     Absatz 4 steht einer Änderung der tatsächlichen\nb) In Absatz 3 wird Satz 1 wie folgt gefaßt:                       Verhältnisse gleich, die im Kalenderjahr 1993 ein-\ngetreten ist; § 27 ist insoweit nicht anzuwenden.\"\n„Die Mitglieder nach Absatz 1 Nr. 2 bis 4 und nach\nAbsatz 2 werden auf Vorschlag des Bundesrates\ndurch das Bundesministerium der Finanzen im           11 . § 124 wird wie folgt geändert:\nEinvernehmen mit dem Bundesministerium für\na) In Absatz 7 werden das Zitat,,§ 97 Abs. 1 Nr. 5,\"\nErnährung, Landwirtschaft und Forsten berufen.\"\ngestrichen und vor dem Wort „sind\" die Worte\n„sowie § 11 Abs. 1 Satz 3, § 32 Satz 1, § 91 Abs. 2\n5. In § 65 Nr. 3 werden die Worte „und Ertragswerte\"                  Satz 1, § 97 Abs. 1 Nr. 5 und§ 113a in der Fassung\ngestrichen.\ndes Artikels 14 des Gesetzes vom 21. Dezember\n1993 (BGBI. 1S. 2310)\" eingefügt.\n6. In § 91 Abs. 2 Satz 1 werden die Worte „eines gewerb-\nlichen Betriebes\" durch die Worte „eines Gewerbe-              b) Nach Absatz 7 wird folgender Absatz 8 angefügt:\nbetriebs\" ersetzt.                                                   ,,(8) § 122 in der Fassung des Artikels 14 des\nGesetzes vom 21. Dezember 1993 (BGBL I S. 2310)\n7. § 97 Abs. 1 Nr. 5 wird wie folgt gefaßt:                           ist erstmals zum 1. Januar 1994 anzuwenden.\"\n„5. Gesellschaften im Sinne des § 15 Abs. 3 des\nEinkommensteuergesetzes. Zum Gewerbebetrieb          12. In§ 28 Abs. 2 Satz 1, § 66 Abs. 1 Satz 2, § 113 und\neiner solchen Gesellschaft gehören auch die               § 123 Abs. 2 werden jeweils die Worte „Der Bundes-\nWirtschaftsgüter, die im Eigentum eines Gesell-           minister\" oder „der Bundesminister\" durch die Worte\nschafters, mehrerer oder aller Gesellschafter             ,,Das Bundesministerium\" oder „das Bundesministe-\nstehen und bei der steuerlichen Gewinnermitt-             rium\" ersetzt.\nlung zum Betriebsvermögen der Gesellschaft\ngehören (§ 95); diese Zurechnung geht anderen\nZurechnungen vor. Forderungen und Schulden\nzwischen der Gesellschaft und einem Gesell-                                     Artikel 15\nschafter sind nicht anzusetzen, soweit es sich                          Änderung der Verordnung\nnicht um Forderungen und Schulden aus dem\nzur Durchführung des § 122 Abs. 3\nregelmäßigen Geschäftsverkehr zwischen der\ndes Bewertungsgesetzes\nGesellschaft und dem Gesellschafter oder aus\nder kurzfristigen Überlassung von Geldbeträgen          Die Verordnung zur Durchführung des § 122 Abs. 3 des\nan die Gesellschaft oder einen Gesellschafter\nBewertungsgesetzes in der Fassung der Bekanntma-\nhandelt.\"\nchung vom 2. September 1966 (BGBI. 1 S. 555) wird wie\nfolgt geändert:\n8. § 98 wird wie folgt gefaßt:\n,,§98                         1 . § 1 wird wie folgt gefaßt:\nArbeitsgemeinschaften\n,,§ 1\n§ 97 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 gilt nicht für Arbeitsgemein-\nschaften, deren alleiniger Zweck in der Erfüllung eines          Bei der Ermittlung der Einheitswerte auf der Grund-\neinzigen Werkvertrags oder Werklieferungsvertrags             lage der Wertverhältnisse vom 1 . Januar 1964 sind\nbesteht. Die Wirtschaftsgüter, die den Arbeitsgemein-         bei den in Berlin (West) belegenen bebauten Grund-\nschaften gehören, werden anteilig den Gewerbe-                stücken die nach den §§ 78 bis 94 des Gesetzes\nbetrieben der Beteiligten zugerechnet.\"                       ermittelten Grundstückswerte für Feststellungszeit-\npunkte vor dem 1. Januar 1994 um 20 vom Hundert\nzu ermäßigen.\"\n9. In § 113a Satz 1 wird das Wort „gesondert\" durch\ndie Worte „gesondert und einheitlich nach § 179 der\nAbgabenordnung\" ersetzt.                                  2. § 2 wird aufgehoben.","2336                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil     1\nArtikel 16                                  Beteiligungsgesellschaft Sachsen-Anhalt mbH,\nMittelständische Beteiligungsgesellschaft Thürin-\nÄnderung\nder Anteilsbewertungsverordnung                          gen (MBG) mbH;\".\nc) In Nummer 21 wird am Ende der Punkt durch ein\nDie Anteilsbewertungsverordnung vom 19. Januar 1977               Semikolon ersetzt und folgende Nummer 22 an-\n(BGBI. 1S. 171) wird wie folgt geändert:                             g·efügt:\n„22. Zusammenschlüsse im Sinne des§ 5 Abs. 1\n1. In der vollständigen Bezeichnung der Anteilsbewer-\nNr. 20 des Körperschaftsteuergesetzes, so-\ntungsverordnung wird das Wort „gesonderten\" durch\nweit sie von der Körperschaftsteuer befreit\ndie Worte „gesonderten und einheitlichen\" ersetzt.\nsind.\"\n2. § 1 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:\n„Für Anteile an Kapitalgesellschaften, die nach § 11     3. § 25 wird wie folgt geändert:\nAbs. 2 des Gesetzes zu bewerten sind, ist der gemeine         a) In Absatz 4 Satz 1 werden vor dem Wort „anzu-\nWert gesondert und einheitlich festzustellen.\"                    wenden\" die Worte ,, , für das Landesförderinstitut\nSachsen-Anhalt- Geschäftsbereich der Norddeut-\n3. In § 2 Satz 1 wird das Wort „gesonderte\" gestrichen.              schen Landesbank Girozentrale Mitteldeutsche\nLandesbank - erstmals auf die Vermögensteuer des\n4. In § 3 wird jeweils das Wort „gesonderte\" gestrichen.             Kalenderjahrs 1993 und für die Investitions- und\nStrukturbank Rheinland-Pfalz erstmals auf die Ver-\n5. § 8 wird wie folgt gefaßt:                                        mögensteuer des Kalenderjahrs 1994\" eingefügt.\n,,§8                              b) Absatz 5 wird wie folgt geändert:\nErstmalige Anwendung                            aa) In Satz 3 werden die Worte „und 18\" ge-\nstrichen.\nDie Vorschriften der Verordnung sind erstmals bei\nFeststellungen anzuwenden, die auf den 31. Dezember               bb) Satz 4 wird wie folgt gefaßt:\n1992 durchgeführt werden.\"                                             ,,§ 3 Abs. 1 Nr. 20 und 21 in der Fassung des\nArtikels 10 des Gesetzes vom 13. September\n6. Die §§ 9, 10 und 11 werden aufgehoben.                                 1993 (BGBI. 1S. 1569) sowie§ 3 Abs. 1 Nr. 22 in\nder Fassung des Artikels 17 des Gesetzes vom\n21. Dezember 1993 (BGBI. 1S. 2310) sind erst-\nArtikel 17                                       mals auf die Vermögensteuer des Kalenderjahrs\nÄnderung des Vermögensteuergesetzes                               1993 anzuwenden.\"\ncc) Folgender Satz 5 wird angefügt:\nDas Vermögensteuergesetz in der Fassung der\nBekanntmachung vom 14. November 1990 (BGBI. 1                             ,,§ 3 Abs. 1 Nr. 18 ist in der Fassung des Arti-\nS; 2467), zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 5 des                     kels 15 des Gesetzes vom 25. Februar 1992\nGesetzes vom 17. Dezember 1993 (BGBI. I S. 2118), wird                    (BGBI. 1 S. 297) erstmals auf die Vermögen-\nwie folgt geändert:                                                      steuer des Kalenderjahrs 1992 und für die bgb\nBeteiligungsgesellschaft Berlin mbH für kleine\nund mittlere Betriebe, Mittelständische Betei-\n1. In § 2 Abs. 3 Satz 2, § 12 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3,\nligungsgesellschaft Berlin-Brandenburg mbH,\n§§ 13 und 19 Abs. 4 sowie § 24 werden jeweils die\nMittelständische Beteiligungsgesellschaft Meck-\nWorte „Der Bundesminister\", ,,der Bundesminister\"\nlenburg-Vorpommern mbH, Mittelständische\noder „dem Bundesminister\" durch die Worte „Das\nBeteiligungsgesellschaft Sachsen mbH, Mittel-\nBundesministerium\", ,,das Bundesministerium\" oder\nständische Beteiligungsgesellschaft Sachsen-\n,,dem Bundesministerium\" ersetzt.\nAnhalt mbH, Mittelständische Beteiligungs-\ngesellschaft Thüringen (MBG) mbH erstmals\n2. § 3 Abs. 1 wird wie folgt geändert:                                    auf die Vermögensteuer des Kalenderjahrs 1994\na) In Nummer 2 werden vor den Worten „und die Liqui-                   anzuwenden.\"\nditäts-Konsortialbank Gesellschaft mit beschränk-\nter Haftung\" die Worte ,,, das Landesförderinstitut\nSachsen-Anhalt - Geschäftsbereich der Norddeut-                                   Artikel 18\nschen Landesbank Girozentrale Mitteldeutsche\nÄnderung\nLandesbank -, die Investitions- und Strukturbank\ndes Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes\nRheinland-Pfalz\" eingefügt.\nb) In Nummer 18 werden am Ende das Semikolon                 Das Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz in\ndurch ein Komma ersetzt und folgende Worte an-        der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1991\ngefügt:                                               (BGBI. 1S. 468), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes\nvom 13. September 1993 (BGBI. 1S. 1569) geändert wor-\n„bgb Beteiligungsgesellschaft Berlin mbH für kleine\nden ist, wird wie folgt geändert:,\nund mittlere Betriebe, Mittelständische Beteili-\ngungsgesellschaft Berlin-Brandenburg mbH, Mit-\ntelständische Beteiligungsgesellschaft Mecklen- ·     1.  § 5 Abs.   1 wird wie folgt geändert:\nburg-Vorpommern mbH, Mittelständische Beteili-            a) In Satz 1 werden die Worte „im Falle des\" durch die\ngungsgesellschaft Sachsen mbH, Mittelständische               Worte „nach Maßgabe des\" ersetzt.","Nr. 72 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1993                               2337\nb) Nach Satz 1 werden folgende Sätze eingefügt:              1. § 1 wird wie folgt geändert:\n„Bei der Berechnung dieses Betrages bleiben von            a) In Absatz 1 Nr. 4 wird das Wort „Zollgebiet\" durch\nden Vorschriften der §§ 1373 bis 1383 und 1390                 die Worte „Inland oder die österreichischen\ndes Bürgerlichen Gesetzbuchs abweichende güter-                Gebiete Jungholz und Mittelberg\" ersetzt.\nrechtliche Vereinbarungen unberücksichtigt. Die            b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:\nVermutung des § 1377 Abs. 3 des Bürgerlichen\nGesetzbuchs findet keine Anwendung. Wird der                     ,,(1 a) Die Umsätze im Rahmen einer Geschäfts-\nGüterstand der Zugewinngemeinschaft durch Ehe-                 veräußerung an einen anderen Unternehmer für\nvertrag vereinbart, gilt als Zeitpunkt des Eintritts           dessen Unternehmen unterliegen nicht der\ndes Güterstandes (§ 1374 Abs. 1 des Bürgerlichen               Umsatzsteuer. Eine Geschäftsveräußerung liegt\nGesetzbuchs) der Tag des Vertragsabschlusses.\"                 vor, wenn ein Unternehmen oder ein in der Gliede-\nrung eines Unternehmens gesondert geführter\n2. § 12 Abs. 1a wird wie folgt gefaßt:                                   Betrieb im ganzen entgeltlich oder unentgeltlich\nübereignet oder in eine Gesellschaft eingebracht\n,,(1 a) Ist der gemeine Wert von Anteilen an einer Kapi-           wird. Der erwerbende Unternehmer tritt an die\ntalgesellschaft unter Berücksichtigung des Vermögens                 Stelle des Veräußerers.\"\nund der Ertragsaussichten zu schätzen (§ 11 Abs. 2\nSatz 2 des Bewertungsgesetzes), wird das Vermögen                c) In Absatz 2 Satz 1 werden die Worte „der Zollaus-\nabweichend von § 11 Abs. 2 Satz 3 bis 5 des Bewer-                   schlüsse und der Zollfreigebiete\" durch die Worte\ntungsgesetzes mit dem Wert im Zeitpunkt der Ent-                     ,,des Gebiets von Büsingen, der Insel Helgoland,\nstehung der Steuer angesetzt. Der Wert ist nach den                  der Freihäfen, der Gewässer und Watten zwischen\nGrundsätzen der Absätze 5 und 6 zu ermitteln. Dabei                  der Hoheitsgrenze und der jeweiligen Strandlinie\nsind der Geschäfts- oder Firmenwert und die Werte                    sowie der deutschen Schiffe und der deutschen\nvon firmenwertähnlichen Wirtschaftsgütern nicht in die               Luftfahrzeuge in Gebieten, die zu keinem Zollge-\nErmittlung einzubeziehen.\"                                           biet gehören\" ersetzt.\nd) In Absatz 3 werden die Worte „Zollgrenze an der\n3. § 37 wird wie folgt geändert:\nKüste\" durch die Worte „jeweiligen Strandlinie\"\na) Absatz 10 wird wie folgt gefaßt:                                  und das Wort „Zollfreigebieten\" jeweils durch das\nWort „Gebieten\" ersetzt.\n,,(10) § 5 Abs. 1 in der Fassung des Artikels 18 des\nGesetzes vom 21. Dezember 1993 (BGBI. 1S. 2310),\n§ 1OAbs. 6 Satz 4 und § 13 Abs. 2a finden erstmals      2. Nach§ 1b wird folgender§ 1c eingefügt:\nauf Erwerbe Anwendung, für die die Steuer nach dem\n31 . Dezember 1993 entstanden ist oder entsteht.\"                                        ,,§ 1c\nlnnergemeinschaftlicher Erwerb\nb) Folgender Absatz 11 wird angefügt:\ndurch diplomatische Missionen,\n,,(11) § 12 Abs. 1a in der Fassung des Artikels 18                      zwischenstaatliche Einrichtungen\ndes Gesetzes vom 21. Dezember 1993 (BGBI. 1                             und Streitkräfte der Vertragsparteien\nS. 2310) findet erstmals auf Erwerbe Anwendung,                               des Nordatlantikvertrages\nfür die die Steuer nach dem 11. November 1993\n(1) Ein innergemeinschaftlicher Erwerb im Sinne\nentstanden ist oder entsteht.\"\ndes § 1a liegt nicht vor, wenn ein Gegenstand bei\neiner Lieferung aus dem Gebiet eines anderen Mit-\n4. In § 13 Abs. 1 Nr. 16 Buchstabe c und § 36 Abs. 2                 gliedstaates in das Inland gelangt und die Erwerber\nwerden jeweils die Worte „Der Bundesminister\" durch              folgende Einrichtungen sind, soweit sie nicht Unter-\ndie Worte „Das Bundesministerium\" ersetzt.                       nehmer sind oder den Gegenstand nicht für ihr Unter-\nnehmen erwerben:\nArtikel 19                             1. im Inland ansässige ständige diplomatische Mis-\nÄnderung des Vermögensgesetzes                            sionen und berufskonsularische Vertretungen,\n2. im Inland ansässige zwischenstaatliche Einrich-\nDem § 34 Abs. 3 des Vermögensgesetzes in der Fas-\ntungen oder\nsung der Bekanntmachung vom 3. August 1992 (BGBI. 1\nS. 1446), geändert durch Artikel 15 § 2 des Gesetzes vom             3. im Inland stationierte Streitkräfte anderer Vertrags-\n20. Dezember 1993 (BGBI. 1 S. 2182), wird folgender Satz                 parteien des Nordatlantikvertrages.\nangefügt:                                                            Diese Einrichtungen gelten nicht als Erwerber im\n„Dies gilt nicht für Personen, die ihre Berechtigung durch           Sinne des § 1a Abs. 1 Nr. 2. § 1b bleibt unberührt.\nAbtretung, Verpfändung oder Pfändung erlangt haben,\nund ihre Rechtsnachfolger.\"                                             (2) Als innergemeinschaftlicher Erwerb gegen Ent-\ngelt im Sinne des§ 1a Abs. 2 Nr. 1 gilt das Verbringen\neines Gegenstandes durch die deutschen Streitkräfte\nArtikel 20                             aus dem übrigen Gemeinschaftsgebiet in das Inland\nÄnderung des Umsatzsteuergesetzes                       für den Gebrauch oder Verbrauch dieser Streitkräfte\noder ihres zivilen Begleitpersonals, wenn die Liefe-\nDas Umsatzsteuergesetz in der Fassung der Bekannt-                rung des Gegenstandes an die deutschen Streitkräfte\nmachung vom 27. April 1993 (BGBI. 1S. 565, 1160), zuletzt            im übrigen Gemeinschaftsgebiet oder die Einfuhr\ngeändert durch Artikel 18 des Gesetzes vom 13. Septem-               durch diese Streitkräfte nicht der Besteuerung unter-\nber 1993 (BGBI. 1 S. 1569), wird wie folgt geändert:                 legen hat.\"","2338                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil    1\n3. In § 3 Abs. 5a werden die Worte „vorbehaltlich des                      sen, daß dieser als Unternehmer unter einer\n§ 3c\" durch die Worte „ vorbehaltlich der §§ 3c                        Steuernummer eingetragen ist; diese Be-\nund 3e\" ersetzt.                                                       scheinigung darf im Zeitpunkt der Ausführung\nder Leistung nicht älter als ein Jahr sein;\".\n4. Nach § 3d wird folgender§ 3e eingefügt:\nb) In Nummer 3 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc\n,,§3e                                 werden die Worte „im Drittlandsgebiet ansässiger\n·Auftraggeber (§ 7 Abs. 2) oder ein im übrigen\nOrt der Lieferung\nGemeinschaftsgebiet ansässiger Unternehmer\"\nwährend einer Beförderung\ndurch die Worte „ausländischer Auftraggeber (§ 7\nan Bord eines Schiffes,                          Abs. 2)\" und die Worte „im Zollgebiet\" durch die\nin einem Luftfahrzeug                           Worte „in den in § 1 Abs. 1 Nr. 4 bezeichneten\noder in einer Eisenbahn\nGebieten\" ersetzt.\n(1) Wird ein Gegenstand, der nicht zum Verzehr an\nc) Nummer 6 wird wie folgt geändert:\nOrt und Stelle bestimmt ist, an Bord eines Schiffes, in\neinem Luftfahrzeug oder in einer Eisenbahn während                 aa) Nach Buchstabe a wird folgender Buchstabe b\neiner Beförderung innerhalb des Gemeinschaftsge-                        eingefügt:\nbiets geliefert, so gilt der Abgangsort des jeweiligen                  „b) vom 1. Januar 1994 bis zum 30. Juni 1999\nBeförderungsmittels im Gemeinschaftsgebiet als Ort                           die Lieferungen von nicht zum Verzehr an\nder Lieferung.                                                               Ort und Stelle bestimmten Gegenständen\n(2) Als Beförderung innerhalb des Gemeinschafts-                          an Bord eines Schiffes oder in einem Luft-\ngebiets im Sinne des Absatzes 1 gilt die Beförderung                         fahrzeug an die Reisenden während einer\noder der Teil der Beförderung zwischen dem Ab-                               Beförderung, die im Inland beginnt und in\ngangsort und dem Ankunftsort des Beförderungsmit-                            einem anderen Mitgliedstaat endet, in\ntels im Gemeinschaftsgebiet ohne Zwischenaufent-                             dem Umfang, in dem im Reiseverkehr die\nhalt außerhalb des Gemeinschaftsgebiets. Abgangs-                            Einfuhr von Gegenständen aus dem Dritt-\nort im Sinne des Satzes 1 ist der erste Ort innerhalb                        landsgebiet von der Umsatzsteuer befreit\ndes Gemeinschaftsgebiets, an dem Reisende in das                             ist. Die Voraussetzungen müssen vom\nBeförderungsmittel einsteigen können. Ankunftsort                            Unternehmer nachgewiesen sein. Das\nim Sinne des Satzes 1 ist der letzte Ort innerhalb des                       Bundesministerium der Finanzen kann mit\nGemeinschaftsgebiets, an dem Reisende das Beför-                             Zustimmung des Bundesrates durch\nderungsmittel verlassen können. Hin- und Rückfahrt                           Rechtsverordnung bestimmen, wie der\ngelten als gesonderte Beförderungen.\"                                        Unternehmer den Nachweis zu führen\nhat;\".\n5. § 4 wird wie folgt geändert:\nbb) In Buchstabe c werden die Worte „im Zollge-\na) In Nummer 1 wird nach Buchstabe b der Strich-                        biet\" durch die Worte „in den in § 1 Abs. 1 Nr. 4\npunkt durch ein Komma ersetzt und folgender                         bezeichneten Gebieten\" ersetzt.\nBuchstabe c angefügt:\nd) Nummer 7 wird wie folgt gefaßt:\n„c) bis zum 31. Dezember 1994 folgende sonstige\n„ 7. die Lieferungen, ausgenommen Lieferungen\nLeistungen an einen im Ausland ansässigen\nneuer Fahrzeuge im Sinne des § 1 b Abs. 2\nUnternehmer, wenn dieser eine ihm von einem\nund 3, und die sonstigen Leistungen\nanderen Mitgliedstaat erteilte Umsatzsteuer-\nIdentifikationsnummer verwendet und im Falle                    a) an andere Vertragsparteien des Nordatlan-\nder Steuerpflicht dieser Leistungen den Vor-                       tikvertrages, die nicht unter die in § 26\nsteuerabzug voll in Anspruch nehmen könnte:                        Abs. 5 bezeichneten Steuerbefreiungen\nfallen, wenn die Umsätze für den Gebrauch\naa) die nicht als innergemeinschaftliche Lie-\noder Verbrauch durch die Streitkräfte die-\nferung (§ 3 Abs. 1a Nr. 2) geltende Be- ·\nser Vertragsparteien, ihr ziviles Begleitper-\narbeitung oder Verarbeitung eines\nsonal oder für die Versorgung ihrer Kasinos\nbeweglichen körperlichen Gegenstandes\noder Kantinen bestimmt sind und die\naufgrund eines Werkvertrages sowie die\nStreitkräfte der gemeinsamen Verteidi-\nBegutachtung eines derartigen Gegen-\ngungsanstrengung dienen,\nstandes,\nb) an die in dem Gebiet eines anderen Mit-\nbb) die inländische Beförderung eines\ngliedstaates stationierten Streitkräfte der\nGegenstandes und die hiermit zusam-\nVertragsparteien des Nordatlantikvertra-\nmenhängenden in § 3b Abs. 2 bezeichne-\nges, soweit sie nicht an die Streitkräfte\nten Leistungen, wenn die Beförderung in\ndieses Mitgliedstaates ausgeführt werden,\nunmittelbarem Zusammenhang mit einer\ninnergemeinschaftlichen      Beförderung                  c) an die in dem Gebiet eines anderen Mit-\ndieses Gegenstandes erfolgt.                                 gliedstaates ansässigen ständigen diplo-\nmatischen Missionen und berufskonsulari-\nDie Voraussetzungen der Steuerbefreiung\nschen Vertretungen sowie deren Mitglieder\nmüssen vom Unternehmer nachgewiesen sein.\nund\nIn den Fällen des Doppelbuchstabens aa muß\nder Unternehmer insbesondere durch behörd-                      d) an die in dem Gebiet eines anderen Mitglied-\nliche Bescheinigung des Staates, in dem der                       staates ansässigen zwischenstaatlichen\nLeistungsempfänger ansässig ist, nachwei-                         Einrichtungen sowie deren Mitglieder.","Nr. 72 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1993                                2339\nFür die Steuerbefreiungen nach den Buchsta-          b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:\nben b bis d sind die in dem anderen Mitglied-\n,,(3) Das Bundesministerium der Finanzen kann\nstaat geltenden Voraussetzungen maßgebend.\ndurch Rechtsverordnung, die nicht der Zustim-\nDie Voraussetzungen der Steuerbefreiungen\nmung des Bundesrates bedarf, anordnen, daß\nmüssen vom Unternehmer nachgewiesen sein.\nunter den sinngemäß anzuwendenden Vorausset-\nBei den Steuerbefreiungen nach den Buch-\nzungen von Rechtsakten des Rates oder der Kom-\nstaben b bis d hat der Unternehmer die in dem\nmission der Europäischen Gemeinschaften über\nanderen Mitgliedstaat geltenden Vorausset-\ndie Erstattung oder den Erlaß von Einfuhrabgaben\nzungen dadurch nachzuweisen, daß ihm der\ndie Einfuhrumsatzsteuer ganz oder teilweise er-\nAbnehmer eine von der zuständigen Behörde\nstattet oder erlassen wird.\"\ndes anderen Mitgliedstaates oder, wenn er\nhierzu ermächtigt ist, eine selbst ausgestellte\nBescheinigung nach amtlich vorgeschriebe-        7. § 7 wird wie folgt geändert:\nnem Muster aushändigt. Das Bundesministe-           a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:\nrium der Finanzen kann mit Zustimmung des\nBundesrates durch Rechtsverordnung bestim-                aa) In der Einleitung wird der Klammerhinweis\nmen, wie der Unternehmer die übrigen Voraus-                     ,,(§ 4 Nr. 1)\" durch den Klammerhinweis ,,(§ 4\nsetzungen nachzuweisen hat;\".                                    Nr. 1 Buchstabe a)\" ersetzt.\nbb) In Nummer 2 und Nummer 3 Buchstabe a wer-\nden jeweils die Worte \"im Drittlandsgebiet\n6. § 5 wird wie folgt geändert:\nansässiger Auftraggeber\" durch die Worte\na) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:                                         ,,ausländischer Auftraggeber\" ersetzt.\n,,(2) Das Bundesministerium der Finanzen kann            b) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:\ndurch Rechtsverordnung, die nicht der Zustim-                      ,,(2) Ausländischer Auftraggeber im Sinne des\nmung des Bundesrates bedarf, zur Erleichterung                   Absatzes 1 Nr. 2 und 3 ist ein Auftraggeber, der die\ndes Warenverkehrs über die Grenze und zur Ver-                   für den ausländischen Abnehmer geforderten Vor-\neinfachung der Verwaltung Steuerfreiheit oder                    aussetzungen (§ 6 Abs. 2) erfüllt.\"\nSteuerermäßigung anordnen\n1 . für Gegenstände, die nicht oder nicht mehr          8. § 8 Abs. 2 Nr. 1 wird wie folgt gefaßt:\nam Güterumsatz und an der Preisbildung teil-          ,, 1. die Lieferungen, Umbauten, Instandsetzungen,\nnehmen,                                                       Wartungen, Vercharterungen und Vermietungen\n2. für Gegenstände in kleinen Mengen oder von                      von Luftfahrzeugen, die zur Verwendung durch\ngeringem Wert,                                                Unternehmer bestimmt sind, die im entgeltlichen\nLuftverkehr überwiegend grenzüberschreitende\n3. für Gegenstände, die nur vorübergehend aus-                     Beförderungen oder Beförderungen auf aus-\ngeführt worden waren, ohne ihre Zugehörigkeit                 schließlich im Ausland gelegenen Strecken und\noder enge Beziehung zur inländischen Wirt-                    keine nach § 4 Nr. 17 Buchstabe b steuerfreien\nschaft verloren zu haben,                                     Beförderungen durchführen;\".\n4. für Gegenstände, die nach zollamtlich bewillig-\nter Veredelung in Freihäfen eingeführt werden,     9. § 9 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:\n,,(2) Der Verzicht auf Steuerbefreiung nach Absatz 1\n5. für Gegenstände, die nur vorübergehend ein-\nist bei der Bestellung und Übertragung von Erbbau-\ngeführt und danach unter zollamtlicher Über-\nrechten (§ 4 Nr. 9 Buchstabe a), bei der Vermietung\nwachung wieder ausgeführt werden,\noder Verpachtung von Grundstücken (§ 4 Nr. 12\n6. für Gegenstände, für die nach zwischenstaatli-          Buchstabe a) und bei den in§ 4 Nr. 12 Buchstabe b\nchem Brauch keine Einfuhrumsatzsteuer erho-           und c bezeichneten Umsätzen nur zulässig, soweit\nben wird,                                             der Leistungsempfänger das Grundstück ausschließ-\nlich für Umsätze verwendet oder zu verwenden beab-\n7. für Gegenstände, die an Bord von Verkehrsmit-           sichtigt, die den Vorsteuerabzug nicht ausschließen.\nteln als Mundvorrat, als Brenn-, Treib- oder          Der Unternehmer hat die Voraussetzungen nachzu-\nSchmierstoffe, als technische Öle oder als            weisen.\"\nBetriebsmittel eingeführt werden,\n8. für Gegenstände, die weder zum Handel noch          10. § 10 wird wie folgt geändert:\nzur gewerblichen Verwendung bestimmt und              a) Absatz 3 wird aufgehoben.\ninsgesamt nicht mehr wert sind, als in Rechts-\nakten des Rates oder der Kommission der               b) In Absatz 4 Satz 1 Nr. 1 werden nach den Worten\nEuropäischen Gemeinschaften über die Verzol-                „Nebenkosten für den Gegenstand\" die Worte\nlung zum Pauschalsatz festgelegt ist, soweit                ,,oder für einen gleichartigen Gegenstand\" ein-\ndadurch schutzwürdige Interessen der inländi-               gefügt.\nschen Wirtschaft nicht verletzt werden und\nkeine unangemessenen Steuervorteile entste-       11. In § 11 Abs. 3 Nr. 1 werden die Worte „des Zollge-\nhen. Es hat dabei Rechtsakte des Rates oder           biets\" durch die Worte „der in § 1 Abs. 1 Nr. 4\nder Kommission der Europäischen Gemein-               bezeichneten Gebiete\" und das Wort „Eingangsabga-\nschaften zu berücksichtigen.\"                         ben\" durch das Wort „Einfuhrabgaben\" ersetzt.","2340                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\n12. § 13 Abs. 1 Nr. 1 wird wie folgt geändert:                         bb) In Nummer 3 Buchstabe a wird nach Satz 1\nfolgender Satz eingefügt:\na) In Buchstabe a wird Satz 5 gestrichen.\n„Der Antragsteller ist zu den Angaben nach\nb) In Buchstabe c wird das Wort „Einzelbesteuerung\"                      den Doppelbuchstaben aa und bb auch dann\ndurch das Wort „Beförderungseinzelbesteuerung\"                      verpflichtet, wenn er nicht zu den in § 1a\nersetzt.                                                            Abs. 1 Nr. 2 und § 1b Abs. 1 genannten Perso-\nnen gehört oder wenn Zweifel daran bestehen,\n13. In§ 14 Abs. 1 wird Satz 6 gestrichen.                                    ob die Eigenschaften als neues Fahrzeug im\nSinne des§ 1b Abs. 3 Nr. 3 vorliegen.\"\n14. § 14a wird wie folgt geändert:                             18. In § 19 Abs. 3 Satz 2 wird der Klammerhinweis ,,(§ 13\na) In Absatz 1 Satz 1 werden nach den Worten „steu-            Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a Satz 4 und 5 oder § 20)\"\nerfreie Lieferungen im Sinne des § 6a\" die Worte          durch den Klammerhinweis ,,(§ 13 Abs. 1 Nr. 1 Buch-\n„oder steuerfreie sonstige Leistungen im Sinne            stabe a Satz 4 oder § 20)\" ersetzt.\ndes § 4 Nr. 1 Buchstabe c\" eingefügt.\n19. § 20 Abs. 2 wird aufgehoben.\nb) In Absatz 2 Satz 1 werden die Worte „sonstige\nLeistungen im Sinne des § 3a Abs. 2 Nr. 4 oder des\n20. § 21 wird wie folgt geändert:\n§ 3b Abs. 3 bis 6\" durch die Worte „sonstige\nLeistungen im Sinne des § 3a Abs. 2 Nr. 4, des            a) In Absatz 2 Satz 1 werden die Worte ,,§ 5 Abs. 5\n§ 3b Abs. 3 bis 6 oder des§ 4 Nr. 1 Buchstabe c\"              Nr. 1 und 3, §§ 24, 25 und 40 des Zollgesetzes\nersetzt.                                                      sowie\" gestrichen.\nb) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:\n15. In § 15a wird folgender Absatz 6a eingefügt:                         ,,(2a) Abfertigungsplätze außerhalb der in § 1\n,,(6a) Bei einer Geschäftsveräußerung (§ 1 Abs. 1a)              Abs. 1 Nr. 4 bezeichneten Gebiete, auf denen dazu\nwird der für das Wirtschaftsgut maßgebliche Berichti-              befugte deutsche Zollbedienstete Amtshandlun-\ngungszeitraum nicht unterbrochen. Der Veräußerer ist               gen nach Absatz 2 vornehmen, gehören insoweit\nverpflichtet, dem Erwerber die für die Durchführung                zu den in § 1 Abs. 1 Nr. 4 bezeichneten Gebieten.\nder Berichtigung erforderlichen Angaben zu machen.\"                Das gleiche gilt für ihre Verbindungswege mit den\nin § 1 Abs. 1 Nr. 4 bezeichneten Gebieten, soweit\nauf ihnen einzuführende Gegenstände befördert\n16. In § 16 wird nach Absatz Sa folgender Absatz Sb ein-               werden.\"\ngefügt:                                                        c) In Absatz 5 werden die Worte ,,§ 1 Abs. 2 Satz 1\n,,(Sb) Auf Antrag des Unternehmers ist nach Ablauf               des Zollgesetzes\" durch das Wort „Zollrechts\"\ndes Besteuerungszeitraums an Stelle der Beförde-                   ersetzt.\nrungseinzelbesteuerung (Absatz 5) die Steuer nach\nden Absätzen 1 und 2 zu berechnen. Die Absätze 3           21. § 22 Abs. 2 wird wie folgt geändert:\nund 4 gelten entsprechend.\"\na) In Nummer 2 wird Satz 2 wie folgt gefaßt:\n,,Dabei ist ersichtlich zu machen, wie sich die Ent-\n17. § 18 wird wie folgt geändert:                                      gelte und Teilentgelte auf die steuerpflichtigen\na) In Absatz 2 Satz 1 und 3 werden jeweils die Worte               Umsätze, getrennt nach Steuersätzen, und auf die\n„abzüglich der Steuer für Umsätze nach § 1 Abs. 1             steuerfreien Umsätze verteilen.\"\nNr. 5\" gestrichen.                                        b) In Nummer 5 Satz 1 wird das Zitat ,,§ 13 Abs. 1\nNr. 1 Buchstabe a Satz 4 und 5\" durch das Zitat\nb) Nach Absatz Sa wird folgender Absatz Sb ein-\n,,§ 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a Satz 4\" ersetzt.\ngefügt:\n,,(Sb) In den Fällen des § 16 Abs. Sb ist das        22. § 24 wird wie folgt geändert:\nBesteuerungsverfahren nach den Absätzen 3 und\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\n4 durchzuführen. Die bei der Beförderungseinzel-\nbesteuerung (§ 16 Abs. 5) entrichtete Steuer ist auf          aa) In Satz 1 Nr. 3 und in Satz 5 wird jeweils das\ndie nach Absatz 3 Satz 1 zu entrichtende Steuer                     Wort „achtundeinhalb\" durch das Wort „neun\"\nanzurechnen.\"                                                       ersetzt.\nc) Absatz 10 wird wie folgt geändert:                              bb) Die Sätze 2 und 3 werden gestrichen.\naa) In Nummer 2 Buchstabe a wird nach Satz 1              b) In Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 werden die Worte „oder\nfolgender Satz eingefügt:                                auf Grund der vom Senat von Berlin nach § 122\nAbs. 2 des Bewertungsgesetzes zum land- und\n„Der Antragsteller ist zu den Angaben nach               forstwirtschaftlichen Vermögen\" gestrichen.\nden Doppelbuchstaben aa und bb auch dann\nc) In Absatz 4 werden am Ende des Satzes 2 der\nverpflichtet, wenn er nicht zu den in § 1 a\nPunkt durch einen Strichpunkt ersetzt und fol-\nAbs. 1 Nr. 2 und § 1b Abs. 1 genannten Perso-\ngende Worte angefügt:\nnen gehört oder wenn Zweifel daran bestehen,\nob die Eigenschaften als neues Fahrzeug im               ,,im Falle der Geschäftsveräußerung ist der Erwer-\nSinne des§ 1b Abs. 3 Nr. 1 vorliegen.\"                   ber an diese Frist gebunden.\"","Nr. 72  Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1993                               2341\n23. § 27 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:                         1 . § 4 wird wie folgt gefaßt:\n,,(2) § 9 Abs. 2 ist nicht anzuwenden, wenn das auf                                       ,,§4\ndem Grundstück errichtete Gebäude                                                       Steuersatz\n1 . Wohnzwecken dient oder zu dienen bestimmt ist                (1) Der Steuersatz beträgt 8 vom Hundert.\nund vor dem 1. April 1985 fertiggestellt worden ist,\n(2) Hat der Versicherer die Versicherungsteuer in\n2. anderen nichtunternehmerischen Zwecken dient               das Versicherungsentgelt eingerechnet, beträgt der\noder zu dienen bestimmt ist und vor dem 1 . Januar       Steuersatz bei eingerechneter Versicherungsteuer von\n1986 fertiggestellt worden ist,                          a) 10 vom Hundert statt 8 vom Hundert 7,273 vom\n3. anderen als in den Nummern 1 und 2 bezeichneten                 Hundert,\nZwecken dient oder zu dienen bestimmt ist und            b) 11,5 vom Hundert bei der Gebäudeversicherung im\nvor dem 1 . Januar 1998 fertiggestellt worden ist,           Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 3\nund wenn mit der Errichtung des Gebäudes in den                    Abs. 1 Nr. 2 statt 8 vom Hundert 7,175 vom Hundert\nFällen der Nummern 1 und 2 vor dem 1. Juni 1984 und                und\nin den Fällen der Nummer 3 vor dem 11. November                c) 11,6 vom Hundert bei der Hausratversicherung\n1993 begonnen worden ist.\"                                         im Sinne des § 1 Abs; 1 Nr. 2 in Verbindung mit\n§ 3 Abs. 1 Nr. 3 statt 8 vom Hundert 7,168 vom\nHundert.\"\n24. In Nummer 54 Buchstabe c Doppelbuchstabe cc der\nAnlage zu § 12 Abs. 2 Nr. 1 und 2 werden die Worte         2. Am Ende des § 10 Abs. 5 wird der Punkt durch einen\n,,Bemessungsgrundlage für die Lieferung, den Eigen-            Strichpunkt ersetzt und folgender Teilsatz angefügt:\nverbrauch oder die Einfuhr\" durch die Worte „Bemes-\nsungsgrundlage für die Umsätze\" ersetzt.                       „für die Zeit vom·1. Januar 1994 bis zum 31. Dezember\n1996 geht die örtliche Zuständigkeit auf das Finanzamt\nfür Erbschaftsteuer und Verkehrsteuern in Berlin über.\"\n25. In§ 1a Abs. 1 Nr. 1 Satz 1, § 3 Abs. Sa,§ 3b Abs. 1\nNr. 2, § 3c Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Nr. 1, § 4 Nr. 6      3. § 11 wird wie folgt gefaßt:\nBuchstabe c Satz 1, § 6 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, Abs. 2\nSatz 1 Nr. 1 und 2 und Satz 2, Abs. 3 Satz 2, § 7 Abs. 1                                    ,,§ 11\nSatz 1 Nr. 1 und Nr. 3 sowie § 19 Abs. 1 Satz 1 wird\nZerlegung\njeweils das Wort „Zollfreigebiete\" oder „Zollfreigebieten\"\ndurch das Wort „Gebiete\" oder „Gebieten\" ersetzt.                 (1) Das Gesamtaufkommen der entrichteten Feuer-\nschutzsteuer wird bis zum 31. Dezember 1997 nach\nden Absätzen 2 und 3 zerlegt.\n26. In § 3a Abs. 5 Satz 1, § 4 Nr. 3 Buchstabe b Satz 4 und           (2) Die Zerlegungsanteile der einzelnen Länder am\nNr. 5 Satz 4, § 4a Abs. 2, § 6 Abs. 4 Satz 2, § 6a Abs. 3      Gesamtaufkommen der Feuerschutzsteuer sind nach\nSatz 2, § 7 Abs. 4 Satz 2, § 8 Abs. 3 Satz 2, § 10 Abs. 6      den folgenden Zerlegungsmaßstäben zu ermitteln:\nSatz 3, § 14 Abs. 6, § 15 Abs. 5, § 15a Abs. 7, § 16\nAbs. 6 Satz 1, § 18 Abs. 6 Satz 1, Abs; 7, 8 Satz 1 und        a) zu 70 vom Hundert entsprechend den Anteilen an\nAbs. 9 Satz 1, § 18a Abs. 9 Satz 1 , § 18c Satz 1, § 22            der Bruttowertschöpfung der Wirtschaftsbereiche\nAbs. 6, § 23 Abs. 1, § 25 Abs. 2 Satz 3 sowie § 26                 Produzierendes Gewerbe, Handel und Verkehr\nAbs. 2, 3 Satz 1, Abs. 5 und 6 werden jeweils                      sowie Dienstleistungsunternehmen;\ndie Worte „Der Bundesminister\" oder „der Bundes-               b) zu 10 vom Hundert entsprechend den Anteilen an\nminister\" durch die Worte „Das Bundesministerium\"                  der Bruttowertschöpfung des Wirtschaftsbereichs\noder „das Bundesministerium\" ersetzt.                              Land- und Forstwirtschaft, Fischerei;\nc) zu 10 vom Hundert entsprechend den Anteilen an\nder Wohnbevölkerung zu 40 vom Hundert und den\nArtikel 21                                  Anteilen am Bestand an Wohngebäuden zu 60 vom\nHundert;\nÄnderung\nd) zu 10 vom Hundert entsprechend den Anteilen an\ndes Solidaritätszuschlaggesetzes 1995\nden Privathaushalten.\nIn § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Solidaritätszuschlaggesetzes             Dabei sind jeweils die am 1 . Februar des dem Zerle-\n1995 vom 23. Juni 1993 (BGBI. 1 S. 944, 975) wird das              gungsjahr folgenden Jahres beim Statistischen Bun-\nWort „anzurechnende\" durch die Worte „anzurechnende                desamt verfügbaren neuesten Daten zugrunde zu legen.\noder vergütete\" ersetzt.\n(3) Die Zerlegung wird von der Finanzbehörde der\nFreien und Hansestadt Hamburg durchgeführt. Dabei\nsind unter Berücksichtigung des jeweiligen Vorjahres-\nArtikel 22                              ergebnisses Abschlagszahlungen festzulegen, die am\nÄnderung des Feuerschutzsteuergesetzes                     15. März, 15. Juni, 15. September und 15. Dezember\njeden Jahres zu leisten sind. Bei der Festlegung der\n(1) Das Feuerschutzsteuergesetz vom 21. Dezember                 Abschlagszahlungen in den Jahren 1994 und 1995 ist\n1979 (BGBI. 1 S. 2353), zuletzt geändert durch Artikel 29          das sich aus der Neufestsetzung des Steuersatzes\ndes Gesetzes vom 23. Juni 1993 (BGBI. 1 S. 944), wird              nach § 4 ergebende höhere Aufkommen an Feuer-\nwie folgt geändert:                                                schutzsteuer zu berücksichtigen. Bei der Zerlegung für","2342                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\ndas Jahr 1994 ist das Gesamtaufkommen der Feuer-                                  Artikel24\nschutzsteuer um die Beträge zu mindern, die sich bei          Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes\nöffentlich-rechtlichen Versicherern im Sinne des § 4\nAbs. 1 Nr. 1 durch den höheren Steuersatz ergeben.\"       Das Kraftfahrzeugsteuergesetz in der Fassung der\nBekanntmachung vom 1. Februar 1979 (BGBI. 1 S. 132),\nzuletzt geändert durch Artikel 16 des Gesetzes vom\n4. Nach § 12 wird folgender§ 13 eingefügt:\n21. Dezember 1992 (BGBI. 1 S. 2150), wird wie folgt ge-\n,,§ 13                        ändert:\nAnwendungsvorschrift                   1. In § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 3 bis 5, § 3 Nr. 10 und 12 bis 15,\nWird ein Steuersatz geändert, ist der neue Steuer-       § 5 Abs. 1 und 3 bis 5, § 7 Nr. 1 und 2, § 1OAbs. 4, § 11\nsatz auf Versicherungsentgelte anzuwenden, die ab           Abs. 3, § 15 Abs. 1 Nr. 7 und 8 sowie § 16 werden\ndem Inkrafttreten der Änderung des Steuersatzes fällig      jeweils das Wort „einheimischen\" durch das Wort\nwerden. Wird die Fälligkeit des Versicherungsentgelts       „inländischen\", das Wort „gebietsfremden\" durch das\nauf einen Zeitpunkt vor oder nach Inkrafttreten eines       Wort „ausländischen\", das Wort „einheimisches\"\ngeänderten Steuersatzes geändert und würde die               durch das Wort „inländisches\", das Wort „gebiets-\nÄnderung zur Anwendung eines niedrigeren Steuer-             fremdes\" durch das Wort „ausländisches\", das Wort\nsatzes führen, ist die Änderung insoweit nicht zu            „gebietsfremde\" durch das Wort „ausländische\", das\nberücksichtigen. Dies gilt entsprechend, wenn ein            Wort „einheimischer\" durch das Wort „inländischer\",\nVersicherungsvertrag zur Änderung der Fälligkeit des         das Wort „einheimische\" durch das Wort „inländi-\nVersicherungsentgelts gekündigt und alsbald neu              sche\", das Wort „außerdeutschen\" durch das Wort\nabgeschlossen oder wenn die Fälligkeit des Versiche-         ,,anderen\", die Worte „Geltungsbereich dieses Geset-\nrungsentgelts für einen Zeitpunkt vor Abschluß des           zes\" durch das Wort „Inland\" und die Worte „den\nVersicherungsvertrags festgelegt wird. Die Sätze 2           Geltungsbereich dieses Gesetzes\" durch die Worte\nund 3 gelten für ab dem 1. August 1993 vorgenom-             ,,das Inland\" ersetzt.\nmene Änderungen oder Festlegungen der Fälligkeit\ndes Versicherungsentgelts.\"                               2. § 2 Abs. 2 wird wie folgt geändert:\na) Satz 3 wird wie folgt gefaßt:\n5. § 14 wird aufgehoben.\n„Die Zulassungsbehörden entscheiden auch über\ndie Einstufung eines Fahrzeugs in Emissions-\n(2) § 4 Abs. 2 des Feuerschutzsteuergesetzes vom                  klassen.\"\n21. Dezember 1979 (BGBI. 1 S. 2353), das zuletzt durch             b) Satz 5 wird gestrichen.\nAbsatz 1 dieses Artikels geändert worden ist, wird wie\nfolgt gefaßt:                                                   3. In § 3 Nr. 9 wird Satz 1 wie folgt gefaßt:\n,,(2) Hat der Versicherer die Versicherungsteuer in             „Fahrzeugen, solange .sie ausschließlich für die\ndas Versicherungsentgelt eingerechnet, beträgt der                 Zustellung oder Abholung von Behältern mit einem\nSteuersatz bei eingerechneter Versicherungsteuer von               Rauminhalt von fünf Kubikmetern oder mehr, von\nauswechselbaren Aufbauten oder von Kraftfahr-\na) 10 vom Hundert statt 8 vom Hundert 7,273 vom                    zeuganhängern verwendet werden, die im Vor- oder\nHundert,                                                     Nachlauf im Kombinierten Verkehr\nb) 13, 75 vom Hundert bei der Gebäudeversicherung im               a) Schiene/Straße zwischen Be- oder Entladestelle\nSinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit§ 3 Abs. 1           und nächstgelegenem geeigneten Bahnhof oder\nNr. 2 statt 8 vom Hundert 7,033 vom Hundert und\nb) Binnenwasserstraße/Straße zwischen Be- oder\nc) 14 vom Hundert bei der Hausratversicherung im                       Entladestelle und einem innerhalb eines Umkreises\nSinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit                     von höchstens 150 Kilometern Luftlinie gelegenen\n§ 3 Abs. 1 Nr. 3 statt 8 vom Hundert 7,018 vom                   Binnenhafen oder\nHundert.\"                                                    c) See/Straße mit einer Seestrecke von mehr als\n100 Kilometern Luftlinie zwischen Be- oder Ent-\nladestelle und einem innerhalb eines Umkreises\nArtikel23                                  von höchstens 150 Kilometern Luftlinie gelegenen\nSeehafen\nÄnderung des Versicherungsteuergesetzes\nbefördert worden sind oder befördert werden.\"\nAm Ende des§ 7aAbs. 3 des Versicherungsteuergeset-\nzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnum-       4. § 3g wird aufgehoben.\nmer 611-15, veröffentlichten bereinigten Fassung, das\nzuletzt durch Artikel 28 des Gesetzes vom 23. Juni 1993         5. In § 3h werden die Worte „der§§ 3f und 3g\" durch die\n(BGBI. 1 S. 944) geändert worden ist, wird der Punkt durch         Worte „des § 3f\" ersetzt.\neinen Strichpunkt ersetzt und folgender Halbsatz ange-\nfügt:                                                           6. § 8 Nr. 2 wird wie folgt gefaßt:\n;, für die Zeit vom 1. Januar 1994 bis zum 31. Dezember            ,,2. bei anderen Fahrzeugen nach dem verkehrsrecht-\n1996 geht die örtliche Zuständigkeit auf das Finanzamt für              lich zulässigen Gesamtgewicht, bei Kraftfahr-\nErbschaftsteuer und Verkehrsteuern in Berlin über.\"                     zeugen mit einem verkehrsrechtlich zulässigen","Nr. 72 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1993                           2343\nGesamtgewicht über 3 500 kg zusätzlich nach                       über 8 000 kg bis zu 9 000 kg 19, 70 DM,\nSchadstoff- und Geräuschemissionen. Das ver-                      über 9 000 kg bis zu 10 000 kg 21,45 DM,\nkehrsrechtlich zulässige Gesamtgewicht ist bei\nüber 10 000 kg bis zu 11 000 kg 23, 15 DM,\nSattelanhängern um die Aufliegelast und bei\nStarrdeichselanhängern (Zentralachsanhängern)                     über 11 000 kg bis zu 12 000 kg 25,45 DM,\num die Stützlast zu vermindern.\"                                  über 12 000 kg bis zu 13 000 kg 28,00 DM,\nüber 13 000 kg bis zu 14 000 kg 30,85 DM,\n7. § 9 wird wie folgt geändert:\nüber 14 000 kg bis zu 15 000 kg 50,85 DM,\na) In Absatz 1 Nr. 2 wird die Zahl „29,60\" jeweils                     über 15 000 kg                  70,85 DM,\ndurch die Zahl „37, 1O\", die Zahl „35,20\" durch die\nZahl „42, 70\" und die Zahl „38,00\" durch die Zahl                   insgesamt jedoch nicht mehr als 2 000 DM,\n,,45,50\" ersetzt.\nc) zur Geräuschklasse G 1 im Sinne der\nb) Absatz 1 Nr. 3 wird wie folgt gefaßt:                               Anlage XIV zu § 48 der Straßenverkehrs-\n,,3. andere Kraftfahrzeuge mit einem verkehrsrecht-                 Zulassungs-Ordnung gehören,\nlich zulässigen Gesamtgewicht bis 3 500 kg                     von dem Gesamtgewicht\nfür je 200 kg Gesamtgewicht oder einen Teil                                                    18,85 DM,\nbis zu 2 000 kg\ndavon\nüber 2 000 kg bis zu 3 000 kg 20,15 DM,\nvon dem Gesamtgewicht\nüber 3 000 kg bis zu 4 000 kg 21,45 DM,\nbis zu 2 000 kg                    22,00 DM,\nüber 4 000 kg bis zu 5 000 kg 22,70 DM,\nüber 2 000 kg bis zu 3 000 kg      23,50 DM,\nüber 5 000 kg bis zu 6 000 kg 24,00 DM,\nüber 3 000 kg bis zu 3 500 kg      25,00 DM;\".\nüber 6 000 kg bis zu 7 000 kg 25,30 DM,\nc) Dem Absatz 1 werden folgende Nummern 4 und 5\nangefügt:                                                           über 7 000 kg bis zu 8 000 kg 27,45 DM,\nüber 8 000 kg bis zu 9 000 kg 29,55 DM,\n,,4. alle übrigen Kraftfahrzeuge mit einem ver-\nkehrsrechtlich zulässigen Gesamtgewicht von                    über 9 000 kg bis zu 10 000 kg 32, 15 DM,\nmehr als 3 500 kg für je 200 kg Gesamtgewicht                  über 10 000 kg bis zu 11 000 kg 34, 70 DM,\noder einen Teil davon, wenn sie nach Feststel-\nüber 11 000 kg bis zu 12 000 kg 38, 15 DM,\nlung der Zulassungsbehörde\nüber 12 000 kg bis zu 13 000 kg 42,00 DM,\na) zur Schadstoffklasse S 2 im Sinne der\nAnlage XIV zu § 48 der Straßenverkehrs-                    über 13 000 kg bis zu 14 000 kg 46,30 DM,\nZulassungs-Ordnung gehören,                                über 14 000 kg bis zu 15 000 kg 76,30 DM,\nvon dem Gesamtgewicht                                      über 15 000 kg                 106,30 DM,\nbis zu 2 000 kg                  12,55 DM,\ninsgesamt jedoch nicht mehr als 3 000 DM,\nüber 2 000 kg bis ZU 3 000 kg 13,45 DM,\nüber 3 000 kg bis zu 4 000 kg 14,30 DM,                 d) die Voraussetzungen nach Buchstabe a, b\nüber 4 000 kg bis zu 5 000 kg 15, 15 DM,                   oder c nicht erfüllen,\nüber 5 000 kg bis zu 6 000 kg 16,00 DM,                    von dem Gesamtgewicht\nüber 6 000 kg bis zu 7 000 kg 16,85 DM,                    bis zu 2 000 kg                 22,00 DM,\nüber 7 000 kg bis zu 8 000 kg 18,30 DM,                    über 2 000 kg bis zu 3 000 kg 23,50 DM,\nüber 8 000 kg bis zu 9 000 kg 19,70 DM,                    über 3 000 kg bis zu 4 000 kg 25,00 DM,\nüber 9 000 kg bis zu 10 000 kg 21,45 DM,                   über 4 000 kg bis zu 5 000 kg 26,50 DM,\nüber 10 000 kg bis zu 11 000 kg 23, 15 DM,                 über 5 000 kg bis zu 6 000 kg 28,00 DM,\nüber 11 000 kg bis zu 12 000 kg 25,45 DM,                  über 6 000 kg bis zu 7 000 kg 29,50 DM,\nüber 12 000 kg bis zu 13 000 kg 28,00 DM,                  über 7 000 kg bis zu 8 000 kg 32,00 DM,\nüber 13 000 kg                   30,85 DM,\nüber 8 000 kg bis zu 9 000 kg 34,50 DM,\ninsgesamt jedoch nicht mehr als 1 300 DM,\nüber 9 000 kg bis zu 10 000 kg 37,50 DM,\nb) zur Schadstoffklasse S 1 im Sinne der                       über 10 000 kg bis zu 11 000 kg 40,50 DM,\nAnlage XIV zu § 48 der Straßenverkehrs-\nüber 11 000 kg bis zu 12 000 kg 44,50 DM,\nZulassungs-Ordnung gehören,\nüber 12 000 kg bis zu 13 000 kg 49,00 DM,\nvon dem Gesamtgewicht\nbis zu 2 000 kg                                            über 13 000 kg bis zu 14 000 kg 54,00 DM,\n12,55 DM,\nüber 2 000 kg bis zu 3 000 kg 13,45 DM,                    über 14 000 kg bis zu 15 000 kg 89,00 DM,\nüber 3 000 kg bis zu 4 000 kg 14,30 DM,                    über 15 000 kg                 124,00 DM,\nüber 4 000 kg bis zu 5 000 kg 15,15 DM,                    insgesamt jedoch nicht mehr als 3 500 DM;\nüber 5 000 kg bis zu 6 000 kg 16,00 DM,\n5. Kraftfahrzeuganhänger für je 200 kg Gesamt-\nüber 6 000 kg bis zu 7 000 kg 16,85 DM,                gewicht oder einen Teil davon 14,60 DM,\nüber 7 000 kg bis zu 8 000 kg 18,30 DM,               jedoch nicht mehr als 1 750 DM.\"","2344                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\nd) In Absatz 2 werden nach den Worten „Absatz 1 \"                                   Artikel 25\ndie Worte „Nr. 3 oder Nr. 4 Buchstabe a\" ein-\nÄnderung\ngefügt.\nder Kraftfahrzeugsteuer-Durchführungsverordnung\ne) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:\nDie Kraftfahrzeugsteuer-Durchführungverordnung vom\n,,Für ausländische Fahrzeuge beträgt die Steuer,     3. Juli 1979 (BGBI. 1 S. 901 ), zuletzt geändert durch die\nwenn sie tageweise entrichtet wird, für jeden ganz   Verordnung vom 23. Juni 1993 (BGBI. 1S. 1006), wird wie\noder teilweise im Inland zugebrachten Kalendertag    folgt geändert:\n1 . bei Zwei- und Dreiradkraftfahrzeugen (ausge-\nnommen Zugmaschinen) sowie bei Personen-         1. In§ 1 Nr. 1 und 2, § 2, der Überschrift des Abschnitts 2,\nkraftwagen                               1 DM,       § 3 Abs. 1, der Überschrift des Abschnitts 3, § 10, § 13\n2. bei allen anderen Kraftfahrzeugen mit einem          Abs. 1, § 16 Abs. 1 und § 17 werden jeweils das Wort\n„einheimische\" durch das Wort „inländische\", das\nzulässigen Gesamtgewicht von\nWort „einheimischen\" durch das Wort „inländischen\",\na) nicht mehr als 7 500 kg               3DM,       das Wort „gebietsfremder\" durch das Wort „ausländi-\nb) mehr als 7 500 kg und nicht                      schen\", das Wort „gebietsfremde\" durch das Wort\nmehr als 15 000 kg                    9DM,       „ausländische\", das Wort „gebietsfremden\" durch\ndas Wort „ausländischen\", die Wörter „den Geltungs-\nc) mehr als 15 000 kg                   12DM,       bereich des- Gesetzes\" durch die Wörter „das Inland\"\n3. bei Kraftfahrzeuganhängern mit einem zulässi-        und die Wörter „Geltungsbereich des Gesetzes\" durch\ngen Gesamtgewicht von                               das Wort „Inland\" ersetzt.\na) nicht mehr als 7 500 kg               2 DM,\nb) mehr als 7 500 kg und nicht                  2. Folgender§ 8 wird eingefügt:\nmehr als 15 000 kg                    4DM,\n,,§8\nc) mehr als 15 000 kg                    6DM.\"\nHalterwechsel\nf) Absatz 6 wird aufgehoben.\nSteift das bisher zuständige Finanzamt bei einer\n8. § 10 Abs. 3 wird wie folgt gefaßt:                            Fahrzeugveräußerung im Sinne des § 5 Abs. 5 des\nGesetzes fest, daß das Fahrzeug zu einem späteren\n,,(3) Der Anhängerzuschlag für die Dauer eines              Zeitpunkt für den Erwerber zugelassen wurde, teilt es\nJahres beträgt, wenn das verkehrsrechtlich zulässige          diese Feststellung dem neu zuständig gewordenen\nGesamtgewicht des schwersten Kraftfahrzeug-                   Finanzamt mit, damit der zutreffende Beginn der Steuer-\nanhängers\npflicht für den Erwerber festgesetzt werden kann. Dies\n1. nicht mehr als 10 000 kg beträgt,             730 DM,      gilt nur, wenn auf Grund dieser Mitteilung eine steuer-\n2. mehr als 1O 000 kg, aber nicht                             liche Auswirkung von mindestens 20 Deutsche Mark\nmehr als 12 000 kg beträgt,                 876 DM,      eintreten würde.\"\n3. mehr als 12 000 kg, aber nicht\nmehr als 14 000 kg beträgt,               1 022 DM,\n4. mehr als 14 000 kg, aber nicht\nArtikel 26\nmehr als 16 000 kg beträgt,               1168 DM,\n5. mehr als 16 000 kg, aber nicht                                         Änderung der Abgabenordnung\nmehr als 18 000 kg beträgt,               1 314 DM,\nDie Abgabenordnung vom 16. März 1976 (BGBI.\n6. mehr als 18 000 kg beträgt,                 1 750 DM.  S. ·613; 1977 1 S. 269), zuletzt geändert durch Artikel 17\nDas verkehrsrechtlich zulässige Gesamtgewicht ist         des Gesetzes vom 23. Juni 1993 (BGBI. 1S. 944), wird wie\nbei Sattelanhängern um die Aufliegelast und bei Starr-    folgt geändert:\ndeichselanhängern (Zentralachsanhängern) um die\nStützlast zu vermindern.\"\n1. § 21 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:\n9. § 11 wird wie folgt geändert:                                     ,,(1) Für die Umsatzsteuer mit Ausnahme der Ein-\nfuhrumsatzsteuer ist das Finanzamt zuständig, von\na) Absatz 4 letzter Satz wird gestrichen.\ndessen Bezirk aus der Unternehmer sein Unterneh-\nb) In Absatz 5 wird die Ziffer „2\" durch die Ziffer „ 1\"        men im Geltungsbereich des Gesetzes ganz oder vor-\nersetzt.                                                   wiegend betreibt. Wird das Unternehmen von einem\nnicht zum Geltungsbereich des Gesetzes gehörenden\n10. § 15 Abs. 1 wird wie folgt geändert:                            Ort aus betrieben, so ist das Finanzamt zuständig, in\ndessen Bezirk der Unternehmer seine Umsätze im\na) Am Ende der Nummer 9 wird das Komma durch\neinen Punkt ersetzt.                                       Geltungsbereich des Gesetzes ganz oder vorwiegend\nbewirkt. Abweichend von Satz 2 kann das Bundes-\nb) Nummer 10 wird gestrichen.                                   ministerium der Finanzen zur Sicherung der Besteue-\nrung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des\n11. In 15 Abs. 3 Satz 1 und § 16 Satz 1 werden Jeweils die          Bundesrates die örtliche Zuständigkeit einem Finanz-\nWorte „Der Bundesminister\" durch die Worte „Das                 amt für den Geltungsbereich des Gesetzes über-\nBundesministerium\" ersetzt.                                     tragen.\"","Nr. 72 Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1993                              2345\n2. Dem§ 31 wird folgender Absatz 3 angefügt:                    9. § 150 Absatz 6 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:\n,,(3) Die für die Verwaltung der Grundsteuer zustän-          ,,Zur Erleichterung und Vereinfachung des automati-\ndigen Behörden sind berechtigt, die nach § 30                   sierten Besteuerungsverfahrens kann das Bundes-\ngeschützten Namen und Anschriften von Grund-                    ministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung\nstückseigentümern, die bei der Verwaltung der                   mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen, daß\nGrundsteuer bekannt geworden sind, zur Verwaltung               Steuererklärungen oder sonstige für das Besteue-\nanderer Abgaben sowie zur Erfüllung sonstiger öffent-           rungsverfahren erforderliche Daten ganz oder teil-\nlicher Aufgaben zu verwenden oder den hierfür zu-               weise auf maschinell verwertbaren Datenträgern oder\nständigen Gerichten, Behörden oder juristischen                 durch Datenfernübertragung übermittelt werden\nPersonen des öffentlichen Rechts auf Ersuchen mit-              können.\"\nzuteilen, soweit nicht überwiegende schutzwürdige\nInteressen des Betroffenen entgegenstehen.\"\n10. § 163 Abs. 2 wird aufgehoben.\n3. § 31 a wird wie folgt geändert:\n11. § 165 wird wie folgt geändert:\na) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:\n„Mitteilungen zur Bekämpfung                 a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:\nder illegalen Beschäftigung                     „Diese Regelung ist auch anzuwenden, wenn\nund des Leistungsmißbrauchs\".\n1 . ungewiß ist, ob und wann Verträge mit anderen\nb) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:                        Staaten über die Besteuerung (§ 2), die sich\n,,(3) Die Finanzbehörden sind berechtigt, den                      zugunsten des Steuerpflichtigen auswirken, für\nSozialleistungsträgern und Subventionsgebern                         die Steuerfestsetzung wirksam werden,\nTatsachen mitzuteilen, die zur Aufhebung eines                 2. das Bundesverfassungsgericht die Unverein-\nVerwaltungsakts, auf Grund dessen Sozialleistun-                     barkeit eines Steuergesetzes mit dem Grund-\ngen erbracht worden sind oder erbracht werden,                       gesetz festgestellt hat und der Gesetzgeber zu\nzur Erstattung von Sozialleistungen führen können                    einer Neuregelung verpflichtet ist oder\noder subventionserheblich im Sinne des § 264\n3. die Vereinbarkeit eines Steuergesetzes mit\nAbs. 7 des Strafgesetzbuches sind. Eine Verwen-\nhöherrangigem Recht Gegenstand eines Ver-\ndung der mitgeteilten Tatsachen für andere\nfahrens bei dem Gerichtshof der Europäischen\nZwecke ist nur unter den Voraussetzungen des\n§ 30 Abs. 4 und 5 zulässig.\"                                         Gemeinschaften, dem Bundesverfassungsge-\nricht oder einem obersten Bundesgericht ist.\"\n4. In § 58 werden am Ende der Nummer 9 der Punkt                   b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:\ndurch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 10\n,,In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 muß eine vor-\nangefügt:\nläufige Steuerfestsetzung nach Satz 2 nur auf\n„ 10. eine von einer Gebietskörperschaft errichtete                 Antrag des Steuerpflichtigen für endgültig erklärt\nStiftung zur Erfüllung ihrer steuerbegünstigten            werden, wenn sie nicht aufzuheben oder zu ändern\nZwecke Zuschüsse an Wirtschaftsunternehmen                 ist.\"\nvergibt.\"\n12. In § 167 wird dem Absatz 1 folgender Satz angefügt:\n5. In § 61 Abs. 3 Satz 2 wird die Angabe ,,§ 175 Abs. 1\nNr. 2\" durch die Angabe ,,§ 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2\"            „Erkennt der Steuer- oder Haftungsschuldner nach\nersetzt.                                                        Abschluß einer Außenprüfung im Sinne des § 193\nAbs. 2 Nr. 1 seine Zahlungsverpflichtung schriftlich\n6. Nach § 88 wird folgender§ 88a eingefügt:                        an, steht das Anerkenntnis einer Steueranmeldung\ngleich.\"\n,,§88a\nSammlung von geschützten Daten               13. § 170 wird wie folgt geändert:\nSoweit es zur Sicherstellung einer gleichmäßigen\na) In Absatz 2 Nr. 1 Satz 1 werden die Worte „auf\nFestsetzung und Erhebung der Steuern erforderlich\nGrund gesetzlicher Vorschrift\" gestrichen.\nist, dürfen die Finanzbehörden nach § 30 geschützte\nDaten auch für Zwecke künftiger Verfahren im Sinne              b) Die Absätze 3 und 4 werden wie folgt gefaßt:\ndes § 30 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a und b, insbeson-\ndere zur Gewinnung von Vergleichswerten, in Dateien                    ,,(3) Wird eine Steuer oder eine Steuervergütung\noder Akten sammeln und verwenden. Eine Verwen-                      nur auf Antrag festgesetzt, so beginnt die Frist für\ndung ist nur für Verfahren im Sinne des § 30 Abs. 2                 die Aufhebung oder Änderung dieser Festsetzung\nNr. 1 Buchstabe a und b zulässig.\"                                  oder ihrer Berichtigung nach § 129 nicht vor Ablauf\ndes Kalenderjahres, in dem der Antrag gestellt wird.\n7. In§ 93a Abs. 1 Satz 2 werden nach den Worten „der                        (4) Wird durch Anwendung des Absatzes 2 Nr. 1\nRechtsgrund\" ein Komma und die Worte „die Höhe\"                     auf die Vermögensteuer oder die Grundsteuer der\neingefügt.                                                          Beginn der Festsetzungsfrist hinausgeschoben,\nso wird der Beginn der Festsetzungsfrist für die\n8. In§ 141 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und 5 wird die Angabe                   folgenden Kalenderjahre des Hauptveranlagungs-\n„36 000 Deutsche Mark\" durch die Angabe „48 000                     zeitraumes jeweils um die gleiche Zeit hinaus-\nDeutsche Mark\" ersetzt.                                             geschoben.\"","2346                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\n14. § 171 wird wie folgt geändert:                                             Besteuerungsgrundlagen, wenn an den\nEinkünften mehrere Personen beteiligt sind\na) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:\nund die Einkünfte diesen Personen steuer-\n„Wird vor Ablauf der Festsetzungsfrist ein Antrag                     lich zuzurechnen sind,\nauf Steuerfestsetzung oder auf Aufhebung oder\nÄnderung einer Steuerfestsetzung oder ihrer                         b) in anderen als den in Buchstabe a genann-\nBerichtigung nach§ 129 gestellt, so läuft die Fest-                    ten Fällen die Einkünfte aus Land- und\nsetzungsfrist insoweit nicht ab, bevor über den                        Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder einer\nAntrag unanfechtbar entschieden worden ist.\"                           freiberuflichen Tätigkeit, wenn nach den\nVerhältnissen zum Schluß des Gewinn-\nb) Dem Absatz 8 wird folgender Satz angefügt:                              ermittlungszeitraums das für die gesonderte\n„In den Fällen des § 165 Abs. 1 Satz 2 endet die                       Feststellung zuständige Finanzamt nicht\nFestsetzungsfrist nicht vor Ablauf von zwei Jahren,                    auch für die Steuern vom Einkommen\nnachdem die Ungewißheit beseitigt ist und die                          zuständig ist,\".\nFinanzbehörde hiervon Kenntnis erlangt hat.\"\nb) In Absatz 2 Satz 1 und 3 werden jeweils die Worte\n15. § 173 Abs. 1 Satz 2 wird gestrichen.                             ,,der Bundesminister\" durch die Worte „das Bun-\ndesministerium\" ersetzt.\n16. Nach § 175 wird folgender§ 175a eingefügt:\nc) Absatz 4 wird wie folgt gefaßt:\n,,§ 175a\n,,(4) Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe a gilt ferner nicht für\nUmsetzung                                   Arbeitsgemeinschaften, deren alleiniger Zweck in\nvon Verständigungsvereinbarungen                      der Erfüllung eines einzigen Werkvertrages oder\nWerklieferungsvertrages besteht.\"\nEin Steuerbescheid ist zu erlassen, aufzuheben\noder zu ändern, soweit dies zur Umsetzung einer Ver-\nständigungsvereinbarung oder eines Schiedsspruchs             d) Absatz 5 wird wie folgt gefaßt:\nnach einem Vertrag im Sinne des § 2 geboten ist. Die               ,,(5) Absatz 1 Nr. 2, Absätze 2 und 3 sind entspre-\nFestsetzungsfrist endet insoweit nicht vor Ablauf                chend anzuwenden, soweit\neines Jahres nach dem Wirksamwerden der Verstän-\ndigungsvereinbarung oder des Schiedsspruchs.\"                    1 . die nach einem Abkommen zur Vermeidung der\nDoppelbesteuerung von der Bemessungs-\ngrundlage ausgenommenen Einkünfte bei der\n17. In§ 176 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 wird das Wort „der\" durch\nFestsetzung der Steuern der beteiligten Perso-\ndas Wort „dem\" ersetzt.\nnen von Bedeutung sind oder\n18. § 177 wird wie folgt gefaßt:                                     2. Steuerabzugsbeträge und Körperschaftsteuer\nauf die festgesetzte Steuer anzurechnen sind.\"\n,,§ 177\nBerichtigung von materiellen Fehlern\n20. § 181 wird wie folgt geändert:\n(1) liegen die Voraussetzugen für die Aufhebung\noder Änderung eines Steuerbescheides zuungunsten              a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:\ndes Steuerpflichtigen vor, so sind, soweit die Ände-\nrung reicht, zugunsten und zuungunsten des Steuer-               „Wird eine Erklärung zur gesonderten Feststellung\npflichtigen solche materiellen Fehler zu berichtigen,            nach § 180 Abs. 2 ohne Aufforderung durch die\ndie nicht Anlaß der Aufhebung oder Änderung sind.                Finanzbehörde abgegeben, gilt § 170 Abs. 3 sinn-\ngemäß.\"\n(2) liegen die Voraussetzungen für die Aufhebung\noder Änderung eines Steuerbescheides zugunsten                b) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:\ndes Steuerpflichtigen vor, so sind, soweit die Ände-\nrung reicht, zuungunsten und zugunsten des Steuer-                 ,,(3) Die Frist für die gesonderte Feststellung von\npflichtigen solche materiellen Fehler zu berichtigen,            Einheitswerten (Feststellungsfrist) beginnt mit\ndie nicht Anlaß der Aufhebung oder Änderung sind.                Ablauf des Kalenderjahres, auf dessen Beginn die\nHauptfeststellung, die Fortschreibung, die Nach-\n(3) Materielle Fehler im Sinne der Absätze 1 und 2            feststellung oder die Aufhebung eines Einheits-\nsind alle Fehler einschließlich offenbarer Unrichtig-            wertes vorzunehmen ist. Ist eine Erklärung zur\nkeiten im Sinne des § 129, die zur Festsetzung einer             gesonderten Feststellung des Einheitswertes ab-\nSteuer führen, die von der Kraft Gesetzes entstande-             zugeben, beginnt die Feststellungsfrist mit Ablauf\nnen Steuer abweicht.                                             des Kalenderjahres, in dem die Erklärung ein-\n(4) § 164 Abs. 2, § 165 Abs 2 und § 176 bleiben               gereicht wird, spätestens jedoch mit Ablauf des\nunberührt.\"                                                      dritten Kalenderjahres, das auf das Kalenderjahr\nfolgt, auf dessen Beginn die Einheitswertfeststel-\n19. § 180 wird wie folgt geändert:                                   lung vorzunehmen oder aufzuheben ist. Wird der\nBeginn der Feststellungsfrist nach Satz 2 hinaus-\na) Absatz 1 Nr. 2 wird wie folgt gefaßt:                         geschoben, wird der Beginn der Feststellungsfrist\n,,2. a) die einkommensteuerpflichtigen und körper-           für die weiteren Feststellungszeitpunkte des Haupt-\nschaftsteuerpflichtigen Einkünfte und mit            feststellungszeitraumes jeweils um die gleiche Zeit\nihnen im Zusammenhang stehende andere                hinausgeschoben.\"","Nr. 72 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1993                                 2347\n21. § 183 Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:                     b) Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:\n„Ist nach Satz 1 Einzelbekanntgabe erforderlich, so                ,,Wird die Steuerfestsetzung aufgehoben, geän-\nsind dem Beteiligten der Gegenstand der Feststel-                 dert oder nach § 129 berichtigt, ist eine bisherige\nlung, die alle Beteiligten betreffenden Besteuerungs-             Zinsfestsetzung zu ändern; gleiches gilt, wenn die\ngrundlagen, sein Anteil, die Zahl der Beteiligten und              Anrechnung von Steuerbeträgen zurückgenom-\ndie ihn persönlich betreffenden Besteuerungsgrund-                 men, widerrufen oder nach§ 129 berichtigt wird.\"\nlagen bekanntzugeben.\"\n28. § 234 wird wie folgt geändert:\n22. § 220 Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:                     a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:\n„Ergibt sich der Anspruch in den Fällen des Satzes 1               ,,Wird der Steuerbescheid nach Ablauf der Stun-\naus der Festsetzung von Ansprüchen aus dem                         dung aufgehoben, geändert oder nach § 129\nSteuerschuldverhältnis, so tritt die Fälligkeit nicht vor          berichtigt, so bleiben die bis dahin entstandenen\nBekanntgabe der Festsetzung ein.\"                                  Zinsen unberührt.\"\nb) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:\n23. Dem § 222 werden folgende Sätze angefügt:\n,,(3) Zinsen nach § 233a, die für denselben Zeit-\n,,Steueransprüche gegen den Steuerschuldner kön-                   raum festgesetzt wurden, sind anzurechnen.\"\nnen nicht gestundet werden, soweit ein Dritter (Ent-\nrichtungspflichtiger) die Steuer für Rechnung des         29. Dem § 235 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:\nSteuerschuldners zu entrichten, insbesondere einzu-\nbehalten und abzuführen hat. Die Stundung des Haf-            „Wird der Steuerbescheid nach Ende des Zinslaufs\ntungsanspruchs gegen den Entrichtungspflichtigen              aufgehoben, geändert oder nach § 129 berichtigt,\nist ausgeschlossen, soweit er Steuerabzugsbeträge             so bleiben die bis dahin entstandenen Zinsen un-\neinbehalten oder Beträge, die eine Steuer enthalten,          berührt.\"\neingenommen hat.\"\n30. Dem § 236 wird folgender Absatz 5 angefügt:\n24. § 224 wird wie folgt geändert:                                   ,,(5) Ein Zinsbescheid ist nicht aufzuheben oder zu\nändern, wenn der Steuerbescheid nach Abschluß des\na) In Absatz 2 Nr. 2 werden nach dem Wort „Zahl-              Rechtsbehelfsverfahrens aufgehoben, geändert oder\nschein\" das Komma und das Wort „Zahlkarte\"                nach § 129 berichtigt wird.\"\ngestrichen.\nb) Absatz 3 wird wie folgt geändert:                      31. Dem§ 237 wird folgender Absatz 5 angefügt:\naa) In Satz 2 werden die Worte „Der Bundes-                 ,,(5) Ein Zinsbescheid ist nicht aufzuheben oder zu\nminister\" durch die Worte „Das Bundes-              ändern, wenn der Steuerbescheid nach Abschluß des\nministerium\" ersetzt.                               Rechtsbehelfsverfahrens aufgehoben, geändert oder\nnach § 129 berichtigt wird.\"\nbb) Satz 3 wird wie folgt gefaßt:\n„Als Tag der Zahlung gilt bei Überweisung       32. § 239 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\noder Zahlungsanweisung der dritte Tag nach\nder Hingabe oder Absendung des Auftrages            a) Satz 2 Nr. 1 wird wie folgt gefaßt:\nan die Deutsche Bundespost POSTBANK                      ,, 1 . in den Fällen des § 233a mit Ablauf des Kalen-\noder an das Kreditinstitut oder, wenn der                       derjahres, in dem die Steuer festgesetzt, auf-\nBetrag nicht sofort abgebucht werden soll, der                  gehoben, geändert oder nach § 129 berichtigt\ndritte Tag nach der Abbuchung:!'                                worden ist,\".\nb) Satz 3 wird wie folgt gefaßt:\n25. § 227 Abs. 2 wird aufgehoben.\n„Die Festsetzungsfrist läuft in den Fällen des§ 233 a\nnicht ab, solange die Steuerfestsetzung, ihre Auf-\n26. § 229 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:                          hebung, ihre Änderung oder ihre Berichtigung\nnach § 129 noch zulässig ist.\"\n,,Sie beginnt jedoch nicht vor Ablauf des Kalender-\njahres, in dem die Festsetzung eines Anspruchs\naus dem Steuerschuldverhältnis, ihre Aufhebung,           33. § 240 Abs. 1 Satz 4 wird wie folgt gefaßt:\nÄnderung oder Berichtigung nach § 129 wirksam                 ,,Wird die Festsetzung einer Steuer oder Steuerver-\ngeworden ist, aus der sich der Anspruchs ergibt;              gütung aufgehoben, geändert oder nach § 129 be-\neine Steueranmeldung steht einer Steuerfestsetzung            richtigt, so bleiben die bis dahin verwirkten Säumnis-\ngleich.\"                                                      zuschläge unberührt.•;\n27. § 233a wird wie folgt geändert:                           34. In § 241 Abs. 1 Nr. 2 Satz 3 werden die Worte „Geset-\nzes über die Verwahrung und Anschaffung von Wert-\na) Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt gefaßt:\npapieren vom 4. Februar 1937 {Reichsgesetzblatt 1\n,,Er endet mit Wirksamkeit der Steuerfestsetzung,        S. 171 ), zuletzt geändert durch das Einführungs-\nspätestens vier Jahre nach seinem Beginn.\"               gesetz zum Strafgesetzbuch vom 2. März 1974 (Bun-","2348                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\ndesgesetzbl. 1 S. 469),\" durch die Worte „Depotgeset-               fehl muß bei der Verhaftung dem Vollstreckungs-\nzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-              schuldner vorgezeigt und auf Begehren abschrift-\nnummer 4130-1 , veröffentlichten bereinigten Fas-                   lich mitgeteilt werden. § 292 gilt sinngemäß. Nach\nsung, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes                  der Verhaftung des Vollstreckungsschuldners\nvom 17. Juli 1985 (BGBI. 1S. 1507),\" ersetzt.                        kann die eidesstattliche Versicherung von dem\nnach § 902 der Zivilprozeßordnung zuständigen\nAmtsgericht abgenommen werden, wenn sich der\n35. Dem § 249 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:\nSitz der in Absatz 4 bezeichneten Vollstreckungs-\n„Die Finanzbehörde darf ihr bekannte, nach § 30                      behörde nicht im Bezirk dieses Amtsgerichts\ngeschützte Daten, die sie bei der Vollstreckung                      befindet oder wenn die Abnahme der eidesstatt-\nwegen Steuern und steuerlicher Nebenleistungen ver-                  lichen Versicherung durch die Vollstreckungs-\nwenden darf, auch bei der Vollstreckung wegen ande-                  behörde nicht möglich ist. Absatz 2 Satz 2 gilt ent-\nrer Geldleistungen als Steuern und steuerlicher                      sprechend.\"\nNebenleistungen verwenden.\"\n39. § 339 Abs. 4 wird wie folgt gefaßt:\n36. § 273 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:\n\"(4) Die Höhe der Gebühr richtet sich nach der\n,,(1) Führt die Änderung einer Steuerfestsetzung oder        Gebührentabelle zu § 13 Abs. 1 des Gesetzes über\nihre Berichtigung nach § 129 zu einer Steuernachfor-           Kosten der Gerichtsvollzieher. Es wird die volle\nderung, so ist die aus der Nachforderung herrührende           Gebühr erhoben; sie beträgt in den Fällen des Ab-\nrückständige Steuer im Verhältnis der Mehrbeträge              satzes 1 Nr. 2 mindestens 20 Deutsche Mark.\"\naufzuteilen, die sich bei einem Vergleich der berichtig-\nten getrennten Veranlagungen mit den früheren\ngetrennten Veranlagungen ergeben.\"                         40. § 344 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\na) Nummer 1 wird wie folgt gefaßt:\n37. § 280 wird wie folgt gefaßt:                                         „ 1 . Schreibauslagen für nicht von Amts wegen\nzu erteilende oder per Telefax übermittelte\n,,§280                                          Abschriften. Die Schreibauslagen betragen für\nÄnderung des Aufteilungsbescheides                            jede Seite unabhängig, von der Art der Herstel-\n(1) Der Aufteilungsbescheid kann außer in den                          lung eine Deutsche Mark,\".\nFällen des § 129 nur geändert werden, wenn                     b) Nummer 2 wird wie folgt gefaßt:\n1. nachträglich bekannt wird, daß die Aufteilung auf                 ,,2. Entgelte für Post- und Telekommunikations-\nunrichtigen Angaben beruht und die rückständige                       dienstleistungen, ausgenommen die Entgelte\nSteuer infolge falscher Aufteilung ganz oder teil-                    für Telefondienstleistungen im Orts- und Nah-\nweise nicht beigetrieben werden konnte,                               bereich,\".\n2. sich die rückständige Steuer durch Aufhebung\nc) Nummer 3 wird wie folgt gefaßt:\noder Änderung der Steuerfestsetzung oder ihre\nBerichtigung nach § 129 erhöht oder vermindert.                 „3. Kosten für Zustellungen durch die Post mit\nPostzustellungsurkunde und für Nachnahmen;\n(2) Nach Beendigung der Vollstreckung ist eine                         wird durch die Behörde zugestellt (§ 5 des\nÄnderung des Aufteilungsbescheides oder seine\nVerwaltungszustellungsgesetzes), so werden\nBerichtigung nach § 129 nicht mehr zulässig.\"                              die für Zustellungen durch die Post mit Zu-\nstellungsurkunde entstehenden Kosten erho-\n38. § 284 wird wie folgt geändert:                                             ben,\".\na) Absatz 5 wird wie folgt gefaßt\n41. In § 354 wird nach Absatz 1 folgender Absatz 1a ein-\n,.(5) Die Ladung zu dem Termin zur Abgabe\ngefügt:\nder eidesstattlichen Versicherung ist dem Voll-\nstreckungsschuldner selbst zuzustellen. Wird                ,,(1 a) Soweit Besteuerungsgrundlagen für ein Ver-\ngegen die Anordnung der Abgabe der eidesstatt-            ständigungs- oder ein Schiedsverfahren nach einem\nlichen Versicherung ein Rechtsbehelf eingelegt            Vertrag im Sinne des§ 2 von Bedeutung sein können,\nund begründet, ist der Vollstreckungsschuldner            kann auf die Einlegung eines Rechtsbehelfs insoweit\nerst nach Unanfechtbarkeit der Entscheidung über          verzichtet werden. Die Besteuerungsgrundlage, auf\nden Rechtsbehelf zur Abgabe der eidesstattlichen          die sich der Verzicht beziehen soll, ist genau zu\nVersicherung verpflichtet. Dies gilt nicht, wenn          bezeichnen.\"\nund soweit die Einwendungen bereits in einem\nfrüheren Verfahren unanfechtbar zurückgewiesen\n42. In § 362 wird nach Absatz 1 folgender Absatz 1a ein-\nworden sind.\"\ngefügt:\nb) In Absatz 7 wird Satz 2 durch folgende Sätze                  ,,(1 a) Soweit Besteuerungsgrundlagen für ein Ver-\nersetzt:                                                  ständigungs- oder ein Schiedsverfahren nach einem\n„Die §§ 902, 904 bis 906, 908, 91 Ound 913 bis 915        Vertrag im Sinne des§ 2 von Bedeutung sein können,\nder Zivilprozeßordnung sind sinngemäß anzuwen-            kann der Rechtsbehelf hierauf begrenzt zurück-\nden. Die Verhaftung des Vollstreckungsschuldners          genommen werden. § 354 Abs.1 a Satz 2 gilt ent-\nerfolgt durch einen Gerichtsvollzieher. Der Haftbe-       sprechend.\"","Nr. 72 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1993                              2349\n43. In § 6 Abs. 2 Nr. 1, § 30 Abs. 4 Nr. 5 Buchstabe c            e) Nach § 1Oa wird folgender§ 1Ob eingefügt:\nund Abs. 6 Satz 2, § 111 Abs. 4, § 117 Abs. 3 Satz 2\nund Abs. 5, § 139 Abs. 2 Satz 2 und 3, § 152 Abs. 5                                        ,,§ 10b\nSatz 1, § 156 Abs. 1 Satz 1, § 178 Abs. 3, § 212 Abs. 1,\nGesonderte Feststellungen\n§ 370 Abs. 6 Satz 4, § 382 Abs. 4 sowie § 387 Abs. 2\nSatz 2 und 3 werden jeweils die Worte „Der Bundes-                   § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a, Abs. 4 und\nminister\", ,,der Bundesminister\", ,,des Bundes-                 Abs. 5 der Abgabenordnung in der Fassung des\nministers\" oder „dem Bundesminister\" durch die                  Artikels 26 des Gesetzes vom 2.1. Dezember 1993\nWorte „Das Bundesministerium\", ,,das Bundes-                     (BGBI. 1 S. 2310) ist erstmals auf Feststellungs-\nministerium\", ,,des Bundesministeriums\" oder „dem               zeiträume anzuwenden, die nach dem 31. Dezem-\nBundesministerium\" ersetzt.                                      ber 1994 beginnen.\"\nf) Dem § 14 wird folgender Absatz 3 angefügt:\n,,(3) § 229 Abs. 1 Satz 2 der Abgabenordnung in\nArtikel27\nder Fassung des Artikels 26 des Gesetzes vom\nÄnderung                                 21. Dezember 1993 (BGBI. 1S. 2310) gilt für alle bei\ndes Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung                       Inkrafttreten dieses Gesetzes noch nicht abge-\nlaufenen Verjährungsfristen.\"\nDas Einführungsgesetz zur Abgabenordnung vom\n14. Dezember 1976 (BGBI. 1 S. 3341 ), zuletzt geändert             g) Dem § 15 werden folgende Absätze 5 und 6 ange-\ndurch Artikel 14 des Gesetzes vom 13. September 1993                  fügt:\n(BGBI. 1S. 1569), wird wie folgt geändert:                              ,,(5) § 233a Abs. 2 Satz 3 der Abgabenordnung in\nder Fassung· des Artikels 26 des Gesetzes vom\n21. Dezember 1993 (BGBI. I S. 2310) gilt in allen Fäl-\n1. Artikel 97 wird wie folgt geändert:                                len, in denen Zinsen nach dem 31. Dezember 1993\na) Dem § 1 wird folgender Absatz 4 angefügt:                      festgesetzt werden.\n,,(4) Die durch Artikel 26 des Gesetzes vom                     (6) § 233a Abs. 5 und §§ 234 bis 237 der Abga-\n21. Dezember 1993 (BGBI. 1 S. 2310) geänderten                benordnung in der Fassung des Artikels 26 des\nVorschriften sind auf alle bei Inkrafttreten dieser           Gesetzes vom 21. Dezember 1993 (BGBI. 1S. 2310)\nVorschriften anhängigen Verfahren anzuwenden,                 gelten in allen Fällen, in denen die Steuerfestset-\nsoweit nichts anderes bestimmt ist.\"                          zung nach Inkrafttreten dieses Gesetzes aufgeho-\nben, geändert oder nach § 129 der Abgabenord-\nb) § 1 a wird wie folgt geändert:                                 nung berichtigt wird.\"\naa) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.                  h) Nach § 18 wird folgender § 18a eingefügt:\nbb) Folgender Absatz 2 wird angefügt:                                                    ,,§18a\n,,(2) Die Vorschrift des § 58 Nr. 10 der                                      Erledigung\nAbgabenordnung übersteuerlich unschädliche               von Massenrechtsbehelfen und Massenanträgen\nBetätigungen in der Fassung des Artikels 26\n(1) Wurde mit einem vor dem 1. Januar 1995 ein-\ndes Gesetzes vom 21. Dezember 1993 (BGBI. 1\ngelegten Einspruch die Verfassungswidrigkeit von\nS. 2310) ist erstmals ab dem 1 . Januar 1993\nNormen des Steuerrechts gerügt, derentwegen\nanzuwenden.\"\neine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts\naussteht, gilt der Einspruch im Zeitpunkt der Ver-\nc) § 9 wird wie folgt geändert:\nöffentlichung der Entscheidungsformel im Bundes-\naa) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.                     gesetzblatt (§ 31 Abs. 2 des Gesetzes über das\nBundesverfassungsgericht) ohne Einspruchsent-\nbb) folgender Absatz 2 wird angefügt:                         scheidung als zurückgewiesen, soweit er nach dem\n,,(2) § 173 Abs. 1 der Abgabenordnung in der          Ausgang des Verfahrens vor dem Bundesverfas-\nFassung des Steuerbereinigungsgesetzes                 sungsgericht als unbegründet abzuweisen wäre.\n1986 vom 19. Dezember 1985 (BGBI. 1S. 2436)            Abweichend von§ 47 Abs. 1 und§ 55 der Finanz-\ngilt weiter, soweit Tatsachen oder Beweismittel         gerichtsordnung endet die Klagefrist mit Ablauf\nvor dem 1. Januar 1994 nachträglich bekannt-            eines Jahres nach dem Zeitpunkt der Veröffent-\ngeworden sind.\"                                         lichung gemäß Satz 1. Die Sätze 1 und 2 sind auch\nanzuwenden, wenn der Einspruch unzulässig ist.\nd) Dem § 10 wird folgender Absatz 5 angefügt:                          (2) Absatz 1 gilt für Anträge auf Aufhebung oder\nÄnderung einer Steuerfestsetzung außerhalb des\n,,(5) § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, Abs. 3 und 4, § 171\naußergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahrens sinn-\nAbs. 3 Satz 1 und Abs. 8 Satz 2, § 175a Satz 2,\ngemäß.\n§ 181 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 3 sowie § 239 Abs. 1\nder Abgabenordnung in der Fassung des Artikels                    (3) Die Absätze 1 und 2 sind auch anzuwenden,\n26 des Gesetzes vom 21. Dezember 1993 (BGBI. 1                wenn eine Entscheidung des Bundesverfassungs-\nS. 2310) gelten für alle bei Inkrafttreten dieses             gerichts vor Inkrafttreten dieses Gesetzes ergan-\nGesetzes noch nicht abgelaufenen Festsetzungs-                gen ist. In diesen Fällen endet die Klagefrist mit\nfristen.\"                                                     Ablauf des 31. Dezember 1994.\"","2350                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil    1\ni)    Dem § 19 wird folgender Absatz 7 angefügt:              3. In § 122 Abs. 2 Satz 1 werden die Worte „der Bundes-\n,,(7) § 141 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und 5 der Abgaben-         minister\" durch die Worte „das Bundesministerium\"\nordnung in der Fassung des Artikels 26 des Geset-           ersetzt.\nzes vom 21. Dezember 1993 (BGBI. 1S. 2310) findet\nauf Gewinne der Wirtschaftsjahre Anwendung, die                                    Artikel30\nnach dem 31. Dezember 1994 beginnen.\"                              Änderung des Berlinförderungsgesetzes\n2. In Artikel 97a § 1 Abs. 2 werden die Worte „gesonderte            In § 28 Abs. 4a Satz 1 des Berlinförderungsgesetzes\nFeststellung nach der Anteilsbewertungsverordnung\"            1990 in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Februar\ndurch die Worte „gesonderte und einheitliche Feststel-        1990 (BGBI. 1 S. 173), das zuletzt durch Artikel 3 des\nlung nach der Anteilsbewertungsverordnung\" ersetzt.           Gesetzes vom 25. Februar 1992 (BGBI. 1S. 297) geändert\nworden ist, werden nach den Worten „die Zahl der\" die\n3. In Artikel 99 Abs. 1 werden die Worte „Der Bundes-              Worte „unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen\" ein-\nminister\" durch die Worte „Das Bundesministerium\"             gefügt.\nersetzt.\nArtikel 31\n4. Artikel 100 wird aufgehoben.\nÄnderung\nder Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung\nArtikel 28\nDie Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der Fas-\nÄnderung der Kleinbetragsverordnung\nsung der Bekanntmachung vom 28. September 1988\n§ 1 der Kleinbetragsverordnung vom 10. Dezember                 (BGBI. 1 S. 1793), zuletzt geändert durch Artikel 1 der\n1980 (BGBI. 1 S. 2255), die zuletzt durch die Verordnung          Verordnung vom 16. Dezember 1993 (BGBI. 1 S. 2106),\nvom 19. Dezember 1988 (BGBI. 1 S. 2303) geändert                   wird wie folgt geändert:\nworden ist, wird wie folgt geändert:\n1. In der Inhaltsübersicht wird folgender Hinweis auf\n1. Absatz 1 Satz 1 Nr. 8 wird aufgehoben.                              Anlage XIV eingefügt:\n,,Anlage XIV Emissionsklassen für Kraftfahrzeuge\".\n2. Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:\n„Eine angemeldete Umsatzsteuervorauszahlung, eine             2. Dem § 23 wird folgender Absatz 9 angefügt:\nfür das Kalenderjahr angemeldete Umsatzsteuer, eine\nangemeldete Feuerschutzsteuer oder eine angemel-                     ,,(9) Die Einstufung des Fahrzeugs in Emissions-\ndete Versicherungsteuer wird von der Finanzbehörde                 klassen (§ 48) ist unter Angabe des Datums von der\nzum Nachteil des Steuerpflichtigen nur abweichend                  Zulassungsstelle im Fahrzeugschein und im Fahrzeug-\nfestgesetzt, geändert oder berichtigt, wenn die Ab-                brief zu vermerken, wenn ihr das Vorliegen der hierfür\nweichung von der angemeldeten Steuer mindestens                    erforderlichen Voraussetzungen nachgewiesen wird.\n20 Deutsche Mark beträgt.                                          Sie kann in Zweifelsfällen zur Vorbereitung ihrer Ent-\nscheidung die Beibringung des Gutachtens eines amt-\nlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für\nArtikel29                                den Kraftfahrzeugverkehr darüber anfordern, in welche\nÄnderung der Finanzgerichtsordnung                       Emissionsklasse das Fahrzeug einzustufen ist. Für\ndie Löschung des Vermerkes gilt § 17 Abs. 3 ent-\nDie Finanzgerichtsordnung vom 6. Oktober 1965 (BGBI. 1              sprechend.\"\nS. 1477), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes\nvom 2. August 1993 (BGBI. 1 S. 1442), wird wie folgt ge-\nändert:                                                           3. · Folgender neuer § 48 wird eingefügt:\n1. In § 50 wird nach Absatz 1 folgender Absatz 1a ein-                                            ,,§48\ngefügt:                                                                       Emissionsklassen für Kraftfahrzeuge\n,,(1 a) Soweit Besteuerungsgrundlagen für ein Ver-                  Kraftfahrzeuge, für die nachgewiesen wird, daß die\nständigungs- oder ein Schiedsverfahren nach einem                  Emissionen gasförmiger Schadstoffe und luftverunrei-\nVertrag im Sinne des § 2 der Abgabenordnung von                    nigender Partikel und/oder die Geräuschemissionen\nBedeutung sein können, kann auf die Erhebung der                   den Anforderungen der in der Anlage XIV genannten\nKlage insoweit verzichtet werden. Die Besteuerungs-                Emissionsklassen entsprechen, werden nach Maß-\ngrundlage, auf die sich der Verzicht beziehen soll, ist            gabe der Anlage XIV in Emissionsklassen eingestuft.\"\ngenau zu bezeichnen.\"\n4. In § 72 Abs. 2 wird nach der Übergangsvorschrift zu\n2. In § 72 wird nach Absatz 1 folgender Absatz 1a einge-\n§ 47b Abs. 2 folgende Übergangsvorschrift eingefügt:\nfügt:\n,,§ 48 (Emissionsklassen für Kraftfahrzeuge)\n,,(1 a) Soweit Besteuerungsgrundlagen für ein Ver-\nständigungs- oder ein Schiedsverfahren nach einem                  ist anzuwenden auf Kraftfahrzeuge, die vom 1. Januar\nVertrag im Sinne des § 2 der Abgabenordnung von                    1994 an erstmals in den Verkehr kommen. Auf Antrag\nBedeutung sein können, kann die Klage hierauf be-                  können auch Kraftfahrzeuge, die vor dem 1. Januar\ngrenzt zurückgenommen werden. § 50 Abs. 1a Satz 2                  1994 erstmals in den Verkehr gekommen sind, in Emis-\ngilt entsprechend.\"                                                sionsklassen nach Anlage XIV eingestuft werden.\"","Nr. 72    Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1993                               2351\n5. Folgende Anlage XIV wird eingefügt:                          3.2    Geräuschklassen\n3.2.1 Geräuschklasse G 1\n„Anlage XIV\n(zu§ 48)                                                            Zur Geräuschklasse G 1 gehören Kraftfahr-\nzeuge, die\nEmissionsklassen für Kraftfahrzeuge                      1. der Richtlinie 70/157/EWG des Rates vom\n6. Februar 1970 (ABI. EG Nr. L 42 S. 1) in der\n1.     Anwendungsbereich                                                Fassung der Richtlinie 92/97/EWG des Rates\nvom 10. November 1992 (ABI. EG Nr. L 371\nDiese Anlage gilt für alle zur Teilnahme am\nS. 1) oder\nStraßenverkehr bestimmten Kraftfahrzeuge, die\neine zulässige Gesamtmasse von mehr als                      2. der Anlage XXI\n3 500 kg haben. Sie gilt nicht für Personenkraft-            entsprechen.\nwagen.\nDer Anwendungsbereich und die Anforderungen\nder vorgenannten Richtlinie können auf alle\n2.     Begriffsbestimmungen\nKraftfahrzeuge nach Nummer 1 ausgedehnt\n2 .1   Schadstoffklassen                                            werden.\"\nDie Emissionen der gasförmigen Schadstoffe\nKohlenmonoxid, Kohlenwasserstoffe und Stick-                                   Artikel 32\noxide sowie die luftverunreinigenden Partikel\nÄnderung der Fahrzeugregisterverordnung\nsind Grundlage für die Schadstoffklassen.\nIn § 3 Abs. 1 der Fahrzeugregisterverordnung vom\n2 .2   Geräuschklassen                                   20. Oktober 1987 (BGBI. 1 S. 2305), die zuletzt durch\nDie Geräuschemissionen sind Grundlage für die     Artikel 4 der Verordnung vom 16. Dezember 1993 (BGBI. 1\nGeräuschklassen.                                  S. 2106) geändert worden ist, wird nach Nummer 6 fol-\ngende Nummer 6a eingefügt:\n3.     Emissionsklassen                                  ,,6a. Einstufung des Fahrzeugs in bestimmte Emissions-\nklassen und die Grundlage dieser Einstufung,\".\n3.1    Schadstoffklassen\n3.1 .1 Schadstoffklasse S 1\nZur Schadstoffklasse S 1 gehören Kraftfahr-                                  Artikel33\nzeuge, die der Richtlinie 88/77/EWG des Rates                               Neufassung\nvom 3. Dezember 1987 (ABI. EG Nr. L 36 S. 33)\nvon Gesetzen und Rechtsverordnungen,\nin der Fassung der Richtlinie 91/542/EWG des            Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang\nRates vom 1. Oktober 1991 (ABI. EG Nr. L 295\nS. 1) entsprechen und die bei den Emissionen         (1) Das Bundesministerium der Finanzen kann den\nder gasförmigen Schadstoffe und luftverunreini-   Wortlaut der durch die Artikel 4, 9, 10, 11, 12, 15, 16, 22,\ngenden Partikel die in Zeile A der Tabelle unter  25, 26, 28 oder 29 dieses Gesetzes geänderten Gesetze\nNummer 8.3.1 .1 des Anhangs 1 der Richtlinie      und Rechtsverordnungen in der ab 1. Januar 1994 gelten-\ngenannten Grenzwerte nicht überschreiten.         den Fassung im Bundesgesetzblatt bekanntmachen. Das-\nselbe gilt für das Bundesministerium für Arbeit und Sozial-\nDer Anwendungsbereich und die Anforderungen       ordnung hinsichtlich des durch Artikel 3 geänderten\nder vorgenannten Richtlinie können auf alle       Gesetzes und für das Bundesministerium für Verkehr hin-\nKraftfahrzeuge nach Nummer 1 ausgedehnt           sichtlich der durch Artikel 31 geänderten Rechtsverord-\nwerden.                                           nung. Das Bundesministerium der Finanzen kann auch\nden Wortlaut der durch Artikel 22 dieses Gesetzes oder\n3.1 .2 Schadstoffklasse S 2                              Artikel 15 des Gesetzes vom 13. September 1993 (BGBI. 1\nZur Schadstoffklasse S 2 gehören Kraftfahr-       S. 1569) geänderten Gesetze in der ab 1. Januar 1995\nzeuge, die der Richtlinie 88/77/EWG des Rates     geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt-\nvom 3. Dezember 1987 (ABI. EG Nr. L 36 S. 33)     machen.\nin der Fassung der Richtlinie 91/542/EWG des         (2) Die auf Artikel 2, 4, 15, 16, 25, 28, 31 oder 32 be-\nRates vom 1. Oktober 1991 (ABI. EG Nr. L 295      ruhenden Teile der dort geänderten Rechtsverordnungen\nS. 1) entsprechen und die bei den Emissionen      können auf Grund der jeweils einschlägigen Ermächtigung\nder gasförmigen Schadstoffe und luftverunreini-   durch Rechtsverordnung geändert oder aufgehoben\ngenden Partikel die in Zeile B der Tallelle unter werden.\nNummer 8.3.1.1 des Anhangs I der Richtlinie\ngenannten Grenzwerte nicht überschreiten.\nArtikel 34\nDer Anwendungsbereich und die Anforderungen\nlnkraftreten\nder vorgenannten Richtlinie können auf alle\nKraftfahrzeuge nach Nummer 1 ausgedehnt              (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 bis 6\nwerden.                                           am Tage nach der Verkündung in Kraft.","2352                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\n(2) Artikel 20 Nr. 10 Buchstabe b, Nr. 16, 17 Buchstabe b   Abs. 1 Nr. 2 und 3, Artikel 23, 24 Nr. 7 Buchstabe a, Arti-\nund Nr. 20 Buchstabe c tritt mit Wirkung vom 1. Januar        kel 25, 28, 31 und 32 treten am 1. Januar 1994 in Kraft.\n1993 in Kraft.\n(4) Artikel 24 mit Ausnahme der Nummer 7 Buchstabe a\n(3) Artikel 20 Nr. 1, 3, 4, 5 Buchstabe b, soweit er die    tritt am 1. April 1994 in Kraft.\nÄnderung zollrechtlicher Begriffe betrifft, und Buchstabe c,\nNr. 6, 8, 9, 10 Buchstabe a, Nr. 11, 12 Buchstabe a, Nr. 13,     (5) Artikel 22 Abs. 1 Nr. 1, 4 und 5 tritt am 1. Juli 1994\n15, 17 Buchstabe a, Nr. 18, 19, 20 Buchstabe a und b,         in Kraft.\nNr. 21, 22 Buchstabe a und c, Nr. 23 und 25, Artikel 22          (6) Artikel 22 Abs. 2 tritt am 1 . Januar 1995 in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBonn, den 21. Dezember 1993\nDer Bundespräsident\nWeizsäcker\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister der Finanzen\nTheo Waigel\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nNorbert Blüm\nDer Bundesminister für Verkehr\nMatthias Wissmann\nDie Bundesministerin\nfür Raumordnung, Bauwesen und Städtebau\n1. Schwaetzer"]}