{"id":"bgbl1-1993-71-7","kind":"bgbl1","year":1993,"number":71,"date":"1993-12-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1993/71#page=60","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1993-71-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1993/bgbl1_1993_71.pdf#page=60","order":7,"title":"Verordnung zur Änderung der Extraktionslösungsmittelverordnung und der Aromenverordnung","law_date":"1993-12-20T00:00:00Z","page":2304,"pdf_page":60,"num_pages":2,"content":["2304                                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\nVerordnung\nzur Änderung der Extraktionslösungsmittelverordnung und der Aromenverordnung*)\nVom 20. Dezember 1993\nAuf Grund des § 12 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 3 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes in der\nFassung der Bekanntmachung vom 8. Juli 1993 (BGBI. 1 S. 1169) verordnet das Bundesministerium für Gesundheit\nim Einvernehmen mit den Bundesministerien für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, für Umwelt, Naturschutz und\nReaktorsicherheit und für Wirtschaft:\nArtikel 1\nÄnderung der Extraktionslösungsmittelverordnung\nDie Extraktionslösungsmittelverordnung vom 8. November 1991 (BGBI. 1 S. 2100), geändert durch Artikel 28 des\nGesetzes vom 27. April 1993 (BGBI. 1 S. 512), wird wie folgt geändert:\n1. In Anlage 1 werden hinter dem Wort „Aceton\" folgende Worte angefügt:\n,, ; darf nicht bei der Raffinierung von Oliventresteröl verwendet werden\".\n2. Anlage 2 wird wie folgt gefaßt:\n„Anlage2\n(zu § 2 Abs. 2 Nr. 2 und § 3)\nBeschränkt verwendbare Extraktionslösungsmittel\nRestgehalt in extrahierten\nNr.                 Stoff                                  verwendbar für\nLebensmitteln höchstens\n1                   2                                           3                                                   4\n1.      Hexan 1)                     Herstellung und Fraktionierung von Fetten                  5 mg/kg in Fett, Öl und Kakaobutter\nund Ölen und Herstellung von Kakaobutter\nHerstellung von Proteinerzeugnissen und                    10 mg/kg im Lebensmittel, das das\nentfettetem Mehl                                           Proteinerzeugnis oder das entfettete\nMehl enthält\nHerstellung von entfetteten Getreidekeimen                 5 mg/kg in entfetteten Getreidekeimen\nHerstellung von entfetteten Sojaerzeugnissen               30 mg/kg im Sojaerzeugnis, wie es an\nden Endverbraucher abgegeben wird\n2.      Methylacetat                 Extraktion von Koffein, Reizstoffen und                    20 mg/kg in Kaffee oder Tee\nBitterstoffen aus Kaffee und Tee\nHerstellung von Zucker aus Melasse                         1 mg/kg in Zucker\n3.      Ethylmethylketon2)           Fraktionierung von Fetten und Ölen                         5 mg/kg in Fett und Öl\nExtraktion von Koffein, Reizstoffen und                    20 mg/kg in Kaffee und Tee\nBitterstoffen aus Kaffee und Tee\n4.      Dichlormethan                Extraktion von Koffein, Reizstoffen und                    2 mg/kg in geröstetem Kaffee\nBitterstoffen aus Kaffee und Tee                           und 5 mg/kg in Tee\n5.      Methanol                     Lebensmittel allgemein                                     10 mg/kg\n6.      Propan-2-ol                  Lebensmittel allgemein                                     10 mg/kg\n1)   Erzeugnis, das hauptsächlich aus aliphatischen gesättigten Kohlenwasserstoffen mit 6 Kohlenstoffatomen besteht und zwischen 64  ·c und 70 ·c\ndestilliert. Die gleichzeitige Verwendung mit Ethylmethylketon ist nicht zulässig.\n2)   Die gleichzeitige Verwendung mit Hexan ist nicht zulässig.\"\n*) Mit dieser Verordnung wird die Richtlinie 92/115/EWG des Rates vom 17. Dezember 1992 zur ersten Änderung der Richtlinie 88/344/EWG zur\nAngleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Extraktionslösungsmittel, die bei der Herstellung von Lebensmitteln und Lebensmittel-\nzutaten verwendet werden (ABI. EG Nr. L 409 S. 31) in deutsches Recht umgesetzt.","Nr. 71 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1993                  2305\n3. Anlage 3 wird wie folgt geändert:\na) Buchstabe a wird wie folgt geändert:\naa) Die Stoffe „lsobutan\" und „Cyclohexan\" und die dazugehörigen Angaben werden gestrichen.\nbb) Bei dem Stoff Dichlormethan wird die Angabe „0, 1 mg/kg 1)\" durch die Angabe „0,02 mg/kg\" ersetzt.\ncc) Den Worten „Hexan\" und „Ethylmethylketon\" wird jeweils die Fußnotenangabe „1)\" angefügt.\ndd) Es werden folgende Angaben angefügt:\n,,Propan-2-ol                            1 mg/kg\".\nb) In Buchstabe b wird der Stoff „Isopropanol\" gestrichen.\nc) Die Fußnote wird wie folgt gefaßt:\n,. 1 ) Die gleichzeitige Verwendung von Hexan und Ethylmethylketon ist nicht zulässig.\"\n4. In Anlage 4 wird folgender Satz angefügt:\n,,In einem Kilogramm Ethylmethylketon darf der Gehalt an n-Hexan nicht mehr als 50 Milligramm betragen.\"\n~rtikel2\nÄnderung der Aromenverordnung\nDie Aromenverordnung vom 22. Dezember 1981 (BGBI. 1 S. 1625, 1677), zuletzt geändert durch Artikel 24 des\nGesetzes vom 27. April 1993 (BGBI. 1S. 512), wird wie folgt geändert:\nIn Anlage 5 Nr. 3 wird der Stoff „Isopropanol\" gestrichen.\nArtikel3\nInkrafttreten, Übergangsvorschriften\nDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Bis zum 31. März 1994 dürfen Lebensmittel nach den\nbis zum Inkrafttreten dieser Verordnung geltenden Vorschriften hergestellt und in den Verkehr gebracht werden. Bis zum\n31. Juli 1994 dürfen Aromen nach den bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung geltenden Vorschriften hergestellt und in\nden Verkehr gebracht werden.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 20. Dezember 1993\nDer Bundesminister für Gesundheit\nHorst Seehafer"]}