{"id":"bgbl1-1993-71-6","kind":"bgbl1","year":1993,"number":71,"date":"1993-12-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1993/71#page=44","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1993-71-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1993/bgbl1_1993_71.pdf#page=44","order":6,"title":"Verordnung über die hygienischen Anforderungen an Eiprodukte (Eiprodukte-Verordnung)","law_date":"1993-12-17T00:00:00Z","page":2288,"pdf_page":44,"num_pages":16,"content":["2288                                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\nVerordnung\nüber die hygienischen Anforderungen an Eiprodukte\n(Eiprodukte-Verordnung) *)\nVom 17. Dezember 1993\nDas Bundesministerium für Gesundheit verordnet                           (2) Diese Verordnung findet keine Anwendung auf\n- auf Grund des § 9 Abs. 1 Nr. 1, 3 und 5, des § 10 Abs. 1                1. Lebensmittel, die unter Beigabe von Eiprodukten her-\nSatz 1 , des § 19 Abs. 1 Nr. 1, 2 Buchstabe a, b und d                    gestellt worden sind,\nund Nr. 3 und des§ 19a des Lebensmittel- und Bedarfs-\ngegenständegesetzes in der Fassung der Bekannt-                        2. Eiprodukte, die ohne Vorbehandlung in Betrieben her-\nmachung vom 8. Juli 1993 (BGBI. 1 S. 1169) im Ein-                        gestellt wun;ien, und dort zur unmittelbaren Herstellung\nvernehmen mit den Bundesministerien für Ernährung,                        von haltbar gemachten Lebensmitteln verwendet wer-\nLandwirtschaft und Forsten und für Wirtschaft,                            den, die direkt an den Verbraucher im Sinne des § 6\n- auf Grund des§ 12 Abs. 1 Nr. 1, auch in Verbindung mit                     des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes\n§ 16 Abs. 1 Satz 2, und des § 12 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 3                  abgegeben werden.\ndes Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes\nim Einvernehmen mit den Bundesministerien für\nErnährung, Landwirtschaft und Forsten, für Umwelt,                                                 §2\nNaturschutz und Reaktorsicherheit und für Wirtschaft,                                    Begriffsbestimmungen\n- auf Grund des § 32 Abs. 1 Nr. 9 Buchstabe a des                           Im Sinne dieser Verordnung sind\nLebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes im\nEinvernehmen mit den Bundesministerien für Wirt-                       1. Eiprodukte:\nschaft, Arbeit und Sozialordnung und für Umwelt,                          a) Erzeugnisse, die aus Eiern, ihren verschiedenen\nNaturschutz und Reaktorsicherheit,                                            Bestandteilen oder deren Mischungen hergestellt\n- auf Grund des § 44 Nr. 2 des Lebensmittel- und                                 worden sind; die Erzeugnisse können flüssig, kon-\nBedarfsgegenständegesetzes,                                                   zentriert, getrocknet, kristallisiert, gefroren, tief-\n- auf Grund des § 49 Abs. 1 des Lebensmittel- und                                gefroren oder fermentiert sein; sie dürfen nur aus\nBedarfsgegenständegesetzes im Einvernehmen mit                                Eiern von Hühnern, Enten, Gänsen, Truthühnern\ndem Bundesministerium der Finanzen und                                        (Puten), Perlhühnern oder Wachteln hergestellt\n- auf Grund des § 18 Abs. 2 Nr. 4 des Bundes-Seuchen-                            worden sein;\ngesetzes vom 18. Dezember 1979 (BGBI. 1S. 2262), der                      b) Erzeugnisse nach Buchstabe a, denen andere\nzuletzt gemäß Artikel 25 der Verordnung vom 6. Februar                        Lebensmittel oder Zusatzstoffe beigegeben wer-\n1993 (BGBI. 1S. 278) geändert worden ist:                                     den, soweit der Anteil dieser Zusätze nicht über-\nwiegt;\n§1\n2. Erzeugerbetrieb:\nAnwendungsbereich\nBetrieb, in dem Eier für den menschlichen Verzehr\n(1) Die Vorschriften dieser Verordnung sind anzuwen-                      gewonnen werden;\nden auf das gewerbsmäßige Herstellen, Behandeln und\nInverkehrbringen von Eiprodukten, die zur Verwendung                      3. Betrieb:\nals Lebensmittel bestimmt sind.                                               Betrieb, in dem Eiprodukte hergestellt, vorbehandelt\noder behandelt werden;\n*) Mit dieser Verordnung werden folgende Richtlinien in deutsches Recht   4. Knickeier:\numgesetzt:\nEier mit beschädigten, aber vollständigen Schalen und\n1. Richtlinie 89/437/EWG des Rates vom 20. Juni 1989 zur Regelung\nhygienischer und gesundheitlicher Fragen bei der Herstellung und        unversehrten Membranen;\nVermarktung von Eiprodukten (ABI. EG Nr. L 212 S. 87), zuletzt ge-\nändert durch die Richtlinie 91/684/EWG vom 19. Dezember 1991        5. Partie:\n(ABI. EG Nr. L 376 S. 38),\n2. Richtlinie 89/662/EWG des Rates vom 11. Dezember 1989 zur Rege-\nMenge der Eiprodukte, die unter den gleichen Bedin-\nlung der veterinärrechtlichen Kontrollen im innergemeinschaftlichen     gungen hergestellt, insbesondere in einem einzigen\nHandel im Hinblick auf den gemeinsamen Binnenmarkt (ABI. EG Nr.         zusammenhängenden Arbeitsgang vorbehandelt und\nL 395 S.13), zuletzt geändert durch die Richtlinie 92/118/EWG des\nRates vom 17. Dezember 1992 (ABI. EG Nr. L 62 S. 49),                   behandelt wird;\n3. Richtlinie 90/675/EWG des Rates vom 10. Dezember 1990 zur Fest-\nlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Dritt-   6. Sendung:\nländern in die Gemeinschaft eingeführten Erzeugnissen (ABI. EG Nr.\nL 373 S. 1), zuletzt geändert durch Artikel 28 der Verordnung (EWG)\nMenge der Eiprodukte, die gleichzeitig an denselben\nNr. 1601 /92 des Rates vom 15. Juni 1992 (ABI. EG Nr. L 173 S. 13).     Bestimmungsort verbracht wird;","Nr. 71 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1993                                 2289\n7. Vorbehandeln:                                                  4. sichergestellt ist, daß sie nicht aus Enten- oder Gänse-\nAnwendung eines anerkannten oder eines durch einen                eiern, Knickeiern, Eiern aus Salmonella-infizierten\nRechtsakt der Organe der Europäischen Gemeinschaft                 Beständen oder aus von Packstellen an zugelassene\ngenehmigten Verfahrens bei der Herstellung von                     Betriebe abgegebenen Eiprodukten hergestellt und\nEiprodukten zur Gewährleistung der Anforderungen                   behandelt worden sind.\nder Anlage 1 Kapitel II Nr. 4.1.2.\n§4\n§3                                              Verwendung von Zusatzstoffen\nInverkehrbringen, Herstellen\n(1) Zur Verwendung bei der Vorbehandlung von Eiweiß\nund Behandeln von Eiprodukten\n(Eiklar) werden als Zusatzstoffe zugelassen:\n(1) Eiprodukte dürfen nur in den Verkehr gebracht\n1. Aluminium-Ammoniumsulfat und Aluminiumsulfat,\nwerden, wenn sie\n2. Ammoniumhydroxid zur Einstellung des pH-Wertes.\n1. in einem nach § 7 zugelassenen Betrieb hergestellt und\nbehandelt,                                                    Die in Nummer 1 genannten Stoffe dürfen in einer Menge\n2. unter Einhaltung der Anforderungen                             von höchstens 0,3 g/1 Eiweiß zugesetzt werden. Der\nGehalt an Ammoniumionen darf im fertigen Eiprodukt\na) nach Anlage 1 Kapitel II Nr. 3.2 vorbehandelt und\ninsgesamt 0,2 vom Hundert nicht überschreiten.\nb) nach Anlage 1 Kapitel II Nr. 2.1, 4.1, 4.1.1 und 4.2\n(2) Abweichend von § 16 Abs. 1 Satz 1 des Lebens-\nhergestellt und behandelt\nmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes besteht nicht\nworden sind.\ndie Verpflichtung, den Gehalt an den in Absatz 1 zu-\n(2) Eiprodukte dürfen nur                                      gelassenen Zusatzstoffen kenntlich zu machen. Die Vor-\n1. aus Eiern oder Eibestandteilen jeweils einer Tierart her-      schriften der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung\ngestellt und                                                  über das Verzeichnis der Zutaten bleiben unberührt.\n2. unter Einhaltung der Anforderungen nach Anlage 1                  (3) Die Vorschriften der Zusatzstoff-Zulassungsverord-\nKapitel II Nr. 2.2 bis 2.9, 3.1, 3.3 bis 3. 7 und Kapitel III nung über die Verwendung sonstiger Zusatzstoffe bleiben\nund IV hergestellt und behandelt                              unberührt.\nwerden.\n§5\n(3) Für das Vorbehandeln von Eiprodukten dürfen nur\nAnlagen verwendet werden, die von der zuständigen                    Verpackung und Kennzeichnung von Eiprodukten\nBehörde zugelassen sind. Im Falle der Pasteurisierung                (1) Eiprodukte dürfen als Lebensmittel nur in Packun-\nsind die Anforderungen der Anlage 1 Kapitel I Nr. 2.5             gen oder Behältnissen in den Verkehr gebracht werden.\neinzuhalten.                                                      Die Packungen und Behältnisse müssen so verschlossen\n(4) Abweichend von Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe a kann             sein, daß der Inhalt vor einer nachteiligen Beeinflussung\ndie zuständige Behörde auf Antrag die Genehmigung                 geschützt ist.\nerteilen, daß Eiprodukte, die in einem gemäß§ 7 zugelas-             (2) Bei Eiprodukten in Fertigpackungen, die nach der\nsenen Betrieb nicht vorbehandelt worden sind, an einen            Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung zu kennzeich-\nanderen gemäß § 7 zugelassenen Betrieb abgegeben und              nen sind, sind zusätzlich anzugeben\ndort vorbehandelt werden. Dabei sind insbesondere die             1. die in Anlage 1 Kapitel V Nr. 1 in Verbindung mit Nr. 3\nAnforderungen des § 5 Abs. 3 und die Anforderungen der                vorgeschriebenen Angaben,\nAnlage 1 Kapitel 11, Nr. 3.4 und Nr. 4 zu beachten.\nAusnahmen nach Satz 1 dürfen nicht für Eiprodukte aus             2. der Prozentsatz ihres Anteils an Eiprodukten, soweit\nEnten- oder Gänseeiern sowie aus Salmonella infizierten               es sich um Erzeugnisse nach § 2 Nr. 1 Buchstabe b\nBeständen erteilt werden.                                             handelt,\n(5) Abweichend von Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe a kann             3. die Geflügelart, wenn zu ihrer Herstellung andere Eier\ndie zuständige Behörde ferner auf Antrag die Geneh-                   als Hühnereier verwendet worden sind.\nmigung erteilen, daß Eiprodukte ohne Vorbehandlung                   (3) Bei Eiprodukten, die nicht nach Absatz 2 zu kenn-\nhergestellt und in den Verkehr gebracht werden dürfen,            zeichnen sind, haben die nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 der\nsofern                                                            Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung und die nach\n1. dies aus technologischen Gründen im Zusammenhang               Absatz 2 vorgeschriebenen Angaben auf den Behältnis-\nmit den aus Eiprodukten herzustellenden Lebens-               sen oder Packungen, bei Eiprodukten in Tankfahrzeugen\nmitteln erforderlich ist,                                     in den Beförderungspapieren zusätzlich zu den Angaben\nnach Absatz 4 zu erfolgen.\n2. der Herstellungsvorgang der unter Verwendung nicht\nvorbehandelter Eiprodukte hergestellten Lebensmittel             (4) In den Beförderungspapieren müssen die in An-\nnach einem dem Vorbehandlungsverfahren gleich-                lage 1 Kapitel V Nr. 2 und 3 vorgeschriebenen Angaben\nwertigen Verfahren erfolgt,                                   aufgeführt sein.\n3. die Eiprodukte                                                    (5) Bei Eiprodukten nach § 3 Abs. 4 ist zusätzlich\na) am Tage der Herstellung verwendet werden und bis           auf den Behältnissen und in den Beförderungspapieren\ndahin bei einer Produkttemperatur von höchstens            anzugeben:\n+ 4 °C gelagert oder                                       1. Datum und Uhrzeit des Aufschlagens,\nb) tiefgefroren                                               2. der Hinweis „nicht pasteurisiertes Eiprodukt - am\nworden sind und                                                   Bestimmungsort vorzubehandeln\".","2290                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\n§6                                4. die Einhaltung der Lagertemperaturen gemäß Anlage 1\nNicht zum Verzehr für Menschen                         Kapitel IV Nr. 2,\ngeeignete Eiprodukte                        5. die Ergebnisse der Laboruntersuchungen jeder Partie\n(1) Eiprodukte, die als Lebensmittel nicht verkehrsfähig         nach Maßgabe von Anlage 1 Kapitel II Nr. 4.\nund die dazu bestimmt sind, für andere Zwecke in den           Die Nachweise sind zwei Jahre lang aufzubewahren und\nVerkehr gebracht zu werden, müssen zum Verzehr für              der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.\nMenschen unbrauchbar gemacht und deutlich sichtbar\ndurch den Hinweis „Nicht zum Verzehr geeignet\" gekenn-\nzeichnet werden.                                                                            §10\n(2) Eiprodukte sind zum Verzehr für Menschen un-                               Personaluntersuchungen\nbrauchbar gemacht, wenn sie mit\nWer Eiprodukte herstellt oder behandelt und dabei\n1. mindestens 0, 1 % Rosmarinöl,                                mit diesen in Berührung kommt, hat sich Wiederholungs-\n2. mindestens 0,4 % Benzaldehyd oder                            untersuchungen im Abstand von 12 Monaten zu unter-\nziehen und durch ein Zeugnis des Gesundheitsamtes\n3. Fischmehl                                                    nachzuweisen, daß Hinderungsgründe nach § 17 Abs. 1,\nvermengt sind. Im Falle von Satz 1 Nr. 3 muß der Fisch-         3 oder 4 des Bundes-Seuchengesetzes nicht vorliegen.\nmehlzusatz im Eiprodukt eindeutig wahrnehmbar sein.             § 18 Abs. 4 und 5 des Bundes-Seuchengesetzes findet\nAnwendung. ·.\n§7\n§ 11\nZulassung von Betrieben\nVerfahren beim Verbringen von Eiprodukten\n(1) Betriebe werden von der zuständigen Behörde auf           aus Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft\nAntrag unter Erteilung einer Veterinärkontrollnummer                 und anderen Vertragsstaaten des Abkommens\nzugelassen, wenn gewährleistet ist, daß die Anforde-                     über den Europäischen Wirtschaftsraum\nrungen nach Anlage 1 Kapitel I und II Nr. 1 eingehalten\nwerden.                                                            (1) Sendungen von Eiprodukten aus Mitgliedstaaten\nund anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den\n(2) Die zuständige Behörde teilt die Zulassung und die       Europäischen Wirtschaftsraum können am Bestimmungs-\nRücknahme oder den Widerruf der Zulassung dem Bun-              ort stichprobenweise darauf überprüft werden, ob die\ndesministerium für Gesundheit unverzüglich mit. Dieses          Eiprodukte den Vorschriften dieser Verordnung ent-\ngibt die zugelassenen Betriebe sowie die Aufhebung der          sprechen. Bei Verdacht auf Zuwiderhandlungen gegen\nZulassung im Bundesanzeiger bekannt.                            Vorschriften dieser Verordnung können Sendungen auch\n(3) Das Ruhen der Zulassung kann angeordnet werden,          während der Beförderung überwacht werden.\nwenn\n(2) Betriebe und Handelsunternehmen nach § 8, die\n1. die Voraussetzungen für einen Widerruf oder eine             Eiprodukte aus Mitgliedstaaten und anderen Vertrags-\nRücknahme vorliegen oder                                   staaten des Abkommens über den Europäischen Wirt-\n2. Auflagen nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig erfüllt schaftsraum beziehen, haben auf Verlangen der zustän-\noder Fristen nicht eingehalten werden                      digen Behörde den Eingang von Eiprodukten anzuzeigen.\nund Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Man-\ngel innerhalb einer angemessenen Frist behoben werden                                        §12\nkann. Die Vorschriften über Rücknahme und Widerruf\nbleiben unberührt.                                                                Einfuhr von Eiprodukten\n(1) Eiprodukte dürfen aus Drittländern in das Inland nur\n§8                                eingeführt werden, w~nn\nRegistrierung von bestimmten Handelsbetrieben               1. sie aus zugelassenen oder anerkannten Betrieben\nHandelsbetriebe, die Eiprodukte aus Mitgliedstaaten              nach § 13 stammen, die im Bundesanzeiger bekannt\nbeziehen oder Partien von Eiprodukten lediglich aufteilen,          gemacht worden sind,\nhaben sich bei der zuständigen Behörde registrieren zu          2. die Sendung von einer Bescheinigung begleitet ist, die\nlassen. Ihnen wird auf Antrag eine Kontrollnummer erteilt.          nach Form und Inhalt dem Muster der Anlage 2 ent-\nspricht, sofern sie nicht von einer nach einem Rechts-\n§9                                    akt der Europäischen Gemeinschaft vorgeschriebenen\nBescheinigung begleitet ist, und\nBetriebseigene Kontrollen und Nachweise\n3. sie einer Einfuhruntersuchung nach Anlage 3 Nr. 1\nWer Eiprodukte herstellt, vorbehandelt oder behandelt,\nunterzogen worden sind, es sei denn, die Eiprodukte\nhat Nachweise zu führen über\nwerden über einen anderen Mitgliedstaat eingeführt,\n1. die Herkunft der Eier und deren Eignung zur Herstel-             der die Einfuhruntersuchung nach dieser Verordnung\nlung von Eiprodukten,                                          gleichwertigen Bestimmungen durchgeführt hat.\n2. den Eingang und den Ausgang der Eiprodukte unter                (2) Wird von der zuständigen Behörde festgestellt,\nAngabe des Lieferanten, der Art und Menge, der Kenn-       daß die Eiprodukte nicht den Anforderungen dieser Ver-\nzeichnung sowie des Empfängers,                            ordnung entsprechen, so kann sie dem Absender, dem\n3. den Zeitpunkt, den Temperaturverlauf und das Ver-            Empfänger oder ihren Bevollmächtigten gestatten, die\nfahren der Vorbehandlung jeder Partie,                     Sendung an den Herkunftsort zurückzuverbringen, sofern","Nr. 71  Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1993                                 2291\ngesundheitliche Bedenken nicht entgegenstehen. Anson-          (3) Ordnungswidrig im Sinne des § 53 Abs. 2 Nr. 1\nsten sind die Eiprodukte einem Verfahren nach § 6 Abs. 2    Buchstabe c des Lebensmittel- und Bedarfsgegenstände-\nzu unterziehen oder unschädlich zu beseitigen.              gesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen .\n§ 3 Abs. 1 Nr. 1 Eiprodukte in den Verk.ehr bringt.\n(3) Die Vorschriften der Einfuhruntersuchungs-Verord-\nnung vom 24. Juni 1993 (BAnz. S. 5965) in ihrer jeweils        (4) Ordnungswidrig im Sinne des § 53 Abs. 2 Nr. 1\ngeltenden Fassung bleiben unberührt.                        Buchstabe d des Lebensmittel- und Bedarfsgegenstände-\ngesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig ent-\ngegen § 3 Abs. 3 Satz 1 eine Anlage für die Vorbehandlung\n§13                             von Eiprodukten verwendet.\nAnerkennung und Zulassung                       (5) Ordnungswidrig im Sinne des§ 54 Abs. 1 Nr. 2 des\nvon Betrieben für die Einfuhr von Eiprodukten         Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes handelt,\n(1) Betriebe in Drittländern, die von der Kommission     wer vorsätzlich oder fahrlässig\nder Europäischen Gemeinschaft in das Verzeichnis nach       1. entgegen § 3 Abs. 2 Nr. 1 Eiprodukte herstellt,\nArtikel 11 Abs. 3 der Richtlinie 89/437/EWG des Rates\nvom 20. Juni 1989 zur Regelung hygienischer und             2. entgegen§ 5 Abs. 1 Eiprodukte in den Verkehr bringt\ngesundheitlicher Fragen bei der Herstellung und Ver-            oder\nmarktung von Eiprodukten (ABI. EG Nr. L 212 S. 87),         3. entgegen § 5 Abs. 2, 3, 4 oder 5 die dort vorgeschrie-\nzuletzt geändert durch die Richtlinie 91/684/EWG des            benen Angaben nicht macht.\nRates vom 19. Dezember 1991 (ABI. EG Nr. L 376 S. 38),\n(6) Ordnungswidrig im Sinne des§ 54 Abs. 1 Nr. 2a des\naufgenommen sind, gelten als zugelassene Betriebe.\nLebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes handelt,\n(2) Betriebe in Drittländern werden, soweit nicht die     wer vorsätzlich oder fahrlässig\nVoraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, vom Bundes-\n1. entgegen § 9 Satz 1 einen vorgeschriebenen Nachweis\nministerium für Gesundheit anerkannt, wenn die oberste\nnicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt oder\nVeterinärbehörde des Herkunftslandes bestätigt hat, daß\nder Betrieb                                                 2. entgegen§ 9 Satz 2 einen Nachweis nicht aufbewahrt\noder nicht vorlegt.\n1. die Anforderungen dieser Verordnung erfüllt,\n(7) Ordnungswidrig im Sinne des § 54 Abs. 2 Nr. 3 des\n2. für den Versand der dort hergestellten Eiprodukte in die\nLebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes handelt,\nBundesrepublik Deutschland zugelassen worden ist und\nwer vorsätzlich oder fahrlässig\n3. durch vom Bundesministerium für Gesundheit beauf-\n1. entgegen § 11 Abs. 2 den Eingang von Eiprodukten\ntragte Tierärzte überprüft werden darf.\nnicht anzeigt oder\n(3) Die Zulassung und die Anerkennung der Betriebe\nnach den Absätzen 1 und 2 sowie deren Aufhebung wer-        2. entgegen§ 12 Abs. 1 Eiprodukte einführt.\nden vom Bundesministerium für Gesundheit im Bundes-           (8) Ordnungswidrig im Sinne des § 69 Abs. 2 des\nanzeiger bekanntgemacht.                                    Bundes-Seuchengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder\nfahrlässig entgegen § 10 Satz 1 in Verbindung mit\n§14                             § 18 Abs. 1 des Bundes-Seuchengesetzes einer Unter-\nsuchungs- oder Nachweispflicht nicht oder nicht recht-\nStraftaten\nzeitig nachkommt.\n(1) Nach § 51 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 bis 4 des Lebens-\nmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes wird bestraft,                                     §16\nwer vorsätzlich oder fahrlässig Eiprodukte entgegen § 3\nAbs. 1 Nr. 2 in den Verkehr bringt.                                                    Änderung\nder Teigwarenverordnung\n(2) Nach§ 52 Abs. 1 Nr. 2 des Lebensmittel- und Be-                      und der Speiseeisverordnung\ndarfsgegenständegesetzes wird bestraft, wer Eiprodukte,\ndie als Lebensmittel nicht verkehrsfähig sind, entgegen        (1) Die Verordnung über Teigwaren in der im Bundes-\n§ 6 Abs. 1 nicht unbrauchbar macht oder nicht oder          gesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 2125-4-8, ver-\nnicht in der vorgeschriebenen Form kennz.eichnet.           öffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch\nArtikel 19 der Verordnung vom 16. Mai 1975 (BGBL 1\n(3) Nach § 52 Abs. 1 Nr. 4 des Lebensmittel- und          S. 1281, 1859), wird wie folgt geändert:\nBedarfsgegenständegesetzes wird bestraft, wer entgegen\n§ 4 Abs. 1 Satz 2 Zusatzstoffe zusetzt.                     1. In § Sa Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Wort „dürfen\"\ndie Worte „aus Drittländern\" eingefügt und das Wort\n,,verbracht\" durch das Wort „eingeführt\" ersetzt.\n§15                             2. Die Anlage erhält die sich aus der Anlage 4 zu dieser\nOrdnungswidrigkeiten                         Verordnung ergebende Fassung.\n(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 53 Abs. 1 des              (2) Die Verordnung über Speiseeis in der im Bundes-\nLebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes handelt,       gesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 2125-4-7, ver-\nwer eine in § 14 Abs. 2 oder 3 bezeichnete Handlung         öffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch\nfahrlässig begeht.                                          Artikel 3 der Verordnung vom 3. Dezember 1987 (BGBI. 1\nS. 2443), wird wie folgt geändert:\n(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 53 Abs. 2 Nr. 1\nBuchstabe a des Lebensmittel- und Bedarfsgegenstände-       1. In § 7 a Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Wort „darf\" die\ngesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig ent-          Worte „aus Drittländern\" eingefügt und das Wort\ngegen § 3 Abs. 2 Nr. 2 Eiprodukte herstellt oder behandelt.     ,, verbracht\" durch das Wort „eingeführt\" ersetzt.","2292                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\n2. Die Anlage erhält die sich aus der Anlage 5 zu dieser       19. Februar 1975 (BGBI. 1S. 537, 1031), zuletzt geändert\nVerordnung ergebende Fassung.                              durch Artikel 7 der Verordnung vom 22. Dezember 1981\n(BGBI. 1S. 1625), außer Kraft.\n§17\n(2) Betriebe, die über eine Genehmigung nach § 5\nInkrafttreten, Außerkrafttreten, Übergangsvorschrift\nAbs. 1 der Eiprodukte-Verordnung vom 19. Februar 1975\n(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung      verfügen, gelten bis zum 1. Juli 1994 als zugelassene\nin Kraft. Gleichzeitig tritt die Eiprodukte-Verordnung vom     Betriebe im Sinne dieser Verordnung.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 17. Dezember 1993\nDer Bundesminister für Gesundheit\nHorst Seehofer","Nr. 71 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1993                           2293\nAnlage 1\n(zu§2Nr. 7,§§3,5)\nKapitel 1\n1.      Allgemeine Anforderungen\nBetriebe müssen mindestens folgende Anforderungen erfüllen:\n1.1     In den Räumen, in denen Eier gelagert oder Eiprodukte hergestellt oder behandelt werden, müssen\n1.1.1   Fußböden aus wasserundurchlässigem, leicht zu reinigendem und zu desinfizierendem, beständigem Material\nbestehen und so beschaffen sein, daß Wasser leicht ablaufen kann; zur Ableitung der Abwässer müssen\nabgedeckte, geruchssichere Abflüsse vorhanden sein;\n1.1.2  die Wände glatt, fest, undurchlässig und bis zu einer Höhe von mindestens zwei Metern, in Kühl- oder Lager-\nräumen mindestens bis in Lagerungshöhe, mit einem hellen, abwaschfesten Belag oder Anstrich versehen sein.\nEcken und Kanten auf Bodenhöhe müssen abgerundet oder ähnlich gestaltet sein, ~o daß sie leicht gereinigt\nwerden können;\n1.1 .3 Türen aus verschleiß- und korrosionsbeständigem Material bestehen; Holztüren müssen beidseitig eine glatte,\nundurchlässige Verkleidung aufweisen;\n1.1.4  Decken leicht zu reinigen und so gestaltet sein, daß eine Ansammlung von Schmutz, Schimmelbildung und\nmögliches Abblättern von Farbe sowie Kondensi•erung von Wasserdampf verhindert wird;\n1.1 .5 ausreichende Vorrichtungen zur Be- und Entlüftung und gegebenenfalls zur gründlichen Entnebelung vorhanden\nsein;\n1.1.6  zur Beleuchtung ausreichende Vorrichtungen vorhanden sein;\n1.1. 7 in größtmöglicher Nähe des Arbeitsplatzes in ausreichender Anzahl Einrichtungen zur Reinigung und Des-\ninfektion der Hände mit fließendem heißem Wasser vorhanden sein. Die Hähne dürfen nicht von Hand oder mit\ndem Arm zu betätigen sein. Die Einrichtungen müssen fließendes warmes und kaltes oder auf eine angemessene\nTemperatur vorgemischtes Wasser liefern und mit Reinigungs- und Desinfektionsmitteln sowie Einmal-\nhandtüchern ausgestattet sein;\n1.1.8  in größtmöglicher Nähe des Arbeitsplatzes Einrichtungen zur Reinigung und zur Desinfektion der Arbeitsgeräte\nvorhanden sein.\n1.2    Eine ausreichende Anzahl von Umkleideräumen mit glatten, undurchlässigen, abwaschbaren Wänden, Wasch-\ngelegenheiten sowie Toiletten mit Wasserspülung müssen vorhanden sein. Letztere dürfen keinen direkten\nZugang zu den Arbeitsräumen haben. Die Waschgelegenheiten müssen fließendes warmes und kaltes oder\nauf eine angemessene Temperatur vorgemischtes Wasser liefern und mit Einrichtungen zum Reinigen und\nDesinfizieren der Hände sowie Einmalhandtüchern ausgestattet sein. Die Hähne dürfen nicht von Hand zu\nbetätigen sein.\n1.3    Ein abgetrennter Raum und ausreichende Einrichtungen zum Reinigen und Desinfizieren von Behältern sowie\nvon festen und beweglichen Tanks müssen vorhanden sein, es sei denn, daß das Reinigen und Desinfizieren der\nBehältnisse und Tanks in anderen gleichwertigen Anlagen durchgeführt werden kann.\n1.4    Eine Anlage zur Wasserversorgung, die ausschließlich Trinkwasser liefert, muß vorhanden sein.\n1.5    Geeignete Einrichtungen zum Schutz gegen Ungeziefer (Insekten, Nagetiere usw.) müssen vorhanden sein.\n1.6    Die Oberfläche der Geräte, Leitungen und Gegenstände, die mit den Eiprodukten in Berührung kommen, muß\naus korrosionsbeständigem Material bestehen, das glatt, leicht zu reinigen und zu desinfizieren ist.\n2.     Zusätzliche Anforderungen an Betriebe\nFerner müssen in Betrieben vorhanden sein:\n2.1    geeignete und ausreichend große Räume zur getrennten Lagerung der Eier und der fertigen Eiprodukte; sofern\ndie Eier oder die Eiprodukte zu kühlen sind, müssen Kühlanlagen vorhanden sein, die die Einhaltung der vor-\ngeschriebenen Temperatur der Eiprodukte gewährleisten; die Einrichtungen für die Kühllagerung müssen mit\neinem Registrierthermometer oder Registrierfernthermometer ausgerüstet sein;\n2.2    geeignete Einrichtungen zum Waschen und Desinfizieren verunreinigter Eier;\n2.3    ein gesonderter Raum\n2.3.1  mit geeigneten Vorrichtungen zum Aufschlagen der Eier, zur Gewinnung des Eiinhaltes und zur Beseitigung der\nSchalen und Membranen;\n2.3.2  für andere als die unter Nummer 2.3.1 genannten Arbeitsgänge;\nim Falle des Pasteurisierens der Eiprodukte kann dieses in dem unter Nummer 2.3.1 genannten Raum erfolgen,\nwenn der Betrieb über ein geschlossenes Pasteurisierungssystem verfügt, andernfalls muß es in dem unter\nNummer 2.3.2 genannten Raum erfolgen. Im letzteren Fall sind alle Vorkehrungen zu treffen, um eine Konta-\nmination der Eiprodukte nach ihrer Pasteurisierung zu vermeiden;","2294                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\n2.4    geeignete Anlagen zur innerbetrieblichen Beförderung des Eiinhaltes;\n2.5    Anlagen zur Vorbehandlung von Eiprodukten, die im Falle des Pasteurisierens mindestens ausgestattet sind mit\n2.5.1  einem automatischen Temperaturregler, Registrierthermometer und einem automatischen Sicherheitssystem,\ndas eine unzureichende Erhitzung verhindert,\n2.5.2  einer angemessenen Schutzvorrichtung gegen die Vermischung von nicht pasteurisierten Eiprodukten mit\npasteurisierten Eiprodukten und einem automatischen Aufzeichnungsgerät für diese Schutzvorrichtung;\n2.6    einem Raum für die Lagerung sonstiger Lebensmittel und Zusatzstoffe;\n2. 7   einem geeigneten und abgetrennten Platz für die Lagerung von Einwegbehältnissen sowie für die Lagerung der\nAusgangsmaterialien zur Herstellung dieser Behältnisse;\n2.8    geeigneten Einrichtungen für das unverzügliche Entfernen und getrennte Lagern von leeren Eierschalen sowie\nvon Eiern und Eiprodukten, die für den Genuß für Menschen nicht geeignet sind;\n2.9    geeigneten Anlagen zur hygienischen Verpackung der Eiprodukte;\n2.10  geeigneten Vorrichtungen zum Auftauen gefrorener Eiprodukte, die in einem zugelassenen Betrieb vorbehandelt\nund weiter verarbeitet werden sollen;\n2.11  einem abgetrennten Raum für die Lagerung von Reinigungs- und Desinfektionsmitteln sowie Gegenständen zur\nReinigung;\n2.12  einem geeigneten Labor. Verfügt der Betrieb nicht über ein eigenes Labor, so sind die Laboruntersuchungen\nvon einem Labor durchzuführen, das in der Lage ist, die erforderlichen Untersuchungen vorzunehmen. In\nletzterem Fall ist die zuständige Behörde darüber zu informieren. Die Untersuchungen müssen nach Methoden\ndurchgeführt werden, die dem jeweiligen Stand von Wissenschaft und Forschung entsprechen.\nKapitel II\n1.    Hygieneanforderungen an Personal, Räume, Einrichtungsgegenstände und Arbeits-\ngerät in den Betrieben\n1 .1  Personen, die Eiprodukte herstellen oder behandeln, haben sich stets sauber zu halten. Sie haben insbesondere\nsaubere Arbeitskleidung und Kopfbedeckung zu tragen. Sie sind gehalten, sich mehrmals während eines\nArbeitstages, sowie bei jeder Wiederaufnahme der Arbeit die Hände zu waschen und zu desinfizieren. In den\nArbeitsräumen und Lagerräumen für Eier und Eiprodukte darf nicht geraucht, gegessen, getrunken, gespuckt\noder gekaut werden;\n1.2   Räume, Einrichtungsgegenstände und Arbeitsgeräte sind sauber und in einwandfreiem Zustand zu halten. Sie\nsind am Ende der Tagesarbeit sorgfältig zu reinigen und zu desinfizieren, erforderlichenfalls mehrmals im laufe\neines Arbeitstages sowie bei Verunreinigung vor der Wiederverwendung. Im Anschluß an die Reinigung und\nDesinfektion müssen Arbeits- und Einrichtungsgegenstände gründlich mit Trinkwasser gespült werden;\n1.3   geschlossene Rohrleitungssysteme für die Beförderung von Eiprodukten müssen mit geeigneten Reinigungs-\nvorrichtungen ausgestattet sein, die die Reinigung und Desinfektion aller Leitungsteile gewährleisten. Nach der\nReinigung und Desinfektion s)nd die Reinigungs- und Desinfektionsmittel aus den Leitungen zu entfernen.\nAnschließend ist das Leitungssystem gründlich mit Trinkwasser zu spülen;\n1. 4  die Räume, Einrichtungsgegenstände und Arbeitsgeräte dürfen nur zur Herstellung oder Behandlung von\nEiprodukten benutzt werden, es sei denn, sie werden zur Herstellung oder Behandlung anderer Lebensmittel\nverwendet, durch die die Eiprodukte nicht nachteilig beeinflußt werden.\n1.5   Tiere sind aus den Räumen, in denen Eiprodukte hergestellt und behandelt werden, fernzuhalten. Ungeziefer\n(Nagetiere, Insekten usw.) sind systematisch zu bekämpfen.\n2.    Anforderungen an Eier, die zur Herstellung von Eiprodukten verwendet werden sollen\n2.1   Für die Herstellung von Eiprodukten dürfen nur nicht angebrütete, zum Genuß für Menschen geeignete Eier mit\nvoll entwickelter und unbeschädigter Schale, Hühnereier nur im Sinne des Artikels 1 Nr. 1 der Verordnung (EWG)\nNr. 1907/90 des Rates über bestimmte Vermarktungsnormen für Eier vom 26. Juni 1990 (ABI. EG Nr. L 173 S. 5)\nin der jeweils geltenden Fassung, verwendet werden.\n2.2   Eier, die den Anforderungen nach Nummer 2.1 Satz 1 nicht entsprechen, sind unverzüglich in eine Einrichtung\ngemäß Kapitel I Nr. 2.8 zu verbringen.\n2.3   Die zur Herstellung von Eiprodukten bestimmten Hühnereier müssen gemäß den Bestimmungen der Verordnung\n(EWG) Nr. 127 4/91 der Kommission mit Durchführungsvorschriften für die Verordnung (EWG) Nr. 1907/90 des\nRates über bestimmte Vermarktungsnormen für Eier vom 15. Mai 1991 (ABI. EG Nr. L 121 S. 11) in der jeweils\ngeltenden Fassung, verpackt sein.\n2.4   Abweichend von Nummer 2.1 können Knickeier für die Herstellung von Eiprodukten verwendet werden, sofern\nsie von den Packstellen oder den Erzeugerbetrieben schnellstmöglich nach dem Anfallen an einen zugelassenen\nBetrieb geliefert und umgehend aufgeschlagen werden. In diesen Fällen müssen die Knickeier bis zum Auf-\nschlagen bei einer Temperatur von höchstens +4 °C gelagert werden.","Nr. 71 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1993                            2295\n2.5     Eier und Eiprodukte, die in einem zugelassenen Betrieb einer Vorbehandlung unterzogen werden sollen, sind\nnach ihrer Ankunft und bis zu ihrer Verarbeitung in den Räumen gemäß Kapitel I Nr. 2.1 aufzubewahren. Die\nInnentemperatur dieser Räume muß gewährleisten, daß die Eier nicht nachteilig beinflußt werden. Eiprodukte\nsind bei den in Kapitel IV Nr. 2 vorgeschriebenen Temperaturen zu lagern. Tablette (Höckerlagen) mit Eiern dür-\nfen nicht unmittelbar auf den Boden gestellt werden.\n2.6     Eier sind in einem Raum auszupacken, der von dem Raum, in dem Eier aufgeschlagen werden, getrennt ist.\n2.7     Die Eier sind in dem in Kapitel I Nr. 2.3.1 genannten Raum aufzuschlagen; Knickeier sind umgehend zu ver-\narbeiten.\n2.8    Verunreinigte Eier sind vor dem Aufschlagen zu reinigen; dies hat in einem Raum zu geschehen, der von\ndem Raum, in dem die Eier aufgeschlagen werden, oder jedem anderen Raum, in dem Eiinhalt behandelt\nwird, getrennt ist. Die Reinigung muß so erfolgen, daß die Kontamination oder sonstige Beeinträchtigung des Ei-\ninhalts vermieden wird. Die Schalen müssen zum Zeitpunkt des Aufschlagens ausreichend trocken sein, damit\nReste des Reinigungswassers nicht mit dem Eiinhalt in Berührung kommen.\n2.9    Eier von Gänsen, Enten und Wachteln dürfen nicht mit Eiern von Hühnern, Truthühnern oder Perlhühnern im\nBetrieb gemeinsam befördert und verarbeitet werden. Vor Wiederaufnahme der Verarbeitung der von Hühnern,\nTruthühnern oder Perlhühnern stammenden Eier sind sämtliche Geräte und Einrichtungen zu reinigen und zu\ndesinfizieren.\n3.     Besondere Hygieneanforderungen an die Herstellung von Eiprodukten\n3.1    Das Aufschlagen hat unabhängig vom angewandten Verfahren so zu erfolgen, daß Schalen und Membranen\nbeseitigt werden und eine Kontamination des Eiinhaltes vermieden wird. Der Eiinhalt darf nicht durch Zentri-\nfugieren oder Zerdrücken der Eier gewonnen werden. Die Eierschalen sind in einen Raum nach Kapitel I Nr. 2.8\nzu verbringen. Auch das Zentrifugieren der leeren Schalen zur Gewinnung von Eiweißresten ist unzulässig, es\nsei denn, die Eiweißreste werden unmittelbar nach dem Zentrifugieren entsprechend § 6 Abs. 2 unbrauchbar\ngemacht.\n3.2    Erfolgt das Aufschlagen der Eier und die Vorbehandlung im gleichen Betrieb, sind alle Teile des Eiproduktes\nvorbehaltlich Nummer 3.4 unverzüglich nach dem Aufschlagen einer Vorbehandlung zuzuführen. Bei der\nWärmebehandlung ist eine geeignete Zeit-Temperatur-Kombination anzuwenden, um die Einhaltung der\nBeurteilungsmerkmale in Nummer 4.1.2 zu gewährleisten.\nUnzureichend vorbehandelte Partien sind unverzüglich einer erneuten Vorbehandlung in demselben Betrieb zu\nunterziehen.\n3.3    Eiprodukte, die trotz Vorbehandlung zum Verzehr für Menschen nicht geeignet sind, müssen aussortiert,\nunschädlich beseitigt oder einem Verfahren nach§ 6 Abs. 2 unterzogen werden. Diese Eiprodukte sind sofort\nin einen Raum entsprechend Anlage 1 Kapitel I Nr. 2.8 zu verbringen.\n3.4    Erfolgt die Vorbehandlung abweichend von Nummer 3.2 nicht unverzüglich nach dem Aufschlagen, so ist der\nEiinhalt unter hygienischen Bedingungen entweder tiefgefroren, gefroren oder bei einer Temperatur von höch-\nstens 4 °C zu lagern. Die Lagerzeit bei 4 °c darf vierundzwanzig Stunden nicht überschreiten; dies gilt nicht für\nBestandteile, die einer Entzuckerung unterzogen werden.\n3.5    Das weitere Behandeln nach der Vorbehandlung ist so durchzuführen, daß eine erneute Kontamination der\nEiprodukte ausgeschlossen ist; die Eiprodukte, die nicht bei Umgebungstemperaturen haltbar sind, sind\nsofort nach der Fermentation (Entzuckerung) zu trocknen oder auf eine Temperatur abzukühlen, die 4 °C\nnicht überschreitet. Sollen die Eiprodukte eingefroren werden, sind sie unmittelbar nach der Vorbehandlung\neinzufrieren.\n3.6    Die vorbehandelten Eiprodukte sind bei den nach Kapitel IV Nr. 2 vorgeschriebenen Temperaturen zu lagern,\nbis sie zur Herstellung anderer Nahrungsmittel verwendet werden.\n3. 7   Die Herstellung von Eiprodukten aus Ausgangsstoffen, die nicht zur Herstellung von Lebensmitteln geeignet\nsind, ist auch zur technischen Verwendung unzulässig. Ausgenommen sind die in Nummer 3.1 Satz 4 und\nNummer 3.2 Satz 3 genannten Fälle.\n4.     Probenahme, mikrobiologische und sonstige Beurteilungsmerkmale\n4.1    Eiproduktpartien müssen nach der Vorbehandlung Stichprobenkontrollen unterzogen werden, die der Betrieb,\nin dem die Vorbehandlung stattgefunden hat, vornimmt.\n4.1 .1 Probenahme:\nVon einer Eiproduktpartie sind 10 Proben mit jeweils etwa 50 g wie folgt zu ziehen:\nBei Vorliegen von 10 Packstücken ist aus jedem Packstück eine Probe zu entnehmen.\nBesteht die Partie aus weniger als 10 Packstücken, ist zunächst aus allen Packstücken jeweils eine Probe zu\nnehmen. Die restlichen Proben sind aus jeweils einem bereits beprobten Packstück nach dem Zufallsprinzip zu\nentnehmen.","2296                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\nBesteht die Partie aus mehr als 10 Packstücken, sind die 10 Proben aus nicht mehr als jeweils einem Packstück\nnach dem Zufallsprinzip zu entnehmen.\nSofern sich das Eiprodukt in Großbehältern befindet, sind die 10 Proben, verteilt über die Gesamtzahl der Behäl-\nter zu ziehen.\nJede gezogene Probe ist auf Salmonellen und jede zweite der 10 gezogenen Proben ist auf die aerobe mesophile\nKeimzahl, auf Enterobakteriaceae und Staphylococcus aureus zu untersuchen.\n4.1.2     Mikrobiologische Beurteilungsmerkmale:\nEiprodukte müssen bei Stichprobenkontrollen nach dem Vorbehandeln folgende Anforderungen erfüllen:\nKeimart oder Keimgruppe              n        C         m         M                     Bezugsgröße\nSalmonella:                           10       0          0                               25goderml\nAerobe mesophile Keimzahl:             5       2         1Q4       1Q5                      1 goderml\nEnterobacteriaceae:                    5       2         10        102                      1 goderml\nStaphylococcus aureus:                 5       0          0                                 1 goderml\nDefinitionen:\nn:    Anzahl der zu untersuchenden Proben;\nc:    kennzeichnet bei der Untersuchung auf Salmonellen und„Staphylococcus aureus die Anzahl der Proben, die\nnicht über dem Wert m liegen dürfen; bei der Feststellung der aeroben mesophilen Keimzahl und der\nEnterobacteriaceae ist c die Anzahl der Proben, die zwischen den Grenzwerten m und M liegen dürfen;\nm:    ist bei der Untersuchung auf Salmonella und Staphylococcus aureus der obere Grenzwert, der von\nkeiner Probe überschritten werden darf; bei der Bestimmung der aeroben mesophilen Keimzahl und der\nUntersuchung auf Enterobacteriaceae ist es der untere Grenzwert, über dem nur die unter c genannte Zahl\nvon Proben liegen darf;\nM: ist bei der Bestimmung der aeroben mesophilen Keimzahl und der Untersuchung auf Enterobacteriaceae\nder obere Grenzwert, der von keiner Probe überschritten werden darf.\nFür die mikrobiologischen Untersuchungen sind die Methoden der Amtlichen Sammlung nach § 35 des Lebens-\nmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes anzuwenden.\n4.2      Sonstige Beurteilungsmerkmale:\nEiproduktpartien müssen bei Stichprobenkontrollen ferner die unter Nummer 4.2.2 genannten Anforderungen\nerfüllen.\n4 . 2.1  Probenahme:\nZu untersuchen sind fünf repräsentativ gezogene Proben einer Partie. Sofern vorbehandelte Eiprodukte\nuntersucht werden, kann das gleiche Stichprobenmaterial wie für die mikrobiologische Untersuchung verwendet\nwerden. Es sind fünf Proben mit jeweils 50 ml bzw. 50 g·nach dem Zufallsprinzip aus der Partie zu ziehen. Wer-\nden solche Proben nicht innerhalb von 30 Minuten der Analyse zugeführt, sind sie unmittelbar nach der Probe-\nnahme so aufzubewahren und zu befördern, daß keine die Analysenwerte beeinflussenden Veränderungen an\ndem Produkt auftreten.\n4 . .2.2 Produktmerkmale:\nIn keiner der fünf Proben einer Partie Eiprodukte darf der Gehalt an Bernsteinsäure 25 mg/kg Ei-Trockenmasse\nüberschreiten. Bei Bestimmung des Milchsäuregehaltes darf von fünf Proben einer Eiproduktepartie nur eine\nProbe zwischen 600 und 1000 mg/kg Ei-Trockenmasse aufweisen. Keine Probe darf einen Milchsäuregehalt\nvon mehr als 1000 mg/kg Ei-Trockenmasse aufweisen. Diese Parameter gelten nicht für Partien, bei denen die\nVorbehandlung durch ein Fermentationsverfahren durchgeführt worden ist, durch das der Milchsäure- oder\nBernsteinsäuregehalt beeinflußt wird. Bei fermentierten Erzeugnissen sind diese Werte vor der Fermentierung\nzu bestimmen.\nIn keiner der fünf Proben einer Partie Eiprodukte darf der Gehalt an ß-hydroxy-Buttersäure 10 mg/kg Ei-Trocken-\nmasse überschreiten.\nFür die Untersuchungen sind die Methoden der Amtlichen Sammlung nach § 35 des Lebensmittel- und Bedarfs-\ngegenständegesetzes anzuwenden.\nReste von Schalen, Membranen und anderen Teilchen in den Eiprodukten dürfen 100 mg/kg des Eiproduktes\nnicht überschreiten.","Nr. 71 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1993                             2297\n4.3    Abweichend von den Nummern 4.1 und 4.2 ist bei Eiprodukten, die\n4.3.1  nach § 3 Abs. 3 ohne Vorbehandlung in einen zugelassenen Betrieb transportiert werden, um dort einer\nVorbehandlung unterzogen zu werden,\n4.4.2  nach § 3 Abs. 4 unbehandelt in den Verkehr gebracht werden sollen,\nbei jeder Partie der Milchsäure- und der Bernsteinsäuregehalt nach Maßgabe der Nummer 4.2 zu bestimmen.\nKapitel III\nBesondere Anforderungen an das Abfüllen\n1.     Das Abfüllen der Eiprodukte in Behälter oder Tanks muß unter hygienischen Bedingungen erfolgen, ins-\nbesondere muß sichergestellt sein, daß Eiprodukte dabei nicht nachteilig beeinflußt werden können.\nDie Behälter oder Tanks\n1.1    dürfen die organoleptischen Eigenschaften der Eiprodukte nicht verändern,\n1.2    müssen ausreichend fest sein, um einen wirksamen Schutz der Eiprodukte zu gewährleisten.\n2.    Gereinigte und desinfizierte Behältnisse müssen so gelagert werden, daß sie wirksam gegen Staub und\nUngeziefer geschützt sind; das Material für Einwegbehältnisse darf nicht unmittelbar auf dem Fußboden gelagert\nwerden.\n3.    Behälter oder Tanks müssen\n3.1   beim Befüllen in hygienisch einwandfreiem Zustand sein. Mehrwegbehälter oder Tanks müssen sofort nach\njedem Gebrauch und, soweit erforderlich, vor jedem erneuten Gebrauch gereinigt und desinfiziert werden.\nDanach sind Reinigungs- und Desinfektionsmittel zu entfernen und die Behältnisse mit Trinkwasser gründlich\nzu spülen;\n3.2   während der Beförderung in den Arbeitsraum vor nachteiliger Beeinflussung geschützt werden; sie müssen\nunverzüglich verwendet werden;\n3.3   sofort nach dem Einfüllen verschlossen und in die Lagerräume gemäß Kapitel I Nr. 2.1 gebracht werden.\n4.    Für Eiprodukte benutzte Behältnisse dürfen für andere Nahrungsmittel nur verwendet werden, sofern sie bei\nerneuter Verwendung für Eiprodukte gereinigt, desinfiziert und entsprechend Nummer 3.1 Satz 2 behandelt\nworden sind.\nKapitel IV\nLagerung und Beförderung der Eiprodukte\n1.    Eiprodukte müssen in den in Kapitel I Nr. 2.1 vorgesehenen Räumen gelagert werden.\n2.    Bei der Lagerung dürfen folgende Temperaturen nicht überschritten werden:\n2.1   tiefgefrorene Produkte:                         -18 °c\n2.2   gefrorene Produkte:                             -12°C\n2.3   gekühlte Produkte:                              + 4°C\n3.    Eiprodukte müssen mit einer solchen Geschwindigkeit gekühlt werden, daß sie die erforderliche Temperatur\nunverzüglich erreichen.\n4.    Behältnisse mit Eiprodukten müsseo so gelagert werden, daß die Luft um die Behältnisse frei zirkulieren kann.\n5.    Eiprodukte dürfen nur befördert werden\n5.1   in Fahrzeugen und Behältnissen, die so beschaffen sind, daß die in Nummer 2 dieser Verordnung vorgeschrie-\nbenen Temperaturen während der gesamten Beförderungsdauer kontinuierlich eingehalten werden können,\n5.2   wenn sie vor allen nachteiligen Einflüssen geschützt sind,\n5.3   wenn die in Nummer 2 aufgeführten Temperaturen eingehalten werden.\nKapitel V\nZusätzliche Kennzeichnung von Eiprodukten\n1.    Jede Partie von Eiprodukten muß mit einem Etikett versehen sein, das folgende Angaben enthält:\n1.1   im oberen Teil in Großbuchstaben die Anfangsbuchstaben des Herkunftslandes, d. h. einen der folgenden\nBuchstaben:\nB - D - OK - EL- ESP- F - IRL-1- L- NL- P- UK\nund die Zulassungsnummer des Betriebes und\nim unteren Teil eine der folgenden Abkürzungen:\nCEE - EEC - EEG - EOK - EWG - E0F oder","2298                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\n1.2  im oberen Teil in Großbuchstaben den Namen des Herkunftslandes,\nin der Mitte die Zulassungsnummer des Betriebes,\nim unteren Teil eine der folgenden Abkürzungen:\nCEE - EEC - EEG - EOK - EWG - E0F;\nfür Eiprodukte aus Betrieben im Inland dürfen jedoch nur die Buchstaben D und EWG verwendet werden;\n1.3  die Temperatur, bei der die Eiprodukte gelagert oder befördert werden müssen;\n1 .4 die Partienummer.\n2.   Die Beförderungspapiere müssen folgende Angaben enthalten:\n2.1  die Bezeichnung des Erzeugnisses, einschließlich der Geflügelart, von der die Eier stammen,\n2.2  die Partienummer,\n2.3  den Bestimmungsort sowie den Namen und die Anschrift des ersten Empfängers.\n3.   Die Angaben unter den Nummern 1 und 2 haben in der oder in den Amtssprachen des jeweiligen Bestimmungs-\nlandes zu erfolgen.","Nr. 71 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1993                                                                                2299\nAnlage2\n(zu§ 12 Abs. 1 Nr. 2)\nGenußtauglichkeitsbescheinigung\nfür eingeführte Eiprodukte\nnach§ 12 Abs.1 Nr. 2 der Eiprodukte-Verordnung\nHerkunftsland: ....................................................................................................................................................................\nZuständiges Ministerium: ....................................................................................................................................................\nAusstellende Behörde: ........................................................................................................................................................\n1.   Angaben zur Identifizierung der Ware\nArt des Eiproduktes mit Angabe der Tierart: ..................................................................................................................\nArt derVerpackung 1):      ................................................................................................................................................... .\nAnzahl der Packstücke der Sendung: ...........................................................................................................................\nMenge des Inhalts je Packstück\nnach Volumen oder Gewicht 1): .................................................................................................................................... .\nKennzeichnung der Sendung: .......................................................................................................................................\nPartienummer(n): ..........................................................................................................................................................\nAnzahl der Packstücke je Partie: ...................................................................................................................................\nII. Herkunft der Ware\nName und Anschrift des Absenders: .............................................................................................................................\nIII. Bestimmung der Ware\nName und Anschrift des Empfängers:\nArt und Kennzeichen des Transportmittels 2):                    •••.•••••••••••••••••••••••••••••••.••••••..••••.•••.••.•••••.••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••\nDie Ware wird versandt\nvon ...........................................................................................\n(Versandort)\nnach .........................................................................................\n(Bestimmungsort)\nIV. Angaben zur Behandlung der Ware\nName und Anschrift und Zulassungsnummer des Betriebes: .......................................................................................\nArt der Vorbehandlung: .................................................................................................................................................\nZeitpunkt der Vorbehandlung: .............._:•····························· .. ······················································ .. ·············· ................ .\nVerwendete Hilfs- oder Konservierungsstoffe: .............................................................................................................\nProzentualer Eianteil (sofern Zusatzstoffe\noder andere Lebensmittel beigegeben werden): ...........................................................................................................\nV. Bescheinigung\nDer unterzeichnende amtliche Tierarzt/Die unterzeichnende zuständige Behörde bescheinigt, daß die vorstehend\nbezeichnete Ware\n1. aus einem Betrieb stammt, der nach § 13 Abs. 2 der Eiprodukte-Verordnung anerkannt ist,\n2. unter Einhaltung der Bestimmungen der Eiprodukte-Verordnung hergestellt, vorbehandelt, behandelt und\nbefördert worden ist.\n(Ort und Datum)                                  (Dienstsiegel)                                                     (Amtlicher TierarzVzuständige Behörde)\n1)  Besteht eine Sendung aus Packstücken verschiedener Art und Größe, sind diese nach Anzahl und Inhaltsmenge getrennt anzugeben.\n2)  Bei Versand mit Eisenbahn oder Lastwagen sind die jeweiligen Kennzeichen oder Nummern, bei Versand mit Schiff der Name des Schiffes, bei Versand\nmit Flugzeug die Flugnummer einzutragen.","2300                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\nAniage3\n(zu§ 12 Abs. 1 Nr. 3)\nEinfuhruntersuchung\nvon Eiprodukten nach§ 12 Abs. 1 Nr. 3\n1. Einfuhruntersuchung:\nVon jeder einzuführenden Eiproduktepartie sind 2 Stichproben nach Maßgabe der Bestimmungen in Anlage 1\nKapitel II Nr. 4.1 zu entnehmen und zu untersuchen.\n2. Beurteilung:\nliegen die Werte für aerobe mesophile Keime und Enterobacteriaceae zwischen m und M sind weitere drei\nProben zu ziehen. Die drei Nachproben sind zusammen mit den beiden ersten Stichproben gemäß Anlage 1\nKapitel II Nr. 4.1.2 zu beurteilen. Wird von den dort genannten Kriterien abgewichen, ist die Partie von der Einfuhr\nzurückzuweisen.\nLiegt einer der Werte für aerobe mesophile Keime und für Enterobacteriaceae über M oder in bezug auf Salmonella\noder Staphylococcus aureus überm, ist die Partie von der Einfuhr zurückzuweisen.","Nr. 71 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1993                                                                               2301\nAnlage4\n(zu § 16 Abs. 1)\nAmtliche Bescheinigung\nfür die Einfuhr von Teigwaren,\ndie unter Verwendung von Eiprodukten hergestellt worden sind\nHerkunftsland: ....................................................................................................................................................................\nZuständiges Ministerium: ...................................................................................................................................................\nAusstellende Behörde: .......................................................................................................................................................\n1.   Angaben zur Identifizierung der Ware\nArt der Teigware: ...........................................................................................................................................................\nKennzeichnen der Herstellungseinheit\n(Chargennummer): ........................................................................................................................................................\nArt der Verpackung: ......................................................................................................................................................\nAnzahl der Behältnisse: .................................................................................................................................................\nAngabe der Menge der Ware nach Gewicht: ................................................................................................................\nKennzeichnung der Sendung: .......................................................................................................................................\nII. Herkunft der Ware\nName und Anschrift des Herstellerbetriebes:\nName und Anschrift des Absenders: .............................................................................................................................\nIII. Bestimmung der Ware\nName und Anschrift des Empfängers: ..........................................................................................................................\nArt und Kennzeichen des Transportmittels*): ................................................................................................................\nDie Ware wird versandt\nvon ...........................................................................................\n(Versandort)\nnach .........................................................................................\n(Bestimmungsort)\nIV. Bescheinigung\nDer unterzeichnende amtliche Tierarzt/Die unterzeichnende zuständige Behörde bescheinigt, daß die vorstehend\nbezeichnete Ware unter Verwendung von Eiprodukten hergestellt worden ist, die\n1. aus Betrieben stammen, die nach § 13 Abs. 2 der Eiprodukte-Verordnung anerkannt sind,\n2.    unter Einhaltung der Anforderung·en der Eiprodukte-Verordnung hergestellt, vorbehandelt, behandelt und\nbefördert worden sind.\n(Ort und Datum)                                 (Dienstsiegel)                                                    (Amtlicher TierarzVzuständige Behörde)\n*) Bei Versand mit Eisenbahn oder Lastwagen sind die jeweiligen Kennzeichen oder Nummern, bei Versand mit Schiff der Name des Schiffes, bei Versand\nmit Flugzeug die Flugnummer einzutragen.","2302                                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\nAnlage5\n(zu § 16 Abs. 2)\nAmtliche Bescheinigung\nfür die Einfuhr von Speiseeis und Halberzeugnissen für Speiseeis,\ndie unter Verwendung von Eiprodukten hergestellt worden sind\nHerkunftsland: ....................................................................................................................................................................\nZuständiges Ministerium: ...................................................................................................................................................\nAusstellende Behörde: .......................................................................................................................................................\n1.   Angaben zur Identifizierung der Ware\nArt des Speiseeises oder Halberzeugnisses für Speiseeis: ...........................................................................................\nKennzeichnung der Herstellungseinheit (Chargennummer}: .........................................................................................\nArt der Verpackung: ......................................................................................................................................................\nAnzahl der Behältnisse: .................................................................................................................................................\nAngabe der Menge der Ware nach Volumen: ................................................................................................................\nKennzeichnung der Sendung: .......................................................................................................................................\nII. Herkunft der Ware\nName und Anschrift des Herstellerbetriebes:\nName und Anschrift des Transportmittels*}: .................................................................................................................\nDie Ware wird versandt\nvon ...........................................................................................\n(Versandort)\nnach .........................................................................................\n(Bestimmungsort)\nIV. Bescheinigung\nDer unterzeichnende amtliche Tierarzt/Die unterzeichnende zuständige Behörde bescheinigt, daß die vorstehend\nbezeichnete Ware unter Verwendung von Eiprodukten hergestellt worden ist, die\n1 . aus Betrieben stammen, die mich § 13 Abs. 2 der Eiprodukte-Verordnung anerkannt sind,\n2.    unter Einhaltung der Bestimmungen der Eiprodukte-Verordnung hergestellt, vorbehandelt, behandelt und be-\nfördert worden sind.\n(Ort und Datum)                                 (Dienstsiegel)                                                    (Amtlicher Tierarzt/zuständige Behörde)\n*) Bei Versand mit Eisenbahn oder Lastwagen sind die jeweiligen Kennzeichen oder Nummern, bei Versand mit Schiff der Name des Schiffes, bei Versand\nmit Flugzeug die Flugnummer einzutragen.","Nr. 71 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1993              2303\nVerordnung\nzur Änderung der Ersten Verordnung\nzur Änderung der Verordnung über Sondermaßnahmen für Leinsamen\nVom 20. Dezember 1993\nAuf Grund des§ 6 Abs. 1 Nr. 7, des§ 15 Satz 1, des§ 16 sowie des§ 31 Abs. 2\nSatz 1 Nr. 2 und Satz 2 des Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen\nMarktorganisationen in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. August 1986\n(BGBI. 1 S. 1397} verordnet das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-\nschaft und Forsten im Einvernehmen mit den Bundesministerien der Finanzen\nund für Wirtschaft:\nArtikel 1\nArtikel 2 Satz 2 der Ersten Verordnung zur Änderung de~. Verordnung über\nSondermaßnahmen für Leinsamen vom 7. Juli 1993 (BGBI. 1 S. 1149) wird\naufgehoben.\nArtikel 2\nDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 20. Dezember 1993\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nJochen Borchert"]}