{"id":"bgbl1-1993-71-4","kind":"bgbl1","year":1993,"number":71,"date":"1993-12-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1993/71#page=12","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1993-71-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1993/bgbl1_1993_71.pdf#page=12","order":4,"title":"Gesetz zur Änderung der Handwerksordnung, anderer handwerksrechtlicher Vorschriften und des Berufsbildungsgesetzes","law_date":"1993-12-20T00:00:00Z","page":2256,"pdf_page":12,"num_pages":13,"content":["2256                                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\nGesetz\nzur Änderung der Handwerksordnung,\nanderer handwerksrechtlicher Vorschriften und des Berufsbildungsgesetzes\nVom 20. Dezember 1993\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates                                                                                Nr.\ndas folgende Gesetz beschlossen:\nAnlage A: Verzeichnis der Gewerbe, die als\nHandwerk betrieben werden\nArtikel 1                                                  können\n1. Gruppe: Bau- und Ausbaugewerbe                 1 - 17\nDie Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntma-\nchung vom 28. Dezember 1965 (BGBI. 1966 1S. 1), zuletzt                        2. Gruppe: Elektro- und Metallgewerbe            18 - 51\ngeändert durch Artikel 57 des Gesetzes vom 27. April                           3. Gruppe: Holzgewerbe                           52 - 64\n1993 (BGBI. 1S. 512), wird wie folgt geändert:                                 4. Gruppe: Bekleidungs-, Textil- und.\nLedergewerbe                      65 - 82\n1. Nach der Eingangsformel wird folgende Inhaltsüber-                          5. Gruppe: Nahrungsmittelgewerbe                 83 - 88\nsicht eingefügt:                                                           6. Gruppe: Gewerbe für Gesundheits- und\nKörperpflege sowie chemische und\n,,1 n h a lt s ü b e r s i c h t        §§                           Reinigungsgewerbe                 89 - 99\n7. Gruppe: Glas-, Papier-, keramische und\n1. Teil: Ausübung eines Handwerks                                                         sonstige Gewerbe                 100 -125\n1. Abschnitt: Berechtigung zum selbstän-\nAnlage B: Verzeichnis der Gewerbe, die\ndigen Betrieb eines Handwerks              1 -   5a\nhandwerksähnlich betrieben\n2. Abschnitt: Handwerksrolle                               6 -  17                      werden können\n3. Abschnitt: Handwerksähnliches Gewerbe                 18 - 20           1. Gruppe: Bau- und Ausbaugewerbe                 1  -   7\n2. Gruppe: Metallgewerbe                          8 - 11\nII. Teil: Berufsbildung im Handwerk                                        3. Gruppe: Holzgewerbe                           12 -   18\n1. Abschnitt: Berechtigung zum Einstellen                                  4. Gruppe: Bekleidungs-, Textil-\nund Ausbilden                            21     24                        und Ledergewerbe                  19 - 30\n2. Abschnitt: Ausbildungsordnung,                                          5. Gruppe: Nahrungsmittelgewerbe                 31 - 32\nÄnderung der Ausbildungszeit              25 - 27b          6. Gruppe: Gewerbe für Gesundheits- und\n. 3. Abschnitt: Verzeichnis der Berufsausbil-                                               Körperpflege sowie chemische\ndungsverhältnisse                                                          und Reinigungsgewerbe             33 - 37\n28 - 30\n7. Gruppe: Sonstige Gewerbe                      38 - 40\n4. Abschnitt: Prüfungswesen                              31 - 40\n5. Abschnitt: Regelung und Überwachung der                                                                                      §§\nBerufsausbildung                         41 - 41a\nAnlage C: Wahlordnung für die Wahlen der\n6. Abschnitt: Berufliche Fortbildung, beruf-\nMitglieder der Vollversammlung\nliche Umschulung                         42 - 42a\nder Handwerkskammern\n7. Abschnitt: Berufliche Bildung Behinderter             42b- 42c          1. Abschnitt: Zeitpunkt der Wahl, Wahlleiter\n8. Abschnitt: Berufsbildungsausschuß                     43 - 44b                           und Wahlausschuß                 1 -    2\n2. Abschnitt: Wahlbezirk                          3\nIII.Teil: Meisterprüfung, Meistertitel                                     3. Abschnitt: Stimmbezirke                        4\n1. Abschnitt: Meisterprüfung                             45 - 50a          4. Abschnitt: Abstimmungsvorstand                 5 -    6\n2. Abschnitt: Meistertitel                               51                5. Abschnitt: Wahlvorschläge                      7 -   11\n6. Abschnitt: Wahl                               12 -   18\nIV. Teil: Organisation des Handwerks                                       7. Abschnitt: Engere Wahl                        19\n1. Abschnitt: Handwerksinnungen                          52 - 78           8. Abschnitt: Wegfall der Wahlhandlung           20\n2. Abschnitt: lnnungsverbände                            79 - 85           9. Abschnitt: Beschwerdeverfahren, Kosten        21 - 22\n3. Abschnitt: Kreishandwerkerschaften                    86 -   89         Anlage: Muster des Wahlberechtigungsscheins\n4. Abschnitt: Handwerkskammern                           90 -116           Anlage D: Art der personenbezogenen Daten\nin der Handwerksrolle, in dem Ver-\nzeichnis der Inhaberhandwerks-\nV. Teil: Bußgeld-, Übergangs- und\nähnlicher Betriebe und in der\nSchlußvorschriften\nLehrlingsrolle\n1. Abschnitt: Bußgeldvorschriften                       117 -118a          1. Handwerksrolle\n2. Abschnitt: Übergangsvorschriften                     119 -124a          II. Verzeichnis der Inhaber handwerksähnlicher Betriebe\n3. Abschnitt: Schlußvorschriften                        125 -128           III. Lehrlingsrolle\".","Nr. 71 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1993                               2257\n2. In§ 4 Abs. 2 und 3 werden jeweils die Wörter „den                     nisse selbständiger Handwerker (§ 1 Abs. 1) zur\nVoraussetzungen des§ 7 Abs. 1, 2, 3 oder 7 genügt\"                   Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist.\ndurch die Wörter „die Voraussetzungen für die Ein-                       (5) Der Empfänger darf die übermittelten Daten\ntragung in die Handwerksrolle erfüllt\" ersetzt.                      nur für den Zweck verarbeiten oder nutzen, zu des-\nsen Erfüllung sie ihm übermittelt werden.\n3. § 5 wird wie folgt gefaßt:\n(6) Für das Verändern und Sperren der Daten in\n,,§5                                      der Handwerksrolle gelten die Datenschutzge-\nWer ein Handwerk nach § 1 betreibt, kann hierbei                  setze der Länder.\nauch Arbeiten in anderen Handwerken ausführen,                            (7) Das Bundesministerium für Wirtschaft wird\nwenn sie mit dem Leistungsangebot seines Hand-                       ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustim-\nwerks technisch oder fachlich zusammenhängen                         mung des Bundesrates zu bestimmen, wie die\noder es wirtschaftlich ergänzen.\"                                    Handwerksrolle zu führen ist.\"\n4. Nach § 5 wird folgender§ 5a eingefügt:                        6. § 7 wird wie folgt geändert:\n,.§Sa                                 a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „Der Bun-\ndesminister\" durch die Wörter „Das Bundesmini-\n(1) Öffentliche Stellen, die in Verfahren aufgrund\nsterium\" und die Wörter „der wesentlichen Fertig-\ndieses Gesetzes zu beteiligen sind, können über das\nkeiten und Kenntnisse des einen Handwerks die\nErgebnis unterrichtet werden, soweit dies zur Erfül-                 fachgerechte Ausübung des anderen Handwerks\nlung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Der Empfänger                   gewährleistet (verwandte Handwerke)\" durch die\ndarf die übermittelten Daten nur für den Zweck ver-                  Wörter „des einen Handwerks die fachgerechte\narbeiten oder nutzen, für dessen Erfüllung sie ihm                   Ausübung wesentlicher Tätigkeiten des anderen\nübermittelt worden sind.                                             Handwerks ermöglicht (verwandte Handwerke)\"\n(2) Handwerkskammern, Handwerksinnungen und                      ersetzt.\nKreishandwerkerschaften dürfen sich gegenseitig,                b) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:\nauch durch Übermittlung personenbezogener Daten,\n,,(2) In die Handwerksrolle wird ferner eingetra-\nunterrichten, soweit dies zur Erfüllung ihrer gesetz-\ngen, wer eine der Meisterprüfung für die Ausübung\nlichen Aufgaben erforderlich ist und soweit dieses\ndes betreffenden Handwerks mindestens gleich-\nGesetz keine besonderen Vorschriften enthält.\"\nwertige andere deutsche Prüfung erfolgreich\nabgelegt hat und die Gesellenprüfung in dem zu\n5. § 6 wird wie folgt geändert:                                          betreibenden Handwerk oder in einem mit diesem\nverwandten Handwerk oder eine Abschlußprü-\na) In Absatz 1 werden nach den Wörtern „Handwer-                      fung in einem dem zu betreibenden Handwerk\nker ihres Bezirks\" die Wörter „nach Maßgabe der                 entsprechenden anerkannten Ausbildungsberuf\nAnlage D Abschnitt I zu diesem Gesetz\" eingefügt.               bestanden hat oder in dem zu betreibenden Hand-\nb) Die Absätze 3 und 4 werden durch folgende                          werk oder in einem mit diesem für verwandt erklär-\nAbsätze 3 bis 7 ersetzt:                                        ten Handwerk mindestens drei Jahre praktisch\ntätig gewesen ist. Der Abschlußprüfung an einer\n,.(3) Eine Einzelauskunft aus der Handwerksrolle              deutschen Hochschule gleichgestellt sind Di-\nist jedem zu erteilen, der ein berechtigtes Interesse           plome, die in einem anderen Mitgliedstaat der\nglaubhaft darlegt. Eine listenmäßige Übermittlung               Europäischen Gemeinschaft oder einem anderen\nvon Daten aus der Handwerksrolle an nicht-öffent-               Vertragsstaat des Abkommens über den Europäi-\nliche Stellen ist unbeschadet des Absatzes 4                    schen Wirtschaftsraum erworben wurden und ent-\nzulässig, wenn sie zur Erfüllung der Aufgaben der               sprechend der Richtlinie 89/48/EWG des Rates\nHandwerkskammer erforderlich ist oder wenn der                  vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine\nAuskunftbegehrende ein berechtigtes Interesse an                Regelung zur Anerkennung der Hochschuldi-\nder Kenntnis der zu übermittelnden Daten glaub-                 plome, die eine mindestens dreijährige Berufsaus-\nhaft darlegt und kein Grund zu der Annahme                      bildung abschließen (ABI. EG 1989 Nr. L 19 S. 16),\nbesteht, daß der Betroffene ein schutzwürdiges                  anzuerkennen sind. Die Entscheidung, ob die Vor-\nInteresse an dem Ausschluß der Übermittlung hat.                aussetzungen für die Eintragung erfüllt sind, trifft\nEin solcher Grund besteht nicht, wenn Vor- und                  die Handwerkskammer. Das Bundesministerium\nFamilienname des Betriebsinhabers oder des                    . für Wirtschaft kann durch Rechtsverordnung mit\ngesetzlichen Vertreters oder des Betriebsleiters                Zustimmung des Bundesrates bestimmen, welche\noder des für die technische Leitung des Betriebes               Prüfungen die Voraussetzungen des Satzes 1\nverantwortlichen persönlich haftenden Gesell-                   erfüllen.\"\nschafters, die Firma, das ausgeübte Handwerk\noder die Anschrift der gewerblichen Niederlassung          c) In den Absätzen 4 und 5 werden jeweils die Wörter\nübermittelt werden. Die Übermittlung von Daten                  „den Voraussetzungen der Absätze 1, 2, 3 oder 7\nnach den Sätzen 2 und 3 ist nicht zulässig, wenn                genügt\" durch die Wörter „die Voraussetzungen\nder Gewerbetreibende widersprochen hat. Auf die                 für die Eintragung in die Handwerksrolle erfüllt\"\nWiderspruchsmöglichkeit sind die Gewerbetrei-                   ersetzt.\nbenden vor der ersten Übermittlung schriftlich hin-        d) Nach Absatz 5 werden folgende neue Absät-\nzuweisen.                                                       ze 6 und 7 eingefügt:\n(4) Öffentlichen Stellen sind auf Ersuchen Daten              ,,(6) Wer ein Handwerk nach § 1 betreibt, wird mit\naus der Handwerksrolle zu übermitteln, soweit die               einem anderen, damit wirtschaftlich im Zusam-\nKenntnis tatsächlicher oder rechtlicher Verhält-                menhang stehenden Gewerbe der Anlage A in die","2258                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\nHandwerksrolle eingetragen, wenn der Betriebs-        11 . § 13 wird wie folgt geändert:\nleiter für dieses Gewerbe die Voraussetzungen für\nNach Absatz 4 wird folgender neuer Absatz 5 an-\ndie Eintragung in die Handwerksrolle erfüllt.              gefügt:\n(7) In die Handwerksrolle wird eingetragen, wer          ,,(5) Die nach Absatz 1 in der Handwerksrolle\neine Ausübungsberechtigung nach§ 7a besitzt.\"              gelöschten Daten sind für weitere dreißig Jahre ab\ne) Die bisherigen Absätze 6 und 7 werden die Ab-                dem Zeitpunkt der Löschung in einer gesonderten\nsätze 8 und 9; der neue Absatz 9 wird wie folgt            Datei zu speichern. Eine Einzelauskunft aus dieser\ngefaßt:                                                     Datei ist jedem zu erteilen, der ein berechtigtes Inter-\nesse glaubhaft darlegt, soweit der Betroffene kein\n,,(9) Vertriebene und Spätaussiedler, die vor dem         schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluß der\nerstmaligen Verlassen ihrer Herkunftsgebiete eine           Übermittlung hat.§ 6 Abs. 4 bis 6 gilt entsprechend.\"\nder Meisterprüfung gleichwertige Prüfung außer-\nhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes              12. § 17 wird wie folgt geändert:\nbestanden haben, sind in die Handwerksrolle ein-            a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:\nzutragen. Satz 1 ist auf Vertriebene, die am\n2. Oktober 1990 ihren ständigen Aufenthalt in dem                  ,,(1) Die in der Handwerksrolle eingetragenen\nin Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten                     oder in diese einzutragenden Gewerbetreibenden\nGebiet hatten, anzuwenden.\"                                       sind verpflichtet, der Handwerkskammer die für\ndie Prüfung der Eintragungsvoraussetzungen\nerforderliche Auskunft über Art und Umfang ihres\n7. Nach§ 7 wird folgender neuer§ 7a eingefügt:\nBetriebes, über die Zahl der im Betrieb beschäftig-\n,,§ 7a                                      ten gelernten und ungelernten Personen und über\nhandwerkliche Prüfungen des Betriebsinhabers\n(1) Wer ein Handwerk nach§ 1 betreibt, erhält eine\nund des Betriebsleiters sowie über die vertragliche\nAusübungsberechtigung für ein anderes Gewerbe der\nund praktische Ausgestaltung des Betriebsleiter-\nAnlage A oder für wesentliche Tätigkeiten dieses\nverhältnisses zu erteilen. Die Handwerkskammer\nGewerbes, wenn die hierfür erforderlichen Kenntnisse\nkann für die Erteilung der Auskunft eine Frist\nund Fertigkeiten nachgewiesen sind; dabei sind auch\nsetzen.\"\nseine bisherigen beruflichen Erfahrungen und Tätig-\nkeiten zu berücksichtigen.                                       b) Es wird folgender neuer Absatz 4 angefügt:\n(2) § 8 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.\"                             ,,(4) Sofern ein Gewerbetreibender ohne Angabe\nvon Name und Anschrift Unter einem Fernmelde-\nanschluß Handwerksleistungen anbietet und\n8. § 8 wird wie folgt geändert:\nAnhaltspunkte dafür bestehen, daß er den selb-\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                                  ständigen Betrieb eines Handwerks als stehendes\nGewerbe entgegen den Vorschriften dieses Geset-\naa) Satz 1 zweiter Halbsatz wird wie folgt gefaßt:\nzes ausübt, richtet sich die Erteilung von Auskünf-\n„wenn die zur selbständigen Ausübung des                  ten über Name und Anschrift dieses am Fernmel-\nvon dem Antragsteller zu betreibenden Hand-                deverkehr Beteiligten nach den Vorschriften des\nwerks notwendigen Kenntnisse und Fertigkei-                Postverfassungsgesetzes und des Gesetzes über\nten nachgewiesen sind; dabei sind auch seine               Fernmeldeanlagen.\"\nbisherigen beruflichen Erfahrungen und Tätig-\nkeiten zu berücksichtigen.\"                     13. § 19 wird wie folgt gefaßt:\nbb) In Satz 2 werden nach dem Wort „Meisterprü-                                       ,,§ 19\nfung\" die Wörter „zum Zeitpunkt der Antrag-               Die Handwerkskammer hat ein Verzeichnis zu\nstellung oder danach\" eingefügt.                     führen, in welches die Inhaber handwerksähnlicher\nb) In Absatz 3 werden die Sätze 1 und 2 durch fol-              Betriebe nach Maßgabe der Anlage D Abschnitt II zu\ngende Sätze ersetzt:                                        diesem Gesetz mit dem von ihnen betriebenen hand-\nwerksähnlichen Gewerbe oder bei Ausübung mehre-\n„Die Ausnahmebewilligung wird auf Antrag des                rer handwerksähnlicher Gewerbe mit diesen Gewer-\nGewerbetreibenden von der höheren Verwal-                   ben einzutragen sind. § 6 Abs. 3 bis 7 gilt entspre-\ntungsbehörde nach Anhörung der Handwerks-                   chend.\"\nkammer zu den Voraussetzungen der Absätze 1\nund 2 und des § 1 Abs. 2 erteilt. Die Handwerks-       14. In § 20 wird die Angabe ,,§ 13 Abs. 1 bis 3\" durch die\nkammer kann eine Stellungnahme der fachlich                 Angabe,,§ 13 Abs. 1 bis 3, 5\" ersetzt.\nzuständigen Innung oder Berufsvereinigung einho-\nlen, wenn der Antragsteller ausdrücklich zustimmt.     15. In § 21 Abs. 3 werden die Wörter „und das vierund-\nSie hat ihre Stellungnahme einzuholen, wenn der             zwanzigste Lebensjahr vollendet\" gestrichen.\nAntragsteller es verlangt.\"\n16. § 22 wird wie folgt geändert:\n9. In § 9 werden die Wörter „Europäischen Wirtschafts-              a) In Absatz 1 wird das Wort „Technischen\" gestri-\ngemeinschaft\" durch die Wörter „Europäischen                         chen und folgender Satz 2 eingefügt:\nGemeinschaft\" ersetzt.\n,,Der Abschlußprüfung an eine~ deutschen Hoch-\nschule gleichgestellt sind Diplome, die in einem\n10. In § 11 werden vor den Wörtern „in gleicher Weise\"                    anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemein-\ndie Wörter „gleichzeitig und\" eingefügt.                             schaft oder einem anderen Vertragsstaat des","Nr. 71 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1993                                2259\nAbkommens über den Europäischen Wirtschafts-                  (6) Die nach Absatz 5 gelöschten Daten sind in einer\nraum erworben wurden und entsprechend der                  gesonderten Datei zu speichern, solange und soweit\nRichtlinie des Rates 89/48/EWG anzuerkennen                dies für den Nachweis der Berufsausbildung erforder-\nsind.\"                                                     lich Ist, höchstens jedoch fünfzig Jahre. Die Übermitt-\nlung von Daten ist nur unter den Voraussetzungen des\nb) Absatz 2 wtrd wie folgt gefaßt:\nAbsatzes 2 zulässig.\n,,(2) Die für die Berufsausbildung in einem Hand-\n(7) Die Handwerkskammer darf Daten aus dem Be-\nwerk erforderliche fachliche Eignung ist auf Antrag\nrufsausbildungsvertrag, die nicht nach Absatz 1 oder\ndurch die nach Landesrecht zuständige Behörde\nAbsatz 6 gespeichert sind, nur für die in Absatz 1\nnach Anhören der Handwerkskammer Personen\ngenannten Zwecke sowie in den Fällen des § 5 Abs. 2\nzuzuerkennen, die eine anerkannte Prüfung einer\nBerufsblldungsförderungsgesetz in Verbindung mit\nAusbildungsstätte oder vor einer Prüfungsbehörde\n§ 7 4 Berufsbildungsgesetz übermitteln.\"\nbestanden haben, in der mindestens die gleichen\nAnforderungen gestellt werden wie in der Meister-      19. § 34 wird wie folgt geändert:\nprüfung, und wenn sie in dem Handwerk, in dem\nausgebildet werden soll, die Gesellenprüfung oder          a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\neine entsprechende Abschlußprüfung bestanden                   aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Handwer-\nhaben oder mindestens vier Jahre praktisch tätig                     ker\" die Wörter „oder Betriebsleiter, die die\ngewesen sind. Das Bundesministerium für Wirt-                        Voraussetzungen für die Eintragung in die\nschaft kann im Einvernehmen mit dem Bundes-                          Handwerksrolle erfüllen,\" eingefügt.\nministerium für Bildung und Wissenschaft nach\nbb) folgender Satz wird angefügt:\nAnhören des Ständigen Ausschusses des Bun-\ndesinstituts für Berufsbildung durch Rechtsver-                      „Die Mitglieder und die Stellvertreter werden\nordnung, die nicht der Zustimmung des Bundes-                        längstens für fünf Jahre berufen oder ge-\nrates bedarf, bestimmen, welche Prüfungen nach                       wählt.\"\nSatz 1 den Anforderungen einer Meisterprüfung              b) In Absatz 3 wird Satz 2 durch folgende Sätze\nentsprechen.\"                                                  ersetzt:\n17. In§ 27 Abs. 2, § 27a Abs. 1, § 37 Abs. 3 Satz 2, § 40              „Die Arbeitnehmer müssen die Gesellenprüfung in\nAbs. 1 und 2, § 42 Abs. 2 Satz 1, § 42a Abs. 3 Satz 2              dem Handwerk, für das der Prüfungsausschuß\nwerden jeweils die Wörter „des Bundesausschusses                   errichtet ist, oder eine entsprechende Abschluß-\nfür Berufsbildung\" durch die Wörter „des Ständigen                 prüfung in einem anerkannten Ausbildungsberuf\nAusschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung\"                 nach § 25 Berufsbildungsgesetz bestanden haben\nersetzt. In § 38 Abs. 1 Satz 3 werden die Wörter „Der              und handwerklich tätig sein. Arbeitnehmer, die\nBundesausschuß für Berufsbildung\" durch die Wörter                 eine entsprechende ausländische Befähigung er-\n,,Der Hauptausschuß des Bundesinstituts für Berufs-                worben haben und handwerklich tätig sind,\nbildung\" ersetzt.                                                  können in den Prüfungsausschuß berufen wer-\nden.\"\n18. § 28 wird wie folgt gefaßt:                                    c) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „längstens\n,,§28                                    für drei Jahre\" gestrichen.\n(1) Die Handwerkskammer hat zur Regelung, Über-\nwachung, Förderung und zum Nachweis der Berufs-           20. Dem § 37 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:\nausbildung in anerkannten Ausbildungsberufen ein               „Ausländische Bildungsabschlüsse und Zeiten der\nVerzeichnis der in ihrem Bezirk bestehenden Berufs-            Berufstätigkeit im Ausland sind dabei zu berücksich-\nausbildungsverhältnisse nach Maßgabe der Anlage D              tigen.\"\nAbschnitt III zu diesem Gesetz einzurichten und zu\nführen (Lehrlingsrolle). Die Eintragung ist für den Lehr- 21. § 42 a Abs. 4 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:\nling (Auszubildenden) gebührenfrei.                            „Die§§ 23a, 24 und 41a sowie die Vorschriften des\n(2) Die nach Absatz 1 gespeicherten Daten dürfen            Dritten Abschnitts gelten entsprechend.\"\nan öffentliche und nicht-öffentliche Stellen übermittelt\nwerden, soweit dies zu den in Absatz 1 genannten          22. In§ 43 Abs. 2 Satz 1 werden nach dem Wort „Ge-\nZwecken erforderlich ist. Werden Daten an nicht-               sellen\" die Wörter „und der anderen Arbeitnehmer mit\nöffentliche Stellen übermittelt, so ist der Betroffene         einer abgeschlossenen Berufsausbildung\" eingefügt.\nhiervon zu benachrichtigen, es sei denn, daß er von\nder Übermittlung auf andere Weise Kenntnis erlangt.        23. § 46 wird wie folgt geändert:\n(3) Der Empfänger darf die übermittelten Daten nur          a) In Absatz 2 wird der Satzteil nach dem Strichpunkt\nfür den Zweck verarbeiten oder nutzen, zu dessen                   wie folgt gefaßt:\nErfüllung sie ihm übermittelt werden. Bei Übermittlun-             ,,der Prüfling hat in vier selbständigen Prüfungs-\ngen an nicht-öffentliche Stellen hat die übermittelnde\nteilen darzutun, ob er die in seinem Handwerk\nStelle den Empfänger hiervon zu unterrichten.\ngebräuchlichen Arbeiten meisterhaft verrichten\n(4) Für das Verändern und Sperren der Daten in der              kann (Teil 1), die erforderlichen fachtheoretischen\nlehrlingsrolle gelten die Datenschutzgesetze der Län-              Kenntnisse (Teil II), die erforderlichen betriebswirt-\nder.                                                               schaftlichen, kaufmännischen und rechtlichen\n(5) Die Eintragungen sind am Ende des Kalender-                 Kenntnisse (Teil III) sowie die erforderlichen\njahres, in dem das Berufsausbildungsverhältnis been-               berufs- und arbeitspädagogischen Kenntnisse\ndet wird, in der lehrlingsrolle zu löschen.                        (Teil IV) besitzt.\"","2260                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\nb) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:                                   entsprechenden Beruf eine mehrjährige Tätigkeit\n,,(3) Der Prüfling ist von der Ablegung der Teile III          ausgeübt hat oder zum Ausbilden von Lehrlingen\nin dem Handwerk, in dem er die Meisterprüfung\nund IV der Meisterprüfung befreit, wenn er die\nablegen will, fachlich geeignet ist. Für die Zeit der\nMeisterprüfung in einem anderen Handwerk be-\nstanden hat. Er ist auf Antrag von der Ablegung der              Berufstätigkeit dürfen nicht mehr als drei Jahre\ngefordert werden. Eine Berufstätigkeit ist nicht\nPrüfung in gleichartigen Prüfungsfächern durch\nden Meisterprüfungsausschuß zu befreien, wenn                    erforderlich, wenn der Prüfling bereits eine Mei-\ner die Meisterprüfung in einem anderen Handwerk                  sterprüfung oder eine entsprechende Prüfung\nbestanden hat. Prüflinge, die andere deutsche                    nach dem Berufsbildungsgesetz abgelegt hat.\"\nstaatliche oder staatlich anerkannte Prüfungen mit            b) Absatz 2 wird aufgehoben.\nErfolg abgelegt haben, sind auf Antrag durch den              c) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:\nMeisterprüfungsausschuß von einzelnen Teilen\nder Meisterprüfung zu befreien, wenn bei diesen                    ,,(3) Der erfolgreiche Abschluß einer Fachschule\nPrüfungen mindestens die gleichen Anforderun-                    ist bei einjährigen Fachschulen mit einem Jahr, bei\ngen gestellt werden wie in der Meisterprüfung. Der                mehrjährigen Fachschulen mit zwei Jahren auf die\nAbschlußprüfung an einer deutschen Hochschule                     Berufstätigkeit anzurechnen.\"\ngleichgestellt sind Diplome, die in einem anderen             d) Absatz 5 wird wie folgt geändert:\nMitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft\naa) In Satz 1 werden in Nummer 1 die Wörter\noder einem anderen Vertragsstaat des Abkom-\n,,mehr als\" und „bis auf drei Jahre\" gestrichen,\nmens über den Europäischen Wirtschaftsraum\nnach Nummer 2 der Punkt durch einen Bei-\nerworben wurden und entsprechend der Richtlinie\nstrich ersetzt und folgende Nummer 3 an-\n89/48/EWG anzuerkennen sind. Das Bundes-\ngefügt:\nministerium für Wirtschaft kann im Einvernehmen\nmit dem Bundesministerium für Bildung und Wis-                          ,,3. unter Berücksichtigung ausländischer Bil-\nsenschaft durch Rechtsverordnung mit Zustim-                                 dungsabschlüsse und Zeiten der Berufs-\nmung des Bundesrates bestimmen, welche Prü-                                  tätigkeit im Ausland von den Vorausset-\nfungen nach Satz 3 den Anforderungen einer                                   zungen der Absätze 1 bis 4 ganz oder teil-\nMeisterprüfung entsprechen und das Ausmaß der                                weise befreien.\"\nBefreiung regeln.\"                                                bb) Satz 2 wird wie folgt gefaßt:\nc) Es wird folgender Absatz 4 angefügt:                                     ,,Die Handwerkskammer kann eine Stellung-\n,,(4) Der Prüfling ist auf Antrag durch den Mei-                   nahme des Meisterprüfungsausschusses ein-\nsterprüfungsausschuß von der Ablegung der Prü-                          holen.\"\nfung in Teil IV der Meisterprüfung zu befreien,               e) Die Absätze 3 bis 6 werden die Absätze 2 bis 5.\nwenn er eine nach dem Berufsbildungsgesetz,\ndem Seemannsgesetz oder dem Bundesbeamten-                27. In § 50 Satz 2 werden die Wörter „und die Höhe der\ngesetz geregelte Prüfung bestanden hat, deren                 Prüfungsgebühren werden\" durch das Wort „wird\"\nAnforderungen den in Teil IV der Meisterprüfung               ersetzt.\ngeregelten Anforderungen entsprechen.\"\n28. Nach § 50 wird folgender neuer§ 50a angefügt:\n24. In § 4 7 Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter „auf die Dauer                                       ,,§50a\nvon drei Jahren\" durch die Wörter „und die Stellver-\nDas Bundesministerium für Wirtschaft kann im Ein-\ntreter für längstens fünf Jahre\" ersetzt.\nvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung\nund Wissenschaft durch Rechtsverordnung mit Zu-\n25. § 48 wird wie folgt geändert:\nstimmung des Bundesrates außerhalb des Geltungs-\na) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:                         bereichs dieses Gesetzes erworbene Prüfungs-\n„Die Mitglieder und die Stellvertreter sollen das             zeugnisse den entsprechenden Zeugnissen über das\nBestehen einer deutschen Meisterprüfung gleich-\nvierundzwanzigste Lebensjahr vollendet haben.\"\nstellen, wenn an den Bildungsgang und in den Prüfun-\nb) In Absatz 4 werden die Wörter „und in einem                    gen gleichwertige Anforderungen gestellt werden.Die\nHandwerk tätig ist\" durch die Wörter „oder das                Vorschriften des Bundesvertriebenengesetzes blei-\nRecht zum Ausbilden von Lehrlingen besitzt und                ben unberührt.\"\nhandwerklich tätig ist\" ersetzt.\n29. In § 51 wird das Wort „Bezeichnung\" durch das Wort\nc) Absatz 6 wird wie folgt gefaßt:\n,,Ausbildungsbezeichnung\" ersetzt.\n,,(6) § 34 Abs. 6 Satz 1 und Abs. 7 gelten ent-\nsprechend.\"                                               30. § 52 Abs. 2 Satz 2 wird durch folgende Sätze ersetzt:\n,,Der lnnungsbezirk hat sich mindestens mit dem Ge-\n26. § 49 wird wie folgt geändert:                                     biet einer kreisfreien Stadt oder eines Landkreises zu\na) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:                                decken. Die Handwerkskammer kann unter den Vor-\naussetzungen des Satzes 1 eine andere Abgrenzung\n,,(1) Zur Meisterprüfung ist zuzulassen, wer eine\nzulassen.\"\nGesellenprüfung oder eine entsprechende Ab-\nschlußprüfung in einem anerkannten Ausbildungs-\nberuf bestanden hat und in dem Handwerk, in dem          31. § 67 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:\ner die Meisterprüfung ablegen will, oder in einem             „Zur Förderung der Berufsbildung ist ein Ausschuß zu\nmit diesem verwandten Handwerk oder in einem                  bilden.\"","Nr. 71 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1993                              2261\n32. § 69 wird wie folgt geändert:                              40. In § 90 Abs. 2 wird nach dem Wort „Gesellen\" das\nWort „und\" durch einen Beistrich ersetzt und werden\na) In Absatz 2 wird das Wort „Ersatzmänner\" durch\ndas Wort „Stellvertreter\" und werden die Wörter           die Wörter „andere Arbeitnehmer mit einer abge-\n,,Behinderung oder\" durch die Wörter „Verhinde-           schlossenen Berufsausbildung und die\" eingefügt.\nrung oder\" ersetzt.\n41. § 91 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\nb) Dem Absatz 4 wird folgender neuer Satz angefügt:\na) Nach Nummer 9 wird folgende neue Nummer 10\n,,Die Mitglieder des Gesellenausschusses sind,                eingefügt:\nsoweit es zur ordnungsgemäßen Durchführung\nder ihnen gesetzlich zugewiesenen Aufgaben                    ,, 10. die Formgestaltung im Handwerk zu för-\nerforderlich ist und wichtige betriebliche Gründe                     dern,\".\nnicht entgegenstehen, von ihrer beruflichen Tätig-        b) Nummer 12 wird wie folgt gefaßt:\nkeit ohne Minderung des Arbeitsentgelts freizu-\n,,12. die Maßnahmen zur Unterstützung not-\nstellen.\"\n. leidender Handwerker sowie Gesellen und\n33. In § 71 Abs. 1 wird die Nummer 1 gestrichen und wer-                       anderer Arbeitnehmer mit einer abgeschlos-\nden die Nummern 2 bis 4 die Nummern 1 bis 3.                               senen Berufsausbildung zu treffen oder zu\nunterstützen.\"\n34. Nach § 71 wird folgender neuer§ 71 a eingefügt:                c) Die bisherigen Nummern 10 bis 12 werden die\n,,§ 71a                                  Nummern 11 bis 13.\nEine kurzzeitige Arbeitslosigkeit läßt das Wahlrecht\nnach den §§ 70 und 71 unberührt, wenn diese zum           42. § 93 wird wie folgt geändert:\nZeitpunkt der Wahl nicht länger als drei Monate                a) In Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort „Ge-\nbesteht.\"                                                          sellen\" die Wörter „oder andere Arbeitnehmer mit\neiner abgeschlossenen Berufsausbildung\" ein-\n.35. Dem § 72 wird folgender neuer Satz angefügt:                       gefügt.\n„Im Falle eintretender Arbeitslosigkeit behalten sie ihr       b) Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:\nAmt bis zum Ende der Wahlzeit.\"                                    „Die Zuwahl der sachverständigen Personen, die\nauf das Drittel der Gesellen und anderer Arbeitneh-\n36. § 73 wird wie folgt geändert:                                       mer mit einer abgeschlossenen Berufsausbildung\na) Dem Absatz 1 werden folgende neue Sätze an-                     anzurechnen sind, erfolgt auf Vorschlag der Mehr-\ngefügt:                                                        heit dieser Gruppe.\"\n„Zu den Kosten des Gesellenausschusses zählen\n43. In§ 94 Satz 2 werden nach der Angabe,.§ 66 Abs. 4\"\nauch die anteiligen Lohn- und Lohnnebenkosten,\ndas Wort „und\" durch einen Beistrich ersetzt und\ndie dem Arbeitgeber durch die Freistellung der\nnach der Angabe „69 Abs. 4\" die Wörter „und § 73\nMitglieder des Gesellenausschusses von ihrer\nAbs. 1\" eingefügt.\nberuflichen Tätigkeit entstehen. Diese Kosten sind\ndem Arbeitgeber auf Antrag von der Innung zu\nerstatten.\"                                           44. § 97 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\nb) Nach Absatz 2 wird folgender neuer Absatz 3                 a) In Nummer 1 wird Buchstabe d gestrichen.\nangefügt:                                                  b) In Nummer 2 Buchstabe b werden die Wörter „und\ndie deutsche Staatsangehörigkeit besitzen\" ge-\n,,(3) Soweit die Handwerksinnung ihre Beiträge\nstrichen.\nnach dem Gewerbesteuermeßbetrag, Gewerbe-\nkapital, Gewerbeertrag, Gewinn aus Gewerbe-\nbetrieb oder der Lohnsumme bemißt, gilt § 113         45. § 98 wird wie folgt gefaßt:\nAbs. 2 Satz 2, 3 und 5 bis 8.\"                                                        ,,§98\nc) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.                          (1) Berechtigt zur Wahl der Vertreter der Arbeitneh-\nmer in der Handwerkskammer sind die Gesellen und\n37. Dem§ 79 Abs. 1 wird folgender neuer Satz angefügt:              die weiteren Arbeitnehmer mit abgeschlossener Be-\n„Für mehrere Bundesländer kann ein gemeinsamer                 rufsausbildung, sofern sie am Tag der Wahl volljährig\nLandesinnungsverband gebildet werden.\"                         sind und in einem Handwerksbetrieb oder einem\nhandwerksähnlichen Betrieb beschäftigt sind. § 96\nAbs. 2 und 3 findet Anwendung.\n38. In § 80 wird nach Satz 2 folgender Satz eingefügt:\n(2) Kurzzeitig bestehende Arbeitslosigkeit läßt das\n,,Im Falle eines gemeinsamen Landesinnungsverban-              Wahlrecht unberührt, wenn diese zum Zeitpunkt der\ndes nach § 79 Abs. 1 Satz 2 ist die Genehmigung                Wahl nicht länger als drei Monate besteht.\"\ndurch die für den Sitz des Landesinnungsverbandes\nzuständige oberste Landesbehörde im Einvernehmen\n46. § 99 wird wie folgt gefaßt:\nmit den beteiligten obersten Landesbehörden zu er-\nteilen.\"                                                                                  ,,§99\nWählbar zum Vertreter der Arbeitnehmer in der\n39. In § 83 Abs. 1 Nr. 3 wird die Angabe ,,§§ 62\" durch die         Vollversammlung sind die wahlberechtigten Arbeit-\nAngabe,,§§ 59, 62\" ersetzt.                                    nehmer im Sinne des§ 90 Abs. 2, sofern sie","2262                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil    1\n1. am Wahltag volljährig sind,                                          (3) Der Präsident wird von der Vollversammlung\n2. eine Gesellenprüfung oder eine andere Abschluß-                  mit absoluter Stimmenmehrheit der anwesenden\nprüfung abgelegt haben oder, wenn sie in einem                 Mitglieder gewählt. Fällt die Mehrzahl der Stimmen\nhandwerksähnlichen Betrieb beschäftigt sind,                   nicht auf eine Person, so findet eine engere Wahl\nzwischen den beiden Personen statt, welche die\nnicht nur vorübergehend mit Arbeiten betraut\nsind, die gewöhnlich nur von einem Gesellen oder                meisten Stimmen erhalten haben.\neinem Arbeitnehmer ausgeführt werden, der einen                     (4) Die Wahl der Vizepräsidenten darf nicht\nBerufsabschluß hat.\"                                           gegen die Mehrheit der Stimmen der Gruppe, der\nsie angehören, erfolgen. Erfolgt in zwei Wahl-\n47. § 101 wird wie folgt geändert:                                      gängen keine Entscheidung, so entscheidet ab\ndem dritten Wahlgang die Stimmenmehrheit der\na) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:\njeweils betroffenen Gruppe. Gleiches gilt für die\n,,(1) Gegen die Rechtsgültigkeit der Wahl kann              Wahl der weiteren Mitglieder des Vorstandes.\"\njeder Wahlberechtigte innerhalb von einem Monat\nb) Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden die Ab-\nnach der Bekanntgabe des Wahlergebnisses Ein-\nsätze 5 und 6.\nspruch erheben; der Einspruch eines selbständi-\ngen Handwerkers oder Inhabers eines hand-\nwerksähnlichen Gewerbes kann sich nur gegen die         52. Dem § 111 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:\nWahl der Vertreter des selbständigen Handwerks\n„Die Handwerkskammer kann für die Erteilung der\nund des handwerksähnlichen Gewerbes, der Ein-\nAuskunft eine Frist setzen.\"\nspruch eines Gesellen oder anderen Arbeitneh-\nmers mit einer abgeschlossenen Berufsausbildung\nnur gegen die Wahl der Vertreter der Arbeitnehmer        53. § 113 wird wie folgt geändert:\nrichten.\"                                                    a) Nach Absatz 1 wird folgender neuer Absatz 2 ein-\nb) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „vier                       gefügt:\nWochen\" durch die Wörter „einem Monat\" ersetzt.                   ,,(2) Die Handwerkskammer kann als Beiträge\nauch Grundbeiträge, Zusatzbeiträge und außer-\n48. In § 103 Abs. 3 wird das Wort „Gesellenmitglieder\"                  dem Sonderbeiträge erheben. Die Beiträge kön-\ndurch die Wörter „Die Vertreter der Arbeitnehmer\"                   nen nach der Leistungskraft der beitragspflich-\nersetzt und folgender neuer Satz angefügt:                          tigen Kammerzugehörigen gestaffelt werden. So-\n„Im Falle der Arbeitslosigkeit behalten sie das Amt bis             weit die Handwerkskammer Beiträge nach dem\nzum Ende der Wahlzeit.\"                                             Gewerbesteuermeßbetrag, Gewerbekapital, Ge-\nwerbeertrag oder Gewinn aus Gewerbebetrieb\n49. § 105 Abs. 2 Nr. 9 wird wie folgt gefaßt:                           bemißt, richtet sich die Zulässigkeit der Mitteilung\nder hierfür erforderlichen Besteuerungsgrund-\n,,9. die Aufstellung, Prüfung und Abnahme der Jah-                  lagen durch die Finanzbehörden für die Beitrags-\nresrechnung sowie über die Übertragung der Prü-               bemessung nach§ 31 der Abgabenordnung. Bis\nfung auf eine unabhängige Stelle außerhalb der                zum 31. Dezember 1997 können die Beiträge in\nHandwerkskammer,\".                                            dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten\nGebiet auch nach dem Umsatz, der Beschäftigten-\n50. § 106 Abs. 1 wird wie folgt geändert:                               zahl oder nach der Lohnsumme bemessen wer-\na) Nummer 5 wird wie folgt gefaßt:                                  den. Soweit die Beiträge nach der Lohnsumme\nbemessen werden, sind die beitragspflichtigen\n,,5. die Prüfung und Abnahme der Jahresrech-                    Kammerzugehörigen verpflichtet, der Handwerks-\nnung und die Entscheidung darüber, durch                kammer Auskunft durch Übermittlung eines Dop-\nwelche unabhängige Stelle die Jahresrech-               pels des Lohnnachweises nach § 741 der Reichs-\nnung geprüft werden soll,\".                             versicherungsordnung zu geben. Soweit die\nb} Nach Nummer 6 wird folgende neue Nummer 6a                       Handwerkskammer Beiträge nach der Zahl der\neingefügt:                                                      Beschäftigten bemißt, ist sie berechtigt, bei den\nbeitragspflichtigen Kammerzugehörigen die Zahl\n,,6a. die Beteiligung an Gesellschaften des priva-              der Beschäftigten zu erheben. Die übermittelten\nten und öffentlichen Rechts,\".                        Daten dürfen nur für Zwecke der Beitragsfestset-\nzung gespeichert und genutzt werden. Die bei-\n51. § 108 wird wie folgt geändert:                                      tragspflichtigen Kammerzugehörigen sind ver-\na) Die Absätze 1 bis 4 werden wie folgt gefaßt:                     pflichtet, der Handwerkskammer Auskunft über\ndie zur Festsetzung der Beiträge erforderlichen\n,,(1) Die Vollversammlung wählt aus ihrer Mitte              Grundlagen zu erteilen; die Handwerkskammer ist\nden Vorstand. Ein Drittel der Mitglieder müssen                 berechtigt, die sich hierauf beziehenden Ge-\nGesellen oder andere Arbeitnehmer mit abge-                     schäftsunterlagen einzusehen und für die Erteilung\nschlossener Berufsausbildung sein.                              der Auskunft eine Frist zu setzen.\"\n(2) Der Vorstand besteht nach näherer Bestim-\nb) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden die Ab-\nmung der Satzung aus dem Vorsitzenden (Präsi-\nsätze 3 und 4.\ndenten), zwei Stellvertretern (Vizepräsidenten), von\ndenen einer Geselle oder ein anderer Arbeitneh-              c) In Absatz 3 Satz 3 werden nach dem Wort „Bei-\nmer mit abgeschlossener Berufsausbildung sein                   tragseinziehung\" die Wörter „und Beitragsbeitrei-\nmuß, und einer weiteren Zahl von Mitgliedern.                   bung\" eingefügt.","Nr. 71 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1993                               2263\n54. § 117 wird wie folgt geändert:                             59. Nach § 127 werden die Wörter „Vierter Abschnitt\nBerlin-Klausel und Inkrafttreten\" und § 128 ge-\na) In Absatz t Nr. 2 wird das Wort „Bezeichnung\"\nstrichen. § 129 wird § 128.\ndurch das Wort „Ausbildungsbezeichnung\" er-\nsetzt.\n60. In die Anlage B werden folgende neue Nummern ein-\nb) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:\ngefügt:\n,,(2) Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 1\n„7a Betonbohrer und -schneid er\nkann mit einer Geldbuße bis zu zwanzigtausend\n7b   Theater- und Ausstattungsmaler\nDeutsche Mark, die Ordnungswidrigkeit nach Ab-\n11 a  Fahrzeugverwerter\nsatz 1 Nr. 2 kann mit einer Geldbuße bis zu zehn-\ntausend Deutsche Mark geahndet werden.\"                   11 b  Rohr- und Kanalreiniger\n11 c  Kabelverleger im Hochbau\n(ohne Anschlußarbeiten)\n55. § 118 Abs. 1 Nr. 1 und 2 wird wie folgt gefaßt:\n18a   Einbau von genormten Baufertigteilen\n„ 1. eine Anzeige nach § 16 Abs. 2 oder § 18 Abs. 1                  (z. 8. Fenster, Türen, Zargen, Regale)\nnicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht       32a   Fleischzerleger, Ausbeiner\nrechtzeitig erstattet,                                   37a   Maskenbildner\n2. entgegen § 17 Abs. 1 oder Abs. 2 Satz 2, § 111            40a   Theaterplastiker\nAbs. 1 oder Abs. 2 Satz 2 oder § 113 Abs. 2              40b   Requisiteure\".\nSatz 8, auch in Verbindung mit § 73 Abs. 3, eine\nAuskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig    61. Die Anlage C wird wie folgt geändert:\noder nicht rechtzeitig erteilt, Unterlagen nicht         a) In der Überschrift werden nach den Wörtern „der\nvorlegt oder das Betreten von Grundstücken oder              Mitglieder\" die Wörter „der Vollversammlung\" ein-\nGeschäftsräumen oder die Vornahme von Prüfun-                gefügt.\ngen oder Besichtigungen nicht duldet,\".                  b) In § 1 wird die Angabe ,,§ 98 Abs. 2\" durch die\nAngabe,,§ 98\" ersetzt.\n56. Nach§ 118 wird folgender neuer§ 118a eingefügt:                c) § 2 wird wie folgt geändert:\n,,§ 118a                                 aa) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe ,,§ 98\nDie zuständige Behörde unterrichtet die zuständige                  Abs. 2\" durch die Angabe ,,§ 98\" ersetzt.\nHandwerkskammer über die Einleitung von und die                    bb) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe ,,§ 98\nabschließende Entscheidung in Verfahren wegen                           Abs. 2\" durch die Angabe ,,§ 98\" ersetzt.\nOrdnungswidrigkeiten nach den §§ 117 und 118. Glei-\ncc) In Absatz 3 werden nach den Wörtern „Er-\nches gilt für Verfahren wegen Ordnungswidrigkeiten\nfüllung ihres Amtes\" die Wörter „sowie zur\nnach dem Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit\nVerschwiegenheit über die ihnen bei ihrer amt-\nin der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Januar\nlichen Tätigkeit bekanntgewordenen Tatsa-\n1982, zuletzt geändert durch Anlage I Kapitel VIII                      chen, insbesondere über alle dem Wahl-\nSachgebiet E Nr. 3 des Einigungsvertrages vom                           geheimnis unterliegenden Angelegenheiten\"\n31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des                         eingefügt und die Wörter „durch Handschlag\"\nGesetzes vom 23. September 1990 (BGBI. 1990 II                          gestrichen.\nS. 885, 1038), in seiner jeweils geltenden Fassung,\nsoweit Gegenstand des Verfahrens eine handwerk-                    dd) Absatz 5 wird wie folgt geändert:\nliche Tätigkeit ist.\"                                                   aaa) Die Wörter „durch Handschlag\" werden\ngestrichen.\n57. § 122 wird wie folgt geändert:                                          bbb) Die Angabe ,,§ 98 Abs. 2\" wird durch die\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                                           Angabe ,,§ 98\" ersetzt.\naa) Die Wörter „bis zum Ablauf von fünf Jahren                 ee) Absatz 9 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:\nnach Inkrafttreten des Gesetzes oder der                     ,,Die Arbeitnehmer sind, soweit es zur ord-\nRechtsverordnung\" werden gestrichen;                         nungsgemäßen Durchführung der ihnen ge-\nbb) nach den Wörtern „abgelegt haben\" werden                        setzlich zugewiesenen Aufgaben erforderlich\ndie Wörter „oder das Recht zum Ausbilden                     ist und wichtige betriebliche Gründe nicht\nvon Lehrlingen besitzen\" eingefügt.                          entgegenstehen, von ihrer beruflichen Tätig-\nkeit ohne Minderung des Arbeitsentgelts ge-\nb) Absatz 3 wird gestrichen.                                            mäß § 69 Abs. 4 Satz 3 freizustellen.\"\nc) Die Absätze 4 und 5 werden die Absätze 3 und 4.             d) § 5 wird wie folgt geändert:\naa) In Absatz 1 Satz 1 und 2 wird jeweils die\n58. Nach § 124 wird folgender§ 124 a eingefügt:                             Angabe,,§ 98 Abs. 2\" durch die Angabe,,§ 98\"\n,,§ 124a                                      ersetzt.\nVerfahren zur Wahl zur Vollversammlung von                      bb) In Absatz 6 werden nach dem Wort „Geselle\"\nHandwerkskammern, die vor dem 1. Januar 1994                            die Wörter „oder ein anderer Arbeitnehmer\nbegonnen worden sind, sind nach den bisherigen Vor-                     mit abgeschlossener Berufsausbildung\" ein-\ngefügt.\nschriften zu Ende zu führen, wenn zwischen der Auf-\nforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen und              e) In§ 6 Abs. 2 Nr. 5 wird das Wort „weibliche\" ge-\ndem Wahltag nicht mehr als vier Monate liegen.\"                    strichen.","2264                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\nf) § 8 wird wie folgt geändert:                                 j) § 13 wird wie folgt gefaßt:\naa) In Absatz 1 werden nach dem Wort „Gesellen\"                                            ,,§ 13\ndie Wörter „und anderen Arbeitnehmer mit                      (1) Die ihr Wahlrecht wahrnehmenden Gesellen\nabgeschlossener Berufsausbildung\" einge-                   und Arbeitnehmer mit abgeschlossener Berufs-\nfügt.                                                      ausbildung weise~ dem Abstimmungsvorstand\nihre Wahlberechtigung durch eine die Unterschrift\nbb) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:\ndes Betriebsrates, soweit dieser in Betrieben vor-\n,,In gleicher Weise sind für jedes einzelne Mit-           handen ist, in allen übrigen Betrieben durch eine\nglied zwei Stellvertreter deutlich zu bezeich-            die Unterschrift des Betriebsinhabers oder seines\nnen, so daß zweifelsfrei hervorgeht, wer als              gesetzlichen Vertreters tragende Bescheinigung\nMitglied und wer als erster oder zweiter Stell-           (Wahlberechtigungsschein) nach.\nvertreter vorgeschlagen wird.\"                                (2) Wählen kann nur, wer sich durch eine solche\nBescheinigung als Wahlberechtigter legitimiert\ncc) In Absatz 3 werden nach dem Wort „Gesel-\noder wer von kurzzeitiger Arbeitslosigkeit (§ 98)\nlen\" die Wörter „und anderen Arbeitnehmer                 betroffen ist. Diese ist dem Abstimmungsvorstand\nmit abgeschlossener Berufsausbildung\" ein-                durch Vorlage einer Bescheinigung des Arbeits-\ngefügt.                                                   amtes nachzuweisen.      11\ndd) In Absatz 4 Satz 1 und 2 wird jeweils das                k) In § 15 wird die Angabe ,,§ 98 Abs. 2\" durch die\nWort „Vertrauensmann\" durch das Wort „Ver-                 Angabe,,§ 98\" ersetzt.\ntrauensperson\" ersetzt.                                1) § 16 wird wie folgt geändert:\ng) § 10 Abs. 1 wird wie folgt geändert:                             aa) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „der\naa) In Nummer 2 Buchstabe b werden nach dem                            Wahlmänner\" gestrichen und nach dem Wort\n,,Gesellen\" die Wärt.er „und anderen Arbeit-\nWort „Gesellen\" die Wörter „und anderen\nnehmer mit abgeschlossener Berufsausbil-\nArbeitnehmern mit abgeschlossener Berufs-\ndung\" eingefügt.\nausbildung\" eingefügt.\nbb) In Absatz 4 werden die Wörter „durch Hand-\nbb) Nummer 3 Buchstabe b wird wie folgt gefaßt:                        schlag\" gestrichen.\n,,b) bei den Gesellen und anderen Arbeitneh-               cc) Absatz 9 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:\nmern mit abgeschlossener Berufsausbil-                    „Der stimmberechtigte Arbeitnehmer übergibt\ndung, die die Voraussetzungen für die                      dem Abstimmungsvorsteher zunächst den\nWahlberechtigung (§ 98) erfüllen.\"                         Wahlberechtigungsschein und alsdann den\nh) § 11 wird wie folgt geändert:                                           Umschlag mit dem Stimmzettel, den dieser\nnach Prüfung des Wahlberechtigungsscheins\naa) In Absatz 1 wird das Wort „Vertrauensleute\"                        ungeöffnet sofort in die Wahlurne legt. 11\ndurch das Wort „Vertrauenspersonen\" ersetzt.\ndd) Absatz 15 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:\nbb) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:\n,,Die Wahlberechtigungsscheine hat der Ab-\n,,(3) Die Vertrauenspersonen der Wahlvor-                      stimmungsvorsteher einzubehalten.\"\nschläge sind über Ort, Zeit und Gegenstand\nm) § 17 wird wie folgt geändert:\nder Sitzung zu benachrichtigen.\"\naa) In Absatz 6 Satz 2 werden die Wörter „Wahl-\ni) § 12 wird wie folgt geändert:\nausweise der Wahlmänner\" durch die Wörter\naa) In Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1, Absatz 3                      ,,Wahlberechtigungsscheine der Arbeitneh-\nSatz 1 und Absatz 7 Satz 1 und 2 werden                           mer\" ersetzt.\"\njeweils\nbb) Absatz 7 wird wie folgt gefaßt:\naaa) die Wörter „Die Wählerliste\" durch die                         ,,(7) Das Wählerverzeichnis wird dem Wahl-\nWörter „Das Wahlverzeichnis\",                            leiter übergeben.\"\nbbb) die Wörter „die Wählerliste\" durch die            n) Nach § 17 wird folgender§ 17a eingefügt:\nWörter „das Wahlverzeichnis\",\n,,§ 17a\nccc) die Wörter „der Wählerliste\" durch die\n(1) Das Wählerverzeichnis, die Wahlberechti-\nWörter „dem Wahlverzeichnis\"\ngungsscheine und sonstigen Wahlunterlagen sind\nersetzt.                                                   so zu verwahren, daß sie gegen Einsichtnahme\nbb) Dem Absatz 2 werden folgende Sätze an-                      durch Unbefugte geschützt sind.\ngefügt:                                                        (2) Nach der Wahl sind die in Absatz 1 genann-\n,,Innerhalb der Auslegungsfrist ist das Anfer-             ten Unterlagen bis zur Unanfechtbarkeit der Wahl\ntigen von Auszügen aus dem Wählerverzeich-                 aufzubewahren und danach zu vernichten.\nnis durch Wahlberechtigte zulässig, soweit                     (3) Auskünfte aus den in Absatz 1 genannten\ndies im Zusammenhang mit der Prüfung des                   Unterlagen dürfen nur Behörden, Gerichten und\nWahlrechts einzelner bestimmter Personen\nsonstigen öffentlichen Stellen und nur dann erteilt\nsteht. Die Auszüge dürfen nur für diesen\nZweck verwendet und unbeteiligten Dritten                  werden, wenn diese die Auskünfte zur Erfüllung\nnicht zugänglich gemacht werden.\"                          von Aufgaben benötigen, die sich auf die Vorbe-\nreitung, Durchführung oder Überprüfung der\ncc) Es wird folgender Absatz 8 angefügt:                        Wahl sowie die Verfolgung von Wahlstraftaten,\n,,(8) Das Wählerverzeichnis ist bis zum Wahl-           Wahlprüfungsangelegenheiten oder auf wahl-\ntag fortzuführen.\"                                         statistische Arbeiten beziehen.\"","Nr. 71 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1993                                                           2265\no) Die Anlage wird wie folgt gefaßt:\n„Anlage\nzur Wahlordnung für die Wahlen der Mitglieder\nder Vollversammlung der Handwerkskammer\nWahlberechtigungsschein\nzur Vornahme der Wahl der Arbeitnehmermitglieder\nder Vollversammlung der Handwerkskammer\n(§ 13 Abs. 1 der Wahlordnung für die Wahlen\nder Mitglieder der Vollversammlung der Handwerkskammer)\nDer Inhaber dieses Wahlberechtigungsscheines\nHerr/Frau ................................................................................... Arbeitnehmer(in),\nwohnhaft in PLZ ...................... Ort ................................................................. ,\nStr.............................................................................. Str. Nr...................... ,\nhat eine abgeschlossene Berufsausbildung und isVwar bis zum ............................ als Mitarbeiter(in)\nim Unternehmen (Name des Unternehmens)\n.................................... , PLZ .................... Ort .......................................... ,\nStr................................................... Str. Nr...................... , beschäftigt.\nSie/Er ist berechtigt, das Stimmrecht zur Wahl der Arbeitnehmermitglieder der Vollversammlung der Hand-\nwerkskammer\n................................................................................. auszuüben.\n· · ·· ·· · · · · • • • •· ..................... , den ................................... .\n. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . *)\n*) Unterschrift des Betriebsrates, soweit dieser in den Betrieben vorhanden ist, in allen übrigen Betrieben des Betriebsinhabers oder seines\ngesetzlichen Vertreters (§ 13 Abs. 1 der Wahlordnung). Im Falle der Arbeitslosigkeit kann der Wahlberechtigungsschein auch durch das\nArbeitsamt ausgestellt werden.\"\n62. Nach Anlage C wird folgende neue Anlage D an-                                                                          c) Ort und Straße der gewerblichen Nieder-\ngefügt:                                                                                                                    lassung;\n„AnlageD\nd) das zu betreibende Handwerk oder bei\nzu dem Gesetz zur Ordnung des Handwerks\nAusübung mehrerer Handwerke diese\n(Handwerksordnung)\nHandwerke;\nArt der personenbezogenen Daten\nin der Handwerksrolle, in dem Verzeichnis                                                                    e) die Bezeichnung der Rechtsvorschriften,\nder Inhaber handwerksähnlicher Betriebe                                                                          nach denen der selbständige Handwerker\nund in der Lehrlingsrolle                                                                      die Voraussetzungen für die Eintragung in\n1. In der Handwerksrolle dürfen folgende Daten ge-                                                                      die Handwerksrolle erfüllt und in dem zu\nspeichert werden:                                                                                                   betreibenden Handwerk zur Ausbildung\nvon Lehrlingen befugt ist; hat der selbstän-\n1. bei natürlichen Personen                                                                                         dige Handwerker die zur Ausübung des zu\na) Vor- und Familienname, Geburtsname,                                                                        betreibenden Handwerks notwendigen\nGeburtsdatum und Staatsangehörigkeit                                                                    Kenntnisse und Fertigkeiten durch eine\ndes Betriebsinhabers, bei nicht voll ge-                                                                Prüfung nachgewiesen, so sind auch Art,\nschäftsfähigen Personen auch der Vor-                                                                   Ort und Zeitpunkt dieser Prüfung sowie die\nund Familienname des gesetzlichen Ver-                                                                  Stelle, vor der die Prüfung abgelegt wurde,\ntreters; im Falle des § 4 Abs. 2 der Hand-                                                              einzutragen;\nwerksordnung sind auch Vor- und\nFamilienname, Geburtsdatum und Staats-                                                              f) der Zeitpunkt der Eintragung in die Hand-\nangehörigkeit des Betriebsleiters sowie                                                                werksrolle;\ndie für ihn in Betracht kommenden Anga-\n2. bei juristischen Personen\nben nach Buchstabe e einzutragen;\nb) die Firma, wenn der selbständige Hand-                                                                 a) die Firma oder der Name der juristischen\nwerker eine Firma führt, die sich auf den                                                              Person sowie Ort und Straße der gewerb-\nHandwerksbetrieb bezieht;                                                                              lichen Niederlassung;","2266                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\nb) Vor- und Familienname, Geburtsdatum                            t) der Zeitpunkt der Eintragung in die Hand-\nund Staatsangehörigkeit der gesetzlichen                          werksrolle.\nVertreter;\nII. Abschnitt I gilt entsprechend für das Verzeichnis\nc) das zu betreibende Handwerk oder bei                      der Inhaber handwerksähnlicher Betriebe. Dieses\nAusübung mehrerer Handwerke diese                        Verzeichnis braucht nicht die gleichen Angaben\nHandwerke;                                                wie die Handwerksrolle zu enthalten. Mindest-\nd) Vor- und Familienname, Geburtsdatum und                    inhalt sind die wesentlichen betrieblichen Verhält-\nStaatsangehörigkeit des Betriebsleiters                  nisse etnschließlich der wichtigsten persönlichen\nsowie die für ihn in Betracht kommenden                  Daten des Betriebsinhabers.\nAngaben nach Nummer 1 Buchstabe e;\nIII. In der Lehrlingsrolle dürfen folgende personen-\ne) der Zeitpunkt der Eintragung in die Hand-                 bezogene Daten gespeichert werden:\nwerksrolle;\n1. bei den Ausbildenden\n3. bei Personengesellschaften\na) die in der Handwerksrolle eingetragen\na) bei Personenhandelsgesellschaften die                              sind:\nFirma, bei Gesellschaften des Bürgerlichen                        Die Eintragungen in der Handwerksrolle,\nRechts die Bezeichnung, unter der sie das                          soweit sie für die Zwecke der Führung der\nHandwerk betreiben, sowie der Ort und die                          Lehrlingsrolle erforderlich sind,\nStraße der gewerblichen Niederlassung;\nb) die nicht in der Handwerksrolle einge-\nb) Vor- und Familienname, Geburtsdatum                                tragen sind:\nund Staatsangehörigkeit des für die tech-                          Die der Eintragung nach Abschnitt 1 1a\nnische Leitung des Betriebes verantwort-                          entsprechenden Daten mit Ausnahme der\nlichen persönlich haftenden Gesellschaf-                           Daten zum Betriebsleiter zum Zeitpunkt\nder Eintragung in die Handwerksrolle und\nters, Angaben über eine Vertretungsbefug-\nder Angaben zu Abschnitt 1 1e, soweit sie\nnis und die für ihn in Betracht kommenden                         für die Zwecke der Lehrlingsrolle erforder-\nAngaben nach Nummer 1 Buchstabe e;                                lich sind;\nc) Vor- und Familienname, Geburtsdatum und\n2. bei den Ausbildern:\nStaatsangehörigkeit der übrigen Gesell-\nschafter, Angaben über eine Vertretungs-                      Familienname, Geburtsname, Vorname, Ge-\nbefugnis und die für sie in Betracht kom-                     schlecht, Geburtsdatum, Art der fachlichen\nmenden Angaben nach Nummer 1 Buch-                            Eignung;\nstabe e;\n3. bei den Auszubildenden\nd) das zu betreibende Handwerk oder bei\nAusübung mehrerer Handwerke diese                             a) beim Lehrling:\nHandwerke;                                                        Familienname, Geburtsname, Vorname,\nGeschlecht, Geburtsdatum, Staatsange-\ne) der Zeitpunkt der Eintragung in die Hand-                          hörigkeit, Schulbildung, Schulabschluß,\nwerksrolle;                                                       Abgangsklasse,\n4. bei handwerklichen Nebenbetrieben                                 b) erforderlichenfalls bei gesetzlichen Ver-\ntretern:\na) Angaben über den Inhaber des Neben-                                Familienname, Vorname und Anschrift;\nbetriebes in entsprechender Anwendung\nder Nummer 1 Buchstabe a bis c, Nummer 2                  4. beim Ausbildungsverhältnis:\nBuchstabe a und b und Nummer 3 Buch-\nstabe a und c;                                                Ausbildungsberuf, Ausbildungszeit, Probe-\nzeit, Anschrift der Ausbildungsstätte, wenn\nb) das zu betreibende Handwerk oder bei\ndiese vom Betriebssitz abweicht.\"\nAusübung mehrerer Handwerke diese\nHandwerke;\nc) Bezeichnung oder Firma und Gegenstand          63. In§ 1 Abs. 3, § 7 Abs. 2, § 9 Satz 1, § 10 Abs. 2 Satz 2,\nsowie Ort und Straße der gewerblichen             § 18Abs. 3, § 22 Abs. 2, §25Abs. 1, § 27 Abs. 2, § 27a\nNiederlassung des Unternehmens, mit dem           Abs. 1, § 27 b Satz 2, § 37 Abs. 3 Satz 2, § 40 Abs. 1\nder Nebenbetrieb verbunden ist;                   und 2, § 42 Abs. 2, § 42a Abs. 3 Satz 2, § 45 und§ 85\nAbs. 2 Satz 2 werden jeweils\nd) Bezeichnung oder Firma sowie Ort und\nStraße der gewerblichen Niederlassung             a) die Wörter „Der Bundesminister\" durch die Wörter\ndes Nebenbetriebes;                                     ,,Das Bundesministerium\",\ne) Vor- und Familienname, Geburtsdatum                b) die Wörter „der Bundesminister\" durch die Wörter\nund Staatsangehörigkeit des Leiters des                 ,,das Bundesministerium\",\nNebenbetriebes und die für ihn in Betracht\nkommenden Angaben nach Nummer 1                   c) die Wörter „dem Bundesminister\" durch die Wör-\nBuchstabe e;                                           ter „dem Bundesministerium\",","Nr. 71 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1993                                2267\nd) die Wörter „den Bundesminister\" durch die Wörter          außer in den Fällen des § 8 Abs. 1 der Handwerksord-\n,,das Bundesministerium\"                                 nung zu erteilen, wenn der Antragsteller ein Diplom,\nersetzt.                                                      Prüfungszeugnis oder einen sonstigen Befähigungs-\nnachweis besitzt, das oder der nach der Richtlinie\n92/51/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über eine\n64. In§ 1 Abs. 3 zweiter Teilsatz und§ 18 Abs. 3 zweiter\nzweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruf-\nTeilsatz wird jeweils das Wort „er\" durch das Wort\nlicher Befähigungsnachweise in Ergänzung zur Richt-\n,,es\" ersetzt.\nlinie 89/48/EWG (ABI. EG Nr. L 209 S. 25) anzuerken-\nnen ist.\nArtikel2                                   (2) Die Anerkennung kann unter den in Artikel 4 in der\nRichtlinie 92/51/EWG aufgeführten Voraussetzungen\nDie Verordnung über gemeinsame Anforderungen in der\ndavon abhängig gemacht werden, daß gemäß Artikel 4\nMeisterprüfung im Handwerk vom 12. Dezember 1972\nAbs. 1 Buchstabe a der Richtlinie 92/51/EWG Berufs-\n(BGBI. 1S. 2381) wird wie folgt geändert:\nerfahrung nachgewiesen oder gemäß Artikel 4 Abs. 1\nBuchstabe b der Richtlinie 92/51/EWG ein Anpas-\n1. In § 1 Abs. 1 wird nach den Wörtern „umfaßt folgende\"           sungslehrgang absolviert oder eine Eignungsprüfung\ndas Wort „selbständige\" eingefügt.\nabgelegt wird.\n(3) Die Entscheidung über die Anerkennung trifft die\n2. § 2 wird wie folgt geändert:\nhöhere Verwaltungsbehörde. Sie kann die Durch-\na) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:                             führung von Anpassungslehrgängen und Eignungs-\n,,(1) Die Meisterprüfung ist insgesamt bestanden,       prüfungen regeln. Die mit Begründung versehene\nwenn in jedem der vier Prüfungsteile im rech-             Entscheidung über den Antrag muß spätestens vier\nnerischen Durchschnitt ausreichende Prüfungs-             Monate nach der Vorlage der vollständigen Unterlagen\nergebnisse erbracht und die für das Bestehen der          des Antragstellers ergehen.\"\neinzelnen Teile vorgeschriebenen Mindestvoraus-\nsetzungen erfüllt sind.\"\nb) Nach Absatz 2 wird folgender neuer Absatz 3 ein-                                   Artikel4\ngefügt:\n(1) Die auf Artikel 2 beruhenden Teile der Verordnung\n,,(3) Über das Bestehen der Prüfungsteile ist ein   über gemeinsame Anforderungen in der Meisterprüfung\nZeugnis zu erteilen, aus dem die Prüfungsnote her-    im Handwerk können aufgrund der Ermächtigung des\nvorgehen muß. Das Zeugnis über das Bestehen der       § 45 Nr. 2 der Handwerksordnung durch Rechtsverord-\nMeisterprüfung insgesamt ist nach Ablegung des        nung geändert werden.\nletzten Prüfungsteiles von dem zuletzt tätig werden-\n(2) Die auf Artikel 3 beruhenden Teile der EWG-Hand-\nden Meisterprüfungsausschuß zu erteilen.\"\nwerk-Verordnung können aufgrund der Ermächtigung des\nc) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.                   § 9 der Handwerksordnung durch Rechtsverordnung\ngeändert werden.\n3. In § 4 Abs. 1 Nr. 3 werden die Wörter „Rechts- und\nSozialwesen\" durch die Wörter „Grundzüge des\nRechts- und Sozialwesens\" ersetzt.\nArtikel5\nDas Berufsbildungsgesetz vom 14. August 1969\nArtikel3                          (BGBI. 1 S. 1112), zuletzt geändert durch Artikel 7 des\nGesetzes vom 27. Juli 1992 (BGBI. 1 S. 1398), wird wie\nDie EWG-Handwerk-Verordnung vom 4. August 1966              folgt geändert:\n(BGBI. 1 S. 469), zuletzt geändert durch Artikel 58 des\nGesetzes vom 27. April 1993 (BGBI. 1 S. 512), wird wie         1. In§ 21 Abs. 1 und 2, § 28 Abs. 3, § 29 Abs. 1, § 40\nfolgt geändert:                                                    Abs. 3 Satz 2, § 43 Abs. 1 und 2, § 46 Abs. 2 Satz 1,\n§ 47 Abs. 3 Satz 2, § 76 Abs. 2, § 77 Abs. 5, § 80 Abs. 2,\n§ 81 Abs. 4, § 82 Abs. 2, § 95 Abs. 4 und § 96 Abs. 2\n1. In § 1 Abs. 1 werden die Wörter „Nummern 17, 78, 89             werden die Wörter „des Bundesausschusses für Be-\nbis 92, 94 und 95\" durch die Wörter „Nummern 17, 89            rufsbildung\" durch die Wörter „des Ständigen Aus-\nbis 91 und 93 bis 95\" ersetzt.                                 schusses des Bundesinstituts für Berufsbi_ldung\" er-\nsetzt.\n2. § 3 wird wie folgt gefaßt:\n,,§3                          2. In§ 41 Satz 2 werden die Wörter „der Bundesausschuß\nfür Berufsbildung\" durch die Wörter „der Hauptaus-\n(1) Die Ausnahmebewilligung zur Eintragung in die\nschuß des Bundesinstituts für Berufsbildung\" ersetzt.\nHandwerksrolle (§ 7 Abs. 3 Handwerksordnung) ist\neinem Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der\nEuropäischen Gemeinschaft oder eines anderen Ver-           3. In § 97 Satz 3 werden die Wörter „der Bundesausschuß\ntragsstaates des Abkommens über den Europäischen               für Berufsbildung\" durch die Wörter „der Ständige\nWirtschaftsraum für ein Gewerbe der Nummern 89, 90,            Ausschuß des Bundesinstituts für Berufsbildung\" er-\n91, 93 und 94 der Anlage A zur Handwerksordnung                setzt.","2268                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil   1\n4. In§ 37 Abs. 3 Satz 1 werden die Wörter „für drei\" durch        gemäß Artikel 4 Abs. 1 Buchstabe a dieser Richtlinien\ndie Wörter „längstens für fünf\" ersetzt.                      Berufserfahrung nachgewiesen oder gemäß Artikel 4\nAbs. 1 Buchstabe b dieser Richtlinien ein Anpassungs-\n5. § 112 wird wie folgt gefaßt:                                   lehrgang absolviert oder eine Eignungsprüfung abge-\nlegt wird.\n,,§ 112\n(3) Die Entscheidung über die Anerkennung trifft die\nEuropaklausel                            zuständige Stelle. Sie kann die Durchführung von An-\n(1) Die Anerkennung der Befähigungsnachweise von           passungslehrgängen und Eignungsprüfungen regeln.\nAngehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen            Die mit Begründung versehene Entscheidung über den\nGemeinschaft oder eines Vertragsstaates des Abkom-            Antrag muß spätestens vier Monate nach Vorlage der\nmens über den Europäischen Wirtschaftsraum erfolgt            vollständigen Unterlagen des Antragstellers ergehen.\"\nin den Fällen des § 40 Abs. 2, § 76 Abs. 1, § 77 Abs. 1\nund 4, § 80 Abs. 1, § 81 Abs. 3, § 94 Abs. 1 und § 95\nAbs. 3 nach der Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom                                  Artikel&\n21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur                           Neubekanntmachung\nAnerkennung der Hochschuldiplome, die eine minde-\nstens dreijährige Berufsausbildung abschließen (ABI.          Das Bundesministerium für Wirtschaft kann den Wort-\nEG 1989 Nr. L 19 S. 16) und der Richtlinie 92/51/EWG       laut der Handwerksordnung in der vom Inkrafttreten\ndes Rates vom 18. Juni 1992 über eine zweite all-          dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Bundesgesetz-\ngemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Be-           blatt bekanntmachen.\nfähigungsnachweise in Ergänzung zur Richtlinie\n89/48/EWG (ABI. EG Nr. L 209 S. 25).\nArtikel7\n(2) Die Anerkennung kann unter den in Artikel 4 der in\nInkrafttreten\nAbsatz 1 genannten Richtlinien aufgeführten Voraus-\nsetzungen davon abhängig gemacht werden, daß                 Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1994 in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBonn, den 20. Dezember 1993\nDer Bundespräsident\nWeizsäcker\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nRexrodt\nDer Bundesminister\nfür Bildung und Wissenschaft\nRainer Ortleb"]}