{"id":"bgbl1-1993-71-3","kind":"bgbl1","year":1993,"number":71,"date":"1993-12-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1993/71#page=10","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1993-71-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1993/bgbl1_1993_71.pdf#page=10","order":3,"title":"Gesetz zur Änderung der Gewerbeordnung und der Spielverordnung","law_date":"1993-12-20T00:00:00Z","page":2254,"pdf_page":10,"num_pages":2,"content":["2254                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\nGesetz\nzur Änderung der Gewerbeordnung und der Spielverordnung\nVom 20. Dezember 1993\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates               zugelassene Spielgeräte an den in dem Zulassungs-\ndas folgende Gesetz beschlossen:                                 schein bezeichneten Merkmalen verändert oder ein für\nunbedenklich erklärtes Spiel unter nicht genehmigten\nArtikel 1                              Bedingungen veranstaltet.\nÄnderung der Gewerbeordnung                            (3) Die Zulassung und die Unbedenklichkeits-\nbescheinigung können mit einer Befristung erteilt und\nDie Gewerbeordung in der Fassung der Bekannt-                  mit Auflagen verbunden werden.\"\nmachung vom 1. Januar 1987 (BGBI. 1 S. 425), zuletzt\ngeändert durch Artikel 53 des Gesetzes vom 27. April          2. In§ 144 Abs. 2 Nr. 3 werden die Worte,,§ 33e Satz 3\"\n1993 (BGBI. 1 S. 512), wird wie folgt geändert:                  durch die Worte,,§ 33e Abs. 3\" ersetzt.\n1. § 33 e wird wie folgt neu gefaßt:\nArtikel 2\n,,§33e\nÄnderung der Spielverordnung\nBauartzulassung\nund Unbedenklichkeitsbescheinigung                  Die Spielverordnung in der Fassung der Bekanntma-\nchung vom 11. Dezember 1985 (BGBI. 1S. 2245), zuletzt\n(1) Die Zulassung der Bauart eines Spielgerätes\ngeändert durch die Verordnung vom 19. April 1993\noder ihrer Nachbaugeräte und die Unbedenklichkeits-\n(BGBI. 1S. 460), wird wie folgt geändert:\nbescheinigung für andere Spiele (§§ 33 c und 33 d) sind\nzu versagen, wenn die Gefahr besteht, daß der Spieler\n1. In § 14 wird in Nummer 2 Satz 1 die Zahl „50\" durch die\nunangemessen hohe Verluste in kurzer Zeit erleidet.\nZahl „80\" sowie in Nummer 3 Satz 4 und in Nummer 4\nFür andere Spiele im Sinne des § 33d kann die Unbe-\ndenklichkeitsbescheinigung auch versagt werden, wenn          Satz 3 die Zahl „ 100\" durch die Zahl „ 160\" ersetzt.\ndas Spiel durch Veränderung der Spielbedingungen\noder durch Veränderung der Spieleinrichtung mit ein-       2. Abschnitt V wird wie folgt neu gefaßt:\nfachen Mitteln als Glücksspiel im Sinne des § 284                                   „V. Erteilung\ndes Strafgesetzbuches veranstaltet werden kann. Ein                   von Unbedenklichkeitsbescheinigungen\nVersagungsgrund im Sinne des Satzes 2 liegt ins-                    für gewerbsmäßig betriebene Ausspielungen\nbesondere dann vor, wenn\n§18\n1. es sich um ein Karten-, Würfel- oder Kugelspiel\nhandelt, das von einem Glücksspiel im Sinne des              Das Bundeskriminalamt und die Landeskriminal-\n§ 284 des Strafgesetzbuches abgeleitet ist, oder          ämter dürfen die Unbedenklichkeitsbescheinigung für\ngewerbsmäßig betriebene Ausspielungen im Sinne des\n2. das Spiel nach den zur Prüfung eingereichten               § 33h Nr. 2 der Gewerbeordnung, die nicht durch§ Sa\nBedingungen nicht wirtschaftlich betrieben werden         begünstigt sind, nur erteilen, wenn die in Nummer 4 der\nkann.                                                     Anlage zu § 5 a genannte Höhe der Gestehungskosten\n(2) Die Zulassung und die Unbedenklichkeitsbe-             eines Gewinnes nicht überschritten wird.\"\nscheinigung sind zurückzunehmen oder zu widerrufen,\nwenn Tatsachen bekannt werden, die ihre Versagung          3. In den Nummern 3 und 4 Satz 1 der Anlage zu § 5 a wird\nrechtfertigen würden, oder wenn der Antragsteller             jeweils die Zahl „50\" durch die Zahl „80\" ersetzt.","Nr. 71 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1993                              2255\nArtikel 3                                                    Artikel4\nÄnderung                                Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang\ndes Rennwett- und Lotteriegesetzes                 Die auf Artikel 2 beruhenden Teile der Spielverordnung\nIn § 18 Nr. 2 Buchstabe b des Rennwett- und Lotte-      können auf Grund der Ermächtigung der Gewerbeord-\nriegesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Glie-    nung durch Rechtsverordnung geändert werden.\nderungsnummer 611-14, veröffentlichten bereinigten\nFassung, das zuletzt durch Artikel 25 des Gesetzes                                   Artikel5\nvom 16. Dezember 1986 (BGBI. 1 S. 2441) geändert\nworden ist, wird die Zahl „200\" durch die Zahl „320\"                              Inkrafttreten\nersetzt.                                                     Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBonn, den 20. Dezember 1993\nDer Bundespräsident\nWeizsäcker\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nRexrodt\nDer Bundesminister der Finanzen\nTheo Waigel"]}