{"id":"bgbl1-1993-71-2","kind":"bgbl1","year":1993,"number":71,"date":"1993-12-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1993/71#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1993-71-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1993/bgbl1_1993_71.pdf#page=2","order":2,"title":"Gesetz über die Neuordnung der Rundfunkanstalten des Bundesrechts und des RIAS Berlin (Rundfunkneuordnungsgesetz)","law_date":"1993-12-20T00:00:00Z","page":2246,"pdf_page":2,"num_pages":8,"content":["2246                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil     1\nGesetz\nüber die Neuordnung\nder Rundfunkanstalten des Bundesrechts und des RIAS Berlin\n(Rundfunkneuordnungsgesetz)\nVom 20. Dezember 1993\nInhaltsübersicht                        1. Die Überschrift des Ersten Teils erhält folgende\nArtikel 1                                                         Fassung:\nStaatsvertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland             ,,Rundfunkanstalt des Bundesrechts\".\nund den Ländern über die Überleitung von Rechten und\nPflichten des Deutschlandfunks und des RIAS Berlin auf        2. Die Überschrift des Ersten Abschnitts des Ersten Teils\ndie Körperschaft des öffentlichen Rechts „Deutschland-            erhält folgende Fassung:\nradio\" - Hörfunk-Überleitungsstaatsvertrag- vom 17. Juni          ,,Rundfunksendungen\".\n1993\n3. Die §§ 5 bis 8 werden aufgehoben.\nArtikel 2\nÄnderung des Gesetzes über die Errichtung von Rund-           4. Die Überschrift des Vierten Abschnitts des Ersten\nfunkanstalten des Bundesrechts in der im Bundesgesetz-            Teils erhält folgende Fassung:\nblatt Teil III, Gliederungsnummer 2251-1, veröffentlichten\nbereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Gesetz vom            ,,Rechte und Pflichten der Anstalt\".\n30 . April 1990 (BGB!. 1 S. 823)\n5. In § 15 Satz 1 werden die Worte „und der Deutsch-\nArtikel 3                                                         landfunk\" gestrichen und das Wort „sollen\" durch das\nWort „soll\" ersetzt.\nAufhebung des Statuts des Senders RIAS Berlin vom\n1.Januar1973\n6. § 16 Abs. 1 erhält folgende Fassung:\nArtikel 4                                                           ,,(1) Die Deutsche Welle ist in ihrer Haushalts-\nErmächtigung zur Neubekanntmachung                                wirtschaft selbständig, soweit dieses Gesetz nichts\nanderes bestimmt oder zuläßt.\"\nArtikel 5\n7. In § 16 Abs. 2 Satz 1 werden die Worte „Anstalten\nInkrafttreten\ngeben\" durch die Worte „Deutsche Welle gibt\"\nersetzt.\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:\n8. In § 16 Abs. 3 Satz 1 wird das Wort „Anstalten\" durch\nArtikel 1                              die Worte „Deutsche Welle\" ersetzt.\nZustimmung\nzum Hörfunk-Überleitungsstaatsvertrag                9. In § 16 Abs. 5 werden die Worte „durch dieses Gesetz\nerrichteten juristischen Personen des öffentlichen\nDem am 17. Juni 1993 unterzeichneten „Staatsvertrag\nRechts\" durch die Worte „Deutsche Welle\" ersetzt.\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Län-\ndern über die Überleitung von Rechten und Pflichten des\n10. § 17 Abs. 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:\nDeutschlandfunks und des RIAS Berlin auf die Körper-\nschaft des öffentlichen Rechts „Deutschlandradio\" - Hör-          ,,Die Deutsche Welle gibt sich eine Satzung zur Rege-\nfunk-Überleitungsstaatsvertrag -\" wird zugestimmt. Der            lung der betrieblichen Ordnung.\"\nStaatsvertrag wird nachstehend veröffentlicht.\n11 . In § 18 sowie in § 20 Abs. 1 werden jeweils die Worte\nArtikel 2                              ,,eines\" durch die Worte „des\" ersetzt.\nÄnderung\ndes Gesetzes über die Errichtung               12. In § 20 Abs. 2 Satz 1 werden die Worte „Satzungen\nvon Rundfunkanstalten des Bundesrechts                    der Anstalten können\" durch die Worte „Satzung der\nDeutschen Welle kann\" ersetzt.\n(1) Die Aufgaben der gemeinnützigen Anstalt des\nöffentlichen Rechts mit dem Namen „Deutschlandfunk\"\nals Rundfunkanstalt des Bundesrechts sind zum 31. De-        13. In § 21 werden die Worte „und der Deutschlandfunk\"\nzember 1993 beendet.                                              gestrichen und das Wort „unterliegen\" durch das\nWort „unterliegt\" ersetzt.\n(2) Das Gesetz über die Errichtung von Rundfunkanstal-\nten des Bundesrechts in der im Bundesgesetzblatt Teil III,\n14. Die Überschrift des Zweiten Teils erhält folgende\nGliederungsnummer 2251-1, veröffentlichten bereinigten\nFassung:\nFassung, zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. April\n1990 (BGBI. 1S. 823), wird wie folgt geändert:                    ,,Allgemeine Vorschriften für die Deutsche Welle\".","Nr. 71 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1993                              2247\n15. In § 30 werden die Worte „Die Anstalten haben\" durch   1990 in Verbindung mit Artikel 1 der Verordnung zu\ndie Worte „Die Deutsche Welle hat\" und das Wort        dem Übereinkommen vom 28. September 1990 (BGBI. II\n,,der\" durch das Wort „des\" ersetzt.                   S. 1273) aufgehoben.\nArtikel4\n16. In § 33 werden die Worte „und der Deutschlandfunk\"\ngestrichen und das Wort „gelten\" durch das Wort                Ermächtigung zur Neubekanntmachung\n,,gilt\" ersetzt.                                         Das Bundesministerium des Innern kann den Wortlaut\ndes Gesetzes über die Errichtung von Rundfunkanstalten\n17. In § 34 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte „und des        des Bundesrechts in der vom Inkrafttreten dieses Geset-\nDeutschlandfunks\" gestrichen.                          zes an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt-\nmachen.\nArtikels\nArtikel3                                                  Inkrafttreten\nAufhebung des RIAS Berlin Statuts                Artikel 1 dieses Gesetzes tritt am Tage nach der Verkün-\ndung in Kraft, im übrigen tritt dieses Gesetz am 1. Januar\nDas Statut des Senders RIAS Berlin vom 1. Januar 1973    1994 in Kraft, wenn bis zu diesem Zeitpunkt die gesetz-\nwird gemäß Artikel 2 des Übereinkommens zur Regelung       gebenden Körperschaften aller Länder dem in Artikel 1 die-\nbestimmter Fragen in bezug auf Berlin vom 25. September    ses Gesetzes genannten Staatsvertrag zugestimmt haben.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind\ngewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBonn, den 20. Dezember 1993\nDer Bundespräsident\nWeizsäcker\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister des Innern\nKanther","2248                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil     1\nAnlage 1\nStaatsvertrag\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Ländern\nüber die Überleitung von Rechten und Pflichten des Deutschlandfunks\nund des RIAS Berlin auf die Körperschaft des öffentlichen Rechts „Deutschlandradio\"\n- Hörfunk-Überleitungsstaatsvertrag-\nvom 17. Juni 1993\nDie Bundesrepublik Deutschland                               3. die Körperschaft die von den Ländern mit dem Staats-\nvertrag über die Körperschaft des öffentlichen Rechts\n-Bund-\n„Deutschlandradio\" vom 17. Juni 1993 errichtete\nund                                              rechtsfähige Körperschaft des öffentlichen Rechts zur\nVeranstaltung bundesweiten Hörfunks.\ndas Land Baden-Württemberg\nder Freistaat Bayern                                                                      Artikel2\ndas Land Berlin                                                                         Überleitung\ndas Land Brandenburg                                             (1) Mit Inkrafttreten dieses Staatsvertrages gehen auf\ndie Freie Hansestadt Bremen                                   die Körperschaft, soweit in diesem Staatsvertrag nichts\nAbweichendes geregelt ist, sämtliche Rechte und Pflich-\ndie Freie und Hansestadt Hamburg                              ten über, die dem Deutschlandfunk und dem Intendanten\ndas Land Hessen                                               des RIAS Berlin zustehen und die diese übernommen\nhaben.\ndas Land Mecklenburg-Vorpommern\n(2) Absatz 1 gilt nicht für\ndas Land Niedersachsen\n1. die Überlassungsvereinbarung zwischen der Bundes-\ndas Land Nordrhein-Westfalen                                      republik Deutschland (Bundesfinanzverwaltung), der\ndas Land Rheinland-Pfalz                                          Deutschen Welle und dem Deutschlandfunk vom\n18./21. August 1980,\ndas Saarland\n2. den Nutzungsvertrag zwischen der Bundesrepublik\nder Freistaat Sachsen\nDeutschland (Bundesfinanzverwaltung) und der Rund-\ndas Land Sachsen-Anhalt                                           funkanstalt im amerikanischen Sektor von Berlin,\ndas Land Schleswig-Holstein                                       handelnd durch den Intendanten, vom 25. Januar/\n23. Februar/16. März 1977 und seine Nachträge.\ndas Land Thüringen\n(3) Sämtliche Geschäfts- und Betriebsunterlagen, so-\n-Länder-                                         weit sie den nach Absatz 1 übernommenen Bestand des\nschließen folgenden                                           Deutschlandfunks und des RIAS Berlin betreffen, werden\nder Körperschaft zur Verfügung gestellt.\nStaatsvertrag                             (4) Die Körperschaft ist berechtigt, aber nicht verpflich-\ntet, die Bezeichnungen „Deutschlandfunk\" und „RIAS\nBerlin\" zu führen.\nArtikel 1\n(5) Für den Zeitpunkt der Überleitung nach Absatz 1\nAnwendungsbereich\nwerden für Deutschlandfunk und RIAS Berlin eine Ab-\n(1) Dieser Staatsvertrag regelt die Überleitung von        schlußbilanz und ein Haushaltsabschluß erstellt. Ergibt\nRechten und Pflichten der Rundfunkanstalt des Bundes-         sich im Nachhinein, daß Vermögenswerte oder Belastun-\nrechts „Deutschlandfunk\" und des „Rundfunk im amerika-        gen in diesen Abschlüssen nicht oder nicht zutreffend\nnischen Sektor von Berlin\" (RIAS Berlin) auf die von den      berücksichtigt sind, erfolgt ein entsprechender Ausgleich\nLändern errichtete Körperschaft des öffentlichen Rechts       zwischen Bund und Körperschaft.\n,,Deutschlandradio\".\n(6) Grundlage für die Überleitung nach Absatz 1 zwi-\n(2) Im Sinne dieses Staatsvertrages sind                   schen Bund und Ländern ist der fortgeschriebene Jahres-\nabschluß und der Haushaltsabschluß des Jahres 1992,\n1. die Deutsche Welle die gemäß § 1 und der Deutsch-\nbereinigt um die in diesem Staatsvertrag vorgenommene\nlandfunk die gemäß § 5 des Gesetzes über die Errich- Lastenverteilung zwischen Bund und Körperschaft. Er-\ntung von Rundfunkanstalten des Bundesrechts vom\ngeben sich zwischen Jahresabschluß und Haushaltsab-\n29. November 1960 (BGBI. 1 S. 862), zuletzt geändert schluß nach Satz 1 und dem Zeitpunkt der Überleitung\ndurch Gesetz vom 30. April 1990 (BGBI. 1 S. 823),         nach Absatz 1 Belastungen, die nicht aus dem üblichen\nerrichteten Anstalten des öffentlichen Rechts,\nGeschäftsbetrieb herrühren oder die nicht im Haushalts-\n2. RIAS Berlin der aufgrund der Anordnung des US- · plan des Jahres 1993 berücksichtigt sind, stellt der Bund\nHeadquarters vom 21. November 1945 errichtete die Körperschaft von den sich hieraus ergebenden Ver-\nRundfunk im amerikanischen Sektor von Berlin,             pflichtungen oder Belastungen frei.","Nr. 71 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1993                                   2249\nArtikel 3                                    (3) Die von den Beschäftigten nach Artikel 3 Abs. 1\nPersonal                                  bis zum Inkrafttreten dieses Staatsvertrages unmittelbar\ngegenüber dem Deutschlandfunk und dem RIAS Berlin\n(1) Von den Beschäftigten auf insgesamt 1 032 Plan-                erworbenen Anwartschaften auf eine zusätzliche Alters-\nstellen des Deutschlandfunks und des RIAS Berlin gehen                 versorgung bleiben als Anwartschaften gegenüber der\nim Zeitpunkt des lnkrafttretens dieses Staatsvertrages                 Körperschaft bestehen. Ab Eintritt des jeweiligen Versor-\nBeschäftigte auf 792 Planstellen einschließlich der Be-                gungsfalls leistet der Bund der Körperschaft Aufwen-\nschäftigten des RIAS Berlin für die Sendetechnik auf die               dungsersatz für die Versorgungsleistungen, die sich nach\nKörperschaft und Beschäftigte auf 240 Planstellen auf die              dem Anteil der Dienstzeit beim Deutschlandfunk im Ver-\nRundfunkanstalt des Bundesrechts Deutsche Welle über.                  hältnis zu der Zeit ergeben, die der Gesamtanwartschaft\nWeitere Beschäftigte auf 204 Planstellen des Deutsch-                  zugrunde liegt.\nlandfunks (insbesondere die Hauptabteilung Europa) so-\nwie auf 40 Planstellen des RIAS Berlin gelten mit Wirkung                  (4) Nähere Einzelheiten können gesondert zwischen\nvom 1. Juli 1993 ebenfalls als von der Deutschen Welle                 dem Bund und der Körperschaft geregelt werden.\nübernommen. Von der Übernahme nach Satz 1 und 2 aus-\ngeschlossen sind die Beschäftigten auf 57 Planstellen des\nRIAS Berlin, die dem Tanzorchester und dem Kammer-                                                Artikels\nchor angehören oder zugeordnet sind; Artikel 7 Abs. 1\nLiegenschaften\nbleibt unberührt. Die Zuordnung der Beschäftigten nach\nSatz 1 ist in einer gesonderten Vereinbarung auf der                       (1) Mit Inkrafttreten dieses Staatsvertrages geht das\nGrundlage der entsprechenden Organisationsstruktur von                 Eigentum an den Grundstücken Flur Nr. 14/1 und Flur\nDeutschlandfunk und RIAS Berlin vorgenommen; diese                     Nr. 31, eingetragen im Grundbuch von Berlin-Schöne-\nVereinbarung ist dem Staatsvertrag als Anlage*) bei-                   berg, auf die Körperschaft über.\ngefügt.                                                                    (2) Der Bund verpflichtet sich, die Grundstücke lasten-\n(2) Stehen im Zeitpunkt des lnkrafttretens dieses                  frei zu stellen. Sollten ungeachtet der Verpflichtung nach\nStaatsvertrages mehr als die in Absatz 1 Satz 1 bezeich-               Satz 1 Belastungen auf Grund des Rechtsübergangs nach\nneten Beschäftigten auf 1 032 Planstellen in einem                    Absatz 1 auf die Körperschaft übergehen, stellt der Bund\nArbeitsverhältnis zu Deutschlandfunk und RIAS Berlin                  die Körperschaft von den Belastungen frei. Dem Bund\noder ist deren Arbeitsverhältnis nicht rechtswirksam be-              steht bei einer Veräußerung der in Absatz 1 genannten\nendet, so tritt die Deutsche Welle in die Arbeitsverhält-             Grundstücke ein Vorkaufsrecht zum Kaufpreis von 89 Mil-\nnisse dieser Beschäftigten ein.                                       lionen DM zu, der entsprechend der Veränderung des Ver-\nkehrswertes seit Inkrafttreten dieses Staatsvertrages an-\n(3) Körperschaft und Deutsche Welle treten auf Arbeit-             gepaßt wird.\ngeberseite in die Arbeitsverhältnisse mit den in Ab-\nsatz 1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit der Anlage zu                        (3) Der Bund verpflichtet sich, die in seinem Eigentum\ndiesem Staatsvertrag bezeichneten Beschäftigten ein. Die               stehenden Grundstücke Flur Nr. 53, Flurstücke 1244 und\nBeschäftigten haben jedoch insbesondere keinen An-                    eine Teilfläche des Flurstücks 1585, eingetragen im\nspruch auf Fortsetzung der Funktion, die sie bisher bei                Grundbuch von Köln-Rondorf, der Körperschaft bis zum\nDeutschlandfunk und RIAS Berlin ausgeübt haben. Mit                   30. Juni 1996 mietzinsfrei zu überlassen. Die Grundstücke\nÜbernahme nach Absatz 1 scheiden ferner die Intendan-                  werden dem Bund zum 1. Juli 1996 zur Verfügung gestellt.\nten von Deutschlandfunk und RIAS Berlin aus ihrer organ-                   (4) Einzelheiten der Überlassung nach Absatz 3 bleiben\nschaftlichen Stellung aus.                                             einem gesonderten Vertrag zwischen der Bundesrepublik\nDeutschland (Bundesfinanzverwaltung) und der Körper-\nschaft vorbehalten.\nArtikel4\nAltersversorgung, Beihilfe\n(1) Bestehende Ansprüche aus einer tarifvertraglich                                            Artikel&\nvereinbarten zusätzlichen Altersversorgung (Alters-, Wit-                                       Sendetechnik\nwen- oder Witwer-, Waisen- und Invalidenrente) der im\n(1) Die Körperschaft übernimmt sämtliche dem\nRuhestand befindlichen Beschäftigten des Deutschland-\nDeutschlandfunk und RIAS 1 Berlin zum 1. Juli 1991 zu-\nfunks bleiben erhalten und werden nach Inkrafttreten die-\ngewiesenen Frequenzen. Das Bundesministerium für Post\nses Staatsvertrages von der Körperschaft erfüllt. Die hier-\nund Telekommunikation verleiht auf Antrag der Körper-\ndurch entstehenden Aufwendungen werden der Körper-\nschaft dieser unbefristet die Befugnis, für alle ihr bis-\nschaft vom Bund erstattet.\nher und zukünftig zugewiesenen Frequenzen zur Veran-\n(2) Absatz 1 gilt entsprechend für die Zahlung von Bei-            staltung bundesweiten Hörfunks im Rahmen ihres gesetz-\nhilfeleistungen an die im Ruhestand befindlichen Beschäf-              lichen Auftrages die Sender in eigener Netzträgerschaft zu\ntigten des Deutschlandfunks und des RIAS Berlin sowie                  betreiben. Die Körperschaft fordert vor Antragstellung die\nfür Ansprüche der im Ruhestand befindlichen Beschäftig-                Deutsche Bundespost Telekom auf, in angemessener Zeit\nten des RIAS Berlin aus dem Tarifvertrag zum Vorruhe-                  ein Angebot für den Betrieb der Sender abzugeben. Die\nstand vom 15. Juni 1986 in der Fassung vom 1. August                   Verleihung erfolgt erst zu dem Zeitpunkt, in welchem die\n1990.                                                                  Körperschaft die sachlich begründete Ablehnung dieses\nAngebots gegenüber dem Bundesministerium für Post\nund Telekommunikation und der Deutschen Bundespost\n*) Die Anlage wird als Anlageband zu dieser Ausgabe des Bundesgesetz-  Telekom erklärt hat oder ein Angebot der Deutschen Bun-\nblattes ausgegeben. Abonnenten des Bundesgesetzblattes Teil I wird\nder Anlageband auf Anforderung gemäß den Bezugsbedingungen des     despost Telekom nicht in angemessener Zeit abgegeben\nVerlags übersandt.                                                 wurde.","2250                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil        1\n(2) Kommt eine Vereinbarung über den Betrieb aller                                         Artikel9\nSender durch die Deutsche Bundespost Telekom zu-                                           Inkrafttreten\nstande, so bietet diese den Beschäftigten der Körper-\nschaft für die Sendetechnik, die dem RIAS Berlin an-               (1) Dieser Staatsvertrag tritt am 1. Januar 1994 in Kraft.\ngehörten, Verträge auf Übernahme zu vergleichbaren\n(2) Sind bis zum 31. Dezember 1993 nicht alle Ratifika-\nBedingungen an. Betreibt die Körperschaft Sender in\ntionsurkunden der Vertragsparteien beim Vorsitzenden\neigener Netzträgerschaft, die bisher von der Deutschen\nder Min1sterpräsidentenkonferenz der Länder hinterlegt,\nBundespost Telekom betrieben wurden, wirken Körper-\nwird der Staatsvertrag gegenstandslos. Der Staatsvertrag\nschaft und Deutsche Bundespost Telekom auf eine\nwird ferner gegenstandslos, wenn nicht spätestens zum\nLösung für die dort beschäftigten Personen hin.\n1. Januar 1994 der in Artikel 1 Abs. 2 Nr. 3 genannte\n(3) Die Mittelwellensender in Mainflingen (1539 kHz),        Staatsvertrag in Kraft getreten ist oder nicht spätestens\nNeumünster (1269 kHz) und Burg (1575 kHz) können ab            zum 1. Januar 1994 eine Änderung in Kraft getreten ist,\nInkrafttreten dieses Staatsvertrages von der Deutschen         durch die im Gesetz über die Errichtung von Rundfunk-\nWelle in der Weise genutzt werden, wie sie der Deutsch-        anstalten des Bundesrechts der Programmauftrag und die\nlandfunk zur Ausstrahlung der Programme der Haupt-             Rechtsfähigkeit des Deutschlandfunks aufgehoben wor-\nabteilung Europa bis zum 25. Juni 1992 genutzt hat.            den sind. Der Staatsvertrag wird auch gegenstandslos,\n(4) Der Bund verpflichtet sich, auch über sein Sonder-      wenn nicht spätestens zum 1. Januar 1994 eine Änderung\nvermögen Deutsche Bundespost Telekom, sicherzustel-            in Kraft getreten ist, durch die im Statut von RIAS Berlin\nlen, daß die Körperschaft an den Senderstandorten nach          vom 1. Januar 1973, gültig nach deutschem Recht seit\nAbsatz 1 ihre Sender betreiben kann. Der Körperschaft          3. Oktober 1990 aufgrund von Artikel 2 des Überein-\nwerden im Bedarfsfall die entsprechenden Anlagen und            kommens zur Regelung bestimmter Fragen in bezug auf\nGrundstücke zur Mitbenutzung für die Veranstaltung bun-        Berlin vom 25. September 1990 (BGBI. II S. 1274), der\ndesweiten Hörfunks im Rahmen ihres gesetzlichen Auf-            Programmauftrag und die Einrichtung des RIAS Berlin\ntrags ohne Entgelt, aber gegen Ersatz der notwendigen          aufgehoben werden.\nAufwendungen zur Verfügung gestellt. Die Sätze 1 und 2\ngelten nur, solange und soweit sich Anlagen und Grund-         Dieser Staatsvertrag und die als Anlage*) beigefügte Ver-\nstücke im Eigentum oder Besitz der Deutschen Bundes-           einbarung über die Regelung von Einzelfragen anläßlich\npost Telekom befinden und zu Sendezwecken genutzt              der Überleitung von Rechten und Pflichten des Deutsch-\nwerden.                                                        landfunks und des RIAS Berlin auf die Körperschaft des\nöffentlichen Rechts „Deutschlandradio\" geschlossen in\nArtikel 7                            Berlin, den 17. Juni 1993:\nKlangkörper\nFür die Bundesrepublik Deutschland\n(1) Das RIAS-Tanzorchester und der RIAS-Kammerchor\nDer Bundesminister des Innern\nmit den in Artikel 3 Abs. 1 Satz 3 genannten Beschäftigten\nauf 57 Planstellen, der Rundfunkchor Berlin, das Rund-                         Für das Land Baden-Württemberg\nfunk-Sinfonieorchester Berlin und das Radio-Symphonie-\nOrchester Berlin werden von einer Gesellschaft mit be-                                Für den Freistaat Bayern\nschränkter Haftung getragen. An dieser Gesellschaft sind                                 Für das Land Berlin\nder Bund mit 35 vom Hundert sowie das Land Berlin und\nder Sender Freies Berlin zusammen mit 25 vom Hundert                                Für das Land Brandenburg\nbeteiligt. Die Körperschaft übernimmt zum Zeitpunkt des\nFür die Freie Hansestadt Bremen\nlnkrafttretens dieses Staatsvertrages die restlichen Ge-\nsellschaftsanteile in Höhe von 40 vom Hundert der Gesell-                    Für die Freie und Hansestadt Hamburg\nschaft, die bis zu diesem Zeitpunkt treuhänderisch von\nFür das Land Hessen\nARD und ZDF gemeinsam verwaltet werden. Kosten und\nsonstige Aufwendungen für die treuhänderische Verwal-                      Für das Land Mecklenburg-Vorpommern\ntung sind ARD und ZDF nach Übernahme der Gesell-\nschaftsanteile durch die Körperschaft zu erstatten.                                Für das Land Niedersachsen\n(2) Die Gesellschafter sind verpflichtet, entsprechend                      Für das Land Nordrhein-Westfalen\nihrem Gesellschaftsanteil finanzielle Lasten der Gesellschaft\nFür das Land Rheinland-Pfalz\nzu übernehmen. Die Gesellschaft darf frühestens zum\n31. Dezember 1999 aufgelöst oder ihre vertraglichen Grund-                                Für das Saarland\nlagen von einem der Gesellschafter gekündigt werden.\nFür den Freistaat Sachsen\nFür das Land Sachsen-Anhalt\nArtikel 8\nFür das Land Schleswig-Holstein\nAusgleichszahlung\nAus dem der Körperschaft nach § 3 Rundfunkfinanzie-                                Für das Land Thüringen\nrungsstaatsvertrag vom 31. August 1991 zustehenden\nGebührenaufkommen wird als Ausgleich für den bundes-\nweiten Hörfunk an den Bund eine Zahlung in Höhe von\n155 Millionen DM geleistet. Diese Zahlung wird späte-          ;   Die Anlage wird als Anlageband zu dieser Ausgabe des Bundesgesetz-\nblattes ausgegeben. Abonnenten des Bundesgesetzblattes Teil I wird\nstens einen Monat nach Inkrafttreten dieses Staatsvertra-          der Anlageband auf Anforderung gemäß den Bezugsbedingungen des\nges fällig.                                                        Verlags übersandt.","Nr. 71 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1993                          2251\nProtokollerklärung des Bundes zu Artikel 6\nIm Hinblick auf den Zweck der gesetzlichen Monopole des     1. Zu Art i k e 1 6 Abs. 1\nBundes auf dem Gebiet des Fernmeldewesens kann der          Unbefristet heißt in diesem Zusammenhang, daß der Ver-\nBund von der Möglichkeit von Verleihungen nur sehr          leihungsakt in der Regel nicht laufzeitgebunden ist. Im\nzurückhaltenden Gebrauch machen.                            Zusammenhang mit Änderungen des Frequenzbereichs-\nZuweisungsplans, internationalen Absprachen und Ver-\nträgen sowie in besonderen Fällen (Katastrophen, Krieg)\nDie Verpflichtungen des Bundes in Artikel 6 Abs. 1 und 4\nerfolgen ausschließlich dazu, die Körperschaft bei der Ver- muß ein Widerruf im Sinne einer Anpassung der Verlei-\nanstaltung bundesweiten Hörfunks im Rahmen ihres ge-        hung erfolgen können.\nsetzlichen Auftrags zu unterstützen.\n2. Zu Artikel 6 Abs.4\nUnter dem Begriff „Anlagen\" sind insbesondere Gebäude\nDas Bundesministerium für Post und Telekommunikation        und Türme und deren technische Infrastruktur zu verste-\nist im Hinblick auf die besondere Situation zugunsten       hen. Bezüglich der Mitnutzung von Sendeanlagen, Schalt-\neiner einvernehmlichen Lösung zwischen Bund und Län-        feldern und Antennen usw. sind auch hinsichtlich des\ndern bereit, insoweit seine Bedenken zurückzustellen.       Aufwendungsersatzes unter Beachtung des Gebots der\nBund und Länder sind sich einig, daß sich aus dieser Aus-   gegenseitigen Rücksichtnahme gesonderte Vereinbarun-\nnahmeregelung Folgerungen für zukünftige Fälle nicht        gen zwischen Deutscher Bundespost Telekom und Kör-\nergeben.                                                    perschaft zu treffen.","2252                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\nRudolf Seiters                               Graurheindorfer Straße 198\nBundesminister des Innern                    5300 Bonn 1\nFernruf: (02 28) 6 81 - 52 53\nAb 1. Juli 1993 neue Postleitzahl:\n53117 Bonn\n16.Juni1993\nAnden\nVorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz\nMinisterpräsident des Freistaats Sachsen\nHerrn Prof. Dr. Kurt Biedenkopf\nArchivstraße 1\n0-8060 Dresden\nSehr geehrter Herr Vorsitzender,\ndie Unterzeichnung des Staatsvertrages über den nationalen Hörfunk (Körper-\nschaft des öffentlichen Rechts „Deutschlandradio\") und des Staatsvertrages\nüber die Überleitung des Deutschlandfunks und des RIAS Berlin in die Körper-\nschaft des öffentlichen Rechts „Deutschlandradio\" darf ich absprachegemäß\nzum Anlaß nehmen, einige Fragen anzusprechen, die für die Entstehung und die\nEntwicklung des neuen Rundfunkvorhabens wesentlich sind.\nDie gleichzeitige Unterzeichnung der beiden Staatsverträge zeigt die enge Ver-\nknüpfung zwischen der Überleitung des Deutschlandfunks und des RIAS Berlin\naus der Bundes- in die Länderzuständigkeit einerseits und der Errichtung der\nneuen Körperschaft zur Veranstaltung des bundesweiten Hörfunks andererseits.\nDer Deutschlandfunk und RIAS Berlin haben in den letzten Jahrzehnten einen\nbedeutenden Beitrag zur Entwicklung in unserem Land beigesteuert. Sie haben\nzunächst den Menschen in Ost und West geholfen, die Auswirkungen der Teilung\nDeutschlands leichter ertragen zu können. Den Weg aus der Teilung heraus hin\nzur Einheit haben die beiden Sender mitgestaltet und mitbereitet. Durch die\nÜberführung in die Zuständigkeit der Länder bilden sie nun den historischen Aus-\ngangspunkt und die Grundlage für den bundesweiten Hörfunk und leisten künftig\neinen wichtigen Beitrag zum Prozeß des geistigen Zusammenwachsens\nDeutschlands.\nIn Anbetracht der Bedeutung dieser Aufgaben sind wir uns einig, daß die Körper-\nschaft für den bundesweiten Hörfunk ein wichtiges Element öffentlich-rechtli-\nchen Rundfunks ist, für den die in der Präambel des Rundfunkstaatsvertrages\numschriebenen Gewährleistungen gelten.\nDer bundesweite Hörfunk kann seiner Aufgabenstellung dann gerecht werden,\nwenn ihm ein eindeutiger inlandsbezogener Programmauftrag zur Versorgung\ndes gesamten Bundesgebietes zugrunde liegt. Hierzu zählt auch eine flächen-\ndeckende Verbreitung seiner beiden Programme im ganzen Bundesgebiet.\nNachdem eine solche flächendeckende Versorgung terrestrisch zur Zeit nicht\nmöglich ist, begrüße ich die übereinstimmende Zielsetzung zwischen Bund und\nLändern, daß ein möglichst hoher Versorgungsgrad in der Bevölkerung erreicht\nwerden soll. Dabei nehme ich - im Hinblick auf die Mangellage im UKW-Bereich-\nzur Kenntnis, daß in Baden-Württemberg und Bayern dieses Ziel nicht zu Lasten\nihrer Landesrundfunkanstalten und privaten Anbieter verfolgt werden kann. Mit\nder Durchsetzung neuer Rundfunkübertragungstechniken, die einen flächen-\ndeckenden Empfang ermöglichen, sollte diese Problematik jedoch gelöst\nwerden können.\nMit freundlichen Grüßen\nIhr\nRudolf Seiters","Nr. 71 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1993                 2253\nFreistaat Sachsen\nDer Ministerpräsident\nals Vorsitzender der\nMinisterpräsidentenkonferenz\nBundesminister des Innern                                 Dresden, 17.Juni1993\nHerrn Rudolf Seiters                                                    SK 111/2\nGraurheindorfer Str. 198\nW-5300 Bonn\nSehr geehrter Herr Bundesminister,\nfür Ihr Schreiben vom 16. Juni 1993 anläßlich der Unterzeichnung der Staatsver-\nträge zum bundesweiten Hörfunk danke ich ihnen namens der Länder verbind-\nlich.\nBund und Länder hatten sich zu den von Ihnen angesprochenen Themen bereits\nim Vorfeld verständigt. Dabei spielte die bestehende Mangelsituation im UKW-\nFrequenzbereich für die künftige Versorgung der Bevölkerung mit den beiden\nProgrammen des Deutschlandradios eine besondere Rolle. Deshalb bitte ich\nerneut um Verständnis dafür, daß eine möglichst hohe Empfangbarkeit der neuen\nAngebote aufgrund landesrechtlicher Regelungen nicht einseitig zu Lasten der\njeweiligen Landesrundfunkanstalten und privater Veranstalter erreicht werden\nkann. Ich teile dabei Ihre Auffassung, daß die weitere Entwicklung der Rundfunk-\ntechniken diese Problematik lösen kann.\nMit freundlichen Grüßen\nIhr\nKurt Biedenkopf"]}