{"id":"bgbl1-1993-70-5","kind":"bgbl1","year":1993,"number":70,"date":"1993-12-24T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1993/70#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1993-70-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1993/bgbl1_1993_70.pdf#page=2","order":5,"title":"Gesetz zur Vereinfachung und Beschleunigung registerrechtlicher und anderer Verfahren (Registerverfahrenbeschleunigungsgesetz - RegVBG)","law_date":"1993-12-20T00:00:00Z","page":2182,"pdf_page":2,"num_pages":56,"content":["2182                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\nGesetz\nzur Vereinfachung und Beschleunigung\nregisterrechtlicher und anderer Verfahren\n(Registerverfahrenbeschleunigungsgesetz - RegVBG}\nVom 20. Dezember 1993\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates                  (2) Liegt ein Grundstück in dem Bezirk mehrerer\ndas folgende Gesetz beschlossen:                                  Grundbuchämter, so ist das zuständige Grundbuch-\namt nach § 5 des Gesetzes über die Angelegenheiten\nder freiwilligen Gerichtsbarkeit zu bestimmen.\nAbschnitt 1                                     (3) Die Landesregierungen werden ermächtigt,\nBeschleunigung                                  durch Rechtsverordnung die Führung des Grund-\nbuchs einem Amtsgericht für die Bezirke mehrerer\nder Registerführung                                 Amtsgerichte zuzuweisen, wenn dies einer schnelle-\nren und rationelleren Grundbuchführung dient. Sie\nUnterabschnitt 1                              können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung\nauf die Landesjustizverwaltungen übertragen.\nVereinfachung                                   (4) Das Bundesministerium der Justiz wird ermäch-\nder Grundbuchführung                             tigt, durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung\ndes Bundesrates bedarf, die näheren Vorschriften\nüber die Einrichtung und die Führung der Grund-\nArtikel 1                               bücher, die Hypotheken-, Grundschuld- und Renten-\nÄnderung der Grundbuchordnung                          schuldbriefe und die Abschriften aus dem Grundbuch\nDie Grundbuchordnung in der im Bundesgesetzblatt               und den Grundakten sowie die Einsicht hierin zu\nTeil III, Gliederungsnummer 315-11, veröffentlichten be-          erlassen sowie das Verfahren zur Beseitigung einer\nreinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 4 Abs. 1        Doppelbuchung zu bestimmen. Es kann hierbei auch\ndes Gesetzes vom 17. Juni 1993 (BGBI. 1S. 912), wird wie          regeln, inwieweit Änderungen bei einem Grundbuch,\nfolgt geändert:                                                   die sich auf Grund von Vorschriften der Rechtsverord-\nnung ergeben, den Beteiligten und der Behörde, die\ndas in § 2 Abs. 2 bezeichnete amtliche Verzeichnis\n1. § 1 wird wie folgt gefaßt:                                   führt, bekanntzugeben sind.\"\n,,§ 1\n(1} Die Grundbücher, die auch als Loseblattgrund-     2. § 2 wird wie folgt gefaßt:\nbuch geführt werden können, werden von den Amts-                                        ,,§2\ngerichten geführt (Grundbuchämter}. Diese sind für\ndie in ihrem Bezirk liegenden Grundstücke zuständig.            (1} Die Grundbücher sind für Bezirke einzurichten.\nDie abweichenden Vorschriften der §§ 143 und 144                (2) Die Grundstücke werden ini Grundbuch nach\nfür Baden-Württemberg und das in Artikel 3 des Eini-         den in den Ländern eingerichteten amtlichen Ver-\ngungsvertrages genannte Gebiet bleiben unberührt.            zeichnissen benannt (Liegenschaftskataster}.","Nr. 70 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1993                                2183\n(3) Ein Teil eines Grundstücks soll von diesem nur      f) Der bisherige Absatz 3 Unterabsatz b wird Ab-\nabgeschrieben werden, wenn ein von der zuständigen               satz 5.\nBehörde erteilter beglaubigter Auszug aus dem              g) Der bisherige Absatz 3 Unterabsatz c wird aufge-\nbeschreibenden Teil des amtlichen Verzeichnisses                hoben.\nvorgelegt wird, aus dem sich die Bezeichnung des\nTeils und die sonstigen aus dem amtlichen Verzeich-         h) Nach dem neu gebildeten Absatz 5 werden fol-\nnis in das Grundbuch zu übernehmenden Angaben                     gende Absätze angefügt:\nsowie die Änderungen ergeben, die insoweit bei dem                  ,,(6) Die Buchung nach den Absätzen 4 und 5 ist\nRest des Grundstücks eintreten. Der Teil muß im amt-             auch dann zulässig, wenn die beteiligten Grund-\nlichen Verzeichnis unter einer besonderen Nummer                  stücke noch einem Eigentümer gehören, dieser\nverzeichnet sein, es sei denn, daß die zur Führung des           aber die Teilung des Eigentums am dienenden\namtlichen Verzeichnisses zuständige Behörde hier-                Grundstück in Miteigentumsanteile und deren\nvon absieht, weil er mit einem benachbarten Grund-               Zuordnung zu den herrschenden Grundstücken\nstück oder einem Teil davon zusammengefaßt wird,                 gegenüber dem Grundbuchamt erklärt hat; die\nund dies dem Grundbuchamt bescheinigt. Durch                     Teilung wird mit der Buchung nach Absatz 5 wirk-\nRechtsverordnung der Landesregierungen, die zu                   sam.\nderen Erlaß auch die Landesjustizverwaltungen                         (7) Werden die Miteigentumsanteile an dem die-\nermächtigen können, kann neben dem Auszug aus                    nenden Grundstück neu gebildet, so soll, wenn die\ndem beschreibenden Teil auch die Vorlage eines Aus-              Voraussetzungen des Absatzes 4 vorliegen, das\nzugs aus der amtlichen Karte vorgeschrieben werden,              Grundbuchamt in der Regel nach den vorstehen-\naus dem sich die Größe und Lage des Grundstücks                  den Vorschriften verfahren.\nergeben, es sei denn, daß der Grundstücksteil bisher\nim Liegenschaftskataster unter einer besonderen                       (8) Stehen die Anteile an dem dienenden Grund-\nNummer geführt wird.                                             stück nicht mehr den Eigentümern der herrschen-\nden Grundstücke zu, so ist ein Grundbuchblatt\n(4) Ein Auszug .aus dem amtlichen Verzeichnis                 anzulegen.\nbraucht nicht vorgelegt zu werden, wenn der abzu-\nschreibende Grundstücksteil bereits nach dem amtli-                   (9) Wird das dienende Grundstück als Ganzes\nbelastet, so ist, sofern nicht ein besonderes\nchen Verzeichnis im Grundbuch benannt ist oder war.\nGrundbuchblatt angelegt wird oder § 48 anwend-\n(5) Die Landesregierungen werden ermächtigt,                  bar ist, in allen beteiligten Grundbuchblättern\ndurch Rechtsverordnung zu bestimmen, daß der nach                kenntlich zu machen, daß das dienende Grund-\nden vorstehenden Absätzen vorzulegende Auszug                    stück als Ganzes belastet ist; hierbei ist jeweils auf\naus dem amtlichen Verzeichnis der Beglaubigung                   die übrigen Eintragungen zu verweisen.\"\nnicht bedarf, wenn der Auszug maschinell hergestellt\nwird und ein ausreichender Schutz gegen die Vorlage      4. § 4 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:\nvon nicht von der zuständigen Behörde hergestellten           ,,(2) Dasselbe gilt, wenn die Grundstücke zu einem\noder von verfälschten Auszügen besteht. Satz 1 gilt         Hof im Sinne der Höfeordnung gehören oder in ähnli-\nentsprechend für andere Fälle, in denen dem Grund-          cher Weise bundes- oder landesrechtlich miteinander\nbuchamt Angaben aus dem amtlichen Verzeichnis zu            verbunden sind, auch wenn ihre Grundbücher von\nübermitteln sind. Die Landesregierungen können die          verschiedenen Grundbuchämtern geführt werden. In\nErmächtigung durch Rechtsverordnung auf die                 diesen Fällen ist, wenn es sich um einen Hof handelt,\nLandesjustizverwaltungen übertragen.\"                       das Grundbuchamt zuständig, welches das Grund-\nbuch über die Hofstelle führt; im übrigen ist das\n3. § 3 wird wie folgt geändert:                                zuständige Grundbuchamt nach § 5 des Gesetzes\na} In Absatz 1 wird Satz 3 gestrichen.                      über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbar-\nkeit zu bestimmen.\"\nb) Absatz 2 Unterabsatz a wird Absatz 2.\nc) In dem neu gebildeten Absatz 2 wird das Wort          5. § 5 wird wie folgt geändert:\n,,Reichs\" durch das Wort „Bundes\" ersetzt.              a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1; in ihm wird in\nd) Der bisherige Absatz 2 Unterabsatz b wird Ab-                 Satz 2 das Wort „Reichsgesetzes\" durch das Wort\nsatz 3, die Angabe „Abs. 2a\" wird durch die                  ,,Gesetzes\" ersetzt.\nAngabe „Absatz 2\" ersetzt.                              b) Es wird folgender Absatz angefügt:\ne) Der bisherige Absatz 3 Unterabsatz a wird Ab-                   ,,(2) Die an der Vereinigung beteiligten Grund-\nsatz 4 und wie folgt gefaßt:                                 stücke sollen im Bezirk desselben Grundbuch-\namts und derselben für die Führung des amtlichen\n,,(4) Das Grundbuchamt kann, sofern hiervon                Verzeichnisses nach § 2 Abs. 2 zuständigen Stelle\nnicht Verwirrung oder eine wesentliche Erschwe-              liegen und unmittelbar aneinandergrenzen. Von\nrung des Rechtsverkehrs oder der Grundbuch-                  diesen Erfordernissen soll nur abgewichen wer-\nführung zu besorgen ist, von der Führung eines               den, wenn hierfür, insbesondere wegen der\nGrundbuchblatts für ein Grundstück absehen,                  Zusammengehörigkeit baulicher Anlagen und\nwenn das Grundstück den wirtschaftlichen                     Nebenanlagen, ein erhebliches Bedürfnis besteht.\nZwecken mehrerer anderer Grundstücke zu die-                 Die Lage der Grundstücke zueinander ist durch\nnen bestimmt ist, zu diesen in einem dieser                  Vorlage einer von der zuständigen Behörde\nBestimmung entsprechenden räumlichen Verhält-                beglaubigten Karte nachzuweisen. Das erhebliche\nnis und im Miteigentum der Eigentümer dieser                 Bedürfnis ist glaubhaft zu machen; § 29 gilt hierfür\nGrundstücke steht (dienendes Grundstück).\"                   nicht.\"","2184                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\n6. In § 6 wird der bisherige Wortlaut Absatz 1, und es                   (3) Durch Rechtsverordnung des Bundesministe-\nwird folgender Absatz angefügt:                                  riums der Justiz mit Zustimmung des Bundesrates\nkann vorgesehen werden, daß für die Führung des\n,,(2) § 5 Abs. 2 findet entsprechende Anwendung.\"\nGrundbuchs nicht mehr benötigte, bei den Grund-\nakten befindliche Schriftstücke ausgesondert werden\n7. Nach § 6 wird folgender Paragraph eingefügt:                      können. Welche Schriftstücke dies sind und unter\n,,§6a                             welchen Voraussetzungen sie ausgesondert werden\nkönnen, ist in der Rechtsverordnung nach Satz 1 zu\n(1) Dem Antrag auf Eintragung eines Erbbaurechts            bestimmen.\"\nan mehreren Grundstücken oder Erbbaurechten soll\nunbeschadet des Satzes 2 nur entsprochen werden,\n11 . § 11 wird wie folgt gefaßt:\nwenn hinsichtlich der zu belastenden Grundstücke\ndie Voraussetzungen des § 5 Abs. 2 Satz 1 vorliegen.                                        ,,§ 11\nVon diesen Erfordernissen soll nur abgewichen wer-\nden, wenn die zu belastenden Grundstücke nahe bei-                   Eine Eintragung in das Grundbuch ist nicht aus\neinander liegen und entweder das Erbbaurecht in                  dem Grunde unwirksam, weil derjenige, der sie\nWohnungs- oder Teilerbbaurechte aufgeteilt werden                bewirkt hat, von der Mitwirkung kraft Gesetzes aus-\nsoll oder Gegenstand des Erbbaurechts ein einheit-              geschlossen ist.\"\nliches Bauwerk oder ein Bauwerk mit dazugehören-\nden Nebenanlagen auf den zu belastenden Grund-             12. Nach § 12 werden folgende Paragraphen eingefügt:\nstücken ist; § 5 Abs. 2 Satz 3 findet entsprechende\nAnwendung. Im übrigen sind die Voraussetzungen\n,,§ 12a\ndes Satzes 2 glaubhaft zu machen; § 29 gilt hierfür                 (1} Die Grundbuchämter dürfen auch ein Verzeich-\nnicht.                                                           nis der Eigentümer und der Grundstücke sowie mit\nGenehmigung der Landesjustizverwaltung weitere,\n(2) Dem Antrag auf Eintragung eines Erbbaurechts\nsoll nicht entsprochen werden, wenn das Erbbaurecht              für die Führung des Grundbuchs erforderliche Ver-\nzeichnisse einrichten und, auch in maschineller Form,\nsowohl an einem Grundstück als auch an einem ande-\nren Erbbaurecht bestellt werden soll.\"                           führen. Eine Verpflichtung, diese Verzeichnisse auf\ndem neuesten Stand zu halten, besteht nicht; eine\nHaftung bei nicht richtiger Auskunft besteht nicht. Aus\n8. § 8 wird aufgehoben.                                             öffentlich zugänglich gemachten Verzeichnissen\ndieser Art sind Auskünfte zu erteilen, soweit ein\n9. § 10 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:                               solches Verzeichnis der Auffindung der Grundbuch-\nblätter dient, zur Einsicht in das Grundbuch oder für\n,,(2) Das Bundesministerium der Justiz wird ermäch-           den Antrag auf Erteilung von Abschriften erforderlich\ntigt, durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung                 ist und die Voraussetzungen für die Einsicht in das\ndes Bundesrates bedarf, zu bestimmen, daß statt                  Grundbuch gegeben sind. Unter den Voraussetzun-\neiner beglaubigten Abschrift der Urkunde eine Ver-               gen des § 12 kann Auskunft aus Verzeichnissen nach\nweisung auf die anderen Akten genügt, wenn eine der              Satz 1 auch gewährt werden, wenn damit die Einsicht\nin Absatz 1 bezeichneten Urkunden in anderen Akten               in das Grundbuch entbehrlich wird. Inländischen\ndes das Grundbuch führenden Amtsgerichts enthal-                 Gerichten, Behörden und Notaren kann auch die\nten ist.\"                                                        Einsicht in den entsprechenden Teil des Verzeichnis-\nses gewährt werden. Ein Anspruch auf Erteilung von\n10. Nach § 10 wird folgender Paragraph eingefügt:                    Abschriften aus dem Verzeichnis besteht nicht. Für\nmaschinell geführte Verzeichnisse gelten § 126 Abs. 2\n,,§ 10a\nund§ 133 entsprechend.\n(1) Die nach § 10 oder nach sonstigen bundesrecht-\n(2) Als Verzeichnis im Sinne des Absatzes 1 kann\nlichen Vorschriften vom Grundbuchamt aufzubewah-\nmit Genehmigung der Landesjustizverwaltung auch\nrenden Urkunden und geschlossenen Grundbücher\ndas Liegenschaftskataster verwendet werden.\nkönnen als Wiedergabe auf einem Bildträger oder auf\nanderen Datenträgern aufbewahrt werden, wenn                                                §12b\nsichergestellt ist, daß die Wiedergabe oder die Daten\n(1) Soweit in dem in Artikel 3 des Einigungsvertra-\ninnerhalb angemessener Zeit lesbar gemacht werden\nges vom 31. August 1990 genannten Gebiet frühere\nkönnen. Die Landesjustizverwaltungen bestimmen\nGrundbücher von anderen als den grundbuchführen-\ndurch allgemeine Verwaltungsanordnung Zeitpunkt\nden Stellen aufbewahrt werden, gilt § 12 entspre-\nund Umfang dieser Art der Aufbewahrung und die Ein-\nchend.\nzelheiten der Durchführung.\n(2) Absatz 1 gilt außer in den Fällen des § 10a ent-\n(2) Bei der Herstellung der Bild- oder Datenträger\nsprechend für Grundakten, die bei den dort bezeich-\nist ein schriftlicher Nachweis anzufertigen, daß die\nneten Stellen aufbewahrt werden.\nWiedergabe mit der Urkunde übereinstimmt. Die\nOriginale der Urkunden sind den dafür zuständigen                    (3) Für Grundakten, die gemäß § 10a durch eine\nStellen zu übergeben und von diesen aufzubewahren.               andere Stelle als das Grundbuchamt aufbewahrt wer-\nWeist die Urkunde farbliche Eintragungen auf, so ist in          den, gilt § 12 mit der Maßgabe, d~ß abweichend von\ndem schriftlichen Nachweis anzugeben, daß das                    § 12 auch dargelegt werden muß, daß ein berechtig-\nOriginal farbliche Eintragungen aufweist, die in der             tes Interesse an der Einsicht in das Original der Akten\nWiedergabe nicht farblich erkennbar sind.                        besteht.","Nr. 70 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1993                              2185\n§ 12c                         13. § 13 wird wie folgt gefaßt:\n(1) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle ent-                                       \"§ 13\nscheidet über:                                                   (1) Eine Eintragung soll, soweit nicht das Gesetz\n1. die Gestattung der Einsicht in das Grundbuch oder          etwas anderes vorschreibt, nur auf Antrag erfolgen.\ndie in § 12 bezeichneten Akten und Anträge sowie          Antragsberechtigt ist jeder, dessen Recht von der Ein-\ndie Erteilung von Abschriften hieraus, soweit nicht       tragung betroffen wird oder zu dessen Gunsten die\nEinsicht zu wissenschaftlichen oder Forschungs-           Eintragung erfolgen soll.\nzwecken begehrt wird;                                        (2) Der genaue Zeitpunkt, in dem ein Antrag beim\n2. die Erteilung von Auskünften nach§ 12a oder die            Grundbuchamt eingeht, soll auf dem Antrag vermerkt\nGewährung der Einsicht in ein dort bezeichnetes           werden. Der Antrag ist beim Grundbuchamt einge-\nVerzeichnis;                                              gangen, wenn er einer zur Entgegennahme zuständi-\ngen Person vorgelegt ist. Wird er zur Niederschrift\n3. die Erteilung von Auskünften in den sonstigen              einer solchen Person gestellt, so ist er mit Abschluß\ngesetzlich vorgesehenen Fällen;                           der Niederschrift eingegangen.\n4. die Anträge auf Rückgabe von Urkunden und Ver-                (3) Für die Entgegennahme eines auf eine Eintra-\nsendung von Grundakten an inländische Gerichte            gung gerichteten Antrags oder Ersuchens und die\noder Behörden.                                            Beurkundung des Zeitpunkts, in welchem der Antrag\noder das Ersuchen beim Grundbuchamt eingeht, sind\n(2) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle ist fer-\nnur die für die Führung des Grundbuchs über das\nner zuständig für\nbetroffene Grundstück zuständige Person und der\n1. die Beglaubigung von Abschriften (Absatz 1 Nr. 1),         von der Leitung des Amtsgerichts für das ganze\nauch soweit ihm die Entscheidung über die Ertei-          Grundbuchamt oder einzelne Abteilungen zuständige\nlung nicht zusteht; jedoch kann statt des Urkunds-        Beamte (Angestellte) der Geschäftsstelle zuständig.\nbeamten ein von der Leitung des Amtsgerichts              Bezieht sich der Antrag oder das Ersuchen auf meh-\nermächtigter Justizangestellter die Beglaubigung          rere Grundstücke in verschiedenen Geschäftsberei-\nvornehmen;                                                chen desselben Grundbuchamts, so ist jeder zustän-\ndig, der nach Satz 1 in Betracht kommt.\"\n2. die Verfügungen und Eintragungen zur Erhaltung\nder Übereinstimmung zwischen dem Grundbuch\nund dem amtlichen Verzeichnis nach § 2 Abs. 2        14. In § 28 Satz 2 werden das Wort „Reichswährung\"\noder einem sonstigen, hiermit in Verbindung               durch die Worte „inländischer Währung\" und der\nstehenden Verzeichnis, mit Ausnahme der Verfü-            Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt; es wird folgen-\ngungen und Eintragungen, die zugleich eine                der Halbsatz angefügt:\nBerichtigung rechtlicher Art oder eine Berichtigung       \"durch Rechtsverordnung des Bundesministeriums\neines Irrtums über das Eigentum betreffen;                der Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesministe-\n3. die Entscheidungen über Ersuchen des Gerichts              rium der Finanzen kann die Angabe in einer einheit-\num Eintragung oder Löschung des Vermerks über             lichen europäischen Währung, in der Währung eines\ndie Eröffnung des Konkurs- und Gesamtvoll-                Mitgliedstaats der Europäischen Union oder des\nstreckungsverfahrens oder des Vermerks über die           Europäischen Wirtschaftsraums oder einer anderen\nEinleitung eines Zwangsversteigerungs- und               Währung, gegen die währungspolitische Bedenken\nZwangsverwaltungsverfahrens;                              nicht zu erheben sind, zugelassen und, wenn gegen\ndie Fortdauer dieser Zulassung währungspolitische\n4. die Berichtigung der Eintragung des Namens, des            Bedenken bestehen, wieder eingeschränkt werden.\"\nBerufs oder des Wohnortes natürlicher Personen\nim Grundbuch;\n15. § 31 wird wie folgt gefaßt:\n5. die Anfertigung der Nachweise nach§ 1Oa Abs. 2.\n,,§31\n(3) Die Vorschriften der §§ 6, 7 des Gesetzes über            Eine Erklärung, durch die ein Eintragungsantrag\ndie Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit          zurückgenommen wird, bedarf der in § 29 Abs.1\nsind auf den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle               Satz 1 und Abs. 3 vorgeschriebenen Form. Dies gilt\nentsprechend anzuwenden.                                      nicht, sofern der Antrag auf eine Berichtigung des\n(4) Wird die Änderung einer Entscheidung des               Grundbuchs gerichtet ist. Satz 1 gilt für eine\nUrkundsbeamten der Geschäftsstelle verlangt, so               Erklärung, durch die eine zur Stellung des Eintra-\nentscheidet, wenn dieser dem Verlangen nicht ent-             gungsantrags erteilte Vollmacht widerrufen wird, ent-\nspricht, der Grundbuchrichter. Die Beschwerde findet          sprechend.\"\nerst gegen seine Entscheidung statt.\n(5) In den Fällen des § 12b entscheidet über die      16. In§ 35 Abs. 3 Satz 1 werden die Worte „von geringem\nGewährung von Einsicht oder die Erteilung von                 Wert\" durch die Worte „weniger als 5 000 Deutsche\nAbschriften die Leitung der Stelle oder ein von ihr           Mark wert\" ersetzt.\nhierzu ermächtigter Bediensteter. Gegen die Ent-\nscheidung ist die Beschwerde nach dem Vierten            17. In § 36 wird jeweils in Absatz 1 und in Absatz 2 Buch-\nAbschnitt gegeben. Örtlich zuständig ist das Gericht,         stabe b das Wort „Reichsgesetzes\" durch das Wort\nin dessen Bezirk die Stelle ihren Sitz hat.\"                  ,,Gesetzes\" ersetzt.","2186                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\n18. § 44 wird wie folgt gefaßt:                                        (3) Veränderungen der grundbuchmäßigen Be-\nzeichnung des Grundstücks und die Eintragung eines\n,,§44                              Eigentümers sind außerdem der Behörde bekannt-\n(1) Jede Eintragung soll den Tag, an welchem sie           zumachen, welche das in§ 2 Abs. 2 bezeichnete amt-\nerfolgt ist, angeben. Die Eintragung soll, sofern nicht       liche Verzeichnis führt.\nnach § 12c Abs. 2 Nr. 2 bis 4 der Urkundsbeamte der               (4) Die Eintragung des Verzichts auf das Eigentum\nGeschäftsstelle zuständig ist, die für die Führung des        ist der für die Abgabe der Aneignungserklärung und\nGrundbuchs zuständige Person, regelmäßig unter                 der für die Führung des Liegenschaftskatasters\nAngabe des Wortlauts, verfügen und der Urkunds-                zuständigen Behörde bekanntzumachen. In den\nbeamte der Geschäftsstelle veranlassen; sie ist von           Fällen des Artikels 233 § 15 Abs. 3 des Einführungs-\nbeiden zu unterschreiben, jedoch kann statt des                gesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche erfolgt die\nUrkundsbeamten ein von der Leitung des Amts-                   Bekanntmachung nur gegenüber dem Landesfiskus\ngerichts ermächtigter Justizangestellter unterschrei-          und der Gemeinde, in deren Gebiet das Grundstück\nben. In den Fällen des § 12c Abs. 2 Nr. 2 bis 4 haben          liegt; die Gemeinde unterrichtet ihr bekannte Berech-\nder Urkundsbeamte der Geschäftsstelle und zusätz-              tigte oder Gläubiger.\nlich entweder ein zweiter Beamter der Geschäftsstelle\n(5) Wird der in § 9 Abs. 1 vorgesehene Vermerk\noder ein von der Leitung des Amtsgerichts ermächtig-\neingetragen, so hat das Grundbuchamt dies dem\nter Justizangestellter die Eintragung zu unterschrei-\nGrundbuchamt, welches das Blatt des belasteten\nben.\nGrundstücks führt, bekanntzumachen. Ist der Ver-\n(2) Soweit nicht gesetzlich etwas anderes bestimmt         merk eingetragen, so hat das Grundbuchamt,\nist und der Umfang der Belastung aus dem Grund-                welches das Grundbuchblatt des belasteten Grund-\nbuch erkennbar bleibt, soll bei der Eintragung eines           stücks führt, jede Änderung oder Aufhebung des\nRechts, mit dem ein Grundstück belastet wird, auf die          Rechts dem Grundbuchamt des herrschenden\nEintragungsbewilligung Bezug genommen werden.                  Grundstücks bekanntzumachen.\nHierbei sollen in der Bezugnahme der Name des No-                 (6) Die Bekanntmachung hat die Eintragung wört-\ntars, der Notarin oder die Bezeichnung des Notariats           lich wiederzugeben. Sie soll auch die Stelle der Eintra-\nund jeweils die Nummer der Urkundenrolle, bei Eintra-          gung im Grundbuch und den Namen des Grund-\ngungen auf Grund eines Ersuchens(§ 38) die Bezeich-            stückseigentümers, bei einem Eigentumswechsel\nnung der ersuchenden Stelle und deren Aktenzeichen             auch den Namen des bisherigen Eigentümers ange-\nangegeben werden.                                              ben. In die Bekanntmachung können auch die\n(3) Bei der Umschreibung eines Grundbuchblatts,             Bezeichnung des betroffenen Grundstücks in dem in\nder Neufassung eines Teils eines Grundbuchblatts              § 2 Abs. 2 genannten amtlichen Verzeichnis sowie bei\nund in sonstigen Fällen der Übernahme von Eintra-             einem Eigentumswechsel die Anschrift des neuen\ngungen auf ein anderes, bereits angelegtes oder neu            Eigentümers aufgenommen werden.\nanzulegendes Grundbuchblatt soll, sofern hierdurch                (7) Auf die Bekanntmachung kann ganz oder teil-\nder Inhalt der Eintragung nicht verändert wird, die            weise verzichtet werden.\nBezugnahme auf die Eintragungsbewilligung oder\n(8) Sonstige Vorschriften über die Bekannt-\nandere Unterlagen bis zu dem Umfange nachgeholt\nmachung von Eintragungen in das Grundbuch bleiben\noder erweitert werden, wie sie nach Absatz 2 zulässig\nwäre. Sofern hierdurch der Inhalt der Eintragung nicht        unberührt.\"\nverändert wird, kann auch von dem ursprünglichen\n20. Nach § 55 werden folgende Paragraphen eingefügt:\nText der Eintragung abgewichen werden.\"\n,,§55a\n19. § 55 wird wie folgt gefaßt:                                        (1) Enthält ein beim Grundbuchamt eingegangenes\nSchriftstück Anträge oder Ersuchen, für deren Erledi-\n,,§55                              gung neben dem angegangenen Grundbuchamt auch\nnoch ein anderes Grundbuchamt zuständig ist oder\n(1) Jede Eintragung soll dem den Antrag einrei-\nmehrere andere Grundbuchämter zuständig sind, so\nchenden Notar, dem Antragsteller und dem eingetra-\nkann jedes der beteiligten Grundbuchämter den\ngenen Eigentümer sowie allen aus dem Grundbuch\nanderen beteiligten Grundbuchämtern Abschriften\nersichtlichen Personen bekanntgemacht werden, zu\nseiner Verfügungen mitteilen.\nderen Gunsten die Eintragung erfolgt ist oder deren\nRecht durch sie betroffen wird, die Eintragung eines               (2) Werden bei Gesamtrechten (§ 48) die Grund-\nEigentümers auch denen, für die eine Hypothek,                 bücher bei verschiedenen Grundbuchämtern geführt,\nGrundschuld, Rentenschuld, Reallast oder ein Recht             so sind die Eintragungen sowie die Verfügungen,\nan einem solchen Recht im Grundbuch eingetragen                durch die ein Antrag oder Ersuchen auf Eintragung\nist.                                                           zurückgewiesen wird, den anderen beteiligten Grund-\nbuchämtern bekanntzugeben.\n(2) Steht ein Grundstück in Miteigentum, so ist die\nin Absatz 1 vorgeschriebene Bekanntmachung an                                             §55b\nden Eigentümer nur gegenüber den Miteigentümern                    Soweit das Grundbuchamt aufgrund von Rechts-\nvorzunehmen, auf deren Anteil sich die Eintragung              vorschriften im Zusammenhang mit Grundbuchein-\nbezieht. Entsprechendes gilt bei Miteigentum für die           tragungen Mitteilungen an Gerichte oder Behörden\nin Absatz 1 vorgeschriebene Bekanntmachung an                  oder sonstige Stellen zu machen hat, muß der Betrof-\neinen Hypothekengläubiger oder sonstigen Berech-               fene nicht unterrichtet werden. Das gleiche gilt im\ntigten von der Eintragung eines Eigentümers.                   Falle des § 55a.\"","Nr. 70 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1993                             2187\n21. In§ 56 wird der bisherige Wortlaut Absatz 1, und es       28. § 97 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:\nwird folgender Absatz angefügt:\n,,(1) Wohnt ein Beteiligter nicht im Inland und hat\n,,(2) Der Hypothekenbrief ist von der für die Führung       er einen hier wohnenden Bevollmächtigten nicht\ndes Grundbuchs zuständigen Person und dem                     bestellt, so kann das Grundbuchamt anordnen, daß er\nUrkundsbeamten der Geschäftsstelle zu unterschrei-            einen im Inland wohnenden Bevollmächtigten zum\nben. Jedoch kann statt des Urkundsbeamten der                 Empfang der für ihn bestimmten Sendungen oder für\nGeschäftsstelle ein von der Leitung des Amtsgerichts          das Verfahren bestellt.\"\nermächtigter Justizangestellter unterschreiben.\"\n29. In § 105 Abs. 2 und in § 110 Abs. 1 wird jeweils das\n22. Dem § 59 Abs. 1 wird folgender Satz 2 angefügt:               Wort „Reichsgesetzes\" durch das Wort „Gesetzes\"\n„Er ist nur von einer für die Führung des Grundbuchs          ersetzt.\nzuständigen Person und von einem Urkundsbeamten\nder Geschäftsstelle oder ermächtigten Justizange-         30. Nach dem Fünften Abschnitt werden folgende\nstellten (§ 56 Abs. 2) zu unterschreiben, auch wenn           Abschnitte eingefügt:\nbezüglich der belasteten Grundstücke insoweit ver-\nschiedene Personen zuständig sind.\"                                               „Sechster Abschnitt\nAnlegung von Grundbuchblättern\n23. § 61 wird wie folgt geändert:\n§ 116\na) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:\n(1) Für ein Grundstück, das ein Grundbuchblatt bei\n,,(1) Ein Teilhypothekenbrief kann von dem\nder Anlegung des Grundbuchs nicht erhalten hat, wird\nGrundbuchamt oder einem Notar hergestellt\ndas Blatt unbeschadet des § 3 Abs. 2 bis 9 von Amts\nwerden.\"\nwegen angelegt.\nb) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe ,,§ 56 Satz 2\"\n(2) Das Verfahren bei der Anlegung des Grund-\nersetzt durch die Angabe,,§ 56 Abs. 1 Satz 2\".\nbuchblatts richtet sich nach den Vorschriften der\nc) Nach Absatz 2 wird folgender neuer Absatz ein-             §§ 117 bis 125.\ngefügt:\n§ 117\n,,(3) Wird der Teilhypothekenbrief vom Grund-\nbuchamt hergestellt, so ist auf die Unterschrift§ 56         Das Grundbuchamt hat die zuständige Behörde um\nAbs. 2 anzuwenden.\"                                      Übersendung eines beglaubigten Auszugs aus dem\nfür die Bezeichnung der Grundstücke im Grundbuch\nd) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.                      maßgebenden amtlichen Verzeichnis zu ersuchen.\n24. § 62 wird wie folgt geändert:                                                           § 118\na) Nach Absatz 1 wird folgender neuer Absatz ein-                 Zur Feststellung des Eigentums an dem Grund-\ngefügt:                                                  stück hat das Grundbuchamt von Amts wegen die\n,,(2) Auf die Unterschrift ist § 56 Abs. 2 anzu-       erforderlichen Ermittlungen anzustellen und die\nwenden.\"                                                 geeigneten Beweise zu erheben.\nb) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.                                                § 119\nDas Grundbuchamt kann zur Ermittlung des\n25. § 79 wird wie folgt geändert:\nBerechtigten ein Aufgebot nach Maßgabe der §§ 120\na) In Absatz 2 Satz 1 werden das Wort „reichsgesetz-          und 121 erlassen.\nlichen\" durch das Wort „bundesrechtlichen\", die\n§120\nWorte „eine Entscheidung des Reichsgerichts\"\ndurch die Worte „eine Entscheidung des Reichs-               In das Aufgebot sind aufzunehmen:\ngerichts, des Obersten Gerichtshofs für die briti-\n1. die Ankündigung der bevorstehenden Anlegung\nsche Zone oder des Bundesgerichtshofs\" und die\ndes Grundbuchblatts;\nWorte „dem Reichsgerichte\" durch die Worte\n,,dem Bundesgerichtshof\" ersetzt.                        2. die Bezeichnung des Grundstücks, seine Lage,\nBeschaffenheit und Größe nach dem für die\nb) In Absatz 3 werden die Worte „das Reichsgericht\"\nBezeichnung der Grundstücke im Grundbuch\ndurch die Worte „der Bundesgerichtshof\" ersetzt.\nmaßgebenden amtlichen Verzeichnis;\n26. § 81 wird wie folgt geändert:                                 3. die Bezeichnung des Eigenbesitzers, sofern sie\ndem Grundbuchamt bekannt oder zu ermitteln ist;\na) In Absatz 1 wird das Wort „Reichsgericht\" durch\ndas Wort „Bundesgerichtshof\" erset~t.                    4. die Aufforderung an die Personen, welche das\nEigentum in Anspruch nehmen, ihr Recht binnen\nb) In Absatz 2 wird die Angabe,,§§ 136, 137 und 138\"               einer vom Grundbuchamt zu bestimmenden Frist\ndurch die Angabe,,§§ 132 und 138\" ersetzt.                    von mindestens sechs Wochen anzumelden und\nglaubhaft zu machen, widrigenfalls ihr Recht bei\n27. In§ 88 Abs. 2 wird das Wort „Reichsgesetzes\" durch                 der Anlegung des Grundbuchs nicht berücksich-\ndas Wort „Gesetzes\" ersetzt.                                       tigt wird.","2188                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\n§ 121                                                       § 125\n(1) Das Aufgebot ist an die für den Aushang von              Die Beschwerde gegen die Anlegung des Grund-\nBekanntmachungen des Grundbuchamts bestimmte                buchblatts ist unzulässig. Im Wege der Beschwerde\nStelle anzuheften und einmal in dem für die amtlichen       kann jedoch verlangt werden, daß das Grundbuchamt\nBekanntmachungen des Grundbuchamts bestimm-                 angewiesen wird, nach § 53 einen Widerspruch einzu-\nten Blatte zu veröffentlichen. Das Grundbuchamt             tragen oder eine Löschung vorzunehmen.\nkann anordnen, daß die Veröffentlichung mehrere\nMale und noch in anderen Blättern zu erfolgen habe                              Siebenter Abschnitt\noder, falls das Grundstück einen Wert von weniger als                    Das maschinell geführte Grundbuch\n5 000 Deutsche Mark hat, daß sie ganz unterbleibe.\n§126\n(2) Das Aufgebot ist in der Gemeinde, in deren\nBezirk das Grundstück liegt, an der für amtliche                (1) Die Landesregierungen können durch Rechts-\nBekanntmachungen bestimmten Stelle anzuheften               verordnung bestimmen, daß und in welchem Umfang\noder in sonstiger ortsüblicher Weise bekanntzu-             das Grundbuch in maschineller Form als automa-\nmachen. Dies gilt nicht, wenn in der Gemeinde eine          tisierte Datei geführt wird. Hierbei muß gewährleistet\nAnheftung von amtlichen Bekanntmachungen nicht              sein, daß\nvorgesehen ist und eine sonstige ortsübliche                1. die Grundsätze einer ordnungsgemäßen Daten-\nBekanntmachung lediglich zu einer zusätzlichen Ver-              verarbeitung eingehalten, insbesondere Vorkeh-\nöffentlichung in einem der in Absatz 1 bezeichneten              rungen gegen einen Datenverlust getroffen sowie\nBlätter führen würde.                                            die erforderlichen Kopien der Datenbestände min-\ndestens tagesaktuell gehalten und die originären\n(3) Das Aufgebot soll den Personen, die das Eigen-\nDatenbestände sowie deren Kopien sicher auf-\ntum in Anspruch nehmen und dem Grundbuchamt\nbewahrt werden;\nbekannt sind, von Amts wegen zugestellt werden.\n2. die vorzunehmenden Eintragungen alsbald in\n§ 122                                  einen Datenspeicher aufgenommen und auf Dauer\ninhaltlich unverändert in lesbarer Form wieder-\nDas Grundbuchblatt darf, wenn ein Aufgebotsver-               gegeben werden können;\nfahren (§§ 120, 121} nicht stattgefunden hat, erst\nangelegt werden, nachdem in der Gemeinde, in deren          3. die nach der Anlage zu diesem Gesetz erforder-\nBezirk das Grundstück liegt, das Bevorstehen der                 lichen Maßnahmen getroffen werden.\nAnlegung und der Name des als Eigentümer Einzutra-          Die Landesregierungen können durch Rechtsverord-\ngenden öffentlich bekanntgemacht und seit der               nung die Ermächtigung nach Satz 1 auf die Landes-\nBekanntmachung ein Monat verstrichen ist; die Art           justizverwaltungen übertragen.\nder Bekanntmachung bestimmt das Grundbuchamt.                   (2) Die Führung des Grundbuchs in maschineller\nForm umfaßt auch die Einrichtung und Führung eines\n§ 123                             Verzeichnisses der Eigentümer und der Grundstücke\nAls Eigentümer ist in das Grundbuch einzutragen:         sowie weitere, für die Führung des Grundbuchs in\nmaschineller Form erforderliche Verzeichnisse. Das\n1. der ermittelte Eigentümer;                               Grundbuchamt kann für die Führung des Grundbuchs\nauch Verzeichnisse der in Satz 1 bezeichneten Art\n2. sonst der Eigenbesitzer, dessen Eigentum dem\nnutzen, die bei den für die Führung des Liegen-\nGrundbuchamt glaubhaft gemacht ist;\nschaftskatasters zuständigen Stellen eingerichtet\n3. sonst derjenige, dessen Eigentum nach Lage der           sind; diese dürfen die in Satz 1 bezeichneten Ver-\nSache dem Grundbuchamt am wahrscheinlich-              zeichnisse insoweit nutzen, als dies für die Führung\nsten erscheint.                                        des Liegenschaftskatasters erforderlich ist.\n(3) Die Datenverarbeitung kann im Auftrag des nach\n§124                              § 1 zuständigen Grundbuchamts auf den Anlagen\n(1) Beschränkte dingliche Rechte am Grundstück           einer anderen staatlichen Stelle oder auf den Anlagen\noder sonstige Eigentumsbeschränkungen werden bei            einer juristischen Person des öffentlichen Rechts vor-\nder Anlegung des Grundbuchblatts nur eingetragen,           genommen werden, wenn die ordnungsgemäße Erle-\nwenn sie bei dem Grundbuchamt angemeldet und                digung der Grundbuchsachen sichergestellt ist.\nentweder durch öffentliche oder öffentlich beglau-\n§127\nbigte Urkunden, deren erklärter Inhalt vom Eigentü-\nmer stammt, nachgewiesen oder von dem Eigentü-                  (1) Die Landesregierungen können durch Rechts-\nmer anerkannt sind.                                         verordnung, zu deren Erlaß auch die Landesjustizver-\nwaltungen ermächtigt werden können, bestimmen,\n(2) Der Eigentümer ist über die Anerkennung              daß das Grundbuchamt\nanzuhören. Bestreitet er das angemeldete Recht, so\nwird es, falls es glaubhaft gemacht ist, durch Eintra-\n1. Änderungen der Nummer, unter der das Grund-\ngung eines Widerspruchs gesichert.                                stück im Liegenschaftskataster geführt wird, die\nnicht auf einer Änderung der Umfangsgrenzen des\n(3) Der Rang der Rechte ist gemäß den für sie zur             Grundstücks beruhen, sowie im Liegenschafts-\nZeit ihrer Entstehung maßgebenden Gesetzen und,                   kataster enthaltene Angaben über die tatsächliche\nwenn er hiernach nicht bestimmt werden kann, nach                 Beschreibung des Grundstücks aus dem Liegen-\nder Reihenfolge ihrer Anmeldung einzutragen.                      schattskataster maschinell in das Grundbuch und","Nr. 70 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1993                                2189\nin Verzeichnisse nach § 126 Abs. 2 einspeichern        genommen werden, das dieses Grundbuch führt. Das\ndarf;                                                  einsichtgewährende Grundbuchamt entscheidet über\ndie Zulässigkeit der Einsicht.\n2. der für die Führung des Liegenschaftskatasters\nzuständigen Stelle die Grundbuchstelle sowie                                       § 133\nDaten des Bestandsverzeichnisses und der ersten\nAbteilung maschinell übermittelt.                           (1) Die Einrichtung eines automatisierten Verfah-\nrens, das die Übermittlung der Daten aus dem\n(2) Soweit das Grundbuchamt nach bundesrecht-            maschinell geführten Grundbuch durch Abruf ermög-\nlicher Vorschrift verpflichtet ist, einem Gericht oder      licht, ist zulässig, sofern sichergestellt ist, daß\neiner Behörde über eine Eintragung Mitteilung zu\nmachen, besteht diese Verpflichtung bezüglich der           1 . der Abruf von Daten die nach den oder auf Grund\nnach Maßgabe des Absatzes 1 aus dem Liegen-                       der §§ 12 und 12a zulässige Einsicht nicht über-\nschaftskataster in das Grundbuch übernommenen                     schreitet und\nAngaben nicht.                                              2. die Zulässigkeit der Abrufe auf der Grundlage einer\nProtokollierung kontrolliert werden kann.\n§ 128\n(2) Die Einrichtung eines automatisierten Abrufver-\n(1) Das maschinell geführte Grundbuch tritt für ein      fahrens nach Absatz 1 bedarf der Genehmigung\nGrundbuchblatt an die Stelle des bisherigen Grund-          durch die Landesjustizverwaltung. Die Genehmigung\nbuchs, sobald es freigegeben worden ist. Die Frei-          darf nur Gerichten, Behörden, Notaren, öffentlich\ngabe soll erfolgen, sobald die Eintragungen dieses          bestellten Vermessungsingenieuren, an dem Grund-\nGrundbuchblatts in den für die Grundbucheintragun-          stück dinglich Berechtigten, einer von dinglich\n. gen bestimmten Datenspeicher aufgenommen wor-               Berechtigten beauftragten Person oder Stelle, der\nden sind.                                                   Staatsbank Berlin sowie für Zwecke der maschinellen\n(2) Der Schließungsvermerk im bisherigen Grund-          Bearbeitung von Auskunftsanträgen (Absatz 4), nicht\nbuch ist lediglich von einer der nach § 44 Abs. 1 Satz 2    jedoch anderen öffentlich-rechtlichen Kreditinstituten\nzur Unterschrift zuständigen Personen zu unter-             erteilt werden. Sie setzt voraus, daß\nschreiben.                                                  1. diese Form der Datenübermittlung unter Berück-\nsichtigung der schutzwürdigen Interessen der\n§ 129\nbetroffenen dinglich Berechtigten wegen der Viel-\n(1) Eine Eintragung wird wirksam, sobald sie in den            zahl der Übermittlungen oder wegen ihrer beson-\nfür die Grundbucheintragungen bestimmten Daten-                   deren Eilbedürftigkeit angemessen ist,\nspeicher aufgenommen ist und auf Dauer inhaltlich\n2. aufseiten des Empfängers die Grundsätze einer\nunverändert in lesbarer Form wiedergegeben werden\nordnungsgemäßen Datenverarbeitung eingehalten\nkann. Durch eine Bestätigungsanzeige oder in ande-\nwerden und\nrer geeigneter Weise ist zu überprüfen, ob diese Vor-\naussetzungen eingetreten sind.                              3. auf seiten der grundbuchführenden Stelle die\ntechnischen Möglichkeiten der Einrichtung und\n(2) Jede Eintragung soll den Tag angeben, an dem\nAbwicklung des Verfahrens gegeben sind und eine\nsie wirksam geworden ist. Bei Eintragungen, die\nStörung des Geschäftsbetriebs des Grundbuch-\ngemäß§ 127 Abs. 1 Inhalt des Grundbuchs werden,\namts nicht zu erwarten ist.\nbedarf es abweichend von Satz 1 der Angabe des\nTages der Eintragung im Grundbuch nicht.                         (3) Die Genehmigung ist zu widerrufen, wenn eine\nder in Absatz 2 genannten Voraussetzungen wegge-\n§ 130                             fallen ist. Sie kann widerrufen werden, wenn die\n§ 44 Abs. 1 Satz 1, 2 zweiter Halbsatz und Satz 3 ist    Anlage mißbräuchlich benutzt worden ist. Ein öffent-\nfür die maschinelle Grundbuchführung nicht anzu-            lich-rechtlicher Vertrag oder eine Verwaltungsverein-\nwenden; § 44 Abs. 1 Satz 2 erster Halbsatz gilt mit der     barung kann in den Fällen der Sätze 1 und 2 gekündigt\nMaßgabe, daß die für die Führung des Grundbuchs             werden. In den Fällen des Satzes 1 ist die Kündigung\nzuständige Person auch die Eintragung veranlassen           zu erklären.\nkann. Wird die Eintragung nicht besonders verfügt, so          (4) Im automatisierten Abrufverfahren nach Absatz 1\nist in geeigneter Weise der Veranlasser der Speiche-        können auch Anträge auf Auskunft aus dem Grund-\nrung aktenkundig oder sonst feststellbar zu machen.         buch (Einsichtnahme und Erteilung von Abschriften}\nnach § 12 und den diese Vorschriften ausführenden\n§ 131                             Bestimmungen maschinell bearbeitet werden. Ab-\nWird das Grundbuch in maschineller Form als auto-        satz 2 Satz 1 und 3 gilt entsprechend. Die maschinelle\nmatisierte Datei geführt, so tritt an die Stelle der        Bearbeitung ist nur zulässig, wenn der Eigentümer\nAbschrift der Ausdruck und an die Stelle der beglau-        des Grundstücks, bei Erbbau- und Gebäudegrund-\nbigten Abschrift der amtliche Ausdruck. Die Aus-            büchern der Inhaber des Erbbaurechts oder Gebäude-\ndrucke werden nicht unterschrieben. Der amtliche            eigentums, zustimmt oder die Zwangsvollstreckung\nAusdruck ist als solcher zu bezeichnen und mit einem        in das Grundstück, Erbbaurecht oder Gebäudeeigen-\nDienstsiegel oder -stempel zu versehen; er steht einer      tum betrieben werden soll und die abrufende Person\nbeglaubigten Abschrift gleich.                              oder Stelle das Vorliegen dieser Umstände durch\nVerwendung entsprechender elektronischer Zeichen\n§ 132                             versichert.\nDie Einsicht in das maschinell geführte Grundbuch           (5) Ist der Empfänger eine nicht öffentliche Stelle, gilt\nkann auch bei einem anderen als dem Grundbuchamt            § 38 des Bundesdatenschutzgesetzes mit der Maß-","2190                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\ngabe, daß die Aufsichtsbehörde die Ausführung der           heiten durch allgemeine Verwaltungsvorschriften mit\nVorschriften über den Datenschutz auch dann über-           Zustimmung des Bundesrates regeln oder die Rege-\nwacht, wenn keine hinreichenden Anhaltspunkte für            lung weiterer Einzelheiten durch Rechtsverordnung\neine Verletzung dieser Vorschriften vorliegen. Unab-        den Landesregierungen übertragen und hierbei auch\nhängig hiervon ist dem Eigentümer des Grundstücks           vorsehen, daß diese ihre Ermächtigung durch Rechts-\noder dem Inhaber eines grundstücksgleichen Rechts           verordnung auf die Landesjustizverwaltungen über-\njederzeit Auskunft aus einem über die Abrufe zu              tragen können.\"\nführenden Protokoll zu geben; dieses Protokoll kann\nnach Ablauf eines Jahres vernichtet werden.             31. Der bisherige        Sechste    Abschnitt wird  Achter\n(6) Soweit in dem automatisierten Abrufverfahren         Abschnitt.\npersonenbezogene Daten übermittelt werden, darf\nder Empfänger diese nur für den Zweck verwenden,         32. Der bisherige§ 116 wird § 135.\nzu dessen Erfüllung sie ihm übermittelt worden sind.\n(7) Genehmigungen nach Absatz 2 gelten in Anse-      33. Der bisherige § 117 wird § 136 und wie folgt gefaßt:\nhung der Voraussetzungen nach den Absätzen 1 und 2\nSatz 3 Nr. 1 und 2 im gesamten Land, dessen Behör-                                   ,,§ 136\nden sie erteilt haben. Sobald die technischen Voraus-           (1) Soweit im Einführungsgesetz zum Bürgerlichen\nsetzungen dafür gegeben sind, gelten sie auch im             Gesetzbuche zugunsten der Landesgesetze Vorbe-\nübrigen Bundesgebiet. Das Bundesministerium der              halte gemacht sind, gelten sie auch für die Vorschrif-\nJustiz stellt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung          ten der Landesgesetze über das Grundbuchwesen;\ndes Bundesrates fest, wann und in welchen Teilen             jedoch sind die §§ 12a, 13 Abs. 3, § 44 Abs. 1 Satz 2\ndes Bundesgebiets diese Voraussetzungen gegeben              und 3, § 56 Abs. 2, § 59 Abs. 1 Satz 2, § 61 Abs. 3 und\nsind. Anstelle der Genehmigungen können auch                 § 62 Abs. 2 auch in diesen Fällen anzuwenden.\nöffentlich-rechtliche Verträge oder Verwaltungsver-\n(2) Absatz 1 zweiter Halbsatz gilt auch für die\neinbarungen geschlossen werden. Die Sätze 1 und 2\ngrundbuchmäßige Behandlung von Bergbauberechti-\ngelten entsprechend.\ngungen.\n(8) Das Bundesministerium der Justiz wird ermäch-\n(3) Vereinigungen und Zuschreibungen zwischen\ntigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des\nGrundstücken und Rechten, für die nach Landesrecht\nBundesrates Gebühren für die Einrichtung und die\ndie Vorschriften über Grundstücke gelten, sollen nicht\nNutzung eines Verfahrens für den automatisierten\nvorgenommen werden.\"\nAbruf von Daten aus dem Grundbuch zu bestimmen.\nDie Gebührensätze sind so zu bemessen, daß der mit\n34. Die bisherigen §§ 118 bis 121 werden §§ 137 bis. 140.\nder Einrichtung und Nutzung des Verfahrens verbun-\ndene Personal- und Sachaufwand gedeckt wird; hier-           Dabei wird in den neuen §§ 139 und 140 jeweils die\nAngabe,,§ 119\" durch die Angabe,,§ 138\" ersetzt.\nbei kann daneben die Bedeutung, der wirtschaftliche\nWert oder der sonstige Nutzen für den Begünstigten\nangemessen berücksichtigt werden. Ansprüche auf          35. Der bisherige§ 122 wird aufgehoben.\nZahlung von Gebühren können auch für die Zukunft\nabgetreten werden; die Festsetzung der Gebühren          36. Der bisherige § 123 wird § 141 und wie folgt geändert:\nkann im gesetzlich vorgesehenen Umfang auch nach             a) Der bisherige Text wird Absatz 1.\neiner Abtretung in dem allgemeinen Verfahren ange-\nfochten werden. Die Staatskasse vertritt den Empfän-         b) Nach Absatz 1 werden folgende Absätze angefügt:\nger der Abtretung.                                                 ,,(2) Ist die Vornahme von Eintragungen in das\nmaschinell geführte Grundbuch (§ 126) vorüberge-\n§ 134                                  hend nicht möglich, so können auf Anordnung der\nLeitung des Grundbuchamts Eintragungen in\nDas Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt,\ndurch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bun-                   einem Ersatzgrundbuch in Papierform vorgenom-\nmen werden, sofern hiervon Verwirrung nicht zu\ndesrates nähere Vorschriften zu erlassen über\nbesorgen ist. Sie sollen in das maschinell geführte\n1 . die Einzelheiten der Anforderungen an die Einrich-           Grundbuch übernommen werden, sobald dies\ntung und das Nähere zur Gestaltung und Wieder-              wieder möglich ist. Für die Eintragungen nach\nherstellung des maschinell geführten Grundbuchs             Satz 1 gilt § 44; in den Fällen des Satzes 2 gilt\nsowie die Abweichungen von den Vorschriften des             § 128 entsprechend. Die Landesregierungen wer-\nErsten bis Sechsten Abschnitts der Grundbuch-               den ermächtigt, die Einzelheiten des Verfahrens\nordnung, die für die maschinelle Führung des                durch Rechtsverordnung zu regeln; sie können\nGrundbuchs erforderlich sind;                               diese Ermächtigung auf die Landesjustizverwal-\ntungen durch Rechtsverordnung übertragen.\n2. die Einzelheiten der Gewährung von Einsicht in\nmaschinell geführte Grundbücher;                                (3) Die Landesregierungen können durch Rechts-\nverordnung bestimmen, daß das nach Maßgabe\n3. die Einzelheiten der Einrichtung automatisierter\ndes Siebenten Abschnitts maschinell geführte\nVerfahren zur Übermittlung von Daten aus dem\nGrundbuch wieder in Papierform geführt wird. Die\nGrundbuch auch durch Abruf und der Genehmi-\nRechtsverordnung soll nur erla~sen werden, wenn\ngung hierfür.\ndie Voraussetzungen des § 126 nicht nur vorüber-\nDas Bundesministerium der Justiz kann im Rahmen                  gehend entfallen sind und in absehbarer Zeit nicht\nseiner Ermächtigung nach Satz 1 technische Einzel-               wiederhergestellt werden können. § 44 gilt sinn-","Nr. 70 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1993                               2191\ngemäß. Die Wiederanordnung der maschinellen                   deeigentümer stellen. Dies gilt entsprechend für\nFührung nach dem Siebenten Abschnitt bleibt                   nach später erlassenen Vorschriften anzulegende\nunberührt.\"                                                   Gebäudegrundbuchblätter. Bei Eintragungen oder\nBerichtigungen im Gebäudegrundbuch ist in den\n37. Der bisherige§ 124 wird§ 142.                                      Fällen des Artikels. 233 § 4 des Einführungsgeset-\nzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche das Vorhan-\n38. Der bisherige§ 125 wird aufgehoben.                               densein des Gebäudes nicht zu prüfen.\n39. Nach § 142 werden folgende Paragraphen angefügt:              5. Neben diesem Gesetz sind die Vorschriften der\n§§ 2 bis 34 des Gesetzes über die Angelegenhei-\n,,§ 143                                ten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend\nanwendbar, soweit sich nicht etwas anderes aus\n(1) Die in Baden-Württemberg bestehenden lan-                  Rechtsvorschriften, insbesondere aus den Vor-\ndesrechtlichen Vorschriften über die Grundbuchäm-                 schriften des Grundbuchrechts, oder daraus\nter und die Zuständigkeit der dort tätigen Personen               ergibt, daß die Grundbücher nicht von Gerichten\nsowie über die sich hieraus ergebenden Besonderhei-               geführt werden.\nten bleiben unberührt; dies gilt auch für die Vorschrif-\nten über die Zahl der erforderlichen Unterschriften           6. Anträge auf Eintragung in das Grundbuch, die vor\nunter den Grundbucheintragungen und auf den Hypo-                 dem Wirksamwerden des Beitritts beim Grund-\ntheken-, Grundschuld- und Rentenschuldbriefen                     buchamt eingegangen sind, sind von diesem nach\nsowie für Regelungen, die von den §§ 12c, 13 Abs. 3               den am Tag vor dem Wirksamwerden des Beitritts\nund § 44 Abs. 1 Satz 2 und 3 abweichen. Unberührt                 geltenden Verfahrensvorschriften zu erledigen.\nbleiben auch Artikel 1 Abs. 1 des Gesetzes über die           7. Im übrigen gelten die in Anlage I Kapitel III Sachge-\nErmächtigung des Landes Baden-Württemberg zur                     biet A Abschnitt III unter Nr. 28 des Einigungsver-\nRechtsbereinigung vom 17. Dezember 1974 (BGBI. 1                  trages aufgeführten allgemeinen Maßgaben ent-\nS. 3602) sowie die §§ 35 und 36 des Rechtspflegerge-              sprechend. Am Tag des Wirksamwerdens des Bei-\nsetzes.                                                           tritts anhängige Beschwerdeverfahren sind an das\n(2) § 29 Abs. 1 und 3 der Grundbuchordnung gilt                zur Entscheidung über die Beschwerde nunmehr\nauch im lande Baden-Württemberg in der Fassung,                   zuständige Gericht abzugeben.\ndie für das übrige Bundesgebiet maßgebend ist.\n(2) Am 1. Januar 1995 treten nach Absatz 1 Nr. 1\n§ 144                                  Satz 1 fortgeltende oder von den Ländern erlassene\nVorschriften, nach denen die Grundbücher von ande-\n(1) In dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages             ren als den in§ 1 bezeichneten Stellen geführt wer-\ngenannten Gebiet gilt dieses Gesetz mit folgenden             den, außer Kraft. Die in§ 1 bezeichneten Stellenblei-\nMaßgaben:                                                     ben auch nach diesem Zeitpunkt verpflichtet, allge-\n1. Die Grundbücher können abweichend von § 1 bis              meine Anweisungen für die beschleunigte Behand-\nzum Ablauf des 31. Dezember 1994 von den bis             lung von Grundbuchsachen anzuwenden. Die Lan-\nzum 2. Oktober 1990 zuständigen oder später              desregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsver-\ndurch Landesrecht bestimmten Stellen (Grund-             ordnung einen früheren Tag für das Außerkrafttreten\nbuchämter) geführt werden. Die Zuständigkeit der         dieser Vorschriften zu bestimmen. In den Fällen der\nBediensteten des Grundbuchamts richtet sich              Sätze 1 und 3 kann durch Rechtsverordnung der Lan-\nnach den für diese Stellen am Tag vor dem Wirk-          desregierung auch bestimmt werden, daß Grund-\nsamwerden des Beitritts bestehenden oder in dem          buchsachen in einem Teil des Grundbuchbezirks von\njeweiligen lande erlassenen späteren Bestimmun-           einer hierfür eingerichteten Zweigstelle des Amtsge-\ngen. Diese sind auch für die Zahl der erforderlichen     richts (§ 1) bearbeitet werden, wenn dies nach den\nUnterschriften und dafür maßgebend, inwieweit            örtlichen Verhältnissen zur sachdienlichen Erledigung\nEintragungen beim Grundstücksbestand zu unter-           zweckmäßig erscheint, und, unbeschadet des § 176\nschreiben sind.                                         Abs. 2 des Bundesberggesetzes im übrigen, welche\nStelle nach Aufhebung der in Satz 1 bezeichneten\n2. Amtliches Verzeichnis der Grundstücke im Sinne            Vorschriften die Berggrundbücher führt. Die Landes-\ndes§ 2 ist das am Tag vor dem Wirksamwerden             regierung kann ihre Ermächtigung nach dieser Vor-\ndes Beitritts zur Bezeichnung der Grundstücke           schrift durch Rechtsverordnung auf die Landesjustiz-\nmaßgebende oder das an seine Stelle tretende            verwaltung übertragen.\nVerzeichnis.\n(3) Soweit die Grundbücher von Behörden der Ver-\n3. Die Grundbücher, die nach den am Tag vor dem\nwaltung oder Justizverwaltung geführt werden, ist\nWirksamwerden des Beitritts bestehenden\ngegen eine Entscheidung des Grundbuchamts\nBestimmungen geführt werden, gelten als Grund-\n(Absatz 1 Nr. 1 Satz 1), auch soweit sie nicht aus-\nbücher im Sinne der Grundbuchordnung.\ndrücklich im Auftrag des Leiters des Grundbuchamts\n4. Soweit nach den am Tag vor dem Wirksamwerden              ergangen ist oder ergeht, die Beschwerde nach § 71\ndes Beitritts geltenden Vorschriften Gebäude-            der Grundbuchordnung gegeben. Diese Regelung gilt\ngrundbuchblätter anzulegen und zu führen sind,           mit Wirkung vom 3. Oktober 1990, soweit Verfahren\nsind diese Vorschriften weiter anzuwenden. Dies          noch nicht rechtskräftig abgeschlossen sind. Ander-\ngilt auch für die Kenntlichmachung der Anlegung          weitig anhängige Verfahren über Rechtsmittel gegen\ndes Gebäudegrundbuchblatts im Grundbuch des               Entscheidungen der Grundbuchämter gehen in dem\nGrundstücks. Den Antrag auf Anlegung des                 Stand, in dem sie sich bei Inkrafttreten dieser Vor-\nGebäudegrundbuchblatts kann auch der Gebäu-              schrift befinden, auf das Beschwerdegericht über.","2192                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\nSatz 1 tritt mit dem in Absatz 2 Satz 1 oder Satz 3                                   Artikel2\nbezeichneten Zeitpunkt außer Kraft.\nGrundbuchbereinigungsgesetz\n(4) In den Grundbuchämtern in dem in Artikel 3 des                               (GBBerG)\nEinigungsvertrages genannten Gebiet können bis\nzum Ablauf des 31. Dezember 1999 auch Personen                                      Abschnitt 1\nmit der Vornahme von Amtshandlungen betraut wer-\nden, die diesen Ämtern auf Grund von Dienstlei-                                     Behandlung\nstungsverträgen auf Dauer oder vorübergehend zuge-                    wertbeständiger und ähnlicher Rechte\nteilt werden. Der Zeitpunkt kann durch Rechtsverord-\nnung des Bundesministeriums der Justiz mit Zustim-                                       §1\nmung des Bundesrates verlängert werden.\"\nUmstellung wertbeständiger Rechte\n40. Dem Gesetz wird folgende Anlage beigefügt:                    (1) In dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages bestimm-\n„Anlage                                                    ten Gebiet kann aus einer Hypothek, Grundschuld oder\n(zu § 126 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3)                             Rentenschuld, die vor dem 1. Januar 1976 in der Weise\nbestellt wurde, daß die Höhe der aus dem Grundstück zu\nWerden personenbezogene Daten automatisiert ver-           zahlenden Geldsumme durch den amtlich festgestellten\narbeitet, sind Maßnahmen zu treffen, die je nach Art       oder festgesetzten Preis einer bestimmten Menge von\nder zu schützenden personenbezogenen Daten                 Feingold, den amtlich festgestellten oder festgesetzten\ngeeignet sind,                                             Preis einer bestimmten Menge von Roggen, Weizen oder\n1. Unbefugten den Zugang zu Datenverarbeitungs-          einer bestimmten Menge sonstiger Waren oder Leistun-\nanlagen, mit denen personenbezogene Daten            gen oder durch den Gegenwert einer bestimmten Geld-\nverarbeitet werden, zu verwehren (Zugangskon-        summe in ausländischer Währung bestimmt wird (wertbe-\ntrolle),                                             ständiges Recht), vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an\nnur die Zahlung eines Geldbetrages nach den folgenden\n2. zu verhindern, daß Datenträger unbefugt gelesen,\nVorschriften aus dem Grundstück verlangt werden.\nkopiert, verändert oder entfernt werden können\n(Datenträgerkontrolle),                                 (2) Ist die Leistung oder Belastung in einer bestimmten\nMenge von Roggen und daneben wahlweise in einer\n3. die unbefugte Eingabe in den Speicher sowie die        bestimmten Menge von Weizen ausgedrückt, so ist der\nunbefugte Kenntnisnahme, Veränderung oder            höhere Betrag maßgeblich. Ist die Leistung oder Bela-\nLöschung gespeicherter personenbezogener             stung in einer bestimmten Menge von Roggen oder Wei-\nDaten zu verhindern (Speicherkontrolle),             zen und daneben wahlweise in Reichsmark, Rentenmark,\n4. zu verhindern, daß Datenverarbeitungssysteme           Goldmark, in ausländischer Währung oder in einer\nmit Hilfe von Einrichtungen zur Datenübertragung     bestimmten Menge von Feingold ausgedrückt, so kann\nvon Unbefugten genutzt werden können (Benut-         aus dem Grundstück nur die Zahlung des Betrages in\nzerkontrolle),                                       Deutscher Mark verlangt werden, auf den der in Reichs-\n5. zu gewährleisten, daß die zur Benutzung eines          mark, Rentenmark, Goldmark, ausländischer Währung\nDatenverarbeitungssystems Berechtigten aus-          oder der in einer bestimmten Menge von Feingold ausge-\nschließlich auf die ihrer Zugriffsberechtigung       drückte Betrag umzurechnen ist.\nunterliegenden Daten zugreifen können (Zugriffs-\nkontrolle),                                                                        §2\n6. zu gewährleisten, daß überprüft und festgestellt                   Umgestellte wertbeständige Rechte\nwerden kann, an welche Stellen personenbezo-            (1) Bei wertbeständigen Rechten, die bestimmen, daß\ngene Daten durch Einrichtungen zur Datenüber-        sich die Höhe der aus dem Grundstück zu zahlenden\ntragung übermittelt werden können (Übermitt-         Geldsumme durch den amtlich festgestellten oder festge-\nlungskontrolle),                                     setzten Preis einer bestimmten Menge von Feingold\n7. zu gewährleisten, daß nachträglich überprüft und       bestimmt, entsprechen einem Kilogramm Feingold 1 395\nfestgestellt werden kann, welche personenbezo-       Deutsche Mark.\ngenen Daten zu welcher Zeit von wem in Daten-           (2) Ist bei wertbeständigen Rechten die aus dem Grund-\nverarbeitungssysteme eingegeben worden sind          stück zu zahlende Geldsumme durch den amtlich festge-\n(Eingabekontrolle),                                  stellten oder festgesetzten Preis einer bestimmten Menge\n8. zu gewährleisten, daß personenbezogene Daten,          von Roggen oder Weizen bestimmt, so entsprechen\ndie im Auftrag verarbeitet werden, nur entspre-       einem Zentner Roggen 3, 75 Deutsche Mark und einem\nchend den Weisungen des Auftraggebers verar-          Zentner Weizen 4,75 Deutsche Mark. Satz 1 gilt nicht\nbeitet werden können (Auftragskontrolle),            1. für wertbeständige Rechte, die auf einem Grund-\n9. zu verhindern, daß bei der Übertragung perso-              stücksüberlassungsvertrag oder einem mit einer\nnenbezogener Daten sowie beim Transport von              Grundstücksüberlassung in Verbindung stehenden\nDatenträgern die Daten unbefugt gelesen,                 Altenteilsvertrag (Leibgedings-, Leibzuchts- oder Aus-\nkopiert, verändert oder gelöscht werden können           zugsvertrag) beruhen,\n(Transportkontrolle),                                 2. für wertbeständige bäuerliche Erbpachtrechte und\n10. die innerbehördliche oder innerbetriebliche Orga-          ähnliche Rechte (Kanon, Erbenzins, Grundmiete,\nnisation so zu gestalten, daß sie den besonderen         Erbleihe).\nAnforderungen des Datenschutzes gerecht wird          Die Sätze 1 und 2 gelten für Reallasten, die auf die\n(Organisationskontrolle).\"                            Leistung einer aus dem Roggen- oder Weizenpreis","Nr. 70 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1993                               2193\nerrechneten Geldsumme aus dem Grundstück gerichtet            Recht mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes als erlo-\nsind, entsprechend.                                           schen, sofern nicht innerhalb von 4 Wochen ab diesem\nZeitpunkt eine Erklärung des Berechtigten gemäß Satz 1\n(3) Dem Verpflichteten bleibt es unbenommen, sich auf\neine andere Umstellung zu berufen, wenn er deren Vor-         bei dem Grundbuchamt eingegangen ist.\naussetzungen nachweist.                                          (2) In dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten\nGebiet in dem Grundbuch eingetragene Kohleabbauge-\n§3                             rechtigkeiten und dem Inhaber dieser Gerechtigkeiten zu\nderen Ausübung eingeräumte Dienstbarkeiten und Vor-\nUmstellung\nkaufsrechte erlöschen mit Inkrafttreten dieses Gesetzes.\nanderer wertbeständiger Rechte\nDer Zusammenhang zwischen der Kohleabbaugerechtig-\n(1) Bei sonstigen wertbeständigen Rechten einschließ-      keit und der Dienstbarkeit oder dem Vorkaufsrecht ist\nlich den in § 2 Abs. 2 Satz 2 genannten, bei denen sich die   glaubhaft zu machen; § 29 der Grundbuchordnung ist\naus dem Grundstück zu zahlende Geldsumme nach dem             nicht anzuwenden.\nGegenwert einer bestimmten Menge Waren oder Leistun-\n(3) Ein nach Maßgabe des Absatzes 1 als erloschen gel-\ngen bestimmt, kann nur Zahlung eines Betrages verlangt\ntendes oder gemäß Absatz 2 erloschenes Recht kann von\nwerden, der dem für die Umrechnung am Tag des lnkraft-\ndem Grundbuchamt von Amts wegen gelöscht werden.\ntretens dieses Gesetzes an den deutschen Börsen notier-\nten Mittelwert, bei fehlender Börsennotierung dem durch-\nschnittlichen Marktpreis für den Ankauf dieser Waren ent-                                    §6\nspricht. Das Bundesministerium der Justiz wird ermäch-\ntigt, diese Mittelwerte, bei ihrem Fehlen die durchschnittli-            Berechtigte unbekannten Aufenthalts,\nchen Marktpreise, durch Rechtsverordnung festzustellen.                   nicht mehr bestehende Berechtigte\n(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn sich die Höhe der        (1) Ist bei einem Nießbrauch, einer beschränkten per-\naus dem Grundstück zu zahlenden Geldsumme nach dem            sönlichen Dienstbarkeit oder einem eingetragenen Mitbe-\nGegenwert einer bestimmten Geldsumme in ausländi-             nutzungsrecht (Artikel 233 § 5 Abs. 1 des Einführungs-\nscher Währung bestimmt. Die besonderen Vorschriften           gesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche) der Begünstigte\nüber schweizerische Goldhypotheken bleiben unberührt.         oder sein Aufenthalt unbekannt, so kann der Begünstigte\nim Wege des Aufgebotsverfahrens mit seinem Recht\nausgeschlossen werden, wenn seit der letzten sich auf\n§4\ndas Recht beziehenden Eintragung in das Grundbuch\nGrundbuchvollzug                         30 Jahre verstrichen sind und das Recht nicht innerhalb\nDie nach den §§ 1 bis 3 eintretenden Änderungen            dieser Frist von dem Eigentümer in einer nach dem Bür-\nbedürfen zum Erhalt ihrer Wirksamkeit gegenüber dem           gerlichen Gesetzbuch zur Unterbrechung der Verjährung\nöffentlichen Glauben des Grundbuchs nicht der Eintra-         geeigneten Weise anerkannt oder von einem Berechtigten\ngung. Die Beteiligten sind verpflichtet, die zur Berichti-    ausgeübt worden ist. Satz 1 gilt entsprechend bei Dienst-\ngung, die auch von Amts wegen erfolgen kann, erforderli-      barkeiten, die zugunsten des jeweiligen Eigentümers oder\nchen Erklärungen abzugeben. Gebühren für die Grund-           Besitzers eines Familienfideikommisses, einer Familien-\nbuchberichtigung werden nicht erhoben.                        anwartschaft, eines Lehens, eines Stammgutes oder\neines ähnlichen gebundenen Vermögens eingetragen\nsind, sowie bei Grunddienstbarkeiten, die zugunsten des\njeweiligen Eigentümers eines Grundstücks eingetragen\nAbschnitt 2                          sind, dessen Grundakten vernichtet und nicht mehr wie-\nÜberholte Dienstbarkeiten                     derherzustellen sind.\nund vergleichbare Rechte                        (2) Für das Aufgebotsverfahren sind die besonderen\nVorschriften der §§ 982 bis 986 der Zivilprozeßordnung\n§5                              sinngemäß anzuwenden.\nErlöschen von Dienstbarkeiten                      (3) Diese Vorschrift gilt nur in dem in Artikel 3 des Eini-\nund vergleichbaren Rechten                    gungsvertrages genannten Gebiet. Sie kann im übrigen\n(1) Im Grundbuch zugunsten natürlicher Personen ein-       Bundesgebiet durch Rechtsverordnung der Landesregie-\ngetragene nicht vererbliche und nicht veräußerbare            rung in Kraft gesetzt werden. Die Vorschrift tritt jeweils mit\nRechte, insbesondere Nießbrauche, beschränkte persön-         dem Ablauf des 31 . Dezember 1996 außer Kraft.\nliche Dienstbarkeiten und Wohnungsrechte, gelten unbe-\nschadet anderer Erlöschenstatbestände mit dem Ablauf\nvon einhundertundzehn Jahren von dem Geburtstag des                                          §7\nBerechtigten an als erloschen, sofern nicht innerhalb von\nVerkaufserlaubnis\n4 Wochen ab diesem Zeitpunkt eine Erklärung des\nBerechtigten bei dem Grundbuchamt eingegangen ist,               (1) Ein gesetzlicher Vertreter des Eigentümers (§ 11 b\ndaß er auf dem Fortbestand seines Rechts bestehe; die         des Vermögensgesetzes, Artikel 233 § 2 Abs. 3 des Ein-\nErklärung kann schriftlich oder zur Niederschrift des         führungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche) oder\nUrkundsbeamten der Geschäftsstelle abgegeben werden.          der für den Eigentümer eines in dem in Artikel 3 des Eini-\nIst der Geburtstag bei Inkrafttreten dieses Gesetzes nicht    gungsvertrages genannten Gebiets belegenen Grund-\naus dem Grundbuch oder den Grundakten ersichtlich, so         stücks oder Gebäudes bestellte Pfleger darf dieses unbe-\nist der Tag der Eintragung des Rechts maßgeblich. Liegt       schadet der allgemeinen Vorschriften belasten oder ver-\nder nach den vorstehenden Sätzen maßgebliche Zeit-            äußern, wenn das Vormundschaftsgericht ihm dies\npunkt vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes, so gilt das      erlaubt hat. Die Erlaubnis kann erteilt werden, wenn","2194                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\n1. der Vertreter oder Pfleger eine juristische Person des       Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet. Sie\nöffentlichen Rechts ist,                                   kann im übrigen Bundesgebiet durch Rechtsverordnung\n2. der Eigentümer oder sein Aufenthalt nicht ausfindig zu       der Landesregierung auch für einzelne Arten von Rechten,\nmachen ist und                                             sofern es sich nicht um Rechte für Anlagen der in § 9\nbezeichneten Art handelt, in Kraft gesetzt werden.\n3. die Verfügung etwa zur Sicherung der Erhaltung eines\nauf dem Grundstück befindlichen Gebäudes oder zur\nDurchführung besonderer Investitionszwecke nach § 3                                     §9\nAbs. 1 des lnvestitionsvorranggesetzes erforderlich ist.                      Leitungen und Anlagen\nIn Ergänzung der gesetzlichen Ermittlungspflichten muß                   für die Versorgung mit Energie und Wasser\nder Eigentümer des Grundstücks oder Gebäudes öffent-                         sowie die Beseitigung von Abwasser\nlich zur Geltendmachung seiner Rechte aufgefordert                  (1) Zum Besitz und Betrieb sowie zur Unterhaltung und\nworden und eine Frist von mindestens sechs Monaten von           Erneuerung von Energieanlagen (Anlagen zur Fortleitung\ndem öffentlichen Aushang an verstrichen sein.                   von Elektrizität, Gas und Fernwärme, einschließlich aller\n(2) Die Erlaubnis ist öffentlich bekannt zu machen; dem     dazugehörigen Anlagen, die der Fortleitung unmittelbar\nEigentümer steht gegen die Entscheidung die Be-                 dienen) auf Leitungstrassen, die am 3. Oktober 1990 in\nschwerde zu.                                                    dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet\ngenutzt waren, wird zugunsten des Versorgungsunterneh-\n(3) Der Vertreter oder Pfleger ist verpflichtet, dem        mens (Energieversorgungsunternehmen im Sinne des\nEigentümer den Erlös, mindestens aber den Verkehrswert          Energiewirtschaftsgesetzes und Fernwärmeversorgungs-\nzu zahlen. Bei einer Belastung erfolgt ein entsprechender       unternehmen), das die jeweilige Anlage bei Inkrafttreten\nAusgleich, wenn die Belastung nicht dem Grundstück              dieser Vorschrift betreibt, am Tage des lnkrafttretens die-\nzugute gekommen ist. Dieser Anspruch unterliegt den             ser Vorschrift eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit\nVorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über Schuld-          an den Grundstücken begründet, die von der Energiean-\nverhältnisse. Der Anspruch ist zu verzinsen; er verjährt        lage in Anspruch genommen werden. § 892 des Bürgerli-\nnach Ablauf von 30 Jahren.                                      chen Gesetzbuches gilt in Ansehung des Ranges für\n(4) Die Vorschrift gilt bis zum Ablauf des 31. Dezember     Anträge, die nach dem Inkrafttreten dieser Vorschrift, im\n2005.                                                           übrigen erst für Anträge, die nach dem 31. Dezember 2010\ngestellt werden. Ist das Grundstück mit einem Erbbau-\nrecht oder einem dinglichen Nutzungsrecht im Sinne des\nAbschnitt 3                          Artikels 233 § 4 des Einführungsgesetzes zum Bürger-\nlichen Gesetzbuche belastet, ruht die Dienstbarkeit als\nNicht eingetragene dingliche Rechte\nGesamtbelastung auf dem Grundstü~k und dem Erbbau-\nrecht oder Gebäudeeigentum.\n§8\nNicht eingetragene Rechte                         (2) Absatz 1 findet keine Anwendung, soweit Kunden\nund Anschlußnehmer, die Grundstückseigentümer sind,\n(1) Ein nicht im Grundbuch eingetragenes Mitbenut-           nach der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für\nzungsrecht der in Artikel 233 § 5 Abs. 1 des Einführungs-       die Elektrizitätsversorgung von Tarifkunden vom 21. Juni\ngesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche bezeichneten               1979 (BGBI. 1 S. 684), der Verordnung über Allgemeine\nArt oder ein sonstiges nicht im Grundbuch eingetragenes          Bedingungen für die Gasversorgung von Tarifkunden vom\nbeschränktes dingliches Recht mit Ausnahme der in Arti-          21. Juni 1979 (BGBI. 1 S. 676) oder der Verordnung über\nkel 233 § 4 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerli-        Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Fern-\nchen Gesetzbuche genannten Nutzungsrechte, das zur               wärme vom 20. Juni 1980 (BGBI. 1S. 7 42) zur Duldung von\nErhaltung der Wirksamkeit gegenüber dem öffentlichen             Energieanlagen verpflichtet sind, sowie für Leitungen über\nGlauben des Grundbuchs nicht der Eintragung bedarf,              oder in öffentlichen Verkehrswegen und Verkehrsflächen.\nerlischt mit dem Ablauf des 31 . Dezember 1995, wenn\nnicht der Eigentümer des Grundstücks vorher das Beste-              (3) Das Versorgungsunternehmen ist verpflichtet, dem\nhen dieses Rechts in der Form des § 29 der Grundbuch-            Eigentümer des nach Absatz 1 mit dem Recht belasteten\nGrundstücks, in den Fällen des Absatzes 1 Satz 3 als\nordnung anerkennt und die entsprechende Grundbuchbe-\nGesamtgläubiger neben dem Inhaber des Erbbaurechts\nrichtigung bewilligt oder der jeweilige Berechtigte von\noder Gebäudeeigentums, einen einmaligen Ausgleich für\ndem Eigentümer vorher die Abgabe dieser Erklärungen in\ndas Recht zu zahlen. Dieser Ausgleich bestimmt sich nach\neiner zur Unterbrechung der Verjährung nach § 209 des           dem Betrag, der für ein solches Recht allgemein üblich ist.\nBürgerlichen Gesetzbuchs geeigneten Weise verlangt hat.         Die erste Hälfte dieses Betrags ist unverzüglich nach Ein-\nDie Frist des Satzes 1 kann durch Rechtsverordnung des          tragung der Dienstbarkeit zugunsten des Versorgungsun-\nBundesministeriums der Justiz mit Zustimmung des Bun-           ternehmens und Aufforderung durch den Grundstücksei-\ndesrates einmal verlängert werden.                              gentümer, frühestens jedoch am 1. Januar 2001 zu zahlen,\n(2) Wird in dem Anerkenntnis oder der Eintragungsbe-        die zweite Hälfte wird am 1. Januar 2011 fällig. Das Ener-\nwilligung gemäß Absatz 1 ein Zeitpunkt für die Entstehung       gieversorgungsunternehmen ist zur Zahlung eines Aus-\ndieses Rechts nicht angegeben, so gilt dieses als am Tage       gleichs nicht verpflichtet, wenn das Grundstück mit einer\ndes lnkrafttretens dieses Gesetzes entstanden.                  Dienstbarkeit des in Absatz 1 bezeichneten Inhalts bela-\nstet ist oder war und das Grundstück in einem diese\n(3) Diese Vorschrift gilt nicht für beschränkte dingliche    Berechtigung nicht überschreitenden Umfang genutzt\nRechte, die die Errichtung und den Betrieb von Energiean-       wird oder wenn das Versorgungsunt~rnehmen auf die\nlagen (§ 9) oder Anlagen nach § 40 Abs. 1 Buchstabe c des       Dienstbarkeit nach Absatz 6 vor Eintritt der jeweiligen Fäl-\nWassergesetzes vom 2. Juli 1982 (GBI. 1 Nr. 26 S. 467)          ligkeit verzichtet hat. Zahlungen auf Grund der Bodennut-\nzum Gegenstand haben. Sie gilt im übrigen nur in dem in         zungsverordnung vom 26. Februar 1981 (GBI. 1 Nr. 10","Nr. 70 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1993                               2195\nS. 105), früherer oder anderer Vorschriften entsprechen-      (8) Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt,\nden Inhalts genügen im übrigen nicht. Abweichende Ver-     durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes-\neinbarungen sind zulässig.                                 rates die näheren technischen Einzelheiten des in Absatz 1\nbeschriebenen Inhalts der Dienstbarkeit, nähere Einzel-\n(4) Auf seinen Antrag hin bescheinigt die Aufsichts-    heiten des Verfahrens, insbesondere zum Inhalt der\nbehörde nach dem Energiewirtschaftsgesetz dem Versor-\nBescheinigung, zum Antrag und zur Beschreibung des\ngungsunternehmen, welches Grundstück in welchem\nRechts, zu regeln.\nUmfang mit der Dienstbarkeit belastet ist. Die Aufsichts-\nbehörde macht den Antrag unter Beifügung einer Karte,         (9) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechts-\ndie den Verlauf der Leitungstrasse auf den im Antrag        verordnung mit Zustimmung des Bundesrates die vorste-\nbezeichneten Grundstücken im Maßstab von nicht kleiner     hende Regelung und auf Grund von Absatz 8 erlassene\nals 1 zu 1O000 erkennen läßt, in ortsüblicher Weise öffent- Bestimmungen ganz oder teilweise zu erstrecken auf\nlich bekannt. Sie kann von der Beifügung einer Karte\nabsehen, wenn sie öffentlich bekannt macht, daß der         1. Anlagen der öffentlichen Wasserversorgung und\nAntrag vorliegt und die Antragsunterlagen bei ihr eingese-       Abwasserbeseitigung, insbesondere Leitungen und\nhen werden können. Sie erteilt nach Ablauf von vier              Pumpstationen, mit Ausnahme jedoch von Wasser-\nWochen von der Bekanntmachung an die Bescheinigung.              werken und Abwasserbehandlungsanlagen,\nWiderspricht ein Grundstückseigentümer rechtzeitig, wird    2. Hochwasserrückhaltebecken ohne Dauer- oder Teil-\ndie Bescheinigung mit einem entsprechenden Vermerk               dauerstau und Schöpfwerke, die der Aufrechterhaltung\nerteilt.                                                         der Vorflut dienen und im öffentlichen Interesse betrie-\n(5) Auf Antrag des Versorgungsunternehmens berichtigt         ben werden,\ndas Grundbuchamt das Grundbuch entsprechend dem             3. gewässerkundliche Meßanlagen wie Pegel, Gütemeß-\nInhalt der Bescheinigung, wenn die Bescheinigung                 stationen, Grundwasser- und andere Meßstellen nebst\n1. unterschrieben und mit dem Dienstsiegel der Auf-              den dazugehörigen Leitungen.\nsichtsbehörde versehen ist und                         Die Erstreckung ist nur bis zum Ablauf des 31. Dezember\n1995 zulässig und soll erfolgen, soweit dies wegen der\n2. der Inhalt des Rechts, der Berechtigte, das belastete\nVielzahl der Fälle oder der Unsicherheit der anderweitigen\nGrundstück und, wobei eine grafische Darstellung\nrechtlichen Absicherung erforderlich ist. In der Rechtsver-\ngenügt, der räumliche Umfang der Befugnis zur Aus-\nordnung kann von den Bestimmungen der Absätze 4 bis 7\nübung des Rechts auf dem Grundstück angegeben\nsind.                                                  sowie der auf Grund von Absatz 8 erlassenen Rechtsver-\nordnung abgewichen, insbesondere Absatz 7 von der\nIst in der Bescheinigung ein rechtzeitiger Widerspruch      Erstreckung ausgenommen werden, soweit dies aus\nvermerkt, wird im Grundbuch ein Widerspruch zugunsten       Gründen des Wasserrechts geboten ist. Bis zu dem Erlaß\ndes Versorgungsunternehmens eingetragen, das den            der Rechtsverordnung bleiben Vorschriften des Landes-\nEigentümer oder Inhaber eines mitbelasteten Gebäude-        rechts unberührt. Eine Verpflichtung zur Zahlung eines\neigentums oder Erbbaurechts im ordentlichen Rechtsweg       Ausgleichs nach Absatz 3 besteht nicht, soweit nach\nauf Bewilligung der Eintragung in Anspruch nehmen kann.     Landesrecht bereits Entschädigung geleistet worden ist.\nDie Bescheinigung ist für den Eigentümer, Erbbauberech-\ntigten oder sonstigen dinglich Berechtigten an dem             (1 O) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch\nGrundstück unanfechtbar. Diesem bleibt es jedoch unbe-      Rechtsverordnung die Zuständigkeit der in den Ab-\nnommen, den in der Bescheinigung bezeichneten Inhaber       sätzen 4, 6 und 7 genannten oder in der Rechtsverord-\nder Dienstbarkeit vor den ordentlichen Gerichten auf        nung nach Absatz 9 bestimmten Behörden ganz oder teil-\nBerichtigung des Grundbuchs und auf Bewilligung der         weise auf andere Behörden zu übertragen. Die nach\nLöschung des Widerspruchs in Anspruch zu nehmen. Das        Absatz 4 oder Satz 1 dieses Absatzes zuständige Landes-\nEnergieversorgungsunternehmen trägt die Beweislast für      behörde kann auch andere geeignete Stellen, bei nicht-\nden Lagenachweis, es sei denn, daß das Grundstück nach      öffentlichen Stellen unter Beleihung mit hoheitlichen Auf-\ndem Inhalt des Grundbuchs vor dem Inkrafttreten dieser      gaben, beauftragen, die Bescheinigungen zu erteilen;\nVorschrift mit einer Dienstbarkeit für Energieanlagen be-   diese stehen denen nach Absatz 4 gleich.\nlastet war.\n(11) Die Regelungen der Absätze 4 bis 7 treten in den\n(6) Verzichtet das Versorgungsunternehmen auf die        Ländern des in Artikel 3 des Einigungsvertrages genann-\nDienstbarkeit vor ihrer Bescheinigung nach Absatz 4, so     ten Gebietes in Kraft, wenn die verwaltungstechnischen\nerlischt das Recht; sein Erlöschen kann auf Antrag durch    Voraussetzungen hierfür gegeben sind. Diesen Zeitpunkt\ndie nach Absatz 4 zuständige Behörde bescheinigt wer-       bestimmen die Landesregierungen, im Fall des Absatz 9\nden. Im übrigen gelten für die Aufhebung, Änderung und      die Bundesregierung, durch Rechtsverordnung.\nAusübung der Dienstbarkeit die Vorschriften des Bürger-\nlichen Gesetzbuchs. In Ansehung von Leitungsrechten vor\nInkrafttreten dieses Gesetzes getroffene Vereinbarungen\nbleiben unberührt.\nAbschnitt4\n(7) Die nach Absatz 4 zuständige Behörde kann auf                    Ablösung von Grundpfandrechten\nAntrag bescheinigen, daß eine im Grundbuch eingetra-\ngene beschränkte persönliche Dienstbarkeit für Energie-\nanlagen nicht mehr besteht, wenn das Recht nicht mehr                                    §10\nausgeübt wird, das Energieversorgungsunternehmen,                                   Ablöserecht\ndem die Anlage wirtschaftlich zuzurechnen wäre, zu-\nstimmt und ein anderer Berechtigter nicht ersichtlich ist.    (1) Eine vor dem 1. Juli 1990 an einem Grundstück in\nDie Bescheinigung ist zur Berichtigung des Grundbuchs       dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet\ngenügend. Die Behörde kann den Antragsteller auf das        bestellte Hypothek oder Grundschuld mit einem umge-\nAufgebotsverfahren verweisen.                               rechneten Nennbetrag von nicht mehr als 10 000 Deut-","2196                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\nsehe Mark erlischt, wenn der Eigentümer des Grund-            gesellschaft oder eingetragenen Genossenschaft überge-\nstücks eine dem in Deutsche Mark umgerechneten und            gangen ist, genügt unbeschadet anderer entsprechender\num ein Drittel erhöhten Nennbetrag entsprechende Geld-        Vorschriften eine Bescheinigung der das Register für den\nsumme zugunsten des jeweiligen Gläubigers unter Ver-          neuen Rechtsträger führenden Stelle.\nzicht auf die Rücknahme hinterlegt hat; bei einer Höchst-\n(2) Eine Genossenschaft, die am 1. Januar 1990 in\nbetragshypothek entfällt die in Halbsatz 1 genannte\neinem örtlich abgegrenzten Bereich des in Artikel 3 des\nErhöhung des Nennbetrags. Satz 1 gilt für Rentenschul-\nEinigungsvertrages genannten Gebietes tätig war, gilt\nden und Reallasten entsprechend; anstelle des Nennbe-\ngegenüber dem Grundbuchamt oder dem Schiffsregister-\ntrages tritt der für Rechte dieser Art im Verfahren nach\ngericht als Rechtsnachfolger der Genossenschaften der\ndem Vermögensgesetz anzusetzende Ablösebetrag, der\ngleichen Art, die zwischen dem 8. Mai 1945 und dem\nnicht zu erhöhen ist. Das Bundesministerium der Justiz\n31. Dezember 1989 in diesem örtlichen Bereich oder Tei-\nwird ermächtigt, durch Rechtsverordnung anstelle der\nlen hiervon tätig waren und nicht mehr bestehen. Fällt der\nHinterlegung andere Arten der Sicherheitsleistung zuzu-\nGenossenschaft nach Satz 1 ein Vermögenswert zu, der\nlassen.\nihr nicht zukommt, so gelten die Vorschriften des Bürgerli-\n(2) Die §§ 1 bis 3 gelten auch für die Berechnung des     chen Gesetzbuchs über den Ausgleich einer ungerecht-\nNennbetrages des Grundpfandrechts.                            fertigten Bereicherung entsprechend.\n(3) Der Eigentümer des Grundstücks kann von dem\njeweiligen Gläubiger die Zustimmung zur Auszahlung des                                     §13\ndie geschuldete Summe übersteigenden Teils eines hin-                              Dingliche Rechte\nterlegten Betrages oder im Falle der Leistung einer ande-                    im Flurneuordnungsverfahren\nren Sicherheit entsprechende Freigabe verlangen.\nIn Verfahren nach dem 8. Abschnitt des Landwirt-\n(4) Ein für das Grundpfandrecht erteilter Brief wird mit  schaftsanpassungsgesetzes können dingliche Rechte an\ndem Zeitpunkt des Erlöschens des Rechts kraftlos. Das         Grundstücken im Plangebiet und Rechte an einem ein sol-\nKraftloswerden des Briefes ist entsprechend § 26 Abs. 3       ches Grundstück belastenden Recht aufgehoben, geän-\nSatz 2 des Gesetzes über Maßnahmen auf dem Gebiet             dert oder neu begründet werden.\ndes Grundbuchwesens vom 20. Dezember 1963 (BGBI. 1\nS. 986, zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 des Regi-\n§14\nsterverfahrenbeschleunigungsgesetzes vom 20. Dezem-\nber 1993 (BGBI. 1 S. 2182)) bekanntzumachen.                         Gemeinschaftliches Eigentum von Ehegatten\nIn den Fällen des Artikels 234 § 4a Abs. 1 Satz 1 des Ein-\nführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche gelten\nAbschnitt 5                           die §§ 82, 82a Satz 1 der Grundbuchordnung entspre-\nchend. Ein Verfahren nach diesen Vorschriften soll jedoch\nSonstige Erleichterungen\nnur eingeleitet werden, wenn die Voraussetzungen des\n§ 14 der Grundbuchordnung vorliegen und derjenige, der\n§ 11                             die Berichtigung nach jener Vorschrift beantragen kann,\nAusnahmen                             die Unrichtigkeit des Grundbuchs darlegt und das Verfah-\nvon der Voreintragung des Berechtigten              ren anregt. Der für die Berichtigung des Grundbuchs\nerforderliche Nachweis, daß eine Erklärung nach Arti-\n(1) § 39 Abs. 1 der Grundbuchordnung ist nicht anzu-\nkel 234 § 4 Abs. 2 und 3 des Einführungsgesetzes zum\nwenden, wenn eine Person aufgrund eines Ersuchens\nBürgerlichen Gesetzbuche nicht abgegeben wurde, kann\nnach§ 34 des Vermögensgesetzes einzutragen ist. Er ist\nauch durch übereinstimmende Erklärung beider Ehegat-\nferner nicht anzuwenden, wenn die durch den Bescheid,\nten, bei dem Ableben eines von ihnen durch Versicherung\nder dem Ersuchen nach § 34 des Vermögensgesetzes\ndes überlebenden und bei dem Ableben beider durch Ver-\nzugrundeliegt, begünstigte Person oder deren Erbe ver-\nsicherung der Erben erbracht werden; die Erklärung, die\nfügt. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Eintra-\nVersicherung und der Antrag bedürfen nicht der in § 29 der\ngungen und Verfügungen aufgrund eines Bescheids, der\nGrundbuchordnung vorgeschriebenen Form.\nim Verfahren nach § 2 des Vermögenszuordnungsgeset-\nzes ergangen ist, sowie für Verfügungen nach § 8 des Ver-\nmögenszuordnungsgesetzes.\n(2) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 1999 ist in dem in\nArtikel 3\nArtikel 3 des Eingungsvertrages genannten Gebiet § 40                                  Änderung\nAbs. 1 der Grundbuchordnung für Belastungen entspre-              anderer grundbuchrechtlicher Vorschriften\nchend anzuwenden.\n(1) Die Verordnung über das Erbbaurecht in der im Bun-\ndesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 403-6, ver-\n§12                              öffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch\nNachweis                             Artikel 2 Abs. 1 des Gesetzes vom 8. Juni 1988 (BGBI. 1\nder Rechtsnachfolge bei Genossenschaften              S. 710), wird wie folgt geändert:\n(1) Zum Nachweis gegenüber dem Grundbuchamt oder\n1. Dem § 14 wird folgender Absatz angefügt:\ndem Schiffsregistergericht, daß in dem in Artikel 3 des\nEinigungsvertrages genannten Gebiet ein Recht von einer             ,,(4) Werden das Grundbuch und das Erbbaugrund-\nvor dem 3. Oktober 1990 gegründeten Genossenschaft                buch in maschineller Form geführt, so genügt es für die\nauf eine im Wege der Umwandlung, Verschmelzung oder               Eintragung nach Absatz 1 Satz 2, daß lediglich der\nSpaltung aus einer solchen hervorgegangenen Kapital-              Eigentümer des belasteten Grundstücks gemäß der","Nr. 70 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1993                                2197\njeweils letzten Eintragung im Grundbuch dieses                   b) Der Vorschrift wird folgender Satz angefügt:\nGrundstücks vermerkt ist.\"\n„Unbeschadet dessen ist die Einsicht in das\nGrundbuch und die Erteilung von Abschriften hier-\n2. Dem§ 17 Abs. 1 wird folgender Satz 2 angefügt:\naus zulässig, wenn die für den Einzelfall erklärte\n„Im übrigen sind§ 44 Abs. 2, 3, § 55 Abs. 1 bis 3, 5                Zustimmung des eingetragenen Eigentümers dar-\nbis 8, §§ 55a und 55b der Grundbuchordnung ent-                     gelegt wird.\"\nsprechend anzuwenden.\"\n9. In§ 47 Satz 1 wird die Angabe,,(§ 56 GBO)\" durch die\n(2) Die Allgemeine Verfügung über die Einrichtung und            Angabe ,,(§ 56 Abs. 1 GBO)\" ersetzt.\nFührung des Grundbuchs (Grundbuchverfügung) vom\n8. August 1935 (Reichsministerialblatt S. 637), zuletzt\ngeändert durch Artikel 4 Abs. 2 des Gesetzes vom 17. Juni       1O. Nach § 49 wird folgender Paragraph eingefügt:\n1993 (BGBI. 1S. 912), wird wie folgt geändert:                                                ,,§49a\nWird der Grundpfandrechtsbrief nicht ausgehän-\n1. Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:\ndigt, soll er durch die Post mit Zustellungsurkun~e\n„Verordnung                             oder durch Einschreiben versandt werden. Die\nzur Durchführung der Grundbuchordnung                  Landesjustizverwaltungen können durch Geschäfts-\n(Grundbuchverfügung-GBV)\".                       anweisung oder Erlaß ein anderes Versendungsver-\nfahren bestimmen. Bestehende Anweisungen oder\n2. Der Einleitungssatz wird wie folgt gefaßt:                      Erlasse bleiben unberührt.\"\n„Auf Grund von § 1 Abs. 4, § 10 Abs. 2, § 134 und\n§ 142 der Grundbuchordnung, die zuletzt durch Arti-        11. Nach § 60 wird folgender Abschnitt eingefügt:\nkel 1 des Registerverfahrenbeschleunigungsgesetzes\nvom 20. Dezember 1993 (BGBI. 1 S. 2182) geändert\n„Abschnitt XIII\nworden ist, verordnet das Bundesministerium der Justiz:\".\nVorläufige Vorschriften\n3. In § 13 Abs. 3 Satz 2 werden die Textstellen ,,§ 3                     über das maschinell geführte Grundbuch\nAbs. 3b\" durch ,,§ 3 Abs. 5\" und ,,§ 3 Abs. 3c\" durch\n,,§ 3 Abs. 8 und 9\" und in § 13 Abs. 5 die Angabe                       1. Das maschinell geführte Grundbuch\n,,§ 3 Abs. 2b\" durch die Angabe,,§ 3 Abs. 3\" ersetzt.\n§61\n4. In § 17 Abs. 2 Satz 4 sind die Worte „sowie gegebe-                                    Grundsatz\nnenfalls auch auf die Reichsheimstätteneigenschaft\"\nzu streichen.                                                     Für das maschinell geführte Grundbuch und das\nmaschinell geführte Erbbaugrundbuch gelten die\nBestimmungen dieser Verordnung und, wenn es sich\n5. In § 33 Abs. 2 Buchstabe c wird in der Angabe des\num Wohnungsgrundbuchblätter handelt, auch die\n§ 30 der Buchstabe f mit dem ihm nachfolgenden\nWohnungsgrundbuchverfügung und die sonstigen\nKomma gestrichen.\nallgemeinen Ausführungsvorschriften, soweit im\nfolgenden nichts abweichendes bestimmt wird.\n6. In§ 38 Abs. 2 Buchstabe a Satz 1 wird die Textstelle\n,,{§§ 4, 5, 6 GBO)\" durch ,,(§§ 4, 5, 6, 6a GBO)\" ersetzt.                                §62\n7. § 42 wird wie folgt gefaßt:                                                               Begriff\ndes maschinell geführten Grundbuchs\n,,§42\nBei dem maschinell geführten Grundbuch ist der in\nErforderliche maschinell erstellte Zwischenver-\nden dafür bestimmten Datenspeicher aufgenommene\nfügungen und die nach den §§ 55 bis 55b der Grund-\nund auf Dauer unverändert in lesbarer Form wieder-\nbuchordnung vorzunehmenden Mitteilungen müssen\ngabefähige Inhalt des Grundbuchblattes (§ 3 Abs. 1\nnicht unterschrieben werden. In diesem Fall soll auf\nSatz 1 der Grundbuchordnung) das Grundbuch. Die\ndem Schreiben der Vermerk „Dieses Schreiben ist\nBestimmung des Datenspeichers nach Satz 1 kann\nmaschinell erstellt und auch ohne Unterschrift wirk-\ndurch Verfügung der zuständigen Stelle geändert\nsam\" angebracht sein. Zwischenverfügungen und Mit-\nwerden, wenn dies dazu dient, die Erhaltung und die\nteilungen können, wenn die Kenntnisnahme durch\nAbrufbarkeit der Daten sicherzustellen oder zu ver-\nden Empfänger allgemein sichergestellt ist und der\nbessern, und die Daten dabei nicht verändert werden.\nLauf von gesetzlichen Fristen wirksam in Gang\ngesetzt und überwacht werden kann, auch durch                                             §63\nBildschirmmitteilung oder in anderer Weise elektro-                                   Gestaltung\nnisch erfolgen.\"                                                           des maschinell geführten Grundbuchs\n8. § 43 Abs. 2 wird wie folgt geändert:                               Der Inhalt des maschinell geführten Grundbuchs\nmuß auf dem Bildschirm und in Ausdrucken so sicht-\na) Im bisherigen Text werden der Punkt durch ein               bar gemacht werden können, wie es den durch diese\nKomma ersetzt und folgende Worte angefügt:                 Verordnung und die Wohnungsgrundbuchverfügung\n„für öffentlich bestellte Vermessungsingenieure            vorgeschriebenen Vordrucken entspricht. Die Vor-\nund dinglich Berechtigte, soweit Gegenstand der            schriften, die Grundbuchbände voraussetzen, sind\nEinsicht das betreffende Grundstück ist.\"                  nicht anzuwenden.","2198                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\n§64                               Personen oder Stellen in das Verarbeitungssystem\nAnforderungen an Anlagen und Programme               (Hacking) getroffen werden.\n(1) Für das maschinell geführte Grundbuch dürfen                                     §66\nnur Anlagen und Programme verwendet werden, die                                 Sicherung der Daten\nden bestehenden inländischen oder international\nanerkannten technischen Anforderungen an die                     (1) Das Datenverarbeitungssystem soll so angelegt\nmaschinell geführte Verarbeitung geschützter Daten           werden, daß die eingegebenen Eintragungen auch\nentsprechen. Sie sollen über die in Absatz 2 bezeich-         dann gesichert sind, wenn sie noch nicht auf Dauer\nneten Grundfunktionen verfügen. Das Vorliegen                 unverändert in lesbarer Form wiedergegeben werden\ndieser Voraussetzungen ist, soweit es nicht durch             können.\nein inländisches oder ausländisches Prüfzeugnis                  (2) Das Grundbuchamt bewahrt mindestens eine\nbescheinigt wird, durch die zuständige Landesjustiz-          vollständige Sicherungskopie aller bei ihm maschinell\nverwaltung in geeigneter Weise festzustellen.                 geführten Grundbuchblätter auf. Sie ist mindestens\n(2) Das eingesetzte Datenverarbeitungssystem soll         am Ende eines jeden Arbeitstages auf den Stand zu\ngewährleisten, daß                                            bringen, den die Daten der maschinell geführten\nGrundbuchblätter (§ 62) dann erreicht haben.\n1. seine Funktionen nur genutzt werden können,\nwenn sich der Benutzer dem System gegenüber                 (3) Die Kopie ist so aufzubewahren, daß sie bei\nidentifiziert und authentisiert (Identifikation und      einer Beschädigung der maschinell geführten Grund-\nAuthentisierung),                                        buchblätter nicht in Mitleidenschaft gezogen und\nunverzüglich zugänglich gemacht werden kann. Im\n2. die eingeräumten Benutzungsrechte im System                übrigen gilt § 65 Abs. 1 sinngemäß.\nverwaltet werden (Berechtigungsverwaltung),\n3. die eingeräumten Benutzungsrechte von dem                                        2. Umstellung\nSystem geprüft werden (Berechtigungsprüfung),                    auf das maschinell geführte Grundbuch\n4. die Vornahme von Veränderungen und Ergänzun-                                          §67\ngen des maschinell geführten Grundbuchs im\nSystem protokolliert wird (Beweissicherung),                        Festlegung der Anlegungsverfahren\n5. eingesetzte Subsysteme ohne Sicherheitsrisiken                Das Grundbuchamt entscheidet nach pflicht-\nwiederhergestellt werden können (Wiederaufbe-            gemäßem Ermessen, ob es das maschinell geführte\nreitung),                                                Grundbuch durch Umschreibung nach § 68, durch\nNeufassung nach § 69 oder durch Umstellung nach\n6. die gespeicherten Daten nicht durch Fehlfunktio-           § 70 anlegt. Die Landesregierungen oder die von die-\nnen des Systems verfälscht werden (Unverfälscht-         sen ermächtigten Landesjustizverwaltungen können\nheit),                                                   in der Verordnung nach § 126 Abs. 1 Satz 1 der\n7. die Funktionen des Systems fehlerfrei ablaufen             Grundbuchordnung die Anwendung eines der\nund auftretende Fehlfunktionen unverzüglich              genannten Verfahren ganz oder teilweise vorschrei-\ngemeldet werden (Verläßlichkeit der Dienstlei-           ben. Sie können hierbei auch unterschiedliche Be-\nstung),                                                  stimmungen treffen. Der in dem Muster der Anlage 2b\n8. der Austausch von Daten aus dem oder für das               zu dieser Verordnung vorgesehene Vermerk in der\nGrundbuch im System und bei Einsatz öffentlicher         Aufschrift des neu anzulegenden Blattes wird durch\nNetze sicher erfolgen kann (Übertragungssicher-          den Freigabevermerk, der in dem Muster der Anla-\nheit).                                                   ge 2a zu dieser Verordnung vorgesehene Vermerk in\nder Aufschrift des abgeschriebenen Blattes wird\nDas System soll nach Möglichkeit Grundbuchdaten               durch den Abschreibevermerk nach § 71 ersetzt.\nübernehmen können, die in Systemen gespeichert\nsind, die die Führung des Grundbuchs in Papierform                                       §68\nunterstützen.                                                                          Anlegung\ndes maschinell geführten Grundbuchs\n§65\ndurch Umschreibung\nSicherung der Anlagen und Programme\n(1) Ein bisher in Papierform geführtes Grundbuch-\n(1) Die Datenverarbeitungsanlage ist so aufzustel-         blatt kann auch umgeschrieben werden, wenn es\nlen, daß sie keinen schädlichen Witterungseinwir-             maschinell geführt werden soll. Die Umschreibung\nkungen ausgesetzt ist, kein Unbefugter Zugang zu ihr          setzt nicht voraus, daß für neue Eintragungen in dem\nhat und ein Datenverlust bei Stromausfall vermieden           bisherigen Grundbuchblatt kein Raum mehr ist oder\nwird. In dem Verfahren ist durch geeignete system-            daß dieses unübersichtlich geworden ist.\ntechnische Vorkehrungen sicherzustellen, daß nur die\n(2) Für die Durchführung der Umschreibung nach\nhierzu ermächtigten Bediensteten Zugriff auf die\nAbsatz 1 gelten § 44 Abs. 3 der Grundbuchordnung\nProgramme und den Inhalt der maschinell geführ-\nund im übrigen die Vorschriften des Abschnitts VI\nten Grundbuchblätter haben. Die Anwendung der\nsowie § 39 Abs. 3 mit der Maßgabe, daß die zu über-\nZugangssicherungen und Datensicherungsverfahren\nnehmenden Angaben des umzuschreibenden Grund-\nist durch Dienstanweisungen sicherzustellen.                  buchblattes in den für das neu_e Grundbuchblatt\n(2) Ist die Datenverarbeitungsanlage an ein öffent-        bestimmten Datenspeicher durch Übertragung dieser\nliches Telekommunikationsnetz angeschlossen, müs-             Angaben in elektronische Zeichen aufzunehmen sind.\nsen Sicherungen gegen ein Eindringen unbefugter               § 32 Satz 2 und 3 und § 33 finden keine Anwendung.","Nr. 70 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1993                                2199\n(3) Die geschlossenen Grundbuchblätter können                                       § 71\nals Wiedergabe auf einem Bildträger oder auf anderen                                  Freigabe\nDatenträgern aufbewahrt werden, wenn sichergestellt                    des maschinell geführten Grundbuchs\nist, daß die Wiedergabe oder die Daten innerhalb\nangemessener Zeit lesbar gemacht werden können.                 Das nach den §§ 68 bis 70 angelegte maschinell\nDie Landesjustizverwaltungen bestimmen durch                 geführte Grundbuch tritt mit seiner Freigabe, die\nallgemeine Verwaltungsanordnung Zeitpunkt und                durch Rechtsverordnung nach § 93 auch dem\nUmfang dieser Art der Aufbewahrung und die Einzel-           Urkundsbeamten der Geschäftsstelle übertragen\nheiten der Durchführung.                                     werden kann, an die Stelle des bisherigen Grund-\nbuchblattes. Die Freigabe erfolgt, wenn die Vollstän-\n§69                               digkeit und Richtigkeit des angelegten maschinell\ngeführten Grundbuchs und seine Abrufbarkeit aus\nAnlegung                            dem Datenspeicher gesichert sind. In der Wiedergabe\ndes maschinell geführten Grundbuchs                 des Grundbuchs auf dem Bildschirm oder bei Aus-\ndurch Neufassung                          drucken soll in der Aufschrift. anstelle des in Anla-\n(1) Das maschinell geführte Grundbuch kann durch          ge 2b vorgesehenen Vermerks der Freigabevermerk\nNeufassung angelegt werden. Für die Neufassung gilt          erscheinen. Der Freigabevermerk lautet:\n§ 68, soweit hier nicht etwas abweichendes bestimmt          1. in den Fällen der§§ 69 und 70:\nwird.\n,,Dieses Blatt ist zur Fortführung auf EDV umge-\n(2) Das neugefaßte Grundbuchblatt erhält keine                stellt/neu gefaßt worden und dabei an die Stelle\nneue Nummer. Im Bestandsverzeichnis soll, soweit                 des bisherigen Blattes getreten. In dem Blatt ent-\nzweckmäßig, nur der aktuelle Bestand, in den einzel-             haltene Rötungen sind schwarz sichtba~. Freige-\nnen Abteilungen nur der aktuelle Stand der eingetra-             geben am/zum ...\ngenen Rechtsverhältnisse dargestellt werden. Soweit                                    Name(n)\",\nBelastungen des Grundstücks in einer einheitlichen\nAbteilung eingetragen sind, sollen sie, soweit tunlich,      2. in den Fällen des§ 68:\ngetrennt in einer zweiten und dritten Abteilung darge-           ,,Dieses Blatt ist zur Fortführung auf EDV umge-\nstellt werden. § 39 Abs. 3 gilt nicht.                           schrieben worden und an die Stelle des Blattes\n(nähere Bezeichnung) getreten. In dem Blatt ent-\n(3) In Spalte 6 des Bestandsverzeichnisses ist der\nhaltene Rötungen sind schwarz sichtbar. Freige-\nVermerk „Bei Neufassung der Abteilung O/des\ngeben am/zum ...\nBestandsverzeichnisses als Bestand eingetragen\nam ... \" und in Spalte 4 der ersten Abteilung der Ver-                                 Name(n)\".\nmerk „Bei Neufassung der Abteilung ohne Eigen-               In der Aufschrift des bisherigen Blattes ist anstelle des\ntumswechsel eingetragen\" einzutragen. Wird eine              in Anlage 2a zu dieser Verordnung vorgesehenen Ver-\nandere Abteilung neu gefaßt, so ist in dem neugefaß-         merks folgender Abschreibevermerk einzutragen:\nten Blatt der Vermerk „bei Neufassung der Abteilung\neingetragen am ... \" einzutragen. In den Fällen der          1. in den Fällen der§§ 69 und 70:\nSätze 1 und 2 ist der entsprechende Teil des bisheri-            „Zur Fortführung auf EDV umgestellt/neu gefaßt\ngen Grundbuchblatts durch einen Vermerk „neu                     und geschlossen am/zum ...\ngefaßt am ... \" abzuschließen. Die für Eintragungen in\nUnterschrift(en)\",\ndie neugefaßten Abteilungen bestimmten Seiten oder\nBögen sind rot zu durchkreuzen. Der übrige Teil des          2. in den Fällen des § 68:\nGrundbuchblattes ist nach § 68 oder § 70 zu über-                ,,Zur Fortführung auf EDV auf das Blatt ... umge-\nnehmen.                                                          schrieben und geschlossen am/zum ...\nUnterschrift(en)\".\n§ 70\nAnlegung                                                       §72\ndes maschinell geführten Grundbuchs                               Umschreibung und Schließung\ndurch Umstellung                                    des maschinell geführten Grundbuchs\n(1) Die Anlegung eines maschinell geführten Grund-           (1) Für die Umschreibung, Neufassung und\nbuchs kann auch durch Umstellung erfolgen. Dazu ist          Schließung des maschinell geführten Grundbuchs\nder Inhalt des bisherigen Blattes elektronisch in den        gelten die Vorschriften der Abschnitte VI und VII\nfür das maschinell geführte Grundbuch bestimm-               sowie, außer im Fall der Neufassung, § 39 Abs. 3 sinn-\nten Datenspeicher aufzunehmen. Die Umstellung                gemäß, soweit in diesem Abschnitt nichts Abwei-\nkann auch dadurch erfolgen, daß ein Datenspeicher            chendes bestimmt ist.\nmit dem Grundbuchinhalt zum Datenspeicher des                   (2) Der Inhalt der geschlossenen maschinell geführ-\nmaschinell geführten Grundbuchs bestimmt wird                ten Grundbuchblätter soll weiterhin wiedergabefähig\n(§ 62). Die Speicherung des Schriftzugs von Unter-           oder lesbar bleiben.\nschriften ist dabei nicht notwendig.\n§73\n(2) § 101 Abs. 2, 4, 5 Satz 1, Abs. 7 und § 36 Buch-\nGrundakten\nstabe b gelten entsprechend. § 32 Satz 2 und 3 und\n§ 33 finden keine Anwendung. Das geschlossene                   Auch nach Anlegung des maschinell geführten\nGrundbuch muß deutlich sichtbar als geschlossen              Grundbuchs sind die Grundakten gemäß § 24 Abs. 1\nkenntlich gemacht werden.                                    bis 3 zu führen.","2200                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\n3. Eintragungen                         die Vorschriften des Abschnitts X entsprechend,\nin das maschinell geführte Grundbuch                 soweit im folgenden nichts abweichendes bestimmt\nist.\n§74\nVeranlassung der Eintragung                                                 §78\n(1) Die Eintragung in das maschinell geführte                                       Ausdrucke\nGrundbuch wird, vorbehaltlich der Fälle des § 127 der                aus dem maschinell geführten Grundbuch\nGrundbuchordnung, von der für die Führung des                    (1) Der Ausdruck aus dem maschinell geführten\nmaschinell geführten Grundbuchs zuständigen                   Grundbuch ist mit der Aufschrift „Ausdruck\" und dem\nPerson veranlaßt. Einer besonderen Verfügung hierzu           Hinweis auf das Datum des Abrufs der Grundbuchda-\nbedarf es in diesem Fall nicht. Die Landesregierung           ten zu versehen. Der Ausdruck kann dem Antragstel-\noder die von ihr ermächtigte Landesjustizverwaltung\nler auch elektronisch übermittelt werden.\nkann in der Rechtsverordnung nach § 126 der Grund-\nbuchordnung oder durch gesonderte Rechtsverord-                  (2) In den Fällen des § 44 Abs. 1 ist die Beglau-\nnung bestimmen, daß auch bei dem maschinell                   bigung in der Form vorzunehmen, daß ein Ausdruck\ngeführten Grundbuch die Eintragung von dem                    verfügt wird, der die Aufschrift „Amtlicher Ausdruck\",\nUrkundsbeamten der Geschäftsstelle auf Verfügung              den Vermerk „beglaubigt\" mit dem Namen der\nder für die Führung des Grundbuchs zuständigen                Person, die den Ausdruck veranlaßt hat, trägt und\nPerson veranlaßt wird.                                        gesiegelt ist. Anstelle der Siegelung kann in dem Vor-\n(2) Die veranlassende Person soll die Eintragung           druck maschinell ein Abdruck des Dienstsiegels ein-\nauf ihre Richtigkeit und Vollständigkeit prüfen; die          gedruckt sein oder aufgedruckt werden; in beiden\nAufnahme in den Datenspeicher (§ 62) ist zu verifi-           Fällen muß auf dem Ausdruck „Amtlicher Ausdruck\"\nzieren.                                                       der Vermerk „Dieser Ausdruck wird nicht unterschrie-\n§75                               ben und gilt als beglaubigte Abschrift\" aufgedruckt\nsein oder werden. Absatz 1 Satz 2 gilt nicht.\nElektronische Kennung,\nelektronische Unterschrift                        (3) Auf dem Ausdruck oder dem amtlichen Aus-\ndruck kann angegeben werden, welchen Eintra-\nBei dem maschinell geführten Grundbuch soll eine\ngungsstand er wiedergibt.\nEintragung nur möglich sein, wenn die für die Führung\ndes Grundbuchs zuständige Person oder, in den                                             §79\nFällen des§ 74 Abs. 1 Satz 3, der Urkundsbeamte der\nGeschäftsstelle eine elektronische Kennung oder                                         Einsicht\nelektronische Unterschrift verwendet. Die elektroni-             (1) Die Einsicht erfolgt durch Wiedergabe des\nsche Kennung besteht aus dem Nachnamen der                    betreffenden Grundbuchblattes auf einem Bildschirm.\nbetreffenden Person, die in der Wiedergabe des                Der Einsicht nehmenden Person kann gestattet wer-\nGrundbuchs sichtbar sein soll, und einem Codezei-\nden, das Grundbuchblatt selbst auf dem Bildschirm\nchen, dem auch weitere Angaben hinzugefügt werden\naufzurufen, wenn technisch sichergestellt ist, daß der\nkönnen; bei der elektronischen Unterschrift werden\ndem Codezeichen ein oder mehrere Zeichen hinzuge-             Umfang der nach § 12 oder § 12b der Grundbuch-\nfügt, die durch Angabe der Zahl der Zeichen der               ordnung oder den Vorschriften dieser Verordnung\nunterzeichneten Eintragung oder in vergleichbarer             zulässigen Einsicht nicht überschritten wird und Ver-\nForm eine Verbindung zu der unterzeichneten Eintra-           änderungen des Grundbuchinhalts nicht vorgenom-\ngung herstellen. Das Codezeichen wird der betreffen-          men werden können.\nden Person zum Ausweis ihrer Eintragungsberechti-                (2) Anstelle der Wiedergabe auf einem Bildschirm\ngung durch die Leitung des Grundbuchamts oder                 kann auch die Einsicht in einen Ausdruck gewährt\neine von ihr beauftragte Person zugeteilt. Nachname\nwerden.\nund Codezeichen werden Bestandteil des maschinell\ngeführten Grundbuchs. Das Codezeichen soll auf                   (3) Die Einsicht nach Absatz 1 oder 2 kann auch\neiner Wiedergabe des Grundbuchs auf dem Bild-                 durch ein anderes als das Grundbuchamt bewilligt\nschirm zum Zwecke der Einsicht oder einem Aus-                und gewährt werden, das das Grundbuchblatt führt.\ndruck nicht lesbar sein. Elektronische Kennung und            Die für diese Aufgabe zuständigen Bediensteten sind\nelektronische Unterschrift müssen durch die zustän-           besonders zu bestimmen. Sie dürfen Zugang zu den\ndige Stelle überprüft werden können.                          maschinell geführten Grundbuchblättern des anderen\nGrundbuchamts nur haben, wenn sie eine von dem\n· § 76\ndas Grundbuchblatt führenden Grundbuchamt verge-\nÄußere Form der Eintragung                      bene Kennung (§ 75 Satz 2 1. Halbsatz) verwenden,\nDie äußere Form der Wiedergabe einer Eintragung            die ihnen von der Leitung ihres Grundbuchamts zuge-\nbestimmt sich nach dem Abschnitt III.                         teilt wird. Diese Form der Einsichtnahme ist auch über\ndie Grenzen des betreffenden Landes hinweg zuläs-\nsig, wenn die Landesjustizverwaltungen dies verein-\n4. Einsicht\nin das maschinell geführte Grundbuch                  baren.\nund Abschriften hieraus                                   5. Automatisierter Abruf von Daten\n§77                                                           §80\nGrundsatz                                                 Abruf von Daten\nFür die Einsicht in das maschinell geführte Grund-            Die Gewährung des Abrufs von Daten im automati-\nbuch und die Erteilung von Abschriften hieraus gelten         sierten Verfahren nach § 133 der Grundbuchordnung","Nr. 70 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1993                               2201\nberechtigt zur Einsichtnahme in das Grundbuch in             der berechtigten Stelle in der Genehmigung zusätz-\ndem durch §§ 12, 12b der Grundbuchordnung und in              lich zur Auflage zu machen, daß der einzelne Abruf nur\ndieser Verordnung bestimmten Umfang sowie zur                unter Verwendung eines Codezeichens erfolgen darf,\nFertigung von Abdrucken des Grundbuchblattes.                das die Art des Abrufs bezeichnet. Das zusätzliche\nAbdrucke stehen den Ausdrucken nicht gleich. Die             Codezeichen kann mit dem Codezeichen für die\nZulässigkeit einer Speicherung des Grundbuchinhalts          Abrufberechtigung verbunden werden. Zusätzlich\nin dem System der befugten Person oder Stelle                kann der berechtigten Stelle zur Auflage gemacht\nbestimmt sich nach den Vorschriften, die für deren           werden, die Abrufe zu protokollieren und das Proto-\nTätigkeit gelten.                                            koll zur Prüfung durch die befugte Stelle bis zum\n§ 81                             Ablauf des auf den Abruf folgenden Kalenderjahres\nbereitzuhalten.§ 83 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.\nGenehmigungsverfahren,                     Außerdem ist in dem Protokoll der Zweck des Abrufs\nEinrichtungsvertrag                      anzugeben.\n(1) Die Einrichtung eines automatisierten Abrufver-                                 §83\nfahrens bedarf bei Gerichten, Behörden und der\nStaatsbank Berlin einer Verwaltungsvereinbarung, im                                  Überprüfung\nübrigen, soweit nicht ein öffentlich-rechtlicher Vertrag         (1) Mindestens jeder zehnte Abruf einer zum auto-\ngeschlossen wird, einer Genehmigung durch die dazu            matisierten Abrufverfahren berechtigten Person oder\nbestimmte Behörde der Landesjustizverwaltung.                Stelle wird von dem Grundbuchamt protokolliert. Das\n(2) Eine Genehmigung wird nur auf Antrag erteilt.         Protokoll muß das Grundbuchamt, das Grundbuch-\nZuständig ist die Behörde, in deren Bezirk das betref-        blatt, die abrufende Person oder Stelle, deren\nfende Grundbuchamt liegt. In der Rechtsverordnung             Geschäfts- oder Aktenzeichen, das Datum, zu wel-\nnach § 93 kann die Zuständigkeit abweichend gere-             chem der Abruf erfolgte, bei eingeschränktem Abruf-\ngelt werden. Für das Verfahren gelten im übrigen das          verfahren auch eine Angabe über die Art des Abrufes\nVerwaltungsverfahrens- und das Verwaltungszustel-             ausweisen. Einer Speicherung des Akten- oder\nlungsgesetz des betreffenden Landes entsprechend.             Geschäftszeichens bedarf es nicht, wenn die abru-\nfende Person oder Stelle selbst eine Protokollierung\n(3) Die Genehmigung kann auf entsprechenden               der Abrufe durchführt und das Protokoll zur Einsicht\nAntrag hin auch für die Grundbuchämter des Landes             durch die zur· Prüfung befugten Stellen und den\nerteilt werden, bei denen die gesetzlichen Vorausset-         Eigentümer des Grundstücks oder grundstücksglei-\nzungen dafür gegeben sind. In der Genehmigung ist in          chen Rechts bis zum Ende des auf den Abruf folgen-\njedem Fall das Vorliegen der Voraussetzungen nach             den Kalenderjahres bereithält.\n§ 133 Abs. 2 Satz 2 und 3 Nr. 1 und 2 der Grundbuch-\nordnung besonders festzustellen.                                  (2) Am Ende eines jeden Kalenderjahres wird das\nProtokoll nach Absatz 1 Satz 1 und 2 kopiert oder\n(4) Der Widerruf einer Genehmigung erfolgt durch die        ausgedruckt. Der Eigentümer des jeweils betroffenen\ngenehmigende Stelle. Ist eine Gefährdung von Grund-           Grundstücks, Gebäudeeigentums oder grundstücks-\nbüchern zu befürchten, kann in den Fällen des Absat-          gleichen Rechts kann bis zum Ablauf des folgenden\nzes 3 Satz 1 die Genehmigung für einzelne Grund-              Kalenderjahres Auskunft darüber verlangen, wer im\nbuchämter auch durch die für diese jeweils zustän-            Abrufverfahren Einsicht in das Grundbuch genommen\ndige Stelle ausgesetzt werden. Der Widerruf und die           hat, bei eingeschränktem Abruf auch über die Art des\nAussetzung einer Genehmigung sind den übrigen                 Abrufs. Nach Ablauf der in Satz 2 bezeichneten Frist\nLandesjustizverwaltungen unverzüglich mitzuteilen.            werden das Protokoll, die Kopie und der Ausdruck\nvernichtet.\n§82\nEinrichtung der Verfahren                       (3) Mindestens einmal im Jahr wird für jeden Abruf-\nberechtigten ein seine Abrufe auflistender Ausdruck\n(1) Wird ein Abrufverfahren eingerichtet, so ist          des Protokolls erstellt und der für die Aufsicht über die\nsystemtechnisch sicherzustellen, daß Abrufe nur               Person oder Stelle zuständigen Behörde, bei Banken\nunter Verwendung eines der berechtigten Stelle zuge-          und Versicherungen dem jeweiligen Bundesaufsichts-\nteilten Codezeichens erfolgen können. Der berechtig-          amt, bei Genossenschaften, die einer gesetzlichen\nten Stelle ist in der Genehmigung zur Auflage zu              Prüfpflicht durch einen Prüfverband unterliegen, die-\nmachen, dafür zu sorgen, daß das Codezeichen nur              sem Verband, im übrigen der genehmigenden Stelle\ndurch deren Leitung und bestimmte, der genehmi-               zum Zweck der Stichprobenkontrolle zugeleitet. Das\ngenden Stelle vorher zu benennende, Mitarbeiter ver-          Protokoll wird dort nach Durchführung der Kontrolle,\nwendet und mißbrauchssicher verwahrt wird. Der                spätestens ein Jahr nach seinem Eingang vernichtet,\nWechsel der als Verwender des Codezeichens                    sofern es nicht für weitere Prüfungen benötigt wird.\nbenannten Personen ist der Genehmigungsbehörde\nanzuzeigen, die dann ein neues Codezeichen ausgibt,\n§84\nwenn dies notwendig erscheint, um einen unbefugten\nZugriff auf die Grundbuchdaten zu verhindern.                                          Kontrolle\n(2) Wird ein Abrufverfahren für den Fall eigener              Die berechtigte Person oder Stelle, die einer allge-\nBerechtigung an einem Grundstück, einem grund-                meinen Aufsicht nicht unterliegt oder die zum einge-\nstücksgleichen Recht oder einem Recht an einem sol-           schränkten Abrufverfahren berechtigt ist, muß sich\nchen Recht, für den Fall der Zustimmung des Eigentü-          schriftlich bereit erklären, eine Kontrolle der Anlage\nmers oder für Maßnahmen der Zwangsvollstreckung               und ihrer Benutzung durch die genehmigende Stelle\neingerichtet (eingeschränktes Abrufverfahren), so ist         zu dulden, auch wenn diese keinen konkreten Anlaß","2202                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil  1\ndafür hat. § 133 Abs. 5 der Grundbuchordnung bleibt           amts versehen sein oder werden. Für die Herstellung\nunberührt.                                                    von Briefen soll eine zusätzliche Zugangsberech-\n§85                               tigung vorgesehen werden.\nEntgelte, Gebühren                                                   §88\nFür die Einrichtung und Nutzung des automatisier-                       Verfahren bei Schuldurkunden\nten Abrufverfahrens können Entgelte vereinbart und\nGebühren festgesetzt werden. Ihre Höhe kann vorbe-               Abweichend von§ 58 und§ 61 Abs. 2 Satz 3 der\nhaltlich einer späteren bundesrechtlichen Regelung            Grundbuchordnung muß ein Brief nicht mit einer für\ndurch Rechtsverordnung der Landesjustizverwaltung             die Forderung ausgestellten Urkunde, Ausfertigung\nbestimmt werden. Die Bestimmungen der Kostenord-              oder einem Auszug der Urkunde verbunden werden,\nnung bleiben unberührt.                                       wenn er maschinell hergestellt wird. In diesem Fall\nmuß er den Aufdruck „Nicht ohne Vorlage der\n6. Zusammenarbeit                          Urkunde für die Forderung gültig\" enthalten. Handelt\nmit den katasterführenden Stellen                  es sich um ein Gesamtrecht, ist die in § 59 Abs. 2 der\nGrundbuchordnung bestimmte Verbindung nicht not-\n§86                               wendig.\nZusammenarbeit                                                      §89\nmit den katasterführenden Stellen\nErgänzungen des Briefes\n(1) Soweit aus dem amtlichen Verzeichnis (§ 2\nAbs. 2 der Grundbuchordnung) Daten zum automati-                  Bei einem maschinell hergestellten Brief für ein im\nsierten Abruf bereitgehalten werden und durch                  maschinell geführten Grundbuch eingetragenes\nRechtsverordnung nach § 127 der Grundbuchord-                  Recht können die in den §§ 48 und 49 vorgesehenen\nnung nichts anderes bestimmt ist, ruft das Grund-              Ergänzungen auch in der Weise erfolgen, daß ein ent-\nbuchamt die aus dem amtlichen Verzeichnis für die              sprechend ergänzter neuer Brief erteilt wird. Dies gilt\nFührung des Grundbuchs benötigten Daten aus dem                auch, wenn der zu ergänzende Brief nicht nach den\nLiegenschaftskataster ab.                                     Vorschriften dieses Abschnitts hergestellt worden ist.\n(2) Soweit das Grundbuch maschinell geführt wird,           Der bisherige Brief ist einzuziehen und unbrauchbar\ndürfen die für die Führung des amtlichen Verzeichnis-          zu machen. Sofern mit dem Brief eine Urkunde ver-\nses zuständigen Behörden die für die Führung des               bunden ist, ist diese zu lösen und dem Antragsteller\nautomatisierten amtlichen Verzeichnisses benötigten            zurückzugeben.\nAngaben aus dem Bestandsverzeichnis und der\nersten Abteilung abrufen.                                                      8. Schlußbestimmungen\n(3) Der Abruf nach den Absätzen 1 und 2 bedarf keiner\nbesonderen Genehmigung oder Vereinbarung. Auf                                            §90\nErsuchen der Flurbereinigungsbehörde, der Umle-                              Datenverarbeitung im Auftrag\ngungsstelle, der Bodensonderungsbehörde, der nach\n§ 53 Abs. 3 und 4 des Landwirtschaftsanpassungsge-                Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten für\nsetzes zuständigen Stelle oder des Amtes oder Lan-             die Verarbeitung von Grundbuchdaten durch eine\ndesamtes zur Regelung offener Vermögensfragen                  andere Stelle im Auftrag des Grundbuchamts sinn-\ngestattet das Grundbuchamt diesen Behörden den                gemäß. Hierbei soll sichergestellt sein, daß die Eintra-\neinmaligen Abruf der für die Durchführung eines                gung in das maschinell geführte Grundbuch und die\nBodenordnungsverfahrens erforderlichen Daten aus              Auskunft hieraus nur erfolgt, wenn sie von dem\ndem Grundbuch der im Plangebiet belegenen Grund-              zuständigen Grundbuchamt verfügt wurde oder sonst\nstücke, Erbbaurechte und dinglichen Nutzungs-                 zulässig ist.\nrechte. Bei Fortführungen der Pläne durch diese\nBehörden gelten Absatz 1 und Satz 1 entsprechend.                                        §91\nBehandlung von Verweisungen,\n7. Hypotheken-, Grundschuld-                                           Löschungen\nund Rentenschuldbriefe\nVerweisen die Vorschriften dieses Abschnitts auf\n§87                                Bestimmungen der Abschnitte I bis X und enthalten\nAbschnitt XVI, die Wohnungsgrundbuchverfügung\nErteilung von Briefen                      oder die in § 144 Abs. 1 Nr. 4 der Grundbuchordnung\nHypotheken-, Grundschuld- und Rentenschuld-                genannten Vorschriften des Landesrechts für Erbbau-\nbriefe für in dem maschinell geführten Grundbuch              grundbücher, Wohnungs- und Teileigentumsgrund-\neingetragene Rechte müssen abweichend von § 56 Abs. 1         bücher oder Gebäudegrundbücher besondere Vor-\nSatz 2 der Grundbuchordnung nicht unterschrieben              schriften, so sind diese vorrangig anzuwenden.\nund mit einem Siegel oder Stempel versehen werden,            Löschungen können abweichend von jenen Vorschrif-\nwenn sie maschinell hergestellt werden. Sie tragen            ten anstelle einer Rötung auch in der Form dargestellt\ndann anstelle der Unterschrift den Namen des                  werden, daß die zu löschenden Eintragungen\nBediensteten, der die Herstellung des Briefes veran-          schwarz unterstrichen oder durchgestrichen wieder-\nlaßt hat, und den Vermerk „Maschinell hergesteUt und          gegeben werden. § 17 Abs. 2 Satz ·4 ist bei Löschun-\nohne Unterschrift gültig\". Der Brief muß mit dem Auf-         gen im Bestandsverzeichnis oder den Abteilungen\ndruck des Siegels oder Stempels des Grundbuch-                sinngemäß anzuwenden.","Nr. 70 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1993                                2203\n§92                                    besondere dann als erforderlich anzusehen, wenn\nsonst die Rechtsverhältnisse nicht zutreffend\nErsetzung von Grundbuchdaten,\ndargestellt werden können oder Verwirrung zu\nErsatzgrundbuch\nbesorgen ist.\n(1) Kann das maschinell geführte Grundbuch (§ 62\nSatz 1) ganz oder teilweise auf Dauer nicht mehr in             3. Soweit nach Nummer 2 Bestimmungen dieser Ver-\nlesbarer Form wiedergegeben werden, so ist es wie-                  ordnung nicht herangezogen werden können, sind\nderherzustellen. Sein Inhalt kann unter Zuhilfenahme                stattdessen die am Tag vor dem Wirksamwerden\naller geeigneten Unterlagen ermittelt werden. Für das               des Beitritts geltenden oder von dem jeweiligen\nVerfahren gilt im übrigen in allen Ländern die Verord-              lande erlassenen späteren Bestimmungen anzu-\nnung über die Wiederherstellung zerstörter oder                     wenden. Jedoch sind Regelungen, die mit dem in\nabhanden gekommener Grundbücher und Urkunden                        Kraft tretenden Bundesrecht nicht vereinbar sind,\nin ihrer im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungs-                nicht mehr anzuwenden. Dies gilt insbesondere\nnummer 315-11-4, veröffentlichten bereinigten Fas-                  auch für derartige Regelungen über die Vorausset-\nsung.                                                               zungen und den Inhalt von Eintragungen. Am Tag\n(2) Für die Anlegung und Führung des Ersatzgrund-                vor dem Wirksamwerden des Beitritts nicht vorge-\nbuchs (§ 141 Abs. 2 Satz 1 der Grundbuchordnung)                    sehene Rechte oder Vermerke sind in entspre-\ngelten die Bestimmungen dieser Verordnung, die                      chender Anwendung dieser Verordnung einzu-\nWohnungsgrundbuchverfügung und die in § 144                         tragen.\nAbs. 1 Nr. 4 der Grundbuchordnung bezeichneten                  4. Im Falle der Nummer 3 sind auf die Einrichtung und\nVorschriften sinngemäß. Das Ersatzgrundbuch ent-                    Führung der Erbbaugrundbücher sowie auf die\nspricht dem Muster der Anlage 2b dieser Verordnung,                 Bildung von Hypotheken-, Grundschuld- und Ren-\njedoch lautet der in der Aufschrift anzubringende Ver-              tenschuldbriefen bei Erbbaurechten die §§ 56, 57\nmerk „Dieses Blatt ist als Ersatzgrundbuch an die                   und 59 mit der Maßgabe entsprechend anzuwen-\nStelle des maschinell geführten Blattes von ... Band                den, daß die in § 56 vorgesehenen Angaben in die\n... Blatt ... getreten. Eingetragen ... \". Dies gilt für            entsprechenden Spalten für den Bestand einzutra-\nErbbaugrundbücher, Wohnungs- und Teileigentums-                     gen sind. Ist eine Aufschrift mit Blattnummer nicht\ngrundbücher sowie Gebäudegrundbücher entspre-                       vorhanden, ist die in § 55 Abs. 2 vorgesehene\nchend.                                                              Bezeichnung „Erbbaugrundbuch\" an vergleich-\n§93                                    barer Stelle im Kopf der ersten Seite des Grund-\nbuchblatts anzubringen. Soweit in den oben\nAusführungsvorschriften\nbezeichneten Vorschriften auf andere Vorschriften\nDie Landesregierungen werden ermächtigt, durch                  dieser Verordnung verwiesen wird, deren Bestim-\nRechtsverordnung in der Grundbuchordnung oder in                    mungen nicht anzuwenden sind, treten an die\ndieser Verordnung nicht geregelte weitere Einzel-                   Stelle der in Bezug genommenen Vorschriften die-\nheiten des Verfahrens nach diesem Abschnitt zu                      ser Verordnung die entsprechend anzuwenden-\nregeln, soweit dies nicht durch Verwaltungsvorschrif-               den Regelungen über die Einrichtung und Führung\nten nach § 134 Satz 2 der Grundbuchordnung                          der Grundbücher.\ngeschieht. Sie können diese Ermächtigung auf die\nLandesjustizverwaltungen übertragen.\"                                                     § 106\n12. Die §§ 64 bis 71 werden die §§ 94 bis 102.                              Überleitungsvorschriften für Abschnitt XIII\n(1) Das Grundbuch kann nur nach Maßgabe des\n13. § 72 wird § 103; die Textstelle ,,§ 117\" wird durch             Abschnitts XIII maschinell geführt werden. Die Vor-\n,,§ 136\" ersetzt.                                               schriften des Abschnitts XIII treten mit lnkraftreten\ndes Registerverfahrenbeschleunigungsgesetzes in\n14. § 73 wird § 104; die Textstelle ,, § 118\" wird durch            den Ländern Freistaat Bayern und Freistaat Sachsen\n,,§ 137\" ersetzt.                                               in Kraft. Die Landesregierungen der übrigen Länder\nwerden ermächtigt, diesen Abschnitt durch Rechts-\n15. Nach § 104 werden folgende Paragraphen angefügt:                verordnung, zu deren Erlaß durch Rechtsverordnung\n,,§ 105                              auch die Landesjustizverwaltungen ermächtigt wer-\nden können, im jeweiligen Land in Kraft zu setzen.\nIn dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genann-\nten Gebiet gilt diese Verordnung mit folgenden Maß-                (2) Abschnitt XIII. tritt mit dem Ablauf des\ngaben:                                                          31. Dezember 1995 außer Kraft.\"\n1. Die§§ 43 bis 53 sind stets anzuwenden.\n(3) Das Gesetz über Maßnahmen auf dem Gebiete des\n2. Die Einrichtung der Grundbücher richtet sich bis       Grundbuchwesens, zuletzt geändert durch Artikel 11 § 1\nauf weiteres nach den am Tag vor dem Wirksam-        des Gesetzes vom 14. Juli 1992 (BGBI. 1S. 1257), wird wie\nwerden des Beitritts bestehenden oder von dem        folgt geändert:\njeweiligen lande erlassenen späteren Bestimmun-\ngen. Im übrigen ist für die Führung der Grund-\nbücher diese Verordnung entsprechend anzuwen-        1. In§ 18 Abs. 1 Satz 1 wird das Wort „fünfhundert\" durch\nden, soweit sich nicht aus einer abweichenden            die Zahl „5 000\" ersetzt.\nEinrichtung des Grundbuchs etwas anderes ergibt\noder aus besonderen Gründen Abweichungen             2. In § 28 wird die Textstelle ,,§ 123\" durch die Textstelle\nerforderlich sind; solche Abweichungen sind ins-         ,,§ 141\" ersetzt.","2204                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\n3. Nach § 36 wird folgender Paragraph eingefügt:                1. § Sa wird wie folgt neu gefaßt:\n,,§36a\n,,§Sa\nIn dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genann-\nten Gebiet gelten nur die §§ 18 bis 20, 26 und 28; § 18          (1) Die Landesregierungen können durch Rechtsver-\nAbs. 2 Satz 2 jedoch mit der Maßgabe, daß an die              ordnung bestimmen, daß und in welchem Umfang das\nStelle eines Umrechnungsbetrages von einer Deut-              Handelsregister einschließlich der zu seiner Führung\nschen Mark zu zehn Reichsmark der Umrechnungs-                erforderlichen Verzeichnisse in maschineller Form als\nsatz von einer Deutschen Mark zu zwei Reichsmark              automatisierte Datei geführt wird. Hierbei muß gewähr-\noder Mark der Deutschen Demokratischen Republik               leistet sein, daß\ntritt.\"\n1. die Grundsätze einer ordnungsgemäßen Datenver-\n(4) Das Gesetz betreffend die gemeinsamen Rechte der                 arbeitung eingehalten, insbesondere Vorkehrungen\nBesitzer von Schuldverschreibungen in der im Bundes-                    gegen einen Datenverlust getroffen sowie die erfor-\ngesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4134-1, ver-                    derlichen Kopien der Datenbestände mindestens\nöffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch               tagesaktuell gehalten und die originären Datenbe-\nArtikel 133 des Gesetzes vom 2. März 1974 (BGBI. 1                      stände sowie deren Kopien sicher aufbewahrt wer-\nS. 469), wird wie folgt geändert:                                       den,\n1. In § 16 Abs. 5 wird die Textstelle ,,§ 44 Abs. 1\" durch         2. die vorzunehmenden Eintragungen alsbald in einen\n,,§ 43 Abs. 1\" ersetzt.                                            Datenspeicher aufgenommen und auf Dauer inhalt-\nlich unverändert in lesbarer Form wiedergegeben\nwerden können,\n2. In§ 17 Abs. 2 wird die Textstelle,,§ 44 Abs. 2\" durch\n,,§ 43 Abs. 2\" ersetzt.                                       3. die nach der Anlage zu§ 126 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3\nder Grundbuchordung erforderlichen Maßnahmen\ngetroffen werden.\nArtikel 4\nDie Landesregierungen können durch Rechtsverord-\nAufhebung\nnung die Ermächtigung nach Satz 1 auf die Landes-\ngrundbuchrechtlicher Vorschriften\njustizverwaltungen übertragen.\n(1) Es werden aufgehoben:\n(2) Eine Eintragung wird wirksam, sobald sie in den\n1. die Verordnung zur Ausführung der Grundbuchord-                 für die Handelsregistereintragungen bestimmten Daten-\nnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-       speicher aufgenommen ist und auf Dauer inhaltlich\nnummer 315-11-2, veröffentlichten bereinigten Fas-            unverändert in lesbarer Form wiedergegeben werden\nsung, zuletzt geändert durch Artikel 174 des Gesetzes         kann.\nvom 3. August 1980 (BGBI. 1S. 131 0);\n(3) Die zum Handelsregister eingereichten Schrift-\n2. · § 30 Abs. 1 Buchstabe f, § 39 Abs. 1, 2 und 4, § 41 der\nstücke können zur Ersetzung der Urschrift auch als\nin Artikel 3 Abs. 2 bezeichneten Grundbuchverfügung;\nWiedergabe auf einem Bildträger oder auf anderen\n3. Artikel 8 der Verordnung zur Änderung des Verfahrens            Datenträgern aufbewahrt werden, wenn sichergestellt\nin Grundbuchsachen in der im Bundesgesetzblatt                ist, daß die Wiedergaben oder die Daten innerhalb\nTeil III, Gliederungsnummer 315-11-1, veröffentlichten        angemessener Zeit lesbar gemacht werden können.\nbereinigten Fassung.                                          Bei der Herstellung der Bild- oder Datenträger ist ein\nschriftlicher Nachweis über ihre inhaltliche Überein-\n(2) Nicht mehr anzuwenden sind die in Anlage I Kapi-\nstimmung mit der Urschrift anzufertigen.\ntel III Sachgebiet B Abschnitt III Nr. 1 bis 4 des Einigungs-\nvertrages aufgeführten Maßgaben, auch soweit sie                       (4) Das Gericht kann gestatten, daß die zum Han-\ndurch das Zweite Vermögensrechtsänderungsgesetz vom                delsregister einzureichenden Jahresabschlüsse und\n14. Juli 1992 (BGBI. 1S. 1257) geändert worden sind.               Konzernabschlüsse und die dazugehörigen Unterlagen\nsowie sonstige einzureichende Schriftstücke in der in\nAbsatz 3 Satz 1 bezeichneten Form eingereicht wer-\nUnterabschnitt 2                             den.\nFührung                                    (5) Die näheren Anordnungen über die maschinelle\ndes Handels- und des                            Führung des Handelsregisters, die Aufbewahrung von\nGenossenschaftsregisters                           Schriftstücken nach Absatz 3 und die Einreichung von\nAbschlüssen und Schriftstücken nach Absatz 4 trifft\ndie Landesjustizverwaltung, soweit nicht durch\nArtikel 5                              Rechtsverordnung nach § 125 Abs. 3 des Gesetzes\nÄnderung                                über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbar-\ndes Handelsgesetzbuchs                          keit Vorschriften erlassen werden.\"\nDas Handelsgesetzbuch in der im Bundesgesetzblatt\nTeil III, Gliederungsnummer 4100-1 , veröffentlichten           2. § 9 Abs. 2 wird wie folgt geändert:\nbereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 2 des\nGesetzes vom 27. September 1993 (BGBI. I S. 1666), wird            a) In Satz 2 wird die Angabe ,,§ Ba Abs. 1\" durch die\nwie folgt geändert:                                                     Angabe,,§ Sa Abs. 3\" ersetzt.","Nr. 70 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1993                                      2205\nb) Nach Satz 3 wird folgender Satz 4 angefügt:                    dessen Erfüllung sie ihm übermittelt worden sind. Bei\nder Genehmigung nach Absatz 2 Satz 2 Nr. 2 ist der\n„Wird das Handelsregister in maschineller Form als\nEmpfänger darauf hinzuweisen.\nautomatisierte Datei geführt, so tritt an die Stelle der\nAbschrift der Ausdruck und an die Stelle der                      (9) Ist der Empfänger eine nicht öffentliche Stelle, gilt\nbeglaubigten Abschrift der amtliche Ausdruck.\"               § 38 des Bundesdatenschutzgesetzes mit der Maß-\ngabe, daß die Aufsichtsbehörde die Ausführung der\n3. Nach § 9 wird folgender Paragraph eingefügt:                      Vorschriften über den Datenschutz auch dann über-\nwacht, wenn keine hinreichenden Anhaltspunkte für\n,,§9a                                eine Verletzung dieser Vorschriften vorliegen.\n(1) Die Einrichtung eines automatisierten Verfahrens,               (10) Das Bundesministerium der Justiz wird ermäch-\ndas die Übermittlung der Daten aus dem maschinell                 tigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des\ngeführten Handelsregister durch Abruf ermöglicht, ist             Bundesrates Gebühren für die Einrichtung und die Nut-\nzulässig, wenn der Abruf von Daten auf die Eintragun-             zung eines automatisierten Abrufverfahrens nach\ngen in das Handelsregister beschränkt ist und insoweit            Absatz 1 zu bestimmen. Die Gebührensätze sind so zu\ndie nach § 9 Abs. 1 zulässige Einsicht nicht überschrei-          bemessen, daß der mit der Einrichtung und Nutzung\ntet.                                                              des Verfahrens verbundene Personal- und Sachauf-\n(2) Die Einrichtung eines automatisierten Verfahrens           wand gedeckt wird; hierbei kann daneben die Be-\nnach Absatz 1 bedarf der Genehmigung durch die                    deutung, der wirtschaftliche Wert oder der sonstige\nLandesjustizverwaltung. Die Genehmigung darf erteilt              Nutzen für den Begünstigten angemessen berück-\nwerden                                                            sichtigt werden.\"\n1. öffentlichen Stellen, soweit der Abruf von Daten\nausschließlich zur Erfüllung der ihnen gesetzlich\nArtikel 6\nzugewiesenen Aufgaben erfolgt,                                               Änderung des Gesetzes\nüber die Angelegenheiten\n2. nicht öffentlichen Stellen, soweit der Abruf von\nder freiwilligen Gerichtsbarkeit\nDaten zur Wahrnehmung eines berechtigten beruf-\nlichen oder gewerblichen Interesses des Empfän-            § 125 des Gesetzes über die Angelegenheiten der frei-\ngers erfolgt und kein Grund zu der Annahme               willigen Gerichtsbarkeit in der im Bundesgesetzblatt\nbesteht, daß die Daten zu anderen als zu den vom         Teil III, Gliederungsnummer 315-1, veröffentlichten berei-\nEmpfänger dargelegten Zwecken abgerufen wer-             nigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes\nden.                                                     vom 16. Dezember 1993 (BGBI. 1 S. 2054) geändert wor-\nden ist, wird wie folgt geändert:\n(3) Die Genehmigung setzt ferner voraus, daß\n1. diese Form der Datenübermittlung wegen der Viel-           1. Die Absätze 2 und 3 werden wie folgt neu gefaßt:\nzahl der Übermittlungen oder wegen ihrer besonde-\n,,(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch\nren Eilbedürftigkeit angemessen ist,\nRechtsverordnung\n2. auf seiten des Empfängers die Grundsätze einer\n1. die Führung des Handelsregisters für mehrere\nordnungsgemäßen Datenverarbeitung eingehalten\nAmtsgerichtsbezirke einem Amtsgericht zu über-\nwerden und\ntragen, wenn dies einer schnelleren und rationelle-\n3. auf seiten der speichernden Stelle die technischen                   ren Führung des Handelsregisters dient,\nMöglichkeiten der Einrichtung und Abwicklung des\n2. zu bestimmen, daß die Daten des bei einem Amts-\nVerfahrens gegeben sind und eine Störung ihres\ngericht in maschineller Form als automatisierte\nGeschäftsbetriebs nicht zu erwarten ist.\nDatei geführten Handelsregisters an-andere Amts-\n(4) Die Genehmigung kann auch für den Abruf der                      gerichte übermittelt und auch dort zur Einsicht und\nDaten aus mehreren oder allen in einem Land maschi-                     zur Erteilung von Ausdrucken bereitgehalten\nnell geführten Handelsregistern erteilt werden.                         werden, wenn dies der Erleichterung des Rechts-\n(5) Die Genehmigung ist zu widerrufen, wenn eine                     verkehrs dient und mit einer rationellen Register-\nder Voraussetzungen nach den Absätzen 1 bis 3 weg-                      führung vereinbar ist.\ngefallen ist. Sie kann widerrufen werden, wenn die                Die Landesregierungen können die Ermächtigung nach\nAnlage mißbräuchlich benutzt worden ist.                          Satz 1 durch Rechtsverordnung auf die Landesjustiz-\n(6) Anstelle der Genehmigung kann ein öffentlich-              verwaltungen übertragen.\nrechtlicher Vertrag oder eine Verwaltungsvereinbarung                 (3) Das Bundesministerium der Justiz wird ermäch-\ngeschlossen werden.                                               tigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des\nBundesrates die näheren Bestimmungen über die Ein-\n(7) Die Verantwortung für die Zulässigkeit des einzel-\nrichtung und Führung des Handelsregisters, die Ein-\nnen Abrufs trägt der Empfänger. Die speichernde Stelle\nsicht in das Handelsregister und das Verfahren bei\nprüft die Zulässigkeit der Abrufe nur, wenn dazu Anlaß\nAnmeldungen, Eintragungen und Bekanntmachungen\nbesteht. Sie hat zu gewährleisten, daß die Übermitt-\nzu treffen. Für die Fälle, in denen die Landesregierun-\nlung personenbezogener Daten zumindest durch\ngen nach § 8a Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs\ngeeignete Stichprobenverfahren festgestellt und über-\nbestimmt haben, daß das Handelsregister in maschi-\nprüft werden kann.\nneller Form als automatisierte Datei geführt wird,\n(8) Soweit in dem automatisierten Abrufverfahren               können durch Rechtsverordnung nach Satz 1 auch\npersonenbezogene Daten übermittelt werden, darf der               nähere Bestimmungen hierzu getroffen werden; dabei\nEmpfänger diese nur für den Zweck verwenden, zu                   können auch Einzelheiten der Einrichtung automati-","2206                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\nsierter Verfahren zur Übermittlung von Daten aus dem          Zulassung durch die Genossenschaft wirksam. § 15\nHandelsregister durch Abruf und der Genehmigung               Abs. 2 gilt entsprechend.\"\nhierfür (§ 9a des Handelsgesetzbuchs) geregelt wer-\nden.\"                                                      5. Dem § 22b Abs. 2 wird folgender Satz 3 angefügt:\n,,Die Mitgliederliste ist unverzüglich zu berichtigen.\"\n2. Nach Absatz 3 werden folgende Absätze angefügt:\n,,(4) Durch Rechtsverordnung nach Absatz 3 können        6. § 30 wird wie folgt gefaßt:\nauch die näheren Bestimmungen über die Mitwirkung\nder in § 126 bezeichneten Organe im Verfahren vor den                                     ,,§30\nRegistergerichten getroffen werden. Dabei kann insbe-            (1) Der Vorstand ist verpflichtet, die Mitgliederliste\nsondere auch bestimmt werden, daß diesen Organen              zu führen.\nlaufend oder in regelmäßigen Abständen die zur Erfül-\n(2) In die Mitgliederliste ist jeder Genosse mit\nlung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlichen Daten\nfolgenden Angaben einzutragen:\naus dem Handelsregister und den zum Handelsregister\neingereichten Schriftstücken mitgeteilt werden. Die            1. Familienname, Vornamen und Anschrift, bei juristi-\nmitzuteilenden Daten sind in der Rechtsverordnung                  schen Personen und Personenhandelsgesell-\nfestzulegen. Die Empfänger dürfen die übermittelten                schaften Firma und Anschrift, bei anderen Perso-\npersonenbezogenen Daten nur für den Zweck verwen-                  nenvereinigungen Bezeichnung und Anschrift der\nden, zu dessen Erfüllung sie ihnen übermittelt worden              Vereinigung oder Familiennamen, Vornamen und\nsind.                                                              Anschriften ihrer Mitglieder,\n(5) Wird das Handelsregister in maschineller Form         2. Zahl der von ihm            übernommenen     weiteren\nals automatisierte Datei geführt, so kann die Datenver-            Geschäftsanteile,\narbeitung im Auftrag des zuständigen Amtsgerichts auf\n3. Ausscheiden aus der Genossenschaft.\nden Anlagen einer anderen staatlichen Stelle oder auf\nden Anlagen einer juristischen Person des öffentlichen         Der Zeitpunkt, zu dem die eingetragene Angabe wirk-\nRechts vorgenommen werden, wenn die ordnungs-                  sam wird oder geworden ist, sowie die die Eintragung\ngemäße Erledigung der Registersachen sichergestellt            begründenden Tatsachen sind anzugeben.\nist.\"\n(3) Die Unterlagen, aufgrund deren die Eintragung\nin die Mitgliederliste erfolgt, sind drei Jahre aufzube-\nArtikel 7                              wahren. Die Frist beginnt mit dem Schluß des Kalen-\nÄnderung des Gesetzes                           derjahres, in dem der Genosse aus der Genossen-\nbetreffend die Erwerbs-                         schaft ausgeschieden ist.\"\nund Wirtschaftsgenossenschaften\nDas Gesetz betreffend die Erwerbs- und Wirtschafts-          7. Nach § 30 werden folgende Paragraphen eingefügt:\ngenossenschaften in der im Bundesgesetzblatt Teil III,\n,,§31\nGliederungsnummer 4125-1 , veröffentlichten bereinigten\nFassung, zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes               (1) Die Mitgliederliste kann von jedem Genossen\nvom 30. November 1990 (BGBI. 1 S. 2570), wird wie folgt           sowie von einem Dritten, der ein berechtigtes Inte-\ngeändert:                                                         resse darlegt, bei der Genossenschaft eingesehen\nwerden. Abschriften aus der Mitgliederliste sind dem\n1. § 11 Abs. 2 wird wie folgt geändert:                          Genossen hinsichtlich der ihn betreffenden Eintragun-\na) Nummer 2 wird aufgehoben.                                 gen auf Verlangen zu erteilen.\nb) Die bisherigen Nummern 3 und 4 werden die Num-               (2) Der Dritte darf die übermittelten Daten nur für\nmern 2 und 3.                                           den Zweck verarbeiten und nutzen, zu dessen Erfül-\nlung sie ihm übermittelt werden; eine Verarbeitung\n2. § 14 Abs. 1 Satz 4 wird aufgehoben.                           und Nutzung für andere Zwecke ist nur zulässig,\nsoweit die Daten auch dafür hätten übermittelt wer-\n3. § 15 wird wie folgt gefaßt:                                   den dürfen. Ist der Empfänger eine nicht öffentliche\nStelle, hat die Genossenschaft ihn darauf hinzuwei-\n,,§ 15                            sen; eine Verarbeitung und Nutzung für andere\n(1) Nach der Anmeldung des Statuts zum Genos-            Zwecke bedarf in diesem Fall der Zustimmung der\nsenschaftsregister wird die Mitgliedschaft durch eine        Genossenschaft.\nschriftliche, unbedingte Beitrittserklärung und die\n§32\nZulassung des Beitritts durch die Genossenschaft\nerworben.                                                       Der Vorstand hat dem Gericht (§ 10) auf dessen\nVerlangen eine Abschrift der Mitgliederliste unverzüg-\n(2) Der Genosse ist unverzüglich in die Mitglieder-\nlich einzureichen.\"\nliste einzutragen und hiervon unverzüglich zu benach-\nrichtigen. Lehnt die Genossenschaft die Zulassung\n8. § 43a wird wie folgt geändert:\nab, hat sie dies dem Antragsteller unverzüglich unter\nRückgabe seiner Beitrittserklärung mitzuteilen.\"             a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:\n,,(1) Bei Genossenschaften mit mehr als 1 500\n4. § 15b Abs. 3 wird wie folgt gefaßt:                               Mitgliedern kann das Statut bestimmen, daß die\n,,(3) Die Beteiligung mit weiteren Geschäftsanteilen           Generalversammlung aus Vertretern der Genos-\nwird mit der Beitrittserklärung nach Absatz 1 und der            sen (Vertreterversammlung) besteht.\"","Nr. 70 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1993                              2207\nb) Absatz 5 wird wie folgt gefaßt:                        16. § 93i wird wie folgt gefaßt:\n,,(5) Fällt ein Vertreter vor Ablauf der Amtszeit                                      ,,§93i\nweg, muß ein Ersatzvertreter an seine Stelle treten.\n(1) Die übernehmende Genossenschaft hat die\nSeine Amtszeit erlischt spätestens mit Ablauf der\nGenossen der übertragenden Genossenschaft nach\nAmtszeit des weggefallenen Vertreters. Auf die\nder Eintragung der Verschmelzung in das Genossen-\nWahl des Ersatzvertreters sind die für den Vertreter\nschaftsregister des Sitzes der übertragenden Genos-\ngeltenden Vorschriften anzuwenden.\"\nsenschaft unverzüglich in die Mitgliederliste einzu-\nc) In Absatz 6 Satz 1 wird das Wort „Ersatzmänner\"            tragen und hiervon unverzüglich zu benachrichtigen.\ndurch das Wort „Ersatzvertreter\" ersetzt.\n(2) Die übernehmende Genossenschaft hat ferner\njedem Genossen der übertragenden Genossenschaft\n9. In § 53 Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Genos-             unverzüglich mitzuteilen:\nsenschaft\" die Worte „einschließlich der Führung der\nMitgliederliste\" eingefügt.                                   1. den Betrag des Geschäftsguthabens bei der über-\nnehmenden Genossenschaft;\n10. § 67b Abs. 2 Satz 2 wird aufgehoben.                           2. den Betrag des Geschäftsanteils bei der überneh-\nmenden Genossenschaft und die Zahl der\n11 . § 69 wird wie folgt gefaßt:                                        Geschäftsanteile, mit denen der Genosse nach\n§ 93h Abs. 2 an der übernehmenden Genossen-\n,,§69                                  schaft beteiligt ist;\nIn den Fällen der§§ 65 bis 67a und 68 ist der Zeit-        3. den Betrag der von dem Genossen nach Anrech-\npunkt des Ausscheidens des Genossen, im Fall des                   nung seines Geschäftsguthabens noch zu leisten-\n§ 67b sind der Zeitpunkt der Herabsetzung der Zahl                 den Einzahlung oder den Betrag, der nach § 93h\nder Geschäftsanteile sowie die Zahl der verbliebenen               Abs. 3 an den Genossen auszuzahlen ist;\nweiteren Geschäftsanteile unverzüglich in die Mitglie-        4. bei Genossenschaften mit beschränkter Nach-\nderliste einzutragen; der Genosse ist hiervon unver-               schußpflicht den Betrag der Haftsumme der über-\nzüglich zu benachrichtigen.\"                                       nehmenden Genossenschaft.\"\n12. Die§§ 70 bis 72 werden aufgehoben.                         17. § 93k Abs. 3 wird wie folgt gefaßt:\n,,(3) Die Kündigung kann nur innerhalb eines Monats\n13. § 76 wird wie folgt geändert:                                  seit Zugang der Mitteilung nach§ 93i Abs. 2, läng-\na) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:                            stens aber binnen sechs Monaten seit Absendung\ndieser Mitteilung, erklärt werden.\"\n,,(2) Das Ausscheiden des übertragenden Genos-\nsen ist unverzüglich in die Mitgliederliste einzutra-\ngen; der Genosse ist hiervon unverzüglich zu          18. § 931 wird wie folgt gefaßt:\nbenachrichtigen.\"                                                                    ,,§931\nb) Absatz 3 wird aufgehoben. Der bisherige Absatz 4               Im Fall der Kündigung nach § 93k gilt die Mitglied-\nwird Absatz 3.                                            schaft des Genossen der übertragenden Genossen-\nc) Absatz 5 Satz 2 wird aufgehoben. Der bisherige             schaft bei der übernehmenden Genossenschaft als\nAbsatz 5 Satz 1 wird Absatz 4.                            nicht erworben. Die übernehmende Genossenschaft\nhat dies unverzüglich in der Mitgliederliste zu vermer-\n14. § 77 wird wie folgt geändert:                                  ken und den Genossen hiervon unverzüglich zu\nbenachrichtigen.\"\na) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:\n,,(3) Der Tod des Genossen sowie der Zeitpunkt      19. § 106 Abs. 3 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:\nder Beendigung der Mitgliedschaft, im Falle des\n,,Dem Antrag ist eine beglaubigte Abschrift der Mit-\nAbsatzes 2 auch die Fortsetzung der Mitglied-\ngliederliste und, sofern das Genossenschaftsregister\nschaft durch einen oder mehrere Erben, sind\nnicht bei dem Konkursgericht geführt wird, des Sta-\nunverzüglich in die Mitgliederliste einzutragen. Die\ntuts beizufügen.\"\nErben des verstorbenen Genossen sind unverzüg-\nlich von der Eintragung zu benachrichtigen.\"\n20. § 147 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:\nb) Absatz 4 wird wie folgt gefaßt:\n\"(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit\n,,(4) Bei Beendigung der Mitgliedschaft des Erben       Geldstrafe wird bestraft, wer als Mitglied des Vor-\ngelten die §§ 73 bis 75, im Falle der Fortsetzung         stands oder als Liquidator in einer schriftlichen Ver-\nder Mitgliedschaft gilt § 76 Abs. 3 entsprechend.\"        sicherung nach § 79a Abs. 5 Satz 2 über den\nBeschluß zur Fortsetzung der Genossenschaft\n15. Dem § 77a wird folgender Satz 3 angefügt:                      falsche Angaben macht oder erhebliche Umstände\n„Die Beendigung der Mitgliedschaft ist unverzüglich           verschweigt.\"\nin die Mitgliederliste einzutragen; der Genosse oder\nder Gesamtrechtsnachfolger ist hiervon unverzüglich       21. In§ 156 Abs. 1 Satz 1 wird nach der Angabe\"§§ Sa,\nzu benachrichtigen.\"                                          9,\" die Angabe „9a\" eingefügt.","2208                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\n22. In§ 160 Abs. 1 Satz 1 wird nach der Angabe „30,\" die                              Unterabschnitt 3\nAngabe „32,\" eingefügt.\nFührung\ndes Schiffsregisters\n23. § 161 wird wie folgt gefaßt:\n,,§ 161                                                    Artikel 9\nDas Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt,                                  Änderung\ndurch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bun-\nder Schiffsregisterordnung\nund der Verordnung\ndesrates die näheren Bestimmungen über die Einrich-\nzur Durchführung\ntung und Führung des Genossenschaftsregisters, die\nder Schiffsregisterordnung\nEinsicht in das Genossenschaftsregister und das Ver-\nfahren bei Anmeldungen, Eintragungen und Bekannt-             (1) Die Schiffsregisterordnung in der im Bundesgesetz-\nmachungen zu treffen. Für die Fälle, in denen die          blatt Teil III, Gliederungsnummer 315-18, veröffentlichten\nLandesregierungen nach § 8a Abs. 1 des Handels-            bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 9 des\ngesetzbuchs bestimmt haben, daß das Genossen-              Gesetzes vom 28. Juni 1990 (BGBI. 1 S. 1221 ), wird wie\nschaftsregister in maschineller Form als automa-           folgt geändert:\ntisierte Datei geführt wird, können durch Rechtsver-\nordnung nach Satz 1 auch nähere Bestimmungen\n1. § 11 Abs. 1 Nr. 5 wird wie folgt gefaßt:\nhierzu getroffen werden; dabei können auch Einzel-\nheiten der Einrichtung automatisierter Verfahren zur           „5. die nach Maßgabe der Resolution A.600 (15) vom\nÜbermittlung von Daten aus dem Genossenschafts-                       19. November 1987 der Internationalen Seeschif-\nregister durch Abruf und der Genehmigung hierfür                     fahrts-Organisation (IMO) vergebene Schiffsidenti-\n(§ 9a des Handelsgesetzbuchs) geregelt werden.\"                      fikationsnummer (!MO-Nummer), sofern sie sich\naus dem Meßbrief oder einer entsprechenden\nUrkunde (§ 13) ergibt, die Ergebnisse der amt-\n24. Nach § 162 wird folgender Paragraph angefügt:                          lichen Vermessung sowie die Maschinenleistung;\".\n,,§ 163\n2. Nach § 92 wird folgender Paragraph angefügt:\n(1) Anträge auf Eintragung in die gerichtlich                                             ,,§93\ngeführte Liste der Genossen, die bis zum Ablauf des\nJahres 1993 bei dem Gericht eingereicht, aber nicht               Die Vorschriften des Siebenten Abschnitts der\nerledigt worden sind, hat das Gericht unverzüglich der         Grundbuchordnung gelten sinngemäß. Die Genehmi-\nGenossenschaft zuzuleiten.                                     gung für die Einrichtung eines automatisierten Abruf-\nverfahrens darf dem Bundesamt für Seeschiffahrt und\n(2) Ist in der gerichtlich geführten Liste der Genos-       Hydrographie, der See-Berufsgenossenschaft, Straf-\nsen die Vormerkung des Ausscheidens eines Genos-               verfolgungsbehörden, den Gerichten und anderen\nsen eingetragen, gilt der Austritt oder die Ausschlie-         durch Rechtsverordnung des Bundesministeriums der\nßung des Genossen als am Tage der Vormerkung                   Justiz mit Zustimmung des Bundesrats zugelassenen\nerfolgt, sofern der Vorstand den Anspruch in beglau-           Personen oder Stellen unter den Voraussetzungen des\nbigter Form anerkennt oder er zur Anerkennung                  § 133 Abs. 2 Satz 3 Grundbuchordnung erteilt wer-\nrechtskräftig verurteilt wird. Die Genossenschaft hat          den.\"\nden Zeitpunkt des Ausscheidens unverzüglich in die           (2) Die Verordnung zur Durchführung der Schiffsregister-\nMitgliederliste einzutragen und den Genossen hiervon       ordnung vom 24. November 1980 (BGBI. 1 S. 2169),\nunverzüglich zu benachrichtigen.\"                          geändert durch die Verordnung vom 7. Juli 1982 (BGBI. 1\nS. 934), wird wie folgt geändert:\nArtikel8                            1. § 27 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\na) Nummer 2 wird wie folgt gefaßt:\nÄnderung der Vergleichsordnung\n,,2. in Spalte 2: die IMO-Nummer und das Unter-\n§ 111 Nr. 6 der Vergleichsordnung in der im Bundesge-                       scheidungssignal, soweit ein solches nach§ 31\nsetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 311-1, veröffentlich-                    Abs. 1 und 2 zugeteilt wird oder in den Fällen\nten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 7 Abs. 7                    des § 31 Abs. 2 Nr. 1 von der zuständigen Ver-\ndes Gesetzes vom 17. Dezember 1990 (BGBI. 1 S. 2847)                           waltungsbehörde zugeteilt worden ist;\".\ngeändert worden ist, wird wie folgt geändert:\nb) Nummer 10 wird wie folgt gefaßt:\n,, 10. in Spalte 10: die das Flaggen recht betreffen-\n1. Satz 2 wird aufgehoben. Die bisherigen Sätze 3 und 4                         den Eintragungen (§ 16 Abs. 2, § 17 Abs. 1, 2,\nwerden die Sätze 2 und 3.                                                   § 20 Abs. 4, § 21 Abs. 4 der Schiffsregisterord-\nnung) und ein oder mehrere vom Eigentümer\nbeauftragte Personen, soweit ihre Bestellung\n2. In dem neuen Satz 2 werden die Worte „Liste der                              Voraussetzung für die Berechtigung zur\nGenossen\" durch das Wort „Mitgliederliste\" ersetzt.                         Führung der Bundesflagge ist.\"","Nr. 70 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1993                               2209\n2. In Anlage 1 (Seeschiffsregister) wird in der ersten            Die Landesregierungen können durch Rechtsverord-\nAbteilung die Überschrift der Spalte 2 wie folgt gefaßt:      nung die Ermächtigung nach Satz 1 auf die Landes-\n,,a) !MO-Nummer,                                              justizverwaltungen übertragen.\nb) Unterscheidungssignal\" .                                     (2) Die Führung des Vereinsregisters auch in maschi-\nneller Form umfaßt die Einrichtung und Führung eines\nVerzeichnisses der Vereine sowie weiterer, für die\n3. In Anlage 4 (Schiffszertifikat) wird die Nummer 2 der\nSeite 1 wie folgt gefaßt:                                     Führung des Vereinsregisters erforderlicher Verzeich-\nnisse.\n,,2. !MO-Nummer und Unterscheidungssignal: ... \".\n(3) Das maschinell geführte Vereinsregister tritt für\neine Seite des Registers an die Stelle des bisherigen\n4. In Anlage 5 (Amtlich beglaubigter Auszug aus dem\nRegisters, sobald die Eintragungen dieser Seite in\nSchiffszertifikat) wird die Nummer 2 der Seite 1 wie\nden für die Vereinsregistereintragungen bestimmten\nfolgt gefaßt:\nDatenspeicher aufgenommen und als Vereinsregister\n,,2. IMO-Nummer und Unterscheidungssignal:                    freigegeben worden sind. Die entsprechenden Seiten\ndes bisherigen Vereinsregisters sind mit einem\n5. § 55 wird wie folgt geändert:                                  Schließungsvermerk zu versehen.\na) Der bisherige Inhalt wird Absatz 1.                             (4) Eine Eintragung wird wirksam, sobald sie in den\nb) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz angefügt:              für die Registereintragungen bestimmten Datenspei-\ncher aufgenommen ist und auf Dauer inhaltlich unver-\n,,(2) § 17 Abs. 1 der Schiffsregisterordnung ist      ändert in lesbarer Form wiedergegeben werden kann.\nauch für die erstmalige Zuteilung einer !MO-Num-         Durch eine Bestätigungsanzeige oder in anderer geeig-\nmer anzuwenden. Die IMO-Nummer ist auf den              neter Weise ist zu überprüfen, ob diese Voraussetzun-\nbestehenden Blättern an den seit Inkrafttreten des      gen eingetreten sind. Jede Eintragung soll den Tag\nRegisterverfahrenbeschleunigungsgesetzes vorge-         angeben, an dem sie wirksam geworden ist.\nsehenen Stellen hinzuzusetzen. Vorhandene Vor-\ndrucke, die den bis dahin geltenden Vorschriften             (5) Die zum Vereinsregister eingereichten Schrift-\nentsprechen, können nach Maßgabe des Satzes 2            stücke können zur Ersetzung der Urschrift auch als\nweiter verwendet werden.\"                                Wiedergabe auf einem Bildträger oder auf anderen\nDatenträgern aufbewahrt werden, wenn sichergestellt\nist, daß die Wiedergaben oder die Daten innerhalb\nUnterabschnitt 4                            angemessener Zeit lesbar gemacht werden können.\nBei der Herstellung der Bild- oder Datenträger ist ein\nFührung                                schriftlicher Nachweis über ihre inhaltliche Überein-\ndes Vereinsregisters                          stimmung mit der Urschrift anzufertigen.\n(6) Wird das Vereinsregister in maschineller Form als\nArtikel 10                             automatisierte Datei geführt, so kann die Datenver-\nÄnderung                               arbeitung im Auftrag des zuständigen Amtsgerichts auf\ndes Bürgerlichen Gesetzbuchs                      den Anlagen einer anderen staatlichen Stelle oder auf\nDas Bürgerliche Gesetzbuch in der im Bundesgesetz-           den Anlagen einer juristischen Person des öffentlichen\nblatt Teil III, Gliederungsnummer 400-2, veröffentlichten        Rechts vorgenommen werden, wenn die ordnungs-\nbereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 1 des        gemäße Erledigung der Registersachen sichergestellt\nGesetzes vom 16. Dezember 1993 (BGB!. 1 S. 2054), wird           ist. Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch\nwie folgt geändert:                                              Rechtsverordnung zu bestimmen, daß die Daten des\nbei einem Amtsgericht in maschineller Form geführten\n1. Nach § 55 wird folgender Paragraph angefügt:                  Vereinsregisters an andere Amtsgerichte übermittelt\nund dort auch zur Einsicht und zur Erteilung von\n.,§55a                             Ausdrucken bereitgehalten werden, wenn dies der\n(1) Die Landesregierungen können durch Rechtsver-         Erlelchterung des Rechtsverkehrs dient und mlt einer\nordnung bestimmen, daß und in welchem Umfang das              rationellen Registerführung vereinbar ist; die Landes-\nVereinsregister in maschineller Form als automatisierte       regierungen können durch Rechtsverordnung die\nDatei geführt wird. Hierbei muß gewährleistet sein, daß       Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltungen über-\n1. die Grundsätze einer ordnungsgemäßen Datenver-             tragen.\narbeitung eingehalten, insbesondere Vorkehrungen             (7) Das Bundesministerium der Justiz wird ermäch-\ngegen einen Datenverlust getroffen sowie die erfor-      tigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des\nderlichen Kopien der Datenbestände mindestens            Bundesrates nähere Vorschriften zu erlassen über die\ntagesaktuell gehalten und die originären Daten-          Einzelheiten der Einrichtung und Führung des Vereins-\nbestände sowie deren Kopien sicher aufbewahrt\nregisters, auch soweit es maschinell geführt wird.\"\nwerden;\n2. die vorzunehmenden Eintragungen alsbald in einen       2. § 79 wird wie folgt geändert:\nDatenspeicher aufgenommen und auf Dauer inhalt-\nlich unverändert in lesbarer Form wiedergegeben          a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1 mit der Maß-\nwerden können;                                                 gabe, daß nach Satz 2 folgende Sätze angefügt\nwerden:\n3. die nach der Anlage zu § 126 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3\nder Grundbuchordnung gebotenen Maßnahmen                       ,,Werden die Schriftstücke nach § 55a Abs. 5 aufbe-\ngetroffen werden.                                              wahrt, so kann eine Abschrift nur von der Wieder-","2210                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\ngabe gefordert werden. Die Abschrift ist auf Verlan-            führung der Vorschriften über den Datenschutz\ngen zu beglaubigen. Eine Einsicht in das Original ist           auch dann überwacht, wenn keine hinreichenden\nnur gestattet, wenn ein berechtigtes Interesse an               Anhaltspunkte für eine Verletzung dieser Vorschrif-\nder Einsicht darin dargelegt wird.\"                             ten vorliegen.\nb) Nach Absatz 1 werden folgende Absätze angefügt:                     (10) Das Bundesministerium der Justiz wird\nermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustim-\n,,(2) Die Einrichtung eines automatisierten Verfah-\nmung des Bundesrates Gebühren für die Einrich-\nrens, das die Übermittlung der Daten aus dem\ntung und die Nutzung eines automatisierten Abruf-\nmaschinell geführten Vereinsregister durch Abruf\nverfahrens nach Absatz 2 zu bestimmen. Die\nermöglicht, ist zulässig, sofern sichergestellt ist,\nGebührensätze sind so zu bemessen, daß der mit\ndaß\nder Einrichtung und Nutzung des Verfahrens ver-\n1. der Abruf von Daten die nach Absatz 1 zulässige              bundene Personal- und Sachaufwand gedeckt\nEinsicht nicht überschreitet und                            wird; hierbei kann daneben die Bedeutung, der wirt-\nschaftliche Wert oder der sonstige Nutzen für den\n2. die Zulässigkeit der Abrufe auf der Grundlage\nBegünstigten angemessen berücksichtigt werden.\"\neiner Protokollierung kontrolliert werden kann.\n(3) Die Einrichtung eines automatisierten Verfah-    3. In § 1114 werden nach dem Wort „kann\" die Worte\nrens nach Absatz 2 bedarf der Genehmigung durch             „außer in den in § 3 Abs. 6 der Grundbuchordnung\ndie von der Landesregierung bestimmten Stelle. Die          bezeichneten Fällen\" eingefügt.\nGenehmigung darf erteilt werden\n1 . öffentlichen Stellen, soweit der Abruf von Daten\nausschließlich zur Erfüllung der ihnen gesetzlich                       Unterabschnitt 5\nzugewiesenen Aufgaben erfolgt,\nAnpassung des Kostenrechts\n2. nicht öffentlichen Stellen, soweit der Abruf von\nDaten zur Wahrnehmung eines berechtigten                                     Artikel 11\nberuflichen oder gewerblichen Interesses des\nEmpfängers erfolgt und kein Grund zu der                         Änderung der Kostenordnung\nAnnahme besteht, daß die Daten zu anderen als         Die Kostenordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III,\nzu den vom Empfänger dargelegten Zwecken            Gliederungsnummer 361-1, veröffentlichten bereinigten\nabgerufen werden.                                   Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 16 des Gesetzes\n(4) Die Genehmigung setzt ferner voraus, daß         vom 23. Juni 1993 (BGBI. 1S. 944), wird wie folgt geändert:\n1. diese Form der Datenübermittlung wegen der            1. In § 8 Abs. 2 Satz 1 wird der Punkt durch ein Komma\nVielzahl der Übermittlungen oder wegen ihrer\nersetzt und folgender Satzteil angefügt:\nbesonderen Eilbedürftigkeit angemessen ist,\n,,in Grundbuch- und Nachlaßsachen jedoch nur dann,\n2. aufseiten des Empfängers die Grundsätze einer            wenn dies zur Sicherung des Eingangs der Kosten\nordnungsgemäßen Datenverarbeitung eingehal-            angebracht erscheint.\"\nten werden und\n3. auf seiten der speichernden Stelle die techni-        2. Dem§ 73 wird folgender Satz 3 angefügt:\nschen Möglichkeiten der Einrichtung und                „Die vorstehenden Vorschriften gelten für amtliche\nAbwicklung des Verfahrens gegeben sind und             Ausdrucke aus dem maschinell geführten Grundbuch\neine Störung ihres Geschäftsbetriebs nicht zu          entsprechend.\"\nerwarten ist.\n(5) Die Genehmigung kann auch für den Abruf der      3. In § 83 wird der erste Halbsatz wie folgt gefaßt:\nDaten aus mehreren oder allen in einem Land                 „Für Eintragungen in das Genossenschaftsregister\nmaschinell geführten Vereinsregistern erteilt wer-          werden Gebühren nicht erhoben;\".\nden.\n(6) Die Genehmigung ist zu widerrufen, wenn eine     4. In § 89 Abs. 1 werden nach den Worten „beglaubigter\nder Voraussetzungen nach den Absätzen 2 bis 4               Abschriften\" die Worte „oder amtlicher Ausdrucke\"\nweggefallen ist. Sie kann widerrufen werden, wenn           eingefügt.\ndie Anlage mißbräuchlich benutzt worden ist.\n(7) Anstelle der Genehmigung kann ein öffentlich-\nrechtlicher Vertrag oder eine Verwaltungsvereinba-\nAbschnitt 2\nrung geschlossen werden.                                                     Bereinigung\n(8) Soweit in dem automatisierten Verfahren per-            vertrags- und eigentums-\nsonenbezogene Daten übermittelt werden, darf der                        rechtlicher Fragen\nEmpfänger diese nur für den Zweck verwenden, zu\ndessen Erfüllung sie ihm übermittelt worden sind.\nArtikel 12\nBei der Genehmigung nach Absatz 3 Satz 2 Nr. 2 ist\nder Empfänger darauf hinzuweisen.                                                 Änderung\nzwangsversteigerungsrechtlicher Vorschriften\n(9) Ist der Empfänger eine nicht öffentliche Stelle,\ngilt § 38 des Bundesdatenschutzgesetzes mit der            (1) Nach § 9 des Einführungsgesetzes zum Gesetz über\nMaßgabe, daß die Aufsichtsbehörde die Aus-               die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung in","Nr. 70 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1993                             2211\nder im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer                  § 28 Satz 2 der Grundbuchordnung zugelassenen\n310-13, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt             Fremdwährung eingetragene Hypothek, Grund-\ndurch Artikel 7 Abs. 24 des Gesetzes vom 17. Dezember                 schuld oder Rentenschuld nach dem amtlich ermit-\n1990 (BGBI. 1S. 2847), geändert worden ist, wird folgen-             telten letzten Kurs in Deutsche Mark hat. Dieser\nder Paragraph eingefügt:                                              Kurswert bleibt für das weitere Verfahren maß-\ngebend.\n,,§9a\n3. Der bar zu zahlende Teil des geringsten Gebots\n(1) In dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten\nwird in Deutscher Mark festgestellt. Die Gebote sind\nGebiet umfaßt die nach dem 31. Dezember 1996 angeord-\nin Deutscher Mark abzugeben.\nnete Beschlagnahme des Grundstücks auch das in Arti-\nkel 233 §§ 2b, 4 und 8 des Einführungsgesetzes zum                4. Der Teilungsplan wird in Deutscher Mark aufge-\nBürgerlichen Gesetzbuche bezeichnete Gebäudeeigen-                   stellt.\ntum. Nach Ablauf der in Satz 1 bezeichneten Frist\n5. Wird ein Gläubiger einer in nach § 28 Satz 2 der\nerlöschen durch den Zuschlag auch die in Artikel 233                  Grundbuchordnung zulässigen Fremdwährung ein-\n§ 2c Abs. 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen                  getragenen Hypothek, Grundschuld oder Renten-\nGesetzbuche bezeichneten Ansprüche, es sei denn, daß                 schuld nicht vollständig befriedigt, so ist der\nfür diese ein Vermerk im Grundbuch eingetragen ist oder              verbleibende Teil seiner Forderung in der Fremd-\ndiese im Verfahren nach Absatz 2 angemeldet worden                    währung festzustellen. Die Feststellung ist für die\nsind. Satz 2 gilt für Ansprüche auf Rückübertragung nach\nHaftung mitbelasteter Gegenstände, für die Ver-\ndem Vermögensgesetz sinngemäß.                                        bindlichkeit des persönlichen Schuldners und für\n(2) Dem Inhaber des Gebäudeeigentums stehen die in                die Geltendmachung des Ausfalls im Konkurs maß-\n§ 28 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die               gebend.\"\nZwangsverwaltung bezeichneten Rechte zu. Die in Artikel\n233 § 2c Abs. 2 des Einführungsgesetzes zum Bürger-           2. Nach § 158 wird folgender Paragraph eingefügt:\nlichen Gesetzbuche bezeichneten Ansprüche sind, sofern\nsie nicht in dem für das Grundstück angelegten Grund-                                      ,,§ 158a\nbuch vermerkt sind, spätestens im Versteigerungstermin               Für die Zwangsverwaltung eines Grundstücks, das\nvor der Aufforderung zur Abgabe von Angeboten anzu-               mit einer Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld .in\nmelden. § 3b Abs. 2 des Vermögensgesetzes bleibt                  einer nach § 28 Satz 2 der Grundbuchordnung zuge-\nunberührt.                                                        lassenen Währung belastet ist, gelten folgende Son-\n(3) Der Beschluß, durch den die Zwangsversteigerung            derbestimmungen:\nangeordnet wird, ist dem Nutzer zuzustellen. Ist dieser           1. Die Beträge, die auf ein in der Fremdwährung ein-\nnicht bekannt, so ist, wenn nicht ein Pfleger bestellt wird,         getragenes Recht entfallen, sind im Teilungsplan in\nauf Ersuchen des Gerichts in entsprechender Anwendung                der eingetragenen Währung festzustellen.\ndes Artikels 233 § 2 Abs. 3 des Einführungsgesetzes zum\n2. Die Auszahlung erfolgt in Deutscher Mark.\nBürgerlichen Gesetzbuche ein Vertreter zu bestellen. Ein\nZwangsversteigerungsvermerk ist auch in ein bestehen-             3. Der Verwalter zahlt wiederkehrende Leistungen\ndes Gebäudegrundbuch für Gebäudeeigentum auf dem                     nach dem Kurswert des Fälligkeitstages aus. Zah-\nGrundstück einzutragen.\"                                              lungen auf das Kapital setzt das Gericht in dem zur\nLeistung bestimmten Termin nach dem amtlich\n(2) Das Gesetz über die Zwangsversteigerung und die\nermittelten letzten Kurswert fest.\"\nZwangsverwaltung in der im Bundesgesetzblatt Teil III,\nGliederungsnummer 310-14, veröffentlichten bereinigten\nFassung, zuletzt geändert durch Artikel 7 Abs. 23 des                                  Artikel 13\nGesetzes vom 17. Dezember 1990 (BGBI. 1S. 2847), wird\nwie folgt geändert:                                                                    Änderung\ndes Einführungsgesetzes\nzum Bürgerlichen Gesetzbuche\n1 . Nach § 145 wird folgender Abschnitt eingefügt:\nDas Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche\n„IX. Grundpfandrechte\nin der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer\nin ausländischer Währung\n400-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geän-\n§ 145a                         dert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. Dezember 1993\nFür die Zwangsversteigerung eines Grundstücks,        (BGBI. 1S. 2054), wird wie folgt geändert:\ndas mit einer Hypothek, Grundschuld oder Renten-          1. Artikel 231 wird wie folgt geändert:·\nschuld in einer nach § 28 Satz 2 der Grundbuchord-\na) Dem § 5 werden folgende Absätze angefügt:\nnung zugelassenen Währung belastet ist, gelten fol-\ngende Sonderbestimmungen:                                           ,,(3) Das Gebäudeeigentum nach den Absätzen 1\nund 2 erlischt, wenn nach dem 31. Dezember 1996\n1. Die Terminbestimmung muß die Angabe, daß das\ndas Eigentum am Grundstück übertragen wird, es\nGrundstück mit einer Hypothek, Grundschuld oder\nsei denn, daß das Nutzungsrecht oder das selb-\nRentenschuld in einer nach § 28 Satz 2 der Grund-\nständige Gebäudeeigentum nach Artikel 233 § 2b\nbuchordnung zugelassenen Währung belastet ist,              Abs. 2 Satz 3 im Grundbuch des veräußerten\nund die Bezeichnung dieser Währung enthalten.\nGrundstücks eingetragen ist oder dem Erwerber\n2. In dem Zwangsversteigerungstermin wird vor der                das nicht eingetragene Recht bekannt war. Dem\nAufforderung zur Abgabe von Geboten festgestellt              Inhaber des Gebäudeeigentums steht gegen den\nund bekannt gemacht, welchen Wert die in der nach           Veräußerer ein Anspruch auf Ersatz des Wertes zu,","2212                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\nden das Gebäudeeigentum im Zeitpunkt seines                      (2) Hat der Nutzer einen Vertrag nach § 4 nicht mit\nErlöschens hatte; an dem Gebäudeeigentum                     dem Eigentümer des betreffenden Grundstücks,\nbegründete Grundpfandrechte werden Pfandrechte               sondern aufgrund von § 18 oder § 46 in Verbindung\nan diesem Anspruch.                                          mit § 18 des Gesetzes über die landwirtschaftlichen\nProduktionsgenossenschaften - LPG-Gesetz -\n{4) Wird nach dem 31. Dezember 1996 das\nvom 2. Juli 1982 (GBI. 1Nr. 25 S. 443) in der vor dem\nGrundstück mit einem dinglichen Recht belastet\n1. Juli 1990 geltenden Fassung mit einer der dort\noder ein solches Recht erworben, so gilt für den\ngenannten Genossenschaften oder Stellen ge-\nInhaber des Rechts das Gebäude als Bestandteil\nschlossen, so ist er nach Maßgabe des Vertrages\ndes Grundstücks. Absatz 3 Satz 1 ist entsprechend\nund des Absatzes 1 bis zum Ablauf des 31. Dezem-\nanzuwenden.\nber 1994 auch dem Grundstückseigentümer ge-\n{5) Ist ein Gebäude auf mehreren Grundstücken            genüber zum Besitz berechtigt.\nerrichtet, gelten die Absätze 3 und 4 nur in Anse-\nhung des Grundstücks, auf dem sich der überwie-                 (3) Die Absätze 1 und 2 gelten ferner, wenn ein\ngende Teil des Gebäudes befindet. Für den Erwer-            Vertrag nach § 4 mit einer staatlichen Stelle abge-\nber des Grundstücks gelten in Ansehung des auf               schlossen wurde, auch wenn diese hierzu nicht\ndem anderen Grundstück befindlichen Teils des                ermächtigt war. Dies gilt jedoch nicht, wenn der\nGebäudes die Vorschriften über den zu duldenden               Nutzer Kenntnis von dem Fehlen einer entspre-\nÜberbau sinngemäß.\"                                           chenden Ermächtigung hatte.\nb) Dem§ 7 wird folgender Absatz 4 angefügt:                          (4) Die Absätze 1 und 2 gelten ferner auch, wenn\nein Vertrag nach § 4 mit einer staatlichen Stelle\n,,(4) Eine Veräußerung nach den §§ 17 bis 19 des\nabgeschlossen wurde und diese bei Vertragsschluß\nGesetzes über die Gründung und Tätigkeit privater\nUnternehmen und über Unternehmensbeteiligun-                 nicht ausdrücklich in fremdem Namen, sondern im\ngen vom 7. März 1990 {GBI. 1 Nr. 17 S. 141), die             eigenen Namen handelte, obwohl es sich nicht um\nein volkseigenes, sondern ein von ihr verwaltetes\nohne die in § 19 Abs. 5 Satz 2 dieses Gesetzes\ngeforderte notarielle Beurkundung der Umwand-                Grundstück handelte, es sei denn, daß der Nutzer\nlungserklärung erfolgt ist, wird ihrem ganzen Inhalt         hiervon Kenntnis hatte.\nnach gültig, wenn die gegründete Gesellschaft in                 (5) In den Fällen der Absätze 2 bis 4 ist der Ver-\ndas Register eingetragen ist.\"                               tragspartner des Nutzers unbeschadet des§ 51 des\nLandwirtschaftsanpassungsgesetzes verpflichtet,\n2. Artikel 232 wird wie folgt geändert:                             die gezogenen Entgelte unter Abzug der mit ihrer\nErzielung verbundenen Kosten an den Grund-\na) Nach § 1 wird folgender Paragraph eingefügt:\nstückseigentümer abzuführen. Entgelte, die in der\n,,§ 1a                            Zeit von dem 1. Januar 1992 an bis zum Inkrafttre-\nÜberlassungsverträge                       ten dieser Vorschrift erzielt wurden, sind um 20 vom\nHundert gemindert an den Grundstückseigentümer\nEin vor dem 3. Oktober 1990 geschlossener Ver-          auszukehren; ein weitergehender Ausgleich für ge-\ntrag, durch den ein bisher staatlich verwaltetes (§ 1        zogene Entgelte und Aufwendungen findet nicht\nAbs. 4 des Vermögensgesetzes) Grundstück durch               statt. Ist ein Entgelt nicht vereinbart, so ist das Ent-\nden staatlichen Verwalter oder die von ihm beauf-            gelt, das für Verträge der betreffenden Art gewöhn-\ntragte Stelle gegen Leistung eines Geldbetrages für           lich zu erzielen ist, unter Abzug der mit seiner Erzie-\ndas Grundstück sowie etwa aufstehende Gebäude                lung verbundenen Kosten an den Grundstücks-\nund gegen Übernahme der öffentlichen Lasten                  eigentümer auszukehren. Der Grundstückseigen-\neinem anderen zur Nutzung überlassen wurde                   tümer kann von dem Vertragspartner des Nutzers\n{Überlassungsvertrag), ist wirksam.\"                         die Abtretung der Entgeltansprüche verlangen.\nb) Dem§ 4 wird folgender Absatz angefügt:\n{6) Die Absätze 1 bis 5 gelten auch, wenn der\n,,(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten auch für vor dem          unmittelbare Nutzer Verträge mit einer Vereinigung\n1. Januar 1976 geschlossene Verträge, durch die              von Kleingärtnern und diese mit einer der dort\nland- oder forstwirtschaftlich nicht genutzte Boden-         genannten Stellen den Hauptnutzungsvertrag\nflächen Bürgern zum Zwecke der nicht gewerb-                  geschlossen hat. Ist Gegenstand des Vertrages die\nlichen kleingärtnerischen Nutzung, Erholung und              Nutzung des Grundstücks für eine Garage, so kann\nFreizeitgestaltung überlassen wurden.\"                       der Eigentümer die Verlegung der Nutzung auf eine\nandere Stelle des Grundstücks oder ein anderes\nc) Nach § 4 wird folgender Paragraph eingefügt:\nGrundstück verlangen, wenn die Nutzung ihn\n,,§4a                              besonders beeinträchtigt, die andere Stelle für den\nVertrags-Moratorium                       Nutzer gleichwertig ist und die rechtlichen Voraus-\nsetzungen für die Nutzung geschaffen worden sind;\n(1) Verträge nach § 4 können, auch soweit sie            die Kosten der Verlegung hat der Eigentümer zu\nGaragen betreffen, gegenüber dem Nutzer bis zum               tragen und vorzuschießen.\nAblauf des 31. Dezember 1994 nur aus den in§ 554\ndes Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Grün-                  (7) Die Absätze 1 bis 6 finden keine Anwendung,\nden gekündigt oder sonst beendet werden. Sie ver-             wenn die Betroffenen nach dem 2. Oktober 1990\nlängern sich, wenn nicht der Nutzer etwas Gegen-              etwas Abweichendes vereinbart haben oder zwi-\nteiliges mitteilt, bis zu diesem Zeitpunkt, wenn sie          schen ihnen abweichende rechtskräftige Urteile\nnach ihrem Inhalt vorher enden würden.                        ergangen sind.\"","Nr. 70 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1993                            2213\n3. Artikel 233 wird wie folgt geändert:                                 (2) Zur Sicherung etwaiger Ansprüche aus dem in\n§ 3 Abs. 2 genannten Gesetz ist auf Antrag des Nut-\na) Dem § 2 wird folgender Absatz angefügt:\nzers ein Vermerk in der Zweiten Abteilung des\n,,(3) Ist der Eigentümer eines Grundstücks oder             Grundbuchs für das betroffene Grundstück einzu-\nsein Aufenthalt nicht festzustellen und besteht ein          tragen, wenn ein Besitzrecht nach § 2a besteht. Der\nBedürfnis, die Vertretung des Eigentümers sicher-            Vermerk hat die Wirkung einer Vormerkung zur\nzustellen, so bestellt der Landkreis oder die kreis-         Sicherung dieser Ansprüche. § 885 des Bürger-\nfreie Stadt, in dessen oder deren Gebiet sich das             lichen Gesetzbuchs ist entsprechend anzuwenden.\nGrundstück befindet, auf Antrag der Gemeinde\noder eines anderen, der ein berechtigtes Interesse               (3) Der Erwerb selbständigen Gebäudeeigen-\ndaran hat, einen gesetzlichen Vertreter. Im Falle            tums sowie dinglicher Rechte am Gebäude der in\neiner Gemeinschaft wird ein Mitglied der Gemein-             § 2b bezeichneten Art aufgrund der Vorschriften\nschaft zum gesetzlichen Vertreter bestellt. Der Ver-          über den öffentlichen Glauben des Grundbuchs ist\ntreter ist von den Beschränkungen des § 181 des               nur möglich, wenn das Gebäudeeigentum auch bei\nBürgerlichen Gesetzbuchs befreit. § 16 Abs. 3                 dem belasteten Grundstück eingetragen ist.\"\nund 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes findet             e) Dem § 3 Abs. 1 werden folgende Sätze angefügt:\nentsprechende Anwendung. Der Vertreter wird auf\nAntrag des Eigentümers abberufen. Diese Vor-                  ,,§ 5 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 des Gesetzes über die\nschrift tritt in ihrem räumlichen Anwendungsbereich           Verleihung von Nutzungsrechten an volkseigenen\nund für die Dauer ihrer Geltung an die Stelle des             Grundstücken vom 14. Dezember 1970 (GBI. 1\n§ 119 des Flurbereinigungsgesetzes auch, soweit               Nr. 24 S. 372 - Nutzungsrechtsgesetz) sowie § 289\nauf diese Bestimmung in anderen Gesetzen verwie-              Abs. 2 und 3 und § 293 Abs. 1 Satz 2 des Zivil-\nsen wird. § 11 b des Vermögensgesetzes bleibt                 gesetzbuchs der Deutschen Demokratischen\nunberührt.\"                                                   Republik sind.nicht mehr anzuwenden. § 6 des Nut-\nzungsrechtsgesetzes und die §§ 290 und 294 des\nb) § 2a wird wie folgt geändert:\nZivilgesetzbuchs der Deutschen Demokratischen\naa) Dem Absatz 6 wird folgender Satz 6 angefügt:              Republik werden vorbehaltlich einer anderweitigen\n„Das Recht zum Besitz nach dieser Vorschrift            Regelung nach Absatz 2 ausgesetzt.\"\nerlischt, wenn eine Vereinbarung nach Satz 2         f) § 4 wird wie folgt geändert:\nund 3 durch den Nutzer gekündigt wird.\"\naa) In § 4 Abs. 1 werden folgende Sätze 2 und 3\nbb) In Absatz 7 Satz 1 werden nach dem Wort                         angefügt:\n„Bedürfnissen\" die Worte „einschließlich der\nNutzung innerhalb von Kleingartenanlagen\"                     ,,Vor der Anlegung eines Gebäudegrundbuch-\neingefügt.                                                    blattes ist das dem Gebäudeeigentum zugrun-\ndeliegende Nutzungsrecht von Amts wegen im\nc) § 2b wird wie folgt geändert:                                       Grundbuch des belasteten Grundstücks einzu-\naa) Dem Absatz 2 wird folgender Satz 3 angefügt:                    tragen. Der Erwerb eines selbständigen Ge-\nbäudeeigentums oder eines dinglichen Rechts\n„Ist das Gebäudeeigentum nicht gemäß § 2c\nam Gebäude der in Satz 1 genannten Art auf-\nAbs. 1 wie eine Belastung im Grundbuch des\ngrund der Vorschriften über den öffentlichen\nbetroffenen Grundstücks eingetragen, so ist\nGlauben des Grundbuchs ist nur möglich,\ndiese Eintragung vor Anlegung des Gebäude-\nwenn auch das zugrundeliegende Nutzungs-\ngrundbuchblatts von Amts wegen vorzuneh-\nrecht bei dem belasteten Grundstück eingetra-\nmen.\"\ngen ist.\"\nbb) Absatz 4 wird wie folgt gefaßt:\nbb) In Absatz 2 Satz 1 werden die Worte „bis zu\n,,(4) Erwirbt der Nutzer das Eig~ntum an dem                einer anderweitigen gesetzlichen Regelung\"\nbetroffenen Grundstück oder ein Erbbaurecht                   gestrichen und nach den Worten „errichtet ist\"\ndaran oder erwirbt der Eigentümer des Grund-                  die Worte „und der dem Erwerb zugrundelie-\nstücks oder der Inhaber eines Erbbaurechts an                 gende Eintragungsantrag vor dem 1. Januar\ndem Grundstück das Gebäudeeigentum, so gilt                   1997 gestellt worden ist\" eingefügt.\n§ 4 Abs. 5 sinngemäß. Im Falle des Erbbau-\nrechts wird das Gebäudeeigentum unter den               cc) In Absatz 3 Satz 2 wird der Punkt durch ein\nVoraussetzungen des § 4 Abs. 5 Bestandteil                    Semikolon ersetzt und folgender Halbsatz\ndes Erbbaurechts.\"                                            angefügt:\nd) Nach § 2b wird folgender Paragraph eingefügt:                       „Belastungen des Gebäudeeigentums setzen\nsich an dem Nutzungsrecht und dem neu\n,,§2c                                    errichteten Gebäude fort.\"\nGrundbucheintragung                       dd) In Absatz 4 werden nach den Worten „so\n(1) Selbständiges Gebäudeeigentum nach § 2b                     bleibt\" die Worte „bei bis zum Ablauf des\nist auf Antrag (§ 13 Abs. 2 der Grundbuchordnung)                   31. Dezember 1996 angeordneten Zwangsver-\nim Grundbuch wie eine Belastung des betroffenen                     steigerungen\" eingefügt.\nGrundstücks einzutragen. Ist für das Gebäude-\ng) § 5 Abs. 2 wird wie folgt geändert:\neigentum ein Gebäudegrundbuchblatt nicht vor-\nhanden, so wird es bei der Eintragung in das Grund-           aa) In Satz 1 werden die Worte „bis zu einer ander-\nbuch von Amts wegen angelegt.                                       weitigen landesgesetzlichen Regelung\" gestri-","2214                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\nchen, am Ende der Punkt durch ein Komma                          leitungssatz der Nummer 1 nach den Worten\nersetzt und folgender Halbsatz angefügt:                         „gewerblich genutzten\" ein Komma und die\nWorte „zum Ablauf des 15. März 1990 noch\n,,wenn der dem Erwerb zugrundeliegende Ein-\nvorhandenen\" eingefügt.\ntragungsantrag vor dem 1 . Januar 1997 gestellt\nworden ist.\"                                               cc) In Absatz 2 Nr. 1 wird nach Buchstabe c folgen-\nder Buchstabe d angefügt:\nbb) In Satz 3 werden hinter dem Wort „ist\" die\nWorte „bei bis zum Abtaut des 31. Dezember                       ,,d} abweichend von den Vorschr~ften der Drit-\n1996 angeordneten Zwangsversteigerungen\"                               ten Durchführungsverordnung zum Treu-\neingefügt.                                                             handgesetz vom 29. August 1990 (GBI. 1\nNr. 57 S. 1333) der Fiskus des Landes, in\nh) In § 8 Satz 2 werden die Worte „ist§ 4 Abs. 1\" durch                        dem das Hausgrundstück liegt, wenn dieses\ndie Worte „sind die §§ 2b und 2c\" ersetzt.                                  am 15. März 1990 weder zu Wohnzwecken\ni) § 11 wird wie folgt geändert:                                               noch zu gewerblichen Zwecken genutzt\nwurde.\"\naa) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte „zu den\nGrundakten ein Ersuchen oder ein Antrag\"                   dd) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:\ndurch die Worte „bei dem Grundbuchamt ein                          ,,(3) Zuteilungsfähig im Sinne der Absätze 1\nnicht erledigtes Ersuchen oder ein nicht erle-                   und 2 ist, wer bei Ablauf des 15. März 1990 in\ndigter Antrag\" und in Satz 2 die Worte „zu den                   dem- in Artikel 3 des Einigungsvertrages\nGrundakten gelangt\" durch die Worte „bei dem                     genannten Gebiet in der Land-, Forst- oder\nGrundbuchamt eingegangen\" ersetzt.                               Nahrungsgüterwirtschaft tätig war oder wer vor\nbb) In Absatz 2 Satz 2 werden der Punkt durch ein                    Ablauf des 15. März 1990 in dem in Artikel 3 des\nKomma ersetzt und folgender Halbsatz ange-                       Einigungsvertrages genannten Gebiet in der\nfügt:                                                            Land-, Forst- oder Nahrungsgüterwirtschaft\ninsgesamt mindestens zehn Jahre lang tätig\n„die Bruchteile bestimmen sich jedoch nach                       war und im Anschluß an diese Tätigkeit keiner\nden Erbteilen, sofern nicht die Teilhaber über-                  anderen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist\neinstimmend eine andere Aufteilung der Bruch-                    und einer solchen voraussichtlich auf Dauer\nteile bewilligen.\"                                               nicht nachgehen wird.\"\ncc) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:               k) § 13 wird wie folgt gefaßt:\n,,Als Ersatz für die Auflassung kann der Berech-                                        ,,§ 13\ntigte auch Zahlung des Verkehrswertes des\nVerfügungen des Eigentümers\nGrundstücks verlangen; maßgeblich ist der\nZeitpunkt des Verlangens. Der Eigentümer                      (1) Wird vor dem 31. Dezember 1996 die Eintra-\nnach Absatz 2 kann seine Verpflichtung zur                 gung einer Verfügung desjenigen beantragt, der\nZahlung des Verkehrswertes durch das Ange-                 nach § 11 Abs. 2 Eigentümer ist, so übersendet das\nbot zur Auflassung des Grundstücks erfüllen.\"              Grundbuchamt der Gemeinde, in der das Grund-\nstück belegen ist, und dem Fiskus des Landes, in\ndd) Absatz 5 wird wie folgt gefaßt:                             dem das Grundstück liegt, jeweils eine Abschrift\n,,(5) Ist die in Absatz 1 Satz 1 oder in Absatz 2        dieser Verfügung. Teilt eine dieser Stellen innerhalb\nSatz 1 bezeichnete Person in dem maßgebli-                 eines Monats ab Zugang der Mitteilung des Grund-\nchen Zeitpunkt verheiratet und unterlag die Ehe            buchamts mit, daß der Verfügung widersprochen\nvor dem Wirksamwerden ·· des Beitritts dem                 werde, so erfolgt die Eintragung unter Eintragung\ngesetzlichen Güterstand der Eigentums- und                 einer Vormerkung im Rang vor der beantragten\nVermögensgemeinschaft des Familiengesetz-                  Verfügung zugunsten des Berechtigten; seiner\nbuchs der Deutschen Demokratischen Repu-                   genauen Bezeichnung bedarf es nicht.\nblik, so sind diese Person und ihr Ehegatte zu                (2) Die Unterrichtung nach Absatz 1 unterbleibt,\ngleichen Bruchteilen Eigentümer, wenn der                  wenn\nEhegatte den 22. Juli 1992 erlebt hat. Maßgeb-\n1. eine Freigabe nach Absatz 6 durch eine schriftlli-\nlich ist\nche Bescheinigung der Gemeinde, des Landes-\n1. in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 der Zeit-               fiskus oder des Notars nachgewiesen wird,\npunkt der Bestätigung des Übergabe-Über-\n2. das Eigentum an dem Grundstück bereits auf\nnahme-Protokolls oder der Entscheidung,                   einen anderen als den in § 11 Abs. 2 bezeichne-\n2. in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 1                   ten Eigentümer übergegangen ist,\nund 2 Fall 2 der Ablauf des 15. März 1990             3. bereits eine Vormerkung auf einen Widerspruch\nund                                                       der widersprechenden Stelle hin eingetragen\n3. in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 2 Fall 1 der               worden ist.\nTod der als Eigentümer eingetragenen Person.\"            (3) Die Gemeinde, in der das Grundstück belegen\nj) § 12 wird wie folgt geändert:                                   ist, darf der Eintragung nur widersprechen, wenn\neiner der in § 12 Abs. 1 oder Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a\naa) In Absatz 1 wird nach der Angabe ,,§ 11 Abs. 2\noder b oder Nr. 2 Buchstabe a genannten Berech-\nSatz 1 Nr. 1\" die Angabe „und Nr. 2 Fall 2\" ein-           tigten vorhanden ist, sofern dieser nicht mit der Ver-\ngefügt.                                                    fügung einverstanden ist. Der Widerspruch ist nur\nbb) In Absatz 2 werden nach der Angabe ,,§ 11 Abs. 2            zu berücksichtigen, wenn er den Berechtigten\nSatz 1 Nr. 2\" die Angabe „Fall 1\" und im Ein-              bezeichnet. Der Fiskus des Landes, in dem das","Nr. 70 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1993                              2215\nGrundstück liegt, darf nur in den Fällen des § 12       4. Nach Artikel 234 § 4 wird folgender Paragraph einge-\nAbs. 2 Nr. 2 Buchstabe c widersprechen.                     fügt:\n(4) Die auf den Widerspruch der Gemeinde, in der                                    ,,§4a\ndas Grundstück belegen ist, oder des Fiskus des                            Gemeinschaftliches Eigentum\nLandes, in dem das Grundstück liegt, hin eingetra-\ngene Vormerkung wird, sofern sie nicht erloschen                (1) Haben die Ehegatten keine Erklärung nach § 4\nist (Absatz 5), von Amts wegen gelöscht, wenn die           Abs. 2 Satz 1 abgegeben, so wird gemeinschaftliches\nbetreffende Stelle ihren Widerspruch zurücknimmt            Eigentum von Ehegatten Eigentum zu gleichen Bruch-\noder der Widerspruch durch das zuständige Ver-              teilen. Für Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte\nwaltungsgericht aufgehoben wird. Das gleiche gilt,           können die Ehegatten andere Anteile bestimmen. Die\nwenn sich der in dem Widerspruch der Gemeinde,              Bestimmung ist binnen sechs Monaten nach Inkraft-\nin der das Grundstück belegen ist, bezeichnete              treten dieser Vorschrift möglich und erfolgt mit dem\nBerechtigte einverstanden erklärt. Das Einverständ-          Antrag auf Berichtigung des Grundbuchs. Dieser und\nnis ist in der in § 29 der Grundbuchordnung vorge-           die Bestimmung bedürfen nicht der in § 29 der Grund-\nschriebenen Form nachzuweisen.                               buchordnung bestimmten Form. Das Wahlrecht nach\nSatz 2 erlischt, unbeschadet des Satzes 3 im übrigen,\n(5) Die Vormerkung erlischt nach Ablauf von vier         wenn die Zwangsversteigerung oder Zwangsverwal-\nMonaten von der Eintragung an, wenn nicht der                tung des Grundstücks oder grundstücksgleichen\nBerechtigte vor Ablauf dieser Frist Klage auf Erfül-         Rechts angeordnet wird.\nlung seines Anspruchs aus § 11 Abs. 3 erhoben hat\nund dies dem Grundbuchamt nachweist; auf den                     (2) Haben die Ehegatten eine Erklärung nach § 4\nNachweis findet § 29 der Grundbuchordnung keine              Abs. 2 Satz .. 1 abgegeben, so finden auf das beste-\nAnwendung. Die Löschung der Vormerkung erfolgt               hende und künftige gemeinschaftliche Eigentum die\nauf Antrag des Eigentümers oder des aus der bean-            Vorschriften über das durch beide Ehegatten verwal-\ntragten Verfügung Begünstigten.                              tete Gesamtgut einer Gütergemeinschaft entspre-\nchende Anwendung. Für die Auflösung dieser Gemein-\n(6) Die Gemeinde, in der das Grundstück liegt,           schaft_ im Falle der Scheidung sind jedoch die Vor-\nund der Landesfiskus können vor der Stellung des             schriften des Familiengesetzbuchs der Deutschen\nAntrags auf Eintragung oder vor Abschluß des                 Demokratischen Republik nach Maßgabe des § 4\nRechtsgeschäfts durch den Notar zur Freigabe des             anzuwenden.\nGrundstücks aufgefordert werden. Die Freigabe hat\nzu erfolgen, wenn die Voraussetzungen für einen                  (3) Es wird widerleglich vermutet, daß gemeinschaft-\nWiderspruch nach Absatz 3 nicht vorliegen. Sie gilt          liches Eigentum von Ehegatten nach dem Familienge-\nals erteilt, wenn weder die Gemeinde noch der Lan-           setzbuch der Deutschen Demokratischen Republik\nBruchteilseigentum zu ein halb Anteilen ist, sofern sich\ndesfiskus innerhalb von vier Monaten ab Zugang\nder Aufforderung gegenüber dem Notar wider-                  nicht aus dem Grundbuch andere Bruchteile ergeben\nspricht; dies wird dem Grundbuchamt durch eine               oder aus dem Güterrechtsregister ergibt, daß eine\nBescheinigung des Notars nachgewiesen.                       Erklärung nach § 4 Abs. 2 und 3 abgegeben oder\nGütergemeinschaft vereinbart worden ist.\"\n(7) Die Gemeinde, in der das Grundstück belegen\nist, unterrichtet den in ihrem Widerspruch bezeich-\nneten Berechtigten von dem Widerspruch. Dane-\nArtikel 14\nben bleibt jedem Berechtigten (§ 12) die selbstän-\ndige Sicherung seiner Ansprüche (§ 11 Abs. 3)                                        Gesetz\nunbenommen.\"                                                                  über die Sonderung\nunvermessener und überbauter\n1) Nach § 13 wird folgender§ 13a eingefügt:                                Grundstücke nach der Karte\n,,§ 13a                                 (Bodensonderungsgesetz - BoSoG)\nVormerkung zugunsten des Fiskus\nAuf Ersuchen des Fiskus trägt das Grundbuch-                                   Abschnitt 1\namt eine Vormerkung zur Sicherung von dessen                            Sonderung von Grundstücken\nAnspruch nach § 11 Abs. 3 ein. Die Vormerkung ist                      und dinglichen Nutzungsrechten\nvon Amts wegen zu löschen, wenn das Ersuchen\ndurch das zuständige Verwaltungsgericht aufgeho-                                        §1\nben wird.\"\nAnwendungsbereich\nm) § 16 wird wie folgt geändert:\nDurch einen mit Sonderungsbescheid festgestellten\naa) Dem Absatz 2 wird folgender Satz 3 angefügt:         Sonderungsplan kann bei Grundstücken in dem in Arti-\nkel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet bestimmt\n„Die Bestimmungen dieses Absatzes gelten\nwerden,\nsinngemäß, wenn der Erwerber im Grundbuch\neingetragen ist oder wenn der Erwerb von der      1 . wie weit sich amtlich nicht nachweisbare Eigentums-\nin § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bezeichneten Person       rechte (unvermessenes Eigentum) oder grafisch nicht\nerfolgt.\"                                             nachweisbare dingliche Nutzungsrechte, die nicht auf\ndem vollen Umfang eines Grundstücks ausgeübt wer-\nbb) Der bisherige Absatz 3 wird aufgehoben.\nden dürfen, an solchen Grundstücken erstrecken\ncc) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3.                    (unvermessene Nutzungsrechte),","2216                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\n2. für welchen Teil solcher Grundstücke auch in Anse-                                       §3\nhung von Rest- und Splitterflächen ein Anspruch auf                    Unvermessene Nutzungsrechte\nBestellung von Erbbaurechten oder beschränkten\ndinglichen Rechten oder auf Übertragung des Eigen-           (1) Bei unvermessenen dinglichen Nutzungsrechten\ntums nach dem in Artikel 233 § 3 Abs. 2 des Ein-          bestimmt sich der räumliche Umfang der Befugnis zur\nführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche vor-        Ausübung des Rechtes nach dem Inhalt der Nutzungs-\ngesehenen Gesetz (Sachenrechtsbereinigungsgesetz)         rechtsurkunde.\nbesteht,                                                     (2) Läßt sich der Umfang der Befugnis zur Ausübung\ndes Nutzungsrechts aus dem Inhalt der Nutzungsrechts-\n3. wie die dinglichen Rechtsverhältnisse an nicht der Ver-\nurkunde nicht entnehmen, so bestimmt er sich nach dem\nmögenszuordnung unterliegenden Grundstücken, die\nErgebnis einer Einigung der betroffenen Inhaber von ding-\nim räumlichen und funktionalen Zusammenhang mit\nlichen Nutzungsrechten und der betroffenen Grundei-\ndem Gegenstand eines Zuordnungsplans gemäß § 2\ngentümer.§ 2 Abs. 1 gilt mit der Maßgabe entsprechend,\nAbs. 2a bis 2c des Vermögenszuordnungsgesetzes            daß neben der Zustimmung der bei dem Grundbuchamt\nstehen, neu geordnet werden (ergänzende Bodenneu-         bekannten Inhaber von beschränkten dinglichen Rechten\nordnung),                                                 an den betroffenen Grundstücken die Zustimmung der bei\n4. wie die dinglichen Rechtsverhältnisse an im Zusam-          dem Grundbuchamt bekannten Inhaber von beschränkten\nmenhang bebauten nicht der Zuordnung unterliegenden       dinglichen Rechten an dem Nutzungsrecht oder einem in\nGrundstücken, die nicht im räumlichen und funktionalen    Ausübung des Nutzungsrechts entstandenen selbständi-\nZusammenhang mit dem Gegenstand eines Zuord-              gen Gebäudeeigentum erforderlich ist.\nnungsplans gemäß § 2 Abs. 2a bis 2c des Vermögens-           (3) Läßt sich der räumliche Umfang der Befugnis zur\nzuordnungsgesetzes stehen, mit den tatsächlichen          Ausübung des Nutzungsrechts aus dem Inhalt der Nut-\nNutzungsverhältnissen in Einklang gebracht werden         zungsrechtsurkunde nicht entnehmen und ist eine Eini-\n(komplexe Bodenneuordnung).                               gung nicht zu erzielen, so bestimmt sich die Befugnis zur\nAusübung des Nutzungsrechts nach Artikel 233 § 4 Abs. 3\nSatz 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Ge-\n§2                               setzbuche, soweit nicht eine hierüber hinausgehende\nUnvermessenes Eigentum                        Zuweisung oder Verleihung nachgewiesen wird. § 2 Abs. 3\ngilt sinngemäß.\n(1) Die Reichweite unvermessenen Eigentums bestimmt\nsich nach dem Ergebnis einer Einigung der betroffenen                                       §4\nGrundeigentümer. Die Einigung bedarf der Form des\nVollzug\n§ 313 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, wenn sie nicht im\ndes Sachenrechtsbereinigungsgesetzes\nZuge des Bodensonderungsverfahrens von der Sonde-\nrungsbehörde oder einer von dieser beauftragten Person            In den Fällen des § 1 Nr. 2 bestimmen sich die festzule-\noder Stelle (§ 8 Abs. 1 Satz 2) protokolliert wird; diese darf genden dinglichen Rechtsverhältnisse nach dem Sachen-\nnicht zur Umgehung der erforderlichen Teilungsgenehmi-         rechtsbereinigungsgesetz.\ngung führen. Die Einigung bedarf der Zustimmung der bei\ndem Grundbuchamt bekannten Inhaber von beschränkten                                         §5\ndinglichen Rechten an den betroffenen Grundstücken. Die                            Bodenneuordnung\nZustimmung gilt als erteilt, wenn der Einigung nicht nach\nAufforderung der Sonderungsbehörde dieser gegenüber               (1) Durch Bodenneuordnung können aus Grund-\ninnerhalb einer Frist von vier Wochen widersprochen wird.     stücken, die nicht der Vermögenszuordnung unterliegen,\nDer Widerspruch ist unbeachtlich, wenn· nicht konkrete        oder Teilen hiervon neue Grundstücke gebildet, be-\nAnhaltspunkte für eine von der Einigung abweichende            schränkte dingliche Rechte daran begründet oder solche\nmaterielle Rechtslage angeführt werden.                       Grundstücke mit Grundstücken vereinigt werden, die\nGegenstand eines Zuordnungsplanes sind.\n(2) Kommt eine Einigung nicht zustande, so bestimmt\n(2) Die ergänzende Bodenneuordnung (§ 1 Nr. 3)\nsich das Eigentum nach dem Besitzstand. Für die Ermitt-\nschreibt die Festlegungen des Zuordnungsplans auf\nlung des Besitzstandes sind vorhandene Gebäudesteuer-\nGrundstücken nach Absatz 1 im Gebiet des Zuordnungs-\nbücher, Kataster- und Vermessungs- und andere Unterla-\nplans fort, soweit dies zur zweckentsprechenden Nutzung\ngen zu berücksichtigen. Die Besitzverhältnisse sind insbe-\nder zugeordneten Grundstücke erforderlich ist. Soweit der\nsondere durch die Einbeziehung der bekannten Eigentü-         Zuordnungsplan keinen Aufschluß über die zu bestim-\nmer und Nutzer sowie der Gläubiger beschränkter dingli-       menden Grundstücksgrenzen gibt, ist nach Absatz 3 zu\ncher Rechte an den Grundstücken zu ermitteln. Es wird         verfahren.\nwiderleglich vermutet, daß die Besitzverhältnisse im Zeit-\npunkt ihrer Ermittlung den Besitzstand darstellen.               (3) Eine komplexe Bodenneuordnung(§ 1 Nr. 4) ist nur\nzulässig, um Grundstücke nach Absatz 1, die für Zwecke\n(3) Kann auch der Besitzstand nicht ermittelt werden       der öffentlichen Wohnungsversorgung im komplexen Sied-\noder ist offensichtlich, daß er die Eigentumsverhältnisse     lungs- und Wohnungsbau, in vergleichbarer Weise oder\nnicht darstellen kann, so ist jedem der betroffenen Grun-     für hiermit in Zusammenhang stehende Maßnahmen der\ndeigentümer ein gleich großes Stück der streitigen Fläche     Infrastruktur genutzt werden, sowie die dinglichen\nzuzuteilen. Hiervon kann nach billigem Ermessen abgewi-       Rechtsverhältnisse hieran in der Weise neu zu ordnen, daß\nchen werden, wenn die Zuteilung nach Satz 1 zu einem          die Grundstücke und die dinglichen Rechtsverhältnisse\nErgebnis führt, das mit den feststehenden Umständen           hieran mit den tatsächlichen Nutzungsverhältnissen ange-\n·nicht in Einklang zu bringen ist.                             messen in Einklang gebracht werden.","Nr. 70 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1993                               2217\n(4) Begünstigte können nur öffentliche Stellen, Kapital-  ist, nach pflichtgemäßem Ermessen fest, auf welches\ngesellschaften, deren sämtliche Anteile öffentlichen Stel-  Gebiet sich der Sonderungsplan bezieht und in welchem\nlen zustehen und die öffentliche Zwecke verfolgen, Treu-    Umfang eine vermessungstechnische Bestimmung der\nhandunternehmen, Wohnungsbaugenossenschaften und            Grenze des Plangebietes erforderlich ist. Das Plangebiet\nArbeiterwohnungsbaugenossenschaften sowie deren Rechts-     soll mindestens die Flächen umfassen, die an die von dem\nnachfolger, betroffene Grundeigentümer oder nach dem        Antragsteller beanspruchten Flächen angrenzen. Ist der\nSachenrechtsbereinigungsgesetz Anspruchsberechtigte         Antragsteller Inhaber eines dinglichen Nutzungsrechts, so\nsein.                                                       muß das Plangebiet mindestens die von dem Recht\n(5) Bei der Bodenneuordnung nach den Vorschriften        betroffenen Grundstücke umfassen.\ndieses Gesetzes können dingliche Rechte an Grund-               (3) Die Sonderungsbehörde kann den Antrag eines\nstücken im Sonderungsgebiet, Rechte an einem ein sol-       Planbetroffenen zurückweisen, wenn derp Antragsteller\nches Grundstück belastenden Recht sowie öffentlich-          zugesagt wird, daß die Vermessung seines Grundstücks\nrechtliche Verpflichtungen zu einem ein Grundstück im       oder dinglichen Nutzungsrechts innerhalb der nächsten\nSonderungsgebiet betreffenden Tun, Dulden oder Unter-        drei Monate durchgeführt wird. Dies gilt nicht, wenn eine\nlassen (Baulast) aufgehoben, geändert oder neu begrün-      erteilte Zusage nicht eingehalten wurde.\ndet werden. Bei Baulasten bedarf dies der Zustimmung\n(4) In Verfahren nach § 1 Nr. 3 und 4 kann die Sonde-\nder Baugenehmigungsbehörde. Leitungsrechte und die\nrungsbehörde anordnen, daß über die dinglichen Rechte\nFührung von Leitungen für Ver- und Entsorgungsleitungen\nan Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten bis\nsind, außer wenn die Berechtigten zustimmen, nicht zu\nzum Abschluß des Verfahrens nur mit ihrer Genehmigung\nverändern. Nicht geänderte Rechte und Leitungsführun-\nverfügt werden darf; die Genehmigung ist zu erteilen,\ngen setzen sich an den neu gebildeten Grundstücken fort.\nwenn die Verfügung die Durchführung des Verfahrens\n(6) Von den Vorschriften des Sachenrechtsbereini-         nicht beeinträchtigen wird. Die Anordnung hindert Verfü-\ngungsgesetzes kann für die in den Absätzen 2, 3 und 5        gungen über das dingliche Recht an dem Grundstück\nvorgesehenen Festlegungen abgewichen werden, soweit          oder grundstücksgleichen Recht nur, wenn im Grundbuch\ndies für die Bodenneuordnung erforderlich ist.               ein Zustimmungsvorbehalt unter Angabe dieser Vorschrift\n(7) Ein Bodensonderungsverfahren ist unzulässig,          eingetragen ist. Das Grundbuchamt trägt den Zustim-\nsolange ein Verfahren nach dem 8. Abschnitt des Land-        mungsvorbehalt nur auf Ersuchen der Sonderungs-\nwirtschaftsanpassungsgesetzes oder dem Flurbereini-          behörde ein.\ngungsgesetz anhängig ist oder wenn die Bodeneigen-\ntumsverhältnisse in einem behördlichen Verfahren nach\ndem 2. Oktober 1990 neu geordnet worden sind. Ein                                         §7\nBodensonderungsverfahren kann durchgeführt werden,                                      Inhalt\nwenn ein Verfahren nach dem Vermögenszuordnungsge-                            des Sonderungsbescheids\nsetz anhängig ist; jedoch darf der Sonderungsbescheid                          und des Sonderungsplans\nerst in Kraft gesetzt werden, wenn der Zuordnungsbe-\n(1) Der Sonderungsbescheid stellt den Sonderungsplan\nscheid ergangen ist.\nverbindlich fest. Der Sonderungsplan ist Bestandteil des\nBescheids.\nAbschnitt2                               (2) Der Sonderungsplan besteht aus einer Grundstücks-\nkarte (§ 8 Abs. 2) und einer Grundstücksliste (§ 8 Abs. 3).\nDurchführung der Sonderung                     Er dient vom Zeitpunkt seiner Feststellung bis zur Über-\nnahme in das Liegenschaftskataster als amtliches Ver-\n§6\nzeichnis der Grundstücke im Sinne von § 2 Abs. 2 der\nGrundbuchordnung. Er tritt in Ansehung der aufgeführten\nAblauf des Sonderungsverfahrens                  Grundstücke an die Stelle eines vorhandenen Ersatzes für\n(1) Die Sonderungsbehörde (§ 10) legt unvermessenes       das amtliche Verzeichnis.\nEigentum, unvermessene Nutzungsrechte, den räumli-\nchen Umfang von Ansprüchen nach dem Sachenrechts-                                         §8\nbereinigungsgesetz oder von neu zu ordnenden dingli-\nAufstellung des Sonderungsplans\nchen Rechtsverhältnissen in einem Sonderungsbescheid\n(§ 7) fest. Diese Festlegung erfolgt in den Fällen des § 1       (1) Die Sonderungsbehörde erstellt für das von ihr fest-\nNr. 1, 3 und 4 von Amts wegen, in den Fällen des § 1 Nr. 2   gelegte Plangebiet einen Entwurf des Sonderungsplans.\nauf Ersuchen der nach dem Sachenrechtsbereinigungs-          Sie kann die Vorbereitung der im Sonderungsverfahren zu\ngesetz zuständigen Stelle, in den Fällen des § 1 Nr. 3 auch  treffenden Entscheidungen öffentlich bestellten Vermes-\nauf Ersuchen des Präsidenten der Oberfinanzdirektion,        sungsingenieuren sowie Personen oder Stellen übertra-\nder den Zuordnungsplan durch Zuordnungsbescheid              gen, die nach den landesrechtlichen Vorschriften zur Aus-\nerlassen hat oder auf Antrag einer der in § 5 Abs. 4         führung von Katastervermessungen befugt sind. Das\ngenannten Stellen. In den Fällen des § 1 Nr. 1 und 2 erfolgt Recht, die Grundstücke zu betreten, richtet sich nach den\ndie Festlegung auch auf Antrag eines der betroffenen         für das Plangebiet geltenden landesrechtlichen Vorschrif-\nGrundeigentümer, Inhaber von dinglichen Nutzungsrech-        ten über die Katastervermessung.\nten oder Anspruchsberechtigten nach dem Sachenrechts-            (2) Die nach Maßgabe der§§ 2 bis 5 ermittelten dingli-\nbereinigungsgesetz (Planbetroffenen). Die Ausübung des       chen Rechtsverhältnisse sind in einer Grundstückskarte,\nAntragsrechts privater Antragsteller ist pfändbar.           die im Maßstab nicht kleiner als 1 zu 1 000 sein darf, gra-\n(2) Die Sonderungsbehörde legt, auch wenn das Verfah-     fisch nachzuweisen. Dabei sind vorhandenes Kartenmate-\nren auf Antrag eines Planbetroffenen eingeleitet worden      rial sowie zur Vorbereitung etwa angefertigte oder sonst","2218                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\nvorhandene Luftbildaufnahmen zu nutzen. Soll die Befug-          (6) Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt,\nnis zur Ausübung von Nutzungsrechten festgestellt wer-        durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesra-\nden, sind in der Grundstückskarte neben den Flächen, auf      tes die Gestaltung des Sonderungsplans, auch durch\ndenen das Nutzungsrecht ausgeübt werden kann, auch             Bestimmung von Mustern, unter Berücksichtigung der für\ndie Grenzen der betroffenen Grundstücke anzugeben. Bei         die Führung des Liegenschaftskatasters bestehenden\neiner ergänzenden Bodenneuordnung sind die Festlegun-          Vorschriften festzulegen.\ngen des Zuordnungsplans in die Karte zu übernehmen.\n(3) Bei unvermessenem Eigentum sind die in der Grund-                                    §9\nstückskarte verzeichneten Grundstücke in einer Grund-                        Erlaß des Sonderungsbescheids\nstücksliste unter Angabe der aus dem Grundbuch ersicht-\n(1) Nach Ablauf der in § 8 Abs. 4 und 5 genannten Frist\nlichen oder bei dem Grundbuchamt sonst bekannten\nstellt die Sonderungsbehörde den Sonderungsplan durch\nEigentümer und, soweit bekannt, die bisherige Grund-\neinen Bescheid verbindlich fest. Der Sonderungsplan ist\nbuchstelle aufzuführen. Bei unvermessenen Nutzungs-\nBestandteil des Bescheids. Sofern den nach § 8 Abs. 4\nrechten sind in der Grundstücksliste neben den Eigentü-\nund 5 erhobenen Einwänden nicht gefolgt wird, ist dies zu\nmern der von den Nutzungsrechten betroffenen Grund-\nstücke auch die Inhaber der Nutzungsrechte aufzuführen.        begründen.\nIn den Fällen des § 1 Nr. 2, 3 und 4 sind in der Grund-           (2) Der Sonderungsbescheid ist mit einer Rechtsbe-\nstücksliste diejenigen Personen anzugeben, denen die           helfsbelehrung. zu versehen und für die Dauer eines\ngebildeten oder zu bildenden Grundstücke oder Erbbau-          Monats in der Sonderungsbehörde zur Einsicht auszule-\nrechte zukommen sollen.                                        gen. Die Sonderungsbehörde hat die Auslegung ortsüb-\nlich öffentlich bekanntzumachen und den aus dem Grund-\n(4) Der Entwurf des Sonderungsplans sowie die zu sei-\nbuch ersichtlichen Planbetroffenen, wenn sie verstorben\nner Aufstellung verwandten Unterlagen (Absatz 2, § 2\nsind, ihren dem Grundbuchamt bekannten Erben oder,\nAbs. 2, § 3 Abs. 1 und 2) legt die Sonderungsbehörde für\nwenn sie nicht bekannt sind, dem gemäß§ 8 Abs. 5 zu\ndie Dauer eines Monats in ihren Diensträumen zur Einsicht\nbestellenden Vertreter mitzuteilen. Die Bekanntmachung\naus. In den Fällen des§ 1 Nr. 2, 3 und 4 ist auch eine Karte\nund die Mitteilung müssen den Ausspruch und die\ndes vorhandenen oder des ermittelten Bestandes, in den\nBegründung des Bescheids, den Ort und den Zeitraum\nFällen des § 1 Nr. 3 zusätzlich auch der Zuordnungsplan\nder Auslegung sowie eine Belehrung darüber enthalten,\nauszulegen. Die Sonderungsbehörde hat die Auslegung\ndaß binnen eines Monats nach Ablauf der Auslegungsfrist\nortsüblich öffentlich bekanntzumachen. Die Bekanntma-\ngegen den Bescheid Widerspruch erhoben werden kann.\nchung hat das in das Verfahren einbezogene Gebiet\nDer Ausschnitt einer Karte im Maßstab 1 zu 10 000, der\nund das nach § 1 mögliche Ziel des Verfahrens zu\nerkennen läßt, wo das Sonderungsgebiet liegt, ist beizufü-\nbezeichnen, sowie den Hinweis zu enthalten, daß alle\ngen. Mit Ablauf der Auslegungsfrist gilt der Bescheid\nPlanbetroffenen sowie Inhaber von Rückübertragungsan-\ngegenüber den Planbetroffenen als zugestellt; darauf ist in\nsprüchen nach dem Vermögensgesetz oder aus Restitu-\nder Bekanntmachung und in der Mitteilung hinzuweisen.\ntion (§ 11 Abs. 1 des Vermögenszuordnungsgesetzes)\noder von beschränkten dinglichen Rechten am Grund-                (3) Auf die öffentliche Auslegung des Bescheids nach\nstück oder Rechten an dem Grundstück binnen eines              Absatz 2 kann verzichtet werden, wenn der Bescheid\nMonats von der Bekanntmachung an den Entwurf für den           einschließlich des Sonderungsplans sämtlichen Planbe-\nSonderungsplan sowie seine Unterlagen einsehen und             troffenen zugestellt wird, die nicht auf die Einlegung von\nEinwände gegen die getroffenen Feststellungen zu den           Rechtsbehelfen oder Rechtsmitteln verzichtet haben.\ndinglichen Rechtsverhältnissen erheben können. Diese              (4) Der nach anderen Vorschriften vorgeschriebenen\nFrist kann nicht verlängert werden; nach ihrem Ablauf fin-     Genehmigung für die Teilung von Grundstücken bedarf es\ndet eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht           bei einer Entscheidung durch Sonderungsbescheid nicht.\nstatt. In den Fällen des § 1 Nr. 3 und 4 sind stets das Bun-\ndesvermögensamt, in dessen Bezirk die Gemeinde liegt,\n§10\ndas in dem Plangebiet tätige kommunale Wohnungsunter-\nnehmen und die Wohnungsbaugenossenschaft oder Ar-                                  Sonderungsbehörde\nbeiterwohnungsbaugenossenschaft, die Gebäude im Plan-\nSonderungsbehörde ist in den Fällen des§ 1 Nr. 3 und 4\ngebiet verwaltet, oder ihr Rechtsnachfolger zu hören; in\ndie Gemeinde, im übrigen die für die Führung des Liegen-\nden Fällen des§ 1 Nr. 1 ist die Gemeinde zu hören.             schaftskatasters zuständige Behörde. Die Sonderungs-\n(5) Die aus dem Grundbuch oder dem Antrag der               behörde kann ihre Befugnis zur Durchführung eines Son-\nBehörde nach § 6 Abs. 1 Satz 2 ersichtlichen Planbetroffe-     derungsverfahrens für das ganze Gemeindegebiet oder\nnen oder, falls sie verstorben sind, ihre dem Grundbuch-       Teile desselben für einzelne Verfahren oder auf Dauer auf\namt bekannten Erben erhalten eine eingeschriebene              eine andere geeignete Behörde übertragen. Die Einzelhei-\nNachricht über die öffentliche Auslegung, die mit einer        ten der Übertragung einschließlich der Mitwirkungsrechte\nAufforderung zur Einsichtnahme und dem Hinweis, daß            der Sonderungsbehörde können in einer Vereinbarung\ninnerhalb der anzugebenden Frist nach Absatz 4 Ein-            zwischen ihr und der anderen Behörde geregelt werden.\nwände gegen die Feststellungen erhoben werden können,\nzu verbinden ist. Die Frist nach Absatz 4 beginnt dann mit                                 § 11\ndem Zugang der Nachricht. In den Fällen des § 1 Nr. 3\nBesonderheiten\nund 4 ist für Planbetroffene, die nach Person oder deren\nbei der ergänzenden Bodenneuordnung\nAufenthalt nicht bekannt ist, nach Maßgabe des Artikels 233\n§ 2 Abs. 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen               Ist bei Einleitung des Sonderungsverfahrens nach § 5\nGesetzbuche ein Vertreter zu bestellen, soweit dies nicht      Abs. 2 ein Zuordnungsbescheid nach § 2 Abs. 2b des Ver-\nschon nach anderen Vorschriften geschehen ist.                 mögenszuordnungsgesetzes bereits ergangen, so kann","Nr. 70 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1993                             2219\ndie Grundstückskarte durch entsprechende grafische          1. die Grundstücke für Zwecke der öffentlichen Woh-\nDarstellungen im Zuordnungsplan ersetzt werden. Liegt          nungsversorgung im komplexen Wohnungsbau, für\nein Zuordnungsbescheid nach § 2 Abs. 2b des Vermö-             hiermit in Zusammenhang stehende Maßnahmen der\ngenszuordnungsgesetzes noch nicht vor, so können                Infrastruktur oder für einen anderen in§ 5 Abs. 1 des\nZuordnungs- und Sonderungsplan verbunden werden. In            Vermögensgesetzes genannten Zweck genutzt wer-\nbeiden Fällen ist in dem Plan grafisch das Gebiet der          den oder\nZuordnung von dem der Sonderung abzugrenzen. Der\n2. das neu gebildete Grundstück für die Rückübertragung\nSonderungsbescheid ist auf die grafisch als Sonderungs-\ngeteilt werden müßte.\ngebiet abgegrenzten Teile des Zuordnungsplans oder des\neinheitlichen Plans zu beschränken.\n§14\n§12                                              Bereicherungsausgleich\nAussetzung von Verfahren                     In den Fällen des § 1 Nr. 1 kann, soweit der festgestellte\nUmfang des Grundstücks oder. der Befugnis zur Ausü-\nDie Sonderungsbehörde kann ein Verfahren nach die-\nbung des dinglichen Nutzungsrechts nicht auf einer Eini-\nsem Gesetz aussetzen, soweit im Plangebiet ein Verfahren\ngung beruht und nicht im Einklang mit den früheren Eigen-\nnach dem 8. Abschnitt des Landwirtschaftsanpassungs-\ntums- oder dinglichen Nutzungsrechtsverhältnissen steht,\ngesetzes, dem Flurbereinigungsgesetz, dem Vierten Teil\njeder benachteiligte Eigentümer oder Inhaber von dingli-\ndes Baugesetzbuchs oder nach dem Sachenrechtsberei-\nchen Nutzungsrechten von dem auf seine Kosten begün-\nnigungsgesetz eingeleitet ist oder wird. Die Sonderungs-\nstigten Eigentümer oder Inhaber eines dinglichen Nut-\nbehörde erhält über die Einleitung eines solchen Verfah-\nzungsrechts die Übertragung des diesem zugewiesenen\nrens eine Nachricht; sie benachrichtigt ihrerseits die\nTeils des Grundstückseigentums oder dinglichen Nut-\nbetreffenden Behörden über die Einleitung eines Sonde-\nzungsrechts oder eine entsprechende Übertragung sol-\nrungsverfahrens.\ncher Rechte nach Maßgabe der Vorschriften über die\nungerechtfertigte Bereicherung verlangen. Teilungsge-\nnehmigui:,gen auch nach Landesrecht sind zur Erfüllung\nAbschnitt 3                       dieser Ansprüche nicht erforderlich.\nWirkungen der Sonderung\n§15\nAusgleich für Rechtsverlust\n§13\n(1) Demjenigen, der durch die Bodenneuordnung (§ 5)\nUmfang                          ein dingliches Recht an einem Grundstück oder ein selb-\nder Grundstücksrechte im Sonderungsgebiet             ständiges Gebäudeeigentum verliert, steht gegen den\nTräger der Sonderungsbehörde im Umfang des Verlustes\n(1) Mit Bestandskraft des Sonderungsbescheids haben\nnur die in dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz für den\ndie Grundstücke den in dem Sonderplan bezeichneten\nAnkaufsfall vorgeseh~nen Ansprüche zu. Bei Grund-\nUmfang. Zu diesem Zeitpunkt werden unabhängig von der\nstücken, für die vermögensrechtliche Ansprüche ange-\nspäteren Eintragung im Grundbuch in einem Sonderungs-\nmeldet worden sind, steht dieser Anspruch demjenigen\nplan nach § 4 oder§ 5 enthaltene Bestimmungen über die\nzu, dem das Eigentum an dem Grundstück ohne die\nÄnderung, Aufhebung oder Begründung von Eigentums-\nBodenneuordnung aufgrund der Anmeldung zurückzu-\nund beschränkten dinglichen Rechten an Grundstücken\nübertragen gewesen wäre; aus diesem Betrag sind die aus\nund grundstücksgleichen Rechten oder von Baulasten im\ndem Vermögensgesetz folgenden Verpflichtungen des\nGebiet des Sonderungsplans wirksam.\nBerechtigten zu erfüllen.\n(2) Soweit der Sonderungsplan bestandskräftig gewor-\n(2) Soweit ein Verlust eines dinglichen Rechts an einem\nden ist, kann ein abweichender Grenzverl~uf des Grund-\nGrundstück oder von Gebäudeeigentum eintritt, das nicht\nstücks oder der Befugnis zur Ausübung eines Nutzungs-\nGegenstand des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes ist,\nrechts sowie eine andere Aufteilung von Grundstücken\nsteht dem Betroffenen die im Baugesetzbuch bei einer\noder beschränkten dinglichen Rechten daran nicht mehr\nUmlegung insoweit vorgesehene Entschädigung zu.\ngeltend gemacht werden. Das Recht, die fehlende Über-\neinstimmung zwischen einer späteren amtlichen Vermes-          (3) Unbeschadet des § 13 kann innerhalb von fünf Jah-\nsung und der Grundstückskarte (§ 8 Abs. 2) geltend zu       ren von der Bestandskraft des Sonelerungsbescheids in\nmachen, sowie Ansprüche aus den §§ 919 und 920 des          Ansehung der Neuordnung an für die Berechnung eines\nBürgerlichen Gesetzbuchs oder auf Anpassung des Erb-        Ausgleichs nachgewiesen werden, daß das frühere\nbauzinses oder eines Kaufpreises an eine abweichende        Grundstück des Anspruchsberechtigten größer war, als in\nGrundstücksfläche bleiben unberührt.                        der zugrundegelegten Bestandskarte festgelegt.\n(3) Ansprüche nach dem Sachenrechtsbereinigungsge-          (4) Ansprüche nach den vorstehenden Absätzen stehen\nsetz auf Bestellung beschränkter dinglicher Rechte oder     demjenigen nicht zu, dessen Rechtsverlust durch Übertra-\ndie Übertragung von Grundeigentum können nach rechts-       gung von Eigentum an einem Grundstück oder Einräu-\nkräftigem Abschluß eines Verfahrens nach diesem Gesetz      mung beschränkter dinglicher Rechte angemessen aus-\nin Ansehung der abgesonderten Flächen nicht mehr gel-       geglichen wird. Dieser Ersatz muß in den Festlegungen\ntend gemacht werden.                                        des Sonderungsplans ausgewiesen werden.\n(4) Rückübertragungsansprüche nach dem Vermögens-           (5) Der Eigentümer jedes der in dem Gebiet des Sonde-\ngesetz setzen sich an den new gebildeten Grundstücken       rungsplans gelegenen Grundstücke hat an den Träger der\nfort. Dies gilt nicht, wenn                                 Sonderungsbehörde einen Betrag in Höhe eines Anteils an","2220                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\nder Summe aller im Gebiet des Sonderungsplans anfallen-       macht, durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu\nden Entschädigungsleistungen zu entrichten. Die Höhe          sein. Der Antrag soll die Erklärung, inwieweit der Bescheid\ndes Anteils bestimmt sich nach dem Verhältnis der dem         angefochten wird, und einen bestimmten Antrag enthalten\nEigentümer gehörenden Grundstücksfläche zur Fläche            sowie die Gründe und die Tatsachen und Beweismittel\ndes Gebiets des Sonderungsplans. Diese Ausgleichs-            angeben, die zur Rechtfertigung des Antrags dienen.\npflichten können in dem Sonderungsbescheid festgesetzt\nwerden.                                                           (3) Der Antrag hat im Umfang des Antragsgegenstands\naufschiebende Wirkung. Antragsgegenstand sind nur die\n(6) Über Entschädigungsansprüche und Ausgleichs-\nTeile des festgestellten Sonderungsplans, auf die sich\npflichten nach dieser Vorschrift kann ganz oder teilweise\neine Veränderung der angegriffenen Festlegungen auswir-\ngesondert entschieden werden.\nken kann. Im übrigen wird der Sonderungsbescheid\nbestandskräftig. Der Umfang der Bestandskraft ist dem\n§16                                Grundbuchamt durch die Sonderungsbehörde in einer mit\nEinrede der Sonderung                        entsprechenden Abgrenzungen versehenen beglaubigten\nSoweit ein Sonderungsverfahren nach diesem Gesetz           Abschrift des Sonderungsbescheids nachzuweisen. Der\nanhängig und nicht ausgesetzt ist, kann Ansprüchen aus         bestandskräftige Teil des Sonderungsplans ist für die\n§ 919 oder § 920 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder auf         Bezeichnung der Grundstücke im Grundbuch maßge-\nFeststellung des Eigentums die Einrede der Sonderung           bend. Die Grundstücksbezeichnung kann im Grundbuch\nentgegengehalten werden.                                       von Amts wegen berichtigt werden. Dies gilt entspre-\nchend, wenn der Plan später ganz oder teilweise\n§ 17                               bestandskräftig geworden ist.\nKosten                                  (4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß. Soweit sich\nDie Kosten des Verwaltungsverfahrens tragen, soweit         die Beteiligten auf die Sonderung gütlich geeinigt haben,\nnichts Besonderes bestimmt ist, die Eigentümer der in den      bedarf der Beschl'uß keiner Begründung. Soweit der\nSonderungsplan aufgenommenen Grundstücke im Ver-               Antrag auf gerichtliche Entscheidung für begründet erach-\nhältnis der Größe der Grundstücke. In den Fällen des § 3       tet wird, hebt das Gericht den Bescheid und die im Ver-\ntragen Eigentümer und Nutzer die auf das Grundstück            waltungsvorverfahren ergangene Entscheidung auf. Es\nentfallenden Kosten zu gleichen Teilen. Die Behörde kann       soll den Bescheid entsprechend ändern oder spricht die\neine abweichende Verteilung der Kosten nach billigem           Verpflichtung aus, den Antragsteller unter Beachtung der\nErmessen namentlich dann anordnen, wenn die Rechts-            Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.\nverfolgung ganz oder teilweise mutwillig erscheint. Die\n(5) Auf das Verfahren sind die Vorschriften des § 217\nBerichtigung des Grundbuchs ist kostenfrei. Im übrigen\ngilt § 108 Abs. 1 und 2 des Flurbereinigungsgesetzes sinn-     Abs. 4, des§ 218 Abs. 1, des§ 221 Abs. 2 und 3, des§ 222\ngemäß.                                                         Abs. 1 und 2 sowie· der §§ 227 und 228 des Baugesetz-\nbuchs sinngemäß anzuwenden. Im übrigen gelten die bei\nKlagen in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten anzuwenden-\nden Vorschriften entsprechend. § 78 der Zivilprozeßord-\nAbschnitt 4                            nung findet auf Gebietskörperschaften und die Sonde-\nRechtsschutz,                           rungsbehörden keine Anwendung.\nVerhältnis zu anderen Verfahren\n§19\n§18\nRechtsmittel\nAntrag auf gerichtliche Entscheidung\n(1) Sonderungsbescheide sowie sonstige Bescheide               (1) Gegen die Entscheidung des Landgerichts ist das\nnach diesem Gesetz können von Planbetroffenen nur              Rechtsmittel der Beschwerde zulässig, wenn die Ent-\ndurch Antrag auf gerichtliche Entscheidung angefochten         scheidung auf einer Verletzung des Gesetzes beruht und\nwerden. Über den Antrag entscheidet eine Zivilkammer           der Wert des Beschwerdegegenstandes 10 000 Deutsche\ndes Landgerichts, in dessen Bezirk die Sonderungs-             Mark übersteigt. Die Vorschriften der§§ 550, 551, 561,\nbehörde ihren Sitz hat. Der Antrag kann erst nach voraus-      563 der Zivilprozeßordnung finden entsprechende An-\ngegangenem Verwaltungsvorverfahren nach dem 8. Ab-             wendung.\nschnitt der Verwaltungsgerichtsordnung gestellt werden,\n(2) Die Beschwerde ist innerhalb einer Frist von einem\nfür das die Stelle zuständig ist, die nach dem Landesrecht\nMonat ab Zustellung der Entscheidung bei dem Oberlan-\ndie allgemeine Aufsicht über die Sonderungsbehörde\nführt. Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt,       desgericht einzulegen. § 18 Abs. 3 gilt sinngemäß; zustän-\ndurch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes-              dig für danach zu treffenden Feststellungen ist die Sonde-\nrates die näheren Einzelheiten zu regeln und hierbei auch      rungsbehörde.\nvon den Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung               (3) Über die Beschwerde entscheidet ein Zivilsenat des\nabzuweichen, soweit dies für Verfahren nach diesem             Oberiandesgerichts. Wilf das Oberiandesgerichtvon einer\nGesetz erforderlich ist, sowie die Zuständigkeit für das       aufgrund dieses Gesetzes ergangenen Entscheidung\nVerwaltungsvorverfahren anders zu bestimmen.\neines anderen Oberlandesgerichts oder des Bundesge-\n(2) Der Antrag muß innerhalb eines Monats nach Zustel-      richtshofs abweichen, so legt es die Sache unter Begrün-\nlung der in dem Verwaltungsvorverfahren ergangenen             dung seiner Rechtsaufassung dem Bundesgerichtshof\nEntscheidung schriftlich bei dem Landgericht gestellt wer-     vor. Dieser entscheidet in diesen Fällen an Stelle des\nden. Er ist nur zulässig, wenn der Antragsteller geltend       Oberlandesgerichts.","Nr. 70 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1993                              2221\n§20                                            „Grundstücksverkehrsordnung\nUnterrichtung anderer Stellen,                                            (GVO)\nFortschreibung\n§1\n(1) Soweit die Sonderungsbehörde nicht für die Führung\ndes Liegenschaftskatasters zuständig ist, übersendet sie              Geltungsbereich, Genehmigungsanspruch\ndieser Behörde eine beglaubigte Abschrift des Sonde-\nrungsbescheides und bis zu dessen Übernahme in das             (1) In dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages bezeich-\nLiegenschaftskataster auch Nachweise über Veränderun-       neten Gebiet bedürfen die in den nachfolgenden Bestim-\ngen nach Absatz 2.                                          mungen bezeichneten Rechtsgeschäfte einer Grund-\n(2) Die in dem Sonderungsplan oder dem Plan nach § 11     stücksverkehrsgenehmigung. Die Genehmigung kann\nbestimmten Grenzen der Grundstücke oder der Ausü-           auch vor Abschluß der Rechtsgeschäfte erteilt werden;\nbungsbefugnisse können nach den allgemeinen Vorschrif-      eine solche Genehmigung bleibt nur wirksam, wenn das\nten verändert werden. Die Veränderungen sind bis zu des-     im voraus genehmigte Rechtsgeschäft binnen eines Jah-\nsen Übernahme in das amtliche Verzeichnis durch die          res nach der Ausstellung der Genehmigung abgeschlos-\nSonderungsbehörde in dem Sonderungsplan nachzuwei-           sen wird.\nsen; in den Fällen des§ 11 gilt dies auch für den die Zuord-\nnung betreffenden Teil. Die Sonderungsbehörde kann die          (2) Die Grundstücksverkehrsgenehmigung ist auf\nfür die Führung des Liegenschaftskatasters zuständige        Antrag jeder der an dem genehmigungspflichtigen\nBehörde um Übernahme dieser Aufgabe ersuchen.                Rechtsgeschäft beteiligten Personen zu erteilen, wenn\n(3) Eine beglaubigte Abschrift des Sonderungsplans        1. bei dem Amt und Landesamt zur Regelung offener\nerhält auch das Grundbuchamt. Diesem sind Veränderun-            Vermögensfragen, in dessen Bezirk das Grundstück\ngen des Sonderungsplans wie Veränderungen im amtli-              belegen ist, für das Grundstück in der Ausschlußfrist\nchen Verzeichnis nachzuweisen. Soweit das Grundbuch-             des § 30a des Vermögensgesetzes ein Antrag auf\namt der für die Führung des Liegenschaftskatasters               Rückübertragung nach § 30 Abs. 1 des Vermögensge-\nzuständigen Behörde Veränderungen im Grundbuch                   setze$ oder eine Mitteilung über einen solchen Antrag\nnachzuweisen hat, erteilt es diese Nachweise bis zur             nicht eingegangen oder ein solcher Antrag bestands-\nÜbernahme des Sonderungsplans in das amtliche Ver-               kräftig abgelehnt oder zurückgenommen worden ist\nzeichnis der nach Absatz 2 für die Fortschreibung zustän-        oder\ndigen Stelle.\n2. der Anmelder zustimmt oder\n§21\nVerhältnis zu anderen Verfahren                3. die Veräußerung nach § 3c des Vermögensgesetzes\nerfolgt;\nVerfahren nach diesem Gesetz stehen Verfahren nach\ndem Baugesetzbuch, dem 8. Abschnitt des Landwirt-\nsie ist im übrigen zu versagen. Die Grundstücksverkehrs-\nschaftsanpassungsgesetzes, dem Flurbereinigungsge-\ngenehmigung kann auch erteilt werden, wenn der Antrag\nsetz oder den Zuordnungsvorschriften nicht entgegen.\nnach § 30 Abs. 1 des Vermögensgesetzes offensichtlich\nunbegründet erscheint, insbesondere weil Restitutionsan-\n§22                              sprüche angemeldet sind, die auf Enteignungen von Ver-\nÜberleitungsbestimmung                      mögenswerten auf besatzungsrechtlicher oder besat-\nzungshoheitlicher Grundlage beruhen. Stimmt der Anmel-\n(1) Bis zum Erlaß des Sachenrechtsbereinigungsgeset-\nder gemäß Satz 1 Nr. 2 zu, so ist auf seinen Antrag in dem\nzes behält sich die Sonderungsbehörde eine endgültige\nVerfahren nach dem Vermögensgesetz festzustellen, ob\nEntscheidung über Ansprüche nach § 14 vor. Sie kann\ner ohne die Durchführung des genehmigungsbedürftigen\ndem Begünstigten die Zahlung oder Hinterlegung von\nAbschlägen aufgeben.                                         Rechtsgeschäfts rückübertragungsberechtigt gewesen\nwäre.\n(2) In einem Sonderungsbescheid nach diesem Gesetz\nkann auch bestimmt werden, auf welchen Grundstücken             (3) Bei der Prüfung gemäß Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 bleiben\nsich Gebäudeeigentum nach Artikel 233 § 2b des Ein-          Anträge außer Betracht, die die Feststellung eines\nführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche befin-         bestimmten Grundstücks nicht erlauben, wenn der\ndet.                                                         Berechtigte durch das Amt zur Regelung offener Vermö-\ngensfragen zu entsprechendem Sachvortrag aufgefordert\nworden ist und innerhalb der nach § 31 Abs. 1b des Ver-\nArtikel 15                          mögensgesetzes gesetzten Frist keine oder keine ausrei-\nchenden Angaben hierzu macht.\nÄnderung\nvermögensrechtlicher Vorschriften\n(4) Kann die Genehmigung nicht erteilt werden, so setzt\ndie zuständige Behörde das Verfahren bis zum Eintritt der\n§1                              Bestandskraft der Entscheidung über den Antrag nach\n§ 30 Abs. 1 des Vermögensgesetzes aus. Auf Antrag eines\nNeufassung                           Beteiligten ergeht hierüber ein gesonderter Bescheid. Ein\nder Grundstücksverkehrsordnung                  Vorgehen nach dem lnvestitionsvorranggesetz oder§ 7\nDie Grundstücksverkehrsordnung in der Fassung der         des Vermögenszuordnungsgesetzes sowie für diesen Fall\nBekanntmachung vom 3. August 1992 (BGBI. 1 S. 1477)          getroffene Vereinbarungen der Beteiligten bleiben\nwird wie folgt gefaßt:                                       unberührt.","2222                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\n§2                              gung verlangen, wenn Anhaltspunkte dafür gegeben sind,\ndaß die Genehmigung infolge der Einlegung eines Rechts-\nErfordernis der Genehmigung\nbehelfs nach Satz 2 oder aus sonstigen Gründen nicht\n(1) Einer Genehmigung bedürfen                              wirksam ist.\n1. die Auflassung eines Grundstücks und der schuld-\nrechtliche Vertrag hierüber,                                                            §3\n2. die Bestellung und Übertragung eines Erbbaurechts                               Begriffsbestimmungen\nund der schuldrechtliche Vertrag hierüber.\nGrundstücke im Sinne dieses Gesetzes sind auch Teile\nEine Genehmigung ist nicht erforderlich, wenn                  eines Grundstücks sowie Gebäude und Rechte an Gebäu-\n1. der Rechtserwerb des Veräußerers aufgrund einer             den oder Gebäudeteilen, die auf Grund von Rechtsvor-\nnach dem 28. September 1990 erteilten Grundstücks-         schriften auf besonderen Grundbuchblättern (Gebäude-\nverkehrsgenehmigung nach diesem Gesetzes auch in           grundbuchblätter) nachgewiesen werden können. Der\nseiner vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden     Auflassung eines Grundstücks stehen gleich:\nFassung oder der Grundstücksverkehrsverordnung             1. die Einräumung oder die Auflassung eines Miteigen-\noder aufgrund einer Investitionsbescheinigung, einer           tumsanteils an einem Grundstück,\nEntscheidung nach § 3a des Vermögensgesetzes,\neines lnvestitionsvorrangbescheides oder nach dieser       2. die Auflassung von Teil- und Wohnungseigentum an\nNummer in das Grundbuch eingetragen worden ist,                einem Grundstück.\nsofern nicht ein Vertrag nach§ 3c des Vermögensge-\nsetzes vorliegt, oder wenn das Eigentum nach einer                                       §4\nFeststellung nach § 13 Abs. 2 des lnvestitionsvorrang-\ngesetzes nicht zurückzuübertragen ist oder                                    Inhalt der Entscheidung\n2. der Rechtserwerb des Veräußerers aufgrund einer Ent-           (1) In der Entscheidung ist das Grundstück zu bezeich-\nscheidung nach§ 31 Abs. 5 Satz 3 oder§ 33 Abs. 3 des       nen. Die Versagung der Genehmigung sowie die Ausset-\nVermögensgesetzes in das Grundbuch eingetragen             zung des Genehmigungsverfahrens sind zu begründen.\nworden ist oder                                               (2) Die Genehmigung kann insbesondere in den Fällen\n3. der Veräußerer selbst seit dem 29. Januar 1933 unun-        des § 1 Abs. 1 Satz 2 mit Auflagen verbunden werden, die\nterbrochen als Eigentümer im Grundbuch eingetragen         sicherstellen, daß der Genehmigungszweck erreicht wird.\nwar oder zu diesem Zeitpunkt ein Dritter, von dem der      Sie sind zu begründen.\nVeräußerer das Eigentum im Wege der Erbfolge erlangt\n(3) Die Entscheidung über den Antrag ist mit einer\nhat, im Grundbuch als Eigentümer eingetragen war\nRechtsbehelfsbelehrung zu versehen und allen Beteilig-\noder\nten, wenn sie vertreten sind, nur dem Vertreter zuzustel-\n4. das Rechtsgeschäft auf die Eintragung einer Vormer-         len.\nkung gerichtet ist.\nSatz 2 Nr. 1 bis 4 gilt für die Bestellung oder Übertragung                                  §5\neines Erbbaurechts entsprechend. Die Genehmigung des\nRücknahme und Widerruf der Genehmigung\nschuldrechtUchen Vertrages erfaßt auch das zu seiner\nAusführung erforderliche dingliche Rechtsgeschäft; die            Für die Rücknahme und den Widerruf der Genehmigung\nGenehmigung des dinglichen Rechtsgeschäfts erfaßt              gelten die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensge-\nauch den zugrundeliegenden schuldrechtlichen Vertrag.          setzes. Der Widerruf kann nur bis zum Ablauf eines Jahres\nWird die Genehmigung für mehrere Grundstücke bean-             nach Erteilung der Genehmigung erfolgen. Die Rück-\ntragt, kann die Genehmigung aber nicht für alle erteilt wer-   nahme oder der Widerruf dürfen nicht darauf gestützt wer-\nden, so ist die Genehmigung auf die einzelnen Grund-           d~n. daß dem Amt oder Landesamt zur Regelung offener\nstücke zu beschränken, für die die Voraussetzungen des         Vermögensfragen, in dessen Bezirk das Grundstück liegt,\n§ 1 Abs. 2 vorliegen, auch wenn die fraglichen Rechts-         nach Erteilung der Grundstücksverkehrsgenehmigung ein\ngeschäfte in einer Urkunde zusammengefaßt sind.                Antrag nach § 30 Abs. 1 des Vermögensgesetzes bekannt\nwird, der vor der Entscheidung bei dieser Stelle nicht ein-\n(2) Das Grundbuchamt darf auf Grund eines nach\nAbsatz 1 genehmigungspflichtigen Rechtsgeschäfts eine          gegangen war oder über den dort keine Mitteilung vorlag.\nEintragung in das Grundbuch erst vornehmen, wenn der\nGenehmigungsbescheid vorgelegt ist. Es darf nicht mehr                                       §6\neintragen, wenn die zuständige Behörde mitgeteilt hat,\nRechtsmittel\ndaß gegen den Genehmigungsbescheid ein Rechtsbehelf\neingelegt worden ist und dieser aufschiebende Wirkung             Für Streitigkeiten über die Erteilung der Grundstücks-\nhat. Die zuständige Behörde hat dem Grundbuchamt die           verkehrsgenehmigung oder die Aussetzung des Verfah-\nEinlegung eines solchen Rechtsbehelfs sowie das Entfal-        rens nach diesem Gesetz ist der Verwaltungsrechtsweg\nlen der aufschiebenden Wirkung unverzüglich mitzuteilen.       gegeben. Die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsord-\nDer Mitteilung durch die Behörde im Sinne dieses Absat-        nung über das Vorverfahren finden auch auf schwebende\nzes steht es gleich, wenn das Grundbuchamt auf anderem         Beschwerdeverfahren Anwendung. Örtlich zuständig ist\nWege durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Ur-         das Gericht, in dessen Bezirk die Stelle, die für die Ertei-\nkunde Kenntnis erlangt. Ist die Genehmigung vor dem            lung der Grundstücksverkehrsgenehmigung zuständig ist,\n3. Oktober 1990 erteilt worden, so kann das Grundbuch-         ihren Hauptsitz hat. Eine Entscheidung nach diesem\namt vor der Eintragung die Vorlage einer Bestätigung der       Gesetz kann nicht wegen eines Verstoßes gegen die Be-\nzuständigen Behörde über die Wirksamkeit der Genehmi-          stimmungen über die Zuständigkeit angefochten werden.","Nr. 70 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1993                              2223\n§7                                                            §8\nVerfahren bei Aufhebung der Genehmigung                                     Zuständigkeit\n(1) Die Rücknahme, der Widerruf oder die sonstige Auf-     Für die Erteilung der Genehmigung sind die Landkreise\nhebung einer nach § 2 erforderlichen Genehmigung ste-       und die kreisfreien Städte zuständig. Soweit die Treuhand-\nhen der Wirksamkeit des genehmigungspflichtigen             anstalt oder ein Treuhandunternehmen verfügungsbefugt\nRechtsgeschäfts nicht entgegen, wenn in dessen Vollzug      ist, wird die Grundstücksverkehrsgenehmigung von dem\ndie Grundbuchumschreibung erfolgt ist. In diesem Fall        Präsidenten der Treuhandanstalt erteilt. Die Zuständigkeit\nkann nach Wirksamwerden des Rechtsgeschäfts bei der        des Präsidenten der Treuhandanstalt entfällt nicht\nnach § 8 zuständigen Stelle die Feststellung beantragt     dadurch, daß Anteile an Treuhandunternehmen auf Dritte\nwerden, daß die Voraussetzungen des§ 1 inzwischen vor-       übertragen werden.\nliegen. Diente das genehmigungspflichtige Rechtsge-                                        §9\nschäft einer besonderen Investition(§ 3 des lnvestitions-\nGebühren\nvorranggesetzes), so kann bei der Stelle, die nach dem\nlnvestitionsvorranggesetz zuständig wäre, nachträglich         (1) Die Erteilung einer Genehmigung nach § 2 ist\nnach Maßgabe des lnvestitionsvorranggesetzes ein lnve-      gebührenpflichtig. Gebührenschuldner ist der Antragstel-\nstitionsvorrangbescheid beantragt werden, wenn das           ler. Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamt-\nFehlen der Voraussetzungen des § 1 nicht offensichtlich     schuldner.\nwar. Ein eigenes Angebot des Anmelders wird in diesem           (2) Die Gebühr ist unter Berücksichtigung des Grund-\nFall nur berücksichtigt und genießt den Vorzug nur, werin   stückswerts bei der Erteilung der Genehmigung festzuset-\ndas Vorhaben noch nicht im wesentlich durchgeführt ist.     zen. Die Höchs~gebühr beträgt 500 Deutsche Mark. Die\n§ 13 Abs. 1 Satz 3 des lnvestitionsvorranggesetzes gilt      Landesregierungen, die durch Rechtsverordnung die Lan-\nsinngemäß.                                                  desinnenverwaltungen ermächtigen können, werden\n(2) Von dem Zeitpunkt an, in dem die Aufhebung der      ermächtigt, durch Rechtsverordnung einen Gebührenrah-\nGenehmigung bestandskräftig wird, ist der Erwerber ver-     men zu bestimmen.\npflichtet, dem Verfügungsberechtigten das Grundstück,           (3) Landesrechtliche Regelungen über Gebührenbefrei-\nsoweit es ihm noch gehört, in dem Zustand zurückzuüber-     ungen bleiben unberührt.\neignen, in dem es sich in dem genannten Zeitpunkt befin-\ndet. Der Verfügungsberechtigte ist vorbehaltlich abwei-\n§ 10\nchender Vereinbarungen der Parteien verpflichtet, dem\nErwerber den ihm aus der Erfüllung der Verpflichtung zur                         Verordnungsermächtigung\nRückübertragung entstandenen Schaden zu ersetzen, es            Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, mit\nsei denn, der Erwerber durfte aufgrund der Umstände der     Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung\nErteilung der Genehmigung nicht auf deren Bestand ver-      ergänzende Bestimmungen über das Genehmigungsver-\ntrauen. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn die Feststel-  fahren zu erlassen und die Zuständigkeiten des Präsiden-\nlung gemäß Absatz 1 Satz 2 unanfechtbar erfolgt ist oder    ten der Treuhandanstalt einer oder mehreren anderen\nein bestandskräftiger lnvestitionsvorrangbescheid gemäß     Stellen des Bundes zu übertragen.\"\nAbsatz 1 Satz 3 ergangen ist. Für die Dauer des Verfah-\nrens nach Absatz 1 Satz 2 und 3 kann die Erfüllung des\n§2\nAnspruchs nach Satz 1 verweigert werden.\nÄnderung des Vermögensgesetzes\n(3) Ist das Grundstück gemäß Absatz 2 Satz 1 zurück-\nzuübereignen, kann das Eigentum an dem Grundstück               Das Vermögensgesetz in der Fassung der Bekanntma-\noder, wenn dieses noch nicht auf den Verfügungsberech-      chung vom 3. August 1992 (BGBI. 1S. 1446) wird wie folgt\ntigten übertragen worden ist, der Anspruch auf Rücküber-    geändert:\neignung durch das Amt zur Regelung offener Vermögens-\nfragen gemäß § 3 Abs. 1 des Vermögensgesetzes auf den          1 . Nach § 2 Abs. 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:\nBerechtigten (§ 2 Abs. 1 des Vermögensgesetzes) über-                ,,(1 a) Die Conference on Jewish Material Claims\ntragen werden. In diesem Fall ist der Berechtigte un-              against Germany lnc. kann ihre Rechte auf die Confe-\nbeschadet des § 7 des Vermögensgesetzes verpflichtet,              rence on Jewish Material Claims against Germany\ndem Verfügungsberechtigten den Wert zu ersetzen, den               GmbH übertragen. Die Übertragung bedarf der\ndie Verwendungen des Erwerbers auf das Grundstück im               Schriftform.§ 4 Abs. 5 des lnvestitionsvorranggeset-\nZeitpunkt der Rückübertragung haben. Als Verwendung                zes findet keine Anwendung.\"\ngilt auch die Errichtung von Bauwerken und Anlagen. Der\nBerechtigte kann in diesem Fall auf die Übertragung des        2. Nach§ 2 wird folgender§ 2a eingefügt:\nEigentums nach dem Vermögensgesetz verzichten und\nstattdessen Zahlung des Erlöses oder des Verkehrswertes                                      ,,§2a\nverlangen, den das Grundstück im Zeitpunkt der Erteilung                               Erbengemeinschaft\nder Genehmigung hatte. Soweit das Grundstück oder\n(1) Ist Rechtsnachfolger des von Maßnahmen nach\nGebäude weiterveräußert worden ist, ist der Verfügungs-\n§ 1 Betroffenen eine Erbengemeinschaft, deren Mit-\nberechtigte verpflichtet, dem Berechtigten(§ 2 Abs. 1 des\nglieder nicht sämtlich namentlich bekannt sind, so ist\nVermögensgesetzes) den ihm hieraus entstehenden\nder Vermögenswert der Erbengemeinschaft nach\nSchaden zu ersetzen.\ndem zu bezeichnenden Erblasser als solcher zurück-\n(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten für die Aufhebung einer         zuübertragen. Die Erbengemeinschaft ist nach Maß-\nGenehmigung für die Bestellung oder Übertragung eines              gabe von § 34 im Grundbuch als Eigentümerin einzu-\nErbbaurechts entsprechend.                                         tragen.","2224                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\n(2) Eine bereits erfolgte Auseinandersetzung über            (3) Erstreckt sich das Miet- oder Nutzungsverhält-\nden Nachlaß des Betroffenen gilt als gegenständlich          nis auf eine Teilfläche eines Grundstücks, so besteht\nbeschränkte Teilauseinandersetzung.                          der Anspruch nach den Absätzen 1 und 2 nur dann,\nwenn der Anteil der Teilfläche mehr als 50 vom Hun-\n(3) Ein an der Stellung des Antrags nach § 30 nicht\ndert der Gesamtfläche beträgt. In diesem Falle kann\nbeteiligter Miterbe gilt in Ansehung des Vermögens-\ndas Vorkaufsrecht nur am Gesamtgrundstück einge-\nwertes nicht als Erbe, wenn er innerhalb der in Satz 2\nräumt werden. Zur Ermittlung des nach Satz 1 maß-\nbezeichneten Frist gegenüber der für die Entschei-\ngeblichen Anteils sind mehrere an verschiedene Mie-\ndung zuständigen Behörde schriftlich auf seine\nter oder Nutzer überlassene Teilflächen zusammen-\nRechte aus dem Antrag verzichtet hat. Die Erklärung\nzurechnen.\ndes Verzichts nach Satz 1 muß sechs Wochen von der\nErlangung der Kenntnis von dem Verfahren nach die-             (4) Mehreren Anspruchsberechtigten in bezug auf\nsem Gesetz, spätestens sechs Wochen von der                  ein Grundstück oder einen Miteigentumsanteil steht\nBekanntgabe der Entscheidung an, eingegangen                 das Vorkaufsrecht gemeinschaftlich zu. Jeder\nsein; lebt der Miterbe im Ausland, beträgt die Frist         Anspruchsberechtigte kann den Antrag auf Einräu-\nsechs Monate.                                                mung des Vorkaufsrechts allein stellen. Der Antrag\nwirkt auch für die übrigen Anspruchsberechtigten.\n(4) Diese Vorschriften gelten entsprechend, wenn\neine Erbengemeinschaft als solche von Maßnahmen                 (5) Anträge auf Einräumung des Vorkaufsrechts\nnach § 1 betroffen ist.\"                                     sind im Rahmen des Verfahrens nach Abschnitt VI bei\ndem Amt zur Regelung offener Vermögensfragen zu\n3. § 11 c wird folgender Satz angefügt:                         stellen, das über den Anspruch auf Rückübertragung\nentscheidet. In den Fällen des § 11 a ist das Amt zur\n„In Fällen, in denen nach Artikel 3 Abs. 9 Satz 2 des        Regelung offener Vermögensfragen zuständig, in\nAbkommens vom 13. Mai 1992 zwischen der Regie-               dessen Bezirk das Grundstück belegen ist.\nrung der Bundesrepublik Deutschland und der Regie-\nrung der Vereinigten Staaten von Amerika über die               (6) Das Vorkaufsrecht entsteht, wenn der Bescheid,\nRegelung bestimmter Vermögensansprüche in Ver-               mit dem dem Antrag nach den Absätzen 1 oder 2\nbindung mit Artikel 1 des Gesetzes zu diesem Abkom-          stattgegeben wird, unanfechtbar geworden und die\nmen vom 21. Dezember 1992 (BGBI. II S. 1222) der             Eintragung im Grundbuch erfolgt ist. Es gilt nur für den\nRechtstitel auf den Bund übergeht und gleichzeitig die       Fall des ersten Verkaufs. Ist im Zeitpunkt des\nstaatliche Verwaltung endet, gelten die vorstehenden         Abschlusses des Kaufvertrages eine Entscheidung\nVorschriften entsprechend mit der Maßgabe, daß an            über einen gestellten Antrag nach den Absätzen 1\ndie Stelle des Bundesamtes zur Regelung offener Ver-         oder 2 noch nicht ergangen, erstreckt sich das Vor-\nmögensfragen die für die Verwaltung des betreffen-           kaufsrecht auf den nächstfolgenden Verkauf. § 892\nden Vermögensgegenstandes zuständige Bundes-                 BGB bleibt im übrigen unberührt.\nbehörde tritt.\"                                                 (7) Das Vorkaufsrecht ist nicht übertragbar und\ngeht nicht auf die Erben des Vorkaufsberechtigten\n4. § 20 wird wie folgt gefaßt:                                  über. Es erlischt mit der Beendigung des Miet- oder\nNutzungsverhältnisses. Dies gilt auch für bereits\n,,§20                              bestehende Vorkaufsrechte. § 569a Abs. 1 und 2 des\nVorkaufsrecht von Mietern und Nutzern               Bürgerlichen Gesetzbuches bleibt unberührt.\n(1) Mietern und Nutzemvon Ein._ und Zweifamilien-            (8) Im übrigen sind die §§ 504 bis 513, 875, 1098\nhäusern sowie von Grundstücken _für Erholungs-               Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 sowie die §§ 1099 bis 1102,\nzwecke, die der staatlichen Verwaltung im Sinne des          1103 Abs. 2 und 1104 des Bürgerlichen Gesetzbu-\n§ 1 Abs. 4 unterlagen oder auf die ein Anspruch auf          ches entsprechend anzuwenden.\"\nRückübertragung besteht, wird auf Antrag ein Vor-\nkaufsrecht am Grundstück eingeräumt, wenn das\nMiet- oder Nutzungsverhältnis am 29. September            5. Nach § 20 wird folgender § 20a eingefügt:\n1990 bestanden hat und im Zeitpunkt der Entschei-                                      ,,§20a\ndung über den Antrag fortbesteht. Ein Anspruch nach\nSatz 1 besteht nicht, wenn das Grundstück oder                           Vorkaufsrecht des Berechtigten\nGebäude durch den Mieter oder Nutzer nicht ver-\nBei Grundstücken, die nicht zurückübertragen wer-\ntragsgemäß genutzt wird.\nden können, weil Dritte an ihnen Eigentums- oder\n(2) In bezug auf einzelne Miteigentumsanteile an          dingliche Nutzungsrechte erworben haben, wird dem\nGrundstücken oder Gebäuden, die staatlich verwaltet          Berechtigten auf Antrag ein Vorkaufsrecht am Grund-\nwaren oder zurückzuübertragen sind, besteht ein              stück eingeräumt. Dies gilt nicht, wenn das Grund-\nAnspruch nach Absatz 1 auf Einräumung eines Vor-             stück nach den Vorschriften des lnvestitionsvorrang-\nkaufsrechts nur dann, wenn auch die übrigen Mitei-           gesetzes erworben worden ist. Für die Entscheidung\ngentumsanteile der staatlichen Verwaltung im Sinne           über den Antrag ist das Amt zur Regelung offener Ver-\ndes § 1 Abs. 4 unterlagen oder zurückzuübertragen            mögensfragen zuständig, das über den Anspruch auf\nsind. Es bezieht sich sowohl auf den Verkauf einzelner       Rückübertragung des Eigentums zu entscheiden hat.\nMiteigentumsanteile als auch auf den Verkauf des             Als Vorkaufstall gilt nicht der Erwerb des Grundstücks\nGrundstücks. Die Ausübung des Vorkaufsrechts an              durch den Inhaber eines dinglichen Nutzungsrechts.\neinem Miteigentumsanteil ist bei dem Verkauf an              Im übrigen ist§ 20 Abs. 2 und 4, Abs. 5 Satz 1, Abs. 6,\neinen Miteigentümer ausgeschlossen.                          Abs. 7 Satz 1 und Abs. 8 sinngemäß anzuwenden.\"","Nr. 70 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1993                              2225\n6. § 30a wird wie folgt geändert:                             9. § 36 wird wie folgt geändert:\na) Der bisherige Text wird Absatz 1.                           a) In Absatz 1 Satz 1 werden der Punkt durch ein\nKomma ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:\nb) Es werden folgende Absätze 2 bis 4 angefügt:\n,,der nicht auf einen Verstoß gegen die Bestim-\n,,(2) Anträge auf Anpassung der Unternehmens-                 mungen über die Zuständigkeit gestützt werden\nrückgabe nach § 6 Abs. 8 können nur noch bis zum               kann.\"\nAblauf von sechs Monaten nach Inkrafttreten des             b) In Absatz 4 werden die Verweisung „Satz 2\" gestri-\nRegisterverfahrenbeschleunigungsgesetzes ge-                   chen und das Semikolon durch einen Punkt\nstellt werden.                                                 ersetzt; der nachfolgende Halbsatz wird gestri-\n(3) In den Fällen der Beendigung der staatlichen           chen.\nVerwaltung nach § 11 a können Entscheidungen\nnach § 16 Abs. 3, Abs. 6 Satz 3, § 17 Satz 2, §§ 20    10. Dem § 37 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:\nund 21 nach dem in Absatz 2 genannten Zeitpunkt             ,,§ 36 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 gilt entsprechend.\"\nnicht mehr ergehen, wenn sie bis zu diesem Zeit-\npunkt nicht beantragt worden sind. Erfolgte die        11. Nach § 39 wird folgender Paragraph eingefügt:\nAufhebung der staatlichen Verwaltung durch\nbestandskräftigen Bescheid des Amtes zur Rege-                                         ,,§40\nlung offener Vermögensfragen und ist eine Ent„                              Verordnungsermächtigung\nscheidung über die Aufhebung eines Rechtsver-\nDas Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt,\nhältnisses der in § 16 Abs. 3 oder§ 17 bezeichne-\nim Einvernehmen mit dem Bundesministerium der\nten Art oder über den Umfang eines zu überneh-\nFinanzen und dem Bundesministerium für Raumord-\nmenden Grundpfandrechtes ganz oder teilweise\nnung, Bauwesen· und Städtebau durch Rechtsverord-\nunterblieben, kann sie nach Ablauf der in Satz 1\nnung mit Zustimmung des Bundesrates weitere Ein-\ngenannten Frist nicht mehr beantragt werden. Arti-\nzelheiten des Verfahrens nach § 16 Abs. 5 bis 9, §§ 18\nkel 14 Abs. 6 Satz 1, 2, 4 und 5 des Zweiten Ver-\nbis 18b, 20 und 20a und Abschnitt VI, der Sicherheits-\nmögensrechtsänderungsgesetzes gilt entspre-\nleistung oder der Entschädigung zu regeln oder von\nchend.\nden Bestimmungen der Hypothekenablöseanord-\n(4) Im Zusammenhang mit Ansprüchen auf                  nung vom 14. Juli 1992 (BGBI. 1S. 1257) abweichende\nRückübertragung des Eigentums an Grund-                     Regelungen zu treffen.\"\nstücken können Anträge auf Einräumung von Vor-\nkaufsrechten nach den §§ 20 und 20a sowie                                                §3\nAnträge auf Zuweisung von Ersatzgrundstücken\nÄnderung\nnach§ 21 Abs. 1 nach Bestandskraft der Entschei-\nder Hypothekenablöseanordnung\ndung über den Rückübertragungsanspruch nicht\nmehr gestellt werden. Satz 1 gilt entsprechend,           § 8 der Hypothekenablöseanordnung vom 14. Juli 1992\nwenn die staatliche Verwaltung durch Bescheid          (BGBI. 1S 1257) wird aufgehoben.\ndes Amtes zur Regelung offener Vermögensfra-\ngen bestandskräftig aufgehoben worden ist. Ist\nin einem bestandskräftigen Bescheid über die\nAbschnitt 3\nRückübertragung des Eigentums eine Entschei-\ndung über die Aufhebung eines Rechtsverhältnis-                               Ergänzung\nses der in § 16 Abs. 3 oder § 17 bezeichneten Art\noder über den Umfang eines zu übernehmenden                       des Zuordnungsrechts\nGrundpfandrechtes ganz oder teilweise unterblie-\nben, gilt Absatz 3 Satz 2 entsprechend.\"                                        Artikel 16\nÄnderung\n7. In§ 31 Abs. 2 Satz 2 werden hinter dem Wort „Amtes\"                des Vermögenszuordnungsgesetzes\ndie Worte „oder Landesamtes\" eingefügt.                      Das Vermögenszuordnungsgesetz in der Fassung der\nBekanntmachung vom 3. August 1992 (BGBI. 1 S. 1464)\n8. § 34 wird wie folgt geändert:                             wird wie folgt geändert:\na) Nach Absatz 2 Satz 1 wird folgender Satz einge-          1. Vor§ 1 wird folgende Überschrift eingefügt:\nfügt:\n„Abschnitt 1\n,,Dies gilt auch für die in § 1287 Satz 2 des Bürger-                      Allgemeine Bestimmungen\".\nlichen Gesetzbuches bezeichnete Sicherungs-\nhypothek.\"\n2. § 1 wird wie folgt geändert:\nb) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:                             a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\n,,(3) Personen, deren Vermögenswerte von Maß-                 aa) In Satz 1 werden die Worte „fortgilt, und sei-\nnahmen nach§ 1 betroffen sind, sowie ihre Erben                      nen Durchführungsverordnungen\" durch die\nsind hinsichtlich der nach diesem Gesetz erfolgen-                   Worte „fortgilt, seinen Durchführungsverord-\nden Grundstückserwerbe von der Grunderwerb-                          nungen und den zur Ausführung dieser Vor-\nsteuer befreit.\"                                                     schriften ergehenden Bestimmungen sowie","2226                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\nnach dem Wohnungsgenossenschafts-Ver-              4. Nach § 1a wird folgender Paragraph eingefügt:\nmögensgesetz und § 1a Abs. 4\" eingefügt, in\n,,§ 1b\nNummer 1 die Worte „kraft Gesetzes oder Ver-\nordnung\" gestrichen und in Nummer 2 Buch-                                     Abwicklung\nstabe c nach dem Komma die Worte „nach                           von Entschädigungsvereinbarungen\n§ 1a Abs. 4 sowie nach dem Wohnungsgenos-                (1) Vermögenswerte, die Gegenstand der in § 1\nsenschafts-Vermögensgesetz,\" eingefügt.               Abs. 8 Buchstabe b des Vermögensgesetzes genann-\nbb) Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:           ten Vereinbarungen sind, sind, wenn dieser nicht\netwas anderes bestimmt, dem Bund (Entschädi-\n„Sie unterliegen in dieser Eigenschaft nur den        gungsfonds) zuzuordnen, wenn die in den Vereinba-\nallgemeinen Weisungen des Bundesministe-              rungen bestimmten Zahlungen geleistet sind. Ist das\nriums der Finanzen.\"                                  Grundstück im Grundbuch als Eigentum des Volkes\nausgewiesen, gelten die in § 1 genannten Zuord-\ncc) In dem bisherigen Satz 2 werden die Worte\nnungsvorschriften.\n„des Oberfinanzpräsidenten\" durch die Worte\n,,der Zuordnungsbehörde\" ersetzt.                        (2) Soweit eine Privatperson als Eigentümer des\nGrundstücks oder Gebäudes eingetragen ist, ist ihr\ndd) Nach Satz 3 werden folgende Sätze 4 und 5\nGelegenheit zur Stellungnahme zu geben.\nangefügt:\n(3) Vermögenswerte, die nach Artikel 3 Abs. 9\n„Zu Klagen gegen den Bescheid ist auch der            Satz 2 des Abkommens vom 13. Mai 1992 zwischen\nBund befugt. Ist in Gebieten des ehemals              der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und\nkomplexen Wohnungsbaus oder Siedlungs-                der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika\nbaus auf der Grundlage eines Aufteilungs-             über die Regelung bestimmter Vermögensansprüche\nplans im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 2 und 3            in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes zu diesem\noder eines Zuordnungsplans im Sinne des               Abkommen vom 21. Dezember 1992 (BGBI. II S. 1222)\n§ 2 Abs. 2a bis 2c mit der Beteiligung der in         in das Vermögen der Bundesrepublik Deutschland\n§ 2 Abs. 1 Satz 1 bezeichneten Berechtigten           übergegangen sind oder übergehen, sind der Bun-\nbegonnen oder dem Präsidenten der Treuhand-           desrepublik Deutschland (Bundesfinanzverwaltung)\nanstalt durch den Antragsteller der Beginn der        zuzuordnen. Rechte Dritter sowie die §§ 4 und 5 des\nArbeiten an einem Aufteilungs- oder Zuord-            Vermögensgesetzes bleiben unberührt.\nnungsplan, der dem Oberfinanzpräsidenten\nvorgelegt werden soll, angezeigt worden, ist             (4) Die Befugnisse nach § 11 c des Vermögensge-\nder Oberfinanzpräsident oder eine von ihm             setzes bleiben unberührt, solange ein Zuordnungsbe-\nermächtigte Person im Sinne des Satzes 1              scheid nicht bestandskräftig geworden und dies dem\nzuständig.\"                                           Grundbuchamt angezeigt ist.\"\nb) Dem Absatz 3 wird folgender Satz 2 angefügt:              5. § 2 wird wie folgt geändert:\n,,Für nicht in dem in Artikel 3 des Einigungsvertra-       a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nges genannten Gebiet belegene Vermögensge-\ngenstände ist der Präsident der Oberfinanzdirek-               aa) Nach Satz 1 werden folgende Sätze eingefügt:\ntion Berlin zuständig.\"                                             „Der Bescheid kann auch nach Veräußerung\ndes Vermögenswerts ergehen. In diesem Fall\nc) In Absatz 4 Satz 1 werden die_ Wörter „an Bund,\"\nist der Erwerber, bei einem Unternehmen des-\ndurch das Wort „an\" ersetzt. ·\nsen gesetzlicher Vertreter, anzuhören. Der\nd) Dem Absatz 5 wird folgender Satz 2 angefügt:                          Bescheid kann die ausdrückliche Feststellung\nenthalten, daß ein Erwerb des zugeordneten\n,,Zuständigkeitsvereinbarungen sind zulässig.\"                      Vermögensgegenstandes durch eine Person,\ndie nicht Begünstigte der Zuordnung sein\n3. § 1a Abs. 4 wird wie folgt gefaßt:                                       kann, unwirksam ist. Er ergeht ansonsten vor-\nbehaltlich des Eigentums, der Rechtsinhaber-\n,,(4) Zur Wohnungswirtschaft genutztes volkseige-                      schaft oder sonstiger privater Rechte Dritter\nnes Vermögen, das sich nicht in der Rechtsträger-                        oder im einzelnen bezeichneter Beteiligter an\nschaft der ehemals volkseigenen Betriebe der Woh-                        dem Vermögensgegenstand.\"\nnungswirtschaft befand, diesen oder der Kommune\naber zur Nutzung sowie zur selbständigen Bewirt-                    bb) Satz 2 (alt) wird Satz 6; nach den Worten „Eini-\nschaftung und Verwaltung übertragen worden war,                          gung der Beteiligten\" werden ein Komma und\nsteht nach Maßgabe des Artikels 22 Abs. 1 des Eini-                      folgender Halbsatz eingefügt:\ngungsvertrages im Eigentum der jeweiligen Kom-                           ,,die, ohne Rechte anderer Zuordnungsbe-\nmune. Artikel 22 Abs. 4 Satz 2 bis 6 des Einigungsver-                   rechtigter zu verletzen, auch von den in § 1\ntrages gilt entsprechend. Ein Grundstück gilt als zur                    genannten Bestimmungen abweichen darf,\".\nWohnungswirtschaft genutzt im Sinne des Satzes 1\nb) In Absatz 2 Satz 2 werden nach dem Wort „einem\"\noder des Artikels 22 Abs. 4 des Einigungsvertrages\ndie Worte „oder mehreren\" eingefügt und die\nauch dann, wenn es mit Gebäuden bebaut ist, die\nWorte „nur teilweise\" durch die Worte „ganz oder\nganz oder überwiegend Wohnzwecken dienen und\nteilweise\" ersetzt.\nam 3. Oktober 1990 nicht nur vorübergehend leer-\nstanden, jedoch der Wohnnutzung ganz oder teil-                 c) In Absatz 2a Satz 1 werden nach dem Wort „Grund-\nweise wieder zugeführt werden sollen.\"                              stück\" die Worte „einem oder\" und nach dem Wort","Nr. 70 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1993                                2227\n,,Zuordnungsplan\" die Worte „ganz oder teilweise\"        c) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3; ihm wird\neingefügt; in Absatz 2a Satz 2 werden nach dem                folgender Satz 2 angefügt:\nWort „aller\" die Worte „oder der jeweiligen\" einge-           „Dies gilt auch für die Eintragung desjenigen, der\nfügt.\ndas Grundstück oder Gebäude von dem in dem\nd) Absatz 2b wird wie folgt geändert:                             Zuordnungsbescheid ausgewiesenen Berechtig-\nten erwirbt, sofern der Erwerber eine juristische\naa) In Satz 3 werden nach dem Wort „sein\" fol-\ngende Halbsätze eingefügt:                               Person des öffentlichen Rechts oder eine juristi-\nsche Person des Privatrechts ist, deren Anteile\n„oder den Erfordernissen des § 8 Abs. 2 des              mehrheitlich einer juristischen Person des öffent-\nBodensonderungsgesetzes entsprechen; § 5                 lichen Rechts gehören.\"\nAbs. 5 des Bodensonderungsgesetzes gilt\nsinngemäß.\"\n7. § 4 Abs. 3 Satz 2 wird gestrichen.\nbb) Nach Satz 3 werden folgende Sätze 4 und 5\nangefügt:                                        8. § 5 wird wie folgt geändert:\n,,§ 18 Abs. 3 und§ 20 des Bodensonderungs-          a) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:\ngesetzes gelten mit der Maßgabe, daß im Falle\nder ergänzenden Bodenneuordnung allein die                        ,,Schiffe, Schiffsbauwerke und Straßen\".\nSonderungsbehörde für die Fortschreibung              b) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.\nzuständig ist, entsprechend. In einem Zuord-\nc} Es wird folgender Absatz angefügt:\nnungsbescheid mit Zuordnungsplan in Gebie-\nten des komplexen Wohnungsbaus oder                         ,,(2) Die in Anlage I Kapitel XI Sachgebiet F\nSiedlungsbaus können dingliche Rechte an                  Abschnitt III Nr. 1 Buchstabe b des Einigungsver-\nGrundstücken im Plangebiet und Rechte an                  trages vom 31. August 1990 (BGBl.11 S. 889, 1111)\neinem ein solches Grundstück belastenden                  zum Bundesfernstraßengesetz vorgesehene Maß-\nRecht aufgehoben, geändert oder neu                       gabe bleibt unberührt. Wenn Eigentum an anderen\nbegründet werden, soweit dies zur Durch-                  öffentlichen Straßen auf öffentliche Körperschaf-\nführung oder Absicherung der Zuordnung                    ten übergegangen ist, wird der Übergang des\nerforderlich ist.\"                                        Eigentums entsprechend der Maßgabe b zum\nBundesfernstraßengesetz festgestellt; dies gilt\ne) Absatz 5 wird wie folgt geändert:\nnicht, soweit der Präsident der Treuhandanstalt\naa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Verwal-                    nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 zuständig ist. Zustän-\ntungsverfahrensgesetz\" ein Komma und fol-                 dig für die Stellung des Antrags auf Berichtigung\ngender Halbsatz eingefügt:                                des Grundbuchs ist in den Fällen des Satzes 2 der\n,,§ 51 des Verwaltungsverfahrensgesetzes                  jeweilige Träger der Straßenbaulast.\"\njedoch nur, wenn die in dessen Absatz 1 Nr. 1\nund 2 vorausgesetzten Umstände nicht später      9. Der bisherige§ 8 wird§ 6 mit der Maßgabe, daß fol-\nals zwei Jahre nach Eintritt der Bestandskraft       gender Absatz 3 angefügt wird:\neingetreten sind,\".                                    ,,(3) Gerichtskosten werden in Verfahren nach\nbb) Nach Satz 2 wird folgender Satz 3 angefügt:           diesem Gesetz nicht erhoben. Der Gegenstandswert\nbeträgt unabhängig von der Zahl und dem Wert der\n„Ist der Empfänger einer Zustellung nicht im\njeweils betroffenen Vermögensgegenstände 10 000\nInland ansässig oder vertreten, so erfolgt die\nDeutsche Mark.\"\nZustellung, sofern nicht besondere völkerver-\ntragliche Regelungen etwas Abweichendes\nvorschreiben, nach Absendung einer Abschrift    10. Der bisherige § 9 wird § 7 und wie folgt geändert:\ndes Bescheides durch Aufgabe des Beschei-            a) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:\ndes zur Post mit Einschreiben; die Zustellung\n,,Durchführungsvorschriften\".\ngilt nach Ablauf von zwei Wochen ab der Auf-\ngabe zur Post als erfolgt.\"                           b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\naa) Im bisherigen Text wird das Wort „bleibt\"\n6. § 3 wird wie folgt geändert:                                            durch die Worte „sowie Leitungsrechte und\na) In § 3 Abs. 1 wird nach Satz 1 folgender Satz 2 ein-                 die Führung von Leitungen für Ver- und Ent-\ngefügt:                                                              sorgungsleitungen, die nicht zugeordnet wer-\nden können, bleiben\" ersetzt.\n,,Sind einer Person, die als Eigentümer im Grund-\nbuch eingetragen ist, gemäß § 2 Abs. 1 Satz 5 ihre             bb) Dem Absatz wird folgender Satz angefügt:\nRechte vorbehalten worden, ersucht die Behörde                        „Bestehende Leitungen, die nicht zugeordnet\num Eintragung eines Widerspruchs gegen die                           sind, sind vorbehaltlich abweichender Bestim-\nRichtigkeit des Grundbuchs; um Eintragung des                        mungen in dem Grundbuchbereinigungs-\nZuordnungsbegünstigten als Eigentümer ersucht                        gesetz oder dem in Artikel 233 § 3 Abs. 2 des\ndie Behörde erst, wenn die Eintragung bewilligt                      Einführungsgesetzes        zum    Bürgerlichen\noder die fehlende Berechtigung der eingetragenen                     Gesetzbuche genannten Gesetz für die Dauer\nPerson durch rechtskräftiges Urteil festgestellt                     ihrer derzeitigen Nutzung einschließlich\nworden ist.\"                                                          Betrieb und Unterhaltung zu dulden; § 1023\nb) Absatz 3 wird aufgehoben.                                            des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt sinn-","2228                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\ngemäß; abweichende Vereinbarungen sind                   bb) In Satz 1 werden der Punkt durch ein Komma\nzulässig.\"                                                     ersetzt und folgende Halbsätze angefügt:\nc) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:                                       ,,c) die Treuhandanstalt, wenn als Rechtsträ-\n,,(2) Solange über die Zuordnung von Verbindlich-                         ger eine landwirtschaftliche Produktions-\ngenossenschaft, ein ehemals volkseige-\nkeiten nicht bestandskräftig entschieden ist, kann\neine Person, die aus der Zuordnung von Vermögen                             nes Gut, ein ehemaliger staatlicher Forst-\nder früheren Deutschen Demokratischen Republik                              wirtschaftsbetrieb oder ein ehemaliges\nbegünstigt oder verpflichtet sein kann, die Ausset-                         Forsteinrichtungsamt, ein ehemals volks-\nzung gerichtlicher Verfahren verlangen, wenn es                             eigenes Gestüt, eine ehemalige Pferde-\nauf die Zuordnungslage ankommt und solange                                  zuchtdirektion oder ein ehemals volks-\ndas Zuordnungsverfahren betrieben wird.\"                                    eigener Rennbetrieb, ein Betrieb des ehe-\nmaligen Kombinats Industrielle Tierpro-\nd) In Absatz 3 wird die Angabe ,,§ 7a\" durch die                               duktion, das Ministerium für Staatssicher-\nAngabe ,,§ 1O\" ersetzt; dem Absatz werden fol-                              heit oder das Amt für Nationale Sicherheit\ngende Sätze 2 und 3 angefügt:                                               eingetragen ist,\n,,Die Frist kann durch Rechtsverordnung des Bun-                        d) der Bund in allen übrigen Fällen.\"\ndesministeriums der Finanzen bis längstens zum\n31. Dezember 1995 verlängert werden. Ist im Zeit-               cc) Nach Satz 1 werden folgende Sätze 2 bis 4\npunkt der Entscheidung ein Antrag nicht gestellt,                     angefügt:\nkann in dem Bescheid gemäß § 2 ein Ausschluß                          ,,Der Bund wird durch das Bundesvermögens-\nder Restitution (§ 11 Abs. 1) festgestellt werden;                    amt vertreten, in dessen Bezirk das Grund-\ndie Voraussetzungen sind glaubhaft zu machen.\"                        stück liegt. Das Bundesministerium der Finan-\ne) Nach Absatz 3 werden folgende Absätze angefügt:                      zen kann durch Bescheid für einzelne Grund-\nstücke oder durch Allgemeinverfügung für\n,,(4) Ein Zuordnungsbescheid kann auch ergehen,                     eine Vielzahl von Grundstücken eine andere\nwenn eine unentgeltliche Abgabe von Vermögens-                        Behörde des Bundes oder die Treuhandan-\nwerten an juristische Personen des öffentlichen                       stalt als Vertreter des Bundes bestimmen. Der\nRechts aufgrund haushaltsrechtlicher Ermächti-                        Bund überträgt nach Maßgabe der Artikel 21\ngungen erfolgen soll. Jeder Zuordnungsbescheid                        und 22 des Einigungsvertrages seine Verfü-\nkann mit Zustimmung des aus ihm Begünstigten                          gungsbefugnis auf das Land oder die Kom-\ngeändert werden, wenn die Änderung den in§ 1                          mune, in dessen oder deren Gebiet das\ngenannten Vorschriften eher entspricht. § 3 gilt in                   Grundstück ganz oder überwiegend belegen\nden Fällen der Sätze 1 und 2 sinngemäß.                               ist.\"\n(5) Durch Zuordnungsbescheid nach den §§ 1              b) Die bisherigen Sätze 2 bis 4 des Absatzes 1 wer-\nund 2 kann, unbeschadet der §§ 4 und 1O des                    den Absatz 1a; in Satz 1 des neuen Absatzes 1a\nGrundbuchbereinigungsgesetzes, ein Vermö-                      wird die Angabe „Satz 1\" durch die Angabe\ngenswert einer Kommune oder der Treuhand-                      ,,Absatz 1\" ersetzt.\nanstalt auf eine Kapitalgesellschaft übertragen\nwerden, deren sämtliche Aktien oder Geschäfts-              c) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 angefügt:\nanteile sich unmittelbar oder mittelbar in der Hand              ,,(5) Die verfügende Stelle kann im Falle des\nder Kommunen oder Treuhandanstalt befinden. In                 Absatzes 4 Satz 2 anstelle der Auskehrung des\ndiesem Fall bleiben die Vorschr.iften über die Resti-          Erlöses oder des Wertes das Eigentum an dem\ntution und des Vermögensgesetzes weiter                        Grundstück, Grundstücksteil oder Gebäude oder\nanwendbar.                                                     an einem Ersatzgrundstück verschaffen. Beab-\n(6) Das Bundesministerium der Finanzen wird                sichtigt die verfügende Stelle nach Satz 1 vorzuge-\nermächtigt, durch Rechtsverordnung die Zustän-                 hen, wird auf Antrag der verfügenden Stelle das\ndigkeiten des Präsidenten der Treuhandanstalt auf              Eigentum durch Zuordnungsbescheid (§ 2) der\neine andere Behörde des Bundes zu übertragen.\"                 zuständigen Behörde (§ 1) auf den Berechtigten\n(Absatz 4 Satz 2 ) übertragen. Sätze 1 und 2 finden\n11 . Nach § 7 wird folgende Überschrift eingefügt:                     keine Anwendung auf den in § 1 Abs. 6 des Woh-\nnungsgenossenschafts-Vermögensgesetzes be-\n„Abschnitt 2                              zeichneten Grund und Boden; insoweit gilt das in\njener Vorschrift vorgesehene Verfahren.\"\nVerfügungsbefugnis,\nFörderung von Investitionen\nund kommunalen Vorhaben\".                  13. § 7 wird§ 9.\n12. § 6 wird§ 8 und wie folgt geändert:                         14. § 7a wird§ 10 und wie folgt geändert:\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                           a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1 und wie folgt\ngeändert:\naa) In Satz 1 Buchstabe a wird nach den Worten\n,,eingetragen sind\" folgender Halbsatz einge-           aa) Satz 1 wird wie folgt gefaßt:\nfügt:                                                           ,,Auf Antrag überträgt der Präsident der Treu-\n„oder wenn ein dingliches Nutzungsrecht                       handanstalt der Kommune durch Zuord-\nohne Eintragung oder bei Löschung eines                        nungsbescheid Einrichtungen, Grundstücke\nRechtsträgers eingetragen worden ist\".                        und Gebäude, die nach Maßgabe der Arti-","Nr. 70 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1993                              2229\nkel 21 und 22 des Einigungsvertrages Selbst-         5. die Vermögensgegenstände im Zeitpunkt der Ent-\nverwaltungsaufgaben dienen, wenn sie im                  scheidung bereits rechtsgeschäftlich veräußert\nEigentum von Unternehmen stehen, deren                   oder Gegenstand des Zuschlags in der Zwangs-\nsämt-liche Anteile sich unmittelbar oder mit-            versteigerung geworden sind; § 878 des Bürger-\ntelbar in der Hand der Treuhandanstalt befin-            lichen Gesetzbuches ist entsprechend anzuwen-\nden.\"                                                    den.\nbb) Satz 4 wird folgender Halbsatz angefügt:                  (2) Soweit der Anspruch auf Rückübertragung nicht\n„oder wenn die Kommune einen Anspruch                nach Absatz 1 ausgeschlossen ist, werden Vermö-\nnach § 4 Abs. 2 des Kommunalvermögensge-             genswerte in dem Zustand übertragen, in dem sie sich\nsetzes auf Übertragung von Anteilen an dem           im Zeitpunkt des Zuordnungsbescheids (§ 2 Abs. 1a\nUnternehmen hat.\"                                    Satz 3) befinden. Ein Ausgleich von Verbesserungen\nund Verschlechterungen unbeschadet des Satzes 3\nb) Dem Absatz 1 wird folgender Absatz angefügt:                findet nicht statt; bereits erfolgte Leistungen bleiben\n,,(2) Wurden Vermögenswerte nach Absatz 1 auf             unberührt. Der Verfügungsberechtigte oder Verfü-\nDritte übertragen, ist der Kommune der Erlös               gungsbefugte kann von dem Anspruchsberechtigten\nauszukehren. Weitergehende Ansprüche beste-                 nach erfolgter Rückübertragung nur Ersatz für nach\nhen nicht.\"                                                 dem 2. Oktober 1990 durchgeführte Maßnahmen für\neine Bebauung, Modernisierung oder Instandsetzung\n15. Nach § 10 werden folgende Abschnitte angefügt:                  und diesen nur verlangen, soweit sie im Zeitpunkt der\nEntscheidung über die Rückübertragung noch wert-\nhaltig sind .. Die bis zur Rückübertragung entstande-\n„Abschnitt 3\nnen Kosten für die gewöhnliche Erhaltung der Vermö-\nInhalt und Umfang                        genswerte sowie die bis zu diesem Zeitpunkt gezoge-\ndes Restitutionsanspruchs                      nen Nutzungen verbleiben beim Verfügungsberech-\nder öffentlichen Körperschaften                  tigten, soweit nichts anderes vereinbart ist. Über den\nAnspruch nach Satz 3 entscheidet die nach § 1\n§ 11                              zuständige Behörde durch gesonderten Bescheid.\nUmfang                             Vergleiche sind unbeschadet des § 2 Abs. 1 Satz 2\nder Rückübertragung                        zulässig. Die Kosten für ein Sachverständigengutach-\nvon Vermögenswerten                         ten tragen der Begünstigte und der Verpflichtete je zur\nHälfte; die eigenen Auslagen trägt jeder Beteiligte\n(1) Eine Rückübertragung von Vermögensgegen-                 selbst.\nständen nach Artikel 21 Abs. 3 erster Halbsatz und\nArtikel 22 Abs. 1 Satz 7 in Verbindung mit Artikel 21              (3) Von dem Inkrafttreten dieser Vorschrift an sind\nAbs. 3 erster Halbsatz des Einigungsvertrages (Resti-           Artikel 21 Abs. 3 Halbsatz 1 und Artikel 22 Abs. 1\ntution) kann unbeschadet der weiteren Voraussetzun-             Satz 7 in Verbindung mit Artikel 21 Abs. 3 Halbsatz 1\ngen der Artikel 21 und 22 von dem jeweiligen Eigentü-           des Einigungsvertrages mit der Maßgabe anzuwen-\nmer oder Verfügungsberechtigten beansprucht wer-                den, daß Rechtsnachfolger die öffentlich-rechtliche\nden. Die Rückübertragung eines Vermögenswertes                  Körperschaft ist, die oder deren Organe seit dem\nwird nicht allein dadurch ausgeschlossen, daß dieser            3. Oktober 1990 die öffentlichen Aufgaben wahrneh-\ngemäß § 11 Abs. 2 des Treuhandgesetzes in das                   men, welche die Körperschaft des öffentlichen\nEigentum einer Kapitalgesellschaft, deren sämtliche             Rechts wahrgenommen hat, die den fraglichen Ver-\nAktien oder Geschäftsanteile sich noch in der Hand              mögenswert dem Zentralstaat zur Verfügung gestellt\nder Treuhandanstalt befinden, übergegangen ist. Die             hat.\nRückübertragung ist ausgeschlossen, wenn\n§12\n1. die Vermögensgegenstände bei Inkrafttreten die-\nErlaubte Maßnahmen\nser Vorschrift für eine öffentliche Autgabe entspre-\nchend den Artikeln 21, 26, 27 und 36 des Eini-                 (1) Soweit ein Vermögensgegenstand der Restitu-\ngungsvertrages genutzt werden,                              tion unterliegt oder unterliegen kann, die nicht nach\n§ 11 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 und 5 ausgeschlossen ist, ist\n2. die Vermögensgegenstände am 3. Oktober 1990\neine Verfügung, eine Bebauung oder eine längerfri-\nim komplexen Wohnungsbau oder Siedlungsbau\nstige Vermietung oder Verpachtung zulässig, wenn\nverwendet wurden, für diese konkrete Aus-\nsie zur Durchführung einer erlaubten Maßnahme\nführungsplanungen für die Verwendung im kom-\ndient. Erlaubt sind Maßnahmen, wenn sie\nplexen Wohnungsbau oder Siedlungsbau vorlagen\noder wenn bei diesen die Voraussetzungen des                1. einem der nachfolgenden Zwecke dienen:\n§ 1a Abs. 4 Satz 3 gegeben sind,                                a) Sicherung oder Schaffung von Arbeitsplätzen,\n3. die Vermögensgegenstände im Zeitpunkt der Ent-                   b) Wiederherstellung oder Schaffung von Wohn-\nscheidung über den Antrag auf Rückübertragung                       raum,\nder gewerblichen Nutzung zugeführt oder in eine\nUnternehmenseinheit einbezogen sind und nicht                   c) erforderliche oder von Maßnahmen nach Buch-\nohne erhebliche Beeinträchtigung des Unter-                         stabe a oder b veranlaßte lnfrastrukturmaßnah-\nnehmens zurückübertragen werden können                              men,\n(betriebsnotwendige Einrichtungen, Grundstücke                  d) Sanierung eines Unternehmens oder\noder Gebäude),\ne) Umsetzung eines festgestellten öffentlichen\n4. eine erlaubte Maßnahme (§ 12) durchgeführt wird,                     Planungsvorhabens und","2230                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\n2. die Inanspruchnahme des Vermögenswertes hier-               Verpflichtung nach Satz 1 tritt dann an die Stelle sei-\nfür erforderlich ist.                                     ner Verpflichtung nach§ 8 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2.\n(2) Eine erlaubte Maßnahme nach Absatz 1 darf erst            (3) Über Ansprüche nach dieser Vorschrift ent-\nausgeführt werden, wenn sie vorher angezeigt wor-              scheidet die nach § 1 zuständige Stelle, in deren\nden und eine Wartefrist von vier Wochen verstrichen            Bezirk der Vermögenswert liegt, durch Bescheid nach\nist. Die Anzeige des beabsichtigten Vorhabens hat              § 2. Unbeschadet des § 2 Abs. 1 Satz 2 sind Verglei-\nunter Bezeichnung des Vermögensgegenstandes und                che zulässig.§ 11 Abs. 2 Satz 6 gilt entsprechend.\ndes Zwecks allgemein im Mitteilungsblatt des Bele-\ngenheitslandes und an die vor der Überführung in\nVolkseigentum im Grundbuch eingetragene juristi-                                          §14\nsche Person des öffentlichen Rechts oder deren                                      Schiedsgericht\nRechtsnachfolger zu erfolgen. Auf ein Einvernehmen\nmit den zu Beteiligenden ist frühzeitig hinzuwirken.              (1) Gegen Entscheidungen nach § 11 Abs. 2 und\nDie Frist beginnt bei den unmittelbar zu benachrichti-         § 12 kann das Schiedsgericht nach Absatz 2 angeru-\ngenden Stellen mit dem Eingang der Nachricht, im               fen werden. Der Antrag ist nur innerhalb einer Frist von\nübrigen mit der Veröffentlichung im Mitteilungsblatt.          vier Wochen seit der Bekanntgabe der Entscheidung\nnach § 11 Abs. 2 und § 12 zulässig. § 12 Abs. 4 dieses\n(3) Ist der Anspruch auf Restitution nicht offensicht-      Gesetzes und § 945 der Zivilprozeßordnung gelten\nlich unbegründet, untersagt die nach § 1 für die Ent-          entsprechend. Das Schiedsgericht entscheidet durch\nscheidung über den Anspruch zuständige Stelle, in              Schiedsspruch. Der Schiedsspruch steht einem ver-\nderen Bezirk der Vermögenswert liegt, auf Antrag des           waltungsgerichtlichen Urteil gleich. Unter den Voraus-\nAnspruchstellers auf Restitution die Maßnahme,                 setzungen des § 1041 Abs. 1 Nr. 2 bis 6 der Zivilpro-\nwenn sie nach Absatz 1 nicht zulässig ist oder der             zeßordnung kann innerhalb einer Frist von vier\nAnspruchsteller spätestens einen Monat nach Ablauf             Wochen seit seiner Niederlegung die Aufhebung des\nder Wartefrist (Absatz 2) glaubhaft darlegt, daß der           Schiedsspruchs verlangt werden, wenn die Parteien\nVermögensgegenstand für eine beschlossene und                  nicht etwas anderes vereinbart haben. Für die Ent-\nunmittelbare Verwaltungsaufgabe dringend erforder-             scheidung über die Aufhebungsklage und die sonsti-\nlich ist. In diesem Falle ist eine angemessene Frist zur       gen dem staatlichen Gericht obliegenden Aufgaben\nDurchführung zu bestimmen.                                     ist das Oberverwaltungsgericht zuständig, in dessen\n(4) Ist ein Antrag nach Absatz 3 gestellt, darf die         Bezirk das Schiedsgericht seinen Sitz hat.\nMaßnahme erst nach dessen Ablehnung durchgeführt                  (2) In jedem Land im Anwendungsbereich dieses\nwerden. Die Stellung des Antrags hat der Antragstel-           Gesetzes ist mindestens ein, nicht notwendigerweise\nler dem Verfügungsberechtigten, bis zu dessen Fest-            ständiges Schiedsgericht einzurichten. Für das Ver-\nstellung dem Verfügungsbefugten, mitzuteilen.                  fahren vor dem Schiedsgericht finden die Vorschriften\ndes Zehnten Buches der Zivilprozeßordnung entspre-\nchende Anwendung, soweit sich aus oder aufgrund\n§13                               dieser Vorschrift nicht ein anderes ergibt. Das\nGeldausgleich                          Schiedsgericht entscheidet in der Besetzung mit drei\nbei Ausschluß der Rückübertragung                  Schiedsrichtern, von denen mindestens einer die\nBefähigung zum Richteramt, zum Berufsrichter oder\n(1) Derjenige, dessen Anspruch nach § 11 Abs. 1             zum höheren Verwaltungsdienst haben muß.\nNr. 3 ausgeschlossen ist oder entsprechend den darin\nenthaltenen Grundsätzen vor dem Inkrafttreten dieser              (3) Das Bundesministerium der Justiz wird ermäch-\nVorschrift bestandskräftig verneint worden ist, kann           tigt, durch Rechtsverordnung in Anlehnung an die\nvon dem durch Zuordnungsbescheid festgestellten                Bestimmungen des Zehnten Buches der Zivilprozeß-\nunmittelbaren oder mittelbaren Eigentümer des                  ordnung die Einrichtung und das Verfahren des\nUnternehmens Zahlung eines Geldausgleichs nach                 Schiedsgerichts sowie die Ernennung der Schieds-\nrichter zu regeln. In dieser Rechtsverordnung kann\nMaßgabe des in § 9 Abs. 3 des Vermögensgesetzes\nauch geregelt werden, ob und in welcher Höhe eine\ngenannten Gesetzes verlangen, sofern die Vorausset-\nVergütung gezahlt wird.\nzung für den Ausschluß nicht bis zum Ablauf des\n29. September 1990 entstanden sind.\n(2) Wird eine erlaubte Maßnahme durchgeführt                                           §15\noder war der Vermögenswert im Zeitpunkt der Ent-                                 Vorläufige Einweisung\nscheidung bereits rechtsgeschäftlich veräußert, so ist\nder Verfügungsberechtigte, bei Unternehmen nur die                (1) Die nach § 1 zuständige Behörde weist den aus\nTreuhandanstalt oder, in den Fällen des Artikel 22             Restitution (§ 11 Abs. 1) Berechtigten auf seinen mit\nAbs. 2 des Einigungsvertrages, der Bund zur Zahlung            dem Antrag auf Restitution zu verbindenden Antrag\neines Geldbetrags in Höhe des Erlöses verpflichtet.            hin vorläufig in den Besitz des Vermögenswertes ein,\nWird ein Erlös nicht erzielt oder unterschreitet dieser        wenn\nden Verkehrswert offensichtlich und ohne sachlichen            1. die Berechtigung glaubhaft dargelegt worden ist,\nGrund, den der Vermögenswert im Zeitpunkt des\n2. der Antrag auf Entscheidung über die Restitution\nBeginns der Maßnahme hat, so ist dieser Verkehrs-\nschon länger als drei Monate nicht beschieden\nwert zu zahlen. Dies gilt entsprechend, wenn mit\noder mit einer solchen Entscheidung innerhalb der\nZustimmung des Antragstellers oder nach dem\nauf die Antragstellung folgenden drei Monate nicht\n3. Oktober 1990, aber vor Inkrafttreten dieser Vor-\nzu rechnen ist,\nschrift verfügt worden ist oder wenn der Antragsteller\nvon seinen Rechten nach § 12 keinen Gebrauch                   3. der Berechtigte den Vermögenswert auf seine\ngemacht hat. Erfolgte die Verfügung nach § 8, so ist               Kosten bewirtschaften oder sonst für einen\nder Verfügungsbefugte zur Zahlung verpflichtet; seine              bestimmten Zweck verwenden will.","Nr. 70 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1993                            2231\n(2) § 12 bleibt unberührt.                               der früheren Deutschen Demokratischen Republik\nordnungsgemäßen Eisenbahnwirtschaft widerspro-\n(3) Auf das Rechtsverhältnis zwischen dem gegen-\nchen hat. Die Übertragung erfolgt nur auf Antrag des\nwärtigen Verfügungsberechtigten und dem aus der\nSondervermögens; dieser kann bis zum Ablauf des\nRestitution Berechtigten finden, bis dem Antrag auf\nRestitution entsprochen wird, die Bestimmungen               30. Juni 1994 gestellt werden. Soweit auf Grund die-\nser Vorschriften über einen Eigentumsübergang auf\nüber den Kauf Anwendung. Als Kaufpreis gilt der Ver-\ndas Sondervermögen rechtskräftig entschieden wor-\nkehrswert im Zeitpunkt der Besitzeinweisung verein-\nbart; eine Haftung des Verfügungsberechtigten we-            den ist, bleibt es hierbei.\ngen Rechten Dritter findet nicht statt. Der Kaufpreis ist       (2) Artikel 26 Abs. 1 Satz 3 des Einigungsvertrages\nbis zu einer Entscheidung über die beantragte Resti-         ist nicht mehr anzuwenden. Die Ämter zur Regelung\ntution gestundet. Wird der Restitutionsanspruch ver-         offener Vermögensfragen geben von Amts wegen bei\nneint, wird der Kaufpreisanspruch nach Eintritt der          ihnen durch das Sondervermögen eingereichte\nBestandskraft dieser Entscheidung sofort fällig.             Anmeldungen an den für das Land jeweils zuständi-\n(4) Die vorstehenden Vorschriften lassen Vereinba-        gen Oberfinanzpräsidenten ab, der sie an die zustän-\nrungen der Beteiligten unberührt. Sie gelten entspre-        dige Stelle weiterleitet. Sie gelten als Antrag nach\nchend, wenn vor ihrem Inkrafttreten der aus Restitu- '       Absatz 1 Satz 3.\ntion Berechtigte vorläufig in den Besitz von Vermö-\ngenswerten eingewiesen worden ist; in diesem Falle                                       §19\nist der aus Restitution Berechtigte jedoch berechtigt,\nanstelle der Zahlung des Kaufpreises den Vermö-                                      Vorschriften\ngenswert in dem Zustand zurückzugeben, in dem er                 für das Sondervermögen Deutsche Bundespost\nsich bei der Besitzeinweisung befunden hat.                     (1) Unbeschadet des Vermögensübergangs auf das\nSondervermögen im übrigen ist Artikel 27 Abs. 1\n§16                              Satz 5 mit der Maßgabe anzuwenden, daß die dort\ngenannten Vermögensgegenstände durch Zuord-\nVorrangiger Übergang von Reichsvermögen              nungsbescheid gemäß § 2 auf das Sondervermögen\nEin Eigentumserwerb nach Artikel 21 Abs. 3                Deutsche Bundespost oder daraus durch Gesetz\nHalbsatz 2 und Artikel 22 Abs. 1 Satz 7 in Verbindung        gebildete juristische Personen zu übertragen sind. Die\nmit Artikel 21 Abs. 3 Halbsatz 2 des Einigungsvertra-        Widmung für einen anderen Zweck ist, auch wenn ihr\nges gilt unter den Voraussetzungen des § 11 Abs. 1           von seiten des Postvermögens oder seiner Rechts-\nals nicht erfolgt. Maßnahmen nach § 12 können von            vorgänger zugestimmt wurde, nur beachtlich, wenn\nder Stelle durchgeführt werden, der der Vermögens-           der Abgang nicht den Grundsätzen einer unter den\ngegenstand ohne den Übergang auf den Bund zufiele.           Bedingungen der früheren Deutschen Demokrati-\n§ 11 Abs. 2 und die §§ 13 und 14 gelten für einen            schen Republik ordnungsgemäßen postalischen Wirt-\nEigentumsübergang nach jenen Vorschriften sinn-              schaft widersprochen hat. Die Entscheidung erfolgt\ngemäß.                                                       nur auf Antrag des Sondervermögens; dieser kann bis\nzum Ablauf des 30. Juni 1994 gestellt werden. Soweit\nauf Grund dieser Vorschriften über einen Eigentumsü-\nAbschnitt 4                          bergang auf das Sondervermögen rechtskräftig ent-\nVorschriften für einzelne Sachgebiete             schieden worden ist, bleibt es hierbei.\n(2) Artikel 27 Abs. 1 Satz 6 des Einigungsvertrages\n§ 17                             ist nicht mehr anzuwenden. Die Ämter zur Regelung\noffener Vermögensfragen geben von, Amts wegen\nAnwendung dieses Gesetzes\nbei ihnen durch das Sondervermögen eingereichte\nDieses Gesetz gilt für Eigentumsübergänge oder            Anmeldungen an den für das Land jeweils zuständi-\neine Übertragung des Eigentums nach Maßgabe der              gen Oberfinanzpräsidenten ab, der sie an die zustän-\nArtikel 26, 27 und 36 Abs. 1 des Einigungsvertrages          dige Stelle weiterleitet. Sie gelten als Antrag nach\nund der nachfolgenden Vorschriften entsprechend.             Absatz 1 Satz 3.\nHierbei kann, soweit durch Bundesgesetz nicht ein\nanderes bestimmt wird, Eigentum auch auf juristische                                     §20\nPersonen übertragen werden, die aus einem der darin\ngenannten Sondervermögen hervorgegangen sind.                                        Vorschriften\nfür den Rundfunk und das Fernsehen\nder früheren DDR\n§18\nVermögensgegenstände und -werte, die nach Arti-\nVorschriften\nkel 36 Abs. 1 des Einigungsvertrages nicht dem Son-\nfür das Sondervermögen Deutsche Reichsbahn               dervermögen Deutsche Bundespost zugeordnet sind,\n(1) Unbeschadet des Vermögensübergangs auf das            stehen den Ländern des in Artikel 3 des Einigungsver-\nSondervermögen im übrigen ist Artikel 26 Abs. 1 Satz         trages genannten Gebietes zur gesamten Hand zu.\n2 des Einigungsvertrages mit der Maßgabe anzuwen-            Artikel 36 Abs. 6 des Einigungsvertrages bleibt im\nden, daß die dort genannten Vermögensgegenstände             übrigen unberührt. Die Länder können beantragen,\ndurch Zuordnungsbescheid gemäß § 2 auf das Son-              daß Vermögensgegenstände und -werte nach dem\ndervermögen Deutsche Reichsbahn oder aus ihm                 Ergebnis einer Einigung der beteiligten Stellen durch\ndurch Gesetz gebildete Sondervermögen oder juristi-          Zuordnungsbescheid unmittelbar oder nach erfolgter\nsche Personen zu übertragen sind. Die Widmung für            Zuordnung an die Länder einer einzelnen Anstalt oder\neinen anderen Zweck ist, auch wenn ihr von seiten            einem der in Satz 1 genannten Länder zugeordnet\ndes Sondervermögens oder seiner Rechtsvorgänger              werden. Für den Fall einer einvernehmlichen Zuord-\nzugestimmt wurde, nur beachtlich, wenn der Abgang            nung an eine einzelne Landesrundfunkanstalt ist\nnicht den Grundsätzen einer unter den Bedingungen            deren vorherige Zustimmung erforderlich.","2232                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\n§ 21                                b) In Absatz 2 Halbsatz 2 wird das Wort „Wohnungs-\nVerhältnis zu anderen Vorschriften                       baugenossenschaften\" durch das Wort „Woh-\nnungsgenossenschaften\" ersetzt.\n(1) § 11 Abs. 2 Satz 2 des Treuhandgesetzes und\ndie Bestimmungen der Fünften Durchführungsverord-\n4. § 3 wird wie folgt geändert:\nnung zum Treuhandgesetz bleiben unberührt.\na) In Absatz 3 Satz 1 werden vor der Verweisung\n(2) Artikel 21 Abs. 3 und Artikel 22 Abs. 1 Satz 7 in\n,,Satz 1\" die Worte „Absatz 2\" eingefügt.\nVerbindung mit Artikel 21 Abs. 3 des Einigungsvertra-\nges und die Vorschriften des Abschnitts 3 gelten für            b) Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:\ndas in den Artikeln 26, 27 und 36 des Einigungsvertra-                ,,Satz 1 ist nicht anzuwenden auf Veräußerungs-\nges genannte Vermögen entsprechend.\"                                  fälle, die der Abführungspflicht nach § 5 Abs. 2 des\nAltschuldenhilfegesetzes unterliegen.\"\nArtikel 17\nZuordnungsergänzungsgesetz                                                           §3\nÄnderung\n§1                                                des Grunderwerbsteuergesetzes\nÄnderung                                § 4 Nr. 7. des Grunderwerbsteuergesetzes vom\ndes Zustimmungsgesetzes                        17. Dezember 1982 (BGBI. 1S. 177), das zuletzt durch Arti-\nzum Truppenabzugsvertrag                       kel 15 des Gesetzes vom 21. Dezember 1992 (BGBI. 1\nDem Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Dezember 1990 zu            S. 2150) geändert worden ist, wird wie folgt gefaßt:\ndem Abkommen vom 12. Oktober 1990 zwischen der                    .,7. der Erwerb eines Grundstücks durch eine Wohnungs-\nBundesrepublik Deutschland und der Union der Sozialisti-                genossenschaft, wenn das Grundstück vor dem\nschen Sowjetrepubliken über die Bedingungen des befri-                   1 . Januar 1996 im Rahmen der Zuordnung nach § 1\nsteten Aufenthalts und die Modalitäten des planmäßigen                  Abs. 1 und 2 und § 2 des Wohnungsgenossenschafts-\nAbzugs der sowjetischen Truppen aus dem Gebiet der                      Vermögensgesetzes durch Zuordnungsbescheid nach\nBundesrepublik Deutschland (BGBI. 1991 II S. 256) wird                  § 1 Abs. 6 des Wohnungsgenossenschafts-Vermö-\nfolgender Absatz angefügt:                                              gensgesetzes übertragen wird.\"\n,,(3) Soweit Liegenschaften, die nicht mehr nach dem\nVertrag in Anspruch genommen werden, gemäß Artikel 21                                              §4\ndes Einigungsvertrages Bundesvermögen sind, kann\ngemäß einer Einigung zwischen dem Bund und einem                                                Änderung\nLand in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genann-                                des Zustimmungsgesetzes\nten Gebiet auf Antrag des Landes das Eigentum an den                                      zum Wismut-Vertrag\nLiegenschaften dem Land, in dem sie liegen, durch Zuord-             Artikel 6 § 1a des Gesetzes vom 12. Dezember 1991 zu\nnungsbescheid übertragen werden. Für die Durchführung             dem Abkommen vom 16. Mai 1991 zwischen der Regie-\nder Zuordnung ist das Vermögenszuordnungsgesetz mit               rung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung\nder Maßgabe anzuwenden, daß in jedem Fall der Ober-               der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken über\nfinanzpräsident zuständig ist. Ansprüche nach dem Ver-            die Beendigung der Tätigkeit der Sowjetischdeutschen\nmögensgesetz bleiben unberührt.\"                                  Aktiengesellschaft Wismut (BGBI. II S. 1138), das durch\nArtikel 11 § 7 des Zweiten Vermögensrechtsänderungs-\n§2                               gesetzes vom 14. Juli 1992 (BGBI. 1 S. 1257) geändert\nworden ist, wird wie folgt geändert:\nÄnderung\ndes Wohnungsgenossenschafts-Vermögensgesetzes                     a) . Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:\nDas Wohnungsgenossenschafts-Vermögensgesetz vom                     ,,Auf Antrag überträgt der Präsident der Oberfinanz-\n23. Juni 1993 (BGBI. 1S. 944, 989) wird wie folgt geändert:            direktion (§ 1 Abs. 3) Kommunen durch Zuordnungs-\nbescheid Einrichtungen, Grundstücke und Gebäude,\n1 . Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:                             die nach Maßgabe der Artikel 21 und 22 des Einigungs-\nvertrages Selbstverwaltungsaufgaben dienen, die ge-\n„Gesetz\nmäß § 1 Abs. 1 auf die Wismut-GmbH übergegangen\nzur Regelung\nsind.\"\nvermögensrechtlicher Angelegenheiten\nder Wohnungsgenossenschaften                   b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:\nim Beitrittsgebiet                           ,,(1 a) Wurden Vermögenswerte nach Absatz 1 auf\n0fVohnungsgenossenschafts-Vermögensgesetz -                   Dritte übertragen, ist der Kommune der Erlös auszu-\nWoGenVermG)\".                              kehren. Weitergehende Ansprüche bestehen nicht.\"\n2. In§ 1 Abs. 1 Satz 2 wird die Verweisung ,,§ 6\" durch die\nVerweisung,,§ 8\" ersetzt.                                                                     §5\nÄnderung des 0-Markbilanzgesetzes\n3. § 2 wird wie folgt geändert.:                                     In § 57 Abs. 1 des D-Markbilanzgesetzes in der Fassung\na) In Absatz 1 wird die Verweisung ,,§ 1 Abs. 1 Satz 1       der Bekanntmachung vom 18. April 1991 (BGBI. 1S. 971,\nNr. 2\" durch die Verweisung ,,§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2    1951), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom\nund Satz 5\" ersetzt.                                     21. Dezember 1992 (BGBI. 1S. 2133) geändert worden ist,","Nr. 70 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1993                                2233\nwird die Jahresangabe „1993\" jeweils durch die Jahres-        Verträge über Garagen sind dann jedoch mit einer Frist\nangabe „ 1994\" ersetzt.                                       von einem Monat zum Ende eines Quartals kündbar, wenn\nnur so das betreffende Grundstück der Bebauung zuge-\nAbschnitt 4                            führt werden kann;§ 314 Abs. 4 des Zivilgesetzbuches der\nDeutschen Demokratischen Republik gilt dann nicht,\nSchlußvorschriften                          § 314 Abs. 6 dieses Gesetzes gilt entsprechend. Die\nRechtsverordnung ist vor der Zuleitung an den Bundesrat\nArtikel 18                           dem Deutschen Bundestag zuzuleiten. Sie kann durch\nBeschluß des Deutschen Bundestages geändert oder\nAnwendung von Rechtsverordnungen,\nabgelehnt werden. Der Beschluß des Deutschen Bundes-\nNeubekanntmachungen\ntages wird der Bundesregierung zugeleitet. Hat sich der\n(1) Durch dieses Gesetz geänderte oder ergänzte Teile       Deutsche Bundestag nach Ablauf von drei Sitzungs-\nvon Rechtsverordnungen können nach den für den Erlaß,          wochen seit Eingang der Rechtsverordnung nicht mit ihr\ndie Änderung oder die Aufhebung der Rechtsverordnung           befaßt, so wird die unveränderte Rechtsverordnung der\njeweils geltenden Vorschriften geändert oder aufgehoben        Bundesregierung zugeleitet. Der Deutsche Bundestag\nwerden.                                                        befaßt sich mit der Rechtsverordnung auf Antrag von so\nvielen Mitgliedern des Bundestages, wie zur Bildung einer\n(2) Soweit in Vorschriften auf Vorschriften verwiesen\nFraktion erforderlich sind.\nwird, die durch dieses Gesetz eine andere Paragraphen-\nnummer erhalten haben, gilt dies als Verweisung auf die\nVorschriften mit ihrer jetzigen Paragraphennummer.                                      Artikel 19\nSoweit Vorschriften durch Bestimmungen aufgehoben                                      Überleitung\nworden sind, die durch dieses Gesetz neu gefaßt werden,\nbleibt es bei der Aufhebung.                                      (1) § 44 der Grun9buchordnung in der Fassung dieses\nGesetzes ist nur auf noch nicht im Grundbuch vollzogene\n(3) Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt,       Eintragungen, Umschreibungen oder Neufassungen an-\nden Wortlaut der in diesem Gesetz geänderten Gesetze           zuwenden.\nund Rechtsverordnungen, ausgenommen das Bürgerliche\nGesetzbuch, das Handelsgesetzbuch, das Gesetz über                (2) § 29 Abs. 1 bis 3, §§ 30, 31, 48 und 69 Abs. 4 der\ndie Angelegenheiten der Freiwilligen Gerichtsbarkeit und       Energieverordnung vom 1. Juni 1988 (GBI. 1Nr. 1O S. 89),\ndas Gesetz über die Zwangsversteigerung und die                zuletzt geändert durch die Verordnung vom 25. Juli 1990\nZwangsverwaltung, in der von dem Inkrafttreten dieses          (GBI. I Nr. 46 S. 812), sowie die dazu ergangenen Rechts-\nGesetzes an geltenden Fassung neu bekannt zu machen.           vorschriften in der Fassung der Fünften Durchführungs-\nbestimmung zur Energieverordnung - Anpassungsvor-\n(4) Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt,        schriften - vom 27. August 1990 (GBI. 1Nr. 58 S. 1423), die\ndurch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes-              nach der in Anlage II Kapitel V Sachgebiet D Abschnitt III\nrates                                                          Nr. 4 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 (BGBI. II\n1. die in§ 35 Abs. 3 und§ 121 Abs. 1 der Grundbuchord-         S. 889, 1202) bis zum Ablauf des 31. Dezember 201 O fort-\nnung und in § 18 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über Maß-      gelten, treten außer Kraft, soweit die Rechte bezüglich der\nnahmen auf dem Gebiete des Grundbuchwesens vom             Energieanlagen nach § 9 des Grundbuchbereinigungs-\n20. Dezember 1963 (BGBI. 1 S. 986) in ihrer jeweils        gesetzes gesichert sind. Mitbenutzungsrechte nach§ 40\ngeltenden Fassung genannten Beträge an die Verän-          des Wassergesetzes vom 2. Juli 1982 (GBI. 1 Nr. 26\nderungen der Lebenshaltungskosten anzupassen,              S. 467) erlöschen, soweit § 9 des Grundbuchbereini-\ngungsgesetzes auf die in seinem Absatz 9 genannten An-\n2. Abweichungen von den Vorschriften der Grundbuch-\nlagen erstreckt wird, mit dem Wirksamwerden dieser\nordnung zu bestimmen, die für die grundbuchliche\nErstreckung.\nBehandlung der in Artikel 231 § 5 und Artikel 233 des\nEinführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche              (3) Artikel 13 Nr. 3 Buchstabe k läßt bereits vollzogene\nbezeichneten Fälle erforderlich sind, .. insbesondere      Eintragungen in ihrer Wirksamkeit unberührt. Auf Grund\nergänzende Bestimmungen zu Anlegung und Gestal-            des Artikels 233 § 13 des Einführungsgesetzes zum Bür-\ntung der Gebäudegrundbuchblätter vorzusehen,               gerlichen Gesetzbuche in der vor Inkrafttreten dieses\nGesetz geltenden Fassung auf Widerspruch hin begrün-\n3. die in § 6 Abs. 3 des Grundbuchbereinigungsgesetzes,        dete Vormerkungen erlöschen spätestens nach Ablauf\n§ 9a Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Gesetz über        von vier Monaten von dem Inkrafttreten der in Satz 1\ndie Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung,          genannten Vorschrift an. Artikel 233 § 13 Abs. 5 des Ein-\nin Artikel 231 § 5 Abs. 3 und 4 und Artikel 233 § 4 Abs. 2 führungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche gilt ent-\nund 4, § 5 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zum Bür-         sprechend.\ngerlichen Gesetzbuche bestimmten Fristen bis läng-            (4) Die Grundstücksverkehrsordnung gilt auch in laufen-\nstens zum Ablauf des 31. Dezember 2005 zu verlän-          den Verfahren. Bei Fortfall der Genehmigungspflicht ist\ngern.                                                      das Verfahren einzustellen. Auf eine Genehmigung, die vor\n(5) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechts-       Abschluß des genehmigungspflichtigen Rechtsgeschäf-\nverordnung mit Zustimmung des Bundesrates                      tes erteilt wurde, das bei Inkrafttreten dieses Gesetzes\nauch noch nicht abgeschlossen worden ist, ist § 1 Abs. 1\n1. die in § 4 Abs. 1 Satz 2 des lnvestitionsvorranggeset-      Satz 2 der Grundstücksverkehrsordnung mit der Maßgabe\nzes bestimmte Fristen bis längstens zum Ablauf des         anzuwenden, daß die Frist mit Inkrafttreten dieses Geset-\n31 . Dezember 2000,                                        zes beginnt.\n2. die in Artikel 232 § 4a Abs. 1 des Einführungsgesetzes        (5) In Ländern, die Landgerichte und das Oberlandes-\nzum Bürgerlichen Gesetzbuche bestimmte Frist bis           gericht noch nicht eingerichtet haben, ist das Bodenson-\nlängstens zum 31. Dezember 1996 zu verlängern.             derungsgesetz mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die","2234                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\nStelle des Landgerichts das Bezirksgericht und an die            (8) Register, in die landwirtschaftliche Produktions-\nStelle des Oberlandesgerichts der besondere Senat des         genossenschaften, Produktionsgenossenschaften des\nBezirksgerichts tritt. Soweit nach den bisherigen Vor-        Handwerks oder andere Genossenschaften oder ko-\nschriften eine Sonderung von Grundstücken begonnen            operative Einrichtungen mit Sitz in dem in Artikel 3 des\nund noch nicht mit einer bestandskräftigen Feststellung       Einigungsvertrages genannten Gebiet am 3. Oktober 1990\nder Grenzen abgeschlossen worden ist, können solche           eingetragen waren, gelten als Genossenschaftsregister im\nVerfahren nach den Vorschriften des Bodensonderungs-          Sinne des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilli-\ngesetzes abgeschlossen werden; erfolgte Anhörungen            gen Gerichtsbarkeit und des Gesetzes betreffend die\nvon Beteiligten brauchen nicht wiederholt zu werden. Für      Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften. Die Wirk-\nein Bodensonderungsverfahren können die Ergebnisse            samkeit von Eintragungen in diese Register wird nicht\nbereits durchgeführter Vermessungsarbeiten auch dann          dadurch berührt, daß diese Eintragungen vor dem Inkraft-\ntreten dieses Gesetzes von der Verwaltungsbehörde vor-\nverwertet werden, wenn sie noch nicht zur Übernahme in\ngenommen worden sind.\ndas amtliche Verzeichnis geeignet sind.\n(9) § 20 Abs. 1 bis 5, 7 und 8 und § 20a des Vermögens-\n(6) Artikel 16 ist, soweit dort nichts Abweichendes\ngesetzes gelten vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an\nbestimmt ist, auf Verfahren anzuwenden, in denen bei\nauch für bereits bestehende Vorkaufsrechte. Beträgt bei\nInkrafttreten dieses Gesetzes noch keine bestandskräftige\nvor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes begründeten\nEntscheidung der Zuordnungsbehörde ergangen ist. Arti-        Vorkaufsrechten nach§ 20 Abs. 3 des Vermögensgeset-\nkel 16 Nr. 5 Buchstabe d Unterbuchstabe aa gilt rückwir-      zes der Anteil der Teilfläche, auf die sich das Miet- oder\nkend von dem 22. Juli 1992 an. Soweit Entscheidungen          Nutzungsverhältnis erstreckt, nicht mehr als 50 vom\nbestandskräftig geworden sind, die im Widerspruch zu          Hundert der Gesamtfläche, so beschränkt sich das Vor-\n§ 1a Abs. 4 des Vermögenszuordnungsgesetzes und zu            kaufsrecht auf die Teilfläche, wenn der Eigentümer das\ndem Wohnungsgenossenschafts-Vermögensgesetz ste-              Grundstück entsprechend teilt. Verordnungen auf der\nhen, sind sie entsprechend den Festlegungen jener             Grundlage von § 8 der Hypothekenablöseanordnung\nGesetze zu ändern. Soweit Personen,· die nicht Begün-         behalten ihre Gültigkeit mit der Maßgabe, daß sie auf-\nstigte einer Zuordnung sein können, im Zuordnungsver-         grund von § 40 des Vermögensgesetzes geändert,\nfahren angehört worden sind und die Entscheidung Aus-         ergänzt oder aufgehoben werden können.\nführungen zur Wirksamkeit eines Erwerbs aus ehemali-\n(10) Ist von einer Wohnungsgenossenschaft der von ihr\ngem Volkseigentum enthält, erfaßt die Bestandskraft des\ngenutzte Grund und Boden von einer Kommune vor dem\nBescheids auch die Feststellungen zur Wirksamkeit des\n27. Juni 1993 erworben worden, ist§ 4 Nr. 7 des Grund-\nErwerbs. Die Klagefrist für den Betroffenen beginnt dann\nerwerbsteuergesetzes in der bis zum Inkrafttreten dieses\nzwei Wochen von dem Inkrafttreten dieses Gesetzes an-         Gesetzes geltenden Fassung anzuwenden.\ndie §§ 58 und 60 der Verwaltungsgerichtsordnung gelte~\nentsprechend. Sind Einrichtungen, Grundstücke und                (11) Für Kapitalgesellschaften, die wegen Verstreichens\nGebäude entgegen § 7a des Vermögenszuordnungs-                der Frist des § 57 Abs. 1 des D-Markbilanzgesetzes in der\ngesetzes in der bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes         vor Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung mit\ngeltenden Fassung veräußert worden, so gilt § 1O Abs. 2       Ablauf des 31. Dezember 1993 aufgelöst sind, gilt die\nFortsetzung der Gesellschaft als beschlossen. Die Gesell-\ndes Vermögenszuordnungsgesetzes in der Fassung\nschaften sind jedoch mit Ablauf des 31. Dezember 1994\ndieses Gesetzes entsprechend. Soweit in einem Land\naufgelöst, wenn sie nicht bis zu diesem Tag die Neufest-\nnoch kein Oberverwaltungsgericht besteht, tritt an seine\nsetzung ihrer Kapitalverhältnisse ordnungsgemäß zur Ein-\nStelle der Senat für Verwaltungssachen des Bezirks-\ntragung in das Handelsregister angemeldet haben.\ngerichts.\n(7) § 12, § 13 Abs. 2, § 18 Abs. 1 Satz 2 und§ 19 Abs. 1\nSatz 2 des Vermögenszuordnungsgesetzes sind auch auf\nRückübertragungsansprüche öffentlicher Körperschaften\nnach der in Anlage II Kapitel II Sachgebiet A Abschnitt III                             Artikel 20\nNr. 1 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 (BGBI. II                            Inkrafttreten\nS. 889, 1150) aufgeführten Maßgabe d anzuwenden.\nZuständig für die in § 12 Abs. 3 des Vermögenszuord-             Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in\nnungsgesetzes bezeichnete Entscheidung ist der Präsi-         Kraft. Dies gilt nicht für Artikel 13 Nr. 3 Buchstabe k, der\ndent der Treuhandanstalt.                                     am 1. Juni 1994 in Kraft tritt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBonn, den 20. Dezember 1993\nDer Bundespräsident\nWeizsäcker\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl","Nr. 70 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1993 2235\nDie Bundesministerin der Justiz\nLeuth eu sse r-Sc h narren berge r\nDer Bundesminister des Innern\nKanther\nDer Bundesminister der Finanzen\nTheo Waigel\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nRexrodt\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nJochen Borchert\nDie Bundesministerin\nfür Raumordnung, Bauwesen und Städtebau\n1. S9hwaetzer","2236                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\nGesetz\nzur Änderung des Gesetzes\nzur Entlastung des Bundesfinanzhofs\nVom 20. Dezember 1993\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:\nArtikel 1\nDas Gesetz zur Entlastung des Bundesfinanzhofs vom 8. Juli 1975 (BGBI. 1\nS. 1861 ), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 21. Dezember 1992\n(BGBI. 1S. 2109), wird wie folgt geändert:\nIn Artikel 1 Satz 1 und in Artikel 2 Nr. 3 wird die Jahreszahl „1993\" durch die\nJahreszahl „1996\" ersetzt.\nArtikel 2\nDieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundes-\ngesetzblatt verkündet.\nBonn, den 20. Dezember 1993\nDer Bundespräsident\nWeizsäcke.r\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDie Bundesministerin der Justiz\nLeuth eu sse r-Sc h narren be rger","Nr. 70 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1993         2237\nGesetz\nzur Änderung des Gesetzes\nüber den Sozialplan im Konkurs- und Vergleichsverfahren\nVom 20. Dezember 1993\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:\nArtikel 1\nDas Gesetz über den Sozialplan im Konkurs- und Vergleichsverfahren vom\n20. Februar 1985 (BGBI. 1 S. 369), zuletzt geändert durch das Gesetz vom\n20. Dezember 1991 (BGBI. 1S. 2289),•wird wie folgt geändert:\nIn § 8 wird die Jahreszahl „1993\" durch die Jahreszahl „1995\" ersetzt.\nArtikel2\nDieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundes-\ngesetzblatt verkündet.\nBonn, den 20. Dezember 1993\nDer Bundespräsident\nWeizsäcker\nDer Bundeskanzler\nDr. He Im u t K oh 1\nDie Bundesministerin der Justiz\nLeuth e u sser-S c h narren be rger\nDer Bundesminister\nfü~ Arbeit und Sozialordnung\nNorbert Blüm"]}