{"id":"bgbl1-1993-70-3","kind":"bgbl1","year":1993,"number":70,"date":"1993-12-24T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1993/70#page=60","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1993-70-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1993/bgbl1_1993_70.pdf#page=60","order":3,"title":"Erste Verordnung zur Änderung der Vollstreckungsvergütungsverordnung","law_date":"1993-12-17T00:00:00Z","page":2240,"pdf_page":60,"num_pages":1,"content":["2240                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil    1\nErste Verordnung\nzur Änderung der Vollstreckungsvergütungsverordnung\nVom 17. Dezember 1993\nAuf Grund des § 49 Abs. 1 und 2 des Bundesbesol-              b) In Absatz 2 wird der Betrag „10 DM\" durch den\ndungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom                  Betrag „ 13 DM\", der Betrag „8 DM\" durch den Betrag\n9. März 1992 (BGBI. 1S. 409) in Verbindung mit Artikel 20            „10,40 DM\" und der Betrag „6 DM\" durch den Betrag\n§ 4 des Gesetzes vom 28. Mai 1990 (BGBI. 1S. 967, 980)               ,,7,80 DM\" ersetzt.\nverordnet die Bundesregierung:\n5. § 12 wird wie folgt geändert:\nArtikel 1\na) Es wird folgender neuer Absatz 2 eingefügt:\nDie Vollstreckungsvergütungsverordnung vom 8. Juli                  ,,(2) Die Vergütung gehört in dem in Absatz\n1976 (BGBI. 1 S. 1783), geändert durch Artikel 17 des                Satz 1 bestimmten Umfang auch dann zu den ruhe-\nGesetzes vom 28. Mai 1990 (BGBI. 1S. 967,979), wird wie              gehaltfähigen Dienstbezügen, wenn der Beamte\nfolgt geändert:                                                      mindestens zehn Jahre im Vollstreckungsaußen-\ndienst tätig gewesen ist und vor Eintritt in den Ruhe-\n1. In § 2 wird jeweils der Betrag „90 DM\" durch den Betrag\nstand wegen Dienstunfähigkeit für den Vollstrek-\n,, 117 DM\" ersetzt.\nkungsaußendienst in eine andere Verwendung\nübernommen worden ist. Die Frist gilt als erfüllt,\n2. In § 3 Abs. 1 wird der Klammerzusatz wie folgt ge-\nwenn die andere Verwendung infolge Krankheit\nfaßt:\noder Beschädigung, die sich der Beamte ohne gro-\n,,(in Mecklenburg-Vorpommern und Schleswig-Holstein              bes Verschulden bei Ausübung oder aus Veranlas-\nbei Landesbezirkskassen)\".                                       sung seines Dienstes als Gerichtsvollzieher zugezo-\ngen hat, notwendig wird und die Frist ohne diese\n3. In den §§ 4, 6 Abs. 1 und 3 und § 8 wird jeweils der              Krankheit oder Beschädigung hätte erfüllt werden\nBetrag „30 DM\" durch den Betrag „39 DM\" ersetzt.                 können. In den Fällen der Sätze 1 und 2 ist bei der\nBemessung des ruhegehaltfähigen Teils der Voll-\n4. § 9 wird wie folgt geändert:                                    . streckungsvergütung höchstens das Endgrundge-\na) In Absatz 1 wird der Betrag „3 600 DM\" durch den              halt des Spitzenamtes des Gerichtsvollzieherdien-\nBetrag „4 680 DM\", der Betrag „2 &80 DM\" durch              stes zugrunde zu legen.\"\nden Betrag „3 744 DM\", der Betrag „2 160 DM\"            b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.\ndurch den Betrag „2 808 DM\", der Betrag „300 DM\"\ndurch den Betrag „390 DM\", der Betrag „900 DM\"\ndurch den Betrag „1 170 DM\", der Betrag „240 DM\"    6. § 13 wird gestrichen.\ndurch den Betrag „312 DM\", der Betrag „720 DM\"\ndurch den Betrag „936 DM\", der Betrag „ 180 DM\"                                Artikel 2\ndurch den Betrag „234 DM\" und der Betrag „540\nDM\" durch den Betrag „702 DM\" ersetzt.                Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1994 in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 17. Dezember1993\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister des Innern\nKanther\nDer Bundesminister der Finanzen\nTheo Waigel"]}