{"id":"bgbl1-1993-70-2","kind":"bgbl1","year":1993,"number":70,"date":"1993-12-24T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1993/70#page=57","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1993-70-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1993/bgbl1_1993_70.pdf#page=57","order":2,"title":"Gesetz zur Änderung des Gesetzes über den Sozialplan im Konkurs- und Vergleichsverfahren","law_date":"1993-12-20T00:00:00Z","page":2237,"pdf_page":57,"num_pages":3,"content":["Nr. 70 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1993         2237\nGesetz\nzur Änderung des Gesetzes\nüber den Sozialplan im Konkurs- und Vergleichsverfahren\nVom 20. Dezember 1993\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:\nArtikel 1\nDas Gesetz über den Sozialplan im Konkurs- und Vergleichsverfahren vom\n20. Februar 1985 (BGBI. 1 S. 369), zuletzt geändert durch das Gesetz vom\n20. Dezember 1991 (BGBI. 1S. 2289),•wird wie folgt geändert:\nIn § 8 wird die Jahreszahl „1993\" durch die Jahreszahl „1995\" ersetzt.\nArtikel2\nDieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundes-\ngesetzblatt verkündet.\nBonn, den 20. Dezember 1993\nDer Bundespräsident\nWeizsäcker\nDer Bundeskanzler\nDr. He Im u t K oh 1\nDie Bundesministerin der Justiz\nLeuth e u sser-S c h narren be rger\nDer Bundesminister\nfü~ Arbeit und Sozialordnung\nNorbert Blüm","2238                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\n..                        Verordnung\nzur Anderung mutterschutz- und urlaubsrechtlicher Vorschriften\nVom 7. Dezember 1993\nAuf Grund des § 80 und des § 89 Abs. 1 Satz 2 und                 sowie ohne Auslandsdienstbezüge nach § 52 Abs. 1\nAbs. 2 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes in der Fas-                  Satz 3 des Bundesbesoldungsgesetzes) vor Beginn·\nsung der Bekanntmachung vom 27. Februar 1985 (BGBI. 1                des Erziehungsurlaubs die Versicherungspflichtgrenze\nS. 479), von denen§ 80 durch das Gesetz vom 6. Dezem-                in der gesetzlichen Krankenversicherung überschrei-\nber 1985 (BGBI. 1S. 2154) geändert worden ist, sowie auf            ten, ist der Zuschuß auf 400 DM begrenzt.\"\nGrund des § 28 Abs. 7 und des § 72 Abs. 1 Nr. 4 des Sol-\ndatengesetzes, die durch Artikel 1 des Gesetzes vom\nArtikel2\n6. Dezember 1990 (BGBI. 1 S. 2588) eingefügt worden\nsind, § 28 Abs. 7 zuletzt geändert durch Artikel 6 des                 Änderung der Erholungsurlaubsverordnung\nGesetzes vom 6. Dezember 1991 (BGBI. 1 S. 2142), ver-            § 5 Abs. 6 der Erholungsurlaubsverordnung in der Fas-\nordnet die Bundesregierung:                                    sung der Bekanntmachung vom 23. Oktober 1992 (BGBI. 1\nS. 1803) wird wie folgt gefaßt:\n,,(6) Der Erholungsurlaub wird für jeden vollen Kalender-\nArtikel 1\nmonat eines Urlaubs ohne Besoldung um ein Zwölftel\nÄnderung der Mutterschutzverordnung                   gekürzt. Hat der Beamte den ihm zustehenden Erholungs-\nDie Mutterschutzverordnung in der Fassung der               urlaub vor dem Beginn des Urlaubs ohne Besoldung nicht\nBekanntmachung vom 11. Januar 1991 (BGBI. 1 S. 125)            oder nicht vollständig erhalten, so ist der Resturlaub nach\nwird wie folgt geändert:                                       dem Ende des Urlaubs ohne Besoldung im laufenden oder\nim nächsten Urlaubsjahr zu gewähren. Hat der Beamte vor\ndem Beginn des Urlaubs ohne Besoldung mehr Erho-\n1 . § 4 wird wie folgt gefaßt:\nlungsurlaub erhalten als ihm nach Satz 1 zusteht, so ist der\n,,§4                             Erholungsurlaub, der dem Beamten nach dem Ende des\nDurch die Beschäftigungsverbote der §§ 1, 2 und 3       Urlaubs ohne Besoldung zusteht, um die zuviel gewährten\nsowie des § 8 hinsichtlich des Dienstes zu ungünstigen     Urlaubstage zu kürzen. Der Erholungsurlaub wird nicht\nZeiten und des Wechselschicht- oder Schichtdienstes        nach Satz 1 gekürzt, wenn die oberste Dienstbehörde\nwird die Zahlung der Dienstbezüge uiid Anwärterbe-         oder die von ihr bestimmte Stelle spätestens bei Beendi-\nzüge nicht berührt. Das gleiche gilt für das Dienstver-    gung des Urlaubs ohne Besoldung schriftlich anerkannt\nsäumnis während der Stillzeit (§ 7). Bemessungs-           hat, daß dieser dienstlichen Interessen oder öffentlichen\ngrundlage für die Zahlung der Zulagen für Dienst zu        Belangen dient.\"\nungünstigen Zeiten und für Wechselschicht- oder\nSchichtdienst (§§ 3, 4 und 22 der Erschwerniszulagen-                                 Artikel3\nverordnung) sowie für die Vergütung nach der Voll-\nÄnderung der Erziehungsurlaubsverordnung\nstreckungsvergütungsverordnung ist der Durchschnitt\nder Zulagen und der Vergütungen der letzten drei              Die Erziehungsurlaubsverordnung in der Fassung der\nMonate vor Beginn des Monats, in dem die Schwan-           Bekanntmachung vom 29. April 1992 (BGBI. 1S. 97 4, 992)\ngerschaft eingetreten ist.\"                                wird wie folgt geändert:\n2. § 4a wird wie folgt gefaßt:                                 1. § 3 wird wie folgt gefaßt:\n,,§4a                                                            ,,§3\nSoweit die in § 1 Abs. 2 und in § 3 Abs. 1 genannten            Der Erholungsurlaub wird nicht nach § 5 Abs. 6\nZeiten sowie der Entbindungstag in einen Erziehungs-            Satz 1 der Erholungsurlaubsverordnung gekürzt, wenn\nurlaub fallen, erhält die Beamtin einen Zuschuß von             der Beamte während des Erziehungsurlaubs bei\n25 DM je Kalendertag, wenn sie während des Erzie-              seinem Dienstherrn eine Teilzeitbeschäftigung als\nhungsurlaubs nicht teilzeitbeschäftigt ist. Bei einer           Beamter ausübt.\"\nBeamtin, deren Dienstbezüge oder Anwärterbezüge\n(ohne die mit Rücksicht auf den Familienstand ge-          2. In § 4 Abs. 2 wird das Wort „und\" durch das Wort\nwährten Zuschläge und ohne Aufwandsentschädigung               ,,oder\" ersetzt.","Nr. 70 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1993                             2239\nArtikel 4                                                       ,,§ 3\nÄnderung                                                        Urlaub\nder Erziehungsurlaubsverordnung für Soldaten                         zur Ableistung eines freiwilligen\nDie Erziehungsurlaubsverordnung für Soldaten in der                   sozialen oder ökologischen Jahres\nFassung der Bekanntmachung vom 21. August 1992                 Zur Ableistung eines freiwilligen sozialen Jahres nach\n(BGBI. 1 S. 1602) wird wie folgt geändert:                  dem Gesetz zur Förderung eines freiwilligen sozialen\nJahres vom 17. August 1964 (BGBI. 1S. 640) in der jeweils\n1 . In § 3 Abs. 1 und Abs. 2 werden die Worte „der Bun-     geltenden Fassung oder eines freiwilligen ökologischen\ndesminister\" jeweils durch die Worte „das Bundesmini-   Jahres nach dem Gesetz zur Förderung eines freiwilligen\nsterium\" und in Absatz 3 das Wort „Bundesministers\"     ökologischen Jahres vom 17. Dezember 1993 (BGBI. 1\ndurch das Wort „Bundesministeriums\" ersetzt.            S. 2118) in der jeweils geltenden Fassung ist Beamten auf\nProbe und auf Widerruf Urlaub unter Wegfall der Besol-\n2. In§ 4 wird das Wort „Bundesministers\" durch das Wort     dung bis zur Dauer von einem Jahr zu gewähren, wenn\n,,Bundesministeriums\" ersetzt.                          dringende dienstliche Gründe nicht entgegenstehen.\"\n3. § 5 wird gestrichen.\nArtikel&\nArtikels                                                  Inkrafttreten\nÄnderung der Sonderurlaubsverordnung                   Artikel 1 Nr. 1 und Artikel 5 treten am ersten Tage des\n§ 3 der Sonderurlaubsverordnung in der Fassung der       auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.\nBekanntmachung vom 29. April 1992 (BGBI. 1S. 977), die      Artikel 1 Nr. 2 sowie die Artikel 2, 3 und 4 treten am\ndurch Artikel 3 Abs. 1 des Gesetzes vom 17. Dezember         1. Januar 1994 in Kraft; für Verwaltungen, in denen das\n1993 (BGBI. 1 S. 2118) geändert worden ist, wird wie folgt  Urlaubsjahr am 1. April beginnt, treten die Artikel 2 und 3\ngefaßt:                                                     am 1. April 1994 in Kraft.\nBonn, den 7. Dezember 1993\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister des Innern\nKanther\nDer Bundesminister der Verteidigung\nRühe"]}