{"id":"bgbl1-1993-7-6","kind":"bgbl1","year":1993,"number":7,"date":"1993-02-26T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1993/7#page=32","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1993-7-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1993/bgbl1_1993_7.pdf#page=32","order":6,"title":"Fünfte Verordnung zur Änderung von Rechtsvorschriften zum Güterkraftverkehrsgesetz","law_date":"1993-02-23T00:00:00Z","page":268,"pdf_page":32,"num_pages":2,"content":["268                                             Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\nFünfte Verordnung\nzur Änderung von Rechtsvorschriften zum Güterkraftverkehrsgesetz *)\nVom 23. Februar 1993\nAuf Grund des § 4 Abs. 2, des § 10 Abs. 2 in Verbindung                 e) Nummer 28 wird wie folgt gefaßt:\nmit den §§ 39 und 83 Abs. 1 und des § 103 Abs. 3 Nr. 1 bis                      ,,28. die Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeu-\n3 des Güterkraftverkehrsgesetzes in der Fassung der Be-                               gen, deren zulässiges Gesamtgewicht, ein-\nkanntmachung vom 10. März 1983 (BGBI. 1 S. 256), § 10                                 schließlich des Gesamtgewichts des Anhän-\nAbs. 2, §§ 39 und 83 Abs. 1 geändert durch Artikel 30 des                             gers, 6 t nicht übersteigt oder deren zulässige\nGesetzes vom 28. Juni 1990 (BGBI. 1 S. 1221 ), verordnet                              Nutzlast, einschließlich der Nutzlast des An-\nder Bundesminister für Verkehr:                                                       hängers, 3,5 t nicht übersteigt und deren La-\ndung, einschließlich der des Anhängers, nicht\nArtikel 1                                              mehr als 3,5 t beträgt.\"\nDie Freistellungs-Verordnung GüKG vom 29. Juli 1969\n(BGBI. 1 S. 1022), zuletzt geändert durch die Verordnung                2. Nach § 1 wird folgender § 2 eingefügt:\nvom 14. Februar 1985 (BGBI. 1 S. 382), wird wie folgt                                                   ,,§ 2\ngeändert:\n(1) Wer nach dem 1. Januar 1994 gewerbliche Beför-\n1. § 1 wird wie folgt geändert:                                            derungen für andere nach§ 1 Nr. 1, 2, 4 bis 7, 9 bis 14,\n15 a bis 16 und 18 bis 27 durchführt, bedarf eines\na) Nach den Wörtern „Von den Bestimmungen des                          Nachweises darüber, daß er die Voraussetzungen\nGüterkraftverkehrsgesetzes werden\" werden die                     nach § 10 Abs. 1 des Güterkraftverkehrsgesetzes er-\nWörter „vorbehaltlich des § 2\" eingefügt.\nfüllt. Gleiches gilt befristet bis zum 31. Dezember 1995\nb) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 3a einge-                        für gewerbliche Beförderungen nach § 1 Nr. 28 im\nfügt:                                                             innerstaatlichen Verkehr.\n,,3a. die Beförderung von Medikamenten, medizini-                    (2) Der Nachweis wird durch Vorlage einer Beschei-\nschen Geräten und Ausrüstungen sowie ande-                 nigung gemäß § 7 der Berufszugangs-Verordnung\nren zur Hilfeleistung in dringenden Notfällen              GüKG vom 3. Mai 1991 (BGBI. 1 S. 1068), geändert\n(insbesondere bei Naturkatastrophen) be-                   durch Artikel 3 der Verordnung vom 23. Februar 1993\nstimmten Gütern,\".                                         (BGBI. 1 S. 268), erbracht, die nicht älter als 5 Jahre\nc) Nummer 9 wird wie folgt gefaßt:                                     sein darf.\n(3) Die Bescheinigung ist bei allen Fahrten im Kraft-\n„9. die Beförderung von Abfällen, nicht jedoch von\nErdaushub, Bauschutt und Gestein, das bei der                fahrzeug mitzuführen und auf Verlangen der zuständi-\nGewinnung oder Aufbereitung von Bodenschät-                  gen Kontrollbeamten zur Prüfung vorzuweisen.\"\nzen anfällt, von Schlacke, Schrott, Autowracks,\nAltreifen und Altöl sowie Stoffen und Gegen-              3. § 3 wird wie folgt gefaßt:\nständen, die zur Verwertung oder Wiederver-\nwendung bestimmt sind,\".                                                                  ,,§ 3\nBeförderungen von Gütern mit vor dem 1. Mai 1992\nd) Nach Nummer 11 wird folgende Nummer 11 a ein-\ngefügt:                                                           zugelassenen Lastkraftwagen, deren Nutzlast zu die-\nsem Zeitpur:1kt höchstens 750 kg betrug und noch be-\n,,11 a. die Beförderung von lebenden Tieren,\".                    trägt, werden im innerstaatlichen Verkehr bis zum\n31. Dezember 1995 von den Bestimmungen des Güter-\n*) Artikel 1 Nr. 2 dieser Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie\n74/561/EWG des Rates vom 12. November 1974 über den Zugang zum\nkraftverkehrsgesetzes ausgenommen. Wird die in § 1\nBeruf des Güterkraftverkehrsunternehmers im innerstaatlichen und        Nr. 28 genannte Nutzlastgrenze überschritten, gilt § 2\ngrenzüberschreitenden Verkehr (ABI. EG Nr. L 308 S. 18).                entsprechend.\"","Nr. 7 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Februar 1993                                269\nArtikel 2                            2. In Anlage 1 Nr. 2 werden die Wörter „Beförderungs-\ntarife, -entgelte und -bedingungen\" durch die Wörter\nDie Verordnung über den grenzüberschreitenden Güter-          ,,Beförderungspreise und -bedingungen\" ersetzt.\nkraftverkehr vom 19. Dezember 1968 (BGBI. 1 S. 1364),\nzuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom\n21. März 1990 (BGBI. 1 S. 591 ), wird wie folgt geändert:\n3. In Anlage 3 werden die Wörter „Beschränkung: Die\nfachliche Eignung gilt nur für die Durchführung folgen-\nder Beförderungen:\" gestrichen.\n1. § 5 wird wie folgt geändert:\na) Die Nummern 7, 8 und 10 werden aufgehoben.\nb) In Nummer 9 wird das Semikolon durch einen Punkt                                Artikel 4\nersetzt.\nDer Bundesminister für Verkehr kann den Wortlaut der\nFreistellungs-Verordnung GüKG in der vom Inkrafttreten\n2. § 8 wird gestrichen. § 9 wird§ 8.\ndieser Verordnung an geltenden Fassung im Bundesge-\nsetzblatt bekanntmachen.\nArtikel 3\nDie Berufszugangs-Verordnung GüKG vom 3. Mai 1991\n(BGBI. 1 S. 1068) wird wie folgt geändert:                                             Artikel 5\nDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in\n1. § 4 Abs. 1 Satz 3 und 4 wird aufgehoben.                   Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 23. Februar 1993\nDer Bundesminister für Verkehr\nIn Vertretung\nDr. Kn itte 1"]}