{"id":"bgbl1-1993-7-5","kind":"bgbl1","year":1993,"number":7,"date":"1993-02-26T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1993/7#page=30","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1993-7-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1993/bgbl1_1993_7.pdf#page=30","order":5,"title":"Vierte Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Ausländergesetzes","law_date":"1993-02-23T00:00:00Z","page":266,"pdf_page":30,"num_pages":2,"content":["266                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\nVierte Verordnung\nzur Änderung der Verordnung\nzur Durchführung des Ausländergesetzes\nVom 23. Februar 1993\nAuf Grund des § 3 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 Satz 2, des        2. § 9 wird wie folgt geändert:\n§ 4 Abs. 2 und des § 64 Abs. 4 des Ausländergesetzes\na) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:\nvom 9. Juli 1990 (BGBI. 1 S. 1354, 1356) und des § 36\nAbs. 3 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der                     ,,(2) Ein Ausländer kann die Aufenthaltserlaubnis\nFassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987                         zu dem in § 17 Abs. 1 des Ausländergesetzes\n(BGBI. 1 S. 602) verordnet der Bundesminister des In-                   bezeichneten Zweck nach der Einreise einholen,\nnern:                                                                   wenn er sich rechtmäßig oder geduldet im Bundes-\ngebiet aufhält und\nArtikel 1\n1 . nach seiner Einreise durch Eheschließung im\nDie Verordnung zur Durchführung des Ausländergeset-                      Bundesgebiet einen gesetzlichen Anspruch auf\nzes vom 18. Dezember 1990 (BGBI. 1 S. 2983), zuletzt                        Erteilung der Aufenthaltserlaubnis erworben\ngeändert durch die Verordnung vom 26. Januar 1993                           hat,\n(BGBI. 1 S. 96), wird wie folgt geändert:                               2. erlaubt eingereist ist und während seines recht-\nmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet die Vor-\n1. § 3 wird wie folgt geändert:                                             aussetzungen für die Erteilung der Aufenthalts-\na) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.                                erlaubnis nach § 17 Abs. 2, § 18 Abs. 1 oder 3,\n§ 20 Abs. 1 oder 2 oder § 23 Abs. 1 des Auslän-\nb) In Absatz 1 werden die bisherige Nummer 3 Num-                       dergesetzes eingetreten sind,\nmer 5 und nach der Nummer 2 folgende Nummern 3\n3. erlaubt eingereist ist und während seines recht-\nund 4 eingefügt:\nmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet die Um-\n„3. die nicht amtlich entsandten, mit Zustimmung                     stände, die eine besondere Härte im Sinne des\ndes Auswärtigen Amtes örtlich angestellten Mit-                § 20 Abs. 4 Nr. 2 des Ausländergesetzes oder\nglieder des diplomatischen und berufskonsula-                  eine außergewöhnliche Härte im Sinne des § 22\nrischen, des Verwaltungs- und technischen Per-                 Satz 1 des Ausländergesetzes begründen, im\nsonals sowie des dienstlichen Hauspersonals                    Bundesgebiet eingetreten sind oder\ndiplomatischer Missionen und berufskonsulari-              4. Staatsangehöriger eines in Anlage I zu dieser\nscher Vertretungen im Bundesgebiet und ihre                    Verordnung aufgeführten Staates ist und ein An-\nmit Zustimmung des Auswärtigen Amtes zuge-                     spruch auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis\nzogenen, mit ihnen im gemeinsamen Haushalt                     nach § 23 Abs. 1 des Ausländergesetzes be-\nlebenden Ehegatten, minderjährigen ledigen                     steht.\"\nKinder und volljährigen ledigen Kinder, die sich\nb) In Absatz 6 Satz 1 werden die Worte „Absätze 1\nin der Ausbildung befinden und wirtschaftlich\nbis 4\" durch die Worte „Absätze 1, 3 und 4\" er-\nvon ihnen abhängig sind,\nsetzt.\n4. die mit Zustimmung des Auswärtigen Amtes\nbeschäftigten privaten Hausangestellten von        3. § 10 wird wie folgt gefaßt:\nMitgliedern diplomatischer Missionen und be-\nrufskonsularischer Vertretungen im Bundesge-                                    ,,§ 10\nbiet und ihre mit Zustimmung des Auswärtigen                  Aufenthaltsgenehmigung vor der Einreise\nAmtes zugezogenen, mit ihnen im gemeinsa-                Ausländer, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in ei-\nmen Haushalt lebenden Ehegatten, minderjäh-          nem Staat haben, in dem die Bundesrepublik Deutsch-\nrigen ledigen Kinder und volljährigen ledigen        land keine Auslandsvertretung unterhält oder in dem\nKinder, die sich in der Ausbildung befinden und      die deutsche Auslandsvertretung vorübergehend keine\nwirtschaftlich von ihnen abhängig sind,\".            Visa erteilen kann, können die Aufenthaltsgenehmi-\nc) Folgender Absatz 2 wird angefügt:                           gung vor der Einreise bei der für den Sitz des Auswärti-\ngen Amtes zuständigen Ausländerbehörde einholen,\n,,(2) Die nach Absatz 1 und nach § 2 Abs. 1 des\nsoweit das Auswärtige Amt keine andere Auslandsver-\nAusländergesetzes als Familienangehörige vom Er-\ntretung zur Visaerteilung ermächtigt hat.\"\nfordernis der Aufenthaltsgenehmigung befreiten\nAusländer bedürfen auch im Falle der erlaubten\n4. In § 11 wird folgender Absatz 4 angefügt:\nAufnahme und Ausübung einer selbständigen oder\neiner nicht arbeitserlaubnispflichtigen unselbständi-         ,,(4) Ein Visum bedarf nicht der Zustimmung der Aus-\ngen Erwerbstätigkeit keiner Aufenthaltsgenehmi-             länderbehörde nach Absatz 1 , wenn die oberste Lan-\ngung.\"                                                      desbehörde der Visumserteilung zugestimmt hat.\"","Nr. 7 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Februar 1993                                  267\n5. In § 27 Nr. 1 werden nach den Worten „der Einreise\" die            und in Buchstabe a werden in der Aufzählung der\nWorte „oder der Ausreise\" eingefügt.                               Landkreise nach „Passau\" ,,Deggendorf\" und nach\n„Freyung-Grafenau\" ,,Straubing-Bogen\" und in der\n6. In der Anlage I werden „Jugoslawien\" und „Nepal\" ge-               Aufzählung der kreisfreien Städte nach „Passau\"\nstrichen, nach „Singapur\" ,,Slowakische Republik\" ein-             ,,Straubing\" eingefügt,\ngefügt sowie „Tschechoslowakei\" durch „Tschechische\nRepublik\" ersetzt.                                             c) in Nummer 4 Buchstabe b wird „Annaberg-Buch-\nholz\" durch „Annaberg\" ersetzt.\n7. In der Anlage II wird in Nummer 2 vor „Indien\" ,,Bulga-\nrien\" eingefügt.\nArtikel 2\n8. Die Anlage IV wird wie folgt geändert:\nDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in\na) In Nummer 2 Buchstabe c werden nach „Zittau\" die         Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung nach§ 3 Abs. 4 des\nWorte „die kreisfreie Stadt Görlitz\" angefügt,          Ausländergesetzes zur Änderung der Verordnung zur\nb) in Nummer 4 wird das Wort „Tschechoslowakei\"             Durchführung des Ausländergesetzes vom 26. Oktober\ndurch die Worte „Tschechische Republik\" ersetzt         1992 (BGBI. 1 S. 1807) außer Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 23. Februar 1993\nDer Bundesminister des Innern\nIn Vertretung\nKroppenstedt"]}