{"id":"bgbl1-1993-7-4","kind":"bgbl1","year":1993,"number":7,"date":"1993-02-26T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1993/7#page=18","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1993-7-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1993/bgbl1_1993_7.pdf#page=18","order":4,"title":"Neufassung des Tierschutzgesetzes","law_date":"1993-02-17T00:00:00Z","page":254,"pdf_page":18,"num_pages":12,"content":["254                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\nBekanntmachung\nder Neufassung des Tierschutzgesetzes\nVom 17. Februar 1993\nAuf Grund des Artikels 8 des Gesetzes zur Änderung veterinärrechtlicher,\nlebensmittelrechtlicher und tierzuchtrechtlicher Vorschriften vom 18. Dezember\n1992 (BGBI. 1S. 2022) wird nachstehend der Wortlaut des Tierschutzgesetzes in\nder seit 1. Januar 1993 geltenden Fassung bekanntgemacht. Die Neufassung\nberücksichtigt:\n1. die Fassung der Bekanntmachung des Gesetzes vom 18. August 1986\n(BGBI.  1 S. 1319),\n2. den am 1. Juli 1990 in Kraft getretenen Artikel 5 des Gesetzes vom 20. Juni\n1990 (BGBI. 1 S. 1080),\n3. den am 1. September 1990 in Kraft getretenen Artikel 3 des Gesetzes vom\n20. August 1990 (BGBI. 1 S. 1762) und\n4. den nach seinem Artikel 9 im wesentlichen am 1. Januar 1993 in Kraft\ngetretenen Artikel 2 des eingangs genannten Gesetzes.\nBonn, den 17. Februar 1993\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nJochen Borchert","Nr. 7 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Februar 1993                                  255\nTierschutzgesetz\nErster Abschnitt                          Bundesrates, soweit es zum Schutz der Tiere erforderlich\nist, ihre Beförderung zu regeln. Er kann hierbei insbeson-\nGrundsatz                            dere\n§ 1                              1.     Anforderungen\na) hinsichtlich der Transportfähigkeit von Tieren,\nZweck dieses Gesetzes ist es, aus der Verantwortung\ndes Menschen für das Tier als Mitgeschöpf dessen Leben                    b) an Transportmittel für Tiere\nund Wohlbefinden zu schützen. Niemand darf einem Tier                    festlegen,\nohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schä-\nden zufügen.                                                       1 a. bestimmte Transportmittel und Versendungsarten\nfür die Beförderung bestimmter Tiere, insbesondere\ndie Versendung als Nachnahme, verbieten oder be-\nZweiter Abschnitt                                schränken,\nTierhaltung                           2.    bestimmte Transportmittel und Versendungsarten für\ndie Beförderung bestimmter Tiere vorschreiben,\n§2                               3.    vorschreiben, daß bestimmte Tiere bei der Beförde-\nrung von einem Betreuer begleitet werden müssen,\nWer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat,\n3a. vorschreiben, daß Personen, die Tiertransporte durch-\n1. muß das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen ent-\nführen oder hierbei mitwirken, bestimmte Kenntnisse\nsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhal-\nund Fähigkeiten haben und diese nachweisen müs-\ntensgerecht unterbringen,\nsen,\n2. darf die Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer Bewe-\n4.    Vorschriften über das Verladen, Entladen, Unterbrin-\ngung nicht so einschränken, daß ihm Schmerzen oder\ngen, Ernähren und Pflegen der Tiere erlassen,\nvermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden.\n5.    als Voraussetzung für die Durchführung von Tiertrans-\nporten bestimmte Bescheinigungen, Erklärungen oder\n§ 2a                                  Meldungen vorschreiben sowie deren Ausstellung und\nAufbewahrung regeln,\n(1) Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft\nund Forsten (Bundesminister) wird ermächtigt, durch                 6.   vorschreiben, daß, wer gewerbsmäßig Tiertransporte\nRechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, so-                     durchführt, bei der zuständigen Behörde registriert\nweit es zum Schutz der Tiere erforderlich ist, die Anforde-              sein muß, sowie die Voraussetzungen und das Ver-\nrungen an die Haltung von Tieren nach § 2 näher zu                       fahren der Registrierung regeln.\nbestimmen und dabei insbesondere Vorschriften zu erlas-\nsen über Anforderungen\n1. hinsichtlich der Bewegungsmöglichkeit oder der Ge-                                              §3\nmeinschaftsbedürfnisse der Tiere,                                   Es ist verboten,\n2. an Räume, Käfige, andere Behältnisse und sonstige                 1. einem Tier außer in Notfällen Leistungen abzuverlan-\nEinrichtungen zur Unterbringung von Tieren sowie an                  gen, denen es wegen seines Zustandes offensichtlich\ndie Beschaffenheit von Anbinde-, Fütterungs- und                     nicht gewachsen ist oder die offensichtlich seine Kräf-\nTränkvorrichtungen,                                                  te übersteigen,\n3. hinsichtlich der Lichtverhältnisse und des Raumklimas             2. ein gebrechliches, krankes, abgetriebenes oder altes,\nbei der Unterbringung der Tiere,                                     im Haus, Betrieb oder sonst in Obhut des Menschen\n4. an die Pflege einschließlich der Überwachung der Tie-                 gehaltenes Tier, für das ein Weiterleben mit nicht\nre; hierbei kann der Bundesminister auch vorschreiben,               behebbaren Schmerzen oder Leiden verbunden ist,\ndaß Aufzeichnungen über die Ergebnisse der Überwa-                   zu einem anderen Zweck als zur unverzüglichen\nchung zu machen, aufzubewahren und der zuständi-                     schmerzlosen Tötung zu veräußern oder zu erwerben;\ngen Behörde auf Verlangen vorzulegen sind.                           dies gilt nicht für die unmittelbare Abgabe eines kran-\nken Tieres an eine Person oder Einrichtung, der eine\n(2) Der Bundesminister wird ermächtigt, im Einverneh-                 Genehmigung nach § 8 und, wenn es sich um ein\nmen mit dem Bundesminister für Verkehr und, soweit die                   Wirbeltier handelt, eine Ausnahmegenehmigung nach\nBeförderung mit der Deutschen Bundespost berührt wird,                   § 9 Abs. 2 Nr. 7 Satz 2 für Versuche an solchen Tieren\nmit dem Bundesminister für das Post- und Fernmelde-                      erteilt worden ist,\nwesen*) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des\n3. ein im Haus, Betrieb oder sonst in Obhut des Men-\nschen gehaltenes Tier auszusetzen oder es zurück-\n*) Jetzt: Bundesminister für Post und Telekommunikation.                 zulassen, um sich seiner zu entledigen,","256                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\n4. ein gezüchtetes oder aufgezogenes Tier einer wildle-             nen zwingende Vorschriften ihrer Religionsgemein-\nbenden Art in der freien Natur auszusetzen oder an-           schaft das Schächten vorschreiben oder den Genuß\nzusiedeln, das nicht auf die zum Überleben in dem             von Fleisch nicht geschächteter Tiere untersagen.\nvorgesehenen Lebensraum erforderliche artgemäße\nNahrungsaufnahme vorbereitet und an das Klima an-                                       § 4b\ngepaßt ist; die Vorschriften des Jagdrechts und des\nNaturschutzrechts bleiben unberührt,                         Der Bundesminister wird ermächtigt, durch Rechtsver-\n5. ein     Tier auszubilden, sofern damit erhebliche           ordnung mit Zustimmung des Bundesrates\nSchmerzen, Leiden oder Schäden für das Tier verbun-        1. a) das Schlachten von Fischen und anderen kaltblü-\nden sind,                                                         tigen Tieren zu regeln,\n6. ein Tier zu einer Filmaufnahme, Schaustellung, Wer-             b) bestimmte Tötungsarten und Betäubungsverfahren\nbung oder ähnlichen Veranstaltung heranzuziehen,                  näher zu regeln, vorzuschreiben, zuzulassen oder\nsofern damit Schmerzen, Leiden oder Schäden für                   zu verbieten,\ndas Tier verbunden sind,\nc) die Voraussetzungen näher zu regeln, unter denen\n7. ein Tier an einem anderen lebenden Tier auf Schärfe                 Schlachtungen im Sinne des § 4a Abs. 2 Nr. 2\nabzurichten oder zu prüfen,                                       vorgenommen werden dürfen,\n8. ein Tier auf ein anderes Tier zu hetzen, soweit dies            um sicherzustellen, daß den Tieren nicht mehr als\nnicht die Grundsätze weidgerechter Jagdausübung               unvermeidbare Schmerzen zugefügt werden,\nerfordern,\n2. das Schlachten von Tieren im Rahmen der Bestimmun-\n9. einem Tier durch Anwendung von Zwang Futter einzu-              gen des Europäischen Übereinkommens vom 10. Mai\nverleiben, sofern dies nicht aus gesundheitlichen             1979 über den Schutz von Schlachttieren (BGBI. 1983 II\nGründen erforderlich ist,                                     S. 770) näher zu regeln.\n10. einem Tier Futter darzureichen, das dem Tier erheb-\nliche Schmerzen, Leiden oder Schäden bereitet,\nVierter Abschnitt\n11. an einem Tier bei sportlichen Wettkämpfen oder ähn-\nlichen Veranstaltungen Dopingmittel anzuwenden.                                Eingriffe an Tieren\n§5\nDritter Abschnitt                            (1) An einem Wirbeltier darf ohne Betäubung ein mit\nSchmerzen verbundener Eingriff nicht vorgenommen\nTöten von Tieren                           werden. Die Betäubung eines warmblütigen Wirbeltieres\nist von einem Tierarzt vorzunehmen. Für die Betäubung\n§4                                mit Betäubungspatronen kann die zuständige Behörde\nAusnahmen von Satz 2 zulassen, sofern ein berechtigter\n(1) Ein Wirbeltier darf nur unter Betäubung oder sonst,      Grund nachgewiesen wird.\nsoweit nach den gegebenen Umständen zumutbar, nur\nunter Vermeidung von Schmerzen getötet werden. Ist die              (2) Eine Betäubung ist nicht erforderlich,\nTötung eines Wirbeltieres ohne Betäubung im Rahmen               1. wenn bei vergleichbaren Eingriffen am Menschen eine\nweidgerechter Ausübung der Jagd oder auf Grund anderer               Betäubung in der Regel unterbleibt,\nRechtsvorschriften zulässig oder erfolgt sie im Rahmen\nzulässiger Schädlingsbekämpfungsmaßnahmen, so darf               2. wenn die Betäubung im Einzelfall nach tierärztlichem\ndie Tötung nur vorgenommen werden, wenn hierbei nicht                Urteil nicht durchführbar erscheint.\nmehr als unvermeidbare Schmerzen entstehen. Ein Wir-                (3) Eine Betäubung ist ferner nicht erforderlich\nbeltier töten darf nur, wer die dazu notwendigen Kennt-\nnisse und Fähigkeiten hat.                                       1. für das Kastrieren von unter zwei Monate alten männ-\nlichen Rindern, Schweinen, Ziegen, Schafen und Ka-\n(2) Für das Schlachten eines warmblütigen Tieres gilt            ninchen, sofern kein von der normalen anatomischen\n§ 4a.                                                                Beschaffenheit abweichender Befund vorliegt,\n§ 4a                              2. für das Enthornen oder das Verhindern des Horn-\nwachstums bei unter sechs Wochen alten Rindern,\n(1) Ein warmblütiges Tier darf nur geschlachtet werden,\nwenn es vor Beginn des Blutentzugs betäubt worden ist.          3. für das Kürzen des Schwanzes von unter vier Tage\nalten Ferkeln sowie von unter acht Tage alten Läm-\n(2) Abweichend von Absatz 1 bedarf es keiner Betäu-               mern,\nbung, wenn\n4. für das Kürzen des Schwanzes von unter acht Tage\n1. sie bei Notschlachtungen nach den gegebenen Um-                   alten Lämmern mittels elastischer Ringe,\nständen nicht möglich ist,\n5. für das Kürzen der Rute von unter acht Tage alten\n2. die zuständige Behörde eine Ausnahmegenehmigung                   Welpen,\nfür ein Schlachten ohne Betäubung (Schächten) erteilt\n6. für das Kürzen von Hornteilen des Schnabels beim\nhat; sie darf die Ausnahmegenehmigung nur insoweit\nGeflügel,\nerteilen, als es erforderlich ist, den Bedürfnissen von\nAngehörigen bestimmter Religionsgemeinschaften im          7. für das Absetzen des krallentragenden letzten Zehen-\nGeltungsbereich dieses Gesetzes zu entsprechen, de-             gliedes bei Masthahnenküken, die als Zuchthähne Ver-","Nr. 7 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Februar 1993                                 257\nwendung finden sollen, während des ersten Lebensta-       2. Erkennen von Umweltgefährdungen,\nges.\n3. Prüfung von Stoffen oder Produkten auf ihre Unbe-\n(4) Der Bundesminister wird ermächtigt, durch Rechts-            denklichkeit für die Gesundheit von Mensch oder Tier\nverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Verfahren                 oder auf ihre Wirksamkeit gegen tierische Schädlinge,\nund Methoden zur Durchführung von Maßnahmen nach              4. Grundlagenforschung.\nAbsatz 3 vorzuschreiben, zuzulassen oder zu verbieten,\nsoweit dies zum Schutz der Tiere erforderlich ist.             Bei der Entscheidung, ob Tierversuche unerläßlich sind, ist\ninsbesondere der jeweilige Stand der wissenschaftlichen\nErkenntnisse zugrunde zu legen und zu prüfen, ob der\n§6\nverfolgte Zweck nicht durch andere Methoden oder Ver-\n(1) Verboten ist das vollständige oder teilweise Amputie-  fahren erreicht werden kann.\nren von Körperteilen oder das vollständige oder teilweise\n(3) Versuche an Wirbeltieren dürfen nur durchgeführt\nEntnehmen oder Zerstören von Organen oder Geweben\nwerden, wenn die zu erwartenden Schmerzen, Leiden\neines Wirbeltieres. Das Verbot gilt nicht, wenn\noder Schäden der Versuchstiere im Hinblick auf den Ver-\n1. der Eingriff im Einzelfall nach tierärztlicher Indikation  suchszweck ethisch vertretbar sind. Versuche an Wirbel-\ngeboten ist,                                             tieren, die zu länger anhaltenden oder sich wiederholen-\n2. der Eingriff im Einzelfall für die vorgesehene Nutzung     den erheblichen Schmerzen oder Leiden führen, dürfen\ndes Tieres, ausgenommen eine Nutzung für Tierver-         nur durchgeführt werden, wenn die angestrebten Ergeb-\nsuche, unerläßlich ist und tierärztliche Bedenken nicht   nisse vermuten lassen, daß sie für wesentliche Bedürfnis-\nentgegenstehen,                                           se von Mensch oder Tier einschließlich der Lösung wis-\nsenschaftlicher Probleme von hervorragender Bedeutung\n3. ein Fall des§ 5 Abs. 3 vorliegt,                            sein werden.\n4. das vollständige oder teilweise Entnehmen von Orga-\n(4) Tierversuche zur Entwicklung oder Erprobung von\nnen oder Geweben zum Zwecke der Transplantation\nWaffen, Munition und dazugehörigem Gerät sind ver-\noder des Anlegens von Kulturen oder der Untersu-\nboten.\nchung isolierter Organe, Gewebe oder Zellen erforder-\nlich ist.                                                     (5) Tierversuche zur Entwicklung von Tabakerzeugnis-\nEingriffe nach Satz 2 Nr. 1 und 2 sind durch einen Tierarzt    sen, Waschmitteln und dekorativen Kosmetika sind grund-\nvorzunehmen; Eingriffe nach Satz 2 Nr. 3 können auch           sätzlich verboten. Der Bundesminister wird ermächtigt,\ndurch eine andere Person vorgenommen werden, die die           durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesra-\ndazu notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten hat. Für           tes Ausnahmen zu bestimmen, soweit es erforderlich ist,\nEingriffe nach Satz 2 Nr. 4 gelten § 8a Abs. 1 und § 9         um konkrete Gesundheitsgefährdungen abzuwehren, und\nAbs. 1 Satz 1, 3 und 4, Abs. 2 Nr. 4 und 8 und Abs. 3          soweit die notwendigen neuen Erkenntnisse nicht auf an-\nSatz 1 entsprechend.                                           dere Weise erlangt werden können.\n(2) Verboten ist, beim Amputieren oder Kastrieren elasti-\nsche Ringe zu verwenden; dies gilt nicht im Falle des§ 5                                    §8\nAbs. 3 Nr. 4.\n(1) Wer Versuche an Wirbeltieren durchführen will, be-\n§ 6a                             darf der Genehmigung des Versuchsvorhabens durch die\nDie Vorschriften dieses Abschnitts gelten nicht für Tier-  zuständige Behörde.\nversuche und für Eingriffe zur Aus-, Fort- oder Weiterbil-        (2) Der Antrag auf Genehmigung eines Versuchsvorha-\ndung.\nbens ist schriftlich bei der zuständigen Behörde einzurei-\nchen. In dem Antrag ist\nFünfter Abschnitt\n1. wissenschaftlich begründet darzulegen, daß die Vor-\nTierversuche                                 aussetzungen des Absatzes 3 Nr. 1 vorliegen,\n2. nachzuweisen, daß die Voraussetzungen des Absat-\n§7                                    zes 3 Nr. 2 bis 4 vorliegen,\n(1) Tierversuche im Sinne dieses Gesetzes sind Eingriffe    3. darzulegen, daß die Voraussetzungen des Absatzes 3\noder Behandlungen zu Versuchszwecken                                Nr. 5 vorliegen.\n1. ari Tieren, wenn sie mit Schmerzen, Leiden oder Schä-       Der Antrag muß ferner die Angaben nach § Ba Abs. 2 Nr. 1\nden für diese Tiere oder                                   bis 5 enthalten.\n2. am Erbgut von Tieren, wenn sie mit Schmerzen, Leiden           (3) Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn\noder Schäden für die erbgutveränderten Tiere oder\nderen Trägertiere verbunden sein können.                   1. wissenschaftlich begründet dargelegt ist, daß\na) die Voraussetzungen des § 7 Abs. 2 und 3 vorlie-\n(2) Tierversuche dürfen nur durchgeführt werden, soweit\ngen,\nsie zu einem der folgenden Zwecke unerläßlich sind:\nb) das angestrebte Versuchsergebnis trotz Ausschöp-\n1. Vorbeugen, Erkennen oder Behandeln von Krankhei-                     fung der zugänglichen Informationsmöglichkeiten\nten, Leiden, Körperschäden oder körperlichen Be-                    nicht hinreichend bekannt ist oder die Überprüfung\nschwerden oder Erkennen oder Beeinflussen physiolo-                 eines hinreichend bekannten Ergebnisses durch\ngischer Zustände oder Funktionen bei Mensch oder                    einen Doppel- oder Wiederholungsversuch unerläß-\nTier,                                                               lich ist;","258                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\n2. der verantwortliche Leiter des Versuchsvorhabens und        wenn in Notfällen eine sofortige Durchführung des Tierver-\nsein Stellvertreter die erforderliche fachliche Eignung    suchs erforderlich ist; die Anzeige ist unverzüglich nach-\ninsbesondere hinsichtlich der Überwachung der Tier-        zuholen.\nversuche haben und keine Tatsachen vorliegen, aus\n(2) In der Anzeige sind anzugeben:\ndenen sich Bedenken gegen ihre Zuverlässigkeit er-\ngeben;                                                     1. der Zweck des Versuchsvorhabens,\n3. die erforderlichen Anlagen, Geräte und anderen sach-        2. die Art und bei Wirbeltieren die Zahl der für das Ver-\nlichen Mittel vorhanden sowie die personellen und or-          suchsvorhaben vorgesehenen Tiere,\nganisatorischen Voraussetzungen für die Durchführung       3. die Art und Durchführung der beabsichtigten Tierver-\nder Tierversuche einschließlich der Tätigkeit des Tier-        suche einschließlich der Betäubung,\nschutzbeauftragten gegeben sind;\n4. Ort, Beginn und voraussichtliche Dauer des Versuchs-\n4. eine den Anforderungen des § 2 entsprechende Unter-             vorhabens,\nbringung und Pflege einschließlich der Betreuung der\nTiere sowie ihre medizinische Versorgung sicherge-         5. Name und Anschrift des verantwortlichen Leiters des\nstellt ist und                                                 Versuchsvorhabens und seines Stellvertreters,\n5. die Einhaltung der Vorschriften des § 9 Abs. 1 und 2        6. bei Versuchsvorhaben nach § 8 Abs. 7 Nr. 1 der\nund des§ 9a Abs. 1 erwartet werden kann.                       Rechtsgrund der Genehmigungsfreiheit.\n(4) In dem Genehmigungsbescheid sind der Leiter des            (3) Ist die Durchführung mehrerer gleichartiger Ver-\nVersuchsvorhabens und sein Stellvertreter anzugeben.           suchsvorhaben beabsichtigt, so genügt die Anzeige des\nWechselt der Leiter eines Versuchsvorhabens oder sein          ersten Versuchsvorhabens, wenn in der Anzeige zusätz-\nStellvertreter, so hat der Genehmigungsinhaber diese Än-       lich die voraussichtliche Zahl der Versuchsvorhaben ange-\nderung der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzei-           geben wird. Am Ende eines jeden Jahres ist der zuständi-\ngen; die Genehmigung gilt weiter, wenn sie nicht innerhalb     gen Behörde die Zahl der durchgeführten Versuchsvorha-\neines Monats widerrufen wird.                                  ben sowie bei Wirbeltieren Art und Zahl der insgesamt\nverwendeten Tiere anzugeben.\n(5) Die Genehmigung ist zu befristen.\n(4) Ändern sich nach Absatz 2 angegebene Sachverhal-\n(6) Wird die Genehmigung einer Hochschule oder ande-        te während des Versuchsvorhabens, so sind diese Ände-\nren Einrichtung erteilt, so müssen die Personen, welche        rungen unverzüglich der zuständigen Behörde anzuzei-\ndie Tierversuche durchführen, bei der Einrichtung beschäf-     gen, es sei denn, daß die Änderung für die Überwachung\ntigt oder mit Zustimmung des verantwortlichen Leiters zur      des Versuchsvorhabens ohne Bedeutung ist.\nBenutzung der Einrichtung befugt sein.\n(5) Die zuständige Behörde hat Tierversuche zu unter-\n(7) Der Genehmigung bedürfen nicht Versuchsvorhaben,        sagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß\n1. deren Durchführung ausdrücklich                             die Einhaltung der Vorschriften des § 7 Abs. 2 oder 3, des\n§ 8b Abs. 1, 2, 4, 5 oder 6 oder des § 9 Abs. 1 oder 2 nicht\na) durch Gesetz oder Rechtsverordnung oder durch           sichergestellt ist, und diesem Mangel nicht innerhalb einer\nunmittelbar anwendbaren Rechtsakt eines Organs        von der zuständigen Behörde gesetzten Frist abgeholfen\nder Europäisct,en Gemeinschaften vorgeschrie-         worden ist.\nben,\n§ Sb\nb) in einer von der Bundesregierung oder einem Bun-\ndesminister mit Zustimmung des Bundesrates im            (1) Träger von Einrichtungen, in denen Tierversuche an\nEinklang mit § 7 Abs. 2 und 3 erlassenen allgemei-    Wirbeltieren durchgeführt werden, haben einen oder meh-\nnen Verwaltungsvorschrift vorgesehen oder             rere Tierschutzbeauftragte zu bestellen und die Bestellung\nc) auf Grund eines Gesetzes oder einer Rechtsverord-       der zuständigen Behörde anzuzeigen. In der Anzeige sind\nnung oder eines unmittelbar anwendbaren Rechts-       auch die Stellung und die Befugnisse des Tierschutzbeauf-\naktes eines Organs der Europäischen Gemein-           tragten nach Absatz 6 Satz 3 anzugeben.\nschaften von einem Richter oder einer Behörde            (2) Zum Tierschutzbeauftragten können nur Personen\nangeordnet oder im Einzelfall als Voraussetzung für   mit abgeschlossenem Hochschulstudium der Veterinär-\nden Erlaß eines Verwaltungsaktes gefordert            medizin, Medizin oder Biologie - Fachrichtung Zoologie -\nist;                                                       bestellt werden. Sie müssen die für die Durchführung ihrer\nAufgaben erforderlichen Fachkenntnisse und die hierfür\n2. die als Impfungen, Blutentnahmen oder sonstige Maß-\nerforderliche Zuverlässigkeit haben. Die zuständige Be-\nnahmen diagnostischer Art nach bereits erprobten Ver-\nhörde kann im Einzelfall Ausnahmen von Satz 1 zulas-\nfahren vorgenommen werden und der Erkennung ins-\nsen.\nbesondere von Krankheiten, Leiden, Körperschäden\noder körperlichen Beschwerden bei Mensch oder Tier            (3) Der Tierschutzbeauftragte ist verpflichtet,\noder der Prüfung von Seren oder Impfstoffen dienen.\n1. auf die Einhaltung von Vorschriften, Bedingungen und\nAuflagen im Interesse des Tierschutzes zu achten,\n§ 8a                              2. die Einrichtüng und die mit den Tierversuchen und mit\nder Haltung der Versuchstiere befaßten Personen zu\n(1) Wer Tierversuche durchführen will, die nicht der\nberaten,\nGenehmigung bedürfen, hat das Versuchsvorhaben spä-\ntestens zwei Wochen vor Beginn der zuständigen Behörde         3. zu jedem Antrag auf Genehmigung eines Tierversuchs\nanzuzeigen. Die Frist braucht nicht eingehalten zu werden,         Stellung zu nehmen,","Nr. 7 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Februar 1993                                259\n4. innerbetrieblich auf die Entwicklung und Einführung            Betäubung darf nur von einer Person, die die Voraus-\nvon Verfahren und Mitteln zur Vermeidung oder Be-            setzungen des Absatzes 1 Satz 1 und 2 erfüllt, oder\nschränkung von Tierversuchen hinzuwirken.                     unter ihrer Aufsicht vorgenommen werden. Ist bei\neinem betäubten Wirbeltier damit zu rechnen, daß mit\n(4) Führt der Tierschutzbeauftragte selbst ein Versuchs-       Abklingen der Betäubung erhebliche Schmerzen auf-\nvorhaben durch, so muß für dieses Versuchsvorhaben ein            treten, so muß das Tier rechtzeitig mit schmerzlindern-\nanderer Tierschutzbeauftragter tätig sein.                       den Mitteln behandelt werden, es sei denn, daß dies\n(5) Die Einrichtung hat den Tierschutzbeauftragten bei         mit dem Zweck des Tierversuchs nicht vereinbar ist. An\nder Erfüllung seiner Aufgaben so zu unterstützen und von         einem nicht betäubten Wirbeltier darf\nallen Versuchsvorhaben zu unterrichten, daß er seine             a) kein Eingriff vorgenommen werden, der zu schwe-\nAufgaben uneingeschränkt wahrnehmen kann.                              ren Verletzungen führt,\n(6) Der Tierschutzbeauftragte ist bei der Erfüllung seiner    b) ein Eingriff nur vorgenommen werden, wenn der mit\nAufgaben weisungsfrei. Er darf wegen der Erfüllung seiner              dem Eingriff verbundene Schmerz geringfügiger ist\nAufgaben nicht benachteiligt werden. Seine Stellung und                als die mit einer Betäubung verbundene Beeinträch-\nseine Befugnisse sind durch Satzung, innerbetriebliche                 tigung des Befindens des Versuchstieres oder der\nAnweisung oder in ähnlicher Form zu regeln. Dabei ist                  Zweck des Tierversuchs eine Betäubung aus-\nsicherzustellen, daß der Tierschutzbeauftragte seine Vor-              schließt.\nschläge oder Bedenken unmittelbar der in der Einrichtung          An einem nicht betäubten Wirbeltier darf nur einmal ein\nentscheidenden Stelle vortragen kann. Werden mehrere              erheblich schmerzhafter Eingriff oder eine erheblich\nTierschutzbeauftragte bestellt, so sind ihre Aufgabenberei-       schmerzhafte Behandlung durchgeführt werden, es sei\nche festzulegen.                                                  denn, daß der Zweck des Tierversuchs anders nicht\n§9                                  erreicht werden kann. Bei einem nicht betäubten Wir-\nbeltier dürfen keine Mittel angewandt werden, durch die\n(1) Tierversuche dürfen nur von Personen durchgeführt         die Äußerung von Schmerzen verhindert oder einge-\nwerden, die die dafür erforderlichen Fachkenntnisse ha-           schränkt wird.\nben. Tierversuche an Wirbeltieren, ausgenommen Versu-\nche nach § 8 Abs. 7 Nr. 2, dürfen darüber hinaus nur von       5. Wird bei einem Wirbeltier ein schwerer operativer Ein-\nPersonen mit abgeschlossenem Hochschulstudium der                 griff vorgenommen oder ist das Tier in einem mit erheb-\nVeterinärmedizin oder der Medizin oder von Personen mit            lichen oder länger anhaltenden Schmerzen oder Lei-\nabgeschlossenem naturwissenschaftlichem Hochschul-                den oder mit erheblichen Schäden verbundenen Tier-\nstudium durchgeführt werden. Tierversuche mit operativen          versuch verwendet worden, so darf es nicht für ein\nEingriffen an Wirbeltieren dürfen nur von Personen mit            weiteres Versuchsvorhaben verwendet werden, es sei\nabgeschlossenem Hochschulstudium                                  denn, sein allgemeiner Gesundheitszustand und sein\n1. der Veterinärmedizin oder Medizin oder                        Wohlbefinden sind vollständig wiederhergestellt und\nder weitere Tierversuch ist nicht mit Leiden oder Schä-\n2. der Biologie - Fachrichtung Zoologie -, wenn diese             den und mit nur unerheblichen Schmerzen verbun-\nPersonen an Hochschulen oder anderen wissenschaft-          den.\nlichen Einrichtungen tätig sind,\n6. Bei Tierversuchen zur Ermittlung der tödlichen Dosis\ndurchgeführt werden. Die zuständige Behörde kann im               oder tödlichen Konzentration eines Stoffes ist das Tier\nEinzelfall Ausnahmen von den Sätzen 2 und 3 zulassen,             schmerzlos zu töten, sobald erkennbar ist, daß es\nsoweit dies mit dem Schutz der Versuchstiere vereinbar            infolge der Wirkung des Stoffes stirbt.\nist.\n7. Wirbeltiere dürfen für Tierversuche nur verwendet\n(2) Tierversuche sind auf das unerläßliche Maß zu be-         werden, wenn sie für diesen Zweck gezüchtet worden\nschränken. Bei der Durchführung ist der Stand der wissen-         sind. Die zuständige Behörde kann, soweit es mit dem\"\nschaftlichen Erkenntnisse zu berücksichtigen. Im einzel-          Schutz der Tiere vereinbar ist, Ausnahmen hiervon\nnen gilt für die Durchführung folgendes:                          zulassen, wenn für Versuchszwecke gezüchtete Tiere\n1. Versuche an sinnesphysiologisch höher entwickelten             der betreffenden Art nicht zur Verfügung stehen oder\nder Zweck des Tierversuchs die Verwendung von Tie-\nTieren, insbesondere warmblütigen Tieren, dürfen nur\ndurchgeführt werden, soweit Versuche an sinnesphy-           ren anderer Herkunft erforderlich macht.\nsiologisch niedriger entwickelten Tieren für den verfolg- 8. Nach Abschluß eines Tierversuchs ist jeder verwende-\nten Zweck nicht ausreichen. Versuche an Tieren, die          te und überlebende Affe, Halbaffe, Einhufer, Paarhufer,\naus der Natur entnommen worden sind, dürfen nur               Hund, Hamster sowie jede verwendete und überleben-\ndurchgeführt werden, soweit Versuche an anderen Tie-         de Katze und jedes verwendete und überlebende Ka-\nren für den verfolgten Zweck nicht ausreichen.               ninchen und Meerschweinchen unverzüglich einem\n2. Für den Tierversuch dürfen nicht mehr Tiere verwendet          Tierarzt zur Untersuchung vorzustellen. Kann das Tier\nwerden, als für den verfolgten Zweck erforderlich ist.       nach dem Urteil des Tierarztes nur unter Schmerzen\noder Leiden weiterleben, so muß es unverzüglich\n3. Schmerzen, Leiden oder Schäden dürfen den Tieren               schmerzlos getötet werden. Andere als in Satz 1 be-\nnur in dem Maße zugefügt werden, als es für den              zeichnete Tiere sind gleichfalls unverzüglich schmerz-\nverfolgten Zweck unerläßlich ist; insbesondere dürfen        los zu töten, wenn dies nach dem Urteil der Person, die\nsie nicht aus Gründen der Arbeits-, Zeit- oder Kostener-     den Tierversuch durchgeführt hat, erforderlich ist. Soll\nsparnis zugefügt werden.                                     ein Tier am Ende eines Tierversuchs am Leben erhal-\n4. Versuche an Wirbeltieren dürfen vorbehaltlich des Sat-         ten werden, so muß es seinem Gesundheitszustand\nzes 4 nur unter Betäubung vorgenommen werden. Die            entsprechend gepflegt und dabei von einem Tierarzt","260                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\noder einer anderen befähigten Person beobachtet und       zeigen sind, § 9 Abs. 1 mit der Maßgabe, daß die Eingriffe\nerforderlichenfalls medizinisch versorgt werden.           und Behandlungen nur durch die dort genannten Personen\n(3) Für die Einhaltung der Vorschriften der Absätze 1       oder unter deren Aufsicht durchgeführt werden dürfen.\nund 2 ist der Leiter des Versuchsvorhabens oder sein              (3) Für die Einhaltung der Vorschriften der Absätze 1\nStellvertreter verantwortlich. Das gleiche gilt für die Erfül- und 2 ist der Leiter der Aus-, Fort- oder Weiterbildung oder\nlung von Auflagen, die mit einer Genehmigung nach § 8          sein Stellvertreter verantwortlich.\nverbunden sind.\n§ 9a                                                    Siebenter Abschnitt\n(1) Über die Tierversuche sind Aufzeichnungen zu ma-                    Zucht von Tieren, Handel mit Tieren\nchen. Die Aufzeichnungen müssen für jedes Versuchsvor-\nhaben den mit ihm verfolgten Zweck, insbesondere die                                        § 11\nGründe für nach § 9 Abs. 2 Nr. 1 erlaubte Versuche an            (1) Wer\nsinnesphysiologisch höher entwickelten Tieren, sowie die\nZahl und Bezeichnung der verwendeten Tiere und die Art         1. Wirbeltiere zu Versuchszwecken züchten oder halten,\nund Ausführung der Versuche angeben. Werden Wirbeltie-         2. Tiere für andere in einem Tierheim oder in einer ähn-\nre verwendet, so ist auch ihre Herkunft einschließlich des          lichen Einrichtung halten oder\nNamens und der Anschrift des Vorbesitzers anzugeben;\n3. gewerbsmäßig\nbei Hunden und Katzen sind zusätzlich Geschlecht und\nRasse sowie Art und Zeichnung des Fells und eine an dem             a) Hunde, Katzen oder sonstige Heimtiere züchten\nTier vorgenommene Kennzeichnung anzugeben. Die Auf-                      oder halten,\nzeichnungen sind von den Personen, die die Versuche                 b) mit Wirbeltieren außer landwirtschaftlichen Nutztie-\ndurchgeführt haben, und von dem Leiter des Versuchsvor-                  ren handeln,\nhabens zu unterzeichnen; der Unterschrift bedarf es nicht,\nwenn die Aufzeichnungen mit Hilfe automatischer Einrich-            c) einen Reit- oder Fahrbetrieb unterhalten oder\ntungen erstellt werden. Die Aufzeichnungen sind drei Jah-           d) Tiere zur Schau stellen\nre lang nach Abschluß des Versuchsvorhabens aufzube-\nwill, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. In dem\nwahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen zur\nAntrag auf Erteilung der Erlaubnis sind anzugeben:\nEinsichtnahme vorzulegen.\n1. die Arten der Tiere, mit denen die Tätigkeit ausgeübt\n(2) Der Bundesminister wird ermächtigt, durch Rechts-            werden soll,\nverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Personen\nund Einrichtungen, die Tierversuche an Wirbeltieren            2. die für die Tätigkeit verantwortliche Person,\ndurchführen, zu verpflichten, in bestimmten, regelmäßigen      3. die Räume und Einrichtungen, die der Tätigkeit die-\nZeitabständen der zuständigen Behörde Angaben über Art              nen.\nund Zahl der für die Versuche verwendeten Tiere und über\nDem Antrag sind Nachweise über die Sachkunde im Sinne\ndie Art der Versuche zu melden, und das Melde- und\ndes Absatzes 2 Nr. 1 beizufügen.\nÜbermittlungsverfahren zu regeln.\n(2) Die Erlaubnis darf nur erteilt werden, wenn\n1. die für die Tätigkeit verantwortliche Person auf Grund\nSechster Abschnitt                             ihrer Ausbildung oder ihres bisherigen beruflichen Um-\nEingriffe und Behandlungen                           gangs mit Tieren die für diese Tätigkeit erforderlichen\nzur Aus-, Fort- oder Weiterbildung                      fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten hat,\n2. die für die Tätigkeit verantwortliche Person die erforder-\n§ 10                                   liche Zuverlässigkeit hat und\n3. die der Tätigkeit dienenden Räume und Einrichtungen\n(1) Zur Aus-, Fort- oder Weiterbildung dürfen Eingriffe\neine den Anforderungen des § 2 entsprechende Er-\noder Behandlungen an Tieren, die mit Schmerzen, Leiden\nnährung, Pflege und Unterbringung der Tiere ermög-\noder Schäden verbunden sind, nur durchgeführt werden\nlichen.\n1. an einer Hochschule, einer anderen wissenschaftlichen\nEinrichtung oder einem Krankenhaus oder                       (3) Mit der Ausübung der Tätigkeit nach Absatz 1 Satz 1\ndarf erst nach Erteilung der Erlaubnis begonnen werden.\n2. im Rahmen einer Aus-, Fort- oder Weiterbildung für          Die zuständige Behörde kann demjenigen die Ausübung\nHeilhilfsberufe oder naturwissenschaftliche Hilfsbe-       der Tätigkeit untersagen, der die Erlaubnis nicht hat.\nrufe.\n(4) Die Ausübung der nach Absatz 3 Satz 2 untersagten\nSie dürfen nur vorgenommen werden, soweit ihr Zweck\nTätigkeit kann von der zuständigen Behörde auch durch\nnicht auf andere Weise, insbesondere durch filmische\nSchließung der Betriebs- oder Geschäftsräume verhindert\nDarstellungen, erreicht werden kann.\nwerden.\n(2) Auf Eingriffe oder Behandlungen zur Aus-, Fort- oder\n§ 11 a-\nWeiterbildung sind die §§ 8a, 9 Abs. 1 und 2 und § 9a\nAbs. 1 entsprechend anzuwenden. § 8a Abs. 1 Satz 1 ist            (1) Wer Wirbeltiere zur Verwendung als Versuchstiere\nmit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, daß die              züchtet oder hält oder mit solchen Wirbeltieren handelt, hat\nEingriffe oder Behandlungen vor Aufnahme in das Lehr-          über die Herkunft und den Verbleib der Tiere Aufzeichnun-\nprogramm oder vor Änderung des Lehrprogramms anzu-            gen zu machen und die Aufzeichnungen drei Jahre lang","Nr. 7 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Februar 1993                              261\naufzubewahren. Dies gilt nicht, soweit für Wirbeltiere wild-                       Neunter Abschnitt\nlebender Arten eine entsprechende Aufzeichnungspflicht\nauf Grund jagdrechtlicher oder naturschutzrechtlicher Vor-                     Sonstige Bestimmungen\nschriften besteht.                                                               zum Schutz der Tiere\n(2) Wer Hunde oder Katzen zur Abgabe oder Verwen-\ndung als Versuchstiere züchtet, hat sie, bevor sie vom                                      § 13\nMuttertier abgesetzt werden, dauerhaft so zu kennzeich-          (1) Es ist verboten, zum Fangen, Fernhalten oder Ver-\nnen, daß ihre Identität festgestellt werden kann. Wer nicht   scheuchen von Wirbeltieren Vorrichtungen oder Stoffe\ngekennzeichnete Hunde oder Katzen zur Abgabe oder             anzuwenden, wenn damit die Gefahr vermeidbarer\nVerwendung als Versuchstiere erwirbt, hat sie unverzüg-       Schmerzen, Leiden oder Schäden für Wirbeltiere verbun-\nlich nach Satz 1 zu kennzeichnen.                             den ist; dies gilt nicht für die Anwendung von Vorrichtun-\ngen oder Stoffen, die auf Grund anderer Rechtsvorschrif-\n(3) Der Bundesminister wird ermächtigt, durch Rechts-\nverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften         ten zugelassen sind. Vorschriften des Jagdrechts, des\nüber Art und Umfang der Aufzeichnungen und der Kenn-           Naturschutzrechts, des Pflanzenschutzrechts und des\nzeichnung zu erlassen. Er kann dabei vorsehen, daß Auf-        Seuchenrechts bleiben unberührt.\nzeichnungen auf Grund anderer Rechtsvorschriften als\n(2) Der Bundesminister wird ermächtigt, durch Rechts-\nAufzeichnungen nach Satz 1 gelten.\nverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zum Schutz\ndes Wildes Maßnahmen anzuordnen, die das Wild vor\n§ 11b                           vermeidbaren S~hmerzen oder Schäden durch land- oder\nEs ist verboten, Wirbeltiere zu züchten, wenn der Züch-  forstwirtschaftliche Arbeiten schützen.\nter damit rechnen muß, daß bei der Nachzucht auf Grund\nvererbter Merkmale Körperteile oder Organe für den artge-         (3) Der Bundesminister wird ermächtigt, im Einverneh-\nmäßen Gebrauch fehlen oder untauglich oder umgestaltet        men mit dem Bundesminister für Wirtschaft durch Rechts-\nsind und hierdurch Schmerzen, Leiden oder Schäden auf-        verordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es\ntreten. Das Verbot gilt nicht für die Zucht von Versuchs-     zum Schutz der Tiere erforderlich ist, das Halten von\ntiermutanten, die für die Durchführung bestimmter Tierver-    Tieren wildlebender Arten, den Handel mit solchen Tieren\nsuche notwendig sind.                                         sowie ihre Einfuhr oder ihre Ausfuhr aus dem Inland in\neinen Staat, der der Europäischen Gemeinschaft nicht\n§ 11c                           angehört, (Ausfuhr) zu verbieten oder von einer Genehmi-\ngung abhängig zu machen.\nOhne Einwilligung der Erziehungsberechtigten dürfen\n1. warmblütige Tiere an Kinder oder Jugendliche bis zum\nvollendeten 16. Lebensjahr,\nZehnter Abschnitt\n2. andere Wirbeltiere an Kinder bis zum vollendeten\n14. Lebensjahr                                                          Durchführung des Gesetzes\nnicht abgegeben werden.\n§ 14\n(1) Der Bundesminister der Finanzen und die von ihm\nAchter Abschnitt                       bestimmten Zollstellen wirken bei der Überwachung der\nEinfuhr und Ausfuhr von Tieren mit. Die genannten Behör-\nVerbringungs-, Verkehrs- und Haltungsverbot             den können\n§ 12                            1. Tiere sowie deren Beförderungsmittel, Behälter, Lade-\nund Verpackungsmittel bei der Einfuhr zur Überwa-\n(1) Wirbeltiere, an denen Schäden feststellbar sind, von       chung anhalten,\ndenen anzunehmen ist, daß sie den Tieren durch tier-\nschutzwidrige Handlungen zugefügt worden sind, dürfen          2. den Verdacht von Verstößen gegen Verbote und Be-\nnicht in das Inland verbracht oder im Inland gewerbsmäßig           schränkungen dieses Gesetzes oder der nach diesem\nin den Verkehr gebracht oder gewerbsmäßig gehalten                  Gesetz erlassenen Rechtsverordnungen, der sich bei\nwerden, wenn das Weiterleben der Tiere infolge der Schä-            der Abfertigung ergibt, den zuständigen Behörden mit-\nden nur unter Leiden möglich ist. Dieses Verbot steht der           teilen,\nzollamtlichen Abfertigung nicht entgegen.\n3. in den Fällen der Nummer 2 anordnen, daß die Tiere\n(2) Der Bundesminister wird ermächtigt, durch Rechts-         auf Kosten und Gefahr des Verfügungsberechtigten der\nverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es               zuständigen Behörde vorgeführt werden.\nzum Schutz der Tiere erforderlich ist, das Verbringen von\nTieren aus einem Staat, der nicht der Europäischen Ge-            (2) Der Bundesminister der Finanzen regelt im Einver-\nmeinschaft angehört, in das Inland (Einfuhr) von der Ein-      nehmen mit dem Bundesminister durch Rechtsverordnung\nhaltung von Mindestanforderungen hinsichtlich der Tier-        ohne Zustimmung des Bundesrates die Einzelheiten des\nhaltung und von einer entsprechenden Bescheinigung ab-         Verfahrens nach Absatz 1. Er kann dabei insbesondere\nhängig zu machen sowie deren Inhalt, Form, Ausstellung         Pflichten zu Anzeigen, Anmeldungen, Auskünften und zur\nund Aufbewahrung zu regeln, soweit Richtlinien oder Ent-       Leistung von Hilfsdiensten sowie zur Duldung der Einsicht-\nscheidungen der Europäischen Gemeinschaft dies vor-            nahme in Geschäftspapiere und sonstige Unterlagen und\nschreiben.                                                     zur Duldung von Besichtigungen vorsehen.","262                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\n§ 15                              4. Betriebe nach § 11 Abs. 1 Satz 1,\n(1) Die Durchführung dieses Gesetzes und der auf          5. Einrichtungen oder Betriebe,\nGrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen               a) die mit landwirtschaftlichen Nutztieren handeln,\nobliegt den nach Landesrecht zuständigen Behörden. Die\nnach Landesrecht zuständigen Behörden berufen jeweils             b) die gewerbsmäßig Tiere transportieren,\neine oder mehrere Kommissionen zur Unterstützung der              c) in denen Tiere während des Transports ernährt,\nzuständigen Behörden bei der Entscheidung über die Ge-                gepflegt oder untergebracht werden,\nnehmigung von Tierversuchen. Die Mehrheit der Kommis-\n6. Zoo- und Zirkusbetriebe, die nicht gewerbsmäßig be-\nsionsmitglieder muß die für die Beurteilung von Tierversu-\ntrieben werden.\nchen erforderlichen Fachkenntnisse der Veterinärmedizin,\nder Medizin oder einer naturwissenschaftlichen Fachrich-        (2) Natürliche und juristische Personen und nicht rechts-\ntung haben. In die Kommissionen sind auch Mitglieder zu      fähige Personenvereinigungen haben der zuständigen Be-\nberufen, die aus Vorschlagslisten der Tierschutzorganisa-    hörde auf Verlangen die Auskünfte zu erteilen, die zur\ntionen ausgewählt worden sind und auf Grund ihrer Erfah-     Durchführung der der Behörde durch dieses Gesetz über-\nrungen zur Beurteilung von Tierschutzfragen geeignet         tragenen Aufgaben erforderlich sind.\nsind; die Zahl dieser Mitglieder muß ein Drittel der Kom-\nmissionsmitglieder betragen. Die zuständige Behörde un-         (3) Personen, die von der zuständigen Behörde beauf-\nterrichtet unverzüglich die Kommission über Anträge auf      tragt sind, sowie in ihrer Begleitung befindliche Sachver-\nGenehmigung von Versuchsvorhaben und gibt ihr Gele-          ständige der Kommission der Europäischen Gemeinschaft\ngenheit, in angemessener Frist Stellung zu nehmen.            und anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Gemein-\n(2) Die zuständigen Behörden sollen im Rahmen der        schaft (Mitgliedstaaten) dürfen im Rahmen des Absat-\nDurchführung dieses Gesetzes oder der auf Grund dieses       zes 2\nGesetzes erlassenen Rechtsverordnungen den beamteten          1. Grundstücke, Geschäftsräume, Wirtschaftsgebäude\nTierarzt als Sachverständigen beteiligen.                         und Transportmittel des Auskunftspflichtigen während\nder Geschäfts- oder Betriebszeit betreten,\n(3) Die Durchführung dieses Gesetzes obliegt für Tiere,\ndie sich im Besitz der Bundeswehr befinden, den zuständi-    2. zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche\ngen Dienststellen der Bundeswehr. Der Bundesminister              Sicherheit und Ordnung\nder Verteidigung beruft eine Kommission zur Unterstüt-            a) die in Nummer 1 bezeichneten Grundstücke, Räu-\nzung der zuständigen Dienststellen bei der Entscheidung               me, Gebäude und Transportmittel außerhalb der\nüber die Genehmigung von Versuchsvorhaben. Die Mehr-                  dort genannten Zeiten,\nheit der Kommissionsmitglieder muß die für die Beurtei-\nlung von Tierversuchen erforderlichen Fachkenntnisse der          b) Wohnräume des Auskunftspflichtigen\nVeterinärmedizin, der Medizin oder einer naturwissen-             betreten; das Grundrecht der Unverletzlichkeit der\nschaftlichen Fachrichtung haben. In die Kommission sollen         Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit\nauch Mitglieder berufen werden, die aus Vorschlagslisten          eingeschränkt,\nder Tierschutzorganisationen ausgewählt worden sind und\n3. geschäftliche Unterlagen einsehen.\nauf Grund ihrer Erfahrungen zur Beurteilung von Tier-\nschutzfragen geeignet sind. Die zuständige Dienststelle      Der Auskunftspflichtige hat die Maßnahmen zu dulden, die\nunterrichtet unverzüglich die Kommission über Anträge auf    mit der Überwachung beauftragten Personen zu unterstüt-\nGenehmigung von Versuchsvorhaben und gibt ihr Gele-          zen und die geschäftlichen Unterlagen vorzulegen.\ngenheit, in angemessener Frist Stellung zu nehmen. Die\nSicherheitsbelange der Bundeswehr sind zu berücksich-           (4) Der zur Auskunft Verpflichtete kann die Auskunft auf\ntigen.                                                       solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst\n§ 15a                            oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeß-\nordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafge-\nDie nach Landesrecht zuständigen Behörden unterrich-     richtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem\nten den Bundesminister über Fälle grundsätzlicher Bedeu-     Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.\ntung bei der Genehmigung von Versuchsvorhaben, insbe-\nsondere über die Fälle, in denen die Genehmigung von            (5) Der Bundesminister wird ermächtigt, durch Rechts-\nVersuchsvorhaben mit der Begründung versagt worden            verordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es\nist, daß die Voraussetzungen des§ 7 Abs. 3 nicht erfüllt     zum Schutz der Tiere erforderlich ist, die Überwachung\nwaren, oder in denen die Kommission nach § 15 Abs. 1         näher zu regeln. Er kann dabei insbesondere\noder der Tierschutzbeauftragte Bedenken hinsichtlich des     1. die Durchführung von Untersuchungen einschließlich\nVorliegens dieser Voraussetzungen erhoben hat.                   der Probenahme,\n2. die Maßnahmen, die zu ergreifen sind, wenn Tiertrans-\n§ 16\nporte diesem Gesetz oder den auf Grund dieses Geset-\n(1) Der Aufsicht durch die zuständige Behörde unter-         zes erlassenen Rechtsverordnungen nicht entspre-\nliegen                                                           chen,\n1. Nutztierhaltungen,                                       3. Einzelheiten-der Duldungs-, Unterstützungs- und Vorla-\ngepflichten und\n2. Einrichtungen, in denen Tiere geschlachtet werden,\n4. Pflichten zur Aufzeichnung und zur Aufbewahrung von\n3. Einrichtungen, die Tierversuche oder Eingriffe oder\nUnterlagen\nBehandlungen zur Aus-, Fort- oder Weiterbildung\ndurchführen,                                            regeln.","Nr. 7 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Februar 1993                               263\n§ 16a                            2. überprüfen die von der ersuchenden Behörde mitgeteil-\nten Sachverhalte und teilen ihr das Ergebnis der Prü-\nDie zuständige Behörde trifft die zur Beseitigung festge-\nfung mit.\nstellter Verstöße und die zur Verhütung künftiger Verstöße\nnotwendigen Anordnungen. Sie kann insbesondere                   (2) Die zuständigen Behörden erteilen der zuständigen\n1. im Einzelfall die zur Erfüllung der Anforderungen des      Behörde eines anderen Mitgliedstaates unter Beifügung\n§ 2 erforderlichen Maßnahmen anordnen,                   der erforderlichen Schriftstücke Auskünfte, die für die\nÜberwachung in diesem Mitgliedstaat erforderlich sind,\n2. ein Tier, das nach dem Gutachten des beamteten Tier-       insbesondere bei Verstößen oder Verdacht auf Verstöße\narztes mangels Erfüllung der Anforderungen des § 2\ngegen tierschutzrechtliche Vorschriften.\nerheblich vernachlässigt ist, dem Halter fortnehmen\nund so lange auf dessen Kosten anderweitig pfleglich        (3) Die zuständigen Behörden können, soweit dies zum\nunterbringen, bis eine den Anforderungen des § 2 ent-    Schutz der Tiere erforderlich oder durch Rechtsakte der\nsprechende Haltung des Tieres durch den Halter si-       Europäischen Gemeinschaft vorgeschrieben ist, Daten,\nchergestellt ist. Kann das Tier nach dem Urteil des      die sie im Rahmen der Überwachung gewonnen haben,\nbeamteten Tierarztes nur unter nicht behebbaren er-      den zuständigen Behörden anderer Länder und anderer\nheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden weiterle-        Mitgliedstaaten, dem Bundesminister und der Kommission\nben, so kann die Behörde es auf Kosten des Halters       der Europäischen Gemeinschaft mitteilen.\nschmerzlos töten lassen,\n3. demjenigen, der den Vorschriften des§ 2, einer Anord-                                  § 16f\nnung nach Nummer 1 oder einer Rechtsverordnung\nnach § 2a wiederholt oder grob zuwidergehandelt und         Der Verkehr mit den zuständigen Behörden anderer\ndadurch den von ihm gehaltenen Tieren erhebliche         Mitgliedstaaten und der Kommission der Europäischen\nSchmerzen, Leiden oder Schäden zugefügt hat, das         Gemeinschaft obliegt dem Bundesminister. Er kann diese\nHalten von Tieren einer bestimmten oder jeder Art        Befugnis durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des\nuntersagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtferti-       Bundesrates auf die zuständigen obersten Landesbehör-\ngen, daß er weiterhin derartige Zuwiderhandlungen        den übertragen. Ferner kann er im Einzelfall im Benehmen\nbegehen wird. Auf Antrag ist ihm das Halten von Tieren   mit der zuständigen obersten Landesbehörde dieser die\nwieder zu gestatten, wenn der Grund für die Annahme      Befugnis übertragen. Die obersten Landesbehörden kön-\nweiterer Zuwiderhandlungen entfallen ist,                nen die Befugnis nach den Sätzen 2 und 3 auf andere\nBehörden übertragen.\n4. die Einstellung von Tierversuchen anordnen, die ohne\ndie erforderliche Genehmigung oder entgegen einem                                     § 16g\ntierschutzrechtlichen Verbot durchgeführt werden.\n(1) Ist eine von der zuständigen Behörde getroffene\nMaßnahme, die sich auf die Durchführung von Tiertrans-\n§ 16b\nporten aus anderen Mitgliedstaaten bezieht, zwischen ihr\n(1) Der Bundesminister beruft eine Tierschutzkommis-       und dem Verfügungsberechtigten streitig, so können beide\nsion zu seiner Unterstützung in Fragen des Tierschutzes.      Parteien einvernehmlich den Streit durch den Schieds-\nVor dem Erlaß von Rechtsverordnungen und allgemeinen          spruch eines Sachverständigen schlichten lassen. Die\nVerwaltungsvorschriften nach diesem Gesetz hat der Bun-       Streitigkeit ist binnen eines Monats nach Bekanntgabe der\ndesminister die Tierschutzkommission anzuhören.               Maßnahme einem Sachverständigen zu unterbreiten, der\nin einem von der Kommission der Europäischen Gemein-\n(2) Der Bundesminister wird ermächtigt, durch Rechts-\nschaft aufgestellten Verzeichnis aufgeführt ist. Der Sach-\nverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates das Nähe-\nverständige hat das Gutachten binnen 72 Stunden zu er-\nre über Zusammensetzung, Berufung der Mitglieder, Auf-\nstatten.\ngaben und Geschäftsführung der Tierschutzkommission\nzu regeln.                                                       (2) Auf den Schiedsvertrag und das schiedsgerichtliche\n§ 16c                            Verfahren finden die Vorschriften der§§ 1025 bis 1047 der\nZivilprozeßordnung entsprechend Anwendung. Gericht im\nDer Bundesminister erläßt mit Zustimmung des Bundes-      Sinne des § 1045 der Zivilprozeßordnung ist das zustän-\nrates die allgemeinen Verwaltungsvorschriften, die zur        dige Verwaltungsgericht. Der Schiedsspruch oder der\nDurchführung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses        schiedsrichterliche Vergleich wird bei der zuständigen Be-\nGesetzes erlassenen Rechtsverordnungen erforderlich           hörde niedergelegt. ßegen den Schiedsspruch kann inner-\nsind.                                                         halb eines Monats Aufhebungsklage bei dem zuständigen\n§ 16d                            Verwaltungsgericht erhoben werden.\nDie Bundesregierung erstattet dem Deutschen Bundes-\ntag alle zwei Jahre einen Bericht über den Stand der\nEntwicklung des Tierschutzes.\nElfter Abschnitt\n§ 16e\nStraf- und Bußgeldvorschriften\n( 1) Die zuständigen Behörden\n1. erteilen der zuständigen Behörde eines anderen Mit-                                     § 17\ngliedstaates auf begründetes Ersuchen Auskünfte und\nübermitteln die erforderlichen Schriftstücke, um ihr die    Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geld-\nÜberwachung der Einhaltung tierschutzrechtlicher Vor-    strafe wird bestraft, wer\nschriften zu ermöglichen,                                1. ein Wirbeltier ohne vernünftigen Grund tötet oder","264                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\n2. einem Wirbeltier                                               18. entgegen § 9a Abs. 1 Aufzeichnungen nicht, nicht\na) aus Roheit erhebliche Schmerzen oder Leiden                      richtig oder nicht vollständig macht, nicht unterzeich-\noder                                                           net, nicht aufbewahrt oder nicht vorlegt,\nb) länger anhaltende oder sich wiederholende erheb-           19. entgegen § 1O Abs. 3 nicht für die Einhaltung der\nliche Schmerzen oder Leiden                                    Vorschriften des § 10 Abs. 1 oder 2 sorgt,\nzufügt.                                                       20. eine Tätigkeit ohne die nach § 11 Abs. 1 Satz 1\nerforderliche · Erlaubnis ausübt oder einer mit einer\n§ 18                                     solchen Erlaubnis verbundenen vollziehbaren Auflage\nzuwiderhandelt,\n(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahr-\nlässig                                                            21. entgegen § 11 a Abs. 1 Satz 1 Aufzeichnungen nicht,\nnicht richtig oder nicht vollständig macht oder :'licht\n1. einem Wirbeltier, das er hält, betreut oder zu betreuen\naufbewahrt oder entgegen § 11 a Abs. 2 Tiere nicht,\nhat, ohne vernünftigen Grund erhebliche Schmerzen,\nLeiden oder Schäden zufügt,                                       nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht recht-\nzeitig kennzeichnet,\n2. einer vollziehbaren Anordnung nach § Ba Abs. 5, § 11\n22. Wirbeltiere entgegen § 11 b Satz 1 züchtet,\nAbs. 3 Satz 2 oder § 16a Satz 2 Nr. 1, 3 oder 4\nzuwiderhandelt,                                             23. entgegen § 11 c ein warmblütiges Tier an ein Kind oder\n3. einer                                                              einen Jugendlichen bis zum vollendeten 16. Lebens-\njahr oder ein anderes Wirbeltier an ein Kind bis zum\na) nach § 2a oder                                                 vollendeten 14. Lebensjahr abgibt,\nb) nach den §§ 4b, 5 Abs. 4, § 9a Abs. 2, § 11 a Abs. 3     24. entgegen § 12 Abs. 1 Satz 1 ein Wirbeltier in das\nSatz 1, § 12 Abs. 2, § 13 Abs. 2 oder 3 oder§ 14             Inland verbringt oder dort ge~erbsmäßig in den Ver-\nAbs.2                                                        kehr bringt oder gewerbsmäßig hält,\nerlassenen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit          25. entgegen § 13 Abs. 1 Satz 1 eine Vorrichtung oder\nsie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Buß-                einen Stoff anwendet,\ngeldvorschrift verweist,\n26. entgegen § 16 Abs. 2 eine Auskunft nicht, nicht richtig\n4. einem Verbot nach§ 3 zuwiderhandelt,                                oder nicht vollständig erteilt oder einer Duldungs- oder\n5. entgegen § 4 Abs. 1 ein Wirbeltier tötet,                          Mitwirkungspflicht nach § 16 Abs. 3 Satz 2 zuwider-\nhandelt oder\n6. entgegen § 4a Abs. 1 ein warmblütiges Tier schlach-\ntet,                                                        27. einer Vorschrift der §§ 1 bis 5 der Verordnung über\ndas Schlachten und Aufbewahren von lebenden Fi-\n7. entgegen§ 5 Abs. 1 Satz 1 einen Eingriff ohne Betäu-                schen und anderen kaltblütigen Tieren in der im Bun-\nbung vornimmt oder, ohne Tierarzt zu sein, entgegen               desgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7833-1-3,\n§ 5 Abs. 1 Satz 2 eine Betäubung vornimmt,                        veröffentlichten bereinigten Fassung zuwiderhandelt.\n8. einem Verbot nach§ 6 Abs. 1 Satz 1 zuwiderhandelt\n(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer, abgesehen von\noder entgegen § 6 Abs. 1 Satz 3 einen Eingriff vor-\nnimmt,                                                      den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1, einem Tier ohne vernünf-\ntigen Grund erhebliche Schmerzen, Leiden oder Schäden\n9. entgegen § 6 Abs. 1 Satz 4 in Verbindung mit § 9              zufügt.\nAbs. 3 Satz 1 nicht für die Einhaltung der Vorschriften\ndes § 9 Abs. 1 Satz 1 oder 3 oder Abs. 2 Nr. 4 oder 8          (3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Ab-\nsorgt,                                                      satzes 1 Nr. 1, 2, 3 Buchstabe a, Nr. 4 bis 9, 11, 12, 17, 20,\n22, 25 und 27 und des Absatzes 2 mit einer Geldbuße bis\n10. entgegen § 6 Abs. 2 elastische Ringe verwendet,                zu fünfzigtausend Deutsche Mark, in den übrigen Fällen\n11. entgegen § 7 Abs. 4 oder 5 Satz 1 Tierversuche                 des Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu zehntausend\ndurchführt,                                                 Deutsche Mark geahndet werden.\n12. Versuche an Wirbeltieren ohne die nach § 8 Abs. 1\nerforderliche Genehmigung durchführt,                                                     § 19\n13. entgegen § 8 Abs. 4 Satz 2 eine Änderung nicht oder\nTiere, auf die sich eine Straftat nach § 17 oder eine\nnicht rechtzeitig anzeigt,\nOrdnungswidrigkeit nach § 18 Abs. 1 Nr. 1, 2, Nr. 3, soweit\n14. entgegen § Ba Abs. 1, 2 oder 4 ein Vorhaben oder              die Ordnungswidrigkeit eine Rechtsverordnung nach § 2a\neine Änderung nicht, nicht richtig, nicht vollständig      oder § 5 Abs. 4 betrifft, Nr. 4, 8, 9, 12, 17, 19, 22, 23, 24\noder nicht rechtzeitig anzeigt,                            oder 27 bezieht, können eingezogen werden.\n15. entgegen§ Sa Abs. 3 Satz 2 die Zahl der Versuchsvor-\nhaben oder die Art oder die Zahl der verwendeten\n§ 20\nTiere nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig angibt,\n16. entgegen § 8b Abs. 1 Satz 1 keinen Tierschutzbeauf-               (1} Wird jemand wegen einer nach § 17 rechtswidrigen\ntragten bestellt,                                           Tat verurteilt oder nur deshalb nicht verurteilt, weil seine\nSchuldunfähigkeit erwiesen oder nicht auszuschließen ist,\n17. entgegen § 9 Abs. 3 Satz 1 nicht für die Einhaltung der       so kann ihm das Gericht das Halten von sowie den Handel\nVorschriften des§ 9 Abs. 1 oder 2 oder entgegen§ 9          oder den sonstigen berufsmäßigen Umgang mit Tieren\nAbs. 3 Satz 2 nicht für die Erfüllung einer vollziehbaren   jeder oder einer bestimmten Art für die Dauer von einem\nAuflage sorgt,                                              Jahr bis zu fünf Jahren oder für immer verbieten, wenn die","Nr. 7 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Februar 1993                                  265\nGefahr besteht, daß er weiterhin eine nach § 17 rechtswid-                                  § 21a\nrige Tat begehen wird.\nRechtsverordnungen nach diesem Gesetz können auch\n(2) Das Verbot wird mit Rechtskraft des Urteils wirksam.    zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Ge-\nIn die Verbotsfrist wird die Zeit, in welcher der Täter in     meinschaft auf dem Gebiet des Tierschutzes erlassen\neiner Anstalt verwahrt wird, nicht eingerechnet. Ergibt sich   werden.\nnach der Anordnung des Verbots Grund zu der Annahme,                                       § 21b\ndaß die Gefahr, der Täter werde nach § 17 rechtswidrige\nTaten begehen, nicht mehr besteht, so kann das Gericht            Der Bundesminister wird ermächtigt, durch Rechtsver-\ndas Verbot aufheben, wenn es mindestens sechs Monate           ordnung mit Zustimmung des Bundesrates folgende Vor-\ngedauert hat.                                                  schriften aufzuheben, auch soweit sie durch Landesrecht\ngeändert worden sind:\n(3) Wer einem Verbot nach Absatz 1 zuwiderhandelt,\n1. das Gesetz über das Schlachten von Tieren in der im\nwird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geld-\nBundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7833-2,\nstrafe bestraft.\nveröffentlichten bereinigten Fassung, geändert durch\nArtikel 216 Abschnitt I des Gesetzes vom 2. März 1974\n§ 20a                                  (BGBI. 1 S. 469);\n(1) Sind dringende Gründe für die Annahme vorhanden,        2. die Verordnung über das Schlachten von Tieren in der\ndaß ein Verbot nach § 20 angeordnet werden wird, so                im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer\nkann der Richter dem Beschuldigten durch Beschluß das              7833-2-1, veröffentlichten bereinigten Fassung;\nHalten von sowie den Handel oder den sonstigen berufs-\n3 a) die Verordnung über das Schlachten und Aufbe-\nmäßigen Umgang mit Tieren jeder oder einer bestimmten           ·\nwahren von lebenden Fischen und anderen kaltblü-\nArt vorläufig verbieten.\ntigen Tieren in der im Bundesgesetzblatt Teil 111,\n(2) Das vorläufige Verbot nach Absatz 1 ist aufzuheben,             Gliederungsnummer 7833-1-3, veröffentlichten be-\nwenn sein Grund weggefallen ist oder wenn das Gericht im               reinigten Fassung, geändert durch § 23 Satz 2 Nr. 5\nUrteil ein Verbot nach § 20 nicht anordnet.                            dieses Gesetzes,\n(3) Wer einem Verbot nach Absatz 1 zuwiderhandelt,              b) § 18 Abs. 1 Nr. 27 dieses Gesetzes;\nwird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geld-\nstrafe bestraft.                                                                             Bayern\n4. die Verordnung Nr. 49 über das Schlachten von Tieren\nZwölfter Abschnitt                            in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnum-\nmer 7833-2-2-a, veröffentlichten bereinigten Fassung;\nÜbergangs- und Schlußvorschriften\nHamburg\n§ 21                              5. die Änderung der Verordnung über das Schlachten von\nTieren in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliede-\n(1) Genehmigungen zur Durchführung von Tierver-                  rungsnummer 7833-2-1-a, veröffentlichten bereinigten\nsuchen, die vor dem 1. Januar 1987 erteilt worden sind,             Fassung;                   ·\nerlöschen spätestens am 31. Dezember 1987. Vor dem                                           Hessen\n1. Januar 1987 begonnene Tierversuche, die nach dem\nbis dahin geltenden Recht nur anzeigepflichtig waren,          6. das Gesetz über das Schlachten von Tieren in der\njedoch nunmehr einer Genehmigung bedürfen, dürfen bis               im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer\nzur Entscheidung über einen Genehmigungsantrag ohne                 7833-2-a, veröffentlichten bereinigten Fassung;\nGenehmigung fortgeführt werden, sofern der Genehmi-\ngungsantrag bis zum 31. März 1987 gestellt wird. Vor dem                             Nordrhein-Westfalen\n1. Januar 1987 begonnene Tierversuche, die weiterhin nur       7. die Verordnung über das Schlachten von Tieren nach\nanzeigepflichtig sind, sind der zuständigen Behörde bis            jüdischem Ritus in der im Bundesgesetzblatt Teil III,\nzum 31. März 1987 nach Maßgabe des § 8a erneut anzu-                Gliederungsnummer 7833-2-1-b, veröffentlichten berei-\nzeigen; dies gilt für anzeigepflichtige Eingriffe oder Be-          nigten Fassung (Sammlung des bereinigten Landes-\nhandlungen zur Aus-, Fort- oder Weiterbildung entspre-              rechts Nordrhein-Westfalen S. 762) für die ehemalige\nchend.                                                              Nord-Rheinprovinz;\n(2) Die Erlaubnis nach § 11 gilt demjenigen, der am         8. die Anordnung über das Tierschlachten auf jüdische\n1. Januar 1987 eine nach § 11 Abs. 1 Satz 1 erlaubnis-             Weise in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-\npflichtige Tätigkeit ausübt, für diese Tätigkeit vorläufig als      nummer 7833-2-1-c, veröffentlichten bereinigten Fas-\nerteilt. Die vorläufige Erlaubnis erlischt,                        sung (Sammlung des bereinigten Landesrechts Nord-\nrhein-Westfalen S. 762) für die ehemalige Provinz\n1. wenn nicht bis zum 30. Juni 1987 die Erteilung einer\nWestfalen.\nendgültigen Erlaubnis beantragt wird,\n§ 22\n2. im Falle rechtzeitiger Antragstellung mit Eintritt der\nUnanfechtbarkeit der Entscheidung über den Antrag.                                 (Inkrafttreten)"]}