{"id":"bgbl1-1993-7-3","kind":"bgbl1","year":1993,"number":7,"date":"1993-02-26T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1993/7#page=3","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1993-7-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1993/bgbl1_1993_7.pdf#page=3","order":3,"title":"Erstes Gesetz zur Änderung des Achten Buches Sozialgesetzbuch","law_date":"1993-02-16T00:00:00Z","page":239,"pdf_page":3,"num_pages":15,"content":["Nr. 7 - Tag der Ausgabe: Bonn, cfen 26. Februar 1993                            239\nErstes Gesetz\nzur Änderung des Achten Buches Sozialgesetzbuch\nVom 16. Februar 1993\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates             3. In § 5 Satz 2 werden die Worte „Den Wünschen\" durch\ndas folgende Gesetz beschlossen:                                  die Worte „Der Wahl und den Wünschen\" ersetzt.\n4. § 6 wird wie folgt geändert:\nArtikel 1                              a) In den Absätzen 1 und 2 werden jeweils die Worte\nÄnderung                                    „Geltungsbereich dieses Gesetzbuchs\" durch das\ndes Achten Buches Sozialgesetzbuch                           Wort „Inland\" ersetzt.\nDas Achte Buch Sozialgesetzbuch (Artikel 1 des Geset-           b) In Absatz 3 werden die Worte „nicht im Geltungs-\nzes zur Neuordnung des Kinder- und Jugendhilferechts                  bereich dieses Gesetzbuches\" durch die Worte „im\nvom 26. Juni 1990, BGBI. 1 S. 1163), zuletzt geändert                 Ausland\" ersetzt.\ndurch Artikel 5 des Gesetzes vom 27. Juli 1992 (BGBI. 1\nS. 1398), wird wie folgt geändert:                            5. § 10 Abs. 2 wird wie folgt geändert:\na) Satz 2 wird wie folgt gefaßt:\n1. § 2 Abs. 2 wird wie folgt geändert:\n„Maßnahmen der Eingliederungshilfe nach dem\naa) Nummer 4 wird wie folgt gefaßt:                               Bundessozialhilfegesetz für junge Menschen, die\n,,4. Hilfe zur Erziehung und ergänzende Leistun-             körperlich oder geistig behindert oder von einer\ngen (§§ 27 bis 35, 36, 37, 39, 40),\".                   solchen Behinderung bedroht sind, gehen Leistun-\ngen nach diesem Buch vor.\"\nbb) Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 5 einge-\nb) Nach Satz 2 wird folgender Satz 3 angefügt:\nfügt:\n„Landesrecht kann regeln, daß Maßnahmen der\n„5. Hilfe für seelisch behinderte Kinder und                 Frühförderung für Kinder unabhängig von der Art\nJugendliche und ergänzende Leistungen                  der Behinderung vorrangig von anderen Leistungs-\n(§§ 35a bis 37, 39, 40),\".\nträgern gewährt werden.\"\ncc) Die bisherige Nummer 5 wird Nummer 6.\n6. § 11 wird wie folgt geändert:\n2. In § 4 Abs. 2 wird nach dem Wort „betrieben\" das Wort         a) In Absatz 3 Nr. 4 werden die Worte „innerdeutsche\n,,werden\" eingefügt.                                             und\" gestrichen.","240                                       Bundesgesetzblatt, Jö.nrgang 1993, Teil 1\nb) Absatz 4 wird wie folgt gefaßt:                            wenn das Jugendamt die Geeignetheit und Erforder-\nlichkeit der Tagespflege für das Wohl des Kindes und\n,,(4) Angebote der Jugendarbeit können auch\ndie Eignung einer von den Personensorgeberechtig-\nPersonen, die das 27. Lebensjahr vollendet haben,\nten nachgewiesenen Pflegeperson feststellt.\"\nin angemessenem Umfang einbeziehen.\"\n7. In § 13 Abs. 3 wird folgender Satz 2 angefügt:\n12. In § 24 Abs. 2 werden die Worte „und die kreisangehö-\nrigen Gemeinden ohne Jugendamt\" gestrichen.\n„In diesen Fällen sollen auch der notwendige Unterhalt\ndes jungen Menschen sichergestellt und Krankenhilfe       13. In der Überschrift des Vierten Abschnitts werden nach\nnach Maßgabe des§ 40 geleistet werden.\"                       den Worten „Hilfe zur Erziehung\" ein Komma gesetzt\nund die Worte „Eingliederungshilfe für seelisch behin-\n8. In § 18 Abs. 1 wird nach Satz 1 folgender Satz 2               derte Kinder und Jugendliche\" eingefügt.\nangefügt:\n,,Ein junger Volljähriger hat bis zur Vollendung des . 14. Nach der Überschrift „Vierter Abschnitt: Hilfe zur Er-\n21. Lebensjahres Anspruch auf Beratung und Unter-              ziehung, Eingliederungshilfe für seelisch behinderte\nstützung bei der Geltendmachung von Unterhalts-                Kinder und Jugendliche, Hilfe für junge Volljährige\"\noder Unterhaltsersatzansp·•jchen.\"                             wird folgende Überschrift eingefügt:\n,,Erster Unterabschnitt: Hilfe zur Erziehung\".\n9. § 19 wird wie folgt gefaßt:\n,,§ 19                          15. § 27 Abs. 4 wird gestrichen.\nGemeinsame Wohnformen\nfür MütterNäter und Kinder                 16. § 34 wird wie folgt gefaßt:\n(1) Mütter oder Väter, die allein für ein Kind unter                                  ,,§ 34\nsechs Jahren zu sorgen haben, sollen gemeinsam mit\nHeimerziehung, sonstige betreute Wohnform\ndem Kind in einer geeigneten Wohnform betreut wer-\nden, wenn und solange sie auf Grund ihrer Persönlich-             Hilfe zur Erziehung in einer Einrichtung über Tag\nkeitsentwicklung dieser Form der Unterstützung bei             und Nacht (Heimerziehung) oder in einer sonstigen\nder Pflege und Erziehung des Kindes bedürfen. Die              betreuten Wohnform soll Kinder und Jugendliche\nBetreuung schließt auch ältere Geschwister ein, so-            durch eine Verbindung von Alltagserleben mit pädago-\nfern die Mutter oder der Vater für sie allein zu sorgen        gischen und therapeutischen Angeboten in ihrer Ent-\nhat. Eine schwangere Frau kann auch vor der Geburt             wicklung fördern. Sie soll entsprechend dem Alter und\ndes Kindes in der Wohnform betreut werden.                     Entwicklungsstand des Kindes oder des Jugendlichen\nsowie den Möglichkeiten der Verbesserung der Erzie-\n(2) Während dieser Zeit soll darauf hingewirkt wer-\nhungsbedingungen in der Herkunftsfamilie\nden, daß die Mutter oder der Vater eine schulische\noder berufliche Ausbildung beginnt oder fortführt oder         1. eine Rückkehr in die Familie zu erreichen versu-\neine Berufstätigkeit aufnimmt.                                      chen oder\n(3) Die Leistung soll auch den notwendigen Unter-           2. die Erziehung in einer anderen Familie vorbereiten\nhalt der betreuten Personen sowie die Krankenhilfe                  oder\nnach Maßgabe des§ 40 umfassen.\"                                3. eine auf längere Zeit angelegte Lebensform bieten\nund auf ein selbständiges Leben vorbereiten.\n10. § 21 wird wie folgt geändert:                                  Jugendliche sollen in Fragen der Ausbildung und Be-\na) Satz 2 wird wie folgt gefaßt:                               schäftigung sowie der allgemeinen Lebensführung be-\nraten und unterstützt werden.\"\n,,In geeigneten Fällen können die Kosten der Unter-\nbringung in einer für das Kind oder den Jugend-\nlichen geeigneten Wohnform einschließlich des         17. Nach § 35 wird folgender Unterabschnitt eingefügt:\nnotwendigen Unterhalts sowie die Krankenhilfe\nübernommen werden, wenn und soweit dies dem                                 „zweiter Unterabschnitt\nKind oder dem Jugendlichen und seinen Eltern aus                              Eingliederungshilfe\nihren Einkommen und Vermögen nicht zuzumuten                   für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche\nist.\"                                                                                § 35a\nb) Nach Satz 2 wird folgender Satz 3 angefügt:                                     Eingliederungshilfe\n„Die Kosten können über das schulpflichtige Alter              für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche\nhinaus übernommen werden, sofern eine begon-                 ( 1) Kinder und Jugendliche, die seelisch behindert\nnene Schulausbildung noch nicht abgeschlossen             oder von einer solchen Behinderung bedroht sind,\nist, längstens aber bis zur Vollendung des                haben Anspruch auf Eingliederungshilfe. Die Hilfe wird\n21. Lebensjahres.\"                                        nach dem Bedarf im Einzelfall\n1. in ambulanter Form,\n11. In § 23 Abs. 3 wird folgender Satz 2 angefügt:                 2. in Tageseinrichtungen für Kinder oder in anderen\n„Die entstehenden Aufwendungen einschließlich der                   teilstationären Einrichtungen,\nKosten der Erziehung sollen auch ersetzt werden,               3. durch geeignete Pflegepersonen und","Nr. 7 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Februar 1993                                241\n4. in Einrichtungen über Tag und Nacht sowie sonsti-           Worte „ist die Person, die im Rahmen der Hilfe nach\ngen Wohnformen geleistet. Für Aufgabe und Ziel             §§ 33 bis 35 und 35a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 und 4 die\nder Hilfe, die Bestimmung des Personenkreises              Erziehung und Betreuung übernommen hat,\" ersetzt.\nsowie die Art der Maßnahmen gelten § 39 Abs. 3\nund § 40 des Bundessozialhilfegesetzes sowie die\n21. § 39 wird wie folgt geändert:\nVerordnung nach § 47 des Bundessozialhilfege-\nsetzes, soweit die einzelnen Vorschriften auf see-         a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:\nlisch behinderte oder von einer solchen Behinde-                ,,(1) Wird Hilfe nach den §§ 32 bis 35 oder nach\nrung bedrohte Personen Anwendung finden.                      § 35a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 bis 4 gewährt, so ist auch\n(2) Ist gleichzeitig Hilfe zur Erziehung zu leisten, so        der notwendige Unterhalt des Kindes oder Jugend-\nsollen Einrichtungen, Dienste und Personen in An-                 lichen außerhalb des Elternhauses sicherzustellen.\nspruch genommen werden, die geeignet sind, sowohl                 Er umfaßt auch die Kosten der Erziehung.\"\ndie Aufgaben der Eingliederungshilfe zu erfüllen als           b) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:\nauch den erzieherischen Bedarf zu decken. Sind heil-\npädagogische Maßnahmen für Kinder, die noch nicht                   ,,(2) Der gesamte regelmäßig wiederkehrende Be-\nim schulpflichtigen Alter sind, in Tageseinrichtungen             darf soll durch taufende Leistungen gedeckt wer-\nfür Kinder zu gewähren und läßt der Hilfebedarf es zu,            den. Sie umfassen außer im Fall des§ 32 und des\nso sollen Einrichtungen in Anspruch genommen wer-                 § 35 a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 auch einen angemesse-\nden, in denen behinderte und nichtbehinderte Kinder               nen Barbetrag zur persönlichen Verfügung des\ngemeinsam betreut werden.\"                                        Kindes oder des Jugendlichen. Die Höhe des Be-\ntrages wird in den Fällen der §§ 34, 35, 35 a Abs. 1\n18. § 36 wird wie folgt geändert:                                     Satz 2 Nr. 4 von der nach Landesrecht zuständigen\nBehörde festgesetzt; die Beträge sollen nach Al-\na) Vor§ 36 wird folgende Überschrift eingefügt:                   tersgruppen gestaffelt sein. Die laufenden Leistun-\n„Dritter Unterabschnitt                       gen im Rahmen der Hilfe in Vollzeitpflege (§ 33)\nGemeinsame Vorschriften                         oder bei einer geeigneten Pflegeperson (§ 35a\nfür die Hilfe zur Erziehung                     Abs. 2 Satz 2 Nr. 3) sind nach den Absätzen 4 bis 6\nund die Eingliederungshilfe                      zu bemessen.\"\nfür seelisch behinderte Kinder und Jugendliche\".          c) In Absatz 3 werden die Sätze 1 und 2 gestrichen.\nb) In Absatz 1 Satz 1 bis 3 werden jeweils die Worte\nd) In Absatz 6 werden die Worte „der sich bei entspre-\n,,zur Erziehung\" gestricJ:len.\nchender Anwendung des § 54 Abs. 4 Satz 2 des\nc) In Absatz 1 Satz 4 werden die Worte „den Wün-                   Ersten Buches ergibt\" durch die Worte „der nach\nschen\" durch die Worte „der Wahl und den Wün-                  § 10 des Bundeskindergeldgesetzes für ein erstes\nschen\" ersetzt.                                                Kind zu zahlen ist\" ersetzt.\nd) In Absatz 2 Satz 1 werden die Worte „zur Erzie-\nhung\" gestrichen.                                      22. § 40 wird wie folgt geändert:\ne) In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „erzieherischen\"           a) In Satz 1 wird der erste Halbsatz wie folgt gefaßt:\ngestrichen.\n„Wird Hilfe nach den §§ 33 bis 35 oder nach § 35 a\nf) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:                                 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 oder 4 gewährt, so ist auch\n,,(3) Erscheinen Hilfen nach § 35 a erforderlich, so         Krankenhilfe zu leisten;\".\nsoll bei der Aufstellung und Änderung des Hilfe-           b) In Satz 2 werden die Worte „statt dessen\" gestri-\nplans sowie bei der Durchführung der Hilfe ein                 chen.\nArzt, der über besondere Erfahrungen in der Hilfe\nfür Behinderte verfügt, beteiligt werden. Erschei-\nnen Maßnahmen der beruflichen Eingliederung er-        23. § 41 wird wie folgt geändert:\nforderlich, so sollen auch die Stellen der Bundes-         a) Vor§ 41 wird folgende Überschrift eingefügt:\nanstalt für Arbeit beteiligt werden.\"                                          „Vierter Unterabschnitt\nHilfe für junge Volljährige\".\n19. § 37 wird wie folgt geändert:\nb) Absatz 2 wird aufgehoben.\na) In Absatz 1 Satz 1 werden nach den Worten „Hilfen\nnach§§ 32 bis 34\" die Worte „und§ 35a Abs. 1               c) In Absatz 3 wird die Verweisung ,,§ 27 Abs. 3 und 4\nSatz 2 Nr. 3 und 4\" eingefügt.                                sowie die §§ 28, 29, 30, 33, 34, 35, 36, 39 und 40\"\nb) In Absatz 1 Satz 2 wird das Wort „können\" durch                durch die Verweisung,,§ 27 Abs. 3 sowie die§§ 28\ndas Wort „kann\" ersetzt.                                      bis 30, 33 bis 36 und 39, 40\" ersetzt.\nc) In Absatz 2 Satz 1 werden die Worte „keine Hilfe            d) Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden die Absät-\nzur Erziehung\" durch die Worte „weder Hilfe zur               ze 2-und 3.\nErziehung noch Eingliederungshilfe\" ersetzt.\n24. In § 42 Abs. 1 wird nach Satz 1 folgender Satz 2\n20. In § 38 Abs. 1 Halbsatz 1 werden die Worte „sind die           eingefügt:\nPflegeperson und die in der Einrichtung für die Erzie-         ,,Während der lnobhutnahme sind der notwendige Un-\nhung verantwortlichen Personen im Rahmen einer                 terhalt des Kindes oder des Jugendlichen und die\nHilfe zur Erziehung nach §§ 33 oder 34\" durch die              Krankenhilfe sicherzustellen.\"","242                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\n25. In § 43 Abs. 2 wird das Zitat ,.§ 42 Abs. 1 Satz 2 bis 4\"    30. In§ 54 Abs. 4 wird folgender Satz 2 angefügt:\ndurch das Zitat,.§ 42 Abs. 1 Satz 2 bis 5\" ersetzt.\n,,Es kann auch weitere Voraussetzungen für die Ertei-\nlung der Erlaubnis vorsehen.\"\n26. § 44 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\na) In Satz 2 werden in Nummer 5 das Komma sowie             31. § 56 wird wie folgt geändert:\ndie Nummer 6 gestrichen.                                    a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nb) Nach Satz 2 wird folgender Satz 3 angefügt:                        aa) In Satz 1 wird die Verweisung „der §§ 1811\nund 1818\" durch die Verweisung „des§ 1818\"\n„Einer Erlaubnis bedarf ferner nicht, wer\nersetzt.\n1. ein Kind oder einen Jugendlichen in Adoptions-\nbb) In Satz 2 wird nach der Verweisung „des\npflege (§ 1744 des Bürgerlichen Gesetzbuchs)\naufnimmt oder                                                       § 1803 Abs. 2\" ein Komma und die Verweisung\n,.des§ 1811\" eingefügt.\n2. ein Kind während des Tages betreut, sofern im\nb) In Absatz 3 Satz 1 wird der Punkt am Ende durch\nselben Haushalt nicht mehr als zwei weitere\nein Semikolon ersetzt und folgender Halbsatz an-\nKinder in Tagespflege oder über Tag und Nacht\nbetreut werden.\"                                             gefügt:\n,,Landesrecht kann bestimmen, daß eine Genehmi-\ngung des Vormundschaftsgerichts nicht erforder-\n27. § 45 wird wie folgt geändert:                                          lich ist.\"\na) In Absatz 3 Satz 1 werden die Worte „Einrichtung\nneben der Aufsicht nach Absatz 1\" durch die Worte       32. § 59 wird wie folgt geändert:\n.,erlaubnispflichtige Einrichtung\" ersetzt.\na) In Absatz 1 Satz 1 werden die Eingangsworte „Das\nb) Absatz 4 wird aufgehoben.                                          Jugendamt kann Beamte und Angestellte, die die\nBefähigung zum höheren oder gehobenen Verwal-\ntungsdienst besitzen, ermächtigen\" durch die Wor-\n28. Nach§ 48 wird folgende Vorschrift eingefügt:                          te „Die Urkundsperson beim Jugendamt ist befugt\"\nersetzt.\n.,§ 48a\nSonstige betreute Wohnform                       b) In Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 wird jeweils das Wort\n,,welche\" durch das Wort „die\" ersetzt.\n(1) Für den Betrieb einer sonstigen Wohnform, in\nder Kinder oder Jugendliche betreut werden oder Un-              c) Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 wird wie folgt gefaßt:\nterkunft erhalten, gelten die §§ 45 bis 48 entspre-                   ,.3. die Verpflichtung zur Erfüllung von Unterhalts-\nchend.                                                                       ansprüchen eines Abkömmlings oder zur Lei-\n(2) Ist die sonstige Wohnform organisatorisch mit                         stung einer an Stelle des Unterhalts zu gewäh-\neiner Einrichtung verbunden, so gilt sie als Teil der                        renden Abfindung zu beurkunden, sofern die\nEinrichtung.\"                                                                unterhaltsberechtigte Person zum Zeitpunkt\nder Beurkundung das 21. Lebensjahr noch\nnicht vollendet hat,\".\n29. § 52 wird wie folgt gefaßt:                                      d) In Absatz 1 Satz 1 Nr. 5 werden in dem Klammer-\n,.§ 52                                   zusatz nach dem Wort „Gesetzbuchs\" die Worte\nMitwirkung                                 „und Artikel 10 Abs. 6 des Einführungsgesetzes\nzum Bürgerlichen Gesetzbuche\" angefügt.\nin Verfahren nach dem Jugendgerichtsgesetz\ne) In Absatz 2 werden die Worte „Der Beamte oder\n(1) Das Jugendamt hat nach Maßgabe der§§ 38\nAngestellte\" durch die Worte „Die Urkundsperson\"\nund 50 Abs. 3 Satz 2 des Jugendgerichtsgesetzes im\nVerfahren nach dem Jugendgerichtsgesetz mitzuvyir-                   sowie das Wort „ihm\" durch das Wort „ihr'' er-\nken.                                                   ·             setzt.\nf) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:\n(2) Das Jugendamt hat frühzeitig zu prüfen, ob für\nden Jugendlichen oder den jungen Volljährigen Lei-                       ,,(3) Das Jugendamt hat geeignete Beamte und\nstungen der Jugendhilfe in Betracht kommen. Ist dies                 Angestellte zur Wahrnehmung der Aufgaben nach\nder Fall oder ist eine geeignete Leistung bereits einge-             Absatz 1 zu ermächtigen. Die Länder können Nä-\nleitet oder gewährt worden, so hat das Jugendamt den                 heres hinsichtlich der fachlichen Anforderungen an\nStaatsanwalt oder den Richter umgehend davon zu                      diese Personen regeln.\"\nunterrichten, damit geprüft werden kann, ob diese\nLeistung ein Absehen von der Verfolgung(§ 45 JGG)           33. § 61 wird wie folgt geändert:\noder eine Einstellung des Verfahrens (§ 47 JGG)\nermöglicht.                                                      a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:\n(3) Der Mitarbeiter des Jugendamts oder des aner-                     ,.(3) Für die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung\nkannten Trägers der freien Jugendhilfe, der nach § 38                personenbezogener Daten durch das Jugendamt\nAbs. 2 Satz 2 des Jugendgerichtsgesetzes tätig wird,                 bei der Mitwirkung im Jugendstrafverfahren gelten\nsoll den Jugendlichen oder den jungen Volljährigen                   die Vorschriften des Jugendgerichtsgesetzes.\"\nwährend des gesamten Verfahrens betreuen.\"                       b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.","Nr. 7 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Februar 1993                               243\n34. § 62 wird wie folgt geändert:                                     2. die Förderung der Zusammenarbeit zwischen den\na) In Absatz 3 Nr. 2 Buchstabe c und d wird jeweils                  örtlichen Trägern und den anerkannten Trägern\ndas Eingangswort „für'' gestrichen.                            der freien Jugendhilfe, insbesondere bei der Pla-\nnung und Sicherstellung eines bedarfsgerechten\nb) In§ 62 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe c wird die Verwei-                  Angebots an Hilfen zur Erziehung und Hilfen für\nsung ,,§§ 42 bis 48\" durch die Verweisung ,,§§ 42             junge Volljährige,\nbis 48 a\" ersetzt.\n3. die Anregung und Förderung von Einrichtungen,\nDiensten und Veranstaltungen sowie deren\n35. In§ 64 Abs. 3 Satz 1 wird das Wort „Kontrollbefugnis-                 Schaffung und Betrieb, soweit sie den örtlichen\nsen\" durch das Wort „Kontrollaufgaben\" ersetzt.                      Bedarf übersteigen; dazu gehören insbesondere\nEinrichtungen, die eine Schul- oder Berufsausbil-\n36. § 69 Abs. 3 wird wie folgt gefaßt:                                    dung anbieten, sowie Jugendbildungsstätten,\n,,(3) Für die Wahrnehmung der Aufgaben nach die-                4. die Planung, Anregung, Förderung und Durchfüh-\nsem Buch errichtet jeder örtliche Träger ein Jugend-                 rung von Modellvorhaben zur Weiterentwicklung\namt, jeder überörtliche Träger ein Landesjugend-                     der Jugendhilfe,\namt.\"\n5. die Beratung der örtlichen Träger bei der Gewäh-\nrung von Hilfe nach den§§ 32 bis 35a, insbeson-\n37. § 75 Abs. 1 wird wie folgt geändert:                                  dere bei der Auswahl einer Einrichtung oder der\nVermittlung einer Pflegeperson in schwierigen\na) Im ersten Halbsatz werden die Worte „kann an-\nEinzelfällen,\nerkannt werden, wer'' durch die Worte „können\njuristische Personen und Personenvereinigungen              6. die Wahrnehmung der Aufgaben zum Schutz von\nanerkannt werden, wenn sie\" ersetzt.                            Kindern und Jugendlichen in Einrichtungen (§§ 45\nbis 48a),\nb) In Nummer 1 wird das Wort „ist\" durch das Wort\n,,sind\" ersetzt.                                             7. die Beratung der Träger von Einrichtungen wäh-\nrend der Planung und Betriebsführung,\nc) In Nummer 2 wird das Wort „verfolgt\" durch das\nWort „verfolgen\" ersetzt.                                    8. die Fortbildung von Mitarbeitern in der Jugend-\nhilfe,\nd) In Nummer 3 werden das Wort „läßt\" durch das\nWort „lassen\", das Wort „er'' durch das Wort „sie\"           9. die Gewährung von Leistungen an Deutsche im\nund das Wort „ist\" durch das Wort „sind\" ersetzt.               Ausland(§ 6 Abs. 3), soweit es sich nicht um die\nFortsetzung einer bereits im Inland gewährten\ne) In Nummer 4 wird das Wort „bietet\" durch das Wort\nLeistung handelt,\n,,bieten\" ersetzt.\n10. die Erteilung der Erlaubnis zur Übernahme von\nPflegschaften, Vormundschaften oder Beistand-\n38. § 81 wird wie folgt geändert:                                         schaften durch einen rechtsfähigen Verein (§ 54).\na) In Nummer 7 wird das Wort „und\" durch ein Kom-                  (3) Für den örtlichen Bereich können die Aufgaben\nma ersetzt.                                                nach Absatz 2 Nr. 3, 4, 7 und 8 auch vom örtlichen\nb) Nach Nummer 7 wird folgende Nummer 8 einge-                  Träger wahrgenommen werden.\nfügt:                                                         (4) Unberührt bleiben die am Tage des lnkrafttre-\n,,8. den Justizvollzugsbehörden und\".                      tens dieses Gesetzes geltenden landesrechtlichen\nRegelungen, die die in den §§ 45 bis 48 a bestimmten\nc) Die bisherige Nummer 8 wird Nummer 9.                        Aufgaben einschließlich der damit verbundenen Auf-\ngaben nach Absatz 2 Nr. 2 bis 5 und 7 mittleren\n39. Das Siebte Kapitel wird durch folgendes Kapitel er-              Landesbehörden oder, soweit sie sich auf Kindergär-\nsetzt:                                                           ten und andere Tageseinrichtungen für Kinder bezie-\nhen, unteren Landesbehörden zuweisen.\n„Siebtes Kapitel\nZuständigkeit, Kostenerstattung                     (5) Ist das Land überörtlicher Träger, so können\ndurch Landesrecht bis zum 30. Juni 1993 einzelne\nErster Abschnitt                          seiner Aufgaben auf andere Körperschaften des\nSachliche Zuständigkeit                      öffentlichen Rechts, die nicht öffentliche Träger der\n§ 85                               Jugendhilfe sind, übertragen werden.\nSachliche Zuständigkeit\nzweiter Abschnitt\n(1) Für die Gewährung von Leistungen und die                                    Örtliche Zuständigkeit\nErfüllung anderer Aufgaben nach diesem Buch ist der\nörtliche Träger sachlich zuständig, soweit nicht der                                Erster Unterabschnitt\nüberörtliche Träger sachlich zuständig ist.                                 Örtliche Zuständigkeit für Leistungen\n(2) Der überörtliche Träger ist sachlich zuständig                                       § 86\nfür                                                                         Örtliche Zuständigkeit für Leistungen\n1. die Beratung der örtlichen Träger und die Entwick-                  an Kinder, Jugendliche und ihre Eltern\nlung von Empfehlungen zur Erfüllung der Auf-                (1) Für die Gewährung von Leistungen nach diesem\ngaben nach diesem Buch,                                  Buch ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Be-","244                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\nreich die Eltern ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben.         ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Er hat die Eltern\nAn die Stelle der Eltern tritt die Mutter eines nichtehe-     und, falls den Eltern die Personensorge nicht oder nur\nlichen Kindes, wenn und solange die Vaterschaft nicht         teilweise zusteht, den Personensorgeberechtigten\nfestgestellt ist. Lebt nur ein Elternteil, so ist dessen      über den Wechsel der Zuständigkeit zu unterrichten.\ngewöhnlicher Aufenthalt maßgebend.                            Endet der Aufenthalt bei der Pflegeperson, so endet\n(2) Haben die Elternteile verschiedene gewöhnliche        die Zuständigkeit nach Satz 1.\nAufenthalte, so ist der örtliche Träger zuständig, in            (7) Für Leistungen an Asylsuchende richtet sich die\ndessen Bereich der personensorgeberechtigte Eltern-           örtliche Zuständigkeit nach der Zuweisungsentschei-\nteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; dies gilt auch       dung der zuständigen Landesbehörde. Bis zur Zu-\ndann, wenn ihm einzelne Angelegenheiten der Perso-            weisung ist der örtliche Träger am Ort der Einreise\nnensorge entzogen sind. Steht die Personensorge im            zuständig.                                 ·\nFall des Satzes 1 den Eltern gemeinsam zu, so richtet                                   § 86a\nsich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Auf-                      Örtliche Zuständigkeit für Leistungen\nenthalt des Elternteils, bei dem das Kind oder der                                an junge Volljährige\nJugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen\ngewöhnlichen Aufenthalt hatte. Hatte das Kind oder               (1) Für Leistungen an junge Volljährige ist der ört-\nder Jugendliche im Fall des Satzes 2 zuletzt bei bei-          liche Träger zuständig, in dessen Bereich der junge\nden Elternteilen seinen gewöhnlichen Aufenthalt, so            Volljährige vor Beginn der Leistung seinen gewöhnli-\nrichtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen          chen Aufenthalt hat.\nAufenthalt des Elternteils, bei dem das Kind oder der             (2) Hält sich der junge Volljährige in einer Einrich-\nJugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen             tung oder sonstigen Wohnform auf, die der Erziehung,\ntatsächlichen Aufenthalt hatte. Hatte das Kind oder            Pflege, Betreuung, Behandlung oder dem Strafvollzug\nder Jugendliche im Fall des Satzes 2 während der               dient, so richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach\nletzten sechs Monate vor Beginn der Leistung bei               dem gewöhnlichen Aufenthalt vor der Aufnahme in\nkeinem Elternteil einen gewöhnlichen Aufenthalt, so            eine Einrichtung oder sonstige Wohnform.\nist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich             (3) Hat der junge Volljährige keinen gewöhnlichen\ndas Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Lei-              Aufenthalt, so richtet sich die Zuständigkeit nach sei-\nstung zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte;           nem tatsächlichen Aufenthalt zu dem in Absatz 1\nhatte das Kind oder der Jugendliche während der\ngenannten Zeitpunkt; Absatz 2 bleibt unberührt.\nletzten sechs Monate keinen gewöhnlichen Aufent-\nhalt, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem tat-            (4) Wird eine Leistung nach§ 13 Abs. 3 oder nach\nsächlichen Aufenthalt des Kindes oder des Jugend-              § 21 über die Vollendung des 18. Lebensjahres hinaus\nlichen vor Beginn der Leistung.                               weitergeführt oder geht der Hilfe für junge Volljährige\nnach § 41 eine dieser Leistungen, eine Leistung nach\n(3) Haben die Elternteile verschiedene gewöhnliche        § 19 oder eine Hilfe nach den §§ 27 bis 35 a voraus, so\nAufenthalte und steht die Personensorge keinem                bleibt der örtliche Träger zuständig, der bis zu diesem\nElternteil zu, so gilt Absatz 2 Satz 2 und 4 entspre-         Zeitpunkt zuständig war. Eine Unterbrechung der Hil-\nchend.                                                        feleistung von bis zu drei Monaten bleibt dabei außer\n(4) Haben die Eltern oder der nach den Absätzen 1          Betracht.\nbis 3 maßgebliche Elternteil im Inland keinen gewöhn-                                    § 86b\nlichen Aufenthalt oder ist ein gewöhnlicher Aufenthalt                  Örtliche Zuständigkeit für Leistungen\nnicht feststellbar oder sind sie verstorben, so richtet                     in gemeinsamen Wohnformen\nsich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Auf-                             für MütterNäter und Kinder\nenthalt des Kindes oder des Jugendlichen vor Beginn\n(1) Für Leistungen in gemeinsamen Wohnformen\nder Leistung. Hatte das Kind oder der Jugendliche\nfür Mütter oder Väter und Kinder ist der örtliche Träger\nwährend der letzten sechs Monate vor Beginn der\nzuständig, in dessen Bereich der nach § 19 Leistungs-\nLeistung keinen gewöhnlichen Aufenthalt, so ist der\nberechtigte vor Beginn der Leistung seinen gewöhn-\nörtliche Träger zuständig, in dessen Bereich sich das\nlichen Aufenthalt hat. § 86a Abs. 2 gilt entspre-\nKind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung\nchend.\ntatsächlich aufhält.\n(2) Hat der Leistungsberechtigte keinen gewöhn-\n(5) Begründen die Elternteile nach Beginn der Lei-\nlichen Aufenthalt, so richtet sich die Zuständigkeit\nstung verschiedene gewöhnliche Aufenthalte, so wird\nnach seinem tatsächlichen Aufenthalt zu dem in Ab-\nder örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der\nsatz 1 genannten Zeitpunkt.\npersonensorgeberechtigte Elternteil seinen gewöhn-\nlichen Aufenthalt hat; dies gilt auch dann, wenn ihm              (3) Geht der Leistung Hilfe nach den §§ 27 bis 35 a\neinzelne Angelegenheiten der Personensorge ent-               oder eine Leistung nach § 13 Abs. 3, § 21 oder § 41\nzogen sind. Solange die Personensorge beiden El-              voraus, so bleibt der örtliche Träger zuständig, der\nternteilen gemeinsam oder keinem Elternteil zusteht,          bisher zuständig war. Eirie Unterbrechung der Hilfe-\nbleibt die bisherige Zuständigkeit bestehen. Absatz 4         leistung von bis zu drei Monaten bleibt dabei außer\ngilt entsprechend.                                            Betracht.\n§ 86c\n(6) Lebt ein Kind oder ein Jugendlicher zwei Jahre\nbei einer Pflegeperson und ist sein Verbleib bei dieser                 Fortdauernde Leistungsverpflichtung\nPflegeperson auf Dauer zu erwarten, so ist oder wird                         beim Zuständigkeitsvvechsel\nabweichend von den Absätzen 1 bis 5 der örtliche                  Wechselt die örtliche Zuständigkeit, so bleibt der\nTräger zuständig, in dessen Bereich die Pflegeperson          bisher zuständige örtliche Träger so lange zur Gewäh-","Nr. 7 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Februar 1993                                245\nrung der Leistung verpflichtet, bis der nunmehr zu-            Verfahren nach dem Jugendgerichtsgesetz gegen\nständige örtliche Träger die Leistung fortsetzt. Der           einen jungen Menschen, der zu Beginn des Verfah-\nörtliche Träger, der von den Umständen Kenntnis                rens das 18. Lebensjahr vollendet hat, gilt § 86 a\nerhält, die den Wechsel der Zuständigkeit begründen,           Abs. 1 und 3 entsprechend.\nhat den anderen davon unverzüglich zu unterrichten.\n(2) Die nach Absatz 1 begründete Zuständigkeit\n§ 86d                               bleibt bis zum Abschluß des Verfahrens bestehen. Hat\nein Jugendlicher oder ein junger Volljähriger in einem\nVerpflichtung zum vorläufigen Tätigwerden\nVerfahren nach dem Jugendgerichtsgesetz die letzten\nSteht die örtliche Zuständigkeit nicht fest oder wird       sechs Monate vor Abschluß des Verfahrens in einer\nder zuständige örtliche Träger nicht tätig, so ist der         Justizvollzugsanstalt verbracht, so dauert die Zustän-\nörtliche Träger vorläufig zum Tätigwerden verpflichtet,        digkeit auch nach der Entlassung aus der Anstalt so\nin dessen Bereich sich das Kind oder der Jugendliche,          lange fort, bis der Jugendliche oder junge Erwachsene\nder junge Volljährige oder bei Leistungen nach § 19            einen neuen gewöhnlichen Aufenthalt begründet hat,\nder Leistungsberechtigte vor Beginn der Leistung tat-          längstens aber bis zum Ablauf von sechs Monaten\nsächlich aufhält.                                              nach dem Entlassungszeitpunkt.\n(3) Steht die örtliche Zuständigkeit nicht fest oder\nZweiter Unterabschnitt                       wird der zuständige örtliche Träger nicht tätig, so gilt\nÖrtliche Zuständigkeit für andere Aufgaben              § 86d entsprechend.\n§ 87\nÖrtliche Zuständigkeit                                               § 87c\nfür vorläufige Maßnahmen                                        Örtliche Zuständigkeit\nzum Schutz von Kindern und Jugendlichen                  für die Amtspflegschaft und die Amtsvormundschaft\nFür die lnobhutnahme eines Kindes oder eines Ju-               (1) Für die Pflegschaft oder Vormundschaft, die mit\ngendlichen(§ 42) und die Herausnahme eines Kindes             der Geburt eines nichtehelichen Kindes kraft Geset-\noder eines Jugendlichen ohne Zustimmung des Per-              zes eintritt, ist das Jugendamt zuständig, in dessen\nsonensorgeberechtigten (§ 43) ist der örtliche Träger         Bereich die Mutter ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat.\nzuständig, in dessen Bereich sich das Kind oder der           Ergibt sich später aus einer gerichtlichen Entschei-\nJugendliche vor Beginn der Maßnahmen tatsächlich              dung, daß das Kind nichtehelich ist, so ist der gewöhn-\naufhält.                                                      liche Aufenthalt der Mutter zu dem Zeitpunkt maß-\ngeblich, in dem die Entscheidung rechtskräftig wird. Ist\n§ 87a                             ein gewöhnlicher Aufenthalt der Mutter nicht fest-\nÖrtliche Zuständigkeit                     zustellen, so richtet sich die örtliche Zuständigkeit\nfür Erlaubnis, Meldepflichten und Untersagung            nach ihrem tatsächlichen Aufenthalt. In den Fällen des\n§ 1709 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist das\n(1) Für die Erteilung der Pflegeerlaubnis sowie de-       Jugendamt zuständig, in dessen Bereich die Mutter\nren Rücknahme oder Widerruf (§ 44) ist der örtliche          ihren gewöhnlichen Aufenthalt nimmt; Satz 3 gilt ent-\nTräger zuständig, in dessen Bereich die Pflegeperson         sprechend.\nihren gewöhnlichen Aufenthalt hat.\n(2) Sobald die Mutter ihren gewöhnlichen Aufenthalt\n(2) Für die Erteilung der Erlaubnis zum Betrieb einer      im Bereich eines anderen Jugendamts nimmt, hat das\nEinrichtung oder einer selbständigen sonstigen Wohn-         die Amtspflegschaft oder die Amtsvormundschaft füh-\nform sowie für die Rücknahme oder den Widerruf                rende Jugendamt bei dem Jugendamt des anderen\ndieser Erlaubnis (§ 45 Abs. 1 und 2, § 48a), die             Bereichs die Weiterführung der Amtspflegschaft oder\nörtliche Prüfung (§§ 46, 48 a), die Entgegennahme von        Amtsvormundschaft zu beantragen; der Antrag kann\nMeldungen(§ 47 Abs. 1 und 2, § 48a) und die Aus-             auch von dem anderen Jugendamt, von jedem Eltern-\nnahme von der Meldepflicht(§ 47 Abs. 3, § 48a) sowie          teil und von jedem, der ein berechtigtes Interesse des\ndie Untersagung der weiteren Beschäftigung des Lei-           Kindes oder des Jugendlichen geltend macht, bei dem\nters oder eines Mitarbeiters(§§ 48, 48a) ist der über-        die Amtspflegschaft oder die Amtsvormundschaft füh-\nörtliche Träger oder die nach Landesrecht bestimmte           renden Jugendamt gestellt werden. Die Pflegschaft\nBehörde zuständig, in dessen oder deren Bereich die           oder die Vormundschaft geht mit der Erklärung des\nEinrichtung oder die sonstige Wohnform gelegen ist.           anderen Jugendamts auf dieses über. Das abgebende\nJugendamt hat den Übergang dem Vormundschafts-\n(3) Für die Mitwirkung an der örtlichen Prüfung\ngericht und jedem Elternteil unverzüglich mitzuteilen.\n(§§ 46, 48a) ist der örtliche Träger zuständig, in des-\nGegen die Ablehnung des Antrags kann das Vor-\nsen Bereich die Einrichtung oder die selbständige\nmundschaftsgericht angerufen werden.\nsonstige Wohnform gelegen ist.\n(3) Für die Pflegschaft oder Vormundschaft, die\n§ 87b                              durch Bestellung des Vormundschaftsgerichts eintritt,\nist das Jugendamt zuständig, in dessen Bereich das\nÖrtliche Zuständigkeit\nKind oder der Jugendliche seinen gewöhnlichen Auf-\nfür die Mitwirkung in gerichtlichen Verfahren\nenthalt hat. Hat das Kind oder der Jugendliche keinen\n(1) Für die Zuständigkeit des Jugendamts zur Mit-          gewöhnlichen Aufenthalt, so richtet sich die Zustän-\nwirkung in gerichtlichen Verfahren (§§ 50 bis 52) gilt        digkeit nach seinem tatsächlichen Aufenthalt zum\n§ 86 Abs. 1 bis 5 entsprechend. Für die Mitwirkung im         Zeitpunkt der Bestellung. Sobald das Kind oder der","246                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\nJugendliche seinen gewöhnlichen Aufenthalt wechselt             det hat, von dem überörtlichen Träger zu erstatten, zu\noder im Fall des Satzes 2 das Wohl des Kindes oder              dessen Bereich der örtliche Träger gehört.\nJugendlichen es erfordert, hat das Jugendamt beim\nVormundschaftsgericht einen Antrag auf Entlassung\n§ 89a\nzu stellen. Die Sätze 1 bis 3 gelten für die Beistand-\nschaft und die Gegenvormundschaft des Jugendamts                                     Kostenerstattung\nentsprechend.                                                       bei Zuständigkeitswechsel in der Vollzeitpflege\n(4) Für die Vormundschaft, die im Rahmen des                   (1) Kosten, die ein örtlicher Träger für Hilfe zur\nVerfahrens zur Annahme als Kind eintritt, ist das               Erziehung in Vollzeitpflege oder für Eingliederungs-\nJugendamt zuständig, in dessen Bereich die anneh-               hilfe bei einer Pflegeperson nach dem Wechsel der\nmende Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat.                 Zuständigkeit auf Grund des § 86 Abs. 6 aufgewendet\nhat, sind von dem örtlichen Träger zu erstatten, der\nvor dem Wechsel zuständig war oder gewesen wäre.\n§ 87d                               Die Kostenerstattungspflicht bleibt bestehen, wenn die\nÖrtliche Zuständigkeit                        Pflegeperson ihren gewöhnlichen Aufenthalt ändert\nfür weitere Aufgaben im Vormundschaftswesen                 oder wenn die Leistung über die Volljährigkeit hinaus\n(1) Für die Wahrnehmung der Aufgaben nach § 53               nach § 41 fortgesetzt wird.\nist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der            (2) Hat oder hätte der nach Absatz 1 kostenerstat-\nPfleger, Vormund oder Beistand seinen gewöhnlichen              tungspflichtig werdende örtliche Träger während der\nAufenthalt hat.                                                 Gewährung einer Leistung selbst einen Kostenerstat-\n(2) Für die Erteilung der Erlaubnis zur Übernahme           tungsanspruch gegen den überörtlichen Träger, so\nvon Pflegschaften, Vormundschaften oder Beistand-               bleibt oder wird abweichend von Absatz 1 dieser über-\nschaften durch einen rechtsfähigen Verein (§ 54) ist            örtliche Träger dem nunmehr nach § 86 Abs. 6 zustän-\nder überörtliche Träger zuständig, in dessen Bereich            dig gewordenen örtlichen Träger kostenerstattungs-\nder Verein seinen Sitz hat.                                     pflichtig.\n(3) Hat oder hätte sich nach dem Zuständigkeits-\n§ 87e                              wechsel der für die örtliche Zuständigkeit nach § 86\nAbs. 1 bis 5 maßgebliche gewöhnliche Aufenthalt\nÖrtliche Zuständigkeit\nfür Beurkundung und Beglaubigung                    geändert, so wird der örtliche Träger kostenerstat-\ntungspflichtig, der ohne Anwendung des § 86 Abs. 6\nFür Beurkundungen und Beglaubigungen nach § 59              örtlich zuständig geworden wäre.\nist die Urkundsperson bei jedem Jugendamt zu-\nständig.\n§ 89b\nDritter Unterabschnitt                                            Kostenerstattung\nÖrtliche Zuständigkeit                                       bei vorläufigen Maßnahmen\nbei Aufenthalt im Ausland                             zum Schutz von Kindern und Jugendlichen\n(1) Kosten, die ein örtlicher Träger im Rahmen der\n§ 88                               lnobhutnahme von Kindern und Jugendlichen (§ 42)\nÖrtliche Zuständigkeit                       oder der Herausnahme des Kindes oder des Jugend-\nbei Auf enthalt im Ausland                     lichen ohne Zustimmung des Personensorgeberech-\n(1) Für die Gewährung von Leistungen und die               tigten (§ 43) aufgewendet hat, sind von dem örtlichen\nErfüllung von anderen Aufgaben der Jugendhilfe im              Träger zu erstatten, dessen Zuständigkeit durch den\nAusland ist der überörtliche Träger zuständig, in des-         gewöhnlichen Aufenthalt nach § 86 begründet wird.\nsen Bereich der junge Mensch geboren ist. Liegt der                (2) Ist ein kostenerstattungspflichtiger örtlicher Trä-\nGeburtsort im Ausland oder ist er nicht zu ermitteln, so        ger nicht vorhanden, so sind die Kosten vom überört-\nist das Land Berlin zuständig.                                 lichen Träger zu erstatten, zu dessen Bereich der\n(2) Wurden bereits vor der Ausreise Leistungen der         örtliche Träger gehört.\nJugendhilfe gewährt, so bleibt der örtliche Träger zu-\nständig, der bisher tätig geworden ist; eine Unterbre-                                     § 89c\nchung der Hilfeleistung von bis zu drei Monaten bleibt                                Kostenerstattung\ndabei außer Betracht. Satz 1 gilt für die Wahrnehmung                        bei fortdauernder oder vorläufiger\nanderer Aufgaben entsprechend.                                                     Leistungsverpflichtung\n(1) Kosten, die ein örtlicher Träger im Rahmen\nseiner Verpflichtung nach§ 86c aufgewendet hat, sind\nDritter Abschnitt                         von dem örtlichen Träger zu erstatten, der nach dem\nKostenerstattung                           Wechsel der örtlichen Zuständigkeit zuständig gewor-\nden ist. Kosten, die ein örtlicher Träger im Rahmen\n§ 89                               seiner Verpflichtung nach § 86d aufgewendet hat,\nKostenerstattung                           sind von dem örtlichen Träger zu erstatten, dessen\nbei fehlendem gewöhnlichen Aufenthalt                 Zuständigkeit durch den gewöhnlichen Aufenthalt\nnach §§ 86, 86 a und 86 b begründet wird.\nIst für die örtliche Zuständigkeit nach den §§ 86,\n86a oder 86b der tatsächliche Aufenthalt maßgeblich,               (2) Hat der örtliche Träger -die Kosten deshalb auf-\nso sind die Kosten, die ein örtlicher Träger aufgewen-          gewendet, weil der zuständige örtliche Träger pflicht-","Nr. 7 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Februar 1993                                  247\nwidrig gehandelt hat, so hat dieser zusätzlich einen            Trägers zur Zeit des Tätigwerdens angewandt wer-\nBetrag in Höhe· eines Drittels der Kosten, mindestens            den.\njedoch 100 Deutsche Mark, zu erstatten.                             (2) Kosten unter 2 000 Deutsche Mark werden nur\n(3) Ist ein kostenerstattungspflichtiger örtlicher Trä-      bei vorläufigen Maßnahmen zum Schutz von Kindern\nger nicht vorhanden, so sind die Kosten vom überört-             und Jugendlichen (§ 89b), bei fortdauernder oder\nlichen Träger zu erstatten, zu dessen Bereich der               vorläufiger Leistungsverpflichtung (§ 89c) und bei\nörtliche Träger gehört, der nach Absatz 1 tätig gewor-           Übertritt aus dem Ausland (§ 89d) erstattet. Verzugs-\nden ist.                                                        zinsen können nicht verlangt werden.\n§ 89d                                                           § 89g\nKostenerstattung                                            Landesrechtsvorbehalt\nbei Gewährung von Jugendhilfe nach der Einreise\nLandesrecht kann bestimmen, daß die Aufgaben\n(1) Wird innerhalb eines Monats nach der Einreise           des überörtlichen Trägers nach diesem Abschnitt auf\neines jungen Menschen oder eines Leistungsberech-               andere Körperschaften des öffentlichen Rechts über-\ntigten nach § 19, der im Inland keinen gewöhnlichen             tragen werden.\"\nAufenthalt hat, Jugendhilfe gewährt, so sind die aufge-\nwendeten Kosten von dem überörtlichen Träger zu\nerstatten, in dessen Bereich die Person geboren ist.        40. Das Achte Kapitel wird durch folgendes Kapitel er-\nDies gilt nicht für Leistungen, bei denen sich die Zu-          setzt:\nständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt der\n„Achtes Kapitel\nEltern oder des nach § 86 Abs. 1 bis 3 maßgeblichen\nElternteils richtet.                                                               Teilnahmebeiträge,\nHeranziehung zu den Kosten,\n(2) Liegt der Geburtsort des jungen Menschen oder\nÜberleitung von Ansprüchen\ndes Leistungsberechtigten nach § 19 nicht im Inland,\nso wird der zur Kostenerstattung verpflichtete überört-                              Erster Abschnitt\nliche Träger der Jugendhilfe von einer Schiedsstelle\nbestimmt. Hierbei hat die Schiedsstelle die Einwoh-                        Erhebung von Teilnahmebeiträgen\nnerzahl und die Belastungen, die sich im vorangegan-\n§ 90\ngenen Haushaltsjahr nach den Absätzen 1 und 2 und\nnach §§ 6, 88 Abs. 1 ergeben haben, zu berücksichti-                       Erhebung von Teilnahmebeiträgen\ngen. Soweit durch Verwaltungsvereinbarung der Län-                 (1) Für die Inanspruchnahme von Angeboten\nder nichts anderes bestimmt wird, werden die Aufga-\n1. der Jugendarbeit nach § 11,\nben der Schiedsstelle vom Bundesverwaltungsamt\nwahrgenommen.                                                   2. der allgemeinen Förderung der Erziehung in der\nFamilie nach § 16 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 und 3 und\n(3) Die Verpflichtung zur Erstattung der nach den\nAbsätzen 1 und 2 aufgewendeten Kosten fällt weg,                3. der Fö{derung von Kindern in Tageseinrichtungen\nwenn inzwischen für einen zusammenhängenden                          nach~§ 22, 24\nZeitraum von drei Monaten Jugendhilfe nicht zu ge-              können Teilnahmebeiträge oder Gebühren festgesetzt\nwähren war.                                                     werden. Landesrecht kann eine Staffelung der Teil-\n§ 89e                                nahmebeiträge und Gebühren, die für die Inanspruch-\nSchutz der Einrichtungsorte                     nahme der Tageseinrichtungen für Kinder zu entrich-\nten sind, nach Einkommensgruppen und Kinderzahl\n(1) Richtet sich die Zuständigkeit nach dem ge-             oder der Zahl der Familienangehörigen vorschreiben\nwöhnlichen Aufenthalt der Eltern oder eines Eltern-             oder selbst entsprechend gestaffelte Beträge festset-\nteils, des Kindes oder des Jugendlichen und ist dieser          zen.\nin einer Einrichtung, einer anderen Familie oder son-\nstigen Wohnform begründet worden, die der Erzie-                   (2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 kann\nhung, Pflege, Betreuung, Behandlung oder dem Straf-             der T eilnahmebeitrag oder die Gebühr auf Antrag\nvollzug dient, so ist der örtliche Träger zur Erstattung        ganz oder teilweise erlassen oder vom Träger der\nder Kosten verpflichtet, in dessen Bereich die Person           öffentlichen Jugendhilfe übernommen werden, wenn\nvor der Aufnahme in eine Einrichtung, eine andere               1. die Belastung\nFamilie oder sonstige Wohnform den gewöhnlichen\na) dem Kind oder dem Jugendlichen und seinen\nAufenthalt hatte.\nEltern oder\n(2) Ist ein kostenerstattungspflichtiger örtlicher Trä-\nb) dem jungen Volljährigen nicht zuzumuten ist\nger nicht vorhanden, so sind die Kosten von dem\nund\nüberörtlichen Träger zu erstatten, zu dessen Bereich\nder erstattungsberechtigte örtliche Träger gehört.              2. die Förderung für die Entwicklung des jungen Men-\nschen erforderlich ist.\n§ 89f                                Lebt das Kind oder der Jugendliche nur mit einem\nUmfang der Kostenerstattung                      Elternteil zusammen, so tritt dieser an die Stelle der\n(1) Die aufgewendeten Kosten sind zu erstatten,             Eltern.\nsoweit die Erfüllung der Aufgaben den Vorschriften                 (3) Im Fall des Absatzes 1 Nr. 3 soll der Teilnahme-\ndieses Buches entspricht. Dabei gelten die Grund-               beitrag oder die Gebühr auf Antrag ganz oder teilwei-\nsätze, die im Bereich des tätig gewordenen örtlichen            se erlassen oder vom Träger der öffentlichen Jugend-","248                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\nhilfe übernommen werden, wenn die Belastung den               3. der Hilfe für junge Volljährige (§ 41 ), soweit diese\nEltern und dem Kind nicht zuzumuten ist. Absatz 2                 den in Absatz 1 Nr. 4 und 5 genannten Leistungen\nSatz 2 gilt entsprechend.                                          entspricht,\n(4) Für die Feststellung der zumutbaren Belastung          herangezogen.\ngelten die§§ 76 bis 79, 84 und 85 des Bundessozial-\n(4) Bei der Gewährung von Leistungen nach § 19\nhilfegesetzes entsprechend, soweit nicht Landesrecht\nwerden herangezogen\neine andere Regelung trifft.\n1. zu den Kosten der Betreuung und Unterkunft der\nZweiter Abschnitt                             Kinder diese selbst und ihre Eltern,\nHeranziehung zu den Kosten                      2. zu den Kosten der Betreuung und Unterkunft des\nElternteils dieser selbst und sein Ehegatte,\n§ 91\n3. zu den Kosten der Betreuung und Unterkunft der\nGrundsätze der Heranziehung zu den Kosten\nschwangeren Frau diese selbst und ihr Ehegatte.\n(1) Das Kind oder der Jugendliche und dessen\nEltern werden zu den Kosten                                       (5) Die Eltern des Kindes oder Jugendlichen werden\nnur dann zu den Kosten herangezogen, wenn das\n1. der Unterkunft eines Jugendlichen in einer sozial-\nKind oder der Jugendliche die Kosten nicht selbst\npädagogisch begleiteten Wohnform(§ 13 Abs. 3),\ntragen kann.\n2. der Betreuung und Versorgung des Kindes in Not-\nsituationen (§ 20),                                          (6) Die Kosten umfassen auch die Aufwendungen\nfür den notwendigen Unterhalt und die Krankenhilfe.\n3. der Unterstützung bei notwendiger Unterbringung\ndes Kindes oder des Jugendlichen zur Erfüllung               (7) Verwaltungskosten bleiben außer Betracht.\nder Schulpflicht (§ 21 ),\n4. der Hilfe zur Erziehung einschließlich der Leistun-                                    § 92\ngen nach den §§ 39 und 40 in                                             Formen der Kostentragung\ndurch die öffentliche Jugendhilfe\na) einer Tagesgruppe (§ 32),\n(1) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe tragen\nb) Vollzeitpflege (§ 33),\ndie Kosten der in § 91 genannten Leistungen und\nc) einem Heim oder einer sonstigen betreuten              anderen Aufgaben, soweit den dort genannten Perso-\nWohnform (§ 34),                                      nen die Aufbringung der Mittel aus ihren Einkommen\nd) intensiver sozialpädagogischer Einzelbetreu-           und Vermögen· nach Maßgabe der §§ 93, 94 nicht\nung (§ 35), sofern sie außerhalb der eigenen          zuzumuten ist.\nFamilie erfolgt,                                         (2) In begründeten Fällen können die Träger der\nöffentlichen Jugendhilfe die Kosten auch insoweit\n5. der Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kin-\ntragen, als den Personen die Aufbringung der Mittel\nder und Jugendliche in\naus ihren Einkommen und Vermögen nach Maßgabe\na) Tageseinrichtungen und anderen teilstationä-          der §§ 93, 94 zuzumuten ist; in diesem Umfang wer-\nren Einrichtungen (§ 35a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2),        den diese Personen zu den Kosten herangezogen.\nb) Einrichtungen über Tag und Nacht, sonstigen              (3) Die Kosten der in § 91 Abs. 1 Nr. 2, 4, 5, 6, 7,\nWohnformen und durch geeignete Pflegeperso-           Abs. 3 Nr. 3 und Abs. 4 genannten Leistungen und\nnen (§ 35a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 und 4),                anderen Aufgaben tragen die Träger der öffentlichen\n6. der lnobhutnahme des Kindes oder des Jugend-                Jugendhilfe auch insoweit, als den dort genannten\nlichen (§ 42),                                            Personen die Aufbringung der Mittel aus ihren Ein-\nkommen und Vermögen nach Maßgabe der §§ 93, 94\n7. der vorläufigen Unterbringung des Kindes oder des\nzuzumuten ist oder ein Unterhaltsanspruch besteht,\nJugendlichen (§ 43)\nder nach § 94 Abs. 3 übergeht; in diesem Umfang\nherangezogen.                                                  werden diese Personen zu den Kosten herangezogen\n(2) Die Eltern und das Kind werden zu den Kosten           oder wird der Unterhaltsanspruch geltend gemacht.\nder Leistungen zur Förderung von Kindern in Tages-\npflege (§§ 23, 24) herangezogen. lebt das Kind nur                                        § 93\nmit einem Elternteil zusammen, so werden dieser und                           Umfang der Heranziehung\ndas Kind zu den Kosten herangezogen. Landesrecht\n(1) Die Heranziehung zu den Kosten der in § 91\nkann die Beteiligung an den Kosten auch entspre-\ngenannten Aufgaben erfolgt durch Erhebung eines\nchend den Bestimmungen für die Förderung von Kin-\nKostenbeitrags, soweit nicht nach § 94 Abs. 3 der\ndern in Tageseinrichtungen nach § 90 Abs. 1, 3 und 4\nUnterhaltsanspruch des Kindes oder des Jugend-\nregeln.\nlichen übergeht. Der Kostenbeitrag wird nach Maß-\n(3) Der junge Volljährige wird zu den Kosten               gabe der Absätze 2 bis 4 sowie des § 94 ermittelt und\n1. der Unterkunft in einer sozialpädagogisch begleite-        durch Leistungsbescheid festgesetzt. Zusammen-\nten Wohnform (§ 13 Abs. 3),                               lebende Eltern haften als Gesamtschuldner.\n2. der Unterstützung bei notwendiger Unterbringung                (2) Die Eltern, von denen nach Absatz 1 ein Kosten-\nzum Abschluß der Schulausbildung(§ 21 Satz 3)             beitrag erhoben wird, sowie der junge Volljährige und\nund                                                     . der Leistungsberechtigte nach § 19 werden aus ihren","Nr. 7 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Februar 1993                                 249\nEinkommen nach§§ 79, 84, 85 und ihren Vermögen                wenn die Leistung der Jugendhilfe und der sie veran-\nnach §§ 88 und 89 des Bundessozialhilfegesetzes zu            lassende besondere Bedarf außer Betracht bleibt, auf\nden Kosten herangezogen; lebten die Eltern oder ein           den Träger der öffentlichen Jugendhilfe über, höch-\nElternteil vor Beginn der Leistung nicht mit dem Kind         stens jedoch in Höhe der geleisteten Aufwendungen.\noder dem Jugendlichen zusammen, so ist zur Ermitt-            Für die Vergangenheit können die Eltern oder Eltern-\nlung der für sie maßgeblichen Einkommensgrenze                teile außer unter den Voraussetzungen des bürger-\n§ 79 Abs. 1 des Bundessozialhilfegesetzes anzu-               lichen Rechts nur in Anspruch genommen werden,\nwenden.                                                       wenn ihnen die Gewährung von Jugendhilfe unver-\n(3) Das Kind oder der Jugendliche soll nur aus             züglich schriftlich mitgeteilt worden ist.\nseinem Einkommen nach Maßgabe der §§ 79, 84 und\n85 des Bundessozialhilfegesetzes zu den Kosten her-                                 Dritter Abschnitt\nangezogen werden.                                                            Überleitung von Ansprüchen\n(4) Für die Ermittlung des Einkommens gelten die                                       § 95\n§§ 76 bis 78 des Bundessozialhilfegesetzes entspre-                          Überleitung von Ansprüchen\nchend. Als gleichartige Einrichtung im Sinne des § 85\n(1) Hat eine der in§ 91 genannten Personen für die\ndes Bundessozialhilfegesetzes gilt auch eine selb-\nZeit, für die Jugendhilfe gewährt wird, einen Anspruch\nständige sonstige Wohnform nach§ 13 Abs. 3, §§ 19,\ngegen einen anderen, der kein Leistungsträger im\n21, 34, die Tagespflege nach§ 23, die Vollzeitpflege\nSinne des § 12 des Ersten Buches ist, so kann der\nnach § 33, die intensive sozialpädagogische Einzelbe-\nTräger der öffentlichen Jugendhilfe durch schriftliche\ntreuung nach § 35 sowie die Eingliederungshilfe bei\nAnzeige an den anderen bewirken, daß dieser An-\neiner geeigneten Pflegeperson nach § 35 a Abs. 1\nspruch bis zur Höhe seiner Aufwendungen auf ihn\nSatz 2 Nr. 3.\nübergeht.\n(5) Mittel in Höhe der Geldleistungen, die dem glei-\n(2) Der Übergang darf nur insoweit bewirkt werden,\nchen Zweck wie die jeweilige Leistung der Jugendhnte\nals bei rechtzeitiger Leistung des anderen entweder\ndienen, sind neben dem Kostenbeitrag einzusetzen.\nJugendhilfe nicht gewährt worden oder ein Kostenbei-\n(6) Von der Heranziehung der Eltern zu den Kosten         trag zu leisten wäre. Der Übergang ist nicht dadurch\nist abzusehen, wenn das Kind oder die Jugendliche             ausgeschlossen, daß der Anspruch nicht übertragen,\nschwanger ist oder ein leibliches Kind bis zur Voll-         verpfändet oder gepfändet werden kann.\nendung seines sechsten Lebensjahres betreut. Von                 (3) Die schriftliche Anzeige bewirkt den Übergang\nder Heranziehung soll im Einzelfall ganz oder teilweise      des Anspruchs für die Zeit, für die die Hilfe ohne\nabgesehen werden, wenn sonst Ziel und Zweck der              Unterbrechung gewährt wird; als Unterbrechung gilt\nLeistung gefährdet würden, sich aus der Heranzie-            ein Zeitraum von mehr als zwei Monaten.\nhung eine besondere Härte ergäbe oder wenn anzu-\nnehmen ist, daß der damit verbundene Verwaltungs-                (4) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen den\naufwand in keinem angemessenen Verhältnis zu dem             Verwaltungsakt, der den Übergang des Anspruchs\nKostenbeitrag stehen wird.                                  bewirkt, haben keine aufschiebende Wirkung.\n§ 94                                                           § 96\nSonderregelungen                                         Überleitung von Ansprüchen\nfür die Heranziehung der Eltern                            gegen einen nach bürgerlichem Recht\nUnterhaltspflichtigen\n(1) Wird Hilfe zur Erziehung(§ 91 Abs. 1 Nr. 4) oder\nEingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und           (1) Der Träger der öffentlichen Jugendhilfe darf den\nJugendliche (§ 91 Abs. 1 Nr. 5) gewährt, so gelten           Übergang eines Anspruchs nach § 95 gegen einen\nabweichend von § 93 Abs. 2 bis 4 für die Heranzie-           nach bürgerlichem Recht Unterhaltspflichtigen nur\nhung der Eltern oder Elternteile die nachfolgenden           bewirken,\nbesonderen Vorschriften.                                     1. wenn einem Volljährigen\n(2) Lebten die Eltern oder Elternteile vor Beginn der          a) eine Leistung nach§ 13 Abs. 3, § 19 oder§ 21\nHilfe mit dem Kind oder dem Jugendlichen zusam-                        Satz 3 gewährt wird oder\nmen, so sind sie in der Regel in Höhe der durch die               b) eine Leistung nach § 41 gewährt wird, zu deren\nauswärtige Unterbringung ersparten Aufwendungen                        Kosten dieser nach § 91 Abs. 3 Nr. 3 beizutra-\nzu den Kosten heranzuziehen. Für diese ersparten                       gen hat, und\nAufwendungen sollen nach Einkommensgruppen ge-\nstaffelte Pauschalbeträge festgelegt werden.                 2. sofern der Unterhaltspflichtige mit dem Volljährigen\nim ersten Grad verwandt oder dessen Ehegatte\n(3) Lebten die Eltern oder Elternteile zu dem in               ist.\nAbsatz 2 genannten Zeitpunkt nicht mit dem Kind oder\nIst die Leistungsberechtigte schwanger oder betreut\ndem Jugendlichen zusammen, so wird von ihnen kein\nKostenbeitrag erhoben. Wird Hilfe zur Erziehung oder         ihr leibliches Kind bis zur Vollendung seines sechsten\nEingliederungshilfe gewährt, zu deren Kosten die             Lebensjahres, so darf der Unterhaltsanspruch gegen\nEltern nach § 91 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b bis d oder         Verwandte ersten Grades nicht übergeleitet werden.\nNr. 5 Buchstabe b beizutragen haben, so geht der                (2) Der Träger der öffentlichen Jugendhilfe darf den\nUnterhaltsanspruch des Kindes oder des Jugend-               Übergang des Unterhaltsanspruchs nur in Höhe des\nlichen in Höhe des Betrages, der zu zahlen wäre,             Betrages bewirken, der zu zahlen wäre, wenn die","250                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\nLeistung der Jugendhilfe und der sie veranlassende             schalbeträge vorgeschrieben oder festgesetzt sind, ist\nbesondere Bedarf außer Betracht bleibt, höchstens              hinsichtlich der Höhe des Einkommens die Auskunfts-\njedoch in Höhe der geleisteten Aufwendungen. Wurde              pflicht und die Pflicht zur Vorlage von Beweisurkunden\nder Unterhaltspflichtige vor dem Eintritt der Volljährig-       für die Berechnung des Teilnahmebeitrags nach§ 90\nkeit des Unterhaltsberechtigten nach § 94 Abs. 2 zu             Abs. 1 Nr. 3 auf die Angabe der Zugehörigkeit zu einer\nden Kosten herangezogen, so darf der örtliche Träger            bestimmten Einkommensgruppe beschränkt.\nden Übergang nur in Höhe des Betrages bewirken, der                (4) Kommt eine der nach den Absätzen 1 und 2 zur\nals häusliche Ersparnis verlangt werden könnte.                 Auskunft verpflichteten Personen ihrer Pflicht nicht\n(3) Für die Vergangenheit kann ein Unterhaltspflich-        nach oder bestehen tatsächliche Anhaltspunkte für die\ntiger außer unter den Voraussetzungen des bürger-               Unrichtigkeit ihrer Auskunft, so ist der Arbeitgeber\nlichen Rechts nur in Anspruch genommen werden,                  dieser Person verpflichtet, dem örtlichen Träger über\nwenn ihm die Gewährung der Leistung unverzüglich                die Art des Beschäftigungsverhältnisses und den\nschriftlich mitgeteilt worden ist.                              Arbeitsverdienst dieser Person Auskunft zu geben;\n(4) Der öffentliche Träger soll von der Überleitung          Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend. Der zur Auskunft\nabsehen, soweit dies eine Härte bedeuten oder der               verpflichteten Person ist vor einer Nachfrage beim\nmit der Inanspruchnahme verbundene Verwaltungs-                 Arbeitgeber eine angemessene Frist zur Erteilung der\naufwand in keinem angemessenen Verhältnis zu der                Auskunft zu setzen. Sie ist darauf hinzuweisen, daß\nUnterhaltsleistung stehen würde.                                nach Fristablauf die erforderlichen Auskünfte beim\nArbeitgeber eingeholt werden.\n(5) Die nach den Absätzen 1 und 2 zur Erteilung\nVierter Abschnitt\neiner Auskunft Verpflichteten können die Auskunft\nErgänzende Vorschriften                        verweigern, soweit sie sich selbst oder einen der in\n§ 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung\n§ 97\nbezeichneten Angehörigen der Gefahr aussetzen\nFeststellung der Sozialleistungen                  würden, wegen einer Straftat oder einer Ordnungswid-\nDer erstattungsberechtigte Träger der öffentlichen         rigkeit verfolgt zu werden. Die Auskunftspflichtigen\nJugendhilfe kann die Feststellung einer Sozialleistung         sind auf ihr Auskunftsverweigerungsrecht hinzuwei-\nbetreiben sowie Rechtsmittel einlegen. Der Ablauf der          sen.\"\nFristen, die ohne sein Verschulden verstrichen sind,\nwirkt nicht gegen ihn. Dies gilt nicht für die Verfah-    41. § 98 wird wie folgt geändert:\nrensfristen, soweit der Träger der öffentlichen Jugend-\na) In Nummer 1 wird nach dem Buchstaben b folgen-\nhilfe das Verfahren selbst betreibt.\nder Buchstabe c angefügt:\n§ 97a                                   „c) der Eingliederungshilfe für seelisch behinderte\nPflicht zur Auskunft                                  Kinder und Jugendliche,\".\n(1) Soweit dies für die Berechnung, die Übernahme            b) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2 ein-\noder den Erlaß eines T eilnahmebeitrags nach § 90                   gefügt:\noder die Ermittlung eines Kostenbeitrags nach §§ 93,                ,,2. Kinder und Jugendliche, zu deren Schutz vor-\n94 Abs. 1 und 2 erforderlich ist, sind Eltern oder                        läufige Maßnahmen getroffen worden sind,\".\nElternteile sowie junge Volljährige verpflichtet, dem\nc) Die bisherigen Nummern 2 bis 9 werden die Num-\nörtlichen Träger über ihre Einkommens- und Ver-\nmern 3 bis 10.\nmögensverhältnisse Auskunft zu geben. Eltern oder\nElternteile, denen die Sorge für das Vermögen des\nKindes oder des Jugendlichen zusteht, sind auch zur         42. § 99 wird wie folgt geändert:\nAuskunft über dessen Einkommen verpflichtet. Ist die            a) In Absatz 1 werden vor der Nummer 1 nach den\nSorge über das Vermögen des Kindes oder des                         Worten „Hilfe zur Erziehung\" ein Komma und die\nJugendlichen anderen Personen übertragen, so treten                 Worte „Eingliederungshilfe für seelisch behinderte\ndiese an die Stelle der Eltern.                                      Kinder und Jugendliche\" eingefügt.\n(2) Soweit dies für die Geltendmachung eines nach            b) In Absatz 1 Nr. 2 wird die Verweisung,,§ 28 oder\n§ 94 Abs. 3 übergegangenen Unterhaltsanspruchs                      41\" durch die Verweisung,,§§ 28, 35a oder§ 41\"\noder die Überleitung eines Unterhaltsanspruchs nach                 ersetzt.\n§ 96 erforderlich ist, sind die Eltern oder Elternteile\neines Kindes, Jugendlichen oder jungen Volljährigen             c) In Absatz 1 Nr. 3 werden nach den Worten „Emp-\nsowie der Ehegatte des jungen Volljährigen verpflich-               fänger von Hilfe zur Erziehung nach den §§ 32 bis\ntet, dem örtlichen Träger über ihre Einkommens- und                 35\" ein Komma sowie die Worte „von Eingliede-\nVermögensverhältnisse Auskunft zu geben.                            rungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Ju-\ngendliche nach § 35 a\" eingefügt.\n(3) Die Pflicht zur Auskunft nach den Absätzen 1\nund 2 umfaßt auch die Verpflichtung, Namen und                  d) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:\nAnschrift des Arbeitgebers zu nennen, über die Art                    ,,(2) Erhebungsmerkmale bei den Erhebungen\ndes Beschäftigungsverhältnisses Auskunft zu geben                   über vorläufige Maßnahmen zum Schutz von Kin-\nsowie auf Verlangen Beweisurkunden vorzulegen                       dern und Jugendlichen sind Kinder und Jugend-\noder ihrer Vorlage zuzustimmen. Sofern landesrecht-                 liche, zu deren Schutz Maßnahmen nach den\nliche Regelungen nach § 90 Abs. 1 Satz 2 bestehen, in               §§ 42 und 43 getroffen worden sind, gegliedert\ndenen nach Einkommensgruppen gestaffelte Pau-                        nach","Nr. 7 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Februar 1993                                  251\na) Art des Trägers der Maßnahme, Art der Maß-                  bb) Die bisherigen Nummern 6 bis 8 werden die\nnahme, Form der Hilfegewährung während der                      Nummern 7 bis 9.\nUnterbringung, Institutionen oder Personen-              cc) In Nummer 7 wird die Verweisung,,§ 99 Abs. 2\nkreis, die oder der die Maßnahme angeregt hat,                  Nr. 1\" durch die Verweisung,,§ 99 Abs. 3 Nr. 1\"\nZeitpunkt des Beginns und Dauer der Maß-\nersetzt.\nnahme, Maßnahmeanlaß, Art der anschließen-\nden Hilfe,                                               dd) Nummer 8 wird wie folgt gefaßt:\nb) bei Kindern und Jugendlichen zusätzlich zu den                    „8. § 99 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe a und Abs. 6\nunter Buchstabe a genannten Merkmalen nach                           bis 8 und 1O sind für das abgelaufene\nGeschlecht, Altersgruppe, Staatsangehörigkeit,                       Kalenderjahr,\".\nArt des Aufenthalts vor Beginn der Maßnah-               ee) Nummer 9 wird wie folgt gefaßt:\nme.\"\n,,9. § 99 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe b und Abs. 4,\ne) Die bisherigen Absätze 2 bis 9 werden die Absät-                            5 und 9 sind zum 31. Dezember\".\nze 3 bis 10.\nf) Im neuen Absatz 8 werden jeweils die Worte „in-\n45. § 102 wird wie folgt geändert:\nnerdeutschen und\" gestrichen.\na) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:\ng) Der neue Absatz 9 wird wie folgt gefaßt:\n,,(2) Auskunftspflichtig sind\n,,(9) Erhebungsmerkmale bei den Erhebungen\nüber die Einrichtungen, Behörden und Geschäfts-                1. die örtlichen Träger der Jugendhilfe für die Er-\nstellen in der Jugendhilfe und die dort tätigen Per-                hebungen nach § 99 Abs. 1 bis 10, nach Ab-\nsonen sind                                                          satz 8 nur, soweit eigene Maßnahmen durchge-\nführt werden,\n1. die Einrichtungen, gegliedert nach der Art der\nEinrichtung, der Art des Trägers sowie der Art            2. die überörtlichen Träger der Jugendhilfe für die\nund Zahl der verfügbaren Plätze,                               Erhebungen nach § 99 Abs. 3 und 8 bis 10,\nnach Absatz 8 nur, soweit eigene Maßnahmen\n2. die Behörden der öffentlichen Jugendhilfe und\ndurchgeführt werden,\ndie Geschäftsstellen der Träger der freien Ju-\ngendhilfe, gegliedert nach der Art des Trägers,           3. die obersten Landesjugendbehörden für die Er-\n3. für jede haupt- und nebenberuflich tätige Per-                   hebungen nach § 99 Abs. 8 bis 10,\nson                                                       4. die fachlich zuständige oberste Bundesbehörde\na) die Art der Einrichtung,       Behörde, Ge-                 für die Erhebungen nach§ 99 Abs. 10,\nschäftsstelle,                                        5. die kreisangehörigen Gemeinden und die Ge-\nb) die Art des Trägers der Einrichtung und die                 meindeverbände, soweit sie Aufgaben der Ju-\ndort verfügbaren Plätze,                                   gendhilfe im Sinne des § 69 Abs. 5 wahr-\nnehmen, für die Erhebungen nach § 99 Abs. 8\nc) Geschlecht und Geburtsjahr,                                 bis 10,\nd) die Art des Berufsausbildungsabschlusses,              6. die Träger der freien Jugendhilfe für die Erhe-\nStellung im Beruf, Art der Beschäftigung und               bungen nach § 99 Abs. 1 Nr. 1 und 2, Abs. 2, 3,\ndes Arbeitsbereiches.\"                                     8 und 9,\n7. die Leiter der Einrichtungen, Behörden und Ge-\n43. In § 100 Nr. 2 wird die Verweisung ,,§ 99 Abs. 1 und 2                  schäftsstellen in der Jugendhilfe für die Erhe-\nNr. 1\" durch die Verweisung ,,§ 99 Abs.1, 2 und 3 Nr. 1\"                bungen nach § 99 Abs. 9.\"\nersetzt.\nb) In Absatz 3 wird die Verweisung ,,§ 99 Abs. 1, 2, 7\nund 8\" durch die Verweisung ,,§ 99 Abs. 1, 2, 3, 8\n44. § 101 wird wie folgt geändert:                                     und 9\" ersetzt.\na) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:\n46. § 104 wird wie folgt geändert:\n,,(1) Die Erhebungen nach§ 99 Abs. 1 bis 7 und\n10 sind jährlich durchzuführen, die Erhebungen              a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nnach Absatz 1, soweit sie die Eingliederungshilfe              aa) In Nummer 2 wird die Angabe „Absatz 4\nfür seelisch behinderte Kinder und Jugendliche                       Satz 1\" durch die Angabe ,,§ 48a Abs. 1\"\nbetreffen, beginnend 1996, die Erhebungen nach                       ersetzt.\nAbsatz 2 beginnend 1995. Die übrigen Erhebun-                  bb) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3\ngen nach § 99 sind alle vier Jahre, die Erhebungen                   eingefügt:\nnach Absatz 8 beginnend 1992, die Erhebungen\nnach Absatz 9 beginnend 1994 durchzuführen.\"                         „3. entgegen § 47 Abs. 1 oder 2 eine Meldung\nnicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                                           vornimmt oder\".\naa) Nach Nummer 5 wird folgende Nummer 6                        cc) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 4.\neingefügt:\ndd) In der neuen Nummer 4 wird die Angape ,,§ 96\n„6. § 99 Abs. 2 sind zum Zeitpunkt des Endes                   Abs. 1\" durch die Angabe ,,§ 97 a Abs. 4\"\neiner vorläufigen Maßnahme,\".                             ersetzt.","252                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\nb) In Absatz 2 wird die Angabe „nach Absatz 1 Nr. 1        2. In § 12 werden die Worte „kann den Jugendlichen im\nund 3\" durch die Angabe „nach Absatz 1 Nr. 1, 3            Einvernehmen mit dem Jugendamt auch verpflichten\"\nund 4\" ersetzt.                                            durch die Worte „kann dem Jugendlichen nach Anhö-\nrung des Jugendamts auch auferlegen\" ersetzt.\nArtikel 2                           3. In § 35 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 und\nÄnderung                                  Abs. 4 werden die Worte „Der Jugendwohlfahrtsaus-\ndes Kinder- und Jugendhilfegesetzes                      schuß\" beziehungsweise „des Jugendwohlfahrtsaus-\nschusses\" durch die Worte „Der Jugendhilfeausschuß\"\nDas Kinder- und Jugendhilfegesetz vom 26. Juni 1990               beziehungsweise „des Jugendhilfeausschusses\" er-\n(BGBI. 1 S. 1163) wird wie folgt geändert:                          setzt.\n1. Artikel 11 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:                    4. § 55 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:\n,,(1) Abweichend von Artikel 1 § 10 Abs. 2 Satz 2 und          ,,Diese Vorschrift gilt nicht, wenn der Richter angeord-\n§ 35 a gehen bis zum 31. Dezember 1994 auch für                 net hat, Hilfe zur Erziehung nach§ 12 Nr. 2 in Anspruch\njunge Menschen, die seelisch behindert oder von einer            zu nehmen.\"\nsolchen Behinderung bedroht sind, die Leistungen der\nEingliederungshilfe nach dem Bundessozialhilfegesetz\nvor.\"\nArtikel 4\n2. Artikel 14 wird wie folgt gefaßt:                                        Änderung sonstigen Bundesrechts\n„Artikel 14                            (1) In § 1748 Abs. 2 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetz-\nÖrtliche Zuständigkeit, Kostenerstattung           buchs in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-\n(1) Abweichend von den Vorschriften des Artikels 1      nummer 400-2, veöffentlichten bereinigten Fassung, das\nüber die örtliche Zuständigkeit bleibt für die Gewährung    zuletzt durch das Gesetz vom 4. Dezember 1992 (BGBI. 1\neiner Hilfe zur Erziehung, die am Tage des lnkrafttre-      S. 1974) geändert worden ist, werden die Worte ,,§ 51 a\ntens des Kinder- und Jugendhilfegesetzes bereits ein-       Abs. 1 des Gesetzes für Jugendwohlfahrt\" durch die Worte\ngeleitet war, der örtliche Träger, der die Hilfe zur Erzie- ,,Maßgabe des § 51 Abs. 2 des Achten Buches Sozialge-\nhung eingeleitet hat, so lange örtlich zuständig, bis das   setzbuch\" ersetzt.\nKind oder der Jugendliche den gewöhnlichen Aufent~\n(2) In § 91 Abs. 3 des Bundesvertriebenengesetzes in\nhalt wechselt, höchstens jedoch bis zum 1. April\nder Fassung der Bekanntmachung vom 3. September\n1993.\n1971 (BGBI. 1 S. 1565, 1807), das zuletzt durch Artikel 1\n(2) Abweichend von den Vorschriften des Artikels 1      des Gesetzes vom 21. Dezember 1992 (BGBI. 1 S. 2094)\nüber die Kostenerstattung sind in dem Gebiet der Bun-       geändert worden ist, wird die Verweisung ,,§ 82 des Geset-\ndesrepublik Deutschland nach dem Stand bis zum              zes für Jugendwohlfahrt\" durch die Verweisung ,,§ 94 des\n3. Oktober 1990 für Hilfen zur Erziehung und Hilfen für     Achten Buches Sozialgesetzbuch\" ersetzt.\njunge Volljährige, die am Tage des lnkrafttretens des\nKinder- und Jugendhilfegesetzes bereits eingeleitet            (3) In§ 72 Abs. 1 Satz 2 des Bundessozialhilfegesetzes\noder gewährt wurden, bis zum 1. April 1993 für die          in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Januar 1991\nKostenerstattung die §§ 103 bis 111 des Bundessozial-       (BGBI. 1 S. 94), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes\nhilfegesetzes entsprechend anzuwenden, solange die          vom 27. Juli 1992 (BGBI. 1 S. 1398) geändert worden ist,\nHilfe ohne Unterbrechung weitergewährt wird; eine Un-       werden die Worte „des Gesetzes für Jugendwohlfahrt\"\nterbrechung der Hilfe von bis zu drei Monaten bleibt        durch die Worte „des Achten Buches Sozialgesetzbuch\"\naußer Betracht.\"                                            ersetzt.\n3. In Artikel 15 Abs. 1 wird die Verweisung „Artikel 1 § 89        (4) In§ 12 Satz 5 des Adoptionsvermittlungsgesetzes in\nAbs. 1\" durch die Verweisung „Artikel 1 § 85 Abs. 1\"        der Fassung der Bekanntmachung vom 27. November\nersetzt.                                                    1989 (BGBI. 1 S. 2016) wird das Zitat,,§ 78 Abs. 5 Satz 3\ndes Gesetzes für Jugendwohlfahrt\" durch das Zitat,,§ 46\nAbs. 1 Satz 2 des Achten Buches Sozialgesetzbuch\" er-\n4. Artikel 23 wird gestrichen; Artikel 24 wird Artikel 23.\nsetzt.\n(5) Die Verordnung zur Durchführung des § 72 des\nArtikel 3                            Bundessozialhilfegesetzes vom 9. Juni 1976 (BGBI. 1\nÄnderung des Jugendgerichtsgesetzes                   S. 1469) wird wie folgt geändert:\nDas Jugendgerichtsgesetz in der Fassung der Bekannt-\n1. In § 1 Abs. 2 Nr. 5 werden nach den Worten „Hilfe zur\nmachung vom 11. Dezember 1974 (BGBI. 1 S. 3427),\nErziehung\" die Worte „oder Hilfe für junge Volljährige\"\nzuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom\neingefügt.\n11. Januar 1993 (BGBI. 1 S. 50), wird wie folgt geändert:\n2. In § 6 werden die Worte „nach dem Gesetz für Jugend-\n1. In § 9 wird Nummer 2 wie folgt gefaßt:                            wohlfahrt Hilfe zur Erziehung\" durch die Worte „nach\n„2. die Anordnung, Hilfe zur Erziehung im Sinne des               dem Achten Buch Sozialgesetzbuch Hilfe zur Erzie-\n§ 12 in Anspruch zu nehmen.\"                                hung oder Hilfe für junge Volljährige\" ersetzt.","Nr. 7 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Februar 1993                                   253\nArtikel 5                               (2) Das Bundesministerium für Frauen und Jugend kann\nÜberleitungsvorschriften                     den Wortlaut des Achten Buches Sozialgesetzbuch in der\nvom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung\nBeurkundungen und Beglaubigungen nach § 59 Abs. 1           im Bundesgesetzblatt bekanntmachen.\ndes Achten Buches Sozialgesetzbuch, die nach Inkrafttre-\nten des Kinder- und Jugendhilfegesetzes und vor Inkraft-\nArtikel 7\ntreten dieses Gesetzes vorgenommen worden sind, sind\nnicht allein deswegen unwirksam, weil die tätig geworde-                                  Inkrafttreten\nnen Personen nicht die Befähigung zum höheren oder                 (1) Artikel 2 Nr. 2 dieses Gesetzes tritt mit Wirkung vom\ngehobenen Verwaltungsdienst besessen haben.                     1. Januar 1991 in Kraft. Im übrigen tritt dieses Gesetz am\n1. April 1993 in Kraft.\nArtikel 6                               (2) Die in der Anlage II Kapitel X Sachgebiet B Abschnitt III\nSchlußvorschriften                        des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 (BGBI. 1990\nII S. 885, 1219) aufgeführten §§ 3 bis 5 der Sechsten\n(1) Die auf Artikel 4 Abs. 5 beruhenden Teile der Verord-   Durchführungsbestimmung vom 29. Dezember 1981 zur\nnung zur Durchführung des § 72 des Bundessozialhilfege-        Jugendhilfeverordnung (GBI. 1982 1 Nr. 6 S. 141) in der\nsetzes können auf Grund der Ermächtigung des Bundes-           Fassung der Achten Durchführungsbestimmung vom\nsozialhilfegesetzes durch Rechtsverordnung geändert            17. Dezember 1984 zur Jugendhilfeverordnung (GBI. 1985 1\nwerden.                                                        Nr. 1 S. 6) sind nicht mehr anzuwenden.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBonn, den 16. Februar 1993\nDer Bundespräsident\nWeizsäcker\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDie Bundesministerin\nfür Frauen und Jugend\nAngela Merkel"]}