{"id":"bgbl1-1993-7-1","kind":"bgbl1","year":1993,"number":7,"date":"1993-02-26T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1993/7#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1993-7-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1993/bgbl1_1993_7.pdf#page=2","order":1,"title":"Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches, der Strafprozeßordnung und des Versammlungsgesetzes und zur Einführung einer Kronzeugenregelung bei terroristischen Straftaten (Kronzeugen-Verlängerungs-Gesetz)","law_date":"1993-02-16T00:00:00Z","page":238,"pdf_page":2,"num_pages":32,"content":["238                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\nGesetz\nzur Änderung des Gesetzes\nzur Änderung des Strafgesetzbuches,\nder Strafprozeßordnung und des Versammlungsgesetzes\nund zur Einführung einer Kronzeugenregelung bei terroristischen Straftaten\n(Kronzeugen-Verlängerungs-Gesetz)\nVom 16. Februar 1993\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:\nArtikel 1\nDas Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches, der Strafprozeßordnung und\ndes Versammlungsgesetzes und zur Einführung einer Kronzeugenregeiung bei\nterroristischen Straftaten vom 9. Juni 1989 (BGBI. 1S. 1059) wird wie folgt geän-\ndert:\n1. In Artikel 4 § 5 wird die Jahreszahl „ 1992\" durch die Jahreszahl „ 1995\"\nersetzt.\n2. Artikel 5 wird gestrichen.\nArtikel 2\nDieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetz-\nblatt verkündet.\nBonn, den 16. Februar 1993\nDer Bundespräsident\nWeizsäcker\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDie Bundesministerin der Justiz\nS. Leu t h e u s s er-Schnarren berge r","Nr. 7 - Tag der Ausgabe: Bonn, cfen 26. Februar 1993                            239\nErstes Gesetz\nzur Änderung des Achten Buches Sozialgesetzbuch\nVom 16. Februar 1993\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates             3. In § 5 Satz 2 werden die Worte „Den Wünschen\" durch\ndas folgende Gesetz beschlossen:                                  die Worte „Der Wahl und den Wünschen\" ersetzt.\n4. § 6 wird wie folgt geändert:\nArtikel 1                              a) In den Absätzen 1 und 2 werden jeweils die Worte\nÄnderung                                    „Geltungsbereich dieses Gesetzbuchs\" durch das\ndes Achten Buches Sozialgesetzbuch                           Wort „Inland\" ersetzt.\nDas Achte Buch Sozialgesetzbuch (Artikel 1 des Geset-           b) In Absatz 3 werden die Worte „nicht im Geltungs-\nzes zur Neuordnung des Kinder- und Jugendhilferechts                  bereich dieses Gesetzbuches\" durch die Worte „im\nvom 26. Juni 1990, BGBI. 1 S. 1163), zuletzt geändert                 Ausland\" ersetzt.\ndurch Artikel 5 des Gesetzes vom 27. Juli 1992 (BGBI. 1\nS. 1398), wird wie folgt geändert:                            5. § 10 Abs. 2 wird wie folgt geändert:\na) Satz 2 wird wie folgt gefaßt:\n1. § 2 Abs. 2 wird wie folgt geändert:\n„Maßnahmen der Eingliederungshilfe nach dem\naa) Nummer 4 wird wie folgt gefaßt:                               Bundessozialhilfegesetz für junge Menschen, die\n,,4. Hilfe zur Erziehung und ergänzende Leistun-             körperlich oder geistig behindert oder von einer\ngen (§§ 27 bis 35, 36, 37, 39, 40),\".                   solchen Behinderung bedroht sind, gehen Leistun-\ngen nach diesem Buch vor.\"\nbb) Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 5 einge-\nb) Nach Satz 2 wird folgender Satz 3 angefügt:\nfügt:\n„Landesrecht kann regeln, daß Maßnahmen der\n„5. Hilfe für seelisch behinderte Kinder und                 Frühförderung für Kinder unabhängig von der Art\nJugendliche und ergänzende Leistungen                  der Behinderung vorrangig von anderen Leistungs-\n(§§ 35a bis 37, 39, 40),\".\nträgern gewährt werden.\"\ncc) Die bisherige Nummer 5 wird Nummer 6.\n6. § 11 wird wie folgt geändert:\n2. In § 4 Abs. 2 wird nach dem Wort „betrieben\" das Wort         a) In Absatz 3 Nr. 4 werden die Worte „innerdeutsche\n,,werden\" eingefügt.                                             und\" gestrichen.","240                                       Bundesgesetzblatt, Jö.nrgang 1993, Teil 1\nb) Absatz 4 wird wie folgt gefaßt:                            wenn das Jugendamt die Geeignetheit und Erforder-\nlichkeit der Tagespflege für das Wohl des Kindes und\n,,(4) Angebote der Jugendarbeit können auch\ndie Eignung einer von den Personensorgeberechtig-\nPersonen, die das 27. Lebensjahr vollendet haben,\nten nachgewiesenen Pflegeperson feststellt.\"\nin angemessenem Umfang einbeziehen.\"\n7. In § 13 Abs. 3 wird folgender Satz 2 angefügt:\n12. In § 24 Abs. 2 werden die Worte „und die kreisangehö-\nrigen Gemeinden ohne Jugendamt\" gestrichen.\n„In diesen Fällen sollen auch der notwendige Unterhalt\ndes jungen Menschen sichergestellt und Krankenhilfe       13. In der Überschrift des Vierten Abschnitts werden nach\nnach Maßgabe des§ 40 geleistet werden.\"                       den Worten „Hilfe zur Erziehung\" ein Komma gesetzt\nund die Worte „Eingliederungshilfe für seelisch behin-\n8. In § 18 Abs. 1 wird nach Satz 1 folgender Satz 2               derte Kinder und Jugendliche\" eingefügt.\nangefügt:\n,,Ein junger Volljähriger hat bis zur Vollendung des . 14. Nach der Überschrift „Vierter Abschnitt: Hilfe zur Er-\n21. Lebensjahres Anspruch auf Beratung und Unter-              ziehung, Eingliederungshilfe für seelisch behinderte\nstützung bei der Geltendmachung von Unterhalts-                Kinder und Jugendliche, Hilfe für junge Volljährige\"\noder Unterhaltsersatzansp·•jchen.\"                             wird folgende Überschrift eingefügt:\n,,Erster Unterabschnitt: Hilfe zur Erziehung\".\n9. § 19 wird wie folgt gefaßt:\n,,§ 19                          15. § 27 Abs. 4 wird gestrichen.\nGemeinsame Wohnformen\nfür MütterNäter und Kinder                 16. § 34 wird wie folgt gefaßt:\n(1) Mütter oder Väter, die allein für ein Kind unter                                  ,,§ 34\nsechs Jahren zu sorgen haben, sollen gemeinsam mit\nHeimerziehung, sonstige betreute Wohnform\ndem Kind in einer geeigneten Wohnform betreut wer-\nden, wenn und solange sie auf Grund ihrer Persönlich-             Hilfe zur Erziehung in einer Einrichtung über Tag\nkeitsentwicklung dieser Form der Unterstützung bei             und Nacht (Heimerziehung) oder in einer sonstigen\nder Pflege und Erziehung des Kindes bedürfen. Die              betreuten Wohnform soll Kinder und Jugendliche\nBetreuung schließt auch ältere Geschwister ein, so-            durch eine Verbindung von Alltagserleben mit pädago-\nfern die Mutter oder der Vater für sie allein zu sorgen        gischen und therapeutischen Angeboten in ihrer Ent-\nhat. Eine schwangere Frau kann auch vor der Geburt             wicklung fördern. Sie soll entsprechend dem Alter und\ndes Kindes in der Wohnform betreut werden.                     Entwicklungsstand des Kindes oder des Jugendlichen\nsowie den Möglichkeiten der Verbesserung der Erzie-\n(2) Während dieser Zeit soll darauf hingewirkt wer-\nhungsbedingungen in der Herkunftsfamilie\nden, daß die Mutter oder der Vater eine schulische\noder berufliche Ausbildung beginnt oder fortführt oder         1. eine Rückkehr in die Familie zu erreichen versu-\neine Berufstätigkeit aufnimmt.                                      chen oder\n(3) Die Leistung soll auch den notwendigen Unter-           2. die Erziehung in einer anderen Familie vorbereiten\nhalt der betreuten Personen sowie die Krankenhilfe                  oder\nnach Maßgabe des§ 40 umfassen.\"                                3. eine auf längere Zeit angelegte Lebensform bieten\nund auf ein selbständiges Leben vorbereiten.\n10. § 21 wird wie folgt geändert:                                  Jugendliche sollen in Fragen der Ausbildung und Be-\na) Satz 2 wird wie folgt gefaßt:                               schäftigung sowie der allgemeinen Lebensführung be-\nraten und unterstützt werden.\"\n,,In geeigneten Fällen können die Kosten der Unter-\nbringung in einer für das Kind oder den Jugend-\nlichen geeigneten Wohnform einschließlich des         17. Nach § 35 wird folgender Unterabschnitt eingefügt:\nnotwendigen Unterhalts sowie die Krankenhilfe\nübernommen werden, wenn und soweit dies dem                                 „zweiter Unterabschnitt\nKind oder dem Jugendlichen und seinen Eltern aus                              Eingliederungshilfe\nihren Einkommen und Vermögen nicht zuzumuten                   für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche\nist.\"                                                                                § 35a\nb) Nach Satz 2 wird folgender Satz 3 angefügt:                                     Eingliederungshilfe\n„Die Kosten können über das schulpflichtige Alter              für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche\nhinaus übernommen werden, sofern eine begon-                 ( 1) Kinder und Jugendliche, die seelisch behindert\nnene Schulausbildung noch nicht abgeschlossen             oder von einer solchen Behinderung bedroht sind,\nist, längstens aber bis zur Vollendung des                haben Anspruch auf Eingliederungshilfe. Die Hilfe wird\n21. Lebensjahres.\"                                        nach dem Bedarf im Einzelfall\n1. in ambulanter Form,\n11. In § 23 Abs. 3 wird folgender Satz 2 angefügt:                 2. in Tageseinrichtungen für Kinder oder in anderen\n„Die entstehenden Aufwendungen einschließlich der                   teilstationären Einrichtungen,\nKosten der Erziehung sollen auch ersetzt werden,               3. durch geeignete Pflegepersonen und","Nr. 7 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Februar 1993                                241\n4. in Einrichtungen über Tag und Nacht sowie sonsti-           Worte „ist die Person, die im Rahmen der Hilfe nach\ngen Wohnformen geleistet. Für Aufgabe und Ziel             §§ 33 bis 35 und 35a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 und 4 die\nder Hilfe, die Bestimmung des Personenkreises              Erziehung und Betreuung übernommen hat,\" ersetzt.\nsowie die Art der Maßnahmen gelten § 39 Abs. 3\nund § 40 des Bundessozialhilfegesetzes sowie die\n21. § 39 wird wie folgt geändert:\nVerordnung nach § 47 des Bundessozialhilfege-\nsetzes, soweit die einzelnen Vorschriften auf see-         a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:\nlisch behinderte oder von einer solchen Behinde-                ,,(1) Wird Hilfe nach den §§ 32 bis 35 oder nach\nrung bedrohte Personen Anwendung finden.                      § 35a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 bis 4 gewährt, so ist auch\n(2) Ist gleichzeitig Hilfe zur Erziehung zu leisten, so        der notwendige Unterhalt des Kindes oder Jugend-\nsollen Einrichtungen, Dienste und Personen in An-                 lichen außerhalb des Elternhauses sicherzustellen.\nspruch genommen werden, die geeignet sind, sowohl                 Er umfaßt auch die Kosten der Erziehung.\"\ndie Aufgaben der Eingliederungshilfe zu erfüllen als           b) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:\nauch den erzieherischen Bedarf zu decken. Sind heil-\npädagogische Maßnahmen für Kinder, die noch nicht                   ,,(2) Der gesamte regelmäßig wiederkehrende Be-\nim schulpflichtigen Alter sind, in Tageseinrichtungen             darf soll durch taufende Leistungen gedeckt wer-\nfür Kinder zu gewähren und läßt der Hilfebedarf es zu,            den. Sie umfassen außer im Fall des§ 32 und des\nso sollen Einrichtungen in Anspruch genommen wer-                 § 35 a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 auch einen angemesse-\nden, in denen behinderte und nichtbehinderte Kinder               nen Barbetrag zur persönlichen Verfügung des\ngemeinsam betreut werden.\"                                        Kindes oder des Jugendlichen. Die Höhe des Be-\ntrages wird in den Fällen der §§ 34, 35, 35 a Abs. 1\n18. § 36 wird wie folgt geändert:                                     Satz 2 Nr. 4 von der nach Landesrecht zuständigen\nBehörde festgesetzt; die Beträge sollen nach Al-\na) Vor§ 36 wird folgende Überschrift eingefügt:                   tersgruppen gestaffelt sein. Die laufenden Leistun-\n„Dritter Unterabschnitt                       gen im Rahmen der Hilfe in Vollzeitpflege (§ 33)\nGemeinsame Vorschriften                         oder bei einer geeigneten Pflegeperson (§ 35a\nfür die Hilfe zur Erziehung                     Abs. 2 Satz 2 Nr. 3) sind nach den Absätzen 4 bis 6\nund die Eingliederungshilfe                      zu bemessen.\"\nfür seelisch behinderte Kinder und Jugendliche\".          c) In Absatz 3 werden die Sätze 1 und 2 gestrichen.\nb) In Absatz 1 Satz 1 bis 3 werden jeweils die Worte\nd) In Absatz 6 werden die Worte „der sich bei entspre-\n,,zur Erziehung\" gestricJ:len.\nchender Anwendung des § 54 Abs. 4 Satz 2 des\nc) In Absatz 1 Satz 4 werden die Worte „den Wün-                   Ersten Buches ergibt\" durch die Worte „der nach\nschen\" durch die Worte „der Wahl und den Wün-                  § 10 des Bundeskindergeldgesetzes für ein erstes\nschen\" ersetzt.                                                Kind zu zahlen ist\" ersetzt.\nd) In Absatz 2 Satz 1 werden die Worte „zur Erzie-\nhung\" gestrichen.                                      22. § 40 wird wie folgt geändert:\ne) In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „erzieherischen\"           a) In Satz 1 wird der erste Halbsatz wie folgt gefaßt:\ngestrichen.\n„Wird Hilfe nach den §§ 33 bis 35 oder nach § 35 a\nf) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:                                 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 oder 4 gewährt, so ist auch\n,,(3) Erscheinen Hilfen nach § 35 a erforderlich, so         Krankenhilfe zu leisten;\".\nsoll bei der Aufstellung und Änderung des Hilfe-           b) In Satz 2 werden die Worte „statt dessen\" gestri-\nplans sowie bei der Durchführung der Hilfe ein                 chen.\nArzt, der über besondere Erfahrungen in der Hilfe\nfür Behinderte verfügt, beteiligt werden. Erschei-\nnen Maßnahmen der beruflichen Eingliederung er-        23. § 41 wird wie folgt geändert:\nforderlich, so sollen auch die Stellen der Bundes-         a) Vor§ 41 wird folgende Überschrift eingefügt:\nanstalt für Arbeit beteiligt werden.\"                                          „Vierter Unterabschnitt\nHilfe für junge Volljährige\".\n19. § 37 wird wie folgt geändert:\nb) Absatz 2 wird aufgehoben.\na) In Absatz 1 Satz 1 werden nach den Worten „Hilfen\nnach§§ 32 bis 34\" die Worte „und§ 35a Abs. 1               c) In Absatz 3 wird die Verweisung ,,§ 27 Abs. 3 und 4\nSatz 2 Nr. 3 und 4\" eingefügt.                                sowie die §§ 28, 29, 30, 33, 34, 35, 36, 39 und 40\"\nb) In Absatz 1 Satz 2 wird das Wort „können\" durch                durch die Verweisung,,§ 27 Abs. 3 sowie die§§ 28\ndas Wort „kann\" ersetzt.                                      bis 30, 33 bis 36 und 39, 40\" ersetzt.\nc) In Absatz 2 Satz 1 werden die Worte „keine Hilfe            d) Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden die Absät-\nzur Erziehung\" durch die Worte „weder Hilfe zur               ze 2-und 3.\nErziehung noch Eingliederungshilfe\" ersetzt.\n24. In § 42 Abs. 1 wird nach Satz 1 folgender Satz 2\n20. In § 38 Abs. 1 Halbsatz 1 werden die Worte „sind die           eingefügt:\nPflegeperson und die in der Einrichtung für die Erzie-         ,,Während der lnobhutnahme sind der notwendige Un-\nhung verantwortlichen Personen im Rahmen einer                 terhalt des Kindes oder des Jugendlichen und die\nHilfe zur Erziehung nach §§ 33 oder 34\" durch die              Krankenhilfe sicherzustellen.\"","242                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\n25. In § 43 Abs. 2 wird das Zitat ,.§ 42 Abs. 1 Satz 2 bis 4\"    30. In§ 54 Abs. 4 wird folgender Satz 2 angefügt:\ndurch das Zitat,.§ 42 Abs. 1 Satz 2 bis 5\" ersetzt.\n,,Es kann auch weitere Voraussetzungen für die Ertei-\nlung der Erlaubnis vorsehen.\"\n26. § 44 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\na) In Satz 2 werden in Nummer 5 das Komma sowie             31. § 56 wird wie folgt geändert:\ndie Nummer 6 gestrichen.                                    a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nb) Nach Satz 2 wird folgender Satz 3 angefügt:                        aa) In Satz 1 wird die Verweisung „der §§ 1811\nund 1818\" durch die Verweisung „des§ 1818\"\n„Einer Erlaubnis bedarf ferner nicht, wer\nersetzt.\n1. ein Kind oder einen Jugendlichen in Adoptions-\nbb) In Satz 2 wird nach der Verweisung „des\npflege (§ 1744 des Bürgerlichen Gesetzbuchs)\naufnimmt oder                                                       § 1803 Abs. 2\" ein Komma und die Verweisung\n,.des§ 1811\" eingefügt.\n2. ein Kind während des Tages betreut, sofern im\nb) In Absatz 3 Satz 1 wird der Punkt am Ende durch\nselben Haushalt nicht mehr als zwei weitere\nein Semikolon ersetzt und folgender Halbsatz an-\nKinder in Tagespflege oder über Tag und Nacht\nbetreut werden.\"                                             gefügt:\n,,Landesrecht kann bestimmen, daß eine Genehmi-\ngung des Vormundschaftsgerichts nicht erforder-\n27. § 45 wird wie folgt geändert:                                          lich ist.\"\na) In Absatz 3 Satz 1 werden die Worte „Einrichtung\nneben der Aufsicht nach Absatz 1\" durch die Worte       32. § 59 wird wie folgt geändert:\n.,erlaubnispflichtige Einrichtung\" ersetzt.\na) In Absatz 1 Satz 1 werden die Eingangsworte „Das\nb) Absatz 4 wird aufgehoben.                                          Jugendamt kann Beamte und Angestellte, die die\nBefähigung zum höheren oder gehobenen Verwal-\ntungsdienst besitzen, ermächtigen\" durch die Wor-\n28. Nach§ 48 wird folgende Vorschrift eingefügt:                          te „Die Urkundsperson beim Jugendamt ist befugt\"\nersetzt.\n.,§ 48a\nSonstige betreute Wohnform                       b) In Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 wird jeweils das Wort\n,,welche\" durch das Wort „die\" ersetzt.\n(1) Für den Betrieb einer sonstigen Wohnform, in\nder Kinder oder Jugendliche betreut werden oder Un-              c) Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 wird wie folgt gefaßt:\nterkunft erhalten, gelten die §§ 45 bis 48 entspre-                   ,.3. die Verpflichtung zur Erfüllung von Unterhalts-\nchend.                                                                       ansprüchen eines Abkömmlings oder zur Lei-\n(2) Ist die sonstige Wohnform organisatorisch mit                         stung einer an Stelle des Unterhalts zu gewäh-\neiner Einrichtung verbunden, so gilt sie als Teil der                        renden Abfindung zu beurkunden, sofern die\nEinrichtung.\"                                                                unterhaltsberechtigte Person zum Zeitpunkt\nder Beurkundung das 21. Lebensjahr noch\nnicht vollendet hat,\".\n29. § 52 wird wie folgt gefaßt:                                      d) In Absatz 1 Satz 1 Nr. 5 werden in dem Klammer-\n,.§ 52                                   zusatz nach dem Wort „Gesetzbuchs\" die Worte\nMitwirkung                                 „und Artikel 10 Abs. 6 des Einführungsgesetzes\nzum Bürgerlichen Gesetzbuche\" angefügt.\nin Verfahren nach dem Jugendgerichtsgesetz\ne) In Absatz 2 werden die Worte „Der Beamte oder\n(1) Das Jugendamt hat nach Maßgabe der§§ 38\nAngestellte\" durch die Worte „Die Urkundsperson\"\nund 50 Abs. 3 Satz 2 des Jugendgerichtsgesetzes im\nVerfahren nach dem Jugendgerichtsgesetz mitzuvyir-                   sowie das Wort „ihm\" durch das Wort „ihr'' er-\nken.                                                   ·             setzt.\nf) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:\n(2) Das Jugendamt hat frühzeitig zu prüfen, ob für\nden Jugendlichen oder den jungen Volljährigen Lei-                       ,,(3) Das Jugendamt hat geeignete Beamte und\nstungen der Jugendhilfe in Betracht kommen. Ist dies                 Angestellte zur Wahrnehmung der Aufgaben nach\nder Fall oder ist eine geeignete Leistung bereits einge-             Absatz 1 zu ermächtigen. Die Länder können Nä-\nleitet oder gewährt worden, so hat das Jugendamt den                 heres hinsichtlich der fachlichen Anforderungen an\nStaatsanwalt oder den Richter umgehend davon zu                      diese Personen regeln.\"\nunterrichten, damit geprüft werden kann, ob diese\nLeistung ein Absehen von der Verfolgung(§ 45 JGG)           33. § 61 wird wie folgt geändert:\noder eine Einstellung des Verfahrens (§ 47 JGG)\nermöglicht.                                                      a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:\n(3) Der Mitarbeiter des Jugendamts oder des aner-                     ,.(3) Für die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung\nkannten Trägers der freien Jugendhilfe, der nach § 38                personenbezogener Daten durch das Jugendamt\nAbs. 2 Satz 2 des Jugendgerichtsgesetzes tätig wird,                 bei der Mitwirkung im Jugendstrafverfahren gelten\nsoll den Jugendlichen oder den jungen Volljährigen                   die Vorschriften des Jugendgerichtsgesetzes.\"\nwährend des gesamten Verfahrens betreuen.\"                       b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.","Nr. 7 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Februar 1993                               243\n34. § 62 wird wie folgt geändert:                                     2. die Förderung der Zusammenarbeit zwischen den\na) In Absatz 3 Nr. 2 Buchstabe c und d wird jeweils                  örtlichen Trägern und den anerkannten Trägern\ndas Eingangswort „für'' gestrichen.                            der freien Jugendhilfe, insbesondere bei der Pla-\nnung und Sicherstellung eines bedarfsgerechten\nb) In§ 62 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe c wird die Verwei-                  Angebots an Hilfen zur Erziehung und Hilfen für\nsung ,,§§ 42 bis 48\" durch die Verweisung ,,§§ 42             junge Volljährige,\nbis 48 a\" ersetzt.\n3. die Anregung und Förderung von Einrichtungen,\nDiensten und Veranstaltungen sowie deren\n35. In§ 64 Abs. 3 Satz 1 wird das Wort „Kontrollbefugnis-                 Schaffung und Betrieb, soweit sie den örtlichen\nsen\" durch das Wort „Kontrollaufgaben\" ersetzt.                      Bedarf übersteigen; dazu gehören insbesondere\nEinrichtungen, die eine Schul- oder Berufsausbil-\n36. § 69 Abs. 3 wird wie folgt gefaßt:                                    dung anbieten, sowie Jugendbildungsstätten,\n,,(3) Für die Wahrnehmung der Aufgaben nach die-                4. die Planung, Anregung, Förderung und Durchfüh-\nsem Buch errichtet jeder örtliche Träger ein Jugend-                 rung von Modellvorhaben zur Weiterentwicklung\namt, jeder überörtliche Träger ein Landesjugend-                     der Jugendhilfe,\namt.\"\n5. die Beratung der örtlichen Träger bei der Gewäh-\nrung von Hilfe nach den§§ 32 bis 35a, insbeson-\n37. § 75 Abs. 1 wird wie folgt geändert:                                  dere bei der Auswahl einer Einrichtung oder der\nVermittlung einer Pflegeperson in schwierigen\na) Im ersten Halbsatz werden die Worte „kann an-\nEinzelfällen,\nerkannt werden, wer'' durch die Worte „können\njuristische Personen und Personenvereinigungen              6. die Wahrnehmung der Aufgaben zum Schutz von\nanerkannt werden, wenn sie\" ersetzt.                            Kindern und Jugendlichen in Einrichtungen (§§ 45\nbis 48a),\nb) In Nummer 1 wird das Wort „ist\" durch das Wort\n,,sind\" ersetzt.                                             7. die Beratung der Träger von Einrichtungen wäh-\nrend der Planung und Betriebsführung,\nc) In Nummer 2 wird das Wort „verfolgt\" durch das\nWort „verfolgen\" ersetzt.                                    8. die Fortbildung von Mitarbeitern in der Jugend-\nhilfe,\nd) In Nummer 3 werden das Wort „läßt\" durch das\nWort „lassen\", das Wort „er'' durch das Wort „sie\"           9. die Gewährung von Leistungen an Deutsche im\nund das Wort „ist\" durch das Wort „sind\" ersetzt.               Ausland(§ 6 Abs. 3), soweit es sich nicht um die\nFortsetzung einer bereits im Inland gewährten\ne) In Nummer 4 wird das Wort „bietet\" durch das Wort\nLeistung handelt,\n,,bieten\" ersetzt.\n10. die Erteilung der Erlaubnis zur Übernahme von\nPflegschaften, Vormundschaften oder Beistand-\n38. § 81 wird wie folgt geändert:                                         schaften durch einen rechtsfähigen Verein (§ 54).\na) In Nummer 7 wird das Wort „und\" durch ein Kom-                  (3) Für den örtlichen Bereich können die Aufgaben\nma ersetzt.                                                nach Absatz 2 Nr. 3, 4, 7 und 8 auch vom örtlichen\nb) Nach Nummer 7 wird folgende Nummer 8 einge-                  Träger wahrgenommen werden.\nfügt:                                                         (4) Unberührt bleiben die am Tage des lnkrafttre-\n,,8. den Justizvollzugsbehörden und\".                      tens dieses Gesetzes geltenden landesrechtlichen\nRegelungen, die die in den §§ 45 bis 48 a bestimmten\nc) Die bisherige Nummer 8 wird Nummer 9.                        Aufgaben einschließlich der damit verbundenen Auf-\ngaben nach Absatz 2 Nr. 2 bis 5 und 7 mittleren\n39. Das Siebte Kapitel wird durch folgendes Kapitel er-              Landesbehörden oder, soweit sie sich auf Kindergär-\nsetzt:                                                           ten und andere Tageseinrichtungen für Kinder bezie-\nhen, unteren Landesbehörden zuweisen.\n„Siebtes Kapitel\nZuständigkeit, Kostenerstattung                     (5) Ist das Land überörtlicher Träger, so können\ndurch Landesrecht bis zum 30. Juni 1993 einzelne\nErster Abschnitt                          seiner Aufgaben auf andere Körperschaften des\nSachliche Zuständigkeit                      öffentlichen Rechts, die nicht öffentliche Träger der\n§ 85                               Jugendhilfe sind, übertragen werden.\nSachliche Zuständigkeit\nzweiter Abschnitt\n(1) Für die Gewährung von Leistungen und die                                    Örtliche Zuständigkeit\nErfüllung anderer Aufgaben nach diesem Buch ist der\nörtliche Träger sachlich zuständig, soweit nicht der                                Erster Unterabschnitt\nüberörtliche Träger sachlich zuständig ist.                                 Örtliche Zuständigkeit für Leistungen\n(2) Der überörtliche Träger ist sachlich zuständig                                       § 86\nfür                                                                         Örtliche Zuständigkeit für Leistungen\n1. die Beratung der örtlichen Träger und die Entwick-                  an Kinder, Jugendliche und ihre Eltern\nlung von Empfehlungen zur Erfüllung der Auf-                (1) Für die Gewährung von Leistungen nach diesem\ngaben nach diesem Buch,                                  Buch ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Be-","244                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\nreich die Eltern ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben.         ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Er hat die Eltern\nAn die Stelle der Eltern tritt die Mutter eines nichtehe-     und, falls den Eltern die Personensorge nicht oder nur\nlichen Kindes, wenn und solange die Vaterschaft nicht         teilweise zusteht, den Personensorgeberechtigten\nfestgestellt ist. Lebt nur ein Elternteil, so ist dessen      über den Wechsel der Zuständigkeit zu unterrichten.\ngewöhnlicher Aufenthalt maßgebend.                            Endet der Aufenthalt bei der Pflegeperson, so endet\n(2) Haben die Elternteile verschiedene gewöhnliche        die Zuständigkeit nach Satz 1.\nAufenthalte, so ist der örtliche Träger zuständig, in            (7) Für Leistungen an Asylsuchende richtet sich die\ndessen Bereich der personensorgeberechtigte Eltern-           örtliche Zuständigkeit nach der Zuweisungsentschei-\nteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; dies gilt auch       dung der zuständigen Landesbehörde. Bis zur Zu-\ndann, wenn ihm einzelne Angelegenheiten der Perso-            weisung ist der örtliche Träger am Ort der Einreise\nnensorge entzogen sind. Steht die Personensorge im            zuständig.                                 ·\nFall des Satzes 1 den Eltern gemeinsam zu, so richtet                                   § 86a\nsich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Auf-                      Örtliche Zuständigkeit für Leistungen\nenthalt des Elternteils, bei dem das Kind oder der                                an junge Volljährige\nJugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen\ngewöhnlichen Aufenthalt hatte. Hatte das Kind oder               (1) Für Leistungen an junge Volljährige ist der ört-\nder Jugendliche im Fall des Satzes 2 zuletzt bei bei-          liche Träger zuständig, in dessen Bereich der junge\nden Elternteilen seinen gewöhnlichen Aufenthalt, so            Volljährige vor Beginn der Leistung seinen gewöhnli-\nrichtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen          chen Aufenthalt hat.\nAufenthalt des Elternteils, bei dem das Kind oder der             (2) Hält sich der junge Volljährige in einer Einrich-\nJugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen             tung oder sonstigen Wohnform auf, die der Erziehung,\ntatsächlichen Aufenthalt hatte. Hatte das Kind oder            Pflege, Betreuung, Behandlung oder dem Strafvollzug\nder Jugendliche im Fall des Satzes 2 während der               dient, so richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach\nletzten sechs Monate vor Beginn der Leistung bei               dem gewöhnlichen Aufenthalt vor der Aufnahme in\nkeinem Elternteil einen gewöhnlichen Aufenthalt, so            eine Einrichtung oder sonstige Wohnform.\nist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich             (3) Hat der junge Volljährige keinen gewöhnlichen\ndas Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Lei-              Aufenthalt, so richtet sich die Zuständigkeit nach sei-\nstung zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte;           nem tatsächlichen Aufenthalt zu dem in Absatz 1\nhatte das Kind oder der Jugendliche während der\ngenannten Zeitpunkt; Absatz 2 bleibt unberührt.\nletzten sechs Monate keinen gewöhnlichen Aufent-\nhalt, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem tat-            (4) Wird eine Leistung nach§ 13 Abs. 3 oder nach\nsächlichen Aufenthalt des Kindes oder des Jugend-              § 21 über die Vollendung des 18. Lebensjahres hinaus\nlichen vor Beginn der Leistung.                               weitergeführt oder geht der Hilfe für junge Volljährige\nnach § 41 eine dieser Leistungen, eine Leistung nach\n(3) Haben die Elternteile verschiedene gewöhnliche        § 19 oder eine Hilfe nach den §§ 27 bis 35 a voraus, so\nAufenthalte und steht die Personensorge keinem                bleibt der örtliche Träger zuständig, der bis zu diesem\nElternteil zu, so gilt Absatz 2 Satz 2 und 4 entspre-         Zeitpunkt zuständig war. Eine Unterbrechung der Hil-\nchend.                                                        feleistung von bis zu drei Monaten bleibt dabei außer\n(4) Haben die Eltern oder der nach den Absätzen 1          Betracht.\nbis 3 maßgebliche Elternteil im Inland keinen gewöhn-                                    § 86b\nlichen Aufenthalt oder ist ein gewöhnlicher Aufenthalt                  Örtliche Zuständigkeit für Leistungen\nnicht feststellbar oder sind sie verstorben, so richtet                     in gemeinsamen Wohnformen\nsich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Auf-                             für MütterNäter und Kinder\nenthalt des Kindes oder des Jugendlichen vor Beginn\n(1) Für Leistungen in gemeinsamen Wohnformen\nder Leistung. Hatte das Kind oder der Jugendliche\nfür Mütter oder Väter und Kinder ist der örtliche Träger\nwährend der letzten sechs Monate vor Beginn der\nzuständig, in dessen Bereich der nach § 19 Leistungs-\nLeistung keinen gewöhnlichen Aufenthalt, so ist der\nberechtigte vor Beginn der Leistung seinen gewöhn-\nörtliche Träger zuständig, in dessen Bereich sich das\nlichen Aufenthalt hat. § 86a Abs. 2 gilt entspre-\nKind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung\nchend.\ntatsächlich aufhält.\n(2) Hat der Leistungsberechtigte keinen gewöhn-\n(5) Begründen die Elternteile nach Beginn der Lei-\nlichen Aufenthalt, so richtet sich die Zuständigkeit\nstung verschiedene gewöhnliche Aufenthalte, so wird\nnach seinem tatsächlichen Aufenthalt zu dem in Ab-\nder örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der\nsatz 1 genannten Zeitpunkt.\npersonensorgeberechtigte Elternteil seinen gewöhn-\nlichen Aufenthalt hat; dies gilt auch dann, wenn ihm              (3) Geht der Leistung Hilfe nach den §§ 27 bis 35 a\neinzelne Angelegenheiten der Personensorge ent-               oder eine Leistung nach § 13 Abs. 3, § 21 oder § 41\nzogen sind. Solange die Personensorge beiden El-              voraus, so bleibt der örtliche Träger zuständig, der\nternteilen gemeinsam oder keinem Elternteil zusteht,          bisher zuständig war. Eirie Unterbrechung der Hilfe-\nbleibt die bisherige Zuständigkeit bestehen. Absatz 4         leistung von bis zu drei Monaten bleibt dabei außer\ngilt entsprechend.                                            Betracht.\n§ 86c\n(6) Lebt ein Kind oder ein Jugendlicher zwei Jahre\nbei einer Pflegeperson und ist sein Verbleib bei dieser                 Fortdauernde Leistungsverpflichtung\nPflegeperson auf Dauer zu erwarten, so ist oder wird                         beim Zuständigkeitsvvechsel\nabweichend von den Absätzen 1 bis 5 der örtliche                  Wechselt die örtliche Zuständigkeit, so bleibt der\nTräger zuständig, in dessen Bereich die Pflegeperson          bisher zuständige örtliche Träger so lange zur Gewäh-","Nr. 7 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Februar 1993                                245\nrung der Leistung verpflichtet, bis der nunmehr zu-            Verfahren nach dem Jugendgerichtsgesetz gegen\nständige örtliche Träger die Leistung fortsetzt. Der           einen jungen Menschen, der zu Beginn des Verfah-\nörtliche Träger, der von den Umständen Kenntnis                rens das 18. Lebensjahr vollendet hat, gilt § 86 a\nerhält, die den Wechsel der Zuständigkeit begründen,           Abs. 1 und 3 entsprechend.\nhat den anderen davon unverzüglich zu unterrichten.\n(2) Die nach Absatz 1 begründete Zuständigkeit\n§ 86d                               bleibt bis zum Abschluß des Verfahrens bestehen. Hat\nein Jugendlicher oder ein junger Volljähriger in einem\nVerpflichtung zum vorläufigen Tätigwerden\nVerfahren nach dem Jugendgerichtsgesetz die letzten\nSteht die örtliche Zuständigkeit nicht fest oder wird       sechs Monate vor Abschluß des Verfahrens in einer\nder zuständige örtliche Träger nicht tätig, so ist der         Justizvollzugsanstalt verbracht, so dauert die Zustän-\nörtliche Träger vorläufig zum Tätigwerden verpflichtet,        digkeit auch nach der Entlassung aus der Anstalt so\nin dessen Bereich sich das Kind oder der Jugendliche,          lange fort, bis der Jugendliche oder junge Erwachsene\nder junge Volljährige oder bei Leistungen nach § 19            einen neuen gewöhnlichen Aufenthalt begründet hat,\nder Leistungsberechtigte vor Beginn der Leistung tat-          längstens aber bis zum Ablauf von sechs Monaten\nsächlich aufhält.                                              nach dem Entlassungszeitpunkt.\n(3) Steht die örtliche Zuständigkeit nicht fest oder\nZweiter Unterabschnitt                       wird der zuständige örtliche Träger nicht tätig, so gilt\nÖrtliche Zuständigkeit für andere Aufgaben              § 86d entsprechend.\n§ 87\nÖrtliche Zuständigkeit                                               § 87c\nfür vorläufige Maßnahmen                                        Örtliche Zuständigkeit\nzum Schutz von Kindern und Jugendlichen                  für die Amtspflegschaft und die Amtsvormundschaft\nFür die lnobhutnahme eines Kindes oder eines Ju-               (1) Für die Pflegschaft oder Vormundschaft, die mit\ngendlichen(§ 42) und die Herausnahme eines Kindes             der Geburt eines nichtehelichen Kindes kraft Geset-\noder eines Jugendlichen ohne Zustimmung des Per-              zes eintritt, ist das Jugendamt zuständig, in dessen\nsonensorgeberechtigten (§ 43) ist der örtliche Träger         Bereich die Mutter ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat.\nzuständig, in dessen Bereich sich das Kind oder der           Ergibt sich später aus einer gerichtlichen Entschei-\nJugendliche vor Beginn der Maßnahmen tatsächlich              dung, daß das Kind nichtehelich ist, so ist der gewöhn-\naufhält.                                                      liche Aufenthalt der Mutter zu dem Zeitpunkt maß-\ngeblich, in dem die Entscheidung rechtskräftig wird. Ist\n§ 87a                             ein gewöhnlicher Aufenthalt der Mutter nicht fest-\nÖrtliche Zuständigkeit                     zustellen, so richtet sich die örtliche Zuständigkeit\nfür Erlaubnis, Meldepflichten und Untersagung            nach ihrem tatsächlichen Aufenthalt. In den Fällen des\n§ 1709 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist das\n(1) Für die Erteilung der Pflegeerlaubnis sowie de-       Jugendamt zuständig, in dessen Bereich die Mutter\nren Rücknahme oder Widerruf (§ 44) ist der örtliche          ihren gewöhnlichen Aufenthalt nimmt; Satz 3 gilt ent-\nTräger zuständig, in dessen Bereich die Pflegeperson         sprechend.\nihren gewöhnlichen Aufenthalt hat.\n(2) Sobald die Mutter ihren gewöhnlichen Aufenthalt\n(2) Für die Erteilung der Erlaubnis zum Betrieb einer      im Bereich eines anderen Jugendamts nimmt, hat das\nEinrichtung oder einer selbständigen sonstigen Wohn-         die Amtspflegschaft oder die Amtsvormundschaft füh-\nform sowie für die Rücknahme oder den Widerruf                rende Jugendamt bei dem Jugendamt des anderen\ndieser Erlaubnis (§ 45 Abs. 1 und 2, § 48a), die             Bereichs die Weiterführung der Amtspflegschaft oder\nörtliche Prüfung (§§ 46, 48 a), die Entgegennahme von        Amtsvormundschaft zu beantragen; der Antrag kann\nMeldungen(§ 47 Abs. 1 und 2, § 48a) und die Aus-             auch von dem anderen Jugendamt, von jedem Eltern-\nnahme von der Meldepflicht(§ 47 Abs. 3, § 48a) sowie          teil und von jedem, der ein berechtigtes Interesse des\ndie Untersagung der weiteren Beschäftigung des Lei-           Kindes oder des Jugendlichen geltend macht, bei dem\nters oder eines Mitarbeiters(§§ 48, 48a) ist der über-        die Amtspflegschaft oder die Amtsvormundschaft füh-\nörtliche Träger oder die nach Landesrecht bestimmte           renden Jugendamt gestellt werden. Die Pflegschaft\nBehörde zuständig, in dessen oder deren Bereich die           oder die Vormundschaft geht mit der Erklärung des\nEinrichtung oder die sonstige Wohnform gelegen ist.           anderen Jugendamts auf dieses über. Das abgebende\nJugendamt hat den Übergang dem Vormundschafts-\n(3) Für die Mitwirkung an der örtlichen Prüfung\ngericht und jedem Elternteil unverzüglich mitzuteilen.\n(§§ 46, 48a) ist der örtliche Träger zuständig, in des-\nGegen die Ablehnung des Antrags kann das Vor-\nsen Bereich die Einrichtung oder die selbständige\nmundschaftsgericht angerufen werden.\nsonstige Wohnform gelegen ist.\n(3) Für die Pflegschaft oder Vormundschaft, die\n§ 87b                              durch Bestellung des Vormundschaftsgerichts eintritt,\nist das Jugendamt zuständig, in dessen Bereich das\nÖrtliche Zuständigkeit\nKind oder der Jugendliche seinen gewöhnlichen Auf-\nfür die Mitwirkung in gerichtlichen Verfahren\nenthalt hat. Hat das Kind oder der Jugendliche keinen\n(1) Für die Zuständigkeit des Jugendamts zur Mit-          gewöhnlichen Aufenthalt, so richtet sich die Zustän-\nwirkung in gerichtlichen Verfahren (§§ 50 bis 52) gilt        digkeit nach seinem tatsächlichen Aufenthalt zum\n§ 86 Abs. 1 bis 5 entsprechend. Für die Mitwirkung im         Zeitpunkt der Bestellung. Sobald das Kind oder der","246                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\nJugendliche seinen gewöhnlichen Aufenthalt wechselt             det hat, von dem überörtlichen Träger zu erstatten, zu\noder im Fall des Satzes 2 das Wohl des Kindes oder              dessen Bereich der örtliche Träger gehört.\nJugendlichen es erfordert, hat das Jugendamt beim\nVormundschaftsgericht einen Antrag auf Entlassung\n§ 89a\nzu stellen. Die Sätze 1 bis 3 gelten für die Beistand-\nschaft und die Gegenvormundschaft des Jugendamts                                     Kostenerstattung\nentsprechend.                                                       bei Zuständigkeitswechsel in der Vollzeitpflege\n(4) Für die Vormundschaft, die im Rahmen des                   (1) Kosten, die ein örtlicher Träger für Hilfe zur\nVerfahrens zur Annahme als Kind eintritt, ist das               Erziehung in Vollzeitpflege oder für Eingliederungs-\nJugendamt zuständig, in dessen Bereich die anneh-               hilfe bei einer Pflegeperson nach dem Wechsel der\nmende Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat.                 Zuständigkeit auf Grund des § 86 Abs. 6 aufgewendet\nhat, sind von dem örtlichen Träger zu erstatten, der\nvor dem Wechsel zuständig war oder gewesen wäre.\n§ 87d                               Die Kostenerstattungspflicht bleibt bestehen, wenn die\nÖrtliche Zuständigkeit                        Pflegeperson ihren gewöhnlichen Aufenthalt ändert\nfür weitere Aufgaben im Vormundschaftswesen                 oder wenn die Leistung über die Volljährigkeit hinaus\n(1) Für die Wahrnehmung der Aufgaben nach § 53               nach § 41 fortgesetzt wird.\nist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der            (2) Hat oder hätte der nach Absatz 1 kostenerstat-\nPfleger, Vormund oder Beistand seinen gewöhnlichen              tungspflichtig werdende örtliche Träger während der\nAufenthalt hat.                                                 Gewährung einer Leistung selbst einen Kostenerstat-\n(2) Für die Erteilung der Erlaubnis zur Übernahme           tungsanspruch gegen den überörtlichen Träger, so\nvon Pflegschaften, Vormundschaften oder Beistand-               bleibt oder wird abweichend von Absatz 1 dieser über-\nschaften durch einen rechtsfähigen Verein (§ 54) ist            örtliche Träger dem nunmehr nach § 86 Abs. 6 zustän-\nder überörtliche Träger zuständig, in dessen Bereich            dig gewordenen örtlichen Träger kostenerstattungs-\nder Verein seinen Sitz hat.                                     pflichtig.\n(3) Hat oder hätte sich nach dem Zuständigkeits-\n§ 87e                              wechsel der für die örtliche Zuständigkeit nach § 86\nAbs. 1 bis 5 maßgebliche gewöhnliche Aufenthalt\nÖrtliche Zuständigkeit\nfür Beurkundung und Beglaubigung                    geändert, so wird der örtliche Träger kostenerstat-\ntungspflichtig, der ohne Anwendung des § 86 Abs. 6\nFür Beurkundungen und Beglaubigungen nach § 59              örtlich zuständig geworden wäre.\nist die Urkundsperson bei jedem Jugendamt zu-\nständig.\n§ 89b\nDritter Unterabschnitt                                            Kostenerstattung\nÖrtliche Zuständigkeit                                       bei vorläufigen Maßnahmen\nbei Aufenthalt im Ausland                             zum Schutz von Kindern und Jugendlichen\n(1) Kosten, die ein örtlicher Träger im Rahmen der\n§ 88                               lnobhutnahme von Kindern und Jugendlichen (§ 42)\nÖrtliche Zuständigkeit                       oder der Herausnahme des Kindes oder des Jugend-\nbei Auf enthalt im Ausland                     lichen ohne Zustimmung des Personensorgeberech-\n(1) Für die Gewährung von Leistungen und die               tigten (§ 43) aufgewendet hat, sind von dem örtlichen\nErfüllung von anderen Aufgaben der Jugendhilfe im              Träger zu erstatten, dessen Zuständigkeit durch den\nAusland ist der überörtliche Träger zuständig, in des-         gewöhnlichen Aufenthalt nach § 86 begründet wird.\nsen Bereich der junge Mensch geboren ist. Liegt der                (2) Ist ein kostenerstattungspflichtiger örtlicher Trä-\nGeburtsort im Ausland oder ist er nicht zu ermitteln, so        ger nicht vorhanden, so sind die Kosten vom überört-\nist das Land Berlin zuständig.                                 lichen Träger zu erstatten, zu dessen Bereich der\n(2) Wurden bereits vor der Ausreise Leistungen der         örtliche Träger gehört.\nJugendhilfe gewährt, so bleibt der örtliche Träger zu-\nständig, der bisher tätig geworden ist; eine Unterbre-                                     § 89c\nchung der Hilfeleistung von bis zu drei Monaten bleibt                                Kostenerstattung\ndabei außer Betracht. Satz 1 gilt für die Wahrnehmung                        bei fortdauernder oder vorläufiger\nanderer Aufgaben entsprechend.                                                     Leistungsverpflichtung\n(1) Kosten, die ein örtlicher Träger im Rahmen\nseiner Verpflichtung nach§ 86c aufgewendet hat, sind\nDritter Abschnitt                         von dem örtlichen Träger zu erstatten, der nach dem\nKostenerstattung                           Wechsel der örtlichen Zuständigkeit zuständig gewor-\nden ist. Kosten, die ein örtlicher Träger im Rahmen\n§ 89                               seiner Verpflichtung nach § 86d aufgewendet hat,\nKostenerstattung                           sind von dem örtlichen Träger zu erstatten, dessen\nbei fehlendem gewöhnlichen Aufenthalt                 Zuständigkeit durch den gewöhnlichen Aufenthalt\nnach §§ 86, 86 a und 86 b begründet wird.\nIst für die örtliche Zuständigkeit nach den §§ 86,\n86a oder 86b der tatsächliche Aufenthalt maßgeblich,               (2) Hat der örtliche Träger -die Kosten deshalb auf-\nso sind die Kosten, die ein örtlicher Träger aufgewen-          gewendet, weil der zuständige örtliche Träger pflicht-","Nr. 7 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Februar 1993                                  247\nwidrig gehandelt hat, so hat dieser zusätzlich einen            Trägers zur Zeit des Tätigwerdens angewandt wer-\nBetrag in Höhe· eines Drittels der Kosten, mindestens            den.\njedoch 100 Deutsche Mark, zu erstatten.                             (2) Kosten unter 2 000 Deutsche Mark werden nur\n(3) Ist ein kostenerstattungspflichtiger örtlicher Trä-      bei vorläufigen Maßnahmen zum Schutz von Kindern\nger nicht vorhanden, so sind die Kosten vom überört-             und Jugendlichen (§ 89b), bei fortdauernder oder\nlichen Träger zu erstatten, zu dessen Bereich der               vorläufiger Leistungsverpflichtung (§ 89c) und bei\nörtliche Träger gehört, der nach Absatz 1 tätig gewor-           Übertritt aus dem Ausland (§ 89d) erstattet. Verzugs-\nden ist.                                                        zinsen können nicht verlangt werden.\n§ 89d                                                           § 89g\nKostenerstattung                                            Landesrechtsvorbehalt\nbei Gewährung von Jugendhilfe nach der Einreise\nLandesrecht kann bestimmen, daß die Aufgaben\n(1) Wird innerhalb eines Monats nach der Einreise           des überörtlichen Trägers nach diesem Abschnitt auf\neines jungen Menschen oder eines Leistungsberech-               andere Körperschaften des öffentlichen Rechts über-\ntigten nach § 19, der im Inland keinen gewöhnlichen             tragen werden.\"\nAufenthalt hat, Jugendhilfe gewährt, so sind die aufge-\nwendeten Kosten von dem überörtlichen Träger zu\nerstatten, in dessen Bereich die Person geboren ist.        40. Das Achte Kapitel wird durch folgendes Kapitel er-\nDies gilt nicht für Leistungen, bei denen sich die Zu-          setzt:\nständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt der\n„Achtes Kapitel\nEltern oder des nach § 86 Abs. 1 bis 3 maßgeblichen\nElternteils richtet.                                                               Teilnahmebeiträge,\nHeranziehung zu den Kosten,\n(2) Liegt der Geburtsort des jungen Menschen oder\nÜberleitung von Ansprüchen\ndes Leistungsberechtigten nach § 19 nicht im Inland,\nso wird der zur Kostenerstattung verpflichtete überört-                              Erster Abschnitt\nliche Träger der Jugendhilfe von einer Schiedsstelle\nbestimmt. Hierbei hat die Schiedsstelle die Einwoh-                        Erhebung von Teilnahmebeiträgen\nnerzahl und die Belastungen, die sich im vorangegan-\n§ 90\ngenen Haushaltsjahr nach den Absätzen 1 und 2 und\nnach §§ 6, 88 Abs. 1 ergeben haben, zu berücksichti-                       Erhebung von Teilnahmebeiträgen\ngen. Soweit durch Verwaltungsvereinbarung der Län-                 (1) Für die Inanspruchnahme von Angeboten\nder nichts anderes bestimmt wird, werden die Aufga-\n1. der Jugendarbeit nach § 11,\nben der Schiedsstelle vom Bundesverwaltungsamt\nwahrgenommen.                                                   2. der allgemeinen Förderung der Erziehung in der\nFamilie nach § 16 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 und 3 und\n(3) Die Verpflichtung zur Erstattung der nach den\nAbsätzen 1 und 2 aufgewendeten Kosten fällt weg,                3. der Fö{derung von Kindern in Tageseinrichtungen\nwenn inzwischen für einen zusammenhängenden                          nach~§ 22, 24\nZeitraum von drei Monaten Jugendhilfe nicht zu ge-              können Teilnahmebeiträge oder Gebühren festgesetzt\nwähren war.                                                     werden. Landesrecht kann eine Staffelung der Teil-\n§ 89e                                nahmebeiträge und Gebühren, die für die Inanspruch-\nSchutz der Einrichtungsorte                     nahme der Tageseinrichtungen für Kinder zu entrich-\nten sind, nach Einkommensgruppen und Kinderzahl\n(1) Richtet sich die Zuständigkeit nach dem ge-             oder der Zahl der Familienangehörigen vorschreiben\nwöhnlichen Aufenthalt der Eltern oder eines Eltern-             oder selbst entsprechend gestaffelte Beträge festset-\nteils, des Kindes oder des Jugendlichen und ist dieser          zen.\nin einer Einrichtung, einer anderen Familie oder son-\nstigen Wohnform begründet worden, die der Erzie-                   (2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 kann\nhung, Pflege, Betreuung, Behandlung oder dem Straf-             der T eilnahmebeitrag oder die Gebühr auf Antrag\nvollzug dient, so ist der örtliche Träger zur Erstattung        ganz oder teilweise erlassen oder vom Träger der\nder Kosten verpflichtet, in dessen Bereich die Person           öffentlichen Jugendhilfe übernommen werden, wenn\nvor der Aufnahme in eine Einrichtung, eine andere               1. die Belastung\nFamilie oder sonstige Wohnform den gewöhnlichen\na) dem Kind oder dem Jugendlichen und seinen\nAufenthalt hatte.\nEltern oder\n(2) Ist ein kostenerstattungspflichtiger örtlicher Trä-\nb) dem jungen Volljährigen nicht zuzumuten ist\nger nicht vorhanden, so sind die Kosten von dem\nund\nüberörtlichen Träger zu erstatten, zu dessen Bereich\nder erstattungsberechtigte örtliche Träger gehört.              2. die Förderung für die Entwicklung des jungen Men-\nschen erforderlich ist.\n§ 89f                                Lebt das Kind oder der Jugendliche nur mit einem\nUmfang der Kostenerstattung                      Elternteil zusammen, so tritt dieser an die Stelle der\n(1) Die aufgewendeten Kosten sind zu erstatten,             Eltern.\nsoweit die Erfüllung der Aufgaben den Vorschriften                 (3) Im Fall des Absatzes 1 Nr. 3 soll der Teilnahme-\ndieses Buches entspricht. Dabei gelten die Grund-               beitrag oder die Gebühr auf Antrag ganz oder teilwei-\nsätze, die im Bereich des tätig gewordenen örtlichen            se erlassen oder vom Träger der öffentlichen Jugend-","248                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\nhilfe übernommen werden, wenn die Belastung den               3. der Hilfe für junge Volljährige (§ 41 ), soweit diese\nEltern und dem Kind nicht zuzumuten ist. Absatz 2                 den in Absatz 1 Nr. 4 und 5 genannten Leistungen\nSatz 2 gilt entsprechend.                                          entspricht,\n(4) Für die Feststellung der zumutbaren Belastung          herangezogen.\ngelten die§§ 76 bis 79, 84 und 85 des Bundessozial-\n(4) Bei der Gewährung von Leistungen nach § 19\nhilfegesetzes entsprechend, soweit nicht Landesrecht\nwerden herangezogen\neine andere Regelung trifft.\n1. zu den Kosten der Betreuung und Unterkunft der\nZweiter Abschnitt                             Kinder diese selbst und ihre Eltern,\nHeranziehung zu den Kosten                      2. zu den Kosten der Betreuung und Unterkunft des\nElternteils dieser selbst und sein Ehegatte,\n§ 91\n3. zu den Kosten der Betreuung und Unterkunft der\nGrundsätze der Heranziehung zu den Kosten\nschwangeren Frau diese selbst und ihr Ehegatte.\n(1) Das Kind oder der Jugendliche und dessen\nEltern werden zu den Kosten                                       (5) Die Eltern des Kindes oder Jugendlichen werden\nnur dann zu den Kosten herangezogen, wenn das\n1. der Unterkunft eines Jugendlichen in einer sozial-\nKind oder der Jugendliche die Kosten nicht selbst\npädagogisch begleiteten Wohnform(§ 13 Abs. 3),\ntragen kann.\n2. der Betreuung und Versorgung des Kindes in Not-\nsituationen (§ 20),                                          (6) Die Kosten umfassen auch die Aufwendungen\nfür den notwendigen Unterhalt und die Krankenhilfe.\n3. der Unterstützung bei notwendiger Unterbringung\ndes Kindes oder des Jugendlichen zur Erfüllung               (7) Verwaltungskosten bleiben außer Betracht.\nder Schulpflicht (§ 21 ),\n4. der Hilfe zur Erziehung einschließlich der Leistun-                                    § 92\ngen nach den §§ 39 und 40 in                                             Formen der Kostentragung\ndurch die öffentliche Jugendhilfe\na) einer Tagesgruppe (§ 32),\n(1) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe tragen\nb) Vollzeitpflege (§ 33),\ndie Kosten der in § 91 genannten Leistungen und\nc) einem Heim oder einer sonstigen betreuten              anderen Aufgaben, soweit den dort genannten Perso-\nWohnform (§ 34),                                      nen die Aufbringung der Mittel aus ihren Einkommen\nd) intensiver sozialpädagogischer Einzelbetreu-           und Vermögen· nach Maßgabe der §§ 93, 94 nicht\nung (§ 35), sofern sie außerhalb der eigenen          zuzumuten ist.\nFamilie erfolgt,                                         (2) In begründeten Fällen können die Träger der\nöffentlichen Jugendhilfe die Kosten auch insoweit\n5. der Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kin-\ntragen, als den Personen die Aufbringung der Mittel\nder und Jugendliche in\naus ihren Einkommen und Vermögen nach Maßgabe\na) Tageseinrichtungen und anderen teilstationä-          der §§ 93, 94 zuzumuten ist; in diesem Umfang wer-\nren Einrichtungen (§ 35a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2),        den diese Personen zu den Kosten herangezogen.\nb) Einrichtungen über Tag und Nacht, sonstigen              (3) Die Kosten der in § 91 Abs. 1 Nr. 2, 4, 5, 6, 7,\nWohnformen und durch geeignete Pflegeperso-           Abs. 3 Nr. 3 und Abs. 4 genannten Leistungen und\nnen (§ 35a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 und 4),                anderen Aufgaben tragen die Träger der öffentlichen\n6. der lnobhutnahme des Kindes oder des Jugend-                Jugendhilfe auch insoweit, als den dort genannten\nlichen (§ 42),                                            Personen die Aufbringung der Mittel aus ihren Ein-\nkommen und Vermögen nach Maßgabe der §§ 93, 94\n7. der vorläufigen Unterbringung des Kindes oder des\nzuzumuten ist oder ein Unterhaltsanspruch besteht,\nJugendlichen (§ 43)\nder nach § 94 Abs. 3 übergeht; in diesem Umfang\nherangezogen.                                                  werden diese Personen zu den Kosten herangezogen\n(2) Die Eltern und das Kind werden zu den Kosten           oder wird der Unterhaltsanspruch geltend gemacht.\nder Leistungen zur Förderung von Kindern in Tages-\npflege (§§ 23, 24) herangezogen. lebt das Kind nur                                        § 93\nmit einem Elternteil zusammen, so werden dieser und                           Umfang der Heranziehung\ndas Kind zu den Kosten herangezogen. Landesrecht\n(1) Die Heranziehung zu den Kosten der in § 91\nkann die Beteiligung an den Kosten auch entspre-\ngenannten Aufgaben erfolgt durch Erhebung eines\nchend den Bestimmungen für die Förderung von Kin-\nKostenbeitrags, soweit nicht nach § 94 Abs. 3 der\ndern in Tageseinrichtungen nach § 90 Abs. 1, 3 und 4\nUnterhaltsanspruch des Kindes oder des Jugend-\nregeln.\nlichen übergeht. Der Kostenbeitrag wird nach Maß-\n(3) Der junge Volljährige wird zu den Kosten               gabe der Absätze 2 bis 4 sowie des § 94 ermittelt und\n1. der Unterkunft in einer sozialpädagogisch begleite-        durch Leistungsbescheid festgesetzt. Zusammen-\nten Wohnform (§ 13 Abs. 3),                               lebende Eltern haften als Gesamtschuldner.\n2. der Unterstützung bei notwendiger Unterbringung                (2) Die Eltern, von denen nach Absatz 1 ein Kosten-\nzum Abschluß der Schulausbildung(§ 21 Satz 3)             beitrag erhoben wird, sowie der junge Volljährige und\nund                                                     . der Leistungsberechtigte nach § 19 werden aus ihren","Nr. 7 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Februar 1993                                 249\nEinkommen nach§§ 79, 84, 85 und ihren Vermögen                wenn die Leistung der Jugendhilfe und der sie veran-\nnach §§ 88 und 89 des Bundessozialhilfegesetzes zu            lassende besondere Bedarf außer Betracht bleibt, auf\nden Kosten herangezogen; lebten die Eltern oder ein           den Träger der öffentlichen Jugendhilfe über, höch-\nElternteil vor Beginn der Leistung nicht mit dem Kind         stens jedoch in Höhe der geleisteten Aufwendungen.\noder dem Jugendlichen zusammen, so ist zur Ermitt-            Für die Vergangenheit können die Eltern oder Eltern-\nlung der für sie maßgeblichen Einkommensgrenze                teile außer unter den Voraussetzungen des bürger-\n§ 79 Abs. 1 des Bundessozialhilfegesetzes anzu-               lichen Rechts nur in Anspruch genommen werden,\nwenden.                                                       wenn ihnen die Gewährung von Jugendhilfe unver-\n(3) Das Kind oder der Jugendliche soll nur aus             züglich schriftlich mitgeteilt worden ist.\nseinem Einkommen nach Maßgabe der §§ 79, 84 und\n85 des Bundessozialhilfegesetzes zu den Kosten her-                                 Dritter Abschnitt\nangezogen werden.                                                            Überleitung von Ansprüchen\n(4) Für die Ermittlung des Einkommens gelten die                                       § 95\n§§ 76 bis 78 des Bundessozialhilfegesetzes entspre-                          Überleitung von Ansprüchen\nchend. Als gleichartige Einrichtung im Sinne des § 85\n(1) Hat eine der in§ 91 genannten Personen für die\ndes Bundessozialhilfegesetzes gilt auch eine selb-\nZeit, für die Jugendhilfe gewährt wird, einen Anspruch\nständige sonstige Wohnform nach§ 13 Abs. 3, §§ 19,\ngegen einen anderen, der kein Leistungsträger im\n21, 34, die Tagespflege nach§ 23, die Vollzeitpflege\nSinne des § 12 des Ersten Buches ist, so kann der\nnach § 33, die intensive sozialpädagogische Einzelbe-\nTräger der öffentlichen Jugendhilfe durch schriftliche\ntreuung nach § 35 sowie die Eingliederungshilfe bei\nAnzeige an den anderen bewirken, daß dieser An-\neiner geeigneten Pflegeperson nach § 35 a Abs. 1\nspruch bis zur Höhe seiner Aufwendungen auf ihn\nSatz 2 Nr. 3.\nübergeht.\n(5) Mittel in Höhe der Geldleistungen, die dem glei-\n(2) Der Übergang darf nur insoweit bewirkt werden,\nchen Zweck wie die jeweilige Leistung der Jugendhnte\nals bei rechtzeitiger Leistung des anderen entweder\ndienen, sind neben dem Kostenbeitrag einzusetzen.\nJugendhilfe nicht gewährt worden oder ein Kostenbei-\n(6) Von der Heranziehung der Eltern zu den Kosten         trag zu leisten wäre. Der Übergang ist nicht dadurch\nist abzusehen, wenn das Kind oder die Jugendliche             ausgeschlossen, daß der Anspruch nicht übertragen,\nschwanger ist oder ein leibliches Kind bis zur Voll-         verpfändet oder gepfändet werden kann.\nendung seines sechsten Lebensjahres betreut. Von                 (3) Die schriftliche Anzeige bewirkt den Übergang\nder Heranziehung soll im Einzelfall ganz oder teilweise      des Anspruchs für die Zeit, für die die Hilfe ohne\nabgesehen werden, wenn sonst Ziel und Zweck der              Unterbrechung gewährt wird; als Unterbrechung gilt\nLeistung gefährdet würden, sich aus der Heranzie-            ein Zeitraum von mehr als zwei Monaten.\nhung eine besondere Härte ergäbe oder wenn anzu-\nnehmen ist, daß der damit verbundene Verwaltungs-                (4) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen den\naufwand in keinem angemessenen Verhältnis zu dem             Verwaltungsakt, der den Übergang des Anspruchs\nKostenbeitrag stehen wird.                                  bewirkt, haben keine aufschiebende Wirkung.\n§ 94                                                           § 96\nSonderregelungen                                         Überleitung von Ansprüchen\nfür die Heranziehung der Eltern                            gegen einen nach bürgerlichem Recht\nUnterhaltspflichtigen\n(1) Wird Hilfe zur Erziehung(§ 91 Abs. 1 Nr. 4) oder\nEingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und           (1) Der Träger der öffentlichen Jugendhilfe darf den\nJugendliche (§ 91 Abs. 1 Nr. 5) gewährt, so gelten           Übergang eines Anspruchs nach § 95 gegen einen\nabweichend von § 93 Abs. 2 bis 4 für die Heranzie-           nach bürgerlichem Recht Unterhaltspflichtigen nur\nhung der Eltern oder Elternteile die nachfolgenden           bewirken,\nbesonderen Vorschriften.                                     1. wenn einem Volljährigen\n(2) Lebten die Eltern oder Elternteile vor Beginn der          a) eine Leistung nach§ 13 Abs. 3, § 19 oder§ 21\nHilfe mit dem Kind oder dem Jugendlichen zusam-                        Satz 3 gewährt wird oder\nmen, so sind sie in der Regel in Höhe der durch die               b) eine Leistung nach § 41 gewährt wird, zu deren\nauswärtige Unterbringung ersparten Aufwendungen                        Kosten dieser nach § 91 Abs. 3 Nr. 3 beizutra-\nzu den Kosten heranzuziehen. Für diese ersparten                       gen hat, und\nAufwendungen sollen nach Einkommensgruppen ge-\nstaffelte Pauschalbeträge festgelegt werden.                 2. sofern der Unterhaltspflichtige mit dem Volljährigen\nim ersten Grad verwandt oder dessen Ehegatte\n(3) Lebten die Eltern oder Elternteile zu dem in               ist.\nAbsatz 2 genannten Zeitpunkt nicht mit dem Kind oder\nIst die Leistungsberechtigte schwanger oder betreut\ndem Jugendlichen zusammen, so wird von ihnen kein\nKostenbeitrag erhoben. Wird Hilfe zur Erziehung oder         ihr leibliches Kind bis zur Vollendung seines sechsten\nEingliederungshilfe gewährt, zu deren Kosten die             Lebensjahres, so darf der Unterhaltsanspruch gegen\nEltern nach § 91 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b bis d oder         Verwandte ersten Grades nicht übergeleitet werden.\nNr. 5 Buchstabe b beizutragen haben, so geht der                (2) Der Träger der öffentlichen Jugendhilfe darf den\nUnterhaltsanspruch des Kindes oder des Jugend-               Übergang des Unterhaltsanspruchs nur in Höhe des\nlichen in Höhe des Betrages, der zu zahlen wäre,             Betrages bewirken, der zu zahlen wäre, wenn die","250                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\nLeistung der Jugendhilfe und der sie veranlassende             schalbeträge vorgeschrieben oder festgesetzt sind, ist\nbesondere Bedarf außer Betracht bleibt, höchstens              hinsichtlich der Höhe des Einkommens die Auskunfts-\njedoch in Höhe der geleisteten Aufwendungen. Wurde              pflicht und die Pflicht zur Vorlage von Beweisurkunden\nder Unterhaltspflichtige vor dem Eintritt der Volljährig-       für die Berechnung des Teilnahmebeitrags nach§ 90\nkeit des Unterhaltsberechtigten nach § 94 Abs. 2 zu             Abs. 1 Nr. 3 auf die Angabe der Zugehörigkeit zu einer\nden Kosten herangezogen, so darf der örtliche Träger            bestimmten Einkommensgruppe beschränkt.\nden Übergang nur in Höhe des Betrages bewirken, der                (4) Kommt eine der nach den Absätzen 1 und 2 zur\nals häusliche Ersparnis verlangt werden könnte.                 Auskunft verpflichteten Personen ihrer Pflicht nicht\n(3) Für die Vergangenheit kann ein Unterhaltspflich-        nach oder bestehen tatsächliche Anhaltspunkte für die\ntiger außer unter den Voraussetzungen des bürger-               Unrichtigkeit ihrer Auskunft, so ist der Arbeitgeber\nlichen Rechts nur in Anspruch genommen werden,                  dieser Person verpflichtet, dem örtlichen Träger über\nwenn ihm die Gewährung der Leistung unverzüglich                die Art des Beschäftigungsverhältnisses und den\nschriftlich mitgeteilt worden ist.                              Arbeitsverdienst dieser Person Auskunft zu geben;\n(4) Der öffentliche Träger soll von der Überleitung          Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend. Der zur Auskunft\nabsehen, soweit dies eine Härte bedeuten oder der               verpflichteten Person ist vor einer Nachfrage beim\nmit der Inanspruchnahme verbundene Verwaltungs-                 Arbeitgeber eine angemessene Frist zur Erteilung der\naufwand in keinem angemessenen Verhältnis zu der                Auskunft zu setzen. Sie ist darauf hinzuweisen, daß\nUnterhaltsleistung stehen würde.                                nach Fristablauf die erforderlichen Auskünfte beim\nArbeitgeber eingeholt werden.\n(5) Die nach den Absätzen 1 und 2 zur Erteilung\nVierter Abschnitt\neiner Auskunft Verpflichteten können die Auskunft\nErgänzende Vorschriften                        verweigern, soweit sie sich selbst oder einen der in\n§ 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung\n§ 97\nbezeichneten Angehörigen der Gefahr aussetzen\nFeststellung der Sozialleistungen                  würden, wegen einer Straftat oder einer Ordnungswid-\nDer erstattungsberechtigte Träger der öffentlichen         rigkeit verfolgt zu werden. Die Auskunftspflichtigen\nJugendhilfe kann die Feststellung einer Sozialleistung         sind auf ihr Auskunftsverweigerungsrecht hinzuwei-\nbetreiben sowie Rechtsmittel einlegen. Der Ablauf der          sen.\"\nFristen, die ohne sein Verschulden verstrichen sind,\nwirkt nicht gegen ihn. Dies gilt nicht für die Verfah-    41. § 98 wird wie folgt geändert:\nrensfristen, soweit der Träger der öffentlichen Jugend-\na) In Nummer 1 wird nach dem Buchstaben b folgen-\nhilfe das Verfahren selbst betreibt.\nder Buchstabe c angefügt:\n§ 97a                                   „c) der Eingliederungshilfe für seelisch behinderte\nPflicht zur Auskunft                                  Kinder und Jugendliche,\".\n(1) Soweit dies für die Berechnung, die Übernahme            b) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2 ein-\noder den Erlaß eines T eilnahmebeitrags nach § 90                   gefügt:\noder die Ermittlung eines Kostenbeitrags nach §§ 93,                ,,2. Kinder und Jugendliche, zu deren Schutz vor-\n94 Abs. 1 und 2 erforderlich ist, sind Eltern oder                        läufige Maßnahmen getroffen worden sind,\".\nElternteile sowie junge Volljährige verpflichtet, dem\nc) Die bisherigen Nummern 2 bis 9 werden die Num-\nörtlichen Träger über ihre Einkommens- und Ver-\nmern 3 bis 10.\nmögensverhältnisse Auskunft zu geben. Eltern oder\nElternteile, denen die Sorge für das Vermögen des\nKindes oder des Jugendlichen zusteht, sind auch zur         42. § 99 wird wie folgt geändert:\nAuskunft über dessen Einkommen verpflichtet. Ist die            a) In Absatz 1 werden vor der Nummer 1 nach den\nSorge über das Vermögen des Kindes oder des                         Worten „Hilfe zur Erziehung\" ein Komma und die\nJugendlichen anderen Personen übertragen, so treten                 Worte „Eingliederungshilfe für seelisch behinderte\ndiese an die Stelle der Eltern.                                      Kinder und Jugendliche\" eingefügt.\n(2) Soweit dies für die Geltendmachung eines nach            b) In Absatz 1 Nr. 2 wird die Verweisung,,§ 28 oder\n§ 94 Abs. 3 übergegangenen Unterhaltsanspruchs                      41\" durch die Verweisung,,§§ 28, 35a oder§ 41\"\noder die Überleitung eines Unterhaltsanspruchs nach                 ersetzt.\n§ 96 erforderlich ist, sind die Eltern oder Elternteile\neines Kindes, Jugendlichen oder jungen Volljährigen             c) In Absatz 1 Nr. 3 werden nach den Worten „Emp-\nsowie der Ehegatte des jungen Volljährigen verpflich-               fänger von Hilfe zur Erziehung nach den §§ 32 bis\ntet, dem örtlichen Träger über ihre Einkommens- und                 35\" ein Komma sowie die Worte „von Eingliede-\nVermögensverhältnisse Auskunft zu geben.                            rungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Ju-\ngendliche nach § 35 a\" eingefügt.\n(3) Die Pflicht zur Auskunft nach den Absätzen 1\nund 2 umfaßt auch die Verpflichtung, Namen und                  d) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:\nAnschrift des Arbeitgebers zu nennen, über die Art                    ,,(2) Erhebungsmerkmale bei den Erhebungen\ndes Beschäftigungsverhältnisses Auskunft zu geben                   über vorläufige Maßnahmen zum Schutz von Kin-\nsowie auf Verlangen Beweisurkunden vorzulegen                       dern und Jugendlichen sind Kinder und Jugend-\noder ihrer Vorlage zuzustimmen. Sofern landesrecht-                 liche, zu deren Schutz Maßnahmen nach den\nliche Regelungen nach § 90 Abs. 1 Satz 2 bestehen, in               §§ 42 und 43 getroffen worden sind, gegliedert\ndenen nach Einkommensgruppen gestaffelte Pau-                        nach","Nr. 7 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Februar 1993                                  251\na) Art des Trägers der Maßnahme, Art der Maß-                  bb) Die bisherigen Nummern 6 bis 8 werden die\nnahme, Form der Hilfegewährung während der                      Nummern 7 bis 9.\nUnterbringung, Institutionen oder Personen-              cc) In Nummer 7 wird die Verweisung,,§ 99 Abs. 2\nkreis, die oder der die Maßnahme angeregt hat,                  Nr. 1\" durch die Verweisung,,§ 99 Abs. 3 Nr. 1\"\nZeitpunkt des Beginns und Dauer der Maß-\nersetzt.\nnahme, Maßnahmeanlaß, Art der anschließen-\nden Hilfe,                                               dd) Nummer 8 wird wie folgt gefaßt:\nb) bei Kindern und Jugendlichen zusätzlich zu den                    „8. § 99 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe a und Abs. 6\nunter Buchstabe a genannten Merkmalen nach                           bis 8 und 1O sind für das abgelaufene\nGeschlecht, Altersgruppe, Staatsangehörigkeit,                       Kalenderjahr,\".\nArt des Aufenthalts vor Beginn der Maßnah-               ee) Nummer 9 wird wie folgt gefaßt:\nme.\"\n,,9. § 99 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe b und Abs. 4,\ne) Die bisherigen Absätze 2 bis 9 werden die Absät-                            5 und 9 sind zum 31. Dezember\".\nze 3 bis 10.\nf) Im neuen Absatz 8 werden jeweils die Worte „in-\n45. § 102 wird wie folgt geändert:\nnerdeutschen und\" gestrichen.\na) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:\ng) Der neue Absatz 9 wird wie folgt gefaßt:\n,,(2) Auskunftspflichtig sind\n,,(9) Erhebungsmerkmale bei den Erhebungen\nüber die Einrichtungen, Behörden und Geschäfts-                1. die örtlichen Träger der Jugendhilfe für die Er-\nstellen in der Jugendhilfe und die dort tätigen Per-                hebungen nach § 99 Abs. 1 bis 10, nach Ab-\nsonen sind                                                          satz 8 nur, soweit eigene Maßnahmen durchge-\nführt werden,\n1. die Einrichtungen, gegliedert nach der Art der\nEinrichtung, der Art des Trägers sowie der Art            2. die überörtlichen Träger der Jugendhilfe für die\nund Zahl der verfügbaren Plätze,                               Erhebungen nach § 99 Abs. 3 und 8 bis 10,\nnach Absatz 8 nur, soweit eigene Maßnahmen\n2. die Behörden der öffentlichen Jugendhilfe und\ndurchgeführt werden,\ndie Geschäftsstellen der Träger der freien Ju-\ngendhilfe, gegliedert nach der Art des Trägers,           3. die obersten Landesjugendbehörden für die Er-\n3. für jede haupt- und nebenberuflich tätige Per-                   hebungen nach § 99 Abs. 8 bis 10,\nson                                                       4. die fachlich zuständige oberste Bundesbehörde\na) die Art der Einrichtung,       Behörde, Ge-                 für die Erhebungen nach§ 99 Abs. 10,\nschäftsstelle,                                        5. die kreisangehörigen Gemeinden und die Ge-\nb) die Art des Trägers der Einrichtung und die                 meindeverbände, soweit sie Aufgaben der Ju-\ndort verfügbaren Plätze,                                   gendhilfe im Sinne des § 69 Abs. 5 wahr-\nnehmen, für die Erhebungen nach § 99 Abs. 8\nc) Geschlecht und Geburtsjahr,                                 bis 10,\nd) die Art des Berufsausbildungsabschlusses,              6. die Träger der freien Jugendhilfe für die Erhe-\nStellung im Beruf, Art der Beschäftigung und               bungen nach § 99 Abs. 1 Nr. 1 und 2, Abs. 2, 3,\ndes Arbeitsbereiches.\"                                     8 und 9,\n7. die Leiter der Einrichtungen, Behörden und Ge-\n43. In § 100 Nr. 2 wird die Verweisung ,,§ 99 Abs. 1 und 2                  schäftsstellen in der Jugendhilfe für die Erhe-\nNr. 1\" durch die Verweisung ,,§ 99 Abs.1, 2 und 3 Nr. 1\"                bungen nach § 99 Abs. 9.\"\nersetzt.\nb) In Absatz 3 wird die Verweisung ,,§ 99 Abs. 1, 2, 7\nund 8\" durch die Verweisung ,,§ 99 Abs. 1, 2, 3, 8\n44. § 101 wird wie folgt geändert:                                     und 9\" ersetzt.\na) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:\n46. § 104 wird wie folgt geändert:\n,,(1) Die Erhebungen nach§ 99 Abs. 1 bis 7 und\n10 sind jährlich durchzuführen, die Erhebungen              a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nnach Absatz 1, soweit sie die Eingliederungshilfe              aa) In Nummer 2 wird die Angabe „Absatz 4\nfür seelisch behinderte Kinder und Jugendliche                       Satz 1\" durch die Angabe ,,§ 48a Abs. 1\"\nbetreffen, beginnend 1996, die Erhebungen nach                       ersetzt.\nAbsatz 2 beginnend 1995. Die übrigen Erhebun-                  bb) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3\ngen nach § 99 sind alle vier Jahre, die Erhebungen                   eingefügt:\nnach Absatz 8 beginnend 1992, die Erhebungen\nnach Absatz 9 beginnend 1994 durchzuführen.\"                         „3. entgegen § 47 Abs. 1 oder 2 eine Meldung\nnicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                                           vornimmt oder\".\naa) Nach Nummer 5 wird folgende Nummer 6                        cc) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 4.\neingefügt:\ndd) In der neuen Nummer 4 wird die Angape ,,§ 96\n„6. § 99 Abs. 2 sind zum Zeitpunkt des Endes                   Abs. 1\" durch die Angabe ,,§ 97 a Abs. 4\"\neiner vorläufigen Maßnahme,\".                             ersetzt.","252                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\nb) In Absatz 2 wird die Angabe „nach Absatz 1 Nr. 1        2. In § 12 werden die Worte „kann den Jugendlichen im\nund 3\" durch die Angabe „nach Absatz 1 Nr. 1, 3            Einvernehmen mit dem Jugendamt auch verpflichten\"\nund 4\" ersetzt.                                            durch die Worte „kann dem Jugendlichen nach Anhö-\nrung des Jugendamts auch auferlegen\" ersetzt.\nArtikel 2                           3. In § 35 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 und\nÄnderung                                  Abs. 4 werden die Worte „Der Jugendwohlfahrtsaus-\ndes Kinder- und Jugendhilfegesetzes                      schuß\" beziehungsweise „des Jugendwohlfahrtsaus-\nschusses\" durch die Worte „Der Jugendhilfeausschuß\"\nDas Kinder- und Jugendhilfegesetz vom 26. Juni 1990               beziehungsweise „des Jugendhilfeausschusses\" er-\n(BGBI. 1 S. 1163) wird wie folgt geändert:                          setzt.\n1. Artikel 11 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:                    4. § 55 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:\n,,(1) Abweichend von Artikel 1 § 10 Abs. 2 Satz 2 und          ,,Diese Vorschrift gilt nicht, wenn der Richter angeord-\n§ 35 a gehen bis zum 31. Dezember 1994 auch für                 net hat, Hilfe zur Erziehung nach§ 12 Nr. 2 in Anspruch\njunge Menschen, die seelisch behindert oder von einer            zu nehmen.\"\nsolchen Behinderung bedroht sind, die Leistungen der\nEingliederungshilfe nach dem Bundessozialhilfegesetz\nvor.\"\nArtikel 4\n2. Artikel 14 wird wie folgt gefaßt:                                        Änderung sonstigen Bundesrechts\n„Artikel 14                            (1) In § 1748 Abs. 2 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetz-\nÖrtliche Zuständigkeit, Kostenerstattung           buchs in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-\n(1) Abweichend von den Vorschriften des Artikels 1      nummer 400-2, veöffentlichten bereinigten Fassung, das\nüber die örtliche Zuständigkeit bleibt für die Gewährung    zuletzt durch das Gesetz vom 4. Dezember 1992 (BGBI. 1\neiner Hilfe zur Erziehung, die am Tage des lnkrafttre-      S. 1974) geändert worden ist, werden die Worte ,,§ 51 a\ntens des Kinder- und Jugendhilfegesetzes bereits ein-       Abs. 1 des Gesetzes für Jugendwohlfahrt\" durch die Worte\ngeleitet war, der örtliche Träger, der die Hilfe zur Erzie- ,,Maßgabe des § 51 Abs. 2 des Achten Buches Sozialge-\nhung eingeleitet hat, so lange örtlich zuständig, bis das   setzbuch\" ersetzt.\nKind oder der Jugendliche den gewöhnlichen Aufent~\n(2) In § 91 Abs. 3 des Bundesvertriebenengesetzes in\nhalt wechselt, höchstens jedoch bis zum 1. April\nder Fassung der Bekanntmachung vom 3. September\n1993.\n1971 (BGBI. 1 S. 1565, 1807), das zuletzt durch Artikel 1\n(2) Abweichend von den Vorschriften des Artikels 1      des Gesetzes vom 21. Dezember 1992 (BGBI. 1 S. 2094)\nüber die Kostenerstattung sind in dem Gebiet der Bun-       geändert worden ist, wird die Verweisung ,,§ 82 des Geset-\ndesrepublik Deutschland nach dem Stand bis zum              zes für Jugendwohlfahrt\" durch die Verweisung ,,§ 94 des\n3. Oktober 1990 für Hilfen zur Erziehung und Hilfen für     Achten Buches Sozialgesetzbuch\" ersetzt.\njunge Volljährige, die am Tage des lnkrafttretens des\nKinder- und Jugendhilfegesetzes bereits eingeleitet            (3) In§ 72 Abs. 1 Satz 2 des Bundessozialhilfegesetzes\noder gewährt wurden, bis zum 1. April 1993 für die          in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Januar 1991\nKostenerstattung die §§ 103 bis 111 des Bundessozial-       (BGBI. 1 S. 94), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes\nhilfegesetzes entsprechend anzuwenden, solange die          vom 27. Juli 1992 (BGBI. 1 S. 1398) geändert worden ist,\nHilfe ohne Unterbrechung weitergewährt wird; eine Un-       werden die Worte „des Gesetzes für Jugendwohlfahrt\"\nterbrechung der Hilfe von bis zu drei Monaten bleibt        durch die Worte „des Achten Buches Sozialgesetzbuch\"\naußer Betracht.\"                                            ersetzt.\n3. In Artikel 15 Abs. 1 wird die Verweisung „Artikel 1 § 89        (4) In§ 12 Satz 5 des Adoptionsvermittlungsgesetzes in\nAbs. 1\" durch die Verweisung „Artikel 1 § 85 Abs. 1\"        der Fassung der Bekanntmachung vom 27. November\nersetzt.                                                    1989 (BGBI. 1 S. 2016) wird das Zitat,,§ 78 Abs. 5 Satz 3\ndes Gesetzes für Jugendwohlfahrt\" durch das Zitat,,§ 46\nAbs. 1 Satz 2 des Achten Buches Sozialgesetzbuch\" er-\n4. Artikel 23 wird gestrichen; Artikel 24 wird Artikel 23.\nsetzt.\n(5) Die Verordnung zur Durchführung des § 72 des\nArtikel 3                            Bundessozialhilfegesetzes vom 9. Juni 1976 (BGBI. 1\nÄnderung des Jugendgerichtsgesetzes                   S. 1469) wird wie folgt geändert:\nDas Jugendgerichtsgesetz in der Fassung der Bekannt-\n1. In § 1 Abs. 2 Nr. 5 werden nach den Worten „Hilfe zur\nmachung vom 11. Dezember 1974 (BGBI. 1 S. 3427),\nErziehung\" die Worte „oder Hilfe für junge Volljährige\"\nzuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom\neingefügt.\n11. Januar 1993 (BGBI. 1 S. 50), wird wie folgt geändert:\n2. In § 6 werden die Worte „nach dem Gesetz für Jugend-\n1. In § 9 wird Nummer 2 wie folgt gefaßt:                            wohlfahrt Hilfe zur Erziehung\" durch die Worte „nach\n„2. die Anordnung, Hilfe zur Erziehung im Sinne des               dem Achten Buch Sozialgesetzbuch Hilfe zur Erzie-\n§ 12 in Anspruch zu nehmen.\"                                hung oder Hilfe für junge Volljährige\" ersetzt.","Nr. 7 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Februar 1993                                   253\nArtikel 5                               (2) Das Bundesministerium für Frauen und Jugend kann\nÜberleitungsvorschriften                     den Wortlaut des Achten Buches Sozialgesetzbuch in der\nvom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung\nBeurkundungen und Beglaubigungen nach § 59 Abs. 1           im Bundesgesetzblatt bekanntmachen.\ndes Achten Buches Sozialgesetzbuch, die nach Inkrafttre-\nten des Kinder- und Jugendhilfegesetzes und vor Inkraft-\nArtikel 7\ntreten dieses Gesetzes vorgenommen worden sind, sind\nnicht allein deswegen unwirksam, weil die tätig geworde-                                  Inkrafttreten\nnen Personen nicht die Befähigung zum höheren oder                 (1) Artikel 2 Nr. 2 dieses Gesetzes tritt mit Wirkung vom\ngehobenen Verwaltungsdienst besessen haben.                     1. Januar 1991 in Kraft. Im übrigen tritt dieses Gesetz am\n1. April 1993 in Kraft.\nArtikel 6                               (2) Die in der Anlage II Kapitel X Sachgebiet B Abschnitt III\nSchlußvorschriften                        des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 (BGBI. 1990\nII S. 885, 1219) aufgeführten §§ 3 bis 5 der Sechsten\n(1) Die auf Artikel 4 Abs. 5 beruhenden Teile der Verord-   Durchführungsbestimmung vom 29. Dezember 1981 zur\nnung zur Durchführung des § 72 des Bundessozialhilfege-        Jugendhilfeverordnung (GBI. 1982 1 Nr. 6 S. 141) in der\nsetzes können auf Grund der Ermächtigung des Bundes-           Fassung der Achten Durchführungsbestimmung vom\nsozialhilfegesetzes durch Rechtsverordnung geändert            17. Dezember 1984 zur Jugendhilfeverordnung (GBI. 1985 1\nwerden.                                                        Nr. 1 S. 6) sind nicht mehr anzuwenden.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBonn, den 16. Februar 1993\nDer Bundespräsident\nWeizsäcker\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDie Bundesministerin\nfür Frauen und Jugend\nAngela Merkel","254                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\nBekanntmachung\nder Neufassung des Tierschutzgesetzes\nVom 17. Februar 1993\nAuf Grund des Artikels 8 des Gesetzes zur Änderung veterinärrechtlicher,\nlebensmittelrechtlicher und tierzuchtrechtlicher Vorschriften vom 18. Dezember\n1992 (BGBI. 1S. 2022) wird nachstehend der Wortlaut des Tierschutzgesetzes in\nder seit 1. Januar 1993 geltenden Fassung bekanntgemacht. Die Neufassung\nberücksichtigt:\n1. die Fassung der Bekanntmachung des Gesetzes vom 18. August 1986\n(BGBI.  1 S. 1319),\n2. den am 1. Juli 1990 in Kraft getretenen Artikel 5 des Gesetzes vom 20. Juni\n1990 (BGBI. 1 S. 1080),\n3. den am 1. September 1990 in Kraft getretenen Artikel 3 des Gesetzes vom\n20. August 1990 (BGBI. 1 S. 1762) und\n4. den nach seinem Artikel 9 im wesentlichen am 1. Januar 1993 in Kraft\ngetretenen Artikel 2 des eingangs genannten Gesetzes.\nBonn, den 17. Februar 1993\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nJochen Borchert","Nr. 7 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Februar 1993                                  255\nTierschutzgesetz\nErster Abschnitt                          Bundesrates, soweit es zum Schutz der Tiere erforderlich\nist, ihre Beförderung zu regeln. Er kann hierbei insbeson-\nGrundsatz                            dere\n§ 1                              1.     Anforderungen\na) hinsichtlich der Transportfähigkeit von Tieren,\nZweck dieses Gesetzes ist es, aus der Verantwortung\ndes Menschen für das Tier als Mitgeschöpf dessen Leben                    b) an Transportmittel für Tiere\nund Wohlbefinden zu schützen. Niemand darf einem Tier                    festlegen,\nohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schä-\nden zufügen.                                                       1 a. bestimmte Transportmittel und Versendungsarten\nfür die Beförderung bestimmter Tiere, insbesondere\ndie Versendung als Nachnahme, verbieten oder be-\nZweiter Abschnitt                                schränken,\nTierhaltung                           2.    bestimmte Transportmittel und Versendungsarten für\ndie Beförderung bestimmter Tiere vorschreiben,\n§2                               3.    vorschreiben, daß bestimmte Tiere bei der Beförde-\nrung von einem Betreuer begleitet werden müssen,\nWer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat,\n3a. vorschreiben, daß Personen, die Tiertransporte durch-\n1. muß das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen ent-\nführen oder hierbei mitwirken, bestimmte Kenntnisse\nsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhal-\nund Fähigkeiten haben und diese nachweisen müs-\ntensgerecht unterbringen,\nsen,\n2. darf die Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer Bewe-\n4.    Vorschriften über das Verladen, Entladen, Unterbrin-\ngung nicht so einschränken, daß ihm Schmerzen oder\ngen, Ernähren und Pflegen der Tiere erlassen,\nvermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden.\n5.    als Voraussetzung für die Durchführung von Tiertrans-\nporten bestimmte Bescheinigungen, Erklärungen oder\n§ 2a                                  Meldungen vorschreiben sowie deren Ausstellung und\nAufbewahrung regeln,\n(1) Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft\nund Forsten (Bundesminister) wird ermächtigt, durch                 6.   vorschreiben, daß, wer gewerbsmäßig Tiertransporte\nRechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, so-                     durchführt, bei der zuständigen Behörde registriert\nweit es zum Schutz der Tiere erforderlich ist, die Anforde-              sein muß, sowie die Voraussetzungen und das Ver-\nrungen an die Haltung von Tieren nach § 2 näher zu                       fahren der Registrierung regeln.\nbestimmen und dabei insbesondere Vorschriften zu erlas-\nsen über Anforderungen\n1. hinsichtlich der Bewegungsmöglichkeit oder der Ge-                                              §3\nmeinschaftsbedürfnisse der Tiere,                                   Es ist verboten,\n2. an Räume, Käfige, andere Behältnisse und sonstige                 1. einem Tier außer in Notfällen Leistungen abzuverlan-\nEinrichtungen zur Unterbringung von Tieren sowie an                  gen, denen es wegen seines Zustandes offensichtlich\ndie Beschaffenheit von Anbinde-, Fütterungs- und                     nicht gewachsen ist oder die offensichtlich seine Kräf-\nTränkvorrichtungen,                                                  te übersteigen,\n3. hinsichtlich der Lichtverhältnisse und des Raumklimas             2. ein gebrechliches, krankes, abgetriebenes oder altes,\nbei der Unterbringung der Tiere,                                     im Haus, Betrieb oder sonst in Obhut des Menschen\n4. an die Pflege einschließlich der Überwachung der Tie-                 gehaltenes Tier, für das ein Weiterleben mit nicht\nre; hierbei kann der Bundesminister auch vorschreiben,               behebbaren Schmerzen oder Leiden verbunden ist,\ndaß Aufzeichnungen über die Ergebnisse der Überwa-                   zu einem anderen Zweck als zur unverzüglichen\nchung zu machen, aufzubewahren und der zuständi-                     schmerzlosen Tötung zu veräußern oder zu erwerben;\ngen Behörde auf Verlangen vorzulegen sind.                           dies gilt nicht für die unmittelbare Abgabe eines kran-\nken Tieres an eine Person oder Einrichtung, der eine\n(2) Der Bundesminister wird ermächtigt, im Einverneh-                 Genehmigung nach § 8 und, wenn es sich um ein\nmen mit dem Bundesminister für Verkehr und, soweit die                   Wirbeltier handelt, eine Ausnahmegenehmigung nach\nBeförderung mit der Deutschen Bundespost berührt wird,                   § 9 Abs. 2 Nr. 7 Satz 2 für Versuche an solchen Tieren\nmit dem Bundesminister für das Post- und Fernmelde-                      erteilt worden ist,\nwesen*) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des\n3. ein im Haus, Betrieb oder sonst in Obhut des Men-\nschen gehaltenes Tier auszusetzen oder es zurück-\n*) Jetzt: Bundesminister für Post und Telekommunikation.                 zulassen, um sich seiner zu entledigen,","256                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\n4. ein gezüchtetes oder aufgezogenes Tier einer wildle-             nen zwingende Vorschriften ihrer Religionsgemein-\nbenden Art in der freien Natur auszusetzen oder an-           schaft das Schächten vorschreiben oder den Genuß\nzusiedeln, das nicht auf die zum Überleben in dem             von Fleisch nicht geschächteter Tiere untersagen.\nvorgesehenen Lebensraum erforderliche artgemäße\nNahrungsaufnahme vorbereitet und an das Klima an-                                       § 4b\ngepaßt ist; die Vorschriften des Jagdrechts und des\nNaturschutzrechts bleiben unberührt,                         Der Bundesminister wird ermächtigt, durch Rechtsver-\n5. ein     Tier auszubilden, sofern damit erhebliche           ordnung mit Zustimmung des Bundesrates\nSchmerzen, Leiden oder Schäden für das Tier verbun-        1. a) das Schlachten von Fischen und anderen kaltblü-\nden sind,                                                         tigen Tieren zu regeln,\n6. ein Tier zu einer Filmaufnahme, Schaustellung, Wer-             b) bestimmte Tötungsarten und Betäubungsverfahren\nbung oder ähnlichen Veranstaltung heranzuziehen,                  näher zu regeln, vorzuschreiben, zuzulassen oder\nsofern damit Schmerzen, Leiden oder Schäden für                   zu verbieten,\ndas Tier verbunden sind,\nc) die Voraussetzungen näher zu regeln, unter denen\n7. ein Tier an einem anderen lebenden Tier auf Schärfe                 Schlachtungen im Sinne des § 4a Abs. 2 Nr. 2\nabzurichten oder zu prüfen,                                       vorgenommen werden dürfen,\n8. ein Tier auf ein anderes Tier zu hetzen, soweit dies            um sicherzustellen, daß den Tieren nicht mehr als\nnicht die Grundsätze weidgerechter Jagdausübung               unvermeidbare Schmerzen zugefügt werden,\nerfordern,\n2. das Schlachten von Tieren im Rahmen der Bestimmun-\n9. einem Tier durch Anwendung von Zwang Futter einzu-              gen des Europäischen Übereinkommens vom 10. Mai\nverleiben, sofern dies nicht aus gesundheitlichen             1979 über den Schutz von Schlachttieren (BGBI. 1983 II\nGründen erforderlich ist,                                     S. 770) näher zu regeln.\n10. einem Tier Futter darzureichen, das dem Tier erheb-\nliche Schmerzen, Leiden oder Schäden bereitet,\nVierter Abschnitt\n11. an einem Tier bei sportlichen Wettkämpfen oder ähn-\nlichen Veranstaltungen Dopingmittel anzuwenden.                                Eingriffe an Tieren\n§5\nDritter Abschnitt                            (1) An einem Wirbeltier darf ohne Betäubung ein mit\nSchmerzen verbundener Eingriff nicht vorgenommen\nTöten von Tieren                           werden. Die Betäubung eines warmblütigen Wirbeltieres\nist von einem Tierarzt vorzunehmen. Für die Betäubung\n§4                                mit Betäubungspatronen kann die zuständige Behörde\nAusnahmen von Satz 2 zulassen, sofern ein berechtigter\n(1) Ein Wirbeltier darf nur unter Betäubung oder sonst,      Grund nachgewiesen wird.\nsoweit nach den gegebenen Umständen zumutbar, nur\nunter Vermeidung von Schmerzen getötet werden. Ist die              (2) Eine Betäubung ist nicht erforderlich,\nTötung eines Wirbeltieres ohne Betäubung im Rahmen               1. wenn bei vergleichbaren Eingriffen am Menschen eine\nweidgerechter Ausübung der Jagd oder auf Grund anderer               Betäubung in der Regel unterbleibt,\nRechtsvorschriften zulässig oder erfolgt sie im Rahmen\nzulässiger Schädlingsbekämpfungsmaßnahmen, so darf               2. wenn die Betäubung im Einzelfall nach tierärztlichem\ndie Tötung nur vorgenommen werden, wenn hierbei nicht                Urteil nicht durchführbar erscheint.\nmehr als unvermeidbare Schmerzen entstehen. Ein Wir-                (3) Eine Betäubung ist ferner nicht erforderlich\nbeltier töten darf nur, wer die dazu notwendigen Kennt-\nnisse und Fähigkeiten hat.                                       1. für das Kastrieren von unter zwei Monate alten männ-\nlichen Rindern, Schweinen, Ziegen, Schafen und Ka-\n(2) Für das Schlachten eines warmblütigen Tieres gilt            ninchen, sofern kein von der normalen anatomischen\n§ 4a.                                                                Beschaffenheit abweichender Befund vorliegt,\n§ 4a                              2. für das Enthornen oder das Verhindern des Horn-\nwachstums bei unter sechs Wochen alten Rindern,\n(1) Ein warmblütiges Tier darf nur geschlachtet werden,\nwenn es vor Beginn des Blutentzugs betäubt worden ist.          3. für das Kürzen des Schwanzes von unter vier Tage\nalten Ferkeln sowie von unter acht Tage alten Läm-\n(2) Abweichend von Absatz 1 bedarf es keiner Betäu-               mern,\nbung, wenn\n4. für das Kürzen des Schwanzes von unter acht Tage\n1. sie bei Notschlachtungen nach den gegebenen Um-                   alten Lämmern mittels elastischer Ringe,\nständen nicht möglich ist,\n5. für das Kürzen der Rute von unter acht Tage alten\n2. die zuständige Behörde eine Ausnahmegenehmigung                   Welpen,\nfür ein Schlachten ohne Betäubung (Schächten) erteilt\n6. für das Kürzen von Hornteilen des Schnabels beim\nhat; sie darf die Ausnahmegenehmigung nur insoweit\nGeflügel,\nerteilen, als es erforderlich ist, den Bedürfnissen von\nAngehörigen bestimmter Religionsgemeinschaften im          7. für das Absetzen des krallentragenden letzten Zehen-\nGeltungsbereich dieses Gesetzes zu entsprechen, de-             gliedes bei Masthahnenküken, die als Zuchthähne Ver-","Nr. 7 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Februar 1993                                 257\nwendung finden sollen, während des ersten Lebensta-       2. Erkennen von Umweltgefährdungen,\nges.\n3. Prüfung von Stoffen oder Produkten auf ihre Unbe-\n(4) Der Bundesminister wird ermächtigt, durch Rechts-            denklichkeit für die Gesundheit von Mensch oder Tier\nverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Verfahren                 oder auf ihre Wirksamkeit gegen tierische Schädlinge,\nund Methoden zur Durchführung von Maßnahmen nach              4. Grundlagenforschung.\nAbsatz 3 vorzuschreiben, zuzulassen oder zu verbieten,\nsoweit dies zum Schutz der Tiere erforderlich ist.             Bei der Entscheidung, ob Tierversuche unerläßlich sind, ist\ninsbesondere der jeweilige Stand der wissenschaftlichen\nErkenntnisse zugrunde zu legen und zu prüfen, ob der\n§6\nverfolgte Zweck nicht durch andere Methoden oder Ver-\n(1) Verboten ist das vollständige oder teilweise Amputie-  fahren erreicht werden kann.\nren von Körperteilen oder das vollständige oder teilweise\n(3) Versuche an Wirbeltieren dürfen nur durchgeführt\nEntnehmen oder Zerstören von Organen oder Geweben\nwerden, wenn die zu erwartenden Schmerzen, Leiden\neines Wirbeltieres. Das Verbot gilt nicht, wenn\noder Schäden der Versuchstiere im Hinblick auf den Ver-\n1. der Eingriff im Einzelfall nach tierärztlicher Indikation  suchszweck ethisch vertretbar sind. Versuche an Wirbel-\ngeboten ist,                                             tieren, die zu länger anhaltenden oder sich wiederholen-\n2. der Eingriff im Einzelfall für die vorgesehene Nutzung     den erheblichen Schmerzen oder Leiden führen, dürfen\ndes Tieres, ausgenommen eine Nutzung für Tierver-         nur durchgeführt werden, wenn die angestrebten Ergeb-\nsuche, unerläßlich ist und tierärztliche Bedenken nicht   nisse vermuten lassen, daß sie für wesentliche Bedürfnis-\nentgegenstehen,                                           se von Mensch oder Tier einschließlich der Lösung wis-\nsenschaftlicher Probleme von hervorragender Bedeutung\n3. ein Fall des§ 5 Abs. 3 vorliegt,                            sein werden.\n4. das vollständige oder teilweise Entnehmen von Orga-\n(4) Tierversuche zur Entwicklung oder Erprobung von\nnen oder Geweben zum Zwecke der Transplantation\nWaffen, Munition und dazugehörigem Gerät sind ver-\noder des Anlegens von Kulturen oder der Untersu-\nboten.\nchung isolierter Organe, Gewebe oder Zellen erforder-\nlich ist.                                                     (5) Tierversuche zur Entwicklung von Tabakerzeugnis-\nEingriffe nach Satz 2 Nr. 1 und 2 sind durch einen Tierarzt    sen, Waschmitteln und dekorativen Kosmetika sind grund-\nvorzunehmen; Eingriffe nach Satz 2 Nr. 3 können auch           sätzlich verboten. Der Bundesminister wird ermächtigt,\ndurch eine andere Person vorgenommen werden, die die           durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesra-\ndazu notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten hat. Für           tes Ausnahmen zu bestimmen, soweit es erforderlich ist,\nEingriffe nach Satz 2 Nr. 4 gelten § 8a Abs. 1 und § 9         um konkrete Gesundheitsgefährdungen abzuwehren, und\nAbs. 1 Satz 1, 3 und 4, Abs. 2 Nr. 4 und 8 und Abs. 3          soweit die notwendigen neuen Erkenntnisse nicht auf an-\nSatz 1 entsprechend.                                           dere Weise erlangt werden können.\n(2) Verboten ist, beim Amputieren oder Kastrieren elasti-\nsche Ringe zu verwenden; dies gilt nicht im Falle des§ 5                                    §8\nAbs. 3 Nr. 4.\n(1) Wer Versuche an Wirbeltieren durchführen will, be-\n§ 6a                             darf der Genehmigung des Versuchsvorhabens durch die\nDie Vorschriften dieses Abschnitts gelten nicht für Tier-  zuständige Behörde.\nversuche und für Eingriffe zur Aus-, Fort- oder Weiterbil-        (2) Der Antrag auf Genehmigung eines Versuchsvorha-\ndung.\nbens ist schriftlich bei der zuständigen Behörde einzurei-\nchen. In dem Antrag ist\nFünfter Abschnitt\n1. wissenschaftlich begründet darzulegen, daß die Vor-\nTierversuche                                 aussetzungen des Absatzes 3 Nr. 1 vorliegen,\n2. nachzuweisen, daß die Voraussetzungen des Absat-\n§7                                    zes 3 Nr. 2 bis 4 vorliegen,\n(1) Tierversuche im Sinne dieses Gesetzes sind Eingriffe    3. darzulegen, daß die Voraussetzungen des Absatzes 3\noder Behandlungen zu Versuchszwecken                                Nr. 5 vorliegen.\n1. ari Tieren, wenn sie mit Schmerzen, Leiden oder Schä-       Der Antrag muß ferner die Angaben nach § Ba Abs. 2 Nr. 1\nden für diese Tiere oder                                   bis 5 enthalten.\n2. am Erbgut von Tieren, wenn sie mit Schmerzen, Leiden           (3) Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn\noder Schäden für die erbgutveränderten Tiere oder\nderen Trägertiere verbunden sein können.                   1. wissenschaftlich begründet dargelegt ist, daß\na) die Voraussetzungen des § 7 Abs. 2 und 3 vorlie-\n(2) Tierversuche dürfen nur durchgeführt werden, soweit\ngen,\nsie zu einem der folgenden Zwecke unerläßlich sind:\nb) das angestrebte Versuchsergebnis trotz Ausschöp-\n1. Vorbeugen, Erkennen oder Behandeln von Krankhei-                     fung der zugänglichen Informationsmöglichkeiten\nten, Leiden, Körperschäden oder körperlichen Be-                    nicht hinreichend bekannt ist oder die Überprüfung\nschwerden oder Erkennen oder Beeinflussen physiolo-                 eines hinreichend bekannten Ergebnisses durch\ngischer Zustände oder Funktionen bei Mensch oder                    einen Doppel- oder Wiederholungsversuch unerläß-\nTier,                                                               lich ist;","258                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\n2. der verantwortliche Leiter des Versuchsvorhabens und        wenn in Notfällen eine sofortige Durchführung des Tierver-\nsein Stellvertreter die erforderliche fachliche Eignung    suchs erforderlich ist; die Anzeige ist unverzüglich nach-\ninsbesondere hinsichtlich der Überwachung der Tier-        zuholen.\nversuche haben und keine Tatsachen vorliegen, aus\n(2) In der Anzeige sind anzugeben:\ndenen sich Bedenken gegen ihre Zuverlässigkeit er-\ngeben;                                                     1. der Zweck des Versuchsvorhabens,\n3. die erforderlichen Anlagen, Geräte und anderen sach-        2. die Art und bei Wirbeltieren die Zahl der für das Ver-\nlichen Mittel vorhanden sowie die personellen und or-          suchsvorhaben vorgesehenen Tiere,\nganisatorischen Voraussetzungen für die Durchführung       3. die Art und Durchführung der beabsichtigten Tierver-\nder Tierversuche einschließlich der Tätigkeit des Tier-        suche einschließlich der Betäubung,\nschutzbeauftragten gegeben sind;\n4. Ort, Beginn und voraussichtliche Dauer des Versuchs-\n4. eine den Anforderungen des § 2 entsprechende Unter-             vorhabens,\nbringung und Pflege einschließlich der Betreuung der\nTiere sowie ihre medizinische Versorgung sicherge-         5. Name und Anschrift des verantwortlichen Leiters des\nstellt ist und                                                 Versuchsvorhabens und seines Stellvertreters,\n5. die Einhaltung der Vorschriften des § 9 Abs. 1 und 2        6. bei Versuchsvorhaben nach § 8 Abs. 7 Nr. 1 der\nund des§ 9a Abs. 1 erwartet werden kann.                       Rechtsgrund der Genehmigungsfreiheit.\n(4) In dem Genehmigungsbescheid sind der Leiter des            (3) Ist die Durchführung mehrerer gleichartiger Ver-\nVersuchsvorhabens und sein Stellvertreter anzugeben.           suchsvorhaben beabsichtigt, so genügt die Anzeige des\nWechselt der Leiter eines Versuchsvorhabens oder sein          ersten Versuchsvorhabens, wenn in der Anzeige zusätz-\nStellvertreter, so hat der Genehmigungsinhaber diese Än-       lich die voraussichtliche Zahl der Versuchsvorhaben ange-\nderung der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzei-           geben wird. Am Ende eines jeden Jahres ist der zuständi-\ngen; die Genehmigung gilt weiter, wenn sie nicht innerhalb     gen Behörde die Zahl der durchgeführten Versuchsvorha-\neines Monats widerrufen wird.                                  ben sowie bei Wirbeltieren Art und Zahl der insgesamt\nverwendeten Tiere anzugeben.\n(5) Die Genehmigung ist zu befristen.\n(4) Ändern sich nach Absatz 2 angegebene Sachverhal-\n(6) Wird die Genehmigung einer Hochschule oder ande-        te während des Versuchsvorhabens, so sind diese Ände-\nren Einrichtung erteilt, so müssen die Personen, welche        rungen unverzüglich der zuständigen Behörde anzuzei-\ndie Tierversuche durchführen, bei der Einrichtung beschäf-     gen, es sei denn, daß die Änderung für die Überwachung\ntigt oder mit Zustimmung des verantwortlichen Leiters zur      des Versuchsvorhabens ohne Bedeutung ist.\nBenutzung der Einrichtung befugt sein.\n(5) Die zuständige Behörde hat Tierversuche zu unter-\n(7) Der Genehmigung bedürfen nicht Versuchsvorhaben,        sagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß\n1. deren Durchführung ausdrücklich                             die Einhaltung der Vorschriften des § 7 Abs. 2 oder 3, des\n§ 8b Abs. 1, 2, 4, 5 oder 6 oder des § 9 Abs. 1 oder 2 nicht\na) durch Gesetz oder Rechtsverordnung oder durch           sichergestellt ist, und diesem Mangel nicht innerhalb einer\nunmittelbar anwendbaren Rechtsakt eines Organs        von der zuständigen Behörde gesetzten Frist abgeholfen\nder Europäisct,en Gemeinschaften vorgeschrie-         worden ist.\nben,\n§ Sb\nb) in einer von der Bundesregierung oder einem Bun-\ndesminister mit Zustimmung des Bundesrates im            (1) Träger von Einrichtungen, in denen Tierversuche an\nEinklang mit § 7 Abs. 2 und 3 erlassenen allgemei-    Wirbeltieren durchgeführt werden, haben einen oder meh-\nnen Verwaltungsvorschrift vorgesehen oder             rere Tierschutzbeauftragte zu bestellen und die Bestellung\nc) auf Grund eines Gesetzes oder einer Rechtsverord-       der zuständigen Behörde anzuzeigen. In der Anzeige sind\nnung oder eines unmittelbar anwendbaren Rechts-       auch die Stellung und die Befugnisse des Tierschutzbeauf-\naktes eines Organs der Europäischen Gemein-           tragten nach Absatz 6 Satz 3 anzugeben.\nschaften von einem Richter oder einer Behörde            (2) Zum Tierschutzbeauftragten können nur Personen\nangeordnet oder im Einzelfall als Voraussetzung für   mit abgeschlossenem Hochschulstudium der Veterinär-\nden Erlaß eines Verwaltungsaktes gefordert            medizin, Medizin oder Biologie - Fachrichtung Zoologie -\nist;                                                       bestellt werden. Sie müssen die für die Durchführung ihrer\nAufgaben erforderlichen Fachkenntnisse und die hierfür\n2. die als Impfungen, Blutentnahmen oder sonstige Maß-\nerforderliche Zuverlässigkeit haben. Die zuständige Be-\nnahmen diagnostischer Art nach bereits erprobten Ver-\nhörde kann im Einzelfall Ausnahmen von Satz 1 zulas-\nfahren vorgenommen werden und der Erkennung ins-\nsen.\nbesondere von Krankheiten, Leiden, Körperschäden\noder körperlichen Beschwerden bei Mensch oder Tier            (3) Der Tierschutzbeauftragte ist verpflichtet,\noder der Prüfung von Seren oder Impfstoffen dienen.\n1. auf die Einhaltung von Vorschriften, Bedingungen und\nAuflagen im Interesse des Tierschutzes zu achten,\n§ 8a                              2. die Einrichtüng und die mit den Tierversuchen und mit\nder Haltung der Versuchstiere befaßten Personen zu\n(1) Wer Tierversuche durchführen will, die nicht der\nberaten,\nGenehmigung bedürfen, hat das Versuchsvorhaben spä-\ntestens zwei Wochen vor Beginn der zuständigen Behörde         3. zu jedem Antrag auf Genehmigung eines Tierversuchs\nanzuzeigen. Die Frist braucht nicht eingehalten zu werden,         Stellung zu nehmen,","Nr. 7 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Februar 1993                                259\n4. innerbetrieblich auf die Entwicklung und Einführung            Betäubung darf nur von einer Person, die die Voraus-\nvon Verfahren und Mitteln zur Vermeidung oder Be-            setzungen des Absatzes 1 Satz 1 und 2 erfüllt, oder\nschränkung von Tierversuchen hinzuwirken.                     unter ihrer Aufsicht vorgenommen werden. Ist bei\neinem betäubten Wirbeltier damit zu rechnen, daß mit\n(4) Führt der Tierschutzbeauftragte selbst ein Versuchs-       Abklingen der Betäubung erhebliche Schmerzen auf-\nvorhaben durch, so muß für dieses Versuchsvorhaben ein            treten, so muß das Tier rechtzeitig mit schmerzlindern-\nanderer Tierschutzbeauftragter tätig sein.                       den Mitteln behandelt werden, es sei denn, daß dies\n(5) Die Einrichtung hat den Tierschutzbeauftragten bei         mit dem Zweck des Tierversuchs nicht vereinbar ist. An\nder Erfüllung seiner Aufgaben so zu unterstützen und von         einem nicht betäubten Wirbeltier darf\nallen Versuchsvorhaben zu unterrichten, daß er seine             a) kein Eingriff vorgenommen werden, der zu schwe-\nAufgaben uneingeschränkt wahrnehmen kann.                              ren Verletzungen führt,\n(6) Der Tierschutzbeauftragte ist bei der Erfüllung seiner    b) ein Eingriff nur vorgenommen werden, wenn der mit\nAufgaben weisungsfrei. Er darf wegen der Erfüllung seiner              dem Eingriff verbundene Schmerz geringfügiger ist\nAufgaben nicht benachteiligt werden. Seine Stellung und                als die mit einer Betäubung verbundene Beeinträch-\nseine Befugnisse sind durch Satzung, innerbetriebliche                 tigung des Befindens des Versuchstieres oder der\nAnweisung oder in ähnlicher Form zu regeln. Dabei ist                  Zweck des Tierversuchs eine Betäubung aus-\nsicherzustellen, daß der Tierschutzbeauftragte seine Vor-              schließt.\nschläge oder Bedenken unmittelbar der in der Einrichtung          An einem nicht betäubten Wirbeltier darf nur einmal ein\nentscheidenden Stelle vortragen kann. Werden mehrere              erheblich schmerzhafter Eingriff oder eine erheblich\nTierschutzbeauftragte bestellt, so sind ihre Aufgabenberei-       schmerzhafte Behandlung durchgeführt werden, es sei\nche festzulegen.                                                  denn, daß der Zweck des Tierversuchs anders nicht\n§9                                  erreicht werden kann. Bei einem nicht betäubten Wir-\nbeltier dürfen keine Mittel angewandt werden, durch die\n(1) Tierversuche dürfen nur von Personen durchgeführt         die Äußerung von Schmerzen verhindert oder einge-\nwerden, die die dafür erforderlichen Fachkenntnisse ha-           schränkt wird.\nben. Tierversuche an Wirbeltieren, ausgenommen Versu-\nche nach § 8 Abs. 7 Nr. 2, dürfen darüber hinaus nur von       5. Wird bei einem Wirbeltier ein schwerer operativer Ein-\nPersonen mit abgeschlossenem Hochschulstudium der                 griff vorgenommen oder ist das Tier in einem mit erheb-\nVeterinärmedizin oder der Medizin oder von Personen mit            lichen oder länger anhaltenden Schmerzen oder Lei-\nabgeschlossenem naturwissenschaftlichem Hochschul-                den oder mit erheblichen Schäden verbundenen Tier-\nstudium durchgeführt werden. Tierversuche mit operativen          versuch verwendet worden, so darf es nicht für ein\nEingriffen an Wirbeltieren dürfen nur von Personen mit            weiteres Versuchsvorhaben verwendet werden, es sei\nabgeschlossenem Hochschulstudium                                  denn, sein allgemeiner Gesundheitszustand und sein\n1. der Veterinärmedizin oder Medizin oder                        Wohlbefinden sind vollständig wiederhergestellt und\nder weitere Tierversuch ist nicht mit Leiden oder Schä-\n2. der Biologie - Fachrichtung Zoologie -, wenn diese             den und mit nur unerheblichen Schmerzen verbun-\nPersonen an Hochschulen oder anderen wissenschaft-          den.\nlichen Einrichtungen tätig sind,\n6. Bei Tierversuchen zur Ermittlung der tödlichen Dosis\ndurchgeführt werden. Die zuständige Behörde kann im               oder tödlichen Konzentration eines Stoffes ist das Tier\nEinzelfall Ausnahmen von den Sätzen 2 und 3 zulassen,             schmerzlos zu töten, sobald erkennbar ist, daß es\nsoweit dies mit dem Schutz der Versuchstiere vereinbar            infolge der Wirkung des Stoffes stirbt.\nist.\n7. Wirbeltiere dürfen für Tierversuche nur verwendet\n(2) Tierversuche sind auf das unerläßliche Maß zu be-         werden, wenn sie für diesen Zweck gezüchtet worden\nschränken. Bei der Durchführung ist der Stand der wissen-         sind. Die zuständige Behörde kann, soweit es mit dem\"\nschaftlichen Erkenntnisse zu berücksichtigen. Im einzel-          Schutz der Tiere vereinbar ist, Ausnahmen hiervon\nnen gilt für die Durchführung folgendes:                          zulassen, wenn für Versuchszwecke gezüchtete Tiere\n1. Versuche an sinnesphysiologisch höher entwickelten             der betreffenden Art nicht zur Verfügung stehen oder\nder Zweck des Tierversuchs die Verwendung von Tie-\nTieren, insbesondere warmblütigen Tieren, dürfen nur\ndurchgeführt werden, soweit Versuche an sinnesphy-           ren anderer Herkunft erforderlich macht.\nsiologisch niedriger entwickelten Tieren für den verfolg- 8. Nach Abschluß eines Tierversuchs ist jeder verwende-\nten Zweck nicht ausreichen. Versuche an Tieren, die          te und überlebende Affe, Halbaffe, Einhufer, Paarhufer,\naus der Natur entnommen worden sind, dürfen nur               Hund, Hamster sowie jede verwendete und überleben-\ndurchgeführt werden, soweit Versuche an anderen Tie-         de Katze und jedes verwendete und überlebende Ka-\nren für den verfolgten Zweck nicht ausreichen.               ninchen und Meerschweinchen unverzüglich einem\n2. Für den Tierversuch dürfen nicht mehr Tiere verwendet          Tierarzt zur Untersuchung vorzustellen. Kann das Tier\nwerden, als für den verfolgten Zweck erforderlich ist.       nach dem Urteil des Tierarztes nur unter Schmerzen\noder Leiden weiterleben, so muß es unverzüglich\n3. Schmerzen, Leiden oder Schäden dürfen den Tieren               schmerzlos getötet werden. Andere als in Satz 1 be-\nnur in dem Maße zugefügt werden, als es für den              zeichnete Tiere sind gleichfalls unverzüglich schmerz-\nverfolgten Zweck unerläßlich ist; insbesondere dürfen        los zu töten, wenn dies nach dem Urteil der Person, die\nsie nicht aus Gründen der Arbeits-, Zeit- oder Kostener-     den Tierversuch durchgeführt hat, erforderlich ist. Soll\nsparnis zugefügt werden.                                     ein Tier am Ende eines Tierversuchs am Leben erhal-\n4. Versuche an Wirbeltieren dürfen vorbehaltlich des Sat-         ten werden, so muß es seinem Gesundheitszustand\nzes 4 nur unter Betäubung vorgenommen werden. Die            entsprechend gepflegt und dabei von einem Tierarzt","260                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\noder einer anderen befähigten Person beobachtet und       zeigen sind, § 9 Abs. 1 mit der Maßgabe, daß die Eingriffe\nerforderlichenfalls medizinisch versorgt werden.           und Behandlungen nur durch die dort genannten Personen\n(3) Für die Einhaltung der Vorschriften der Absätze 1       oder unter deren Aufsicht durchgeführt werden dürfen.\nund 2 ist der Leiter des Versuchsvorhabens oder sein              (3) Für die Einhaltung der Vorschriften der Absätze 1\nStellvertreter verantwortlich. Das gleiche gilt für die Erfül- und 2 ist der Leiter der Aus-, Fort- oder Weiterbildung oder\nlung von Auflagen, die mit einer Genehmigung nach § 8          sein Stellvertreter verantwortlich.\nverbunden sind.\n§ 9a                                                    Siebenter Abschnitt\n(1) Über die Tierversuche sind Aufzeichnungen zu ma-                    Zucht von Tieren, Handel mit Tieren\nchen. Die Aufzeichnungen müssen für jedes Versuchsvor-\nhaben den mit ihm verfolgten Zweck, insbesondere die                                        § 11\nGründe für nach § 9 Abs. 2 Nr. 1 erlaubte Versuche an            (1) Wer\nsinnesphysiologisch höher entwickelten Tieren, sowie die\nZahl und Bezeichnung der verwendeten Tiere und die Art         1. Wirbeltiere zu Versuchszwecken züchten oder halten,\nund Ausführung der Versuche angeben. Werden Wirbeltie-         2. Tiere für andere in einem Tierheim oder in einer ähn-\nre verwendet, so ist auch ihre Herkunft einschließlich des          lichen Einrichtung halten oder\nNamens und der Anschrift des Vorbesitzers anzugeben;\n3. gewerbsmäßig\nbei Hunden und Katzen sind zusätzlich Geschlecht und\nRasse sowie Art und Zeichnung des Fells und eine an dem             a) Hunde, Katzen oder sonstige Heimtiere züchten\nTier vorgenommene Kennzeichnung anzugeben. Die Auf-                      oder halten,\nzeichnungen sind von den Personen, die die Versuche                 b) mit Wirbeltieren außer landwirtschaftlichen Nutztie-\ndurchgeführt haben, und von dem Leiter des Versuchsvor-                  ren handeln,\nhabens zu unterzeichnen; der Unterschrift bedarf es nicht,\nwenn die Aufzeichnungen mit Hilfe automatischer Einrich-            c) einen Reit- oder Fahrbetrieb unterhalten oder\ntungen erstellt werden. Die Aufzeichnungen sind drei Jah-           d) Tiere zur Schau stellen\nre lang nach Abschluß des Versuchsvorhabens aufzube-\nwill, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. In dem\nwahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen zur\nAntrag auf Erteilung der Erlaubnis sind anzugeben:\nEinsichtnahme vorzulegen.\n1. die Arten der Tiere, mit denen die Tätigkeit ausgeübt\n(2) Der Bundesminister wird ermächtigt, durch Rechts-            werden soll,\nverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Personen\nund Einrichtungen, die Tierversuche an Wirbeltieren            2. die für die Tätigkeit verantwortliche Person,\ndurchführen, zu verpflichten, in bestimmten, regelmäßigen      3. die Räume und Einrichtungen, die der Tätigkeit die-\nZeitabständen der zuständigen Behörde Angaben über Art              nen.\nund Zahl der für die Versuche verwendeten Tiere und über\nDem Antrag sind Nachweise über die Sachkunde im Sinne\ndie Art der Versuche zu melden, und das Melde- und\ndes Absatzes 2 Nr. 1 beizufügen.\nÜbermittlungsverfahren zu regeln.\n(2) Die Erlaubnis darf nur erteilt werden, wenn\n1. die für die Tätigkeit verantwortliche Person auf Grund\nSechster Abschnitt                             ihrer Ausbildung oder ihres bisherigen beruflichen Um-\nEingriffe und Behandlungen                           gangs mit Tieren die für diese Tätigkeit erforderlichen\nzur Aus-, Fort- oder Weiterbildung                      fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten hat,\n2. die für die Tätigkeit verantwortliche Person die erforder-\n§ 10                                   liche Zuverlässigkeit hat und\n3. die der Tätigkeit dienenden Räume und Einrichtungen\n(1) Zur Aus-, Fort- oder Weiterbildung dürfen Eingriffe\neine den Anforderungen des § 2 entsprechende Er-\noder Behandlungen an Tieren, die mit Schmerzen, Leiden\nnährung, Pflege und Unterbringung der Tiere ermög-\noder Schäden verbunden sind, nur durchgeführt werden\nlichen.\n1. an einer Hochschule, einer anderen wissenschaftlichen\nEinrichtung oder einem Krankenhaus oder                       (3) Mit der Ausübung der Tätigkeit nach Absatz 1 Satz 1\ndarf erst nach Erteilung der Erlaubnis begonnen werden.\n2. im Rahmen einer Aus-, Fort- oder Weiterbildung für          Die zuständige Behörde kann demjenigen die Ausübung\nHeilhilfsberufe oder naturwissenschaftliche Hilfsbe-       der Tätigkeit untersagen, der die Erlaubnis nicht hat.\nrufe.\n(4) Die Ausübung der nach Absatz 3 Satz 2 untersagten\nSie dürfen nur vorgenommen werden, soweit ihr Zweck\nTätigkeit kann von der zuständigen Behörde auch durch\nnicht auf andere Weise, insbesondere durch filmische\nSchließung der Betriebs- oder Geschäftsräume verhindert\nDarstellungen, erreicht werden kann.\nwerden.\n(2) Auf Eingriffe oder Behandlungen zur Aus-, Fort- oder\n§ 11 a-\nWeiterbildung sind die §§ 8a, 9 Abs. 1 und 2 und § 9a\nAbs. 1 entsprechend anzuwenden. § 8a Abs. 1 Satz 1 ist            (1) Wer Wirbeltiere zur Verwendung als Versuchstiere\nmit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, daß die              züchtet oder hält oder mit solchen Wirbeltieren handelt, hat\nEingriffe oder Behandlungen vor Aufnahme in das Lehr-          über die Herkunft und den Verbleib der Tiere Aufzeichnun-\nprogramm oder vor Änderung des Lehrprogramms anzu-            gen zu machen und die Aufzeichnungen drei Jahre lang","Nr. 7 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Februar 1993                              261\naufzubewahren. Dies gilt nicht, soweit für Wirbeltiere wild-                       Neunter Abschnitt\nlebender Arten eine entsprechende Aufzeichnungspflicht\nauf Grund jagdrechtlicher oder naturschutzrechtlicher Vor-                     Sonstige Bestimmungen\nschriften besteht.                                                               zum Schutz der Tiere\n(2) Wer Hunde oder Katzen zur Abgabe oder Verwen-\ndung als Versuchstiere züchtet, hat sie, bevor sie vom                                      § 13\nMuttertier abgesetzt werden, dauerhaft so zu kennzeich-          (1) Es ist verboten, zum Fangen, Fernhalten oder Ver-\nnen, daß ihre Identität festgestellt werden kann. Wer nicht   scheuchen von Wirbeltieren Vorrichtungen oder Stoffe\ngekennzeichnete Hunde oder Katzen zur Abgabe oder             anzuwenden, wenn damit die Gefahr vermeidbarer\nVerwendung als Versuchstiere erwirbt, hat sie unverzüg-       Schmerzen, Leiden oder Schäden für Wirbeltiere verbun-\nlich nach Satz 1 zu kennzeichnen.                             den ist; dies gilt nicht für die Anwendung von Vorrichtun-\ngen oder Stoffen, die auf Grund anderer Rechtsvorschrif-\n(3) Der Bundesminister wird ermächtigt, durch Rechts-\nverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften         ten zugelassen sind. Vorschriften des Jagdrechts, des\nüber Art und Umfang der Aufzeichnungen und der Kenn-           Naturschutzrechts, des Pflanzenschutzrechts und des\nzeichnung zu erlassen. Er kann dabei vorsehen, daß Auf-        Seuchenrechts bleiben unberührt.\nzeichnungen auf Grund anderer Rechtsvorschriften als\n(2) Der Bundesminister wird ermächtigt, durch Rechts-\nAufzeichnungen nach Satz 1 gelten.\nverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zum Schutz\ndes Wildes Maßnahmen anzuordnen, die das Wild vor\n§ 11b                           vermeidbaren S~hmerzen oder Schäden durch land- oder\nEs ist verboten, Wirbeltiere zu züchten, wenn der Züch-  forstwirtschaftliche Arbeiten schützen.\nter damit rechnen muß, daß bei der Nachzucht auf Grund\nvererbter Merkmale Körperteile oder Organe für den artge-         (3) Der Bundesminister wird ermächtigt, im Einverneh-\nmäßen Gebrauch fehlen oder untauglich oder umgestaltet        men mit dem Bundesminister für Wirtschaft durch Rechts-\nsind und hierdurch Schmerzen, Leiden oder Schäden auf-        verordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es\ntreten. Das Verbot gilt nicht für die Zucht von Versuchs-     zum Schutz der Tiere erforderlich ist, das Halten von\ntiermutanten, die für die Durchführung bestimmter Tierver-    Tieren wildlebender Arten, den Handel mit solchen Tieren\nsuche notwendig sind.                                         sowie ihre Einfuhr oder ihre Ausfuhr aus dem Inland in\neinen Staat, der der Europäischen Gemeinschaft nicht\n§ 11c                           angehört, (Ausfuhr) zu verbieten oder von einer Genehmi-\ngung abhängig zu machen.\nOhne Einwilligung der Erziehungsberechtigten dürfen\n1. warmblütige Tiere an Kinder oder Jugendliche bis zum\nvollendeten 16. Lebensjahr,\nZehnter Abschnitt\n2. andere Wirbeltiere an Kinder bis zum vollendeten\n14. Lebensjahr                                                          Durchführung des Gesetzes\nnicht abgegeben werden.\n§ 14\n(1) Der Bundesminister der Finanzen und die von ihm\nAchter Abschnitt                       bestimmten Zollstellen wirken bei der Überwachung der\nEinfuhr und Ausfuhr von Tieren mit. Die genannten Behör-\nVerbringungs-, Verkehrs- und Haltungsverbot             den können\n§ 12                            1. Tiere sowie deren Beförderungsmittel, Behälter, Lade-\nund Verpackungsmittel bei der Einfuhr zur Überwa-\n(1) Wirbeltiere, an denen Schäden feststellbar sind, von       chung anhalten,\ndenen anzunehmen ist, daß sie den Tieren durch tier-\nschutzwidrige Handlungen zugefügt worden sind, dürfen          2. den Verdacht von Verstößen gegen Verbote und Be-\nnicht in das Inland verbracht oder im Inland gewerbsmäßig           schränkungen dieses Gesetzes oder der nach diesem\nin den Verkehr gebracht oder gewerbsmäßig gehalten                  Gesetz erlassenen Rechtsverordnungen, der sich bei\nwerden, wenn das Weiterleben der Tiere infolge der Schä-            der Abfertigung ergibt, den zuständigen Behörden mit-\nden nur unter Leiden möglich ist. Dieses Verbot steht der           teilen,\nzollamtlichen Abfertigung nicht entgegen.\n3. in den Fällen der Nummer 2 anordnen, daß die Tiere\n(2) Der Bundesminister wird ermächtigt, durch Rechts-         auf Kosten und Gefahr des Verfügungsberechtigten der\nverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es               zuständigen Behörde vorgeführt werden.\nzum Schutz der Tiere erforderlich ist, das Verbringen von\nTieren aus einem Staat, der nicht der Europäischen Ge-            (2) Der Bundesminister der Finanzen regelt im Einver-\nmeinschaft angehört, in das Inland (Einfuhr) von der Ein-      nehmen mit dem Bundesminister durch Rechtsverordnung\nhaltung von Mindestanforderungen hinsichtlich der Tier-        ohne Zustimmung des Bundesrates die Einzelheiten des\nhaltung und von einer entsprechenden Bescheinigung ab-         Verfahrens nach Absatz 1. Er kann dabei insbesondere\nhängig zu machen sowie deren Inhalt, Form, Ausstellung         Pflichten zu Anzeigen, Anmeldungen, Auskünften und zur\nund Aufbewahrung zu regeln, soweit Richtlinien oder Ent-       Leistung von Hilfsdiensten sowie zur Duldung der Einsicht-\nscheidungen der Europäischen Gemeinschaft dies vor-            nahme in Geschäftspapiere und sonstige Unterlagen und\nschreiben.                                                     zur Duldung von Besichtigungen vorsehen.","262                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\n§ 15                              4. Betriebe nach § 11 Abs. 1 Satz 1,\n(1) Die Durchführung dieses Gesetzes und der auf          5. Einrichtungen oder Betriebe,\nGrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen               a) die mit landwirtschaftlichen Nutztieren handeln,\nobliegt den nach Landesrecht zuständigen Behörden. Die\nnach Landesrecht zuständigen Behörden berufen jeweils             b) die gewerbsmäßig Tiere transportieren,\neine oder mehrere Kommissionen zur Unterstützung der              c) in denen Tiere während des Transports ernährt,\nzuständigen Behörden bei der Entscheidung über die Ge-                gepflegt oder untergebracht werden,\nnehmigung von Tierversuchen. Die Mehrheit der Kommis-\n6. Zoo- und Zirkusbetriebe, die nicht gewerbsmäßig be-\nsionsmitglieder muß die für die Beurteilung von Tierversu-\ntrieben werden.\nchen erforderlichen Fachkenntnisse der Veterinärmedizin,\nder Medizin oder einer naturwissenschaftlichen Fachrich-        (2) Natürliche und juristische Personen und nicht rechts-\ntung haben. In die Kommissionen sind auch Mitglieder zu      fähige Personenvereinigungen haben der zuständigen Be-\nberufen, die aus Vorschlagslisten der Tierschutzorganisa-    hörde auf Verlangen die Auskünfte zu erteilen, die zur\ntionen ausgewählt worden sind und auf Grund ihrer Erfah-     Durchführung der der Behörde durch dieses Gesetz über-\nrungen zur Beurteilung von Tierschutzfragen geeignet         tragenen Aufgaben erforderlich sind.\nsind; die Zahl dieser Mitglieder muß ein Drittel der Kom-\nmissionsmitglieder betragen. Die zuständige Behörde un-         (3) Personen, die von der zuständigen Behörde beauf-\nterrichtet unverzüglich die Kommission über Anträge auf      tragt sind, sowie in ihrer Begleitung befindliche Sachver-\nGenehmigung von Versuchsvorhaben und gibt ihr Gele-          ständige der Kommission der Europäischen Gemeinschaft\ngenheit, in angemessener Frist Stellung zu nehmen.            und anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Gemein-\n(2) Die zuständigen Behörden sollen im Rahmen der        schaft (Mitgliedstaaten) dürfen im Rahmen des Absat-\nDurchführung dieses Gesetzes oder der auf Grund dieses       zes 2\nGesetzes erlassenen Rechtsverordnungen den beamteten          1. Grundstücke, Geschäftsräume, Wirtschaftsgebäude\nTierarzt als Sachverständigen beteiligen.                         und Transportmittel des Auskunftspflichtigen während\nder Geschäfts- oder Betriebszeit betreten,\n(3) Die Durchführung dieses Gesetzes obliegt für Tiere,\ndie sich im Besitz der Bundeswehr befinden, den zuständi-    2. zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche\ngen Dienststellen der Bundeswehr. Der Bundesminister              Sicherheit und Ordnung\nder Verteidigung beruft eine Kommission zur Unterstüt-            a) die in Nummer 1 bezeichneten Grundstücke, Räu-\nzung der zuständigen Dienststellen bei der Entscheidung               me, Gebäude und Transportmittel außerhalb der\nüber die Genehmigung von Versuchsvorhaben. Die Mehr-                  dort genannten Zeiten,\nheit der Kommissionsmitglieder muß die für die Beurtei-\nlung von Tierversuchen erforderlichen Fachkenntnisse der          b) Wohnräume des Auskunftspflichtigen\nVeterinärmedizin, der Medizin oder einer naturwissen-             betreten; das Grundrecht der Unverletzlichkeit der\nschaftlichen Fachrichtung haben. In die Kommission sollen         Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit\nauch Mitglieder berufen werden, die aus Vorschlagslisten          eingeschränkt,\nder Tierschutzorganisationen ausgewählt worden sind und\n3. geschäftliche Unterlagen einsehen.\nauf Grund ihrer Erfahrungen zur Beurteilung von Tier-\nschutzfragen geeignet sind. Die zuständige Dienststelle      Der Auskunftspflichtige hat die Maßnahmen zu dulden, die\nunterrichtet unverzüglich die Kommission über Anträge auf    mit der Überwachung beauftragten Personen zu unterstüt-\nGenehmigung von Versuchsvorhaben und gibt ihr Gele-          zen und die geschäftlichen Unterlagen vorzulegen.\ngenheit, in angemessener Frist Stellung zu nehmen. Die\nSicherheitsbelange der Bundeswehr sind zu berücksich-           (4) Der zur Auskunft Verpflichtete kann die Auskunft auf\ntigen.                                                       solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst\n§ 15a                            oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeß-\nordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafge-\nDie nach Landesrecht zuständigen Behörden unterrich-     richtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem\nten den Bundesminister über Fälle grundsätzlicher Bedeu-     Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.\ntung bei der Genehmigung von Versuchsvorhaben, insbe-\nsondere über die Fälle, in denen die Genehmigung von            (5) Der Bundesminister wird ermächtigt, durch Rechts-\nVersuchsvorhaben mit der Begründung versagt worden            verordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es\nist, daß die Voraussetzungen des§ 7 Abs. 3 nicht erfüllt     zum Schutz der Tiere erforderlich ist, die Überwachung\nwaren, oder in denen die Kommission nach § 15 Abs. 1         näher zu regeln. Er kann dabei insbesondere\noder der Tierschutzbeauftragte Bedenken hinsichtlich des     1. die Durchführung von Untersuchungen einschließlich\nVorliegens dieser Voraussetzungen erhoben hat.                   der Probenahme,\n2. die Maßnahmen, die zu ergreifen sind, wenn Tiertrans-\n§ 16\nporte diesem Gesetz oder den auf Grund dieses Geset-\n(1) Der Aufsicht durch die zuständige Behörde unter-         zes erlassenen Rechtsverordnungen nicht entspre-\nliegen                                                           chen,\n1. Nutztierhaltungen,                                       3. Einzelheiten-der Duldungs-, Unterstützungs- und Vorla-\ngepflichten und\n2. Einrichtungen, in denen Tiere geschlachtet werden,\n4. Pflichten zur Aufzeichnung und zur Aufbewahrung von\n3. Einrichtungen, die Tierversuche oder Eingriffe oder\nUnterlagen\nBehandlungen zur Aus-, Fort- oder Weiterbildung\ndurchführen,                                            regeln.","Nr. 7 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Februar 1993                               263\n§ 16a                            2. überprüfen die von der ersuchenden Behörde mitgeteil-\nten Sachverhalte und teilen ihr das Ergebnis der Prü-\nDie zuständige Behörde trifft die zur Beseitigung festge-\nfung mit.\nstellter Verstöße und die zur Verhütung künftiger Verstöße\nnotwendigen Anordnungen. Sie kann insbesondere                   (2) Die zuständigen Behörden erteilen der zuständigen\n1. im Einzelfall die zur Erfüllung der Anforderungen des      Behörde eines anderen Mitgliedstaates unter Beifügung\n§ 2 erforderlichen Maßnahmen anordnen,                   der erforderlichen Schriftstücke Auskünfte, die für die\nÜberwachung in diesem Mitgliedstaat erforderlich sind,\n2. ein Tier, das nach dem Gutachten des beamteten Tier-       insbesondere bei Verstößen oder Verdacht auf Verstöße\narztes mangels Erfüllung der Anforderungen des § 2\ngegen tierschutzrechtliche Vorschriften.\nerheblich vernachlässigt ist, dem Halter fortnehmen\nund so lange auf dessen Kosten anderweitig pfleglich        (3) Die zuständigen Behörden können, soweit dies zum\nunterbringen, bis eine den Anforderungen des § 2 ent-    Schutz der Tiere erforderlich oder durch Rechtsakte der\nsprechende Haltung des Tieres durch den Halter si-       Europäischen Gemeinschaft vorgeschrieben ist, Daten,\nchergestellt ist. Kann das Tier nach dem Urteil des      die sie im Rahmen der Überwachung gewonnen haben,\nbeamteten Tierarztes nur unter nicht behebbaren er-      den zuständigen Behörden anderer Länder und anderer\nheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden weiterle-        Mitgliedstaaten, dem Bundesminister und der Kommission\nben, so kann die Behörde es auf Kosten des Halters       der Europäischen Gemeinschaft mitteilen.\nschmerzlos töten lassen,\n3. demjenigen, der den Vorschriften des§ 2, einer Anord-                                  § 16f\nnung nach Nummer 1 oder einer Rechtsverordnung\nnach § 2a wiederholt oder grob zuwidergehandelt und         Der Verkehr mit den zuständigen Behörden anderer\ndadurch den von ihm gehaltenen Tieren erhebliche         Mitgliedstaaten und der Kommission der Europäischen\nSchmerzen, Leiden oder Schäden zugefügt hat, das         Gemeinschaft obliegt dem Bundesminister. Er kann diese\nHalten von Tieren einer bestimmten oder jeder Art        Befugnis durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des\nuntersagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtferti-       Bundesrates auf die zuständigen obersten Landesbehör-\ngen, daß er weiterhin derartige Zuwiderhandlungen        den übertragen. Ferner kann er im Einzelfall im Benehmen\nbegehen wird. Auf Antrag ist ihm das Halten von Tieren   mit der zuständigen obersten Landesbehörde dieser die\nwieder zu gestatten, wenn der Grund für die Annahme      Befugnis übertragen. Die obersten Landesbehörden kön-\nweiterer Zuwiderhandlungen entfallen ist,                nen die Befugnis nach den Sätzen 2 und 3 auf andere\nBehörden übertragen.\n4. die Einstellung von Tierversuchen anordnen, die ohne\ndie erforderliche Genehmigung oder entgegen einem                                     § 16g\ntierschutzrechtlichen Verbot durchgeführt werden.\n(1) Ist eine von der zuständigen Behörde getroffene\nMaßnahme, die sich auf die Durchführung von Tiertrans-\n§ 16b\nporten aus anderen Mitgliedstaaten bezieht, zwischen ihr\n(1) Der Bundesminister beruft eine Tierschutzkommis-       und dem Verfügungsberechtigten streitig, so können beide\nsion zu seiner Unterstützung in Fragen des Tierschutzes.      Parteien einvernehmlich den Streit durch den Schieds-\nVor dem Erlaß von Rechtsverordnungen und allgemeinen          spruch eines Sachverständigen schlichten lassen. Die\nVerwaltungsvorschriften nach diesem Gesetz hat der Bun-       Streitigkeit ist binnen eines Monats nach Bekanntgabe der\ndesminister die Tierschutzkommission anzuhören.               Maßnahme einem Sachverständigen zu unterbreiten, der\nin einem von der Kommission der Europäischen Gemein-\n(2) Der Bundesminister wird ermächtigt, durch Rechts-\nschaft aufgestellten Verzeichnis aufgeführt ist. Der Sach-\nverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates das Nähe-\nverständige hat das Gutachten binnen 72 Stunden zu er-\nre über Zusammensetzung, Berufung der Mitglieder, Auf-\nstatten.\ngaben und Geschäftsführung der Tierschutzkommission\nzu regeln.                                                       (2) Auf den Schiedsvertrag und das schiedsgerichtliche\n§ 16c                            Verfahren finden die Vorschriften der§§ 1025 bis 1047 der\nZivilprozeßordnung entsprechend Anwendung. Gericht im\nDer Bundesminister erläßt mit Zustimmung des Bundes-      Sinne des § 1045 der Zivilprozeßordnung ist das zustän-\nrates die allgemeinen Verwaltungsvorschriften, die zur        dige Verwaltungsgericht. Der Schiedsspruch oder der\nDurchführung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses        schiedsrichterliche Vergleich wird bei der zuständigen Be-\nGesetzes erlassenen Rechtsverordnungen erforderlich           hörde niedergelegt. ßegen den Schiedsspruch kann inner-\nsind.                                                         halb eines Monats Aufhebungsklage bei dem zuständigen\n§ 16d                            Verwaltungsgericht erhoben werden.\nDie Bundesregierung erstattet dem Deutschen Bundes-\ntag alle zwei Jahre einen Bericht über den Stand der\nEntwicklung des Tierschutzes.\nElfter Abschnitt\n§ 16e\nStraf- und Bußgeldvorschriften\n( 1) Die zuständigen Behörden\n1. erteilen der zuständigen Behörde eines anderen Mit-                                     § 17\ngliedstaates auf begründetes Ersuchen Auskünfte und\nübermitteln die erforderlichen Schriftstücke, um ihr die    Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geld-\nÜberwachung der Einhaltung tierschutzrechtlicher Vor-    strafe wird bestraft, wer\nschriften zu ermöglichen,                                1. ein Wirbeltier ohne vernünftigen Grund tötet oder","264                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\n2. einem Wirbeltier                                               18. entgegen § 9a Abs. 1 Aufzeichnungen nicht, nicht\na) aus Roheit erhebliche Schmerzen oder Leiden                      richtig oder nicht vollständig macht, nicht unterzeich-\noder                                                           net, nicht aufbewahrt oder nicht vorlegt,\nb) länger anhaltende oder sich wiederholende erheb-           19. entgegen § 1O Abs. 3 nicht für die Einhaltung der\nliche Schmerzen oder Leiden                                    Vorschriften des § 10 Abs. 1 oder 2 sorgt,\nzufügt.                                                       20. eine Tätigkeit ohne die nach § 11 Abs. 1 Satz 1\nerforderliche · Erlaubnis ausübt oder einer mit einer\n§ 18                                     solchen Erlaubnis verbundenen vollziehbaren Auflage\nzuwiderhandelt,\n(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahr-\nlässig                                                            21. entgegen § 11 a Abs. 1 Satz 1 Aufzeichnungen nicht,\nnicht richtig oder nicht vollständig macht oder :'licht\n1. einem Wirbeltier, das er hält, betreut oder zu betreuen\naufbewahrt oder entgegen § 11 a Abs. 2 Tiere nicht,\nhat, ohne vernünftigen Grund erhebliche Schmerzen,\nLeiden oder Schäden zufügt,                                       nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht recht-\nzeitig kennzeichnet,\n2. einer vollziehbaren Anordnung nach § Ba Abs. 5, § 11\n22. Wirbeltiere entgegen § 11 b Satz 1 züchtet,\nAbs. 3 Satz 2 oder § 16a Satz 2 Nr. 1, 3 oder 4\nzuwiderhandelt,                                             23. entgegen § 11 c ein warmblütiges Tier an ein Kind oder\n3. einer                                                              einen Jugendlichen bis zum vollendeten 16. Lebens-\njahr oder ein anderes Wirbeltier an ein Kind bis zum\na) nach § 2a oder                                                 vollendeten 14. Lebensjahr abgibt,\nb) nach den §§ 4b, 5 Abs. 4, § 9a Abs. 2, § 11 a Abs. 3     24. entgegen § 12 Abs. 1 Satz 1 ein Wirbeltier in das\nSatz 1, § 12 Abs. 2, § 13 Abs. 2 oder 3 oder§ 14             Inland verbringt oder dort ge~erbsmäßig in den Ver-\nAbs.2                                                        kehr bringt oder gewerbsmäßig hält,\nerlassenen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit          25. entgegen § 13 Abs. 1 Satz 1 eine Vorrichtung oder\nsie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Buß-                einen Stoff anwendet,\ngeldvorschrift verweist,\n26. entgegen § 16 Abs. 2 eine Auskunft nicht, nicht richtig\n4. einem Verbot nach§ 3 zuwiderhandelt,                                oder nicht vollständig erteilt oder einer Duldungs- oder\n5. entgegen § 4 Abs. 1 ein Wirbeltier tötet,                          Mitwirkungspflicht nach § 16 Abs. 3 Satz 2 zuwider-\nhandelt oder\n6. entgegen § 4a Abs. 1 ein warmblütiges Tier schlach-\ntet,                                                        27. einer Vorschrift der §§ 1 bis 5 der Verordnung über\ndas Schlachten und Aufbewahren von lebenden Fi-\n7. entgegen§ 5 Abs. 1 Satz 1 einen Eingriff ohne Betäu-                schen und anderen kaltblütigen Tieren in der im Bun-\nbung vornimmt oder, ohne Tierarzt zu sein, entgegen               desgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7833-1-3,\n§ 5 Abs. 1 Satz 2 eine Betäubung vornimmt,                        veröffentlichten bereinigten Fassung zuwiderhandelt.\n8. einem Verbot nach§ 6 Abs. 1 Satz 1 zuwiderhandelt\n(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer, abgesehen von\noder entgegen § 6 Abs. 1 Satz 3 einen Eingriff vor-\nnimmt,                                                      den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1, einem Tier ohne vernünf-\ntigen Grund erhebliche Schmerzen, Leiden oder Schäden\n9. entgegen § 6 Abs. 1 Satz 4 in Verbindung mit § 9              zufügt.\nAbs. 3 Satz 1 nicht für die Einhaltung der Vorschriften\ndes § 9 Abs. 1 Satz 1 oder 3 oder Abs. 2 Nr. 4 oder 8          (3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Ab-\nsorgt,                                                      satzes 1 Nr. 1, 2, 3 Buchstabe a, Nr. 4 bis 9, 11, 12, 17, 20,\n22, 25 und 27 und des Absatzes 2 mit einer Geldbuße bis\n10. entgegen § 6 Abs. 2 elastische Ringe verwendet,                zu fünfzigtausend Deutsche Mark, in den übrigen Fällen\n11. entgegen § 7 Abs. 4 oder 5 Satz 1 Tierversuche                 des Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu zehntausend\ndurchführt,                                                 Deutsche Mark geahndet werden.\n12. Versuche an Wirbeltieren ohne die nach § 8 Abs. 1\nerforderliche Genehmigung durchführt,                                                     § 19\n13. entgegen § 8 Abs. 4 Satz 2 eine Änderung nicht oder\nTiere, auf die sich eine Straftat nach § 17 oder eine\nnicht rechtzeitig anzeigt,\nOrdnungswidrigkeit nach § 18 Abs. 1 Nr. 1, 2, Nr. 3, soweit\n14. entgegen § Ba Abs. 1, 2 oder 4 ein Vorhaben oder              die Ordnungswidrigkeit eine Rechtsverordnung nach § 2a\neine Änderung nicht, nicht richtig, nicht vollständig      oder § 5 Abs. 4 betrifft, Nr. 4, 8, 9, 12, 17, 19, 22, 23, 24\noder nicht rechtzeitig anzeigt,                            oder 27 bezieht, können eingezogen werden.\n15. entgegen§ Sa Abs. 3 Satz 2 die Zahl der Versuchsvor-\nhaben oder die Art oder die Zahl der verwendeten\n§ 20\nTiere nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig angibt,\n16. entgegen § 8b Abs. 1 Satz 1 keinen Tierschutzbeauf-               (1} Wird jemand wegen einer nach § 17 rechtswidrigen\ntragten bestellt,                                           Tat verurteilt oder nur deshalb nicht verurteilt, weil seine\nSchuldunfähigkeit erwiesen oder nicht auszuschließen ist,\n17. entgegen § 9 Abs. 3 Satz 1 nicht für die Einhaltung der       so kann ihm das Gericht das Halten von sowie den Handel\nVorschriften des§ 9 Abs. 1 oder 2 oder entgegen§ 9          oder den sonstigen berufsmäßigen Umgang mit Tieren\nAbs. 3 Satz 2 nicht für die Erfüllung einer vollziehbaren   jeder oder einer bestimmten Art für die Dauer von einem\nAuflage sorgt,                                              Jahr bis zu fünf Jahren oder für immer verbieten, wenn die","Nr. 7 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Februar 1993                                  265\nGefahr besteht, daß er weiterhin eine nach § 17 rechtswid-                                  § 21a\nrige Tat begehen wird.\nRechtsverordnungen nach diesem Gesetz können auch\n(2) Das Verbot wird mit Rechtskraft des Urteils wirksam.    zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Ge-\nIn die Verbotsfrist wird die Zeit, in welcher der Täter in     meinschaft auf dem Gebiet des Tierschutzes erlassen\neiner Anstalt verwahrt wird, nicht eingerechnet. Ergibt sich   werden.\nnach der Anordnung des Verbots Grund zu der Annahme,                                       § 21b\ndaß die Gefahr, der Täter werde nach § 17 rechtswidrige\nTaten begehen, nicht mehr besteht, so kann das Gericht            Der Bundesminister wird ermächtigt, durch Rechtsver-\ndas Verbot aufheben, wenn es mindestens sechs Monate           ordnung mit Zustimmung des Bundesrates folgende Vor-\ngedauert hat.                                                  schriften aufzuheben, auch soweit sie durch Landesrecht\ngeändert worden sind:\n(3) Wer einem Verbot nach Absatz 1 zuwiderhandelt,\n1. das Gesetz über das Schlachten von Tieren in der im\nwird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geld-\nBundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7833-2,\nstrafe bestraft.\nveröffentlichten bereinigten Fassung, geändert durch\nArtikel 216 Abschnitt I des Gesetzes vom 2. März 1974\n§ 20a                                  (BGBI. 1 S. 469);\n(1) Sind dringende Gründe für die Annahme vorhanden,        2. die Verordnung über das Schlachten von Tieren in der\ndaß ein Verbot nach § 20 angeordnet werden wird, so                im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer\nkann der Richter dem Beschuldigten durch Beschluß das              7833-2-1, veröffentlichten bereinigten Fassung;\nHalten von sowie den Handel oder den sonstigen berufs-\n3 a) die Verordnung über das Schlachten und Aufbe-\nmäßigen Umgang mit Tieren jeder oder einer bestimmten           ·\nwahren von lebenden Fischen und anderen kaltblü-\nArt vorläufig verbieten.\ntigen Tieren in der im Bundesgesetzblatt Teil 111,\n(2) Das vorläufige Verbot nach Absatz 1 ist aufzuheben,             Gliederungsnummer 7833-1-3, veröffentlichten be-\nwenn sein Grund weggefallen ist oder wenn das Gericht im               reinigten Fassung, geändert durch § 23 Satz 2 Nr. 5\nUrteil ein Verbot nach § 20 nicht anordnet.                            dieses Gesetzes,\n(3) Wer einem Verbot nach Absatz 1 zuwiderhandelt,              b) § 18 Abs. 1 Nr. 27 dieses Gesetzes;\nwird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geld-\nstrafe bestraft.                                                                             Bayern\n4. die Verordnung Nr. 49 über das Schlachten von Tieren\nZwölfter Abschnitt                            in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnum-\nmer 7833-2-2-a, veröffentlichten bereinigten Fassung;\nÜbergangs- und Schlußvorschriften\nHamburg\n§ 21                              5. die Änderung der Verordnung über das Schlachten von\nTieren in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliede-\n(1) Genehmigungen zur Durchführung von Tierver-                  rungsnummer 7833-2-1-a, veröffentlichten bereinigten\nsuchen, die vor dem 1. Januar 1987 erteilt worden sind,             Fassung;                   ·\nerlöschen spätestens am 31. Dezember 1987. Vor dem                                           Hessen\n1. Januar 1987 begonnene Tierversuche, die nach dem\nbis dahin geltenden Recht nur anzeigepflichtig waren,          6. das Gesetz über das Schlachten von Tieren in der\njedoch nunmehr einer Genehmigung bedürfen, dürfen bis               im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer\nzur Entscheidung über einen Genehmigungsantrag ohne                 7833-2-a, veröffentlichten bereinigten Fassung;\nGenehmigung fortgeführt werden, sofern der Genehmi-\ngungsantrag bis zum 31. März 1987 gestellt wird. Vor dem                             Nordrhein-Westfalen\n1. Januar 1987 begonnene Tierversuche, die weiterhin nur       7. die Verordnung über das Schlachten von Tieren nach\nanzeigepflichtig sind, sind der zuständigen Behörde bis            jüdischem Ritus in der im Bundesgesetzblatt Teil III,\nzum 31. März 1987 nach Maßgabe des § 8a erneut anzu-                Gliederungsnummer 7833-2-1-b, veröffentlichten berei-\nzeigen; dies gilt für anzeigepflichtige Eingriffe oder Be-          nigten Fassung (Sammlung des bereinigten Landes-\nhandlungen zur Aus-, Fort- oder Weiterbildung entspre-              rechts Nordrhein-Westfalen S. 762) für die ehemalige\nchend.                                                              Nord-Rheinprovinz;\n(2) Die Erlaubnis nach § 11 gilt demjenigen, der am         8. die Anordnung über das Tierschlachten auf jüdische\n1. Januar 1987 eine nach § 11 Abs. 1 Satz 1 erlaubnis-             Weise in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-\npflichtige Tätigkeit ausübt, für diese Tätigkeit vorläufig als      nummer 7833-2-1-c, veröffentlichten bereinigten Fas-\nerteilt. Die vorläufige Erlaubnis erlischt,                        sung (Sammlung des bereinigten Landesrechts Nord-\nrhein-Westfalen S. 762) für die ehemalige Provinz\n1. wenn nicht bis zum 30. Juni 1987 die Erteilung einer\nWestfalen.\nendgültigen Erlaubnis beantragt wird,\n§ 22\n2. im Falle rechtzeitiger Antragstellung mit Eintritt der\nUnanfechtbarkeit der Entscheidung über den Antrag.                                 (Inkrafttreten)","266                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\nVierte Verordnung\nzur Änderung der Verordnung\nzur Durchführung des Ausländergesetzes\nVom 23. Februar 1993\nAuf Grund des § 3 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 Satz 2, des        2. § 9 wird wie folgt geändert:\n§ 4 Abs. 2 und des § 64 Abs. 4 des Ausländergesetzes\na) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:\nvom 9. Juli 1990 (BGBI. 1 S. 1354, 1356) und des § 36\nAbs. 3 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der                     ,,(2) Ein Ausländer kann die Aufenthaltserlaubnis\nFassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987                         zu dem in § 17 Abs. 1 des Ausländergesetzes\n(BGBI. 1 S. 602) verordnet der Bundesminister des In-                   bezeichneten Zweck nach der Einreise einholen,\nnern:                                                                   wenn er sich rechtmäßig oder geduldet im Bundes-\ngebiet aufhält und\nArtikel 1\n1 . nach seiner Einreise durch Eheschließung im\nDie Verordnung zur Durchführung des Ausländergeset-                      Bundesgebiet einen gesetzlichen Anspruch auf\nzes vom 18. Dezember 1990 (BGBI. 1 S. 2983), zuletzt                        Erteilung der Aufenthaltserlaubnis erworben\ngeändert durch die Verordnung vom 26. Januar 1993                           hat,\n(BGBI. 1 S. 96), wird wie folgt geändert:                               2. erlaubt eingereist ist und während seines recht-\nmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet die Vor-\n1. § 3 wird wie folgt geändert:                                             aussetzungen für die Erteilung der Aufenthalts-\na) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.                                erlaubnis nach § 17 Abs. 2, § 18 Abs. 1 oder 3,\n§ 20 Abs. 1 oder 2 oder § 23 Abs. 1 des Auslän-\nb) In Absatz 1 werden die bisherige Nummer 3 Num-                       dergesetzes eingetreten sind,\nmer 5 und nach der Nummer 2 folgende Nummern 3\n3. erlaubt eingereist ist und während seines recht-\nund 4 eingefügt:\nmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet die Um-\n„3. die nicht amtlich entsandten, mit Zustimmung                     stände, die eine besondere Härte im Sinne des\ndes Auswärtigen Amtes örtlich angestellten Mit-                § 20 Abs. 4 Nr. 2 des Ausländergesetzes oder\nglieder des diplomatischen und berufskonsula-                  eine außergewöhnliche Härte im Sinne des § 22\nrischen, des Verwaltungs- und technischen Per-                 Satz 1 des Ausländergesetzes begründen, im\nsonals sowie des dienstlichen Hauspersonals                    Bundesgebiet eingetreten sind oder\ndiplomatischer Missionen und berufskonsulari-              4. Staatsangehöriger eines in Anlage I zu dieser\nscher Vertretungen im Bundesgebiet und ihre                    Verordnung aufgeführten Staates ist und ein An-\nmit Zustimmung des Auswärtigen Amtes zuge-                     spruch auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis\nzogenen, mit ihnen im gemeinsamen Haushalt                     nach § 23 Abs. 1 des Ausländergesetzes be-\nlebenden Ehegatten, minderjährigen ledigen                     steht.\"\nKinder und volljährigen ledigen Kinder, die sich\nb) In Absatz 6 Satz 1 werden die Worte „Absätze 1\nin der Ausbildung befinden und wirtschaftlich\nbis 4\" durch die Worte „Absätze 1, 3 und 4\" er-\nvon ihnen abhängig sind,\nsetzt.\n4. die mit Zustimmung des Auswärtigen Amtes\nbeschäftigten privaten Hausangestellten von        3. § 10 wird wie folgt gefaßt:\nMitgliedern diplomatischer Missionen und be-\nrufskonsularischer Vertretungen im Bundesge-                                    ,,§ 10\nbiet und ihre mit Zustimmung des Auswärtigen                  Aufenthaltsgenehmigung vor der Einreise\nAmtes zugezogenen, mit ihnen im gemeinsa-                Ausländer, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in ei-\nmen Haushalt lebenden Ehegatten, minderjäh-          nem Staat haben, in dem die Bundesrepublik Deutsch-\nrigen ledigen Kinder und volljährigen ledigen        land keine Auslandsvertretung unterhält oder in dem\nKinder, die sich in der Ausbildung befinden und      die deutsche Auslandsvertretung vorübergehend keine\nwirtschaftlich von ihnen abhängig sind,\".            Visa erteilen kann, können die Aufenthaltsgenehmi-\nc) Folgender Absatz 2 wird angefügt:                           gung vor der Einreise bei der für den Sitz des Auswärti-\ngen Amtes zuständigen Ausländerbehörde einholen,\n,,(2) Die nach Absatz 1 und nach § 2 Abs. 1 des\nsoweit das Auswärtige Amt keine andere Auslandsver-\nAusländergesetzes als Familienangehörige vom Er-\ntretung zur Visaerteilung ermächtigt hat.\"\nfordernis der Aufenthaltsgenehmigung befreiten\nAusländer bedürfen auch im Falle der erlaubten\n4. In § 11 wird folgender Absatz 4 angefügt:\nAufnahme und Ausübung einer selbständigen oder\neiner nicht arbeitserlaubnispflichtigen unselbständi-         ,,(4) Ein Visum bedarf nicht der Zustimmung der Aus-\ngen Erwerbstätigkeit keiner Aufenthaltsgenehmi-             länderbehörde nach Absatz 1 , wenn die oberste Lan-\ngung.\"                                                      desbehörde der Visumserteilung zugestimmt hat.\"","Nr. 7 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Februar 1993                                  267\n5. In § 27 Nr. 1 werden nach den Worten „der Einreise\" die            und in Buchstabe a werden in der Aufzählung der\nWorte „oder der Ausreise\" eingefügt.                               Landkreise nach „Passau\" ,,Deggendorf\" und nach\n„Freyung-Grafenau\" ,,Straubing-Bogen\" und in der\n6. In der Anlage I werden „Jugoslawien\" und „Nepal\" ge-               Aufzählung der kreisfreien Städte nach „Passau\"\nstrichen, nach „Singapur\" ,,Slowakische Republik\" ein-             ,,Straubing\" eingefügt,\ngefügt sowie „Tschechoslowakei\" durch „Tschechische\nRepublik\" ersetzt.                                             c) in Nummer 4 Buchstabe b wird „Annaberg-Buch-\nholz\" durch „Annaberg\" ersetzt.\n7. In der Anlage II wird in Nummer 2 vor „Indien\" ,,Bulga-\nrien\" eingefügt.\nArtikel 2\n8. Die Anlage IV wird wie folgt geändert:\nDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in\na) In Nummer 2 Buchstabe c werden nach „Zittau\" die         Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung nach§ 3 Abs. 4 des\nWorte „die kreisfreie Stadt Görlitz\" angefügt,          Ausländergesetzes zur Änderung der Verordnung zur\nb) in Nummer 4 wird das Wort „Tschechoslowakei\"             Durchführung des Ausländergesetzes vom 26. Oktober\ndurch die Worte „Tschechische Republik\" ersetzt         1992 (BGBI. 1 S. 1807) außer Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 23. Februar 1993\nDer Bundesminister des Innern\nIn Vertretung\nKroppenstedt","268                                             Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\nFünfte Verordnung\nzur Änderung von Rechtsvorschriften zum Güterkraftverkehrsgesetz *)\nVom 23. Februar 1993\nAuf Grund des § 4 Abs. 2, des § 10 Abs. 2 in Verbindung                 e) Nummer 28 wird wie folgt gefaßt:\nmit den §§ 39 und 83 Abs. 1 und des § 103 Abs. 3 Nr. 1 bis                      ,,28. die Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeu-\n3 des Güterkraftverkehrsgesetzes in der Fassung der Be-                               gen, deren zulässiges Gesamtgewicht, ein-\nkanntmachung vom 10. März 1983 (BGBI. 1 S. 256), § 10                                 schließlich des Gesamtgewichts des Anhän-\nAbs. 2, §§ 39 und 83 Abs. 1 geändert durch Artikel 30 des                             gers, 6 t nicht übersteigt oder deren zulässige\nGesetzes vom 28. Juni 1990 (BGBI. 1 S. 1221 ), verordnet                              Nutzlast, einschließlich der Nutzlast des An-\nder Bundesminister für Verkehr:                                                       hängers, 3,5 t nicht übersteigt und deren La-\ndung, einschließlich der des Anhängers, nicht\nArtikel 1                                              mehr als 3,5 t beträgt.\"\nDie Freistellungs-Verordnung GüKG vom 29. Juli 1969\n(BGBI. 1 S. 1022), zuletzt geändert durch die Verordnung                2. Nach § 1 wird folgender § 2 eingefügt:\nvom 14. Februar 1985 (BGBI. 1 S. 382), wird wie folgt                                                   ,,§ 2\ngeändert:\n(1) Wer nach dem 1. Januar 1994 gewerbliche Beför-\n1. § 1 wird wie folgt geändert:                                            derungen für andere nach§ 1 Nr. 1, 2, 4 bis 7, 9 bis 14,\n15 a bis 16 und 18 bis 27 durchführt, bedarf eines\na) Nach den Wörtern „Von den Bestimmungen des                          Nachweises darüber, daß er die Voraussetzungen\nGüterkraftverkehrsgesetzes werden\" werden die                     nach § 10 Abs. 1 des Güterkraftverkehrsgesetzes er-\nWörter „vorbehaltlich des § 2\" eingefügt.\nfüllt. Gleiches gilt befristet bis zum 31. Dezember 1995\nb) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 3a einge-                        für gewerbliche Beförderungen nach § 1 Nr. 28 im\nfügt:                                                             innerstaatlichen Verkehr.\n,,3a. die Beförderung von Medikamenten, medizini-                    (2) Der Nachweis wird durch Vorlage einer Beschei-\nschen Geräten und Ausrüstungen sowie ande-                 nigung gemäß § 7 der Berufszugangs-Verordnung\nren zur Hilfeleistung in dringenden Notfällen              GüKG vom 3. Mai 1991 (BGBI. 1 S. 1068), geändert\n(insbesondere bei Naturkatastrophen) be-                   durch Artikel 3 der Verordnung vom 23. Februar 1993\nstimmten Gütern,\".                                         (BGBI. 1 S. 268), erbracht, die nicht älter als 5 Jahre\nc) Nummer 9 wird wie folgt gefaßt:                                     sein darf.\n(3) Die Bescheinigung ist bei allen Fahrten im Kraft-\n„9. die Beförderung von Abfällen, nicht jedoch von\nErdaushub, Bauschutt und Gestein, das bei der                fahrzeug mitzuführen und auf Verlangen der zuständi-\nGewinnung oder Aufbereitung von Bodenschät-                  gen Kontrollbeamten zur Prüfung vorzuweisen.\"\nzen anfällt, von Schlacke, Schrott, Autowracks,\nAltreifen und Altöl sowie Stoffen und Gegen-              3. § 3 wird wie folgt gefaßt:\nständen, die zur Verwertung oder Wiederver-\nwendung bestimmt sind,\".                                                                  ,,§ 3\nBeförderungen von Gütern mit vor dem 1. Mai 1992\nd) Nach Nummer 11 wird folgende Nummer 11 a ein-\ngefügt:                                                           zugelassenen Lastkraftwagen, deren Nutzlast zu die-\nsem Zeitpur:1kt höchstens 750 kg betrug und noch be-\n,,11 a. die Beförderung von lebenden Tieren,\".                    trägt, werden im innerstaatlichen Verkehr bis zum\n31. Dezember 1995 von den Bestimmungen des Güter-\n*) Artikel 1 Nr. 2 dieser Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie\n74/561/EWG des Rates vom 12. November 1974 über den Zugang zum\nkraftverkehrsgesetzes ausgenommen. Wird die in § 1\nBeruf des Güterkraftverkehrsunternehmers im innerstaatlichen und        Nr. 28 genannte Nutzlastgrenze überschritten, gilt § 2\ngrenzüberschreitenden Verkehr (ABI. EG Nr. L 308 S. 18).                entsprechend.\"","Nr. 7 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Februar 1993                                269\nArtikel 2                            2. In Anlage 1 Nr. 2 werden die Wörter „Beförderungs-\ntarife, -entgelte und -bedingungen\" durch die Wörter\nDie Verordnung über den grenzüberschreitenden Güter-          ,,Beförderungspreise und -bedingungen\" ersetzt.\nkraftverkehr vom 19. Dezember 1968 (BGBI. 1 S. 1364),\nzuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom\n21. März 1990 (BGBI. 1 S. 591 ), wird wie folgt geändert:\n3. In Anlage 3 werden die Wörter „Beschränkung: Die\nfachliche Eignung gilt nur für die Durchführung folgen-\nder Beförderungen:\" gestrichen.\n1. § 5 wird wie folgt geändert:\na) Die Nummern 7, 8 und 10 werden aufgehoben.\nb) In Nummer 9 wird das Semikolon durch einen Punkt                                Artikel 4\nersetzt.\nDer Bundesminister für Verkehr kann den Wortlaut der\nFreistellungs-Verordnung GüKG in der vom Inkrafttreten\n2. § 8 wird gestrichen. § 9 wird§ 8.\ndieser Verordnung an geltenden Fassung im Bundesge-\nsetzblatt bekanntmachen.\nArtikel 3\nDie Berufszugangs-Verordnung GüKG vom 3. Mai 1991\n(BGBI. 1 S. 1068) wird wie folgt geändert:                                             Artikel 5\nDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in\n1. § 4 Abs. 1 Satz 3 und 4 wird aufgehoben.                   Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 23. Februar 1993\nDer Bundesminister für Verkehr\nIn Vertretung\nDr. Kn itte 1"]}