{"id":"bgbl1-1993-69-8","kind":"bgbl1","year":1993,"number":69,"date":"1993-12-23T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1993/69#page=20","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1993-69-8/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1993/bgbl1_1993_69.pdf#page=20","order":8,"title":"Zehntes Gesetz zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften","law_date":"1993-12-20T00:00:00Z","page":2136,"pdf_page":20,"num_pages":3,"content":["2136                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\nZehntes Gesetz\nzur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften\nVom 20. Dezember 1993\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:          3. § 9 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\na) In der Nummer 2 wird der Punkt durch das Wort\n,,oder\" ersetzt.\nArtikel 1                               b) Folgende Nummer 3 wird angefügt:\nÄnderung des Beamtenrechtsrahmengesetzes                         „3. wenn der Ernannte nach § 4 Abs. 2 nicht\nernannt werden durfte und eine Ausnahme\nDas Beamtenrechtsrahmengesetz in der Fassung der                           nach § 4 Abs. 3 nicht zugelassen war und die\nBekanntmachung vom 27. Februar 1985 (BGBI. 1S. 462),                         Ausnahme nicht nachträglich erteilt wird.\"\nzuletzt geändert durch das Gesetz vom 26. März 1993\n(BGBI. 1S. 391 ), wird wie folgt geändert:\n4. Nach § 14 b wird folgender§ 14 c eingefügt:\n1. § 4 erhält folgende Fassung:                                                              ,,§ 14c\nAnforderungen\n,,§4                                         für Staatsangehörige der Mitgliedstaaten\nder Europäischen Gemeinschaften\n(1) In das Beamtenverhältnis darf nur berufen\nwerden, wer                                                       (1) Die Laufbahnbefähigung kann auch auf Grund\nder Richtlinie (89/48/EWG) des Rates der Euro-\npäischen Gemeinschaften vom 21. Dezember 1988\n1. Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grund-\nüber eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der\ngesetzes ist oder die Staatsangehörigkeit eines\nHochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige\nanderen Mitgliedstaates der Europäischen Gemein-\nBerufsausbildung abschließen (ABI. EG 1989 Nr. L 19\nschaften besitzt,\nS. 16) erworben werden. Das Nähere wird durch Lan-\n2. die Gewähr dafür bietet, daß er jederzeit für die frei-     desrecht geregelt.\nheitliche demokratische Grundordnung im Sinne\n(2) Die Beherrschung der deutschen Sprache in Wort\ndes Grundgesetzes eintritt,\nund Schrift ist Voraussetzung für die Zulassung zur\n3. die für seine Laufbahn vorgeschriebene oder                 Laufbahn.\"\n- mangels solcher Vorschriften - übliche Vorbildung\nbesitzt (Laufbahnbewerber}.\n5. § 22 Abs. 1 erhält folgende Fassung.:\n(2) Wenn die Aufgaben es erfordern, darf nur ein\nDeutscher im Sinne des Artikels 116 des Grund-                  ,,(1) Der Beamte ist entlassen,\ngesetzes in ein Beamtenverhältnis berufen werden               1. wenn er die Eigenschaft als Deutscher im Sinne des\n(Artikel 48 Abs. 4 EWG-Vertrag).                                   Artikels 116 des Grundgesetzes oder die Staats-\n(3) Ausnahmen von Absatz 1 Nr. 1 und Absatz 2 kön-              angehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der\nnen nur zugelassen werden, wenn für die Gewinnung                  Europäischen Gemeinschaften verliert oder\ndes Beamten ein dringendes dienstliches Bedürfnis              2. wenn er den nach§ 25 Abs. 1 bestimmten Zeitpunkt\nbesteht. Sollen Professoren oder Hochschuldozenten,                erreicht und das Beamtenverhältnis nicht durch\nOberassistenten und Oberingenieure, wissenschaft-                  Eintritt in den Ruhestand endet.\nliche oder künstlerische Assistenten in ein Beamten-\nverhältnis berufen werden, so können Ausnahmen                 Nummer 1 findet keine Anwendung, wenn der Beamte\nauch aus anderen Gründen zugelassen werden.                    die Staatsangehörigkeit eines sonstigen Mitglied-\nstaates der Europäischen Gemeinschaften besitzt.\"\n(4) Durch Gesetz ist zu bestimmen, inwieweit von\nden Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 3 bei solchen\nBewerbern abgesehen werden kann, die die erforder-          6. § 23 wird wie folgt geändert:\nliche Befähigung durch Lebens- und Berufserfahrung             a) Nach Absatz 1 wird folgender neuer Absatz 2 ein-\ninnerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes                 gefügt:\nerworben haben (andere Bewerber).\"\n,,(2) Der Beamte kann entlassen werden, wenn\ner in Fällen des § 4 Abs. 2 die Eigenschaft als\n2. In § 8 Abs. 2 Nr. 1 werden die Worte ,,§ 4 Abs. 2\" durch           Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grund-\ndie Worte,,§ 4 Abs. 3\" ersetzt.                                    gesetzes verliert.\"","Nr. 69 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Dezember 1993                                    i137\nb) Die bisherigen Absätze 2 bis 4 werden die Absätze 3     3. § 12 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\nbis 5.                                                    a) In der Nummer 2 wird der Punkt durch das Wort\nc) In dem neuen Absatz 5 werden die Worte „Absatz 2                ,,oder\" ersetzt.\nNr. 2 und 3\" durch die Worte „Absatz 3 Nr. 2 und 3\"       b) Folgende Nummer 3 wird angefügt:\nund die Worte „des Absatzes 3\" durch die Worte\n,,des Absatzes 4\" ersetzt.                                    „3. wenn der Ernannte nach § 7 Abs. 2 nicht\nernannt werden durfte und eine Ausnahme\nnach§ 7 Abs. 3 nicht zugelassen war und die\n7. In§ 40 Abs. 2 werden die Worte „in denen eine Aus-                         Ausnahme nicht nachträglich erteilt wird.\"\nnahme nach § 4 Abs. 2 zugelassen worden ist,\" durch\ndie Worte „in denen nach § 4 Abs. 3 eine Ausnahme          4. Nach § 20 wird folgender § 20 a eingefügt:\nvon § 4 Abs. 1 Nr. 1 zugelassen worden ist,\" ersetzt.\n,,§20a\nAnforderungen\n8. § 101 Abs. 3 wird aufgehoben.\nfür Staatsangehörige der Mitgliedstaaten\nder Europäischen Gemeinschaften\n9. In § 130 Abs. 1 Satz 2 zweiter Halbsatz werden die                (1) Die Laufbahnbefähigung kann auch auf Grund\nWorte ,,§ 23 Abs. 2 Nr. 3\" durch die Worte,,§ 23 Abs. 3         der Richtlinie (89/48/EWG) des Rates der Europäi-\nNr. 3\" ersetzt.                                                schen Gemeinschaften vom 21. Dezember 1988 über\neine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hoch-\nschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufs-\nArtikel2                              ausbildung abschließen (ABI. EG 1989 Nr. L 19 S. 16)\nerworben werden. Das Nähere regelt das Bundes-\nÄnderung des Bundesbeamtengesetzes\nministerium des Innern durch Rechtsverordnung.\nDas Bundesbeamtengesetz in der Fassung der\n(2) Die Beherrschung der deutschen Sprache in Wort\nBekanntmachung vom 27. Februar 1985 (BGBI. 1S. 479),\nund Schrift ist Voraussetzung für die Zulassung zur\nzuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom\nLaufbahn.\"\n11. Juni 1992 (BGBI. 1 S. 1030), wird wie folgt geändert:\n5. § 29 wird wie folgt geändert:\n1. § 7 erhält folgende Fassung:                                   a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:\n,,§ 7                                    ,,(1) Der Beamte ist entlassen,\n(1) In das Beamtenverhältnis darf nur berufen wer-             1. wenn er die Eigenschaft als Deutscher im Sinne\nden, wer                                                                 des Artikels 116 des Grundgesetzes oder die\n1 . Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grund-                       Staatsangehörigkeit eines anderen Mitglied-\ngesetzes ist oder die Staatsangehörigkeit eines                     staates der Europäischen Gemeinschaften\nanderen Mitgliedstaates der Europäischen Gemein-                    verliert oder\nschaften besitzt,                                             2. wenn er in ein öffentlich-rechtliches Dienst- oder\nAmtsverhältnis zu einem anderen Dienstherrn\n2. die Gewähr dafür bietet, daß er jederzeit für die\ntritt, sofern gesetzlich nichts anderes bestimmt\nfreiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne\nist; dies gilt nicht für den Eintritt in ein Beamten-\ndes Grundgesetzes eintritt,\nverhältnis auf Widerruf oder als Ehrenbeamter.\n3. a) die für seine Laufbahn vorgeschriebene oder                  Nummer 1 findet keine Anwendung, wenn der\n- mangels solcher Vorschriften - übliche Vor-             Beamte die Staatsangehörigkeit eines sonstigen\nbildung besitzt oder                                      Mitgliedstaate$ der Europäischen Gemeinschaften\nb) die erforderliche Befähigung durch Lebens- und             besitzt.\"\nBerufserfahrung innerhalb oder außerhalb des          b) Nach Absatz 1 wird folgender neuer Absatz 2 ein-\nöffentlichen Dienstes erworben hat.                       gefügt:\n(2) Wenn die Aufgaben es erfordern, darf nur ein                  ,,(2) Der Beamte kann entlassen werden, wenn er\nDeutscher im Sinne des Artikels 116 des Grund-                     in Fällen des § 7 Abs. 2 die Eigenschaft als\ngesetzes in ein Beamtenverhältnis berufen werden                   Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grund-\n(Artikel 48 Abs. 4 EWG-Vertrag).                                   gesetzes verliert.\"\n(3) Der Bundesminister des Innern kann Ausnahmen           c) Die bisherigen Absätze 2 bis 3 werden die Absätze 3\nvon Absatz 1 Nr. 1 und Absatz 2 zulassen, wenn für die             bis 4.\nGewinnung des Beamten ein dringendes dienstliches\nBedürfnis besteht.\"                                         6. Hinter§ 41 wird folgender§ 41 a eingefügt:\n,,§41a\n2. § 11 Abs. 2 Nr. 1 erhält folgende Fassung:\nDie Beamten auf Lebenszeit im Feuerwehrdienst der\n„ 1. nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 nicht ernannt werden durfte         Bundeswehr treten mit dem Ende des Monats in den\nund eine Ausnahme nach § 7 Abs. 3 nicht zu-             Ruhestand, in dem sie das sechzigste Lebensjahr\ngelassen war oder\".                                     vollenden.\"","2138                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\n7. § 44 Abs. 1 wird wie folgt geändert:                                                  Artikel 4\nDas Wort „und\" hinter dem Wort „Bundesbahn\" wird                   Änderung des Deutschen Richtergesetzes\ndurch ein Komma ersetzt. Hinter dem Wort „Bundes-\npost\" werden die Worte „und im Geschäftsbereich des            Das Deutsche Richtergesetz in der Fassung der\nBundesministers der Verteidigung\" eingefügt.                Bekanntmachung vom 19. April 1972 (BGBI. 1 S. 713),\nzuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom\n11 . Januar 1993 (BGBI. 1S. 50}, wird wie folgt geändert:\n8. In § 58 Abs. 4 erster Halbsatz werden die Worte „in\ndenen eine Ausnahme nach § 7 Abs. 2 zugelassen\nworden ist,\" durch die Worte „in denen nach§ 7 Abs. 3\n1. In § 48 b Abs. 1 Satz 1 werden die Worte „31. Dezem-\neine Ausnahme von§ 7 Abs. 1 Nr. 1 zugelassen worden\nber 1993\" durch die Worte „31. Dezember 1996\"\nist,\" ersetzt.\nersetzt.\n2. In§ 76a Abs. 2 Satz 1 werden die Worte „31. Dezem-\nArtikel 3                                ber 1993\" durch die Worte 11 31. Dezember 1996\"\nersetzt.\nÄnderung des Bundespersonalvertretungsgesetzes\nDas Bundespersonalvertretungsgesetz vom 15. März\n1974 (BGBI. 1S. 693}, zuletzt geändert durch Artikel 3 Nr. 5                             Artikel5\ndes Gesetzes vom 16. Januar 1991 (BGBI. 1 S. 47), wird\nwie folgt geändert:                                                          Änderung des Soldatengesetzes\nDas Soldatengesetz in der Fassung der Bekannt-\n1. § 79 Abs. 3 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:                   machung vom 19. August 1975 {BGB!. 1S. 2273), zuletzt\ngeändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 11 . Juni 1992\n„Vor fristlosen Entlassungen und außerordentlichen\n(BGBI. 1S. 1030), wird wie folgt geändert:\nKündigungen ist der Personalrat anzuhören.\"\nIn § 28a Abs. 1 Satz 1 werden die Worte „31. Dezember\n2. § 92 wird wie folgt geändert:                                1993\" durch die Worte „31. Dezember 1996\" ersetzt.\na) Der Eingangssatz erhält folgende Fassung:\n,,Für den Geschäftsbereich des Bundesministe-                                    Artikel&\nriums der Verteidigung gilt§ 82 Abs. 5 mit folgender\nMaßgabe:\".                                                                     Inkrafttreten\nb) In Nummer 1 wird vor dem Wort „Beschäftigte\" das            Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in\nWort „einzelne\" eingefügt.                             Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind\ngewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBonn, den 20. Dezember 1993\nDer Bundespräsident\nWeizsäcker\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister des Innern\nKanther\nDie Bundesministerin der Justiz\nLeuthe u sser-Sc h narren berg er\nDer Bundesminister der Verteidigung\nRühe"]}