{"id":"bgbl1-1993-69-7","kind":"bgbl1","year":1993,"number":69,"date":"1993-12-23T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1993/69#page=7","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1993-69-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1993/bgbl1_1993_69.pdf#page=7","order":7,"title":"Gesetz zur Vereinfachung der Planungsverfahren für Verkehrswege (Planungsvereinfachungsgesetz - PlVereinfG)","law_date":"1993-12-17T00:00:00Z","page":2123,"pdf_page":7,"num_pages":13,"content":["Nr. 69 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Dezember 1993                              2123\nGesetz\nzur Vereinfachung der Planungsverfahren für Verkehrswege\n(Planungsvereinfachungsgesetz - PIVereinfG)\nVom 17. Dezember 1993\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates                durch ortsübliche Bekanntmachung in den Gemein-\ndas folgende Gesetz beschlossen:                                   den, in denen die Vorarbeiten durchzuführen sind,\nbekanntzugeben.\nArtikel 1                                (3) Entstehen durch eine Maßnahme nach Absatz 1\neinem Eigentümer oder sonstigen Nutzungsberech-\nÄnderung des Bundesbahngesetzes\ntigten unmittelbare Vermögensnachteile, so hat die\nDas Bundesbahngesetz in der im Bundesgesetzblatt                Deutsche Bundesbahn eine angemessene Entschä-\nTeil III, Gliederungsnummer 931-1, veröffentlichten berei-         digung in Geld zu leisten. Kommt eine Einigung über\nnigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 3 des               die Geldentschädigung nicht zustande, so setzt die\nGesetzes vom 13. August 1993 (BGBI. 1S. 1489), wird wie            nach Landesrecht zuständige Behörde auf Antrag der\nfolgt geändert:                                                    Deutschen Bundesbahn oder des Berechtigten die\nEntschädigung fest. Vor der Entscheidung sind die\n1. Dem § 14 Abs. 3 wird folgender Satz 3 angefügt:                 Beteiligten zu hören.\n§36b\n,,Die nach Satz 1 Buchstabe c erforderliche Genehmi-\ngung gilt als erteilt,                                                     Planfeststellung, Plangenehrnigung\n1. wenn der Deutschen Bundesbahn nicht innerhalb                  (1) Schienenwege der Deutschen Bundesbahn\nvon zwei Monaten nach Eingang ihres Antrags eine          einschließlich der für den Betrieb der Schienenwege\nÄußerung des Bundesministers für Verkehr zugeht,          notwendigen Anlagen dürfen nur gebaut oder geändert\nwerden, wenn der Plan zuvor festgestellt worden ist.\n2. wenn der Deutschen Bundesbahn nicht innerhalb\nDabei sind die von dem Vorhaben berührten öffent-\nvon vier Monaten nach Eingang ihres Antrags eine\nlichen und privaten Belange einschließlich der Umwelt-\nvon dem Antrag abweichende Entscheidung des\nverträglichkeit im Rahmen der Abwägung zu berück-\nBundesministers für Verkehr zugeht.\"\nsichtigen.\n(2) An Stelle eines Planfeststellungsbeschlusses\n2. § 36 wird durch die folgenden §§ 36 bis 36 e ersetzt:\nkann eine Plangenehmigung erteilt werden, wenn\n,,§36                             1. Rechte anderer nicht beeinträchtigt werden oder\nBau und Änderung von Schienenwegen                      die Betroffenen sich mit der Inanspruchnahme ihres\nDer Bau und die Änderung von Schienenwegen der                 Eigentums oder eines anderen Rechts schriftlich\nDeutschen Bundesbahn einschließlich der für den                    einverstanden erklärt haben und\nBetrieb der Schienenwege notwendigen Anlagen                   2. mit den Trägern öffentlicher Belange, deren Auf-\nobliegen der Deutschen Bundesbahn.                                 gabenbereich berührt wird, das Benehmen her-\ngestellt worden ist.\n§36a\nVorarbeiten                           Die Plangenehmigung hat die Rechtswirkungen der\nPlanfeststellung; auf ihre Erteilung finden die Vorschrif-\n(1) Eigentümer und sonstige Nutzungsberechtigte            ten über das Planfeststellungsverfahren keine Anwen-\nhaben zur Vorbereitung der Planung eines Vorhabens             dung. § 75 Abs. 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes\noder von Unterhaltungsmaßnahmen notwendige Ver-                gilt entsprechend. Vor Erhebung einer verwaltungs-\nmessungen, Boden- und Grundwasseruntersuchun-                  gerichtlichen Klage bedarf es keiner Nachprüfung in\ngen einschließlich der vorübergehenden Anbringung              einem Vorverfahren.\nvon Markierungszeichen und sonstige Vorarbeiten\ndurch die Deutsche Bundesbahn oder von ihr Beauf-                 (3) Planfeststellung und Plangenehmigung entfallen\ntragte zu dulden. Arbeits-, Betriebs- oder Geschäfts-          bei Änderungen und Erweiterungen von unwesent-\nräume dürfen zu diesem Zweck während der jeweiligen            licher Bedeutung. Fälle unwesentlicher Bedeutung\nArbeits-, Geschäfts- oder Aufenthaltszeiten nur in             liegen insbesondere vor, wenn\nAnwesenheit des Eigentümers oder sonstigen Nut-                1. andere öffentliche Belange nicht berührt sind oder\nzungsberechtigten oder eines Beauftragten; Wohnungen               die erforderlichen behördlichen Entscheidungen\nnur mit Zustimmung des Wohnungsinhabers betreten                   vorliegen und sie dem Plan nicht entgegenstehen\nwerden.                                                            und\n(2) Die Absicht, solche Arbeiten auszuführen, ist dem      2. Rechte anderer nicht beeinflußt werden oder mit\nEigentümer oder sonstigen Nutzungsberechtigten                     den vom Plan Betroffenen entsprechende Verein-\nmindestens zwei Wochen vorher unmittelbar oder                     barungen getroffen werden.","2124                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\n(4) Im Planfeststellungsverfahren hat die Deutsche           (2) Einwendungen gegen den Plan, die nach Ablauf\nBundesbahn die Pläne für den Bau neuer oder die              der Einwendungsfrist erhoben werden, sind ausge-\nÄnderung bestehender Betriebsanlagen der nach                schlossen. Hierauf ist in der Bekanntmachung der Aus-\nLandesrecht zuständigen Behörde des Landes, in               legung oder der Einwendungsfrist hinzuweisen. Nach\ndem die Anlagen liegen, zur Durchführung des               • dem Erörterungstermin eingehende Stellungnahmen\nAnhörungsverfahrens zuzuleiten, wenn die Pläne nicht          der Behörden müssen bei der Feststellung des Plans\nnur den Geschäftsbereich der Deutschen Bundesbahn            nicht berücksichtigt werden; dies gilt nicht, wenn\nberühren. Der Vorstand oder eine von ihm ermächtigte         später von einer Behörde vorgebrachte öffentliche\nDienststelle der Deutschen Bundesbahn stellt den Plan         Belange der Planfeststellungsbehörde auch ohne ihr\nnach Absatz 1 fest, erteilt die Plangenehmigung nach          Vorbringen bekannt sind oder hätten bekannt sein\nAbsatz 2 oder trifft die Entscheidung nach Absatz 3.          müssen.\n(3) Der Planfeststellungsbeschluß ist denjenigen,\n§36c                              über deren Einwendungen entschieden worden ist, mit\nVeränderungssperre; Vorkaufsrecht                 Rechtsbehelfsbelehrung zuzustellen; die Vorschriften\ndes Verwaltungsverfahrensgesetzes über die Bekannt-\n(1) Vom Beginn der Auslegung der Pläne im Plan-           gabe bleiben im übrigen unberührt.\nfeststellungsverfahren oder von dem Zeitpunkt an, zu\ndem den Betroffenen Gelegenheit gegeben wird, den                (4) Die Anfechtungsklage gegen einen Planfeststel-\nPlan einzusehen (§ 73 Abs. 3 des Verwaltungsverfah-           lungsbeschluß oder eine Plangenehmigung für den\nrensgesetzes), dürfen auf den vom Plan betroffenen            Bau oder die Änderung von Schienenwegen der Deut-\nFlächen bis zu ihrer Inanspruchnahme wesentlich               schen Bundesbahn, für die nach dem Gesetz über den\nwertsteigernde oder die geplanten Baumaßnahmen                Ausbau der Schienenwege des Bundes vordringlicher\nerheblich erschwerende Veränderungen nicht vorge-              Bedarf festgestellt ist, einschließlich der dazu gehören-\nnommen werden (Veränderungssperre). Veränderun-               den Anlagen hat keine aufschiebende Wirkung. Der\ngen, die in rechtlich zulässiger Weise vorher begonnen        Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung\nworden sind, Unterhaltungsarbeiten und die Fort-              der Anfechtungsklage gegen einen Planfeststellungs-\nführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden                beschluß oder eine Plangenehmigung nach § 80 Abs. 5\ndavon nicht berührt. Unzulässige Veränderungen                Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung kann nur\nbleiben bei der Anordnung von Vorkehrungen und                inn·erhalb eines Monats nach der Zustellung des Plan-\nAnlagen (§ 74 Abs. 2 des Verwaltungsverfahrens-               feststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung\ngesetzes) und im Entschädigungsverfahren unberück-            gestellt und begründet werden. Der Antrag nach § 80\nsichtigt.                                                     Abs. 5 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 2 Nr. 4 der Verwal-\ntungsgerichtsordnung auf Wiederherstellung der auf-\n(2) Dauert die Veränderungssperre über vier Jahre,        schiebenden Wirkung einer Anfechtungsklage gegen\nkönnen die Eigentümer für die dadurch entstandenen            einen Planfeststellungsbeschluß oder eine Plangeneh-\nVermögensnachteile Entschädigung verlangen.                   migung für den Bau oder die Änderung eines Schie-\n(3) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 steht der         nenweges der Deutschen Bundesbahn, für den ein\nDeutschen Bundesbahn an den betroffenen Flächen               unvorllergesehener Verkehrsbedarf im Sinne des § 6\nein Vorkaufsrecht zu.                                         des Gesetzes über den Ausbau der Schienenwege des\nBundes besteht oder der der Aufnahme in den\n§36d                              Bedarfsplan nicht bedarf, kann nur innerhalb eines\nPlanfeststellungsverfahren                   Monats nach Zustellung der Entscheidung über die\nAnordnung der sofortigen Vollziehung gestellt und\n(1) Für das Anhörungsverfahren gilt§ 73 des Verwal-        begründet werden. Darauf ist in der Anordnung der\ntungsverfahrensgesetzes mit folgenden Maßgaben:               sofortigen Vollziehung hinzuweisen. § 58 der Verwal-\n1. Die Behörden, deren Aufgabenbereich durch das              tungsgerichtsordnung gilt entsprechend. Treten später\nVorhaben berührt wird, haben ihre Stellungnahme          Tatsachen ein, die die Anordnung oder Wiederherstel-\ninnerhalb einer von der Anhörungsbehörde zu set-        lung der aufschiebenden Wirkung rechtfertigen, so\nzenden Frist abzugeben, die drei Monate nicht            kann der durch den Planfeststellungsbeschluß oder die\nübersteigen darf.                                        Plangenehmigung Beschwerte einen hierauf gestütz-\nten Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsge-\n2. Die Gemeinden legen den Plan innerhalb von drei            richtsordnung innerhalb einer Frist von einem Monat\nWochen nach Zugang aus. Sie machen die Aus-              stellen. Die Frist beginnt in dem Zeitpunkt, in dem der\nlegung vorher ortsüblich bekannt.                        Beschwerte von den Tatsachen Kenntnis erlangt.\n3. Die Erörterung nach § 73 Abs. 6 des Verwaltungs-               (5) Der Kläger hat innerhalb einer Frist von sechs\nverfahrensgesetzes hat die Anhörungsbehörde              Wochen die zur Begründung seiner Klage dienenden\ninnerhalb von drei Monaten nach Ablauf der Ein-          Tatsachen und Beweismittel anzugeben. § 87b Abs. 3\nwendungsfrist abzuschließen.                             und § 128a der Verwaltungsgerichtsordnung gelten\n4. Bei der Änderung eines Schienenweges oder der              entsprechend.\ndazu gehörenden Anlagen kann von einer förm-                (6) Mängel bei der Abwägung der von dem Vorhaben\nlichen Erörterung im Sinne des § 73 Abs. 6 des           berührten öffentlichen und ·privaten Belange sind nur\nVerwaltungsverfahrensgesetzes und des§ 9 Abs. 1          erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwä-\nSatz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglich-          gungsergebnis von Einfluß gewesen sind. Erhebliche\nkeitsprüfung abgesehen werden. Vor dem Ab- ·             Mängel bei der Abwägung oder eine Verletzung von\nschluß des Planfeststellungsverfahrens ist den Ein-      Verfahrens- oder Formvorschriften führen nur dann zur\nwandern Gelegenheit zur Äußerung zu geben.               Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses oder der","Nr. 69 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Dezember 1993                               2125\nPlangenehmigung, wenn sie nicht durch Planergän-                (6) Wird der festgestellte Plan oder die Plangeneh-\nzung oder durch ein ergänzendes Verfahren behoben           migung aufgehoben, so ist auch die vorzeitige Besitz-\nwerden können; die§§ 45 und 46 des Verwaltungs-             einweisung aufzuheben und der vorherige Besitzer\nverfahrensgesetzes und die entsprechenden landes-            wieder in den Besitz einzuweisen. Die Deutsche\nrechtlichen Bestimmungen bleiben unberührt.                  Bundesbahn hat für alle durch die Besitzeinweisung\nentstandenen besonderen Nachteile Entschädigung zu\n§36e                             leisten.\nVorzeitige Besitzeinweisung                      (7) Ein Rechtsbehelf gegen eine vorzeitige Besitzein-\nweisung hat keine aufschiebende Wirkung. Der Antrag\n(1) Ist der sofortige Beginn von Bauarbeiten geboten      auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80\nund weigert sich der Eigentümer oder Besitzer, den           Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung kann\nBesitz eines für den Bau oder die Änderung eines             nur innerhalb eines Monats nach der Zustellung des\nSchienenweges der Deutschen Bundesbahn oder der              Besitzeinweisungsbeschlusses gestellt und begründet\ndazu gehörenden Anlagen benötigten Grundstücks               werden.\"\ndurch Vereinbarung unter Vorbehalt aller Entschä-\ndigungsansprüche zu überlassen, so hat die Ent-           3. § 37 wird wie folgt geändert:\neignungsbehörde die Deutsche Bundesbahn auf\nAntrag nach Feststellung des Planes oder Erteilung           a) In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe,,§ 36\" durch die\nder Plangenehmigung in den Besitz einzuweisen. Der                Angabe ,,§ 36 b\" ersetzt.\nPlanfeststellungsbeschluß oder die Plangenehmigung           b) Absatz 2 wird aufgehoben.\nmüssen vollziehbar sein. Weiterer Voraussetzungen\nc) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2.\nbedarf es nicht.\n(2) Die Enteignungsbehörde hat spätestens sechs\nArtikel2\nWochen nach Eingang des Antrags auf Besitzein-\nweisung mit den Beteiligten mündlich zu verhandeln.              Änderung des Bundesfernstraßengesetzes\nHierzu sind die Deutsche Bundesbahn und die Betrof-         Das Bundesfernstraßengesetz in der Fassung der\nfenen zu laden. Dabei ist den Betroffenen der Antrag      Bekanntmachung vom 8. August 1990 (BGBI. 1 S. 1714),\nauf Besitzeinweisung mitzuteilen. Die Ladungsfrist        geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 12. Februar\nbeträgt drei Wochen. Mit der Ladung sind die Betroffe-    1990 (BGBI. 1S. 205), wird wie folgt geändert:\nnen aufzufordern, etwaige Einwendungen gegen den\nAntrag vor der mündlichen Verhandlung bei der Enteig-     1. § 9 Abs. 10 erhält folgende Fassung:\nnungsbehörde einzureichen. Sie sind außerdem darauf\nhinzuweisen, daß auch bei Nichterscheinen über den            ,,(10) Im Falle des Absatzes 4 entsteht der Anspruch\nAntrag auf Besitzeinweisung und andere im Verfahren          nach Absatz 9 erst, wenn der Plan rechtskräftig fest-\nzu erledigende Anträge entschieden werden kann.              gestellt oder genehmigt oder mit der Ausführung\nbegonnen worden ist, spätestens jedoch nach Ablauf\n(3) Soweit der Zustand des Grundstücks von Bedeu-         von vier Jahren, nachdem die Beschränkungen der\ntung ist, hat die Enteignungsbehörde diesen bis zum          Absätze 1 und 2 in Kraft getreten sind.\"\nBeginn der mündlichen Verhandlung in einer Nieder-\nschrift festzustellen oder durch einen Sachverstän-       2. § 9 a wird wie folgt geändert:\ndigen ermitteln zu lassen. Den Beteiligten ist eine\nAbschrift der Niederschrift oder des Ermittlungs-            a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:\nergebnisses zu übersenden.                                                                   ,,§9a\n(4) Der Beschluß über die Besitzeinweisung ist der                       Veränderungssperre; Vorkaufsrecht\".\nDeutschen Bundesbahn und den Betroffenen späte-              b) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 eingefügt:\nstens zwei Wochen nach der mündlichen Verhandlung\nzuzustellen. Die Besitzeinweisung wird in dem von der              ,,(6) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 steht dem\nEnteignungsbehörde bezeichneten Zeitpunkt wirksam.                Träger der Straßenbaulast an den betroffenen\nDieser Zeitpunkt soll auf höchstens zwei Wochen nach              Flächen ein Vorkaufsrecht zu.\"\nZustellung der Anordnung über die vorzeitige Besitz-\neinweisung an den unmittelbaren Besitzer festgesetzt      3. § 16 wird wie folgt gefaßt:\nwerden. Durch die Besitzeinweisung wird dem Besitzer                                       ,,§ 16\nder Besitz entzogen und die Deutsche Bundesbahn\nBesitzer. Die Deutsche Bundesbahn darf auf dem                                          Planungen\nGrundstück das im Antrag auf Besitzeinweisung                   (1) Der Bundesminister für Verkehr bestimmt im\nbezeichnete Bauvorhaben durchführen und die dafür            Benehmen mit den Landesplanungsbehörden der\nerforderlichen Maßnahmen treffen.                            beteiligten Länder die Planung und Linienführung der\nBundesfernstraßen. Dies gilt nicht für den Neubau von\n(5) Die Deutsche Bundesbahn hat für die durch die\nvorzeitige Besitzeinweisung entstehenden Vermögens-          Ortsumgehungen. Eine Ortsumgehung ist der Teil einer\nBundesstraße, der der Beseitigung einer Ortsdurch-\nnachteile Entschädigung zu leisten, soweit die Nach-\nteile nicht durch die Verzinsung der Geldentschädi-          fahrt dient.\ngung für die Entziehung oder Beschränkung des                   (2) Bei der Bestimmung der Linienführung sind die\nEigentums oder eines anderen Rechts ausgeglichen             von dem Vorhaben berührten öffentlichen Belange\nwerden. Art und Höhe der Entschädigung sind von der          einschließlich der Umweltverträglichkeit und des Er-\nEnteignungsbehörde in einem Beschluß festzusetzen.           gebnisses des Raumordnungsverfahrens im Rahmen","2126                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil      1\nder Abwägung zu berücksichtigen. Die Bestimmung                    d) Nach Absatz 3 werden folgende Absätze 3a, 3b\nder Linienführung ist innerhalb einer Frist von drei                    und 3c eingefügt:\nMonaten abzuschließen.\n,,(3a) Im Planfeststellungsverfahren veranlaßt die\n(3) Wenn Ortsplanungen oder Landesplanungen                        Anhörungsbehörde innerhalb eines Monats, nach-\ndie Änderung bestehender oder die Schaffung neuer                      dem der Träger des Vorhabens den Plan bei ihr\nBundesfernstraßen zur Folge haben können, ist die                      eingereicht hat, die Einholung der Stellungnahmen\nStraßenbaubehörde zu beteiligen. Sie hat die Belange                   der Behörden, deren Aufgabenbereich durch das\nder Bundesfernstraßen in dem Verfahren zu vertreten.                   Vorhaben berührt wird, sowie die Auslegung des\nBundesplanungen haben grundsätzlich Vorrang vor                        Plans in den Gemeinden, in denen sich das Vor-\nOrts- und Landesplanungen.\"                                            haben voraussichtlich auswirkt.\n(3b) Die Behörden, deren Aufgabenbereich durch\n4. § 16a Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:                                     das Vorhaben berührt wird, haben ihre Stellungnah-\nmen innerhalb einer von der Anhörungsbehörde zu\n,,(2) Die Absicht, solche Arbeiten auszuführen, ist dem               setzenden Frist abzugeben, die drei Monate nicht\nEigentümer oder sonstigen Nutzungsberechtigten                         übersteigen darf. Die Gemeinden legen den Plan\nmindestens zwei Wochen vorher unmittelbar oder                         innerhalb von drei Wochen nach Zugang aus. Sie\ndurch ortsübliche Bekanntmachung in den Gemein-                         machen die Auslegung vorher ortsüblich bekannt.\nden, in deren Bereich die Vorarbeiten durchzuführen\nsind, bekanntzugeben.\"                                                       (3c) Die Anhörungsbehörde hat die Erörterung\ninnerhalb von drei Monaten nach Ablauf der Ein-\nwendungsfrist abzuschließen. Sie gibt ihre Stel-\n5. § 17 wird wie folgt geändert:                                          lungnahme innerhalb eines Monats nach Abschluß\na) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:                                     der Erörterung ab. Bei der Änderung einer Bundes-\nfernstraße kann von einer förmlichen Erörterung im\n,,(1) Bundesfernstraßen dürfen nur gebaut oder                Sinne des § 73 Abs. 6 des Verwaltungsverfahrens-\ngeändert werden, wenn der Plan vorher festgestellt               gesetzes und der entsprechenden landesrecht-\nist. Bei der Planfeststellung sind die von dem Vor-              lichen Bestimmungen und des § 9 Abs. 1 Satz 2 des\nhaben berührten öffentlichen und privaten Belange                Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung\neinschließlich der Umweltverträglichkeit im Rah-                  abgesehen werden. Vor dem Abschluß des Plan-\nmen der Abwägung zu berücksichtigen.\"                             feststellungsverfahrens ist den Einwendern Ge-\nb) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:                   legenheit zur Äußerung zu geben. Die Anhörungs-\nbehörde hat ihre Stellungnahme innerhalb von\n,,(1 a) An Stelle eines Planfeststellungsbeschlusses           sechs Wochen nach Ablauf der Einwendungsfrist\nkann eine Plangenehmigung erteilt werden, wenn                    abzugeben.\"\n1. Rechte anderer nicht oder nicht wesentlich be-             e) Absatz 4 erhält folgende Fassung:\neinträchtigt werden oder die Betroffenen sich\n,,(4) Einwendungen gegen den Plan sind nach\nmit der Inanspruchnahme ihres Eigentums oder\nAblauf der Einwendungsfrist ausgeschlossen. Hier-\neines anderen Rechts schriftlich einverstanden\nauf ist in der Bekanntmachung der Auslegung oder\nerklärt haben und\nder Einwendungsfrist hinzuweisen. Nach dem Er-\n2. mit den Trägern öffentlicher Belange, deren Auf-               örterungstermin eingehende Stellungnahmen der\ngabenbereich berührt wird, das Benehmen her-               Behörden müssen bei der Feststellung des Plans\ngestellt worden ist.                                       nicht berücksichtigt werden; dies gilt nicht, wenn\nspäter von einer Behörde vorgebrachte öffentliche\nDie Plangenehmigung hat die Rechtswirkungen\nBelange der Planfeststellungsbehörde auch ohne\nder Planfeststellung; auf ihre Erteilung finden\nihr Vorbringen bekannt sind oder hätten bekannt\ndie Vorschriften über das Planfeststellungsver-\nsein müssen.\"\nfahren keine Anwendung. Vor Erhebung einer\nverwaltungsgerichtlichen Klage bedarf es keiner               f) Absatz 5 Siitz 1 wird wie folgt gefaßt:\nNachprüfung in einem Vorverfahren. § 75 Abs. 4                    „Die oberste Landesstraßenbaubehörde stellt den\ndes Verwaltungsverfahrensgesetzes und die ent-                    Plan nach Absatz 1 fest, erteilt die Plangenehmi-\nsprechenden landesrechtlichen Bestimmungen                        gung nach Absatz 1a und trifft die Entscheidung\ngelten entsprechend.\"                                             nach Absatz 2.\"\nc) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:                                 g) Nach Absatz 6 werden folgende Absätze 6a, 6b und\n,,(2) Planfeststellung und Plangenehmigung entfal-            6c eingefügt:\nlen in Fällen von unwesentlicher Bedeutung. Fälle                    ,,(6a) Die Anfechtungsklage gegen einen Planfest-\nunwesentlicher Bedeutung liegen insbesondere                      stellungsbeschluß oder eine Plangenehmigung\nvor, wenn                                                        für den Bau oder die Änderung von Bundesfern-\nstraßen, für die nach dem Fernstraßenausbauge-\n1. andere öffentliche Belange nicht berührt sind\nsetz vordringlicher Bedarf festgestellt ist, hat keine\noder die erforderlichen behördlichen Entschei-\naufschiebende Wirkung. Der Antrag auf Anordnung\ndungen vorliegen und sie dem Plan nicht entge-\nder aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage\ngenstehen und\ngegen einen Planfeststellungsbeschluß oder eine\n2. Rechte anderer nicht beeinflußt werden oder                    Plangenehmigung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 der Ver-\nmit den vom Plan Betroffenen entsprechende                waltungsgerichtsordnung kann nur innerhalb eines\nVereinbarungen getroffen werden.\"                          Monats nach der Zustellung des Planfeststellungs-","Nr. 69 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Dezember 1993                               2127\nbeschlusses oder der Plangenehmigung gestellt           c) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:\nund begründet werden. Der Antrag nach § 80 Abs. 5              ,,(3) Soweit der Zustand des Grundstücks von\nSatz 1 in Verbindung mit Abs. 2 Nr. 4 der Verwal-            Bedeutung ist, hat ihn die Enteignungsbehörde vor\ntungsgerichtsordnung auf Wiederherstellung der                der Besitzeinweisung in einer Niederschrift festzu-\naufschiebenden Wirkung einer Anfechtungsklage                 stellen oder durch einen Sachverständigen ermit-\ngegen einen Planfeststellungsbeschluß oder eine               teln zu lassen. Den Beteiligten ist eine Abschrift der\nPlangenehmigung für den Bau oder die Änderung                Niederschrift oder des Ermittlungsergebnisses zu\neiner Bundesfernstraße, für die ein unvorherge-               übersenden.\"\nsehener Verkehrsbedarf im Sinne des § 6 des\nFernstraßenausbaugesetzes besteht oder die der           d) Im Absatz 4 werden die Sätze 1 bis 3 wie folgt\nAufnahme in den Bedarfsplan nicht bedarf, kann                gefaßt:\nnur innerhalb eines Monats nach Zustellung der                „Der Beschluß über die Besitzeinweisung ist dem\nEntscheidung über die Anordnung der sofortigen                Antragsteller und den Betroffenen spätestens zwei\nVollziehung gestellt und begründet werden. Darauf             Wochen nach der mündlichen Verhandlung zuzu-\nist in der Anordnung der sofortigen Vollziehung               stellen. Die Besitzeinweisung wird in dem von der\nhinzuweisen.§ 58 der Verwaltungsgerichtsordnung               Enteignungsbehörde bezeichneten Zeitpunkt wirk-\ngilt entsprechend. Treten später Tatsachen ein, die           sam. Dieser Zeitpunkt soll auf höchstens zwei\ndie Anordnung oder Wiederherstellung. der auf-                Wochen nach Zustellung der Anordnung über die\nschiebenden Wirkung rechtfertigen, so kann der                vorzeitige Besitzeinweisung an den unmittelbaren\ndurch den Planfeststellungsbeschluß oder die Plan-            Besitzer festgesetzt werden.\"\ngenehmigung Beschwerte einen hierauf gestützten          e) Im Absatz 6 werden nach dem Wort „Plan\" die\nAntrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungs-               Wörter „oder die Plangenehmigung\" eingefügt.\ngerichtsordnung innerhalb einer Frist von einem\nMonat stellen. Die Frist beginnt in dem Zeitpunkt, in     t) Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 6a eingefügt:\ndem der Beschwerte von den Tatsachen Kenntnis                   ,,(6a) Ein Rechtsbehelf gegen eine vorzeitige\nerlangt.                                                      Besitzeinweisung hat keine aufschiebende Wir-\n(6b) Der Kläger hat innerhalb einer Frist von             kung. Der Antrag auf Anordnung der aufschieben-\nsechs Wochen die zur Begründung seiner Klage                  den Wirkung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwal-\ndienenden Tatsachen und Beweismittel anzu-                    tungsgerichtsordnung kann nur innerhalb eines\ngeben. § 87b Abs. 3 und § 128a der Verwaltungs-               Monats nach der Zustellung des Besitzeinwei-\ngerichtsordnung gelten entsprechend.                          sungsbeschlusses gestellt und begründet werden.\"\n(6c) Mängel bei der Abwägung der von dem Vor-        g) Absatz 7 erhält folgende Fassung:\nhaben berührten öffentlichen und privaten Belange               ,,(7) Die Absätze 1 bis 6a gelten entsprechend\nsind nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf           für Grundstücke, die für die in § 17a genannten\ndas Abwägungsergebnis von Einfluß gewesen sind.               Anlagen benötigt werden.\"\nErhebliche Mängel bei der Abwägung oder eine\nVerletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften      7. § 19 wird wie folgt geändert:\nführen nur dann zur Aufhebung des Planfest-\nstellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung,           a) Im Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort „fest-\nwenn sie nicht durch Planergänzung oder durch ein             gestellten\" die Wörter „oder genehmigten\" ein-\nergänzendes Verfahren behoben werden können;                  gefügt.\ndie §§ 45 und 46 des Verwaltungsverfahrensgeset-         b) Im Absatz 2 werden nach dem Wort „festgestellte\"\nzes und die entsprechenden landesrechtlichen                  die Wörter „oder genehmigte\" eingefügt.\nBestimmungen bleiben unberührt.\"\n8. Im § 19 a wird die Angabe ,,(§ 17)\" durch die Angabe\n6. § 18f wird wie folgt geändert:                              ,,(§ 17 Abs. 1)\" ersetzt und danach die Wörter „oder\neiner Plangenehmigung (§ 17 Abs. 1a)\" eingefügt.\na) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:\n,,(1) Ist der sofortige Beginn von Bauarbeiten                                 Artikel3\ngeboten und weigert sich der Eigentümer oder\nÄnderung des Bundeswasserstraßengesetzes\nBesitzer, den Besitz eines für die Straßenbaumaß-\nnahme benötigten Grundstücks durch Verein-              Das Bundeswasserstraßengesetz in der Fassung der\nbarung unter Vorbehalt aller Entschädigungsan-        Bekanntmachung vom 23. August 1990 (BGBI. 1S. 1818),\nsprüche zu überlassen, so hat die Enteignungs-        zuletzt geändert durch die Verordnung vom 24. April 1992\nbehörde den Träger der Straßenbaulast auf Antrag      (BGBI. 1S. 986), wird wie folgt geändert:\nnach Feststellung des Planes oder Erteilung der\nPlangenehmigung in den Besitz einzuweisen. Der        1. § 9 Abs. 2 wird aufgehoben.\nPlanfeststellungsbeschluß oder die Plangenehmi-\ngung müssen vollziehbar sein. Weiterer Voraus-        2. § 13 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:\nsetzungen bedarf es nicht.\"                                ,,(1) Der Bundesminister für Verkehr bestimmt im\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                        Einvernehmen mit der zuständigen Landesbehörde die\nPlanung und Linienführung der Bundeswasserstraßen.\naa) Im Satz 1 wird die Angabe „zwei Monate\" durch        Bei der Bestimmung der Linienführung sind die von\ndie Angabe „sechs Wochen\" ersetzt.                dem Vorhaben berührten öffentlichen Belange ein-\nbb) Im Satz 4 wird das Wort „mindestens\" ge-             schließlich der Umweltverträglichkeit im Rahmen der\nstrichen.                                         Abwägung zu berücksichtigen.\"","2128                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil     1\n3. § 14 wird wie folgt geändert:                                        übersteigen darf. Danach eingehende Stellungnah-\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                                 men der Behörden müssen bei der Feststellung des\nPlans nicht berücksichtigt werden; dies gilt nicht,\naa) Satz 2 wird wie folgt gefaßt:                                wenn später von einer Behörde vorgebrachte\n,,Bei der Planfeststellung sind die von dem Vor-         öffentliche Belange der Planfeststellungsbehörde\nhaben berührten öffentlichen und privaten                auch ohne ihr Vorbringen bekannt sind oder hätten\nBelange einschließlich der Umweltverträglich-            bekannt sein müssen.\nkeit im Rahmen der Abwägung zu berücksich-            2. Die Gemeinden legen den Plan innerhalb von drei\ntigen.\"                                                  Wochen nach Zugang aus. Sie machen die Aus-\nbb) Satz 3 wird gestrichen.                                     legung vorher ortsüblich bekannt.\nb) Nach Absatz 1 werden folgende Absätze 1a und 1b               3. Die Erörterung nach § 73 Abs. 6 des Verwaltungs-\neingefügt:                                                       verfahrensgesetzes hat die Anhörungsbehörde\ninnerhalb von drei Monaten nach Ablauf der Ein-\n,,(1 a) An Stelle eines Planfeststellungsbeschlusses\nwendungsfrist abzuschließen.\nkann eine Plangenehmigung erteilt werden, wenn\n4. Bei dem Ausbau einer Bundeswasserstraße kann\n1. Rechte anderer nicht beeinträchtigt werden oder\nvon einer förmlichen Erörterung im Sinne des § 73\ndie Betroffenen sich mit der Inanspruchnahme\nAbs. 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und § 9\nihres Eigentums oder eines anderen Rechts\nAbs. 1 Satz 2 des Gesetzes über die Umweltver-\nschriftlich einverstanden erklärt haben und\nträglichkeitsprüfung abgesehen werden. Vor dem\n2. mit den Trägern öffentlicher Belange, deren                   Abschluß des Planfeststellungsverfahrens ist den\nAufgabenbereich berührt wird, das Benehmen                 Einwendern Gelegenheit zur Äußerung zu geben.\nhergestellt worden ist.\n5. Nach Ablauf der Einwendungsfrist erhobene\nDie Plangenehmigung hat die Rechtswirkungen                      Einwendungen sind ausgeschlossen; Ansprüche\nder Planfeststellung; auf ihre Erteilung finden die              wegen nicht voraussehbarer nachteiliger Wir-\nVorschriften über das Planfeststellungsverfahren                 kungen des Vorhabens können nach Ablauf der\nkeine Anwendung. § 75 Abs. 4 des Verwaltungsver-                 Einwendungsfrist nach § 75 Abs. 2 Satz 2 bis 5 des\nfahrensgesetzes gilt entsprechend. Vor Erhebung                  Verwaltungsverfahrensgesetzes geltend gemacht\neiner verwaltungsgerichtlichen Klage bedarf es                   werden. Hierauf ist in der Bekanntmachung nach\nkeiner Nachprüfung in einem Vorverfahren.                        § 73 Abs. 5 Satz 2 des Verwaltungsverfahrens-\n(1 b) Planfeststellung und Plangenehmigung ent-             gesetzes hinzuweisen.\"\nfallen, wenn\n6. § 19 wird wie folgt geändert:\n1. andere öffentliche Belange nicht berührt sind\noder die erforderlichen behördlichen Entschei-          a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.\ndungen vorliegen und sie dem Plan nicht ent-            b) Folgende Absätze 2 bis 4 werden angefügt:\ngegenstehen und\n,,(2) Ist die sofortige Vollziehung des Planfeststel-\n2. Rechte anderer nicht beeinflußt werden oder                   lungsbeschlusses oder der Plangenehmigung für\nmit den vom Plan Betroffenen entsprechende                 den Neubau oder den Ausbau von Bundeswasser-\nVereinbarungen getroffen werden.\"                          straßen angeordnet, so kann der Antrag nach § 80\nc) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:                        Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung auf\nWiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der\n,,Über die Erteilung des Einvernehmens ist inner-\nAnfechtungsklage nur innerhalb eines Monats nach\nhalb von drei Monaten nach Übermittlung des Ent-\nder Anordnung der sofortigen Vollziehung gestellt\nscheidungsentwurfs zu entscheiden.\"\nwerden. Treten später Tatsachen ein, die die Wie-\nderherstellung der aufschiebenden Wirkung recht-\n4. § 15 wird wie folgt geändert:                                        fertigen, so kann der durch den Planfeststellungs-\na) Die Überschrift erhält folgende Fassung:                          beschluß oder die Plangenehmigung Beschwerte\n,,Veränderungssperre; Vorkaufsrecht\".                 einen hierauf gestützten Antrag nach § 80 Abs. 5\nSatz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung innerhalb\nb) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:                  einer Frist von einem Monat stellen. Die Frist\n,,(3) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 steht                beginnt in dem Zeitpunkt, in dem der Beschwerte\ndem Bund an den betroffenen Flächen ein Vor-                     von den Tatsachen Kenntnis erlangt.\nkaufsrecht zu.\"                                                      (3) Der Kläger hat innerhalb einer Frist von sechs\nWochen die zur Begründung seiner Klage dienen-\n5. § 17 wird wie folgt gefaßt:                                          den Tatsachen und Beweismittel anzugeben.§ 87b\n,,§ 17                                Abs. 3 und§ 128aderVerwaltungsgerichtsordnung\ngelten entsprechend.\nAnhörungsverfahren\n(4) Mängel bei der Abwägung der von dem\nFür das Anhörungsverfahren gilt § 73 des Verwal-                  Vorhaben berührten öffentlichen und privaten\ntungsverfahrensgesetzes mit folgenden Maßgaben:                      Belange sind nur erheblich, wenn sie offensichtlich\n1. Die Behörden, deren Aufgabenbereich durch das                     und auf das Abwägungsergebnis von Einfluß ge-\nVorhaben berührt wird, haben ihre Stellungnahmen                 wesen sind. Erhebliche Mängel ·bei der Abwägung\ninnerhalb einer von der Anhörungsbehörde zu set-                 oder eine Verletzung von Verfahrens- oder Form-\nzenden Frist abzugeben, die drei Monate nicht                    vorschriften führen nur dann zur Aufhebung des","Nr. 69 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Dezember 1993                                2129\nPlanfeststellungsbeschlusses oder der Plangeneh-             (6) Wird der festgestellte Plan oder die Plangeneh-\nmigung, wenn sie nicht durch Planergänzung oder           migung aufgehoben, so ist auch die vorzeitige Besitz-\ndurch ein ergänzendes Verfahren behoben werden            einweisung aufzuheben und der vorherige Besitzer\nkönnen; die §§ 45 und 46 des Verwaltungsverfah-           wieder in den Besitz einzuweisen. Der Träger des\nrensgesetzes und die entsprechenden landesrecht-          Vorhabens hat für alle durch die Besitzeinweisung\nlichen Bestimmungen bleiben unberührt.\"                   entstandenen besonderen Nachteile Entschädigung zu\nleisten.\n7. Nach§ 19 wird folgender§ 20 eingefügt:                            (7) Ein Rechtsbehelf gegen eine vorzeitige Besitzein-\n,,§20                             weisung hat keine aufschiebende Wirkung. Der Antrag\nauf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80\nVorzeitige Besitzeinweisung                   Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung kann\n(1) Ist der sofortige Beginn von Bauarbeiten geboten       nur innerhalb eines Monats nach der Zustellung des\nund weigert sich der Eigentümer oder Besitzer, den             Besitzeinweisungsbeschlusses gestellt und begründet\nBesitz eines für den Neubau oder den Ausbau einer              werden.\"\nBundeswasserstraße benötigten Grundstücks durch                                          Artikel4\nVereinbarung unter Vorbehalt aller Entschädigungsan-\nsprüche zu überlassen, so hat die Enteignungsbehörde                    Änderung des Luftverkehrsgesetzes\nden Träger des Vorhabens auf Antrag nach Feststel-            Das Luftverkehrsgesetz in der Fassung der Bekannt-\nlung des Planes oder Erteilung der Plangenehmigung         machung vom 14. Januar 1981 (BGBI. 1 S. 61 ), zuletzt\nin den Besitz einzuweisen. Der Planfeststellungsbe-        geändert gemäß Artikel 68 der Verordnung vom\nschluß oder die Plangenehmigung müssen vollziehbar         26. Februar 1993 (BGBI. 1S. 278), wird wie folgt geändert:\nsein. Weiterer Voraussetzungen bedarf es nicht.\n(2) Die Enteignungsbehörde hat spätestens sechs         1. § 8 wird wie folgt geändert:\nWochen nach Eingang des Antrags auf Besitzeinwei-              a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:\nsung mit den Beteiligten mündlich zu verhandeln.\n,,Bei der Planfeststellung sind die von dem Vor-\nHierzu sind der Träger des Vorhabens und die Betroffe-\nhaben berührten öffentlichen und privaten Belange\nnen zu laden. Dabei ist den Betroffenen der Antrag auf\neinschließlich der Umweltverträglichkeit im Rahmen\nBesitzein'f'eisung mitzuteilen. Die Ladungsfrist beträgt\nder Abwägung zu berücksichtigen.\"\ndrei Wochen. Mit der Ladung sind die Betroffenen auf-\nzufordern, etwaige Einwendungen gegen den Antrag               b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:\nvor der mündlichen Verhandlung bei der Enteignungs-                  ,,(2) An Stelle eines Planfeststellungsbeschlusses\nbehörde einzureichen. Sie sind außerdem darauf hin-                kann eine Plangenehmigung erteilt werden, wenn\nzuweisen, daß auch bei Nichterscheinen über den\nAntrag auf Besitzeinweisung und andere im Verfahren                1. Rechte anderer nicht beeinträchtigt werden oder\nzu erledigende Anträge entschieden werden kann.                         die Betroffenen sich mit der Inanspruchnahme\nihres Eigentums oder eines anderen Rechts\n(3) Soweit der Zustand des Grundstücks von Bedeu-                    schriftlich einverstanden erklärt haben und\ntung ist, hat die Enteignungsbehörde diesen bis zum\n2. mit den Trägern öffentlicher Belange, deren Auf-\nBeginn der mündlichen Verhandlung in einer Nieder-                      gabenbereich berührt wird, das Benehmen her-\nschrift festzustellen oder durch einen Sachverständi-\ngestellt worden ist.\ngen ermitteln zu lassen. Den Beteiligten ist eine\nAbschrift der Niederschrift oder des Ermittlungsergeb-             Die Plangenehmigung hat die Rechtswirkung der\nnisses zu übersenden.                                              Planfeststellung nach § 9 Abs. 1; auf ihre Erteilung\nfinden die Vorschriften über das Planfeststellungs-\n(4) Der Beschluß über die Besitzeinweisung ist dem              verfahren keine Anwendung. § 75 Abs. 4 des Ver-\nTräger des Vorhabens und den Betroffenen spätestens                waltungsverfahrensgesetzes und die entsprechen-\nzwei Wochen nach der mündlichen Verhandlung zuzu-                  den landesrechtlichen Bestimmungen gelten ent-\nstellen. Die Besitzeinweisung wird in dem von der Ent-             sprechend. Vor Erhebung einer verwaltungsgericht-\neignungsbehörde bezeichneten Zeitpunkt wirksam.                    lichen Klage bedarf es keiner Nachprüfung in einem\nDieser Zeitpunkt soll auf höchstens zwei Wochen nach               Vorverfahren.\"\nZustellung der Anordnung über die vorzeitige Besitz-\nc) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und wie folgt\neinweisung an den unmittelbaren Besitzer festgesetzt\nwerden. Durch die Besitzeinweisung wird dem Besitzer               neu gefaßt:\nder Besitz entzogen und der Träger des Vorhabens                     ,,(3) Planfeststellung und Plangenehmigung kön-\nBesitzer. Der Träger des Vorhabens darf auf dem                    nen bei Änderungen oder Erweiterungen von\nGrundstück das im Antrag auf Besitzeinweisung                      unwesentlicher Bedeutung unterbleiben. Fälle un-\nbezeichnete Bauvorhaben durchführen und die dafür                  wesentlicher Bedeutung liegen insbesondere vor,\nerforderlichen Maßnahmen treffen.                                  wenn unmittelbar durch die geänderte oder erwei-\nterte Anlage\n(5) Der Träger des Vorhabens hat für die durch die\nvorzeitige Besitzeinweisung entstehenden Vermö-                    1 . andere öffentliche Belange nicht berührt sind\ngensnachteile Entschädigung zu leisten, soweit die                      oder die erforderlichen behördlichen Entschei-\nNachteile nicht durch die Verzinsung der Geldentschä-                   dungen vorliegen und sie dem Plan nicht entge-\ndigung für die Entziehung oder Beschränkung des                         genstehen und\nEigentums oder eines anderen Rechts ausgeglichen                   2. Rechte anderer nicht beeinflußt werden oder mit\nwerden. Art und Höhe der Entschädigung sind von der                     den vom Plan Betroffenen entsprechende Ver-\nEnteignungsbehörde in einem Beschluß festzusetzen.                      einbarungen getroffen werden.\"","2130                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\nd) Nach dem neuen Absatz 3 werden folgende                            ,,(2) Für das Anhörungsverfahren gilt § 73 des\nAbsätze 4 bis 7 angefügt:                                      Verwaltungsverfahrensgesetzes mit folgenden\n,,(4) Betriebliche Regelungen und die baupla-                 Maßgaben:\nnungsrechtliche Zulässigkeit von Hochbauten auf                1. Die Pläne sind der von der Landesregierung\ndem Flugplatzgelände können Gegenstand der                          bestimmten Behörde (Anhörungsbehörde) zur\nPlanfeststellung sein. Änderungen solcherart                        Stellungnahme vorzulegen. Diese hat alle in\ngetroffener betrieblicher Regelungen bedürfen nur                    ihrem Aufgabenbereich durch das Vorhaben\neiner Regelung entsprechend § 6 Abs. 4 Satz 2.                       berührten Behörden des Bundes, der Länder,\nder Gemeinden und die übrigen· Beteiligten zu\n(5) Für die zivile Nutzung eines aus der mili-\nhören und ihre Stellungnahme der Planfeststel-\ntärischen Trägerschaft entlassenen ehemaligen\nMilitärflugplatzes ist eine Änderungsgenehmigung                     lungsbehörde zuzuleiten.\nnach § 6 Abs. 4 Satz 2 durch die zuständige Zivil-              2. Die Einholung der Stellungnahmen der Be-\nluftfahrtbehörde erforderlich, in der der Träger der                 hörden sowie die Auslegung des Plans in den\nzivilen Nutzung anzugeben ist. Die Genehmigungs-                     Gemeinden, in denen sich das Vorhaben vor-\nurkunde muß darüber hinaus die für die entspre-                      aussichtlich auswirkt, veranlaßt die Anhörungs-\nchende Flugplatzart vorgeschriebenen Angaben                         behörde innerhalb eines Monats, nachdem der\nenthalten(§ 42 Abs. 2, § 52 Abs. 2, § 57 Abs. 2 der                  Unternehmer den Plan bei ihr eingereicht hat.\nLuftverkehrs-Zulassungs-Ordnung). Eine Planfest-                3. Die Behörden, deren Aufgabenbereich berührt\nstellung oder Plangenehmigung findet nicht statt.                    wird, haben ihre Stellungnahmen innerhalb einer\nEin militärischer Bauschutzbereich bleibt bestehen,                  von der Anhörungsbehörde zu setzenden Frist\nbis die Genehmigungsbehörde etwas anderes                            abzugeben, die drei Monate nicht übersteigen\nbestimmt. Spätestens mit der Bekanntgabe der\ndarf. Danach eingehende Stellungnahmen der\nÄnderungsgenehmigung nach § 6 Abs. 4 Satz 2                          Behörden müssen bei der Feststellung des\ngehen alle Rechte und Pflichten von dem mili-                        Plans nicht berücksichtigt werden; dies gilt\ntärischen auf den zivilen Träger über.                               nicht, wenn später von einer Behörde vorge-\n(6) Die Genehmigung nach§ 6 ist nicht Voraus-                    brachte öffentliche Belange der Planfeststel-\nsetzung für ein Planfeststellungsverfahren oder ein                  lungsbehörde auch ohne ihr Vorbringen bekannt\nPlangenehmigungsverfahren.                                           sind oder hätten bekannt sein müssen. Die\n(7) Absatz 5 Satz 1 bis 3 gilt entsprechend bei der\nGemeinden legen den Plan innerhalb von drei\nzivilen Nutzung oder Mitbenutzung eines nicht aus                    Wochen nach Zugang aus. Sie machen die Aus-\nder militärischen Trägerschaft entlassenen Militär-                  legung ortsüblich bekannt.\nflugplatzes.\"                                                   4. Die Erörterung nach § 73 Abs. 6 des Verwal-\ntungsverfahrensgesetzes hat die Anhörungs-\n2. Nach§ 8 wird folgender§ 8a eingefügt:                                    behörde innerhalb von drei Monaten nach\nAblauf der Einwendungsfrist abzuschließen. Sie\n,,§Ba\ngibt ihre Stellungnahme nach § 73 Abs. 9 des\n(1) Sobald der Plan ausgelegt oder andere Gelegen-                    Verwaltungsverfahrensgesetzes innerhalb eines\nheit gegeben ist, den Plan einzusehen, dürfen auf den                    Monats nach Abschluß der Erörterung ab.\nvom Plan betroffenen Flächen bis zu ihrer Inanspruch-\n5. Bei der Änderung eines Flughafens oder eines\nnahme wesentlich wertsteigernde oder die geplanten\nLandeplatzes mit beschränktem Bauschutz-\nBaumaßnahmen erheblich erschwerende Verände-\nbereich nach § 17 kann von einer förmlichen\nrungen nicht vorgenommen werden (Veränderungs-\nErörterung im Sinne des § 73 Abs. 6 des Verwal-\nsperre). Veränderungen, die in rechtlich zulässiger\ntungsverfahrensgesetzes und des § 9 Abs. 1\nWeise vorher begonnen worden sind, Unterhaltungs-\nSatz 2 des Gesetzes über die Umweltverträg-\narbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten\nlichkeitsprüfung abgesehen werden. Vor dem\nNutzung werden davon nicht berührt. Unzulässige Ver-\nAbschluß des Planfeststellungsverfahrens ist\nänderungen bleiben bei der Anordnung von Vorkeh-\nden Einwendern Gelegenheit zur Äußerung zu\nrungen und Anlagen und im Entschädigungsverfahren\ngeben. Die Stellungnahme der Anhörungsbe-\nunberücksichtigt.\nhörde nach§ 73 Abs. 9 des Verwaltungsverfah-\n(2) Dauert die Veränderungssperre über vier Jahre,                    rensgesetzes ist innerhalb von sechs Wochen\nkönnen die Eigentümer für die dadurch entstandenen                       nach Ablauf der Einwendungsfrist abzugeben.\nVermögensnachteile Entschädigung verlangen.\nDie Maßgaben gelten entsprechend, wenn das\n(3) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 steht dem                Verfahren landesrechtlich durch ein Verwaltungs-\nUnternehmer an den betroffenen Flächen ein Vorkaufs-                verfahrensgesetz geregelt ist.\"\nrecht zu.\"\nc) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 3.\n3. § 10 wird wie folgt geändert:                                    d) Der bisherige Absatz 7 wird durch folgende Ab-\nsätze 4 bis 8 ersetzt:\na) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:\n,,(4) Einwendungen gegen den Plan, die nach\n,,Sie stellt den Plan fest, erteilt die Plangenehmi-            Ablauf der Einwendungsfrist erhoben werden, sind\ngung nach § 8 Abs. 2 und trifft die Entscheidung                ausgeschlossen. Hierauf ist in der Bekanntma-\nnach § 8 Abs. 3.\"                                               chung der Auslegung oder der Einwendungsfrist\nb) Die Absätze 2 bis 5 werden durch folgenden Absatz 2              hinzuweisen. Nach dem Erörterungstermin einge-\nersetzt:                                                        hende Stellungnahmen der Behörden müssen be.i","Nr. 69 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Dezember 1993                              2131\nder Feststellung des Plans nicht berücksichtigt wer-           (2) Die Enteignungsbehörde hat spätestens sechs\nden; dies gilt nicht, wenn später von einer Behörde       Wochen nach Eingang des Antrags auf Besitzeinwei-\nvorgebrachte öffentliche Belange der Planfeststel-        sung mit den Beteiligten mündlich zu verhandeln.\nlungsbehörde auch ohne ihr Vorbringen bekannt             Hierzu sind der Unternehmer und die Betroffenen zu\nsind oder hätten bekannt sein müssen.                     laden. Dabei ist den Betroffenen der Antrag auf Be-\nsitzeinweisung mitzuteilen. Die Ladungsfrist beträgt\n(5) Der Planfeststellungsbeschluß ist denjenigen,      drei Wochen. Mit der Ladung sind die Betroffenen auf-\nüber deren Einwendungen entschieden worden ist,           zufordern, etwaige Einwendungen gegen den Antrag\nmit Rechtsbehelfsbelehrung zuzustellen; die Vor-          vor der mündlichen Verhandlung bei der Enteignungs-\nschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes über           behörde einzureichen. Sie sind außerdem darauf hin-\ndie Bekanntgabe bleiben im übrigen unberührt.              zuweisen, daß auch bei Nichterscheinen über den\n(6) Ist die sofortige Vollziehung des Planfeststel-    Antrag auf Besitzeinweisung und andere im Verfahren\nlungsbeschlusses oder der Plangenehmigung für              zu erledigende Anträge entschieden werden kann.\nden Bau oder die Änderung von Verkehrsflughäfen                 (3) Soweit der Zustand des Grundstücks von Bedeu-\nangeordnet, so kann der Antrag nach § 80 Abs. 5            tung ist, hat die Enteignungsbehörde diesen bis zum\nSatz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung auf Wie-             Beginn der mündlichen Verhandlung in einer Nieder-\nderherstellung der aufschiebenden Wirkung der              schrift festzustellen oder durch einen Sachverstän-\nAnfechtungsklage nur innerhalb eines Monats nach           digen ermitteln zu lassen. Den Beteiligten ist eine\nder Anordnung der sofortigen Vollziehung gestellt          Abschrift der Niederschrift oder des Ermittlungser-\nwerden. Darauf ist in der Anordnung der sofortigen         gebnisses zu übersenden.\nVollziehung hinzuweisen;§ 58 der Verwaltungsge-\nrichtsordnung gilt entsprechend. Treten später Tat-            (4) Der Beschluß über die Besitzeinweisung ist dem\nsachen ein, die die Wiederherstellung der aufschie-        Unternehmer und den Betroffenen spätestens zwei\nbenden Wirkung rechtfertigen, so kann der durch            Wochen nach der mündlichen Verhandlung zuzu-\nden Planfeststellungsbeschluß oder die Plangeneh-          stellen. Die Besitzeinweisung wird in dem von der\nmigung Beschwerte einen hierauf gestützten                 Enteignungsbehörde bezeichneten Zeitpunkt wirksam.\nAntrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsge-          Dieser Zeitpunkt soll auf höchstens zwei Wochen\nrichtsordnung innerhalb von einem Monat stellen.           nach Zustellung der Anordnung über die vorzeitige\nDie F~ist beginnt in dem Zeitpunkt, in dem der             Besitzeinweisung an den unmittelbaren Besitzer fest-\nBeschwerte von den Tatsachen Kenntnis erlangt.             gesetzt werden. Durch die Besitzeinweisung wird dem\nBesitzer der Besitz entzogen und der Unternehmer\n(7) Der Kläger hat innerhalb einer Frist von sechs      Besitzer. Der Unternehmer darf auf dem Grundstück\nWochen die zur Begründung seiner Klage dienen-             das im Antrag auf Besitzeinweisung bezeichnete\nden Tatsachen und Beweismittel anzugeben.§ 87b             Bauvorhaben durchführen und die dafür erforderlichen\nAbs. 3 und § 128a der Verwaltungsgerichtsordnung           Maßnahmen treffen.\ngelten entsprechend.\n(5) Der Unternehmer hat für die durch die vorzeitige\n(8) Mängel bei der Abwägung der von dem Vor-            Besitzeinweisung entstehenden Vermögensnachteile\nhaben berührten öffentlichen und privaten Belange          Entschädigung zu leisten, soweit die Nachteile nicht\nsind nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf        durch die Verzinsung der Geldentschädigung für die\ndas Abwägungsergebnis von Einfluß gewesen sind.            Entziehung oder Beschränkung des Eigentums oder\nErhebliche Mängel bei der Abwägung oder eine               eines anderen Rechts ausgeglichen werden. Art und\nVerletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften           Höhe der Entschädigung sind von der Enteignungs-\nführen nur dann zur Aufhebung des Planfest-                behörde in einem Beschluß festzusetzen.\nstellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung,\nwenn sie nicht durch Planergänzung oder durch ein              (6) Wird der festgestellte Plan oder die Plangenehmi-\nergänzendes Verfahren behoben werden können;               gung aufgehoben, so ist auch die vorzeitige Besitzein-\ndie §§ 45 und 46 des Verwaltungsverfahrens-                weisung aufzuheben und der vorherige Besitzer wieder\ngesetzes und die entsprechenden landesrecht-               in den Besitz einzuweisen. Der Unternehmer hat für alle\nlichen Bestimmungen bleiben unberührt.\"                    durch die Besitzeinweisung entstandenen besonderen\nNachteile Entschädigung zu leisten.\n4. Vor§ 28 wird folgender§ 27e eingefügt:                             (7) Ein Rechtsbehelf gegen eine vorzeitige Besitzein-\nweisung hat keine aufschiebende Wirkung. Der Antrag\n,,§27e                            auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80\n(1) Ist der sofortige Beginn von Bauarbeiten geboten        Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung kann\nund weigert sich der Eigentümer oder Besitzer, den             nur innerhalb eines Monats nach der Zustellung des\nBesitz eines für den Bau oder die Änderung eines Flug-         Besitzeinweisungsbeschlusses gestellt und begründet\nhafens oder eines Landeplatzes mit beschränktem                werden.\"\nBauschutzbereich nach § 17 benötigten Grundstücks\ndurch Vereinbarung unter Vorbehalt aller Entschädi-         5. § 28 Abs. 2 wird wie folgt neu gefaßt:\ngungsansprüche zu überlassen, so hat die Enteig-\nnungsbehörde den Unternehmer auf Antrag nach Fest-               ,,(2) Hat ein Planfeststellungs-, Plangenehmigungs-\nstellung des Planes oder Erteilung der Plangenehmi-            oder Genehmigungsverfahren stattgefunden, so ist der\ngung in den Besitz einzuweisen. Der Planfeststellungs-         festgestellte Plan, die Plangenehmigung oder die Ge-\nbeschluß oder die Plangenehmigung müssen vollzieh-             nehmigung dem Enteignungsverfahren zugrunde zu\nbar sein. Weiterer Voraussetzungen bedarf es nicht.            legen und für die Enteignungsbehörde binqend.\"","2132                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\n6. In § 32 Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Gesetz\"            2. Nach§ 28 wird folgender§ 28a eingefügt:\ndie Wörter „und von Verordnungen des Rates oder\n,,§28a\nder Kommission der Europäischen Gemeinschaft\" ein-\ngefügt.                                                                        Veränderungssperre; Vorkaufsrecht\n(1) Sobald der Plan ausgelegt oder andere Gele-\ngenheit gegeben ist, den Plan einzusehen, dürfen\nArtikel 5\nauf den vom Plan betroffenen Flächen bis zu ihrer\nÄnderung des Personenbeförderungsgesetzes                        Inanspruchnahme wesentlich wertsteigernde oder\ndie geplanten Baumaßnahmen erheblich erschwe-\nDas Personenbeförderungsgesetz in der Fassung der                  rende Veränderungen nicht vorgenommen werden\nBekanntmachung vom 8. August 1990 (BGBI. 1 S. 1690),                 (Veränderungssperre}. Veränderungen, die in rechtlich\nzuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Juli           zulässiger Weise vorher begonnen worden sind, Un-\n1992 (BGB!. 1 S. 1379), wird wie folgt geändert:                     terhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher\nausgeübten Nutzung werden davon nicht berührt.\n1. § 28 wird wie folgt geändert:                                     Unzulässige Veränderungen bleiben bei der Anord-\nnung von Vorkehrungen und Anlagen und im Entschä-\na) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:                         digungsverfahren unberücksichtigt.\n,,Bei der Planfeststellung sind die von dem Vorha-              (2) Dauert die Veränderungssperre über vier Jahre,\nben berührten öffentlichen und privaten Belange              können die Eigentümer für die dadurch entstandenen\neinschließlich der Umweltverträglichkeit im Rah-             Vermögensnachteile Entschädigung verlangen.\nmen der Abwägung zu berücksichtigen.\"                            (3) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 steht dem\nb) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:              Unternehmer an den betroffenen Flächen ein Vorkaufs-\nrecht zu.\"\n,,(1 a) An Stelle eines Planfeststellungsbeschlusses\nkann eine Plangenehmigung erteilt werden, wenn            3. § 29 wird wie folgt geändert:\n1. Rechte anderer nicht oder nicht wesentlich                 a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:\nbeeinträchtigt werden oder die Betroffenen sich            „Diese stellt den Plan nach§ 28 Abs. 1 fest, erteilt\nmit der Inanspruchnahme ihres Eigentums oder               die Plangenehmigung nach § 28 Abs. 1a oder trifft\neines anderen Rechts schriftlich einverstanden             die Entscheidung nach § 28 Abs. 2.\"\nerklärt haben und\nb} Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:\n2. mit den Trägern öffentlicher Belange, deren Auf-\n,,(1 a) Für das Anhörungsverfahren gilt § 73 des\ngabenbereich berührt wird, das Benehmen her-\nVerwaltungsverfahrensgesetzes mit folgenden Maß-\ngestellt worden ist.\ngaben:\nDie Plangenehmigung hat die Rechtswirkungen                       1. Die Einholung der Stellungnahmen der Be-\nder Planfeststellung; auf ihre Erteilung finden                        hörden, deren Aufgabenbereich durch das\ndie Vorschriften über das Planfeststellungsver-                       Vorhaben berührt wird, sowie die Auslegung\nfahren keine Anwendung. § 75 Abs. 4 des Verwal-                       des Plans in den Gemeinden, in denen sich das\ntungsverfahrensgesetzes und die entsprechenden                        Vorhaben voraussichtlich auswirkt, veranlaßt die\nlandesrechtlichen Bestimmungen gelten entspre-                        Anhörungsbehörde innerhalb eines Monats,\nchend. Vor Erhebung einer verwaltungsgericht-                         nachdem der Träger des Vorhabens den Plan\nlichen Klage bedarf es keiner Nachprüfung in einem                     bei ihr eingereicht hat.\nVorverfahren.\"\n2. Die Behörden, deren Aufgabenbereich berührt\nc) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:                                        wird, haben ihre Stellungnahmen innerhalb einer\nvon der Anhörungsbehörde zu setzenden Frist\n,,(2) Planfeststellung und Plangenehmigung ent-                    abzugeben, die drei Monate nicht übersteigen\nfallen bei Änderungen und Erweiterungen von                           darf.\nunwesentlicher Bedeutung. Fälle unwesentlicher\nBedeutung liegen insbesondere vor, wenn                           3. Die Gemeinden legen den Plan innerhalb von\ndrei Wochen nach Zugang aus. Sie machen die\n1. andere öffentliche Belange nicht berührt sind                      Auslegung vorher ortsüblich bekannt.\noder die erforderlichen behördlichen Entschei-\n4. Die Erörterung nach § 73 Abs. 6 des Verwal-\ndungen vorliegen und sie dem Plan nicht ent-\ntungsverfahrensgesetzes hat die Anhörungs-\ngegenstehen und\nbehörde innerhalb von drei Monaten nach\n2. Rechte anderer nicht beeinflußt werden oder mit                    Ablauf der Einwendungsfrist abzuschließen.\nden vom Plan Betroffenen entsprechende Ver-                     Sie gibt ihre Stellungnahme nach § 73 Abs. 9\neinbarungen getroffen werden.\"                                  des Verwaltungsverfahrensgesetzes innerhalb\neines Monats nach Abschluß der Erörterung ab.\nd} Im Absatz 3 Satz 1 werden nach der Angabe „Ab-\nsatz 1\" die Wörter „und die Plangenehmigung nach                  5. Bei der Änderung einer Betriebsanlage für\nAbsatz 1a\" eingefügt.                                                 Straßenbahnen kann von einer förmlichen Erör-\nterung im Sinne des § 73 Abs. 6 des Verwal-\ne} Im Absatz 4 Satz 1 werden nach dem Wort                                tungsverfahrensgesetzes und des § 9 Abs. 1\n,,Planfeststellung\" die Wörter „oder einer Plan-                      Satz 2 des Gesetzes über die Umweltverträg-\ngenehmigung\" eingefügt.                                               lichkeitsprüfung abgesehen werden. Vor dem","Nr. 69 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Dezember 1993                              2133\nAbschluß des Planfeststellungsverfahrens ist             führen nur dann zur Aufhebung des Planfeststel-\nden Einwandern Gelegenheit zur Äußerung zu               lungsbeschlusses oder der Plangenehmigung,\ngeben. Die Stellungnahme der Anhörungsbe-                wenn sie nicht durch Planergänzung oder durch ein\nhörde nach § 73 Abs. 9 des Verwaltungsverfah-            ergänzendes Verfahren behoben werden können;\nrensgesetzes ist innerhalb von sechs Wochen              die §§ 45 und 46 des Verwaltungsverfahrens-\nnach Ablauf der Einwendungsfrist abzugeben.              gesetzes und die entsprechenden landesrecht-\nlichen Bestimmungen bleiben unberührt.\"\nDie Maßgaben gelten entsprechend, wenn das Ver-\nfahren landesrechtlich durch ein Verwaltungsver-\nfahrensgesetz geregelt ist.\"                          4. Nach§ 29 wird folgender§ 29a eingefügt:\nc) Nach Absatz 3 werden folgende Absätze 4 bis 8                                         ,,§29a\nangefügt:                                                                 Vorzeitige Besitzeinweisung\n,,(4) Einwendungen gegen den Plan, die nach                 (1) Ist der sofortige Beginn von Bauarbeiten geboten\nAblauf der Einwendungsfrist erhoben werden, sind          und weigert sich der Eigentümer oder Besitzer, den\nausgeschlossen. Hierauf ist in der Bekanntma-             Besitz eines für den Bau oder die Änderung einer\nchung der Auslegung oder der Einwendungsfrist             Betriebsanlage für Straßenbahnen benötigten Grund-\nhinzuweisen. Nach dem Erörterungstermin einge-           stücks durch Vereinbarung unter Vorbehalt aller Ent-\nhende Stellungnahmen der Behörden müssen bei             schädigungsansprüche zu überlassen, so hat die Ent-\nder Feststellung des Plans nicht berücksichtigt wer-      eignungsbehörde den Unternehmer auf Antrag nach\nden; dies gilt nicht, wenn später von einer Behörde       Feststellung des Planes oder Erteilung der Plangeneh-\nvorgebrachte öffentliche Belange der Planfeststel-        migung in den Besitz einzuweisen. Der Planfeststel-\nlungsbehörde auch ohne ihr Vorbringen bekannt             lungsbeschluß oder die Plangenehmigung müssen\nsind oder hätten bekannt sein müssen.                     vollziehbar sein. Weiterer Voraussetzungen bedarf es\n(5) Der Planfeststellungsbeschluß ist denjenigen,     nicht.\nüber deren Einwendungen entschieden worden ist,              (2) Die Enteignungsbehörde hat spätestens sechs\nmit Rechtsbehelfsbelehrung zuzustellen; die Vor-          Wochen nach Eingang des Antrags auf Besitzeinwei-\nschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes über          sung mit den Beteiligten mündlich zu verhandeln.\ndie Bekanntgabe bleiben im übrigen unberührt.             Hierzu sind der Unternehmer und die Betroffenen zu\n(6) Vor Erhebung einer verwaltungsgerichtlichen       laden. Dabei ist den Betroffenen der Antrag auf Besitz-\nKlage gegen einen Planfeststellungsbeschluß oder          einweisung mitzuteilen. Die Ladungsfrist beträgt drei\ngegen eine Plangenehmigung für den Bau oder die           Wochen. Mit der Ladung sind die Betroffenen auf-\nÄnderung von Betriebsanlagen für Straßenbahnen            zufordern, etwaige Einwendungen gegen den Antrag\nbedarf es keiner Nachprüfung in einem Vorverfah-          vor der mündlichen Verhandlung bei der Enteignungs-\nren. Die Anfechtungsklage gegen einen Planfest-           behörde einzureichen. Sie sind außerdem darauf hin-\nstellungsbeschluß oder eine Plangenehmigung für           zuweisen, daß auch bei Nichterscheinen über den\nden Bau oder die Änderung von Betriebsanlagen für         Antrag auf Besitzeinweisung und andere im Verfahren\nStraßenbahnen hat keine aufschiebende Wirkung.            zu erledigende Anträge entschieden werden kann.\nDer Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wir-             (3) Soweit der Zustand des Grundstücks von Bedeu-\nkung der Anfechtungsklage gegen ein Planfeststel-         tung ist, hat die Enteignungsbehörde diesen bis zum\nlungsbeschluß oder eine Plangenehmigung nach              Beginn der mündlichen Verhandlung in einer Nieder-\n§ 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung         schrift festzustellen oder durch einen Sachverstän-\nkann nur innerhalb eines Monats nach Zustellung           digen ermitteln zu lassen. Den Beteiligten ist eine\ndes Planfeststellungsbeschlusses oder der Plange-         Abschrift der Niederschrift oder des Ermittlungsergeb-\nnehmigung gestellt und begründet werden. Treten           nisses zu übersenden.\nspäter Tatsachen ein, die die Anordnung der auf-\nschiebenden Wirkung rechtfertigen, so kann der               (4) Der Beschluß über die Besitzeinweisung ist dem\nUnternehmer und den Betroffenen spätestens zwei\ndurch den Planfeststellungsbeschluß oder die Plan-\ngenehmigung Beschwerte einen hierauf gestützten           Wochen nach der mündlichen Verhandlung zuzustel-\nAntrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungs-           len. Die Besitzeinweisung wird in dem von der Enteig-\ngerichtsordnung innerhalb einer Frist von einem           nungsbehörde bezeichneten Zeitpunkt wirksam. Die-\nser Zeitpunkt soll auf höchstens zwei Wochen nach\nMonat stellen. Die Frist beginnt in dem Zeitpunkt, in\nZustellung der Anordnung über die vorzeitige Besitz-\ndem der Beschwerte von den Tatsachen Kenntnis\nerlangt.                                                  einweisung an den unmittelbaren Besitzer festgesetzt\nwerden. Durch die Besitzeinweisung wird dem Besitzer\n(7) Der Kläger hat innerhalb einer Frist von sechs    der Besitz entzogen und der Unternehmer Besitzer.\nWochen die zur Begründung seiner Klage dienen-            Der Unternehmer darf auf dem Grundstück das im\nden Tatsachen und Beweismittel anzugeben.§ 87b            Antrag auf Besitzeinweisung bezeichnete Bauvor-\nAbs. 3 und § 128a der Verwaltungsgerichtsordnung          haben durchführen und die dafür erforderlichen Maß-\ngelten entsprechend.                                      nahmen treffen.\n(8) Mängel bei der Abwägung der von dem Vor-             (5) Der Unternehmer hat für die durch die vorzeitige\nhaben berührten öffentlichen und privaten Belange         Besitzeinweisung entstehenden Vermögensnachteile\nsind nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf       Entschädigung zu leisten, soweit die Nachteile nicht\ndas Abwägungsergebnis von Einfluß gewesen sind.           durch die Verzinsung der Geldentschädigung für die\nErhebliche Mängel bei der Abwägung oder eine              Entziehung oder Beschränkung des Eigentums oder\nVerletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften          eines anderen Rechts ausgeglichen werden. Art und","2134                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\nHöhe der Entschädigung sind von der Enteignungs-                                      Artikels\nbehörde in einem Beschluß festzusetzen.                                            Änderung des\n(6) Wird der festgestellte Plan oder die Plangeneh-      Verkehrswegeplanungsbeschleunigungsgesetzes\nmigung aufgehoben, so ist auch die vorzeitige Besitz-        Das Verkehrswegeplanungsbeschleunigungsgesetz vom\neinweisung aufzuheben und der vorherige Besitzer          16. Dezember 1991 (BGBI. 1 S. 217 4) wird wie folgt\nwieder in den Besitz einzuweisen. Der Unternehmer          geändert:\nhat für alle durch die Besitzeinweisung entstandenen\nbesonderen Nachteile Entschädigung zu leisten.\n1. § 3 Abs. 3, 4, 5 und 7, §§ 4, 6 und 7 sowie 10 Abs. 2\n(7) Ein Rechtsbehelf gegen eine vorzeitige Besitzein-      werden aufgehoben.\nweisung hat keine aufschiebende Wirkung. Der Antrag\nauf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80\nAbs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung kann          2. In§ 3 erhält Absatz 6 folgende Fassung:\nnur innerhalb eines Monats nach der Zustellung des              ,,(6) Die Absätze 1 und 2 finden sinngemäß Anwen-\nBesitzeinweisungsbeschlusses gestellt und begründet            dung, wenn das Verfahren landesrechtlich durch ein\nwerden.\"                                                      Verwaltungsverfahrensgesetz geregelt ist.\"\n5. § 30 wird wie folgt geändert:                              3. § 8 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:\na) In Satz 1 werden nach dem Wort „festgestellten\"            „Sind die Eigentumsverhältnisse an einem Grundstück\ndie Wörter „oder genehmigten\" eingefügt.                  ungeklärt, so hat die kommunale Aufsichtsbehörde der\nGemeinde, in der das Grundstück liegt, in den Fällen, in\nb) In Satz 2 werden nach dem Wort „Plan\" die Wörter           denen ein Plangenehmigungsverfahren oder Vorarbei-\n,,oder die Plangenehmigung\" eingefügt.                   ten durchgeführt werden sollen, auf Antrag der Plan-\nfeststellungsbehörde und in den Fällen, in qenen eine\n6. In § 31 Abs. 6 werden nach dem Wort „Planfest-                vorzeitige Besitzeinweisung angeordnet werden soll,\nstellungsbeschluß\" die Wörter „oder in der Plangeneh-         auf Antrag der Enteignungsbehörde innerhalb von\nmigung\" eingefügt.                                            zwei Wochen nach Antragstellung einen Vertreter des\nEigentümers zu bestellen.\"\n7. Dem§ 55 wird folgender Satz angefügt:\n4. § 9 wird wie folgt geändert:\n.,§ 29 Abs. 6 Satz 1 bleibt unberührt.\"\na) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:\n.,(1) Für die Enteignung gelten die §§ 86, 87, 90\nbis 92 des Baugesetzbuches entsprechend, soweit\nArtikel6                                   keine landesrechtlichen Regelungen bestehen. Für\nÄnderung des Eisenbahnkreuzungsgesetzes                         die Enteignungsentschädigung gelten die §§ 93\nbis 103 des Baugesetzbuches, soweit keine landes-\n§ 9 des Eisenbahnkreuzungsgesetzes in der Fassung                   rechtlichen Regelungen bestehen.\"\nder Bekanntmachung vom 21 . März 1971 (BGBI. 1S. 337)\nwird aufgehoben.                                                 b) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:\n,,(2) Das Enteignungsverfahren richtet sich nach\nden §§ 104 bis 115 und 117 bis 122 des Baugesetz-\nArtikel 7                                  buches, soweit keine landesrechtlichen Regelun-\ngen bestehen.\"\nÄnderung der Verwaltungsgerichtsordnung\n§ 48 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung in                                    Artikel9\nder Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991\nÄnderung des Gesetzes\n(BGBI. 1 S. 686), die zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes\nüber die Umweltverträglichkeitsprüfung\nvom 2. August 1993 (BGBI. 1S. 1442) geändert worden ist,\nwird wie folgt geändert:                                        In Nummer 9 der Anlage zu § 3 des Gesetzes über die\nUmweltverträglichkeitsprüfung vom 12. Februar 1990\n(BGBI. 1S. 205), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes\n1. Nummer 6 wird wie folgt gefaßt:\nvom 22. April 1993 (BGBI. 1 S. 466) geändert worden ist,\n„6. das Anlegen, die Erweiterung oder Änderung             wird die Angabe,,§ 36\" durch die Angabe,,§ 36b\" ersetzt.\nund den Betrieb von Verkehrsflughäfen und von\nVerkehrslandeplätzen mit beschränktem Bau-\nschutzbereich,\".                                                               Artikel 10\nÜbergangsregelungen\n2. In Nummer 7 werden jeweils nach dem Wort „Bau\" die           Vor Inkrafttreten dieses Gesetzes begonnene Planungs-\nWörter „oder die Änderung\" eingefügt.                      verfahren werden nach den Vorschriften dieses Gesetzes\nweitergeführt. § 36d Abs. 6 des Bundesbahngesetzes,\n§ 17 Abs. 6c des Bundesfernstraßengesetzes, § 19 Abs. 4\n3. Nummer 9 erhält folgende Fassung:\ndes Bundeswasserstraßengesetzes, § 10 Abs. 8 des Luft-\n„9. Planfeststellungsverfahren für den Neubau oder         verkehrsgesetzes und § 29 Abs. 8 des Personenbeförde-\nden Ausbau von Bundeswasserstraßen.\"                 rungsgesetzes in der Fassung dieses Gesetzes sind auch","Nr. 69 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Dezember 1993                       2135\nin verwaltungsgerichtlichen Verfahren anzuwenden, bei      des Bundeswasserstraßengesetzes, des Luftverkehrs-\ndenen die angefochtene Entscheidung vor dem Inkraft-       gesetzes und des Personenbeförderungsgesetzes in der\ntreten dieses Gesetzes erlassen worden ist.                im Zeitpunkt der Bekanntmachung geltenden Fassung im\nBundesgesetzblatt bekanntmachen.\nArtikel 11                                                 Artikel 12\nNeubekanntmachung                                               Inkrafttreten\nDer Bundesminister für Verkehr kann den Wortlaut des      Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in\nBundesbahngesetzes, des Bundesfernstraßengesetzes,         Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBonn, den 17. Dezember 1993\nDer Bundespräsident\nWeizsäcker\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister für Verkehr\nWissmann"]}