{"id":"bgbl1-1993-69-6","kind":"bgbl1","year":1993,"number":69,"date":"1993-12-23T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1993/69#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1993-69-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1993/bgbl1_1993_69.pdf#page=2","order":6,"title":"Gesetz zur Förderung eines freiwilligen ökologischen Jahres (FÖJ-Förderungsgesetz - FÖJG)","law_date":"1993-12-17T00:00:00Z","page":2118,"pdf_page":2,"num_pages":5,"content":["2118                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil   1\nGesetz\nzur Förderu~9 eines freiwilligen ökologischen Jahres\n{FOJ-Förderungsgesetz - FOJG)\nVom 17. Dezember 1993\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates                Zwecke der Höherversicherung in der gesetzlichen\ndas folgende Gesetz beschlossen:                                   Rentenversicherung ersetzt werden. Werden Unter-\nkunft, Verpflegung und Arbeitskleidung nicht gestellt,\ndürfen jeweils entsprechende Geldersatzleistungen\nArtikel 1                               gewährt werden. Ein Taschengeld ist angemessen,\nGesetz                                 wenn es 6 vom Hundert der in der Rentenversicherung\nzur Förderung                               der Arbeiter und Angestellten geltenden Beitragsbe-\neines freiwilligen ökologischen Jahres                     messungsgrenze (§ 159 des Sechsten Buches Sozial-\ngesetzbuch) nicht übersteigt.\nErster Abschnitt                         5. Das freiwillige ökologische Jahr kann auch im europäi-\nFörderbedingungen                             schen Ausland geleistet werden.\n6. Die Träger des freiwilligen ökologischen Jahres werden\n§1                                   von der zuständigen Landesbehörde zugelassen. Sie\nDas freiwillige ökologische Jahr wird gefördert, wenn           müssen ihren Hauptsitz im Inland haben.\ndie in den Nummern 1 bis 6 genannten Bedingungen\nerfüllt sind.                                                                                §2\n1. Das freiwillige ökologische Jahr bietet die Möglichkeit,\nDie Förderung des freiwilligen ökologischen Jahres\nPersönlichkeit sowie Umweltbewußtsein zu entwickeln\nrichtet sich nach\nund für Natur und Umwelt zu handeln. Es wird ganz-\ntägig als überwiegend praktische Hilfstätigkeit in ge-     - § 3 der Verordnung über Sonderurlaub für Bundes-\neigneten Stellen und Einrichtungen (Einsatzstellen)           beamte und Richter im Bundesdienst,\ngeleistet, die im Bereich des Natur- und Umwelt-           - § 34 Nr. 3 des Hochschulrahmengesetzes,\nschutzes tätig sind.\n- § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 des Einkommensteuergesetzes, .\n2. Das freiwillige ökologische Jahr wird pädagogisch\nbegleitet. Die pädagogische Begleitung wird von einer      - § 14 Abs. 2 Nr. 1 des Vermögensteuergesetzes,\nzentralen Stelle eines zugelassenen Trägers sicherge-      - § 265 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 des Lastenausgleichsgeset-\nstellt; sie umfaßt die fachliche Anleitung durch die Ein-     zes,\nsatzstelle, die individuelle Betreuung durch die Ein-\n- § 112 Abs. 5 Nr. 6, § 171 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, § 175\nsatzstelle und durch pädagogische Kräfte des Trägers\nAbs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Arbeitsförderungsgesetzes,\nsowie die Seminararbeit. Die Seminare werden für die\nTeilnehmenden des freiwilligen ökologischen Jahres          - § 576 Abs. 7, § 583 Abs. 3 Satz 1, § 595 Abs. 2 Satz 1\ndurchgeführt; sie wirken an der inhaltlichen Gestaltung       der Reichsversicherungsordnung,\nund der Durchführung der Seminare mit. Es werden ein       - § 33b Abs. 4 Satz 2 Buchstabe b, § 45 Abs. 3 Satz 1\nEinführungs-, ein Zwischen- und ein Abschlußseminar           Buchstabe b des Bundesversorgungsgesetzes,\ndurchgeführt, deren Mindestdauer je fünfTage beträgt.\nDie Gesamtdauer der Seminare beträgt bezogen auf           - § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 des Bundeskindergeldgesetzes,\neine zwölfmonatige Teilnahme am freiwilligen ökologi-      - § 7 Nr. 3, § 10 Abs. 2 Nr. 3, § 249 Abs. 2 Nr. 2 des Fünf-\nschen Jahr mindestens 25 Tage. Die Seminarzeit gilt           ten Buches Sozialgesetzbuch,\nals Arbeitszeit. Die Teilnahme an den Seminaren ist        - § 5 Abs. 2 Satz 2, § 48 Abs. 4 Nr. 2a, § 168 Abs. 1 Nr. 1\nPflicht.                                                      des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch,\n3. Das freiwillige ökologische Jahr wird zwischen der          - § 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe h der Verordnung über\nVollendung des 16. und des 27. Lebensjahres bis zur           den Ausgleich gemeinwirtschaftlicher Leistungen im\nDauer von zwölf zusammenhängenden Monaten gelei-              Straßenpersonenverkehr,\nstet. Die Mindestdauer der Verpflichtung beträgt sechs\nMonate. Die mehrmalige Ableistung eines freiwilligen       - § 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe h der Verordnung über den\nökologischen Jahres und die Ableistung sowohl eines           Ausgleich gemeinwirtschaftlicher Leistungen im Eisen-\nfreiwilligen ökologischen Jahres als auch eines freiwilli-    bahnverkehr.\ngen sozialen Jahres ist nicht zulässig.                                                  §3\n4. Den Teilnehmenden dürfen nur Unterkunft, Verpflegung,          (1) Der Träger des freiwilligen ökologischen Jahres darf\nArbeitskleidung und ein angemessenes Taschengeld            personenbezogene Daten nach Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 bis 3\ngewährt sowie Aufwendungen für Beiträge zum                 im Rahmen eines privatrechtlichen Teilnehmerverhältnis-","Nr. 69 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Dezember 1993                                 2119\nses beim Teilnehmenden nur erheben, verarbeiten und           1. § 1 wird wie folgt gefaßt:\nnutzen, soweit dies zur Begründung, Durchführung, Been-                                       ,,§ 1\ndigung oder Abwicklung des Teilnehmerverhältnisses\noder zur Durchführung organisatorischer, personeller und             (1) Das freiwillige soziale Jahr wird gefördert, wenn\nsozialer Maßnahmen, insbesondere zu Zwecken der Teil-             die in den Nummern 1 bis 5 genannten Bedingungen\nnehmerplanung und des Teilnehmereinsatzes erforderlich            erfüllt sind.\nist oder eine Rechtsvorschrift dies erlaubt. Die in Absatz 2      1. Das freiwillige soziale Jahr wird ganztägig als\nSatz 2 genannten Daten sind nach Beendigung des frei-                  pflegerische, erzieherische und hauswirtschaftliche\nwilligen ökologischen Jahres zu löschen. Der Träger darf              Hilfstätigkeit geleistet.\ndie in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 genannten Daten sowie den\n2. Das freiwillige soziale Jahr wird pädagogisch\nZeitraum der Teilnahme, mit Ausnahme des Geburts-                     begleitet. Die pädagogische Begleitung wird von\ndatums, mit Einwilligung des Teilnehmenden über den in                einer zentralen Stelle eines- der in § 2 genannten\nSatz 2 bestimmten Zeitpunkt hinaus zur Kontaktpflege mit              Träger des freiwilligen sozialen Jahres sicherge-\nden ehemaligen Teilnehmenden speichern und nutzen.                    stellt, mit dem Ziel, soziale Erfahrung zu vermitteln\nferner dürfen diese Daten mit Einwilligung des Teilneh-               und das Verantwortungsbewußtsein für das Ge-\nmenden an ein Forschungsinstitut zum Zwecke der                       meinwohl zu stärken. Die pädagogische Begleitung\nDurchführung eines Forschungsvorhabens über die per-                  umfaßt die fachliche Anleitung der Helferinnen und\nsönlichen Auswirkungen des freiwilligen ökologischen                  Helfer durch die Einsatzstelle, die individuelle\nJahres für jeden Teilnehmenden übermittelt werden. Die                Betreuung durch pädagogische Kräfte der zentra-\nÜbermittlung an ein Forschungsinstitut zu dem in Satz 4               len Stelle des Trägers mit Unterstützung durch die\ngenannten Zweck ist nur bis zum Ende des fünften Jahres               Einsatzstelle sowie die Seminararbeit. Die Seminare\nnach dem jeweiligen Abschluß der Teilnahme am freiwilli-              werden für die Helferinnen und Helfer durchgeführt;\ngen ökologischen Jahr zulässig.                                       sie wirken an der inhaltlichen Gestaltung und der\n(2) Der Träger des freiwilligen ökologischen Jahres stellt         Durchführung der Seminare mit. Es werden ein Ein-\nden Teilnehmenden zu Beginn des freiwilligen ökologi-                 führungs-, ein Zwischen- und ein Abschlußseminar\nschen Jahres eine Bescheinigung aus. Sie muß enthalten                durchgeführt, deren Mindestdauer je fünf Tage\nbeträgt. Die Gesamtdauer der Seminare beträgt\n1. Vor- und Zuname, Anschrift und Geburtsdatum,\nbezogen auf eine zwölfmonatige Teflnahme am frei-\n2. die Angabe des Zeitraumes der Verpflichtung zum frei-              willigen sozialen Jahr mindestens 25 Tage. Die\nwilligen ökologischen Jahr,                                       Seminarzeit gilt als Arbeitszeit. Die Teilnahme an\n3. die Erklärung, daß die Bestimmungen dieses Gesetzes                den Seminaren ist Pflicht.\nwährend der Durchführung des freiwilligen ökologi-           3. Das freiwillige soziale Jahr wird in Einrichtungen der\nschen Jahres beachtet werden,                                     Wohlfahrtspflege einschließlich der Kinder- und\n4. die Bezeichnung des Trägers des freiwilligen ökologi-              Jugendhilfe oder in Einrichtungen der Gesundheits-\nschen Jahres und der Einsatzstelle,                               hilfe (Einsatzstellen) geleistet, vor allem in Kranken-\nanstalten, Altersheimen, Kinderheimen, Kinder-\n5. die Bezeichnung der Zulassungsbehörde sowie des                    tagesstätten, Jugendzentren, Einrichtungen zum\nZulassungsbescheides.                                             Schutz von Mädchen und Frauen vor Gewalt, Erho-\n(3) Der Träger des freiwilligen ökologischen Jahres stellt         lungsheimen sowie in Einrichtungen für körperlich\nüber die Teilnahme nach Abschluß des freiwilligen ökolo-              oder geistig Behinderte und in Einrichtungen, die\ngischen Jahres eine Bescheinigung aus. Absatz 2 Satz 2                Familienhilfe leisten.\nNr. 1 und 3 bis 5 gilt entsprechend; außerdem muß die            4. Das freiwillige soziale Jahr wird in der Regel zwi-\nBescheinigung den Zeitraum der Teilnahme enthalten.                   schen der Vollendung des 17. und des 27. Lebens-\njahres bis zur Dauer von zwölf zusammenhängen-\nden Monaten geleistet; die Helferinnen und Helfer\nZweiter Abschnitt                                müssen sich mindestens für sechs Monate ver-\nAnwendung von Bundesgesetzen                             pflichtet haben. Das freiwillige soziale Jahr kann in\nAusnahmefällen in geeigneten Einrichtungen schon\nnach Vollendung des 16. Lebensjahres geleistet\n§4                                     werden, wenn die Helferinnen und Helfer körperlich\nund geistig den Anforderungen der ihrem Alter\nFür eine Tätigkeit im Rahmen eines freiwilligen ökologi-           gemäßen Hilfstätigkeit gewachsen sind. Die mehr-\nschen Jahres gelten die Arbeitsschutzbestimmungen und                 malige Ableistung eines freiwilligen sozialen Jahres\ndas Bundesurlaubsgesetz entsprechend.                                 und die Ableistung sowohl eines freiwilligen sozia-\nlen Jahres als auch eines freiwilligen ökologischen\nJahres ist nicht zulässig.\nArtikel 2                              5. Den Helferinnen und Helfern dürfen nur Unterkunft,\nÄnderung                                     Verpflegung, Arbeitskleidung und ein angemesse-\ndes Gesetzes zur Förderung                              nes Taschengeld gewährt sowie Aufwendungen für\neines freiwilligen sozialen Jahres                         Beiträge zum Zwecke der Höherversicherung in der\ngesetzlichen Rentenversicherung ersetzt werden.\nDas Gesetz zur Förderung eines freiwilligen sozialen               Werden Unterkunft, Verpflegung und Arbeits-\nJahres vom 17. August 1964 (BGBI. 1S. 640), zuletzt geän-             kleidung nicht gestellt, dürfen jeweils entspre-\ndert durch Artikel 50 des Gesetzes vom 18. Dezember                   chende Geldersatzleistungen gewährt werden. Ein\n1989 (BGBI. 1S. 2261 ), wird wie folgt geändert:                      Taschengeld ist angemessen, wenn es 6 vom Hun-","2120                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\ndert der in der Rentenversicherung der Arbeiter                    eines Forschungsvorhabens über die persönlichen\nund Angestellten geltenden Beitragsbemessungs-                     Auswirkungen des freiwilligen sozialen Jahres für\ngrenze (§ 159 des Sechsten Buches Sozialgesetz-                    jeden Teilnehmenden übermittelt werden. Die Über-\nbuch) nicht übersteigt.                                            mittlung an ein Forschungsinstitut zu dem in Satz 4\n(2) Das freiwillige soziale Jahr kann auch im europäi-               genannten Zweck ist nur bis zum Ende des fünften\nschen Ausland geleistet werden, wenn der Träger sei-                    Jahres nach dem jeweiligen Abschluß der Teil-\nnen Hauptsitz im Inland hat.                                            nahme am freiwilligen sozialen Jahr zulässig.\"\n(3) Die Förderung des freiwilligen sozialen Jahres              2. Die bisherigen Absätze 1 und 2 werden die Ab-\nrichtet sich nach                                                       sätze 2 und 3.\n-     § 3 der Verordnung über Sonderurlaub für Bundes-\nbeamte und Richter im Bundesdienst,\nArtikel3\n-     § 34 Nr. 3 des Hochschulrahmengesetzes,\nÄnderung sonstigen Bundesrechts\n-    § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 des Einkommensteuer-\ngesetzes,                                                    (1) In§ 3 der Verordnung über Sonderurlaub für Bundes-\nbeamte und Richter im Bundesdienst in der Fassung der\n-    § 14 Abs. 2 Nr. 1 des Vermögensteuergesetzes,\nBekanntmachung vom 29. April 1992 (BGBI. 1 S. 977)\n-    § 265 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 des Lastenausgleichs-           werden hinter dem Komma nach ,,(BGBI. 1 S. 3155)\" die\ngesetzes,                                                 Wörter „oder eines freiwilligen ökologischen Jahres nach\n-    § 112 Abs. 5 Nr. 6, § 171 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, § 175      dem Gesetz zur Förderung eines freiwilligen ökologischen\nAbs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Arbeitsförderungsgesetzes,        Jahres\" eingefügt.\n-    § 576 Abs. 7, § 583 Abs. 3 Satz 1, § 595 Abs. 2\nSatz 1 der Reichsversicherungsordnung,                      (2) Das Hochschulrahmengesetz in der Fassung der\nBekanntmachung vom 9. April 1987 (BGBI. 1 S. 1170),\n-    § 33b Abs. 4 Satz 2 Buchstabe b, § 45 Abs. 3 Satz 1       zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom\nBuchstabe b des Bundesversorgungsgesetzes,                15. Dezember 1990 (BGBI. 1 S. 2806), wird wie folgt ge-\n-    § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 des Bundeskindergeld-             ändert:\ngesetzes,\n-   § 7 Nr. 3, § 10 Abs. 2 Nr. 3, § 249 Abs. 2 Nr. 2 des       1. § 34 Satz 1 Nr. 2 und 3 wird wie folgt gefaßt:\nFünften Buches Sozialgesetzbuch,                              „2. aus dem Dienst als Entwicklungshelfer nach dem\n-   § 5 Abs. 2 Satz 2, § 48 Abs. 4 Nr. 2a, § 168 Abs. 1                   Entwicklungshelfergesetz vom 18. Juni 1969\nNr. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch,                          (BGBI. 1 S. 549), zuletzt geändert durch Artikel 75\ndes Gesetzes vom 18. Dezember 1989 (BGBI. 1\n-    § 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe h der Verordnung über\nden Ausgleich gemeinwirtschaftlicher Leistungen\ns. 2261),\nim Straßenpersonenverkehr,                                      3. aus der Ableistung eines freiwilligen sozialen Jah-\nres nach dem Gesetz zur Förderung eines freiwilli-\n-   § 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe h der Verordnung über\ngen sozialen Jahres vom 17. August 1964 (BGBI. 1\nden Ausgleich gemeinwirtschaftlicher Leistungen\nS. 640), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Geset-\nim Eisenbahnverkehr.\"\nzes zur Förderung eines freiwilligen ökologischen\nJahres vom 17. Dezember 1993 (BGBI. 1S. 2118),\n2. § 3 wird wie folgt geändert:                                              oder eines freiwilligen ökologischen Jahres nach\n1. Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:                                        dem Gesetz zur Förderung eines freiwilligen ökolo-\ngischen Jahres vom 17. Dezember 1993 (BGBI. 1\n,,(1) Der Träger des freiwilligen sozialen Jahres darf             S. 2118) oder im Rahmen eines von der Bundes-\npersonenbezogene Daten nach Absatz 2 Satz 2                           regierung geförderten Modellprojektes oder\".\nNr. 1 bis 3 im Rahmen eines privatrechtlichen Teil-\nnehmerverhältnisses beim Teilnehmenden nur er-\nheben, verarbeiten und nutzen, soweit dies zur             2. § 72 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:\nBegründung, Durchführung, Beendigung oder                        ,,(2) Die Länder sind verpflichtet, ihr Hochschulzulas-\nAbwicklung des Teilnehmerverhältnisses oder zur                sungsrecht zu einem übereinstimmenden Zeitpunkt\nDurchführung organisatorischer, personeller und                entsprechend den Rahmenbestimmungen der §§ 29\nsozialer Maßnahmen, insbesondere zu Zwecken                    bis 35 zu regeln. Erstmals für Zulassungen zum Som-\nder Teilnehmerplanung und des Teilnehmereinsat-                mersemester 1994, längstens jedoch bis zum Inkraft-\nzes erforderlich ist oder eine Rechtsvorschrift dies           treten des Landesrechts nach Satz 1, sind die Vor-\nerlaubt. Die in Absatz 2 Satz 2 genannten Daten                schriften der Artikel 7 bis 14 des Staatsvertrages über\nsind nach Beendigung des freiwilligen sozialen Jah-            die Vergabe von Studienplätzen vom 12. März 1992\nres zu löschen. Der Träger darf die in Absatz 2                nach Maßgabe des § 34 Satz 1 Nr. 3 zweite Alternative\nSatz 2 Nr. 1 genannten Daten sowie den Zeitraum                anzuwenden. Die Länder treffen die erforderlichen\nder Teilnahme, mit Ausnahme des Geburtsdatums,                 Übergangsregelungen. Die nach den Sätzen 1 bis 3\nmit Einwilligung des Teil nehmenden über den in                erforderlichen ergänzenden Vorschriften der Länder\nSatz 2 bestimmten Zeitpunkt hinaus zur Kontakt-                müssen übereinstimmen, soweit dies für die zentrale\npflege mit den ehemaligen Teil nehmenden spei-                 Vergabe der Studienplätze notwendig ist. Kommen\nchern und nutzen. Ferner dürfen diese Daten mit                diese übereinstimmenden landesrechtlichen Regelun-\nEinwilligung des Teilnehmenden an ein For-                     gen nicht bis zum 30. Juni 1996 zustande oder treten\nschungsinstitut zum Zwecke der Durchführung                    solche Regelungen ersatzlos außer Kraft, so werden","Nr. 69 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Dezember 1993                               2121\ndie entsprechenden Vorschriften durch Rechtsverord-              freiwilliges ökologisches Jahr im Sinne des Gesetzes\nnung des Bundesministers für Bildung und Wissen-                 zur Förderung eines freiwilligen ökologischen Jahres\"\nschaft mit Zustimmung des Bundesrates erlassen.\"                 eingefügt.\n(3) In§ 2 Abs. 1 Nr. 8 des Arbeitsgerichtsgesetzes in der\nFassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 1979 (BGBI. 1            3. In § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 werden zwischen die\nS. 853, 1036), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Geset-           Wörter „Jahres\" und „leistet\" die Wörter „oder ein\nzes vom 2. August 1993 (BGBI. 1 S. 1442), werden hinter              freiwilliges ökologisches Jahr im Sinne des Gesetzes\nden Wörtern „Gesetz zur Förderung\" das Wort „des\"                    zur Förderung eines freiwilligen ökologischen Jahres\"\ndurch das Wort „eines\" ersetzt, das Semikolon hinter den             eingefügt.\nWörtern „freiwilligen sozialen Jahres\" gestrichen und die           (8) Die Reichsversicherungsordnung vom 19. Juli 1991\nWörter „und bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen           in der im Bundesgesetzblatt III, Gliederungsnum-\nden Trägern des freiwilligen ökologischen Jahres und Teil-      mer 820-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt\nnehmern nach dem Gesetz zur Förderung eines freiwilli-          geändert gemäß Artikel 60 der Verordnung vom\ngen ökologischen Jahres;\" angefügt.                             26. Februar 1993 (BGBI. 1S. 278), wird wie folgt geändert:\n(4) In § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 des Einkommensteuer-\ngesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom                  1. In § 576 Abs. 7 werden zwischen dem letzten Komma\n7. September 1990 (BGBI. 1S. 1898; 1991 1S. 808), zuletzt            und dem Wort „leisten\" die Wörter „oder ein freiwilliges\ngeändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. Septem-                ökologisches Jahr im Sinne des Gesetzes zur För-\nber 1993 (BGBI. 1 S. 1569), werden zwischen die Wörter               derung eines freiwilligen ökologischen Jahres vom\n„Jahres\" und „leistet\" die Wörter „oder ein freiwilliges\n17. Dezember 1993\" sowie ,,(BGBI. 1 S. 2118)\" einge-\nökologisches Jahr nach dem Gesetz zur Förderung eines\nfügt.\nfreiwilligen ökologischen Jahres\" eingefügt.\n(5) Das Vermögensteuergesetz in der Fassung der              2. In § 583 Abs. 3 Satz 1 werden zwischen die Wörter\nBekanntmachung vom 14. November 1990 (BGBI. 1\n„Jahres\" und „leistet\" die Wörter „oder ein freiwilliges\nS. 2467), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes             ökologisches Jahr im Sinne des Gesetzes zur Förde-\nvom 13. September 1993 (BGBI. 1 S. 1569), wird wie folgt             rung eines freiwilligen ökologischen Jahres\" eingefügt.\ngeändert:\n3. In § 595 Abs. 2 Satz 1 werden zwischen die Wörter\n1. In § 14 Abs. 2 Nr. 1 werden zwischen die Wörter „Jah-             „Jahres\" und „leistet\" die Wörter „oder ein freiwilliges\nres\" und „ableisten\" die Wörter „oder ein freiwilliges\nökologisches Jahr im Sinne des Gesetzes zur Förde-\nökologisches Jahr nach dem Gesetz zur Förderung                  rung eines freiwilligen ökologischen Jahres\" eingefügt.\neines freiwilligen ökologischen Jahres\" eingefügt.\n(9) Das Bundesversorgungsgesetz in der Fassung der\nBekanntmachung vom 22. Januar 1982 (BGBI. 1 S. 21 ),\n2. In§ 25 wird folgender Absatz 6 angefügt:                     zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom21. Juli\n,,(6) § 14 Abs. 2 Nr. 1 in der Fassung des Artikels 3     1993 (BGBI. 1S. 1262), wird wie folgt geändert:\nAbs. 5 Nr. 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 1993\n(BGBI. 1 S. 2118) ist erstmals auf die Vermögensteuer       1. In § 33b Abs. 4 Satz 1 Buchstabe b werden zwischen\ndes Kalenderjahres 1994 anzuwenden.\"                             die Wörter „Jahres\" und „leistet\" die Wörter „oder ein\n(6) In§ 265 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 des Lastenausgleichsge-           freiwilliges ökologisches Jahr im Sinne des Gesetzes\nsetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni                 zur Förderung eines freiwilligen ökologischen Jahres\"\n1993 (BGBI. 1 S. 845), werden zwischen die Wörter                    eingefügt.\n„Jahres\" und „leisten\" die Wörter „oder ein freiwilliges\nökologisches Jahr nach dem Gesetz zur Förderung eines           2. In§ 45 Abs. 3 Satz 1 Buchstabe b werden zwischen die\nfreiwilligen ökologischen Jahres\" eingefügt.                         Wörter „Jahres\" und „leistet\" die Wörter „oder ein frei-\n(7) Das Arbeitsförderungsgesetz vom 25. Juni 1969                 williges ökologisches Jahr im Sinne des Gesetzes zur\n(BGBI. 1 S. 582), zuletzt geändert durch Artikel 11 des              Förderung eines freiwilligen ökologischen Jahres\" ein-\nGesetzes vom 23. Juni 1993 (BGBI. 1 S. 944), wird wie folgt          gefügt.\ngeändert:                                                           (10) In § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 des Bundeskindergeld-\ngesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom\n1. § 112 Abs. 5 Nr. 6 wird wie folgt gefaßt:                    30. Januar 1990 (BGBI. 1 S. 149), zuletzt geändert durch\n„6. für die Zeit einer Beschäftigung als Helfer im Sinne    Artikel 12 Nr. 3 des Gesetzes vom 11 . Januar 1993 (BGBI. 1\ndes Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen        S. 50), werden zwischen die Wörter „Jahres\" und „leisten\"\nsozialen Jahres oder als Teilnehmer im Sinne des     die Wörter „oder ein freiwilliges ökologisches Jahr im\nGesetzes zur Förderung eines freiwilligen ökologi-   Sinne des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen öko-\nschen Jahres, dessen Beiträge nach § 175 Abs. 1      logischen Jahres\" eingefügt.\nSatz 1 Nr. 3 berechnet worden sind, das Arbeits-         (11) § 10 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch\nentgelt nach Absatz 1 der letzten die Beitrags-      vom 23. Dezember 1976 (BGBI. 1 S. 3845), zuletzt ge-\npflicht begründenden Beschäftigung vor Beginn        ändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 24. Juni 1993\ndes freiwilligen sozialen Jahres oder des freiwilli- (BGBI. 1S. 1038), wird wie folgt gefaßt:\ngen ökologischen Jahres,\".                             ,,(1) Für Personen, die ein freiwilliges soziales Jahr im\nSinne des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen sozia-\n2. In § 171 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 werden zwischen die             len Jahres oder ein freiwilliges ökologisches Jahr im Sinne\nWörter „Jahres\" und „leistet\" die Wörter „oder ein          des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen ökologi-","2122                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\nsehen Jahres leisten, gilt als Beschäftigungsort der Ort, an      logisches Jahr im Sinne des Gesetzes zur Förderung\ndem der Träger des freiwilligen sozialen Jahres oder des          eines freiwilligen ökologischen Jahres\" eingefügt.\nfreiwilligen ökologischen Jahres seinen Sitz hat.\"\n(14) In§ 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe h der Verordnung über\n(12) Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch vom 20. De-          den Ausgleich gemeinwirtschaftlicher Leistungen im\nzember 1988 (BGBI. 1 S. 2477, 2482), zuletzt geändert         Straßenpersonenverkehr vom 2. August 1977 (BGBI. 1\ndurch Artikel 104 des Gesetzes vom 27. April 1993 {BGBI. 1    S. 1460), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung\nS. 512) und die Artikel 2 der Gesetze vom 26. August 1993     vom 24. März 1992 (BGBI. 1S. 730), werden zwischen die\n(BGBI. 1993 II S. 1316 und S. 1472), wird wie folgt geän-     Wörter „Jahr\" und „oder\" die Wörter „oder an einem frei-\ndert:                                                         willigen ökologischen Jahr\" eingefügt.\n(15) In § 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe h der Verordnung über\n1. In § 7 wird in Nummer 2 der Punkt durch ein Komma          den Ausgleich gemeinwirtschaftlicher Leistungen im\nersetzt und folgende Nummer angefügt:                     Eisenbahnverkehr vom 2. August 1977 {BGBI. 1 S. 1465),\nzuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom\n\"3. nach dem Gesetz zur Förderung eines freiwilligen\nökologischen Jahres.\"                               24. März 1992 (BGBI. 1 S. 730), werden zwischen die\nWörter „Jahr\" und \"oder\" die Wörter „oder an einem frei-\n2. In § 10 Abs. 2 Nr. 3 werden zwischen die Wörter „Jah-      willigen ökologischen Jahr\" eingefügt.\nres\" und \"leisten\" die Wörter „oder ein freiwilliges öko-\nlogisches Jahr im Sinne des Gesetzes zur Förderung\neines freiwilligen ökologischen Jahres\" eingefügt.\n3. In § 249 Abs. 2 Nr. 2 werden zwischen die Wörter \"Jah-                                Artikel 4\nres\" und „leisten\" die Wörter „oder ein freiwilliges öko-   Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang\nlogisches Jahr im Sinne des Gesetzes zur Förderung\neines freiwilligen ökologischen Jahres\" eingefügt.          Die auf Artikel 3 Abs. 1, 14 und 15 beruhenden Teile der\ndort geänderten Rechtsverordnungen können auf Grund\n(13) Das Sechste Buch Sozialgesetzbuch vom 18. De-\nder jeweils einschlägigen Ermächtigung durch Rechtsver-\nzember 1989 (BGBI. 1 S. 2261: 1990 1 S. 1337), zuletzt\nordnung geändert werden.\ngeändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Juni 1993\n(BGBI. 1S. 1038), wird wie folgt geändert:\n1. In § 5 Abs. 2 Satz 2 werden hinter den Wörtern „freiwil-                              Artikel 5\nligen sozialen Jahres\" ein Komma und zwischen die-\nSchlußvorschriften\nsem Komma und dem Wort „oder\" die Wörter „nach\ndem Gesetz zur Förderung eines freiwilligen ökologi-        Das Bundesministerium für Frauen und Jugend kann\nschen Jahres\" eingefügt.                                  den Wortlaut des Gesetzes zur Förderung eines freiwilli-\ngen sozialen Jahres in der vom Inkrafttreten dieses Geset-\nzes an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt-\n2. In§ 48 Abs. 4 Nr. 2 Buchstabe a werden zwischen die\nmachen.\nWörter „Jahr.es\" und „leistet\" die Wörter „oder ein frei-\nwilliges ökologisches Jahr im Sinne des Gesetzes zur\nFörderung eines freiwilligen ökologischen Jahres\" ein-\ngefügt.                                                                              Artikel&\nInkrafttreten\n3. In § 168 Abs. 1 Nr. 1 werden zwischen die Wörter „Jah-\nres\" und „leisten\" die Wörter „oder ein freiwilliges öko-   Dieses Gesetz tritt am 1. September 1993 in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBonn, den 17. Dezember 1993\nDer Bundespräsident\nWeizsäcker\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDie Bundesministerin\nfür Frauen und Jugend\nAngela Merkel"]}