{"id":"bgbl1-1993-69-10","kind":"bgbl1","year":1993,"number":69,"date":"1993-12-23T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1993/69#page=37","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1993-69-10/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1993/bgbl1_1993_69.pdf#page=37","order":10,"title":"Gesetz über die Feststellung des Bundeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 1994 (Haushaltsgesetz 1994)","law_date":"1993-12-20T00:00:00Z","page":2153,"pdf_page":37,"num_pages":21,"content":["Nr. 69 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Dezember 1993                               2153\nGesetz\nüber die Feststellung des Bundeshaushaltsplans\nfür das Haushaltsjahr 1994\n(Haushaltsgesetz 1994)\nVom 20. Dezember 1993\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:       3. Einsparungen bei Titeln der Gruppen 422, 423, 425 und\n426 zur Verstärkung der bei Titeln der Gruppen 443 und\n453 veranschlagten Ausgaben,\n§1\n4. Einsparungen bei Titeln der Gruppen 422, 423 und 425,\nDer diesem Gesetz als Anlage beigefügte Bundeshaus-          die durch die Gewährung von Erziehungsurlaub entste-\nhaltsplan für das Haushaltsiahr 1994 wird in Einnahmen          hen, zur Verstärkung der bei Titel 427 01 ver-\nund Ausgaben auf 479 950 000 000 Deutsche Mark fest-            anschlagten Ausgaben.\ngestellt.\n(2) Innerhalb der einzelnen Kapitel sind die Ausgaben bei\n§2                              Titeln der Gruppen 422 und 425 gegenseitig deckungs-\n(1) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermäch-      fähig.\ntigt, zur Deckung von Ausgaben für das Haushaltsjahr\n(3) Die Erläuterungen zu den Titeln der Gruppe 425 sind\n1994 Kredite bis zur Höhe von 69 100 000 000 Deutsche\nhinsichtlich der Za~I der für die einzelnen Vergütungs-\nMark aufzunehmen.\ngruppen angegebenen Stelren verbindlich. Abweichungen\n(2) Dem Kreditrahmen nach Absatz 1 wachsen die           bedürfen der Einwilligung des Bundesministeriums der\nBeträge zur Tilgung von im Haushaltsjahr 1994 fällig wer-   Finanzen.\ndenden Krediten zu, deren Höhe sich aus der Finanzie-\nrungsübersicht (Teil II des Gesamtplans) ergibt. Mehrein-      (4) Innerhalb der einzelnen Kapitel fließen die Einnah-\nnahmen bei Kap. 6002 Titel 121 04 sind zur Tilgung fälliger men den Ausgaben bei folgenden Titeln - einschließlich\nSchulden zu verwenden und vermindern die Ermächti-          der entsprechenden Titel in Titelgruppen - zu:\ngung nach Satz 1.                                           1. Titel 427 01\n(3) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermäch-          aus Zuschüssen für die berufliche Eingliederung Behin-\ntigt, ab Oktober des Haushaltsjahres im Vorgriff auf die        derter sowie für Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen,\nKreditermächtigung des nächsten Haushaltsjahres Kre-\ndite bis zur Höhe von 4 vom Hundert des in § 1 festgestell- 2. Titel 441 01, 443 01 und 446 01\nten Betrages aufzunehmen. Diese Kredite sind auf die            aus Schadensersatzleistungen Dritter,\nKreditermächtigung des nächsten Haushaltsjahres anzu-\nrechnen.                                                    3. Titel 511 01 und 518 01\n(4) Auf die Kreditermächtigung ist bei Diskontpapieren       aus der Veräußerung von ausgesondertem Schriftgut,\nder Nettobetrag anzurechnen.                                    aus der Anfertigung von Fotokopien für Dritte sowie\naus der privaten Inanspruchnahme elektronischer\n(5) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermäch-\nFachinformationszentren,\ntigt, zum Ankauf von Schuldtiteln des Bundes im Wege der\nMarktpflege Kredite bis zu 1O vom Hundert des Betrages      4. Titel 513 01 (im Kapitel 1414 Titel 513 02)\nder umlaufenden Bundesanleihen, Bundesobligationen              aus der privaten Inanspruchnahme dienstlicher Fern-\nund Bundesschatzanweisungen aufzunehmen, dessen                 meldeanlagen,\nHöhe sich aus der jeweils letzten im Bundesanzeiger ver-\nöffentlichten Übersicht über den Stand der Schuld der       5. Titel 514 01 (im Kapitel 0625 Titel 514 04, im Kapitel\nBundesrepublik Deutschland ergibt.                              1415 Titel 553 04, im Kapitel 1417 Titel 522 01)\naus Schadensersatzleistungen Dritter insoweit, als sie\n§3                                  zur Instandsetzung bestimmt sind, sowie aus der\nAbgabe von Kraftstoffen (Betriebsstoffen) an andere\nDas Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt\nKassenverstärkungskredite bis zu 8 vom Hundert des in           Bedarfsträger.\n§ 1 festgestellten Betrages aufzunehmen. Auf die Kredit-       (5) Innerhalb eines Kapitels dienen Einnahmen auf\nermächtigung sind die Beträge anzurechnen, die auf          Grund der Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverord-\nGrund von Ermächtigungen früherer Haushaltsgesetze          nung vom 28. März 1988 (BGBI. 1S. 484) zur Verstärkung\naufgenommen sind.                                           der Ausgaben der Hauptgruppen 5 bis 8.\n§4                                 (6) Nach § 63 Abs. 3 Satz 2 der Bundeshaushaltsord-\n(1) Innerhalb der einzelnen Kapitel können verwendet     nung wird zugelassen, daß von Bundesdienststellen im\nwerden (einseitige Deckungsfähigkeit):                      Bereich der Datenverarbeitung entwickelte Software\nunentgeltlich an Stellen der öffentlichen Verwaltung im\n1. Einsparungen bei Titel 422 01 zur Verstärkung der bei\nInland abgegeben wird, soweit Gegenseitigkeit besteht.\nTitel 422 02 veranschlagten Ausgaben,                   Das gilt auch für von Bundesdienststellen erworbene Soft-\n2. Einsparungen bei Titel 423 01 zur Verstärkung der bei    ware. Für erworbene Lizenzen an Standard-Software ist\nTitel 423 02 veranschlagten Ausgaben,                   die jeweilige Lizenzvereinbarung maßgebend.","2154                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\n(7) Die obersten Bundesbehörden können mit Einwilli-       Schwerpunkte der Politik Ausnahmen zuzulassen und\ngung des Bundesministeriums der Finanzen die Dek-             - soweit erforderlich - die Verlagerung der Sperre anzu-\nkungsfähigkeit der Ausgaben bei Titeln der Gruppen 511        ordnen.\nbis 519, 527 und 539 innerhalb eines Kapitels anordnen,          (14) Darüber hinaus sind die Ausgaben der in den Titel-\nsoweit die Mittel nicht übertragbar sind, die Mehraus-        gruppen Kosten der Datenverarbeitung enthaltenen Titel\ngaben des Einzeltitels nicht mehr als 20 vom Hundert          in Höhe von 8 vom Hundert und die Ausgaben bei den\nbetragen und die Maßnahme wirtschaftlich zweckmäßig           Titeln 527 01 und 527 02 sowie bei den entsprechenden\nerscheint. Soweit eine Deckung nach Satz 1 nicht möglich      Titeln in Titelgruppen in Höhe von 5 vom Hundert gesperrt.\nist, kann das Bundesministerium der Finanzen in beson-        Das Nähere regelt das Bundesministerium der Finanzen.\nders begründeten Ausnahmefällen zulassen, daß Mehr-           Soweit die Sperre bei einem dieser Titel nicht erbracht\nausgaben bei Titeln der Gruppen 514 und 517 sowie des         werden kann, darf das Bundesministerium der Finanzen\nTitels 522 01 im Kapitel 1417 bis zur Höhe von 30 vom         den Ausgleich bei einem anderen Ausgabetitel zulassen.\nHundert des Ansatzes durch Einsparungen anderer Aus-\ngaben innerhalb der Hauptgruppe 5 desselben Einzel-                                        §5\nplans gedeckt werden. In besonders begründeten Aus-\nnahmefällen kann das Bundesministerium der Finanzen              § 37 Abs. 1 Satz 3 bis 5 der Bundeshaushaltsordnung\nzulassen, daß Mehrausgaben bei den Titeln 526 01 und          ist in folgender Fassung anzuwenden:\n526 04 gegen Einsparungen bei anderen Ausgaben der            „Als unabweisbar ist ein Bedürfnis insbesondere nicht\nObergruppen 51 bis 54 desselben Einzelplans gedeckt           anzusehen, wenn nach Lage des Einzelfalles ein Nach-\nwerden.                                                       tragshaushaltsgesetz rechtzeitig herbeigeführt oder die\nAusgabe bis zum nächsten Haushaltsgesetz zurück-\n(8) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermäch-        gestellt werden kann. Eines Nachtragshaushaltsgesetzes\ntigt, mit Einwilligung des Haushaltsausschusses des           bedarf es nicht, wenn die Mehrausgabe im Einzelfall einen\nDeutschen Bundestages innerhalb des Einzelplans 14            Betrag von 1 O 000 000 Deutsche Mark nicht überschreitet\n(Bundesministerium der Verteidigung) die Deckungsfähig-       oder wenn Rechtsverpflichtungen zu erfüllen sind.\"\nkeit der Ausgaben bei Titeln der Gruppen 551,553 bis 559\nder Kapitel 1408 und 1411 bis 1420 sowie bei Titel 522 01\n§6\nim Kapitel 1417 anzuordnen, falls dies auf Grund später\neingetretener Umstände wirtschaftlich zweckmäßig er-             (1) Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen für\nscheint. Diese Regelung gilt auch für übertragbare Aus-       Zuwendungen im Sinne des § 23 der Bundeshaushalts-\ngaben.                                                        ordnung zur Deckung der gesamten Ausgaben oder eines\nnicht abgegrenzten Teils der Ausgaben einer Einrichtung\n(9) Die in den Kapiteln 1414 bis 1420 bei Titeln der       außerhalb der Bundesverwaltung (institutionelle Förde-\nGruppen 551 und 554 veranschlagten Verpflichtungs-            rung) sind gesperrt, wenn der Haushalts- oder Wirt-\nermächtigungen sind in Höhe von 20 vom Hundert                schaftsplan des Zuwendungsempfängers nicht von dem\ngesperrt. Die Inanspruchnahme der gesperrten Verpflich-       zuständigen Bundesministerium und dem Bundesministe-\ntungsermächtigungen bedarf der Einwilligung des Haus-         rium der Finanzen gebilligt ist. Das Bundesministerium der\nhaltsausschusses des Deutschen Bundestages.                   Finanzen hat vor der Aufhebung der Sperre die Einwilli-\ngung des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundes-\n(10) Bei Titel 547 02 des Kapitels 6003 fließen Erstattun-\ntages einzuholen, wenn die Zuwendungen des Bundes\ngen der obersten Bundesbehörden für die Inanspruch-\nden Betrag von 2 000 000 Deutsche Mark im Haushalts-\nnahme des Shuttle-Flugdienstes Köln/Bonn-Berlin den\njahr überschreiten.\nAusgaben zu. Bei den Titeln 527 01 u!'ld 453 01 der ober-\nsten Bundesbehörden fließen Erstattungen des nachge-             (2) Die in Absatz 1 genannten Zuwendungen zur institu-\nordneten Bereichs sowie von Dritten im Zusammenhang           tionellen Förderung dürfen nur mit der Auflage bewilligt\nmit dem Shuttle-Flugdienst Köln/Bonn-Berlin den Aus-          werden, daß der Zuwendungsempfänger seine Beschäf-\ngaben zu.                                                     tigten nicht besserstellt als vergleichbare Arbeitnehmer\ndes Bundes; vorbehaltlich einer abweichenden tarifver-\n(11) Die Reisekostenvergütung für Dienstreisen in Län-     traglichen Regelung dürfen deshalb keine günstigeren\nder der Europäischen Gemeinschaft und innerhalb dieser        Arbeitsbedingungen vereinbart werden, als sie für Arbeit-\nLänder richtet sich nach dem Bundesreisekostengesetz.         nehmer des Bundes jeweils vorgesehen sind. Entspre-\nDie Auslandsreisekostenverordnung gilt insoweit nicht.        chendes gilt bei Zuwendungen zur Projektförderung,\nwenn die Gesamtausgaben des Zuwendungsempfängers\n(12) Die Ausgaben bei den Titeln der Gruppe 513 in den      überwiegend aus öffentlichen Mitteln finanziert werden.\nKapiteln 01 mit Ausnahme der Kapitel 1901 und 2001 sind        Das Bundesministerium der Finanzen kann bei Vorliegen\nin Höhe von 3 vom Hundert gesperrt. Das Bundesministe-        zwingender Gründe Ausnahmen zulassen.\nrium der Finanzen wird ermächtigt, die Sperre im Einzelfall\naufzuheben, wenn ein entsprechender Ausgabebedarf                (3) Die in den Erläuterungen zu den Titeln, aus denen\nnachgewiesen wird.                                           Verwaltungskosten erstattet oder Zuwendungen im Sinne\ndes § 23 der Bundeshaushaltsordnung zur institutionellen\n(13) Zur Erwirtschaftung einer globalen Minderausgabe      Förderung geleistet werden, für andere als Projektauf-\nvon 5 000 000 000 Deutsche Mark werden die Ausgaben            gaben ausgebrachten Stellen für Angestellte sind hin-\nder Titel der Obergruppen 51 bis 55 sowie der Haupt-          sichtlich der Gesamtzahl und der Zahl der für die einzelnen\ngruppe 6 in Höhe von 1O vom Hundert gesperrt. Das            Vergütungsgruppen angegebenen Stellen verbindlich. Die\nBundesministerium der Finanzen wird ermächtigt im            Wertigkeit übertariflicher Stellen ist durch Angabe der ent-\nBenehmen mit dem Haushaltsausschuß des Deutschen              sprechenden Besoldungsgruppen zu kennzeichnen. Das\nBundestages insbesondere zur Erfüllung rechtlicher Ver-       Bundesministerium der Finanzen kann Abweichungen in\npflichtungen und unter Beachtung zukunftsorientierter         den Wertigkeiten der Stellen des Tarifbereichs zulassen.","Nr. 69 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Dezember 1993                              2155\nSatz 1 gilt nicht für die Max-Planck-Gesellschaft zur         3. zur Absicherung des politischen Risikos bei förde-\nFörderung der Wissenschaften e. V. (MPG) in Göttingen,            rungswürdigen Kapitalanlagen im Ausland, wenn\ndie Deutsche Forschungsanstalt für Luft- und Raum-                zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem\nfahrt e. V. (DLR) in Köln, das Kernforschungszentrum              Land, in dem das Kapital angelegt wird, eine Vereinba-\nKarlsruhe GmbH (KfK) und das Hahn-Meitner-lnstitut                rung über die Behandlung von Kapitalanlagen besteht\nBerlin GmbH (HMI). Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für die         oder, solange dies nicht der Fall ist, durch die Rechts-\nRechtsnachfolgerin der Sowjetisch-Deutschen Aktien-               ordnung des betreffenden Landes oder in sonstiger\ngesellschaft Wismut im Bereich Bergbau.                           Weise ein ausreichender Schutz der Kapitalanlage\ngewährleistet erscheint. Die Gewährleistungen werden\n§7                                   nach Richtlinien übernommen, die das Bundesministe-\n(1) Die Rückzahlung zuviel erhobener Einnahmen ist             rium für Wirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundes-\nstets beim jeweiligen Einnahmetitel abzusetzen.                   ministerium der Finanzen, dem Bundesministerium für\nwirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung und\n(2) Bei Unrichtigkeit einer Zahlung, bei Doppelzahlun-\ngen oder Überzahlungen darf die Rückzahlung von der               dem Auswärtigen Amt festlegt;\nAusgabe abgesetzt werden, wenn die Bücher noch nicht          4. gegenüber der Europäischen Investitionsbank für\nabgeschlossen sind. Die Rückzahlung zuviel geleisteter            Kredite dieser Bank an Schuldner außerhalb der\nPersonalausgaben ist stets beim jeweiligen Ausgabetitel           Europäischen Gemeinschaft;\nabzusetzen.\n5. zur Absicherung des Ausfallrisikos aus einer Beteili-\n(3) Titelverwechslungen dürfen nur berichtigt werden,          gung der Kreditanstalt für Wiederaufbau am gezeich-\nsolange die Bücher noch nicht abgeschlossen sind oder             neten Kapital des Europäischen Investitionsfonds;\ndurch die Titelverwechslung der Bundeshaushalt und der\n6. für Kredite zur Mitfinanzierung entwicklungspolitisch\nHaushalt einer anderen Gebietskörperschaft oder der\nförderungswürdiger Vorhaben der bilateralen Finanzi-\nHaushalt der Europäischen Gemeinschaften betroffen\nsind.                                                             ellen Zusammenarbeit. Die Gewährleistungen werden\nnach Richtlinien übernommen, die das Bundesministe-\n§8                                   rium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwick-\n(1) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermäch-            lung i\"m Einvernehmen mit dem Bundesministerium der\ntigt, Bürgschaften, Garantien oder sonstige Gewährlei-            Finanzen, dem Bundesministerium für Wirtschaft und\nstungen zu übernehmen                                             dem Auswärtigen Amt festlegt und der Genehmigung\n1. a) im Zusammenhang mit förderungswürdigen Aus-                 des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundes-\nfuhren zugunsten von Ausführern und zugunsten             tages bedürfen.\nvon Kreditgebern für Kredite an ausländische             (2) Der Höchstbetrag der Gewährleistungen nach\nSchuldner. Die Gewährleistungen werden nach          Absatz 1 Nr. 1 wird auf 190 000 000 000 Deutsche Mark,\nRichtlinien übernommen, die das Bundesministe-        der Höchstbetrag der Gewährleistungen nach Absatz 1\nrium für Wirtschaft im Einvernehmen mit dem           Nr. 2 bis 5 auf insgesamt 35 000 000 000 Deutsche Mark\nBundesministerium der Finanzen, dem Bundes-           und der Höchstbetrag der Gewährleistungen nach Ab-\nministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit        satz 1 Nr. 6 auf 500 000 000 Deutsche Mark festgesetzt.\nund Entwicklung und dem Auswärtigen Amt fest-\nlegt;                                                    (3) Die Ermächtigungen nach Absatz 1 Nr. 1 bis 3 gelten\nfür Ausführer, Kreditgeber und Investoren im Inland.\nb) im Zusammenhang mit Ausfuhren, an deren Durch-\nführung ein besonderes staatliches Interesse der\nBundesrepublik Deutschland besteht, zugunsten                                       §9\nvon Ausführern und zugunsten von Kreditgebern für        Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt\nKredite an ausländische Schuldner;                    Bürgschaften, Garantien oder sonstige Gewährleistungen\nc) zum Zwecke der Umschuldung naqh Buchstabe a            für Marktordnungs- und Bevorratungsmaßnahmen auf\noder b gedeckter Forderungen deutscher Gläubiger.     dem Ernährungsgebiet bis zur Höhe von 10 000 000 000\nDabei können die Selbstbeteiligungen nachträglich     Deutsche Mark zu übernehmen.\nermäßigt sowie in Ausnahmefällen Bürgschaften,\nGarantien oder sonstige Gewährleistungen für bisher                                §10\nungedeckte Forderungen übernommen werden,                Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt,\nwenn andernfalls die Umschuldungsmaßnahmen            Bürgschaften, Garantien oder sonstige Gewährleistungen\nnicht durchgeführt werden können;                     bis zur Höhe von 89 600 000 000 Deutsche Mark zu über-\n2. a) für Kredite an ausländische Schuldner, wenn dies        nehmen\nder Finanzierung förderungswürdiger Vorhaben\n1. zur Förderung der gewerblichen Wirtschaft und der\ndient oder im besonderen staatlichen Interesse der\nfreien Berufe, wenn eine anderweitige Finanzierung\nBundesrepublik Deutschland liegt;\nnicht möglich ist und ein allgemeines volkswirtschaft-\nb) zum Zwecke der Umschuldung nach Buchstabe a                 liches Interesse an der Durchführung der Maßnahmen\ngedeckter Forderungen deutscher Gläubiger. Dabei            besteht;\nkönnen die Selbstbeteiligungen nachträglich ermäßigt\n2. zur Förderung des Verkehrswesens;\nsowie in Ausnahmefällen Bürgschaften, Garantien\noder sonstige Gewährleistungen für bisher unge-         3. zur Förderung von Investitionen, die der Herstellung\ndeckte Forderungen übernommen werden, wenn                  von Produkten zur Vermeidung von Umweltbelastun-\nandernfalls die Umschuldungsmaßnahmen nicht                 gen dienen, wenn eine anderweitige Finanzierung\ndurchgeführt werden können;                                 nicht möglich ist;","2156                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\n4. a) zur Förderung des Wohnungsbaues, insbeson-                 behörden des Aufnahmestaates im Zusammenhang\ndere des öffentlich geförderten sozialen Woh-            mit der Ein- und Ausfuhr von Umzugsgut sowie für\nnungsbaues,                                              ihre sonstigen Verpflichtungen gegenüber Behörden\nb) zur Förderung der Modernisierung und Instandset-          und Personen des Aufnahmestaates, soweit dies\nzung von Wohnungen in dem in Artikel 3 des Eini-          gesetzlich vorgeschrieben oder nach den örtlichen\ngungsvertrages genannten Gebiet,                          Umständen unvermeidbar ist und im dienstlichen\nInteresse des Bundes liegt;\nc) zur Förderung des Baues gewerblicher Räume,\nwenn der Bau der gewerblichen Räume im Zusam-       14. im Zusammenhang mit von institutionellen Zuwen-\nmenhang mit dem Bau von Wohnungen steht,                  dungsempfängern des Bundes veranstalteten Aus-\nstellungen im Bereich von Kunst und Kultur zur\nd) zur Förderung des Erwerbs vorhandener Woh-                 Deckung des Haftpflichtrisikos gegenüber den Ver-\nnungen durch kinderreiche Familien und Schwer-            leihern;\nbehinderte;\n15. zur Absicherung der zu veräußernden Forderung des\n5. für die Verbindlichkeiten, die der Deutschen Sied-            Bundes gegen die Rhein-Main-Donau AG auf Grund\nlungs- und Landesrentenbank aus der Ausgabe von               gewährter Konzessionsdarlehen;\nSchuldverschreibungen erwachsen (§ 3 Abs. 2 Nr. 2\n16. im Falle eines unvorhergesehenen, unabweisbaren\ndes DSL Bank-Gesetzes vom 11. Juli 1989 (BGBI. 1\nBedürfnisses, insbesondere für Notmaßnahmen.\nS. 1421), das durch Artikel 18 des Gesetzes vom\n21. Dezember 1992 (BGBI. 1 S. 2094) geändert wor-\nden ist);                                                                            § 11\n6. für Maßnahmen gemäß § 5 des Landwirtschafts-               Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt,\ngesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliede-  im Zusammenhang mit der Beteiligung der Bundesrepu-\nrungsnummer 780-1 , veröffentlichten bereinigten        blik Deutschland an der Europäischen Investitionsbank,\nFassung, das durch Artikel 75 des Gesetzes vom          der Internationalen Bank für Wiederaufbau und Entwick-\n14. Dezember 1976 (BGBI. 1 S. 3341) geändert wor-       lung (Weltbank), der Europäischen Bank für Wiederaufbau\nden ist;                                                und Entwicklung, der Afrikanischen, der Asiatischen, der\n7. zur Förderung der Fischwirtschaft;                      Interamerikanischen und der Karibischen Entwicklungs-\nbank, dem Wiedereingliederungsfonds des Europarates,\n8. im Zusammenhang mit der Freigabe beschlagnahm-          dem Gemeinsamen Fonds für Rohstoffe sowie an der\nter deutscher Auslandsvermögen;                         Multilateralen Investitions-Garantie-Agentur Gewährlei-\n9. für Verbindlichkeiten des Ausgleichsfonds aus der       stungen in der Form von abrufbarem Kapital (Haftungs-\nEintragung der Schuldbuchforderungen oder der Aus-      kapital) oder Garantien bis zur Höhe von 49 500 000 000\nhändigung von Schuldverschreibungen nach § 252          Deutsche Mark zu übernehmen.\nAbs. 3 des Lastenausgleichsgesetzes in der Fassung\nder Bekanntmachung vom 2. Juni 1993 (BGBI. 1                                         §12\ns. 845);\nGewährleistungen nach den §§ 8 bis 11 können auch in\n10. im Zusammenhang mit der Abdeckung von Haft-             ausländischer Währung übernommen werden; sie sind zu\npflichtrisiken, die sich insbesondere aus Tätigkeiten   dem Mittelkurs, der vor Ausfertigung der Urkunden zuletzt\nergeben, die in den Anwendungsbereich des Atom-         amtlich festgestellt worden ist, auf den Höchstbetrag\ngesetzes oder der auf Grund dieses Gesetzes ergan-      anzurechnen.\ngenen Rechtsverordnungen fallen, so weit dadurch\neine Finanzierung aus Haushaltsmitteln vermieden                                     §13\nwird;\n(1) Auf die Höchstbeträge der§§ 8 bis 11 werden jeweils\n11. für Kredite, die das vom Bundesministerium für Arbeit   die Gewährleistungen auf Grund der entsprechenden\nund Sozialordnung im Einvernehmen mit dem Bun-          Ermächtigungen des Haushaltsgesetzes 1993 angerech-\ndesministerium der Finanzen beauftragte Kreditinsti-    net, soweit der Bund noch in Anspruch genommen\ntut im Zusammenhang mit der Gewährung von Kapi-         werden kann oder soweit er in Anspruch genommen\ntalisierungsbeträgen an Versorgungsberechtigte nach     worden ist und für die erbrachten Leistungen keinen\ndem Rentenkapitalisierungsgesetz-KOV vom 27. April      Ersatz erlangt hat.\n1970 (BGBI. 1S. 413), das durch Artikel 2 des Geset-       (2) Eine Bürgschaft, Garantie oder sonstige Gewähr-\nzes vom 4. Juni 1985 (BGBI. 1 S. 91 0) geändert wor-\nleistung ist auf den Höchstbetrag der entsprechenden\nden ist, aufnimmt;\nErmächtigung in der Höhe anzurechnen, in der der Bund\n12. zur Förderung der Anpassung und der Gesundung           daraus in Anspruch genommen werden kann. Zinsen und\ndes deutschen Steinkohlenbergbaues und der deut-        Kosten sind auf den jeweiligen Ermächtigungsrahmen\nschen Steinkohlenbergbaugebiete;                        nur anzurechnen, soweit dies gesetzlich bestimmt ist\noder bei der Übernahme ein gemeinsamer Haftungs-\n13. zugunsten von Personen, die vom Bund an deutsche\nAuslandsvertretungen entsandt oder im Rahmen sei-       betrag für Hauptverpflichtung, Zinsen und Kosten fest-\nner Auslandskulturarbeit ins Ausland entsandt oder      gelegt wird.\nvermittelt werden, sowie zugunsten von Personen,           (3) Soweit in den Fällen der §§ 8 bis 11 der Bund ohne\ndie von der Gesellschaft für Außenhandelsinforma-       Inanspruchnahme von seiner Haftung frei wird oder Ersatz\ntionen (GfAI) zur Beschaffung von außenwirtschaft-      für erbrachte Leistungen erlangt hat, ist eine übernom-\nlichem Informationsmaterial ins Ausland entsandt        mene Gewährleistung auf den Höchstbetrag nicht mehr\nwerden, für ihre Verpflichtungen gegenüber den Zoll-    anzurechnen.","Nr. 69 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Dezember 1993                               2157\n(4) Die Ermächtigungsrahmen der §§ 8 bis 11 können       oder „künftig umzuwandeln\" versehen sind, nicht zu be-\nmit Einwilligung des Haushaltsausschusses des Deut-        rücksichtigen; dies gilt nicht, wenn der Vermerk „künftig\nschen Bundestages auch für Zwecke der jeweils anderen       wegfallend\" den Zeitpunkt des Wegfalls näher bestimmt\nVorschriften verwendet werden.                              oder den Zusatz trägt „mit Wegfall der Aufgabe\". Satz 1\ngilt entsprechend bei Anwendung anderer gesetzlicher\nObergrenzen für den Anteil der Planstellen der Beförde-\n§14                            rungsämter.\nDie Bundesregierung wird ermächtigt die Beteiligung        (5) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermäch-\nder Bundesrepublik Deutschland am Kapital der Interna-     tigt, neue Planstellen und Stellen auszubringen, soweit ein\ntionalen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung (Welt-       unabweisbares Bedürfnis besteht, einen Dienstposten\nbank), der Afrikanischen, der Asiatischen, der Interameri-  oder einen Arbeitsplatz wieder zu besetzen, dessen bis-\nkanischen und der Karibischen Entwicklungsbank, der        heriger Inhaber für einen Zeitraum von mindestens sechs\nEuropäischen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung,        Monaten zu einer Verwaltungseinrichtung eines anderen\ndes Gemeinsamen Fonds für Rohstoffe und der Multilate-      Dienstherrn in dem in Artikel 1 Abs. 1 des Einigungs-\nralen Investitions-Garantie-Agentur, die Beteiligung an der vertrages genannten Gebiet abgeordnet worden ist. Über\nAuffüllung der Mittel der Internationalen Entwicklungs-     den weiteren Verbleib der Planstellen und Stellen ist im\norganisation (IDA), des Internationalen Fonds für land-     nächsten Haushaltsplan zu entscheiden.\nwirtschaftliche Entwicklung (IFAD) sowie seines Sonder-\n(6) Absatz 5 gilt entsprechend, wenn Bedienstete für\nprogramms für Subsahara-Afrika und des Sonderfonds\nder Afrikanischen, der Asiatischen, der Interamerikani-     einen Zeitraum von mindestens 6 Monaten an das Bun-\nschen und der Karibischen Entwicklungsbank, die Beteili-    desamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge\ngung an der Globalen Umweltfazilität (GEF) und am Multi-    abgeordnet worden sind.\nlateralen Fonds des Montrealer Protokolls über die Stoffe,     (7) Das Bundesm1nisterium der Finanzen wird ermäch-\ndie zum Abbau der Ozonschicht führen, sowie am Regen-       tigt zuzulassen, daß Planstellen und Stellen, die einen\nwald-Treuhandfonds (RFl) der Weltbank, den Beitrag zum      kw-Vermerk tragen, nach ihrem Freiwerden mit Schwer-\nMultilateralen Investitionsfonds (MIF), den Zuschuß für     behinderten wiederbesetzt werden, wenn es sich um eine\nden Fonds zur Förderung kleiner und mittlerer Unterneh-     Neueinstellung oder eine beamtenrechtliche Anstellung\nmen in der Russischen Föderation und zum multilateralen     handelt und die gesetzliche Pflichtquote gemäß § 5 Abs. 1\nSicherheitsfonds für die Verbesserung der Sicherheit von    des Schwerbehindertengesetzes bei den Planstellen und\nKernkraftwerken sowjetischer Bauart bei der Europäi-        Stellen des Einzelplans nicht erreicht ist. Mit Ausscheiden\nschen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung sowie frei-     des Schwerbehinderten aus der Planstelle oder Stelle fällt\nwillige Beiträge zum Gemeinsamen Fonds für Rohstoffe        diese weg, wenn sie nicht wieder mit einem Schwerbehin-\ndurch Hingabe von unverzinslichen Schuldscheinen zu         derten besetzt wird oder wenn die Pflichtquote zu diesem\nerbringen.                                                  Zeitpunkt erreicht ist. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn\ndie Planstelle oder Stelle den Vermerk „kw mit Fortfall der\n§15                            Aufgabe\" trägt, sowie für Ersatzplanstellen und Ersatz-\nDas Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt,      stellen, die gemäß § 16 Abs. 5 und 6 oder gemäß § 17\nAbs. 3 oder auf Grund der entsprechenden Regelungen\nmit Einwilligung des Haushaltsausschusses des Deut-\nschen Bundestages bei Aktiengesellschaften, an denen        früherer Haushaltsgesetze ausgebracht wurden.\nder Bund beteiligt ist, einem genehmigten Kapital im Sinne\ndes § 202 des Aktiengesetzes zuzustimmen und sich\n§ 17\nzur Leistung des auf den Bundesanteil entfallenden\nErhöhungsbetrages zu verpflichten.                             (1) Werden planmäßige Beamte im dienstlichen Inter-\nesse des Bundes mit Zustimmung der obersten Dienst-\nbehörde im Dienst einer öffentlichen zwischenstaatlichen\n§16                            oder überstaatlichen Einrichtung oder für eine Tätigkeit\n(1) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermäch-      bei einer Fraktion oder Gruppe des Deutschen Bundes-\ntigt, mit Einwilligung des Haushaltsausschusses des         tages unter Wegfall der Dienstbezüge länger als ein Jahr\nDeutschen Bundestages Planstellen für Beamte und            verwendet und besteht ein unabweisbares Bedürfnis, ihre\nStellen zusätzlich auszubringen, wenn hierfür ein unab-     Planstelle neu zu besetzen, so kann das Bundesministe-\nweisbares, auf andere Weise nicht zu befriedigendes         rium der Finanzen für diese Beamten eine Leerstelle der\nBedürfnis besteht.                                          bisherigen Besoldungsgruppe ausbringen. Das gleiche\ngilt für eine Verwendung beim Bundeskanzleramt und bei\n(2) Die für den Einzelplan zuständige Stelle übersendet  sonstigen juristischen Personen des öffentlichen Rechts.\nihre Anträge auf Ausbringung der zusätzlichen Planstellen   Das gleiche gilt ferner, wenn Beamte nach§ 24 des Geset-\nund Stellen auch dem Bundesrechnungshof. Er kann dazu       zes über den Auswärtigen Dienst vom 30. August 1990\nStellung nehmen.                                            (BGBI. 1 S. 1842) unter Wegfall der Besoldung Urlaub für\n(3) Die nach Absatz 1 neu ausgebrachten Planstellen      die Dauer der Tätigkeit des Ehepartners an einer Aus-\nund Stellen sind in entsprechender Zahl und Wertigkeit im   landsvertretung gewährt worden ist.\nGesamthaushalt einzusparen.                                    (2) Kehren mehrere Beamte gleichzeitig in den Bundes-\n(4) Bei der Ermittlung des Anteils der Planstellen der   dienst zurück, kann das Bundesministerium der Finanzen\nBesoldungsgruppe B 3 auf Grund der Fußnoten 12, 18, 19      mit Einwilligung des Haushaltsausschusses des Deut-\nund 21 zur Besoldungsgruppe B 3 des Bundesbesol-            schen Bundestages in besonderen Fällen zulassen, daß\ndungsgesetzes sind die Planstellen der Besoldungs-          nur jede zweite freiwerdende Planstelle für die zurück-\ngruppe A 16, die mit dem Vermerk „künftig wegfallend\"       kehrenden Beamten in Anspruch zunehmen ist.","2158                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil     1\n(3) Für Beamte, die demnächst zur Verwendung im                                        §20\nDienst einer öffentlichen zwischenstaatlichen oder über-        Die Planstelle eines Beamten eines höheren Beförde-\nstaatlichen Einrichtung ohne Dienstbezüge beurlaubt und       rungsamtes kann mit Zustimmung des Bundesministeri-\ndie auf diese Verwendung vorbereitet werden sollen, kann      ums der Finanzen zu einer anderen Verwaltung des\ndas Bundesministerium der Finanzen für die Zeit bis zum       Bundes umgesetzt werden, wenn sonst die Weiterver-\nWegfall der Dienstbezüge Planstellen ausbringen, wenn         wendung des Beamten bei dieser Behörde im Rahmen\nein unabweisbares Bedürfnis besteht, ihre bisherigen          des Verwendungsförderungsgesetzes nicht möglich ist.\nPlanstellen neu zu besetzen. Das gleiche gilt, wenn Ersatz    Satz 1 gilt entsprechend, wenn ein Berufssoldat nach sei-\nfür Beamte gewonnen werden soll, die ohne Wegfall der         ner Entlassung im Rahmen des Verwendungsförderungs-\nDienstbezüge bei einer bestehenden oder erwarteten            gesetzes bei einer Bundesverwaltung als Beamter weiter-\nEinrichtung dieser Art verwendet werden oder künftig          verwendet werden soll. Die umgesetzte Planstelle erhält\nverwendet werden sollen oder die durch Teilnahme an           den Vermerk „künftig umzuwandeln\". Gleichzeitig ist eine\nzwischenstaatlichen oder überstaatlichen Konferenzen          freie Planstelle einer niedrigeren Besoldungsgruppe ein-\nlänger als ein Jahr an der Erfüllung ihrer dienstlichen      zusparen. Ist eine solche Planstelle nicht frei, ist die\nAufgaben verhindert sind.                                      nächste freiwerdende Planstelle einer niedrigeren Be-\n(4) Absatz 1 findet entsprechend Anwendung, wenn          soldungsgruppe einzusparen. Das Nähere regelt das\nplanmäßige Beamte nach § 79 a Abs. 1 Nr. 2 oder § 89 a         Bundesministerium der Finanzen.\nAbs. 2 Nr. 2 des Bundesbeamtengesetzes mindestens\nfür 1 Jahr oder im unmittelbaren Anschluß an einen                                          §21\nErziehungsurlaub nach § 1 der Urlaubsverordnung ohne\n(1) Abweichend von § 50 Abs. 3 der Bundeshaushalts-\nDienstbezüge beurlaubt werden.\nordnung können\n(5) Die Absätze 1, 2 und 3 gelten entsprechend, wenn\nplanmäßige Beamte im dienstlichen Interesse des Bundes        1. mit Einwilligung des Bundesministeriums der.Finanzen\nmit Zustimmung der obersten Dienstbehörde zur Ver-                für Beamte und Angestellte, die zu einer Vertretung der\nwendung im Rahmen der entwicklungspolitischen Zusam-              Bundesrepublik Deutschland im Ausland abgeordnet\nmenarbeit in einem Entwicklungsland, in Mittel- und Ost-          worden sind,\neuropa oder der Gemeinschaft Unabhängiger Staaten, zur        2. für Beamte des höheren Dienstes, die nach§ 8 Abs. 2\nVerwendung für eine Tätigkeit im Rahmen der Hilfe beim            der Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung der\nAufbau des Rechtssystems der Staaten Mittel- und Ost-             Bekanntmachung vom 8. März 1990 (BGBI. 1 S. 449,\neuropas oder der Gemeinschaft Unabhängiger Staaten                863) zur Ableistung der Probezeit außerhalb einer\noder zur Verwendung bei einer Auslandshandelskammer               obersten Dienstbehörde abgeordnet worden sind,\noder als Auslandskorrespondent der Gesellschaft für\nAußenhandelsinformationen (GfAl} ohne Dienstbezüge            3. für Beamte der Zollverwaltung, die wegen Aufgaben-\nlänger als ein Jahr beurlaubt werden.                             rückgangs bei den Behörden der Zollverwaltung mit\ndem Ziel der Versetzung zu einer Behörde eines ande-\n(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten sinngemäß für Richter,          ren Dienstherrn abgeordnet worden sind,\nSoldaten und Angestellte.\n4. für Beamte oder Arbeitnehmer der Bundeswehr-\n(7) Über den weiteren Verbleib der nach den Absätzen 1\nverwaltung und Berufssoldaten, die wegen Personal-\nbis 6 ausgebrachten Leerstellen, Stellen und Planstellen\nabbaus in einen anderen Organisationsbereich inner-\nist im nächsten Haushaltsplan zu entscheiden.\nhalb ihres Ressorts oder zu einer Behörde eines\nanderen Dienstherrn abgeordnet worden sind,\n§18\n(1) Für planmäßige Beamte, die                             von der abordnenden Verwaltung die Personalausgaben\nfür die Dauer der Abordnung weitergezahlt werden.\n1. nach § 72 a des Bundesbeamtengesetzes ohne Dienst-\nbezüge beurlaubt werden oder                              -{2) Für Beamte, Richter und Angestellte, die zu einer\n2. nach § 1 der Erziehungsurlaubsverordnung minde-            Verwaltung eines Landes oder zu einem kommunalen Amt\nstens für 1 Jahr ohne Unterbrechung Erziehungsurlaub    zur Regelung offener Vermögensfragen in dem in Artikel 1\nin Anspruch nehmen                                      Abs. 1 des Einigungsvertrages genannten Gebiet abge-\nordnet worden sind, können für die Dauer der Abordnung\ngilt vom Beginn der Beurlaubung an eine Leerstelle der        die Personalausgaben gleichfalls weitergezahlt werden.\nentsprechenden Besoldungsgruppe als ausgebracht.              Im Fall einer Abordnung zur Verwaltung eines Landes im\n(2) Absatz 1 gilt sinngemäß für Richter, Soldaten und      vorgenannten Gebiet gilt dies unter der Voraussetzung,\nAngestellte.                                                  daß das Land 80 vom Hundert der Personalausgaben\n(3) Über den weiteren Verbleib der nach den Absätzen 1     erstattet.\nund 2 als ausgebracht geltenden Leerstellen ist im näch-                                   §22\nsten Haushaltsplan zu entscheiden.\nEs wird zugelassen, daß aus den Titeln 425 und 426\nUmlagen an die Versorgungsanstalt des Bundes und der\n§19                              Länder auch für solche Arbeitnehmer weitergezahlt wer-\nWerden planmäßige Bundesrichter an einem obersten          den, die nach Beendigung des zusatzversorgungspflichti-\nGerichtshof des Bundes zu Richtern des Bundesverfas-          gen Arbeitsverhältnisses im früheren Bundesgebiet ein\nsungsgerichts gewählt, kann das Bundesministerium der         neues Arbeitsverhältnis im öffentlichen Dienst im Beitritts-\nFinanzen für diese Richter im Einzelplan des abgebenden       gebiet begründen. Die Erstattungen durch die Arbeitgeber\nobersten Gerichtshofes des Bundes eine Leerstelle der         im Beitrittsgebiet fließen den Ausgaben der vorgenannten\nbisherigen Besoldungsgruppe ausbringen.                       Titel zu; gleiches gilt hinsichtlich der Erstattungen für die","Nr. 69 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Dezember 1993                              2159\nArbeitnehmer, die ohne Fortzahlung der Bezüge zu                (1 O) Würde bei Wegfall der freien oder freiwerdenden\nanderen Arbeitgebern im Beitrittsgebiet beurlaubt            Planstelle eine Obergrenze für Beförderungsämter über-\nwerden.                                                      schritten oder ist die Obergrenze bereits überschritten, ist\nstatt dieser Planstelle die nächste freiwerdende geeignete\n§23                              Planstelle einer höheren Besoldungsgruppe einzusparen.\n(1) Im Haushaltsjahr 1994 sind bei den obersten Bun-     Einsparungen von Stellen müssen in angemessenem\ndesbehörden 1 vom Hundert und bei der übrigen Bundes-        Umfang auf Vergütungsgruppen entfallen, die den Be-\nverwaltung 1 ,5 vom Hundert der im Bundeshaushaltsplan       förderungsämtern der Beamten entsprechen.\neinschließlich seiner Anlagen ausgebrachten Planstellen        (11) Das Nähere bestimmt das Bundesministerium der\nfür Beamte und Stellen für Angestellte und für Arbeiter      Finanzen.\neinzusparen.\n(12) Soweit im Rahmen der Stelleneinsparung gemäß\n(2) Das Einsparungsvolumen nach Absatz 1 wird auf die     § 22 Haushaltsgesetz 1993 Planstellen und Stellen ein-\nEinzelpläne in dem Verhältnis aufgeteilt, das dem Anteil     gespart wurden, die einen kw-Vermerk mit Wirksamkeit\ndes jeweiligen Einzelplans am Gesamtsoll der Planstellen     ab 1994 trugen, sind im Haushaltsjahr 1994 in demselben\nund Stellen im Bundeshaushalt einschließlich seiner Anla-    Einzelplan zusätzlich Planstellen und Stellen derselben\ngen entspricht. Dabei sind die obersten Bundesbehörden       Laufbahngruppen ohne einen solchen Vermerk einzuspa-\nund die übrige Bundesverwaltung jeweils gesondert zu        ren. Das Nähere bestimmt das Bundesministerium der\nberechnen.                                                   Finanzen.\n(3) Die nach Absatz 2 auf die Einzelpläne entfallenden                                 §24\nEinsparungsquoten sind auf die einzelnen Laufbahngrup-\nDie Vorschriften des Haushaltsgrundsätzegesetzes, der\npen und die diesen vergleichbaren Vergütungsgruppen\nBundeshaushaltsor~nung sowie die zu ihrer Änderung,\nentsprechend dem Anteil dieser Laufbahngruppen und\nErgänzung und Durchführüng erlassenen Bestimmungen\nVergütungsgruppen an der Gesamtzahl der Planstellen\nsind auf die Anlagen E zu den Kapiteln 1004 und 6006 des\nund Stellen des Einzelplans aufzuteilen.\nBundeshaushaltsplans entsprechend anzuwenden. Das\n(4) Ausgenommen von der Einsparung sind die Organe        Bundesministerium der Finanzen kann Änderungen der\nder Rechtspflege, das Bundesamt für die Anerkennung          Anlagen E, die auf Grund der endgültigen Feststellungen\nausländischer Flüchtlinge sowie die Planstellen der Polizei- von Haushalts- oder Berichtigungshaushaltsplänen der\nvollzugsbeamten im Bundesgrenzschutz und beim Bun-           Europäischen Gemeinschaften erforderlich werden, vor-\ndeskriminalamt. Die Planstellen und Stellen dieser Be-       nehmen und bekanntgeben. Der Haushaltsausschuß\nreiche sind bei den Berechnungen nach den Absätzen 1         des Deutschen Bundestages ist unverzüglich zu unter-\nbis 3 nicht zu berücksichtigen.                              richten.\n(5) Im Haushaltsplan 1994 erstmals ausgebrachte Plan-                                   §25\nstellen und Stellen sind nicht einzusparen.\nDer Bund gewährt der Bundesanstalt für Arbeit bei\n(6) Planstellen und Stellen, die bis zum Erreichen der    kurzfristigen Liquiditätsschwierigkeiten zur Aufrechterhal-\njeweiligen Einsparungsquote auf Grund eines kw-Ver-          tung einer ordnungsgemäßen Kassenwirtschaft zinslose\nmerks wegfallen, werden auf die jeweilige Einsparungs-       Betriebsmitteldarlehen bis zur Höhe von 8 000 000 000\nquote nach den Absätzen 2 und 3 nicht angerechnet.           Deutsche Mark. Die Darlehen sind zurückzuzahlen, sobald\nFreie oder freiwerdende Planstellen oder Stellen, die        und soweit die Einnahmen eines Monats die Ausgaben\neinen kw-Vermerk tragen, der nach Erreichen der je-          übersteigen und .dieser Überschuß voraussichtlich im\nweiligen Einsparungsquote wirksam wird, sind nicht           nächsten Monat des laufenden Haushaltsjahres nicht zur\neinzusparen.                                                 Deckung der Ausgaben benötigt wird, spätestens jedoch\nzum Schluß des Haushaltsjahres. § 187 Abs. 2 des\n(7) Freie oder freiwerdende Planstellen und Stellen\nArbeitsförderungsgesetzes vom 25. Juni 1969 (BGBI. 1\ndürfen nicht wiederbesetzt werden, bis. die jeweiligen\nS. 582), das zuletzt durch das Gesetz zur Umsetzung des\nEinsparungsquoten des Einzelplans erbracht sind. Plan-\nFöderalen Konsolidierungsprogramms vom 23. Juni 1993\nstellen und Stellen, die nicht wiederbesetzt werden dür-\n(BGBI. 1S. 944) geäodert worden ist, findet insoweit keine\nfen, fallen weg. Eine freie oder freiwerdende Planstelle\nAnwendung. Der Ermächtigungsrahmen darf wiederholt\noder Stelle darf mit einem Schwerbehinderten wieder-\nin Anspruch genommen werden.\nbesetzt werden. Eine freie oder freiwerdende Behörden-\nleiterstelle darf wiederbesetzt werden.\n§26\n(8) In den Fällen des Absatzes 5, des Absatzes 6 Satz 2\nund des Absatzes 7 Satz 3 und 4 vermindert sich die Ein-        Das nach Artikel 1 des Straßenbaufinanzierungsge-\nsparungsquote nicht.                                         setzes in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungs-\nnummer 912-3, veröffentlichten bereinigten Fassung, das\n(9) Ist die Wiederbesetzung einer freien oder freigewor-  zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 24. Juni 1991\ndenen Planstelle oder Stelle unabweisbar erforderlich,       (BGBI. 1 S. 1318) geändert worden ist, und nach Artikel 3\nkann mit Zustimmung der obersten Bundesbehörde eine          des Verkehrsfinanzgesetzes 1971 vom 28. Februar 1972\nspäter freiwerdende Planstelle oder Stelle derselben Lauf-   (BGBI. 1S. 201 ), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes\nbahngruppe oder vergleichbarer Vergütungsgruppen im          vom 26. Juni 1981 (BGBI. 1S. 537) geändert worden ist, für\nRahmen der Quote eingespart werden. Diese Ausnahme           Zwecke des Straßenwesens gebundene Aufkommen an\ndarf für höchstens 20 vom Hundert der im jeweiligen          Mineralölsteuer ist auch für sonstige verkehrspolitische\nEinzelplan einzusparenden Planstellen und Stellen in         Zwecke im Bereich des Bundesministers für Verkehr zu\nAnspruch genommen werden.                                    verwenden.","2160                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\n§27                                  (3) Soweit das Bundesministerium für Post und Tele-\nErlöse aus Veräußerungen von Vermögenswerten des           kommunikation ihm obliegende Aufgaben, die noch von\nVerwaltungsvermögens, die nach Artikel 21 des Eini-           den Unternehmen der Deutschen Bundespost wahr-\ngungsvertrages oder auf Grund eines Bundesgesetzes            genommen werden, erst nach dem 31. Dezember 1989\nBundesvermögen geworden sind, dienen der teilweisen           übernimmt, tragen die Unternehmen der Deutschen Bun-\nDeckung von Ausgaben zur Erfüllung öffentlicher Aufga-        despost die bis zur Übernahme entstehenden Personal-\nben in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten     ausgaben und sächlichen Verwaltungsausgaben weiter,\nGebiet.                                                      sofern der Haushaltsplan nicht deren Erstattung, auch für\nzurückliegende Jahre, vorsieht.\n§28                                  (4) Bei der Berechnung der Ablieferung gemäß § 63\n§ 19 Abs. 2 Satz 2 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes         Abs. 1 des Postverfassungsgesetzes werden die Betriebs-\nin der Fassung der Bekanntmachung vom 14. August              einnahmen der Deutschen Bundespost aus dem in\n1990 (BGBI. 1 S. 1730), das zuletzt durch Anlage I Kapi-      Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet nicht\ntel XIV Abschnitt II Nr. 5 des Einigungsvertrages vom         berücksichtigt. Die Ermäßigung der Ablieferung nach\n31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes      Satz 1 wird mit der Maßgabe verbunden, daß der erlas-\nvom 23. September 1990 (BGBI. 1990 II S. 885, 1126)           sene Betrag zur Verstärkung des Eigenkapitals der\ngeändert worden ist, findet keine Anwendung.                  Deutschen Bundespost TELEKOM verwandt wird.\n§30\n§29\nDas Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt,\n(1) Die Deutsche Bundespost wird verpflichtet, die im      eine Vereinbarung mit der Deutschen Bundesbank über\nHaushaltsjahr 1994 fälligen Zinsen für die Ausgleichs-        die Tilgung der sich aus der Währungsumstellung von\nforderung zu übernehmen, die der Postsparkasse auf            1948 ergebenden Ausgleichsforderungen der Bank an\nGrund des § 10 der Bankenverordnung (Beilage Nr. 5/48         den Bund in Höhe von 8 683 585 988,93 Deutsche Mark zu\nzum Gesetz- und Verordnungsblatt des Wirtschaftsrates         treffen. Die Tilgungen sind in zehn gleichen Jahresraten\ndes Vereinigten Wirtschaftsgebietes, S. 24) gegenüber         beginnend mit dem Jahresende 2024 zu leisten.\ndem Bund zusteht.\n(2) Die Vermögensgegenstände, die das Bundesministe-                                    §31\nrium für Post und Telekommunikation zur Erfüllung seiner         § 2 Abs. 5, die §§ 4, 5 und 6 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 und 3\npolitischen und hoheitlichen Aufgaben nach § 1 Abs. 1         sowie die§§ 7 bis 30 gelten bis zum Tage der Verkündung\ndes Postverfassungsgesetzes vom 8. Juni 1989 (BGBI. 1         des Haushaltsgesetzes des folgenden Haushaltsjahres\nS. 1026), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom        weiter.\n24. Juni 1991 (BGBI. 1S. 1314) geändert worden ist, aus\ndem Sondervermögen Deutsche Bundespost übernimmt,                                          §32\nwerden ohne Wertausgleich übertragen.                            Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1994 in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind\ngewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBonn, den 20. Dezember 1993\nDer Bundespräsident\nWeizsäcker\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister der Finanzen\nTheo Waigel","Nr. 69 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Dezember 1993 2161\nGesamtplan\ndes Bundeshaushaltsplans\n1994\nTeil 1: Haushaltsübersicht\nmit Anlage Übersicht über die Verpflichtungsermächtigungen\nTeil II: Finanzierungsübersicht\nTeil III: Kreditfinanzierungsplan","2162                                           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\nGesamtplan                                                      Einnahmen                              Teil 1: Haushaltsübersicht\nSteuern und steuer-\nähnliche Abgaben\nEpl.                                                 Bezeichnung                                                       1994\n1000 DM\n2                                                          3\n01      Bundespräsident und Bundespräsidialamt ............................................. .\n02      Deutscher Bundestag ............................................................ .\n03      Bundesrat ..................................................................... .\n04      Bundeskanzler und Bundeskanzleramt ............................................... .\n05      Auswärtiges Amt ................................................................ .\n06      Bundesministerium des Innern ...................................................... .\n07      Bundesministerium der Justiz ....................................................... .\n08      Bundesministerium der Finanzen ..................................................... .\n09      Bundesministerium für Wirtschaft ................................................... .\n10      Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten ............................. .                         3100\n11      Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Arbeit und Sozialordnung ..................... .\n12      Bundesministerium für Verkehr ..................................................... .\n13      Bundesministerium für Post und Telekommunikation .................................... .\n14      Bundesministerium der Verteidigung ................................................. .\n15      Bundesministerium für Gesundheit ....•.........................•......•.............\n16      Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit ....•.....................\n17      Bundesministerium für Frauen und Jugend ............................................ .\n18      Bundesministerium für Familie und Senioren ........................................... .\n19      Bundesverfassungsgericht ....................................•....................\n20      Bundesrechnungshof .....................................................•........\n23      Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung ....•.................\n25      Bundesministerium für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau ........................... .\n30      Bundesministerium für Forschung··und Technologie ..................................... .\n31      Bundesministerium für Bildung und Wissenschaft ....................................... .\n32      Bundesschuld ............................................................ • ... • • • •\n33      Versorgung .................................................................... .\n35      Verteidigungslasten im Zusammenhang mit dem Aufenthalt ausländischer Streitkräfte .......... .\n36      Zivile Verteidigung ............................................................... .\n60      Allgemeine Finanzverwaltung ...................................................... .                        375 706 500\nSumme Haushalt 1994 .......................................................... .                            375 709 600\nSumme Haushalt 1993 .............................................•..............                            357 030 730\ngegenüber 1993- mehr(+)/weniger(-)- .............................................. .                       + 18 678 870\nZu Spalte 3: Darin Steuereinnahmen in Höhe von 375, 16 Milliarden DM.\nZu Spalten 4 und 5: Verwaltungseinnahmen sowie übrige Einnahmen (ohne Einnahmen aus Krediten =69100 Millionen DM) =35 140 Millionen DM.","Nr. 69 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Dezember 1993                      2163\nTeil 1: Haushaltsübersicht                         Einnahmen                                   Gesamtplan\nVerwaltungs-          Übrige                   Summe Einnahmen           gegenüber1993\neinnahmen         Einnahmen                                                 mehr(+)\nweniger(-)        Epl.\n1994              1994                1994                1993\n1000 DM           1000 DM             1000 DM             1000 DM          1000 DM\n4                 5                   6                   7                8              9\n51                -                   51                  70   -           19     01\n2 633                  1              2 634               2 310   +          324     02\n34                -                   34                  18   +           16     03\n1 320                32               1 352               1 639   -          287     04\n83 619             2 300              85919               77 553   +        8 366     05\n248 450             42 882            291 332             366 953    -       75 621     06\n368 305                191            368 496             343179     +       25 317     07\n4 592 613             93 651          4 686 264           1 751 719    +   2 934 545      08\n169 320           150 637             319 957             304 272    +       15 685     09\n96186           215 975             315 261             300 846    +       14 415      10\n15 150         1444277            1459427             1285634      +     173 793       11\n1400292             484 428           1884720             1718248      +     166 472       12\n6 651 289             18 575          6 669 864           7 587 969    -     918 105       13\n697 630           124 454             822 084             735 055    +       87029       14\n56067              1 629              57696               51442    +        6254       15\n502 189              1 419            503 608             381 631    +     121 977       16\n14 968             8018               22986               33 590   -       10604       17\n4 551            70 178              74729               69754    +        4975       18\n120                -                  120                 353   -          233      19\n47               119                 166                  32   +          134     20\n81 681        1 527 475           1 609156            1462409      +     146 747      23\n32189         1 491 827           1524016             1 518 680    +        5 336      25\n55 619             8 001              63620               74627    -       11 007      30\n15 057          397 675             412 732             408 330    +        4402       31\n1800003          70 172 200          71972203            70 581 903    +   1390300         32\n57 450          939 010             996460              883 600    +     112 860       33\n60630             66 500            127130              131 304    -        4174       35\n5 472             6 761              12233               17450    -        5217       36\n7 749 740         2 209 510        385 665 750          368 049 430    + 17 616 320        60\n24 762 675        79 477725         479 950 000          458140 000     + 21810 000\n22 327 223        78 782 047\n+ 2 435 452         + 695 678","2164                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\nGesamtplan                                          Ausgaben                               Teil 1: Haushaltsübersicht\nSächliche       Militärische\nPersonal-                                             Schulden-\nVerwaltungs-   Beschaffungen,\nausgaben                                                 dienst\nausgaben       Anlagen usw.\nEpl.              Bezeichnung\n1994               1994             1994               1994\n1000 DM            1000 DM         1000 DM             1000 DM\n1                       2                           3                  4                5                   6\n01   Bundespräsident und Bundes-\npräsidialamt .....................              15 359                8120               -                  -\n02   Deutscher Bundestag ..............             573 769             214 228               -                  -\n03   Bundesrat .......................               16 852                8 666              -                  -\n04   Bundeskanzler und Bundes-\nkanzleramt ......................              109 758             441 615               -                  -\n05   Auswärtiges Amt ..................           1 134 801             261 304               -                  -\n06   Bundesministerium des Innern .......         3 247 371           1020694                 -                  -\n07   Bundesministerium der Justiz ........          418 038             142 110               -                  -\n08   Bundesministerium der Finanzen .....         3 281 967           1 196 936               -                  -\n09   Bundesministerium für Wirtschaft .....         581 609             283 722               -                  -\n10   Bundesministerium für Ernährung,\nLandwirtschaft und Forsten .........           438 303             152 811               -                  -\n11   Geschäftsbereich des\nBundesministeriums für Arbeit und\nSozialordnung    •••• • ••••••••••••••         213 453             121 491               -                  -\n12   Bundesministerium für Verkehr   ......       2 097 970           2 434 256               -                  -\n13   Bundesministerium für Post und\nTelekommunikation ...............              233 568               95 763              -                  -\n14   Bundesministerium der Verteidigung ..       24 991 053           6115 567       14 745 942                  -\n15   Bundesministerium für Gesundheit ....          260130              196 784               -                  -\n16   Bundesministerium für Umwelt,\nNaturschutz und Reaktorsicherheit ....         202 338             285 395               -                  -\n17   Bundesministerium für Frauen\nund Jugend ...•..................            1670636                 62 475              -                  -\n18   Bundesministerium für Familie\nund Senioren ....................               21 788               30520               -                  -\n19   Bundesverfassungsgericht ..........              18 814               3597               -                  -\n20   Bundesrechnungshof ..............               61 273                7 419              -                  -\n23   Bundesministerium für wirtschaftliche\nZusammenarbeit und Entwicklung ....             58122                21 676               -                 -\n25   Bundesministerium für Raumordnung,\nBauwesen und Städtebau ...........             115 284             136 560               -                  -\n30   Bundesministerium für Forschung\nund Technologie ..................              90796                36125                -                 -\n31   Bundesministerium für Bildung\nund Wissenschaft .................              44527                27 937               -                 -\n32   Bundesschuld ....................                34679             423 517                -         52 768 783\n33   Versorgung ......................           11 155 339                   -                -                 -\n35   Verteidigungslasten im Zusammenhang\nmit dem Aufenthalt\nausländischer Streitkräfte ...........         579 850             327 730                -\n36   Zivile Verteidigung ................           175 091             183 897                -                 -\n60   Allgemeine Finanzverwaltung ........           451 000             604140           467 350                 -\nSumme Haushalt 1994 ............            52 293 538          14 845 055      15 213 292          52 768 783\nSumme Haushalt 1993 .............           52 588 465          15 444 452      16 981 105          45 502 181\ngegenüber 1993\n- mehr(+)/weniger(-) - .............         -294 927            -599 397      -1767813            + 7 266 602","Nr. 69 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Dezember 1993                    2165\nTeil 1: Haushaltsübersicht                              Ausgaben                                Gesamtplan\nZuweisungen        Ausgaben             Besondere                     Summe Ausgaben\nund Zuschüsse           für            Finanzierungs-\n(ohne Investitionen) Investitionen         ausgaben                                      gegenüber1993\nEpl.\nmehr(+)\n1994              1994                 1994            1994            1993         weniger(-)\n1000 DM           1000 DM              1000 DM         1000 DM         1000 DM         1000 DM\n7                 8                    9               10              11             12        13\n3600               1 253                  -           28332           28 609  -         277  01\n120 710             41 644                   -         950 351         935 242   +      15109   02\n277                704                  -           26499           30188   -       3689   03\n48608              6027                    -         606 008         610 786   -       4 778  04\n2 238 425           168 994                   300      3 803 824       3 632 539   +     171 285  05\n3 321 906           937 196                    -       8 527167        8 789 388   -     262 221  06\n44 703            55 025                   -         659 876         732 020   -      72144   07\n755 489           665 519                    -       5 899 911       5 814 374   +      85 537  08\n6 105 784         7174115                      -      14145 230       15 962 ij37  -   1817407    09\n~\n10 925 494         1 829 811             -20 000       13 326 419      13 935 795   -     609 376  10\n129 333 670           734 769                    -     130 403 383     119 862 118   + 10 541 265   11\n22 895 189        26 380 514                   333     53 808 262      43 871 517   +   9 936 745  12\n24 335          110 406                    -         464 072         558 641   -      94 569  13\n2 382 243           246 428                    -      48 481 233      49 846 971   -   1365738    14\n275 232           127 068                    -         859 214       1064294     -     205 080  15\n85 862          757 780                    -       1 331 375       1262396     +      68979   16\n951 878             23685                    -       2 708 674       2 911 005   -     202 331  17\n28 287 309             28 576                   32     28 368 225      29 906 362   -   1 538 137  18\n-              2 094                  -           24505            22753  +       1 752  19\n19            2 581                   -           71292           69 588  +       1 704  20\n1 648 743         6 636 673                    -       8 365 214       8 423 881   -      58667   23\n6 131 658         4 154 106                    -      10 537 608       7 988 932   +   2 548 676  25\n6 620 400         2 849 811            -129 000        9 468132        9 610 982   -     142 850  30\n3 323156          2 790 136                    -       6185 756        6447648     -     261 892  31\n6 342 399         7 507 079                    -      67076 457       60 531 587   +   6 544 870  32\n2 894 317                  -                   -      14 049 656      13 465 223   +     584 433  33\n111644            175 000                    -       1194 224        1202802     -       8578   35\n115 224           188 387                    -         662 599         773109    -     110 510  36\n50 730 504           664 508          -5 001 000       47 916 502      49 848 613   -   1 932 111  60\n28s11an8           64 259 889          -5149335        479 950 000     458140 000    + 21810000\n261249644          67 855 831          -1 481 678\n+ 24 469134        -3 595 942           -3 667 657","2166                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\nAnlage zur Haushaltsübersicht\nÜbersicht\nüber die Verpflichtungsermächtigungen im Bundeshaushaltsplan\nund deren Inanspruchnahme\nVerpflich-             von dem Gesamtbetrag (Sp. 3) dürfen fällig werden\ntungs-\nermächti-                                                            Für künftige\nEpl.             Bezeichnung                      gung          1995         1996         1997       Folgejahre     Haushalts-\n1994                                                                 jahre\n1000 DM        1000 DM      1000 DM     1000 DM        1000 DM        1000 DM\n1                       2                          3            4             5           6              7              8\n01    Bundespräsident und Bundes-\npräsidialamt ..................                    -           -             -           -               -              -\n02    Deutscher Bundestag ...........              42 435        23 746        17 567         856             266             -\n03    Bundesrat ....................                     -           -             -           -               -              -\n04    Bundeskanzler und Bundes-\nkanzleramt ...................               14176         11 600         2 576          -               -              -\n05    Auswärtiges Amt ...............             300 422       177 769        75 788      14200               -         32 665\n06    Bundesministerium des Innern ....         1042703         507 960       310 154     194 330          4059          26200\n07    Bundesministerium der Justiz .....          100 095        39 949         9 350         150              -         50 646\n08    Bundesministerium der Finanzen ..           591 160       484 758        72 048        5048         24 306           5 000\n09    Bundesministerium für Wirtschaft ..     11 387 581      3 315 691    2 499 890    1 582 500        132 500     3 857 000\n10    Bundesministerium für Ernährung,\nLandwirtschaft und Forsten .......       2 090 646        849 330       473 566     303 250        464 500              -\n11    Geschäftsbereich des\nBundesministeriums für Arbeit und\nSozialordnung .................             938 180       510 290       372 690      51 700           1 500          2 000\n12    Bundesministerium für Verkehr ....      21788957        9 624 941    3 983 104    2 345 920     5 829 671            5 321\n13    Bundesministerium für Post und\nTelekommunikation ............               180 696       121 596        50 000        8100           1 000             -\n14    Bundesministerium der Verteidigung       7 292 873      2 916 498    1927880      1248980        1 192 015           7 500\n15    Bundesministerium für Gesundheit            195 015        91 030        64635       39 050              -             300\n16    Bundesministerium für Umwelt,\nNaturschutz und Reaktorsicherheit           450138        243 878       133 440      72820               -              -\n17    Bundesministerium für Frauen\nund Jugend .......... ··....... ··..        203 700        60400         69 250      53 550         20000              500\n18    Bundesministerium für Familie\nund Senioren .................               74 712        35 512        24000       14900               -             300\n19    Bundesverfassungsgericht .......                1 283         983           300          -               -              -\n20    Bundesrechnungshof ...........                     -           -             -           -               -              -\n23    Bundesministerium für wirtschaftliche\nZusammenarbeit und Entwicklung ..        6 211 469        399180        327 600     198 100         28 600     5 257 989\n25    Bundesministerium für Raumordnung,\nBauwesen und Städtebau ........          5 032 546       1227375      1 198 871     911 600      1694700                -\n30    Bundesministerium für Forschung\nund Technologie ...............          5 098 535       1593050      1 368155    1 001 630        892 700        243 000\n31    Bundesministerium für Bildung\nund Wissenschaft ..............             596 603       360 351       152 301      77701           6 250              -\n32    Bundesschuld .................                     -           -             -           -               -              -\n33    Versorgung ...................                     -           -             -           -               -              -\n35    Verteidigungslasten im\nZusammenhang mit dem Aufenthalt\nausländischer Streitkräfte ........          25 800        11 700        10100         4000              -              -\n36    Zivile Verteidigung .............           103 257        51 657        35 600      16000               -              -\n60    Allgemeine Finanzverwaltung .....           688 800       292 000       140 300     100 000        100 000         56 500\nSumme ......................            64 451 782     22 951 244   13 319165     8 244 385    10 392 067      9 544 921","Nr. 69 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Dezember 1993                            2167\nGesamtplan: Teil II\nFinanzierungsübersicht\nBetrag für 1994           Betrag für 1993\n-1000 DM -\nErmittlung des Finanzierungssaldos\n1.    Ausgaben .................................... .                    479 950 000               458 140 000\n(ohne Ausgaben zur Schuldentilgung am Kreditmarkt,\nZuführungen an Rücklagen und Ausgaben zur Deckung\neines kassenmäßigen Fehlbetrags)\n2.    Einnahmen ................................... .                    410 300 000               389 670 000\n(ohne Einnahmen aus Krediten vom Kreditmarkt, Mehrein-\nnahmen bei Kap. 60 02 Tit. 121 04, Einnahmen aus Rück-\nlagen, Einnahmen aus kassenmäßigen Überschüssen und\nMünzeinnahmen)\n3.    Finanzierungssaldo ........................... .                  -69 650 000               -68 470 000\nZusammensetzung des Finanzierungssaldos\n4.    Nettoneuverschuldung/Nettotilgung am Kreditmarkt\n4.1   Einnahmen .................................•.•                    (189 282 781)             (168 236 000)\n4.1.1 aus Krediten vom Kreditmarkt ..................... .               189 282 781               162 143 620\n(darunter aus unterjährigen Krediten höchstens bis zu\n50 000 000 TOM)\n4.1.2 aus Mehreinnahmen bei Kap. 60 02 Tit. 121 04 ....... .                                          6 092 380\n4.2   Ausgaben zur Schuldentilgung am Kreditmarkt ........ .            (120 182 781)             (100 666 000)\n4.2.1 durch Kredite vom Kreditmarkt .................... .               120 182 781                94 573 620\n4.2.2 durch Mehreinnahmen bei Kap. 60 02 Tit. 121 04 ...... .                                         6 092 380\n4.3   Ausgaben zur Deckung kassenmäßiger Fehlbeträge ... .\nSaldo ....................................... :.                  -69100 000                -67 570 000\n5.    Ausgaben zur Tilgung der Investitionshilfe-Abgabe . ·.\n6.    Marktpflege .................................. .\n7.    Nettoneuverschuldung insgesamt ............... .                  -69 100 000               -67 570 000\n8.    Einnahmen aus kassenmäßigen Überschüssen\n9.    Rücklagenbewegung\n9.1   Entnahmen aus Rücklagen ....................... .\n9.2   Zuführungen an Rücklagen ....................... .\n10.   Münzeinnahmen .............................. .                       -550 000                  -900 000\n11.   Finanzierungssaldo ........................... .                 -69 650 000                -68 470 000","2168                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\nGesamtplan: Teil III\nKreditfinanzierungsplan\nBetrag für 1994         Betrag für 1993\n-1000 DM-\n1.     Einnahmen\n1.1    aus Krediten vom Kreditmarkt\ndavon voraussichtlich\n1. 1.1 langfristig (mehr als 4 Jahre) ...................... .                  93 700 000              67 143 620\n1.1.2  kürzerfristig (1 bis 4 Jahre) ....................... .                  45 582 781              45 000 000\n1. 1.3 unterjährig .................................... .                       50 000 000              50 000 000\n1.2    aus Mehreinnahmen bei Kap. 60 02 Tit. 121 04 ....... .                                            6 092 380\nSumme1 ..................................... .                         189 282 781             168 236 000\n2.     Ausgaben zur Schuldentilgung am Kreditmarkt\n2.1    Tilgung langfristiger Schulden mit Laufzeiten von mehr als\n4Jahren ..................................... .                         (71 133 700)            (53 843 100)\n2.101  Schuldbuchforderungen der Träger der Sozialversicherung\n2.102  Bundesanleihen (einschl. der Entschädigung für verspätet\nvorgelegte oder verlorengegangene Prämienschatz-\nanweisungen) .................................. .                        17 750 000              15 000 000\n2.103  Bundesschatzbriefe ............................. .                        2 480 703               3 000 100\n2.104  Schuldbuchkredite ............................... .\n2.105  Schuldscheindarlehen ........................... .                       21874576                11 215 000\n2.106  Bundesschatzanweisungen ...................... .                          3 876120                8 257 000\n2.107  Bundesobligationen ............................. .                       25 000 000              16 250 000\n2.108  Ausgleichsforderungen nach dem Umstellungsergänzungs-\ngesetz ....................................... .                              10546                   13 000\n2.109  Ablösungsschuld ............................... .\n2. 110 Altsparerentschädigung ......................... .\n2.111  Bereinigte Auslandsschulden\n(Londoner Schuldenabkommen) ................... .\n2.11.2 Auf Grund des Gesetzes zur näheren Regelung der Ent-\nschädigungsansprüche für Auslandsbonds (Auslands-\nbands-Entschädigungsgesetz) ..................... .\n2.113  Nachkriegsschulden für Verbindlichkeiten der Koka aus\nAnschlußgebieten .............................. .\n2.114  Ausgleichsforderungen und Rentenausgleichsforderungen\nzur Aufbesserung von Versicherungsleistungen ........ .                     111 526                 108 000\n2.115  Wohnungsbauobligationen ehemaliger NVA-Wohnungen                              20829\n2.116  Wohnungsbauobligationen der Westgruppe der GUS-\nTruppen ...................................... .                               9400","Nr. 69 - Tag der Ausgabe:. Bonn, den 23. Dezember 1993                          2169\nBetrag für 1994         Betrag für 1993\n-1000 DM-\n2.2   Tilgung kürzerfristiger Schulden mit Laufzeiten von 1 bis\nzu 4 Jahren ................................... .                      (19 049 081)           (16 822 900)\n2.201 Bundesschatzanweisungen ...................... .                                                   611 500\n2.202 Unverzinsliche Schatzanweisungen ................. .                                               457 400\n2.203 Finanzierungsschätze des Bundes ................. .                     18 999 081             14 844 000\n2.204 Schuldscheindarlehen ........................... .                           50000                 910 000\n2.3   Tilgung unterjähriger Schulden .................... .                   30 000 000             30 000 000\n2.4   Deckung kassenmäßiger Fehlbeträge ............... .\nSumme2 .................................... .                         120 182 781             100 666 000\n3.    Ausgaben zur Tilgung der Investitionshilfe-Abgabe ..\n4.    Ausgaben zur Schuldentilgung insgesamt ......... .                    120 182 781             100 666 000\n5.    Marktpflege .................................. .\n6.    Zusammen ................................... .                        120 182 781             100 666 000\nSaldo aus 1. und 6. (im Haushaltsplan insgesamt ver-\nanschlagte Nettoneuverschuldung) ................. .                    69 100 000             67 570 000\nEinnahmen aus Krediten von Gebietskörperschaften -\neinschließlich ERP-Sondervermögen und LA-Fonds\n(im Haushaltsplan veranschlagt) ................... .\nAusgaben zur Schuldentilgung bei Gebietskörper-\nschaften - einschließlich ERP-Sondervermögen und\nLA-Fonds (im Haushaltsplan veranschlagt) .......... .","2170                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\nGesetz\nzur Änderung des Fleischhygienegesetzes\nund des Geflügelfleischhygienegesetzes\nVom 20. Dezember 1993\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates                                        Artikel2\ndas folgende Gesetz beschlossen:                                   Änderung des Geflügelfleischhygienegesetzes\nDas Geflügelfleischhygienegesetz in der Fassung der\nArtikel 1                          Bekanntmachung vom 15. Juli 1982 (BGBI. 1S. 993), zuletzt\ngeändert durch Artikel 83 des Gesetzes vom 27. April\nÄnderung des Fleischhygienegesetzes                 1993 (BGBI. 1S.. 512), wird wie folgt geändert:\nDas Fleischhygienegesetz in der Fassung der Bekannt-        1 . § 26 wird wie folgt geändert:\nmachung vom 8. Juli 1993 (BGBI. 1S. 1189) wird wie folgt\ngeändert:                                                         a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1 .\nb) Folgender neuer Absatz wird angefügt:\n1. § 19 wird wie folgt geändert:                                        ,,(2) In der Rechtsverordnung nach Absatz 1 kann\nabweichend von § 24 Abs. 1 angeordnet werden,\ndaß Schlachtgeflügel und Geflügelfleisch in ande-\na) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1 .                         ren amtlichen Stellen als einer Grenzkontrollstelle\neiner Nämlichkeitsprüfung und einer Warenunter-\nb) Folgender neuer Absatz wird angefügt:                          suchung unterzogen werden dürfen. Das Bundes-\nministerium gibt die in Satz 1 genannten Stellen im\n,,(2) In der Rechtsverordnung nach Absatz 1 kann            Bundesanzeiger bekannt, im Falle von Zolldienst-\nabweichend von § 16 Abs. 1 angeordnet werden,                 stellen im Einvernehmen mit dem Bundesministe-\ndaß Fleisch in anderen amtlichen Stellen als einer             rium der Finanzen.\"\nGrenzkontrollstelle einer Nämlichkeitsprüfung und\neiner Warenuntersuchung unterzogen werden darf.         2. In § 40 Abs. 2 Nr. 1 wird die Angabe ,,§ 26\" durch die\nDas Bundesministerium gibt die in Satz 1 genann-           Angabe ,,§ 26 Abs. 1 oder Abs. 2 Satz 1\" ersetzt.\nten Stellen im Bundesanzeiger bekannt, . im Falle\nvon Zolldienststellen im Einvernehmen mit dem\nBundesministerium der Finanzen.\"                                                    Artikel3\nInkrafttreten\n2. In § 29 Abs. 2 Nr. 3 wird die Angabe ,,§ 19\" durch die        Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung\nAngabe,,§ 19 Abs. 1 oder Abs. 2 Satz ti' ersetzt.          in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBonn, den 20. Dezember 1993\nDer Bundespräsident\nWeizsäcker\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister für Gesundheit\nHorst Seehofer","Nr. 69 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Dezember 1993                               2171\nVerordnung\nzur Änderung der Sachbezugsverordnung 1993\nVom 10. Dezember 1993\nAuf Grund des § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Vierten         1. In der Überschrift sowie in der Kurzbezeichnung und\nBuches Sozialgesetzbuch (Artikel I des Gesetzes vom              in der Abkürzung wird die Jahreszahl „1993\" jeweils\n23. Dezember 1976, BGBI. 1 S. 3845) und - in Verbindung          durch die Jahreszahl „1994\" ersetzt.\nmit dieser Vorschrift - auf Grund des § 173 a des Arbeits-\nförderungsgesetzes vom 25. Juni 1969 (BGBI. 1 S. 582),       2. § 1 wird wie folgt geändert:\nder durch Artikel II § 9 Nr. 6 des vorgenannten Gesetzes\nIn Absatz 1 Satz 1 wird die Zahl „590\" durch die Zahl\nvom 23. Dezember 1976 eingefügt worden ist, verordnet\n,,61 0\" ersetzt.\ndie Bundesregierung nach Anhörung der Bundesanstalt\nfür Arbeit gemäß § 234 Abs. 2 des Arbeitsförderungs-\ngesetzes:                                                    3. In§ 4 wird die Zahl „475\" durch die Zahl „505\" und die\nZahl „114,20\" durch die Zahl „133,40\" ersetzt.\nArtikel 1                          4. In § 6 Abs. 2- Nr. 1 und 2 und Abs. 3 wird die Jahreszahl\nDie Sachbezugsverordnung 1993 in der Fassung der               ,,1993\" jeweils durch die Jahreszahl „1994\" ersetzt.\nBekanntmachung vom 18. Dezember 1984 (BGBI. 1\nS. 1642), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung\nvom 18. Dezember 1992 (BGBI. 1 S. 2353), wird wie folgt                                 Artikel2\ngeändert:                                                      Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1994 in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 10. Dezember 1993\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Koh 1\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nNorbert Blüm","2172                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\n..                    Vierte Verordnung\nzur Anderung der Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung\nVom 17. Dezember 1993\nAuf Grund des§ 35c Nr. 1 Buchstabe e des Gewerbesteuergesetzes in der\nFassung der Bekanntmachung vom 21. März 1991 (BGBI. 1S. 814) verordnet die\nBundesregierung:\nArtikel 1\nDie Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung in der Fassung der Bekannt-\nmachung vom 21. März 1991 (BGBI. 1 S. 831), geändert durch Artikel 11 des\nGesetzes vom 25. Februar 1992 (BGBI. 1S. 297), wird wie folgt geändert:\n1. In § 25 Abs. 1 Nr. 1 wird die Zahl „36 000\" durch die Z~hl „48 000\" ersetzt.\n2. § 36 wird wie folgt gefaßt:\n,,§36\nAnwendungszeitraum\nDie vorstehende Fassung dieser Verordnung ist vorbehaltlich des Satzes 2\nerstmals für den Erhebungszeitraum 1994 anzuwenden. § 25 Abs. 1 Nr. 1 ist erst-\nmals für die Abgabe von Gewerbesteuererklärungen für den Erhebungszeitraum\n1993 anzuwenden.\"\nArtikel2\nDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 17. Dezember 1993\nD.er Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister der Finanzen\nTheo Waigel","Nr. 69 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Dezember 1993                2173\nDritte Verordnung\nzur Änderung der RV-Beitragseinzugs-Vergütungsverordnung\nVom 17. Dezember 1993\nAuf Grund des § 28 n Nr. 5 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (Artikel I des\nGesetzes vom 23. Dezember 1976, BGBI. 1 S. 3845), der durch Artikel 1 Nr. 5\ndes Gesetzes vom 20. Dezember 1988 (BGBI. 1 S. 2330) eingefügt worden ist,\nverordnet das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung:\nArtikel 1\nDie RV-Beitragseinzugs-Vergütungsverordnung vom 10. Juli 1985 (BGBI. 1\nS. 1497), zuletzt geändert durch dje Verordnung vom 3. Juni 1993 (BGBI. 1\nS. 816), wird wie folgt geändert:\n1. In § 1 Abs. 2 Nr. 5 wird der Punkt nach dem Wort „Hundert\" durch ein Komma\nersetzt und folgende Nummer angefügt:\n,,6. für die Zeit vom 1. Januar 1994 an 0, 1146 vom Hundert für die Betriebs-\nkrankenkassen und im übrigen 0,3896 vom Hundert.\"\n2. In § 4 Abs. 1 Satz 1 wird die Jahreszahl „1993\" durch die Jahreszahl „1995\"\nersetzt.\nArtikel2\nDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 17. Dezember 1993\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nNorbert Blüm"]}