{"id":"bgbl1-1993-69-1","kind":"bgbl1","year":1993,"number":69,"date":"1993-12-23T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1993/69#page=54","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1993-69-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1993/bgbl1_1993_69.pdf#page=54","order":1,"title":"Gesetz zur Änderung des Fleischhygienegesetzes und des Geflügelfleischhygienegesetzes","law_date":"1993-12-20T00:00:00Z","page":2170,"pdf_page":54,"num_pages":1,"content":["2170                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\nGesetz\nzur Änderung des Fleischhygienegesetzes\nund des Geflügelfleischhygienegesetzes\nVom 20. Dezember 1993\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates                                        Artikel2\ndas folgende Gesetz beschlossen:                                   Änderung des Geflügelfleischhygienegesetzes\nDas Geflügelfleischhygienegesetz in der Fassung der\nArtikel 1                          Bekanntmachung vom 15. Juli 1982 (BGBI. 1S. 993), zuletzt\ngeändert durch Artikel 83 des Gesetzes vom 27. April\nÄnderung des Fleischhygienegesetzes                 1993 (BGBI. 1S.. 512), wird wie folgt geändert:\nDas Fleischhygienegesetz in der Fassung der Bekannt-        1 . § 26 wird wie folgt geändert:\nmachung vom 8. Juli 1993 (BGBI. 1S. 1189) wird wie folgt\ngeändert:                                                         a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1 .\nb) Folgender neuer Absatz wird angefügt:\n1. § 19 wird wie folgt geändert:                                        ,,(2) In der Rechtsverordnung nach Absatz 1 kann\nabweichend von § 24 Abs. 1 angeordnet werden,\ndaß Schlachtgeflügel und Geflügelfleisch in ande-\na) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1 .                         ren amtlichen Stellen als einer Grenzkontrollstelle\neiner Nämlichkeitsprüfung und einer Warenunter-\nb) Folgender neuer Absatz wird angefügt:                          suchung unterzogen werden dürfen. Das Bundes-\nministerium gibt die in Satz 1 genannten Stellen im\n,,(2) In der Rechtsverordnung nach Absatz 1 kann            Bundesanzeiger bekannt, im Falle von Zolldienst-\nabweichend von § 16 Abs. 1 angeordnet werden,                 stellen im Einvernehmen mit dem Bundesministe-\ndaß Fleisch in anderen amtlichen Stellen als einer             rium der Finanzen.\"\nGrenzkontrollstelle einer Nämlichkeitsprüfung und\neiner Warenuntersuchung unterzogen werden darf.         2. In § 40 Abs. 2 Nr. 1 wird die Angabe ,,§ 26\" durch die\nDas Bundesministerium gibt die in Satz 1 genann-           Angabe ,,§ 26 Abs. 1 oder Abs. 2 Satz 1\" ersetzt.\nten Stellen im Bundesanzeiger bekannt, . im Falle\nvon Zolldienststellen im Einvernehmen mit dem\nBundesministerium der Finanzen.\"                                                    Artikel3\nInkrafttreten\n2. In § 29 Abs. 2 Nr. 3 wird die Angabe ,,§ 19\" durch die        Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung\nAngabe,,§ 19 Abs. 1 oder Abs. 2 Satz ti' ersetzt.          in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBonn, den 20. Dezember 1993\nDer Bundespräsident\nWeizsäcker\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister für Gesundheit\nHorst Seehofer"]}