{"id":"bgbl1-1993-68-7","kind":"bgbl1","year":1993,"number":68,"date":"1993-12-22T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1993/68#page=5","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1993-68-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1993/bgbl1_1993_68.pdf#page=5","order":7,"title":"Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes","law_date":"1993-12-20T00:00:00Z","page":2089,"pdf_page":5,"num_pages":5,"content":["Nr. 68 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1993                             2089\nGesetz\nzur Änderung des Grundgesetzes\nVom 20. Dezember 1993\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates                (3) Eisenbahnen des Bundes werden als Wirt-\ndas folgende Gesetz beschlossen; Artikel 79 Abs. 2 des          schaftsunternehmen in privat-rechtlicher Form geführt.\nGrundgesetzes ist eingehalten:                                  Diese stehen im Eigentum des .Bundes, soweit die\nTätigkeit des Wirtschaftsunternehmens den Bau, die\nArtikel 1                            Unterhaltung und das Betreiben von Schienenwegen\numfaßt. Die Veräußerung von Anteilen des Bundes an\nDas Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland\nden Unternehmen nach Satz 2 erfolgt auf Grund eines\nin der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnum-\nGesetzes; die Mehrheit der Anteile an diesen Unter-\nmer 100-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt\nnehmen verbleibt beim Bund. Das Nähere wird durch\ngeändert durch das Gesetz vom 28. Juni 1993 (BGBI. 1\nBundesgesetz geregelt.\n5. 1002), wird wie folgt geändert:\n(4) Der Bund gewährleistet, daß dem Wohl der All-\n1. Artikel 73 wird wie folgt geändert:                          gemeinheit, insbesondere den Verkehrsbedürfnissen,\nbeim Ausbau und Erhalt des Schienennetzes der\na) In Nummer 6 werden die Wörter \"die Bundeseisen-          Eisenbahnen des Bundes sowie bei deren Verkeh~-\nbahnen und\" gestrichen.                                 angeboten auf diesem Schienennetz, soweit diese\nb) Nach Nummer 6 wird folgende Nummer 6a ein-               nicht den Schienenpersonennahverkehr betreffen,\ngefügt:                                                 Rechnung getragen wird. Das Nähere wird durch\n„6a. den Verkehr von Eisenbahnen, die ganz oder         Bundesgesetz geregelt.\nmehrheitlich im Eigentum des Bundes stehen           (5) Gesetze auf Grund der Absätze 1 bis 4 bedürfen\n(Eisenbahnen des Bundes), den Bau, die            der Zustimmung des Bundesrates. Der Zustimmung\nUnterhaltung und das Betreiben von Schie-         des Bundesrates bedürfen ferner Gesetze, die die Auf-\nnenwegen der Eisenbahnen des Bundes               lösung, die Verschmelzung und die Aufspaltung von\nsowie die Erhebung von Entgelten für die          Eisenbahnunternehmen des Bundes, die Übertragung\nBenutzung dieser Schienenwege;\".                  von Schienenwegen der Eisenbahnen des Bundes an\nDritte sowie die Stillegung von Schienenwegen der\n2. Artikel 74 Nr. 23 wird wie folgt gefaßt:                     Eisenbahnen des Bundes regeln oder Auswirkungen\nauf den Schienenpersonennahverkehr haben.\"\n„23. die Schienenbahnen, die nicht Eisenbahnen des\nBundes sind, mit Ausnahme der Bergbahnen;\".\n6. Nach Artikel 106 wird folgender Artikel eingefügt:\n3. In Artikel 80 Abs. 2 werden nach dem Wort „Einrichtun-                             „Artikel 106a\ngen\" die Wörter „der Bundeseisenbahnen und\" ge-\nDen Ländern steht ab 1. Januar 1996 für den öffent-\nstrichen und nach den Wörtern \"des Post- und Fern-\nlichen Personennahverkehr ein Betrag aus dem\nmeldewesens,\" die Wörter \"über die Grundsätze der\nSteueraufkommen des Bundes zu. Das Nähere regelt\nErhebung des Entgelts für die Benutzung der Einrich-\nein Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundes-\ntungen der Eisenbahnen des Bundes,\" eingefügt.\nrates bedarf. Der Betrag nach Satz 1 bleibt bei der\nBemessung der Finanzkraft nach Artikel 107 Abs. 2\n4. In Artikel 87 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter 11die          unberücksichtigt.\"\nBundeseisenbahnen,\" gestrichen.\n7. Nach Artikel 143 wird folgender Artikel eingefügt:\n5. Nach Artikel 87d wird folgender Artikel eingefügt:\n,.Artikel 143a\n„Artikel 87e\n(1) Der Bund hat die ausschließliche Gesetzgebung\n(1) Die Eisenbahnverkehrsverwaltung für Eisenbah-        über alle Angelegenheiten, die sich aus der Umwand-\nnen des Bundes wird in bundeseigener Verwaltung             lung der in bundeseigener Verwaltung geführten Bun-\ngeführt. Durch Bundesgesetz können Aufgaben der             deseisenbahnen in Wirtschaftsunternehmen ergeben.\nEisenbahnverkehrsverwaltung den Ländern als eigene          Artikel 87e Abs. 5 findet entsprechende Anwendung.\nAngelegenheit übertragen werden.                             Beamte der Bundeseisenbahnen können durch Gesetz\n(2) Der Bund nimmt die über den Bereich der Eisen-       unter Wahrung ihrer Rechtsstellung und der Verant-\nbahnen des Bundes hinausgehenden Aufgaben der               wortung des Dienstherrn einer privat-rechtlich organi-\nEisenbahnverkehrsverwaltung wahr, die ihm durch             sierten Eisenbahn des Bundes zur Dienstleistung zu-\nBundesgesetz übertragen werden.                             gewiesen werden.","2090                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\n(2) Gesetze nach Absatz 1 führt der Bund aus.             wird durch Bundesgesetz geregelt, das der Zustim-\n(3) Die Erfüllung der Aufgaben im Bereich des             mung des Bundesrates bedarf.\"\nSchienenpersonennahverkehrs der bisherigen Bun-\ndeseisenbahnen ist bis zum 31. Dezember 1995 Sache                               Artikel2\ndes Bundes. Dies gilt auch für die entsprechenden Auf-      Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in\ngaben der Eisenbahnverkehrsverwaltung. Das Nähere         Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBonn, den 20. Dezember 1993\nDer Bundespräsident\nWeizsäcker\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister für Verkehr\nWissmann\nDer Bundesminister des Innern\nKanther\nDie Bundesministerin der Justiz\nLe uth e u sse r-Sc h narren be rg er\nDer Bundesminister der Finanzen\nTheo Waigel","Nr. 68 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1993               2091\nVerordnung\nüber den Prozentsatz der Ausgleichsabgabe\nnach dem Dritten Verstromungsgesetz\nfür das Jahr 1994\nVom 14. Dezember 1993\nAuf Grund des § 8 Abs. 4 Satz 1 und Abs. 5 und 7 des Dritten Verstromungsge-\nsetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 1990 (BGBI. 1S. 917)\nverordnet das Bundesministerium für Wirtschaft mit Zustimmung des Bundes-\ntages:\n§1\n(1) Für die Zeit vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 1994 wird der Prozentsatz\nder Ausgleichsabgabe auf 8,5 vom Hundert festgesetzt. Der Prozentsatz der\nAusgleichsabgabe für die aus Lieferung von Elektrizität an Endverbraucher in\nden einzelnen Ländern erzielten Erlöse wird nach§ 8 Abs. 5 des Dritten Ver-\nstromungsgesetzes wie folgt festgelegt:\nfür Baden-Württemberg                   7,9 vom Hundert,\nfür Bayern                              8,2 vom Hundert,\nfür Berlin                              6,4 vom Hundert,\nfür Bremen                              8,4 vom Hundert,\nfür Hamburg                             9,2 vom Hundert,\nfür Hessen                              8,2 vom Hundert,\nfür Niedersachsen                       9,0 vom Hundert,\nfür Nordrhein-Westfalen                 9,1 vom Hundert,\nfür Rheinland-Pfalz                     9,0 vom Hundert,\nfür das Saarland                        9,0 vom Hundert,\nfür Schleswig-Holstein                  7, 7 vom Hundert.\n(2) Absatz 1 gilt nur im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland nach dem\nStand bis zum 3. Oktober 1990.\n§2\nDiese Verordnung tritt am 1. Januar 1994 in Kraft.\nBonn, den 14. Dezember 1993\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nRexrodt","2092                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\nZweite Verordnung\nzur Änderung der Vorschriften über jodiertes Speisesalz\nVom 14. Dezember1993\nDas Bundesministerium für Gesundheit verordnet             zuletzt durch die Verordnung vom 25. März 1988 (BGBI. 1\nS. 482) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\n- auf Grund des § 12 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 3\ndes Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes in\nder Fassung der Bekanntmachung vom 8. Juli 1993             In Spalte 2 werden hinter dem Wort „Nitritpökelsalz\" die\n(BGBI. 1 S. 1169) im Einvernehmen mit den Bundes-           Worte ,,, auch mit einem Gehalt an Kaliumjodat oder Natri-\nministerien für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten,      umjodat in einer Menge von mindestens 15 und höchstens\nfür Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit und für       25 Milligramm je Kilogramm, berechnet als Jod\" einge-\nWirtschaft,                                                 fügt.\n- auf Grund des § 16 Abs. 1 Satz 2 des Lebensmittel- und\nBedarfsgegenständegesetzes sowie\nArtikel4\nauf Grund des § 49 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe d des\nLebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes im Ein-                       Änderung der Diätverordnung\nvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen:              Die Diätverordnung in der Fassung der Bekannt-\nmachung vom 25. August 1988 (BGBI. 1 S. 1713), die\nArtikel 1                            zuletzt durch die Verordnung vom 23. Juni 1993 (BGBI. 1\nS. 1020) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\nÄnderung der Zusatzstoff-Zulassungsverordnung\nIn § 8 Abs. 1 der Zusatzstoff-Zulassungsverordnung\n1. An § 11 a wird folgender Absatz 3 angefügt:\nvom 22. Dezember 1981 (BGBI. 1 S. 1625, 1633), die\nzuletzt durch die Verordnung vom 9. Juli 1992 (BGBI. 1              ,,(3) Absatz 1 gilt nicht für jodierten Kochsalzersatz\nS. 1239) geändert worden ist, wird die Nummer Sa ge-               und andere diätetische Lebensmittel mit einem Zusatz\nstrichen.                                                          von Jodverbindungen, die in einem anderen Mit-\ngliedstaat der Europäischen Gemeinscf:laft rechtmäßig\nArtikel2                                 hergestellt und rechtmäßig in den Verkehr gebracht\nÄnderung der Zusatzstoff-Verkehrsverordnung                   werden oder aus einem Drittland stammen und sich in\neinem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft\nAn § 5 a der Zusatzstoff-Verkehrsverordnung vom\nrechtmäßig im Verkehr befinden.\"\n10. Juli 1984 (BGBI. 1S. 897), die zuletzt durch Artikel 1 der\nVerordnung vom 21. November 1991 (BGBI. 1 S. 2129)\ngeändert worden ist, wird folgender Absatz 4 angefügt:         2. In Anlage 2 werden jeweils in Liste A Nr. 3.3 und Liste B\nNr. 3.3 in der Spalte „Stoff\" vor dem Wort\n,,(4) Absatz 3 gilt nicht für jodiertes Speisesalz, das in\neinem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemein-               a) ,,Kaliumjodid\" das Wort „Kaliumjodat\" und\nschaft rechtmäßig hergestellt und rechtmäßig in den Ver-\nb) ,,Natriumjodid\" das Wort „Natriumjodat\"\nkehr gebracht wird oder das aus einem Drittland stammt\nund sich in einem Mitgliedstaat der Europäischen                  eingefügt.\nGemeinschaft rechtmäßig im Verkehr befindet.\"\nArtikel3                                                        Artikels\nÄnderung der Fleischverordnung                                             Inkrafttreten\nAnlage 1 Nr. 1 der Fleischverordnung in der Fassung der       Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in\nBekanntmachung vom 21. Januar 1982 (BGBI. 1S. 89), die         Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 14. Dezember 1993\nDer Bundesminister für Gesundheit\nHorst Seehofer","Nr. 68 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1993               2093\nZweite Verordnung\nzur Änderung der Flugsicherungs-An- und Abflug-Gebühren-Verordnung\nVom 14. Dezember 1993\nAuf Grund des § 32 Abs. 4 Nr. 6 Buchstabe a des Luftverkehrsgesetzes in der\nFassung der Bekanntmachung vom 14. Januar 1981 (BGBI. 1 S. 61), der durch\nArtikel 1 Nr. 16 Buchstabe c des Gesetzes vom 23. Juli 1992 (BGBI. 1S. 1370)\neingefügt worden ist, verordnet das Bundesministerium für Verkehr:\nArtikel 1\nÄnderung der Flugsicherungs-An- und Abflug-Gebühren-Verordnung\n§ 2 der Flugsicherungs-An- und Abflug-Gebühren-Verordnung vom 28. Sep-\ntember 1989 (BGBI. 1S.1809), die zuletzt durch die Verordnung vom 17. Dezember\n1992 (BGB!. 1S. 2067) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\n1. Absatz 1 Satz 4 wird wie folgt gefaßt:\n,,Der Gebührensatz beträgt ab 1. Januar 1994 für Flüge nach Instrumenten-\nflugregeln 538,50 DM und für Flüge nach Sichtflugregeln 212,00 DM.\"\n2. Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:\n,,(2) Die Gebühr für eine Inanspruchnahme durch ein Luftfahrzeug mit einer\nzulässigen Starthöchstmasse bis zu 2000 kg beträgt ab 1. Januar 1994\n35,00DM.\"\nArtikel2\nInkrafttreten\nDiese Verordnung tritt am 1. Januar 1994 in Kraft.\nBonn, den 14. Dezember 1993\nDer Bundesminister für Verkehr\nMatthias Wissmann"]}