{"id":"bgbl1-1993-68-6","kind":"bgbl1","year":1993,"number":68,"date":"1993-12-22T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1993/68#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1993-68-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1993/bgbl1_1993_68.pdf#page=2","order":6,"title":"Neufassung des Gemeindefinanzreformgesetzes","law_date":"1993-12-14T00:00:00Z","page":2086,"pdf_page":2,"num_pages":3,"content":["2086                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\nBekanntmachung\nder Neufassung des Gemeindefinanzreformgesetzes\nVom 14. Dezember 1993\nAuf Grund des Artikels 19 des Standortsicherungsgesetzes vom 13. September\n1993 (BGBI. 1 S. 1569) wird nachstehend der Wortlaut des Gemeindefinanz-\nreformgesetzes in der ab dem 1. Januar 1994 geltenden Fassung bekannt-\ngemacht. Die Neufassung berücksichtigt:\n1. die Fassung der Bekanntmachung des Gesetzes vom 28. Januar 1985\n(BGBI. 1S. 201 ),\n2. den am 30. Juni 1990 in Kraft getretenen Artikel 33 des Gesetzes vom 25. Juni\n1990 (BGBI. 1990 II S. 518),\n3. den am 29. September 1990 in Kraft getretenen Artikel 1 des Gesetzes vom\n23. September 1990 in Verbindung mit Anlage I Kapitel IV Sachgebiet B\nAbschnitt II Nr. 3 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 (BGBI. 1990 II\ns. 885, 967),\n4. den am 28. Juni 1991 in Kraft getretenen Artikel 14 des Gesetzes vom 24. Juni\n1991 (BGBI. 1S. 1322),\n5. den am 29. Februar 1992 in Kraft getretenen Artikel 28 des Gesetzes vom\n25. Februar 1992 (BGBI. 1S. 297),\n6. den mit Wirkung vom 29. Februar 1992 in Kraft getretenen Artikel 6 Abs. 1 und\nden am 1. Januar 1993 in Kraft getretenen Artikel 6 Abs. 2 des Gesetzes vom\n7. Juli 1992 (BGBI. 1S. 1222),\n7. den am 1. Januar 1993 in Kraft getretenen Artikel 7 Abs. 1 des Gesetzes vom\n9. November 1992 (BGBI. 1S. 1853),\n8. den Artikel 34 des Gesetzes vom 23. Juni 1993 (BGBI. 1S. 944), aufgehoben\ndurch den am 18. September 1993 in Kraft getretenen Artikel 15 Abs. 3 des\nGesetzes vom 13. September 1993 (BGBI. I S. 1569),\n9. den am 1. Januar 1994 in Kraft tretenden Artikel 15 Abs. 1 und den am\n1. Januar 1995 in Kraft tretenden Artikel 15 Abs. 2 des Gesetzes vom\n13. September 1993 (BGBI. 1S. 1569).\nBonn, den 14. Dezember 1993\nDer Bundesminister der Finanzen\nTheo Waigel","Nr. 68 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1993                            2087\nGesetz\nzur Neuordnung der Gemeindefinanzen\n(Gemeindefinanzreformgesetz)\n§1                             Mark jährlich, in den Fällen des § 32 a Abs. 5 oder 6 des\nGemeindeanteil an der Einkommensteuer               Einkommensteuergesetzes bis zu 64 000 Deutsche Mark\njährlich entfallen. Für die Zurechnung der Steuerbeträge\nDie Gemeinden erhalten 15 vom Hundert des Aufkom-        an die Gemeinden ist der in der Bundesstatistik zugrunde\nmens an Lohnsteuer und an veranlagter Einkommen-            gelegte Wohnsitz der Steuerpflichtigen maßgebend.\nsteuer sowie 12 vom Hundert des Aufkommens aus dem\nZinsabschlag (Gemeindeanteil an der Einkommensteuer).         -(2) In den Ländern Brandenburg, Mecklenburg-Vor-\nDer Gemeindeanteil an der Einkommensteuer wird für         pommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen er-\njedes Land nach den Steuerbeträgen bemessen, die von        gibt sich die Schlüsselzahl abweichend von Absatz 1 aus\nden Finanzbehörden im Gebiet des Landes unter Berück-      dem Anteil der Gemeinde an der durch Bevölkerungs-\nsichtigung der Zerlegung nach Artikel 107 Abs. 1 des       statistik des Statistischen Bundesamtes festgestellten\nGrundgesetzes vereinnahmt werden.                           Zahl der Einwohner des jeweiligen Landes.\n(3) Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt,\nnähere Bestimmungen über die Ermittlung der Schlüssel-\n§2                             zahlen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des\nAufteilung                         Bundesrates zu treffen. In der Rechtsverordnung ist zu\ndes Gemeindeanteils an der Einkommensteuer             bestimmen, welche Bundesstatistiken über die veranlagte\nEinkommensteuer und über die Lohnsteuer für die Ermitt-\n(1) Der Gemeindeanteil an der Einkommensteuer wird       lung des Schlüssels jeweils maßgebend sind. Für die Län-\nnach einem Schlüssel auf die Gemeinden aufgeteilt, der      der Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen,\nvon den Ländern auf Grund der Bundesstatistiken über        Sachsen-Anhalt und Thüringen ist in der Rechtsverord-\ndie Lohnsteuer und die veranlagte Einkommensteuer nach      nung zu bestimmen, welche Bevölkerungsstatistiken\n§ 1 des Gesetzes über Steuerstatistiken vom 6. Dezember     jeweils maßgebend sind.\n1966 (BGBI. 1 S. 665) in der jeweils geltenden Fassung\nermittelt und durch Rechtsverordnung der Landesregie-\nrung festgesetzt wird.\n§4\n(2) In den Ländern Brandenburg, Mecklenburg-Vor-\nBerichtigung von Fehlern\npommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen wird\nder Gemeindeanteil an der Einkommensteuer bis zum              (1) Werden innerhalb von 6 Monaten nach der Fest-\n31. Dezember 1996 nach einem Schlüssel auf die Ge-          setzung des Schlüssels Fehler bei der Ermittlung der\nmeinden aufgeteilt, der von den Ländern auf Grund der       Schlüsselzahl einer Gemeinde festgestellt, so ist für die\njeweils neuesten Bevölkerungsstatistik des Statistischen    Zeit bis zur Neufestsetzung des Schlüssels ein Ausgleich\nBundesamtes ermittelt und durch Rechtsverordnung der        für diese Gemeinde vorzunehmen. Die hierzu erforder-\nLandesregierung festgesetzt wird.                           lichen Ausgleichsbeträge sind aus dem Gesamtbetrag\ndes Gemeindeanteils des Landes vor der Aufteilung zu\nentnehmen, zurückzuzahlende Beträge diesem Gesamt-\n§3                              betrag zuzuführen.\nVerteilungsschlüssel für den Gemeindeanteil              (2) Die Landesregierungen können zur Verwaltungs-\nvereinfachung durch Rechtsverordnung bestimmen, daß\n(1) Der Schlüssel für die Aufteilung des Gemeinde-\nein Ausgleich unterbleibt, wenn der Ausgleichsbetrag\nanteils an der Einkommensteuer wird wie folgt ermittelt:\neinen bestimmten Betrag nicht überschreitet.\nFür jede Gemeinde wird eine Schlüsselzahl festgestellt.\nSie ist der in einer Dezimalzahl ausgedrückte Anteil der\nGemeinde an dem nach § 1 auf die Gemeinden eines Lan-                                    §5\ndes entfallenden Steueraufkommen. Die Schlüsselzahl\nergibt sich ab 1. Januar 1985 aus dem Anteil der Gemeinde                          Überweisung\nan der Summe der durch die Bundesstatistiken über die             des Gemeindeanteils an der Einkommensteuer\nveranlagte Einkommensteuer und über die Lohnsteuer             Die Landesregierungen regeln durch Rechtsverordnung\nermittelten Einkommensteuerbeträge, die auf die zu ver-     die Termine und das Verfahren für die Überweisung des\nsteuernden Einkommensbeträge bis zu 32 000 Deutsche         Gemeindeanteils an der Einkommensteuer.","2088                                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\n§ 6*)                                    (2a) Der Vervielfältiger nach Absatz 2 wird zur Beteili-\ngung der Gemeinden an den Beträgen, die die Länder\nUmlage nach Maßgabe                                 gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über den Finanzausgleich\ndes Gewerbesteueraufkommens                                 zwischen Bund und Ländern in der Fassung des Ar-\n(1) Die Gemeinden führen nach den folgenden Vor-                         tikels 32 des Gesetzes zu dem Vertrag über die Schaffung\nschriften eine Umlage an das für sie zuständige Finanz-                       einer Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion zwischen\namt ab. Die Umlage ist nach den Vorschriften über die                         der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen\nVerteilung des Aufkommens der Einkommen- und Körper-                          Demokratischen Republik vom 18. Mai 1990 an den Bund\nschaftsteuer auf den Bund und das Land aufzuteilen.                           leisten, um eine Erhöhungszahl angehoben. Die Bundes-\nregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit\n(2) Die Umlage wird in der Weise ermittelt, daß das                      Zustimmung des Bundesrates die Erhöhungszahl jährlich\nIstaufkommen der Gewerbesteuer nach dem Gewerbe-                              so festzusetzen, daß das Mehraufkommen der Umlage\nertrag und nach dem Gewerbekapital im Erhebungsjahr                           50 v.H. der Finanzierungsbeteiligung der Gemeinden in\ndurch den von der Gemeinde für dieses Jahr festgesetz-                        Höhe von bundesdurchschnittlich rund 40 v.H. der nach\nten Hebesatz der Steuer geteilt und mit 38 vom Hundert                        Satz 1 zu erbringenden Länderleistungen entspricht. Das\nvervielfältigt wird.                                                          auf der Anhebung des Vervielfältigers beruhende Mehr-\naufkommen an Gewerbesteuerumlage steht abweichend\nvon der Verteilung nach Absatz 1 den Ländern zu und\n*) § 6 erhält gemäß Artikel 15 Abs. 2 des Gesetzes vom 13. September          bleibt bei der Ermittlung der Steuereinnahmen der Länder\n1993 (BGBI. 1S. 1569) vom 1. Januar 1995 an die folgende Fassung:         und Gemeinden im Sinne der §§ 7 und 8 des Gesetzes\n,,§6                                 über den Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern\nUmlage                                unberücksichtigt. Die Rechtsverordnung kann nähere\nnach Maßgabe des Gewerbesteueraufkommens\nBestimmungen über die Abführung der Umlage treffen.\n(1) Die Gemeinden führen nach den folgenden Vorschriften eine          Die Feinabstimmung der Finanzierungsbeteiligung der\nUmlage an das für sie zuständige Finanzamt ab. Die Umlage ist entspre-\nchend dem Verhältnis von Bundes- und Landesvervielfältiger auf den        Gemeinden bis zur Höhe ihres jeweiligen Anteils an den\nBund und das Land aufzuteilen.                                            Gesamtsteuereinnahmen (einschließlich der Zuweisungen\n(2) Die Umlage wird in der Weise ermittelt, daß das Istaufkommen       im Rahmen der Steuerverbünde) in den einzelnen Ländern\nder Gewerbesteuer nach dem Gewerbeertrag und nach dem Gewerbe-            bleibt der Landesgesetzgebung vorbehalten.\nkapital im Erhebungsjahr durch den von der Gemeinde für dieses Jahr\nfestgesetzten Hebesatz der Steuer geteilt und mit dem Vervielfältiger        (3) Übersteigen in einer Gemeinde die Erstattungen an\nnach Absatz 3 multipliziert wird.                                         Gewerbesteuer nach dem Gewerbeertrag und nach dem\n(3) Der Vervielfältiger ist die Summe eines Bundes- und Landesver-     Gewerbekapital in einem Jahr die Einnahmen aus dieser\nvielfältigers für das jeweilige Land. Der Bundesvervielfältiger beträgt   Steuer; so erstattet das Finanzamt der Gemeinde einen Be-\n19 vom Hundert. Der Landesvervielfältiger für die Länder Brandenburg,\nMecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen\ntrag, der sich durch Anwendung der Bemessungsgrund-\nbeträgt 19 vom Hundert. Der Landesvervielfältiger für die übrigen Län-    lagen des Absatzes 2 auf den Unterschiedsbetrag ergibt.\nder beträgt 48 vom Hundert. Er ist 1997 zu überprüfen. Absatz 5 Satz 5\ngilt entsprechend.                                                           (4) Die Umlage ist jährlich bis zum 1. Februar des auf\ndas Erhebungsjahr folgenden Jahres an das Finanzamt\n(4) Das sich bei den übrigen Ländern aus der höheren Gewerbe-\nsteuerumlage - in Relation zum Vervielfältiger der Länder Brandenburg,    abzuführen. Bis zum 1. Mai, 1. August und 1. November\n.Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen -           des Erhebungsjahres sind Abschlagszahlungen für das\nauf Grund der unterschiedlichen Landesvervielfältiger ergebende Mehr-     vorhergehende Kalendervierteljahr nach dem Istauf-\naufkommen bleibt bei der Ermittlung der Steuereinnahmen der Länder\nund Gemeinden im Sinne der§§ 7 und 8 des Gesetzes über den Finanz-\nkommen in dem Vierteljahr zu leisten. Absatz 3 gilt für die\nausgleich zwischen Bund und Ländern unberücksichtigt.                     Abschlagszahlungen entsprechend.\n(5) Der Landesvervielfältiger nach Absatz 3 Satz 4 wird zur Beteili-      (5) Die Landesregierungen können nähere Bestimmun-\ngung der Gemeinden an den Beträgen, die die Länder nach § 1 Abs. 2\ndes Gesetzes über den Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern in\ngen über die Festsetzung und Abführung der Umlage\nder jeweils gültigen Fassung an den Bund leisten, um eine Erhöhungs-      durch Rechtsverordnung treffen.\nzahl angehoben. Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechts-\nverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Erhöhungszahl jähr-                                        §7\nlich so festzusetzen, daß das Mehraufkommen der Umlage 50 vom Hun-\ndert der Finanzierungsbeteiligung der Gemeinden in Höhe von bundes-               Sondervorschriften für Berlin und Hamburg\ndurchschnittlich rund 40 vom Hundert der nach Satz 1 zu erbringenden\nLänderleistungen entspricht. Das auf der Anhebung des Vervielfältigers       In Berlin und Hamburg steht der Gemeindeanteil an der\nberuhende Mehraufkommen an Gewerbesteuerumlage steht den Län-             Einkommensteuer dem Land zu. Die Länder Berlin und\ndern zu und bleibt bei der Ermittlung der Steuereinnahmen der Länder      Hamburg führen den Bundesanteil der Umlage nach § 6\nund Gemeinden im Sinne der§§ 7 und 8 des Gesetzes über den Finanz-\nausgleich zwischen Bund und Ländern unberücksichtigt. Die Rechts-\nan den Bund ab. Im übrigen finden die §§ 2 bis 6 in Berlin\nverordnung kann nähere Bestimmungen über die Abführung der Umlage         und Hamburg keine Anwendung.\ntreffen. Die Feinabstimmung der Finanzierungsbeteiligung der Gemein-\nden bis zur Höhe ihres jeweiligen Anteils an den Gesamtsteuereinnah-                                   §8\nmen - einschließlich der Zuweisungen im Rahmen der Steuerverbünde-\nin den einzelnen Ländern bleibt der Landesgesetzgebung vorbehalten.              (Änderung des Gesetzes über Steuerstatistiken)\n(6) Übersteigen in einer Gemeinde die Erstattungen an Gewerbe-\nsteuer nach dem Gewerbeertrag und nach dem Gewerbekapital in                                            §9\neinem Jahr die Einnahmen aus dieser Steuer, so erstattet das Finanzamt                      (Aufhebung von Gesetzen)\nder Gemeinde einen Betrag, der sich durch Anwendung der Bemes-\nsungsgrundlagen des Absatzes 2 auf den Unterschiedsbetrag ergibt.\n§10\n(7) Die Umlage ist jährlich bis zum 1. Februar des auf das Erhebungs-\njahr folgenden Jahres an das Finanzamt abzuführen. Bis zum 1. Mai,\n(weggefallen)\n1. August und 1. November des Erhebungsjahres sind Abschlagszah-\nlungen für das vorhergehende Kalendervierteljahr nach dem Istaufkom-                                   § 11\nmen in dem Vierteljahr zu leisten. Absatz 6 gilt für die Abschlagszahlun-\n(weggefallen)\ngen entsprechend.\n(8) Die Landesregierungen können nähere Bestimmungen über die                                       §12\nFestsetzung und Abführung der Umlage- durch Rechtsverordnung tref-\nfen.\"                                                                                             (Inkrafttreten)"]}