{"id":"bgbl1-1993-68-5","kind":"bgbl1","year":1993,"number":68,"date":"1993-12-22T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1993/68#page=29","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1993-68-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1993/bgbl1_1993_68.pdf#page=29","order":5,"title":"Zweite Verordnung zur Änderung der Mutterschutzverordnung für Soldatinnen","law_date":"1993-12-17T00:00:00Z","page":2113,"pdf_page":29,"num_pages":1,"content":["Nr. 68 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1993                              2113\nZweite Verordnung\nzur Änderung der Mutterschutzverordnung für Soldatinnen\nVom 17. Dezember 1993\nAuf Grund des§ 30 Abs. 5 und des§ 72 Abs. 1 Nr. 6 des        3. § 6a wird wie folgt gefaßt:\nSoldatengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung\nvom 19. August 1975 (BGBI. 1S. 2273), die durch Artikel 1                                  ,,§6a\ndes Gesetzes vom 6. Dezember 1990 (BGBI. 1 S. 2588)                   Soweit die in § 5 Abs. 1 genannten Zeiten sowie der\ngeändert worden sind, verordnet die Bundesregierung:               Entbindungstag in einen Erziehungsurlaub fallen, erhält\ndie Soldatin einen Zuschuß von 25 Deutschen Mark je\nArtikel 1                              Kalendertag, wenn sie während des Erziehungsurlaubs\nnicht eine Teilzeitbeschäftigung als Arbeitnehmerin\nDie Mutterschutzverordnung für Soldatinnen vom                 aufgenommen hat. Bei einer Soldatin, deren Dienstbe-\n21. Dezember 1990 (BGBI. 1 S. 3015), geändert durch\nzüge oder Ausbildungsgeld für Sanitätsoffizier-Anwär-\nArtikel 1 der Verordnung vom 24. September 1991 (BGBI. 1\nter (ohne die mit Rücksicht auf den Familienstand\nS. 1918), wird wie folgt geändert:\ngewährten Zuschläge und ohne Aufwandsentschä-\ndigung sowie ohne Auslandsdienstbezüge nach § 52\n1. Dem § 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:                      Abs. 1 Satz 3 des Bundesbesoldungsgesetzes) vor\n,,(3) Abweichend vom Nachtarbeitsverbot des Absat-           Beginn des Erziehungsurlaubs die Versicherungs-\nzes 1 dürfen schwangere Soldatinnen des Militär-               pflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung\nmusikdienstes in den ersten vier Monaten der Schwan-           überschreiten, ist der Zuschuß auf 400 Deutsche Mark\ngerschaft und stillende Soldatinnen des Militärmusik-          begrenzt.\"\ndienstes als Künstlerinnen bei Musikaufführungen bis\n23 Uhr zum Dienst herangezogen werden.\"\nArtikel2\n2. § 6 wird wie folgt gefaßt:                                                           Neufassung\nder Mutterschutzverordnung für Soldatinnen\n,,§6\nDas Bundesministerium der Verteidigung kann den\nDurch die Verbote der§§ 3 bis 5 sowie des§ 2 Abs. 1\nWortlaut der Mutterschutzverordnung für Soldatinnen in\nSatz 2 hinsichtlich des Dienstes zu ungünstigen Zeiten\nder vom Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden\nund des Wechselschicht- oder Schichtdienstes wird\nFassung im Bundesgesetzblatt bekanntmachen.\ndie Zahlung der Dienstbezüge und des Ausbildungs-\ngeldes für Sanitätsoffizier-Anwärter nicht berührt. Das\ngleiche gilt für die Dienstbefreiung während der Stillzeit\n(§ 5 Abs. 3 Satz 2). Bemessungsgrundlage für die Zah-                                Artikel3\nlung der Erschwerniszulagen für Dienst zu ungünstigen\nZeiten und für Wechselschicht- oder Schichtdienst ist                              Inkrafttreten\nder Durchschnitt der Zulagen der letzten drei Monate         Artikel 1 Nr. 1 und 2 tritt am ersten Tage des auf die\nvor Beginn des Monats, in dem die Schwangerschaft          Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft. Artikel 1\neingetreten ist.\"                                          Nr. 3 tritt am 1. Januar 1994 in Kraft.\nBonn, den 17. Dezember 1993\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister der Verteidigung\nRühe"]}