{"id":"bgbl1-1993-68-4","kind":"bgbl1","year":1993,"number":68,"date":"1993-12-22T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1993/68#page=13","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1993-68-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1993/bgbl1_1993_68.pdf#page=13","order":4,"title":"Verordnung über die Ermittlung der Schlüsselzahlen für die Aufteilung des Gemeindeanteils an der Einkommensteuer für die Jahre 1994, 1995 und 1996","law_date":"1993-12-15T00:00:00Z","page":2097,"pdf_page":13,"num_pages":16,"content":["Nr. 68 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1993                 2097\nVerordnung\nüber die Ermittlung der Schlüsselzahlen\nfür die Aufteilung des Gemeindeanteils\nan der Einkommensteuer für die Jahre 1994, 1995 und 1996\nVom 15. Dezember 1993\nAuf Grund des § 3 Abs. 3 des Gemeindefinanzreformgesetzes in der Fassung\nder Bekanntmachung vom 28. Februar 1985 (BGBI. 1 S. 201), zuletzt geändert\ndurch Anlage I Kapitel IV Sachgebiet B Abschnitt II Nr. 3 des Einigungsvertrages\nvom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Sep-\ntember 1990 {BGBI. 1990 II S. 885, 967), verordnet das Bundesministerium der\nFinanzen:\n§1\nDie Bundesstatistiken über die Lohnsteuer und über die veranlagte Ein-\nkommensteuer für das Jahr 1989 sind für die Ermittlung der Schlüsselzahlen zur\nAufteilung des Gemeindeanteils an der Einkommensteuer für die Jahre 1994,\n1995 und 1996 maßgebend.\n§2\nFür die Zurechnung der Steuerbeträge an die Gemeinden ist die Wohnung, bei\nmehreren Wohnungen die Hauptwohnung oder in Ermangelung einer Wohnung\nder gewöhnliche Aufenthalt maßgebend, den der Steuerpflichtige bei Abgabe\ndes Antrags auf Lohnsteuerjahresausgleich oder der Einkommensteuererklärung\ninnehat. Wurde weder ein Lohnsteuerjahresausgleich noch eine Einkommen-\nsteuerveranlagung durchgeführt, ist für die Zurechnung der Lohnsteuerbeträge\ndie Wohnung, bei mehreren Wohnungen die Hauptwohnung oder in Ermangelung\neiner Wohnung der gewöhnliche Aufenthalt am 20. September des Vorjahres\nmaßgebend, für das die Statistik durchgeführt wird.\n§3\nDie Schlüsselzahlen sind auf acht Stellen hinter dem Komma zu berechnen\nund auf sieben Stellen zu runden.\n§4\nIn den Fällen der kommunalen Neugliederung sind die Schlüsselzahlen der\nbetroffenen Gemeinden von dem auf die Neugliederung folgenden Jahr ab neu\nfestzusetzen. Tritt die Neugliederung mit Beginn des Jahres in Kraft, ist die\nSchlüsselzahl zu diesem Zeitpunkt neu festzusetzen. Bei der Neufestsetzung\nsind die Schlüsselzahlen der betroffenen Gemeinden den neu- oder umgebildeten\nGemeinden im Verhältnis der in sie aufgenommenen Einwohner zuzurechnen.\n§5\nDiese Verordnung tritt am 1. Januar 1994 in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 15. Dezember 1993\nDer Bundesminister der Finanzen\nTheo Waigel","2098                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\nfünfte Verordnung\nzur Änderung der Schiffssicherheitsverordnung\nVom 15. Dezember 1993\nAuf Grund des § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 4 und 5, Satz 2,               Entschließungen MEPC. 47(31) und MEPC. 48(31)\nAbs. 4 des Seeaufgabengesetzes in der Fassung der                        vom 4. Juli 1991 sowie MEPC. 51 (32) und MEPC.\nBekanntmachung vom 21. Januar 1987 (BGBI. 1 S. 541),                     52(32) vom 6. März 1992 - Verordnung vom\ngeändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 26. August                     13. Juli 1993 (BGBI. II S. 993) -. \"\n1992 (BGBI. 1S. 1564), verordnet das Bundesministerium\nfür Verkehr im Einvernehmen mit dem Bundesministerium                c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:\nfür Post und Telekommunikation:                                          aa) In Nummer 4 Buchstabe d werden die Wörter\n„Sport- und Vergnügungsfahrzeugen\" durch\ndas Wort „Sportfahrzeugen\" ersetzt.\nArtikel 1\nbb) Nummer 5 wird wie folgt gefaßt:\nÄnderung der Schiffssicherheitsverordnung\nDie Schiffssicherheitsverordnung vom 8. Dezember                           „5. Nationale Fahrt: die Fahrt von deutschen\n1986 (BGBI. 1 S. 2361 ), zuletzt geändert durch die Ver-                           Häfen nach deutschen Häfen und deut-\nordnung vom 12. Februar 1992 (BGBI. 1 S. 244), wird wie                            schen Inseln, sofern eine der in§ 1 Abs. 1\nfolgt geändert:                                                                    aufgeführten Grenzen seewärts über-\nschritten wird;\".\n1. § 1 wird wie folgt geändert:                                         cc) Nummer 14 wird wie folgt gefaßt:\na) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:                                       „ 14. Funker: ein Funkoffizier, ein Sprechfunker\n,,(1) Diese Verordnung gilt für Seeschiffe, die                          oder eine andere Person, die ein vom\nberechtigt sind, die Bundesflagge zu führen. Sie                            Bundesamt für Post und Telekommuni-\ngilt für Binnenschiffe, die in einem Schiffsregister                        kation oder von der Deutschen Bundes-\nder Bundesrepublik Deutschland eingetragen                                  post oder von der Deutschen Post der\nsind, wenn sie eine der in Anlage 8 aufgeführten                            Deutschen Demokratischen Republik\nGrenzen seewärts überschreiten; im übrigen wird                             ausgestelltes oder anerkanntes gültiges\ndie Grenze durch die Festland- und Inselküste                               Seefunkzeugnis besitzt;\".\nbei mittlerem Hochwasser, bei an der Küste ge-                   dd) Nummer 15 wirdwie folgt gefaßt:\nlegenen Häfen durch die Verbindungslinie der\nMolenköpfe und bei den in Anlage 8 nicht aufge-                      „15. Funkoffizier: eine Person, die ein vom\nführten Flußmündungen durch die Verbindungs-                                Bundesamt für Post und Telekommunika-\nlinien der äußeren Uferausläufe bestimmt.\"                                  tion oder von der Deutschen Bundespost\noder von der Deutschen Post der Deut-\nb) Absatz 3 wird wie folgt geändert:                                           schen Demokratischen Republik aus-\naa) In Satz 1 wird die Angabe ,,§ 1O Abs. 3\" durch                          gestelltes oder anerkanntes gültiges All-\ndie Angabe,,§ 10 Abs. 4\" ersetzt.                                    gemeines Seefunkzeugnis oder ein von\ndiesen ausgestelltes oder anerkanntes\nbb) Folgender Satz 2 wird angefügt:                                        gültiges Seefunkzeugnis 1. oder 2. Klasse\n,,§ 18 Abs. 2 bis 5 und die §§ 19 bis 22 gel-                       besitzt und in der Telegrafiefunkstelle\nten nicht für Fischereifahrzeuge mit einer                           eines Schiffes beschäftigt und als Funk-\nRumpflänge bis zu 12 Meter.\"                                        offizier angemustert ist;\".\nee) Nummer 16 wird wie folgt gefaßt:\n2. § 2 wird wie folgt geändert:\n„16. Sprechfunker:     eine Person, die ein vom\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                                           Bundesamt für Post und Telekommunika-\naa) In Nummer 4 des Änderungshinweises wird                                 tion oder von der Deutschen Bundes-\nam Ende der Punkt durch ein Komma ersetzt.                          post oder von der Deutschen Post\nbb) Folgende neue Nummer 5 wird angefügt:                                  der Deutschen Demokratischen Republik\nausgestelltes oder anerkanntes gültiges\n,,5. MSC. 22 (59) vom 23. Mai 1991 - Verord-                        Allgemeines Sprechfunkzeugnis für den\nnung vom 14. Dezember 1993 (BGBI. II                           Seefunkdienst besitzt;\".\ns. 2319).\"\nff)  Nummer 25 wird gestrichen.\nb) In Absatz 3 wird der Änderungshinweis wie folgt\ngefaßt:                                                          gg) Die bisherige Nummer 26 wird Nummer 25.\n,,zuletzt geändert durch die in London vom Aus-\nschuß für den Schutz der Meeresumwelt der Inter-          3. In § 3 Abs. 2 werden die Wörter „den Bundesminister\"\nnationalen Seeschiffahrts-Organisation gefaßten             durch die Wörter „das Bundesministerium\" ersetzt.","Nr. 68 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1993                                2099\n4. Dem § 4 Abs. 1 wird nach Satz 2 folgender Satz 3         10. § 14 wird wie folgt geändert:\nangefügt:\na) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:\n„Neben den in Satz 2 genannten Personen sind für die              ,,(3) Schiffe unter fremder Flagge, die das Küsten-\nBefolgung der Vorschriften des Kapitels VI der Anlage           meer oder die inneren Gewässer befahren, müs-\nzum übereinkommen von 1974 und des § 48 dieser                   sen die Anforderungen des§ 30 Abs. 4, des§ 31\nVerordnung über das Stauen und Sichern der Ladung                Abs. 1 bis 4, des § 32, des § 48 Abs. 6 Nr. 1 Satz 1\nauch der Beauftragte des Schiffsführers an Land, der             sowie des Kapitels VI Regeln 2 und 5 der Anlage\nAussteller der Ladungsbescheinigung und der Aus-                 zum Übereinkommen von 1974 erfüllen.\"\nsteller der Beförderungspapiere verantwortlich.\"\nb) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:\n,,(4) Schiffe unter fremder Flagge, die Küsten-\n5. In§ 6 werden die Wörter „von dem Bundesminister für\nschiffahrt im Sinne des Gesetzes über die Küsten-\ndas Post- und Fernmeldewesen\" durch die Wörter\nschiffahrt in der im Bundesgesetzblatt Teil III,\n,,vom Bundesministerium für Post und Telekommuni-\nGliederungsnummner 9511-6, veröffentlichten be-\nkation\" und die Wörter „Bundesminister für Verkehr\"\ndurch die Wörter „Bundesministerium für Verkehr\"                 reinigten Fassung, geändert durch Artikel 145 des\nersetzt.                                                         Gesetzes vom 24. Mai 1968 (BGBI. 1 S. 503),\nbetreiben, müssen den Sicherheitsanforderungen\ndieser Verordnung für Schiffe in der Nationalen\n6. In § 8 Abs. 1 werden die Wörter „Deutsche Hydro-                 Fahrt entsprechen und dies durch eine Beschei-\ngraphische Institut\" durch die Wörter „Bundesamt für             nigung der See-Berufsgenossenschaft nachwei-\nSeeschiffahrt und Hydrographie\" ersetzt.                         sen, die mitzuführen ist. Schiffe, die Küstenschiff-\nfahrt nach Maßgabe der Verordnung (EWG)\nNr. 3577/92 des Rates vom 7. Dezember 1992 zur\n7. § 10 wird wie folgt geändert:\nAnwendung des Grundsatzes des freien Dienst-\na) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „der Bundes-             leistungsverkehrs auf den Seeverkehr in den Mit-\nminister\" durch die Wörter „das Bundesministe-              gliedsstaaten - Seekabotage - (ABI. EG Nr. L 364\nrium\" ersetzt.                                              S. 7) betreiben, genügen diesen Anforderungen\nauch, wenn das geforderte Schutzniveau, insbe-\nb) In Absatz 3 werden die Wörter „Deutschen Hydro-               sondere die Sicherheit und die Abwehr von Gefah-\ngraphischen Institut\" durch die Wörter „Bundes-             ren für das Wasser, anderweitig auf gleichwertige\namt für Seeschiffahrt und Hydrographie\" ersetzt.            Weise gewährleistet wird. Die Gleichwertigkeit\nkann auch durch geeignete Zeugnisse oder\nBescheinigungen zuständiger Behörden anderer\n8. § 12 wird wie folgt geändert:                                    EG-Mitgliedstaaten, die an Bord mitgeführt wer-\na) In Absatz 1 wird das Wort „Bundesminister\" durch              den, nachgewiesen werden.\"\ndas Wort „Bundesministerium\" ersetzt.\nb) In Absatz 2 Satz 4 werden die Wörter „Deutschen      11. In § 16 wird in Satz 2 das Wort „schiffahrtpolizei-\nHydrographischen Institut\" durch die Wörter             lichen\" durch das Wort „schiffahrtspolizeilichen\"\n,,Bundesamt für Seeschiffahrt und Hydrographie\"         ersetzt.\nersetzt.\n12. § 17 wird wie folgt geändert:\n9. § 13 Abs. 12 wird wie folgt gefaßt:                          a) In Absatz 3 Nr. 3 wird die Angabe ,,§ 14 Abs. 3\"\n,,(12) Ein Schiff darf nur in Fahrt gesetzt werden,            durch die Angabe,,§ 14 Abs. 3 und 4\" ersetzt.\nwenn es die nach den übereinkommen von 1974,                 b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:\n1966 und 1973/78 und nach dieser Verordnung vor-\ngeschriebenen Zeugnisse erhalten hat sowie mit der               aa) In Satz 1 wird das Wort Schiffahrtpolizei-\n11\nvorgeschriebenen Freibordmarke versehen ist. Sämt-                     behörde\" durch das Wort „Schiffahrtspolizei-\nliche Zeugnisse sind an Bord mitzuführen. Flüssige                     behörde\" ersetzt.\nChemikalien und verflüssigte Gase dürfen nur als                 bb) In Satz 3 wird das Wort „Schiffahrtpolizei-\nMassengut befördert werden, wenn die in den Anla-                       behörden\" durch das Wort „Schiffahrtspolizei-\ngen zu Teil B und C des Kapitels VII der Anlage zum                     behörden\" ersetzt.\nÜbereinkommen von 1974 genannten, auf die ein-\nzelne Beförderung zutreffenden Zeugnisse mitgeführt\nwerden. Werden flüssige Chemikalien als Massengut       13. § 18 wird wie folgt geändert:\nin einem Tankschiff befördert, das vor dem 1. Juli           a) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:\n1986 gebaut ist, gilt Regel 1 Abs. 11 der Anlage II zum\n„Nautische Anlagen, Geräte und Instrumente im\nÜbereinkommen von 1973/78 entsprechend. Ein\nSinne der Anlage 7 dürfen an Bord nur verwendet\nTankschiff, das vor dem 1. Juli 1986 gebaut ist, hat\nwerden, wenn sie nach deren Maßgabe auf Grund\nfür die Beförderung verflüssigter Gase als Massengut\neiner Prüfung als Baumuster zugelassen und vor\ndas im GC-Code (Code für den Bau und die Aus-\nVerwendung an Bord geprüft sind.\"\nrüstung von Schiffen zur Beförderung verflüssigter\nGase als Massengut - BAnz. Nr. 146a vom 9. August            b) In Absatz 5 werden die Wörter „Deutschen Hydro-\n1983 - in der jeweils geltenden Fassung) genannte                graphischen Institut\" durch die Wörter „Bundes-\nZeugnis an Bord mitzuführen.\"                                    amt für Seeschiffahrt und Hydrographie\" ersetzt.","2100                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\nc) In Absatz 6 Satz 2 werden die Wörter „in den Ver-               bb) In Satz 4 werden die Wörter „Deutschen\nzeichnissen des Deutschen Hydrographischen                           Hydrographischen Institut\" durch die Wörter\nInstituts\" durch die Wörter „in dem Verzeichnis des                 ,,Bundesamt für Seeschiffahrt und Hydrogra-\nBundesamtes für Seeschiffahrt und Hydrographie\"                     phie\" ersetzt.\nersetzt.\n18. In § 23 Abs. 2 werden die Wörter „der Bundesminister\n14. § 19 wird wie folgt geändert:                                   für das Post- und Fernmeldewesen oder die von ihm\na) In Absatz 1 werden die Wörter „Deutsche Hydro-              beauftragten Dienststellen\" durch die Wörter „das\ngraphische Institut\" durch die Wörter \"Bundesamt            Bundesministerium für Post und Telekommunikation\nfür Seeschiffahrt und Hydrographie\" ersetzt.                oder die von ihm beauftragten Stellen\" ersetzt.\nb) In Absatz 2 werden die Wörter „Deutsche Hydro-\ngraphische Institut\" durch die Wörter „Bundesamt        19. § 27 wird wie folgt geändert:\nfür Seeschiffahrt und Hydrographie\" ersetzt.\na) Satz 1 wird wie folgt gefaßt:\nc) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\n„Amateurfunkstellen auf Schiffen, die mit einer\naa) In Satz 1 werden die Wörter „Deutschen                      Telegrafiefunk-, Sprechfunk- oder Ortungsfunk-\nHydrographischen Institut\" durch die Wörter                anlage ausgerüstet sind, dürfen ohne besondere\n,,Bundesamt für Seeschiffahrt und Hydrogra-                Genehmigung des Bundesministeriums für Post\nphie\" ersetzt.                                             und Telekommunikation oder der ihm nachge-\nbb) In Satz 2 werden die Wörter „Deutschen                      ordneten Stellen nicht errichtet und betrieben\nHydrographischen Institut\" durch die Wörter                werden.\"\n,,Bundesamt für Seeschiffahrt und Hydro-\ngraphie\" ersetzt.                                      b) Satz 3 wird wie folgt gefaßt:\n„Die hierfür notwendigen Prüfungen werden vom\ncc) In Satz 3 werden die Wörter \"Deutschen\nHydrogragraphischen Instituts\" durch die                   Bundesministerium für Post und Telekommunika-\ntion oder den ihm nachgeordneten Stellen und\nWörter „Bundesamtes für Seeschiffahrt und\ndem Bundesamt für Seeschiffahrt und Hydrogra-\nHydrographie\" ersetzt.\nphie durchgeführt.\"\n15. In § 20 Abs. 1, 2 und 3 werden die Wörter „Deutschen\nHydrographischen Institut\" jeweils durch die Wörter         20. In der Überschrift zu Teil A Kapitel IV werden nach\n,,Bundesamt für Seeschiffahrt und Hydrographie\"                 dem Wort „Stabilität\" das Komma und die Wörter\nersetzt.                                                        „Grundregeln für die sichere Beförderung der\nLadung\" gestrichen.\n16. In § 21 werden die Wörter „Deutschen Hydrographi-\nschen Institut\" durch die Wörter „Bundesamt für See-        21. § 31 wird wie folgt geändert:\nschiffahrt und Hydrographie\" ersetzt.\na) In der Überschrift wird das Wort „Beladung\" durch\n17. § 22 wird wie folgt geändert:                                      die Wörter „Mindestfreibord und Mindeststabilität\"\nersetzt.\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nb) Die Absätze 1 bis 5 und 10 werden gestrichen.\naa) In Satz 1 werden die Wörter „Deutschen\nHydrographischen Instituts\" durch die Wörter           c) Die bisherigen Absätze 6 bis 9 werden die Ab-\n,,Bundesamtes für Seeschiffahrt und Hydro-                sätze 1 bis 4.\ngraphie\" ersetzt.\nd) Im neuen Absatz 4 wird die Bezugnahme „Ab-\nbb) In Satz 2 werden die Wörter „Deutsche Hydro-               satzes 8\" durch die Bezugnahme „Absatzes 3\"\ngraphische Institut\" durch die Wörter „Bun-\nersetzt.\ndesamt für Seeschiffahrt und Hydrographie\"\nersetzt.\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                       22. § 39 wird wie folgt geändert:\naa) In Satz 1 werden die Wörter „Deutsche Hydro-            a) Dem Absatz 3 Nr. 2 Satz 1 werden folgende\ngraphische Institut\" durch die Wörter „Bun-               Sätze 2 und 3 angefügt:\ndesamt für Seeschiffahrt und Hydrographie\"                „Neue Halon-Feuerlöschsysteme dürfen nicht\nersetzt.                                                  mehr eingebaut werden. Die See-Berufsgenos-\nbb) In Satz 3 werden die Wörter „Deutschen                     senschaft kann im Benehmen mit dem Umwelt-\nHydrographischen Institut\" durch die Wörter                bundesamt auf Antrag befristete Ausnahmen\n,,Bundesamt für Seeschiffahrt und Hydrogra-               zulassen, wenn das Halon bei der Brandbekämp-\nphie\" ersetzt.                                            fung zum Schutz von Leben und Gesundheit des\nMenschen zwingend erforderlich ist.\"\nc) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\naa) In Satz 1 werden die Wörter „Deutsche Hydro-            b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:\ngraphische Institut\" durch die Wörter „Bun-               aa) In Nummer 2 wird in der Spalte Löschmittel\ndesamt für Seeschiffahrt und Hydrographie\"                     der Brandklassen B und C jeweils das Wort\nersetzt.                                                       ,,Halon\" gestrichen.","Nr. 68 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1993                           2101\nbb} Nummer 3 wird wie folgt gefaßt:                          b) In Absatz 8 wird nach Nummer 3 folgende Num-\n,,3. Zu Absatz 1.2:                                        mer 4 eingefügt:\nPulverlöscher müssen mindestens 6 Kilo-              ,,4. Zu Absatz 2.6.2:\ngramm, Kohlendioxidlöscher mindestens                     Als Atemschutzgeräte dürfen nur Preßluft-\n5 Kilogramm und Schaumlöscher minde-                      atmer verwendet werden. Für jeden Preßluft-\nstens 9 Liter Inhalt haben.\"                              atmer sind einsatzbereite Reserve-Druckluft-\ncc) In Nummer 7 Satz 1 werden die Wörter „und                         flaschen mit einer Gesamtluftmenge von min-\nHalon-Löscher\" gestrichen.                                      destens 6 000 Liter mitzuführen.\"\nc) Dem Absatz 11 wird folgende neue Nummer 7                     c) Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 5.\nangefügt:\n,,7. Zu Absatz 7:                                       24. In § 45 Abs. 5 Nr. 5 Buchstabe c wird die Angabe „6 kg\n1. In den Farbenräumen und Räumen für ent-              ABC-Pulver\" durch die Angabe „6 Kilogramm ABC-\nzündbare Flüssigkeiten ist eine Feuer-             Pulver\" ersetzt.\nlöscheinrichtung vorzusehen, die es der\nBesatzung ermöglicht, einen Brand ohne\nBetreten des Raumes zu löschen.               25. Die Überschrift zu§ 47 wird wie folgt gefaßt:\n2. In Räumen mit einer Decksfläche von                                            ,,§47\n4 Quadratmeter und mehr und in Räumen\nmit einem Zugang zu den Unterkunfts-                                  (Zu Kapitel IV Teil C\nräumen muß eines der folgenden Feuer-                     der Anlage zum übereinkommen von 1974)\nlöschsysteme fest eingebaut sein:                               Not- und Sicherheitsfunkwache\na) ein COrFeuerlöschsystem mit einem                                  und Funkpersonal\".\nLöschmittelvorrat für eine Konzentration\ndes entspannten Gases von mindestens\n26. Nach§ 47 wird folgender neuer§ 48 eingefügt:\n40 Prozent, bezogen auf das Brutto-\nraumvolumen oder                                                         ,,§48\nb) ein Trockenpulver-Feuerlöschsystem mit                          (Zu Kapitel VI der Anlage\neinem Löschmittelvorrat, der einer Masse                    zum Übereinkommen von 1974)\nvon 0,5 Kilogramm pro Kubikmeter Brutto-                       Beförderung von Ladung\nraumvolumen entspricht oder\n(1) Zu Teil A Regel 2 (Angaben zur Ladung)\nc) ein Wassersprüh- oder Berieselungs-\nfeuerlöschsystem mit einer gleichmäßi-         1. Werden die zur Ladung gehörenden Beförde-\ngen Wasserverteilung von mindestens                rungspapiere dem Beauftragten des Schiffsführers\n5 Liter/Quadratmeter und Minute, be-               an Land ausgehändigt, so hat dieser dafür zu sor-\nzogen auf die Grundfläche des Raumes.              gen, daß der Schiffsführer über alle Einzelheiten\nder zu ladenden Güter rechtzeitig vor der Verla-\n3. Wassersprüh-Feuerlöschsysteme können\ndung unterrichtet wird und daß die Papiere\nan die Feuerlöschleitung des Schiffes an-\ndem Schiffsführer vor dem Auslaufen übergeben\ngeschlossen sein.\nwerden.\n4. Andere als die vorstehend aufgeführten\nFeuerlöschsysteme können auf Antrag                2. Wer aJs Verantwortlicher Güter in Container,\nanerkannt werden.                                      Trägerschiffsleichter, Landfahrzeuge und La-\ndungseinheiten verlädt, hat demjenigen, der die\n5. Für Räume mit einer Decksfläche von weni-               Beförderungspapiere auszufüllen hat, eine La-\nger als 4 Quadratmeter, die keinen Zugang              dungsbescheinigung auszustellen und diese dem\nzu Unterkunftsräumen haben, können trag-               Beförderungspapier beizufügen. Die Angaben\nbare COrFeuerlöscher anerkannt werden,                 über Art, Gewicht und Eigenschaften der Ladung\nderen Löschmittelvorrat der Nummer 2                   müssen richtig und vollständig sein. ferner ist\nBuchstabe a entspricht und deren Inhalt in             darin zu erklären, daß die Ladung entsprechend\ndem Raum durch Einlaßöffnung in den                    den Richtlinien für das Packen und Sichern von\nBegrenzungen des Raumes eingegeben                     Ladung in Containern und auf Straßenfahrzeugen\nwerden kann. Der vorgeschriebene trag-                 (Container-Pack-Richtlinien) vom 19. November\nbare Feuerlöscher muß in unmittelbarer                 1991 (BAnz. Nr. 69a vom 8. April 1992) in der\nNähe der Einlaßöffnung angeordnet sein.                jeweils geltenden Fassung gepackt und gesichert\nAlternativ kann für diesen Zweck eine                  ist.\nEinlaßöffnung oder ein Schlauchanschluß\nvorgesehen sein, um die Verwendung von                (2) Zu Teil A, Regel 3 (Sauerstoffanalyse- und\nWasser aus der Feuerlöschleitung zu                Gasspürgeräte)\nermöglichen.\"\nDie Sauerstoffanalyse- und Gasspürgeräte bedürfen\nder Zulassung durch die See-Berufsgenossenschaft.\n23. § 41 wird wie folgt geändert:                                   Vor Antritt der Fahrt muß eine ausreichende An-\na) In Absatz 6 Nr. 5 wird der Hinweis „Zu Absatz 3.3\"           zahl der für die betreffende Ladung erforderlichen\ndurch den Hinweis „Zu Absatz 3.4\" ersetzt.                   Prüfröhrchen an Bord vorhanden sein.","2102                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\n(3) Zu Teil A, Regel 5 (Stauung und Sicherung)          28. In § 50 Abs. 4 wird die Angabe ,,§ 49\" durch die\nAngabe,,§ 48\" ersetzt.\n1. Das Stauen und Sichern der Ladung in den Lade-\nräumen und an Deck muß den Anforderungen der           29. § 56 wird wie folgt geändert:\nRichtlinien für die sachgerechte Stauung und\nSicherung von Ladung bei der Beförderung mit               a) Nach Absatz 7 wird folgender neuer Absatz 8 ein-\nSeeschiffen vom 13. Dezember 1990 (BAnz. Nr. Ba               gefügt:\nvom 12. Januar 1991) in der jeweils geltenden Fas-              ,,(8) In Räumen, Verschlägen und Schränken für\nsung entsprechen.                                             entzündbare Flüssigkeiten {einschließlich Farben)\nist eine fest eingebaute Feuerlöscheinrichtung\n2. In Containern, Trägerschiffsleichtern, Landfahr-\nnicht erforderlich, wenn an den Zugängen ein\nzeugen und Ladungseinheiten ist die Ladung so zu\ntragbarer Feuerlöscher ausreichender Größe an-\npacken und zu sichern, wie es den Container-\ngeordnet ist.\"\nPack-Richtlinien entspricht.\nb) Der bisherige Absatz 8 wird Absatz 9.\n(4) Zu Teil B, Regel 6 Abs. 1 (Annahmebedingungen\nfür die Beförderung)                                       30. § 57 wird wie folgt geändert:\nDen Anforderungen ist entsprochen, wenn folgende               a) Nach Absatz 8 wird folgender neuer Absatz 9 ein-\ngenehmigte Unterlagen zur Verfügung gestellt wer-                 gefügt:\nden:\n,,(9) In Räumen, Verschlägen und Schränken für\na) Stabilitätsunterlagen gemäß Kapitel 11-1 Regel 22              entzündbare Flüssigkeiten {einschließlich Farben)\nder Anlage zum Übereinkommen von 1974 und                     ist eine fest eingebaute Feuerlöscheinrichtung\n§ 35 Abs. 9 oder§ 50 Abs. 2 dieser Verordnung,                nicht erforderlich, wenn an den Zugängen ein\ntragbarer Feuerlöscher ausreichender Größe an-\nb) bei Schiffen über 100 Meter Länge Unterlagen für\ngeordnet ist.\"\ndie Ladungsverteilung der wichtigsten Beladungs-\nfälle mit Schüttgütern.                                    b) Der bisherige Absatz 9 wird Absatz 10.\n(5) Zu Teil B, Regel 7 (Stauen von Massengut)           31. § 58 wird wie folgt geändert:\nDas Stauen von Massengut muß den Anforderungen                 a) In den Absätzen 1 und 2 werden jeweils die Wörter\nder Richtlinien für die sichere Behandlung von Schütt-            „und längstens noch bis zum 31. Dezember 1992\nladungen bei der Beförderung mit Seeschiffen vom                  Rettungsgeräte\" gestrichen.\n30. August 1990 (BAnz. Nr. 226a vom 6. Dezember\n1990) in der jeweils geltenden Fassung entsprechen.            b) In Absatz 3 wird das Wort „Rettungsgeräte,\"\ngestrichen.\n(6) Zu Teil C, Regel 9 (Vorschriften für Frachtschiffe,\ndie Getreide befördern)                                    32. § 59 wird wie folgt geändert:\n1. Getreide darf als Schüttladung nur befördert                a) In Absatz 1 wird Satz 3 gestrichen.\nwerden, wenn eine Genehmigung nach Kapitel VI              b) In Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter „und läng-\nRegel 9 der Anlage zum übereinkommen von 1974                 stens noch bis zum 31. Dezember 1992 Rettungs-\nvorliegt und die Beladung den Getreideladeplänen              geräte\" gestrichen.\nentspricht oder die Beladung gemäß Abschnitt A 9\nc) In Absatz 3 wird nach dem Wort „Rettungswesten\"\nZiffer 9.1.1 bis 9.1 .5 des Internationalen Codes\ndas Komma und das Wort „Rettungsgeräte\"\nfür die sichere Beförderung von Schüttgetreide\ngestrichen.\n(BAnz. Nr. 213a vom 11. November 1993) erfolgt.\nDie Genehmigung wird nur erteilt, wenn der Krän-\ngungsversuch zur Ermittlung der Leerschiffsdaten       33. Die §§ 69 bis 72 werden gestrichen.\nnicht länger als 5 Jahre zurückliegt, es sei denn,\n34. § 73 wird wie folgt geändert:\ndaß ausreichende Stabilitätsreserven nachgewie-\nsen werden und keine Zweifel an der Richtigkeit            a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nder Leerschiffsdaten bestehen.                                aa) In Nummer 1 Buchstabe m wird die Angabe\n2. Die Genehmigung zur Beförderung von Getreide                          ,,§ 31 Abs. 6 Satz 1\" durch die Angabe ,,§ 31\nwird von der See-Berufsgenossenschaft erteilt, die                  Abs. 1 Satz 1 \" ersetzt.\nauch für die Prüfung der Nachweise nach Nr. A 3.5             bb) In Nummer 1 Buchstabe n wird die Angabe\nund die Erteilung der Erlaubnis nach Abschnitt A 9                   ,,§ 31 Abs. 8 oder 9\" durch die Angabe ,,§ 31\ndes Internationalen Codes für die sichere Beförde-                  Abs. 3 oder 4\" ersetzt.\nrung von Schüttgetreide zuständig ist. Die zur\nErteilung der Genehmigung erforderlichen Unter-               cc) In Nummer 1 Buchstabe p wird die Angabe\n,,§ 49 Abs. 1\" durch die Angabe ,,§ 48 Abs. 6\nlagen für Getreideladung sind in deutscher und\nenglischer Sprache einzureichen.                                     Nr. 1 Satz 1\" ersetzt.\ndd) In Nummer 4 wird die Angabe „Abs. 3 Nr. 2\"\n3. Die Unterlagen nach Nr. A 3.4 müssen in deutscher\ndurch die Angabe „Abs. 4 Satz 1\" ersetzt.\nund englischer Sprache an Bord mitgeführt wer-\nden und sind auf Verlangen der zuständigen Be-                ee) Nummer 5 wird wie folgt gefaßt:\nhörde im Ladehafen vorzulegen.\"                                      „5. mit einem Schiff unter fremder Flagge das\nKüstenmeer oder die inneren Gewässer\n27. § 49 wird gestrichen.                                                         entgegen§ 14 Abs. 3, jeweils auch in Ver-","Nr. 68 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1993                                          2103\nbindung mit § 30 Abs. 4, § 31 Abs. 1, 3          38. Die Anlage 2 zu § 13 Abs. 4 wird wie folgt geändert:\noder 4, § 32 Satz 2 Halbsatz 1 oder § 48\nAbs. 6 Nr. 1 Satz 1 befährt,\".                        a) Den Angaben zum Schiff im Bau- und Aus-\nrüstungs-Sicherheitszeugnis für ein Frachtschiff\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                                        in der Nationalen Fahrt mit einem Bruttoraumge-\naa) In Nummer 2 Buchstabe i wird die Angabe                           halt von 500 und mehr Registertonnen - Fracht-\n,,§ 31 Abs. 6 Satz 1\" durch die Angabe,,§ 31                   schiff mit einem Bruttoraumgehalt von weniger\nAbs. 1 Satz 1 \" ersetzt.                                       als 500 Registertonnen - Sonderfahrzeug - wird\nnach der Angabe „Tag der Kiellegung:\" folgende\nbb) In Nummer 2 Buchstabe k wird die Angabe\nZeile angefügt:\n,,§ 49 Abs. 1\" durch die Angabe ,,§ 48 Abs. 6\nNr. 1 Satz 1\" ersetzt.                                         ,,IMO-Nummer1): .............................. \".\nc) In Absatz 3 Nr. 1 Buchstabe b wird die Angabe                      b) Folgende Fußnote 1) wird eingefügt:\n,,§ 31 Abs. 6, 8 oder 9\" durch die Angabe ,,§ 31\n,, 1) In Übereinstimmung mit Entschließung A.600(15)\nAbs. 1 , 3 oder 4\" ersetzt.\n- IMO-Schiffsidentifikationsnummern-System;\ndiese Angabe ist freiwillig.\"\n35. § 75 wird gestrichen.\n39. Die Anlage 2a zu § 13 Abs. 4 und 5 wird wie folgt ge-\n36. Die Anlage 1 zu § 13 Abs. 3 wird wie folgt geändert:                   ändert:\na) Den Angaben zum Schiff im Sicherheitszeug-                          a) Den Angaben zum Schiff im Sicherheitszeugnis für\nnis für ein Fahrgastschiff in der Nationalen Fahrt                     Frachtschiffe wird nach der Angabe \"Datum, an\n- Bäderboot - Sportanglerfahrzeug - wird nach                           dem der Kiel gelegt wurde oder das Schiff sich in\nder Angabe „Tag der Kiellegung:\" folgende Zeile                        einem entsprechendem Bauzustand befand oder\nangefügt:                                                             gegebenenfalls Datum, an dem ein Umbau oder\n,,IMO-Nummer1): .............................. \".                      eine Änderung oder eine Veränderung größerer Art\nbegonnen wurde\" folgende Zeile angefügt:\nb) Die Angabe unter Nummer 11.4. ,, ........... .\nRettungsgeräte, ausreichend für . . . . . . . . . . . . Per-          ,,IMO-Nummer 3):      •••••••••••••••••••••••••••••• \".\nsonen,\" wird gestrichen.\nb) Folgende Fußnote 3) wird eingefügt:\nc) Folgende Fußnote 1) wird eingefügt:\n,, 3)  In Übereinstimmung mit Entschließung A.600(15)\n,, 1)  In Übereinstimmung mit Entschließung A.600(15)                         - IMO-Schiffsidentifikationsnummern-System;\n- 1MO-Schiffsidentifikationsnummern-System;                             diese Angabe ist freiwillig.\"\ndiese Angabe ist freiwillig.\"\nc) Die bisherige Fußnote 3) wird die Fußnote 4).\n37. Die Anlage 1a zu§ 13 Abs. 3 wird wie folgt geändert:                   d) Nach Nummer 2.7.3 des Ausrüstungsverzeichnis-\nses zum Sicherheitszeugnis für Frachtschiffe wird\na) Den Angaben zum Schiff im Sicherheitszeugnis für                        folgende neue Kopfzeile eingefügt:\nFahrgastschiffe wird nach der Angabe „Datum, an\ndem der Kiel gelegt wurde oder das Schiff sich in                      „Gegenstand                          Tatsächliche Regelung\".\neinem entsprechenden Bauzustand befand, oder\ngegebenenfalls Datum, an dem ein Umbau oder\neine Änderung oder eine Veränderung größerer                  40. Die Anlage 3 zu § 13 Abs. 5 wird wie folgt geändert:\nArt begonnen wurde:\" wird folgende Zeile an-                       a) Den Angaben zum Schiff im Telegrafiefunk-Sicher-\ngefügt:                                                                heitszeugnis wird nach der Angabe „Tag der Kiel-\n,,IMO-Nummer1): .............................. \".                      legung:\" folgende Zeile angefügt:\nb) Die Fußnote        1) wird wie folgt gefaßt:                            ,,IMO-Nummer 1):      ••••••••••••••••••••••••••.••• \".\n,, 1) In Übereinstimmung mit Entschließung A.600(15)               b) Folgende Fußnote 1) wird eingefügt:\n- 1MO-Schiffsidentifikationsnummern-System;                      ,, 1) In Übereinstimmung mit Entschließung A.600(15)\ndiese Angabe ist freiwillig.\"                                           - !MO-Schiffsidentifikationsnummern-System;\nc) Die bisherige Fußnote 1) wird Fußnote 2).                                      diese Angabe ist freiwillig.\"\nd) Das Ausrüstungsverzeichnis zum Sicherheits-\nzeugnis für Fahrgastschiffe wird wie folgt ge-                41. Die Anlage 4 zu § 13 Abs. 5 wird wie folgt geändert:\nändert:\na) Den Angaben zum Schiff im Sprechfunk-Sicher-\naa) Nach der Nummer 2.5.2 des Ausrüstungs-                            heitszeugnis wird nach der Angabe „Tag der Kiel-\nverzeichnisses zum Sicherheitszeugnis für                     legung:\" folgende Zeile angefügt:\nFahrgastschiffe wird folgende neue Kopfzeile\n,,IMO-Nummer1): .............................. \".\neingefügt:\n„Gegenstand                                               b) Folgende Fußnote 1) wird eingefügt:\nTatsächliche Regelung\".\n,, 1) In Übereinstimmung mit Entschließung A.600(15}\nbb) Die Angaben zu den Nummern 6, 6.1 und 6.2                                - IMO-Schiffsidentifikationsnummern-System;\nwerden gestrichen.                                                    diese Angabe ist freiwillig.\"","2104                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\n42. Die Anlage 5 zu § 13 Abs. 6 wird wie folgt geändert:            b) Den Fußnoten 23) und 24) wird folgender Satz an-\ngefügt:\na) Den Angaben zum Schiff in dem Nationalen Frei-\nbordzeugnis wird nach der Angabe „Länge (L)\"                     „Die anstelle der Peilfunkanlage mitzuführende\nfolgende Zeile angefügt:                                         andere Funknavigationsausrüstung ist vom Eigen-\ntümer in Abstimmung mit der See-Berufsgenos-\n,,IMO-Nummer 1):     •••.•••••••••••••••.•••••••••• \".\nsenschaft festzulegen.\"\nb) Folgende Fußnote 1) wird eingefügt:\nc) In Fußnote 36) werden die Wörter „der Deutschen\n,, 1) In Übereinstimmung mit Entschließung A.600(15)             Bundespost\" durch die Wörter „des Bundesamtes\n- IMO-Schiffsidentifikationsnummern-System;                für Post und Telekommunikation\" ersetzt.\ndiese Angabe ist freiwillig.\"\nd) Die Fußnote 38) wird wie folgt gefaßt:\nc) Die Fußnotenbezeichnung,,*)\" wird durch die Fuß-\n„38) Auf Schiffen in der Wattfahrt und in der\nnotenbezeichnung „ 2)\" ersetzt.\nKüstenfischerei brauchen die „Nachrichten für\nSeefahrer\" nicht an Bord zu sein, wenn diese\n43. Die Anlage 6 zu § 18 Abs. 1 wird wie folgt geändert:                     vor dem Auslauten eingesehen werden.\"\na) In der Überschrift der Anlage werden die Wörter              e) Die Fußnote 40) wird wie folgt geändert:\n„Deutschen Hydrographischen Instituts\" durch\ndie Wörter „Bundesamtes für Seeschiffahrt und                    aa) In Satz 1 werden die Wörter „in Verzeichnis-\nHydrographie\" ersetzt.                                                sen\" durch die Wörter „in dem Verzeichnis\"\nersetzt.\nb) In Nummer 1 wird die Beschreibung des Gegen-\nstandes wie folgt gefaßt:                                        bb) In Satz 3 werden die Wörter „in den Verzeich-\nnissen\" durch die Wörter „in dem Verzeichnis\"\n,, Positionslaternen 1)                                               und das Wort „Bundesminister\" durch das\nLaternen, die nach Kollisionsverhütungsregeln                         Wort „Bundesministerium\" ersetzt.\noder Seeschiffahrtsstraßen-Ordnung oder Schiff-\nfahrtsordnung Emsmündung mit einer Mindest-\ntragweite vorgeschrieben sind (Hauptbeleuch-             45. Die Ar;ilage 7 zu § 18 Abs. 2 wird wie folgt geändert:\ntung)2)                                                      a) Die Überschrift der Anlage wird wie folgt gefaßt:\nZusätzlich zur Hauptbeleuchtung:                                 „Nautische Anlagen, Geräte und Instrumente, die\nReservelaternen für Positionslaternen, die nach                  geprüft und zugelassen sein müssen (§ 18 Abs. 2\nKollisionsverhütungsregeln vorgeschrieben sind 3)\".              SchSV)\nc) In Nummer 2 wird die Beschreibung des Gegen-                     - Technische Einzelheiten zu den Klassen: Siehe\nstandes wie folgt gefaßt:                                           Prüfungs- und Zulassungsvoraussetzungen des\nBundesamtes für Seeschiffahrt und Hydro-\n„Schallsignalanlagen                                                graphie-\".\nPfeifen, Glocken, Gongs oder entsprechende Ein-\nrichtungen für Schallsignale, die nach Kollisions-           b) In den Kopfleisten der Übersicht werden die Ab-\nverhütungsregeln oder Seeschiffahrtsstraßen-                     kürzungen „DHI\" durch die Abkürzungen „BSH\"\nOrdnung oder Schiffahrtsordnung Emsmündung                       ersetzt.\nvorgeschrieben sind\".\nd) In Nummer 12 wird die Beschreibung des Gegen-            46. Folgende neue Anlage 8 zu § 1 Abs. 1 wird angefügt:\nstandes wie folgt gefaßt:                                    „Anlage8\n,,Peilfunkanlage oder eine andere Funknavigations-           {zu§ 1 Abs. 1)\nausrüstung, die zur Benutzung während der ge-                                        Anwendung\nsamten vorgesehenen Reisen geeignet ist                                  der Schiffssicherheitsverordnung\na) Klasse 123)                                                                   für Binnenschiffe,\ndie in einem Schiffsregister\nb) Klasse 1124).\"\nder Bundesrepublik Deutschland\ne) In Nummer 30 wird das Wort „Bundesminister\"                               eingetragen sind, wenn sie eine\ndurch das Wort „Bundesministerium\" und das                            der nachstehend aufgeführten Grenzen\nWort „Bundesministers\" durch das Wort „Bundes-                                 seewärts überschreiten\nministeriums\" ersetzt.                                                           (§ 1 Abs. 1 SchSV)\nf)  In Nummer 31 wird das Wort „Bundesminister\"                   1. Ems:\ndurch das Wort „Bundesministerium\" ersetzt.                      Verbindungslinie Breitenparallel 53° 30' Nord und\nMeridian 6° 45' Ost, d. h. geringfügig seewärts\n44. Die Anmerkungen zu Anlage 6 zu § 18 Abs. 1 werden                    des Leichterplatzes für Trockenfrachter in der\nwie folgt geändert:                                                  Alten Ems;\na) Die Fußnote 13) wird wie folgt geändert:                       2. Jade:\nVerbindungslinie zwischen dem Oberfeuer Schillig-\naa) Folgender Satz wird vorangestellt:                            hörn und dem Kirchturm Langwarden;\n„Ausgenommen Fischereifahrzeuge mit einer               3. Weser:\nRumpflänge bis zu 12 Meter.\"                                Verbindungslinie zwischen       den    Kirchtürmen\nbb) Der bisherige Satz 1 wird Satz 2.                             Langwarden und Cappel;","Nr. 68 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1993                            2105\n4. Elbe:                                                   15. Gewässer, die vom Festland und den Halbinseln\nVerbindungslinie zwischen der Kugelbake bei                Darß und Zingst sowie den Inseln Hiddensee und\nDöse und der nordwestlichen Spitze des Hohen               Rügen eingeschlossen sind:\nUfers (Dieksand);\na) Halbinsel Zingst und Insel Bock:\n5. Meldorfer Bucht:                                               Verbindungslinie Breitenparallel 54 ° 26' 42\"\nVerbindungslinie von der nordwestlichen Spitze                 Nord;\ndes Hohen Ufers (Dieksand) zum Westmolenkopf\nBüsum;                                                      b) Insel Bock und Insel Hiddensee:\nVerbindungslinie von der Nordspitze der Insel\n6. Eider-Sperrwerk;                                               Bock zur Südspitze der Insel Hiddensee;\n7. Flensburger Förde:                                          c) Insel Hiddensee und Insel Rügen (Bug):\nVerbindungslinie zwischen Kegnäs-Leuchtturm                    Verbindungslinie von der Südostspitze Neu-\nund Birknack;                                                  bessin zum Buger Haken;\n8. Schlei:\nVerbindungslinie der Molenköpfe Schleimünde;            16. Greifswalder Bodden:\nVerbindungslinie von der Ostspitze Thiessower\n9. Eckernförder Bucht:                                         Haken (Südperd) über die Ostspitze der Insel\nVerbindungslinie Boknis-Eck zur Nordostspitze               Ruden zur Nordspitze der Insel Usedom (54° 1o·\ndes Festlandes bei Dänisch-Nienhof;\n37\" Nord, 13° 47' Sr Ost);\n10. Kieler Förde:\nVerbindungslinie zwischen dem Leuchtturm Bülk           17. Gewässer, die vom Festland und der Insel Use-\nund dem Marine-Ehrenmal Laboe;                              dom eingeschlossen sind:\nBreitenparallel durch den Kirchturm des See-\n11. Trave:\nbades Ahlbeck in östlicher Richtung.\"\nVerbindungslinie der beiden äußeren Molenköpfe\nin Travemünde;\n12. Wismarbucht:\nVerbindungslinie zwischen Hohen Wieschendorf                                Artikel2\nHuk und Leuchtfeuer Timmendorf;                      Das Bundesministerium für Verkehr kann den Wortlaut\n13. Breitling und Salzhaff:                            der Schiffssicherheitsverordnung in der vom Inkrafttreten\nVerbindungslinie zwischen dem Leuchtfeuer          dieser Verordnung an geltenden Fassung im Bundes-\nGollwitz auf der Insel Poet und der Südspitze der  gesetzblatt bekanntmachen.\nHalbinsel Wustrow;\n14. Unterwarnow und Breitling:\nVerbindungslinie zwischen den nördlichsten\nArtikel3\nPunkten der West-, Mittel- und Ostmole in\nWarnemünde;                                          Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1994 in Kraft.\nBonn, den 15. Dezember 1993\nDer Bundesminister für Verkehr\nWissmann","2106                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\nSechzehnte Verordnung\nzur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften\nVom 16. Dezember1993\nAuf Grund                                                   2. § 19 wird wie folgt geändert:\n- des § 6 Abs. 1 Nr. 1, 3 Buchstabe a, b des Straßenver-          a) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:\nkehrsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Glie-\n,,(2) Die Betriebserlaubnis des Fahrzeugs bleibt,\nderungsnummer 9231-1, veröffentlichten bereinigten\nwenn sie nicht ausdrücklich entzogen wird, bis zu\nFassung, Nummer 1 geändert durch Artikel 1 Nr. 3 des\nseiner endgültigen Außerbetriebsetzung wirksam.\nGesetzes vom 13. Mai 1986 (BGBI. 1 S. 700), die Ein-\nSie erlischt, wenn Änderungen vorgenommen wer-\ngangsworte in Nummer 3 zuletzt geändert durch § 37\nden, durch die\nAbs. 2 des Gesetzes vom 24. August 1965 (BGBI. 1\nS. 927), und des § 6a Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a, Abs. 2             1. die in der Betriebserlaubnis genehmigte Fahr-\ndes Straßenverkehrsgesetzes, zuletzt geändert durch                     zeugart geändert wird,\nArtikel 1 Nr. 6 des Gesetzes vom 6. April 1980 (BGBI. 1            2. eine Gefährdung von Verkehrsteilnehmern zu\nS. 413), in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwal-                 erwarten ist oder\ntungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBI. 1\nS. 821 ), und des § 47 Abs. 1 Nr. 3 des Straßenverkehrs-           3. das Abgas- oder Geräuschverhalten ver-\ngesetzes, eingefügt durch Artikel 1 Nr. 2 des Gesetzes                  schlechtert wird.\nvom 28. Januar 1987 (BGBI. 1 S. 486), verordnet das                Für die Erteilung einer neuen Betriebserlaubnis gilt\nBundesministerium für Verkehr,                                    § 21 entsprechend. Besteht Anlaß zur Annahme,\n- des§ 6 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe d, Nr. 5a und Abs. 2a des            daß die Betriebserlaubnis erloschen ist, gilt § 17\nStraßenverkehrsgesetzes, Absatz 1 Nr. 3 Buchstabe d                Abs. 3 entsprechend; auch darf eine Prüfplakette\ngeändert durch Artikel 1 Nr. 5 Buchstabe a Doppelbuch-             nach Anlage IX nicht zugeteilt werden.\"\nstabe bb Dreifachbuchstabe aaa des Gesetzes vom                 b) Nach Absatz       2 werden folgende Absätze einge-\n6. April 1980 (BGBI. 1S. 413), Absatz 1 Nr. Sa eingefügt           fügt:\ndurch § 70 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes vom 15. März\n1974 (BGBI. 1 S. 721) und Absatz 2a eingefügt durch                 ,,(3) Die Betriebserlaubnis des Fahrzeugs erlischt\nArtikel 22 der Verordnung vom 26. November 1986                    nicht, wenn bei Änderungen durch Ein- oder An-\n(BGBI. 1 S. 2089), verordnen das Bundesministerium für             bau von Teilen\nVerkehr und das Bundesministerium für Umwelt, Natur-\nschutz und Reaktorsicherheit und                                   1. für diese Teile\n- des § 38 Abs. 2 und des § 39 des Bundes-Immissions-                     a) eine Betriebserlaubnis nach § 22 oder eine\nschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung                           Bauartgenehmigung nach § 22a erteilt wor-\nvom 14. Mai 1990 (BGBI. 1 S. 880), hinsichtlich § 38                        den ist oder\nAbs. 2 nach Anhörung der beteiligten Kreise, verordnen                 b) der nachträgliche Ein- oder Anbau im Rah-\ndas Bundesministerium für Verkehr und das Bundes-                          men einer Betriebserlaubnis oder eines\nministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktor-                           Nachtrags dazu für das Fahrzeug nach § 20\nsicherheit:                                                                oder§ 21 genehmigt worden ist\nArtikel 1                                       und die Wirksamkeit der Betriebserlaubnis, der\nÄnderung                                         Bauartgenehmigung oder der Genehmigung\nder Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung                            nicht von der Abnahme des Ein- oder Anbaus\nabhängig gemacht worden ist oder\nDie Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der Fas-\nsung der Bekanntmachung vom 28. September 1988                       2. für diese Teile eine Betriebserlaubnis oder\n(BGBI. 1S. 1793), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Ver-               Genehmigung nach Rechtsakten der Europäi-\nordnung vom 21. Oktober 1993 (BGBI. 1S. 1776), wird wie                   schen Gemeinschaften oder nach Regelun-\nfolgt geändert:                                                           gen entsprechend dem übereinkommen vom\n20. März 1958 über die Annahme einheitlicher\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:                        Bedingungen für die Genehmigung der Ausrü-\nstungsgegenstände und Teile von Kraftfahr-\na) Nach dem Hinweis auf Anlage XI wird folgender                    zeugen und über die gegenseitige Anerken-\nHinweis eingefügt:                                               nung der Genehmigung erteilt worden ist und\n„Anlage XII  Bedingungen für die Gleichwertigkeit                eventuelle Einschränkungen oder Einbauan-\nvon Luftfederungen und bestimmten                   weisungen beachtet sind oder\nanderen Federungssystemen an der\n3. die Wirksamkeit der Betriebserlaubnis, der\n(den) Antriebsachse(n) des Fahr-\nBauartgenehmigung oder der Genehmigung\nzeugs\";\ndieser Teile nach Nummer 1 Buchstabe a oder b\nb) nach dem Hinweis auf Anlage XVII wird folgender                   von einer Abnahme des Ein- oder Anbaus\nHinweis eingefügt:                                               abhängig gemacht ist und die Abnahme unver-\n,,Anlage XIX Teilegutachten\".                                     züglich durchgeführt und nach § 22 Abs. 1","Nr. 68 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1993                                2107\nSatz 5, auch in Verbindung mit § 22a Abs. 1a,             bestimmten Art des Ein- oder Anbaus verwendet\nbestätigt worden ist oder                                  werden, ist die Betriebserlaubnis dahingehend zu\nbeschränken. Die Wirksamkeit der Betriebserlaub-\n4. diese identisch mit einem Teil sind, für das ein\nnis kann davon abhängig gemacht werden, daß\nGutachten eines Technischen Dienstes nach\nder Ein- oder Anbau abgenommen worden ist.\nAnlage XIX über die Vorschriftsmäßigkeit eines\nDie Abnahme ist von einem amtlich anerkann-\nFahrzeugs bei bestimmungsgemäßem Ein-\nten Sachverständigen oder Prüfer für den Kraft-\noder Anbau dieser Teile (Teilegutachten) vor-\nfahrzeugverkehr oder von einem Kraftfahrzeug-\nliegt und die Abnahme des Ein- oder Anbaus\nunverzüglich durch einen amtlich anerkannten               sachverständigen oder Angestellten nach Ab-\nSachverständigen oder Prüfer für den Kraft-                schnitt 7.4a der Anlage VIII durchführen zu lassen.\nfahrzeugverkehr oder durch einen Kraftfahr-                In den Fällen des Satzes 3 ist durch die abneh-\nzeugsachverständigen oder Angestellten nach               mende Stelle nach Satz 4 auf dem Abdruck oder\nAbschnitt 7.4a der Anlage VIII durchgeführt und           der Ablichtung der Betriebserlaubnis oder dem\nentsprechend§ 22 Abs. 1 Satz 5 auf dem Teile-             Auszug davon oder dem Nachweis (§ 19 Abs. 4\ngutachten bestätigt worden ist; § 22 Abs. 1               Satz 1) darüber der ordnungsgemäße Ein- oder\nSatz 2 und Abs. 2 Satz 3 gilt entsprechend.               Anbau unter Angabe des Fahrzeugherstellers und\n-typs sowie der Fahrzeug-ldentifizierungsnummer\n(4) Der Führer des Fahrzeugs hat in den Fällen\nzu bestätigen.\"\ndes Absatzes 3 Nr. 1 und 3 den Abdruck oder die\nAblichtung der betreffenden Betriebserlaubnis,           b) Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt gefaßt:\nBauartgenehmigung, Genehmigung im Rahmen\nder Betriebserlaubnis oder eines Nachtrags dazu               „Außerdem hat er jedem gefertigten Teil einen\noder eines Auszugs dieser Erlaubnis oder Geneh-               Abdruck oder eine Ablichtung der Betriebserlaub-\nmigung, der die für die Verwendung wesentlichen               nis oder den Auszug davon und gegebenenfalls\nAngaben enthält, und in den Fällen des Absatzes 3              den Nachweis darüber (§ 19 Abs. 4 Satz 1) beizu-\nNr. 4 den Abdruck oder die Ablichtung des Teile-              fügen.\"\ngutachtens oder einen Nachweis nach einem vom\nc) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:\nBundesministerium für Verkehr im Verkehrsblatt\nbekanntgemachten Muster über die Erlaubnis, die                   ,,(3) Anstelle einer Betriebserlaubnis nach Ab-\nGenehmigung oder das Teilegutachten mitzufüh-                   satz 1 können auch Teile zum nachträglichen An-\nren und zuständigen Personen auf Verlangen zur                  oder Einbau(§ 19 Abs. 3 Nr. 1 Buchstabe b oder\nPrüfung auszuhändigen. Satz 1 gilt nicht, wenn der              Nr. 3) im Rahmen einer Allgemeinen Betriebser-\nFahrzeugschein, der Nachweis nach § 18 Abs. 5                   laubnis für ein Fahrzeug oder eines Nachtrags\noder das Anhängerverzeichnis nach § 24 Satz 3                   dazu (§ 20) genehmigt werden; die Absätze 1, 2\neinen entsprechenden Eintrag mit dem Zusatz                     Satz 2 und 3 gelten entsprechend. Der Nachtrag\n,,ohne Beschränkungen oder Auflagen\" enthält.                   kann sich insoweit auch auf Fahrzeuge erstrecken,\nDie Pflichten nach § 27 Abs. 1 bleiben unberührt,               die vor Genehmigung des Nachtrags hergestellt\nsofern nicht in der Betriebserlaubnis, der Bauart-              worden sind.\"\ngenehmigung oder der Genehmigung 'eine Aus-\nnahme gewährt worden ist.                              5. Nach § 22 a Abs. 1 wird folgender Absatz 1a einge-\nfügt:\n(5) Ist die Betriebserlaubnis nach Absatz 2 Satz 2\nerloschen, dürfen nur solche Fahrten durchgeführt           ,,(1 a) § 22 Abs. 1 Satz 2 bis 5 ist entsprechend anzu-\nwerden, die in unmittelbarem Zusammenhang mit             wenden.\"\nder Erlangung einer neuen Betriebserlaubnis ste-\nhen. Am Fahrzeug sind die bisherigen Kennzei-\n6. § 42 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:\nchen oder rote Kennzeichen nach § 28 zu führen.\nDie Sätze 1 und 2 gelten auch für Fahrten, die der          ,,(1) Die gezogene Anhängelast darf bei\namtlich anerkannte Sachverständige für den Kraft-         1. Krafträdern, Personenkraftwagen, ausgenommen\nfahrzeugverkehr im Rahmen der Erstellung des                   solcher nach Nummer 2, und Lastkraftwagen, aus-\nGutachtens durchführt.\"                                        genommen solcher nach Nummer 3, weder das\nc) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 6.                            zulässige Gesamtgewicht,\n2. Personenkraftwagen, die gemäß der Definition in\n3. Nach § 20 Abs. 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:\nAnhang II der Richtlinie 70/156/EWG Geländefahr-\n,,{2a} Umfaßt der Antrag auf Erteilung einer Allgemei-            zeuge sind, weder das 1,5fache des zulässigen\nnen Betriebserlaubnis auch die Genehmigung für eine                 Gesamtgewichts,\nwahlweise Ausrüstung, so kann das Kraftfahrt-Bun-\ndesamt auf Antrag in die Allgemeine Betriebserlaub-            3. Lastkraftwagen in Zügen mit durchgehender\nnis aufnehmen, welche Teile auch nachträglich an-                   Bremsanlage weder das 1,Sfache des zulässigen\noder eingebaut werden dürfen (§ 19 Abs. 3 Nr. 1                     Gesamtgewichts\nBuchstabe b und Nr. 3); § 22 Abs. 3 ist anzuwenden.\"\ndes ziehenden Fahrzeugs noch den etwa vom Her-\n4. § 22 wird wie folgt geändert:                                  steller des ziehenden Fahrzeugs angegebenen oder\namtlich als zulässig erklärten Wert übersteigen. Bei\na) Absatz 1 Satz 2 wird durch folgende Sätze ersetzt:         Personenkraftwagen nach Nummer 1 oder 2 darf die\n„Dürfen die Teile nur an Fahrzeugen bestimmter           gezogene Anhängelast jedoch in keinem Fall mehr als\nArt, eines bestimmten Typs oder nur bei einer            3 500 kg betragen.\"","2108                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\n7. § 69 a wird wie folgt geändert:                            9. Anlage VIII wird wie folgt geändert:\na) Absatz 2 Nr. 9 Buchstabe g wird wie folgt gefaßt:           a) Die Bezeichnung „Anlage VIII (§ 29 Abs. 1 und 2)\"\nwird durch die Bezeichnung „Anlage VIII (§ 19\n„g) eines Abdrucks oder einer Ablichtung einer\nAbs. 3, § 29 Abs. 1 und 2)\" ersetzt.\nErlaubnis, Genehmigung, eines Auszugs einer\nErlaubnis oder Genehmigung, eines Teilegut-           b) In Abschnitt 7.1 werden nach den Wörtern „von\nachtens oder eines Nachweises nach § 19                    Untersuchungen nach 4.2\" die Wörter „sowie von\nAbs. 4 Satz 1 ,\";                                         Ein- und Anbauabnahmen (§ 19 Abs. 3 Nr. 3 oder\n4)\" eingefügt.\nb) Absatz 3 Nr. 25b wird wie folgt gefaßt:\nc) In Abschnitt 7.2.3 werden nach dem Wort „Unter-\n,,25b. des § 57 c Abs. 2 oder 5 über die Ausrü-                suchungen\" die Wörter „sowie die Ein- und\nstung oder Benutzung der Geschwindig-                  Anbauabnahmen\" eingefügt. Das Wort „Untersu-\nkeitsbegrenzer;\".                                      chungsergebnisse\" wird durch das Wort „Ergeb-\nnisse\" ersetzt.\n8. § 72 Abs. 2 wird wie folgt geändert:                           d) In Abschnitt 7.2.4 wird jeweils das Wort „Untersu-\na) Nach der Übergangsvorschrift zu § 19 Abs. 2 (Be-               chungsergebnisse\" durch das Wort „Ergebnisse\"\ntriebserlaubnis und Bauartgenehmigung nach Än-                 ersetzt.\nderung der bauartbedingten Höchstgeschwindig-               e) In Abschnitt 7.2.5 werden jeweils nach den Wör-\nkeit) wird folgende Übergangsvorschrift eingefügt:             tern „der Untersuchungen\" die Wörter „sowie der\n,,§ 19 Abs. 3 Nr. 4 und Anlage XIV (feilegutachten)            Ein- und Anbauabnahmen\" und nach den Wörtern\n,,den Untersuchungen\" die Wörter „sowie den Ein-\nBis zum 31. Dezember 1996 sind Gutachten eines\nund Anbauabnahmen\" eingefügt.\namtlich anerkannten Sachverständigen für den\nKraftfahrzeugverkehr (Prüfberichte) über die Vor-           f)  Nach Abschnitt 7.4 wird folgender Abschnitt 7.4a\nschriftsmäßigkeit eines Fahrzeugs bei bestim-                  eingefügt:\nmungsgemäßem Ein- oder Anbau dieser Teile                      ,,7.4a    Die Organisation darf die ihr angehören-\nden Teilegutachten nach Abschnitt 1 der Anla-                            den Kraftfahrzeugsachverständigen und\nge XIX gleichgestellt. Prüfberichte, die nach dem                        deren Angestellte, die nach 7.3 oder 7.4\n1. Januar 1994 erstellt werden, müssen durch den                         mit der Durchführung der Untersuchun-\nnach § 12 des Kraftfahrsachverständigengesetzes                          gen betraut werden, außerdem mit der\nvom 22. Dezember 1971 (BGBI. 1S. 2086), zuletzt                          Durchführung von Abnahmen nach § 19\ngeändert durch das Gesetz vom 8. Juni 1989                               Abs. 3 Nr. 3 und 4 betrauen, wenn\n(BGBI. 1S.1026), bestellten Leiter der Technischen\nPrüfstelle gegengezeichnet sein. Abschnitt 2 der                 7.4a.1 sie für diese Abnahmen an einer minde-\nAnlage XIX ist spätestens ab 1 . Januar 1997 anzu-                        stens zwei Monate dauernden besonde-\nwenden.\"                                                                  ren Ausbildung teilgenommen und\n7 .4a.2 sie die fachliche Eignung für die Durch-\nb) In der Übergangsvorschrift zu § 41 Abs. 9 Satz 5                          führung von Abnahmen im Rahmen der\nHalbsatz 1 (Bremswirkung am Anhänger) wird je-                            Prüfung nach Abschnitt 7 .3.6 nachgewie-\nweils die Angabe „ 1. Januar 1994\" durch die An-                          sen haben.\"\ngabe „ 1 . Januar 1995\" ersetzt.\ng) In Abschnitt 7 .6 Satz 1 Halbsatz 2 und in Ab-\nc) Nach der Übergangsvorschrift zu Anlage VIII                    schnitt 7.7 wird jeweils der Hinweis „7.2.2 bis\nAbschnitt 2.1.3 (Zeitabstand der Untersuchungen                7.2.6, 7.3 und 7.5\" durch den Hinweis „7.2.2 bis\nfür andere Kraftfahrzeuge) wird folgende Über-                  7.2.6, 7.3, 7.4a und 7.5\" ersetzt.\ngangsvorschrift eingefügt:\n„Anlage VIII Abschnitt 7.4a (Abnahmen nach § 19        10. Die Anlage XIX erhält die aus dem Anhang zu dieser\nAbs. 3)                                                     Verordnung ersichtliche Fassung.\nKraftfahrzeugsachverständige oder deren Ange-\nstellte, die bis zum 1. Januar 1994 mit der Durch-\nführung von Untersuchungen nach Abschnitt 4.2                                      Artikel2\nder Anlage VIII betraut wurden, dürfen Abnahmen                                   Änderung\nnach § 19 Abs. 3 durchführen, wenn sie                          der 24. Ausnahmeverordnung zur StVZO\n1. für diese Abnahme an einer mindestens 2 Mo-           § 2 der 24. Ausnahmeverordnung zur StVZO vom\nnate dauernden besonderen Ausbildung erfolg-       9. September 1975 (BGBI. 1 S. 2508), die zuletzt durch\nreich teilgenommen und dies in einer zumin-        Artikel 2 Abs. 1 der Verordnung vom 23. Juli 1990 (BGBI. 1\ndest internen Prüfung nachgewiesen haben           S. 1489) geändert worden ist, wird aufgehoben.\nsowie\n2. eine mindestens zwölfmonatige Tätigkeit auf\ndem Gebiet der Untersuchungen nach Ab-                                         Artikel3\nschnitt 4.2 der Anlage VIII nachgewiesen                         Änderung der Gebührenordnung\nhaben,                                                         für Maßnahmen im Straßenverkehr\n3. die nach Abschnitt 7 .1 der Anlage VIII zustän-       Der 2. Abschnitt der Anlage zu § 1 der Gebührenord-\ndige Behörde zugestimmt hat.\"                      nung für Maßnahmen im Straßenverkehr vom 26. Juni","Nr. 68 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1993                             2109\n1970 (BGBI. 1S. 865, 1298), der zuletzt durch die Verord-   ordnung vom 24. April 1992 (BGBI. 1S. 965) geändert wor-\nnung vom 6. Oktober 1993 (BGBI. 1S. 1683) geändert wor-     den ist, wird nach Absatz 2 folgender Absatz 3 eingefügt:\nden ist, wird wie folgt geändert:\n,,(3) Die Übermittlung der Daten nach den Absätzen 1\nund 2 darf zu den dort genannten Zwecken auch über das\nDie Gebührennummer 263 wird wie folgt geändert:             Kraftfahrt-Bundesamt durch einen Verband der Versiche-\na) Nach dem Wort „Hauptuntersuchungen\" werden die           rer erfolgen. Das Kraftfahrt-Bundesamt ist berechtigt, die\nWörter „einschließlich Abnahmen nach § 19 Abs. 3        Daten hierfür zu speichern und trägt die Verantwortung für\nStVZO\" eingefügt.                                       die Richtigkeit und Vollständigkeit der Übermittlung an\nb) Der Gebührenbetrag „402,-\" wird in den Gebühren-         den Verband. Eine gesetzliche Verpflichtung des Kraft-\nbetrag „560,-\" geändert.                                fahrt-Bundesamtes zur Übermittlung der Daten wird da-\ndurch nicht begründet.\"\nArtikel4                                                    Artikel5\nÄnderung der Fahrzeugregisterverordnung                                      Inkrafttreten\nIn § 8 der Fahrzeugregisterverordnung vom 20. Oktober         Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf die Ver-\n1987 (BGBI. 1S. 2305), die zuletzt durch Artikel 4 der Ver- kündung folgenden Kalendermonats in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 16. Dezember 1993\nDer Bundesminister für Verkehr\nMatthias Wissmann\nDer Bundesminister\nfür Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit\nKlaus Töpfer","2110                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\nAnhang\nAnlage XIX\n(§ 19Abs. 3 Nr. 4)\nTeilegutachten\n1   Teilegutachten/fechnischer Dienst oder Prüfstelle\n1.1 Ein Teilegutachten ist das Gutachten eines Technischen Dienstes oder einer Prüfstelle über die Vorschriftsmäßig-\nkeit eines Fahrzeugs bei bestimmungsgemäßem Ein- oder Anbau der begutachteten Teile.\n1.2 Technischer Dienst oder Prüfstelle ist ein entsprechend der Norm DIN EN 45 001 (Ausgabe Mai 1990) anerkanntes\noder nach den Normen DIN EN 45 001 (Ausgabe Mai 1990) und DIN EN 45 002 (Ausgabe Mai 1990) akkreditiertes\nPrüflaboratorium. Sie können Teilegutachten nach Abschnitt 1.1 aufgrund von Prüfungen und Prüfungsarten erstel-\nlen, für die sie akkreditiert oder anerkannt sind.\n2   Qualitätssicherungssystem\n2.1 Die Erstellung eines Teilegutachtens nach 1.1 setzt den Nachweis des Herstellers dieser Teile darüber voraus, daß\ner in bezug auf die Produktion dieser Teile in seiner Fertigung ein Qualitätssicherungssystem unterhält, das der har-\nmonisierten Norm EN 29 002 (Ausgabe Dezember 1987) oder einem gleichwertigen Standard entspricht.\n2.2 Der unter 2.1 genannte Nachweis kann dadurch erbracht werden, daß dieses Qualitätssicherungssystem durch\neine benannte Stelle gemäß dem Modul D (OS-Produktion) des Beschlusses des Rates vom 13. Dezember 1990\nüber die in den technischen Harmonisierungsrichtlinien zu verwendenden Module für die verschiedenen Phasen der\nKonformitätsbewertungsverfahren (90/683/EWG) (ABI. EG Nr. L 380 S. 13) zertifiziert ist und überwacht wird.\nStellen, die die Einrichtung und die Anwendung von Qualitätssicherungssystemen nach 2.1 zertifizieren und über-\nwachen, müssen gemäß den Normen EN 45 012 (Ausgabe September 1989) und EN 45 002 (Ausgabe Mai 1990)\nakkreditiert sein (Zertifizierungsstelle für Qualitätssicherungssysteme).\nDie Aufgaben der Akkreditierung nimmt das Kraftfahrt-Bundesamt als Akkreditierungsstelle nach der Norm\nEN 45 003 (Ausgabe September 1989) wahr.\nDas Kraftfahrt-Bundesamt kann auch selbst die Aufgaben der Zertifizierungsstelle für Qualitätssicherungssysteme\nwahrnehmen.\nUnberührt bleibt auch die Akkreditierung von Zertifizierungsstellen, die durch einen anderen Mitgliedstaat erteilt ist.","Nr. 68 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1993                                 2111\nVerordnung\nzur Beauftragung von Luftsportverbänden\n(BeauftrV)\nVom 16. Dezember 1993\nAuf Grund des § 31 c und des § 31 d Abs. 2 Satz 3 des       Aufgaben im Zusammenhang mit der Benutzung des Luft-\nLuftverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekannt-               raums durch Luftsportgeräte wahrzunehmen:\nmachung vom 14. Januar 1981 (BGBI. 1 S. 61 ), die durch\n1. Erteilung der Musterzulassung von Hängegleitern und\nArtikel 1 Nr. 15 des Gesetzes vom 23. Juli 1992 (BGBI. 1\nGleitsegeln,\nS. 1370) eingefügt worden sind, verordnet das Bundes-\nministerium für Verkehr:                                       2. Erteilung der Erlaubnisse und Berechtigungen für das\nLuftfahrtpersonal dieser Luftsportgeräte,\n§1\n3. Erteilung der Erlaubnisse für die Ausbildung dieses\nDer im Vereinsregister des Amtsgerichts Fulda, Zweig-           Luftfahrtpersonals,\nstelle Gersfeld (Rhön), unter der Nummer 110 einge-\ntragene Deutsche Aero Club e. V. wird beauftragt, die          4. Erteilung der Erlaubnisse zum Starten und landen mit\nfolgenden öffentlichen Aufgaben im Zusammenhang mit                diesen Luftsportgeräten außerhalb der genehmigten\nder Benutzung des Luftraums durch Luftsportgeräte wahr-            Flugplätze (§ 25 Luftverkehrsgesetz),\nzunehmen:                                                      5. Aufsicht über den Betrieb von Luftsportgeräten auf\n1. Erteilung der Muster- und Verkehrszulassung von aero-           Flugplätzen und Geländen, wenn beide ausschließlich\ndynamisch gesteuerten Ultraleichtflugzeugen,                   dem Betrieb von Luftsportgeräten dienen und soweit\n2. Erteilung der Erlaubnisse und Berechtigungen für das            nicht ein anderer Beauftragter die Aufsicht führt, und\nLuftfahrtpersonal dieser Luftsportgeräte,                  6. Erhebung von Kosten nach der Kostenverordnung der\n3. Erteilung der Erlaubnisse für die Ausbildung dieses             Luftfahrtverwaltung in der jeweils gültigen Fassung.\nLuftfahrtpersonals,\n4. Aufsicht über den Betrieb von Luftsportgeräten auf                                       §4\nFlugplätzen und Geländen, wenn beide ausschließlich\nDer in § 1 genannte Verein und der im Vereinsregister\ndem Betrieb von Luftsportgeräten dienen und soweit\nnicht ein anderer Beauftragter die Aufsicht führt, und     des Amtsgerichts Weilheim, Zweigstelle Schongau, unter\nder Nummer 180 eingetragene Deutsche Fallschirmsport-\n5. Erhebung von Kosten nach der Kostenverordnung der           verband e. V. werden beauftragt, die folgenden öffent-\nLuftfahrtverwaltung in der jeweils gültigen Fassung.\nlichen Aufgaben im Zusammenhang mit der Benutzung\ndes Luftraums durch Luftsportgeräte wahrzunehmen:\n§2\n1. Erteilung der Musterzulassung von Sprungfallschir-\nDer im Vereinsregister des Amtsgerichts München unter           men,\nder Nummer 10635 eingetragene Deutsche Ultraleicht-\nflugverband e. V. wird beauftragt, die folgenden öffent-       2. Erteilung der Erlaubnisse und Berechtigungen für das\nlichen Aufgaben im Zusammenhang mit der Benutzung                  Luftfahrtpersonal dieser Luftsportgeräte,\ndes Luftraums durch Luftsportgeräte wahrzunehmen:              3. Erteilung der Erlaubnisse für die Ausbildung dieses\n1. Erteilung der Muster- und Verkehrszulassung von                 Luftfahrtpersonals,\nschwerkraftgesteuerten Ultraleichtflugzeugen,\n4. Erteilung der Erlaubnisse zum landen mit diesen Luft-\n2. Erteilung der Erlaubnisse und Berechtigungen für das            sportgeräten außerhalb der genehmigten Flugplätze\nLuftfahrtpersonal dieser Luftsportgeräte,                      (§ 25 Luftverkehrsgesetz),\n3. Erteilung der Erlaubnisse für die Ausbildung dieses         5. Aufsicht über den Betrieb von Luftsportgeräten auf\nLuftfahrtpersonals,                                            Flugplätzen und Geländen, wenn beide ausschließlich\n4. Aufsicht über den Betrieb von Luftsportgeräten auf              dem Betrieb von Luftsportgeräten dienen und soweit\nFlugplätzen und Geländen, wenn beide ausschließlich            nicht ein anderer Beauftragter die Aufsicht führt, und\ndem Betrieb von Luftsportgeräten dienen und soweit\nnicht ein anderer Beauftragter die Aufsicht führt, und     6. Erhebung von Kosten nach der Kostenverordnung der\nLuftfahrtverwaltung in der jeweils gültigen Fassung.\n5. Erhebung von Kosten nach der Kostenverordnung der\nLuftfahrtverwaltung in der jeweils gültigen Fassung.\n§5\n§3                                   (1) Die Beauftragten sind verpflichtet, ihre Aufgaben\nDer im Vereinsregister des Amtsgerichts München unter       neutral und unabhängig von der Mitgliedschaft in einem\nder Nummer 9767 eingetragene Deutsche Hängegleiter-            der genannten oder in anderen Verbänden oder Vereinen\nverband e. V. wird beauftragt, die folgenden öffentlichen      wahrzunehmen.","2112                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\n(2) Derselbe Einzelfall darf weder gleichzeitig noch                                    §7\nnacheinander Gegenstand eines Verwaltungsverfahrens\n(1) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung ~erden alle\nbei verschiedenen Beauftragten sein.\nbisher vom Bundesministerium für Verkehr erteilten Aner-\nkennungen und Beauftragungen mit gleichem oder ähnli-\n§6                               chem Inhalt in bezug auf Luftsportgeräte gegenstandslos.\nDie Rechts- und Fachaufsicht über die in den §§ 1            (2) Die Allgemeinverfügung für den Betrieb von be_mann-\nbis 4 beauftragten Luftsportverbände wird auf das Luft-     ten, nichtzulassungspflichtigen Luftfahrzeugen in der\nfahrt-Bundesamt übertragen. Soweit Einzelfragen der         Bundesrepublik Deutschland vom 15. Mai 1982 und deren\nLuftsportgeräteverwaltung durch einen Beauftragten grund-   bisher bekanntgemachte Änderungen werden aufgehoben.\nsätzlicher Klärung bedürfen, werden diese vom Luftfahrt-\nBundesamt dem Bundesministerium für Verkehr zur                (3) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung\nEntscheidung vorgelegt.                                     in Kraft.\nBonn, den 16. Dezember 1993\nDer Bundesminister für Verkehr\nMatthias Wissmann"]}