{"id":"bgbl1-1993-68-3","kind":"bgbl1","year":1993,"number":68,"date":"1993-12-22T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1993/68#page=9","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1993-68-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1993/bgbl1_1993_68.pdf#page=9","order":3,"title":"Zweite Verordnung zur Änderung der Flugsicherungs-An- und Abflug-Gebühren-Verordnung","law_date":"1993-12-14T00:00:00Z","page":2093,"pdf_page":9,"num_pages":4,"content":["Nr. 68 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1993               2093\nZweite Verordnung\nzur Änderung der Flugsicherungs-An- und Abflug-Gebühren-Verordnung\nVom 14. Dezember 1993\nAuf Grund des § 32 Abs. 4 Nr. 6 Buchstabe a des Luftverkehrsgesetzes in der\nFassung der Bekanntmachung vom 14. Januar 1981 (BGBI. 1 S. 61), der durch\nArtikel 1 Nr. 16 Buchstabe c des Gesetzes vom 23. Juli 1992 (BGBI. 1S. 1370)\neingefügt worden ist, verordnet das Bundesministerium für Verkehr:\nArtikel 1\nÄnderung der Flugsicherungs-An- und Abflug-Gebühren-Verordnung\n§ 2 der Flugsicherungs-An- und Abflug-Gebühren-Verordnung vom 28. Sep-\ntember 1989 (BGBI. 1S.1809), die zuletzt durch die Verordnung vom 17. Dezember\n1992 (BGB!. 1S. 2067) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\n1. Absatz 1 Satz 4 wird wie folgt gefaßt:\n,,Der Gebührensatz beträgt ab 1. Januar 1994 für Flüge nach Instrumenten-\nflugregeln 538,50 DM und für Flüge nach Sichtflugregeln 212,00 DM.\"\n2. Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:\n,,(2) Die Gebühr für eine Inanspruchnahme durch ein Luftfahrzeug mit einer\nzulässigen Starthöchstmasse bis zu 2000 kg beträgt ab 1. Januar 1994\n35,00DM.\"\nArtikel2\nInkrafttreten\nDiese Verordnung tritt am 1. Januar 1994 in Kraft.\nBonn, den 14. Dezember 1993\nDer Bundesminister für Verkehr\nMatthias Wissmann","2094                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\nfünfte Verordnung\nzur Änderung der Bundeswahlordnung\nVom 15. Dezember 1993\nAuf Grund des § 52 Abs. 1 und 2 des Bundeswahl-              5. § 6 wird wie folgt geändert:\ngesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom\na) Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben.\n23. Juli 1993 (BGBI. 1 S. 1288, 1594} verordnet das\nBundesministerium des Innern:                                       b) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:\n,,Der Wahlvorsteher und sein Stellvertreter wer-\nArtikel 1                                  den von der Gemeindebehörde vor Beginn der\nWahlhandlung auf ihre Verpflichtung zur unpar-\nÄnderung der Bundeswahlordnung                            teiischen Wahrnehmung ihres Amtes und zur Ver-\nDie Bundeswahlordnung in der Fassung der Bekannt-                    schwiegenheit über die ihnen bei ihrer amtlichen\nmachung vom 7. Dezember 1989 (BGBI. 1990 1S. 1, 142),                   Tätigkeit bekanntgewordenen Angelegenheiten\nzuletzt geändert durch die Verordnung vom 9. Oktober                    hingewiesen.\"\n1990 (BGBI. 1S. 2159), wird wie folgt geändert:\nc) Absatz 9 Satz 3 wird wie folgt gefaßt:\n„Sie sind vom Wahlvorsteher nach Absatz 3 auf\n1. Die Inhaltsübersicht zu den §§ 1 bis 94 wird wie folgt\ngeändert:                                                          ihre Verpflichtung hinzuweisen.\"\na) In der Überschrift „Sechster Abschnitt Übergangs-      6. § 7 Nr. 5 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:\nund Schlußbestimmungen {§§ 85 bis 94)\" wird der\nKlammerzusatz wie folgt gefaßt:                          ,,Der Kreiswahlleiter macht Ort und Zeit des Zusam-\nmentritts d~s Briefwahlvorstandes öffentlich bekannt,\n,,{§§ 85 bis 93)\".\nweist den Briefwahlvorsteher und seinen Stellvertreter\nb) Die Anführung ,,§ 93 Berlin-Klausel\" wird durch die         auf ihre Verpflichtung zur unparteiischen Wahrneh-\nAnführung ,,§ 93 Inkrafttreten, Außerkrafttreten\"         mung ihrer Aufgaben und zur Verschwiegenheit über\nersetzt.                                                 die ihnen bei ihrer amtlichen Tätigkeit bekanntgewor-\nc) Die Anführung ,,§ 94 Inkrafttreten, Außerkraft-             denen Angelegenheiten hin, unterrichtet den Brief-\ntreten\" wird gestrichen.                                  wahlvorstand über seine Aufgaben und beruft ihn ein;\nEntsprechendes gilt bei der Einsetzung mehrerer\n2. Die Inhaltsübersicht zu den Anlagen wird wie folgt             Briefwahlvorstände für einen Wahlkreis.\"\ngeändert:\n7. § 16 wird wie folgt geändert:·\na) In dem Text zu Anlage 2 werden die Wörter „ein-\nschließlich des Landes Berlin\" gestrichen.                a) In Absatz 1 Nr. 3 werden die Wörter „im Geltungs-\nbereich des Gesetzes\" durch die Wörter „in der\nb) In der Überschrift „Anlage 3A\" wird die Anführung\nBundesrepublik Deutschland\" ersetzt.\n„3A\" durch die Zahl „3\" ersetzt und in der\nBeschreibung zu dieser Anlage die Anführung               b) Absatz 10 wird aufgehoben.\n,,-Postkarte\" gestrichen.\n8. § 17 Abs. 2 wird wie folgt geändert:\nc) Die Anführung „Anlage 38 (zu§ 19 Abs. 1) Wahl-\nbenachrichtigung-Doppelkarte\" wird aufgehoben.            a) Nummer 4 wird wie folgt geändert:\nd) In der Überschrift „Anlage 4A\" wird die Anführung               aa) In Satz 1 1. Halbsatz werden die Wörter „im\n„4A\" durch die Zahl „4\" ersetzt und in der                          Geltungsbereich des Gesetzes\" durch die\nBeschreibung zu dieser Anlage die Anführung                         Wörter „in der Bundesrepublik Deutschland\"\n,,-Postkarte\" gestrichen.                                           ersetzt und im 2. Halbsatz die Wörter „oder der\ne) Die Anführung „Anlage 4 B (zu § 19 Abs. 2) Wahl-                      Ständigen Vertretung der Bundesrepublik\nscheinantrag-Doppelkarte\" wird aufgehoben.                          Deutschland bei der Deutschen Demokrati-\nschen Republik\" gestrichen.\n3. In § 1 Satz 2 werden die Wörter „Der Bundesminister\"               bb) In Satz 2 1. Halbsatz werden die Wörter „oder\ndurch die Wörter „Das Bundesministerium\" ersetzt.                        der Ständigen Vertretung der Bundesrepublik\nDeutschland bei der Deutschen Demokrati-\n4. § 5 Abs. 5 wird wie folgt gefaßt:                                        schen Republik\" gestrichen.\n,,(5) Der Vorsitzende weist die Beisitzer und den            b) Nummer 5 wird wie folgt geändert:\nSchriftführer auf ihre Verpflichtung zur unparteiischen            In den Sätzen 1, 2 und 4 werden jeweils die Wörter\nWahrnehmung ihres Amtes und zur Verschwiegenheit                   „im Geltungsbereich des Gesetzes\" durch die\nüber die ihnen bei ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt-              Wörter „in der Bundesrepublik Deutschland\"\ngewordenen Angelegenheiten hin.\"                                   ersetzt.","Nr. 68 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1993                                     2095\n9. In§ 18 Abs. 4 Satz 1 2. Halbsatz werden die Wörter         21. Anlage 2 wird durch die Neufassung im Anhang*)\n„sowie der Ständigen Vertretung der Bundesrepublik              dieser Verordnung ersetzt.\nDeutschland bei der Deutschen Demokratischen\nRepublik\" gestrichen.                                     22. Anlage 3A wird durch die im Anhang*) dieser Ver-\nordnung wiedergegebene neue „Anlage 3\" ersetzt.\n10. § 19 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:                 23. Anlage 38 wird aufgehoben.\n„Spätestens am Tage vor der Auslegung des\nWählerverzeichnisses benachrichtigt die Gemein-      24. Anlage 4A wird durch die im Anhang*) dieser Ver-\ndebehörde jeden Wahlberechtigten, der in das               ordnung wiedergegebene neue „Anlage 4\" ersetzt.\nWählerverzeichnis eingetragen ist, nach dem\nMuster der Anlage 3.\"                                25. Anlage 48 wird aufgehoben.\nb) In Absatz 1 letzter Satz wird die Anführung „oder\nnach § 16 Abs. 1O\" gestrichen.                       26. Anlage 5 wird durch die Neufassung im Anhang*)\ndieser Verordnung ersetzt.\nc) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:\n,,(2) Auf die Rückseite der Benachrichtigung        27. Anlage 6 wird durch die Neufassung im Anhang*)\nnach Absatz 1 ist ein Vordruck für einen Antrag auf        dieser Verordnung ersetzt.\nAusstellung eines Wahlscheines nach dem Muster\nder Anlage 4 aufzudrucken.\"                          28. Anlage 9 wird durch die Neufassung im Anhang*)\ndieser Verordnung ersetzt.\n11. In § 23 Abs. 1 Satz 2 wird die Anführung „und 1O\"\ngestrichen.                                                29. Anlage 13 wird durch die Neufassung im Anhang*)\ndieser Verordnung ersetzt.\n12. § 25 Abs. 2 wird wie folgt geändert:\na) Nummer 1 wird wie folgt geändert:                       30. Anlage 13A wird gestrichen.\naa) Nach der Anführung ,,§ 18 Abs. 1\" wird das\nKomma durch das Wort „oder\" ersetzt.            31. Anlage 14 wird durch die Neufassung im Anhang*)\ndieser Verordnung ersetzt.\nbb) Die Anführung „oder die Frist nach § 16\nAbs. 1O\" wird gestrichen.\n32. In Anlage 16 werden die Wörter „Beruf oder Stand\"\nb) In Nummer 2 wird die Anführung ,,§ 16 Abs. 10,\"              gestrichen.\ngestrichen.\n33. Anlage 17 wird durch die Neufassung im Anhang*)\n13. § 27 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:\ndieser Verordnung ersetzt.\n,,Die Schriftform gilt auch durch Telegramm, Fern-\nschreiben oder Fernkopie als gewahrt.\"                     34. Anlage 17A wird gestrichen.\n14. In § 34 Abs. 7 Satz 1 werden die Wörter „im Gel-\ntungsbereich des Gesetzes\" durch die Wörter „in der        35. Anlage 18A wird gestrichen.\nBundesrepublik Deutschland\" und die Wörter „der\nBundesminister\" durch die Wörter „das Bundes-              36. In Anlage 19 wird in Nummer II Satz 1 wie folgt\nministerium\" ersetzt.                                            gefaßt:\n„Der Vorsitzende eröffnete um . . . . . . die Sitzung\n15. In § 45 Abs. 1 Nr. 1 2. Halbsatz wird das Wort „diese\"\ndamit, daß er die Beisitzer und den Schriftführer auf\ndurch das Wort „dieser\" ersetzt.\nihre Verpflichtung zur unparteiischen Wahrnehmung\nihres Amtes und zur Verschwiegenheit über die ihnen\n16. In § 48 Abs. 1 Nr. 4 wird das Wort „besonders\" durch\nbei ihrer amtlichen Tätigkeit bekanntgewordenen\ndas Wort „insbesondere\" ersetzt.\nAngelegenheiten hinwies.\"\n17. § 53 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:\n37. Anlage 21 wird wie folgt geändert:\n,,(1) Der Wahlvorsteher eröffnet die Wahlhandlung\na) Formblatt für       eine    Unterstützungsunterschrift\ndamit, daß er die Beisitzer auf ihre Verpflichtung\nzur unparteiischen Wahrnehmung ihres Amtes und                       (Landesliste):\nzur Verschwiegenheit über die ihnen bei ihrer amt-                   In Fußnote 3) wird Satz 1 wie folgt gefaßt:\nlichen Tätigkeit bekanntgewordenen Angelegenheiten                   „Die Gemeindebehörde darf das Wahlrecht jeweils\nhinweist.\"                                                           nur einmal für einen Kreiswahlvorschlag und eine\nLandesliste bescheinigen; dabei darf sie nicht\n18. In § 86 Abs. 1 werden die Wörter „den Bundesmi-\nfesthalten, für welchen Wahlvorschlag die erteilte\nnister'' durch die Wörter „das Bundesministerium\"\nBescheinigung bestimmt ist.\"\nersetzt.\n19. § 91 a wird gestrichen.                                    ; Der Anhang wird als Anlageband zu dieser Ausgabe des Bundesgesetz-\nblattes ausgegeben. Abonnenten des Bundesgesetzblattes Teil I wird\nder Anlageband auf Anforderung gemäß den Bezugsbedingungen des\n20. § 93 wird gestrichen; § 94 wird § 93.                         Verlags übersandt.","2096                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\nb) Bescheinigung des Wahlrechts:                          43. Anlage 31 wird durch die Neufassung im Anhang*)\n2)                                               zu dieser Verordnung ersetzt.\nIn Fußnote     wird Satz 1 wie folgt gefaßt:\n„Die Gemeindebehörde darf das Wahlrecht jeweils        44. Anlage 34 wird gestrichen.\nnur einmal für einen Kreiswahlvorschlag und eine\nLandesliste bescheinigen; dabei darf sie nicht         45. Anlage 35 wird gestrichen.\nfesthalten, für welchen Wahlvorschlag die erteilte\nBescheinigung bestimmt ist.\"\nArtikel2\n38. Anlage 23 wird durch die Neufassung im Anhang*)                        Neufassung der Bundeswahlordnung\nzu dieser Verordnung ersetzt.                                 Das Bundesministerium des Innern kann den Wortlaut\nder Bundeswahlordnung in der vom Inkrafttreten dieser\n39. Anlage 23A wird gestrichen.                                Verordnung an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt\nbekanntmachen.\n40. Anlage 24A wird gestrichen.\nArtikel3\n41. In Anlage 25 wird die Anschrift des Bundeswahlleiters                                  Inkrafttreten\nwie folgt gefaßt:                                             Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung\n„Bundeswahlleiter                                          in Kraft.\nStatistisches Bundesamt\n65180 Wiesbaden\".\n*) Der Anhang wird als Anlageband zu dieser Ausgabe des Bundesgesetz-\nblattes ausgegeben. Abonnenten des Bundesgesetzblattes Teil I wird\n42. Anlage 29 wird durch die Neufassung im Anhang*)               der Anlageband auf Anforderung gemäß den Bezugsbedingungen des\nzu dieser Verordnung ersetzt.                                 Verlags übersandt.\nBonn, den 15. Dezember 1993\nDer Bundesminister des Innern\nKanther"]}