{"id":"bgbl1-1993-68-11","kind":"bgbl1","year":1993,"number":68,"date":"1993-12-22T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1993/68#page=27","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1993-68-11/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1993/bgbl1_1993_68.pdf#page=27","order":11,"title":"Verordnung zur Beauftragung von Luftsportverbänden (BeauftrV)","law_date":"1993-12-16T00:00:00Z","page":2111,"pdf_page":27,"num_pages":3,"content":["Nr. 68 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1993                                 2111\nVerordnung\nzur Beauftragung von Luftsportverbänden\n(BeauftrV)\nVom 16. Dezember 1993\nAuf Grund des § 31 c und des § 31 d Abs. 2 Satz 3 des       Aufgaben im Zusammenhang mit der Benutzung des Luft-\nLuftverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekannt-               raums durch Luftsportgeräte wahrzunehmen:\nmachung vom 14. Januar 1981 (BGBI. 1 S. 61 ), die durch\n1. Erteilung der Musterzulassung von Hängegleitern und\nArtikel 1 Nr. 15 des Gesetzes vom 23. Juli 1992 (BGBI. 1\nGleitsegeln,\nS. 1370) eingefügt worden sind, verordnet das Bundes-\nministerium für Verkehr:                                       2. Erteilung der Erlaubnisse und Berechtigungen für das\nLuftfahrtpersonal dieser Luftsportgeräte,\n§1\n3. Erteilung der Erlaubnisse für die Ausbildung dieses\nDer im Vereinsregister des Amtsgerichts Fulda, Zweig-           Luftfahrtpersonals,\nstelle Gersfeld (Rhön), unter der Nummer 110 einge-\ntragene Deutsche Aero Club e. V. wird beauftragt, die          4. Erteilung der Erlaubnisse zum Starten und landen mit\nfolgenden öffentlichen Aufgaben im Zusammenhang mit                diesen Luftsportgeräten außerhalb der genehmigten\nder Benutzung des Luftraums durch Luftsportgeräte wahr-            Flugplätze (§ 25 Luftverkehrsgesetz),\nzunehmen:                                                      5. Aufsicht über den Betrieb von Luftsportgeräten auf\n1. Erteilung der Muster- und Verkehrszulassung von aero-           Flugplätzen und Geländen, wenn beide ausschließlich\ndynamisch gesteuerten Ultraleichtflugzeugen,                   dem Betrieb von Luftsportgeräten dienen und soweit\n2. Erteilung der Erlaubnisse und Berechtigungen für das            nicht ein anderer Beauftragter die Aufsicht führt, und\nLuftfahrtpersonal dieser Luftsportgeräte,                  6. Erhebung von Kosten nach der Kostenverordnung der\n3. Erteilung der Erlaubnisse für die Ausbildung dieses             Luftfahrtverwaltung in der jeweils gültigen Fassung.\nLuftfahrtpersonals,\n4. Aufsicht über den Betrieb von Luftsportgeräten auf                                       §4\nFlugplätzen und Geländen, wenn beide ausschließlich\nDer in § 1 genannte Verein und der im Vereinsregister\ndem Betrieb von Luftsportgeräten dienen und soweit\nnicht ein anderer Beauftragter die Aufsicht führt, und     des Amtsgerichts Weilheim, Zweigstelle Schongau, unter\nder Nummer 180 eingetragene Deutsche Fallschirmsport-\n5. Erhebung von Kosten nach der Kostenverordnung der           verband e. V. werden beauftragt, die folgenden öffent-\nLuftfahrtverwaltung in der jeweils gültigen Fassung.\nlichen Aufgaben im Zusammenhang mit der Benutzung\ndes Luftraums durch Luftsportgeräte wahrzunehmen:\n§2\n1. Erteilung der Musterzulassung von Sprungfallschir-\nDer im Vereinsregister des Amtsgerichts München unter           men,\nder Nummer 10635 eingetragene Deutsche Ultraleicht-\nflugverband e. V. wird beauftragt, die folgenden öffent-       2. Erteilung der Erlaubnisse und Berechtigungen für das\nlichen Aufgaben im Zusammenhang mit der Benutzung                  Luftfahrtpersonal dieser Luftsportgeräte,\ndes Luftraums durch Luftsportgeräte wahrzunehmen:              3. Erteilung der Erlaubnisse für die Ausbildung dieses\n1. Erteilung der Muster- und Verkehrszulassung von                 Luftfahrtpersonals,\nschwerkraftgesteuerten Ultraleichtflugzeugen,\n4. Erteilung der Erlaubnisse zum landen mit diesen Luft-\n2. Erteilung der Erlaubnisse und Berechtigungen für das            sportgeräten außerhalb der genehmigten Flugplätze\nLuftfahrtpersonal dieser Luftsportgeräte,                      (§ 25 Luftverkehrsgesetz),\n3. Erteilung der Erlaubnisse für die Ausbildung dieses         5. Aufsicht über den Betrieb von Luftsportgeräten auf\nLuftfahrtpersonals,                                            Flugplätzen und Geländen, wenn beide ausschließlich\n4. Aufsicht über den Betrieb von Luftsportgeräten auf              dem Betrieb von Luftsportgeräten dienen und soweit\nFlugplätzen und Geländen, wenn beide ausschließlich            nicht ein anderer Beauftragter die Aufsicht führt, und\ndem Betrieb von Luftsportgeräten dienen und soweit\nnicht ein anderer Beauftragter die Aufsicht führt, und     6. Erhebung von Kosten nach der Kostenverordnung der\nLuftfahrtverwaltung in der jeweils gültigen Fassung.\n5. Erhebung von Kosten nach der Kostenverordnung der\nLuftfahrtverwaltung in der jeweils gültigen Fassung.\n§5\n§3                                   (1) Die Beauftragten sind verpflichtet, ihre Aufgaben\nDer im Vereinsregister des Amtsgerichts München unter       neutral und unabhängig von der Mitgliedschaft in einem\nder Nummer 9767 eingetragene Deutsche Hängegleiter-            der genannten oder in anderen Verbänden oder Vereinen\nverband e. V. wird beauftragt, die folgenden öffentlichen      wahrzunehmen.","2112                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\n(2) Derselbe Einzelfall darf weder gleichzeitig noch                                    §7\nnacheinander Gegenstand eines Verwaltungsverfahrens\n(1) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung ~erden alle\nbei verschiedenen Beauftragten sein.\nbisher vom Bundesministerium für Verkehr erteilten Aner-\nkennungen und Beauftragungen mit gleichem oder ähnli-\n§6                               chem Inhalt in bezug auf Luftsportgeräte gegenstandslos.\nDie Rechts- und Fachaufsicht über die in den §§ 1            (2) Die Allgemeinverfügung für den Betrieb von be_mann-\nbis 4 beauftragten Luftsportverbände wird auf das Luft-     ten, nichtzulassungspflichtigen Luftfahrzeugen in der\nfahrt-Bundesamt übertragen. Soweit Einzelfragen der         Bundesrepublik Deutschland vom 15. Mai 1982 und deren\nLuftsportgeräteverwaltung durch einen Beauftragten grund-   bisher bekanntgemachte Änderungen werden aufgehoben.\nsätzlicher Klärung bedürfen, werden diese vom Luftfahrt-\nBundesamt dem Bundesministerium für Verkehr zur                (3) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung\nEntscheidung vorgelegt.                                     in Kraft.\nBonn, den 16. Dezember 1993\nDer Bundesminister für Verkehr\nMatthias Wissmann","Nr. 68 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1993                              2113\nZweite Verordnung\nzur Änderung der Mutterschutzverordnung für Soldatinnen\nVom 17. Dezember 1993\nAuf Grund des§ 30 Abs. 5 und des§ 72 Abs. 1 Nr. 6 des        3. § 6a wird wie folgt gefaßt:\nSoldatengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung\nvom 19. August 1975 (BGBI. 1S. 2273), die durch Artikel 1                                  ,,§6a\ndes Gesetzes vom 6. Dezember 1990 (BGBI. 1 S. 2588)                   Soweit die in § 5 Abs. 1 genannten Zeiten sowie der\ngeändert worden sind, verordnet die Bundesregierung:               Entbindungstag in einen Erziehungsurlaub fallen, erhält\ndie Soldatin einen Zuschuß von 25 Deutschen Mark je\nArtikel 1                              Kalendertag, wenn sie während des Erziehungsurlaubs\nnicht eine Teilzeitbeschäftigung als Arbeitnehmerin\nDie Mutterschutzverordnung für Soldatinnen vom                 aufgenommen hat. Bei einer Soldatin, deren Dienstbe-\n21. Dezember 1990 (BGBI. 1 S. 3015), geändert durch\nzüge oder Ausbildungsgeld für Sanitätsoffizier-Anwär-\nArtikel 1 der Verordnung vom 24. September 1991 (BGBI. 1\nter (ohne die mit Rücksicht auf den Familienstand\nS. 1918), wird wie folgt geändert:\ngewährten Zuschläge und ohne Aufwandsentschä-\ndigung sowie ohne Auslandsdienstbezüge nach § 52\n1. Dem § 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:                      Abs. 1 Satz 3 des Bundesbesoldungsgesetzes) vor\n,,(3) Abweichend vom Nachtarbeitsverbot des Absat-           Beginn des Erziehungsurlaubs die Versicherungs-\nzes 1 dürfen schwangere Soldatinnen des Militär-               pflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung\nmusikdienstes in den ersten vier Monaten der Schwan-           überschreiten, ist der Zuschuß auf 400 Deutsche Mark\ngerschaft und stillende Soldatinnen des Militärmusik-          begrenzt.\"\ndienstes als Künstlerinnen bei Musikaufführungen bis\n23 Uhr zum Dienst herangezogen werden.\"\nArtikel2\n2. § 6 wird wie folgt gefaßt:                                                           Neufassung\nder Mutterschutzverordnung für Soldatinnen\n,,§6\nDas Bundesministerium der Verteidigung kann den\nDurch die Verbote der§§ 3 bis 5 sowie des§ 2 Abs. 1\nWortlaut der Mutterschutzverordnung für Soldatinnen in\nSatz 2 hinsichtlich des Dienstes zu ungünstigen Zeiten\nder vom Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden\nund des Wechselschicht- oder Schichtdienstes wird\nFassung im Bundesgesetzblatt bekanntmachen.\ndie Zahlung der Dienstbezüge und des Ausbildungs-\ngeldes für Sanitätsoffizier-Anwärter nicht berührt. Das\ngleiche gilt für die Dienstbefreiung während der Stillzeit\n(§ 5 Abs. 3 Satz 2). Bemessungsgrundlage für die Zah-                                Artikel3\nlung der Erschwerniszulagen für Dienst zu ungünstigen\nZeiten und für Wechselschicht- oder Schichtdienst ist                              Inkrafttreten\nder Durchschnitt der Zulagen der letzten drei Monate         Artikel 1 Nr. 1 und 2 tritt am ersten Tage des auf die\nvor Beginn des Monats, in dem die Schwangerschaft          Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft. Artikel 1\neingetreten ist.\"                                          Nr. 3 tritt am 1. Januar 1994 in Kraft.\nBonn, den 17. Dezember 1993\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister der Verteidigung\nRühe"]}