{"id":"bgbl1-1993-68-10","kind":"bgbl1","year":1993,"number":68,"date":"1993-12-22T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1993/68#page=22","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1993-68-10/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1993/bgbl1_1993_68.pdf#page=22","order":10,"title":"Sechzehnte Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften","law_date":"1993-12-16T00:00:00Z","page":2106,"pdf_page":22,"num_pages":5,"content":["2106                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\nSechzehnte Verordnung\nzur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften\nVom 16. Dezember1993\nAuf Grund                                                   2. § 19 wird wie folgt geändert:\n- des § 6 Abs. 1 Nr. 1, 3 Buchstabe a, b des Straßenver-          a) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:\nkehrsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Glie-\n,,(2) Die Betriebserlaubnis des Fahrzeugs bleibt,\nderungsnummer 9231-1, veröffentlichten bereinigten\nwenn sie nicht ausdrücklich entzogen wird, bis zu\nFassung, Nummer 1 geändert durch Artikel 1 Nr. 3 des\nseiner endgültigen Außerbetriebsetzung wirksam.\nGesetzes vom 13. Mai 1986 (BGBI. 1 S. 700), die Ein-\nSie erlischt, wenn Änderungen vorgenommen wer-\ngangsworte in Nummer 3 zuletzt geändert durch § 37\nden, durch die\nAbs. 2 des Gesetzes vom 24. August 1965 (BGBI. 1\nS. 927), und des § 6a Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a, Abs. 2             1. die in der Betriebserlaubnis genehmigte Fahr-\ndes Straßenverkehrsgesetzes, zuletzt geändert durch                     zeugart geändert wird,\nArtikel 1 Nr. 6 des Gesetzes vom 6. April 1980 (BGBI. 1            2. eine Gefährdung von Verkehrsteilnehmern zu\nS. 413), in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwal-                 erwarten ist oder\ntungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBI. 1\nS. 821 ), und des § 47 Abs. 1 Nr. 3 des Straßenverkehrs-           3. das Abgas- oder Geräuschverhalten ver-\ngesetzes, eingefügt durch Artikel 1 Nr. 2 des Gesetzes                  schlechtert wird.\nvom 28. Januar 1987 (BGBI. 1 S. 486), verordnet das                Für die Erteilung einer neuen Betriebserlaubnis gilt\nBundesministerium für Verkehr,                                    § 21 entsprechend. Besteht Anlaß zur Annahme,\n- des§ 6 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe d, Nr. 5a und Abs. 2a des            daß die Betriebserlaubnis erloschen ist, gilt § 17\nStraßenverkehrsgesetzes, Absatz 1 Nr. 3 Buchstabe d                Abs. 3 entsprechend; auch darf eine Prüfplakette\ngeändert durch Artikel 1 Nr. 5 Buchstabe a Doppelbuch-             nach Anlage IX nicht zugeteilt werden.\"\nstabe bb Dreifachbuchstabe aaa des Gesetzes vom                 b) Nach Absatz       2 werden folgende Absätze einge-\n6. April 1980 (BGBI. 1S. 413), Absatz 1 Nr. Sa eingefügt           fügt:\ndurch § 70 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes vom 15. März\n1974 (BGBI. 1 S. 721) und Absatz 2a eingefügt durch                 ,,(3) Die Betriebserlaubnis des Fahrzeugs erlischt\nArtikel 22 der Verordnung vom 26. November 1986                    nicht, wenn bei Änderungen durch Ein- oder An-\n(BGBI. 1 S. 2089), verordnen das Bundesministerium für             bau von Teilen\nVerkehr und das Bundesministerium für Umwelt, Natur-\nschutz und Reaktorsicherheit und                                   1. für diese Teile\n- des § 38 Abs. 2 und des § 39 des Bundes-Immissions-                     a) eine Betriebserlaubnis nach § 22 oder eine\nschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung                           Bauartgenehmigung nach § 22a erteilt wor-\nvom 14. Mai 1990 (BGBI. 1 S. 880), hinsichtlich § 38                        den ist oder\nAbs. 2 nach Anhörung der beteiligten Kreise, verordnen                 b) der nachträgliche Ein- oder Anbau im Rah-\ndas Bundesministerium für Verkehr und das Bundes-                          men einer Betriebserlaubnis oder eines\nministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktor-                           Nachtrags dazu für das Fahrzeug nach § 20\nsicherheit:                                                                oder§ 21 genehmigt worden ist\nArtikel 1                                       und die Wirksamkeit der Betriebserlaubnis, der\nÄnderung                                         Bauartgenehmigung oder der Genehmigung\nder Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung                            nicht von der Abnahme des Ein- oder Anbaus\nabhängig gemacht worden ist oder\nDie Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der Fas-\nsung der Bekanntmachung vom 28. September 1988                       2. für diese Teile eine Betriebserlaubnis oder\n(BGBI. 1S. 1793), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Ver-               Genehmigung nach Rechtsakten der Europäi-\nordnung vom 21. Oktober 1993 (BGBI. 1S. 1776), wird wie                   schen Gemeinschaften oder nach Regelun-\nfolgt geändert:                                                           gen entsprechend dem übereinkommen vom\n20. März 1958 über die Annahme einheitlicher\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:                        Bedingungen für die Genehmigung der Ausrü-\nstungsgegenstände und Teile von Kraftfahr-\na) Nach dem Hinweis auf Anlage XI wird folgender                    zeugen und über die gegenseitige Anerken-\nHinweis eingefügt:                                               nung der Genehmigung erteilt worden ist und\n„Anlage XII  Bedingungen für die Gleichwertigkeit                eventuelle Einschränkungen oder Einbauan-\nvon Luftfederungen und bestimmten                   weisungen beachtet sind oder\nanderen Federungssystemen an der\n3. die Wirksamkeit der Betriebserlaubnis, der\n(den) Antriebsachse(n) des Fahr-\nBauartgenehmigung oder der Genehmigung\nzeugs\";\ndieser Teile nach Nummer 1 Buchstabe a oder b\nb) nach dem Hinweis auf Anlage XVII wird folgender                   von einer Abnahme des Ein- oder Anbaus\nHinweis eingefügt:                                               abhängig gemacht ist und die Abnahme unver-\n,,Anlage XIX Teilegutachten\".                                     züglich durchgeführt und nach § 22 Abs. 1","Nr. 68 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1993                                2107\nSatz 5, auch in Verbindung mit § 22a Abs. 1a,             bestimmten Art des Ein- oder Anbaus verwendet\nbestätigt worden ist oder                                  werden, ist die Betriebserlaubnis dahingehend zu\nbeschränken. Die Wirksamkeit der Betriebserlaub-\n4. diese identisch mit einem Teil sind, für das ein\nnis kann davon abhängig gemacht werden, daß\nGutachten eines Technischen Dienstes nach\nder Ein- oder Anbau abgenommen worden ist.\nAnlage XIX über die Vorschriftsmäßigkeit eines\nDie Abnahme ist von einem amtlich anerkann-\nFahrzeugs bei bestimmungsgemäßem Ein-\nten Sachverständigen oder Prüfer für den Kraft-\noder Anbau dieser Teile (Teilegutachten) vor-\nfahrzeugverkehr oder von einem Kraftfahrzeug-\nliegt und die Abnahme des Ein- oder Anbaus\nunverzüglich durch einen amtlich anerkannten               sachverständigen oder Angestellten nach Ab-\nSachverständigen oder Prüfer für den Kraft-                schnitt 7.4a der Anlage VIII durchführen zu lassen.\nfahrzeugverkehr oder durch einen Kraftfahr-                In den Fällen des Satzes 3 ist durch die abneh-\nzeugsachverständigen oder Angestellten nach               mende Stelle nach Satz 4 auf dem Abdruck oder\nAbschnitt 7.4a der Anlage VIII durchgeführt und           der Ablichtung der Betriebserlaubnis oder dem\nentsprechend§ 22 Abs. 1 Satz 5 auf dem Teile-             Auszug davon oder dem Nachweis (§ 19 Abs. 4\ngutachten bestätigt worden ist; § 22 Abs. 1               Satz 1) darüber der ordnungsgemäße Ein- oder\nSatz 2 und Abs. 2 Satz 3 gilt entsprechend.               Anbau unter Angabe des Fahrzeugherstellers und\n-typs sowie der Fahrzeug-ldentifizierungsnummer\n(4) Der Führer des Fahrzeugs hat in den Fällen\nzu bestätigen.\"\ndes Absatzes 3 Nr. 1 und 3 den Abdruck oder die\nAblichtung der betreffenden Betriebserlaubnis,           b) Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt gefaßt:\nBauartgenehmigung, Genehmigung im Rahmen\nder Betriebserlaubnis oder eines Nachtrags dazu               „Außerdem hat er jedem gefertigten Teil einen\noder eines Auszugs dieser Erlaubnis oder Geneh-               Abdruck oder eine Ablichtung der Betriebserlaub-\nmigung, der die für die Verwendung wesentlichen               nis oder den Auszug davon und gegebenenfalls\nAngaben enthält, und in den Fällen des Absatzes 3              den Nachweis darüber (§ 19 Abs. 4 Satz 1) beizu-\nNr. 4 den Abdruck oder die Ablichtung des Teile-              fügen.\"\ngutachtens oder einen Nachweis nach einem vom\nc) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:\nBundesministerium für Verkehr im Verkehrsblatt\nbekanntgemachten Muster über die Erlaubnis, die                   ,,(3) Anstelle einer Betriebserlaubnis nach Ab-\nGenehmigung oder das Teilegutachten mitzufüh-                   satz 1 können auch Teile zum nachträglichen An-\nren und zuständigen Personen auf Verlangen zur                  oder Einbau(§ 19 Abs. 3 Nr. 1 Buchstabe b oder\nPrüfung auszuhändigen. Satz 1 gilt nicht, wenn der              Nr. 3) im Rahmen einer Allgemeinen Betriebser-\nFahrzeugschein, der Nachweis nach § 18 Abs. 5                   laubnis für ein Fahrzeug oder eines Nachtrags\noder das Anhängerverzeichnis nach § 24 Satz 3                   dazu (§ 20) genehmigt werden; die Absätze 1, 2\neinen entsprechenden Eintrag mit dem Zusatz                     Satz 2 und 3 gelten entsprechend. Der Nachtrag\n,,ohne Beschränkungen oder Auflagen\" enthält.                   kann sich insoweit auch auf Fahrzeuge erstrecken,\nDie Pflichten nach § 27 Abs. 1 bleiben unberührt,               die vor Genehmigung des Nachtrags hergestellt\nsofern nicht in der Betriebserlaubnis, der Bauart-              worden sind.\"\ngenehmigung oder der Genehmigung 'eine Aus-\nnahme gewährt worden ist.                              5. Nach § 22 a Abs. 1 wird folgender Absatz 1a einge-\nfügt:\n(5) Ist die Betriebserlaubnis nach Absatz 2 Satz 2\nerloschen, dürfen nur solche Fahrten durchgeführt           ,,(1 a) § 22 Abs. 1 Satz 2 bis 5 ist entsprechend anzu-\nwerden, die in unmittelbarem Zusammenhang mit             wenden.\"\nder Erlangung einer neuen Betriebserlaubnis ste-\nhen. Am Fahrzeug sind die bisherigen Kennzei-\n6. § 42 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:\nchen oder rote Kennzeichen nach § 28 zu führen.\nDie Sätze 1 und 2 gelten auch für Fahrten, die der          ,,(1) Die gezogene Anhängelast darf bei\namtlich anerkannte Sachverständige für den Kraft-         1. Krafträdern, Personenkraftwagen, ausgenommen\nfahrzeugverkehr im Rahmen der Erstellung des                   solcher nach Nummer 2, und Lastkraftwagen, aus-\nGutachtens durchführt.\"                                        genommen solcher nach Nummer 3, weder das\nc) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 6.                            zulässige Gesamtgewicht,\n2. Personenkraftwagen, die gemäß der Definition in\n3. Nach § 20 Abs. 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:\nAnhang II der Richtlinie 70/156/EWG Geländefahr-\n,,{2a} Umfaßt der Antrag auf Erteilung einer Allgemei-            zeuge sind, weder das 1,5fache des zulässigen\nnen Betriebserlaubnis auch die Genehmigung für eine                 Gesamtgewichts,\nwahlweise Ausrüstung, so kann das Kraftfahrt-Bun-\ndesamt auf Antrag in die Allgemeine Betriebserlaub-            3. Lastkraftwagen in Zügen mit durchgehender\nnis aufnehmen, welche Teile auch nachträglich an-                   Bremsanlage weder das 1,Sfache des zulässigen\noder eingebaut werden dürfen (§ 19 Abs. 3 Nr. 1                     Gesamtgewichts\nBuchstabe b und Nr. 3); § 22 Abs. 3 ist anzuwenden.\"\ndes ziehenden Fahrzeugs noch den etwa vom Her-\n4. § 22 wird wie folgt geändert:                                  steller des ziehenden Fahrzeugs angegebenen oder\namtlich als zulässig erklärten Wert übersteigen. Bei\na) Absatz 1 Satz 2 wird durch folgende Sätze ersetzt:         Personenkraftwagen nach Nummer 1 oder 2 darf die\n„Dürfen die Teile nur an Fahrzeugen bestimmter           gezogene Anhängelast jedoch in keinem Fall mehr als\nArt, eines bestimmten Typs oder nur bei einer            3 500 kg betragen.\"","2108                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\n7. § 69 a wird wie folgt geändert:                            9. Anlage VIII wird wie folgt geändert:\na) Absatz 2 Nr. 9 Buchstabe g wird wie folgt gefaßt:           a) Die Bezeichnung „Anlage VIII (§ 29 Abs. 1 und 2)\"\nwird durch die Bezeichnung „Anlage VIII (§ 19\n„g) eines Abdrucks oder einer Ablichtung einer\nAbs. 3, § 29 Abs. 1 und 2)\" ersetzt.\nErlaubnis, Genehmigung, eines Auszugs einer\nErlaubnis oder Genehmigung, eines Teilegut-           b) In Abschnitt 7.1 werden nach den Wörtern „von\nachtens oder eines Nachweises nach § 19                    Untersuchungen nach 4.2\" die Wörter „sowie von\nAbs. 4 Satz 1 ,\";                                         Ein- und Anbauabnahmen (§ 19 Abs. 3 Nr. 3 oder\n4)\" eingefügt.\nb) Absatz 3 Nr. 25b wird wie folgt gefaßt:\nc) In Abschnitt 7.2.3 werden nach dem Wort „Unter-\n,,25b. des § 57 c Abs. 2 oder 5 über die Ausrü-                suchungen\" die Wörter „sowie die Ein- und\nstung oder Benutzung der Geschwindig-                  Anbauabnahmen\" eingefügt. Das Wort „Untersu-\nkeitsbegrenzer;\".                                      chungsergebnisse\" wird durch das Wort „Ergeb-\nnisse\" ersetzt.\n8. § 72 Abs. 2 wird wie folgt geändert:                           d) In Abschnitt 7.2.4 wird jeweils das Wort „Untersu-\na) Nach der Übergangsvorschrift zu § 19 Abs. 2 (Be-               chungsergebnisse\" durch das Wort „Ergebnisse\"\ntriebserlaubnis und Bauartgenehmigung nach Än-                 ersetzt.\nderung der bauartbedingten Höchstgeschwindig-               e) In Abschnitt 7.2.5 werden jeweils nach den Wör-\nkeit) wird folgende Übergangsvorschrift eingefügt:             tern „der Untersuchungen\" die Wörter „sowie der\n,,§ 19 Abs. 3 Nr. 4 und Anlage XIV (feilegutachten)            Ein- und Anbauabnahmen\" und nach den Wörtern\n,,den Untersuchungen\" die Wörter „sowie den Ein-\nBis zum 31. Dezember 1996 sind Gutachten eines\nund Anbauabnahmen\" eingefügt.\namtlich anerkannten Sachverständigen für den\nKraftfahrzeugverkehr (Prüfberichte) über die Vor-           f)  Nach Abschnitt 7.4 wird folgender Abschnitt 7.4a\nschriftsmäßigkeit eines Fahrzeugs bei bestim-                  eingefügt:\nmungsgemäßem Ein- oder Anbau dieser Teile                      ,,7.4a    Die Organisation darf die ihr angehören-\nden Teilegutachten nach Abschnitt 1 der Anla-                            den Kraftfahrzeugsachverständigen und\nge XIX gleichgestellt. Prüfberichte, die nach dem                        deren Angestellte, die nach 7.3 oder 7.4\n1. Januar 1994 erstellt werden, müssen durch den                         mit der Durchführung der Untersuchun-\nnach § 12 des Kraftfahrsachverständigengesetzes                          gen betraut werden, außerdem mit der\nvom 22. Dezember 1971 (BGBI. 1S. 2086), zuletzt                          Durchführung von Abnahmen nach § 19\ngeändert durch das Gesetz vom 8. Juni 1989                               Abs. 3 Nr. 3 und 4 betrauen, wenn\n(BGBI. 1S.1026), bestellten Leiter der Technischen\nPrüfstelle gegengezeichnet sein. Abschnitt 2 der                 7.4a.1 sie für diese Abnahmen an einer minde-\nAnlage XIX ist spätestens ab 1 . Januar 1997 anzu-                        stens zwei Monate dauernden besonde-\nwenden.\"                                                                  ren Ausbildung teilgenommen und\n7 .4a.2 sie die fachliche Eignung für die Durch-\nb) In der Übergangsvorschrift zu § 41 Abs. 9 Satz 5                          führung von Abnahmen im Rahmen der\nHalbsatz 1 (Bremswirkung am Anhänger) wird je-                            Prüfung nach Abschnitt 7 .3.6 nachgewie-\nweils die Angabe „ 1. Januar 1994\" durch die An-                          sen haben.\"\ngabe „ 1 . Januar 1995\" ersetzt.\ng) In Abschnitt 7 .6 Satz 1 Halbsatz 2 und in Ab-\nc) Nach der Übergangsvorschrift zu Anlage VIII                    schnitt 7.7 wird jeweils der Hinweis „7.2.2 bis\nAbschnitt 2.1.3 (Zeitabstand der Untersuchungen                7.2.6, 7.3 und 7.5\" durch den Hinweis „7.2.2 bis\nfür andere Kraftfahrzeuge) wird folgende Über-                  7.2.6, 7.3, 7.4a und 7.5\" ersetzt.\ngangsvorschrift eingefügt:\n„Anlage VIII Abschnitt 7.4a (Abnahmen nach § 19        10. Die Anlage XIX erhält die aus dem Anhang zu dieser\nAbs. 3)                                                     Verordnung ersichtliche Fassung.\nKraftfahrzeugsachverständige oder deren Ange-\nstellte, die bis zum 1. Januar 1994 mit der Durch-\nführung von Untersuchungen nach Abschnitt 4.2                                      Artikel2\nder Anlage VIII betraut wurden, dürfen Abnahmen                                   Änderung\nnach § 19 Abs. 3 durchführen, wenn sie                          der 24. Ausnahmeverordnung zur StVZO\n1. für diese Abnahme an einer mindestens 2 Mo-           § 2 der 24. Ausnahmeverordnung zur StVZO vom\nnate dauernden besonderen Ausbildung erfolg-       9. September 1975 (BGBI. 1 S. 2508), die zuletzt durch\nreich teilgenommen und dies in einer zumin-        Artikel 2 Abs. 1 der Verordnung vom 23. Juli 1990 (BGBI. 1\ndest internen Prüfung nachgewiesen haben           S. 1489) geändert worden ist, wird aufgehoben.\nsowie\n2. eine mindestens zwölfmonatige Tätigkeit auf\ndem Gebiet der Untersuchungen nach Ab-                                         Artikel3\nschnitt 4.2 der Anlage VIII nachgewiesen                         Änderung der Gebührenordnung\nhaben,                                                         für Maßnahmen im Straßenverkehr\n3. die nach Abschnitt 7 .1 der Anlage VIII zustän-       Der 2. Abschnitt der Anlage zu § 1 der Gebührenord-\ndige Behörde zugestimmt hat.\"                      nung für Maßnahmen im Straßenverkehr vom 26. Juni","Nr. 68 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1993                             2109\n1970 (BGBI. 1S. 865, 1298), der zuletzt durch die Verord-   ordnung vom 24. April 1992 (BGBI. 1S. 965) geändert wor-\nnung vom 6. Oktober 1993 (BGBI. 1S. 1683) geändert wor-     den ist, wird nach Absatz 2 folgender Absatz 3 eingefügt:\nden ist, wird wie folgt geändert:\n,,(3) Die Übermittlung der Daten nach den Absätzen 1\nund 2 darf zu den dort genannten Zwecken auch über das\nDie Gebührennummer 263 wird wie folgt geändert:             Kraftfahrt-Bundesamt durch einen Verband der Versiche-\na) Nach dem Wort „Hauptuntersuchungen\" werden die           rer erfolgen. Das Kraftfahrt-Bundesamt ist berechtigt, die\nWörter „einschließlich Abnahmen nach § 19 Abs. 3        Daten hierfür zu speichern und trägt die Verantwortung für\nStVZO\" eingefügt.                                       die Richtigkeit und Vollständigkeit der Übermittlung an\nb) Der Gebührenbetrag „402,-\" wird in den Gebühren-         den Verband. Eine gesetzliche Verpflichtung des Kraft-\nbetrag „560,-\" geändert.                                fahrt-Bundesamtes zur Übermittlung der Daten wird da-\ndurch nicht begründet.\"\nArtikel4                                                    Artikel5\nÄnderung der Fahrzeugregisterverordnung                                      Inkrafttreten\nIn § 8 der Fahrzeugregisterverordnung vom 20. Oktober         Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf die Ver-\n1987 (BGBI. 1S. 2305), die zuletzt durch Artikel 4 der Ver- kündung folgenden Kalendermonats in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 16. Dezember 1993\nDer Bundesminister für Verkehr\nMatthias Wissmann\nDer Bundesminister\nfür Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit\nKlaus Töpfer","2110                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\nAnhang\nAnlage XIX\n(§ 19Abs. 3 Nr. 4)\nTeilegutachten\n1   Teilegutachten/fechnischer Dienst oder Prüfstelle\n1.1 Ein Teilegutachten ist das Gutachten eines Technischen Dienstes oder einer Prüfstelle über die Vorschriftsmäßig-\nkeit eines Fahrzeugs bei bestimmungsgemäßem Ein- oder Anbau der begutachteten Teile.\n1.2 Technischer Dienst oder Prüfstelle ist ein entsprechend der Norm DIN EN 45 001 (Ausgabe Mai 1990) anerkanntes\noder nach den Normen DIN EN 45 001 (Ausgabe Mai 1990) und DIN EN 45 002 (Ausgabe Mai 1990) akkreditiertes\nPrüflaboratorium. Sie können Teilegutachten nach Abschnitt 1.1 aufgrund von Prüfungen und Prüfungsarten erstel-\nlen, für die sie akkreditiert oder anerkannt sind.\n2   Qualitätssicherungssystem\n2.1 Die Erstellung eines Teilegutachtens nach 1.1 setzt den Nachweis des Herstellers dieser Teile darüber voraus, daß\ner in bezug auf die Produktion dieser Teile in seiner Fertigung ein Qualitätssicherungssystem unterhält, das der har-\nmonisierten Norm EN 29 002 (Ausgabe Dezember 1987) oder einem gleichwertigen Standard entspricht.\n2.2 Der unter 2.1 genannte Nachweis kann dadurch erbracht werden, daß dieses Qualitätssicherungssystem durch\neine benannte Stelle gemäß dem Modul D (OS-Produktion) des Beschlusses des Rates vom 13. Dezember 1990\nüber die in den technischen Harmonisierungsrichtlinien zu verwendenden Module für die verschiedenen Phasen der\nKonformitätsbewertungsverfahren (90/683/EWG) (ABI. EG Nr. L 380 S. 13) zertifiziert ist und überwacht wird.\nStellen, die die Einrichtung und die Anwendung von Qualitätssicherungssystemen nach 2.1 zertifizieren und über-\nwachen, müssen gemäß den Normen EN 45 012 (Ausgabe September 1989) und EN 45 002 (Ausgabe Mai 1990)\nakkreditiert sein (Zertifizierungsstelle für Qualitätssicherungssysteme).\nDie Aufgaben der Akkreditierung nimmt das Kraftfahrt-Bundesamt als Akkreditierungsstelle nach der Norm\nEN 45 003 (Ausgabe September 1989) wahr.\nDas Kraftfahrt-Bundesamt kann auch selbst die Aufgaben der Zertifizierungsstelle für Qualitätssicherungssysteme\nwahrnehmen.\nUnberührt bleibt auch die Akkreditierung von Zertifizierungsstellen, die durch einen anderen Mitgliedstaat erteilt ist."]}