{"id":"bgbl1-1993-67-3","kind":"bgbl1","year":1993,"number":67,"date":"1993-12-21T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1993/67#page=7","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1993-67-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1993/bgbl1_1993_67.pdf#page=7","order":3,"title":"Erstes Gesetz zur Änderung des Gentechnikgesetzes","law_date":"1993-12-16T00:00:00Z","page":2059,"pdf_page":7,"num_pages":7,"content":["Nr. 67 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Dezember 1993                                 2059\nErstes Gesetz\nzur Änderung des Gentechnikgesetzes*)\nVom 16. Dezember1993\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates                           4. § 3 wird wie folgt geändert:\ndas folgende Gesetz beschlossen:\na) Nummer 3 Satz 3 und 4 wird durch folgende Sätze\nersetzt:\nArtikel 1\n„Nicht als Verfahren der Veränderung genetischen\nDas Gentechnikgesetz vom 20. Juni 1990 (BGBI. 1                                  Materials gelten\nS. 1080), zuletzt geändert gemäß Artikel 11 der Verord-\nnung vom 26. Februar 1993 (BGBI. 1 S. 278), wird wie                                -   ln-vitro-Befruchtung,\nfolgt geändert:\n-   Konjugation, Transduktion, Transformation oder\njeder andere natürliche Prozeß,\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:\n-   Polyploidie-Induktion,\na) Nach dem Hinweis auf§ 17 wird folgender Hinweis\neingefügt:                                                               es sei denn, es werden gentechnisch veränderte\n,,§ 17a Vertraulichkeit von Angaben\".                                    Organismen als Spender oder Empfänger verwen-\ndet oder rekombinante DNS-Moleküle eingesetzt.\nb) Der Hinweis auf§ 29 wird wie folgt gefaßt:\nWeiterhin gelten nicht als Verfahren der Verände-\n,,§ 29 Auswertung und Bereitstellung von Daten\".                         rung genetischen Materials\nc) Der Hinweis auf§ 40 wird wie folgt gefaßt:                                 -   Mutagenese,\n,,§ 4~ (weggefallen)\".\n-   Zell- und Protoplastenfusion von pflanzlichen\nd) Der Hinweis auf§ 41 a wird gestrichen.                                         Zellen, die zu solchen Pflanzen regeneriert\ne) Der Hinweis auf§ 42 wird wie folgt gefaßt:                                     werden können, die auch mit herkömmlichen\nZüchtungstechniken erzeugbar sind,\n,,§ 42 Anwendbarkeit der Vorschriften für die\nanderen Vertragsstaaten des Abkommens                           es sei denn, es werden gentechnisch veränderte\nüber den Europäischen Wirtschaftsraum\".                         Organismen als Spender oder Empfänger ver-\nwendet. Sofern es sich nicht um ein Vorhaben der\n2. In § 1 Nr. 2 werden die Wörter „und technischen\"                               Freisetzung oder des lnverkehrbringens handelt,\ndurch die Wörter,,, technischen und wirtschaftlichen\"                         gelten darüber hinaus nicht als Verfahren der\nersetzt.                                                                      Veränderung genetischen Materials\n-   Erzeugung somatischer menschlicher oder\n3. § 2 wird wie folgt geändert:                                                       tierischer Hybridoma-Zellen,\na) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.\n-   Selbstklonierung nichtpathogener, natürlich\nb) Folgender Absatz 2 wird angefügt:                                              vorkommender Organismen, wenn sie keine\n,,(2) Dieses Gesetz gilt nicht für die Anwendung                           Adventiv-Agenzien enthalten und entweder\nvon gentechnisch veränderten Organismen am                                   nachgewiesenerweise lange und sicher ver-\nMenschen.\"                                                                   wendet wurden oder eingebaute biologische\nSchranken enthalten, die die Lebens- und\nReplikationsfähigkeit ohne nachteilige Folgen\n*) Artikel 1 Nr. 3 bis 7, 9 bis 12, 14, 16, 17, 20 und 24 dient der Umsetzung           in der Umwelt begrenzen,\nder Richtlinie 90/219/EWG des Rates vom 23. April 1990 über die\nAnwendung genetisch veränderter Mikroorganismen in geschlossenen                 es sei denn, es werden gentechnisch veränderte\nSystemen (ABI. EG Nr. L 117 S. 1) und der Richtlinie 90/220/EWG des\nRates vom 23. April 1990 über die absichtliche Freisetzung genetisch             Organismen als Spender oder Empfänger ver-\nveränderter Organismen in die Umwelt {ABI. EG Nr. L 117 S. 15).                  wendet,\".","2060                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\nb) Nummer 8 wird wie folgt gefaßt:                                        Hinterlegung von Mikroorganismen für die\n„8. Inverkehrbringen                                                 Zwecke von Patentverfahren (BGBI. 1980 II\nS.1104,1984IIS.679)oder\ndie Abgabe von Produkten, die gentechnisch\nveränderte Organismen enthalten oder aus                   2. auf Veranlassung der zuständigen Behörde zur\nsolchen bestehen, an Dritte und das Verbrin-                    Untersuchung einer Probe im Rahmen der\ngen in den Geltungsbereich des Gesetzes,                         Überwachung nach § 25\nsoweit die Produkte nicht zu gentechnischen                 durchgeführt werden, bedürfen keiner Anmel-\nArbeiten in gentechnischen Anlagen bestimmt                 dung.\"\noder Gegenstand einer genehmigten Freiset-\nzung sind. Unter zollamtlicher Überwachung         9. In § 9 wird nach Absatz 2 folgender Absatz 3\ndurchgeführter Transitverkehr und die Abgabe          angefügt:\nsowie das Verbringen in den Geltungsbereich             ,,(3) Soll eine bereits angemeldete oder geneh-\ndes Gesetzes zum Zwecke der klinischen                migte gentechnische Arbeit der Sicherheitsstufe 2 zu\nPrüfung gelten nicht als Inverkehrbringen,\".          Forschungszwecken in einer anderen genehmigten\ngentechnischen Anlage desselben Betreibers, in der\n5. § 4 wird wie folgt geändert:                                    entsprechende gentechnische Arbeiten durchgeführt\na) Nach Absatz 1 Satz 3 wird folgender Satz an-                 werden dürfen, durchgeführt werden, ist dies der\ngefügt:                                                    zuständigen Behörde vor Aufnahme der Arbeit an-\nzuzeigen.\"\n,,Soweit es zur sachgerechten Erledigung der Auf-\ngaben erforderlich ist, können nach Anhörung der       10. § 1O wird wie folgt geändert:\nKommission in einzelnen Bereichen bis zu zwei\nSachverständige als zusätzliche stellvertretende            a) In Absatz 1 werden die Wörter „spätestens 2 Mo-\nMitglieder berufen werden.\"                                       nate\" gestrichen.\nb} In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Bundesminister\"            b) In Absatz 3 werden nach den Wörtern „der Geneh-\ndurch das Wort „Bundesministerium\" ersetzt.                      migung nach § 8 Abs. 1\" die Wörter „oder von der\nAnmeldung nach § 8 Abs. 2\" eingefügt.\n6. § 6 wird wie folgt gefaßt:\n11. § 11 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern\na) Absatz 3 wird aufgehoben.\n„umfassend zu bewerten\" die Wörter „und diese\nBewertung dem Stand der Wissenschaft anzu-                  b) Absatz 6 wird wie folgt geändert:\npassen\" eingefügt.                                               aa) Satz 2 wird wie folgt gefaßt:\nb) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:                              „Die zuständige Behörde hat im Falle der\n„Der Betreiber hat sicherzustellen, daß auch nach                      Genehmigung einer gentechnischen Anlage,\neiner Betriebseinstellung von der Anlage keine                         in der gentechnische Arbeiten der Sicherheits-\nGefahren für die in § 1 Nr. 1 genannten Rechts-                        stufe 2 zu Forschungszwecken durchgeführt\ngüter ausgehen können.\"                                                werden sollen, über den Antrag unverzüglich,\nspätestens nach einem Monat zu entschei-\nc) In Absatz 3 Satz 1 werden nach den Wörtern\nden, wenn die gentechnische Arbeit einer\n,,Durchführung gentechnischer Arbeiten\" die Wör-\nbereits von der Kommission eingestuften gen-\nter „und von Freisetzungen\" eingefügt.\ntechnischen Arbeit vergleichbar ist; Absatz 8\nSatz 1 bis 3 findet keine Anwendung.\"\n7. § 8 wird wie folgt geändert:\nbb) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:\na) In Absatz 2 werden die Wörter „zu Forschungs-\nzwecken\" und „spätestens drei Monate\" gestrichen,                      „Falls die Errichtung oder der Betrieb der\ndie Wörter „vor dem beabsichtigten Beginn der                          gentechnischen Anlage, in der gentechnische\nArbeiten\" werden durch die Wörter „vor dem                              Arbeiten der Sicherheitsstufe 2 zu Forschungs-\nbeabsichtigten Beginn der Errichtung oder, falls                       zwecken durchgeführt werden sollen, weiterer\ndie Anlage bereits errichtet ist, vor dem beab-                        behördlicher Entscheidungen nach § 22 Abs. 1\nsichtigten Beginn des Betriebs\" ersetzt.                               bedarf, verlängert sich die in Satz 2 genannte\nFrist auf drei Monate.\"\nb) In Absatz 3 Nr. 2 wird das Wort „oder\" durch das\nWort „und\" ersetzt.                                          c) Es wird folgender Absatz 6a eingefügt:\n,,(6a) Die Kommission veröffentlicht allgemeine\n8. § 9 Abs. 1 wird wie folgt geändert:                                  Stellungnahmen zu häufig durchgeführten gen-\ntechnischen Arbeiten mit den jeweils zugrunde\na) Die Wörter „spätestens zwei Monate\" werden\nliegenden Kriterien der Vergleichbarkeit im Bun-\ngestrichen.\ndesgesundheitsblatt.\"\nb) Folgender Satz wird angefügt:\nd) Nach Absatz 7 Satz 1 wird folgender Satz ein-\n„Weitere gentechnische Arbeiten, die                             gefügt:\n1. von einer internationalen Hinterlegungsstelle                  ,,Die zuständige Behörde hat im Falle der Geneh-\nzum Zwecke der Erfüllung der Erfordernisse                   migung weiterer gentechnischer Arbeiten der\nnach dem Budapester Vertrag vom 28. April                   Sicherheitsstufe 2 zu gewerblichen Zwecken über\n1977 über die internationale Anerkennung der                 den Antrag unverzüglich, spätestens nach zwei","Nr. 67 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Dezember 1993                               2061\nMonaten zu entscheiden, wenn die gentechnische     13. In§ 13 Nr. 5 werden nach den Wörtern ,,(BGBI. 1983 II\nArbeit einer bereits von der Kommission einge-          S. 132)\" die Wörter „und die Bestimmungen zum\nstuften gentechnischen Arbeit vergleichbar ist;         Verbot von biologischen und chemischen Waffen im\nAbsatz 8 Satz 1 bis 3 findet keine Anwendung.\"           Ausführungsgesetz zu Artikel 26 Abs. 2 des Grund-\ngesetzes (Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen\ne) Nach Absatz 8 wird folgender Absatz 9 angefügt:\nin der Fassung der Bekanntmachung vom 22. No-\n,,(9) Vor Erhebung einer verwaltungsgerichtlichen      vember 1990 (BGBI. 1S. 2506), zuletzt geändert durch\nKlage findet bei einer Entscheidung über den             Artikel 17 des Gesetzes vom 21. Dezember 1992\nAntrag auf Genehmigung der Errichtung und des            (BGBI. 1S. 2150))\" eingefügt.\nBetriebs einer gentechnischen Anlage ein Vorver-\nfahren nicht statt, sofern ein Anhörungsverfahren   14. § 14 wird wie folgt geändert:\nnach § 18 durchgeführt wurde.\"\na) Absatz 1 Satz 4 wird aufgehoben.\n12. § 12 wird wie folgt geändert:                               b) Absatz 2 wird aufgehoben.\na) In Absatz 2 werden nach den Wörtern „nach § 11           c) Absatz 4 wird wie folgt gefaßt:\nAbs. 2\" die Wörter „Nr. 1 bis 5\" eingefügt.\n,,(4) Die Bundesregierung kann zur Umsetzung\nb) Absatz 6 Satz 2 und 3 wird aufgehoben.                       der Entscheidungen der Kommission oder des\nc) Nach Absatz 6 werden folgende Absätze 7, 8 und 9             Rates der Europäischen Gemeinschaften nach\neingefügt:                                                  Artikel 6 Abs. 5 und Artikel 21 der Richtlinie\n90/220/EWG des Rates vom 23. April 1990 über\n,,(7) Die zuständige Behörde hat über die Anmel-           die absichtliche Freisetzung genetisch veränder-\ndung nach § 8 Abs. 2 unverzüglich, spätestens                ter Organismen in die Umwelt (ABI. EG Nr. L 117\nnach Ablauf einer Frist von einem Monat zu ent-              S. 15) nach Anhörung der Kommission durch\nscheiden. Absatz 5 findet keine Anwendung. Der               Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes-\nAblauf einer Frist von drei Monaten gilt als Zu-             rates bestimmen, daß für die Freisetzung ein von\nstimmung zur Errichtung und Betrieb der gen-                 dem Verfahren des Dritten Teils dieses Gesetzes\ntechnischen Anlage und zur Durchführung der                  abweichendes vereinfachtes Verfahren gilt, soweit\ngentechnischen Arbeit. Falls die Errichtung oder             mit der Freisetzung von Organismen im Hinblick\nder Betrieb der Anlage weiterer behördlicher                 auf die in § 1 Nr. 1 genannten Schutzzwecke ge-\nEntscheidungen bedarf, sind diese von der dafür              nügend Erfahrungen gesammelt sind.\"\nzuständigen Behörde in einer Frist von drei Mo-\nnaten zu treffen. Die Fristen ruhen, solange die         d) Absatz 5 Satz 2 wird aufgehoben.\nBehörde die Ergänzung der Unterlagen abwartet.\n15. § 15 Abs. 2 wird aufgehoben.\n(8) Bei der Anmeldung nach § 9 Abs. 1 gilt\nder Ablauf einer Frist von zwei Monaten als\nZustimmung zur Durchführung der gentechni-          16. § 16 wird wie folgt geändert:\nschen Arbeit. Mit Zustimmung der zuständigen             a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\nBehörde können die gentechnischen Arbeiten vor\nAblauf der Frist begonnen werden. Die Kommis-                aa) Nach Satz 1 wird folgender Halbsatz einge-\nsion veröffentlicht allgemeine Stellungnahmen zu                   fügt:\nhäufig durchgeführten gentechnischen Arbeiten                       ,, ; will das Bundesgesundheitsamt einen\nmit den jeweils zugrunde liegenden Kriterien der                   Antrag auf Inverkehrbringen genehmigen, lei-\nVergleichbarkeit im Bundesgesundheitsblatt. Die                    tet es innerhalb dieser Frist das Verfah-\nzuständige Behörde hat im Falle der Anmeldung                       ren nach den Artikeln 12 und 13 der Richtlinie\nweiterer gentechnischer Arbeiten der Sicherheits-                  90/220/EWG des Rates vom 23. April 1990\nstufe 2 zu Forschungszwecken über die Anmel-                        über die absichtliche Freisetzung genetisch\ndung unverzüglich, spätestens nach Ablauf einer                    veränderter Organismen in die Umwelt (ABI.\nFrist von einem Monat zu entscheiden, wenn die                      EG Nr. L 117 S. 15) (EG-Beteiligungsverfah-\ngentechnische Arbeit einer bereits von der Kom-                     ren) ein.\"\nmission eingestuften gentechnischen Arbeit ver-\nbb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:\ngleichbar ist; Absatz 5 findet in diesem Fall keine\nAnwendung. Die Frist ruht, solange die Behörde                      ,,Nach Abschluß des EG-Beteiligungsverfah-\ndie Ergänzung der Unterlagen abwartet.                              rens ist unverzüglich zu entscheiden.\"\n(9) Die zuständige Behörde hat über die Anmel-       b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:\ndung nach § 10 Abs. 1 unverzüglich, spätestens\naa) Satz 1 wird wie folgt gefaßt:\nnach Ablauf einer Frist von einem Monat zu ent-\nscheiden. Absatz 5 findet keine Anwendung. Der                      „Die Entscheidung über eine Freisetzung\nAblauf einer Frist von zwei Monaten gilt als Zu-                    ergeht im Einvernehmen mit der Biologischen\nstimmung zur Durchführung der gentechnischen                        Bundesanstalt für Land- und Forstwirtschaft,\nArbeit. Die Frist ruht, solange die Behörde die                     dem Umweltbundesamt und, soweit gentech-\nErgänzung der Unterlagen abwartet.\"                                 nisch veränderte Wirbeltiere oder gentech-\nnisch veränderte Mikroorganismen, die an\nd) Die bisherigen Absätze 7 und 8 werden Absätze 10                    Wirbeltieren angewendet werden, betroffen\nund 11.                                                             sind, der Bundesforschungsanstalt für Virus-\ne) Der bisherige Absatz 9 wird aufgehoben.                             krankheiten der Tiere.\"","2062                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993. Teil 1\nbb) Die Sätze 3 und 4 werden durch folgenden                möglich ist zu beurteilen, ob und in welchem Umfang\nSatz ersetzt:                                         sie von den Auswirkungen des Vorhabens betroffen\n„Vor der Erteilung einer Genehmigung für ein          sind.\nInverkehrbringen sind Stellungnahmen des                 (4) Zieht der Anmelder oder Antragsteller die\nUmweltbundesamtes, der Biologischen Bun-             Anmeldung oder den Antrag auf Genehmigung\ndesanstalt für Land- und Forstwirtschaft und,         zurück, so haben die zuständigen Behörden die Ver-\nsoweit gentechnisch veränderte Wirbeltiere           traulichkeit zu wahren.\"\noder gentechnisch veränderte Mikroorganis-\nmen, die an Wirbeltieren angewendet werden,      18. § 18 wird wie folgt geändert:\nbetroffen sind, der Bundesforschungsanstalt\nfür Viruskrankt1eiten der Tiere und des Paul-        a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nEhrlich-Instituts einzuholen.\"                            aa) In Satz 1 wird nach dem Wort „Sicherheits-\nc) Absatz 6 wird wie folgt geändert:                                        stufen\" die Angabe „2,\" gestrichen.\naa) Die Wörter „Der Bundesminister\" werden                      bb) In Satz 2 wird nach dem Wort „Sicherheits-\ndurch die Wörter „Das Bundesministerium\"                         stufe\" die Angabe „ 1\" durch die Angabe „2\"\nersetzt.                                                         ersetzt.\nbb) Die Wörter „im Rahmen des Genehmigungs-                     cc) Nach Satz 2 wird folgender Satz angefügt:\nverfahrens\" werden gestrichen.                                   ,,Im Falle des§ 8 Abs. 4 entfällt ein Anhörungs-\nd) Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 7 angefügt:                          verfahren, wenn nicht zu besorgen ist, daß\ndurch die Änderung zusätzliche oder andere\n,,(7) Vor Erhebung einer verwaltungsgerichtlichen                     Gefahren für die in § 1 Nr. 1 bezeichneten\nKlage findet bei einer Entscheidung über den                            Rechtsgüter zu erwarten sind.\"\nAntrag auf Genehmigung einer Freisetzung ein\nVorverfahren nicht statt, sofern ein Anhörungs-             b} Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nverfahren nach § 18 durchgeführt wurde.\"                         aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern „begrenz-\nbar ist\" die Wörter „oder soweit nicht ein\n17. Nach § 17 wird folgender§ 17 a eingefügt:                                   vereinfachtes Verfahren nach § 14 Abs. 4\n,,§ 17a                                         durchgeführt wird\" eingefügt.\nVertraulichkeit von Angaben                          bb) In Satz 2 werden nach den Wörtern „des\nBundesrates\" die Wörter „die Kriterien für\"\n(1) Angaben, die ein Betriebs- oder Geschäfts-                           eingefügt.\ngeheimnis darstellen, sind vom Betreiber als vertrau-\nlich zu kennzeichnen. Er hat begründet darzulegen,              c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\ndaß eine Verbreitung der Betriebs- und Geschäfts-                    Nach Satz 2 wird folgender Satz 3 angefügt:\ngeheimnisse ihm betrieblich oder geschäftlich scha-\n„Bei Verfahren nach Absatz 2 gilt § 1OAbs. 4 Nr. 3\nden könnte. Hält die zuständige Behörde die Kenn-\nund Abs. 6 des Bundes-Immissionsschutzgeset-\nzeichnung für unberechtigt, so hat sie vor der Ent-\nzes nicht; Einwendungen gegen das Vorhaben\nscheidung, welche Informationen vertraulich zu be-\nkönnen schriftlich oder zur Niederschrift innerhalb\nhandeln sind, den Antragsteller zu hören und diesen\neines Monats nach Ablauf der Auslegungsfrist bei\nüber ihre Entscheidung zu unterrichten. Personen-\nder Genehmigungsbehörde oder bei der Stelle\nbezogene Daten stehen Betriebs- und Geschäfts-\nerhoben und begründet werden, bei der Antrag\ngeheimnissen gleich und müssen vertraulich behan-\nund Unterlagen zur Einsicht ausgelegt sind.\"\ndelt werden.\n(2) Nicht unter das Betriebs- oder Geschäfts-            19. In § 19 Satz 2 werden nach den Wörtern „der gen-\ngeheimnis im Sinne des Absatzes 1 fallen                        technischen Anlage\" die Wörter „sowie Vorschriften\n1. Beschreibung der gentechnisch veränderten Orga-              für die bestimmungsgemäße und sachgerechte An-\nnismen,                                                     wendung des in Verkehr zu bringenden Produktes\"\neingefügt.\n2. Name und Anschrift des Betreibers,\n3. Zweck der Anmeldung oder Genehmigung,                   20. § 20 wird wie folgt geändert:\n4. Ort der gentechnischen Anlage oder Freisetzung,              a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1. In ihm\n5. Methoden und Pläne zur Überwachung der gen-                       werden die Wörter ,, , der Freisetzung oder des\ntechnisch veränderten Organismen und für Not-                    lnverkehrbringens\" durch die Wörter „oder der\nfallmaßnahmen,                                                   Freisetzung\" ersetzt.\n6. Beurteilung der vorhersehbaren Wirkungen, ins-               b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:\nbesondere pathogene und ökologisch störende                        ,,(2) Besteht der begründete Verdacht, daß die\nWirkungen.                                                      Voraussetzungen für das Inverkehrbringen nicht\n(3) Sofern ein Anhörungsverfahren nach § 18                      vorliegen, so kann das Bundesgesundheitsamt\ndurchzuführen ist, ist der Inhalt der Unterlagen, soweit             bis zur Entscheidung der Kommission oder des\ndie Angaben Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse                      Rates der Europäischen Gemeinschaften nach\noder personenbezogene Daten enthalten und soweit                    Artikel 16 in Verbindung mit Artikel 21 der Richtlinie\nes ohne Preisgabe dieser geschützten Daten gesche-                  90/220/EWG des Rates vom 23. April 1990 über\nhen kann, so ausführlich darzustellen, daß es Dritten               die absichtliche Freisetzung genetisch veränderter","Nr. 67 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Dezember 1993                                2063\nOrganismen in die Umwelt (ABI. EG Nr. L 117                            Genehmigung nicht vorliegt. Sie kann ein\nS. 15) das Ruhen der Genehmigung ganz oder                             Inverkehrbringen bis zur Entscheidung der\nteilweise anordnen.\"                                                   Kommission oder des Rates der Europäischen\nGemeinschaften nach Artikel 16 in Verbindung\n21. § 21 wird wie folgt geändert:                                              mit Artikel 21 der Richtlinie 90/220/EWG ganz\noder teilweise untersagen, wenn das Ruhen\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                                       der Genehmigung angeordnet ist oder der\naa) In Satz 1 werden die Wörter „jedem Wechsel                        begründete Verdacht besteht, daß die Vor-\nin der Person\" durch die Wörter „jede Ände-                   aussetzungen für das Inverkehrbringen nicht\nrung in der Beauftragung\" ersetzt.                            vorliegen.\"\nbb) In Satz 2 werden die Wörter „Bei einem un-              b) Absatz 4 wird aufgehoben.\nvorhergesehenen Wechsel\" durch die Wörter\n,,Bei einer unvorhergesehenen Änderung\" er-\nsetzt.                                         25. § 28 wird wie folgt geändert:\nb) Nach Absatz 1 werden folgende Absätze einge-                 a) In Absatz 1 werden nach dem Wort „unverzüglich\"\nfügt:                                                           die Wörter „über die im Vollzug des Gesetzes\ngetroffenen Entscheidungen, über sicherheitsrele-\n,,(1 a) Der Betreiber hat weitere gentechnische\nvante Erkenntnisse,\" eingefügt.\nArbeiten, die nach § 9 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 keiner\nAnmeldung bedürfen, der zuständigen Behörde                  b) Absatz 2 Satz 1 wird aufgehoben.\nunverzüglich anzuzeigen.\n(1 b) Beabsichtigt der Betreiber, den Betrieb     26. § 29 wird wie folgt geändert:\neiner Anlage einzustellen, so hat er dies unter\nAngabe des Zeitpunkts der Einstellung der für die           a) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:\nÜberwachung zuständigen Behörde unverzüglich\n,,Auswertung und Bereitstellung von Daten\".\nanzuzeigen. Der Anzeige sind Unterlagen über die\nvom Betreiber vorgesehenen Maßnahmen zur                    b) Dem Absatz 1 werden folgende Sätze angefügt:\nErfüllung der sich aus § 6 Abs. 2 Satz 2 ergeben-\n„Das Bundesgesundheitsamt kann Daten über\nden Pflichten beizufügen.\"\nStellungnahmen der Kommission zur Sicherheits-\neinstufung und zu Sicherheitsmaßnahmen gen-\n22. § 24 wird wie folgt geändert:                                      technischer Arbeiten sowie über die von den\na) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:                      zuständigen Behörden getroffenen Entscheidun-\ngen an die zuständigen Behörden zur Verwendung\n„Von der Zahlung von Gebühren sind außer den                    im Rahmen von Anmelde- und Genehmigungs-\nin § 8 Abs. 1 des Verwaltungskostengesetzes                     verfahren übermitteln. Die Empfänger dürfen die\nbezeichneten Rechtsträgern die als gemeinnützig                 übermittelten Daten nur zu dem Zweck verwen-\nanerkannten Forschungseinrichtungen befreit.\"                   den, zu dem sie übermittelt worden sind.\"\nb) In Absatz 2 werden die Wörter „Der Bundes-\nminister\" und die Wörter „dem Bundesminister\"               c) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:\ndurch die Wörter „Das Bundesministerium\" und                      ,,(1 a) Die Einrichtung eines automatisierten Abruf-\ndie Wörter „dem Bundesministerium\" ersetzt.                     verfahrens ist zulässig. Das Bundesgesundheits-\nc) Dem Absatz 3 Satz 1 wird folgender Halbsatz                     amt und die zuständigen Behörden legen bei der\nangefügt:                                                       Einrichtung des automatisierten Abrufverfahrens\ndie Art der zu übermittelnden Daten und die nach\n,, ; Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.\"                        § 9 des Bundesdatenschutzgesetzes erforder-\nd) In Absatz 3 wird nach Satz 2 folgender Satz an-                 lichen technischen und organisatorischen Maß-\ngefügt:                                                         nahmen schriftlich fest. Die Einrichtung des auto-\nmatisierten Abrufverfahrens bedarf der Genehmi-\n,,Die Aufwendungen werden im Einzelfall festge-                 gung des Bundesministeriums für Gesundheit im\nsetzt; dabei können nach dem durchschnittlichen                 Einvernehmen mit dem Bundesministerium für\nPersonal- und Sachaufwand ermittelte feste Sätze                Wirtschaft. Über die Einrichtung des Abrufverfah-\noder Rahmensätze zugrunde gelegt werden.\"                       rens ist der Bundesbeauftragte für den Daten-\nschutz unter Mitteilung der Festlegungen nach\n23. § 25 Abs. 1 Satz 2 wird aufgehoben.                                Satz 2 zu unterrichten. Die Verantwortung für die\nZulässigkeit des einzelnen Abrufs trägt der Emp-\n24. § 26 wird wie folgt geändert:                                      fänger. Das Bundesgesundheitsamt prüft die\nZulässigkeit der Abrufe nur, wenn dazu Anlaß\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                               besteht. Es hat zu gewährleisten, daß die Über-\naa) In Satz 2 werden die Wörter ,, , eine Frei-                 mittlung der Daten festgestellt und überprüft\nsetzung oder ein Inverkehrbringen\" durch die            werden kann.\"\nWörter „oder eine Freisetzung\" ersetzt.\nd) In Absatz 2 wird Satz 2 wie folgt gefaßt:\nbb) Nach Satz 2 werden folgende Sätze angefügt:\n,,Die Übermittlung von sachbezogenen Erkennt-\n,,Die zuständige Behörde kann ein Inverkehr-            nissen im Sinne des § 17 a an Dienststellen der\nbringen untersagen, wenn die erforderliche             Europäischen Gemeinschaften und Behörden","2064                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\nanderer Staaten darf nur erfolgen, wenn die anfor-                               sehen Wirtschaftsraum benannten\ndernde Stelle darlegt, daß sie Vorkehrungen zum                                  Behörden zu unterrichten, soweit\nSchutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen                                   diese Staaten von dem Unfall mög-\nsowie zum Schutz von personenbezogenen Daten                                     licherweise betroffen sind, und alle\ngetroffen hat, die den entsprechenden Vorschrif-                                 Notfallmaßnahmen und sonstigen\nten im Geltungsbereich dieses Gesetzes gleich-                                  erforderlichen Maßnahmen zu treffen\nwertig sind.\"                                                                hat.\"\ne) In Absatz 4 werden die Wörter „der Bundes-\nminister\" und die Wörter „dem Bundesminister\"           28. § 36 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:\ndurch die Wörter „das Bundesministerium\" und                 „Die Bundesregierung wird in einer Rechtsverordnung\ndie Wörter „dem Bundesministerium\" ersetzt.                  mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen, daß\nderjenige, der eine gentechnische Anlage betreibt, in\n27. § 30 wird wie folgt geändert:                                    der gentechnische Arbeiten der Sicherheitsstufe 2\na) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:                               bis 4 durchgeführt werden sollen, oder der Freiset-\nzungen vornimmt, verpflichtet ist, zur Deckung der\n,,(1) Die Bundesregierung bestimmt nach An-                 Schäden Vorsorge zu treffen, die durch Eigenschaften\nhörung der Kommission durch Rechtsverordnung                  eines Organismus, die auf gentechnischen Arbeiten\nmit Zustimmung des Bundesrates zur Erreichung                 beruhen, verursacht werden (Deckungsvorsorge).\"\nder in§ 1 Nr. 1 genannten Zwecke die Verantwort-\nlichkeit sowie die erforderliche Sachkunde des           29. § 38 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\nProjektleiters, insbesondere im Hinblick auf die\nNotwendigkeit und den Umfang von nachzuwei-                  a) Nummer 5 wird wie folgt gefaßt:\nsenden Kenntnissen in klassischer und moleku-                    „5. entgegen§ 8 Abs. 2, § 9 Abs. 1 Satz 1 oder\nlarer Genetik, von praktischen Erfahrungen im                          § 1O Abs. 1 gentechnische Arbeiten nicht\nUmgang mit Mikroorganismen und die erforder-                           anmeldet,\".\nlichen Kenntnisse einschließlich der arbeitsschutz-\nrechtlichen Bestimmungen über das Arbeiten in                b) Nummer 9 wird wie folgt gefaßt:\neiner gentechnischen Anlage.\"                                    „9. entgegen § 9 Abs. 3, § 21 Abs. 1 Satz 1 oder 2\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                                      in Verbindung mit Satz 1, Abs. 1a, 1b Satz 1,\nAbs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 1, Abs. 3,\naa) Nach Nummer 9 wird folgende Nummer 9a                              4 oder 5 eine Anzeige nicht, nicht rechtzeitig\neingefügt:                                                       oder nicht richtig erstattet,\".\n„9a. bei welchen Tätigkeiten Beschäftigten\nnachgehende Untersuchungen ermög-            30. § 40 wird aufgehoben.\nlicht werden müssen;\".\nbb) Absatz 2 Nr. 16 wird wie folgt gefaßt:               31. § 41 Abs.1 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 1 Satz 1 wird der Punkt am Ende durch\n„ 16. daß für den Fall eines Unfalls in einer\ngentechnischen Anlage                                einen Strichpunkt ersetzt, und es wird folgender\nHalbsatz angefügt:\na) die zuständige Behörde auf der\nGrundlage von vom Betreiber zu lie-              „für gentechnische Arbeiten in solchen Anlagen ist\n§ 9 oder§ 10 anwendbar.\"\nfernden Unterlagen außerbetriebliche\nNotfallpläne zu erstellen, ihre Erstel-      b) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 angefügt:\nlung und Durchführung mit den                      ,,(6) Auf die bis zum 21. Dezember 1993 begon-\nzuständigen Behörden der Mitglied-               nenen Verfahren finden die Vorschriften des Ersten\nstaaten der Europäischen Gemein-                 Gesetzes zur Änderung des Gentechnikgesetzes\nschaften oder den anderen Vertrags-              vom 16. Dezember 1993 (BGBI. 1 S. 2059) keine\nstaaten des Abkommens über den                   Anwendung. Dies gilt nicht für § 9 Abs. 1 Satz 2\nEuropäischen Wirtschaftsraum, die                und § 24 Abs. 1; Anmeldungen nach § 9 Abs. 1\nvon einem Unfall betroffen werden                Satz 2 gelten als Anzeigen nach § 21 Abs. 1a.\"\nkönnen, abzustimmen sowie die\nÖffentlichkeit über Sicherheitsmaß-\n32. § 41 a wird gestrichen.\nnahmen zu unterrichten,\nb) der Betreiber die Umstände des           33. Nach § 41 wird folgender § 42 angefügt:\nUnfalls sowie die von ihm getroffenen\nMaßnahmen der zuständigen Be-                                             ,,§42\nhörde zu melden,                                           Anwendbarkeit der Vorschriften\nc) die zuständige Behörde diese Anga-                          für die anderen Vertragsstaaten\nben dem Bundesgesundheitsamt zur                                     des Abkommens\nWeiterleitung an die Kommission der                   über den Europäischen Wirtschaftsraum\nEuropäischen Gemeinschaften zu                  Bei Inkrafttreten des Abkommens über den\nmelden, die von den Mitgliedstaaten          Europäischen Wirtschaftsraum gelten die Vorschrif-\nder Europäischen Gemeinschaften              ten, die eine Beteiligung der Mitgliedstaaten der\nund den anderen Vertragsstaaten              Europäischen Gemeinschaften vorsehen, auch für die\ndes Abkommens über den Europäi-              Beteiligung der anderen Vertragsstaaten des Abkam-","Nr. 67 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Dezember 1993                        2065\nmens über den Europäischen Wirtschaftsraum ab       dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Bundesgesetz-\ndem 1. Januar 1995.\"                                 blatt bekanntmachen.\nArtikel2                                                   Artikel3\nDas Bundesministerium für Gesundheit kann den Wort-      Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in\nlaut des Gentechnikgesetzes in der vorn Inkrafttreten    Kraft .\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBonn, den 16. Dezember 1993\nDer Bundespräsident\nWeizsäcker\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister für Gesundheit\nHorst Seehofer\nDie Bundesministerin der Justiz\nLeuth eusser-Sch narren berg er\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nG. Rexrodt\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nJochen Borchert\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nN. Blüm\nDer Bundesminister\nfür Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit\nKlaus Töpfer\nDer Bundesminister\nfür Forschung und Technologie\nPaul Krüger"]}