{"id":"bgbl1-1993-67-2","kind":"bgbl1","year":1993,"number":67,"date":"1993-12-21T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1993/67#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1993-67-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1993/bgbl1_1993_67.pdf#page=2","order":2,"title":"Gesetz zur Neuordnung des Familiennamensrechts (Familiennamensrechtsgesetz - FamNamRG)","law_date":"1993-12-16T00:00:00Z","page":2054,"pdf_page":2,"num_pages":5,"content":["2054                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil      1\nGesetz\nzur Neuordnung des Familiennamensrechts\n(Familiennamensrechtsgesetz - FamNamRG)\nVom 16. Dezember 1993\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates                     (6) Geburtsname ist der Name, der in die Geburts-\ndas folgende Gesetz beschlossen:                                   urkunde eines Ehegatten zum Zeitpunkt der Erklärung\ngegenüber dem Standesbeamten einzutragen ist.\"\nArtikel 1\n2. § 1616 wird wie folgt gefaßt:\nÄnderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs\n,,§ 1616\nDas Bürgerliche Gesetzbuch in der im Bundesgesetz-\nblatt Teil III, Gliederungsnummer 400-2, veröffentlichten              (1) Das eheliche Kind erhält den Ehenamen seiner\nbereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 1 des          Eltern als Geburtsnamen.\nGesetzes vom 29. Oktober 1993 (BGBI. 1 S. 1838), wird\n(2) Führen die Eltern keinen Ehenamen,, so bestim-\nwie folgt geändert:\nmen sie durch Erklärung gegenüber dem Standesbe-\namten den Namen, den der Vater oder den die Mutter\n1. § 1355 wird wie folgt gefaßt:\nzur Zeit der Erklärung führt, zum Geburtsnamen des\n,,§ 1355                               Kindes. Die Erklärung muß öffentlich beglaubigt wer-\n(1) Die Ehegatten sollen einen gemeinsamen Fami-           den. Die Bestimmung der Eltern gilt auch für ihre wei-\nliennamen (Ehenamen) bestimmen. Die Ehegatten                 teren Kinder.\nführen den von ihnen bestimmten Ehenamen. Bestim-                 (3) Treffen die Eltern binnen eines Monats nach der\nmen die Ehegatten keinen Ehenamen, so führen sie              Geburt des Kindes keine Bestimmung, überträgt\nihren zur Zeit der Eheschließung geführten Namen              das Vormundschaftsgericht das Bestimmungsrecht\nauch nach der Eheschließung.                                  einem Elternteil. Absatz 2 gilt entsprechend. Das Vor-\n(2) Zum Ehenamen können die Ehegatten durch                mundschaftsgericht kann dem Elternteil für die Aus-\nErklärung gegenüber dem Standesbeamten den                    übung des Bestimmungsrechts eine Frist setzen. Ist\nGeburtsnamen des Mannes oder den Geburtsnamen                 nach Ablauf der Frist das Bestimmungsrecht nicht\nder Frau bestimmen.                                           ausgeübt worden, so erhält das Kind den Namen des\nElternteils, dem das Bestimmungsrecht übertragen\n(3) Die Erklärung über die Bestimmung des Ehe-             ist.\nnamens erfolgt bei der Eheschließung. Wird eine\n(4) Ist ein Kind nicht im Inland geboren, so überträgt\nErklärung nach Satz 1 nicht abgegeben, kann sie bin-\ndas Vormundschaftsgericht das Bestimmungsrecht\nnen fünf Jahren nach der Eheschließung nachgeholt\neinem Elternteil nach Absatz 3 nur dann, wenn ein\nwerden; in diesem Fall muß die Erklärung öffentlich\nElternteil oder das Kind dies beantragt oder die Ein-\nbeglaubigt werden.\ntragung des Namens des Kindes in ein deutsches\n(4) Ein Ehegatte, dessen Geburtsname nicht Ehe-            Personenstandsbuch oder ein amtliches deutsches\nname wird, kann durch Erklärung gegenüber dem                 Identitätspapier erforderlich wird.\"\nStandesbeamten dem Ehenamen seinen Geburts-\nnamen oder den zur Zeit der Erklärung über die Be-\n3. Nach§ 1616 wird folgender§ 1616 a eingefügt:\nstimmung des Ehenamens geführten Namen voran-\nstellen oder anfügen. Dies gilt nicht, wenn der Ehe-                                     ,,§1616a\nname aus mehreren Namen besteht. Besteht der Name\neines Ehegatten aus mehreren Namen, so kann nur                   (1) Bestimmen die Eltern einen Ehenamen, nach-\ndem das Kind das fünfte Lebensjahr vollendet hat, so\neiner dieser Namen hinzugefügt werden. Die Erklä-\nrung kann gegenüber dem Standesbeamten wider-                 erstreckt sich der Ehename auf den Geburtsnamen\nrufen werden; in diesem Fall ist eine erneute Erklärung       des Kindes nur dann, wenn es sich der Namensände-\nnach Satz 1 nicht zulässig. Die Erklärung und der             rung anschließt. Ein in der Geschäftsfähigkeit be-\nWiderruf müssen öffentlich beglaubigt werden.                 schränktes Kind, welches das vierzehnte Lebensjahr\nvollendet hat, kann die Erklärung nur selbst abgeben;\n(5) Der verwitwete oder geschiedene Ehegatte               es bedarf hierzu der Zustimmung seines gesetzlichen\nbehält den Ehenamen. Er kann durch Erklärung                  Vertreters. Die Erklärung kann nur vor Eintritt der Voll-\ngegenüber dem Standesbeamten seinen Geburts-                  jährigkeit abgegeben werden. Die Erklärung ist\nnamen oder den Namen wieder annehmen, den er bis              gegenüber dem Standesbeamten abzugeben; sie\nzur Bestimmung des Ehenamens geführt hat, oder                muß öffentlich beglaubigt werden ·und bedarf, wenn\nseinen Geburtsnamen dem Ehenamen voranstellen                 das Kind das vierzehnte Lebensjahr nicht vollendet\noder anfügen. Absatz 4 gilt entsprechend.                     hat, der Genehmigung des Vormundschaftsgerichts.","Nr. 67 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Dezember 1993                               2055\n(2) Für eine Änderung des Ehenamens der Eltern          8. § 1740f wird wie folgt geändert:\noder eine Änderung des Familiennamens eines Eltern-\na) Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt gefaßt:\nteils, der Geburtsname eines ehelichen Kindes\ngeworden ist, gilt Absatz 1 entsprechend. Eine Ände-                 „Als Familienname gilt nicht der gemäß § 1355\nrung des Familiennamens eines Elternteils infolge                    Abs. 4 dem Ehenamen hinzugefügte Name.\"\nEheschließung erstreckt sich nicht auf den Geburts-             b) Absatz 3 wird gestrichen.\nnamen des Kindes.\n(3) Eine Änderung des Geburtsnamens erstreckt            9. § 1757 wird wie folgt geändert:\nsich auf den Ehenamen des Kindes nur dann, wenn\na) Die Absätze 1 bis 3 werden wie folgt gefaßt:\nsich auch der Ehegatte der Namensänderung an-\nschließt. Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend.\"                          ,,(1) Das Kind erhält als Geburtsnamen den Fami-\nliennamen des Annehmenden. Als Familienname\ngilt nicht der nach § 1355 Abs. 4 dem Ehenamen\n4. § 1617 wird wie folgt geändert:\nhinzugefügte Name.\na) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:                                 (2) Nimmt ein Ehepaar ein Kind an oder nimmt\n„Als Familienname gilt nicht der gemäß § 1355                    ein Ehegatte ein Kind des anderen Ehegatten an\nAbs. 4 dem Ehenamen hinzugefügte Name.\"                          und führen die Ehegatten keinen Ehenamen, so\nbestimmen sie den Geburtsnamen des Kindes vor\nb} Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:                                   dem Ausspruch der Annahme durch Erklärung\ngegenüber dem Vormundschaftsgericht; § 1616\n,,(2) Eine Änderung des Familiennamens der Mut-\nAbs. 2 gilt entsprechend. Hat das Kind das fünfte\nter erstreckt sich auf den Geburtsnamen des Kin-\nLebensjahr vollendet, so ist die Bestimmung\ndes, welches das fünfte Lebensjahr vollendet hat,\nnur wirksam, wenn es sich der Bestimmun·g vor\nnur dann, wenn es sich der Namensänderung\ndem Ausspruch der Annahme durch Erklärung\nanschließt. Ein in der Geschäftsfähigkeit be-\ngegenüber dem Vormundschaftsgericht anschließt;\nschränktes Kind, welches das vierzehnte Lebens-\n§ 1616a Abs. 1 Satz 2, Satz 3 und Satz 4 zweiter\njahr vollendet hat, kann die Erklärung nur selbst\nHalbsatz gilt entsprechend.\nabgeben; es bedarf hierzu der Zustimmung seines\ngesetzlichen Vertreters. Die Erklärung kann nur vor                  (3) Die Änderung des Geburtsnamens erstreckt\nEintritt der Volljährigkeit abgegeben werden. Die               sich auf den Ehenamen des Kindes nur dann,\nErklärung ist gegenüber dem Standesbeamten                      wenn sich auch der Ehegatte der Namensände-\nabzugeben; sie muß öffentlich beglaubigt werden                  rung vor dem Ausspruch der Annahme durch\nund bedarf,, wenn das Kind das vierzehnte Lebens-                Erklärung gegenüber dem Vormundschaftsgericht\njahr nicht vollendet hat, der Genehmigung des                    anschließt; die Erklärung muß öffentlich beglaubigt\nVormundschaftsgerichts.\"                                         werden.\"\nc) Absatz 4 Satz 2 wird gestrichen.                             b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 4.\n10. § 1765 wird wie folgt geändert:\n5. § 1618 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:\na) Absatz 1 Satz 2 wird gestrichen.\n„Als Familienname gilt nicht der gemäß § 1355 Abs. 4\ndem Ehenamen hinzugefügte Name.\"                                b) In Absatz 1 Satz 3 werden nach dem Wort „wenn\"\ndie Worte „das Kind einen Geburtsnamen nach\n§ 1757 Abs. 1 führt und\" eingefügt.\n6. § 1720 wird wie folgt gefaßt:\nc) Absatz 3 Satz 2 wird gestrichen.\n,,§ 1720\n(1) Führen die Eltern einen Ehenamen, so gilt\nArtikel2\n§ 1616a Abs.1 und 3 entsprechend.\nÄnderung des Einführungsgesetzes\n(2) Führen die Eltern keinen Ehenamen, so können                         zum Bürgerlichen Gesetzbuche\nsie binnen eines Monats nach der Eheschließung\ndurch Erklärung gegenüber dem Standesbeamten                  Das Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche\nden Geburtsnamen des Kindes bestimmen; § 1616              in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer\nAbs. 2 gilt. entsprechend. Hat das Kind das fünfte          400-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geän-\nLebensjahr vollendet, so ist die Bestimmung nur            dert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. Oktober 1993\nwirksam, wenn es sich der Bestimml_!ng anschließt;         (BGBI. 1S. 1838), wird wie folgt geändert:\n§ 1616a Abs. 1 Satz 2 bis 4, Abs. 3 gilt ent-\nsprechend.\"                                                1. Artikel 10 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:\n7. § 1737 wird wie folgt geändert:\n,,(2) Ehegatten können bei oder nach der Ehe-\na) Satz 2 wird wie folgt gefaßt:                                    schließung gegenüber dem Standesbeamten ihren\nkünftig zu führenden Namen wählen\n„Als Familienname gilt nicht der gemäß § 1355\nAbs. 4 dem Ehenamen hinzugefügte Name.\"                        1 . nach dem Recht eines Staates, dem einer der\nEhegatten angehört, ungeachtet des Artikels 5\nb) Satz 3 wird gestrichen.                                               Abs. 1, oder","2056                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\n2. nach deutschem Recht, wenn einer von ihnen         Nach § 46 wird folgender§ 46 a eingefügt:\nseinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat.\n,,§46a\nNach der Eheschließung abgegebene Erklärungen\nmüssen öffentlich beglaubigt werden. Für die Aus-       Vor einer Entscheidung, durch die einem Elternteil das\nwirkungen der Wahl auf den Namen eines Kindes         Bestimmungsrecht nach § 1616 Abs. 3 des Bürgerlichen\nist § 1616a des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinn-        Gesetzbuchs übertragen wird, soll das Vormundschafts-\ngemäß anzuwenden.\"                                    gericht beide Eltern anhören und auf eine einvernehmliche\nb) Absatz 3 wird gestrichen.                             Bestimmung hinwirken. Die Entscheidung des Vormund-\nschaftsgerichts bedarf keiner Begründung; sie ist un-\nc) Absatz 4 wird gestrichen.                             anfechtbar.\"\nd) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 3. Die Eingangs-\nworte „Ist kein Elternteil Deutscher, so kann vor\nder Beurkundung der Geburt eines gemeinsamen                                    Artikel6\nehelichen Kindes dessen gesetzlicher Vertreter\"\nwerden durch die Worte „Vor der Beurkundung der                 Änderung des Personenstandsgesetzes\nGeburt eines ehelichen Kindes können seine Eltern\"      Das Personenstandsgesetz in der im Bundesgesetz-\nersetzt.                                              blatt Teil III, Gliederungsnummer 211-1, veröffentlichten\ne) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 4.                 bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 10 des\nGesetzes vom 21. Dezember 1992 (BGBI. 1S. 2094), wird\n2. In Artikel 220 werden die Absätze 4 und 5 gestrichen.     wie folgt geändert:\n1. § 11 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\nArtikel3\na) Die Nummer 4 wird aufgehoben.\nÄnderung des Ehegesetzes\nDas Ehegesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III,           b) Die bisherige Nummer 5 wird Nummer 4.\nGliederungsnummer 404-1, veröffentlichten bereinigten\nFassung, zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes      2. § 15c Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:\nvom 12. September 1990 (BGBI. 1S. 2002), wird wie folgt\ngeändert:                                                          ,,(1) Die Erklärung,\n1. durch die Ehegatten nach der Eheschließung\n§ 13a erhält folgende Fassung:                                        einen gemeinsamen Familiennamen (Ehenamen)\n,,§ 13a                                   bestimmen,\n(1) Der Standesbeamte soll die Verlobten vor der Ehe-         2. durch die ein Ehegatte seinen Geburtsnamen oder\nschließung befragen, ob sie einen Ehenamen bestimmen                  den zur Zeit der Erklärung über die Bestimmung\nwollen.                                                               des Ehenamens geführten Namen dem Ehenamen\nvoranstellt oder anfügt oder durch die er diese\n(2) Haben die Ehegatten die Ehe außerhalb des Gel-\nErklärung widerruft,\ntungsbereichs dieses Gesetzes geschlossen, so endet\ndie in § 1355 Abs. 3 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetz-             3. durch die ein Ehegatte seinen Geburtsnamen oder\nbuchs vorgesehene Frist nicht vor Ablauf eines Jahres                 den bis zur Bestimmung des Ehenamens geführten\nnach Rückkehr in den Geltungsbereich dieses Gesetzes.\"                Namen wieder annimmt,\n4. durch die Ehegatten ihren künftig zu führenden\nArtikel4                                   Namen gemäß Artikel 10 Abs. 2 Satz 1 und 2 des\nEinführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetz-\nÄnderung des Rechtspflegergesetzes\nbuche wählen,\nDas Rechtspflegergesetz vom 5. November 1969\nkann auch von den Standesbeamten beglaubigt oder\n(BGBI. 1S. 2065), zuletzt geändert durch Artikel 2 Nr. 6 des\nbeurkundet werden. Gleiches gilt für die Erklärung,\nGesetzes vom 20. Dezember 1991 (BGBl. 1S. 2317), w~rd\ndurch die ein Kind und seih Ehegatte die Namens-\nwie folgt geändert:\nänderung der Eltern des Kindes auf ihren Ehenamen\nerstrecken.\"\nIn § 14 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe f wird die Verweisung\n,,§ 1757 Abs. 2\" durch die Verweisung ,,§ 1757 Abs. 4\"\nersetzt.                                                     3. § 15d wird gestrichen.\nArtikel5\n4. Nach§ 21 wird folgender§ 21 a eingefügt:\nÄnderung\ndes Gesetzes über die Angelegenheiten                                               ,,§21 a\nder Freiwilligen Gerichtsbarkeit\nFühren die Eltern eines ehelichen Kindes keinen\nDas Gesetz über die Angelegenheiten der Freiwilligen          Ehenamen und ist von ihnen binnen eines Monats nach\nGerichtsbarkeit in der im Bundesgesetzblatt Teil III,            der Geburt des Kindes der Geburtsname des Kindes\nGliederungsnummer 315-1, veröffentlichten bereinigten            nicht bestimmt worden, so teilt der Standesbeamte\nFassung, zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes           dies dem für den Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufent-\nvom 22. Juli 1993 (BGBI. 1 S. 1282), wird wie folgt              halt des Kindes zuständigen Vormundschaftsgericht\ngeändert:                                                        mit.\"","Nr. 67 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Dezember 1993                              2057\n5. § 30 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:                 Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten entsprechend. § 1616\nAbs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs findet keine An-\n„Außerdem ist ein Randvermerk einzutragen, wenn der\nEhename der Eltern oder der Familienname eines           wendung.\nElternteils geändert worden ist und sich diese Ände-                                    §2\nrung auf den Familiennamen des Kindes erstreckt oder\n(1) Führen die Ehegatten im Zeitpunkt des lnkrafttretens\nwenn dem überlebenden Elternteil eines auf eigenen\ndieses Gesetzes einen Ehenamen, können sie binnen\nAntrag für ehelich erklärten Kindes der neue Name des\neines Jahres nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes\nKindes erteilt worden ist.\"\ndurch Erklärung gegenüber dem Standesbeamten ihren\nEhenamen nach § 1355 Abs. 2, 3 und 6 des Bürgerlichen\n6. § 31 a wird wie folgt geändert:\nGesetzbuchs neu bestimmen. Die Erklärung kann nur von\na) In Absatz 1 Satz 1 werden nach Nummer 1 folgende      beiden Ehegatten gemeinsam abgegeben werden. Die\nNummern 1 a und 1 b eingefügt:                        Erklärung muß öffentlich beglaubigt werden; sie kann\nauch von den Standesbeamten beglaubigt oder be-\n„ 1a. Eltern den Geburtsnamen eines ehelichen\nKindes bestimmen,                               urkundet werden.\n1b. ein eheliches Kind sich der Bestimmung            (2) § 1 Abs . 2 gilt entsprechend.\nseines Geburtsnamens durch die Eltern an-\nschließt,\".                                                                   §3\nb) Absatz 1 Satz 1 Nr. 5 wird gestrichen.                  Führen die Ehegatten im Zeitpunkt des lnkrafttretens\nc) Absatz 1 Satz 3 wird gestrichen.                      dieses Gesetzes keinen Ehenamen, können sie binnen\neines Jahres nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes den\nd) Absatz 2 Satz 1 wird durch folgende Sätze ersetzt:    Geburtsnamen eines vor dem Inkrafttreten dieses Geset-\n,,Zur Entgegennahme der Erklärungen ist der Stan-    zes geborenen Kindes neu bestimmen; § 1616 Abs. 2 und\ndesbeamte zuständig, der die Geburt des Kindes       § 1616 a Abs. 1 und 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs\nbeurkundet hat. Er trägt auf Grund der Erklärungen   gelten entsprechend. § 1616 Abs. 3 des Bürgerlichen\neinen Randvermerk in das Geburtenbuch ein; ein       Gesetzbuchs findet keine Anwendung.\nRandvermerk ist nicht einzutragen, wenn in den\nFällen des Absatzes 1 Nr. 1a die Erklärung vor der                                  §4\nBeurkundung der Geburt des Kindes abgegeben\nworden ist.\"                                            Ein Ehegatte, der vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes\nseinen Geburtsnamen oder den zur Zeit der Ehe-\nschließung geführten Namen dem Ehenamen voran-\n7. In§ 63 Nr. 1 werden die Worte „und nach\" gestrichen.\ngestellt oder angefügt hat, kann die Erklärung gegenüber\ndem Standesbeamten widerrufen und binnen eines Jah-\nres nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eine Erklärung\nnach § 1355 Abs. 4 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs\nArtikel 7                         abgeben; § 1355 Abs. 4 Satz 3 des Bürgerlichen Gesetz-\nÜbergangsregelung                       buchs gilt entsprechend. Artikel 12 Nr. 2 des Ersten\nGesetzes zur Reform des Ehe- und Familienrechts vom\n§1                             14. Juni 1976 (BGBI. 1S. 1421) wird aufgehoben.\n(1) Führt ein Ehegatte zum Zeitpunkt des lnkrafttretens\n§5\ndieses Gesetzes einen Ehenamen, kann er binnen eines\nJahres nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes durch             (1) Binnen zwei Jahren nach dem Inkrafttreten dieses\nErklärung gegenüber dem Standesbeamten seinen Ge-            Gesetzes können Ehegatten durch Erklärung gegenüber\nburtsnamen oder seinen zur Zeit der Eheschließung            dem Standesbeamten ihren künftig zu führenden Namen\ngeführten Namen wieder annehmen. Beläßt es der Ehe-          auch dann nach Artikel 10 Abs. 2 des Einführungsgeset-\ngatte, dessen Geburtsname nicht Ehename geworden             zes zum Bürgerlichen Gesetzbuche wählen, wenn die Ehe\nwar, bei dem Ehenamen, so kann er seinen Geburtsnamen        im Zeitpunkt des lnkrafttretens dieses Gesetzes besteht\noder den bei der Eheschließung geführten Namen dem           und die Ehegatten Erklärungen auf der Grundlage des\nEhenamen voranstellen oder anfügen. Die Erklärung muß        bisherigen Rechts abgegeben hatten. Die Erklärung kann\nöffentlich beglaubigt werden; sie kann auch von den          nur von beiden Ehegatten gemeinsam abgegeben wer-\nStandesbeamten beglaubigt oder beurkundet werden.            den. Die Erklärung muß öffentlich beglaubigt werden; sie\nkann auch von den Standesbeamten beglaubigt oder\n(2) Eine Erklärung, durch die ein Ehegatte seinen Namen   beurkundet werden.\ndem Ehenamen vorangestellt oder angefügt hat, gilt als\nwiderrufen, wenn der Ehegatte seinen Geburtsnamen               (2) Die Bestimmung des Namens eines vor dem Inkraft-\noder den zur Zeit der Eheschließung geführten Namen          treten dieses Gesetzes geborenen deutschen ehelichen\nwieder annimmt.                                              Kindes nach einem ausländischen Recht gemäß Artikel 10\nAbs. 3 Nr. 1 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen\n(3) Nimmt ein Ehegatte seinen Geburtsnamen oder den       Gesetzbuche kann binnen zwei Jahren nach dem Inkraft-\nzur Zeit der Eheschließung geführten Namen wieder an,        treten dieses Gesetzes nachgeholt werden. Die Erklärung\nso können die Ehegatten binnen eines Monats nach             muß öffentlich beglaubigt werden; sie kann auch von den\nder Wiederannahme den Geburtsnamen eines vor der             Standesbeamten beglaubigt oder beurkundet werden.\nWiederannahme geborenen minderjährigen Kindes neu            § 1616a Abs. 1 und 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist\nbestimmen;§ 1616 Abs. 2 und§ 1616a Abs. 1 und 3 des          sinngemäß anzuwenden.","2058                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\n§6                                                               Artikels\nDas Bundesministerium des Innern wird ermächtigt, im                                   Inkrafttreten\nBenehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und mit             (1) Artikel 7 § 6 tritt am Tage nach der Verkündung\nZustimmung des Bundesrates zur Durchführung dieses\nin Kraft.\nArtikels Verwaltungsvorschriften über die nähere Behand-\nlung der Erklärungen und die Mitteilungspflichten der             (2) Im übrigen tritt dieses Gesetz am ersten Tage des auf\nStandesbeamten zu erlassen.                                   die Verkündung folgenden vierten Kalendermonats in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBonn, den 16. Dezember 1993\nDer Bundespräsident\nWeizsäcker\nDer Bundeskanzler\nDr . H e I m u t K o h 1\nDie Bundesministerin der Justiz\nLeuth e u sser-Sc h narren berge r\nDer Bundesminister des Innern\nKanther"]}