{"id":"bgbl1-1993-66-8","kind":"bgbl1","year":1993,"number":66,"date":"1993-12-17T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1993/66#page=23","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1993-66-8/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1993/bgbl1_1993_66.pdf#page=23","order":8,"title":"Siebzehnte Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften","law_date":"1993-12-14T00:00:00Z","page":2043,"pdf_page":23,"num_pages":3,"content":["Nr. 66 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Dezember 1993                            2043\n..             Siebzehnte Verordnung\nzur Anderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften\nVom 14. Dezember1993\nAuf Grund des§ 6 Abs. 1 Nr. 3 erster Halbsatz des Straßenverkehrsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III,\nGliederungsnummer 9231-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, die Eingangsworte in Absatz 1 Nr. 3 zuletzt geändert\ndurch § 37 Abs. 2 des Gesetzes vom 24. August 1965 (BGBI. 1S. 927), und auf Grund des § 26 a des Straßenverkehrs-\ngesetzes, der durch Artikel 1 Nr. 1 des Gesetzes vom 28. Dezember 1982 (BGBI. 1 S. 2090) eingefügt worden ist,\nverordnet das Bundesministerium für Verkehr:\nArtikel 1\nDie Straßenverkehrs-Ordnung vom 16. November 1970 (BGBI. 1 S. 1565, 1971 1S. 38), zuletzt geändert durch die\nVerordnung vom 22. Dezember 1992 (BGBI. 1S. 2482, 1993 1S. 223), wird wie folgt geändert:\n1. § 12 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 1 wird in Nummer 8 der Punkt durch ein Komma ersetzt und wird nach Nummer 8 folgende Nummer 9\nangefügt:\n,,9. an Taxenständen (Zeichen 229).\"\nb) In Absatz 3 wird die Nummer 5 gestrichen.\nc) In Absatz 4 Satz 3 werden die Wörter „halten, um Fahrgäste ein- oder aussteigen zu lassen\" durch die Wörter\n,,Fahrgäste ein- oder aussteigen lassen\" ersetzt.\n2. Die Überschrift zu § 37 wird wie folgt gefaßt:\n,,§37\nWechsellichtzeichen,\nDauerlichtzeichen und Grünpfeil\".\n3. Nach § 37 Abs. 2 Nr. 1 Satz 7 werden folgende Sätze eingefügt:\n„Nach dem Anhalten ist das Abbiegen nach rechts auch bei Rot erlaubt, wenn rechts neben dem Lichtzeichen Rot ein\nSchild mit grünem Pfeil auf schwarzem Grund (Grünpfeil) angebracht ist. Der Fahrzeugführer darf nur aus dem\nrechten Fahrstreifen abbiegen. Er muß sich dabei so verhalten, daß eine Behinderung oder Gefährdung anderer\nVerkehrsteilnehmer, insbesondere des Fußgänger- und Fahrzeugverkehrs der freigegebenen Verkehrsrichtung,\nausgeschlossen ist.\"\n4. In§ 41 Abs. 2 Nr. 4 wird im Zeichen 229 (Taxenstand) die Abbildung des Zeichens 286 durch die Abbildung des\nZeichens 283 ersetzt.\n5. In § 42 Abs. 8 Nr. 3 erhält Satz 2 der Erläuterung zu Zeichen 453 folgende Fassung:\n„Ziele, die über eine andere als die gerade befahrene Autobahn zu erreichen sind, werden in der Regel unterhalb des\nwaagerechten Striches angegeben.\"\n6. In § 45 Abs. 5 wird folgender Satz angefügt:\n„Werden Verkehrszeichen oder Verkehrseinrichtungen für eine Veranstaltung nach § 29 Abs. 2 erforderlich, so kann\ndie Straßenverkehrsbehörde der Gemeinde, in der die Veranstaltung stattfindet, mit deren Einvernehmen die\nVerpflichtung nach Satz 1 übertragen.\"\n7. § 49 Abs. 3 Nr. 2 wird wie folgt gefaßt:\n,,2. einer Vorschrift des § 37 über das Verhalten an Wechsellichtzeichen, Dauerlichtzeichen oder beim Rechts-\nabbiegen mit Grünpfeil zuwiderhandelt,\".\n8. In§ 53 Abs. 3 wird die Angabe „31. Dezember 1993\" durch die Angabe „31. Dezember 1995\" ersetzt.\n9. In § 53 wird folgender Absatz 13 angefügt:\n,,(13) Die bisherigen Zeichen 229 behalten die Bedeutung, die sie nach der vor dem 1. März 1994 geltenden\nFassung der Straßenverkehrs-Ordnung hatten, bis längstens 31. Dezember 1994.\"","2044                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\nArtikel2\nDie Anlage zu§ 1 Abs. 1 der Bußgeldkatalog-Verordnung vom 4. Juli 1989 (BGBI. 1 S. 1305, 1447), zuletzt geändert\ndurch Artikel 2 der Verordnung vom 26. Januar 1993 (BGBI. 1S. 97), wird wie folgt geändert:\n1. Die Überschrift vor Nummer 34 und die Nummern 34, 34.1, 34.2 und 34.2.1 werden wie folgt gefaßt:\n„Wechsellichtzeichen, Dauerlichtzeichen\nund Grünpfeil\n34         Als Fahrzeugführer in anderen als den Fällen            § 37 Abs. 2 Nr. 1               100\ndes Rechtsabbiegens mit Grünpfeil rotes                 Satz 7, 11, Nr. 2,\nWechsellichtzeichen oder rotes Dauerlichtzeichen        Abs. 3 Satz 1, 2\nnicht befolgt                                           § 49 Abs. 3 Nr. 2\n34.1       mit Gefährdung oder Sachbeschädigung                    § 37 Abs. 2 Nr. 1 Satz 7,       250\n11, Nr. 2, Abs. 3 Satz 1, 2 Fahrverbot\n§ 1 Abs. 2                   1 Monat\n§49Abs.1 Nr.1,\nAbs. 3 Nr. 2\n34.2        bei schon länger als 1 Sekunde andauernder              § 37 Abs. 2 Nr. 1               250\nRotphase eines Wechsellichtzeichens                     Satz7,11,Nr.2               Fahrverbot\n§ 49 Abs. 3 Nr. 2            1 Monat\n34.2.1      mit Gefährdung oder Sachbeschädigung                    § 37 Abs. 2 Nr. 1               400\nSatz 7, 11, Nr. 2           Fahrverbot\n§ 1 Abs. 2                  1 Monat\".\n§ 49 Abs. 1 Nr. 1,\nAbs. 3 Nr. 2\n2. Nach Nummer 34.2.1 werden folgende Nummern eingefügt:\n„34 a       Beim Rechtsabbiegen mit Grünpfeil\n34a.1     vor dem Rechtsabbiegen mit Grünpfeil                    § 37 Abs. 2 Nr. 1 Satz 7        100\nnicht angehalten                                        § 49 Abs. 3 Nr. 2\n34a.2     den Fahrzeugverkehr der freigegebenen                   § 37 Abs. 2 Nr. 1 Satz 10       120\nVerkehrsrichtungen, ausgenommen den                     § 49 Abs. 3 Nr. 2\nFahrradverkehr auf Radwegfurten, gefährdet\n34 a.3    den Fußgängerverkehr oder den Fahrradverkehr            § 37 Abs. 2 Nr. 1 Satz 10\nauf Radwegfurten der freigegebenen                      § 49 Abs. 3 Nr. 2\nVerkehrsrichtungen\n34a.3.1   behindert                                                                               120\n34a.3.2   gefährdet                                                                               150\".\nArtikel3\nDie Verordnung über die vorübergehende Weiterverwendung des grünen Pfeilschildes an Lichtzeichenanlagen vom\n20. Dezember 1991 (BGBI. 1S. 2391) wird aufgehoben.\nArtikel4\nDiese Verordnung tritt am ersten Tage des dritten auf die Verkündung folgenden Monats in Kraft. Artikel 1 Nr. 8 tritt\nam 1. Januar 1994 in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 14. Dezember 1993\nDer Bundesminister für Verkehr\nMatthias Wissmann","Nr. 66 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Dezember 1993           2045\nSiebzehnte Bekanntmachung\nüber die Feststellung der Gegenseitigkeit\ngemäß § 1 Abs. 2 des Auslandsunterhaltsgesetzes\nVom 24. November 1993\nAuf Grund des§ 1 Abs. 2 des Auslandsunterhaltsgesetzes vom 19. Dezember\n1986 (BGBI. 1S. 2563) wird bekanntgemacht, daß die Gegenseitigkeit im Sinne\ndieses Gesetzes verbürgt ist im Verhältnis zu den kanadischen\nNordwest-Territorien.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom\n13. April 1993 (BGBI. 1S. 928).\nBonn, den 24. November 1993\nBundesministerium der Justiz\nIn Vertretung\nKober"]}