{"id":"bgbl1-1993-66-6","kind":"bgbl1","year":1993,"number":66,"date":"1993-12-17T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1993/66#page=16","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1993-66-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1993/bgbl1_1993_66.pdf#page=16","order":6,"title":"Zehnte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über die Beschaffenheit und die Auszeichnung der Qualitäten von Kraftstoffen - 10. BlmSchV)","law_date":"1993-12-13T00:00:00Z","page":2036,"pdf_page":16,"num_pages":5,"content":["2036                                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\nZehnte Verordnung\nzur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes\n(Verordnung über die Beschaffenheit\nund die Auszeichnung der Qualitäten von Kraftstoffen - 10. BlmSchV} *)\nVom 13. Dezember 1993\nAuf Grund                                                                                               §4\n- des § 23 Abs. 1 und des § 34 Abs. 1 des Bundes-Immis-                                Beschaffenheit von Flüssiggaskraftstoff\nsionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekannt-\nmachung vom 14. Mai 1990 (BGBI. 1 S. 880) verordnet                         Flüssiggaskraftstoff darf im geschäftlichen Verkehr an\ndie Bundesregierung nach Anhörung der beteiligten                        den Verbraucher nur veräußert werden, wenn seine Eigen-\nKreise,                                                                  schaften den Mindestanforderungen der DIN EN 589,\nAusgabe Mai 1993, entsprechen.\n- des § 34 Abs. 2 Nr. 6 und 7, des § 37 des Bundes-\nImmissionsschutzgesetzes und des § 2a Abs. 3 des\nBenzinbleigesetzes, der durch Artikel 1 Abs. 3 des                                                      §5\nGesetzes vom 25. November 1975 (BGBI. 1 S. 2919)\neingefügt worden ist, verordnet die Bundesregierung,                                     Beschaffenheit der Zapfventile\n- des § 38 Abs. 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes                           Verbleiter Ottokraftstoff darf nur aus Zapfventilen ab-\nverordnen das Bundesministerium für Verkehr und das                       gegeben werden, deren Auslaufrohr an der Mündung\nBundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reak-                       einen äußeren Durchmesser von mindestens 23,6 Milli-\ntorsicherheit nach Anhörung der beteiligten Kreise:                       meter hat.\n§1                                                                      §6\nBegriffsbestimmung                                                 Inhalt und Form der Auszeichnung\nUnverbleiter Ottokraftstoff im Sinne dieser Verordnung                      (1) Wer im geschäftlichen Verkehr Kraftstoffe an den\nist jeder Ottokraftstoff, dessen Gehalt an Bleiverbindun-                    Verbraucher veräußert, hat die gewährleisteten Qualitäten\ngen, berechnet als Blei, 0,013 Gramm im Liter (gemessen                      an den Zapfsäulen oder sonst an der Tankstelle in folgen-\nbei + 15 Grad Celsius) nicht übersteigt. Bei einem höheren                   der Weise deutlich sichtbar kenntlich zu machen:\nBleigehalt handelt es sich um verbleiten Ottokraftstoff.\n1. Mit „Super bleifrei\" und dem Zeichen nach Anlage 1a,\n§2                                           ,,Super Plus bleifrei\" und dem Zeichen nach Anlage 1b,\n„Normal bleifrei\" und dem Zeichen nach Anlage 1c\nBeschaffenheit von Ottokraftstoffen\nwird unverbleiter Ottokraftstoff gekennzeichnet, des-\n(1) Unverbleiter Ottokraftstoff darf im geschäftlichen                        sen Eigenschaften den Mindestanforderungen der\nVerkehr an den Verbraucher nur veräußert werden, wenn                             DIN EN 228, Ausgabe Mai 1993, entsprechen. Statt mit\nseine Eigenschaften den Mindestanforderungen der                                  „Normal bleifrei\" kann die Kennzeichnung mit „Benzin\nDIN EN 228, Ausgabe Mai 1993, entsprechen.                                       bleifrei\" erfolgen. Statt des Begriffs „bleifrei\" kann auch\n(2) Verbleiter Ottokraftstoff darf im ge_schäftlichen                         der Begriff „unverbleit\" gewählt werden.\nVerkehr an den Verbraucher nur veräußert werden, wenn                         2. Mit „Super verbleit\" und dem Zeichen nach Anlage 2\nseine Eigenschaften den Mindestanforderungen der                                  wird verbleiter Ottokraftstoff gekennzeichnet, dessen\nDIN 51 600, Ausgabe Januar 1988, entsprechen. Hinsicht-                           Eigenschaften den Mindestanforderungen der DIN\nlict1 seines Benzolgehalts gelten die Anforderungen nach\n51 600, Ausgabe Januar 1988, entsprechen.\nDIN EN 228, Ausgabe Mai 1993.\n3. Mit „Diesel\" und dem Zeichen nach Anlage 3 wird\n§3                                            Dieselkraftstoff gekennzeichnet, dessen Eigenschaf-\nten den Mindestanforderungen der DIN EN 590,\nBeschaffenheit von Dieselkraftstoff\nAusgabe Mai 1993, entsprechen. Will der Auszeich-\nDieselkraftstoff darf im geschäftlichen Verkehr an den                       nungspflichtige zusätzlich deutlich machen, daß er\nVerbraucher nur veräußert werden, wenn seine Eigen-                               Dieselkraftstoff mit einem Schwefelhöchstgehalt von\nschaften den Mindestanforderungen der DIN EN 590,                                0,05 Gewichts-% veräußert, kann er diesen Kraftstoff\nAusgabe Mai 1993, entsprechen.                                                   mit „Diesel schwefelarm\" bezeichnen.\n4. Mit „Flüssiggas\" und dem Zeichen nach Anlage 4 wird\n·) Mit dieser Verordnung wird die Richtlinie (93/12/EWG) des Rates                Flüssiggaskraftstoff gekennzeichnet, dessen Eigen-\nvom 23. März 1993 über den Schwefelgehalt bestimmter flüssiger\nBrennstoffe (ABI. EG Nr. L 74 S. 81) in bezug auf Artikel 2 Abs. 1 Satz 2    schaften den Mindestanforderungen der DIN EN 589,\numgesetzt.                                                                   Ausgabe Mai 1993, entsprechen.","Nr. 66 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Dezember 1993                              2037\n(2) Die nach Absatz 1 geforderte Kennzeichnung mit                                    §9\nAusnahme der Zeichen nach den Anlagen 1a bis 4 kann\nZugänglichkeit der Normen\nmit einem Zusatz versehen werden, soweit hierdurch die\nKennzeichnung nicht beeinträchtigt wird.                        Die in den§§ 2, 3, 4 und 6 genannten DIN- und DIN EN-\nNormen sind bei der Beuth-Verlag GmbH, Berlin, erschie-\nnen. Die genannten Normen sind bei dem Deutschen\n§7                             Patentamt in München archivmäßig gesichert nieder-\nUnterrichtung des Auszeichnungspflichtigen            gelegt.\nWer gewerbsmäßig oder im Rahmen einer wirtschaft-                                     §10\nlichen Unternehmung Kraftstoffe in den Verkehr bringt, hat\nden Auszeichnungspflichtigen darüber zu unterrichten,                          Ordnungswidrigkeiten\ndaß die Kraftstoffe den Mindestanforderungen der§§ 2, 3         Ordnungswidrig im Sinne des § 62 Abs. 1 Nr. 7 des\noder 4 entsprechen.                                          Bundes-Immissionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätz-\nlich oder fahrlässig\n§8\n1. entgegen §§ 2, 3 oder 4 Kraftstoff veräußert,\nBekanntmachung\nder empfohlenen Kraftstoffqualitäten              2. entgegen§ 5 verbleiten Ottokraftstoff abgibt,\n(1) Wer gewerbsmäßig oder im Rahmen einer wirt-           3. entgegen § 6 Nr. 3 oder 4 Kraftstoff nicht oder nicht in\nschaftlichen Unternehmung Kraftfahrzeuge herstellt oder          der vorgeschriebenen Weise kenntlich macht oder\neinführt, hat für den Betrieb der Kraftfahrzeuge, die er in  4. entgegen § 7 in Verbindung mit § 3 oder 4 den Aus-\nden Verkehr bringt, die empfohlenen und verwendbaren             zeichnungspflichtigen nicht darüber unterrichtet, daß\nKraftstoffqualitäten entsprechend der§§ 2, 3 oder 4              die gelieferten Kraftstoffe den Mindestanforderungen\n1. den Vertragswerkstätten und -händlern sowie der               der§§ 3 oder 4 entsprechen.\nÖffentlichkeit in geeigneter Weise bekanntzugeben\nund\n2. in den Betriebsanleitungen oder anderen für den Kraft-                                § 11\nfahrzeughalter bestimmten Unterlagen anzugeben.                       Inkrafttreten, Außerkrafttreten\n(2) Für die Erfüllung der Verpflichtungen nach Absatz 1      Diese Verordnung tritt sechs Wochen riach der Verkün-\ngenügt es, daß die Kraftstoffqualitäten mit den für die      dung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Benzinqualitätsverord-\nAuszeichnung von Kraftstoff nach § 6 vorgeschriebenen        nung vom 27. Juni 1988 (BGBI. 1S. 969), geändert durch\nKennzeichnungen bekanntgegeben oder angegeben                die Verordnung vom 21. April 1992 (BGBI. 1S. 951), außer\nwerden. Hierbei kann auf die Verwendung der Zeichen          Kraft. Abweichend von Satz 1 tritt § 6 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2\nnach den Anlagen 1a bis 4 verzichtet werden.                 am 1. Oktober 1994 in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 13. Dezember 1993\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister\nfür Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit\nKlaus Töpfer\nDer Bundesminister für Verkehr\nMatthias Wissmann","2038              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\nAnlage 1a\n~{'3-\\tstoft e/Jl\n0\n0'                              ~?·\n-!E\na            Super                        ~ ,. .\nunverbleit\nROZ95\nDIN\nEN 228\n0 = 85 mm bis 100 mm\nAnlage 1b\n{'3-\\tstoft s\n~0\n~L\n~~                         ~,u'~?·\nd      SuperPlus                          %.\nunverbleit\nROZ98\nDIN\nEN 228\n0 = 85 mm bis 100 mm","Nr. 66 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Dezember 1993           2039\nAnlage 1c\n~'('3-\\tstoft e/Jt\nC,\n0'                             ~?·\na-!!!         Normal ';-,. . .\nunverbleit\nROZ91\nDIN\nEN 228\n0 = 85 mm bis 100 mm\nAnlage2\nf.'<'o-\\tstoft e/Jt\n0\n0' '                           ·~?·\na-!!!          Super                     ';-~\nverbleit\nRoz·gs\nDIN\n51600\n0 = 85 mm bis 100 mm","2040         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\nAnlage3\n0 = 85 mm bis 100 mm\nAnlage4\nDIN\nEN 589\n0 = 85 mm bis 100 mm"]}