{"id":"bgbl1-1993-66-5","kind":"bgbl1","year":1993,"number":66,"date":"1993-12-17T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1993/66#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1993-66-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1993/bgbl1_1993_66.pdf#page=2","order":5,"title":"Neufassung der Gefahrgutverordnung Straße","law_date":"1993-11-26T00:00:00Z","page":2022,"pdf_page":2,"num_pages":14,"content":["2022                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\nBekanntmachung\nder Neufassung der Gefahrgutverordnung Straße\nVom 26. November 1993\nAuf Grund des Artikels 2 der 4. Straßen-Gefahrgutänderungsverordnung vom\n13. April 1993 (BGBI. 1 S. 448) wird n.achstehend der Wortlaut der Gefahrgutver-\nordnung Straße in der seit 24. April 1993 gelten.den Fassung bekanntgemacht.\nDie Neufassung berücksichtigt:\n1. die Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 1990 (BGBI. 1 S. 2453)\nund\n2. Artikel 1 der am 24. April 1993 in Kraft getretenen eingangs genannten\nVerordnung.\nDie Rechtsvorschriften zu 2. wurden erlassen auf Grund des § 3 Abs. 1 und 5 in\nVerbindung mit § 4 Abs. 1, des § 5 Abs. 2 und 3 und des § 1O Abs. 2 Satz 2 des\nGesetzes über die Beförderung gefährlicher Güter vom 6. August 1975 (BGBI. 1\nS. 2121 ), § 3 Abs. 1 geändert durch Artikel 36 des Gesetzes vom 28. Juni 1990\n(BGBI. 1 S. 1221 ), § 4 Abs. 1 und § 5 Abs. 2 geändert durch Artikel 3 Nr. 2\nBuchstabe a des Gesetzes vom 9. Oktober 1989 (BGBI. 1S. 1830), in Verbindung\nmit§ 1 der Verordnung zur Übertragung gefahrgutrechtlicher Ermächtigungen auf\nden Bundesminister für Verkehr vom 12. September 1985 (BGBI. 1 S. 1918), und\ndes § 1 Abs. 4 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie-\nund Handelskammern in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnum-\nmer 701-1, veröffentlichten bereinigten Fassung.\nBonn,den26. November1993\nDer Bundesminister für Verkehr\nWissmann","Nr. 66 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Dezember 1993                            2023\nVerordnung\nüber die innerstaatliche und grenzüberschreitende Beförderung\ngefährlicher Güter auf Straßen\n(Gefahrgutverordnung Straße - GGVS)\n§ 1                             mer 2002 Abs. 1 Satz 3 oder 5 zur Beförderung zugelas-\nGrundregel                          sen und nicht nach der Anlage A Randnummer 2002\nAbs. 1 Satz 4, Abs. 10, 12 oder 14 von der Beförderung\n(1) Diese Verordnung regelt die· Beförderung gefähr-      ausgeschlossen sind.\nlicher Güter mit Straßenfahrzeugen.\n(2) Absatz 1 gilt auch für grenzüberschreitende Beför-\n(2) Die innerstaatliche Beförderung gefährlicher Güter    derungen.\nunterliegt den Vorschriften, die in den Anlagen A und B zu                                §4\ndieser Verordnung über die ganze Seite sowie links vom\nmittleren Trennungsstrich abgedruckt sind.                                  Allgemeine Sicherheitspflichten\n(3) Die grenzüberschreitende Beförderung unterliegt          (1) Die an der Beförderung gefährlicher Güter Beteilig-\nden Regeln des Europäischen Übereinkommens vom                ten haben die nach Art und Ausmaß der vorhersehbaren\n30. September 1957 über die internationale Beförderung        Gefahren erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um\ngefährlicher Güter auf der Straße (ADA-übereinkommen)         Schadensfälle zu verhindern und bei Eintritt eines Scha-\n(BGBI. 1969 II S. 1489), deren Übersetzung in deutscher      dens dessen Umfang so gering wie möglich zu halten.\nSprache sich aus den in den Anlagen A und B zu dieser           (2) Absatz 1 gilt auch für grenzüberschreitende Beför-\nVerordnung über die ganze Seite sowie rechts vom mittle-     derungen.\nren Trennungsstrich abgedruckten Vorschriften ergibt. Im\nübrigen gelten die Vorschriften dieser Verordnung für                                     §5\ngrenzüberschreitende Beförderungen nur, soweit dies                                  Ausnahmen\nausdrücklich bestimmt ist.\n(1) Die nach Landesrecht zuständigen Stellen können\n(4) Die Vorschriften der Anlage B Randnummer 10 003       auf Antrag für Einzelfälle oder allgemein für bestimmte\nund 1O 420 gelten in der für innerstaatliche Beförderungen   Antragsteller Ausnahmen von dieser Verordnung zulas-\nanzuwendenden Fassung auch für grenzüberschreitende          sen.\nBeförderungen.\n§2                                 (2) Ausnahmen dürfen nur zugelassen werden, wenn\nBegriffsbestimmungen                       1. der technische Fortschritt dies rechtfertigt, das Gut\nsonst von der Beförderung ausgeschlossen wäre oder\n(1) Im Sinne dieser Verordnung                                 die Einhaltung einer Bestimmung unzumutbar ist und\n1. sind gefährliche Güter die den in der Anlage A Rand-      2. sichergestellt ist, daß Sicherheitsvorkehrungen, die\nnummer 2002 Abs. 2 in Verbindung mit Absatz 1 Sätze 3        nach den von dem Gut ausgehenden Gefahren erfor-\nbis 5 aufgeführten einzelnen Klassen zugehörenden            derlich sind, dem Stand von Wissenschaft und Technik\nGüter;                                                       entsprechen; entsprechen die Sicherheitsvorkehrun-\n2. ist Beförderer, wer das Fahrzeug für die Ortsverände-          gen nicht dem Stand von Wissenschaft und Technik, so\nrung des Gutes verwendet;                                    muß die Zulassung der Ausnahme im Hinblick auf die\nverbleibenden Gefahren als vertretbar angesehen wer-\n3. ist Absender, wer mit dem Beförderer einen Beförde-            den können.\nrungsvertrag abschließt; wird kein Beförderungsvertrag\nabgeschlossen, so gilt der Beförderer als Absender;        (3) Über die erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen ist\nAbsender im Sinne der Anlage B Anhang 8.1 a Rand-       bei Abweichungen von den Anlagen A und B vom Antrag-\nnummer 211174 Satz 3 ist der Verlader und im Sinne      steller ein Gutachten von Sachverständigen für gefährliche\nder Anlage B Anhang 8.1 b Randnummer 212174             Güter, für Fahrzeug- und Behälterbau oder für andere mit\nSatz 3 der Befüller;                                    der Beförderung gefährlicher Güter zusammenhängende\n4. ist Verlader, wer als unmittelbarer Besitzer das Gut      Fragen vorzulegen. In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 2\ndem Beförderer zur Beförderung übergibt oder selbst     2. Halbsatz müssen in diesem Gutachten auch die verblei-\nbefördert;                                              benden Gefahren dargestellt werden; außerdem muß be-\ngründet werden, weshalb die Zulassung der Ausnahme im\n5. ist Befüller, wer als unmittelbarer Besitzer des gefähr-  Hinblick auf die verbleibenden Gefahren als vertretbar\nlichen Gutes dieses in einen Tankcontainer einbringt    angesehen wird. Die nach Landesrecht zuständige Stelle\noder einbringen läßt.                                   kann die Vorlage weiterer Gutachten auf Kosten des An-\n(2) Absatz 1 gilt auch für grenzüberschreitende Beför-    tragstellers verlangen oder im Benehmen mit dem Antrag-\nderungen.                                                    steller weitere Gutachten selbst anfordern.\n§3                                 (4) Werden Ausnahmen zugelassen, so sind diese\nZulassung zur Beförderung                    schriftlich und unter dem Vorbehalt des Widerrufs für den\nFall zu erteilen, daß sich die auferlegten Sicherheitsvor-\n(1) Gefährliche Güter dürfen auf der Straße nur beför-    kehrungen als unzureichend zur Einschränkung der von\ndert werden, wenn sie nach der Anlage A Randnum-             der Beförderung ausgehenden Gefahren herausstellen.","2024                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\n(5) Der Bundesminister der Verteidigung, der Bundes-            c) für die Festlegung der Beförderungsbedingungen\nminister des Innern, die Innenminister (-senatoren) der               und Verpackungen nach Anlage A Randnum-\nLänder und die für die Kampfmittelbeseitigung zuständi-               mer 2405 Abs. 6 und 7;\ngen obersten Landesbehörden oder die von ihnen be-                 d) für die Klassifizierung und Zuordnung organischer\nstimmten Stellen können Ausnahmen von dieser Verord-                  Peroxide nach Anlage A Randnummer 2550\nnung zulassen, soweit Gründe der Verteidigung, polizeili-             Abs. 8;\nche Aufgaben, Aufgaben der Feuerwehren oder Aufgaben\nder Kampfmittelräumung dies erfordern und die öffentliche          e) für die Zulassung organischer Peroxide zur Beför-\nSicherheit gebührend berücksichtigt ist. Absatz 2 ist an-             derung in Großpackmitteln (IBC) nach Anlage A\nzuwenden.                                                             Randnummer 2555 Abs. 1;\n(6) Hat die Bundesrepublik Deutschland Vereinbarun-             f) für die Prüfung und Zulassung radioaktiver Stoffe\ngen nach dem ADA-übereinkommen Anlage A Randnum-                      in besonderer Form;\nmer 2010 oder Anlage B Randnummer 10 602 zu diesem                 g) für die Prüfung der Muster von zulassungspflichti-\nÜbereinkommen abgeschlossen, dürfen, soweit nicht aus-                gen Versandstücken für radioaktive Stoffe gemäß\ndrücklich etwas anderes bestimmt ist, vom Zeitpunkt ihrer             der vom Bundesminister für Verkehr bekanntgege-\nVerkündung im Bundesgesetzblatt bis zu ihrer Aufhebung                benen Richtlinien, die sich auf diese Vorschriften\ninnerstaatliche Beförderungen unter denselben Voraus-                 beziehen;\nsetzungen und nach denselben Bestimmungen durchge-\nh) für die Überwachung qualitätssichernder Maßnah-\nführt werden, wie es in diesen Vereinbarungen für den\nmen bei der Fertigung prüfpflichtiger Versandstük-\ngrenzüberschreitenden Verkehr vorgesehen ist.\nke für radioaktive Stoffe nach den vom Bundesmi-\nnister für Verkehr im Verkehrsblatt bekanntgege-\n§6                                      benen Technischen Richtlinien für die Überwa-\nZuständigkeiten                                chung der Fertigung von Verpackungen zur Beför-\nderung gefährlicher Güter, die sich auf diese Vor-\n(1) Für die Durchführung dieser Verordnung sind zu-\nschriften beziehen;\nständig\ni) für die Überwachung der Fertigung zulassungs-\n1. die nach Landesrecht zuständigen Stellen als zustän-\npflichtiger Versandstücke für radioaktive Stoffe so-\ndige Behörden nach Anlage B Anhang 8.1 a;\nwie deren erstmalige und wiederkehrende Prü-\n2. die Straßenverkehrsbehörden, in deren Bezirk die Be-             fung;\noder Entladestelle liegt, für die Bestimmung des Fahr-\nj) für die Genehmigung höherer Lithiummengen nach\nwegs nach § 7 Abs. 3. Bei grenzüberschreitenden\nAnlage A Randnummer 2901 Ziffer 5 Bemerkung 1;\nBeförderungen über nicht an Autobahnen liegenden\nGrenzübergangsstellen ist die Straßenverkehrsbehör-           k) für die Zulassung des Prüfverfahrens nach Anlage A\nde zuständig, in deren Bezirk die Grenzübergangsstel-            Anhang A.2 Randnummer 3200 Abs. 2;\nle liegt. Bei unterbrochenen Autobahnen ist die Stra-         1) für die Genehmigung neuer Legierungen nach An-\nßenverkehrsbehörde für die Bestimmung des Fahr-                  lage A Anhang A.2 Randnummer 3201 Abs. 2, 3\nwegs zwischen den Autobahnabschnitten zuständig,                 und 4;\nin deren Bezirk der endende Autobahnabschnitt liegt.\nIst die Benutzung von Autobahnen unzumutbar, ist              m) als zuständige Behörde nach Anlage A Anhang A.5\nausschließlich die Straßenverkehrsbehörde zustän-                und A.6; sie kann die Bauartprüfung von Herstel-\ndig, in deren Bezirk die Beladestelle liegt. Welche              lern oder Verwendern einer Verpackung oder von\nStelle Straßenverkehrsbehörde ist, richtet sich nach             sonstigen Prüfstellen anerkennen; das Verfahren\nLandesrecht;                                                     richtet sich nach den vom Bundesminister für Ver-\nkehr im Verkehrsblatt bekanntgegebenen Richt-\n3. der Bundesminister für Verkehr für den Abschluß von              linien über die Bauartprüfung, die Erteilung der\nVereinbarungen nach Anlage A Randnummer 2010                     Kennzeichnung und der Zulassung von Verpak-\nund nach Anlage B Randnummer 10 602;                             kungen für die Beförderung gefährlicher Güter, die\n4. die Bundesanstalt für Materialforschung und -prü-                sich auf diese Vorschriften beziehen;\nfung                                                          n) als zuständige Behörde nach Anlage A Anhang A.7\na) für die Zuordnung und Genehmigung (Zustim-                    Randnummer 3771 Abs. 5 Satz 1 und nach Anla-\nmung) bestimmter explosiver Stoffe und Gegen-                ge B Anhang B.1 b;\nstände mit Explosivstoff nach Anlage A Randnum-\n5. das Bundesamt für Strahlenschutz für die Genehmi-\nmer 2100 Abs. 3 und Anhang A.1 Randnum-\ngung der Beförderung von radioaktiven Stoffen und für\nmer 3101 Abs. 3 und 5 und die Festlegung der\ndie Zulassung der Muster von Versandstücken für\nVerpackung nach Randnummer 2103 Abs. 5 Me-\nradioaktive Stoffe;\nthoden E 102, E 103, E 138, E 146 und E 149,\nsoweit es sich nicht um den militärischen Bereich      6. das Bundesinstitut für chemisch-technische Untersu-\nhandelt;                                                  chungen beim Bundesamt für Wehrtechnik und Be-\nschaffung (BICT) für den militärischen Bereich für\nb) für die Entscheidung über das Zusammenpacken\nvon Gegenständen der Klasse 1 Verträglichkeits-           a) die Zuordnung und Genehmigung (Zustimmung)\ngruppe D oder E mit ihren eigenen Zündmitteln                bestimmter explosiver Stoffe und Gegenstände mit\nnach Anlage A Randnummer 2104 Abs. 6, soweit                 Explosivstoff nach Anlage A Randnummer 2100\nes sich nicht um den militärischen Bereich handelt;          Abs. 3 und Anhang A.1 Randnummer 3101 Abs. 3","Nr. 66 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Dezember 1993                              2025\nund 5 und die Festlegung der Verpackung nach       12. die Industrie- und Handelskammern nach Anlage B\nRandnummer 2103 Abs. 5 Methoden E 102, E 103,           Randnummer 10 315 und für die Anerkennung von\nE 138, E 146 und E 149,                                 Lehrgängen und Lehrgangsabschlüssen; mehrere\nb) die Entscheidung über das zusammenpacken von             Industrie- und Handelskammern können Vereinbarun-\nGegenständen der Klasse 1 Verträglichkeitsgrup-         gen zur gemeinsamen Erledigung ihrer Aufgaben\npe D oder E mit ihren eigenen Zündmitteln nach          nach Anlage B Randnummer 10 315 schließen;\nAnlage A Randnummer 2104 Abs. 6;                   13. die sachkundige Person für die Prüfung und Beschei-\n7. die amtlichen oder amtlich für Prüfungen von Anlagen         nigung der Entgasung des Tanks nach Anlage B An-\nnach§ 2 Abs. 2a Nr. 2 oder 9 des Gerätesicherheits-         hang 8.1 a Randnummer 211 273 Satz 3 und An-\ngesetzes anerkannten Sachverständigen nach § 14             hang 8.1 b Randnummer 212 273 Satz 3, jeweils in\nAbs. 1 des Gerätesicherheitsgesetzes für die Baumu-         der für innerstaatliche Beförderungen geltenden Fas-\nsterprüfung von festverbundenen Tanks, Aufsetz-             sung.\ntanks, Tankbatterien und Gefäßbatterien nach Anla-       (2) Für die Dienstbereiche der Bundeswehr und des\nge B Anhang 8.1 a Randnummer 211 140 und von           Bundesgrenzschutzes werden, soweit dies Gründe der\nTankcontainern nach Anlage B Anhang 8.1 b Rand-         Verteidigung oder die Aufgaben des Bundesgrenzschut-\nnummer 212 140;                                         zes erfordern, die Zuständigkeiten hinsichtlich der Prüfun-\n8. die amtlichen oder amtlich für Prüfungen von Anlagen    gen der Tanks und der Fahrzeuge nach Anlage B Rand-\nnach § 2 Abs. 2 a Nr. 2 oder 9 des Gerätesicherheits-   nummer 1O 282 sowie Anhang 8.1 a, Abschnitte 5, sowie\ngesetzes anerkannten Sachverständigen nach § 14         hinsichtlich der Fahrwegbestimmung und Bescheinigung\nAbs. 1 des Gerätesicherheitsgesetzes sowie die nach     nach § 7 und der Bescheinigungen nach Anlage B Rand-\n§ 31 Abs. 1 Nr. 2 und 3 der Druckbehälterverordnung     nummer 10 315 Abs. 1 und 3 durch Sachverständige oder\noder nach § 16 Abs. 1 Nr. 2 bis 6 der Verordnung über   Dienststellen wahrgenommen, die der Bundesminister der\nbrennbare Flüssigkeiten für die Prüfung dieser Anla-   Verteidigung oder der Bundesminister des Innern bestellt\ngen amtlich anerkannten Sachverständigen für           hat.\na) die Zustimmung zur anderweitigen Verwendung            (3) Absatz 1 Nr. 1 bis 12 und Absatz 2 gelten auch für\nder Gefäße nach Anlage A Randnummer 2202           grenzüberschreitende Beförderungen.\nAbs. 4;\nb) die Zustimmung nach Anlage A Randnummer 2211                                      §7\nAbs. 2 Buchstabe b und Abs. 4;\nBeförderung der Güter der Listen I und II\nc) die erstmaligen und wiederkehrenden Prüfungen\nvon Gefäßen nach Anlage A Randnummer 2215;            (1) Für die Beförderung der in der Anlage 8 Anhang 8.8\nRandnummer 280 001 Listen I und II aufgeführten Güter\nd) die Festsetzung der höchstzulässigen Masse der      gelten in dem in den Bemerkungen zu Randnum-\nFüllung nach Anlage A Randnummer 2220              mer 280 001 festgelegten Rahmen die Vorschriften der\nAbs. 4;                                            Absätze 2 bis 8.\ne) Prüfungen der Tanks nach Anlage B Anhang 8.1 a\n(2) Gefährliche Güter nach Absatz 1 sind auf Autobah-\nund 8.1 b, jeweils Abschnitt 5;\nnen zu befördern. Dies gilt nicht, wenn die Benutzung der\n9. die von der Bundesanstalt für Materialforschung und    Autobahn\n-prüfung gemäß § 19 Nr. 3 der Gefahrgutverordnung\n1. unzumutbar ist, insbesondere wenn die Entfernung bei\nSee vom 24. Juli 1991 (BGBI. 1 S. 1714) anerkannten\nBenutzung der Autobahn mindestens doppelt so groß\nSachverständigen für Prüfungen nach Anlage 8 An-\nist wie die Entfernung bei Benutzung anderer geeigne-\nhang B.1 b Abschnitt 5 von Tankcontainern, die auch\nter Straßen, oder\nfür die Beförderung gefährlicher Güter mit Seeschiffen\nbestimmt sind;                                         2. nach den Vorschriften der Straßenverkehrs-Ordnung\noder nach Anhang 8.8 Randnummer 280 002 ausge-\n10. die amtlich anerkannten Sachverständigen für den\nschlossen oder beschränkt ist.\nKraftfahrzeugverkehr für Untersuchungen von Fahr-\nzeugen, ausgenommen festverbundene Tanks, nach            (3) Der Fahrweg außerhalb der Autobahnen wird von\nAnlage B Randnummern 1O 282 und 1O 283 sowie für       der Straßenverkehrsbehörde für eine einzelne Fahrt oder\ndie Ausstellung von Bescheinigungen nach diesen        bei vergleichbaren Sachverhalten für eine begrenzte oder\nVorschriften;                                          unbegrenzte Zahl von Fahrten innerhalb einer bestimmten\n11. die für Hauptuntersuchungen nach § 29 der Straßen-     Zeit von höchstens drei Jahren schriftlich bestimmt; dies ist\nverkehrs-Zulassungs-Ordnung zuständigen Stellen        auch durch Allgemeinverfügung möglich, die öffentlich be-\noder Personen                                          kanntgegeben werden darf. Die Fahrwegbestimmung\nkann mit Nebenbestimmungen versehen werden. Bei\na) für die Untersuchung von Fahrzeugen einschließ-     Sperrungen dürfen die ausgewiesenen Umleitungs-\nlich der äußeren Besichtigung von festverbunde-    strecken ohne Fahrwegbestimmung benutzt werden. Die\nnen Tanks nach Anlage B Randnummer 10 282          Fahrwegbestimmung ist vom Beförderer, Absender, Ver-\nAbs. 4 in Verbindung mit Abs. 1 sowie für die      lader oder Empfänger bei den zuständigen Straßenver-\nVerlängerung der Gültigkeit von Bescheinigungen    kehrsbehörden zu beantragen. Der Beförderer darf die\nnach diesen Vorschriften;\ngefährlichen Güter nur befördern, wenn eine Fahrwegbe-\nb) für die Untersuchung von Fahrzeugen nach Anla-      stimmung erteilt ist. Er hat dafür zu sorgen, daß der Be-\nge 8 Randnummer 10 283 sowie die damit im          scheid über die Fahrwegbestimmung dem Fahrzeugführer\nZusammenhang stehende Ausstellung von Be-          vor Beförderungsbeginn übergeben wird. Der Fahrzeug-\nscheinigungen nach dieser Vorschrift;              führer muß die Fahrwegbestimmung beachten. Er muß","2026                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\nden Bescheid über die Fahrwegbestimmung während der              Abfuhr auf der Straße durch das Beförderungspapier für\nBeförderung mitführen und zuständigen Personen auf Ver-         den Bahntransport die Teilnahme am Huckepackverkehr\nlangen zur Prüfung aushändigen.                                 glaubhaft zu machen.\n(4) Güter der Liste I dürfen auf der Straße                     (7) Der Beförderer hat dafür zu sorgen, daß die Beschei-\n1. nicht befördert werden, wenn das gefährliche Gut in          nigungen nach Absatz 5 oder die Reservierungsbestäti-\neinem Gleis- oder Hafenanschluß verladen und ent-           gung oder das Beförderungspapier für den Bahntransport\nladen werden kann, es sei denn, daß die Entfernung          nach Absatz 6 Satz 2 dem Fahrzeugführer vor Beförde-\nauf dem Schienen- oder Wasserweg mindestens dop-            rungsbeginn übergeben wird. Der Fahrzeugführer muß die\npelt so groß ist wie die tatsächliche Entfernung auf der    Bescheinigung oder Reservierungsbestätigung oder das\nStraße,                                                     Beförderungspapier für den Bahntransport während der\nBeförderung mitführen und zuständigen Personen auf Ver-\n2. nur zum oder vom nächstgelegenen geeigneten Bahn-            langen zur Prüfung vorlegen.\nhof oder Hafen befördert werden, wenn das gefährliche\nGut                                                            (8) Die Absätze 1 bis 7 gelten auch für grenzüberschrei-\ntende Beförderungen.\na) in Tankcontainern oder Großcontainern verladen\nwerden kann, die gesamte Beförderungsstrecke im                                     § 7a\nGeltungsbereich dieser Verordnung mehr als 200                         Entzündbare flüssige Stoffe\nKilometer beträgt und der Container auf dem größe-\nren Teil dieser Strecke mit der Eisenbahn oder dem        (1) Auf entzündbare flüssige Stoffe der Klasse 3, die in\nSchiff befördert werden kann oder                      der Anlage A Randnummer 2301 Ziffern 1 bis 6 genannt\nb) in Straßenfahrzeuge verladen werden soll und im          sind und die unter die Buchstaben a oder b fallen, sind die\nHuckepackverkehr befördert werden kann, die ge-        Vorschriften des § 7 Abs. 2 bis 7 entsprechend anzuwen-\nsamte Beförderungsstrecke im Geltungsbereich die-      den.\nser Verordnung mehr als 400 Kilometer beträgt und         (2) § 7 Abs. 2 bis 7 gilt nicht für die Beförderung der in\ndas Straßenfahrzeug auf dem größeren Teil dieser       Absatz 1 genannten Stoffe\nStrecke mit der Eisenbahn befördert werden kann.\n1. in Versandstücken (einschließlich Großpackmittel),\nSatz 1 Nr. 2 gilt nicht für die Beförderung von Gasen der\nKlasse 2, Anlage A Randnummer 2201 Ziffern 7b und 8b.           2. in nicht wanddickenreduzierten zylindrischen Tanks\nnach Anhang 8.1 a Randnummer 211 127 Abs. 2 und 3\n(5) Bei Beförderungen von Gütern der Liste I auf der             oder Anhang 8.1 b Randnummer 212 127 Abs. 2 und 3,\nStraße, ausgenommen solche nach Absatz 4 Satz 1 Nr. 2,              die nach einem Berechnungsdruck von mindestens\nhat der Beförderer durch eine Bescheinigung der Deut-               0,4 MPa (4 bar) (Überdruck) bemessen sind und wenn\nschen Bundesbahn oder der Deutschen Reichsbahn                      dies in der Prüfbescheinigung nach Anhang B.3 oder in\nnachzuweisen, daß ein Gleisanschluß-, Container- oder               einer besonderen Bescheinigung des Tankherstellers\nHuckepackverkehr nach Absatz 4 nicht möglich ist. Im                oder eines Sachverständigen nach § 6 Abs. 1 Nr. 8\nContainerverkehr hat der Beförderer außerdem durch eine             bestätigt ist,\nBescheinigung einer Wasser- und Schiffahrtsdirektion\n3. in Doppelwandtanks nach Anhang 8.1 a Randnum-\nnachzuweisen, daß Containerverkehr auf dem Wasserweg\nmer 211 127 Abs. 5 Buchstabe b Nr. 2 oder 3 und An-\nnicht möglich ist. Die Bescheinigung ist vom Beförderer,\nhang 8.1 b Randnummer 212 127 Abs. 5 oder in Auf-\nAbsender, Verlader oder Empfänger zu beantragen. Be-\nscheinigungen nach den Sätzen 1 und 2 werden für eine               setztanks nach Randnummer 211 127 Abs. 5 letzter\neinzelne Fahrt oder bei vergleichbaren Sachverhalten für            Satz oder\neine begrenzte oder unbegrenzte Zahl von Fahrten inner-         4. in anderen als in den Nummern 2 und 3 beschriebenen\nhalb einer bestimmten Zeit von höchstens drei Jahren                Tanks in Mengen bis zu 3000 Liter bei Stoffen, die\nerteilt. Versagt die Deutsche Bundesbahn, die Deutsche              unter den Buchstaben a fallen, oder bis zu 6000 Liter\nReichsbahn oder eine Wasser- und Schiffahrtsdirektion               bei Stoffen, die -unter den Buchstaben b fallen, jeweils\ndie Ausstellung der Bescheinigung oder entscheiden diese            auf Entfernungen bis zu 100 km.\nnicht innerhalb einer marktüblichen Zeit über den Antrag,\n(3) § 7 Abs. 4 bis 7 gilt ebenfalls nicht für die Beförde-\nentscheidet auf Antrag die nach Landesrecht zuständige\nrung von Kraftstoffen zu Tankstellen, die keinen Gleis-\nBehörde. Die Bescheinigungen nach den Sätzen 1 und 2\nanschluß haben.\ndürfen bei grenzüberschreitenden Beförderungen auch\nvon der nach Landesrecht zuständigen Behörde erteilt              (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten auch für grenzüberschrei-\nwerden.                                                         tende Beförderungen.\n(6) Bei Beförderungen zum oder vom nächstgelegenen                                          §8\nBahnhof oder Hafen (Absatz 4 Satz 1 Nr. 2) muß der                                      Sonderrechte\nAbsender im Beförderungspapier die Bezeichnung des\nBahnhofes oder Hafens angeben und zusätzlich vermer-              (1) Die Truppen der nichtdeutschen Vertragsstaaten des\nken „Beförderung nach § 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 GGVS\". Für Zusatzabkommens vom 3. August 1959 zu dem Abkom-\nBeförderungen im Zusammenhang mit einem Huckepack-              men zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages\nverkehr (Absatz 4 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b) ist für die         über die Rechtsstellung ihrer Truppen hinsichtlich der in\nAnfuhr auf der Straße durch eine Reservierungsbestäti- · der Bundesrepublik Deutschland stationierten ausländi-\ngung der Deutschen Bundesbahn, der Deutschen Reichs-            schen Truppen, Anlage zum Gesetz zum NATO-Truppen-\nbahn oder den von ihnen beauftragten Stellen und für die        statut und zu den Zusatzvereinbarungen vom 18. August","Nr. 66 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Dezember 1993                              2027\n1961 (BGBI. II S. 1183, 1218), wenden bei der Beförde-        e) bei Stoffen der Klasse 7 Informationen nach An-\nrung gefährlicher Güter auf der Straße in truppeneigenen          lage A Randnummer 2710 Abs. 1 Satz 2\nFahrzeugen ihre Vorschriften an, soweit diese gleichwerti-    übergeben werden;\nge oder höhere Anforderungen als diese Verordnung stel-\n5. bei innerstaatlichen Beförderungen die in einer Aus-\nlen. An die Stelle der Fahrwegbestimmung und Bescheini-\nnahmezulassung nach § 5 Abs. 1 bis 5, einer in § 5\ngung nach den §§ 7 und 7 a tritt der Beförderungsauftrag\nAbs. 6 erwähnten Vereinbarung oder einer Ausnahme-\nder zuständigen Behörde der Truppe. Soweit die Truppen\nverordnung nach § 6 des Gesetzes über die Beförde-\ndiese Verordnung anwenden, bestimmt die Behörde der           rung gefährlicher Güter vorgeschriebenen Angaben in\nTruppe, die den Beförderungsauftrag erteilt, ob und in        das Beförderungspapier einzutragen, soweit die Beför-\nwelchem Umfang im Sinne des § 5 Abs. 5 von den Anfor-         derung auf Grund dieser Vorschriften erfolgt.\nderungen dieser Verordnung abgewichen werden darf.\n(2) Der Verlader\n(2) Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland        1. hat den Fahrzeugführer auf das gefährliche Gut und\naus zwischenstaatlichen Verträgen bleiben unberührt.           dessen Bezeichnung (Kennzeichnungsnummer - so-\n(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für grenzüberschrei-     weit vorhanden -, Benennung, Klasse, Ziffer und ge-\ntende Beförderungen.                                           gebenenfalls Buchstabe der Stoffaufzählung) sowie,\nwenn es sich um in § 7 Abs. 1 und § 7 a Abs. 1\naufgeführte Stoffe handelt, auf die Beachtung der §§ 7\n§9                                 und 7 a hinzuweisen;\nVerantwortlichkeiten                     2. darf gefährliche Güter dem Beförderer nur übergeben,\nwenn sie nach § 3 befördert werden dürfen;\n(1) Der Absender hat\n3. hat bei der Übergabe verpackter gefährlicher Güter\n1. den Beförderer und, wenn die gefährlichen Güter über\noder ungereinigter leerer Verpackungen zur Beförde-\ndeutsche See-, Binnen- oder Flughäfen eingeführt wor-\nrung zu prüfen, ob die Verpackung beschädigt ist; er\nden sind, den Verlader, der als erster die gefährlichen     darf ein Versandstück, dessen Verpackung beschä-\nGüter zur Beförderung mit Straßenfahrzeugen übergibt        digt, insbesondere undicht ist, so daß gefährliches Gut\noder selbst befördert, auf das gefährliche Gut und          austritt oder austreten kann, zur Beförderung er.st\ndessen Bezeichnung (Kennzeichnungsnummer - so-              übergeben, wenn der Mangel beseitigt worden ist;\nweit vorhanden -, Benennung, Klasse, Ziffer und gege-       gleiches gilt für ungereinigte leere Verpackungen;\nbenenfalls Buchstabe der Stoffaufzählung) sowie,\n4. darf ein Versandstück nach Teilentnahme des gefähr-\nwenn es sich um in § 7 Abs. 1 und § 7 a Abs. 1\nlichen Gutes zur Beförderung nur übergeben oder\naufgeführte Stoffe handelt, auf die Beachtung der §§ 7      selbst befördern, wenn der Verschluß des Versand-\nund 7 a hinzuweisen;                                        stücks den Vorschriften der Anlage A Randnum-\n2. für jede durch diese Verordnung geregelte Beförderung       mer 2202 Abs. 2 Satz 1, Randnummer 2652 Abs. 1,\nein Beförderungspapier mitzugeben, das den Vorschrif-       Randnummer 2704 Blatt 4 Nr. 2 Buchstabe b oder\nten der Anlage A Randnummer 2002 Abs. 3 Satz 1 und 4        Anhang A.5 Randnummer 3500 Abs. 1 Satz 1 ent-\nund Abs. 4 entspricht und in dem das gefährliche Gut        spricht;\nnach Anlage A Abschnitt 2.8 oder 2.C der Klasse 1        5. darf gefährliche Güter zur Beförderung in loser Schüt-\nbis 6.2, 8 und 9 oder den Blättern der Klasse 7 Rand-       tung oder in Containern nur übergeben, wenn die\nnummer 2704, jeweils Nummer 10, bezeichnet ist und          Beförderung nach Anlage B Randnummer 10 003\ndas, wenn § 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 angewandt wird, den       Abs. 1, auch in Verbindung mit § 1 Abs. 4, zulässig\nVermerk nach § 7 Abs. 6 Satz 1 enthält;                     ist;\n3. bei grenzüberschreitenden Beförderungen die Be-          6. hat abweichend von Anlage 8 Randnummer 10 385\nscheinigung nach Anlage A Randnummer 2002 Abs. 9            Abs. 3 dafür zu sorgen, daß die in Anlage B Randnum-\nmer 10 385 Abs. 1 erwähnten schriftlichen Weisungen\nzu erstellen;\nin den Besitz des Fahrzeugführers gelangen;\n4. dafür zu sorgen, daß dem Beförderer vor Beförde-\n7. hat dafür zu sorgen, daß nach Anlage B Randnum-\nrungsbeginn\nmer 10 500 Abs. 10 Fahrzeuge mit festverbundenen\na) wenn eine innerstaatliche Beförderung auf Grund          Tanks mit den vorgesehenen Gefahrzetteln versehen\neiner Ausnahmezulassung erfolgt, der Bescheid           werden;\nüber die Ausnahmezulassung nach § 5, soweit nicht    8. hat den Fahrzeugführer oder Beifahrer nach Anlage B\nder Beförderer Inhaber der Ausnahmezulassung            Randnummer 10 420 Satz 1, auch in Verbindung mit\nist,                                                    § 1 Abs. 4, einzuweisen;\nb) bei grenzüberschreitenden Beförderungen eine Ko-      9. darf gefährliche Güter zur Beförderung in Tanks, aus-\npie des wesentlichen Textes der gemäß Anlage A          genommen Tankcontainer, nur übergeben, wenn der\nRandnummer 201 0 oder Anlage B Randnum-                 Tank mit diesen gefährlichen Gütern\nmer 10 602 abgeschlossenen Vereinbarungen,              a) nach Anlage B Anhang            8.1 a Randnummer\nc) eine Kopie einer erteilten Genehmigung nach An-               211 171 Abs. 1 Satz 1,\nlage A Randnummer 211 0 Abs. 5 in Verbindung mit        b) bei innerstaatlichen Beförderungen auch nach\nRandnummer 2100 Abs. 3 Satz 3,                               Anlage B Anhang 8.1 a Randnummer 211 171\nd) eine Kopie einer erteilten Genehmigung nach An-               Abs. 2\nlage A Randnummer 2561 Abs. 2,                          gefüllt werden darf;","2028                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\n10. hat, wenn er den Tank nicht selbst befüllt, den höchst-    7. hat dafür zu sorgen, daß das beteiligte Personal von\nzulässigen Füllungsgrad oder die höchstzulässige             den schriftlichen Weisungen nach Anlage B Rand-\nMasse der Füllung je Liter Fassungsraum nach Anla-           nummer 10 385 Abs. 1 Kenntnis nimmt und in der\nge B Anhang B.1 a Randnummer 211 172 Abs. 1 dem              Lage ist, sie wirksam anzuwenden;\nFahrzeugführer anzugeben; wenn der Verlader den          8. hat die in Anlage B Randnummer 11 401, 41 401 und\nTank selbst befüllt sowie bei Gütern der Anlage B            52 401 vorgeschriebenen Mengengrenzen einzuhal-\nAnhang B.8 Randnummer 280 001 hat der Verlader              ten;\ndie Einhaltung des höchstzulässigen Füllungsgrades\n9. darf Tanks nur\noder der höchstzulässigen Masse der Füllung je Liter\nFassungsraum festzustellen;                                  a) nach Anlage B Anhang          B.1 a Randnummer\n211 171 Abs. 1 Satz 1,\n11. hat dafür zu sorgen, daß nicht befördert wird, wenn er\neine Überschreitung des höchstzulässigen Füllungs-           b) bei innerstaatlichen Beförderungen auch nach An-\ngrades oder der höchstzulässigen Masse der Füllung              lage B Anhang B.1 a Randnummer 211 171\nje Liter Fassungsraum nach Anlage B Anhang B.1 a                 Abs. 2\nRandnummer 211 172 Abs. 1 feststellt;                       mit gefährlichen Gütern befüllen lassen;\n12. hat bei grenzüberschreitenden Beförderungen die           10. hat für die Einhaltung der Vorschriften in Anlage B\nDichtheit der Verschlußeinrichtung nach Anlage B An-         Anhang B.1 a Randnummer 211 270 bis 211 273 über\nhang B.1 a Randnummer 211 174 Satz 3 zu prüfen.              die wechselweise Verwendung von Tanks zu sor-\ngen;\n(3) Der Beförderer\n11. hat für die Einhaltung der Vorschriften in Anlage B\n1. hat anhand der Begleitpapiere zu prüfen, ob die ge-           Anhang B.1 a Randnummer 211 371, 211 672,\nfährlichen Güter nach § 3 befördert werden dürfen;           211 771 und 211 971 über das Verbot einer anderwei-\n2. darf gefährliche Güter in Tanks nur befördern, wenn           tigen Verwendung zu sorgen.\ndie Beförderungsart nach Anlage B Randnum-                 (4) Der Fahrzeugführer\nmer 10 003 Abs. 1, auch in Verbindung mit § 1 Abs. 4,\nzulässig ist und bei Tankfahrzeugen das gefährliche       1. darf kein Versandstück befördern, dessen Verpak-\nGut in der Bescheinigung der besonderen Zulassung            kung beschädigt, insbesondere undicht ist, so daß\ngefährliches Gut austritt oder austreten kann;\nnach Anlage B Anhang B.3 oder bei innerstaatlichen\nBeförderungen in Aufsetztanks in der Bescheinigung        2. hat\nüber die Prüfung des Aufsetztanks nach Anlage B              a) die in Anlage B Randnummer 10 381 aufgeführten\nAnhang B.1 a Randnummer 211154 aufgeführt ist;                   Begleitpapiere sowie bei innerstaatlichen Beförde-\n3. darf gefährliche Güter in loser Schüttung oder in Con-            rungen in Aufsetztanks die Bescheinigung über\ntainern nur befördern, wenn die Beförderungsart nach             die Prüfung des Aufsetztanks nach Anlage B An-\nAnlage B Randnummer 10 003 Abs. 1, auch in Verbin-               hang B.1 a Randnummer 211154,\ndung mit § 1 Abs. 4, zulässig ist;                           b) die Feuerlöschgeräte nach Anlage B Randnum-\n4. hat dafür zu sorgen, daß                                          mer 10 240 Abs. 1,\nc) die Ausrüstungsgegenstände nach Anlage B\na) die in Anlage B Randnummer 10 381, ausgenom-\nRandnummer 10 260, 21 260 und 61 260 Satz 1,\nmen die Bescheinigung nach Absatz 2 Buch-\nstabe b, und Randnummer 11 282 in Verbindung             d) wenn eine innerstaatliche Beförderung auf Grund\nmit Randnummer 10 282 aufgeführten Begleitpa-                einer Ausnahmezulassung erfolgt, den Bescheid\npiere sowie bei innerstaatlichen Beförderungen in            über die Ausnahmezulassung nach § 5\nAufsetztanks die Bescheinigung über die Prüfung          während der Beförderung mitzuführen und zuständi-\ndes Aufsetztanks nach Anlage B Anhang B.1 a              gen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhän-\nRandnummer 211154,                                       digen;\nb) die in Anlage B Randnummer 10 260 Buchstabe d          3. hat die Vorschriften der Anlage B Randnummer 10 003\nund Randnummer 21 260 und 61 260 Satz 1 vor-             Abs. 3, auch in Verbindung mit§ 1 Ab~. 4, über die\ngeschriebenen Ausrüstungsgegenstände,                    Durchführung der Beförderung und die Uberwachung\nbeim Parken zu beachten;\nc) wenn eine innerstaatliche Beförderung auf Grund\neiner Ausnahmezulassung erfolgt, der Bescheid         4. hat dafür zu sorgen, daß die Vorschriften über das\nüber die Ausnahmezulassung nach § 5                      Betreten von Fahrzeugen mit Beleuchtungsgeräten\nder Anlage B Randnummer 10 353 eingehalten wer-\ndem Fahrzeugführer vor Beförderungsbeginn über-              den;\ngeben werden;\n5. hat für das Anbringen oder Sichtbarmachen sowie für\n5. hat die Vorschriften über die Fahrzeugarten                   das Verdecken oder Entfernen der nach Anlage B\na) nach Anlage B Randnummer 10 204 Abs. 1 Satz 1,            Randnummer 10 500, 11 500 Abs. 1 bis 4 und Rand-\nRandnummer 11 204, 41 204 oder 52 204,                   nummer 71 500 vorgeschriebenen Warntafeln, Kenn-\nzeichnungsnummern und Gefahrzettel an Fahrzeugen\nb) bei innerstaatlichen Beförderungen auch nach An-          und Aufsetztanks zu sorgen;\nlage B Randnummer 10 204 Abs. 1 Satz 2\n6. hat den in Anlage B Randnummer 51 220 Abs. 4\nzu beachten;                                                 Satz 1 vorgeschriebenen Behälter mit Wasser mitzu-\n6. hat den Fahrzeugführer nach Anlage B Randnummer               führen;\n11 311 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Randnummer         7. hat beim Halten oder Parken von Beförderungseinhei-\n10 311 durch einen zur Ablösung des Fahrzeugfüh-             ten mit gefährlichen Gütern die Feststellbremse ge-\nrers befähigten Beifahrer begleiten zu lassen;               mäß Anlage B Randnummer 10 503 anzuziehen;","Nr. 66 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Dezember 1993                               2029\n8. hat beim Halten oder Parken bei Nacht oder schlech-      4. hat in den Fällen der Anlage 8 Anhang 8.1 a Randnum-\nter Sicht ohne Fahrzeugbeleuchtung die Leuchten             mer 211153 eine außerordentliche Prüfung des Tanks\ngemäß Anlage 8 Randnummer 10 505 Abs. 1 aufzu-              durchführen zu lassen, wenn die Sicherheit des Tanks\nstellen;                                                    oder seiner Ausrüstung beeinträchtigt ist;\n9. hat die nächsten zuständigen Behörden nach An-           5. darf nur Tanks verwenden, deren Dicke der Tankwän-\nlage B Randnummer 10 507 Satz 1 zu benachrichti-           de der Anlage 8 Anhang 8.1 a Randnummer 211 170 in\ngen oder benachrichtigen zu lassen;                        Verbindung mit Randnummer 211127 Abs. 2 bis 4\n10. hat nach Anlage B Randnummer 10 507 Satz 2 bei               entspricht.\nGefahr die in den Weisungen nach Anlage B Rand-           (6) Der Auftraggeber des Absenders hat den Absender\nnummer 10 385 Abs. 1 vorgeschriebenen Maßnah-           auf das gefährliche Gut und dessen Bezeichnung (Kenn-\nmen zu treffen;                                        zeichnungsnummer - soweit vorhanden -, Benennung,\n11. hat, wenn er den Tank selbst befüllt, den vom Verlader   Klasse, Ziffer und gegebenenfalls Buchstabe der Stoff-\nangegebenen höchstzulässigen Füllungsgrad oder         aufzählung) sowie, wenn es sich um in § 7 Abs. 1 und § 7 a\ndie höchstzulässige Masse der Füllung je Liter Fas-     Abs. 1 aufgeführte Stoffe handelt, auf die Beachtung der\nsungsraum nach Anlage 8 Anhang 8.1 a Randnum-           §§ 7 und 7 a schriftlich hinzuweisen.\nmer 211 172 Abs. 1 einzuhalten; er hat einen Füllungs-\ngrad von höchstens 90 % einzuhalten, wenn der Ver-         (7) Wer eigenverantwortlich Versandstücke zum Zwek-\nlader den höchstzulässigen Füllungsgrad für flüssige    ke der Beförderung gefährlicher Güter verpackt oder ver-\nStoffe nicht angeben kann;                              packen läßt, hat die Vorschriften über\n12. hat bei innerstaatlichen Beförderungen die Dichtheit     1. die Verpackung nach der Anlage A Klasse 1 bis 6.2, 8\nder Verschlußeinrichtung nach Anlage 8 Anhang 8.1 a         und 9, jeweils Abschnitt 2.A.1 und 2, sowie der Klasse 7\nRandnummer 211174 Satz 3 zu prüfen.                         Randnummer 2704 Blatt 1 bis 13, jeweils Nummer 2,\n(5) Der Halter                                            2. das zusammenpacken nach der Anlage A Klasse 1 bis\n6.2, 8 und 9, jeweils Abschnitt 2.A.3, sowie der Klasse 7\n1. hat die Vorschriften der Anlage 8 Randnummer 10 003\nRandnummer 2704 Blatt 1 bis 13, jeweils Nummer 6,\nAbs. 2, auch in Verbindung mit § 1 Abs. 4, über Bau\nund Ausrüstung der Fahrzeuge zu beachten;                3. die Kennzeichnung nach der Anlage A Klasse 1 bis 6.2,\n8 und 9, jeweils Abschnitt 2.A.4, sowie der Klasse 7\n2. hat das Fahrzeug mit den nach Anlage B Randnum-\nmer 1o 500 Abs. 1, 2 und 10, Randnummer 11 500               Randnummer 2704 Blatt 1 bis 13, jeweils Nummer 8\nund 71 500 erforderlichen Warntafeln, Kennzeich-         zu beachten.\nnungsnummern und Gefahrzetteln auszurüsten;\n(8) Der Empfänger hat\n3. hat dafür zu sorgen, daß der Tank auch zwischen den\nPrüfterminen den Bau-, Ausrüstungs- und Kennzeich-       1. vom gereinigten und entgasten Tankcontainer nach\nnungsvorschriften                                            Anlage B Randnummer 10 500 Abs. 7 und 12 die\nWarntafeln und Gefahrzettel zu entfernen oder zu ver-\na) der Anlage 8 Anhang 8.1 a jeweils                         decken;\n- Abschnitt 2, ausgenommen Bemerkung zu\n2. von Containern, die keine gefährlichen Güter oder\nRandnummer 211120 Satz 1 und Randnum-\nkeine Reste davon enthalten, die Gefahrzettel zu ent-\nmer 211120 Abs. 2 Satz 2,\nfernen oder zu verdecken.\n- Abschnitt 3,      ausgenommen       Randnummer\n211137, 211138, 211 230 Satz 2 und 3, Rand-          (9) Der geschäftsmäßig oder gewerbsmäßig tätige Emp-\nnummer 211 232 Abs. 1 Satz 1 hinsichtlich des     fänger hat den Fahrzeugführer oder Beifahrer nach An-\nBrandes, Randnummer 211 232 Abs. 4 Buchsta-       lage B Randnummer 10 420 Satz 2, auch in Verbindung\nbe b bis f, Randnummer 211 234 Abs. 1 Satz 2,     mit § 1 Abs. 4, einzuweisen.\nRandnummer 211 323 Satz 2 und Randnum-\n(10) Der Eigentümer hat\nmer 211 332 Satz 3 (hinsichtlich der Verweisung\nauf Randnummer 211 137 Abs. 1 und 2) und 4,       1. dafür zu sorgen, daß der Tankcontainer auch zwischen\nund                                                   den Prüfterminen den Bau-, Ausrüstungs- und Kenn-\n- Abschnitt 6,                                           zeichnungsvorschriften\nb) für innerstaatliche Beförderungen auch der An-            a) der Anlage 8 Anhang 8.1 b jeweils\nlage B Anhang 8.1 a Bemerkung zu Randnum-                   - Abschnitt 2, ausgenommen Bemerkung zu Rand-\nmer 211120 Satz 1 und Randnummer 211120                        nummer 212 120 Satz 1 und Randnummer\nAbs. 2 Satz 2, Randnummer 211 137, 211 138,                    212 221 Satz 2 und 3,\n211 230 Satz 2 und 3, Randnummer 211 232\nAbs. 1 Satz 1 hinsichtlich des Brandes, Randnum-            - Abschnitt 3, ausgenommen              Randnummer\nmer 211 232 Abs. 4 Buchstabe b bis f, Randnum-                 212 137, 212 138, 212 230 Satz 2 und 3, Rand-\nmer 211 234 Abs. 1 Satz 2, Randnummer 211 323                  nummer 212 232 Abs. 4 Buchstabe b bis e, Rand-\nSatz 2 und Randnummer 211 332 Satz 3 (hinsicht-                nummer 212 234 Abs. 1 Satz 2 und Randnummer\nlich der Verweisung auf Randnummer 211 137                     212 332 Satz 3 (hinsichtlich der Verweisung auf\nAbs. 1 und 2),                                                 Randnummer 212 137 Abs. 1), und\nc) für grenzüberschreitende Beförderungen auch der              - Abschnitt 6,\nAnlage 8 Anhang B.1 a Randnummer 211 332                 b) für innerstaatliche Beförderungen auch der An-\nSatz4                                                        lage 8 Anhang 8.1 b Bemerkung zu Randnummer\nentspricht;                                                     212 120 Satz 1, Randnummer 212 221 Satz 2 und 3,","2030                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\nRandnummer 212 137, 212 138, 212 230 Satz 2            2. die Vorschriften der Anlage B Randnummer 10 374\nund 3, Randnummer 212 232 Abs. 4 Buchstabe b               über das Rauchverbot und der Anlage B Randnum-\nbis e, Randnummer 212 234 Abs. 1 Satz 2 und                mer 11 354 über das Verbot von Feuer und offenem\nRandnummer 212 332 Satz 3 (hinsichtlich der Ver-           Licht zu beachten.\nweisung auf Randnummer 212 137 Abs. 1)\nentspricht;                                                  (17) Wer als unmittelbarer Besitzer gefährliche Güter in\neinen Container lädt oder laden läßt, hat die nach Anlage B\n2. in den Fällen der Anlage B Anhang 8.1 b Randnum-             Randnummer 1O 500 Abs. 8 Satz 1 vorgeschriebenen\nmer 212 153 eine außerordentliche Prüfung des Tank-       Gefahrzettel anzubringen.\ncontainers durchführen zu lassen, wenn die Sicherheit\ndes Tanks oder seiner Ausrüstung beeinträchtigt ist.         (18) Der Verlader, Beförderer, Fahrzeugführer, Beifah-\nrer oder Empfänger hat die Vorschriften der Anlage B\n(11) Der Hersteller darf an serienmäßig hergestellten\na) Randnummer 11 410, 31410, 41410, 42 410, 43 410,\n1. Verpackungen die Kennzeichnung nach Anlage A An-                 51410, 61410, 62 410 und 91410,\nhang A.5 Randnummer 3512 Abs. 1 oder\n2. Großpackmitteln die Kennzeichnung nach Anlage A              b) bei innerstaatlichen Beförderungen auch der Rand-\nAnhang A.6 Randnummer 3612 Abs. 1                             nummer 81410,\nnur anbringen, wenn diese der zugelassenen Bauart ent-          über Vorsichtsmaßnahmen bei Nahrungs-, Genuß- und\nsprechen und die in der Zulassung genannten Bedingun-           Futtermittel zu beachten.\ngen erfüllt sind.\n(19) Soweit in den Absätzen 1 bis 18 nichts anderes\n(12) Der Betroffene hat die im Rahmen                      bestimmt ist, gelten diese für innerstaatliche und grenz-\nüberschreitende Beförderungen.\n1. einer Baumusterzulassung nach Anlage B Anhang B.1 a\nRandnummer 211140 oder Anhang B.1 b Randnum-\nmer 212 140 oder einer Bescheinigung der besonderen                                    §10\nZulassung nach Anlage B Anhang 8.3 oder                                      Ordnungswidrigkeiten\n2. einer Ausnahmezulassung nach § 5 für innerstaatliche\nBeförderungen                                                (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 1 des\nGesetzes über die Beförderung gefährlicher Güter handelt,\nerteilten vollziehbaren Auflagen zu beachten.                   wer bei innerstaatlichen oder grenzüberschreitenden Be-\n(13) Der Befüller                                           förderungen (§ 9 Abs. 19) vorsätzlich oder fahrlässig\n1. hat an Tankcontainern die nach Anlage B Randnum-               1. entgegen § 7 Abs. 3 Satz 5, auch in Verbindung mit\nmer 1O 500 Abs. 2 vorgeschriebenen Warntafeln an-               Abs. 8, oder § 7 a Abs. 1 in Verbindung mit § 7 Abs. 3\nzubringen;                                                      Satz 5, auch in Verbindung mit § 7 a Abs. 4, gefährli-\nche Güter ohne Fahrwegbestimmung befördert,\n2. hat an Tankcontainern und Gefäßbatterien die nach\nAnlage B Randnummer 1O 500 Abs. 9 vorgeschriebe-            2. entgegen § 7 Abs. 3 Satz 6, auch in Verbindung mit\nnen Gefahrzettel anzubringen;                                   Abs. 8, oder § 7 a Abs. 1 in Verbindung mit § 7 Abs. 3\n3 .. darf Tankcontainer nur                                           Satz 6, auch in Verbindung mit§ 7 a Abs. 4, nicht dafür\nsorgt, daß der Bescheid über die Fahrwegbestimmung\na) nach Anlage B Anhang B.1 b Randnummer 212 171                oder entgegen § 7 Abs. 7 Satz 1, auch in Verbindung\nAbs. 1 Satz 1,                                               mit Abs. 8, oder § 7 a Abs. 1 in Verbindung mit § 7\nb) bei innerstaatlichen Beförderungen auch nach An-             Abs. 7 Satz 1, auch in Verbindung mit § 7 a Abs. 4,\nlage B Anhang B.1 b Randnummer 212 171 Abs. 2                nicht dafür sorgt, daß die Bescheinigung, die Reser-\nmit gefährlichen Gütern befüllen;                               vierungsbestätigung oder das Beförderungspapier für\nden Bahntransport dem Fahrzeugführer vor Beförde-\n4. hat den höchstzulässigen Füllungsgrad oder die                     rungsbeginn übergeben wird,\nhöchstzulässige Masse der Füllung je Liter Fassungs-\nraum nach Anlage B Anhang B.1 b 1. Teil Randnum-            3. entgegen § 7 Abs. 3 Satz 7, auch in Verbindung mit\nmer 212 172 Abs. 1 oder II. Teil, jeweils Abschnitt 7 der       Abs. 8, oder§ 7a Abs. 1 in Verbindung mit§ 7 Abs. 3\neinzelnen Klassen, einzuhalten;                                 Satz 7, auch in Verbindung mit § 7 a Abs. 4, die\n5. hat abweichend von Anlage B Anhang B.1 b Randnum-                  Fahrwegbestimmung nicht beachtet,\nmer 212 174 Satz 3 die Dichtheit der Verschlußeinrich-      4. entgegen§ 7 Abs. 3 Satz 8, auch in Verbindung mit\ntungen zu prüfen.              ·                                Abs. 8, oder § 7 a Abs. 1 in Verbindung mit § 7 Abs. 3\nSatz 8, auch in Verbindung mit § 7 a Abs. 4, den\n(14) Der Verlader, Beförderer, Fahrzeugführer oder Bei-\nfahrer hat die Vorschriften der Anlage B Randnum-                     Bescheid über die Fahrwegbestimmung oder entge-\nmer 1O 003 Abs. 3 und 4, auch in Verbindung mit § 1                   gen § 7 Abs. 7 Satz 2, auch in Verbindung mit Abs. 8,\nAbs. 4, über Beladen, Zusammenladen und Handhabung                    oder § 7 a Abs. 1 in Verbindung mit § 7 Abs. 7 Satz 2,\nzu beachten.                                                          auch in Verbindung mit § 7 a Abs. 4, die Bescheini-\ngung, die Reservierungsbestätigung oder das Beför-\n(15) Der Beförderer, Fahrzeugführer, Beifahrer oder                derungspapier für den Bahntransport nicht mitführt\nEmpfänger hat die Vorschriften der Anlage B Randnum-                  oder aushändigt,\nmer 10 003 Abs. 4, auch in Verbindung mit§ 1 Abs. 4, über\ndas Entladen zu beachten.                                         5. entgegen § 9 Abs. 1\n(16) Der Absender, Verlader, Beförderer, Fahrzeugfüh-              a) Nr. 1 den Beförderer oder Verlader nicht hin-\nrer, Beifahrer, Halter oder Empfänger hat                                weist,\n1. bei innerstaatlichen Beförderungen die Vorschriften der            b) Nr. 2 ein Beförderungspapier mitgibt, das den Vor-\nAnlage B Randnummer 10 354 über das Verbot von                     schriften nicht entspricht, oder ein Beförderungs-\nFeuer und offenem Licht zu beachten;                               papier nicht mitgibt oder","Nr. 66 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Dezember 1993                              2031\nc) Nr. 4 Buchstabe c, d oder e nicht dafür sorgt, daß       c) Nr. 3 eine Vorschrift über die Durchführung der\ndie Kopien. oder Informationen rechtzeitig über-            Beförderung oder die Überwachung beim Parken\ngeben werden,                                               nicht beachtet,\n6. entgegen § 9 Abs. 2                                           d) Nr. 4 nicht für die Einhaltung der Vorschriften über\na) Nr. 1 den Fahrzeugführer nicht hinweist,                     das Betreten von Fahrzeugen mit Beleuchtungs-\ngerä_ten sorgt,\nb) Nr. 2 gefährliche Güter dem Beförderer übergibt,\ne) Nr. 5 nicht für das Anbringen, Sichtbarmachen,\nc) Nr. 3 nicht prüft, ob eine Verpackung beschädigt ist          Verdecken oder Entfernen sorgt,\noder ein Versandstück oder eine ungereinigte leere\nVerpackung ohne Beseitigung des Mangels über-          f) Nr. 6 einen Behälter mit Wasser nicht mitführt,\ngibt,                                                   g) Nr. 7 die Feststellbremse nicht anzieht,\nd) Nr. 4 ein Versandstück nach Teilentnahme über-           h) Nr. 8 eine Leuchte nicht aufstellt,\ngibt oder befördert,\ni) Nr. 9 die Behörden nicht oder nicht rechtzeitig\ne) Nr. 5 gefährliche Güter zur Beförderung in loser             benachrichtigt oder benachrichtigen läßt,\nSchüttung oder in Containern übergibt,\nj) Nr. 10 eine vorgeschriebene Maßnahme nicht trifft\nf) Nr. 6 nicht dafür sorgt, daß die schriftlichen Wei-          oder\nsungen in den Besitz des Fahrzeugführers gelan-\nk) Nr. 11 den höchstzulässigen Füllungsgrad oder die\ngen,\nhöchstzulässige Masse der Füllung je Liter Fas-\ng) Nr. 7 nicht dafür sorgt, daß die Fahrzeuge mit               sungsraum nicht einhält,\nGefahrzetteln versehen werden,\n9. entgegen§ 9 Abs. 5\nh) Nr. 8 den Fahrzeugführer oder Beifahrer nicht\neinweist,                                               a) Nr. 1 eine Vorschrift über Bau oder Ausrüstung der\nFahrzeuge nicht beachtet,\ni)  Nr. 9 Buchstabe a gefährliche Güter zur Beförde-\nb) Nr. 2 ein Fahrzeug nicht mit Warntafeln, Kenn-\nrung in Tanks übergibt,\nzeichnungsnummern oder Gefahrzetteln ausrü-\nj)   Nr. 10 eine Angabe dem Fahrzeugführer nicht mit-            stet,\nteilt oder\nc) Nr. 3 Buchstabe a nicht dafür sorgt, daß der Tank\nk) Nr. 11 nicht dafür sorgt, daß nicht befördert wird,           den Vorschriften entspricht oder\n7. entgegen§ 9 Abs. 3                                           d) Nr. 4 eine außerordentliche Prüfung des Tanks\na) Nr. 1 nicht prüft,                                            nicht durchführen läßt,\nb) Nr. 2 gefährliche Güter in Tanks befördert,           10. entgegen § 9 Abs. 6 den Absender nicht hinweist,\nc) Nr. 3 gefährliche Güter in loser Schüttung oder in    11. entgegen § 9 Abs. 7 eine Vorschrift über die Verpak-\nContainern befördert,                                   kung, das zusammenpacken oder die Kennzeichnung\nnicht beachtet,\nd) Nr. 4 nicht dafür sorgt, daß die Begleitpapiere nach\nAnlage B Randnummer 10 381 Abs. 1 Buchstabe a       12. entgegen § 9 Abs. 8\noder Abs. 2 Buchstabe a, c oder d oder Randnum-         a) Nr. 1 Warntafeln oder Gefahrzettel nicht entfernt\nmer 11 282 oder die Ausrüstungsgegenstände                  oder verdeckt oder\nnach Anlage B Randnummer 21 260 oder 61 260\nSatz 1 dem Fahrzeugführer rechtzeitig übergeben         b) Nr. 2 einen Gefahrzettel nicht entfernt oder ver-\nwerden,                                                     deckt,\ne) Nr. 5 Buchstabe a eine Vorschrift über die Fahr-      13. entgegen § 9 Abs. 9 den Fahrzeugführer oder Beifah-\nzeugarten nicht beachtet,                               rer nicht einweist,\nf) Nr. 6 den Fahrzeugführer nicht durch einen Beifah-    14. entgegen § 9 Abs. 10\nrer begleiten läßt,                                     a) Nr. 1 Buchstabe a nicht dafür sorgt, daß der Tank-\ng) Nr. 7 nicht dafür sorgt, daß das beteiligte Personal          container den Vorschriften entspricht oder\nin der Lage ist, die Weisungen wirksam anzuwen-         b) Nr. 2 eine außerordentliche Prüfung nicht durch-\nden,                                                        führen läßt,\nh) Nr. 8 eine Mengengrenze nicht einhält,                15. entgegen § 9 Abs. 11 die Kennzeichnung anbringt,\ni)   Nr. 9 Buchstabe a Tanks mit gefährlichen Gütern     16. entgegen§ 9 Abs. 12 Nr. 1 eine vollziehbare Auflage\nbefüllen läßt oder                                      nicht beachtet,\nj)   Nr. 10 oder 11 nicht für die Einhaltung der dort    17. entgegen § 9 Abs. 13\nangegebenen Vorschriften sorgt,\na) Nr. 1 eine Warntafel nicht anbringt,\n8. entgegen§ 9 Abs. 4\nb) Nr. 2 einen Gefahrzettel nicht anbringt,\na) Nr. 1 ein Versandstück befördert,\nc) Nr. 3 Buchstabe a einen Tankcontainer mit gefähr-\nb) Nr. 2 ein Begleitpapier nach Anlage B Randnum-                lichen Gütern befüllt,\nmer 10 381 Abs. 1 Buchstabe a oder Abs. 2, ein\nd) Nr. 4 den höchstzulässigen Füllungsgrad oder die\nFeuerlöschgerät oder einen Ausrüstungsgegen-\nhöchstzulässige Masse der Füllung je Liter Fas-\nstand nach Anlage B Randnummer 10 260 Buch-\nstabe a bis c, Randnummer 21 260 oder 61 260                sungsraum nicht einhält oder\nSatz 1 nicht mitführt oder aushändigt,                  e) Nr. 5 die Dichtheit nicht prüft,","2032                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\n18. entgegen § 9 Abs. 14 eine Vorschrift über Beladen,          (3) Ordnungswidrig im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 1\nZusammenladen oder Handhabung nicht beachtet,           des Gesetzes über die Beförderung gefährlicher Güter\nhandelt, wer bei grenzüberschreitenden Beförderungen\n19. entgegen § 9 Abs. 15 eine Vorschrift über das Entla-\nden nicht beachtet,                                     (§ 9 Abs. 19) vorsätzlich oder fahrlässig\n20. entgegen § 9 Abs. 16 Nr. 2 eine Vorschrift über das       1. entgegen § 9 Abs. 1 Nr. 3 die Bescheinigung nicht\nerstellt,\nRauchverbot oder das Verbot von Feuer oder offenem\nLicht nicht beachtet,                                   2. entgegen § 9 Abs. 2 Nr. 12 die Dichtheit nicht prüft\noder\n21. entgegen § 9 Abs. 17 einen Gefahrzettel nicht an-\nbringt,                                                  3. entgegen § 9 Abs. 5 Nr. 3 Buchstabe c nicht dafür\nsorgt, daß der Tank den Vorschriften entspricht.\n22. entgegen § 9 Abs. 18 Buchstabe a eine Vorschrift über\nVorsichtsmaßnahmen nicht beachtet oder\n§ 11\n23. entgegen § 11 Abs. 3 Nr. 5 Satz 2 die Bescheinigung\nnicht mitführt.                                                             Übergangsvorschriften\n(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 1O Abs. 1 Nr. 1 des         (1) Zu § 7 Abs. 3 und 5 gilt folgende Übergangsvor-\nGesetzes über die Beförderung gefährlicher Güter handelt,     schrift:\nwer bei innerstaatlichen Beförderungen vorsätzlich oder       Vor dem 1. Juli 1990 erteilte Erlaubnisse nach § 7 gelten\nfahrlässig                                                    im Rahmen ihrer Gültigkeit als Fahrwegbestimmung nach\n1. entgegen § 9 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe a nicht dafür        § 7 Abs. 3 und als Bescheinigungen der Deutschen Bun-\nsorgt, daß der Bescheid rechtzeitig übergeben wird,      desbahn und der Wasser- und Schiffahrtsdirektion nach\n§ 7 Abs. 5 Satz 1 und 2.\n2. entgegen § 9 Abs. 1 Nr. 5 eine Angabe in das Beförde-\nrungspapier nicht einträgt,                                 (2) Zu den Anlagen A und B (Bezeichnung des Gutes)\ngilt folgende Übergangsvorschrift:\n3. entgegen § 9 Abs. 2 Nr. 9 Buchstabe b gefährliche\nGüter zur Beförderung in Tanks übergibt,                 Bis zum 31. Dezember 1994 dürfen bei innerstaatlichen\nBeförderungen Stoffbenennungen, deren Schreibweise\n4. entgegen § 9 Abs. 3 Nr. 2 gefährliche Güter in Aufsatz-\nsich wegen der Anwendung der IUPAC-Nomenklatur än-\ntanks befördert,\ndert, in der am 31. Dezember 1992 geltenden Schreibwei-\n5. entgegen § 9 Abs. 3 Nr. 4 Buchstabe a nicht dafür        se verwendet werden.\nsorgt, daß die Bescheinigung nach           Randnum-\n(3) Zu den nachstehend bezeichneten Bestimmungen\nmer 211154 rechtzeitig übergeben wird,\nder Anlage B gelten folgende Übergangsvorschriften:\n6. entgegen § 9 Abs. 3 Nr. 4 Buchstabe c nicht dafür\n1. Randnummer 1O 221           (Wirkung  der   Dauerbrems-\nsorgt, daß der Bescheid rechtzeitig übergeben wird,\nanlage):\n7. entgegen§ 9 Abs. 3 Nr. 5 Buchstabe b eine Vorschrift\nFür innerstaatliche Beförderungen gilt Randnum-\nüber die Fahrzeugarten nicht beachtet,\nmer 10 221 in der am 31. Dezember 1992 geltenden\n8. entgegen § 9 Abs. 3 Nr. 9 Buchstabe b Tanks mit              Fassung der Gefahrgutverordnung Straße für die nach\ngefährlichen Gütern befüllen läßt,                           Inkrafttreten dieser Verordnung bis einschließlich\n9. entgegen § 9 Abs. 4 Nr. 2 Buchstabe a die Beschei-           30. Juni 1993 erstmals in Verkehr kommenden Fahr-\nnigung nach Randnummer 211 154 nicht mitführt oder           zeuge.\naushändigt,                                              2. Randnummer 1O 282 (Bescheinigung der besonderen\n10. entgegen § 9 Abs. 4 Nr. 2 Buchstabe d den Bescheid            Zulassung):                       ·\nnicht mitführt oder aushändigt,                              Für innerstaatliche Beförderungen gelten die für Fahr-\n11. entgegen § 9 Abs. 4 Nr. 12 die Dichtheit nicht prüft,         zeuge erteilten Prüfbescheinigungen nach § 6 Abs. 2\nund 4 in der am 31. Dezember 1992 geltenden Fas-\n12. entgegen § 9 Abs. 5 Nr. 3 Buchstabe b nicht dafür             sung der Gefahrgutverordnung Straße bis zum Ablauf\nsorgt, daß der Tank den Vorschriften entspricht,             ihrer Gültigkeit, längstens bis zum 31. Dezember 1995,\n13. entgegen § 9 Abs. 10 Nr. 1 Buchstabe b nicht dafür            als Bescheinigung der besonderen Zulassung nach\nsorgt, daß der Tankcontainer den Vorschriften ent-           Randnummer 1O 282, wenn im Fahrzeugschein der\nspricht,                                                     Vermerk nach§ 6 Abs. 2 Nr. 4 in der am 31. Dezember\n1992 geltenden Fassung der Gefahrgutverordnung\n14. entgegen§ 9 Abs. 12 Nr. 2 eine vollziehbare Auflage\nStraße enthalten ist. In diesen Fällen ist§ 6 Abs. 6 in\nnicht beachtet,\nder am 31. Dezember 1992 geltenden Fassung der\n15. entgegen § 9 Abs. 16 Nr. 1 eine Vorschrift über das           Gefahrgutverordnung Straße anzuwenden.\nVerbot von Feuer oder offenem Licht nicht beachtet,\n3. Randnummer 1O 283 (Bescheinigung der besonderen\n16. entgegen § 9 Abs. 13 Nr. 3 Buchstabe b einen Tank-            Zulassung für Beförderungseinheiten von Tankcontai-\ncontainer mit gefährlichen Gütern befüllt oder               nern):\n17. entgegen § 9 Abs. 18 Buchstabe b eine Vorschrift über         Für innerstaatliche Beförderungen gilt bis zur nächsten\nVorsichtsmaßnahmen nicht beachtet.                           Hauptuntersuchung nach § 29 der Straßenverkehrs-","Nr. 66 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Dezember 1993                                        2033\nZulassungs-Ordnung der Fahrzeugschein als Beschei-      oder des § 5 Abs. 1 der Gefahrgutverordnung See vom\nnigung der besonderen Zulassung nach Randnum-           24. Juli 1991 (BGBI. 1 S. 1714) in der jeweils geltenden\nmer 10 283.                                             Fassung geprüften und zugelassenen Baumuster her-\n4. Randnummer 10 315 Abs. 1 (Tankwagenfahrerschu-           gestellt und mit der vorgeschriebenen Kennzeichnung\nlung):                                                  versehen sind.\nBescheinigungen über die erfolgreiche Teilnahme an         (3) Die auf Grund einer Bauartzulassung der zuständi-\nder Schulung von Fahrzeugführern nach Randnum-           gen Behörde\nmer 1o 315 Abs. 2 Satz 2 gelten bis zum Ablauf ihrer\na) eines ADA-Vertragsstaates nach dem ADA-Überein-\nGültigkeit, längstens bis zum 31. Dezember 1994, als\nkommen Anlage A Randnummer 3550 Abs. 1 und 3601\nBescheinigungen nach Randnummer 10 315 Abs. 1 für\nAbs. 2 hergestellten Verpackungen, die Anlage A An-\ndie innerstaatliche Beförderung von Tankcontainern mit\ngefährlichen Gütern der in der Bescheinigung ange-           hang A.5, und Großpackmitteln (IBC), die Anlage A\nführten Klassen, wenn der Gesamtfassungsraum aller           Anhang A.6 entsprechen, oder\nTankcontainer auf einer Beförderungseinheit nicht        b) eines COTIF-Mitgliedstaates nach den RIO-Regeln An-\nmehr als 3 000 Liter beträgt.                                lage Randnummern 1550 Abs. 1 und 1601 Abs. 1 und 2\n5. Randnummer 10 315 Abs. 2 (Gültigkeit von Tankwa-              hergestellten Verpackungen, die Anlage Anhang V,\ngenführerschulungen):                                        und Großpackmitteln (IBC), die Anlage Anhang VI ent-\nsprechen,\nBescheinigungen über die erfolgreiche Teilnahme an\nder Schulung von Führern von Tankfahrzeugen oder         dürfen auch für innerstaatliche Beförderungen nach dieser\nBeförderungseinheiten zur Beförderung von Tanks oder     Verordnung verwendet werden, wenn die Verpackungsart\nTankcontainern nach Randnummer 10 315 Abs. 1, die bis    nach den Vorschriften der Anlage A für das betreffende\nzum 30. Juni 1990 ausgestellt wurden, gelten auch als    Gut zugelassen ist.\nBescheinigung nach Randnummer 10 315 Abs. 2,\nwenn durch eine Bescheinigung des Beförderers nach-         (4) Die von der zuständigen Behörde\ngewiesen wird, daß der Fahrzeugführer in die Bereiche    a) eines ADA-Vertragsstaates nach dem ADA-Überein-\nBeladen, Zusammenladen und Entladen von Versand-             kommen Anlage B Randnummer 212 140 oder\nstücken oder Gütern in loser Schüttung eingewiesen\nb) eines COTIF-Mitgliedstaates nach den RIO-Regeln An-\nist. Der Fahrzeugführer hat die Bescheinigung nach\nSatz 1 während der Beförderung mitzuführen.                  lage Anhang X Absatz 1.4\nerteilte Baumusterzulassung für Tankcontainer gilt auch\n§ 12                            für innerstaatliche Beförderungen, sofern die auf das Bau-\nmuster anzuwendenden Bau- und Ausrüstungsvorschrif-\nAnwendung anderer Vorschriften\nten für innerstaatliche und grenzüberschreitende Beförde-\nAndere Rechtsvorschriften über die Beförderung gefähr-    rungen nicht voneinander abweichen.\nlicher Güter auf der Straße bleiben unberührt.\n§ 14\n§ 13\n(Inkrafttreten, Außerkrafttreten)\nVorschriften zu den Anlagen A und B\n(1) Anstelle der in Anlage A Randnummer 2002 Abs. 3                                       Anlage A*)\nBuchstabe a vorgeschriebenen Abkürzungen „ADA\" oder                   Vorschriften über die gefährlichen Stoffe\n„RIO\" ist die Abkürzung „GGVS\" oder, wenn das Gut auf                                   und Gegenstände\neinem Teil der Beförderungsstrecke mit der Eisenbahn\nbefördert wird, die Abkürzung „GGVE\" zu verwenden.\nAnlage B*)\n(2) Für Beförderungen von Gütern der Klasse 1 dürfen               Vorschriften über die Beförderungsmittel\nauch Verpackungen ausgenommen Großpackmittel (IBC)                                    und die Beförderung\nund für die Beförderung von Gütern der Klassen, 3, 4.1,\n4.2, 4.3, 5.1, 5.2, 6.1, 8 und 9 dürfen auch Verpackungen\neinschließlich Großpackmittel (IBC) verwendet werden,\n*) Die Anlagen A und B werden als Anlageband zu dieser Ausgabe des\ndie nach einem nach den Vorschriften des Anhangs V oder         Bundesgesetzblattes ausgegeben. Abonnenten des Bundesgesetz-\nVI der Gefahrgutverordnung Eisenbahn in der Fassung             blattes Teil I wird der Anlageband auf Anforderung gemäß den Bezugs-\nder Bekanntmachung vom 10. Juni 1991 (BGBI. 1S. 1224)           bedingungen des Verlags übersandt.","2034                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\nDritte Verordnung\nzur Änderung der Verordnung\nüber das Trennungsgeld bei Versetzungen und Abordnungen im Inland\nVom 7. Dezember 1993\nAuf Grund des § 12 Abs. 4 des Bundesumzugskosten-                   bb) Nach Satz 3 wird folgender Satz angefügt:\ngesetzes vom 11. Dezember 1990 (BGBI. 1S. 2682) sowie\n„Beträgt die Entfernung vom Dienstort zum\ndes § 22 Abs. 1 des Bundesreisekostengesetzes in der\nWohnort bei einer Bahnreise auf einer üblicher-\nFassung der Bekanntmachung vom 13. November 1973\nweise befahrenen Strecke weniger als 500 Kilo-\n(BGBI. 1 S. 1621 ), der durch Artikel 2 Nr. 3 des Gesetzes\nmeter, gilt für jede zweite Kalenderwoche § 5\nvom 11. Dezember 1990 (BGBI. 1S. 2682) neu gefaßt wor-\nAbs. 4 Satz 1 und 2.\"\nden ist, verordnet das Bundesministerium des Innern:\nc) Dem Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:\nArtikel 1                                   ,,Beträgt die Entfernung vom Dienstort zum Wohn-\nÄnderung der Trennungsgeldverordnung                           ort bei einer Bahnreise auf einer üblicherweise\nbefahrenen Strecke weniger als 500 Kilometer, gilt\nDie Trennungsgeldverordnung in der Fassung der                      für jede zweite Kalenderwoche § 5 Abs. 4 Satz 1 .\"\nBekanntmachung vom 16. Januar 1991 (BGBI. 1 S. 279),\nzuletzt geändert durch die Verordnung vom 14. Januar\n1993 (BGBI. 1S. 85), wird wie folgt geändert:                 2. In § 15 Abs. 3 erster Halbsatz wird die Jahreszahl\n,, 1993\" durch die Jahreszahl „ 1995\" ersetzt.\n1 . § Sa wird wie folgt geändert:\na) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:\n,,Daneben werden die entstandenen billigs+~n Bett-\nplatz- oder Liegeplatzzuschläge erstattet.\"                                           Artikel 2\nb) Absatz 4 wird wie folgt geändert:                                                  Inkrafttreten\naa) In Satz 3 wird nach der Zahl „3\" die Angabe           Artikel 1 Nr. 1 Buchstabe b und c tritt am 1. Januar 1995,\n,,Satz 1\" eingefügt.                               die übrigen Vorschriften treten am 1. Januar 1994 in Kraft.\nBonn, den 7. Dezember 1993\nDer Bundesminister des Innern\nKanther","Nr. 66 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Dezember 1993                2035\nVerordnung\nzur Regelung der Arbeitszeit\nder Beamten der Deutschen Bundespost\n(Postarbeitszeitverordnung - PostAZV)\nVom 9. Dezember 1993\nAuf Grund des § 49 Nr. 2 des Postverfassungsgesetzes vom 8. Juni 1989\n(BGBI. 1S. 1026) verordnet das Bundesministerium für Post und Telekommuni-\nkation nach Anhörung des Vorstands:\n§1\nAnwendung der Arbeitszeitverordnung\nFür die Beamten der Deutschen Bundespost gelten die Vorschriften der Arbeits-\nzeitverordnung in der jeweils geltenden Fassung, soweit in dieser Verordnung\nnichts anderes bestimmt ist.\n§2\nAbweichende Einteilung\nder regelmäßigen Arbeitszeit\nIm Betriebsdienst der Unternehmen der Deutschen Bundespost kann der\nZeitraum, in dem eine von § 1 der Arbeitszeitverordnung abweichende Einteilung\nder regelmäßigen Arbeitszeit auszugleichen ist, bis zu 12 Monaten verlängert\nwerden, wenn die dienstlichen Verhältnisse es erfordern.\n§3\nInkrafttreten\nDiese Verordnung tritt am ersten Tage des auf die Verkündung folgenden\nKalendermonats in Kraft.\nBonn, den 9. Dezember 1993\nDer Bundesminister\nfür Post und Telekommunikation\nWolfgang Bötsch"]}