{"id":"bgbl1-1993-66-2","kind":"bgbl1","year":1993,"number":66,"date":"1993-12-17T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1993/66#page=15","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1993-66-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1993/bgbl1_1993_66.pdf#page=15","order":2,"title":"Verordnung zur Regelung der Arbeitszeit der Beamten der Deutschen Bundespost (Postarbeitszeitverordnung - PostAZV)","law_date":"1993-12-09T00:00:00Z","page":2035,"pdf_page":15,"num_pages":10,"content":["Nr. 66 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Dezember 1993                2035\nVerordnung\nzur Regelung der Arbeitszeit\nder Beamten der Deutschen Bundespost\n(Postarbeitszeitverordnung - PostAZV)\nVom 9. Dezember 1993\nAuf Grund des § 49 Nr. 2 des Postverfassungsgesetzes vom 8. Juni 1989\n(BGBI. 1S. 1026) verordnet das Bundesministerium für Post und Telekommuni-\nkation nach Anhörung des Vorstands:\n§1\nAnwendung der Arbeitszeitverordnung\nFür die Beamten der Deutschen Bundespost gelten die Vorschriften der Arbeits-\nzeitverordnung in der jeweils geltenden Fassung, soweit in dieser Verordnung\nnichts anderes bestimmt ist.\n§2\nAbweichende Einteilung\nder regelmäßigen Arbeitszeit\nIm Betriebsdienst der Unternehmen der Deutschen Bundespost kann der\nZeitraum, in dem eine von § 1 der Arbeitszeitverordnung abweichende Einteilung\nder regelmäßigen Arbeitszeit auszugleichen ist, bis zu 12 Monaten verlängert\nwerden, wenn die dienstlichen Verhältnisse es erfordern.\n§3\nInkrafttreten\nDiese Verordnung tritt am ersten Tage des auf die Verkündung folgenden\nKalendermonats in Kraft.\nBonn, den 9. Dezember 1993\nDer Bundesminister\nfür Post und Telekommunikation\nWolfgang Bötsch","2036                                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\nZehnte Verordnung\nzur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes\n(Verordnung über die Beschaffenheit\nund die Auszeichnung der Qualitäten von Kraftstoffen - 10. BlmSchV} *)\nVom 13. Dezember 1993\nAuf Grund                                                                                               §4\n- des § 23 Abs. 1 und des § 34 Abs. 1 des Bundes-Immis-                                Beschaffenheit von Flüssiggaskraftstoff\nsionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekannt-\nmachung vom 14. Mai 1990 (BGBI. 1 S. 880) verordnet                         Flüssiggaskraftstoff darf im geschäftlichen Verkehr an\ndie Bundesregierung nach Anhörung der beteiligten                        den Verbraucher nur veräußert werden, wenn seine Eigen-\nKreise,                                                                  schaften den Mindestanforderungen der DIN EN 589,\nAusgabe Mai 1993, entsprechen.\n- des § 34 Abs. 2 Nr. 6 und 7, des § 37 des Bundes-\nImmissionsschutzgesetzes und des § 2a Abs. 3 des\nBenzinbleigesetzes, der durch Artikel 1 Abs. 3 des                                                      §5\nGesetzes vom 25. November 1975 (BGBI. 1 S. 2919)\neingefügt worden ist, verordnet die Bundesregierung,                                     Beschaffenheit der Zapfventile\n- des § 38 Abs. 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes                           Verbleiter Ottokraftstoff darf nur aus Zapfventilen ab-\nverordnen das Bundesministerium für Verkehr und das                       gegeben werden, deren Auslaufrohr an der Mündung\nBundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reak-                       einen äußeren Durchmesser von mindestens 23,6 Milli-\ntorsicherheit nach Anhörung der beteiligten Kreise:                       meter hat.\n§1                                                                      §6\nBegriffsbestimmung                                                 Inhalt und Form der Auszeichnung\nUnverbleiter Ottokraftstoff im Sinne dieser Verordnung                      (1) Wer im geschäftlichen Verkehr Kraftstoffe an den\nist jeder Ottokraftstoff, dessen Gehalt an Bleiverbindun-                    Verbraucher veräußert, hat die gewährleisteten Qualitäten\ngen, berechnet als Blei, 0,013 Gramm im Liter (gemessen                      an den Zapfsäulen oder sonst an der Tankstelle in folgen-\nbei + 15 Grad Celsius) nicht übersteigt. Bei einem höheren                   der Weise deutlich sichtbar kenntlich zu machen:\nBleigehalt handelt es sich um verbleiten Ottokraftstoff.\n1. Mit „Super bleifrei\" und dem Zeichen nach Anlage 1a,\n§2                                           ,,Super Plus bleifrei\" und dem Zeichen nach Anlage 1b,\n„Normal bleifrei\" und dem Zeichen nach Anlage 1c\nBeschaffenheit von Ottokraftstoffen\nwird unverbleiter Ottokraftstoff gekennzeichnet, des-\n(1) Unverbleiter Ottokraftstoff darf im geschäftlichen                        sen Eigenschaften den Mindestanforderungen der\nVerkehr an den Verbraucher nur veräußert werden, wenn                             DIN EN 228, Ausgabe Mai 1993, entsprechen. Statt mit\nseine Eigenschaften den Mindestanforderungen der                                  „Normal bleifrei\" kann die Kennzeichnung mit „Benzin\nDIN EN 228, Ausgabe Mai 1993, entsprechen.                                       bleifrei\" erfolgen. Statt des Begriffs „bleifrei\" kann auch\n(2) Verbleiter Ottokraftstoff darf im ge_schäftlichen                         der Begriff „unverbleit\" gewählt werden.\nVerkehr an den Verbraucher nur veräußert werden, wenn                         2. Mit „Super verbleit\" und dem Zeichen nach Anlage 2\nseine Eigenschaften den Mindestanforderungen der                                  wird verbleiter Ottokraftstoff gekennzeichnet, dessen\nDIN 51 600, Ausgabe Januar 1988, entsprechen. Hinsicht-                           Eigenschaften den Mindestanforderungen der DIN\nlict1 seines Benzolgehalts gelten die Anforderungen nach\n51 600, Ausgabe Januar 1988, entsprechen.\nDIN EN 228, Ausgabe Mai 1993.\n3. Mit „Diesel\" und dem Zeichen nach Anlage 3 wird\n§3                                            Dieselkraftstoff gekennzeichnet, dessen Eigenschaf-\nten den Mindestanforderungen der DIN EN 590,\nBeschaffenheit von Dieselkraftstoff\nAusgabe Mai 1993, entsprechen. Will der Auszeich-\nDieselkraftstoff darf im geschäftlichen Verkehr an den                       nungspflichtige zusätzlich deutlich machen, daß er\nVerbraucher nur veräußert werden, wenn seine Eigen-                               Dieselkraftstoff mit einem Schwefelhöchstgehalt von\nschaften den Mindestanforderungen der DIN EN 590,                                0,05 Gewichts-% veräußert, kann er diesen Kraftstoff\nAusgabe Mai 1993, entsprechen.                                                   mit „Diesel schwefelarm\" bezeichnen.\n4. Mit „Flüssiggas\" und dem Zeichen nach Anlage 4 wird\n·) Mit dieser Verordnung wird die Richtlinie (93/12/EWG) des Rates                Flüssiggaskraftstoff gekennzeichnet, dessen Eigen-\nvom 23. März 1993 über den Schwefelgehalt bestimmter flüssiger\nBrennstoffe (ABI. EG Nr. L 74 S. 81) in bezug auf Artikel 2 Abs. 1 Satz 2    schaften den Mindestanforderungen der DIN EN 589,\numgesetzt.                                                                   Ausgabe Mai 1993, entsprechen.","Nr. 66 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Dezember 1993                              2037\n(2) Die nach Absatz 1 geforderte Kennzeichnung mit                                    §9\nAusnahme der Zeichen nach den Anlagen 1a bis 4 kann\nZugänglichkeit der Normen\nmit einem Zusatz versehen werden, soweit hierdurch die\nKennzeichnung nicht beeinträchtigt wird.                        Die in den§§ 2, 3, 4 und 6 genannten DIN- und DIN EN-\nNormen sind bei der Beuth-Verlag GmbH, Berlin, erschie-\nnen. Die genannten Normen sind bei dem Deutschen\n§7                             Patentamt in München archivmäßig gesichert nieder-\nUnterrichtung des Auszeichnungspflichtigen            gelegt.\nWer gewerbsmäßig oder im Rahmen einer wirtschaft-                                     §10\nlichen Unternehmung Kraftstoffe in den Verkehr bringt, hat\nden Auszeichnungspflichtigen darüber zu unterrichten,                          Ordnungswidrigkeiten\ndaß die Kraftstoffe den Mindestanforderungen der§§ 2, 3         Ordnungswidrig im Sinne des § 62 Abs. 1 Nr. 7 des\noder 4 entsprechen.                                          Bundes-Immissionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätz-\nlich oder fahrlässig\n§8\n1. entgegen §§ 2, 3 oder 4 Kraftstoff veräußert,\nBekanntmachung\nder empfohlenen Kraftstoffqualitäten              2. entgegen§ 5 verbleiten Ottokraftstoff abgibt,\n(1) Wer gewerbsmäßig oder im Rahmen einer wirt-           3. entgegen § 6 Nr. 3 oder 4 Kraftstoff nicht oder nicht in\nschaftlichen Unternehmung Kraftfahrzeuge herstellt oder          der vorgeschriebenen Weise kenntlich macht oder\neinführt, hat für den Betrieb der Kraftfahrzeuge, die er in  4. entgegen § 7 in Verbindung mit § 3 oder 4 den Aus-\nden Verkehr bringt, die empfohlenen und verwendbaren             zeichnungspflichtigen nicht darüber unterrichtet, daß\nKraftstoffqualitäten entsprechend der§§ 2, 3 oder 4              die gelieferten Kraftstoffe den Mindestanforderungen\n1. den Vertragswerkstätten und -händlern sowie der               der§§ 3 oder 4 entsprechen.\nÖffentlichkeit in geeigneter Weise bekanntzugeben\nund\n2. in den Betriebsanleitungen oder anderen für den Kraft-                                § 11\nfahrzeughalter bestimmten Unterlagen anzugeben.                       Inkrafttreten, Außerkrafttreten\n(2) Für die Erfüllung der Verpflichtungen nach Absatz 1      Diese Verordnung tritt sechs Wochen riach der Verkün-\ngenügt es, daß die Kraftstoffqualitäten mit den für die      dung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Benzinqualitätsverord-\nAuszeichnung von Kraftstoff nach § 6 vorgeschriebenen        nung vom 27. Juni 1988 (BGBI. 1S. 969), geändert durch\nKennzeichnungen bekanntgegeben oder angegeben                die Verordnung vom 21. April 1992 (BGBI. 1S. 951), außer\nwerden. Hierbei kann auf die Verwendung der Zeichen          Kraft. Abweichend von Satz 1 tritt § 6 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2\nnach den Anlagen 1a bis 4 verzichtet werden.                 am 1. Oktober 1994 in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 13. Dezember 1993\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister\nfür Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit\nKlaus Töpfer\nDer Bundesminister für Verkehr\nMatthias Wissmann","2038              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\nAnlage 1a\n~{'3-\\tstoft e/Jl\n0\n0'                              ~?·\n-!E\na            Super                        ~ ,. .\nunverbleit\nROZ95\nDIN\nEN 228\n0 = 85 mm bis 100 mm\nAnlage 1b\n{'3-\\tstoft s\n~0\n~L\n~~                         ~,u'~?·\nd      SuperPlus                          %.\nunverbleit\nROZ98\nDIN\nEN 228\n0 = 85 mm bis 100 mm","Nr. 66 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Dezember 1993           2039\nAnlage 1c\n~'('3-\\tstoft e/Jt\nC,\n0'                             ~?·\na-!!!         Normal ';-,. . .\nunverbleit\nROZ91\nDIN\nEN 228\n0 = 85 mm bis 100 mm\nAnlage2\nf.'<'o-\\tstoft e/Jt\n0\n0' '                           ·~?·\na-!!!          Super                     ';-~\nverbleit\nRoz·gs\nDIN\n51600\n0 = 85 mm bis 100 mm","2040         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\nAnlage3\n0 = 85 mm bis 100 mm\nAnlage4\nDIN\nEN 589\n0 = 85 mm bis 100 mm","Nr. 66 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Dezember 1993                            2041\nVerordnung\nzur Änderung der Körperschaftsteuer-Durchführungsverordnung\nVom 14. Dezember 1993\nAuf Grund des § 53 Abs. 1 Nr. 3 des Körperschaft-         2. Der bisherige§ 5 wird§ 6 und wie folgt gefaßt:\nsteuergesetzes in der Fassung des Artikels 2 Nr. 20\ndes Gesetzes vom 13. September 1993 (BGBI. 1 S. 1569)                                     ,,§6\nverordnet die Bundesregierung:                                                    Anwendungszeitraum\nArtikel 1                                 (1) Die vorstehende Fassung dieser Verordnung ist,\nsoweit in Absatz 2 nichts anderes bestimmt ist, erst-\nDie Körperschaftsteuer-Durchführungsverordnung in\nmals ab dem Veranlagungszeitraum 1993 anzu-\nder Fassung der Bekanntmachung vom 31. Juli 1984\nwenden.\n(BGBI. 1 S. 1055), geändert durch die Verordnung vom\n3. Juni 1993 (BGBI. 1S. 815), wird wie folgt geändert:             (2) § 5 ist erstmals ab dem Veranlagungszeitraum\n1994 anzuwenden.\"\n1. Vor den Schlußvorschriften wird eingefügt:\n„Zu § 26 Abs. 3 des Gesetzes\n§5\nEntwicklungsländer\nArtikel2\nEntwicklungsländer im Sinne des § 26 Abs. 3 des\nGesetzes sind die in der Anlage zu dieser Verordnung        Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung\ngenannten Staaten.\"                                      in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 14. Dezember 1993\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister der Finanzen\nTheo Waigel","2042                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil   1\nAnlage\n(zu Art i k e 1 1 Nr. 1)\nAnlage\n(zu§ 5)\nEntwicklungsländer sind folgende Staaten:                  Republik Madagaskar\nIslamischer Staat Afghanistan                              Republik Malawi\nRepublik Albanien                                          Republik Malediven\nDemokratische Volksrepublik Algerien                       Republik Mali\nRepublik Angola                                            Islamische Republik Mauretanien\nAntigua und Barbuda                                        Vereinigte Mexikanische Staaten\nRepublik Äquatorialguinea                                  Mongolei\nÄthiopien                                                  Republik Mosambik\nStaat Bahrain                                              Union Myanmar\nBarbados                                                   Republik Namibia\nBelize                                                     Republik Nauru\nRepublik Benin                                             Königreich Nepal\nKönigreich Bhutan                                          Republik Nicaragua\nRepublik Bolivien                                          Republik Niger\nRepublik Botsuana                                          Bundesrepublik Nigeria\nBurkina Faso\nSultanat Oman\nRepublik Burundi\nRepublik Panama\nRepublik Chile\nUnabhängiger Staat Papua-Neuguinea\nRepublik Costa Rica\nRepublik Paraguay\nCommonwealth Dominica\nRepublik Peru\nDominikanische Republik\nRepublik Ruanda\nRepublik Dschibuti\nRepublik EI Salvador                                       Salomonen\nRepublik Fidschi                                           Demokratische Republik Säo Tome und Prlncipe\nGabunische Republik                                        Königreich Saudi-Arabien\nRepublik Gambia                                            Republik Senegal\nRepublik Ghana                                             Republik Sechellen\nGrenada                                                    Republik Sierra Leone\nGriechische Republik                                       Demokratische Republik Somalia\nRepublik Guatemala                                         Förderation St. Kitts und Nevis\nRepublik Guinea                                            St. Lucia\nRepublik Guinea-Bissau                                     St. Vincent und die Grenadinen\nKooperative Republik Guyana                                Republik Sudan\nRepublik Haiti                                             Republik Suriname\nRepublik Honduras                                          Königreich Swasiland\nRepublik Irak                                              Arabische Republik Syrien\nRepublik Jemen                                             Republik Tadschikistan\nHaschemitisches Königreich Jordanien                       Taiwan\nKambodscha\nVereinigte Republik Tansania\nRepublik Kamerun\nRepublik Togo\nRepublik Kap Verde\nKönigreich Tonga\nRepublik Kasachstan\nRepublik Tschad\nRepublik Kirgisistan\nTurkmenistan\nKiribati\nRepublik Kolumbien                                         Tuvalu\nIslamische Bundesrepublik Komoren                          Republik Uganda\nRepublik Kongo                                             Republik Usbekistan\nDemokratische Volksrepublik Korea                          Republik Vanuatu\nRepublik Kuba                                              Republik Venezuela\nDemokratische Volksrepublik Laos                           sozialistische Republik Vietnam\nKönigreich Lesotho                                         Unabhängiger Staat Westsamoa\nLibanesische Republik                                      Republik Zaire\nSozialistische Libysch-Arabische Volks-Dschamahirija       Zentralafrikanische Republik","Nr. 66 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Dezember 1993                            2043\n..             Siebzehnte Verordnung\nzur Anderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften\nVom 14. Dezember1993\nAuf Grund des§ 6 Abs. 1 Nr. 3 erster Halbsatz des Straßenverkehrsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III,\nGliederungsnummer 9231-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, die Eingangsworte in Absatz 1 Nr. 3 zuletzt geändert\ndurch § 37 Abs. 2 des Gesetzes vom 24. August 1965 (BGBI. 1S. 927), und auf Grund des § 26 a des Straßenverkehrs-\ngesetzes, der durch Artikel 1 Nr. 1 des Gesetzes vom 28. Dezember 1982 (BGBI. 1 S. 2090) eingefügt worden ist,\nverordnet das Bundesministerium für Verkehr:\nArtikel 1\nDie Straßenverkehrs-Ordnung vom 16. November 1970 (BGBI. 1 S. 1565, 1971 1S. 38), zuletzt geändert durch die\nVerordnung vom 22. Dezember 1992 (BGBI. 1S. 2482, 1993 1S. 223), wird wie folgt geändert:\n1. § 12 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 1 wird in Nummer 8 der Punkt durch ein Komma ersetzt und wird nach Nummer 8 folgende Nummer 9\nangefügt:\n,,9. an Taxenständen (Zeichen 229).\"\nb) In Absatz 3 wird die Nummer 5 gestrichen.\nc) In Absatz 4 Satz 3 werden die Wörter „halten, um Fahrgäste ein- oder aussteigen zu lassen\" durch die Wörter\n,,Fahrgäste ein- oder aussteigen lassen\" ersetzt.\n2. Die Überschrift zu § 37 wird wie folgt gefaßt:\n,,§37\nWechsellichtzeichen,\nDauerlichtzeichen und Grünpfeil\".\n3. Nach § 37 Abs. 2 Nr. 1 Satz 7 werden folgende Sätze eingefügt:\n„Nach dem Anhalten ist das Abbiegen nach rechts auch bei Rot erlaubt, wenn rechts neben dem Lichtzeichen Rot ein\nSchild mit grünem Pfeil auf schwarzem Grund (Grünpfeil) angebracht ist. Der Fahrzeugführer darf nur aus dem\nrechten Fahrstreifen abbiegen. Er muß sich dabei so verhalten, daß eine Behinderung oder Gefährdung anderer\nVerkehrsteilnehmer, insbesondere des Fußgänger- und Fahrzeugverkehrs der freigegebenen Verkehrsrichtung,\nausgeschlossen ist.\"\n4. In§ 41 Abs. 2 Nr. 4 wird im Zeichen 229 (Taxenstand) die Abbildung des Zeichens 286 durch die Abbildung des\nZeichens 283 ersetzt.\n5. In § 42 Abs. 8 Nr. 3 erhält Satz 2 der Erläuterung zu Zeichen 453 folgende Fassung:\n„Ziele, die über eine andere als die gerade befahrene Autobahn zu erreichen sind, werden in der Regel unterhalb des\nwaagerechten Striches angegeben.\"\n6. In § 45 Abs. 5 wird folgender Satz angefügt:\n„Werden Verkehrszeichen oder Verkehrseinrichtungen für eine Veranstaltung nach § 29 Abs. 2 erforderlich, so kann\ndie Straßenverkehrsbehörde der Gemeinde, in der die Veranstaltung stattfindet, mit deren Einvernehmen die\nVerpflichtung nach Satz 1 übertragen.\"\n7. § 49 Abs. 3 Nr. 2 wird wie folgt gefaßt:\n,,2. einer Vorschrift des § 37 über das Verhalten an Wechsellichtzeichen, Dauerlichtzeichen oder beim Rechts-\nabbiegen mit Grünpfeil zuwiderhandelt,\".\n8. In§ 53 Abs. 3 wird die Angabe „31. Dezember 1993\" durch die Angabe „31. Dezember 1995\" ersetzt.\n9. In § 53 wird folgender Absatz 13 angefügt:\n,,(13) Die bisherigen Zeichen 229 behalten die Bedeutung, die sie nach der vor dem 1. März 1994 geltenden\nFassung der Straßenverkehrs-Ordnung hatten, bis längstens 31. Dezember 1994.\"","2044                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\nArtikel2\nDie Anlage zu§ 1 Abs. 1 der Bußgeldkatalog-Verordnung vom 4. Juli 1989 (BGBI. 1 S. 1305, 1447), zuletzt geändert\ndurch Artikel 2 der Verordnung vom 26. Januar 1993 (BGBI. 1S. 97), wird wie folgt geändert:\n1. Die Überschrift vor Nummer 34 und die Nummern 34, 34.1, 34.2 und 34.2.1 werden wie folgt gefaßt:\n„Wechsellichtzeichen, Dauerlichtzeichen\nund Grünpfeil\n34         Als Fahrzeugführer in anderen als den Fällen            § 37 Abs. 2 Nr. 1               100\ndes Rechtsabbiegens mit Grünpfeil rotes                 Satz 7, 11, Nr. 2,\nWechsellichtzeichen oder rotes Dauerlichtzeichen        Abs. 3 Satz 1, 2\nnicht befolgt                                           § 49 Abs. 3 Nr. 2\n34.1       mit Gefährdung oder Sachbeschädigung                    § 37 Abs. 2 Nr. 1 Satz 7,       250\n11, Nr. 2, Abs. 3 Satz 1, 2 Fahrverbot\n§ 1 Abs. 2                   1 Monat\n§49Abs.1 Nr.1,\nAbs. 3 Nr. 2\n34.2        bei schon länger als 1 Sekunde andauernder              § 37 Abs. 2 Nr. 1               250\nRotphase eines Wechsellichtzeichens                     Satz7,11,Nr.2               Fahrverbot\n§ 49 Abs. 3 Nr. 2            1 Monat\n34.2.1      mit Gefährdung oder Sachbeschädigung                    § 37 Abs. 2 Nr. 1               400\nSatz 7, 11, Nr. 2           Fahrverbot\n§ 1 Abs. 2                  1 Monat\".\n§ 49 Abs. 1 Nr. 1,\nAbs. 3 Nr. 2\n2. Nach Nummer 34.2.1 werden folgende Nummern eingefügt:\n„34 a       Beim Rechtsabbiegen mit Grünpfeil\n34a.1     vor dem Rechtsabbiegen mit Grünpfeil                    § 37 Abs. 2 Nr. 1 Satz 7        100\nnicht angehalten                                        § 49 Abs. 3 Nr. 2\n34a.2     den Fahrzeugverkehr der freigegebenen                   § 37 Abs. 2 Nr. 1 Satz 10       120\nVerkehrsrichtungen, ausgenommen den                     § 49 Abs. 3 Nr. 2\nFahrradverkehr auf Radwegfurten, gefährdet\n34 a.3    den Fußgängerverkehr oder den Fahrradverkehr            § 37 Abs. 2 Nr. 1 Satz 10\nauf Radwegfurten der freigegebenen                      § 49 Abs. 3 Nr. 2\nVerkehrsrichtungen\n34a.3.1   behindert                                                                               120\n34a.3.2   gefährdet                                                                               150\".\nArtikel3\nDie Verordnung über die vorübergehende Weiterverwendung des grünen Pfeilschildes an Lichtzeichenanlagen vom\n20. Dezember 1991 (BGBI. 1S. 2391) wird aufgehoben.\nArtikel4\nDiese Verordnung tritt am ersten Tage des dritten auf die Verkündung folgenden Monats in Kraft. Artikel 1 Nr. 8 tritt\nam 1. Januar 1994 in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 14. Dezember 1993\nDer Bundesminister für Verkehr\nMatthias Wissmann"]}