{"id":"bgbl1-1993-65-6","kind":"bgbl1","year":1993,"number":65,"date":"1993-12-14T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1993/65#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1993-65-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1993/bgbl1_1993_65.pdf#page=2","order":6,"title":"Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Neuregelung der Altershilfe für Landwirte","law_date":"1993-12-02T00:00:00Z","page":1998,"pdf_page":2,"num_pages":2,"content":["1998                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\nGesetz\nzur Änderung des Gesetzes\nzur Neuregelung der Altershilfe für Landwirte\nVom 2. Dezember 1993\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates                    (4) Wurde am 31. Dezember 1993 ein Hinterbliebenen-\ndas folgende Gesetz beschlossen:                                    geld oder Waisengeld wegen des Zusammentreffens\nmit Einkommen nicht gezahlt, ist das Hinterbliebenen-\ngeld oder das Waisengeld nach Anwendung von § 97\nArtikel 1                               des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch zu zahlen,\nArtikel 2 des Gesetzes zur Neuregelung der Altershilfe            wenn für mindestens 90 Kalendermonate Beiträge\nfür Landwirte in der Fassung der Bekanntmachung vom                 gezahlt sind und der Berechtigte dies bis zum 30. Juni\n14. September 1965 (BGBI. 1 S. 1448, 1458), zuletzt                 1994 bestimmt. Absatz 1 Satz 3 bis 6 ist anzuwenden.\"\ngeändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom 25. Juli 1991\n2. Nach§ 9c werden folgende Paragraphen eingefügt:\n(BGBI. 1 S. 1606), wird wie folgt geändert:\n,,§9d\n1. Nach § 6 d wird folgender Paragraph eingefügt:\nDer monatliche Beitrag für das Jahr 1994 beträgt\n,,§6e                               291 Deutsche Mark.\n(1) Trifft Hinterbliebenengeld, vorzeitiges Altersgeld                                       §9e\nan Witwen oder Witwer oder Waisengeld mit Ein-\nDer monatliche Grundbetrag des Zuschusses zum\nkommen zusammen, ist anstelle von§ 3a Abs. 2 Satz 2\nund 3, § 3 b Abs. 1 Buchstabe e, § 4 Abs. 5 Satz 1 und          Beitrag wird für das Jahr 1994 auf 112 Deutsche Mark\nfestgesetzt. Im übrigen ergeben sich die Zuschüsse\n§ 10 Abs. 6 a des Gesetzes über eine Altershilfe für\nzum Beitrag aus der nachstehenden Tabelle:\nLandwirte § 97 des Sechsten Buches Sozialgesetz-\nbuch anzuwenden, wenn der Berechtigte dies erklärt.\nDie Erklärung ist bis zum Ende des fünften Kalender-                                       Vom hundert         monat-\ndes Grenzwertes         licher\nmonats abzugeben, der dem Monat folgt, in dem die\nZuschuß-           (§ 3c Abs. 3 Satz 1    Zuschuß\nLeistung erstmals mit Einkommen zusammentrifft. Die\nklasse              des Gesetzes            (in\nErklärung ist für die Zeit des Bezugs der jeweiligen                                                          Deutsche\nüber eine Altershilfe\nGeldleistung bindend. Wird eine Erklärung nicht frist-                                    für Landwirte)        Mark)\ngerecht abgegeben, sind für die Zeit des Bezugs der\njeweiligen Geldleistung die in Satz 1 genannten Vor-                      1           bis 10                      233\nschriften des Gesetzes über eine Altershilfe für Land-                   2           über 1O bis 20              233\nwirte anzuwenden. Soweit § 97 des Sechsten Buches                        3           über 20 bis 30              233\nSozialgesetzbuch Anwendung findet, gelten die Grenz-                     4           über 30 bis 40              233\nwerte dieser Vorschrift. Arbeitseinkommen aus der                        5           über 40 bis 50              223\nLand- und Forstwirtschaft umfaßt auch Miet- und                          6           über 50 bis 60              186\nPachterlöse aus landwirtschaftlich genutzten Flächen,                    7           über 60 bis 70              158\nsolange sie nach den Feststellungen der zuständigen                      8           über 70 bis 80              149\nFinanzbehörde zu den Einkünften aus Land- und Forst-                     9           über 80 bis 90              140\nwirtschaft gehören.                                                     10           über 90 bis 100             130\n(2) Trifft vorzeitiges Altersgeld an landwirtschaftliche\nUnternehmer mit Einkommen zusammen, ist§ 4 Abs. 5                                              §9f\nSatz 1 des Gesetzes über eine Altershilfe für Landwirte             Für das Jahr 1994 leistet der Bund zusätzlich zu den\nnicht anzuwenden.                                                Bundesmitteln, die sich nach § 13 des Gesetzes über\n(3) Sind vor Beginn eines Hinterbliebenengeldes,              eine Altershilfe für Landwirte ergeben, weitere Bundes-\nvorzeitigen Altersgeldes oder Waisengeldes, auf das              mittel in Höhe von 100 Millionen Deutsche Mark.\nam 31. Dezember 1993 Anspruch bestand und für das\nEinkommen zu berücksichtigen war, für mindestens                                               §9g\n90 Kalendermonate Beiträge gezahlt, gelten die Ab-                  (1) Die landwirtschaftlichen Alterskassen halten\nsätze 1 und 2 entsprechend; Absatz 1 Satz 2 gilt mit             eine Schwankungsreserve (Betriebsmittel und Rück-\nder Maßgabe, daß die Erklärung bis zum 30. Juni 1994             lage), der die Überschüsse der Einnahmen über die\nabzugeben ist.                                                   Ausgaben zugeführt werden und aus der Defizite zu","Nr. 65-Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Dezember 1993                               1999\ndecken sind. Das Verwaltungsvermögen gehört nicht          schiedsbetrag zwischen den Leistungsaufwendungen\nzur Schwankungsreserve.                                    für Beitragszuschüsse und dem sich aus § 4 b Abs. 4\n(2) Für die Anlage der Schwankungsreserve gilt           Satz 1 Buchstabe c des Gesetzes über eine Altershilfe\n§ 217 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch ent-            für Landwirte ergebenden Betrag der Schwankungs-\nsprechend.                                                 reserve nach Absatz 1 zugeführt. § 4 b Abs. 4 Satz 2\ndes Gesetzes über eine Altershilfe für Landwirte ist\n(3) Die Einnahmen werden unter den landwirt-             im Jahre 1994 nicht anzuwenden. § 13 Satz 3 des\nschaftlichen Alterskassen nach dem Verhältnis ihrer        Gesetzes über eine Altershilfe für Landwirte ist im\nBeitragseinnahmen aufgeteilt.                              Jahre 1994 mit der Maßgabe anzuwenden, daß der\n(4) Die am 31. Dezember 1993 vorhandenen Betriebs-       Bund auch die Mittel für den Unterschiedsbetrag nach\nmittel nach § 25 des Gesetzes über eine Altershilfe für    Satz 1 trägt.\"\nLandwirte werden bis zur Höhe von 100 Millionen\nDeutsehe Mark mit Wirkung vom 1. Januar 1994 der                                  Artikel2\nSchwankungsreserve nach Absatz 1 zugeführt.                                    Inkrafttreten\n(5) Soweit die Leistungsaufwendungen für Beitrag&-      (1) Das Gesetz tritt am 1. Januar 1994 in Kraft.\nzuschüsse im Jahr 1994 den in § 4b Abs. 4 Satz 1\ndes Gesetzes über eine Altershilfe für Landwirte be-      (2) Artikel 1 Nr. 2 tritt am 31. Dezember 1994 außer\nzeichneten Betrag unterschreiten, wird der Unter-       Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBonn, den 2. Dezember 1993\nDer Bundespräsident\nWeizsäcker\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nNorbert B.lüm\nDer Bundesminister der Finanzen\nTheo Walgel\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nJochen Borchert"]}