{"id":"bgbl1-1993-65-4","kind":"bgbl1","year":1993,"number":65,"date":"1993-12-14T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1993/65#page=10","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1993-65-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1993/bgbl1_1993_65.pdf#page=10","order":4,"title":"Verordnung zur Aufhebung marktordnungsrechtlicher Vorschriften","law_date":"1993-12-08T00:00:00Z","page":2006,"pdf_page":10,"num_pages":14,"content":["2006                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\nVerorctnung\nzur Aufhebung marktordnungsrechtlicher Vorschriften\nVom 8. Dezember 1993\nDas Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft          5. Verordnung über die Gewährung von Übergangsver-\nund Forsten verordnet                                               gütung für Getreide vom 9. Juli 1979 (BGBI. 1S. 1021 );\n-    auf Grund des § 3 Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes zur            6. Verordnung über die Gewährung von Lagerbeihilfe für\nDurchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen               Weichweizen vom 6. Mai 1980 (BAnz. Nr. 86 vom\nin der Fassung der Bekanntmachung vom 27. August               8. Mai 1980);\n1986 (BGBI. 1 S. 1397) im Einvernehmen mit dem\nBundesministerium für Wirtschaft,                           7. Verordnung über die Durchführung der Intervention\nvon Getreide nach der Verordnung (EWG) Nr. 2677/84\n-    auf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 3, 4, 6, 7, 11 und 19, des        vom 3. Oktober 1984 (BAnz. S. 11393), geändert\n§ 7 Abs. 3 Satz 1, des § 12 Abs. 2 Satz 1 und 2, des § 13      durch die Verordnung vom 9. November 1984 (BAnz.\nAbs. 1 Satz 1 und 2, der§§ 15 und 16 und.des§ 31                s. 12673);\nAbs. 2 Satz 1 und 2, jeweils auch in Verbindung mit § 6\nAbs. 4, des Gesetzes zur Durchführung der Gemein-            8. Verordnung zur Erfassung der von der Mitverantwor-\nsamen Marktorganisationen im Einvernehmen mit den               tungsabgabe befreiten Getreidelagerbestände am\nBundesministerien der Finanzen und für Wirtschaft               Ende des Getreidewirtschaftsjahres 1985/86 vom\nsowie                                                           20. Juni 1986 (BAnz. S. 7798), geändert durch Arti-\nkel 2 der Verordnung vom 28. August 1986 (BGBI. 1\n-   auf Grund des § 28 Abs. 2b Satz 1 des Außenwirt-\nschaftsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III,\ns. 1462);\nGliederungsnummer 7400-1, veröffentlichten bereinig-         9. Getreide-Mitverantwortungsabgabenverordnung in\nten Fassung, der durch Artikel 1 Nr. 3 des Gesetzes             der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Oktober\nvom 6. Oktober 1980 (BGBI. 1 S. 1905) geändert wor-             1991 (BGBI. 1 S. 2002), geändert durch die Verord-\nden ist, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium              nung vom 26. Februar 1992 (BGBI. 1S. 383);\nfür Wirtschaft:\n10. Verordnung über eine gemeinschaftliche Maßnahme\nzugunsten von Mais aus Spanien vom 6. April 1988\nArtikel 1                               (BGBI. 1S. 507);\nEs werden aufgehoben\n11. Verordnung über die Erhebung einer besonderen Mit-\n1. Verordnung über besondere Interventionsmaßnah-                 verantwortungsabgabe für Getreide am Ende des\nmen für Getreide vom 17. Februar 1970 (BAnz. Nr. 35           Getreidewirtschaftsjahres 1987/88 vom 26. Mai 1988\nvom 20. Februar 1970), geändert durch Artikel 2               (BGBI. 1 S. 651), zuletzt geändert durch die Verord-\nNr. 18 der Verordnung vom 14. Februar 1973 (BAnz.             nung vom 22. September 1988 (BGBI. 1S. 1758);\nNr. 34 vom 17. Februar 1973);\n12. Getreide-Mitverantwortungsabgabe-Erstattungsver-\n2. Verordnung Denaturierungsprämie Getreide vom                   ordnung vom 7. Dezember 1988 (BGBI. 1S. 2223);\n19. November 1971 (BGBI. I S. 1831), geändert durch\nArtikel 1 Abs. 1 Nr. 6 der Verordnung vom 14. Februar     13. Hartmaisüberwachungsverordnung vom 5. April 1990\n1973 (BAnz. Nr. 34 vom 17. Februar 1973);                     (BGBI. 1S. 713);\n3. Verordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten für         14. Getreide-Beihilfenverordnung vom 29. April· 1991\nbestimmte Marktordnungswaren auf die Einfuhr- und             (BGBI. 1S. 1057);\nVorratsstelle für Getreide und Futtermittel vom\n15. Verordnung zur Durchführung der Sonderregelung\n8. September 1972 (BGBI. I S. 1731);\ndes ergänzenden Handelsmechanismus beim Handel\n4. Verordnung über die Gewährung einer Vergütung für              mit Futterweichweizen (Futterweichweizen-Handels-\nRoggenbestände am Ende des Wirtschaftsjahres                  verordnung) vom 2. Februar 1987 (BGBI. 1S. 519).\n1972/73 vom 19. Juli 1973 (BAnz. Nr. 135 vom 24. Juli\n1973), geändert durch die Verordnung vom\nArtikel2\n19. Februar 1974 (BAnz. Nr. 40 vom 27. Februar\n1974);                                                      Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1994 in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 8. Dezember 1993\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nJochen Borchert","Nr. 65 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Dezember 1993             2007\nBekanntmachung\nder Neufassung der Geschäftsordnung des Bundesrates\nVom 26. November 1993\nDer Bundesrat hat gemäß Artikel 52 Abs. 3 Satz 2 des Grundgesetzes durch\nBeschluß in seiner 663. Sitzung am 26. November 1993 § 23 Abs. 4 und\nAbschnitt IVa seiner Geschäftsordnung in der Fassung der Bekanntmachung\nvom 10. Juni 1988 (BGBI. 1S. 857), geändert durch Beschluß vom 9. Juli 1993\n(BGBI. 1S. 1353), geändert.\nDie mit Wirkung vom 26. November 1993 geltende Fassung der Geschäfts-\nordnung wird nachfolgend bekanntgemacht.\nBonn, den 26. November 1993\nDer Präsident des Bundesrates\nKlaus Wedemeier","2008                                                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\nGeschäftsordnung des Bundesrates\n1n h altsü hersieht\n1. Allgemeine Bestimmungen                                                                                                                                                                          _§§\n§§\nVerfahren bei Beschlüssen nach Artikel 77 Abs. 2\nMitglieder . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  1  Satz 1 des Grundgesetzes ................................                                                   31\nInkompatibilität . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .      2  Wirksamwerden der Beschlüsse . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                            32\nGeschäftsjahr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .       3  Teilnahme an den Verhandlungen des Bundestages .......                                                      33\nAusweise, Fahrkarten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                4  Sitzungsbericht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .         34\nVereinfachtes Verfahren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                 35\nII. Organe und Einrichtungen des Bundesrates\nWahl des Präsidenten und der Vizepräsidenten . . . . . . . . . . . .                                        5               IV. Das Verfahren in den Ausschüssen\nStellung des Präsidenten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                  6  Zuweisung der Vorlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                  36\nStellung der Vizepräsidenten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                      7  Tagungsort, Öffentlichkeit, Anwesenheitsliste .............                                                 37\nPräsidium . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   8  Einberufung, Leitung, Tagesordnung ......................                                                   38\nStändiger Beirat . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .        9  Beratung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  39\nSchriftführer . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  1O  Teilnahme und Fragerecht .....•............•.............                                                   40\nAusschüsse . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • . . . . . . . . . . . .     11  Berichterstattung im Ausschuß . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                         41\nWahl der Vorsitzenden der Ausschüsse . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                 12  Beschlüsse . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .      42\nVertreter des Bundesrates in anderen Organen . . . . . . . . . . . .                                       13  Umfrageverfahren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .            43\nSekretariat . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  14  Sitzungsniederschrift . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .             44\nMitteilung der Empfehlungen der Ausschüsse . . . . . . . . . . . . .                                        45\nIII. Die Sitzungen des Bundesrates\nIVa. Das Verfahren\n1. Vorbereitung der Sitzungen\nin Angelegenheiten der Europäischen Union\nEinberufung und Bekanntgabe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 15\nZuweisung von Unterrichtungen über Vorhaben\nAnwesenheitsliste . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16\nim Rahmen der Europäischen Union an die Ausschüsse . . .                                                    45 a\n2. Allgemeine Verfahrensgrundsätze                                                                  Europakammer . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .          45 b\nAusschluß der Öffentlichkeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                   17  Vorsitzende der Europakammer . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                            45 c\nTeilnahme an den Verhandlungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                           18  Zuständigkeit der Europakammer .........................                                                    45d\nFragerecht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   19  Vorbereitung der Sitzungen der Europakammer . . . . . . . . . . .                                           45 e\nLeitung der Sitzung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .          20  Öffentlichkeit .............................................                                                45f\nBeteiligung des Präsidenten an den Verhandlungen . . . . . . .                                             21  Teilnahme an den Verhandlungen ..........•..............                                                    45g\nOrdnungsgewalt des Präsidenten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                           22  Anzahl der Stimmen, Beschlußfähigkeit,\nBeschlußfassung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .           45 h\n3. Der Geschäftsgang im Bundesrat                                                                  Vertreter der Länder . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .            45 i\nFeststellung und Durchführung der Tagesordnung ........                                                    23  Sitzungsbericht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .         45 j\nVerhandlungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .        24  Anwendung von Verfahrensvorschriften ...................                                                    45k\nBerichterstattung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .        25\nAnträge und Empfehlungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                     26                             V. Schlußbestimmungen\nAnzahl der Stimmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .             27  Stellvertreter . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    46\nBeschlußfähigkeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . •          28  Auslegung der Geschäftsordnung ......•....•.•..........                                                     47\nAbstimmung .............................................                                                   29  Abweichung von der Geschäftsordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                     48\nAbstimmungsregeln ......................................                                                   30  Inkrafttreten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   49\n1. Allgemeine Bestimmungen                                                                     mehr als sechs Millionen Einwohnern fünf, Länder mit\nmehr als sieben Millionen Einwohnern sechs Stimmen.\nArtikel 50 GG\nJedes Land kann so viele Mitglieder entsenden, wie es\nDurch den Bundesrat wirken die Länder bei der Gesetz-                                                        Stimmen hat. Die Stimmen eines Landes können nur ein-\ngebung und Verwaltung des Bundes und in Angelegen-                                                             heitlich und nur durch anwesende Mitglieder oder deren\nheiten der Europäischen Union mit.                                                                             Vertreter abgegeben werden.\nArtikel 51 GG\n§1\nDer Bundesrat besteht aus Mitgliedern der Regierungen\nder Länder, die sie bestellen und abberufen. Sie können                                                                                                 Mitglieder\ndurch andere Mitglieder ihrer Regierungen vertreten werden.\nDie Regierungen der Länder teilen dem Präsidenten des\nJedes Land hat mindestens drei Stimmen, Länder mit                                                           Bundesrates die Namen der Mitglieder des Bundesrates,\nmehr als zwei Millionen Einwohnern haben vier, Länder mit                                                      den Zeitpunkt ihrer Bestellung als Mitglieder des Bundes-","Nr. 65 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Dezember 1993                            2009\nrates und der Landesregierungen und den Zeitpunkt des        der Verhinderung liegt auch vor, solange der Präsident\nErlöschens ihrer Mitgliedschaft mit.                         des Bundesrates nach Artikel 57 des Grundgesetzes die\nBefugnisse des Bundespräsidenten wahrnimmt.\n§2                               (2) Die Vizepräsidenten beraten den Präsidenten bei\nInkompatibilität                       der Erledigung seiner Aufgaben.\nDie Mitglieder des Bundesrates dürfen nicht gleich-\nzeitig dem Bundestag angehören. Wird ein Mitglied des                                    §8\nBundesrates in den Bundestag gewählt, so muß es                                      Präsidium\ndem Präsidenten des Bundesrates in angemessener Frist\n(1) Der Präsident und die Vizepräsidenten bilden das\nmitteilen, welches der beiden Ämter es niederlegt.\nPräsidium.\n§3                               (2) Das Präsidium stellt nach Beratung im Ständigen\nBeirat den Entwurf des Haushaltsplanes für den Bundes-\nGeschäftsjahr                        rat auf. Es entscheidet über die inneren Angelegenheiten\nDas Geschäftsjahr des Bundesrates beginnt am 1. No-      des Bundesrates, soweit die Befugnis zur Entscheidung\nvember eines jeden Jahres und endet am 31. Oktober des       weder dem Bundesrat vorbehalten ist noch dem Präsi-\nfolgenden Jahres.                                            denten obliegt. Der Bundesrat kann das Präsidium mit der\n§4                            Ausführung seiner Beschlüsse beauftragen.\nAusweise, Fahrkarten                         (3) Der Präsident beruft das Präsidium ein und leitet\ndessen Sitzungen. Er hat das Präsidium einzuberufen,\n(1) Jedes Mitglied erhält vom Bundesrat einen Ausweis     wenn ein Vizepräsident es verlangt.\nüber seine Eigenschaft als Bundesratsmitglied. Die Mit-\nglieder des Bundesrates erhalten außerdem Fahrkarten            (4) Das Präsidium ist beschlußfähig, wenn mindestens\nfür die Bundesbahn und die Bundespost.                       drei Mitglieder anwesend sind. Es beschließt mit der Mehr-\nheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit\n(2) Ausweise und Fahrkarten sind eine Woche nach          gibt die Stimme des Präsidenten den Ausschlag.\nErlöschen der Mitgliedschaft zurückzugeben.\n(5) In dringenden Fällen kann der Präsident Beschlüsse\ndes Präsidiums im Wege der Umfrage herbeiführen.\nII. Organe und Einrichtungen des Bundesrates                (6) Über jede Sitzung des Präsidiums ist eine Nieder-\nschrift zu fertigen. Diese muß mindestens die Namen der\nArtikel 52 Abs. 1 GG                    Teilnehmer, die Anträge, das Ergebnis der Beratungen\nDer Bundesrat wählt seinen Präsidenten auf ein Jahr.      und bei Beschlüssen das Stimmverhältnis enthalten.\n§5                                                         §9\nWahl des Präsidenten und der Vizepräsidenten                                 Ständiger Beirat\n(1) Der Bundesrat wählt ohne Aussprache für ein Jahr         (1) Beim Präsidium besteht ein Ständiger Beirat. Ihm\naus seinen Mitgliedern einen Präsidenten und drei Vize-      gehören die Bevollmächtigten der Länder an. Er tritt in der\npräsidenten.                                                 Regel einmal wöchentlich zusammen.\n(2) Endet das Amt des Präsidenten oder eines Vize-           (2) Der Ständige Beirat berät und unterstützt den\npräsidenten vorzeitig, so soll innerhalb von vier Wochen     Präsidenten und das Präsidium bei der Vorbereitung der\neine Nachwahl stattfinden.                                   Sitzungen und der Führung der Verwaltungsgeschäfte des\nBundesrates. Seine Beschlüsse werden in eine Nieder-\n§6                             schrift aufgenommen.\nStellung des Präsidenten                       (3) Der Ständige Beirat wirkt bei der Aufrechterhaltung\n(1) Der Präsident vertritt die Bundesrepublik Deutsch-    der laufenden Verbindung zwischen Bundesrat und\nland in allen Angelegenheiten des Bundesrates. Er ist        Bundesregierung mit. Der für die Angelegenheiten des\noberste Dienstbehörde für die Beamten des Bundesrates.       Bundesrates und der Länder zuständige Bundesminister\nkann insoweit an den Si.tzungen des Ständigen Beirates\n(2) Beamte des höheren Dienstes werden mit vor-           teilnehmen und muß jederzeit gehört werden.\nheriger Zustimmung des Bundesrates vom Präsidenten\n(4) Der Direktor des Bundesrates nimmt an den Sitzun-\neingestellt, ernannt, entlassen und in den Ruhestand ver-\ngen des Ständigen Beirates teil.\nsetzt; gleiches gilt für die Einstellung und Entlassung der\nAngestellten von Vergütungsgruppe BAT lla an aufwärts.          (5) Der Vorsitz im Ständigen Beirat steht in folgender\nReihenfolge zu:\n(3) Der Präsident übt das Hausrecht für die der\nVerwaltung des Bundesrates unterstehenden Gebäude,           1. einem Mitglied des Präsidiums,\nGebäudeteile und Grundstücke aus.                            2. dem Bevollmächtigten, der zugleich Mitglied des Bun-\ndesrates ist,\n§7                             3. jedem anderen Bevollmächtigten.\nStellung der Vizepräsidenten                     (6) Kommen nach Absatz 5 Nr. 2 oder 3 mehrere Per-\n(1) Die Vizepräsidenten vertreten den Präsidenten im      sonen als Vorsitzende in Betracht, so führt das Mitglied\nFalle seiner Verhinderung oder bei vorzeitiger Beendigung    des Ständigen Beirates den Vorsitz, das ihm ohne Unter-\nseines Amtes nach Maßgabe ihrer Reihenfolge. Ein Fall        brechung am längsten angehört.","2010                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\n§ 10                                       III. Die Sitzungen des Bundesrates\nSchriftführer\n1. Vorbereitung der Sitzungen\n(1) Der Bundesrat wählt aus seinen Mitgliedern für\njedes Geschäftsjahr zwei Schriftführer.                                            Artikel 52 Abs. 2 GG\n(2) Ein Schriftführer unterstützt den Präsidenten in der    Der Präsident beruft den Bundesrat ein. Er hat ihn\nSitzung. Sind beide Schriftführer zu einer Sitzung des       einzuberufen, wenn die Vertreter von mindestens zwei\nBundesrates nicht erschienen, so bestellt der Präsident      Ländern oder die Bundesregierung es verlangen.\nein anderes Mitglied des Bundesrates für diese Sitzung\nzum Schriftführer.\n§15\nArtikel 52 Abs. 4 GG                                    Einberufung und Bekanntgabe\nDen Ausschüssen des Bundesrates können andere Mit-          (1} Der Präsident hat den Bundesrat unverzüglich ein-\nglieder oder Beauftragte der Regierungen der Länder          zuberufen, wenn ein Land oder die Bundesregierung es\nangehören.\nverlangt.\n§ 11\n(2) Der Präsident bereitet die Sitzungen vor. Zur Vor-\nAusschüsse                           bereitung der Sitzungen werden die zu beratenden Vor-\n(1) Der Bundesrat bildet ständige Ausschüsse. Er kann     lagen in vorläufigen Tagesordnungen zusammengestellt.\nfür besondere Angelegenheiten weitere Ausschüsse ein-\n(3) Die vorläufige Tagesordnung, die Vorlagen sowie\nsetzen.\ndie Niederschriften und Empfehlungen der Ausschüsse\n(2) Die Länder sind in jedem Ausschuß durch ein Mit-      sollen den Vertretungen der Länder so früh wie möglich\nglied des Bundesrates, ein anderes Mitglied oder einen       zugestellt werden.\nBeauftragten ihrer Regierung vertreten.\n(4) Kann die Zustellung nicht spätestens am sechsten\n(3) Die Regierungen der Länder teilen dem Präsidenten\nTag vor der Sitzung erfolgen, so sind die vorläufige Tages-\nden Zeitpunkt der Bestellung und Abberufung der Aus-\nordnung, die Vorlagen und die Berichte der beteiligten\nschußmitglieder schriftlich mit. Diese Mitteilungen werden\nAusschüsse den Vertretungen der Länder und gleichzeitig\nden Ausschüssen bekanntgegeben.\nden Mitgliedern des Bundesrates unmittelbar zuzustellen.\n(4) Absatz 3 Satz 1 gilt auch für die Entsendung der\nMitglieder des Vermittlungsausschusses. Der Präsident          (5) Ort, Zeit und die vorläufige Tagesordnung jeder\noder in seinem Auftrag der Direktor des Bundesrates          Sitzung werden der Bundesregierung mitgeteilt. Die\nteilt die Namen der Mitglieder und der Stellvertreter dem    Sitzungen des Bundesrates werden durch Anschlag im\nVorsitzenden des Vermittlungsausschusses mit.                Sitzungsgebäude bekanntgegeben.\n§12                                                            §16\nWahl der Vorsitzenden der Ausschüsse                                     Anwesenheitsliste\n(1) Der Bundesrat wählt für jedes Geschäftsjahr die          Für jede Sitzung des Bundesrates wird eine Anwesen-\nVorsitzenden der Ausschüsse aus deren Mitgliedern. Die       heitsliste ausgelegt, in die sich die Teilnehmer der Sitzung\nAusschüsse sollen vor der Wahl gehört werden.                eintragen.\n(2) Die Ausschüsse wählen aus ihren Mitgliedern stell-\nvertretende Vorsitzende.                                         2. Allgemeine Verfahrensgrundsätze\n(3) Endet das Amt eines Vorsitzenden oder eines stell-\nvertretenden Vorsitzenden vorzeitig, so soll für den Rest                   Artikel 52 Abs. 3 Satz 3 und 4 GG\nseiner Amtszeit ein Nachfolger gewählt werden.                 Er (der Bundesrat) verhandelt öffentlich. Die Öffentlich-\nkeit kann ausgeschlossen werden.\n§13\nVertreter des Bundesrates in anderen Organen                                          §17\nBestellt der Bundesrat Mitglieder von Organen einer                       Ausschluß der Öffentlichkeit\njuristischen Person des öffentlichen oder des privaten\n(1} Über den Ausschluß der Öffentlichkeit für einen\nRechts, von Beiräten einer Dienststelle der Bundesregie-\nBeratungsgegenstand wird in nichtöffentlicher Sitzung\nrung, von Verwaltungsräten oder ähnlichen Einrichtungen,\nberaten und beschlossen. Die Wiederherstellung der\nso können der Bundesrat oder seine Ausschüsse ver-\nÖffentlichkeit ist bekanntzugeben.\nlangen, daß diese Mitglieder über ihre Tätigkeit berichten.\n(2) Die Verhandlungen in nichtöffentlicher Sitzung sind\n§14                             vertraulich, soweit der Bundesrat nichts anderes be-\nSekretariat                         schließt.\n(1) Beim Bundesrat besteht ein Sekretariat, dem alle                         Artikel 53 Satz 1 und 2 GG\nBediensteten des Bundesrates angehören.                        Die Mitglieder der Bundesregierung haben das Recht\n(2) Der Direktor des Bundesrates leitet das Sekretariat   und auf Verlangen die Pflicht, an den Verhandlungen des\nim Auftrag des Präsidenten. Er unterstützt ihn bei der      Bundesrates und seiner Ausschüsse teilzunehmen. Sie\nFührung seiner Amtsgeschäfte.                               müssen jederzeit gehört werden.","Nr. 65 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Dezember 1993                               2011\n§18                                                            §22\nTeilnahme an den Verhandlungen                               Ordnungsgewalt des Präsidenten\n(1) An den Verhandlungen des Bundesrates können              (1) Sitzungsteilnehmer, die nicht Mitglieder des Bundes-\nauch die Berichterstatter des Vermittlungsausschusses        rates sind, und Zuhörer unterstehen der Ordnungsgewalt\nund die Staatssekretäre des Bundes teilnehmen; andere        des Präsidenten.\nPersonen nur, wenn der Präsident dies zuläßt.\n(2) Wer auf den Tribünen Beifall oder Mißbilligung äußert\n(2) Zur Unterstützung der Mitglieder des Bundesrates     oder Ordnung und Anstand verletzt, kann auf Anordnung\nund der Bundesregierung sowie der anderen Teilnehmer        des Präsidenten sofort entfernt werden. Der Präsident\nan den Verhandlungen können Beauftragte der Länder            kann die Tribüne wegen störender Unruhe räumen lassen.\nund des Bundes zugezogen werden.\n3. Der Geschäftsgang im Bundesrat\nArtikel 53 Satz 3 GG\nDer Bundesrat ist von der Bundesregierung über die                                       §23\nFührung der Geschäfte auf dem laufenden zu halten.              Feststellung und Durchführung der Tagesordnung\n(1) Der Präsident gibt zu Beginn der Sitzung Änderun-\n§19                             gen in der Zusammensetzung des Bundesrates bekannt.\nFragerecht                             (2) Vor Eintritt in die Verhandlungen stellt der Bundesrat\n(1) Jedes Mitglied des Bundesrates kann in der Sitzung    durch Beschluß die Tagesordnung fest.§ 19 Abs. 2 Satz 3\nzu den Gegenständen der Tagesordnung Fragen an die           bleibt unberührt.\nBundesregierung oder deren Mitglieder richten.                  (3) Hat ein Land unter Berufung auf seine Rechte aus\n§ 15 Abs. 1 spätestens zwei Wochen vor der Sitzung ver-\n(2) Jedes Land kann außerdem an die Bundesregierung\nlangt, daß ein Beratungsgegenstand auf die Tagesord-\nFragen stellen, die nicht im Zusammenhang mit einem\nnung gesetzt wird, so muß diesem Verlangen entsprochen\nGegenstand der Tagesordnung stehen. Diese Fragen\nwerden, wenn das Land nicht auf die Behandlung in dieser\nsind dem Präsidenten spätestens zwei Wochen vor der\nSitzung verzichtet.\nSitzung, in der sie beantwortet werden sollen, schriftlich\nmitzuteilen. Der Präsident leitet sie an die Bundesregie-       (4) Sind die Vorlage, die vorläufige Tagesordnung\nrung weiter und setzt sie auf die Tagesordnung.              oder die Empfehlungen der Ausschüsse bezüglich eines\nGegenstandes nicht spätestens am sechsten Tag vor der\n(3) Die Fragen nach Absatz 2 sollen zu Beginn der da-     Sitzung gemäß § 15 Abs. 3 zugestellt worden, so darf\nfür vorgesehenen Sitzung behandelt werden. Das frage-        dieser Gegenstand nicht auf die Tagesordnung gesetzt\nstellende Land kann seine Frage mündlich begründen. Auf      werden, wenn ein Land widerspricht, es sei denn, daß eine\nAntrag des fragestellenden Landes stellt der Präsident       für die Beschlußfassung des Bundesrates vorgesehene\nfest, ob die Frage von der Mehrheit des Bundesrates          gesetzliche Frist in weniger als sieben Tagen abläuft oder\nübernommen wird.                                             daß es sich um einen Eilfall gemäß § 45 d Abs. 1 handelt.\n(4) Bezieht sich die Frage auf einen Gegenstand, hin-        (5) Über Gegenstände, die nicht auf der Tagesordnung\nsichtlich dessen die Bundesregierung nach Artikel 53         stehen, darf nicht verhandelt und beschlossen werden,\nSatz 3 des Grundgesetzes verpflichtet ist, den Bundesrat     wenn ein Land widerspricht.\nauf dem laufenden zu halten, so ist auf Verlangen der\nBundesregierung die Öffentlichkeit für die Dauer der\nBehandlung der Frage auszuschließen. § 17 findet ent-                                      §24\nsprechende Anwendung.                                                                Verhandlungen\n(5) Die Behandlung einer Frage in der Sitzung unter-         Der Präsident soll darauf hinwirken, daß unabhängig\nbleibt, wenn sich das fragestellende Land mit schriftlicher  von der Berichterstattung der Ausschüsse bei Beratungs-\nBeantwortung einverstanden erklärt hat. Die Antwort der      gegenständen von allgemeinem Interesse oder von be-\nBundesregierung ist allen Ländern mitzuteilen.               sonderer Bedeutung die Gründe dargelegt werden, die für\ndie Entscheidung über die Ausschußempfehlungen oder\nAnträge von Bedeutung sind.\n§20\nLeitung der Sitzung                                                     §25\n(1) Der Präsident leitet die Sitzungen des Bundesrates.                          Berichterstattung\n(2) Sind Präsident und Vizepräsidenten gleichzeitig          (1) Die Ausschüsse sollen in der Sitzung des Bundes-\nverhindert, eine Sitzung zu leiten, so übernimmt der dem     rates über Beratungsgegenstände von wesentlicher Be-\nLebensalter nach älteste Regierungschef die Leitung der      deutung mündlich berichten.\nSitzung.\n(2) Die Berichte müssen die Beratungen in den Aus-\n§21                             schüssen objektiv wiedergeben, sollen sich aber auf die\npolitisch bedeutsamen Ergebnisse beschränken. Über\nBeteiligung des Präsidenten an den Verhandlungen\nfachliche oder rechtstechnische Beratungen und deren\nBeabsichtigt der Präsident, sich als Redner an den        Ergebnis kann mit Zustimmung des Präsidenten ein\nVerhandlungen zu beteiligen, so gibt er für diese Zeit die   schriftlicher Bericht unter Verzicht auf seinen Vortrag zu\nLeitung der Sitzung ab.                                      dem Bericht über die Sitzung gegeben werden.","2012                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\n§26                                  (3) Der Präsident kann die Abstimmung über einen\nAnträge und Empfehlungen\nGegenstand der Tagesordnung oder dazu vorliegende\nAnträge bis spätestens zum Schluß der Sitzung zurück-\n(1) Jedes Land hat das Recht, im Bundesrat Anträge           stellen. Die Abstimmung muß zurückgestellt werden,\nzu stellen.                                                      wenn mindestens zwei Länder es verlangen.\n(2) Das Präsidium kann Anträge zu den inneren An-\ngelegenheiten des Bundesrates stellen.\n(3) Die Ausschüsse legen dem Bundesrat zu den ihnen                                      §30\nüberwiesenen Beratungsgegenständen Empfehlungen vor.                                Abstimmungsregeln\nEmpfiehlt ein Ausschuß dem Bundesrat die Änderung\noder Ablehnung einer Vorlage, so hat er eine Begründung            (1) Im Gesetzgebungsverfahren nach den Artikeln 76\nmit vorzulegen.                                                 bis 78 des Grundgesetzes sind die Abstimmungsfragen\nso zu fassen, daß sich aus der Abstimmung zweifelsfrei\nArtikel 51 Abs. 2 GG                      ergibt, ob der Bundesrat mit der Mehrheit seiner Stimmen\nbeschlossen hat,\nJedes Land hat mindestens drei Stimmen, Länder mit\nmehr als zwei Millionen Einwohnern haben vier, Länder mit       eine Gesetzesvorlage beim Bundestag einzubringen\nmehr als sechs Millionen Einwohnern fünf, Länder mit            (Artikel 76 Abs. 1 des Grundgesetzes),\nmehr als sieben Millionen Einwohnern sechs Stimmen.\nzu einer Gesetzesvorlage der Bundesregierung Stellung\nzu nehmen und welchen Inhalt diese Stellungnahme hat\n§27                              (Artikel 76 Abs. 2 des Grundgesetzes),\nAnzahl der Stimmen\neinem vom Bundestag beschlossenen Gesetz zuzustim-\nDie Anzahl der Stimmen, die dem Land nach Artikel 51         men (Artikel 78 des Grundgesetzes),\nAbs. 2 des Grundgesetzes zusteht, bemißt sich nach den\nErgebnissen der amtlichen Bevölkerungsfortschreibung,           wegen eines vom Bundestag beschlossenen Gesetzes die\nsofern nicht die Ergebnisse einer amtlichen Volkszählung        Einberufung des Vermittlungsausschusses zu verlangen\nvorliegen.                                                      (Artikel 77 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes),\nArtikel 52 Abs. 3 Satz 1 GG                   gegen ein vom Bundestag beschlossenes Gesetz Ein-\nspruch einzulegen oder ihn zurückzunehmen (Artikel 77\nDer Bundesrat faßt seine Beschlüsse mit mindestens           Abs. 3 Satz 1 und Artikel 78 des Grundgesetzes).\nder Mehrheit seiner Stimmen.\nAuch in allen anderen Fällen, in denen eine Zustimmung\n§28                              des Bundesrates erforderlich ist, muß die Abstimmung\neindeutig ergeben, ob der Bundesrat mit der Mehrheit sei-\nBeschlußfähigkeit                         ner Stimmen die Zustimmung erteilt. Mit der Abstimmung\n(1) Der Bundesrat ist beschlußfähig, wenn die Mehrheit       über die Erteilung der Zustimmung wird über Anträge, die\nseiner Stimmen vertreten ist.                                   Zustimmung zu verweigern, mitentschieden.\n(2) Bei Beschlußunfähigkeit hat der Präsident die Sit-\n(2) Sind zu demselben Gegenstand mehrere Anträge\nzung aufzuheben und den Zeitpunkt der nächsten Sitzung\ngestellt, so ist über den weitestgehenden Antrag zuerst\nbekanntzugeben.\nabzustimmen. Entscheidend ist der Grad der Abweichung\n(3) Bei der Beschlußfassung des Bundesrates gemäß            von der Vorlage. In Zweifelsfällen entscheidet der Bundes-\nArtikel 37, Artikel 84 Abs. 3 und 4 und Artikel 91 Abs. 2 des   rat. Bei zustimmungsbedürftigen Gesetzen ist über einen\nGrundgesetzes ist das betroffene Land stimmberechtigt.          Antrag gemäß Artikel 77 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes\nvor der Beschlußfassung über die Zustimmung abzu-\nArtikel 51 Abs. 3 Satz 2 GG                   stimmen.\nDie Stimmen eines Landes können nur einheitlich und             (3) Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 gelten für die Emp-\nnur durch anwesende Mitglieder oder deren Vertreter             fehlungen der Ausschüsse entsprechend.\nabgegeben werden.\n§29\nAbstimmung                                                         §31\n(1) Abgestimmt wird durch Handaufheben. Auf Ver-                             Verfahren bei Beschlüssen\nlangen eines Landes wird durch Aufruf der Länder abge-               nach Artikel 77 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes\nstimmt. Die Länder werden in alphabetischer Reihenfolge            Im Verfahren nach Artikel 77 Abs. 2 Satz 1 des Grund-\naufgerufen.\ngesetzes stellt der Präsident, sofern über mehrere\n(2) Soweit eine Abstimmung über die Empfehlungen             Anrufungsgründe zu einem Gesetz abzustimmen ist,\nder Ausschüsse nicht beantragt ist und keine einander           zunächst allgemein fest, ob eine Mehrheit für die Anrufung\nwidersprechenden Empfehlungen, keine Anträge oder               des Vermittlungsausschusses vorhanden ist. Ist dies der\nWortmeldungen vorliegen, kann der Präsident feststellen,        Fall, so läßt er über die Einzelanträge beraten und ab-\ndaß der Bundesrat gemäß den Empfehlungen der Aus-               stimmen. Anschließend kann er nach erneuter Beratung\nschüsse beschlossen hat; er kann die Abstimmung über            darüber abstimmen lassen, ob der Vermittlungsausschuß\nmehrere Beratungsgegenstände zusammenfassen. Satz 1             unter Zugrundelegung aller gefaßten Einzelbeschlüsse\ngilt für die Feststellung der Tagesordnung nach § 23            angerufen werden soll; er hat abstimmen zu lassen, wenn\nAbs. 2 entsprechend.                                            ein Land es verlangt.","Nr. 65 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Dezember 1993                             2013\n§32                                                         §37\nWirksamwerden der Beschlüsse                         Tagungsort, Öffentlichkeit, Anwesenheitsliste\nDie Beschlüsse des Bundesrates werden mit dem Ende          (1) Die Ausschüsse tagen am Sitz des Bundesrates.\nder Sitzung wirksam. Über Gegenstände, deren Behand-        Ausnahmen bedürfen der vorherigen Zustimmung des\nlung abgeschlossen ist, darf nicht erneut beraten und        Präsidenten. Für die Bekanntgabe der Sitzungen gilt\nabgestimmt werden, wenn ein Land widerspricht.              § 15 Abs. 5 entsprechend.\n(2) Die Sitzungen der Ausschüsse sind nicht öffentlich.\nArtikel 43 Abs. 2 GG                     Die Verhandlungen sind vertraulich, soweit der Ausschuß\nDie Mitglieder des Bundesrates und der Bundesregie-      nichts anderes beschließt.\nrung sowie ihre Beauftragten haben zu allen Sitzungen des       (3) Für jede Ausschußsitzung wird eine Anwesenheits-\nBundestages und seiner Ausschüsse Zutritt. Sie müssen        liste ausgelegt, in die sich die Teilnehmer der Sitzung\njederzeit gehört werden.                                     eintragen.\n§33                                                         §38\nTeilnahme an den Verhandlungen des Bundestages                       Einberufung, Leitung, Tagesordnung\nDer Bundesrat kann seine Mitglieder beauftragen, seine      (1) Der Vorsitzende beruft den Ausschuß ein. Er hat ihn\nBeschlüsse im Bundestag und in dessen Ausschüssen           unverzüglich einzuberufen, wenn ein Ausschußmitglied\nzu vertreten. Die Ausschüsse können Vorschläge hierzu        es verlangt. Der Vorsitzende bereitet die Sitzungen des\nmachen.                                                      Ausschusses vor und leitet sie.\n§34                               (2) Die Tagesordnung wird den Vertretungen der Län-\nSitzungsbericht                       der so früh wie möglich, spätestens am sechsten Tag vor\nder Sitzung zugestellt. Kann diese Frist nicht eingehalten\n(1) Über die Sitzungen des Bundesrates wird ein wört-     werden, so ist die Tagesordnung den Vertretungen der\nlicher Bericht aufgenommen.                                  Länder und gleichzeitig fernschriftlich den Mitgliedern des\nAusschusses mitzuteilen.\n(2) Der Bericht ist vertraulich, soweit die Verhandlungen\nvertraulich sind (§ 17 Abs. 2). Der Bundesrat kann bestim- ,    (3) Soweit der Ausschuß nicht federführend ist, soll die\nmen, daß über eine nichtöffentliche Sitzung ein Bericht Tagesordnung den Zweck der Beratung der einzelnen\nnicht aufgenommen wird.                                      Gegenstände angeben.\n(3) Der Bericht gilt als genehmigt, wenn nicht innerhalb                               §39\nvon zwei Wochen nach seiner Ausgabe Einspruch beim\nPräsidenten eingelegt wird. Gibt der Präsident dem Ein-                                Beratung\nspruch nicht statt, so entscheidet der Bundesrat.               (1) Die Ausschüsse bereiten die Beschlußfassung des\nBundesrates vor.\n§35\n(2) Der Präsident kann die Ausschüsse mit der Aus-\nVereinfachtes Verfahren                     arbeitung gutachtlicher Stellungnahmen beauftragen.\nBei Vorlagen, die dem Bundesrat lediglich zur Kenntnis-      (3) Mehrere Ausschüsse können gemeinsam beraten.\nnahme zugeleitet werden, gelten die Empfehlungen der         Ist ein Beratungsgegenstand für die Fachgebiete mehrerer\nzuständigen Ausschüsse, der Bundesrat möge von der           Ausschüsse von gleicher Bedeutung, so kann der Präsi-\nVorlage Kenntnis nehmen oder gegen die Vorlage keine         dent gemeinsame Beratung anordnen_.\nBedenken erheben, als Stellungnahme des Bundesrates,\nsofern bis zur nächsten Sitzung des Bundesrates kein            (4) Die Ausschüsse können Unterausschüsse einsetzen.\nLand den Antrag auf Behandlung dieser Vorlage stellt.\n(5) Die Ausschüsse sollen ihre Beratungen am achten\nTag vor der nächsten Sitzung des Bundesrates ab-\ngeschlossen haben.\nIV. Das Verfahren in den Ausschüssen\nArtikel 53 Satz 1 und 2 GG\n§36\nDie Mitglieder der Bundesregierung haben das Recht\nZuweisung der Vorlagen                      und auf Verlangen die Pflicht, an den Verhandlungen des\n(1) Der Präsident weist die Vorlagen den zuständigen      Bundesrates und seiner Ausschüsse teilzunehmen. Sie\nAusschüssen zu und bestimmt den federführenden Aus-          müssen jederzeit gehört werden.\nschuß. Die Beteiligung mehrerer Ausschüsse an der Bera-\ntung einer Vorlage soll möglichst beschränkt werden. Der                                  §40\nPräsident kann den Direktor des Bundesrates mit der                          Teilnahme und Fragerecht\nZuweisung der Vorlagen und der Bestimmung des feder-\nführenden Ausschusses beauftragen.                              (1) Mitglieder des Bundesrates und Beauftragte der\nLandesregierungen, die nicht Mitglieder der Ausschüsse\n(2) Der Präsident hat Vorlagen eines Landes auf dessen    sind, sowie Beauftragte der Bundesregierung können an\nVerlangen unmittelbar auf die vorläufige Tagesordnung        den Verhandlungen der Ausschüsse und Unteraus-\ndes Bundesrates zu setzen.                                   schüsse ohne Stimmrecht teilnehmen.","2014                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\n(2) In den Sitzungen können die Mitglieder der Aus-                            IVa. Das Verfahren\nschüsse sowie die Beauftragten der Landesregierungen                in Angelegenheiten der Europäischen Union\nan die Mitglieder der Bundesregierung und deren Beauf-\ntragte Fragen stellen.                                                        Artikel 23 Abs. 2, 4 bis 6 GG\n(3) Die Ausschüsse können Sachverständige oder                (2) In Angelegenheiten der Europäischen Union wirken\nandere Personen, deren Teilnahme sie für erforderlich         der Bundestag und durch den Bundesrat die Länder\nhalten, anhören.                                              mit. Die Bundesregierung hat den Bundestag und den\nBundesrat umfassend und zum frühestmöglichen Zeit-\npunkt zu unterrichten.\n§41\n(4) Der Bundesrat ist an der Willensbildung des Bundes\nBerichterstattung im Ausschuß\nzu beteiligen, soweit er an einer entsprechenden inner-\nDer Ausschuß bestellt, soweit dies für seine Beratungen    staatlichen Maßnahme mitzuwirken hätte oder soweit die\nerforderlich ist, für die einzelnen Beratungsgegenstände      Länder innerstaatlich zuständig wären.\nBerichterstatter. Die Berichte werden mündlich erstattet,\n(5) Soweit in einem Bereich ausschließlicher Zuständig-\nsoweit der Ausschuß nichts anderes beschließt.\nkeit des Bundes Interessen der Länder berührt sind oder\nsoweit im übrigen der Bund das Recht zur Gesetzgebung\nhat, berücksichtigt die Bundesregierung die Stellung-\n§42\nnahme des Bundesrates. Wenn im Schwerpunkt Gesetz-\nBeschlüsse                           gebungsbefugnisse der Länder, die Einrichtung ihrer\n(1) Die Ausschüsse sind beschlußfähig, wenn mehr als       Behörden oder ihre Verwaltungsverfahren betroffen sind,\ndie Hälfte der Länder vertreten ist.                          ist bei der Willensbildung des Bundes insoweit die Auf-\nfassung des Bundesrates maßgeblich zu berücksichtigen;\n(2) Jedes Land hat in den Ausschüssen eine Stimme.         dabei ist die gesamtstaatliche Verantwortung des Bundes\n(3) Die Ausschüsse fassen ihre Beschlüsse mit ein-\nzu wahren. In Angelegenheiten, die zu Ausgaben-\nfacher Mehrheit.\nerhöhungen oder Einnahmeminderungen für den Bund\nführen könnten, ist die Zustimmung der Bundesregierung\nerforderlich.\n§43\n(6) Wenn im Schwerpunkt ausschließliche Gesetz-\nUmfrageverfahren\ngebungsbefugnisse der Länder betroffen sind, soll die\nHält der Vorsitzende die mündliche Beratung einer          Wahrnehmung der Rechte, die der Bundesrepublik\nVorlage für entbehrlich, so kann die Stellungnahme der        Deutschland als Mitgliedstaat der Europäischen Union\nMitglieder des Ausschusses im Wege der Umfrage ein-           zustehen, vom Bund auf einen vom Bundesrat benannten\ngeholt werden. Die Umfrage soll so frühzeitig erfolgen,       Vertreter der Länder übertragen werden. Die Wahr-\ndaß auf Antrag eines Landes noch rechtzeitig eine Sitzung     nehmung der Rechte erfolgt unter Beteiligung und in\neinberufen werden kann.                                       Abstimmung mit der Bundesregierung; dabei ist die\ngesamtstaatliche Verantwortung des Bundes zu wahren.\n§44\n§2EUZBLG\nSitzungsniederschrift\n(1) Die Bundesregierung unterrichtet den Bundesrat\n(1) Über jede Sitzung eines Ausschusses fertigt der        unbeschadet des Artikels 2 des Gesetzes zu den Verträgen\nSekretär eine Niederschrift. Diese muß mindestens die         vom 25. März 1957 zur Gründung der Europäischen Wirt-\nNamen der Teilnehmer, die Anträge, das Ergebnis der           schaftsgemeinschaft und der Europäischen Atomgemein-\nBeratungen und bei Beschlüssen das Stimmverhältnis            schaft vom 27. Juli 1957 (BGB/. II S. 753) umfassend und\nsowie das Abstimmungsergebnis nach Ländern enthalten.         zum frühestmöglichen Zeitpunkt über alle Vorhaben im\nDie Aufschlüsselung des Abstimmungsergebnisses nach           Rahmen der Europäischen Union, die für die Länder von\nLändern in einer Niederschrift über eine Sitzung eines        Interesse sein könnten.\nUnterausschusses kann unterbleiben, wenn der Unter-\nausschuß im Einzelfall entsprechend beschließt.                                           §45a\nZuweisung von Unterrichtungen\n(2) Die Niederschrift ist vertraulich, soweit nicht der\nüber Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union\nAusschuß gemäß § 37 Abs. 2 Satz 2 die Vertraulichkeit der\nan die Ausschüsse\nVerhandlungen aufgehoben hat.\n(1) Der Präsident wählt aus den Unterrichtungen über\n(3) Der Wortlaut der von einem Ausschuß gefaßten           Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union diejenigen\nBeschlüsse und die dazu formulierten Begründungen             aus, welche für eine Beratung im Bundesrat in Betracht\nkönnen der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden,          kommen, und weist sie den Ausschüssen zu. Der Präsi-\nsoweit der Ausschuß nichts anderes beschließt.                dent kann den Direktor mit der Auswahl und der Zuwei-\nsung der Unterrichtungen beauftragen. Jedes Land und\njeder Ausschuß können verlangen, daß weitere Unterrich-\n§45                              tungen den Ausschüssen zugewiesen werden.\nMitteilung der Empfehlungen der Ausschüsse                 (2) Die Beteiligung mehrerer Ausschüsse an der Be-\nDer Sekretär des federführenden Ausschusses stellt         ratung einer Unterrichtung soll möglichst beschränkt\ndie Empfehlungen der Ausschüsse zu jeder Vorlage              werden. Dies gilt insbesondere für Unterrichtungen, deren\nzusammen und leitet sie den Vertretungen der Länder           Eilbedürftigkeit (§ 45 d Abs. 2) bereits zum Zeitpunkt der\nzu.                                                           Zuweisung absehbar ist.                                  ·","Nr. 65 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Dezember 1993                              2015\n(3) Die Zuweisung wirkt bis zum Abschluß des Vor-         hat, berücksichtigt die Bundesregierung die Stellung-\nhabens in der Europäischen Union. Sind mehrere Aus-          nahme des Bundesrates bei der Festlegung der Verhand-\nschüsse beteiligt, so sollen diese ihre Beratungen über      lungsposition zu dem Vorhaben.\nEmpfehlungen an den Bundesrat oder die Europakammer\n(2) Wenn bei einem Vorhaben im Schwerpunkt Gesetz-\nzeitlich abgestimmt durchführen, soweit dies möglich ist.\ngebungsbefugnisse der Länder betroffen sind und der\n(4) Die beteiligten Ausschüsse haben während des          Bund kein Recht zur Gesetzgebung hat oder ein Vorhaben\nEntscheidungsverfahrens in den Gremien der Europäi-          im Schwerpunkt die Einrichtung der Behörden der Länder\nschen Union die Aufgabe, die Vertreter der Länder fachlich   oder ihre Verwaltungsverfahren betrifft, ist insoweit bei der\nzu begleiten, zu den Stellungnahmen des Bundesrates die      Festlegung der Verhandlungsposition durch die Bundes-\nErfolgskontrolle durchzuführen und dem Bundesrat etwa        regierung die Stellungnahme des Bundesrates maßgeb-\nnotwendige Folgebeschlüsse vorzuschlagen.                    lich zu berücksichtigen; im übrigen gilt Absatz 1. Die\ngesamtstaatliche Verantwortung des Bundes, einschließ-\nArtikel 52 Abs. 3 a GG                   lich außen-, verteidigungs- und integrationspolitisch zu\nFür Angelegenheiten der Europäischen Union kann der       bewertender Fragen, ist zu wahren. Stimmt die Auffassung\nBundesrat eine Europakammer bilden, deren Beschlüsse         der Bundesregierung nicht mit der Stellungnahme des\nals Beschlüsse des Bundesrates gelten; Artikel 51 Abs. 2     Bundesrates überein, ist ein Einvernehmen anzustreben.\nund 3 Satz 2 gilt entsprechend.                              Zur Herbeiführung dieses Einvernehmens erfolgt erneute\nBeratung der Bundesregierung mit Vertretern der Länder.\nKommt ein Einvernehmen nicht zustande und bestätigt\n§45b\nder Bundesrat daraufhin seine Auffassung mit einem mit\nEuropakammer                           zwei Dritteln seiner Stimmen gefaßten Beschluß, so ist die\n(1) Der Bundesrat bildet eine Europakammer, deren         Auffassung des Bundesrates maßgebend. Die Zustim-\nBeschlüsse als Beschlüsse des Bundesrates gelten. Die        mung der Bundesregierung ist erforderlich, wenn Ent-\nZuständigkeit der Europakammer richtet sich nach § 45 d.     scheidungen zu Ausgabenerhöhungen oder Einnahme-\nminderungen des Bundes führen können.\n(2) Jedes Land entsendet ein Mitglied oder ein stell-\nvertretendes Mitglied des Bundesrates als Mitglied in die       (3) Vor der Zustimmung zu Vorhaben, die auf Artikel 235\nEuropakammer. Seine weiteren Mitglieder und stellvertre-     EWG-Vertrag gestützt werden, stellt die Bundesregierung\ntenden Mitglieder des Bundesrates sind stellvertretende      das Einvernehmen mit dem Bundesrat her, soweit dessen\nMitglieder der Europakammer.                                 Zustimmung nach innerstaatlichem Recht erforderlich\nwäre oder soweit die Länder zuständig wären.\n(3) Die Regierungen der Länder teilen dem Präsidenten\nden Zeitpunkt der Bestellung und Abberufung des Mit-\ngliedes der Europakammer schriftlich mit. Die Mitteilung          § 6 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 und 2 EUZBLG\nwird der Europakammer bekanntgegeben.                           (1) Bei einem Vorhaben, bei dem der Bundesrat an\neiner entsprechenden innerstaatlichen Maßnahme mit-\n§45c                            zuwirken hätte oder bei dem die Länder innerstaatlich\nVorsitzende der Europakammer                     zuständig wären oder das sonst wesentliche Interessen\nder Länder berührt, zieht die Bundesregierung auf Ver-\n(1) Der Bundesrat wählt ohne Aussprache den Vor-\nlangen Vertreter der Länder zu den Verhandlungen in den\nsitzenden, den ersten, den zweiten und den dritten stell-\nBeratungsgremien der Kommission und des Rates hinzu,\nvertretenden Vorsitzenden der Europakammer für ein Jahr\nsoweit ihr dies möglich ist.\naus der Mitte der Mitglieder der Europakammer.\n(2) Bei einem Vorhaben, das im Schwerpunkt aus-\n(2) Endet das Amt eines Vorsitzenden oder eines stell-\nschließliche Gesetzgebungsbefugnisse der Länder betrifft,\nvertretenden Vorsitzenden vorzeitig, so soll für den Rest\nsoll die Bundesregierung die Verhandlungsführung in den\nseiner Amtszeit ein Nachfolger gewählt werden.\nBeratungsgremien der Kommission und des Rates und bei\nRatstagungen in der Zusammensetzung der Minister auf\n§3EUZBLG\neinen Vertreter der Länder übertragen. Für diese Rats-\nVor der Festlegung der Verhandlungsposition zu einem      tagungen kann vom Bundesrat nur ein Mitglied einer\nVorhaben der Europäischen Union gibt die Bundesregie-        Landesregierung im Ministe\"rang benannt werden.\nrung dem Bundesrat rechtzeitig Gelegenheit zur Stellung-\nnahme binnen angemessener Frist, soweit Interessen der\n§7EUZBLG\nLänder berührt sind.\n(1) Die Bundesregierung macht auf Verlangen des\n§4Abs. 1 EUZBLG                         Bundesrates unbeschadet eigener Klagerechte der Län-\nSoweit der Bundesrat an einer entsprechenden inner-       der von den im Vertrag über die Europäische Union vor-\nstaatlichen Maßnahme mitzuwirken hätte, oder soweit          gesehenen Klagemöglichkeiten Gebrauch, soweit die\ndie Länder innerstaatlich zuständig wären, beteiligt die     Länder durch ein Handeln oder Unterlassen von Organen\nBundesregierung vom Bundesrat benannte Vertreter der         der Union in Bereichen ihrer Gesetzgebungsbefugnisse\nLänder an Beratungen zur Festlegung der Verhandlungs-        betroffen sind und der Bund kein Recht zur Gesetzgebung\nposition zu dem Vorhaben.                                    hat. Dabei ist die gesamtstaatliche Verantwortung des\nBundes, einschließlich außen-, verteidigungs- und integra-\n§5EUZBLG                            tionspolitisch zu bewertender Fragen, zu wahren.\n(1) Soweit in einem Bereich ausschließlicher Zuständig-      (2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn die Bundesregie-\nkeit des Bundes Interessen der Länder berührt sind oder      rung im Verfahren vor. dem Europäischen Gerichtshof\nsoweit im übrigen der Bund das Recht zur Gesetzgebung        Gelegenheit zur Stellungnahme hat.","2016                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\n(3) Hinsichtlich der Prozeßführung vor dem Euro-           Vertraulichkeit beruht, beschließt sie über den Ausschluß\npäischen Gerichtshof stellt die Bundesregierung in den in      der Öffentlichkeit. Im übrigen ist § 17 entsprechend anzu-\nden Absätzen 1 und 2 genannten Fällen sowie für Ver-           wenden.\ntragsverletzungsverfahren, in denen die Bundesrepublik            (2) Die Beschlüsse der Europakammer und ihre Be-\nDeutschland Partei ist, mit dem Bundesrat Einvernehmen         gründungen werden veröffentlicht, soweit die Europa-\nher, soweit Gesetzgebungsbefugnisse der Länder be-             kammer nichts anderes beschließt.\ntroffen sind und der Bund kein Recht zur Gesetzgebung\nhat.\n§459\n§45d                                         Teilnahme an den Verhandlungen\nZuständigkeit der Europakammer                      An den Verhandlungen der Europakammer können\n(1) Die Europakammer ist in Eilfällen oder bei zu wah-     auch Mitglieder und Beauftragte der Bundesregierung\nrender Vertraulichkeit nach Zuweisung eines Beratungs-         und Beauftragte der Landesregierungen teilnehmen;\ngegenstandes zuständig für die Wahrnehmung der Mit-            andere Personen nur, soweit der Vorsitzende dies zuläßt.\nwirkungsrechte des Bundesrates in Angelegenheiten der\nEuropäischen Union.                                                                        §45h\n(2) Ein Eilfall liegt vor, wenn die Beschlußfassung des                        Anzahl der Stimmen,\nBundesrates im Hinblick auf den Beratungsstand in den                     Beschlußfähigkeit, Beschlußfassung\nGremien der Europäischen Union keinen Aufschub bis zur            (1) Die Anzahl der Stimmen der Länder in der Europa-\nnächsten bereits einberufenen Sitzung des Bundesrates          kammer richtet sich nach Artikel 51 Abs. 2 des Grund-\nduldet.                                                        gesetzes. Die Stimmen eines Landes können nur einheit-\n(3) Ein Fall, in dem die Vertraulichkeit zu wahren ist,    lich und nur durch Anwesende abgegeben werden. Zur\nkann insbesondere vorliegen, wenn                              Stimmabgabe sind das Mitglied und die stellvertretenden\nMitglieder der Europakammer des Landes berechtigt.\n1. dies in einschlägigen Vorschriften der Europäischen\nUnion vorgesehen ist;                                       (2) Die Europakammer ist beschlußfähig, wenn die\nMehrheit ihrer Stimmen vertreten ist. Bei Beschluß-\n2. die Bundesregierung die vertrauliche Behandlung des         unfähigkeit hat der Vorsitzende die Sitzung aufzuheben.\nBeratungsgegenstandes für erforderlich erklärt;\n(3) Die Europakammer faßt ihre Beschlüsse mit minde-\n3. ein Land oder ein Ausschuß die vertrauliche Behand-\nstens der Mehrheit ihrer Stimmen.\nlung eines Beratungsgegenstandes anregen.\n(4) Stellt der Präsident fest, daß die Zuständigkeit der                                §45i\nEuropakammer gegeben ist, weist er dieser den betreffen-                            Vertreter der Länder\nden Beratungsgegenstand zu, wenn er nicht den Bundes-\nrat einberuft. Der Präsident kann den Direktor damit              (1) Benennt der Bundesrat Vertreter zu Verhandlungen\nbeauftragen, im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden des          über Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union, so\nAusschusses für Fragen der Europäischen Union Bera-            sind diese Vertreter an Beschlüsse des Bundesrates\ntungsgegenstände der Europakammer zuzuweisen.                  gebunden. Das den Vertreter stellende Land soll auf wei-\ntere Beschlüsse hinwirken, sofern im Hinblick auf den\n(5) Die Zuweisung eines Beratungsgegenstandes an           Fortgang der Verhandlungen hierzu Anlaß besteht. Auch\ndie Europakammer steht bis zu deren Beschlußfassung            jedes andere Land kann weitere Beschlüsse beantragen.\nder Beratung in den Ausschüssen und der Verhandlung            Das gleiche kann ein Ausschuß empfehlen, dem der ent-\nund Beschlußfassung durch den Bundesrat nicht ent-             sprechende Beratungsgegenstand zugewiesen ist.\ngegen.\n(2) Die Vertreter berichten unverzüglich im Anschluß\n§45e                            an eine Sitzung des jeweiligen Gremiums über die die\nVorbereitung der Sitzungen der Europakammer              Länder insbesondere interessierenden Gesichtspunkte.\nDie Berichte werden in der Regel schriftlich erstattet. Die\n(1) Die Sitzungen der Europakammer sollen durch die        Vertreter berichten darüber hinaus, wenn im Hinblick auf\nAusschüsse vorbereitet werden, soweit dies zeitlich             die Verhandlungen erneuter Beratungsbedarf besteht,\nmöglich ist.                                                   oder wenn ein Land oder ein beteiligter Ausschuß dies\n(2) Der Vorsitzende beruft die Europakammer ein, wenn      verlangen.\nihr Zusammentreten erforderlich wird. Jedes Land kann                                       §45j\ndie Einberufung der Europakammer zu einer ihr zugewie-                                Sitzungsbericht\nsenen Vorlage verlangen.\nÜber die Sitzungen der Europakammer ist eine Nieder-\n(3) Die Einberufungsfrist beträgt eine Woche. Sie kann      schrift zu fertigen. Diese muß mindestens die Namen der\nin Eilfällen so verkürzt werden, wie es der Beratungsstand     Teilnehmer, die Anträge und das Ergebnis der Beratungen\nerfordert. Die Einberufung erfolgt durch Übermittlung der       enthalten. Der Bericht ist vertraulich, soweit die Verhand-\nvorläufigen Tagesordnung.                                       lungen vertraulich sind (§ 45 f Abs. 1 Satz 2 bis 4).\n§45f                                                         §45k\nÖffentlichkeit                                Anwendung von Verfahrensvorschriften\n(1) Die Europakammer verhandelt öffentlich. Die Öffent-      § 15 Abs. 3 und 5, §§ 16, 18 Abs. 2, § 19 Abs. 1, §§ 22, 23\nlichkeit kann ausgeschlossen werden. Soweit die Zu-            Abs. 2 Satz 1 und Abs. 5, § 26 Abs. 3, §§ 29, 30 und 32\nständigkeit der Europakammer auf der Wahrung der               sind entsprechend anzuwenden.","Nr. 65 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Dezember 1993                                  2017\nV. Schlußbestimmungen                                                               §47\nAuslegung der Geschäftsordnung\nArtikel 51 Abs. 1 GG                                 (1) Während einer Sitzung entscheidet der Präsident\nMeinungsverschiedenheiten über die Auslegung der\nDer Bundesrat besteht aus Mitgliedern der Regierungen                   Geschäftsordnung für diese Sitzung.\nder Länder, die sie bestellen und abberufen. Sie können\ndurch andere Mitglieder ihrer Regierungen vertreten                           (2) Im übrigen entscheidet auf Verlangen des Präsiden-\nwerden.                                                                     ten oder eines Landes der Bundesrat.\nArtikel 52 Abs. 4 GG                                                           §48\nAbweichung von der Geschäftsordnung\nDen Ausschüssen des Bundesrates können andere\nMitglieder oder Beauftragte der Regierungen der Länder                        Will der Bundesrat im einzelnen Fall von der Geschäfts-\nangehören.                                                                  ordnung abweichen, so bedarf es eines einstimmigen\nBeschlusses.\n§46                                                                 §49\nStellvertreter                                                       Inkrafttreten 1)\nMitglieder des Bundesrates und seiner Ausschüsse                          Diese Geschäftsordnung tritt am 1. Oktober 1966 in Kraft.\nim Sinne dieser Geschäftsordnung sind auch die stell-                       Gleichzeitig tritt die Geschäftsordnung des Bundesrates\nvertretenden Mitglieder.                                                    vom 31. Juli 1953 (Bundesgesetzbl.11 S. 527) außer Kraft.\n1) Diese Vorschrift betrifft das Inkrafttreten der Geschäftsordnung in der\ndamals gültigen Fassung.","2018                                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\nBundesgesetzblatt\nTeil II\nNr. 44, ausgegeben am 8. Dezember 1993\nTag                                                                           Inhalt                                                                                 Seite\n9. 9. 93  Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Rechtsstellung der Staaten-\nlosen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2166\n15. 9. 93  Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Hohe See . . . . . . . . . . . .                                                          2166\n17. 9. 93  Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge\nund des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • . . .                                2167\n22. 9. 93  Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens zur Vereinheit-\nlichung von Regeln ü~er den Arrest in Seeschiffe\ndes Internationalen Ubereinkommens zur Vereinheitlichung von Regeln über die strafgerichtliche\nZuständigkeit bei Schiffszusammenstößen und anderen mit der Führung eines Seeschiffes zusam-\nmenhängenden Ereig_!)issen\ndes Internationalen Ubereinkommens zur Vereinheitlichung von Regeln über die zivilgerichtliche\nZuständigkeit bei Schiffszusammenstößen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • . . .                           2168\n24. 9. 93  Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die zivilrechtlichen Aspekte\ninternationaler Kindesentführung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • . .                  2169\n1. 10. 93 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens über die Arbeit des\nim internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals • . . . . . . . . . . . . • • . . . . . . . . . . . . • . .                                     2169\n6. 10. 93 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Haager Übereinkommens über die Anerkennung und\nVollstreckung von Unterhaltsentscheidungen.............................................                                                                       2170\n6. 10. 93 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Vorrechte und lmmuni-\ntäten der Vereinten Nationen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • . . .                2170\n18. 10. 93 Bekanntmachung des deutsch-salvadorianischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit . . . .                                                                2171\n18. 10. 93 Bekanntmachung des deutsch-salvadorianischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit . . . .                                                                2174\n18. 10. 93 Bekanntmachung des deutsch-salvadorianischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit . . . .                                                                2175\n18. 10. 93 Bekanntmachung des deutsch-salvadorianischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit . . . .                                                                2177\n28. 10. 93 Bekanntmachung des deutsch-sambischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . .                                                             2178\n28. 10. 93 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Satzung der Haager Konferenz für Internationales\nPrivatrecht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     2180\nPreis dieser Ausgabe: 4,20 DM (3, 1o DM zuzüglich 1, 10 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 5,20 DM.\nIm Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7%.\nLieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.","Nr. 65 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Dezember 1993                                                                                 2019\nNr. 45, ausgegeben am 11. Dezember 1993\nTag                                                                      Inhalt                                                                                 Seite\n6. 12. 93 Gesetz zu der am 25. November 1992 in Kopenhagen beschlossenen Änderung und den am\n25. November 1992 beschlossenen Anpassungen zum Montrealer Protokoll vom 16. September\n1987 über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                      2182\n2. 12. 93 Verordnung zu der Vereinbarung vom 3. November 1993 zwischen dem Bundesminister für Arbeit und\nSozialordnung der Bundesrepublik Deutschland und dem Ministerium für Arbeit und Sozialfürsorge\nder Italienischen Republik über die Erstattung von Aufwendungen für Leistungen der Arbeitslosen-\nversicherung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • . . . . . . . 2202\n19. 10. 93 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Wiener Übereinkommens über diplomatische\nBeziehungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  2206\n22. 10. 93 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des zweiten Fakultativprotokolls zu dem Internationalen\nPakt über bürgerliche und politische Rechte zur Abschaffung der Todesstrafe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                      2206\n27. 10. 93 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Pflanzenschutzübereinkommens vom\n6. Dezember 1951, revidiert in Rom am 28. November 1979 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                2207\n8. 11. 93 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Genfer Protokolls wegen Verbots des Gaskriegs . . . .                                                        2207\n8. 11. 93 Bekanntmachung über das Erlöschen völkerrechtlicher Übereinkünfte der Deutschen Demokratischen\nRepublik mit Libyen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    2208\n10. 11. 93 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens über das Harmoni-\nsierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                              2210\n10. 11. 93 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens über strafbare und bestimmte andere\nan Bord von Luftfahrzeugen begangene Handlungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                            2211\n10. 11. 93 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über einen Verhaltenskodex für\nLinienkonferenzen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .      2211\n11. 11. 93 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über Feuchtgebiete, insbesondere\nals Lebensraum für Wasser- und Watvögel, von internationaler Bedeutung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                       2212\nPreis dieser Ausgabe: 7,50 DM (6,20 DM zuzüglich 1,30 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 8,50 DM.\nIm Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7%.\nLieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung."]}