{"id":"bgbl1-1993-65-1","kind":"bgbl1","year":1993,"number":65,"date":"1993-12-14T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1993/65#page=7","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1993-65-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1993/bgbl1_1993_65.pdf#page=7","order":1,"title":"Fünfte Verordnung zur Änderung der Milchfett-Verarbeitung und -Ausfuhr-Verbilligungsverordnung","law_date":"1993-11-30T00:00:00Z","page":2003,"pdf_page":7,"num_pages":1,"content":["Nr. 65 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Dezember 1993                              2003\nFünfte Verordnung\nzur Änderung der Milchfett-Verarbeitung und -Ausfuhr-Verbilligungsverordnung\nVom 30. November 1993\nAuf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 13 und 14, des § 15             genannten Rechtsakten vorgeschriebenen Unterlagen\nSatz 1 und des § 16 des Gesetzes zur Durchführung der           auf Verlangen in zwei Stücken beizufügen\nGemeinsamen Marktorganisationen in der Fassung der\n1. ein Orts- und Lageplan der Betriebsräume, in denen\nBekanntmachung vom 27. August 1986 (BGBI. 1 S. 1397)\ndie zu verarbeitenden Erzeugnisse gelagert und\nverordnet das Bundesministerium für Ernährung, Land-\nverarbeitet werden sollen,\nwirtschaft und Forsten im Einvernehmen mit den Bundes-\nministerien der Finanzen und für Wirtschaft:                    2. eine Beschreibung der vorgesehenen Verarbeitungs-\nvorgänge und der dabei zu verwendenden Mengen\nan Butter, Rahm oder Butterfett sowie Art und\nArtikel 1                                 Menge der Zutaten mit Angabe der voraussicht-\n§ 3. der Milchfett-Verarbeitung und -Ausfuhr-Verbilli-            lichen Ausbeute.\ngungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung                  (3) Bei der Zulassung von Zwischenerzeugnissen ist\nvom 7. Juli 1988 (BGBI. 1 S. 1023}, die zuletzt durch die       deren Notwendigkeit im Antrag zu begründen und der\nVerordnung vom 22. Mai 1992 (BGBI. 1 S. 990} geändert           KN-Code anzugeben. Jede Änderung der Zusammen-\nworden ist, wird wie folgt geändert:                            setzung eines einzelnen Zwischenerzeugnisses ist\ndem nach Absatz 4 zuständigen Hauptzollamt zur\n1. Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:                       Genehmigung vorzulegen.\n„Zulassung\n(4} Die Zulassung erteilt das Hauptzollamt, in dessen\nvon Verarbeitungsbetrieben\nBezirk der Betrieb des Antragstellers gelegen ist. Es\nund Zwischenerzeugnissen\".\nbestimmt in dem Erlaubnisschein, welche Zollstelle die\nVerarbeitung überwacht.\"\n2. In Absatz 1 Satz 4 werden die Worte „seine Zulassung\"\ndurch „der Zulassungen\" ersetzt.\n3. Absatz 2 wird durch folgende Absätze ersetzt:                                      Artikel2\n,,(2) Dem Antrag auf Zulassung als Hersteller oder        Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung\nVerarbeiter sind zusätzlich zu den in den in § 1         in Kraft.\nBonn, den 30. November 1993\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nJochen Borchert"]}