{"id":"bgbl1-1993-64-9","kind":"bgbl1","year":1993,"number":64,"date":"1993-12-07T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1993/64#page=51","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1993-64-9/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1993/bgbl1_1993_64.pdf#page=51","order":9,"title":"Dritte Verordnung zur Änderung der Kulturpflanzen-Ausgleichszahlungs-Verordnung","law_date":"1993-12-01T00:00:00Z","page":1983,"pdf_page":51,"num_pages":4,"content":["Nr. 64 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Dezember 1993                              1983\nDritte Verordnung\nzur Änderung der Kulturpflanzen-Ausgleichszahlungs-Verordnung\nVom 1. Dezember 1993\nAuf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 7 und 19 und des § 15, jeweils in Verbindung mit § 6 Abs. 4 Satz 1, sowie des\n§ 31 Abs. 2 des Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen in der Fassung der Bekannt-\nmachung vom 27. August 1986 (BGBI. 1S. 1397) verordnet das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und\nForsten im Einvernehmen mit den Bundesministerien der Finanzen und für Wirtschaft:\nArtikel 1\nDie Kulturpflanzen-Ausgleichszahlungs-Verordnung vom 3. Dezember 1992 (BGBI. 1S. 1991), zuletzt geändert durch\ndie Verordnung vom 27. September 1993 (BAnz. S. 9237), wird wie folgt geändert:\n1 . § 2 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:\n,,(2) Die Bundesanstalt für landwirtschaftliche Marktordnung ist zuständig für die Durchführung dieser Verordnung,\nsoweit sie sich auf die in § 1 Nr. 4 genannten Rechtsakte über\n1. die Stellung und Freigabe der Sicherheitsleistungen,\n2. Kontrollen der Verwendung und Verarbeitung nachwachsender Rohstoffe nach der Lieferung an einen Aufkäufer\noder Verarbeiter und\n3. die Ausstellung und Erledigung der Kontrollexemplare\nbezieht. Abweichend von Satz 1 Nr. 3 ist die Bundesfinanzverwaltung für die Ausstellung und Erledigung der Kon-\ntrollexemplare zuständig, soweit die betroffenen Erzeugnisse ausgeführt werden sollen.\"\n2. In§ 3 Abs. 2 werden die Worte „für die Ernte im Wirtschaftsjahr 1993/94\" gestrichen.\n3. § 4 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 1 Satz 2 wird das Datum „ 15. Mai\" durch das Datum „31. März\" ersetzt.\nb) Absatz 6 wird gestrichen.\n4. Nach § 9 wird folgender neuer§ 9a eingefügt:\n,,§9a\nAnderer Lein als Faserlein\nFür die Berechnung der allgemeinen Ausgleichszahlung der mit anderem Lein als Faserlein bestellten Schläge ist\nder in der Anlage für die jeweilige Erzeugungsregion aufgeführte Getreidedurchschnittsertrag zugrunde zu legen.\"\n5. § 10 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 1 werden\naa) das Datum „15. Dezember\" durch das Datum „15. Januar\" und\nbb) die Worte „am 15. Juli\" durch die Worte „bei der rotationsabhängigen Stillegung am 31. August\" ersetzt.","1984                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\nb) Nach Absatz 1 wird folgender neuer Absatz 1a eingefügt:\n,,(1 a) Im Falle der rotationsabhängigen Stillegung kann der Erzeuger ab dem 15. Juli auf den stillgelegten\nFlächen die Aussaat von Ackerfrüchten vornehmen, die zur Ernte im folgenden Wirtschaftsjahr bestimmt sind,\nsoweit es sich dabei um Ackerfrüchte handelt, deren Wachstumsbedingungen eine Aussaat vor Ende des Still-\nlegungszeitraums erfordern.\"\n6. In § 11 Abs. 1 wird nach Nummer 2 folgende neue Nummer 2a eingefügt:\n„2a. der Pacht von Flächen, die nach Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2328/91 des Rates vom 15. Juli 1991 zur\nVerbesserung der Effizienz der Agrarstruktur (ABI. EG Nr. L 218 S. 1) stillgelegt waren,\".\n7. § 13 Abs. 3 wird wie folgt gefaßt:\n,,(3) Ein Betrieb, der die Stillegungsverpflichtung ganz oder teilweise auf einen anderen Betrieb übertragen will,\nkann bis zum 10. Januar des Wirtschaftsjahres, in dem der Antrag auf Ausgleichszahlung gestellt wird, bei der Lan-\ndesstelle beantragen, daß die Zulässigkeit der Übertragung der Stillegungsverpflichtung festgestellt wird.\"\n8. § 14 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\naa) Nummer 1 wird wie folgt gefaßt:\n,, 1. das Begrünen mit Getreide, Eiweißpflanzen, Raps, Rübsen, Sojabohnen, Sonnenblumen oder Lein je-\nweils in Reinsaat, \".\nbb) Nummer 4 wird wie folgt gefaßt:\n,,4. das Entfernen sowie jede landwirtschaftliche Nutzung des während des Stillegungszeitraumes ent-\nstandenen Bewuchses,\".\ncc) Nach Nummer 4 wird folgende neue Nummer 5 eingefügt:\n,,5. unbeschadet der Regelung in § 10 Abs. 1a im Falle der rotationsabhängigen Stillegung bis zum 15. Ja-\nnuar des der Antragstellung folgenden Wirtschaftsjahres jede zur Vermarktung bestimmte pflanzliche\nErzeugung\".\ndd) Folgender Satz 2 wird angefügt:\n,,Im Falle des§ 10 Abs. 1a gelten die Verbote des Satzes 1 Nr. 2 und 3 ab dem 15. Juli nicht mehr.\"\nb) Nach Absatz 1 wird folgender neuer Absatz 1 a eingefügt:\n,,(1 a) Es ist verboten, den Bewuchs einer stillgelegten Fläche zur Saatguterzeugung zu verwenden.\"\nc) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:\n,,(2) Der Antragsteller ist verpflichtet, zur Verhinderung der Erosion oder Auswaschung von Nitraten die still-\ngelegte Fläche zu begrünen oder dort eine Selbstbegrünung zuzulassen. Eine Frühjahrsbegrünung ist zulässig.\"\nd) In Absatz 3 werden die Worte „entgegen den Absätzen 1 oder 2\" durch die Worte „entgegen Absatz 1 oder 2\nSatz 1\" ersetzt.\n9. In§ 15 wird Absatz 2 aufgehoben und der bisherige Absatz 3 wird neuer Absatz 2.\n10. § 19 wird wie folgt geändert:\na) Nummer 1 wird wie folgt gefaßt:\n,, 1 . entgegen § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 eine stillgelegte Fläche mit einer dort genannten Pflanze in Reinsaat be-\ngrünt,\".\nb) In Nummer 2 wird die Angabe „Nr. 2\" durch die Angabe „Satz 1 Nr. 2\", das Wort „die\" durch das Wort „einen\" und\ndas Wort „Stoffe\" durch das Wort „Stoff\" ersetzt.\nc) In Nummer 3 wird die Angabe „Nr. 3\" durch die Angabe „Satz 1 Nr. 3\" ersetzt.\nd) Nummer 4 wird wie folgt gefaßt:\n„4. entgegen § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 auf einer stillgelegten Fläche einen entstandenen Bewuchs entfernt oder\nlandwirtschaftlich nutzt,\".\ne) Nach Nummer 4 werden folgende neue Nummern 5 und Sa eingefügt:\n„5.        entgegen § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 auf einer stillgelegten Fläche eine zur Vermarktung bestimmte pflanzliche\nErzeugung vornimmt oder zuläßt,\n5a. entgegen § 14 Abs. 1 a einen Bewuchs einer stillgelegten Fläche zur Saatguterzeugung verwendet oder\".\nf) In Nummer 6 wird die Angabe ,,§ 14 Abs. 2 Nr. 2 Satz 1\" durch die Angabe ,,§ 14 Abs. 2 Satz 1\" ersetzt.","Nr. 64 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Dezember 1993                                                      1985\n11. Die Anlage wird wie folgt gefaßt:\n„Anlage\n(zu den §§ 3, 5, 7, 8, 9, 9 a)\nErzeugungsregionen\nSpalte 1                                            Spalte2                                 Spalte3             Spalte4\nGetreide                             Eiweißpflanzen\nund anderer Lein       Ölsaaten\nals Fasertein\nErzeugungsregion                          Getreidedurchschnittsertrag in dt/ha                    Getreide-          Ölsaaten-\ndurchschnitts-     durchschnitts-\nertrag in           ertrag in\nGetreide          Getreide              Mais                 dt/ha              dt/ha\ninsgesamt         ohne Mais\n1. Baden-Württemberg                              52,91)            51,4                72,8                 51,4                29,7\n2. Bayern                                         56,11)            55,3                75,2                 55,3                31,8\n3. Berlin                                         45,2                                                       45,2                26,8\n4. Brandenburg2)\na) Region 1                                   54,5                                                       54,5                34,4\nb) Region 2                                   45,2                                                       45,2                26,8\n5. Bremen                                         53,4                                                       53,4                31,3\n6. Hamburg                                        60,1                                                       60,1                30,7\n7. Hessen                                         55,0                                                       55,0                31,0\n8. Mecklenburg-Vorpommern                         54,5                                                       54,5                34,4\n9. Niedersachsen3)                                                                                                               30,6\na) Region 1                                   58,7                                                       58,7\nb) Region 2                                   71,9                                                       71,9\nc) Region 3                                   61,3                                                       61,3\nd) Region 4                                   47,3                                                       47,3\ne) Region 5                                   41,8                                                       41,8\nf) Region 6                                   56,0                                                       56,0\ng) Region 7                                   47,0                                                       47,0\nh) Region 8                                   42,2                                                       42,2\ni) Region 9                                   50,7                                                       50,7\nk) Region 10                                  54,5                                                       54,5               34,4\n10. Nordrhein-Westfalen                            58,1                                                       58,1               31,1\n11. Rheinland-Pfalz4)                                                                                                            28,5\na) benachteiligtes Gebiet                     45,0                                                       45,0\nb) nicht benachteiligtes Gebiet               51,5                                                       51,5\n12. Saarland                                       43,8                                                       43,8               27,0\n13. Sachsen                                        62,3                                                       62,3               29,6\n14. Sachsen-Anhalt                                 61,4                                                       61,4               26,7\n15. Schleswig-Holstein                             68,1                                                       68,1               33,8\n16. Thüringen                                      61,3                                                       61,3               28,7\n1) Nur bei vereinfachter Regelung und Stillegungsausgleich anzuwenden ..\n2) Brandenburg:\nRegion 1: Die in Artikel 1 Abs. 1 und 3 des Staatsvertrages vom 9. Mai 1992 zwischen dem Land Brandenburg und dem Land Mecklenburg-\nVorpommern über die Änderung der gemeinsamen Landesgrenze (BGBI. 1993 1S. 205) genannten Gebiete.\nRegion 2: Land Brandenburg mit Ausnahme der Region 1.\n3) Niedersachsen:\nRegion 1: Kreise Göttingen, Northeim, Osterode am Harz, Holzminden.\nRegion 2: Kreise Stadt Salzgitter, Goslar, Wolfenbüttel, Hildesheim.\nRegion 3: Kreise Stadt Braunschweig, Helmstedt, Peine, Stadt Hannover, Hameln-Pyrmont, Kreis Hannover, Schaumburg.\nRegion 4: Kreise Stadt Wolfsburg, Gifhorn, Celle, Harburg, Lüchow-Dannenberg, Lüneburg mit Ausnahme des in Artikel 1 Abs. 1 des Staats-\nvertrages vom 2./9. Mai 1993 zwischen den Ländern Mecklenburg-Vorpommern und Niedersachsen über die Umgliederung der\nGemeinden im ehemaligen Amt Neuhaus und anderer Gebiete nach Niedersachsen (BGBI. 1S. 1513) genannten Umgliederungs-\ngebietes (Gebiet des ehemaligen Amtes Neuhaus).\nRegion 5: Kreise Rothenburg (Wümme), Soltau-Fallingbostel.\nRegion 6: Kreise Stade, Uelzen, Stadt Emden, Stadt Wilhelmshaven, Aurich, Friesland, Wesermarsch, Wittmund.\nRegion 7: Kreise Cuxhaven, Osterholz, Stadt Delmenhorst, Stadt Oldenburg, Ammerland, Cloppenburg, Leer, Kreis Oldenburg.\nRegion 8: Kreise Emsland, Grafschaft Bentheim.\nRegion 9: Kreise Diepholz, Nienburg (Weser), Verden, Stadt Osnabrück, Kreis Osnabrück, Vechta.\nRegion 10: Gebiet des ehemaligen Amtes Neuhaus.\n4) Rheinland-Pfalz:\nDie benachteiligten Gebiete sind aufgeführt in Anlage 1 der Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Landwirtschaft, Weinbau und Forsten des\nLandes Rheinland-Pfalz vom 20. März 1990 (763138) (Ministerialblatt der Landesregierung Rheinland-Pfalz 1990 S. 126).\"","1986                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\nArtikel2\nArtikel 2 Satz 2 der Zweiten Verordnung zur Änderung der Kulturpflanzen-Ausgleichszahlungs-Verordnung vom\n27. September 1993 ( BAnz. S. 9237) wird aufgehoben.\nArtikel3\nDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 1. Dezember 1993\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nJochen Borchert"]}