{"id":"bgbl1-1993-64-8","kind":"bgbl1","year":1993,"number":64,"date":"1993-12-07T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1993/64#page=48","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1993-64-8/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1993/bgbl1_1993_64.pdf#page=48","order":8,"title":"Erste Verordnung zur Änderung der Gefahrgutverordnung See (1. See-Gefahrgutänderungsverordnung)","law_date":"1993-11-26T00:00:00Z","page":1980,"pdf_page":48,"num_pages":3,"content":["1980                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\nErste Verordnung\nzur Änderung der Gefahrgutverordnung See\n(1. See-Gefahrgutänderungsverordnung)\nVom 26. November 1993\nAuf Grund des § 3 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 4              geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom\nAbs. 1 des Gesetzes über die Beförderung gefährlicher                8. April 1991 (BGBI. 1S. 880), und der Verordnung\nGüter vom 6. August 1975 (BGBI. 1 S. 2121), § 3 Abs. 1               zur Einführung der Schiffahrtsordnung Emsmün-\ngeändert durch Artikel 36 des Gesetzes vom 28. Juni 1990             dung vom 8. August 1989 (BGBI. 1 S. 1583) ist es\n(BGBI. 1S. 1221), § 4 Abs. 1 geändert durch Artikel 3 Nr. 2          verboten, aus Gastankschiffen Ladungsdämpfe zur\nBuchstabe a des Gesetzes vom 9. Oktober 1989 (BGBI. 1                 Druck- und Temperaturregelung abzublasen.\"\nS. 1830), in Verbindung mit § 1 der Verordnung zur Über-\ntragung gefahrgutrechtlicher Ermächtigungen auf den\n3. § 5 wird wie folgt geändert:\nBundesminister für Verkehr vom 12. September 1985\n(BGBI. 1 S. 1918) verordnet das Bundesministerium für             a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern „Her-\nVerkehr nach Anhörung von Sachverständigen:                          steller und Vertreiber gefährlicher Güter\" die Wörter\n,,und deren Beauftragte\" eingefügt.\nArtikel 1                              b) Nach Absatz 5 Satz 2 wird folgender Satz angefügt:\nDie Gefahrgutverordnung See vom 24. Juli 1991 (BGBI. I             „Für das Stauen und Sichern von Verpackungen\nS. 1714) wird wie folgt geändert:                                    und Großpackmitteln (IBC) in Beförderungseinhei-\nten sind die vom Bundesminister für Verkehr im\n1. § 2 wird wie folgt geändert:                                       Bundesanzeiger Nummer 69a vom 8. April 1992\nbekanntgegebenen Richtlinien für das Packen und\na) Die Nummern 1 und 2 werden wie folgt gefaßt:\nSichern von Ladung in Containern und auf Straßen-\n„ 1. Stoffe und Gegenstände, die unter die jeweilige          fahrzeugen (Container-Pack-Richtlinien) anzuwen-\nBegriffsbestimmung für die Klassen 1 bis 9 des           den.\"\nvom Bundesminister für Verkehr im Bundesan-\nzeiger Nummer 98a vom 1. Juni 1991 bekannt-\ngegebenen Internationalen Codes für die           4. § 8 wird wie folgt geändert:\nBeförderung gefährlicher Güter mit Seeschiffen       a) Absatz 1 Satz 2 und 3 wird wie folgt gefaßt:\n(IMDG-Code deutsch), geändert durch die im\nBundesanzeiger Nummer 32a vom 17. Februar                „In der „Verantwortlichen Erklärung\" sind die in\n1993 enthaltene Bekanntmachung vom 17. De-              Abschnitt 9 der Allgemeinen Einleitung des IMDG-\nzember 1992, fallen,                                     Code deutsch geforderten Angaben einschließlich\ndes Namens und der Anschrift der ausstellenden\n2. Stoffe, die bei Beförderung als Schüttladung in           Firma sowie der Name desjenigen, der eigenverant-\nder vom Bundesminister für Verkehr im Bun-               wortlich die Pflichten des Unternehmers oder\ndesanzeiger Nummer 226a vom 6. Dezember                  Betriebsinhabers als Hersteller oder Vertreiber\n1990 bekanntgegebenen „Richtlinie für die                wahrnimmt, zu machen. Zusätzlich ist - ausgenom-\nsichere Behandlung von Schüttladungen bei der            men bei Beförderungen nach Abschnitt 18 der All-\nBeförderung mit Seeschiffen\" vom 30. August             gemeinen Einleitung zum IMDG-Code deutsch -\n1990, zuletzt geändert durch die im Bundes-\ndie\nanzeiger Nummer 23 vom 4. Februar 1993\nveröffentlichte Bekanntmachung vom 18. De-               a) zutreffende Verpackungsgruppe,\nzember 1992, als gefährliche Güter klassifiziert\nb) EmS-Nummer,\nsind,\".\nb) Nummer 4 wird wie folgt gefaßt:                                c) MFAG-Tafel-Nummer\n„4. Abfälle, die unter die Begriffsbestimmung des              anzugeben.\"\nAbschnitts 27 der Allgemeinen Einleitung des\nb) Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt gefaßt:\nIM DG-Code deutsch fallen.\"\n„Im Verladeschein sind der Firmenname und Sitz\n2. § 3 wird wie folgt geändert:                                       sowie der Name des Ausstellers anzugeben, der\na) In Absatz 5 werden die Angaben „A, K oder L\"                   eigenverantwortlich die Pflichten des Unterneh-\nersetzt durch „A oder K\".                                      mers oder Betriebsinhabers wahrnimmt.\"\nb) Absatz 6 wird wie folgt gefaßt:\n5. § 15 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\n,,(6) Im Geltungsbereich der Seeschiffahrts-\nstraßen-Ordnung in der Fassung der Bekanntma-              a) In Satz 1 wird die Zahl „65\" durch die Zahl „54\" er-\nchung vom 15. April 1987 (BGBI. 1 S. 1266), zuletzt            setzt.","Nr. 64 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Dezember 1993                            1981\nb) In Nummer 1 werden nach den Wörtern „Gegen-                        b) § 6 Abs. 1 gefährliche Güter zusammen-\nstände mit Explosivstoff\" die Wörter ,,- ausgenom-                  packt,\nmen Stoffe und Gegenstände der Unterklasse\nc) § 6 Abs. 2 Außenverpackungen verwendet,\n1.4 S -\" eingefügt.\nd) § 7 Abs. 1 Verpackungen, Ladungseinheiten\n6. In § 19 Nr. 2 werden nach den Wörtern „die nach Lan-                      (Unit Loads), Großpackmittel (IBC) oder\ndesrecht zuständigen Behörden\" folgende Wörter ein-                       Beförderungseinheiten nicht oder nicht in\ngefügt:                                                                   der vorgeschriebenen Weise kennzeichnet,\nplakatiert oder beschriftet,\".\n,,, in deren Gebiet\nc) Die bisherigen Nummern 2 bis 8 werden Nummern 3\na) der Umschlaghafen oder\nbis 9. Die bisherige Nummer 9 wird Nummer 11.\nb) der Löschhafen, falls das gefährliche Gut außerhalb\ndes Geltungsbereiches dieser Verordnung geladen          d) Nummer 3 wird wie folgt geändert:\nwurde, oder                                                aa) Nach Buchstabe a wird folgender Buchstabe b\nc) der Heimat- oder Registerhafen, falls der Löschha-                 eingefügt:\nfen nicht zum Geltungsbereich dieser Verordnung                 „b) § 8 Abs. 2 Satz 3 seinen Namen nicht\ngehört,                                                             angibt,\".\nliegt,\".                                                         bb) Die bisherigen Buchstaben b und c werden\nBuchstaben c und d.\n7. § 20 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\ne) In Nummer 9 Buchstabe k wird am Ende das Wort\na) In Nummer 1 Buchstabe c wird die Angabe ,,§ 5                 ,,oder\" durch ein Komma ersetzt.\nAbs. 5\" durch die Angabe,,§ 5 Abs. 5 Satz 1, auch in\nVerbindung mit Satz 2,\" ersetzt.                         f) Nach Nummer 9 wird folgende Nummer 10 einge-\nfügt:\nb) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2 einge-\nfügt:                                                       „10. entgegen § 3 Abs. 6 Ladungsdämpfe abbläst\noder\".\n,,2. als Beauftragter des Herstellers oder Vertrei-\nbers gefährlicher Güter entgegen\nArtikel2\na) § 5 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 3 für gefährliche\nGüter Verpackungen, Großpackmittel (IBC)       Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf die Ver-\noder Beförderungseinheiten verwendet,        kündung folgenden Kalendermonats in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 26. November 1993\nDer Bundesminister für Verkehr\nWissmann","1982                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\nVerordnung\nüber die Aussetzung\nder Rechnungsabschläge bei Arzneimitteln\nnach § 311 a des fünften Buches Sozialgesetzbuch\nVom 30. November 1993\nAuf Grund des§ 311 a Abs. 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, der durch\nArtikel 1 Nr. 1 des Ersten Gesetzes zur Änderung des Fünften Buches So-\nzialgesetzbuch vom 22. März 1991 (BGBI. 1S. 792) eingefügt und durch Artikel 1\nNr. 169 des Gesundheitsstrukturgesetzes vom 21. Dezember 1992 (BGBI. 1\nS. 2266) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Gesundheit:\n§1\nDie Rechnungsabschläge nach § 311 a Abs. 1 und 2 des Fünften Buches\nSozialgesetzbuch werden für Arzneimittel, ~ie vom 1. November 1993 bis zum\n31. Dezember 1993 zu Lasten der Krankenversicherung abgegeben werden,\nausgesetzt.\n§2\nDiese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. November 1993 in Kraft.\nBonn, den 30. November 1993\nDer Bundesminister für Gesundheit\nHorst Seehofer"]}