{"id":"bgbl1-1993-64-7","kind":"bgbl1","year":1993,"number":64,"date":"1993-12-07T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1993/64#page=41","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1993-64-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1993/bgbl1_1993_64.pdf#page=41","order":7,"title":"Vierte Verordnung zur Änderung der Fertigpackungsverordnung","law_date":"1993-11-26T00:00:00Z","page":1973,"pdf_page":41,"num_pages":7,"content":["Nr. 64 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Dezember 1993                              1973\nVierte Verordnung\nzur Änderung der Fertigpackungsverordnung\nVom 26. November 1993\nAuf Grund von § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 und 5 bis 11   3. In § 4 Abs. 5 werden nach den Worten „Mitgliedstaat\nund Satz 2 in Verbindung mit Absatz 2 und § 19 Abs. 3 des        der Europäischen Gemeinschaften\" die Worte „oder\nEichgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom               einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über\n23. März 1992 (BGB!. 1S. 711} verordnet das Bundesmini-          den Europäischen Wirtschaftsraum\" eingefügt.\nsterium für Wirtschaft im Einvernehmen mit den Bundes-\nministerien für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten und     4. § 5 wird wie folgt geändert:\nfür Gesundheit nach Anhörung von Sachkennern aus der             a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:\nVerbraucherschaft und der beteiligten Wirtschaft:\n,,(1) Fertigpackungen mit den in Anlage 2 genann-\nten Garnen dürfen gewerbsmäßig nur in den Ver-\nkehr gebracht werden, wenn das Nenngewicht\nArtikel 1\ndes Games einem der in Anlage 2 aufgeführten\nDie Fertigpackungsverordnung vom 18. Dezember                      Werte entspricht.\"\n1981 (BGBI. 1 S. 1585, 1982 1 S. 155), zuletzt geändert          b) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:\ndurch Artikel 7 der Verordnung vom 18. Dezember 1992\n(BGBI. 1S. 2423), wird wie folgt geändert:                             ,,(3) Absatz 1 gilt nicht für Fertigpackungen, die\nausschließlich für Letztverbraucher bestimmt sind,\ndie das Erzeugnis in ihrer selbständigen beruf-\n1. In § 1 Abs. 1 wird nach dem Wort „dürfen\" das Wort               lichen oder gewerblichen Tätigkeit verwenden.\"\n,,gewerbsmäßig\" eingefügt.\n5. § 6 wird wie folgt geändert:\n2. § 3 wird wie folgt gefaßt:                                   a) Vor Absatz 1 wird folgender neuer Absatz 1 einge-\n,,§3                                 fügt:\nGenauigkeitsanforderungen an Maßbehältnisse                   ,,(1) Fertigpackungen dürfen gewerbsmäßig nur\nin den Verkehr gebracht werden, wenn die Füll-\n(1) Bei Maßbehältnissen müssen der Unterschied               menge nach Gewicht, Volumen oder Stückzahl\nzwischen dem Nennvolumen und dem Randvollvolu-                  oder in einer anderen Größe angegeben ist. Sofern\nmen und die Entfernung zwischen der dem Nennvolu-               nicht nach den §§ 7 bis 9 die Angabe in einer\nmen entsprechenden Füllhöhe und der oberen Rand-                bestimmten Größe vorgeschrieben ist, hat die\nebene für alle Flaschen desselben Musters hinrei-               Angabe der allgemeinen Verkehrsauffassung zu\nchend konstant sein.                                             entsprechen.\"\n(2) Wird gemäß § 17 Abs. 1 Nr. 2 das Randvollvolu-       b) Die bisherigen Absätze 1 bis 4 werden Absätze 2\nmen angegeben, darf das Randvollvolumen vom                      biss.\nangegebenen Randvollvolumen um die nachstehen-\nc) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 angefügt:\nden Werte abweichen:\n,,(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten nicht, soweit\nNennvolumen               % des Nenn-       Milliliter          andere Rechtsvorschriften Bestimmungen über\nin Milliliter             volumens                              die Füllmengenkennzeichnung enthalten.\"\nbis 50               6\n6. § 7 wird wie folgt geändert:\nSO bis 100                                  3\na) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:\n100 bis 200                  3\n,,(3) Fertigpackungen mit kosmetischen Mitteln,\n200 bis 300                                  6                Wasch- und Reinigungsmitteln sowie Putz- und\n300 bis 500                  2                                Pflegemitteln in flüssiger oder pastöser Form sind\n500 bis 1000                               10                 nach Volumen zu kennzeichnen. Fertigpackungen\nmit diesen Erzeugnissen in fester oder pulveriger\n1000 bis 5000                  1                                Form sind nach Gewicht zu kennzeichnen. Abwei-\n(3) Wird gemäß § 17 Abs. 1 Nr. 2 die Entfernung             chend davon sind weiche Seifen nach Gewicht,\nangegeben, darf das durch die angegebene Entfer-                feste Deodorants und Erfrischungsstifte nach Vo-\nnung begrenzte Volumen vom Nennvolumen um die in                lumen zu kennzeichnen~\"\nAbsatz 2 festgelegten Werte abweichen.                       b) Nach Absatz 5 wird folgender neuer Absatz 6 ein-\n(4) Die zulässigen Abweichungen dürfen nicht plan-          gefügt:\nmäßig ausgenutzt werden.                                          ,,(6) Fertigpackungen mit Futtermitteln für Heim-\n(5) Die Randvollvolumen von Maßbehältnissen sol-             tiere und freilebende Vögel sind nach Gewicht\nlen den Größenwerten nach DIN 6129 Teil 2, Ausgabe              oder Volumen zu kennzeichnen.\"\nMärz 1979, entsprechen.\"                                    c) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 7.","1974                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\n7. § 8 wird wie folgt geändert:                               15. In § 19 werden die Absatzbezeichnungen ,,(1 }\", ,,(2)\"\na} In Absatz 1 werden die Worte ,,§ 16 Abs. 1 Satz 2          und ,,(3}\" gestrichen.\ndes Eichgesetzes\" durch die Worte ,,§ 7 Abs. 2\"\nersetzt.                                               16. § 20 wird wie folgt geändert:\nb) Absatz 4 wird gestrichen.                                  a) In Absatz 1 wird der einleitende Satzteil wie folgt\ngefaßt:\n8. § 9 wird wie folgt geändert:                                      ,,Die Zahlenangaben nach § 6 Abs. 3 und 4, §§ 11,\na} In Satz 1 werden im einleitenden Satzteil die Worte           17 Abs. 1 und § 18 müssen mindestens folgende\n,,§ 16 Abs. 1 Satz 2 des Eichgesetzes\" durch die              Schriftgrößen haben:\".\nWorte ,,§ 7 Abs. 3 bis 6\" ersetzt und in Nummer 3          b} In Absatz 2 werden die Worte ,,§ 6 Abs. 4\" durch\ndie Worte „und die Blumenfrischhaltung\" ge-                   die Worte ,,§ 6 Abs. 5\" ersetzt.\nstrichen.\nb} Satz 2 wird aufgehoben.                                 17. § 21 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:\n„Das in Anlage 9 wiedergegebene EWG-Zeichen darf\n9. § 10 wird wie folgt geändert:                                  auf Fertigpackungen gleicher Nennfüllmenge aufge-\na} Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:                             bracht werden, wenn die in den §§ 6, 7, 18 Abs. 1\nund 4, § 20 Abs. 1, §§ 22, 26, 27 und 29 Abs. 1 festge-\n,,(1} Bei Fertigpackungen mit Erzeugnissen, die\nlegten Anforderungen erfüllt sind und die Nennfüll-\nder allgemeinen Verkehrsauffassung entspre-\nmenge nicht weniger als 5 Gramm oder Milliliter und\nchend nach Stückzahl gehandelt werden dürfen\nnicht mehr als 10 Kilogramm oder Liter beträgt.\"\noder bei denen nach den §§ 8 und 9 die Stückzahl\nangegeben werden darf, ist die Angabe der Stück-\nzahl nicht erforderlich, wenn alle Stücke sichtbar     18. § 22 wird wie folgt geändert:\nund leicht zählbar sind oder wenn das Erzeugnis            a} Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:\nhandelsüblich nur als einzelnes Stück oder Paar in\n„Füllmengenanforderungen\nden Verkehr gebracht wird.\"\nbei Kennzeichnung nach Gewicht oder Volumen\".\nb} Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nb} Vor Absatz 1 werden die folgenden neuen Ab-\naa} In Satz 1 wird der einleitende Satzteil wie folgt         sätze 1 und 2 eingefügt:\ngefaßt:\n,,(1} Nach Gewicht oder Volumen gekennzeich-\n„Die Angabe der Füllmenge ist ferner nicht             nete Fertigpackungen gleicher Nennfüllmenge\nerforderlich bei Fertigpackungen mit\";                  dürfen gewerbsmäßig nur so hergestellt werden,\nbb} die Nummern 2 bis 8 werden Nummern 1                      daß die Füllmenge zum Zeitpunkt der Herstellung\nbis 7.                                                 1. im Mittel die Nennfüllmenge nicht unterschrei-\ntet und\n10. In § 11 Abs. 2 wird nach den Worten „Füllmenge und\"\ndas Wort „mindestens\" eingefügt.                                  2. die in Absatz 3 festgelegten Werte für die\nMinusabweichung von der Nennfüllmenge\n11. In § 13 Abs. 1 werden die Nummern 5 und 6 zu Num-                      nicht überschreitet.\nmern 3 und 4.                                                         (2) Nach Gewicht oder Volumen gekennzeich-\nnete Fertigpackungen gleicher Nennfüllmenge\n12. In § 14 werden die Nummern 3 bis 14 zu Nummern 2                  dürfen gewerbsmäßig nur in den Geltungsbereich\nbis 13.                                                           dieser Verordnung verbracht werden, wenn die\nFüllmenge zum Zeitpunkt der Herstellung\n13. In § 17 Abs. 1, 2 und 3 werden jeweils die Worte „her-\n1. im Mittel die Nennfüllmenge nicht unterschrei-\nstellt, einführt oder sonst\" durch die Worte „gewerbs-\ntet und\nmäßig herstellt oder\" ersetzt.\n2. die in Absatz 3 festgelegten Werte für die\n14. § 18 wird wie folgt geändert:                                          Minusabweichung von der Nennfüllmenge\nnicht überschreitet.\"\na} Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefaßt:\nc} Der bisherige Absatz 1 wird Absatz 3. Im neuen\n,,(1} Wer Fertigpackungen gewerbsmäßig in den\nAbsatz 3 Satz 1 wird der einleitende Satzteil wie\nVerkehr bringt, hat die Füllmenge auf der Fertig-\nfolgt gefaßt:\npackung leicht erkennbar, deutlich lesbar und\nunverwischbar anzugeben. Bei Fertigpackungen                  ,,Die zulässigen Minusabweichungen betragen:\".\nmit kosmetischen Mitteln, deren Verpackung aus             d} Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und wie folgt\neiner Innenverpackung und einer Außenver-                     gefaßt:\npackung besteht, ist die Füllmenge auf beiden Ver-\npackungen anzugeben.                                            ,,(4) Nach Gewicht oder Volumen gekennzeich-\nnete Fertigpackungen gleicher Nennfüllmenge\n(2) Wer Fertigpackungen zum alsbaldigen Ver-              dürfen erstmals gewerbsmäßig nur in den Verkehr\nkauf überwiegend von Hand herstellt und sie feil-             gebracht werden, wenn die Minusabweichung von\nhält, darf die Füllmenge durch ein Schild auf oder            der Nennfüllmenge das Zweifache der in der\nneben der Fertigpackung angeben.\"                             Tabelle des Absatzes 3 festgelegten Werte nicht\nb} Der bisherige Absatz 1 wird Absatz 4.                          überschreitet.\"","Nr. 64 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Dezember 1993                              1975\ne) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 angefügt:                                    §24\n,,(5) Für Fertigpackungen mit gefrorenem oder                        Füllmengenanforderungen\ntiefgefrorenem Geflügelfleisch nach Artikel 8 der                     bei Kennzeichnung nach Stückzahl\nVerordnung (EWG) Nr. 1538/91 der Kommission\nvom 5. Juni 1991 mit ausführlichen Durch-                    (1) Nach Stückzahl gekennzeichnete Fertigpackun-\nführungsvorschriften zur Verordnung (EWG)                 gen gleicher Nennfüllmenge mit einer Nennfüllmenge\nNr. 1906/90 des Rates über bestimmte Vermark-             von 30 Stück oder weniger dürfen erstmals gewerbs-\ntungsnormen für Geflügelfleisch (ABI. EG Nr. L 143         mäßig nur in den Verkehr gebracht werden, wenn sie\nS. 11 ), zuletzt geändert durch die Verordnung            mindestens die angegebene Menge enthalten.\n(EWG) Nr. 1980/92 der Kommission vom 16. Juli                (2) Nach Stückzahl gekennzeichnete Fertigpackun-\n1992 (ABI. EG Nr. L 198 S. 31), gelten die dort           gen gleicher Nennfüllmenge mit einer Nennfüllmenge\nin Artikel 8 Abs. 4 festgelegten Füllmengenanfor-         von mehr als 30 Stück dürfen erstmals gewerbsmäßig\nderungen.\"                                                 nur in den Verkehr gebracht werden, wenn\n1. die Füllmenge im Mittel die Nennfüllmenge nicht\n19. § 22a wird wie folgt geändert:\nunterschreitet und\na) In Absatz 2 werden die Worte „eingeführt oder\nsonst\" gestrichen.                                         2. die Minusabweichung von der Nennfüllmenge ein\nStück auf jedes angefangene Hundert nicht über-\nb) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:                                 schreitet.\"\n,,(3) Mit dem Abtropfgewicht gekennzeichnete\nFertigpackungen gleicher Nennfüllmenge dürfen\nerstmals gewerbsmäßig nur in den Verkehr              21. § 25 wird wie folgt geändert:\ngebracht werden, wenn die Minusabweichung\na) In Absatz 1 wird das Wort „Minusabweichungen\"\nvom angegebenen Abtropfgewicht das Dreifache\ndurch die Worte „Minusabweichung von der Nenn-\nder in der Tabelle des § 22 Abs. 3 festgelegten\nfüllmenge\" und das Wort „überschreiten\" durch\nWerte nicht überschreitet.\"\ndas Wort „überschreitet\" ersetzt.\n20. Die §§ 23 und 24 werden wie folgt gefaßt:                      b) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:\n,,§23                                      ,,(2) Nach Länge oder Fläche gekennzeichnete\nFertigpackungen ungleicher Nennfüllmenge dür-\nFüllmengenanforderungen\nfen erstmals gewerbsmäßig nur in den Verkehr\nbei Kennzeichnung nach Länge oder Fläche\ngebracht werden, wenn die Minusabweichung von\n(1) Nach Länge oder Fläche gekennzeichnete Fertig-              der Nennfüllmenge die in § 23 Abs. 3 festgelegten\npackungen gleicher Nennfüllmenge dürfen gewerbs-                   Werte nicht überschreitet.\"\nmäßig nur so hergestellt werden, daß die Füllmenge\nzum Zeitpunkt der Herstellung im Mittel die Nennfüll-\nmenge nicht unterschreitet.                               22. In § 26 werden die Worte „in § 15 des Eichgesetzes\n(2) Nach Länge oder Fläche gekennzeichnete Fer-             sowie\" und „dieser Verordnung\" gestrichen.\ntigpackungen gleicher Nennfüllmenge dürfen ge-\nwerbsmäßig nur in den Geltungsbereich dieser Ver-\n23. § 27 wird wie folgt geändert:\nordnung verbracht werden, wenn die Füllmenge zum\nZeitpunkt der Herstellung im Mittel die Nennfüllmenge         a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:\nnicht unterschreitet.\n,,(1) Wer Fertigpackungen gleicher Nennfüll-\n(3) Nach Länge oder Fläche gekennzeichnete Fer-                 menge gewerbsmäßig herstellt, hat diese nach\ntigpackungen gleicher Nennfüllmenge dürfen erst-                   den allgemein anerkannten Regeln der statisti-\nmals gewerbsmäßig nur in den Verkehr gebracht wer-                 schen Qualitätssicherung so regelmäßig zu über-\nden, wenn die Minusabweichung von der Nennfüll-                    prüfen, daß die Einhaltung der Verpflichtt.~~gen\nmenge bei einer Kennzeichnung                                      nach den §§ 22 bis 24 gewährleistet ist. Die Uber-\n- nach Länge 2 vom Hundert                                         prüfung ist mit geeigneten Kontrollmeßgeräten\n- nach Fläche 3 vom Hundert                                        nach Anlage 7 und mit allgemein anerkannten\nMeßverfahren vorzunehmen.\"\nnicht überschreitet. Abweichend davon darf die\nMinusabweichung bei Garnen mit einer Nennlänge                 b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:\nvon 100 Meter und weniger 4 vom Hundert nicht\nüberschreiten.                                                     „Kontrollwaagen nach Anlage 7 Nr. 1 dürfen zur\nÜberprüfung nur verwendet werden, wenn sie mit\n(4) Als Fläche gilt auch das Produkt aus gekenn-                dem Verwendungsbereich in der Form „Kontroll-\nzeichneter Länge und Breite.                                       meßgerät für Packungen von ... g (oder kg) bis zur\n(5) Für Verbandstoffe, Heftpflaster und Wund-                   Höchstlast\" dauerhaft gekennzeichnet sind.\"\nschnellverbände gelten nur die Anforderungen nach\nc) In Absatz 4 Satz 1 werden vor dem Wort „Regeln\"\nden Absätzen 1 und 2. Für Erzeugnisse, für die im Arz-\ndie Worte „allgemein anerkannten\" eingefügt.\nneibuch Anforderungen an die Länge festgelegt sind,\ngelten diese Anforderungen. Für Reißverschlüsse               d) In Absatz 5 werden die Worte,,§ 15 des Eichgeset-\ngelten die Anforderungen nach DIN 3419, Ausgabe                    zes und §§ 22 bis 24 dieser Verordnung\" durch die\nAugust 1975.                                                      Worte „den §§ 22 bis 24\" ersetzt.","1976                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\n24. § 28 wird wie folgt gefaßt:                                        ee) Nummer 5 wird wie folgt gefaßt:\n,,§28                                        ,,5. Auf Fertigpackungen gleicher Nennfüll-\nVerwendung von Meßgeräten                                         menge mit Lacken und Anstrichfarben mit\neiner Füllmenge bis ei_nschließlich 20 Liter\nFertigpackungen gleicher Nennfüllmenge dürfen                              ist die Füllmenge nach den §§ 6, 7 Abs. 5\nohne Verwendung von Meßgeräten hergestellt und in                             und § 18 und der Hersteller nach § 29\nden Verkehr gebracht werden, wenn die §§ 22 bis 24                            anzugeben.\"\nund 27 eingehalten sind. Unter der gleichen Voraus-\nsetzung sind Meßgeräte, die nur zur Herstellung von\nFertigpackungen gleicher Nennfüllmenge verwendet          28. Die Überschrift des Fünften Abschnittes wird wie folgt\nwerden, von der Eichpflicht ausgenommen.\"                      gefaßt:\n„Fünfter Abschnitt\nOffene Packungen, unverpackte Backwaren\n25. § 29 Abs. 2 wird wie folgt geändert:                                     und Verkaufseinheiten ohne Umhüllung\".\na) In Nummer 1 werden die Worte ,,§ 16 Abs. 2 des\nEichgesetzes\" durch die Worte ,,§ 18 Abs. 2\" er-\nsetzt.                                                 29. Vor§ 32 wird folgender§ 31 a eingefügt:\nb) Nummer 3 wird wie folgt gefaßt:                                                      ,,§31a\n„3. Aerosolpackungen, die nach den Vorschriften                                Offene Packungen\nder Druckbehälterverordnung und den hierzu               Die Vorschriften dieser Verordnung über Fertig-\nvom Bundesministerium für Arbeit und Sozial-          packungen sind auf offene Packungen, die in Abwe-\nordnung erlassenen Technischen Regeln ge-             senheit des Käufers abgefüllt werden, entsprechend\nkennzeichnet sind,\".                                  anzuwenden. Abweichend von § 22 Abs. 4 dürfen\nnachfüllbare offene Packungen gleicher Nennfüll-\n26. In § 30 werden in Absatz 1 die Worte „abweichend               menge auch auf einer nachfolgenden Handelsstufe\nvon § 16 Abs. 1 des Eichgesetzes\" und in Absatz 2 die          nur in den Verkehr gebracht werden, wenn die Füll-\nWorte „die §§ 15 und 16 des Eichgesetzes sowie\" ge-            menge in diesem Zeitpunkt die für .Fertigpackungen\nstrichen.                                                      festgelegte unterste Minusabweichung von der Nenn-\nfüllmenge nicht überschreitet.\"\n27. § 31 wird wie folgt geändert:\n30. § 32 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:\n,,(1) Die Vorschriften dieser Verordnung sind auf         a) In Absatz 1 werden die Worte „Kleingebäck, Feine\nFertigpackungen mit einer Füllmenge von mehr als               Backwaren und Dauerbackwaren\" durch die\n10 Kilogramm oder Liter nicht anzuwenden.\"                     Worte „Kleingebäck und Feine Backwaren\" er-\nsetzt.\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nb) In Absatz 2 werden die Worte „eingeführt oder\naa) In Nummer 1 Satz 1 wird der erste Teilsatz wie             sonst\" gestrichen.\nfolgt gefaßt:\nc) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:\n,,Abfülleinrichtungen zur Herstellung von Fer-\ntigpackungen gleicher Nennfüllmenge sind                    ,,(3) Backwaren dürfen erstmals gewerbsmäßig\nvon der Eichpflicht ausgenommen,\".                        nur in den Verkehr gebracht werden, wenn die\nMinusabweichung vom Nenngewicht das zwei-\nbb) In Nummer 2 und Nummer 3 Satz 1 werden je-                 fache der in der Tabelle des § 22 Abs. 3 festgeleg-\nweils die Worte „nach § 16 des Eichgesetzes\"              ten Werte nicht überschreitet.\"\ndurch die Worte „auf der Fertigpackung\"\nersetzt.                                              d) In Absatz 5 Satz 1 wird die Zahl „ 14\" durch die Zahl\n,,6\" ersetzt.\ncc) In Nummer 3 werden in Satz 3 die Worte „die-\nser Werte\" durch die Worte „der Werte der             e) Absatz 6 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:\nTabelle zu Nummer 1\" ersetzt und in Satz 4\nwird nach dem Wort „dürfen\" das Wort „ge-                 „Die Vorschriften der§ 6 Abs. 2 und 6, § 10 Abs. 2\nwerbsmäßig\" eingefügt.                                    Satz 1 Nr. 7, § 18 Abs. 4 und§ 20 Abs. 1 über die\nFüllmengenangabe und die Vorschriften der § 12\ndd) Nummer 4 Satz 1 und 2 wird wie folgt gefaßt:               Abs. 1, § 13 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 Nr. 2, § 15\nAbs. 1 und § 19 über die Grundpreisangabe gelten\n,,Auf Fertigpackungen mit Natur- und Hilfs-\nentsprechend.\"\nstoffen im Sinne des § 4 Abs. 1 der Dünge-\nmittelverordnung ist die Füllmenge nach den\n§§ 6 und 18 anzugeben. Die Fertigpackungen       31. § 33 wird wie folgt geändert:\ndürfen mit nicht geeichten Meßgeräten oder\nohne Verwendung von Meßgeräten hergestellt            a) In Absatz 2 werden die Worte „eingeführt oder\nwerden.\"                                                  sonst\" gestrichen.","Nr. 64 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Dezember 1993                               1977\nb) Absatz 6 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:                             4. einen Grundpreis entgegen § 12 Abs. 1,\nauch in Verbindung mit§ 31 a Satz 1 oder\n,,§ 6 Abs. 2 Nr. 2 und 3 des Eichgesetzes und die\n§ 32 Abs. 6 Satz 2, oder§ 12 Abs. 3 nicht\n§§ 5, 6 Abs. 2, 5 und 6, § 18 Abs. 2 und 4, §§ 29\noder nicht ordnungsgemäß oder entge-\nbis 31 Abs. 1 und§ 33a Nr. 1 und 3 dieser Verord-\ngen § 19, auch in Verbindung mit § 31 a\nnung gelten entsprechend.\"\nSatz 1 oder § 32 Abs. 6 Satz 2, nicht ord-\nnungsgemäß angibt,\n32. In § 33a werden der einleitende Satzteil und Num-\nmer 1 wie folgt gefaßt:                                               5. Behältnisse mit einer größeren Volumen-\n„Die Vorschriften dieser Verordnung gelten nicht für                     abweichung, als § 16 Satz 1 zuläßt,\ngewerbsmäßig in den Verkehr bringt,\n1. Fertigpackungen, die zum Verbringen aus dem\nGeltungsbereich dieser Verordnung oder für die                     6. einer Vorschrift des\nAusrüstung von Seeschiffen bestimmt sind, aus-                        a) § 17 Abs. 1, 2, 3 Satz 1 oder Abs. 4,\ngenommen Fertigpackungen mit dem EWG-Zei-\nchen der Anlage 9,\".                                                  b) § 18 Abs. 1, auch in Verbindung mit\n§ 31 a Satz 1,                       ·\n33. § 34 wird wie folgt geändert:                                            c) § 18 Abs. 4, auch in Verbindung mit\na) Absatz 1 Satz 1 und 2 wird wie folgt gefaßt:                              § 31 a Satz 1, § 32 Abs. 6 Satz 2 oder\n§ 33 Abs. 6 Satz 1,\n„Die Einhaltung der §§ 22 bis 24, 32 Abs. 1 bis 3\nund § 33 Abs. 1 bis 3 ist von der zuständigen Be-                     d) § 20 Abs. 1, auch in Verbindung mit\nhörde durch Stichproben zu prüfen. Die Prüfung                            § 31 a Satz 1 oder § 32 Abs. 6 Satz 2,\nkann bei der Herstellung oder dem Verbringen in                           oder\nden Geltungsbereich dieser Verordnung und in                          e) § 20 Abs. 2 oder§ 21 Abs. 2\nallen Stufen des Handels erfolgen.\"\nüber die Kennzeichnung von Fertigpak-\nb) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:                                kungen zuwiderhandelt,\".\n„Die Einhaltung des § 3 ist von der zuständigen              bb) Die Nummern 7a bis 17 werden durch fol-\nBehörde durch Stichproben in den Betrieben zu                     gende Nummern 8 bis 18 ersetzt:\nprüfen, die Maßbehältnisse herstellen oder in den\nGeltungsbereich dieser Verordnung verbringen.\"                    „8. Fertigpackungen entgegen § 22 Abs. 1\noder § 23 Abs. 1, jeweils auch in Verbin-\n34. § 35 wird wie folgt geändert:                                            dung mit § 31 a Satz. 1, oder § 22 a Abs. 1\ngewerbsmäßig herstellt oder entgegen\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                                     § 22 Abs. 2 oder§ 23 Abs. 2, jeweils auch\naa) Der einleitende Satzteil und die Nummern 1                        in Verbindung mit § 31 a Satz 1, oder\nbis 6 werden wie folgt gefaßt:                                   § 22 a Abs. 2 gewerbsmäßig in den Gel-\ntungsbereich dieser Verordnung ver-\n,,(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 19 Abs. 1                  bringt,\nNr. 4 des Eichgesetzes handelt, wer vorsätz-\nlich oder fahrlässig                                          9. entgegen § 22 Abs. 4, § 23 Abs. 3 Satz 1,\n§ 24 Abs. 1 oder 2, § 25, § 31 Abs. 2 Nr. 2\n1. entgegen § 1 Abs. 1, § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 1                 Satz 2, Nr. 3 Satz 2 oder Nr. 4 Satz 3, je-\noder § 31 Abs. 2 Nr. 3 Satz 3, dieser in                  weils auch in Verbindung mit§ 31 a Satz 1,\nVerbindung mit Satz 2, oder Satz 4                        oder§ 22a Abs. 3 Fertigpackungen erst-\nHalbsatz 1 , jeweils auch in Verbindung                   mals gewerbsmäßig in den Verkehr bringt,\nmit § 31 a Satz 1 , Fertigpackungen ge-\nwerbsmäßig in den Verkehr bringt,                     10. entgegen § 27 Abs. 1 Satz 2, auch in Ver-\nbindung mit § 31 a Satz 1, § 32 Abs. 5\n2. Maßbehältnisse, die den Anforderungen                       Satz 2 oder § 33 Abs. 6 Satz 2, als Her-\ndes§ 3 Abs. 2 oder 3 nicht entsprechen,                   steller Fertigpackungen nicht mit einem\ngewerbsmäßig herstellt oder in den Gel-\ngeeigneten Kontrollmeßgerät oder einem\ntungsbereich dieser Verordnung ver-                       allgemein anerkannten Meßverfahren\nbringt,\nüberprüft,\n3. einer Vorschrift des\n11. entgegen § 27 Abs. 2, auch in Verbindung\na) § 6 Abs. 2, auch in Verbindung mit                      mit § 31 a Satz 1, als Hersteller eine nicht,\n§ 31 a Satz 1, § 32 Abs. 6 Satz 2 oder                 nicht richtig oder nicht in der vorgeschrie-\n§ 33 Abs. 6 Satz 1,                                    benen Form gekennzeichnete Kontroll-\nb) § 6 Abs. 3 Satz 1 oder Abs. 4,                         waage verwendet,\nc) § 6 Abs'. 5 Satz 1, auch in Verbindung             12. als Hersteller entgegen § 27 Abs. 4 Satz 1,\nmit § 33 Abs. 6 Satz 1, oder                           auch in Verbindung mit § 31 a Satz 1, ein\nErgebnis einer Überprüfung nicht, nicht\nd) § 7 Abs. 1, 2 Satz 1 oder 2, Abs. 3, 4, 5              richtig oder nicht in der vorgeschriebenen\noder 6, § 8 Abs. 3, § 10 Abs. 2 Satz 2                 Form aufzeichnet oder entgegen § 27\noder§ 11                                               Abs. 4 Satz 2, auch in Verbindung mit\nüber die Kennzeichnung von          Fertig-               § 31 a Satz 1, eine_Aufzeichnung nicht auf-\npackungen zuwiderhandelt,                                 bewahrt oder nicht vorlegt,","1978                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\n13. Fertigpackungen,       offene Packungen      36. Anlage 2 wird wie folgt gefaßt:\n(§ 31 a Satz 1) oder Verkaufseinheiten\n„Anlage2\n(§ 33 Abs. 6 Satz 1) gewerbsmäßig ohne\n(zu§ 5, auch in Verbindung mit§ 33 Abs. 5)\neine nach § 29 Abs. 1 Satz 1 oder 2 vorge-\nschriebene Angabe herstellt oder in den                           Verbindliche Werte\nGeltungsbereich dieser Verordnung ver-                 für Fertigpackungen und Verkaufseinheiten\nbringt,                                                         ohne Umhüllung mit Garnen\n14. entgegen § 32 Abs. 1, 2 oder 3 Backwaren         Erzeugnis                 Werte in g\ngewerbsmäßig herstellt, gewerbsmäßig in          Strickgarne               10-25-50-100-150-200-250\nden Geltungsbereich dieser Verordnung            aus Naturfasern         · 300-350-400-450-500-1000\".\nverbringt oder erstmals gewerbsmäßig in          (tierischen,\nden Verkehr bringt,                              pflanzlichen und\n15. entgegen § 32 Abs. 6 Satz 1 unverpacktes         mineralischen\nUrsprungs),\nBrot gewerbsmäßig in den Verkehr bringt,\nChemiefasern oder\n16. Verkaufseinheiten entgegen § 33 Abs. 1           Gemischen aus\ngewerbsmäßig herstellt oder entgegen             diesen Fasern\n§ 33 Abs. 2 gewerbsmäßig in den Gel-\ntungsbereich dieser Verordnung ver-          37. In der Überschrift zu Anlage 3 werden die Worte\nbringt,                                          ,,gemäß § 17 a Abs. 1 Nr. 5 des Eichgesetzes\" gestri-\nchen.\n17. entgegen § 33 Abs. 3 Verkaufseinheiten\nerstmals gewerbsmäßig in den Verkehr\nbringt oder                                  38. Anlage 4a wird wie folgt geändert:\n18. entgegen § 33 Abs. 5 Verkaufseinheiten           a) Nummer 2 wird wie folgt geändert:\ngewerbsmäßig in den Verkehr bringt.\"                 aa) Satz 1 Buchstabe d und e wird wie folgt\ngefaßt:\nb) Die Absätze 2 und 3 werden durch folgenden Ab-\nsatz 2 ersetzt:                                                      „d) der Feststellung des Mittelwertes nach\n§ 22 Abs. 1 und 2,\n,,(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 19 Abs. 1\nNr. 5 des Eichgesetzes handelt, wer gegen die Ver-                     e) der Feststellung der Einhaltung der zu-\nordnung (EWG) Nr. 1538/91 der Kommission vom                              lässigen Minusabweichungen nach § 22\n5. Juni 1991 mit ausführlichen Durchführungsvor-                          Abs. 3 und 4.\"\nschriften zur Verordnung (EWG) Nr. 1906/90 des                  bb) Satz 2 wird gestrichen.\nRates über bestimmte Vermarktungsnormen für\nGeflügelfleisch (ABI. EG Nr. L 143 S. 11 ), zuletzt         b) In Nummer 4 Buchstabe a wird das Wort „Nicht-\ngeändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1980/92                 zerstörte\" durch das Wort „Nicht-zerstörende\"\nder Kommission vom 16. Juli 1992 (ABI. EG                       ersetzt.\nNr. L 198 S. 31) verstößt, indem er                         c) In Nummer 5 Buchstabe d werden nach dem Wort\n„Hilfsstoffen\" die Worte „im Sinne des§ 4 Abs. 1\n1 . entgegen Artikel 8 Abs. 2 auf Fertigpackungen\nder Düngemittelverordnung\" eingefügt.\nvor dem Inverkehrbringen das Nenngewicht\nnicht angibt,                                          d) In Nummer 7.1 werden die Worte ,,§.15 des Eich-\ngesetzes\" durch die Worte ,,§ 22 Abs. 1 und 2\"\n2. Fertigpackungen erstmals in den Verkehr                      ersetzt.\nbringt, deren tatsächliche Füllmenge nach der\nHerstellung entgegen Artikel 8 Abs. 4 erster An-       e) In Nummer 9 Satz 1 wird die Zahl „32\" durch die\nstrich im Mittel niedriger als das Nenngewicht             Zahl „ 16\" ersetzt.\nist,\n39. Anlage 4b wird wie folgt geändert:\n3. Fertigpackungen erstmals in den Verkehr\nbringt, bei denen entgegen Artikel 8 Abs. 4            a) Nummer 2 wird wie folgt geändert:\nzweiter Anstrich der Anteil der Fertigpackun-\naa) Satz 1 Buchstabe d und e wird wie folgt\ngen, deren Minusabweichung die vorgeschrie-\ngefaßt:\nbenen Fehlergrenzen überschreitet, nicht den\nfür das Los von Fertigpackungen festgelegten                    „d) der Feststellung des Mittelwertes nach\nPrüfungsvorschriften entspricht, ode_r                               § 23 Abs. 1 und 2 und § 24 Abs. 2,\n4. Fertigpackungen erstmals in den Verkehr                             e) der Feststellung der Einhaltung der zuläs-\nbringt, deren Minusabweichung entgegen Arti-                         sigen Minusabweichungen nach § 23\nkel 8 Abs. 4 dritter Anstrich die vorgeschriebe-                     Abs. 3 und § 24 Abs. 2\".\nnen Fehlergrenzen um mehr als das Doppelte                 bb) Satz 2 wird gestrichen.\nüberschreitet.\"\nb) In Nummer 7 werden die Worte „des § 15 Eichge-\nsetz\" durch die Worte „des § 23 Abs. 1 und 2 und\n35. § 38 wird gestrichen.                                              des § 24 Abs. 2\" ersetzt.","Nr. 64 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Dezember 1993                               1979\n40. Anlage 5 wird wie folgt geändert:                          41. In Anlage 7 Nr. 5 werden die Worte „nach § 5 des\nEichgesetzes\" gestrichen.\na) Nummer 3 Satz 2 und 3 wird wie folgt gefaßt:\n„Sie werden mit Wasser von bekannter Dichte bei\nArtikel2\neiner Temperatur von 20 °c randvoll oder bis zur\nHöhe des angegebenen Abstandes von der                    § 7 Abs. 1 Nr. 1 und die§§ 15, 16, 17b und 35 Abs. 2\noberen Randebene gefüllt. Sie werden gefüllt ge-       Nr. 5 bis 7 und Abs. 3 des Eichgesetzes in der nach§ 26\nwogen.\"                                                des Gesetzes bis zum Erlaß entsprechender Rechtsver-\nordnungen weiter anzuwendenden Fassung sind nicht\nb) Nummer 4.2 wird wie folgt gefaßt:\nmehr anzuwenden.\n,,Es werden folgende Grenzwerte berechnet:\nobere Toleranzgrenze TO als Summe aus dem                                        Artikel3\nRandvollvolumen oder dem durch die angegebene              § 4 Abs. 2 Nr. 5 der Verordnung über Vermarktungs-\nEntfernung begrenzten Volumen und der zugehöri-         normen für Geflügelfleisch vom 17. Oktober 1991 (BGBI. 1\ngen Abweichung nach § 3 Abs. 2 oder 3,                  S. 2028) wird aufgehoben.\nuntere Toleranzgrenze Tu als Differenz aus dem\nRandvollvolumen oder dem durch die angegebene                                    Artikel4\nEntfernung begrenzten Volumen und der zugehöri-\ngen Abweichung nach § 3 Abs. 2 oder 3.\"                  Der Bundesminister für Wirtschaft wird ermächtigt, die\nFertigpackungsverordnung in der Fassung dieser Verord-\nc) In Nummer 4.3 werden die Worte ,,§ 3 Abs. 2\"            nung bekanntzumachen.\ndurch die Worte,,§ 3 Abs. 2 oder 3\" und die Formel\n,,s ~ F T0 - Tu\" durch die Formel „s S: F (T0 - Tu)\"\nArtikel5\nersetzt.\nd) In Nummer 6 Satz 1 wird die Zahl „32\" durch die           Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in\nZahl„ 16\" ersetzt.                                      Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 26. November 1993\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nIn Vertretung\nJ. Eekhoff"]}