{"id":"bgbl1-1993-64-5","kind":"bgbl1","year":1993,"number":64,"date":"1993-12-07T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1993/64#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1993-64-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1993/bgbl1_1993_64.pdf#page=2","order":5,"title":"Neufassung der Außenwirtschaftsverordnung","law_date":"1993-11-22T00:00:00Z","page":1934,"pdf_page":2,"num_pages":37,"content":["1934                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\nBekanntmachung\nder Neufassung der Außenwirtschaftsverordnung\nVom 22. November 1993\n.. Auf Grund des Artikels 3 der Dreißigsten Verordnung zur          21. Juli 1991, teils am 1. August 1991 in Kraft getrete-\nAnderung der Außenwirtschaftsverordnung vom 26. Okto-                ne Verordnung vom 18. Juli 1991 (BAnz. S. 4741),\nber 1993 (BGBI. 1 S. 1778, 1992) wird nachstehend der\n19. die am 31. Januar 1992 in Kraft getretene Verordnung\nWortlaut der Außenwirtschaftsverordnung in der seit\nvom 29. Januar 1992 (BAnz. S. 513),\n30. Oktober 1993 geltenden Fassung bekanntgemacht.\nDie Neufassung berücksichtigt:                                  20. die am 31. Januar 1992 in Kraft getretene Verordnung\nvom 29. Januar 1992 (BAnz. S. 513),\n1. die am 1. Januar 1987 in Kraft getretene Verordnung\nvom 18. Dezember 1986 (BGBI. 1 S. 2671 ),                 21. die am 15. März 1992 in Kraft getretene Verordnung\nvom 11. März 1992 (BAnz. S. 2009),\n2. die am 1. Januar 1988 in Kraft getretene Verordnung\nvom 14. Dezember 1987 (BGBI. 1 S. 2626),                  22. den am 1. April 1992 in Kraft getretenen Artikel 3\n§ 2 des Gesetzes vom 28. Februar 1992 (BGBI. 1\n3. die am 8. März 1989 in Kraft getretene Verordnung             s. 376),\nvom 27. Februar 1989 (BGBI. 1 S. 341 ),\n23. die am 9. April 1992 in Kraft getretene Verordnung\n4. die am 1. April 1989 in Kraft getretene Verordnung            vom 6. April 1992 (BAnz. S. 2997),\nvom 22. März 1989 (BGBI. 1 S. 535),                      24. die am 17. April 1992 in Kraft getretene Verordnung\n5. die am 29. Juni 1989 in Kraft getretene Verordnung            vom 15. April 1992 (BAnz. S. 3277),\nvom 21. Juni 1989 (BGBI. 1 S. 1134),                     25. die nach ihrem Artikel 2 teils am 12. Juni 1992, teils\n6. die nach ihrem Artikel 5 teils am 30. September 1989,         am 1. Januar 1993 in Kraft getretene Verordnung vom\nteils am 1. Januar 1990, teils am 1 . April 1990 in Kraft     5. Juni 1992 (BAnz. S. 4645),\ngetretene Verordnung vom 20. September 1989              26. die am 13. Juni 1992 in Kraft getretene Verordnung\n(BGBI. 1 S. 1749),                                           vom 11. Juni 1992 (BAnz. S. 4705),\n7. die am 28. März 1990 in Kraft getretene Verordnung        27. die am 1. Mai 1993 in Kraft getretene Verordnung vom\nvom 20. März 1990 (BGBI. 1 S. 554),                          23. Juli 1992 (BAnz. S. 6141) in Verbindung mit der\nam 14. Oktober 1992 in Kraft getretenen Verordnung\n8. die nach ihrem Artikel 4 teils am 28. Juni 1990, teils        vom 8. Oktober 1992 (BAnz. S. 8201 ),\nam 1. Oktober 1990 in Kraft getretene Verordnung\nvom 21. Juni 1990 (BGBI. 1 S. 1121 ),                     28. die nach ihrem Artikel 2 teils mit Wirkung vom 19. Juni\n1992, teils am 5. August 1992 in Kraft getretene Ver-\n9. die am 11. August 1990 in Kraft getretene Verordnung          ordnung vom 31. Juli 1992 (BAnz. S. 6381 ),\nvom 18. Juli 1990 (BGBI. 1 S. 1510),\n29. die nach ihrem Artikel 2 teils am 16. Oktober 1992,\n10. die am 9. August 1990 in Kraft getretene Verordnung             teils am 1. Januar 1993 in Kraft getretene Verordnung\nvom 7. August 1990 (BAnz. S. 4013),                           vom 8. Oktober 1992 (BAnz. S. 8237),\n11. die am 11. August 1990 in Kraft getretene Verordnung        30. den am 1. Januar 1993 in Kraft getretenen Artikel 21\nvom 9. August 1990 (BAnz. S. 4065),                           des Gesetzes vom 21. Dezember 1992 (BGBI. 1\n12. den am 29. September 1990 in Kraft getretenen Ar:ti-\ns. 2150),\nkel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990 in              31. die nach ihrem Artikel 2 teils mit Wirkung vom\nVerbindung mit Anlage I Kapitel V Sachgebiet F Ab-            15. Januar 1993, teils am 8. April 1993 in Kraft getre-\nschnitt II Nr. 2 des Einigungsvertrages vom 31. August        tene Verordnung vom 2. April 1993 (BAnz. S. ~425),\n1990 (BGBI. 1990 II S. 885, 1009),                        32. den Artikel 62 des Gesetzes vom 27. April 1993 (BGBI. 1\n13. die am 7. Oktober 1990 in Kraft getretene Verordnung            S. 512), das nach seinem Artikel 117 in Kraft treten\nvom 4. Oktober 1990 (BAnz. S. 5261 ),                         wird,\n33. die am 16. Juni 1993 in Kraft getretene Verordnung\n14. die am 19. Dezember 1990 in Kraft getretene Verord-\nvom 9. Juni 1993 (BAnz. S. 5333),\nnung vom 12. Dezember 1990 (BAnz. S. 6637),\n34. die nach ihrem Artikel 4 teils mit Wirkung vom\n15. die nach ihrem Artikel 2 teils am 23. Dezember 1990,\n1 . Januar 1993, teils am 8. August 1993 in Kraft\nteils am 1. Januar 1991 in Kraft getretene Verordnung\ngetretene Verordnung vom 4. August 1993 (BAnz.\nvom 18. Dezember 1990 (BAnz. S. 6757),\ns. 7333),\n16. die am 14. März 1991 in Kraft getretene Verordnung\n35. den Artikel 1 Nr. 5 des Gesetzes vom 27. September\nvom 11. März 1991 (BAnz. S. 1725),\n1993 (BGBI. 1 S. 1666), das nach seinem Artikel 7 in\n17. die mit Wirkung vom 2. März 1991 in Kraft getretene             Kraft treten wird,\nVerordnung vom 20. März 1991 (BAnz. S. 2069),\n36. die nach ihrem Artikel 4 teils am 30. Oktober 1993 in\n18. die nach ihrem Artikel 4 teils mit Wirkung vom 3. April         Kraft getretene, teils am 1. Juli 1994 in Kraft tretende\n1991, teils mit Wirkung vom 1. Juli 1991, teils am            eingangs genannte Verordnung.","Nr. 64 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Dezember 1993                                1935\nDie Rechtsvorschriften wurden erlassen auf Grund                            § 26 Abs. 1 des Außenwirtschaftsgeset-\nzu 1.           des § 27 Abs. 1 Satz 1 und 2 in Verbin-                       zes, von denen § 27 Abs. 1 Satz 1 und 2\ndung mit§ 2 Abs. 1, §§ 6, 7, 8, 10 Abs. 5,                    durch das Gesetz vom 6. Oktober 1980\n§§ 11, 18, 20, 21, 26, 33 und 46 Abs. 3 des                   (BGBI. 1 S. 1905) neu gefaßt worden ist;\nAußenwirtschaftsgesetzes in der im Bun-\ndesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnum-     zu 9., 16., 23.  des § 27 Abs. 1 Satz 1 und 2 in Verbin-\nmer 7400-1, veröffentlichten bereinigten                      dung mit § 2 Abs. 1 und § 7 Abs. 1 und 3\nFassung, von denen § 27 Abs. 1 Satz 1                         des Außenwirtschaftsgesetzes, von de-\nund 2, § 26 Abs. 1 und § 33 Abs. 5 durch                      nen § 27 Abs. 1 Satz 1 und 2 durch das\ndas Gesetz vom 6. Oktober 1980 (BGBI. 1                       Gesetz vom 6. Oktober 1980 (BGBI. 1\nS. 1905) und § 26 Abs. 2 und § 33 Abs. 1                      S. 1905) neu gefaßt und § 7 Abs. 3 durch\nbis 4 und 6 durch das Gesetz vom                              das Gesetz vom 20. Juli 1990 (BGBI. 1\n29. März 1976 (BGBI. 1 S. 869) neu gefaßt                     S. 1457) eingefügt worden ist;\nworden sind, § 26 Abs. 3 und 4 durch das\nGesetz vom 29. März 1976 (BGBI. 1            zu11.,24.,       des § 27 Abs. 1 Satz 1 und 2 in Verbin-\nS. 869) angefügt und § 26 Abs. 4 durch       26., 33.         dung mit § 2 Abs. 1, §§ 5 und 7 Abs. 1 und\ndas Gesetz vom 24. April 1986 (BGBI. 1                        3 des Außenwirtschaftsgesetzes, von de-\nS. 560) geändert worden ist, und des § 27                     nen § 27 Abs. 1 Satz 1 und 2 durch das\nAbs. 1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit§ 2                      Gesetz vom 6. Oktober 1980 (BGBI. 1\nAbs. 1 und § 5 des Außenwirtschafts-                          S. 1905) neu gefaßt und § 7 Abs. 3 durch\ngesetzes;                                                     das Gesetz vom 20. Juli 1990 (BGBI. 1\nS. 1457) eingefügt worden ist;\nzu 2.            des § 27 Abs. 1 Satz 1 und 2 in Verbin-\ndung mit § 2 Abs. 1, der §§ 5 und 8 Abs. 1   zu 13., 25.      des § 27 Abs. 1 Satz 1 und 2 in Verbin-\nund 2, des § 10 Abs. 5, der §§ 11 und 26                       dung mit § 2 Abs. 1, §§ 5 und 7 Abs. 1 des\nAbs. 1 und 2 sowie des § 46 Abs. 3 des                        Außenwirtschaftsgesetzes, von denen\nAußenwirtschaftsgesetzes, von denen                           § 27 Abs. 1 Satz 1 und 2 durch das Gesetz\n§ 27 Abs. 1 Satz 1 und 2 und § 26 Abs. 1                      vom 6. Oktober 1980 (BGBI. 1 S. 1905)\ndurch das Gesetz vom 6. Oktober 1980                          neu gefaßt worden ist;\n(BGBI. 1 S. 1905) und § 26 Abs. 2 durch\ndas Gesetz vom 29. März 1976 (BGBI. 1        zu 14.           des § 27 Abs. 1 Satz 1 und 2 in Verbin-\nS. 869) neu gefaßt worden sind, und des                       dung mit § 2 Abs. 1 sowie § 7 Abs. ·1 und\n§ 27 Abs. 1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit                    § 10a Abs. 3 des Außenwirtschaftsgeset-\n§ 2 Abs. 1 und § 5;                                           zes, von denen § 27 Abs. 1 Satz 1 und 2\ndurch das Gesetz vom 6. Oktober 1980\nzu 3. bis 5.,    des § 27 Abs. 1 Satz 1 und 2 in Verbin-\n(BGBI. 1 S. 1905) neu gefaßt und § 10a\n10., 17. bis 21. dung mit § 2 Abs. 1 und § 7 Abs. 1 des\nAbs. 3 durch das Gesetz vom 20. Juli\nAußenwirtschaftsgesetzes, von denen\n1990 (BGBI. 1 S. 1457) eingefügt worden\n§ 27 Abs. 1 Satz 1 und 2 durch das Gesetz\nist;\nvom 6. Oktober 1980 (BGBI. 1 S. 1905)\nneu gefaßt worden ist;\nzu 15.           des § 27 Abs. 1 Satz 1 und 2 in Verbin-\nzu 6.            des § 27 Abs. 1 Satz 1 und 2 in Verbin-                       dung mit§ 2 Abs. 1, § 7 und § 26 des\ndung mit § 2 Abs. 1, der §§ 5 und 7 Abs. 1,                   Außenwirtschaftsgesetzes, von denen\ndes § 8 Abs. 1, des § 10 Abs. 5 sowie der                     § 27 Abs. 1 Satz 1 und 2 durch das Gesetz\n§§ 11 und 26 Abs. 1 bis 3 des Außenwirt-                      vom 6. Oktober 1980 (BGBI. 1 S. 1905)\nschaftsgesetzes, von denen § 27 Abs. 1                        neu gefaßt worden ist;\nSatz 1 und 2 und § 26 Abs. 1 durch das\nGesetz vom 6. Oktober 1980 (BGBI. 1          zu 27.           des § 27 Abs. 1 Satz 1 und 2 in Verbin-\nS. 1905) und § 26 Abs. 2 durch das Ge-                        dung mit§ 2 Abs. 1 und§ 7 Abs. 1 Nr. 3\nsetz vom 29. März 1976 (BGBI. 1 S. 869)                       des Außenwirtschaftsgesetzes, von de-\nneu gefaßt worden sind;                                       nen § 27 Abs. 1 Satz 1 und 2 durch das\nGesetz vom 6. Oktober 1980 (BGBI. 1\nzu 7.            des § 27 Abs. 1 Satz 1 und 2 in Verbin-                       S. 1905) neu gefaßt worden ist;\ndung mit § 2 Abs. 1 und 3, des § 7 Abs. 1\nsowie des § 26 Abs. 1 bis 3 des Außen-       zu 28., 29., 31. des § 27 Abs. 1 Satz 1 und 2 in Verbin-\nwirtschaftsgesetzes, von denen § 27                           dung mit § 2 Abs. 1, 3 und 4 sowie der\nAbs. 1 Satz 1 und 2 und § 26 Abs. 1 durch                     §§ 5 und 7 Abs. 1 und 3 des Außenwirt-\ndas Gesetz vom 6. Oktober 1980 (BGBI. 1                       schaftsgesetzes, von denen § 27 Abs. 1\nS. 1905) und § 26 Abs. 2 durch das Ge-                        Satz 1 und 2 durch das Gesetz vom\nsetz vom 29. März 1976 (BGBI. 1 S. 869)                       6. Oktober 1980 (BGBI. 1 S. 1905) neu\nneu gefaßt worden sind, und des § 27                          gefaßt und § 7 Abs. 3 durch das Gesetz\nAbs. 1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit§ 2                      vom 20. Juli 1990 (BGBI. 1 S. 1457) ein-\nAbs. 1 und 3 sowie § 5;                                       gefügt worden ist;\nzu 8.            des § 27 Abs. 1 Satz 1 und 2 in Verbin-      zu 34.           des § 27 Abs. 1 Satz 1 und 2 in Verbin-\ndung mit § 2 Abs. 1 und § 7 Abs. 1 und                        dung mit § 2 Abs. 1, 3 und 4 sowie der","1936                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\n§§ 5, 7 Abs. 1 und 3, des § 26 Abs. 1 und    zu 36.        des § 27 Abs. 1 Satz 1 und 2 in Verbin-\ndes § 46 Abs. 3 des Außenwirtschafts-                      dung mit § 2 Abs. 3 und 4 sowie des § 26\ngesetzes, von denen § 27 Abs. 1 Satz 1                     des Außenwirtschaftsgesetzes, von de-\nund 2 durch das Gesetz vom 6. Oktober                      nen § 27 Abs. 1 Satz 1 und 2 und § 26\n1980 (BGBI. 1S. 1905) neu gefaßt und § 7                   Abs. 1 durch das Gesetz vom 6. Oktober\nAbs. 3 durch das Gesetz vom 20. Juli                       1980 (BGBI. 1 S. 1905) und § 26 Abs. 2\n1990 (BGBI. 1 S. 1457) eingefügt worden                    durch das Gesetz vom 29. März 1976\nist, sowie des § 33 Abs. 1, 3 Nr. 2, Abs. 4,               (BGBI. 1 S. 869) neu gefaßt worden sind,\n5 Nr. 2 und Abs. 7 des Außenwirtschafts-                   § 26 Abs. 3 und 4 durch das Gesetz vom\ngesetzes, von denen § 33 Abs. 4 durch                      29. März 1976 (BGBI. 1 S. 869) angefügt\nArtikel 20 Nr. 1 des Gesetzes vom 21. De-                  und § 26 Abs. 4 durch Artikel 5 Nr. 1 des\nzember 1992 (BGBI. 1 S. 2150) eingefügt                    Gesetzes vom 24. April 1986 (BGBI. 1\nworden ist;                                                S. 560) geändert worden ist.\nBonn, den 22. November 1993\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nRexrodt","Nr. 64 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Dezember 1993                               1937\nVerordnung\nzur Durchführung des Außenwirtschaftsgesetzes\n(Außenwirtschaftsverordnung - AWV)\nInhaltsübersicht\n§§                                                         §§\nKapitel 1                                                              2. Titel: Beschränkungen des\n1 - 4b                      passiven Dienstleistungs-\nAllgemeine Vorschriften\nve rke h rs                    46 -49\nKapitel 11\n3. Titel: Meldevorschriften nach\nWarenausfuhr                                            5 -:21                      § 26 AWG                       50 -50b\n1. Titel: Beschränkungen                                5 - 7\nKapitel VI\n2. Titel: Verfahrens- und Melde-\nvorschritten nach den                                    Kapitalverkehr                              51 -58c\n§§ 26 und 46 Abs. 3 AWG                   8 -21\n1. Titel: Beschränkungen                    51 -54\n1. Untertitel: Genehmigungsfreie Ausfuhr\nund Wiederausfuhr                                      2. Titel: Meldevorschriften nach\naus dem Zollgebiet                                                  § 26 AWG                       55 -58c\nder Europäischen\nGemeinschaften                          9 -16b         Kapitel VII\n2. Untertitel: Genehmigungsbedürftige                                                                              59 -69\nZahlungsverkehr\nAusfuhr aus dem Zoll-\ngebiet der Europäischen                                1. Titel: Beschränkungen                    weggefallen\nGemeinschaften                         17 -20e\n2. Titel: Meldevorschriften nach\n3. Untertitel: Genehmigungsbedürftige                                                § 26 AWG                      59 -69\nAusfuhr in Mitgliedstaaten\nder Europäischen                                       1. Untertitel: Allgemeine Vorschriften      59 -64\nGemeinschaften                         21\n2. Untertitel: Ergänzende Meldevorschriften 65 -68\nKapitel III\n3. Untertitel: Meldevorschriften für Geld-\nWareneinfuhr                                           22 -37                          institute                   69\n1. Titel: Beschränkungen                               22\nKapitel Vlla\n2. Titel: Verfahrens- und Melde-\nvorschritten nach§ 26 AWG                23 -31          Besondere Beschränkungen gegen Irak\nund Kuwait                                  69a-69f\n1. Untertitel: Genehmigungsfreie Einfuhr              24 -29b\n2. Untertitel: Genehmigungsbedürftige Einfuhr          30 -31          Kapitel Vllb\n3. Titel: Sonderregelungen nach                                        Besondere Beschränkungen gegen Libyen\n§ 10 Abs. 5, § 10a Abs. 3 und                            auf Grund der Resolution 748 (1992)\n§ 26 AWG                                 31a-37          des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen\n(Kapitel VII der Charta) vom 31. März 1992  69g\nKapitel IV\nSonstiger Warenverkehr                                38 -43b         Kapitel Vllc\n1. Titel: Warendurchfuhr                              38 -39          Besondere Beschränkungen gegen Serbien\n2. Titel: Transithandel                               40 -43a         und Montenegro                              69h-69m\n3. Titel: Beschränkungen\nKapitel VIII\ngegenüber sowjetischen\nStreitkräften                            43b             Bußgeldvorschriften                         70\nKapitel V\nKapitel IX\nDienstleistungsverkehr                                44 -50b\nÜbergangs- und Schlußvorschriften           71 -72\n1. Titel: Beschränkungen des\naktiven Dienstleistungs-\nverkehrs                                 44 -45c         Anlagen*)\n*) Die Anlagen zur Außenwirtschaftsverordnung werden als Anlageband\nzu dieser Ausgabe des Bundesgesetzblattes ausgegeben. Abonnenten\ndes Bundesgesetzblattes Teil I wird der Anlageband auf Anforderung\ngemäß den Bezugsbedingungen des Verlags übGrsandt.","193R                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\nKapitel 1                                                        § 4a\nAllgemeine Vorschriften                              Beschränkung nach§ 7 Abs. 1 Nr. 3 AWG\nDie Abgabe einer Erklärung im Außenwirtschaftsver-\n§ 1                              kehr, durch die sich ein Gebietsansässiger an einem Boy-\nAntrag                              kott gegen einen anderen Staat beteiligt (Boykott-Erklä-\nrung), ist verboten.\n(1) Anträge auf Erteilung einer Genehmigung können,\nwenn im folgenden nichts anderes bestimmt ist, von jedem\n§ 4b\ngestellt werden, der das genehmigungsbedürftige Rechts-\ngeschäft oder die genehmigungsbedürftige Handlung                                       Unterlagen\nvornimmt. Antragsberechtigt ist auch derjenige, der einen\n(1) Soweit sich Beschränkungen nach § 7 AWG auf\nAnspruch aus dem Rechtsgeschäft herleitet oder einen\nUnterlagen zur Fertigung von Waren oder auf Unterlagen\nAnspruch auf Vornahme der Handlung geltend macht.\nüber Technologien, technische Daten oder technische\n(2) Genehmigungen in der Form der Allgemeinverfü-           Verfahren beziehen, ist der Ausfuhr die nicht gegenständ-\ngung (§ 35 Satz 2 Verwaltungsverfahrensgesetz) werden          liche Übermittlung durch Daten- und Nachrichtenübertra-\nvon Amts wegen erteilt.                                        gungstechnik gleichgestellt. Einer zollamtlichen Behand-\nlung bedarf es in diesen Fällen nicht.\n§2\nSammelgenehmigungen                            (2) Unterlagen zur Fertigung von Waren im Sinne dieser\nVerordnung sind auch solche Unterlagen, die nur die Ferti-\nDem Antragsteller kann eine befristete Genehmigung für       gung von Teilen dieser Waren ermöglichen.\neine unbestimmte Anzahl gleichartiger Rechtsgeschäfte\noder Handlungen (Sammelgenehmigung) erteilt werden,\nwenn dies wegen der beabsichtigten Wiederholung der\nRechtsgeschäfte oder Handlungen zweckmäßig er-\nscheint.                                                                                 Kapitel II\nWarenausfuhr\n§3\nRückgabe von Genehmigungsbescheiden                                              1. Titel\nEin Genehmigungsbescheid ist der Genehmigungsstelle                              Beschränkungen\nunverzüglich zurückzugeben, wenn\n1. die erteilte Genehmigung ungültig wird, bevor sie aus-                                    §5\ngenutzt wurde,                                                        Beschränkung nach § 7 Abs. 1 AWG\n2. der Begünstigte die Absicht aufgibt, die Genehmigung           ( 1) Die Ausfuhr der in Teil I Abschnitt A, B und C der\nauszunutzen, oder\nAusfuhrliste (Anlage AL) genannten Waren und von Unter-\n3. der Bescheid, der nach Verlust durch eine Zweitausfer-     lagen zur Fertigung dieser Waren bedarf der Genehmi-\ntigung ersetzt worden war, wieder aufgefunden wird.       gung. Das gleiche gilt für Unterlagen über die in Teil 1\nAbschnitte A, B und C der Ausfuhrliste in einzelnen Num-\n§ 3a                             mern benannten Technologien, technischen Daten und\ntechnischen Verfahren, sofern sie für Gebietsfremde be-\nAufbewahrung von Genehmigungsbescheiden\nstimmt sind, die in einem Land ansässig sind, das nicht\nGenehmigungsbescheide sind, soweit sie nicht zurück-        Mitglied der Organisation für wirtschaftliche Zusammen-\ngegeben werden müssen, für die Dauer von fünf Jahren          arbeit und Entwicklung ist. Die Mitglieder dieser Organisa-\nnach Ablauf der Gültigkeit aufzubewahren.                     tion sind in der Länderliste A/B (Abschnitt II der Anlage\nzum Außenwirtschaftsgesetz) mit einem Stern (*) kenntlich\ngemacht.\n§4\nWarenwert, Wertgrenzen                          (2) (weggefallen)\n(1) Wert einer Ware ist das dem Empfänger in Rech-\nnung gestellte Entgelt, in Ermangelung eines Empfängers           (3) Die in Teil I Abschnitt C der Ausfuhrliste genannten\noder eines feststellbaren Entgelts der statistische Wert im   Waren dürfen ohne Genehmigung ausgeführt werden,\nSinne der Vorschriften über die Statistik des grenzüber-      wenn das Bestimmungsland (§ 8 Abs. 5) ein Land der\nschreitenden Warenverkehrs.                                   Länderliste A/B (Abschnitt II der Anlage zum Außenwirt-\nschaftsgesetz) ist und wenn nach dem der Ausfuhr zugrun-\n(2) Stellt sich ein Rechtsgeschäft oder eine Handlung als   de liegenden Vertrag derartige Waren im Werte von nicht\nTeil eines einheitlichen wirtschaftlichen Gesamtvorganges     mehr als fünftausend Deutsche Mark geliefert werden\ndar, so ist bei Anwendung der Wertgrenzen dieser Verord-      sollen. Satz 1 gilt nicht für Waren der Nummern 5A902,\nnung der Wert des Gesamtvorganges zugrunde zu le-             1C991 und 0A991 der Ausfuhrliste sowie für Datenverar-\ngen.                                                          beitungsprogramme (Software).","Nr. 64 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Dezember 1993                                    1939\n§ 5a                              syrische Forschungs- und Entwicklungszentrum (Centre\nBeschränkung nach § 7 Abs. 1 AWG                    d'Etudes et de Recherches Scientifiques - CERS) be-\nstimmt sind.\n(1) Die Ausfuhr der in Teil I Abschnitte D und E der\nAusfuhrliste (Anlage AL) genannten Waren und von Unter-           (2) Das Genehmigungserfordernis nach Absatz 1 gilt\nlagen zur Fertigung dieser Waren bedarf der Genehmi-           nicht, wenn nach dem der Ausfuhr zugrundeliegenden\ngung, sofern nicht Käufer- und Bestimmungsland Mitglied       Vertrag Waren im Werte von nicht mehr als fünftausend\nder Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und        Deutsche Mark geliefert werden sollen.\nEntwicklung sind.\n(2) Das Genehmigungserfordernis nach Absatz 1 gilt                                       §6\nnicht, wenn nach dem der Ausfuhr zugrunde liegenden\n(weggefallen)\nVertrag Waren im Werte von nicht mehr als zehntausend\nDeutsche Mark geliefert werden sollen. Satz 1 gilt nicht für\nWaren der Nummer 2002 der Ausfuhrliste.                                                    § 6a\nBeschränkung\n§ 5b                                      nach den §§ 5 und 8 Abs. 1 und 2 AWG\nBeschränkung nach§ 7 Abs. 1 AWG\n(1) Die Ausfuhr der in Teil II Spalte 3 der Ausfuhrliste\nEs ist verboten, Waren oder Unterlagen zur Fertigung        (Anlage AL) mit G gekennzeichneten Waren nach Ländern\nvon Waren auszuführen, die im Zusammenhang mit einem           außerhalb der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft be-\nProjekt der Luftbetankung von Flugzeugen in Libyen oder        darf der Genehmigung. Dies gilt nicht, wenn die Waren\nmit der Errichtung oder dem Betrieb einer Anlage zur          den im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften ver-\nHerstellung von chemischen Waffen im Sinne der Kriegs-        öffentlichten gemeinsamen Qualitätsnormen entsprechen,\nwaffenliste (Anlage zum Gesetz über die Kontrolle von         die auf Grund der Artikel 42 und 43 des Vertrages zur\nKriegswaffen) in Libyen stehen.                               Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft\n(BGBI. 1957 II S. 753, 766)\n§ 5c\na) in der Verordnung (EWG) Nr. 23/62 des Rates vom\nBeschränkung nach § 7 Abs. 1 AWG                        4. April 1962 (ABI. EG S. 965) in der jeweils geltenden\nFassung,\n(1) Die Ausfuhr von Waren und von Unterlagen zur\nFertigung dieser Waren bedarf der Genehmigung, wenn           b) in den auf Grund dieser Verordnung und auf Grund der\nsie für die Errichtung oder den Betrieb einer Anlage zur           Verordnung (EWG) Nr. 1035/72 des Rates vom 18. Mai\nausschließlichen oder teilweisen Herstellung, Modernisie-          1972 über eine gemeinsame Marktorganisation für\nrung oder Wartung von Waffen, Munition oder Rüstungs-              Obst und Gemüse (ABI. EG Nr. L 118 S. 1) in der\nmaterial im Sinne des Teils I Abschnitt A der Ausfuhrliste         jeweils geltenden Fassung erlassenen Verordnungen\n(Anlage AL) oder zum Einbau in diese Gegenstände be-               der Kommission oder\nstimmt sind, Käufer- oder Bestimmungsland bzw. Land           c) in den auf Grund der Verordnung (EWG) Nr. 234/68\ndes Einbaus ein Land der Länderliste H ist und wenn der            des Rates vom 27. Februar 1968 (ABI. EG Nr. L' 55\nAusführer Kenntnis von diesem Zusammenhang hat.                    S. 1) in der jeweils geltenden Fassung ergangenen\n(2) Das Genehmigungserfordernis nach Absatz 1 gilt              Verordnungen des Rates oder der ·Kommission über\nnicht, wenn nach dem der Ausfuhr zugrundeliegenden                 Qualitätsnormen\nVertrag Waren im Werte von nicht mehr als fünftausend         festgelegt sind, soweit diese Verordnungen keine Aus-\nDeutsche Mark geliefert werden sollen.                        nahmen hinsichtlich der Beachtung von Qualitätsnormen\nvorsehen.\n§ 5d\n(2) Die Ausfuhr der in Teil II Spalte 3 der Ausfuhrliste mit\nBeschränkung nach§ 7 Abs. 1 AWG                   G 1 gekennzeichneten Waren nach Ländern außerhalb\n(1) Die Ausfuhr von Waren und Unterlagen zur Fertigung    der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft bedarf der\nvon Waren bedarf der Genehmigung, wenn sie für die           Genehmigung. Dies gilt nicht, wenn die Waren den in\nErrichtung, den Betrieb oder zum Einbau in eine Anlage für   Absatz 1 Buchstabe c genannten Qualitätsnormen ent-\nkerntechnische Zwecke bestimmt sind, Käufer- oder Be-        sprechen und die auf Grund der Verordnung (EWG)\nstimmungsland oder Land des Einbaus Algerien, Indien,        Nr. 234/68 in der jeweils geltenden Fassung durch Verord-\nIran, Irak, Israel, Jordanien, Libyen, Nordkorea, Pakistan,  nungen des Rates oder der Kommission festgesetzten\nSüdafrika, Syrien oder Taiwan ist und wenn der Ausführer     Mindestpreise nicht unterschritten sind.\nKenntnis von diesem Zusammenhang hat.                            (3) Die Ausfuhr der in Teil II Spalte 3 der Ausfuhrliste mit\n(2) Das Genehmigungserfordernis nach Absatz 1 gilt G 2 gekennzeichneten Waren nach Ländern außerhalb\nnicht, wenn nach dem der Ausfuhr zugrundeliegenden der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft bedarf der\nVertrag Waren im Werte von nicht mehr als fünftausend Genehmigung. Genehmigungen werden erteilt, soweit\nDeutsche Mark geliefert werden sollen.                       dies unter Wahrung der in§ 8 Abs. 1 und 2 AWG genann-\nten Belange möglich ist.\n§ Se                                (4) (weggefallen)\nBeschränkung nach § 7 Abs. 1 AWG\n§7\n(1) Die Ausfuhr von Waren und Unterlagen zur Fertigung\nvon Waren bedarf der Genehmigung, wenn sie für das                                    (weggefallen)","1940                                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\n2. Titel                                        (4) Ausfuhrsendungen von Gemeinschaftswaren mit\nAusnahme solcher, für die ein Kontrollexemplar T 5 vor-\nVerfahrens- und Meldevorschrlften\ngelegt wird, die durch die Post oder die Eisenbahn im\nnach den§§ 26 und 46 Abs. 3 AWG\nRahmen eines durchgehenden Beförderungsvertrags aus\ndem Zollgebiet der Europäischen Gemeinschaften ver-\n§8                                     sandt werden, gelten mit Ihrer Einlieferung als bei der\nBegriffsbestimmungen                                Ausgangszollstelle gestellt. Satz 1 gilt nicht für Waren,\ndie nach Artikel 7 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung (EWG)\n(1) (weggefallen)                                                       Nr. 3269/92 der Kommission vom 10. November 1992\n(2) Ausfuhrsendung ist die Warenmenge, die ein Aus-                     mit Durchführungsvorschriften zu den Artikeln 161, 182\nführer gleichzeitig über dieselbe Ausgangszollstelle für                     und 183 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur\ndasselbe Käuferland nach demselben Bestimmungsland                           Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften hinsichtlich\nausführt.                                                                    der Ausfuhrregelung, der Wiederausfuhr sowie der Waren,\ndie aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht wer-\n(3) (weggefallen)                                                       den (ABI. EG Nr. L 326 S. 11) bei der Ausgangszollstelle\nangemeldet werden können.\n(4) Käuferland ist das Land, in dem der Gebietsfremde\nansässig ist, der von dem Gebietsansässigen die Waren                            (5) Ist das Käufer- oder das Bestimmungsland bzw. das\nerwirbt. Im übrigen gflt als Käuferland das Bestimmungs-                     Land des Einbaus der Ausfuhrsendung in der Länder-\nland.                                                                        liste H genannt, so hat der Ausführer in der Ausfuhr-\nanmeldung zu versichern, daß er keine Kenntnis von\n(5) Bestimmungsland ist das Land, in dem die Waren\neiner rOstungstechnischen Verwendung der Waren oder\ngebraucht oder verbraucht, bearbeitet oder verarbeitet\nUnterlagen zur Fertigung dieser Waren im Sinne des\nwerden sollen; ist dieses Land nicht bekannt, so gilt als\nBestimmungsland das letzte bekannte Land, in das die\n§ Sc hat. Dies gilt nicht, wenn nach dem der Ausfuhr\nzugrundeliegenden Vertrag Waren im Werte von nicht\nWaren verbracht werden sollen.\nmehr als fünftausend Deutsche Mark geliefert werden\nsollen.\n1. Untertitel\n(6) Für jedes aus einem Seehafen seewärts ausgehen-\nGenehmlgungsfrele Ausfuhr und Wiederausfuhr\nde Schiff ist vom Verfrachter oder Frachtführer, oder, wenn\naus dem Zollgebiet der Europäischen Gemelnschaften1)\nkein Frachtgeschäft vorliegt, vom Besitzer der Ladung\n§9                                    dem zuständigen Hauptzollamt ein Ladungsverzeichnis\neinzureichen. Das Ladungsverzeichnis muß den Namen\nGestellung und Anmeldung                               des Verfrachters, des Schiffes, des Verladehafens, des\n(1) Jede Ausfuhrsendung ist vom Anmelder unter Vor-                     Löschhafens, die Anzahl, Art und Kennzeichen der Behält-\nlage der Ausfuhranmeldung bei der Ausfuhrzollstelle zu                       nisse sowie die Benennung und Menge der geladenen\ngestalten. Die Ausfuhranmeldung ist mit einer vom Bun-                       Waren in Übereinstimmung mit den Konnossementen oder\ndesamt für Wirtschaft zugeteilten Nummer zu versehen.                        sonstigen Ladepapieren enthalten. Das Ladungsverzeich-\nDie Ausfuhranmeldung (Exemplar Nr. 1, 2 und 3 des                           nis muß ferner die Erklärung enthalten, daß in ihm alle in\nEinheitspapiers) ist gemäß Anleitung (Anlage A 1) aus-                      dem Schiff verladenen Waren verzeichnet sind. Bei unbe-\nzufüllen.                                                                    ladenen Schiffen ist vom Schiffsführer schriftlich vor Ab-\ngang des Schiffes zu erklären, daß das Schiff unbeladen\n(2) Die Zollstelle kann die Gestellung an einem anderen                ist. Das Ladungsverzeichnis ist dem Hauptzollamt unver-\nOrt im Bezirk der Ausfuhrzollstelle zulassen, wenn die                       züglich nach Beendigung der Verladung einzureichen. Das\nWaren dort verpackt oder verladen werden und die Aus-                        Hauptzollamt kann verlangen, daß Ladungsverzeichnisse,\nfuhranmeldung so rechtzeitig abgegeben wird, daß die                         die mittels einer Datenverarbeitungsanlage erstellt wer-\nzollamtliche Behandlung der Ausfuhrsendung möglich ist.                      den, auf maschinell verwertbaren Datenträgern oder durch\nIn diesem Fall ist die Gestellung auf dem Vordruck nach                      Datenfernübertragung abzugeben sind. Das Hauptzollamt\nAnlage A 6 zu beantragen.                                                    kann, soweit die Überwachung der Ausfuhr nicht beein-\nträchtigt wird, allgemein oder im Einzelfall auf das Einrei-\n(3) (weggefallen)\nchen eines Ladungsverzeichnisses verzichten.\n1\n)  Das Zollverfahren für die Ausfuhr und die Wiederausfuhr von Waren aus       (7) Für in Rohrleitungen beförderte Waren ist zuständige\ndem Zollgebiet der Europllschen Gemeinschaften ist in den Arti-         Ausgangszollstelle jede Zollstelle, in deren Bezirk sich ein\nkeln 161, 182 und 183 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates        Zugang zu der Rohrleitung befindet, in der die Ware beför-\nvom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaf-\ndert wird.\nten (ABI. EG Nr. L 302 S. 1) und in der Verordnung (EWG) Nr. 3269/92\nder Kommission vom 10. November 1992 mit Durchführungsvorschriften\nzu den Artikeln 161, 182 und 183 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92\ndes Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften hinsichtlich                                 § 10\nder Ausfuhrregelung, der Wiederausfuhr sowie der Waren, die aus dem\nVerfahren bei der zollamtlichen Behandlung\nZollgebiet der Gemeinschaft verbracht werden (ABI. EG Nr. L 326 S. 11)\ngeregelt. Die Artikel 161, 182 und 183 des Zollkodex und die Verordnung\n(1) Die Zollstelle prüft die Zulässigkeit der Ausfuhr. Sie\n(EWG) Nr. 3269/92 sind in den Anhängen 1 und 2 zum Runderfaß\nAußenwirtschaft Nr. 38/92 des Bundesministers für Wirtschaft zu den     kann zu diesem Zweck von dem Ausführer oder dem\nAuswirkungen des Binnenmarktes ab dem 1. Januar 1993 auf die            Anmelder weitere Angaben und Beweismittel, insbesonde-\nAußenwirtschaftsverordnung vom 11. Dezember 1992 (BAnz. S. 9505)        re auch die Vortage der Verladescheine verlangen. Für die\nnachrichtlich abgedruckt. Sie sind unmittelbar geltendes Recht in den\nzollamtliche Behandlung gelten Im übrigen die Zollvor-\nEuropäischen Gemeinschaften. Die Außenwirtschaftsverordnung enthält\nergänzende nationale Vorschriften zum Ausfuhrverfahren und zur Rege-    schriften über die Erfassung des Warenverkehrs und die\nlung der Wiederausfuhr der Europäischen Gemeinschaften.                 Zollbehandlung sinngemäß.","Nr. 64 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Dezember 1993                               1941\n(2) Die Ausgangszollstelle lehnt die zollamtliche Be-                                § 13\nhandlung ab, wenn die Ausfuhrzollstelle nicht die erforder-\nVorausanmeldeverfahren\nliche zollamtliche Behandlung bescheinigt hat, wenn die\nnach Artikel 26 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3269/92         (1) Die Oberfinanzdirektion kann vertrauenswürdigen\nerforderliche Vorabfertigung fehlt oder wenn die nach § 13   Ausführern, die ständig zahlreiche Sendungen ausführen,\nAbs. 3 erforderliche Versicherung fehlt. In diesen Fällen    gestatten, die Waren im voraus bei der Ausfuhrzollstelle\nverweigern bei Versand durch die Post oder die Eisenbahn     anzumelden, wenn der gesamte Ausfuhrvorgang im Wirt-\ndie Postanstalt oder der Versandbahnhof die Übernahme.       schaftsgebiet erfolgt, bei dem Ausführer die fortlaufende,\nvollständige und richtige Erfassung der Ausfuhrsendungen\n(3) Der Anmelder darf eine Ausfuhrsendung, deren Ge-      nach der Art des betrieblichen Rechnungswesens, ins-\nstellung er nach § 9 Abs. 2 beantragt hat, von dem im         besondere mit Hilfe einer elektronischen Datenverarbei-\nAntrag angegebenen Ort erst nach Ablauf der angegebe-\ntungsanlage, gewährleistet ist und die Überwachung der\nnen Zeit, nach Zollbeschau oder mit Zustimmung der Aus-       Ausfuhr nicht beeinträchtigt wird. Anstelle der Ausfuhr-\nfuhrzollstelle entfernen.\nanmeldung ist eine Ausfuhrkontrollmeldung (Anlage A 7),\nsoweit erforderlich mit Ergänzungsblättern (Anlage A\n§ 11                             ErgBI.), abzugeben. Einer Vorlage der Ausfuhrkontrollmel-\nUnvollständige Anmeldung                      dung und einer Gestellung der Waren bei der Ausfuhrzoll-\nund vereinfachtes Anmeldeverfahren                stelle bedarf es nicht. Die Oberfinanzdirektion kann den in\nSatz 1 genannten Ausführern ferner gestatten, einen von\n(1) Der unvollständigen Anmeldung und der vereinfach-     der Anlage A 7 abweichenden Vordruck zu verwenden.\nten Anmeldung nach den Artikeln 11 bis 16 und 17 bis 21       Für den Antrag auf Zulassung zum Vorausanmeldeverfah-\nder Verordnung (EWG) Nr. 3269/92 ist eine Versicherung        ren gilt § 12 Abs. 1 entsprechend.\ndes Ausführers gemäß § 9 Abs. 5 Satz 1· beizufügen, falls\ndas Käufer- oder das Bestimmungsland bzw. das Land              (2) Der Ausführer hat der Ausfuhrzollstelle spätestens\ndes Einbaus der Ausfuhrsendung in der Länderliste H          am letzten Arbeitstag vor Beginn eines Kalenderjahres\ngenannt ist. § 9 Abs. 5 Satz 2 gilt entsprechend.            anzuzeigen, wenn er in diesem Zeitraum Waren auf Grund\nder Zulassung zum Vorausanmeldeverfahren versenden\n(2) Bei der unvollständigen Anmeldung nach den Arti-     will. Ergibt sich diese Absicht erst im laufe dieses Zeit-\nkeln 11 bis 16 der Verordnung (EWG) Nr. 3269/92 kann         raumes, hat er dies spätestens am letzten Arbeitstag vor\nder Anmelder die Angaben mehrerer unvollständiger An-        dem ersten Verpacken oder Verladen der Ware anzuzei-\nmeldungen in einer ergänzenden oder ersetzenden An-          gen. Ort und Zeit des Verpackens oder Verladens sind der\nmeldung zusammenfassen, wenn der gesamte Ausfuhr-            Ausfuhrzollstelle im voraus mitzuteilen; sie dürfen nur nach\nvorgang im Wirtschaftsgebiet erfolgt und die Waren in        rechtzeitiger Benachrichtigung der Ausfuhrzollstelle ge-\neiner Ausfuhrsendung ausgeführt worden sind.\nändert werden.\n(3) Zuständig für die Bewilligung des vereinfachten An-     (3) Der Ausführer hat in der Ausfuhrkontrollmeldung zu\nmeldeverfahrens nach den Artikeln 17 bis 21 der Verord-      versichern, daß er zum Vorausanmeldeverfahren zugelas-\nnung (EWG) Nr. 3269/92 ist das Hauptzollamt. Soll_ die       sen ist. Der Ausfuhrkontrollmeldung ist eine Versicherung\nergänzende Anmeldung mittels eines maschinell erstellten     des Ausführers gemäß§ 9 Abs. 5 Satz 1 beizufügen, falls\nDatenträgers oder mittels Datenfernübertragung abgege-       das Käufer- oder das Bestimmungsland bzw. das Land\nben werden, ist für die Bewilligung die Oberfinanzdirektion  des Einbaus der Ausfuhrsendung in der Länderliste H\nzuständig.\ngenannt ist. § 9 Abs. 5 Satz 2 gilt entsprechend.\n§ 12                                (4) Ist bei Ausfuhren im gemeinschaftlichen oder ge-\nmeinsamen Versandverfahren die Abgangsstelle zugleich\nAnschreibeverfahren\nAusfuhrzollstelle, so ist eine Ausfuhrkontrollmeldung nicht\n(1) In dem Antrag auf Zulassung zum Anschreibeverfah-    erforderlich; bei Ausfuhren im vereinfachten gemeinschaft-\nren nach den Artikeln 22 bis 27 der Verordnung (EWG)         lichen oder gemeinsamen Versandverfahren für Waren-\nNr. 3269/92 sind die auszuführenden Waren zu bezeich-        beförderungen im Eisenbahnverkehr gilt dies jedoch nur,\nnen; die Nummer des Warenverzeichnisses für die Außen-       wenn der Abgangsstelle das Beförderungspapier vorzu-\nhandelsstatistik ist anzugeben. Soll ständig eine Vielzahl   legen ist.\nverschiedener Waren ausgeführt werden, so können diese\n(5) Die Oberfinanzdirektion kann, sofern die Über-\nin Warengruppen mit einer Sammelbezeichnung und mit\nwachung der Ausfuhr nicht beeinträchtigt wird, einzelne\nder zutreffenden Positions- oder Kapitelnummer des Wa-\nAusführer darüber hinaus für bestimmte Sendungen von\nrenverzeichnisses angegeben werden.\nder Pflicht zur Vorlage einer Ausfuhrkontrollmeldung be-\n(2) Zuständig für die Bewilligung des Anschreibeverfah-  freien.\nrens ist das Hauptzollamt. Soll die ergänzende Anmeldung\n(6) Im Falle der Ausfuhr von Waren der Kapitel 28 bis 30,\nrnittels eines maschinell erstellten Datenträgers oder mit-\n36 bis 39, 72 bis 76, 81, 84 bis 90, 93 und 98 sowie bei der\ntels Datenfernübertragung abgegeben werden, ist für die\nAusfuhr von Waren der Positionen 2612, 2617, 2710,\nBewilligung die Oberfinanzdirektion zuständig.\n3206, 3403, 3404, 4002, 4011, 4015, 4016, 4906, 4911,\n(3) Der ergänzenden Anmeldung nach Artikel 27 Abs. 1     6813, 6815, 6903, 6909, 6914, 7903, 8203, 8207 und 8307\nder Verordnung (EWG) Nr. 3269/92 ist eine Versicherung       des Harmonisierten Systems zur Bezeichnung und Kodie-\ndes Ausführers gemäß § 9 Abs. 5 Satz 1 beizufügen, falls     rung der Waren (HS) hat der Ausführer, der das Voraus-\ndas Käufer- oder das Bestimmungsland bzw. das Land           anmeldeverfahren in Anspruch nimmt, die im laufe eines\ndes Einbaus der Ausfuhrsendung in der Länderliste H          Monats getätigten Ausfuhren bis zum zehnten Tag des\ngenannt ist. § 9 Abs. 5 Satz 2 gilt entsprechend.            Folgemonats zu melden. Die Meldungen müssen die nach","1942                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\nden Feldern 2, 8, 11, 17 a, 18, 21, 24, 29, 31, 33, 34, 38, 41       gebiet der Europäischen Gemeinschaften ausgeführt\nund 46 des Einheitspapiers erforderlichen Angaben ent-              werden; ausgenommen sind Hubschrauber, Hub-\nhalten. Die Form der Meldungen und die Zolldienststelle,            schrauber-Leistungsübertragungssysteme, Gasturbi-\nbei der sie abzugeben sind, werden durch die Oberfinanz-            nentriebwerke und Hilfstriebwerke (APU's) für die\ndirektion bestimmt. Die Oberfinanzdirektion kann auch               Verwendung in Hubschraubern sowie Ersatzteile und\nbestimmen, daß Meldungen, die mittels einer Datenver-               Technologie hierfür, wenn Bestimmungsland ein\narbeitungsanlage erstellt werden, auf maschinell verwert-           Land der Länderliste H ist;\nbaren Datenträgern oder, soweit dies beantragt wird,\n9.  Teile von Eisenbahnfahrzeugen, Behältern und La-\ndurch Datenfernübertragung abzugeben sind. Die Ober-\ndemitteln, die zurückgeliefert werden, sowie Ersatz-\nfinanzdirektion kann einzelne Ausführer auf Antrag wider-\nstücke für beschädigte Teile nach Vereinbarungen\nruflich von der Meldepflicht nach Satz 1 für solche Waren\nder Europäischen Gemeinschaften oder ihrer Mit-\nbefreien, die weder im Hinblick auf Ausfuhrbeschränkun-\ngliedstaaten mit Ländern außerhalb der Europäi-\ngen noch aus sonstigen Gründen einer besonderen Über-\nwachung bedürfen.                                                   schen Gemeinschaften;\n10.  Waren, die auf Beförderungsmitteln mitgeführt wer-\n§ 14                                    den und zu deren Ausrüstung, Betrieb, Unterhaltung\nBefreiungen                                 oder Ausbesserung, zur Behandlung der Ladung,\nvon der zollamtlichen Behandlung                       zum Gebrauch oder Verbrauch während der Reise\noder zum Verkauf an Reisende bestimmt sind;\n(1) Die Ausfuhr von Waren ist in den folgenden Fällen\nvon der zollamtlichen Behandlung befreit:                      11.  Gegenstände, die in den Europäischen Gemein-\nschaften ansässige Luftfahrtunternehmen zur Aus-\n1.   a) Waren der gewerblichen Wirtschaft bis zu einem\nbesserung ihrer Luftfahrzeuge oder solcher, die ei-\nWert von eintausend Deutsche Mark je Ausfuhr-\nnem Luftfahrtunternehmen mit Sitz in einem Mitglied-\nsendung,\nstaat der Organisation für wirtschaftliche Zusammen-\nb) Waren der Ernährung und Landwirtschaft bis zu             arbeit und Entwicklung gehören, oder sonst der\neinem Wert von zweihundertfünfzig Deutsche               Durchführung des Flugverkehrs dienen, aus dem\nMark je Ausfuhrsendung;                                  Zollgebiet der Europäischen Gemeinschaften aus-\n2.   Drucksachen im Sinne der postalischen Vorschrif-             führen;\nten;                                                     11a. Teile zur Ausbesserung von in den Europäischen\n3.   Akten, Geschäftspapiere, Urkunden, Korrekturbö-              Gemeinschaften zugelassenen Kraftfahrzeugen, die\ngen, andere Schriftstücke sowie Manuskripte, die             während der vorübergehenden Verwendung außer-\nnicht als Handelsware ausgeführt werden;                     halb des Zollgebietes der Europäischen Gemein-\nschaften reparaturbedürftig geworden sind;\n4.  Tonträger und Datenträger, insbesondere Tonbän-\nder, Magnetbänder, Platten, Lochkarten und Loch-        12.  Baubedarf, Betriebsmittel und andere Dienstgegen-\nstreifen, wenn sie nur Mitteilungen oder Daten ent-          stände für Anschlußstrecken und für vorgeschobene\nhalten, Fernsehbandaufzeichnungen sowie bespielte            Eisenbahndienststellen, Zollstellen und Postanstal-\nTonträger und belichtete Filme, auch entwickelt, für          ten außerhalb der Europäischen Gemeinschaften;\nRundfunk- und Fernsehanstalten, es sei denn, daß\n12a. Gegenstände im Amts- und Rechtshilfeverkehr zwi-\ndie bezeichneten Gegenstände als Handelsware\nschen den Europäischen Gemeinschaften oder ihren\nausgeführt werden;\nMitgliedstaaten mit Ländern außerhalb der Europäi-\n4a. Umkehrfilme, die nach Entwicklung im Zollgebiet der           schen Gemeinschaften;\nEuropäischen Gemeinschaften wieder ausgeführt\nwerden;                                                 13.  Gegenstände, die von Behörden und Dienststellen\nder Europäischen Gemeinschaften oder eines ihrer\n5.   Entwürfe, technische Zeichnungen, Planpausen, Be-            Mitgliedstaaten zur Erledigung dienstlicher Aufgaben\nschreibungen und ähnliche Unterlagen, die nicht als          oder zur eigenen dienstlichen Verwendung, zur La-\nHandelsware ausgeführt werden;                               gerung oder Ausbesserung ausgeführt werden;\n6.   Geschenke bis zu einen, Wert von eintausend Deut-       13a. Gegenstände zur Erledigung dienstlicher Aufgaben\nsche Mark je Ausfuhrsendung;                                 im Rahmen der Sicherungsmaßnahmen der Kom-\n7.   Waren zum Verbrauch oder Gebrauch auf Lotsenver-             mission der Europäischen Gemeinschaften und der\nsetzschiffen oder Feuerschiffen der Mitgliedstaaten          Internationalen Atomenergie-Organisation nach dem\nder Europäischen Gemeinschaften außerhalb ihrer              Euratom-Vertrag und dem Übereinkommen vom\nHoheitsgewässer sowie auf Anlagen oder Vorrich-              5. April 1973 (BGBI. 1974 II S. 794) in Ausführung\ntungen, die im Bereich der Festlandsockel der Mit-            von Artikel III Abs. 1 und 4 des Vertrages vom 1. Juli\ngliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften zur             1968 über die Nichtverbreitung von Kernwaffen;\nAufsuchung und Gewinnung von Bodenschätzen er-          14.  Geschenke, die Staatsoberhäupter, Regierungs- und\nrichtet sind;                                                Parlamentsmitglieder im Rahmen zwischenstaat-\n8.   Beförderungsmittel nebst Zubehör und Lademittel, es          licher Beziehungen mit Ländern außerhalb der Euro-\nsei denn, daß sie Handelsware sind;                          päischen Gemeinschaften von amtlichen Stellen er-\nhalten;\nSa. nicht-militärische Beförderungsmittel und Teile da-\nvon, die zu ihrer Wartung oder Ausbesserung aus         15.  Orden, Ehrengaben, Ehrenpreise; Denkmünzen und\ndem Zollgebiet der Europäischen Gemeinschaften               Erinnerungszeichen, die nicht zum Handel bestimmt\noder nach ihrer Wartung oder Ausbesserung im Zoll-           sind;","Nr. 64 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Dezember 1993                              1943\n16.    Waren, welche die in den· Europäischen Gemein-         29.   Umschließungen und Verpackungsmittel, Behälter\nschaften stationierten ausländischen Truppen, die             (Container) und sonstige Großraumbehältnisse, die\nihnen gleichgestellten Organisationen, das zivile Ge-        wie diese verwendet werden, Paletten, Druckbehäl-\nfolge sowie deren Mitglieder und Angehörige der              ter für verdichtete oder flüssige Gase, Kabeltrom-\nMitglieder im Besitz haben;                                  meln und Kettbäume, soweit diese nicht Gegenstand\neines Handelsgeschäftes sind, sowie zum Frischhal-\n17.    Diplomaten- und Konsulargut;\nten beigepacktes Eis;\n18.   Gegenstände nach dienstlicher Verwendung durch          30.   Waren, die zur Ersten Hilfe in Katastrophenfällen\nBehörden von Ländern außerhalb der Europäischen              oder als Spenden in Notlagen ausgeführt werden;\nGemeinschaften oder internationale Behörden;\n31.   Waren, die von Reisenden zum eigenen Gebrauch\n18a. gebrauchte Waren, die zum Zwecke der Wartung                   oder Verbrauch oder üblicherweise zur Ausübung\noder Ausbesserung in die Europäischen Gemein-                 ihres Berufes mitgeführt oder ihnen zu diesen Zwek-\nschaften eingeführt worden sind und ohne Änderung             ken vorausgesandt oder nachgesandt werden; nicht\nder ursprünglichen Leistungsmerkmale wieder in das           zum Handel bestimmte Waren, die nicht in den Euro-\nVersendungsland ausgeführt werden; dies gilt bei             päischen Gemeinschaften ansässige Reisende in\nWaren des Teils I der Ausfuhrliste nur, wenn das             den Europäischen Gemeinschaften erworben haben\nVersendungsland ein Mitgliedstaat der Organisation           und bei der Ausreise mitführen;\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung\nist, die Wartung oder Ausbesserung entweder Jagd-      31a. Schußwaffen im Sinne des Waffengesetzes und die\noder Sportwaffen oder Waren des Abschnitts C be-             dazugehörige Munition, die\ntrifft und unter zollamtlicher Überwachung stattfindet       a) von in den Europäischen Gemeinschaften ansäs-\nund der Wert der wieder ausgeführten Ware zwan-                  sigen Reisenden zum eigenen Gebrauch (Jagd,\nzigtausend Deutsche Mark nicht übersteigt;                       Sport, Eigen- oder Fremdschutz) mitgeführt wer-\n19.   Ersatzlieferungen für aus dem Zollgebiet der Euro-               den, wenn der Ausführer eine nach dem Waffen-\npäischen Gemeinschaften ausgeführte Waren, die in                gesetz gültige Berechtigung mit sich führt und\ndie Europäischen Gemeinschaften zurückgesandt                    erklärt, daß die Waffen innerhalb von drei Mona-\nworden sind oder zurückgesandt werden sollen oder                 ten wieder in die Europäischen Gemeinschaften\nunter zollamtlicher Überwachung vernichtet worden                eingeführt werden sollen, oder\nsind, und handelsübliche Nachlieferungen zu bereits           b) von nicht in den Europäischen Gemeinschaften\naus dem Zollgebiet der Europäischen Gemeinschaf-                  ansässigen Reisenden bei der Einreise in die\nten ausgeführten Waren;                                           Europäischen Gemeinschaften zum eigenen Ge-\n20.   Ballast, der nicht als Handelsware ausgeführt wird;               brauch mitgeführt worden sind und von ihnen\nwieder ausgeführt werden;\n21.   Waren, die vom in den Europäischen Gemeinschaf-\nten ansässigen Empfänger nicht angenommen wer-          32.   im Verkehr zwischen Personen, die in benachbarten,\nden oder die unzustellbar sind, wenn sie im Gewahr-           durch zwischenstaatliche Abkommen festgelegten\nsam der Zollbehörde verblieben sind; Waren, die               Zollgrenzzonen oder in benachbarten Zollgrenzbezir-\nirrtümlich in die Europäischen Gemeinschaften ver-            ken mit Ländern außerhalb der Europäischen Ge-\nbracht worden und im Gewahrsam des Beförde-                   meinschaften ansässig sind (kleiner Grenzverkehr),\nrungsunternehmens verblieben sind;                            a) von diesen Personen mitgeführte Waren, die nicht\n22.   Erbschaftsgut, Heiratsgut, Übersiedlungsgut sowie                 zum Handel bestimmt sind und deren Wert eintau-\nHausrat zur Einrichtung einer Zweitwohnung;                       send Deutsche Mark täglich nicht übersteigt,\n23.   Gegenstände zum Ausbau, zum Erhalten oder Aus-                b) Waren, die diesen Personen als Teil des Lohnes\nschmücken von Gräbern und Totengedenkstätten,                     für innerhalb der Europäischen Gemeinschaften\nwenn sie nicht als Handelsware ausgeführt werden;                 geleistete Arbeit oder auf Grund von gesetzlichen\nUnterhalts- oder Altenteilsverpflichtungen ge-\n24.   Brieftauben, die nicht als Handelsware ausgeführt                 währt werden;\nwerden;\n33.   Tiere, Saatgut, Düngemittel, Fahrzeuge, Maschinen\n25.   Briefmarken und Ganzsachen zu Tauschzwecken                   und sonstige Waren, deren Ausfuhr durch die ört-\nsowie die dazugehörenden Alben;                               lichen und wirtschaftlichen Verhältnisse in Zollgrenz-\n26.  Werbegegenstände, die sich durch ihre Aufmachung,              zonen oder Zollgrenzbezirken mit Ländern außerhalb\nBeschaffenheit oder Menge von Waren des üblichen               der Europäischen Gemeinschaften bedingt ist und\nWarenverkehrs unterscheiden; Werbedrucke, Ge-                  die nach zwischenstaatlichen Verträgen von Ausfuhr-\nbrauchsanweisungen, Preisverzeichnisse, Fahrpläne              beschränkungen befreit sind;\nund Vordrucke, es sei denn, daß sie Handelsware\n34.  Erzeugnisse des Ackerbaus, der Viehzucht, des Gar-\nsind;\ntenbaus und der Forstwirtschaft solcher grenzdurch-\n27.  Kabel, die zur Herstellung oder Ausbesserung von              schnittener Betriebe, die von Ländern außerhalb der\nSeekabelverbindungen ausgeführt werden, soweit                Europäischen Gemeinschaften aus bewirtschaftet\ndie Arbeiten für Rechnung eines in den Europäischen           werden;\nGemeinschaften Ansässigen vorgenommen wer-\n35.  Futter- und Streumittel, die zur Fütterung und War-\nden;\ntung von mitgeführten Tieren dienen, wenn sie nach\n28.  Waren, die auf Grund von Carnets A.T.A. in der                Art und Menge dem üblichen und mutmaßlichen Be-\njeweils geltenden Fassung ausgeführt werden;                  darf für die Dauer der Beförderung entsprechen;","1944                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\n36.   elektrischer Strom, Wasser, Stadtgas, Ferngas und          auch auf einem Begleitpapier oder dem Packstück ab-\nähnliche Gase in Leitungen;                                gegeben werden. Die Sätze 2 und 3 gelten nicht,\n37.   Deputatkohle;                                              1. wenn sich die Voraussetzungen für die Anwendung des\n38.   Baubedarf, Instandsetzungs- und Betriebsmittel für             Absatzes 1 aus der Art der Ausfuhrsendung oder aus\nStauwerke, Kraftwerke, Brücken, Straßen und sonsti-            sonstigen Umständen ergeben, oder\nge Bauten, die beiderseits der Grenze zu Ländern          2. wenn Waren der in Absatz 1 Nr. 10 genannten Art auf\naußerhalb der Europäischen Gemeinschaften er-                  Schiffe in Seehäfen verbracht werden.\nrichtet, betrieben oder benutzt werden;\n(3) Absatz 1 Nr. 1O gilt nicht für Waren einer gemein-\n39.    Waren, die zur vorübergehenden Lagerung oder le-          samen Marktorganisation der Europäischen Gemein-\ndiglich zur Beförderung aus dem Zollgebiet der Euro-      schaften, für die, wenn sie als Schiffs- oder Luftfahrzeug-\npäischen Gemeinschaften ausgeführt werden und             bedarf geliefert werden, eine Ausfuhrlizenz vorgeschrie-\nunverändert wieder in die Europäischen Gemein-            ben ist; die Vorlage einer Ausfuhranmeldung ist in diesen\nschaften eingeführt werden sollen;                        Fällen nicht erforderlich. Absatz 1 Nr. 19 gilt nicht für\n40.    Waren für die Ausübung dienstlicher Tätigkeiten,          Waren, auf die eine gemeinsame Marktorganisation der\ndie                                                       Europäischen Gemeinschaften, die Handelsregelung der\nEuropäischen Gemeinschaften für bestimmte, aus land-\na) nach den Beitrittsgesetzen der Bundesrepublik           wirtschaftlichen Erzeugnissen hergestellte Waren, die\nDeutschland zu zwischenstaatlichen Verträgen          Handelsregelung der Europäischen Gemeinschaften für\nmit Ländern außerhalb der Europäischen Ge-            Eieralbumin und Milchalbumin oder die Regelung der\nmeinschaften oder                                     Europäischen Gemeinschaften für Glukose und Laktose\nb) nach Rechtsverordnungen der Bundesregierung             {gemeinsame Marktorganisation oder Handelsregelung)\nauf Grund des Artikels 3 des Gesetzes vom             Anwendung finden oder die in Teil II Spalte 3 der Ausfuhr-\n22. Juni 1954 über den Beitritt der Bundesrepublik    liste mit G, G 1 oder G 2 gekennzeichnet sind. Absatz 1\nDeutschland zum Abkommen über die Vorrechte           Nr. 39 gilt nicht für Waren, die auf Grund der Verordnung\nund Befreiungen der Sonderorganisationen der          {EWG) Nr. 1055/77 des Rates über die Lagerung und das\nVereinten Nationen vom 21. November 1947 und          Verbringen der von Interventionsstellen gekauften Erzeug-\nüber die Gewährung von Vorrechten und Befrei-         nissen vom 17. Mai 1977 {ABI. EG Nr. L 128 S. 1) zur\nungen an andere zwischenstaatliche Organisatio-       vorübergehenden Lagerung aus dem Zollgebiet der Euro-\nnen {BGBI. 1954 II S. 639) in der Fassung des         päischen Gemeinschaften ausgeführt werden. Absatz 1\nArtikels 4 Abs. 1 des Gesetzes vom 16. August         Nr. 41 Buchstabe b gilt nicht für Waren einer gemein-\n1980 {BGBI. II S. 941)                                samen Marktorganisation der Europäischen Gemein-\nvon Ausfuhrbeschränkungen befreit sind;                    schaften, für die eine Ausfuhrlizenz vorgeschrieben ist.\n41.   a) Waren, die in die Europäischen Gemeinschaften\neingeführt worden sind und unverändert in das\n§15\nVersendungsland wieder ausgeführt werden,\nwenn sie noch nicht oder zur vorübergehenden                     Meldungen bei der Mineralölausfuhr\nVerwendung einfuhrrechtlich abgefertigt worden\n(1) Bei der Ausfuhr von Waren der Nummern\nsind;\n2707 10 10 bis 2707 50 10, 2707 50 99, 2709 00 10 bis\nb) Waren, die unter den sonstigen in Buchstabe a          2710 00 98,       2711 11 00,    2711 12 11,    2711 12 19,\nbezeichneten Voraussetzungen in ein anderes als      271112 94 bis 271112 98, 271113 91 bis 271113 98,\ndas Versendungsland wieder ausgeführt wer-           2711 21 00, 2711 29 00, 2713 11 00 bis 2713 20 00 und\nden;                                                 2713 90 90 des Warenverzeichnisses für die Außenhan-\nc) Unterlagen zur Fertigung der in§§ 5, Sa, Sc, 5d        delsstatistik hat der Anmelder der Ausfuhrzollstelle bei\nund 5 e genannten Waren, sofern die Unterlagen       Vorlage der Ausfuhranmeldung eine Mineralölausfuhrmel-\nin die Europäischen Gemeinschaften eingeführt        dung (Anlage A 9), soweit erforderlich mit Ergänzungsblät-\nworden sind und unverändert durch den Einführer      tern {Anlage A ErgBI.), abzugeben. Die Ausfuhrzollstelle\nwieder in das Versendungsland ausgeführt wer-        übersendet die Anmeldung dem Bundesamt für Wirtschaft,\nden; dasselbe gilt, wenn die Unterlagen mit Ein-     das sie auf Verlangen an das Bundesministerium für Wirt-\ntragungen ergänzt worden sind, die weder alleine      schaft weiterleitet.\nnoch in Verbindung mit der wiederauszuführen-            (2) Abweichend von Absatz 1 haben Ausführer, die die\nden Unterlage eine Fertigung erlauben, die über      dort bezeichneten Waren im Verfahren nach § 13 ausfüh-\ndie vor der Ergänzung bestehende Fertigungs-         ren, die Ausfuhren eines Kalendermonats bis zum siebten\nmöglichkeit hinausgeht;                              Werktag des folgenden Monats dem Bundesamt für Wirt-\n42.   gebrauchte Kleidungsstücke, die nicht zum Handel          schaft zu melden. Die Meldungen können ohne Vordruck\nbestimmt sind.                                            nach Anlage A 9 abgegeben werden; sie sind nach Wa-\nrennummern, Verfahren, Ursprungsland, Bestimmungs-\n(2) Die Ausfuhrsendung ist der Ausgangszollstelle zu          land und Eigengewicht aufzuschlüsseln. Die Sätze 1 und 2\ngestellen, wenn diese die Gestellung verlangt. Der Anmel-       gelten entsprechend, wenn die Ware in Rohrleitungen\nder hat bei der Ausfuhr der Ausgangszollstelle, bei Ver-        oder im Anschreibeverfahren nach den Artikeln 22 bis 27\nsand durch die Post der Postanstalt oder bei der Waren-         der Verordnung {EWG) Nr. 3269/92 ausgeführt wird und\nbeförderung im Eisenbahnverkehr dem Versandbahnhof              im Anschreibeverfahren die ergänzende Anmeldung mit-\nschriftlich zu erklären, daß ein Fan des Absatzes 1 voraegt.    tels etnes maschtneU erstenten Datenträgers oder durch\nDie Erklärung ist der Ausfuhrsendung beizufügen; sie kann       Datenfernübertragung abgegeben wird.","Nr. 64 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Dezember 1993                                   1945\n(3) Eine Meldung nach Absatz 1 oder 2 Satz 1 ist nicht        (4) Eine Kontrollbescheinigung ist nicht erforderlich,\nerforderlich                                                  wenn der Nachweis erbracht wird, daß die Ware für einen\nBe- oder Verarbeitungsbetrieb bestimmt ist, oder wenn für\n1. in den Fällen des § 14 Abs. 1 oder\ndie Ausfuhr der Ware die Befreiungen nach § 14 gelten.\n2. für Ausfuhren bis zu einer Menge von 200 1 je Behält-\nnis.                                                                                 § 16b\n§ 16\nWiederausfuhren\nKohleausfuhr\nSoweit Wiederausfuhren nach Artikel 182 Abs. 3\n(1) Feste Brennstoffe der Nummern 2701 11 10 bis         Satz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom\n2702 20 00 und 2704 00 19 bis 2704 00 90 des Waren-           12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Ge-\nverzeichnisses für die Außenhandelsstatistik sind der Aus-    meinschaften (ABI. EG Nr. L 302 S. 1) einer Ausfuhranmel-\nfuhrzollstelle weder zu gestellen noch anzumelden, wenn       dung bedürfen, gelten die Vorschriften dieses Untertitels\nder gesamte Ausfuhrvorgang im Wirtschaftsgebiet er-           mit Ausnahme von § 9 Abs. 4 entsprechend. Für die\nfolgt.                                                        Wiederausfuhr von Nichtgemeinschaftswaren aus Frei-\n(2) Die Oberfinanzdirektion kann vertrauenswürdigen      zonen gelten Artikel 182 Abs. 3 Satz 3 und Artikel 161 der\nAusführern, die ständig zahlreiche Sendungen der in Ab-      Verordnung (EWG) Nr. 2913/92, Artikel 30 der Verordnung\nsatz 1 genannten festen Brennstoffe ausführen, gestatten,    (EWG) Nr. 3269/92 sowie die Vorschriften dieses Unter-\nanstelle der Ausfuhranmeldung eine Ausfuhrkontrollmel-       titels mit Ausnahme von § 9 Abs. 4 entsprechend, es sei\ndung für Kohle (Anlage A 4), soweit erforderlich mit Ergän-  denn, die Nichtgemeinschaftswaren werden durch das\nzungsblättern (Anlage A ErgBI.), abzugeben, wenn die         Wirtschaftsgebiet durchgeführt.\nfortlaufende, vollständige und richtige Erfassung der Aus-\nfuhrsendungen nach der Art des betrieblichen Rech-                                     2. Untertitel\nnungswesens, insbesondere mit Hilfe einer elektronischen\nGenehmigungsbedürftige Ausfuhr\nDatenverarbeitungsanlage, gewährleistet ist. Soweit die\naus dem Zollgebiet\nÜberwachung der Ausfuhr nicht beeinträchtigt wird, kann\nder Europäischen Gemeinschaften\ndie Oberfinanzdirektion auch von der Vorlage der Ausfuhr-\nkontrollmeldung für Kohle befreien.\n§ 17\n§16a                                                  Ausfuhrgenehmigung\nAusfuhr von Obst und Gemüse                      (1) Für genehmigungsbedürftige Ausfuhren aus dem\nZollgebiet der Europäischen Gemeinschaften gilt der Be-\n(1) Bei der genehrnigungsfreien Ausfuhr nach Ländern\ngriff des Ausführers gemäß Artikel 1 der Verordnung\naußerhalb der Europäischen Gemeinschaften von Obst\n(EWG) Nr. 3269/92 entsprechend.\nund Gemüse, das in Teil II, Kapitel 7 und 8 der Ausfuhrliste\n(Anlage AL) mit „G\" gekennzeichnet ist, ist der Ausfuhrzoll-    (1 a) Die Ausfuhrgenehmigung ist auf einem Vordruck\nstelle zusammen mit der Ausfuhranmeldung eine Kontroll-      nach Anlage A 5 zu beantragen und zu erteilen. Antrags-\nbescheinigung nach Anhang I der Verordnung (EWG)             berechtigt ist nur der Ausführer. Das Bundesausfuhramt\nNr. 2251/92 der Kommission vom 29. Juli 1992 über die        kann abweichend von Satz 1\nQualitätskontrolle von frischem Obst und Gemüse (ABI.\nEG Nr. L 219 S. 9) in der jeweils geltenden Fassung          1· durch Bekanntmachung im Bundesanzeiger vor-\nvorzulegen. Erfolgt der gesamte Ausfuhrvorgang im Wirt-           schreiben, daß die Ausfuhrgenehmigung für Waren\nschaftsgebiet, kann die nach Satz 1 erforderliche Kontroll-       und Unterlagen, die in Teil I der Ausfuhrliste (An-\nbescheinigung der Ausgangszollstelle vorgelegt werden.            lage AL) genannt sind oder deren Ausfuhr nach § 5 c\noder 5d genehmigungsbedürftig ist, auf einem Vor-\n(2) Bei der genehmigungsfreien Ausfuhr der in Absatz 1       druck nach Anlage A Sa beantragt wird, der mit einer\nSatz 1 genannten Waren nach Ländern außerhalb der                vom Bundesausfuhramt zugeteilten Nummer versehen\nEuropäischen Gemeinschaften im gemeinsamen Versand-              sein muß; die Bekanntmachung regelt Einzelheiten\nverfahren für Warenbeförderungen im Eisenbahnverkehr              über die Herstellung der Vordrucke, um deren maschi-\noder unter Inanspruchnahme der Vereinfachung der Förm-           nelle Lesbarkeit zu gewährleisten;\nlichkeiten bei der Abgangsstelle nach Anlage II Titel X\n2. die Ausfuhrgenehmigung auf einem Vordruck nach An-\nKapitel I und II des durch Beschluß 87/415/EWG des\nRates vom 15. Juni 1987 (ABI. EG Nr. L 226 S. 1) geneh-          lage A  5b oder  A Sb/1  erteilen.\nmigten Übereinkommens über ein gemeinsames Versand-             (2) Dem Antrag auf Genehmigung der Ausfuhr von\nverfahren in der jeweils geltenden Fassung kann der Ab- Waren, die in Teil I Abschnitt A, B und C der Ausfuhrliste\ngangsstelle an Stelle der Kontrollbescheinigung eine (Anlage AL) genannt sind, sind beizufügen\nDurchschrift dieser Bescheinigung zusammen mit dem\nExemplar Nr. 3 der Ausfuhranmeldung vorgelegt werden.       1.   eine  Internationale  Einfuhrbescheinigung  (,,Internatio-\nnal Import Certificate\") des Käuferlandes, wenn dieses\n(3) Bei der genehmigungsfreien Ausfuhr der in Absatz 1       in der Länderliste D (Anlage L) genannt ist, oder\nSatz 1 genannten Waren nach Ländern außerhalb der\n2. eine Internationale Einfuhrbescheinigung (,,Internatio-\nEuropäischen Gemeinschaften im Anschreibeverfahren\nnal Import Certificate\") des Bestimmungslandes, wenn\nnach den Artikeln 22 bis 27 der Verordnung (EWG) Nr.\nnicht das Käuferland, aber das Bestimmungsland in der\n3269/92 kann der Ausfuhrzollstelle an Stelle der Kontroll-\nbescheinigung eine Durchschrift dieser Bescheinigung             Länderliste  D  genannt  ist, oder\nzusammen mit der ergäm.:enden Anmeldung vorgelegt 3. andere Unterlagen zum Nachweis des Verbleibs der\nwerden.                                                          Waren in dem im Antrag angegebenen Bestimmungs-","1946                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\nland, wenn weder das Käufer- noch das Bestimmungs-        genannten Unterlagen; bei der Ausfuhr der Unterlagen\nland in der Länderliste D genannt ist.                     bedarf es keiner zollamtlichen Behandlung.\n(3) Dem Antrag auf Genehmigung der Ausfuhr von                 (2) Absatz 1 Satz 1 findet keine Anwendung auf die in\nWaren, die in Teil I Abschnitt D und E der Ausfuhrliste        § 14 Abs. 3 genannten Waren.\n(Anlage AL) genannt sind, sind Unterlagen zum Nachweis\ndes Verbleibs der Waren in dem im Antrag angegebenen                                          §§ 20 bis 20e\nBestimmungsland beizufügen.\n(weggefallen)\n(4) Die für die Erteilung der Ausfuhrgenehmigung zu-\nständige Stelle kann von dem Erfordernis befreien, die in                                      3. Untertitel\nden Absätzen 2 und 3 bezeichneten Unterlagen beizufü-\nGenehmigungsbedürftige Ausfuhr\ngen, sofern hierdurch die in § 7 Abs. 1 des Außenwirt-\nin Mitgliedstaaten\nschaftsgesetzes genannten Belange nicht gefährdet wer-\nder Europäischen Gemeinschaften\nden, insbesondere die internationale Zusammenarbeit bei\nder Durchführung einer gemeinsamen Ausfuhrkontrolle\nnicht beeinträchtigt wird.                                                                          § 21\nAnzuwendende Vorschriften\n§ 18\n(1) Für Ausfuhren in Mitgliedstaaten der Europäischen\nBesondere Verfahrensvorschriften                  Gemeinschaften gilt der Begriff des Ausführers gemäß\nArtikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3269/92 entspre-\n(1) Für die genehmigungsbedürftige Ausfuhr von Waren\nchend.\nund für die Ausfuhr von Waren, für die im Rahmen der\ngemeinsamen Marktorganisationen der Europäischen                 (2) Für die Ausfuhr genehmigungsbedürftiger Waren in\nWirtschaftsgemeinschaft Ausfuhrlizenzen vorgeschrieben        Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften gelten\nsind, gelten Artikel 161 Abs. 5 der Verordnung (EWG)          § 17 Abs. 1 a, 2 und 4 sowie § 19 entsprechend.\nNr. 2913/92, Artikel 1 bis 6, 8, 9, 11 bis 16, 17 bis 21 der\nVerordnung (EWG) Nr. 3269/92 sowie § 9 Abs. 1, 2, 4, 6\nund 7, §§ 10, 11 und 16b, soweit nicht nachstehend oder                                         Kapitel III\ndurch unmittelbar geltende Rechtsvorschriften des Rates\noder der Kommission der Europäischen Gemeinschaften\nWareneinfuhr\netwas anderes bestimmt ist. Liegt für die Ausfuhr eine\nGenehmigung in Form der Allgemeinverfügung oder eine                                             1. Titel\nSammelgenehmigung vor und ist eine zollamtliche Ab-                                 Beschränkungen\nschreibung nicht erforderlich, so gelten zusätzlich die Arti-\nkel 22 bis 27 der Verordnung (EWG) Nr. 3269/92 und\n§ 22*)\n§§ 12 und 13.\nBeschränkung nach§ 11 AWG\n(2) Die Ausfuhrgenehmigung ist der Ausfuhrzollstelle\nvom Anmelder mit der Ausfuhranmeldung vorzulegen.                (1) Bei der genehmigungsfreien Einfuhr in das Wirt-\nEine Durchschrift der Ausfuhrgenehmigung ist abzugeben.       schaftsgebiet bedarf die Vereinbarung oder Inanspruch-\nBei Ausfuhren unter den Verfahrenserleichterungen nach        nahme einer Lieferfrist der Genehmigung, wenn\n§ 13 hat der Anmelder die Sammelgenehmigung der Aus-          1. die für den Bezug der Ware aus dem betreffenden\nfuhrzollstelle vor ihrer erstmaligen Ausnutzung vorzu-             Einkaufsland handelsübliche Lieferfrist,\nlegen.\n2. eine Lieferfrist von vierundzwanzig Monaten nach Ver-\n(3) (weggefallen)                                               tragsschluß,\n(4) Ausführer, denen die Verfahrenserleichterung nach      3. eine Lieferfrist, die in der Einfuhrliste für den Bezug\n§ 13 Abs. 1 bis 5 gewährt worden ist, können für Ausfuhren         einzelner Waren vorgesehen ist,\nnach Absatz 1 Satz 1, die ohne diese Verfahrenserleichte-     4. im Falle der gemeinschaftlichen Überwachung(§ 28a\nrung vorgenommen werden, anstelle der Ausfuhranmel-                Abs. ~) der vom Rat oder der Kommission festgelegte\ndung eine Ausfuhrkontrollmeldung zur Ausfuhrabfertigung            Zeitraum für die Verwendung des Einfuhrdokuments\nbei der Ausfuhr- und der Ausgangszollstelle abgeben,               zur Einfuhrabfertigung oder\nwenn der gesamte Ausfuhrvorgang im Wirtschaftsgebiet\nerfolgt. § 13 Abs. 6 findet Anwendung.                        5. bei dem Bezug von Waren, die in Spalte 5 der Einfuhr-\nliste (Abschnitt III der Anlage zum Außenwirtschafts-\ngesetz) mit den Buchstaben „EE\" gekennzeichnet sind,\n§ 19\nder in der Einfuhrerklärung für die Verwendung zur\nBefreiungen                                Einfuhrabfertigung eingetragene Zeitraum (§ 28a\nvon der Genehmigungsbedürftigkeit                       Abs. 7)\nund von der zollamtlichen Behandlung\n*) Gemäß Artikel 1 Nr. 5 in Verbindung mit Artikel 7 des Gesetzes zur\n(1) Die§§ 5, Sa, Sc, Sd, Se, 6a, 17 und 18 Abs. 1, 2          Anpassung des EWR-Ausführungsgesetzes vom 27. September 1993\nund 4 gelten nicht für die Ausfuhr von Waren in den in § 14      (BGBI. 1 S. 1666) werden ab dem Tage, an dem das Abkommen über\nden Europäischen Wirtschaftsraum in der durch das Anpassungsproto-\nAbs. 1 genannten Fällen. § 14 Abs. 2 gilt entsprechend.          koll vom 17. März 1993 geänderten Fassung für die Bundesrepublik\nSatz 1 findet keine Anwendung auf die in § 14 Abs. 1 Nr. 1       Deutschland in Kraft tritt, in § 22 Abs. 2 Nr. 1 nach den Worten „Mitglied-\nstaates der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (Artikel 9 Abs. 2\nbis 6, 17, 18, 19, 20, 22, 26 bis 28, 31, 32, 38, 39 und 41      EWG-Vertrag)\" die Worte „oder eines anderen Vertragsstaates des\nBuchstabe b genannten Waren einschließlich der dort              Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum\" eingefügt.","Nr. 64 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Dezember 1993                              1947\nüberschritten wird. Der Begriff \"Einkaufsland• bestimmt          (2) Einfuhrsendung ist die Warenmenge, die an demsel-\nsich nach § 23\" Abs. 4 mit der Maßgabe, daß für die           ben Tage von demselben Lieferer an denselben Einführer\nBegriffe \"Gebietsansässige~ und „Gebietsfremde~ die Be-       abgesandt worden ist und von derselben Zollstelle abge-\ngriffsbestimmungen des § 4 Abs. 1 Nr. 3 und 4 des Außen-      fertigt wird.\nwirtschaftsgesetzes gelten.                                      (3) Der Begriff „freier Verkeh~ bestimmt sich nach § 5\n(2) Absatz 1 gilt nicht für die Einfuhr von                Abs. 4 des Zollgesetzes in der jeweils geltenden Fas-\nsung.\n1. Waren aus dem freien Verkehr eines Mitgliedstaates\nder Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (Artikel 9          (4) Einkaufsland ist das Land, in dem der Gebietsfremde\nAbs. 2 EWG-Vertrag) mit Ausnahme von Waren der            ansässig ist, von dem der Gebietsansässige die Waren\nWarennummern 2711 11 00 und 2711 21 00 der Ein-           erwirbt. Dieses Land gilt auch dann als Einkaufsland, wenn\nfuhrliste,                                                die Waren an einen anderen Gebietsansässigen weiter-\n2. Waren, auf die eine gemeinsame Marktorganisation           veräußert werden. Liegt kein Rechtsgeschäft über den\noder Handelsregelung (§ 14 Abs. 3) Anwendung fin-         Erwerb von Waren zwischen einem Gebietsansässigen\nund einem Gebietsfremden ·vor, so gilt als Einkaufsland\ndet,\ndas Land, in dem die verfügungsberechtigte Person, die\n3. Schwefelkies (Warennummer 2502 00 00), Schwefel            die Waren in das Wirtschaftsgebiet verbringt oder verbrin-\n(Warennummer 2503 1O 00), Rohphosphat (Waren-            gen läßt, ansässig ist; ist die verfügungsberechtigte Per-\nnummern 251 O 1O 00 und 2510 20 00), natürlichem         son, die die Waren in das Wirtschaftsgebiet verbringt oder\nNatriumborat (Warennummer 2528 1O 00), Eisenerzen        verbringen läßt, im Wirtschaftsgebiet ansässig, so gilt als\nund ihren Konzentraten sowie Schwefelkiesabbränden       Einkaufsland das Versendungsland.\n(Warennummern 2601 11 00 bis 2601 20 00), NE-\nmetallurgischen Erzen (Warennummern 2602 00 00              (5) Gemeinschaftswaren sind Waren, die\nbis 2617 90 00),       Titansehlacke     (Warennummer    1. unter den Vertrag zur Gründung der Europäischen\n2620 90 60), Selen (Warennummer 2804 90 00), Ethy-           Wirtschaftsgemeinschaft fallen und die Voraussetzun-\nlen (Warennummer 2901 21 00), Propylen (Warennum-            gen des Artikels 9 Abs. 2 dieses Vertrages erfüllen\nmer 2901 22 00), Butadien (aus Warennummer                   oder\n2901 24 00 und 2901 29 00), Cyclohexan (Warennum-\nmer 2902 11 00), Benzol (Warennummer 2902 20 90),        2. unter den Vertrag über die Gründung der Europäischen\nToluol (Warennummer 2902 30 90), Styrol (Warennum-           Gemeinschaft für Kohle und Stahl fallen und sich ge-\nmer 2902 50 00), Silber in Rohform (Warennummern             mäß diesem Vertrag in der Gemeinschaft im freien\n7106 911 O und 7106 91 90), Gold in Rohform (Waren-          Verkehr befinden. •\nnummer 7108 12 00), Platin, Palladium, Rhodium, Iri-\ndium, Osmium und Ruthenium in Rohform oder als\nPulver (Warennummern 711 O 11 00, 711 O 21 00,                                   1. Untertitel\n7110 31 00 und 7110 41 00), Abfällen und Schrott von                     Genehmlgungsfrele Einfuhr\nEdelmetallen (aus Warennummern 7112 10 00 bis\n7112 90 00) und Vorstoffen von Nichteisenmetallen                                 §§ 24 bis 26\nder Warennummern 7401 10 00 bis 7402 00 00,\n7501 1O 00, 7501 20 00 und 7801 99 10 der Einfuhr-                              (weggefallen)\nliste,\n§ 27\n4. elektrischem Strom.\nAntrag auf Einfuhrabfertigung\n2. Titel                             (1) Der Einführer hat die Einfuhrabfertigung bei einer\nVerfahrens-                           Zollstelle zu beantragen. Er hat dabei die handelsübliche\nund Meldevorschriften                          oder sprachgebräuchliche Bezeichnung der Ware sowie\nnach§ 26 AWG                           die Nummer des Warenverzeichnisses für die Außenhan-\ndelsstatistik anzugeben. An Stelle des Einführers kann ein\n§ 23                            Gebietsansässiger im eigenen Namen die Einfuhrabferti-\ngung für Waren beantragen, die auf Grund eines Einfuhr-\nBegriffsbestimmungen\nvertrages geliefert werden, wenn er\n(1) Gebietsansässiger im Sinne dieses Titels ist der in    1. als Handelsvertreter des gebietsfremden Vertragspart-\nden Europäischen Gemeinschaften Ansässige; Gebiets-               ners am Abschluß des Einfuhrvertrages mitgewirkt hat\nfremder ist der außerhalb der Europäischen Gemeinschaf-           oder\nten Ansässige. Wirtschaftsgebiet im Sinne dieses Titels ist\ndas Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten der Europäischen        2. in Ausübung seines Gewerbes auf Grund eines Vertra-\nGemeinschaften.                                                   ges mit dem gebietsfremden Vertragspartner\na) an der Beförderung der Waren mitwirkt oder\n(1 a) Einführer ist, wer Nichtgemeinschaftswaren in das\nWirtschaftsgebiet verbringt oder verbringen läßt. Liegt der       b) den Zollantrag auf Abfertigung der Waren zum\nEinfuhr ein Vertrag mit einem Gebietsfremden über den                 freien Verkehr stellt.\nErwerb von Waren zum Zwecke der Einfuhr (Einfuhrver-\n(2) Bei der Einfuhrabfertigung sind vorzulegen\ntrag) zugrunde, so ist nur der gebietsansässige Vertrags-\npartner Einführer. Wer lediglich als Spediteur oder Fracht-   1. die Rechnung oder sonstige Unterlagen, aus denen\nführer oder in einer ähnlichen Stellung bei dem Verbringen        das Einkaufs- oder Versendungsland und das Ur-\nder Waren tätig wird, ist nicht Einführer.                        sprungsland der Waren ersichtlich sind,","1948                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\n2. ein Ursprungszeugnis, wenn die Waren in Spalte 5 der            (5) Ist für die Einfuhr einer Ware im Rahmen einer\nEinfuhrliste                                               gemeinsamen Marktorganisation oder einer Handelsrege-\na) mit „U\" gekennzeichnet sind oder                        lung (§ 14 Abs. 3) eine Einfuhrlizenz vorgeschrieben, so\nkann abweichend von den Absätzen 3 und 4 der Antrag\nb) mit „UE\" gekennzeichnet sind und Ursprungsland          auf Einfuhrabfertigung nur gestellt werden\nHongkong, Singapur oder Thailand ist, oder\n1. mit dem Zollantrag auf Abfertigung zum freien Verkehr\neine Ursprungserklärung, wenn die Waren, ausgenom-               oder zur Freigutverwendung, bei der Einfuhr in einem\nmen die Fälle von Buchstabe b, in Spalte 5 der Einfuhr-          Sammelzollverfahren nach § 12 Abs. 3, § 12 a oder\nliste mit „UE\" gekennzeichnet sind,                              § 40 a des Zollgesetzes jedoch mit der Sammelzoll-\n3. eine Einfuhrkontrollmeldung nach Maßgabe des § 27 a               anmeldung,\nund                                                        2. mit der Abgabe der Zollanmeldung für Waren, die aus\n4. in den Fällen des Absatzes 5 eine Einfuhrlizenz.                  einem Zollager des Typs D durch Anschreibung in eine\nFreigutverwendung des Lagerinhabers übergeführt\n(3) Der Antrag auf Einfuhrabfertigung ist zu stellen             oder an einen anderen abgegeben werden, dem ein\nsolcher Verkehr bewilligt ist oder der zur Freigutver-\n1. mit dem Zollantrag auf Abfertigung zum freien Verkehr,\nwendung berechtigt ist,\nzu einer Freigutverwendung, einer aktiven Veredelung,\neinem Umwandlungsverfahren oder zur Verwendung,            3. für Waren, die aus einem Zollager des Typs D in den\nbei der Einfuhr in einem Sammelzollverfahren nach               freien Verkehr entnommen werden, bei der Auslage-\n§ 12 Abs. 3, § 12 a oder § 40 a des Zollgesetzes jedoch         rung oder mit der Abgabe der Zahlungsanmeldung,\nmit der Sammelzollanmeldung,                              4. für Erzeugnisse, die aus einer aktiven Veredelung nicht\n2. mit der Abgabe der Zollanmeldung für Waren, die aus              gestellt werden, mit der Abrechnung der Veredelung.\neinem Zollager des Typs D durch Anschreibung in eine      Zur Sicherung einfuhr- oder lizenzrechtlicher Belange\nFreigutverwendung, eine aktive Veredelung, ein Um-        kann die Zollstelle wie nach Absatz 3 Satz 2 verfahren.\nwandlungsverfahren oder eine Verwendung des Lager-\ninhabers übergeführt oder an einen anderen abgege-            (6) Bei der Einfuhr von Wasser, elektrischem Strom\nben werden, dem ein solcher Verkehr bewilligt ist oder    sowie Stadtgas, Ferngas und ähnlichen Gasen in Leitun-\nder zur Freigutverwendung berechtigt ist,                 gen entfällt die Einfuhrabfertigung.\n3. für Waren, die zur vorübergehenden Verwendung ein-\ngeführt worden sind, sobald diese Waren als in den\nfreien Verkehr entnommen gelten oder in den durch                                      § 27a\nGemeinschaftsrecht geregelten Fällen der zollamt-                            Einfuhrkontrollmeldung\nlichen Überwachung entzogen werden oder\n(1) Eine Einfuhrkontrollmeldung ist vorzulegen, wenn die\n4. vor Gebrauch, Verbrauch, Bearbeitung oder Verarbei-\nWare in Spalte 5 der Einfuhrliste mit den Buchstaben\ntung der Waren in einer Freizone oder auf der Insel\n,,EKM\" gekennzeichnet ist. Die Vorlage der Einfuhrkontroll-\nHelgoland.\nmeldung ist nicht erforderlich, wenn die Ware\nAbweichend von Satz 1 Nr. 1 kann die Zollstelle verlangen,\n1. in Spalte 3 der Einfuhrliste mit einer der Ziffern 01\ndaß die Einfuhrabfertigung\nbis 20 gekennzeichnet ist,\n1. bei Zollabfertigung nach vereinfachter Zollanmeldung\n2. ihren Ursprung in einem Mitgliedstaat der Organisation\nmit der Abgabe der vereinfachten Zollanmeldung,\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung\n2. bei Zollabfertigung nach Aufzeichnung mit der Abgabe             hat und\nder Aufzeichnungsanzeige,\n3. nicht zu Kapitel 27 der Einfuhrliste gehört.\n3. bei Zollanmeldung nach Gestellungsbefreiung unver-\nDie Mitglieder der genannten Organisation sind in der\nzüglich nach dem Verbringen der Waren an den dafür\nLänderliste A/B (Abschnitt II der Anlage zum Außenwirt-\nbestimmten Ort\nschaftsgesetz) mit einem Stern (*) kenntlich gemacht.\nzu beantragen ist, wenn dies zur Sicherung der einfuhr-\nrechtlichen Belange erforderlich ist.                            (2) Die Vorlage einer Einfuhrkontrollmeldung ist nicht\nerforderlich, wenn der Wert der Einfuhrsendung bei\n(4) Der Antrag auf Einfuhrabfertigung kann mit dem          Waren, die in Spalte 3 der Einfuhrliste mit den Ziffern 51\nZollantrag auf Abfertigung zu einem Zollagerverfahren,        bis 54 oder 60 gekennzeichnet sind, zweihundert Deut-\nbei der Einfuhr in einem Sammelzollverfahren nach § 12        sche Mark, bei anderen Waren eintausend Deutsche Mark\nAbs. 3, § 12 a oder § 40 a des Zollgesetzes jedoch mit der    nicht übersteigt. Dies gilt nicht bei der Einfuhr von Saat-\nSammelzollanmeldung, oder während der Lagerung in             und Pflanzgut und der zu Kapitel 85 und 90 der Einfuhrliste\neinem Zollager des Typs D gestellt werden. Mit dem Zoll-      gehörenden Waren.\nantrag auf Abfertigung zum Zollgutversand und während\nder Lagerung in einem Zollager des Typs A, B, C oder F           (3) Zu verwenden ist\nkann der Antrag auf Einfuhrabfertigung nur gestellt wer-\nden, wenn ein dringendes wirtschaftliches Bedürfnis dar-      1. bei der Abfertigung von Waren\ngetan wird; der Antrag kann zurückgewiesen werden,                 a) zum freien Verkehr,\nwenn zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen. Bei\nb) zu einem Zollagerverfahren,\nder Einlagerung und während der Lagerung in einer Frei-\nzone kann der Antrag nur gestellt werden, wenn die Waren           c) zur Freigutverwendung oder zur bleibenden Zoll-\ndort überwacht werden können.                                           gutverwendung,","Nr. 64 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Dezember 1993                              1949\n2. für Waren, für die ein Sammelzollverfahren zugelassen         (2) Die Einfuhrabfertigung darf nur bis zum Ende des\nist und die für zum Vorsteuerabzug berechtigte Unter-     zweiten Monats nach Ablauf der gemäß § 22 zulässigen\nnehmen eingeführt werden,                                 oder genehmigten Lieferfrist vorgenommen werden.\n3. für Waren, die aus einem Zollager des Typs D entnom-          (3) Für die Einfuhrabfertigung gelten im übrigen die\nmen worden sind oder als entnommen gelten,                Zollvorschriften über die Erfassung des Warenverkehrs\n4. für den Übergang von Waren aus einem Zollager des          und die Zollbehandlung sinngemäß.\nTyps D in einen anderen Verkehr,\n(4) Die Zollstelle vermerkt die Einfuhrabfertigung im\n5. bei der Abfertigung von Waren zur aktiven Veredelung       Zollbefund.\noder zu einem Umwandlungsverfahren\n§ 28a\nein als Einfuhrkontrollmeldung bezeichneter Vordruck, der\ndem amtlich vorgesehenen Anmeldepapier für die Waren-                              Einfuhrerklärung\neinfuhr gemäß den §§ 4 und 6 des Außenhandelsstatistik-         (1) Hat der Rat oder die Kommission durch VE:!Ord-\ngesetzes und § 15 der Außenhandelsstatistik-Durchfüh-        nung die Einfuhr einer Ware der gemeinschaftlichen Uber-\nrungsverordnung entspricht, in allen sonstigen Fällen ein    wachung unterstellt, so wird als Einfuhrdokument nach\nVordruck nach Anlage E 2, soweit erforderlich mit Ergän-     Titel IV der Verordnung (EWG) Nr. 288/82 des Rates vom\nzungsblättern (Anlage A ErgBI.). Angaben, die im Vordruck    5. Februar 1982 betreffend die gemeinsame Einfuhrrege-\nnach Anlage E 2 nicht vorgesehen sind, gelten auch in den    lung (ABI. EG Nr. L 35 S. 1), nach Titel IV der Verordnung\nanderen Vordrucken der Einfuhrkontrollmeldung als nicht      (EWG) Nr. 1765/82 des Rates vom 30. Juni 1982 über die\ngefordert. Für die in Kapitel 85 und 90 der Einfuhrliste in  gemeinsame Regelung für die Einfuhr aus Staatshandels-\nSpalte 5 mit den Buchstaben „EKM\" gekennzeichneten           ländern (ABI. EG Nr. L 195 S. 1) oder nach Titel IV der\nWaren bedarf es keiner Ausfüllung der Felder 20, 25, 37,     Verordnung (EWG) Nr. 1766/82 des Rates vom 30. Juni\n44 und 46 in den Vordrucken der Einfuhrkontrollmeldung.      1982 über die gemeinsame Regelung für die Einfuhr aus\nFür diese Waren ist die Einfuhrkontrollmeldung auf einem     der Volksrepublik China (ABI. EG Nr. L 195 S. 21) in der\ngesonderten Vordruck abzugeben; die Zusammenfassung          jeweils geltenden Fassung bei der genehmigungsfreien\nmit anderen Waren ist nicht statthaft.                       Einfuhr die Einfuhrerklärung auf einem Vordruck nach\n(4) In den Fällen des Absatzes 3 Nr. 2 hat der Einführer   Anlage E 1 nach Maßgabe der folgenden Vorschriften\ndie ausgenutzten Blätter der Einfuhrkontrollmeldung un-      verwendet.                                               ·\nverzüglich nach der Einfuhr von Waren, die in Spalte 3 der      (2) (weggefallen)\nEinfuhrliste mit einer der Ziffern 51 bis 54 oder 60 gekenn-\nzeichnet sind, dem Bundesamt für Ernährung und Forst-            (3) Der Einführer hat in den Fällen des Absatzes 1 vor\nwirtschaft, nach der Einfuhr von sonstigen Waren dem          der Einfuhr von Waren, die in Spalte 3 der Einfuhrliste mit\nBundesamt für Wirtschaft zu übersenden. Die Einfuhrkon-      einer der Ziffern 51 bis 54 oder 60 gekennzeichnet sind,\ntrollmeldung mit der letzten Eintragung des Abrechnungs-      dem Bundesamt für Ernährung und Forstwirtschaft, von\nzeitraums ist jedoch bei der Einfuhrabfertigung vorzu-        sonstigen Waren dem Bundesamt für Wirtschaft eine Ein-\nlegen.                                                        fuhrerklärung abzugeben. Die Zusammenfassung ver-\nschiedenartiger Waren, verschiedener Einkaufsländer\n(5) Die für die Erteilung von Einfuhrgenehmigungen         oder verschiedener Ursprungsländer in einer Einfuhrerklä-\nzuständigen Stellen können vertrauenswürdige Einführer,       rung ist nicht zulässig.\ndie ständig zahlreiche Sendungen einführen, von der Vor-\nlage der Einfuhrkontrollmeldung befreien und statt dessen       (4) Das Bundesamt trägt in der Einfuhrerklärung den\nMeldungen in anderer Weise zulassen, wenn bei dem             Endtermin des Zeitraumes ein, in dem die Einfuhrerklä-\nEinführer die fortlaufende, vollständige und richtige Erfas-  rung zur Einfuhrabfertigung verwendet werden darf, sowie\nsung der Einfuhrsendungen nach der Art des betrieblichen      den Vom-Hundert-Satz, bis zu dem eine Überschreitung\nRechnungswesens, insbesondere mit Hilfe einer elektroni-      des angegebenen Gesamtwertes oder der angegebenen\nschen Datenverarbeitungsanlage, gewährleistet ist.            Menge in handelsüblichen Einheiten bei der Einfuhrabferti-\ngung zulässig ist, und gibt die erste Ausfertigung dem\n(6) Das Bundesamt für Ernährung und Forstwirtschaft        Einführer zurück. Der genannte Zeitraum entspricht der\nund die Bundesanstalt für landwirtschaftliche Marktord-       nach § 22 Abs. 1 Nr. 4 genehmigungsfreien Lieferfrist;\nnung sowie das Bundesamt für Wirtschaft können die            Anfangstermin ist der aus dem Tagesstempel des Bundes-\nEinführer für Einfuhren aus bestimmten Ursprungsländern       amts ersichtliche Tag der Abstempelung. Als zulässige\nzeitlich befristet von der Vorlage der Einfuhrkontrollmel-    Überschreitung werden fünf vom Hundert oder der vom\ndung nach Absatz 1 befreien und statt dessen Meldungen        Rat oder von der Kommission durch Verordnung festge-\nin anderer Weise zulassen. Die Ursprungsländer sowie          legte Satz eingetragen.\nBeginn und Ende der Befreiung sind im Bundesanzeiger\nbekanntzumachen.                                                (5) Der Einführer hat die vom Bundesamt zurückgege-\nbene Einfuhrerklärung und die Rechnung der Zollstelle bei\n§ 28                            der Einfuhrabfertigung vorzulegen. § 27 Abs. 1 Satz 4 und\n§ 28. Abs. 2 finden keine Anwendung. Die Zollstelle ver-\nVerfahren bei der Einfuhrabfertigung\nmerkt auf der Einfuhrerklärung den Wert oder die Menge\n(1) Die Zollstelle prüft die Zulässigkeit der Einfuhr. Sie der abgefertigten Waren.\nlehnt di_e Einfuhrabfertigung ab, wenn eine für die Einfuhr\n(6) Die Zollstelle lehnt die Einfuhrabfertigung ab,\nerforderliche Einfuhrgenehmigung oder Einfuhrlizenz nicht\nvorliegt oder wenn die Waren nicht den Angaben in den         a) wenn der Antrag auf Einfuhrabfertigung später als an\nnach § 27 Abs. 2 vorzulegenden Unterlagen entspre-                dem vom Bundesamt eingetragenen Endtermin gestellt\nchen.                                                             wird,","1950                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\nb) wenn der Rechnungspreis niedriger ist als der in Spal-                                     § 29a\nte 15 angegebene Preis oder                                                           (weggefallen)\nc) soweit der in Spalte 13 angegebene Gesamtwert oder\ndie in Spalte 14 angegebene Menge um mehr als den                                         § 29b\nvom Bundesamt vermerkten Vom-Hundert-Satz über-\nVerfahrensvorschrift\nschritten wird.\nnach den §§ 7 und 26 AWG\n(7) Die Absätze 1 bis 3, Abs. 4 Satz 1 sowie die Ab-\n(1) Das Bundesausfuhramt stellt im Rahmen der inter-\nsätze 5 und 6 finden entsprechende Anwendung bei der\nnationalen Zusammenarbeit bei der Ausfuhrkontrolle auf\nEinfuhr von Waren, die in Spalte 5 der Einfuhrliste mit den\nAntrag für die Einfuhr von Waren Internationale Einfuhr-\nBuchstaben „EE\" gekennzeichnet sind. Der Anfangstermin\nbescheinigungen (International Import Certificates) und\ndes nach Absatz 4 Satz 1 einzutragenden Zeitraums ist\nWareneingangsbescheinigungen (Delivery Verification\nder aus dem Tagesstempel des Bundesamts ersichtliche\nCertificates) aus.\nTag der Abstempelung. Die nach Absatz 4 Satz 1 zu\nvermerkende zulässige Überschreitung beträgt fünf vom               (2) Der gebietsansässige Einführer als Antragsberech-\nHundert. Der Zeitraum für die Verwendung der Einfuhr-           tigter im Sinne dieser Vorschrift hat die Internationale\nerklärung beträgt für Eisen- und Stahlerzeugnisse drei          Einfuhrbescheinigung auf einem Vordruck nach Anlage E 6,\nMonate; danach sind die nicht oder nur unvollständig aus-       die Wareneingangsbescheinigung auf einem Vordruck\ngenutzten Erklärungen innerhalb von fünf Arbeitstagen an        nach Anlage E 7 zu beantragen und die erforderlichen\ndas Bundesamt für Wirtschaft zurückzugeben.                     Angaben zu machen.\n(8) Der Einführer hat bei der Abgabe der Einfuhrerklä-          (3) Die Einfuhr der in dem Antrag auf Internationale\nrung zusätzliche Unterlagen vorzulegen oder in Spalte 18        Einfuhrbescheinigung bezeichneten Ware ist dem Bun-\nder Einfuhrerklärung oder in einer besonderen Erklärung         desausfuhramt unverzüglich nachzuweisen. Gibt der An-\nzusätzliche Angaben zu machen, soweit dies in Spalte 5          tragsteller die Einfuhrabsicht auf, so hat er dies unverzüg-\nder Einfuhrliste verlangt wird.                                 lich dem Bundesausfuhramt anzuzeigen und ihm unver-\nzüglich die Bescheinigung zurückzugeben oder über ihren\n(9) Im Falle des Absatzes 1 tritt an die Stelle der Einfuhr-\nVerbleib Mitteilung zu machen. Will er die Ware in ein\nerklärung die Einfuhrgenehmigung (§§ 30 und 31 ), wenn\nanderes Land verbringen, so hat er, bevor die Ware das\ndies in Spalte 4 der Einfuhrliste verlangt wird. Die Einfuhr-\nVersendungsland verläßt, vom Bundesausfuhramt eine\ngenehmigung ist auf einem Vordruck nach Anlage E 3a zu\nneue Bescheinigung zu erwirken, die dieses andere Land\nbeantragen.\nnennt.\n§ 29                                  (4) § 3 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 des Außenwirtschafts-\ngesetzes ist entsprechend anwendbar.\nUrsprungszeugnis und Ursprungserklärung\n(1) Bei der Einfuhrabfertigung von Waren, die in Spalte 5\nder Einfuhrliste mit „U\" oder „UE\" gekennzeichnet sind, ist\n2. Untertitel\nweder ein Ursprungszeugnis noch eine Ursprungserklä-\nrung vorzulegen, wenn                                                       Genehmigungsbedürftige Einfuhr\n1. es sich nicht um Waren des Abschnitts XI der Einfuhr-\n§ 30\nliste handelt und der Wert der in der Einfuhrsendung\nenthaltenen Waren, für die ein Ursprungszeugnis oder                             Einfuhrgenehmigung\neine Ursprungserklärung vorgeschrieben ist, zweitau-\nsend Deutsche Mark nicht übersteigt oder                       (1) Die Einfuhrgenehmigung ist auf einem Vordruck\nnach Anlage E 3 zu beantragen und zu erteilen. Antrags-\n2. das Ursprungsland der Ware ein Mitgliedstaat der Eu-         berechtigt ist nur der Einführer. Die Genehmigungsstellen\nropäischen Gemeinschaften ist.                              können abweichend von Satz 1\n(2) Das Ursprungszeugnis muß von einer berechtigten          1. im Wege der Ausschreibung vorschreiben, daß die\nStelle des Ursprungslandes ausgestellt sein. Der Bundes-             Einfuhrgenehmigung auf einem Vordruck nach An-\nminister für Wirtschaft macht die berechtigten Stellen im            lage E 3a beantragt wird,\nBundesanzeiger bekannt. Ist das Versendungsland nicht             _\n2 vertrauenswürdigen Einführern, die ständig zahlreiche\ndas Ursprungsland, so genügt die Vorlage eines Ur-\nSendungen einführen, unter bestimmten Vorausset-\nsprungszeugnisses einer berechtigten Stelle des Versen-              zungen und Bedingungen gestatten, Anträge auf Ein-\ndungslandes.\nfuhrgenehmigung in anderer Weise, insbesondere\n(3) Die Ursprungserklärung muß vom Exporteur oder                 durch Datenfernübertragung, zu stellen,\nLieferanten auf der Rechnung oder, falls eine Rechnung          3. die Einfuhrgenehmigung auf einem Vordruck nach An-\nnicht vorgelegt werden kann, auf einem anderen mit der               lage E 5 erteilen.\nAusfuhr zusammenhängenden geschäftlichen Beleg ein-\ngetragen werden und bestätigen, daß die Waren ihren                (2) Auf einem Vordruck können Anträge für verschieden-\nUrsprung im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 802/68 des           artige Waren gestellt werden, wenn\nRates vom 27. Juni 1968 (ABI. EG Nr. L 148 S. 1) in             1. sie in derselben Ausschreibung genannt sind,\nVerbindung mit der Verordnung (EWG) Nr. 749/78 der\nKommission vom 10. April 1978 (ABI. EG Nr. L 101 S. 7) in       2. sie zu demselben Zuständigkeitsbereich nach Spalte 3\nder Einfuhrliste gehören und\nder jeweils geltenden Fassung in dem angegebenen Dritt-\nland haben.                                                     3. ihr Einkaufsland dasselbe Land ist.","Nr. 64 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Dezember 1993                                  1951\n(3) Abweichend von Absatz 1 wird für Waren, auf die die             3. a) Waren der gewerblichen Wirtschaft (Waren, die in\nVerordnung (EWG) Nr. 636/82 des Rates vom 16. März                              Spalte 3 der Einfuhrliste mit 01 bis 20 gekenn-\n1982 zur Schaffung eines wirtschaftlichen passiven Ver-                         zeichnet sind) bis zu einem Wert von eintausend\nedelungsverkehrs für bestimmte Textil- und Bekleidungs-                          Deutsche Mark je Einfuhrsendung,\nerzeugnisse, die nach Be- oder Verarbeitung in gewissen                      b} Waren der Ernährung und Landwirtschaft (Waren,\nDrittländern wieder in die Gemeinschaft eingeführt werden                       die in Spalte 3 der Einfuhrliste mit 51 bis 54 oder\n(ABI. EG Nr. L 76 S. 1), in der jeweils geltenden Fassung                        60 gekennzeichnet sind), ausgenommen Saatgut,\nAnwendung findet, die Einfuhrgenehmigung auf einem                               bis zu einem Wert von zweihundertfünfzig Deut-\nVordruck nach Anlage E 3b erteilt.                                               sche Mark je Einfuhrsendung;\n(4) Die Genehmigungsstellen können verlangen, daß für                     das erleichterte Verfahren gilt nicht für die Einfuhr\nbestimmte Waren oder Warengruppen getrennte Anträge                          aus einer Freizone oder einem Zollverkehr sowie für\ngestellt werden, soweit es zur Überwachung der Einfuhr,                      die Einfuhr von Waren, die zum Handel oder zu einer\nzur Beschleunigung des Genehmigungsverfahrens oder                           anderen gewerblichen Verwendung bestimmt sind;\nzur Wahrung sonstiger durch das Außenwirtschaftsgesetz\ngeschützter Belange erforderlich ist. Falls getrennte An-               4.   Muster und Proben für einschlägige Handelsunter-\nträge verlangt werden, soll darauf in der Ausschreibung                      nehmen oder Verarbeitungsbetriebe\nhingewiesen werden.                                                          a) von Waren der gewerblichen Wirtschaft bis zu\n(5) Die Genehmigungsstellen sollen Anträge, die inner-\neinem Wert von fünfhundert Deutsche Mark je\nhalb einer angemessenen Frist nach der Ausschreibung                             Einfuhrsendung,\nbei ihnen eingehen, als gleichzeitig gestellt behandeln. Die                 b) von Erzeugnissen der Ernährung und Landwirt-\nFrist soll in der Ausschreibung bekanntgegeben werden.                           schaft bis zu einem Wert von einhundert Deut-\nsche Mark je Einfuhrsendung, ausgenommen\n§ 31                                         Saatgut;\nEinfuhrabfertigung                                   bei der Bemessung des Wertes unentgeltlich gelie-\nferter Muster und Proben bleiben Vertriebskosten\n(1) Für die genehmigungsbedürftige Einfuhr gelten die                     außer Betracht;\n§§ 27, 27 a, § 28 Abs. 1, 3 und 4 und§ 29 Abs. 2 und 3 mit\nder Maßgabe, daß bei der Einfuhrabfertigung zusätzlich                  5. Geschenke bis zu einem Wert von eintausend Deut-\ndie Einfuhrgenehmigung sowie in den Fällen, in denen                         sche Mark je Einfuhrsendung;\ndies die Einfuhrliste oder die Einfuhrgenehmigung vor-                  6.   Briefmarken und Ganzsachen sowie die dazugehö-\nschreibt, ein Ursprungszeugnis oder eine Ursprungserklä-                     renden Alben;\nrung vorzulegen ist.\n7.   Drucksachen im Sinne der postalischen Vorschrif-\n(2) Die Zollstelle vermerkt auf der Einfuhrgenehmigung                    ten;\nden Wert oder die Menge der abgefertigten Waren.\n8. Kunstgegenstände, die von Gebietsansässigen wäh-\nrend eines vorübergehenden Aufenthaltes in frem-\nden Wirtschaftsgebieten geschaffen worden sind;\n3. Titel\nSa. Kunstgegenstände, Sammlungsstücke und Antiqui-\nSonderregelungen                                        täten, die nicht zum Handel bestimmt sind;\nnach § 10 Abs. 5,\n§ 10 a Abs. 3 und § 26 A WG\n9.    Akten, Geschäftspapiere, Urkunden, Korrekturbo-\ngen, andere Schriftstücke sowie Manuskripte, die\nnicht als Handelsware eingeführt werden;\n§ 31a\n10.    Fernsehbandaufzeichnungen;\nBegriffsbestimmungen\n11.    (weggefallen}\nFür diesen Titel gelten die Begriffsbestimmungen des\n§ 23.                                                                  11a. Teile zur Ausbesserung von in fremden Wirtschafts-\ngebieten zugelassenen Kraftfahrzeugen, die wäh-\n§ 32*)                                     rend der vorübergehenden Verwendung im Wirt-\nErleichtertes Verfahren                                schaftsgebiet reparaturbedürftig geworden sind;\n11 b. Luftfahrzeuge und Luftfahrzeugteile, die zu ihrer\n(1) Gebietsansässige und Gebietsfremde dürfen ohne\nWartung oder Ausbesserung im Wirtschaftsgebiet\nEinfuhrgenehmigung einführen\noder nach ihrer Wartung oder Ausbesserung in frem-\n1.    (weggefallen)                                                        den Wirtschaftsgebieten im Rahmen von Wartungs-\n2.    belichtete und entwickelte kinematographische Filme                  verträgen eingeführt werden;\nund die dazugehörenden Tonträger;                              11 c. Luftfahrzeuge, die vorübergehend für Vorführzwecke\naus dem Zollgebiet der Europäischen Gemeinschaf-\n*) Gemäß Artikel 1 Nr. 5 in Verbindung mit Artikel 7 des Gesetzes zur        ten ausgeführt worden sind;\nAnpassung des EWR-Ausführungsgesetzes vom 27. September 1993\n(BGBI. 1 S. 1666) werden ab dem Tage, an dem das Abkommen über     12.   Bunkerkohle und sonstige Betriebsstoffe für Schiffe\nden Europäischen Wirtschaftsraum in der durch das Anpassungsproto-\nkoll vom 17. März 1993 geänderten Fassung für die Bundesrepublik         und Luftfahrzeuge zur zollfreien Verwendung unter\nDeutschland in Kraft tritt, in § 32 Abs. 1 Nr. 22a nach den Worten       zollamtlicher Überwachung; Treibstoffe, die Land-\n\"Europäischen Gemeinschaften\" die Worte \"oder in einem anderen\nVertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschafts-           kraftfahrzeuge in den dafür eingebauten Behältern\nraum\" eingefügt.                                                         zum Eigenbetrieb mitführen;","1952                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\n12a. Waren, die von einem Gebietsfremden auf eigene                und zum ursprünglichen Zweck nicht mehr verwen-\nRechnung einem Gebietsansässigen zum Ausbes-                  det werden können, oder Teile davon, die bei der\nsern von Schiffen zur Verfügung gestellt werden,              Ausbesserung im Wirtschaftsgebiet anfallen;\nwenn das Schiff in einem Freihafen oder unter zoll-\n22.   Ersatzlieferungen für eingeführte Waren, die in frem-\namtlicher Überwachung für Rechnung des Gebiets-\nde Wirtschaftsgebiete zurückgesandt worden sind\nfremden ausgebessert wird;\noder zurückgesandt werden sollen oder unter zoll-\n12b. gebrauchte Kleidungsstücke, die nicht zum Handel              amtlicher Überwachung vernichtet worden sind, und\nbestimmt sind;                                                handelsübliche Nachlieferungen zu bereits einge-\nführten Waren;\n13.  Waren, die Aussteller zum unmittelbaren Verzehr als\nKostproben auf Messen oder Ausstellungen einfüh-        22a. Waren mit Ursprung in den Europäischen Gemein-\nren, wenn der Wert der in einem Kapitel der Einfuhr-          schaften, die als Veredelungserzeugnisse nach zoll-\nliste zusammengefaßten Waren sechstausend Deut-               rechtlicher passiver Veredelung eingeführt werden;\nsche Mark je Messe oder Ausstellung nicht über-               andere Veredelungserzeugnisse nach zollrechtlicher\nsteigt; hierbei ist der Wert der Waren mehrerer Aus-          passiver Veredelung, die nach Ausbesserung, im\nsteller, die sich durch dieselbe Person vertreten las-        Verfahren des Standardaustausches oder nach\nsen, zusammenzurechnen;                                       Durchführung ergänzender Veredelungsvorgänge\n14.  Fische, Seetang, Seegras und andere Waren, die                gemäß Artikel 22 der Verordnung (EWG) Nr. 1999/85\nGebietsansässige auf hoher See sowie im schweize-             des Rates über den aktiven Veredelungsverkehr vom\nrischen Teil des Untersees und des Rheins von                 16. Juli 1985 (ABI. EG Nr. L 188 S. 1) in der jeweils\nSchiffen, welche die Flagge eines Mitgliedstaates der         geltenden Fassung eingeführt werden;\nEuropäischen Gemeinschaften führen, aus gewinnen        23.   Ballast, der nicht als Handelsware eingeführt wird;\nund unmittelbar in das Wirtschaftsgebiet verbringen;\n23a. (weggefallen)\nin diesen schweizerischen Gebieten erlegtes Wild;\n24.   Brieftauben, die nicht als Handelsware eingeführt\n15.  Waren bis zu einem Wert von zehntausend Deutsche             werden;\nMark, die von Schiffen, welche die Flagge eines\nMitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaften         25.  Waren zur Verwendung bei der Ersten Hilfe in Kata-\nführen, aus einem an den Küsten des Wirtschafts-             strophenfällen;\ngebiets gestrandeten Schiff geborgen oder aus           26.   Eis zum Frischhalten von Waren bei der Einfuhr;\neinem auf hoher See beschädigten Schiff gerettet\n27.   Reisegerät und Reisemitbringsel, wenn die Waren\nund unmittelbar in das Wirtschaftsgebiet verbracht\nfrei von Eingangsabgaben sind; nicht zum Handel\nwerden; von deutschen Schiffen aufgefischtes und\nbestimmte Waren bis zu einem Wert von dreitausend\nan Land gebrachtes seetriftiges Gut;\nDeutsche Mark, die Reisende mitführen;\n16.  Waren, welche die im Wirtschaftsgebiet stationierten\n28.  im Verkehr zwischen Personen, die in benachbarten,\nausländischen Truppen, die ihnen gleichgestellten\ndurch zwischenstaatliche Abkommen festgelegten\nOrganisationen, das zivile Gefolge sowie deren Mit-\nZollgrenzzonen oder in benachbarten Zollgrenzbezir-\nglieder und Angehörige der Mitglieder zu ihrer eige-\nken mit Ländern außerhalb der Europäischen Ge-\nnen Verwendung einführen;\nmeinschaften ansässig sind {kleiner Grenzverkehr),\n17. Waren zur Lieferung an die im Wirtschaftsgebiet\na) von diesen Personen mitgeführte Waren, die nicht\nstationierten ausländischen Truppen, die ihnen\nzum Handel bestimmt sind und deren Wert eintau-\ngleichgestellten Organisationen, das zivile Gefolge\nsend Deutsche Mark täglich nicht übersteigt,\nsowie an ihre Mitglieder und die Angehörigen der\nMitglieder, wenn nach zwischenstaatlichen Verträ-            b) Waren, die diesen Personen als Teil des Lohnes\ngen der Bundesrepublik Deutschland oder den Vor-                 oder auf Grund von gesetzlichen Unterhalts- oder\nschriften des Truppenzollgesetzes Zollfreiheit ge-               Altenteilsverpflichtungen gewährt werden;\nwährt wird;                                             29.  Tiere, Saatgut, Düngemittel, Fahrzeuge, Maschinen\n18. Zollgut aus dem Besitz der im Wirtschaftsgebiet sta-          und sonstige Waren, deren Einfuhr durch die ört-\ntionierten ausländischen Truppen, der ihnen gleich-          lichen und wirtschaftlichen Verhältnisse in Zollgrenz-\ngestellten Organisationen, des zivilen Gefolges so-          zonen oder Zollgrenzbezirken mit Ländern außerhalb\nwie der Mitglieder und der Angehörigen der Mitglie-          der Europäischen Gemeinschaften bedingt ist und\nder;                                                         die nach zwischenstaatlichen Verträgen von Einfuhr-\nbeschränkungen befreit sind;\n19.  Abfälle, die im Wirtschaftsgebiet bei der Bearbeitung,\nVerarbeitung oder Ausbesserung von eingeführten         29a. Klärschlamm und Rechengut, die beim Betrieb von\nund zur Wiederausfuhr bestimmten Waren anfallen,             grenzüberschreitenden Gemeinschaftsanlagen zur\nwenn für die Überlassung der Abfälle kein Entgelt            Abwässerreinigung in Zollgrenzzonen oder Zoll-\ngewährt wird;                                                grenzgebieten mit Ländern außerhalb der Europäi-\nschen Gemeinschaften anfallen;\n20. Abfälle, Fegsel und zum ursprünglichen Zweck nicht\nmehr verwendbare Waren, die in Häfen, Zollagern         30.  Erzeugnisse des Ackerbaus, der Viehzucht, des Gar-\noder in einem sonstigen Zollverkehr im Wirtschafts-          tenbaus und der Forstwirtschaft solcher grenzdurch-\ngebiet anfallen;                                             schnittener Betriebe, die vom Wirtschaftsgebiet aus\nbewirtschaftet werden, wenn für diese Erzeugnisse\n21.  Waren, die zum vorübergehenden Gebrauch in eine\naußertarifliche Zollfreiheit gewährt wird;\nFreizone oder zur vorübergehenden Zollgutverwen-\ndung in das Wirtschaftsgebiet verbracht worden sind     31.  Deputatkohle;","Nr. 64 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Dezember 1993                                 1953\n32.   Baubedarf, Instandsetzungs- und Betriebsmittel für         (2) Die §§ 22, 27 bis 29, 30, 31 gelten nicht für die in\nStauwerke, Kraftwerke, Brücken, Straßen und sonsti-    Absatz 1 genannten Einfuhren. Ein Ursprungszeugnis\nge Bauten, die beiderseits der Grenze zu Ländern       oder eine Ursprungserklärung nach Spalte 5 der Einfuhr-\naußerhalb der Europäischen Gemeinschaften er-          liste ist nicht erforderlich. § 27 Abs. 2 Nr. 3 in Verbindung\nrichtet, betrieben oder benutzt werden;                mit § 27 a ist jedoch entsprechend anzuwenden auf die\n33.   Waren, die nach                                        Einfuhr von Betriebsstoffen für Schiffe und Luftfahrzeuge,\nausgenommen Bunkerkohle, soweit die Betriebsstoffe\na) den §§ 33, 34, 36, 37, 39 bis 43 und 45 der         nicht in dafür eingebauten Behältern zum Eigenbetrieb\nAllgemeinen Zollordnung,                           mitgeführt werden. Der Einführer oder die in § 27 Abs. 1\nb) Kapitel I der Verordnung (EWG) Nr. 918/83 des       Satz 4 genannte Person hat die Waren einer Zollstelle zu\nRates vom 28. März 1983 über das gemeinschaft-     gestellen oder bei ihr anzumelden. Für den Zeitpunkt der\nliche System der Zollbefreiungen (ABI. EG Nr.      Gestellung oder Anmeldung gilt § 27 Abs. 3 sinngemäß.\nL 105 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung       Der Einführer hat der Zollstelle auf Verlangen nachzuwei-\nsen, daß die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen.\nzollfrei eingeführt werden können; die Regelung gilt\nDie Sätze 4 bis 6 gelten nicht für Waren, die nach den\nentsprechend, wenn solche Waren aus einem ande-\nZollvorschriften von der Gestellung und Anmeldung befreit\nren Grund zollfrei eingeführt werden können;\nsind.\n33a. Umschließungen und Verpackungsmittel, Behälter\n(Container) und sonstige Großraumbehältnisse, die          (3) Gebietsfremde dürfen Waren der gewerblichen Wirt-\nwie diese verwendet werden, Paletten, Druckbehäl-      schaft genehmigungsfrei einführen, die\nter für verdichtete oder flüssige Gase, Kabeltrom-      1. sich in einem besonderen Zollverkehr befinden und auf\nmeln und Kettbäume, soweit diese nicht Gegenstand            Messen oder Ausstellungen veräußert werden oder\neines Handelsgeschäftes sind, sowie zum Frischhal-\n2. nachweislich auf Messen oder Ausstellungen veräußert\nten beigepacktes Eis;\nwerden sollen,\n34.  Waren in Freizonen unter den Voraussetzungen\nsoweit die Einfuhr der Waren durch Gebietsansässige\nund Bedingungen, unter denen sie nach den Num-\ngenehmigungsfrei zulässig ist.\nmern 27 und 33 im erleichterten Verfahren eingeführt\nwerden können;\n35.  Waren, die der Bundesminister der Verteidigung,                                       § 32a\nseine nachgeordneten Behörden und Dienststellen                   Lagerung in Freizonen oder Zollagern\nim Rahmen des Abkommens zwischen der Bundes-\nrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten           Gebietsansässige und Gebietsfremde dürfen ohne Ein-\nvon Amerika über gegenseitige Verteidigungshilfe       fuhrgenehmigung und ohne Einfuhrerklärung Waren zur\nvom 30. Juni 1955 (BGBI. II S. 1049) oder nach          Lagerung in Freizonen oder Zollagern einführen. Die Ein-\nLagerung, Ausbesserung oder dienstlichem Ge-           fuhrgenehmigung oder die Einfuhrerklärung sowie die Ein-\nbrauch in fremden Wirtschaftsgebieten einführen;       fuhrabfertigung sind in diesen Fällen erst erforderlich,\nwenn die Waren in den freien Verkehr verbracht werqen.\n36.  Waren, für die außertarifliche Zollfreiheit gewährt     Dem Verbringen der Waren in den freien Verkehr stehen\nwird\ninsoweit die Abfertigung oder die Überführung der Waren\na) nach den Beitrittsgesetzen der Bundesrepublik       zur aktiven Eigenveredelung, zu einem Umwandlungsver-\nDeutschland zu zwischenstaatlichen Verträgen       fahren, zur Freigutverwendung oder zur bleibenden Zoll-\nmit Ländern außerhalb der Europäischen Ge-         gutverwendung sowie der Gebrauch, der Verbrauch und\nmeinschaften,                                      die Bearbeitung oder die Verarbeitung für Rechnung eines\nb) nach Rechtsverordnungen der Bundesregierung         Gebietsansässigen in einer Freizone oder auf der Insel\nHelgoland gleich. Das Hauptzollamt kann vertrauenswür-\nauf Grund des Artikels 3 des Gesetzes vom\ndigen Einführern gestatten, die Einfuhrabfertigung für aus\n22. Juni 1954 über den Beitritt der Bundesrepublik\nDeutschland zum Abkommen über die Vorrechte        einem Zollager des Typs D entnommene Waren mit der\nund Befreiungen der Sonderorganisationen der       Abgabe der Zahlungsanmeldung zu beantragen, späte-\nstens jedoch am fünfzehnten Tage des auf die Entnahme\nVereinten Nationen vom 21. November 1947 und\nüber die Gewährung von Vorrechten und Befrei-      folgenden Kalendermonats.\nungen an andere zwischenstaatliche Organisatio-\nnen (BGBI. 1954 II S. 639) in der Fassung von                                     § 32b\nArtikel 4 Abs. 1 des Gesetzes vom 16. August                        Lagerung im freien Verkehr\n1980 (BGBI. II S. 941 ),\n(1) Sollen eingangsabgabenfreie Waren, deren Einfuhr\nc) (weggefallen)\ngenehmigungsfrei ist, zur Lagerung für Rechnung eines\nd) nach der Verordnung (EWG) Nr. 754/76 des            Gebietsfremden im freien Verkehr eingeführt werden, so\nRates vom 25. März 1976 über die zollrechtliche    ist in der Einfuhrerklärung „Lagerung im freien Verkehr\"\nBehandlung von Waren, die in das Zollgebiet der    anzugeben.\nGemeinschaft zurückkehren (ABI. EG Nr. L 89\n(2) Sollen eingangsabgabenfreie Waren, deren Einfuhr\nS. 1) in der jeweils geltenden Fassung,\nder Genehmigung bedarf und deren spätere Verwendung\ne) nach der Verordnung (EWG) Nr. 3599/82 des           ungewiß ist, in den freien Verkehr zur Lagerung eingeführt\nRates vom 21. Dezember 1982 über die vorüber-      werden, so ist im Antrag auf Einfuhrgenehmigung „Lage-\ngehende Verwendung (ABI. EG Nr. L 376 S. 1) in     rung im freien Verkehr'' anzugeben. Die Einfuhrgenehmi-\nder jeweils geltenden Fassung.                     gung kann unter der Auflage erteilt werden, daß die Waren","1954                                            Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\nohne Zustimmung der Genehmigungsstelle nur zur Aus-                                                  § 35a\nfuhr ausgelagert werden dürfen.\nEinfuhr von Gartenbauerzeugnissen\n(1) Bei der Einfuhr von Gartenbauerzeugnissen, für die\n§ 33                                 Qualitätsnormen in der Verordnung (EWG) Nr. 23/62 des\nRates vom 4. April 1962 über die schrittweise Errichtung\nAktive Lohnveredelung\neiner gemeinsamen Marktorganisation für Obst und Ge-\nim zollrechtllchen Veredelungsverkehr\nmüse (ABI. EG S. 965), auf Grund dieser Verordnung und\noder in den Freizonen\nder Verordnung (EWG) Nr. 1035/72 des Rates vom\n(1) Gebietsansässige dürfen ohne Einfuhrgenehmigung                  18. Mai 1972 (ABI. EG Nr. L 118 S. 1) oder der Verordnung\nund ohne Einfuhrerklärung Waren einführen, die                           (EWG) Nr. 234/68 des Rates vom 27. Februar 1968 über\ndie Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation für\n1. zur aktiven Lohnveredelung im zollrechtlichen Ver-\nlebende Pflanzen und Waren des Blumenhandels (ABI.\nedelungsverkehr abgefertigt oder angeschrieben wer-\nEG Nr. L 55 S. 1) festgelegt worden sind, prüft das Bun-\nden,\ndesamt für Ernährung und Forstwirtschaft vor der Einfuhr-\n2. als Nachholgut im Rahmen einer aktiven Lohnverede-                    abfertigung stichprobenweise, ob die Waren diesen Quali-\nlung zum freien Verkehr abgefertigt oder angeschrie-               tätsnormen entsprechen.\nben werden,\n(2) Bei der genehmigungsfreien Einfuhr von Obst und\n3. in einer Freizone für Rechnung eines Gebietsfremden                   Gemüse, für das der Rat oder die Kommission in der\nbearbeitet oder verarbeitet werden.                                 Verordnung (EWG) Nr. 23/62 des Rates vom 4. April 1962\nBei der Einfuhrabfertigung brauchen keine Einfuhrkon-                    über die schrittweise Errichtung einer gemeinsamen\ntrollmeldungen, kein Ursprungszeugnis, keine Ursprungs-                  Marktorganisation für Obst und Gemüse (ABI. EG S. 965)\nerklärung und keine anderen Nachweise über das Ur-                       oder auf Grund dieser Verordnung und der Verordnung\nsprungsland und das Einkaufsland der Waren vorgelegt zu                  (EWG) Nr. 1035/72 des Rates über eine gemeinsame\nwerden.                                                                  Marktorganisation für Obst und Gemüse vom 18. Mai 1972\n(ABI. EG Nr. L 118 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung\n(2) Eine Einfuhrgenehmigung oder eine Einfuhrerklä-                 Qualitätsnormen festgelegt hat, ist der Zollstelle bei der\nrung ist jedoch erforderlich,                                            Einfuhrabfertigung vorzulegen\n1. soweit für die nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 eingeführten                1. eine gültige Kontrollbescheinigung nach Artikel 9\nWaren innerhalb der zollamtlich festgesetzten Frist kei-                Abs. 4 der Verordnung (EWG) Nr. 2251/92 der Kom-\nne entsprechenden Mengen veredelter Waren oder an                       mission vom 29. Juli 1992 über die Qualitätskontrolle\nderen Stelle entsprechende Mengen nicht veredelter                      von frischem Obst und Gemüse (ABI. EG Nr. L 219\nWaren oder Zwischenerzeugnisse gestellt werden oder                     S. 9) in der jeweils geltenden Fassung oder\nsoweit die eingeführten Waren, entsprechende Men-\ngen veredelter Waren oder Zwischenerzeugnisse zum                  2. eine Bescheinigung über die industrielle Zweckbestim-\nfreien Verkehr, zur aktiven Eigenveredelung, zur Um-                    mung nach Artikel 10 Abs. 2 der Verordnung (EWG)\nwandlung, zur Freigutverwendung oder zur bleibenden                     Nr. 2251/92 in der jeweils geltenden Fassung.\nZollgutverwendung abgefertigt werden,                              Wird keine der in Satz 1 genannten Bescheinigungen\n2 soweit die nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 eingeführten                    vorgelegt, bedarf die Abfertigung zum freien Verkehr nach\nWaren in einer Freizone oder auf der Insel Helgoland               Kapitel III der Verordnung (EWG) Nr. 2251/92 in der je-\ngebraucht, verbraucht oder für Rechnung eines Ge-                  weils geltenden Fassung der Zustimmung des Bundes-\nbietsansässigen bearbeitet oder verarbeitet werden.                amtes für Ernährung und Forstwirtschaft.\n(3) (weggefallen)\n§ 34                                   (4) Absatz 2 ist nicht anwendbar, soweit für die Einfuhr\nder Ware das erleichterte Verfahren nach§ 32 gilt.\n(weggefallen)\n§ 35b\n§ 35*)                                                        (weggefallen)\nWareneinfuhr durch Gebietsfremde\nnach§ 10a Abs. 3 AWG\n§ 36\nBei der Einfuhr von Waren stehen nichtgemeinschafts-                                     Zwangsvollstreckung\nansässige Gebietsfremde aus den Mitgliedstaaten der\nEuropäischen Freihandelsassoziation (Finnland, Island,                     Soll eine Zwangsvollstreckung in Waren vorgenommen\nNorwegen, Österreich, Schweden, Schweiz) den Gebiets-                   werden, die sich in einer Freizone oder einem Zollager\nansässigen gleich, sofern die Einfuhr durch Gebiets-                    befinden, so kann der Gläubiger eine Einfuhrerklärung\nansässige ohne Genehmigung zulässig ist.                                abgeben oder eine Einfuhrgenehmigung sowie die Ein-\nfuhrabfertigung beantragen. In der Einfuhrerklärung oder\nim Antrag auf Einfuhrgenehmigung ist zu vermerken:\n*) Gemäß Artikel 1 Nr. 5 in Verbindung mit Artikel 7 des Gesetzes zur\nAnpassung des EWR-Ausführungsgesetzes vom 27. September 1993         ,,Zwangsvollstreckung\".\n(BGBI. 1S. 1666) wird ab dem Tage, an dem das Abkommen über den\nEuropäischen Wirtschaftsraum in der durch das Anpassungsprotokoll\nvom 17. März 1993 geänderten Fassung für die Bundesrepublik                                        § 37\nDeutschland in Kraft tritt, in § 35 nach dem Wort „Island,\" das Wort\n,,Liechtenstein,\" eingefügt.                                                                  (weggefallen)","Nr. 64 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Dezember 1993                                 1955\nKapitel IV                          anderen als den mit der Beförderung zusammenhängen-\nden Aufenthalten oder Rechtsgeschäften unterworfen wer-\nSonstiger Warenverkehr\nden sollen. Ist dieses Land nicht bekannt, so gjlt als Emp-\nfangsland das letzte bekannte Land, nach dem die Waren\n1. Titel                           abgesandt werden.\nWarendurchfuhr\n§ 39\n§ 38                                                 Durchfuhrverfahren\nBeschränkungen                             (1) Die Zulässigkeit der Durchfuhr wird beim Ausgang\nnach den §§ 5 und 7 Abs. 1 AWG                  der Waren aus dem Wirtschaftsgebiet von der Ausgangs-\n(1) Die Durchfuhr der in Teil I Abschnitt A, B und C der  zollstelle, beim Ausgang über eine Binnengrenze zu einem\nAusfuhrliste (Anlage AL) genannten Waren ist verboten,       anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften\nwenn die Waren                                               von jeder beteiligten Zollstelle geprüft. Die Zollstelle kann\nzu diesem Zweck von dem Warenführer oder von den\n1. nicht in ein Land der Länderliste A/B (Abschnitt II der   Verfügungsberechtigten weitere Angaben und Beweis-\nAnlage zum Außenwirtschaftsgesetz) als Bestim-           mittel, insbesondere auch die Vorlage der Verladescheine\nmungsland verbracht werden sollen,                       verlangen. Im übrigen gelten die Zollvorschriften über die\n2. aus einem in der Länderliste E (Anlage L) aufgeführten    Erfassung des Warenverkehrs und die Zollbehandlung\nLand oder für Rechnung einer in einem dieser Länder      sinngemäß.\nansässigen Person versandt worden sind und\n(2) Durchfuhrberechtigungsscheine müssen durch die in\n3. nicht                                                     der Länderliste E (Anlage L) aufgeführten Behörden aus-\na) von einer Bescheinigung des Versendungslandes,        gestellt sein. Durchfuhrberechtigungsscheine und Ab-\ndaß die Waren ausgeführt werden dürfen (Durch-       schriften der Ausfuhrgenehmigung werden vier Monate\nfuhrberechtigungsschein), oder                       nach dem Ausgang der Ware aus dem Versendungsland\nnicht mehr anerkannt.\nb) im Falle der Versendung aus der Schweiz oder den\nVereinigten Staaten von Amerika von einer Abschrift     (3) Die Ausgangszollstelle vermerkt den Ausgang der\nder Ausfuhrgenehmigung des Versendungslandes         Waren auf dem Durchfuhrberechtigungsschein oder auf\nbegleitet werden.                                        der Abschrift der Ausfuhrgenehmigung.\n(2) Die Durchfuhr der in Teil I Abschnitt C Num-             (4) (weggefallen)\nmer 9A992 der Ausfuhrliste (Anlage AL) genannten\nSegelflugzeuge, Motorsegler, Hängegleiter mit oder ohne\nMotor und besonders konstruierter Bestandteile hierfür\nbedarf der Genehmigung, wenn Empfangsland der Liba-                                   2. Titel\nnon, Libyen oder Syrien ist.                                                     Transithandel\n(3) Die Durchfuhr der in Teil I Abschnitte A und B der\nAusfuhrliste (Anlage AL) genannten Waren oder Unter-                                     § 40\nlagen zur Fertigung von Waren bedarf der Genehmigung,                   Beschränkung nach § 7 Abs. 1 AWG\nwenn Empfangsland der Irak oder Kuwait ist.\n(1) Die Veräußerung der in Teil I der Ausfuhrliste (An-\n(4) Die Durchfuhr von Waren oder Unterlagen zur Ferti-   lage AL} genannten Waren im Rahmen eines Transit-\ngung von Waren, die im Zusammenhang mit der Entwick-        handelsgeschäfts bedarf der Genehmigung, sofern nicht\nlung, dem Bau, der Erprobung oder dem Einsatz eines         Käufer- und Bestimmungsland Mitglied der Organisation\nFerngeschützes im Irak stehen, ist verboten.                für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung sind.\nDie Genehmigung ist nicht erforderlich, wenn die Ware im\n(5) Die Durchfuhr von Waren oder Unterlagen zur Ferti-\nRahmen des Transithandelsgeschäfts ausgeführt wird und\ngung von Waren ist verboten, wenn sie für die Errichtung\ndie Ausfuhr nach § 5 oder 5 a einer Ausfuhrgenehmigung\noder den Betrieb einer Anlage zur ausschließlichen oder\nbedarf.\nteilweisen Herstellung, Modernisierung oder Wartung von\nWaffen, Munition oder Rüstungsmaterial im Sinne des            (2) (weggefallen)\nTeils I Abschnitt Ader Ausfuhrliste (Anlage AL) oder zum\nEinbau in diese Gegenstände bestimmt sind, Empfangs-           (3) Transithandelsgeschäfte sind Geschäfte, bei denen\nland Libyen ist und entweder der Durchführer, Spediteur     außerhalb des Wirtschaftsgebiets befindliche Waren oder\noder Frachtführer von diesem Zusammenhang Kenntnis          in das Wirtschaftsgebiet verbrachte, jedoch einfuhrrecht-\nhat oder von der zuständigen Behörde darüber unterrichtet   lich noch nicht abgefertigte Waren durch Gebietsansässi-\nworden ist. Wird das Durchfuhrverbot nach Satz 1 erst       ge von Gebietsfremden erworben und an Gebietsfremde\nwirksam, nachdem die Waren oder Fertigungsunterlagen        veräußert werden; ihnen stehen Rechtsgeschäfte gleich,\nin das Wirtschaftsgebiet verbracht worden sind, so dürfen   bei denen diese Waren vor der Veräußerung an Gebiets-\nsie unter amtlicher Aufsicht in das Versendungsland zu-     fremde an andere Gebietsansässige veräußert werden.\nrückbefördert werden.\n(6) (weggefallen)\n§§ 41 und 42\n(7) Empfangsland ist das Land, in das die Waren ver-\nbracht werden sollen, ohne daß sie in Durchfuhrländern                              (weggefallen)","1956                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\n§ 43                                                          § 44a\nTransithandelsgenehmigung                                    Beschränkung nach § 6 Abs. 1 AWG\nDie Transithandelsgenehmigung ist auf einem Vordruck             Der Abschluß und die Erfüllung von Verträgen zwischen\nnach Anlage T 1 zu beantragen und zu erteilen.                    Gebietsansässigen und Gebietsfremden sowie die Ge-\nschäftsbesorgung durch Gebietsansässige für Gebiets-\nfremde bedürfen insoweit der Genehmigung, als Gegen-\n§ 43a                               stand der Verträge oder der Geschäftsbesorgung die stän-\nVerfahrensvorschrift                          dige Prüfung der Preise von Waren oder Dienstleistungen\nnach den §§ 7 und 26 AWG                         ist, die für fremde Wirtschaftsgebiete bestimmt sind.\nWer als Transithändler einer Internationalen Einfuhr-\nbescheinigung (International Import Certificate) oder einer\nWareneingangsbescheinigung (Oelivery Verification Cer-                                       § 44b\ntificate) bedarf, hat diese beim Bundesausfuhramt zu be-                     Beschränkung nach § 6 Abs. 1 AWG\nantragen. § 29 b gilt entsprechend mit der Maßgabe, daß\ndie Einfuhr in das im Antrag bezeichnete Käufer- oder                Der Abschluß von Verträgen zwischen gebietsansässi-\nBestimmungsland nachzuweisen ist.                                 gen und gebietsfremden Seeschiffahrtsunternehmen be-\ndarf insoweit der Genehmigung, als die Verträge Bestim-\nmungen Ober die Aufteilung von Ladungen und Frachten\n3. Titel                              enthalten.\nBeschränkungen\ngegenüber sowjetischen Streitkräften                                                     § 45\nBeschränkung nach § 7 Abs. 1 AWG\n§ 43b\n'    (1) Der Einbau der in § 5 Abs. 1 Satz 1 genannten\nBeschränkung nach § 7 Abs. 1 AWG                      Waren in Schiffe oder Luftfahrzeuge von Gebietsfremden,\nRechtsgeschäfte und Handlungen zwischen Gebiets-             die in einem Land der Länderliste C (Abschnitt II der\nansässigen oder Gebietsfremden und den im Wirtschafts-            Anlage zum Außenwirtschaftsgesetz) ansässig sind, be-\ngebiet stationierten sowjetischen Streitkräften bedürfen         darf der Genehmigung.\nder Genehmigung, wenn sich die Rechtsgeschäfte oder                  (2) Die Weitergabe von nicht allgemein zugänglichen\nHandlungen auf die in Teil I Abschnitte A, B und C der            Kenntnissen über die Fertigung der in § 5 Abs. 1 Satz 1\nAusfuhrliste (Anlage AL) genannten Waren oder Unter-             und § 5 a Abs. 1 genannten Waren und über die in § 5\nlagen zur Fertigung dieser Waren beziehen. Das gleiche           Abs. 1 Satz 2 genannten Technologien, technischen Daten\ngilt für Unterlagen über die in Teil I Abschnitte A, Bund C      und technischen Verfahren sowie die Weitergabe von in\nder Ausfuhrliste in einzelnen Nummern benannten Tech-            § 5 Abs. 1 Satz 1 erfaßten, nicht allgemein zugänglichen\nnologien, technischen Daten und technischen Verfahren.            Datenverarbeitungsprogrammen (Software) an Gebiets-\nfremde, die in einem Land ansässig sind, das nicht Mitglied\nder Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und\nKapitel V                             Entwicklung ist, bedarf der Genehmigung. Als Gebiets-\nDienstleistungsverkehr                         fremde im Sinne des Satzes 1 sind auch solche natür-\nlichen Personen anzusehen, deren Wohnsitz oder ge-\nwöhnlicher Aufenthalt im Wirtschaftsgebiet im Zeitpunkt\n1. Titel                              der Weitergabe auf höchstens fünf Jahre befristet ist.\nBeschränkungen                                Satz 1 gilt nicht für Behörden und Dienststellen der\ndes a kt i v e n D i e n s tl eist u n g s·v e r k e h r s  Bundesrepublik Deutschland im Rahmen ihrer dienstlichen\nAufgaben.\n§ 44                                  (3) Der Genehmigung bedürfen ferner die Erteilung von\nBeschränkung                              Lizenzen an Patenten sowie die Weitergabe von nicht\nnach den §§ 6 und 7 Abs. 1 AWG                     allgemein zugänglichen Kenntnissen an Gebietsfremde,\ndie in der Republik Südafrika ansässig sind, soweit die\n(1) Das Verchartern von Seeschiffen, welche die Bun-         Patente oder Kenntnisse die Fertigung oder Instandhal-\ndesflagge führen, bedarf der Genehmigung, wenn der               tung der in § 5 Abs. 1 Satz 1 genannten Waren betref-\nChartervertrag mit einem Gebietsfremden abgeschlossen            fen.\nwird, der in einem Land der Länderliste C (Abschnitt 1-1 der\nAnlage zum Außenwirtschaftsgesetz) ansässig ist.\n§ 45a\n(2) Die Mitwirkung von Gebietsansässigen als Stellver-                   Beschränkung nach § 7 Abs. 1 AWG\ntreter, Vermittler oder in ähnlicher Weise beim Abschluß\nvon Frachtverträgen zur Beförderung einzelner Güter                  Es ist Gebietsansässigen verboten, Verträge mit Ge-\n(Stückgüter) durch Seeschiffe fremder Flagge zwischen            bietsfremden abzuschließen oder zu erfüllen oder für Ge-\neinem Gebietsfremden, der nicht in einem Land der Län-           bietsfremde Geschäfte zu besorgen, wenn der Gegen-\nderliste F 1 oder F 2 (Anlage L) ansässig ist, und einem         stand der Verträge oder der Geschäftsbesorgung im Zu-\nweiteren Gebietsfremden bedarf der Genehmigung, wenn             sammenhang mit einem Projekt der Luftbetankung von\ndas Entgelt für die Beförderung eintausend Deutsche Mark         Flugzeugen in Libyen oder mit der Errichtung oder dem\nübersteigt.                                                      Betrieb einer Anlage zur Herstellung von chemischen Waf-","Nr. 64 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Dezember 1993                                 1957\nfen im Sinne der Kriegswaffenliste (Anlage zum Gesetz        die nicht in einem Land der Länderliste F 1 oder F 2\nüber die Kontrolle von Kriegswaffen) in Libyen steht.         (Anlage L) ansässig sind, bedarf der Genehmigung, wenn\ndas Entgelt für die Dienstleistung eintausend Deutsche\n§ 45b                              Mark übersteigt.\nBeschränkung nach § 7 Abs. 1 und 3 AWG                    (2) Das Chartern von Seeschiffen fremder Flagge bedarf\nder Genehmigung, wenn der Chartervertrag zwischen Ge-\n(1) Dienstleistungen Gebietsansässiger, die sich auf\nbietsansässigen und Gebietsfremden, die nicht in einem\nWa~en des Tei~_s I Abschnitt Ader Ausfuhrliste (Anlage AL)   Land der Länderliste F 2 ansässig sind, geschlossen\nbeziehen, bedurfen der Genehmigung, wenn sie in einem\nwird.\nLand erbracht werden, das nicht Mitglied der Organisation\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung ist,\n· auch wenn die Voraussetzungen des § 45 Abs. 2 und 3                                       § 47\nnicht vorliegen.                                                            Beschränkung nach § 20 AWG\n(2) Ebenso bedürfen Dienstleistungen Gebietsansässi-          ( 1) Rechtsgeschäfte zwischen Gebietsansässigen und\nger in fremden Wirtschaftsgebieten, die sich auf Raketen,     Gebietsfremden, die\nhierfür besonders konstruierte Bestandteile und besonders\n1. das Mieten von Binnenschiffen, die nicht in einem Bin-\nentwickelte Rechnerprogramme beziehen, der Genehmi-\nnenschiffsregister im Wirtschaftsgebiet eingetragen\ngung. Ausgenommen sind Projekte der Europäischen\nsind,\nWeltraumorganisation sowie Dienstleistungen, die in ei-\nnem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Wirtschafts-       2. die Beförderung von Gütern mit solchen Binnenschiffen\ngemeinschaft oder in Australien, Japan, Kanada, Neusee-             oder\nland, Norwegen, der Türkei oder den Vereinigten Staaten       3. das Schleppen durch solche Binnenschiffe\nvon Amerika erbracht werden. Raketen im Sinne des\nSatzes 1 sind Flugkörper, die zur Aufnahme von Kriegs-        im Güterverkehr innerhalb des Wirtschaftsgebiets zum\nwaffen im Sinne des Gesetzes über die Kontrolle von            Gegenstand haben, bedürfen der Genehmigung.\nKriegswaffen geeignet sind.                                       (2) Die Genehmigung ist nicht erforderlich für Rechts-\n(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Dienstleistungen   geschäfte nach Absatz 1, die eine Verwendung des Bin-\nnicht gebietsansässiger Deutscher.                             nenschiffs nur\n1. im Verkehr mit Beginn und Ende im Rheinstromgebiet\n(4) Dienstleistungen im Sinne dieser Vorschrift sind alle\noder\nHandlungen bei der Entwicklung, Herstellung, Montage,\nErprobung, Wartung oder dem Einsatz der in den Absät-          2. im Wechselverkehr zwischen dem Rheinstromgebiet\nzen 1 und 2 genannten Waren. Die erstmalige Herstellung             und den Häfen des westdeutschen Kanalgebiets bis\nder Betriebsbereitschaft einer Ware, deren Ausfuhr geneh-            Dortmund und Hamm\nmigt worden ist, bedarf keiner Genehmigung.                    vorsehen.\n§ 45c                                (3) Die Genehmigung ist mit Wirkung vom 1. Januar\n1993 nicht erforderlich für Rechtsgeschäfte nach Absatz 1\nBeschränkung nach § 7 Abs. 1 und 3 AWG                mit Unternehmen, die die Voraussetzungen der Verord-\n(1) Der Abschluß und die Erfüllung von Dienstleistungs-   nung (EWG) Nr. 3921/91 des Rates vom 16. Dezember\nverträgen zwischen Gebietsansässigen und Gebietsfrem-        1991 über die Bedingungen für die Zulassung von Ver-\nden sowie die Geschäftsbesorgung durch Gebietsansässi-       kehrsunternehmen zum Binnenschiffsgüter- und -perso-\nge für Gebietsfremde bedürfen der Genehmigung, wenn          nenverkehr innerhalb eines Mitgliedstaats, in dem sie nicht\nder Gegenstand der Verträge oder der Geschäftsbesor-         ansässig sind (ABI. EG Nr. L 373 S. 1) erfüllen. In der Zeit\ngung im Zusammenhang mit der Errichtung oder dem             vom 1. Januar 1993 bis 31. Dezember 1994 gilt dies nur für\nBetrieb von Anlagen für kerntechnische Zwecke in Alge-       eine Beförderung auf der direkten Rückfahrt im Anschluß\nrien, Indien, Iran, Irak, Israel, Jordanien, Libyen, Nord-   an eine grenzüberschreitende Beförderung. Für Rechtsge-\nkorea, Pakistan, Südafrika, Syrien oder Taiwan steht und     schäfte nach Absatz 1, die Beförderungen zwischen Häfen\nwenn der Gebietsansässige Kenntnis von diesem Zusam-         in den Bundesländern Berlin, Brandenburg, Mecklen-\nmenhang hat.                                                 burg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thürin-\ngen vorsehen, bleibt bis zum 31. Dezember 1994 eine\n(2) Absatz 1 gilt auch für Verträge und Geschäftsbesor-   Genehmigung erforderlich.\ngungen, die von Deutschen in fremden Wirtschaftsgebie-\nten abgeschlossen, erfüllt oder erbracht werden.\n§ 48\n2. Titel                                                     (weggefallen)\nBeschränkungen\ndes passiven Dienstleistungsverkehrs                                                    § 49\nBeschränkung nach § 21 AWG\n§ 46\n( 1) Rechtsgeschäfte zwischen Gebietsansässigen und\nBeschränkung nach § 18 AWG                     Versicherungsunternehmen mit Sitz in einem fremden\n(1) Der Abschluß von Frachtverträgen zur Beförderung      Wirtschaftsgebiet über\neinzelner Güter (Stückgüter) durch Seeschiffe fremder         1. Schiffskasko-      und   Schiffshaftpflichtversicherungen\nFlagge zwischen Gebietsansässigen und Gebietsfremden,              oder","1958                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\n2. Luftfahrtversicherungen, ausgenommen             Verkehrs-    (5) Die Meldungen sind an das Bundesamt für Wirtschaft\nfluggast-Unfallversicherungen,                           zu richten. Das Bundesamt kann für einzelne Meldepflich-\ntige oder für Gruppen von Meldepflichtigen vereinfachte\nbedürfen der Genehmigung.\nMeldungen oder Abweichungen von Meldefristen zulas-\n(2) Eine Genehmigung ist nicht erforderlich, wenn das     sen, soweit dafür besondere Gründe vorliegen oder der\nVersicherungsunternehmen                                      Zweck der Meldevorschriften nicht beeinträchtigt wird.\n1. bei Versicherungen nach Absatz 1 Nr. 1 in einem Land          (6) Die für das letzte Vierteljahr 1990 nach Absatz 3\nder Länderliste G 1 (Anlage L),                          Satz 3 des § 50a bisheriger Fassung zu erstellenden\n2. bei Versicherungen nach Absatz 1 Nr. 2 in einem Land       Meldungen sind bis Ende Januar 1991 nach dem bisher\nder Länderliste G 2 (Anlage L)                           geltenden Verfahren zu bewirken.\nseinen Sitz hat.\n§ 50b\n(3) Eine Genehmigung ist ferner nicht erforderlich, wenn\ndas Rechtsgeschäft unter Mitwirkung einer Niederlassung                     Meldungen des Braugewerbes\noder Agentur vorgenommen wird, die ihre Tätigkeit auf            (1) Gebietsansässige haben den Abschluß von Verträ-\nGrund einer Genehmigung nach dem Versicherungsauf-            gen zu melden, in denen sie Gebietsfremden das Recht\nsichtsgesetz ausübt.                                          einräumen, Bier, das in einem fremden Wirtschaftsgebiet\nhergestellt ist, mit einer Bezeichnung oder Ausstattung zu\nvertreiben, die mit einer von den Gebietsansässigen zur\n3. Titel                           Kennzeichnung des Ursprungs ihrer Erzeugnisse benutz-\nten Bezeichnung oder Ausstattung übereinstimmt oder\nMeldevorschriften                           verwechselt werden kann. Das gleiche gilt für das Einbrin-\nnach§ 26 AWG                            gen solcher Vertriebsrechte in ein Unternehmen in einem\nfremden Wirtschaftsgebiet.\n§ 50\n(2) In den Meldungen sind die Person, der das Vertriebs-\n(weggefallen)                        recht eingeräumt wird, das Ursprungsland, das Bestim-\nmungsland und die voraussichtliche Vertriebsmenge des\n§ 50a                            Biers sowie die Bezeichnungen oder Ausstattungen an-\nMeldungen über Entgelte für Filmrechte              zugeben, mit denen das Bier vertrieben werden soll. Die\nMeldungen sind innerhalb zweier Wochen nach Abschluß\n(1) Gebietsansässige haben Lizenzabgaben aus Ver-         des Vertrages der obersten Landesbehörde für Wirtschaft\nträgen, in denen von Gebietsfremden Vorführungs-, Video-     abzugeben, in deren Bereich der Meldepflichtige ansässig\noder Senderechte an Spiel-, Kinder- oder Jugendfilmen mit    ist. Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch\neiner Abspieldauer von mindestens 45 Minuten erworben        Rechtsverordnung die zuständige Behörde abweichend\nwerden, oder Lizenzerlöse aus Verträgen, in denen Ge-        von Satz 2 zu bestimmen. Sie können diese Ermächtigung\nbietsfremden solche Rechte eingeräumt werden, zu mel-        auf oberste Landesbehörden übertragen.\nden.\n(2) In den Meldungen sind die Gesamtzahl der Filme\nKapitel VI\nund die Summe der Lizenzentgelte ohne Abzug von Ver-                                  Kapitalverkehr\ntriebsspesen oder Vertriebskosten, aufgeschlüsselt nach\nLizenzgebieten und innerhalb der Lizenzgebiete wiederum                                  1. Titel\naufgeschlüsselt nach Kinorechten, Videorechten und\nFernsehrechten, anzugeben. Im Falle der Lizenzvergabe                             Beschränkungen\nsind die Entgelte getrennt nach Filmen deutschen und\nausländischen Ursprungs sowie nach den Lizenznehmer-                                       § 51\nländern anzugeben; im Falle der Lizenznahme sind die                         Beschränkung nach § 5 AWG\nEntgelte nach den einzelnen Lizenzgeberländern zu-                          zur Erfüllung des Abkommens\nsammenzufassen. Ist für mehrere Auswertungsrechte ein                     über deutsche Auslandsschulden\neinheitliches Lizenzentgelt vereinbart, so ist die Aufschlüs-\nselung des Entgeltes nach Möglichkeit im Wege der Schät-         (1) Einern Schuldner ist die Bewirkung von Zahlungen\nzung vorzunehmen.                                              und sonstigen Leistungen verboten, wenn sie\n(3) Die Meldungen sind jährlich bis spätestens Ende         1. die Erfüllung einer Schuld im Sinne des Abkommens\nFebruar eines Kalenderjahres für das vorhergehende Ka-            vom 27. Februar 1953 über deutsche Auslandsschul-\nlenderjahr (Meldezeitraum), erstmals bis spätestens Ende          den (BGBI. II S. 331) zum Gegenstand haben, die\nFebruar 1992, zu erstatten. Die Meldungen haben alle in           Schuld aber nicht geregelt ist;\ndem Meldezeitraum bewirkten Zahlungen, einschließlich         2. die Erfüllung einer geregelten Schuld im Sinne des\nder im Rahmen von Lizenzgarantien geleisteten Voraus-             Abkommens zum Gegenstand haben, sich aber nicht\nzahlungen, zu umfassen.                                           innerhalb der Grenzen der festgesetzten Zahlungs- und\nsonstigen Bedingungen halten;\n(4) Meldepflichtig sind die gebietsansässigen Ver-\ntriebsunternehmen, sofern die Lizenzgeschäfte über sie        3. die Erfüllung von Verbindlichkeiten zum Gegenstand\nabgewickelt werden. In allen Fällen obliegt die Meldepflicht      haben, die in nichtdeutscher Währung zahlbar sind\nden gebietsansässigen Lizenznehmern und Lizenz-                   oder waren und die zwar den Voraussetzungen des\ngebern.                                                           Artikels 4 Abs. 1 und 2 des Abkommens entsprechen,","Nr. 64 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Dezember 1993                                1959\naber die Voraussetzungen des Artikels 4 Abs. 3 Buch-          Unternehmen beteiligt ist, sowie Rückführung solcher\nstabe a oder b des Abkommens hinsichtlich der Person          Kredite.\ndes Gläubigers nicht erfüllen, es sei denn, daß es sich\num Verbindlichkeiten aus marktfähigen Wertpapieren          (2) Absatz 1 findet keine Anwendung auf\nhandelt, die in einem Gläubigerland zahlbar sind.        1. Leistungen, die im Einzelfall den Wert von einhundert-\n(2) Die in Artikel 3 des Abkommens enthaltenen Be-            tausend Deutsche Mark oder den Gegenwert in auslän-\ngriffsbestimmungen gelten auch für Absatz 1.                     discher Währung nicht übersteigen,\n2. Leistungen, die sich auf die Anlage oder Auflösung von\n§ 52                                 Vermögen in Unternehmen beziehen, an denen der\nGebietsansässige oder ein von ihm abhängiges Unter-\nBeschränkung\nnehmen mit nicht mehr als 20 vom Hundert der Anteile\nnach§ 7 Abs. 1 Nr. 2 und 3 AWG\nbeteiligt ist; das gilt auch für den Erwerb einer Beteili-\nGebietsansässige Kreditinstitute bedürfen der Genehmi-         gung, sofern der Gebietsansässige nach dem Erwerb\ngung für die Ausführung von Verfügungen über Konten,             mit nicht mehr als 20 vom Hundert der Anteile an dem\nDepots oder sonstige in Verwahrung oder Verwaltung               Unternehmen beteiligt ist, und für die Veräußerung\nbefindliche Vermögenswerte Iraks oder Kuwaits, amtlicher          einer Beteiligung, sofern der Gebietsansässige vor der\nStellen in Irak oder Kuwait oder deren Beauftragter. Der          Veräußerung mit nicht mehr als 20 vom Hundert der\nGenehmigung bedürfen auch Verfügungen Iraks oder                  Anteile an dem Unternehmen beteiligt war,\nKuwaits, amtlicher Stellen in Irak oder Kuwait oder deren     3. Leistungen, die die Gewährung oder Rückführung von\nBeauftragter über Vermögenswerte, die nicht bei gebiets-          Krediten mit einer ursprünglich vereinbarten Laufzeit\nansässigen Kreditinstituten gehalten werden.                      oder Kündigungsfrist von nicht mehr als zwölf Monaten\nzum Gegenstand haben,\n§§ 53 und 54                         4. Leistungen von Geldinstituten oder an Geldinstitute in\n(weggefallen)                             der Form der Kreditgewährung oder Kreditrückführung\n(einschließlich der Begründung oder Rückführung von\n2. Titel                                Guthaben).\nMeldevorsch ritten                           (3) Die Meldevorschriften der §§ 59 bis 69 bleiben un-\nnach§ 26 AWG                            berührt.\n§ 55                                                             § 56\nVermögensanlagen Gebietsansässiger                              Abgabe der Meldungen nach § 55\nin fremden Wirtschaftsgebieten\n(1) Meldepflichtig ist der Gebietsansässige, der die Lei-\n(1) Gebietsansässige haben Leistungen, die sie             stung in den Fällen des § 55 Abs. 1 erbringt oder ent-\n1. an Gebietsfremde oder für deren Rechnung an Ge-           gegennimmt.\nbietsansässige erbringen und welche die Anlage von          (2) Die Meldungen sind bis zum fünften Tage des auf\nVermögen in fremden Wirtschaftsgebieten zur Schaf-       den meldepflichtigen Vorgang folgenden Monats der Deut-\nfung dauerhafter Wirtschaftsverbindungen (Direkt-        schen Bundesbank auf dem Vordruck „Vermögensanlagen\ninvestitionen) bezwecken, oder                           Gebietsansässiger in fremden Wirtschaftsgebieten\" (An-\n2. von Gebietsfremden oder für deren Rechnung von            lage K 1) in vierfacher Ausfertigung zu erstatten. Sie sind\nGebietsansässigen entgegennehmen und welche die          bei der Landeszentralbank abzugeben, in deren Bereich\nAuflösung von Vermögen im Sinne der Nummer 1 zur         der Meldepflichtige ansässig ist. Die Deutsche Bundes-\nFolge haben,                                             bank übersendet je eine Ausfertigung der Meldungen dem\nBundesminister für Wirtschaft, dem Auswärtigen Amt und\nnach § 56 zu melden, wenn sie in folgenden Formen            der örtlich zuständigen obersten Landesbehörde für Wirt-\nvollzogen werden:\nschaft.\na) Gründung oder Erwerb sowie Auflösung oder Veräuße-\nrung von Unternehmen,                                                                   § 56a\nb) Erwerb oder Veräußerung von Beteiligungen an Un-                          Vermögen Gebietsansässiger\nternehmen,                                                              in fremden Wirtschaftsgebieten\nc) Errichtung oder Erwerb sowie Aufhebung oder Ver-             (1) Der Stand und ausgewählte Positionen der Zusam-\näußerung von Zweigniederlassungen oder Betriebs-         mensetzung folgenden Vermögens in fremden Wirt-\nstätten,                                                 schaftsgebieten sind nach § 56 b zu melden:\nd) Zuführung von Kapital zu Unternehmen, Zweignieder-        1. des Vermögens eines gebietsfremden Unternehmens,\nlassungen oder Betriebsstätten, die dem gebietsansäs-        wenn dem Gebietsansässigen mehr als zwanzig vom\nsigen Kapitalgeber gehören oder an denen er beteiligt        Hundert der Anteile oder der Stimmrechte an dem\nist, sowie Rückführung von solchem Kapital,                  Unternehmen zuzurechnen sind;\ne) Gewährung von Krediten an Unternehmen, Zweignie-          2. des Vermögens eines gebietsfremden Unternehmens,\nderlassungen oder Betriebsstätten, die dem gebiets-          wenn mehr als zwanzig vom Hundert der Anteile\nansässigen Kreditgeber oder einem von ihm abhängi-           oder Stimmrechte an diesem Unternehmen einem von\ngen Unternehmen gehören oder an denen der gebiets-           einem Gebietsansässigen abhängigen gebietsfremden\nansässige Kreditgeber oder ein von ihm abhängiges            Unternehmen zuzurechnen sind;","1960                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\n3. des Vermögens Gebietsansässiger in ihren gebiets-                                       § 57\nfremden Zweigniederlassungen und auf Dauer ange-\nVermögensanlagen Gebietsfremder\nlegten Betriebsstätten.\nim Wirtschaftsgebiet\n(2) Ein gebietsfremdes Unternehmen gilt im Sinne des        (1) Gebietsansässige haben Leistungen, die sie\nAbsatzes 1 Nr. 2 als von einem Gebietsansässigen ab-         1. von Gebietsfremden oder für deren Rechnung von\nhängig, wenn dem Gebietsansässigen mehr als fünfzig               Gebietsansässigen entgegennehmen und welche die\nvom Hundert der Anteile oder Stimmrechte an dem                   Anlage von Vermögen im Wirtschaftsgebiet zur Schaf-\ngebietsfremden Unternehmen zuzurechnen sind. Wenn                 fung dauerhafter Wirtschaftsverbindungen (Direkt-\neinem von einem Gebietsansässigen abhängigen gebiets-             investitionen) bezwecken oder\nfremden Unternehmen sämtliche Anteile oder Stimmrech-\nte an einem anderen gebietsfremden Unternehmen zuzu-         2. an Gebietsfremde oder für deren Rechnung an Ge-\nrechnen sind, so ist auch das andere gebietsfremde Unter-         bietsansässige erbringen und welche die Auflösung\nnehmen und unter denselben Voraussetzungen jedes wei-             von Vermögen im Sinne der Nummer 1 zur Folge\ntere Unternehmen im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 als von            haben,\neinem Gebietsansässigen abhängig anzusehen.                  nach § 58 zu melden, wenn sie in folgenden Formen\nvollzogen werden:\n(3) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn die Bilanz-\na) Gründung oder Erwerb sowie Auflösung oder Veräuße-\nsumme des gebietsfremden Unternehmens, an dem der\nrung von Unternehmen,\nGebietsansässige oder ein anderes von ihm abhängiges\ngebietsfremdes Unternehmen beteiligt ist, oder das Be-       b) Erwerb oder Veräußerung von Beteiligungen an Un-\ntriebsvermögen der gebietsfremden Zweigniederlassung              ternehmen,\noder Betriebsstätte des Gebietsansässigen eine Million\nDeutsche Mark nicht überschreitet. Absatz 1 findet ferner    c) Errichtung oder Erwerb sowie Aufhebung oder Ver-\ninsoweit keine Anwendung, als dem Gebietsansässigen               äußerung von Zweigniederlassungen oder Betriebs-\nUnterlagen, die er zur Erfüllung seiner Meldepflicht be-          stätten,\nnötigt, aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht     d) Zuführung von Kapital zu Unternehmen, Zweignieder-\nzugänglich sind.                                                 lassungen oder Betriebsstätten, die dem gebietsfrem-\nden Kapitalgeber gehören oder an denen er beteiligt ist,\nsowie Rückführung von solchem Kapital,\n§ 56b\ne) Gewährung von Krediten an Unternehmen, Zweignie-\nAbgabe der Meldungen nach§ 56a\nderlassungen oder Betriebsstätten, die dem gebiets-\n(1) Die Meldungen sind einmal jährlich nach dem Stand         fremden Kreditgeber oder einem von ihm abhängigen\ndes Bilanzstichtages des Meldepflichtigen oder, soweit der       Unternehmen gehören oder an denen der gebietsfrem-\nMeldepflichtige nicht bilanziert, nach dem Stand des             de Kreditgeber oder ein von ihm abhängiges Unterneh-\n31. Dezember der Deutschen Bundesbank mit dem Vor-               men beteiligt ist, sowie Rückführung solcher Kredite.\ndruck „Vermögen Gebietsansässiger in fremden Wirt-\nschaftsgebieten\" {Anlage K 3) in doppelter Ausfertigung zu     (2) Absatz 1 findet keine Anwendung auf\nerstatten. Die Deutsche Bundesbank übersendet eine           1. Leistungen, die im Einzelfall den Wert von einhundert-\nAusfertigung der Meldungen dem Bundesminister für                tausend Deutsche Mark oder den Gegenwert in auslän-\nWirtschaft.                                                      discher Währung nicht übersteigen,\n(2) Stimmt der Bilanzstichtag eines gebietsfremden Un-    2. Leistungen, die sich auf die Anlage oder Auflösung von\nternehmens, an dem der Meldepflichtige oder ein anderes           Vermögen in Unternehmen beziehen, an denen der\nvon ihm abhängiges gebietsfremdes Unternehmen betei-              Gebietsfremde oder ein von ihm abhängiges Unterneh-\nligt ist, nicht mit dem Bilanzstichtag des Meldepflichtigen       men mit nicht mehr als 20 vom Hundert der Anteile\noder, soweit der Meldepflichtige nicht bilanziert, nicht mit      beteiligt ist; das gilt auch für den Erwerb einer Beteili-\ndem 31. Dezember überein, so kann bei der Berechnung              gung, sofern der Gebietsfremde nach dem Erwerb mit\ndes Vermögens von dem diesem Zeitpunkt unmittelbar                 nicht mehr als 20 vom Hundert der Anteile an dem\nvorangegangenen Bilanzstichtag des gebietsfremden Un-             Unternehmen beteiligt ist, und für die Veräußerung\nternehmens ausgegangen werden.                                    einer Beteiligung, sofern der Gebietsfremde vor der\nVeräußerung mit nicht mehr als 20 vom Hundert der\nAnteile an dem Unternehmen beteiligt war,\n(3) Die Meldungen sind jeweils spätestens bis zum\nletzten Werktag des sechsten auf den Bilanzstichtag des       3. Leistungen, die die Gewährung oder Rückführung von\nMeldepflichtigen oder, soweit der Meldepflichtige nicht           Krediten mit einer ursprünglich vereinbarten Laufzeit\nbilanziert, des sechsten auf den 31. Dezember folgenden           oder Kündigungsfrist von nicht mehr als zwölf Monaten\nKalendermonats bei der Landeszentralbank abzugeben, in            zum Gegenstand haben,\nderen Bereich der Meldepflichtige ansässig ist.\n4. Leistungen von Geldinstituten oder an Geldinstitute in\nder Form der Kreditgewährung oder Kreditrückführung\n(4) Meldepflichtig ist der Gebietsansässige, dem das         {einschließlich der Begründung oder Rückführung von\nVermögen unmittelbar oder über ein abhängiges gebiets-           Guthaben).\nfremdes Unternehmen am Bilanzstichtag des Gebiets-\nansässigen oder, soweit er nicht bilanziert, am 31. Dezem-     (3) Die Meldevorschriften der §§ 59 bis 69 bleiben un-\nber jeweils zuzurechnen ist.                                berührt.","Nr. 64 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Dezember 1993                             1961\n§ 58                            abhängig, wenn dem Gebietsfremden oder den wirtschaft-\nlich verbundenen Gebietsfremden zusammen mehr als\nAbgabe der Meldungen nach § 57\nfünfzig vom Hundert der Anteile oder Stimmrechte an dem\n(1) Meldepflichtig ist der Gebietsansässige, der die Lei- gebietsansässigen Unternehmen zuzurechnen sind.\nstung in den Fällen des § 57 Abs. 1 entgegennimmt oder\nerbringt.\n(4) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn die Bilanz-\nsumme des gebietsansässigen Unternehmens, an dem\n(2) Die Meldungen sind bis zum fünften Tage des auf       der Gebietsfremde, die wirtschaftlich verbundenen Ge-\nden meldepflichtigen Vorgang folgenden Monats der Deut-      bietsfremden oder ein anderes von dem Gebietsfremden\nschen Bundesbank auf dem Vordruck „Vermögensanlagen          oder von den wirtschaftlich verbundenen Gebietsfremden\nGebietsfremder im Wirtschaftsgebiet\" (Anlage K 2) in vier-   abhängiges gebietsansässiges Unternehmen beteiligt\nfacher Ausfertigung zu erstatten. Im übrigen gilt § 56       sind, oder das Betriebsvermögen der gebietsansässigen\nAbs. 2 entsprechend.                                         Zweigniederlassung oder Betriebsstätte des Gebietsfrem-\nden eine Million Deutsche Mark nicht überschreitet. Ab-\n§ 58a                            satz 1 findet ferner insoweit keine Anwendung, als dem\nGebietsansässigen Unterlagen, die er zur Erfüllung seiner\nVermögen Gebietsfremder                     Meldepflicht benötigt, aus tatsächlichen oder rechtlichen\nim Wirtschaftsgebiet                     Gründen nicht zugänglich sind. Absatz 1 Nr. 1 und 2 findet\n(1) Der Stand und ausgewählte Positionen der Zusam-       keine Anwendung, wenn das gebietsansässige oder das\nmensetzung folgenden Vermögens im Wirtschaftsgebiet          abhängige gebietsansässige Unternehmen, an dem wirt-\nsind nach§ 58b zu melden:                                    schaftlich verbundene Gebietsfremde beteiligt sind, nicht\nerkennen kann, daß es sich bei den Gebietsfremden im\n1. des Vermögens eines gebietsansässigen Unterneh-           Sinne des Absatzes 2 um wirtschaftlich verbundene Ge-\nmens, wenn einem Gebietsfremden oder mehreren\nbietsfremde handelt.\nwirtschaftlich verbundenen Gebietsfremden zusammen\nmehr als zwanzig vom Hundert der Anteile oder Stimm-\nrechte an dem gebietsansässigen Unternehmen zuzu-                                    § 58b\nrechnen sind;                                                       Abgabe der Meldungen nach § 58a\n2. des Vermögens eines gebietsansässigen Unterneh-              (1) Die Meldungen sind einmal jährlich nach dem Stand\nmens, wenn mehr als zwanzig vom Hundert der Anteile      des Bilanzstichtages des Meldepflichtigen oder, soweit es\noder Stimmrechte an diesem Unternehmen einem von         sich bei dem Meldepflichtigen um eine nicht bilanzierende\neinem Gebietsfremden oder einem von mehreren wirt-       gebietsansässige Zweigniederlassung oder Betriebsstätte\nschaftlich verbundenen Gebietsfremden abhängigen         eines gebietsfremden Unternehmens handelt, nach dem\ngebietsansässigen Unternehmen zuzurechnen sind;          Stand des Bilanzstichtages des gebietsfremden Unterneh-\n3. des Vermögens Gebietsfremder in ihren gebietsansäs-       mens der Deutschen Bundesbank mit dem Vordruck „Ver-\nsigen Zweigniederlassungen und auf Dauer angelegten      mögen Gebietsfremder im Wirtschaftsgebiet\" (Anlage K 4)\nBetriebsstätten.                                         in doppelter Ausfertigung zu erstatten. Die Deutsche Bun-\ndesbank übersendet eine Ausfertigung der Meldungen\n(2) Gebietsfremde sind als wirtschaftlich verbunden im    dem Bundesminister für Wirtschaft.\nSinne des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 anzusehen, wenn sie\ngemeinsam wirtschaftliche Interessen verfolgen; dies gilt       (2) Die Meldungen sind spätestens bis zum letzten\nauch, wenn sie gemeinsam wirtschaftliche Interessen          Werktag des sechsten auf den Bilanzstichtag des Melde-\nzusammen mit Gebietsansässigen verfolgen. Als solche         pflichtigen oder, soweit es sich bei dem Meldepflichtigen\nwirtschaftlich verbundene Gebietsfremde gelten insbe-        um eine nicht bilanzierende gebietsansässige Zweignie-\nsondere:                                                     derlassung oder Betriebsstätte eines gebietsfremden Un-\nternehmens handelt, des sechsten auf den Bilanzstichtag\n1. natürliche und juristische gebietsfremde Personen, die    des gebietsfremden Unternehmens folgenden Monats bei\nsich zum Zwecke der Gründung oder des Erwerbs\nder Landeszentralbank abzugeben, in deren Bereich der\neines gebietsansässigen Unternehmens, des Erwerbs        Meldepflichtige ansässig ist.\nvon Beteiligungen an einem solchen Unternehmen\noder zur gemeinsamen Ausübung ihrer Anteilsrechte           (3) Meldepflichtig ist\nan einem solchen Unternehmen zusammengeschlos-\n1. in den Fällen des§ 58a Abs. 1 Nr. 1 das gebietsansäs-\nsen haben; ferner natürliche und juristische gebiets-\nsige Unternehmen,\nfremde Personen, die gemeinsam wirtschaftliche Inter-\nessen verfolgen, indem sie an einem oder mehreren        2. in den Fällen des§ 58a Abs. 1 Nr. 2 das abhängige\nUnternehmen Beteiligungen halten;                            gebietsansässige Unternehmen,\n2. natürliche gebietsfremde Personen, die miteinander        3. in den Fällen des§ 58a Abs. 1 Nr. 3 die gebietsansäs-\nverheiratet oder in gerader Linie verwandt, verschwä-        sige Zweigniederlassung oder Betriebsstätte.\ngert oder durch Adoption verbunden oder in der Seiten-\nlinie bis zum dritten Grade verwandt oder bis zum                                    § 58c\nzweiten Grade verschwägert sind, oder\nAusnahmen\n3. juristische gebietsfremde Personen, die im Sinne des\nDie Deutsche Bundesbank kann für einzelne Melde-\n§ 15 des Aktiengesetzes miteinander verbunden sind.\npflichtige oder für Gruppen von Meldepflichtigen verein-\n(3) Ein gebietsansässiges Unternehmen gilt im Sinne       fachte Meldungen oder Abweichungen von Meldefristen\ndes Absatzes 1 Nr. 2 als von einem Gebietsfremden oder       oder Vordrucken zulassen oder einzelne Meldepflichtige\nvon mehreren wirtschaftlich verbundenen Gebietsfremden       oder Gruppen von Meldepflichtigen befristet oder widerruf-","1962                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\nlieh von einer Meldepflicht freistellen, soweit dafür beson-      (2) Eingehende und ausgehende Zahlungen außerhalb\ndere Gründe vorliegen oder der Zweck der Meldevorschrif-      des Warenverkehrs, die durch Gebietsansässige, ausge-\nten nicht beeinträchtigt wird.                                nommen Geldinstitute, über ein Konto bei einem gebiets-\nfremden Geldinstitut entgegengenommen oder geleistet\nwerden, sind in doppelter Ausfertigung zu melden, und\nKapitel VII                          zwar\nZahlungsverkehr\n1. eingehende Zahlungen mit dem Vordruck „Auslands-\nkontenmeldung (Eingänge)\" (Anlage Z 2),\n1. Titel\nBeschränkungen                         2. ausgehende Zahlungen mit dem Vordruck „Auslands-\nkontenmeldung (Ausgänge)\" (Anlage Z 3).\n(weggefallen)\n(3) Eingehende und ausgehende Zahlungen, die nicht\nnach den Absätzen 1 und 2 gemeldet werden müssen,\n2. Titel\nsind mit dem Vordruck „Zahlungen im Außenwirtschafts-\nM el devo rsc h riften                      verkehr'' (Anlage Z 4) in doppelter Ausfertigung zu melden.\nnach§ 26 AWG                            Für den Warenverkehr und für den übrigen Außenwirt-\nschaftsverkehr sind getrennte Meldungen einzureichen.\n1. Untertitel\nAllgemeine Vorschriften                        (4) In den Meldungen sind die Kennzahlen des Lei-\nstungsverzeichnisses (Anlage LV) anzugeben.\n§ 59\n(5) Bei abgabenbegünstigten Lieferungen und Leistun-\nMeldung von Zahlungen                       gen an im Wirtschaftsgebiet stationierte ausländische\n(1) Gebietsansässige haben Zahlungen, die sie              Truppen sowie an das zivile Gefolge kann abweichend von\nAbsatz 3 Satz 1 die Meldung auch durch Abgabe einer\n1. von Gebietsfremden oder für deren Rechnung von              Durchschrift der Empfangsbestätigung der Truppen oder\nGebietsansässigen entgegennehmen (eingehende             des zivilen Gefolges nach dem auf Grund der Abgabenvor-\nZahlungen) oder                                          schriften vorgeschriebenen Muster erstattet werden.\n2. an Gebietsfremde oder für deren Rechnung an Ge-\nbietsansässige leisten (ausgehende Zahlungen),\nzu melden.                                                                                  § 61\nMeldefrist\n(2) Absatz 1 findet keine Anwendung auf\nDie Meldungen sind abzugeben\n1. Zahlungen, die den Betrag von fünftausend Deutsche\n1. bei Zahlungen nach § 60 Abs. 1 mit der Erteilung des\nMark oder den Gegenwert in ausländischer Währung\nnicht übersteigen,                                            Auftrages an das Geldinstitut oder die Postanstalt; der\nAuftraggeber kann die für die Deutsche Bundesbank\nbestimmte Ausfertigung des Zahlungsauftrages bei der\n2. Ausfuhrerlöse,\nErteilung des Auftrages auch in verschlossenem Um-\nschlag, auf dem sein Name und seine Anschrift als\n3. Zahlungen, die die Gewährung, Aufnahme oder Rück-                Absender angegeben sind, zur Weiterleitung an die\nzahlung von Krediten (einschließlich der Begründung           Deutsche Bundesbank abgeben; in diesem Falle brau-\nund Rückzahlung von Guthaben bei Geldinstituten) mit          chen· in der für das Geldinstitut oder die Postanstalt\neiner ursprünglich vereinbarten Laufzeit oder Kündi-          bestimmten Ausfertigung die statistischen Angaben\ngungsfrist von nicht mehr als zwölf Monaten zum Ge-           und in der für die Deutsche Bundesbank bestimmten\ngenstand haben.                                               Ausfertigung die zahlungsverkehrstechnischen Anga-\nben nicht ausgefüllt zu werden;\n4. (weggefallen)\n2. bei Zahlungen nach § 60 Abs. 2\n(3) Zahlung im Sinne dieses Kapitels ist auch die Auf-\nrechnung und die Verrechnung. Als Zahlung gilt ferner das           a) von Kontoinhabern, die im Handels- oder Genos-\nEinbringen von Sachen und Rechten in Unternehmen,                      senschaftsregister eingetragen sind, monatlich bis\nZweigniederlassungen und Betriebsstätten.                              zum siebenten Tage des auf die Leistung oder Ent-\ngegennahme der Zahlungen folgenden Monats,\n§ 60                                  b) in den übrigen Fällen halbjährlich bis zum zehnten\nTage des auf den Ablauf des Kalenderhalbjahres\nForm der Meldung\nfolgenden Monats;\n(1) Ausgehende Zahlungen, die über ein gebietsansäs-\nsiges Geldinstitut oder eine Postanstalt im Wirtschafts-       3. bei Zahlungen nach § 60 Abs. 3 bis zum siebenten_\ngebiet geleistet werden, sind mit dem Vordruck „Zahlungs-           Tage des auf die Leistung oder Entgegennahme der\nauftrag im Außenwirtschaftsverkehr'' (Anlage Z 1) zu                Zahlungen folgenden Monats; Sammelmeldungen sind\nmelden.                                                             zulässig.","Nr. 64 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Dezember 1993                                        1963\n§ 62*)                                                                  § 64\nMeldung                                                               Ausnahmen\nvon Forderungen und Verbindlichkeiten\n§ 58 c gilt entsprechend.\n(1) Gebietsansässige, ausgenommen Geldinstitute, ha-\nben ihre Forderungen und Verbindlichkeiten gegenüber                                                  2. Untertitel\nGebietsfremden zu melden, wenn diese Forderungen oder\nVerbindlichkeiten bei Ablauf eines Monats jeweils zusam-                                    Ergänzende Meldevorschriften\nmengerechnet mehr als fünfhunderttausend Deutsche\nMark betragen.                                                                                            § 65\n(2) Die Forderungen und Verbindlichkeiten sind jeweils                                            (weggefallen)\nmonatlich bis zum zehnten Tage des folgenden Monats\nnach dem Stand des letzten Werktages des Vormonats                                                        § 66\nmit dem Vordruck „Forderungen und Verbindlichkeiten\nZahlungen im Transithandel\naus Finanzbeziehungen mit Gebietsfremden\" (Anlage Z 5\nBlatt 1 und Blatt 2) in doppelter Ausfertigung zu melden,                       (1) Für Zahlungen im Transithandel gelten die §§ 59\nsofern nicht Absatz 3 etwas anderes vorschreibt.                            bis 61, 63 und 64. Ist die Ware bei Abgabe der Meldung\n(3) Forderungen und Verbindlichkeiten aus dem Waren-                     bereits an einen Gebietsfremden weiter veräußert, so ist\nund Dienstleistungsverkehr mit Gebietsfremden ein-                          der Zahlungseingang zusammen mit dem Zahlungsaus-\nschließlich der geleisteten und entgegengenommenen An-                      gang zu melden. Ist die Zahlung des gebietsfremden Er-\nzahlungen sind jeweils monatlich bis zum zwanzigsten                        werbers im Zeitpunkt des Zahlungsausgangs noch nicht\nTage des folgenden Monats nach dem Stand des letzten                        eingegangen, so ist der vereinbarte Betrag der Zahlung zu\nWerktages des Vormonats mit dem Vordruck „Forderun-                         melden.\ngen und Verbindlichkeiten gegenüber Gebietsfremden aus                         (2) Wer eine ausgehende Zahlung im Transithandel\ndem Waren- und Dienstleistungsverkehr\" (Anlage Z 5a) in                     gemeldet hat und die Transithandelsware danach einfuhr-\ndoppelter Ausfertigung zu melden.                                           rechtlich abfertigen läßt, hat dies formlos bis zum zehnten\n(4) Entfällt für einen Gebietsansässigen, der für einen                  Tage des auf die Einfuhrabfertigung folgenden Monats\nvorangegangenen Meldestichtag meldepflichtig war, we-                       unter Angabe des gemeldeten Betrages und des Zeitpunk-\ngen Unterschreitens der in Absatz 1 genannten Betrags-                      tes der Zahlung mit dem Zusatz „Umstellung von Transit-\ngrenze die Meldepflicht, so hat er dies bis zum zwanzig-                    handel auf Wareneinfuhr\" zu melden.\nsten Tage des darauf folgenden Monats der Meldestelle\n(3) Wer eine ausgehende Zahlung für eine Wareneinfuhr\nschriftlich anzuzeigen.\ngemeldet hat und die Ware danach an einen Gebietsfrem-\n§ 63                                     den veräußert, ohne daß diese einfuhrrechtlich abgefertigt\nworden ist, hat dies formlos bis zum zehnten Tage des auf\nMeldestellen\ndie Veräußerung folgenden Monats unter Angabe des\n(1) Die nach den §§ 59 und 62 vorgeschriebenen Mel-                       gemeldeten Betrages mit dem Zusatz „Umstellung von\ndungen sind der Deutschen Bundesbank zu erstatten. Sie                       Wareneinfuhr auf Transithandel\" zu melden.\nsind bei der Landeszentralbank, Hauptstelle oder Zweig-\n(4) In den Fällen der Absätze 2 und 3 sind ferner die\nstelle, abzugeben, in deren Bereich der Meldepflichtige\nBenennung der Ware, die Nummer des Warenverzeichnis-\nansässig ist.\nses für die Außenhandelsstatistik, das Einkaufsland und\n(2) In den Fällen des § 60 Abs. 1 ist die Meldung bei dem                 die Währung, in der die Zahlung geleistet worden ist,\nbeauftragten Geldinstitut oder der beauftragten Post-                        anzugeben.\nanstalt zur Weiterleitung an die Deutsche Bundesbank\nabzugeben.                                                                      (5) Die Meldungen sind der Deutschen Bundesbank zu\nerstatten. Sie sind bei der Landeszentralbank, Hauptstelle\n*) Gemäß Artikel 1 Nr. 8 in Verbindung mit Artikel 4 Satz 1 der Dreißigsten\nVerordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung vom 26. Ok-\noder Zweigstelle, abzugeben, in deren Bereich der Melde-\ntober 1993 (BGBI. 1 S. 1778) wird ab dem 1. Juli 1994 § 62 wie folgt      pflichtige ansässig ist.\ngeändert:\na) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:\n§ 67\n,,(2) Die Forderungen und Verbindlichkeiten gegenüber gebietsfrem-\nden Geldinstituten sind jeweils monatlich bis zum zehnten Tage des            Zahlungen der Seeschiffahrtsunternehmen\nfolgenden Monats nach dem Stand des letzten Werktages des Vor-\nmonats in doppelter Ausfertigung mit dem Vordruck „Forderungen\nund Verbindlichkeiten aus Finanzbeziehungen mit gebietsfremden           Gebietsansässige, die ein Seeschiffahrtsunternehmen\nGeldinstituten\" (Anlage Z 5) zu melden.\"                              betreiben, haben abweichend von den §§ 59 bis 61 Zah-\nb) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:                                       lungen, die sie im Zusammenhang mit dem Betrieb der\n,,(3) Forderungen und Verbindlichkeiten gegenüber sonstigen Ge-      Seeschiffahrt entgegennehmen oder leisten, mit dem Vor-\nbietsfremden sind jeweils monatlich bis zum zwanzigsten Tage des\nfolgenden Monats nach dem Stand des letzten Werktages des Vor-        druck „Einnahmen und Ausgaben der Seeschiffahrt\" (An-\nmonats in doppelter Ausfertigung mit den Vordrucken „Forderungen      lage Z 8) monatlich bis zum siebenten Tage des auf die\nund Verbindlichkeiten aus Finanzbeziehungen mit gebietsfremden\nNichtbanken\" (Anlage Z 5a Blatt 1) und „Forderungen und Verbind-\nZahlung folgenden Monats der zuständigen Landeszen-\nlichkeiten gegenüber Gebietsfremden aus dem Waren- und Dienst-        tralbank in dreifacher Ausfertigung zu melden. Die Landes-\nleistungsverkehr\" (Anlage Z 5a Blatt 2) zu melden.\"                   zentralbank übersendet eine Ausfertigung der zuständigen\nc) Nach Absatz 3 wird folgender neuer Absatz 4 eingefügt:                obersten Landesbehörde für Wirtschaft.\n,,(4) Für die Meldungen können an Stelle der in Absatz 2 und 3\ngenannten Vordrucke auch Magnetdatenträger (Disketten) verwendet\nwerden. Hierbei sind die von der Meldestelle erlassenen Formatvor-                                  § 68\nschriften zu beachten.\"\nd) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.                                                          (weggefallen)","1964                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\n3. Untertitel                           folgenden Monats. Zinsen und zinsähnliche Erträge\nMeldevorschriften für Geldinstitute                   und Aufwendungen im Kontokorrent- und Sparverkehr,\neinschließlich Zinsen auf Sparbriefe und Namens-\nSparschuldverschreibungen, brauchen nur halbjährlich\n§ 69                                bis zum dreißigsten Tage nach Ablauf eines Kalender-\nMeldungen der Geldinstitute                       halbjahres gemeldet zu werden.\n(1) Soweit Zahlungen nach Absatz 2 zu melden sind,            (6) Die Meldungen sind der Deutschen Bundesbank zu\nfinden die §§ 59 bis 63 keine Anwendung.                     erstatten. Sie sind bei der Landeszentralbank, Hauptstelle\noder Zweigstelle, abzugeben, in deren Bereich der Melde-\n(2) Gebietsansässige Geldinstitute haben zu melden\npflichtige ansässig ist.\n1. eingehende und ausgehende Zahlungen für die Ver-\näußerung oder den Erwerb von Wertpapieren, die das\nGeldinstitut für eigene oder fremde Rechnung an Ge-                                Kapitel VII a\nbietsfremde verkauft oder von Gebietsfremden kauft,\nsowie ausgehende Zahlungen, die das Geldinstitut im                      Besondere Beschränkungen\nZusammenhang mit der Einlösung inländischer Wert-                           gegen Irak und Kuwait\npapiere leistet, mit dem Vordruck „Wertpapiergeschäfte\nim Außenwirtschaftsverkehr\" (Anlage Z 10) in doppelter                                 § 69a\nAusfertigung; statt dieses Vordrucks kann eine Durch-\nschrift der Wertpapierabrechnung des Geldinstituts ein-                         Beschränkungen\ngereicht werden, wenn sie die im Vordruck vorgesehe-                  der Europäischen Gemeinschaften\nnen Angaben enthält;                                                     auf Grund der Resolution 661\ndes Sicherheitsrates der Vereinten Nationen\n2. Zins- und Dividendenzahlungen an Gebietsfremde auf                (Kapitel VII der Charta) vom 6. August 1990\ninländische Wertpapiere, die sie im Auftrag eines Ge-\nbietsfremden einziehen, mit dem Vordruck „Wertpapier-        Zur Gewährleistung der Straf- und Bußgeldbewehrung\nErträge im Außenwirtschaftsverkehr'' (Anlage Z 11 );     entsprechender Verbote der Europäischen Gemeinschaf-\nten sind verboten:\n3. eingehende und ausgehende Zahlungen für Zinsen\nund zinsähnliche Erträge und Aufwendungen (aus-             (1)\ngenommen Wertpapierzinsen), die sie für eigene Rech-\n1 . Die Einfuhr aller Erzeugnisse mit Ursprung in oder\nnung von Gebietsfremden entgegennehmen oder an\nHerkunft aus Irak oder Kuwait,\nGebietsfremde leisten, mit den Vordrucken „Zinsein-\nnahmen und zinsähnliche Erträge im Außenwirtschafts-     2. die Ausfuhr in diese Länder aller Erzeugnisse mit Ur-\nverkehr (ohne Wertpapierzinsen)\" (Anlage Z 14) und            sprung in oder Herkunft aus der Gemeinschaft.\n„Zinsausgaben und zinsähnliche Aufwendungen im\n(2) Die folgenden Tätigkeiten im Geltungsbereich dieser\nAußenwirtschaftsverkehr (ohne Wertpapierzinsen)\"\nVerordnung oder durch ein Schiff oder Luftfahrzeug, das\n(Anlage Z 15);\nberechtigt ist, die Bundesflagge oder das Staatszugehörig-\n4. im Zusammenhang mit dem Reiseverkehr und der Per-         keitszeichen der Bundesrepublik Deutschland zu führen,\nsonenbeförderung                                         sowie jedem Deutschen im Sinne des § 69 d:\na) eingehende Zahlungen einschließlich des Gegen-        1. jegliche Handelstätigkeit oder jegliches Handelsge-\nwertes der in fremde Wirtschaftsgebiete versandten        schäft, einschließlich jeglicher Tätigkeit im Zusammen-\nauf Deutsche Mark lautenden Noten und Münzen              hang mit bereits geschlossenen oder teilweise erfüllten\nmit dem Vordruck „Zahlungseingänge im aktiven             Geschäften, die das Ziel oder die Wirkung haben, die\nReiseverkehr'' (Anlage Z 12),                             Ausfuhr jeglichen Erzeugnisses mit Ursprung in oder\nb) ausgehende Zahlungen einschließlich des Gegen-             Herkunft aus Irak oder Kuwait zu fördern,\nwertes der aus fremden Wirtschaftsgebieten einge-    2. der Verkauf oder die Lieferung jeglichen Erzeugnisses\ngangenen auf Deutsche Mark lautenden Noten und            gleich welchen Ursprungs und welcher Herkunft\nMünzen mit dem Vordruck „Zahlungsausgänge im\na) an jegliche natürliche und juristische Person in Irak\npassiven Reiseverkehr'' (Anlage Z 13).\noder in Kuwait,\n(3). Absatz 2 Nr. 1 und 3 findet keine Anwengung auf           b) an jegliche sonstige natürliche oder juristische Per-\nZahlungen, die den Betrag von fünftausend Deutsche                    son zum Zwecke jeglicher Handelstätigkeit auf oder\nMark oder den Gegenwert in ausländischer Währung nicht                ausgehend von dem Gebiet Iraks oder Kuwaits\nübersteigen.\n3. jegliche Tätigkeit, die das Ziel oder die Wirkung haben,\n(4) Bei Meldungen nach Absatz 2 Nr. 1 sind die Kenn-           diese Verkäufe oder diese Lieferungen zu fördern.\nzahlen des Leistungsverzeichnisses (Anlage LV) anzu-\ngeben.                                                          (3) Absatz 1 Nr. 1 und Absatz 2 Nr. 1 stehen der\nVerbringung folgender Erzeugnisse in den Geltungsbe-\n(5) Es sind zu erstatten                                  reich dieser Verordnung nicht entgegen:\n1. Meldungen nach Absatz 2 Nr. 1, 2 und 4 monatlich bis      a) Erzeugnisse mit Ursprung in oder Herkunft aus Irak\nzum fünften Tage des auf den meldepflichtigen Vor-            oder Kuwait, die vor dem 7. August 1990 ausgeführt\ngang folgenden Monats,                                        worden sind;\n2. Meldungen nach Absatz 2 Nr. 3 monatlich bis zum           b) Erzeugnisse mit Ursprung in Irak, deren Einfuhr durch\nsiebenten Tage des auf den meldepflichtigen Vorgang           den vom Sicherheitsrat der Vereinten Nationen auf","Nr. 64 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Dezember 1993                                         1965\nGrund seiner Resolution 661 (1990) 1 ) eingesetzten                      alle die Förderung der Wirtschaft von Irak oder Kuwait\nSanktionsausschuß gemäß § 23 der Resolution 687                          bezweckenden oder bewirkenden anderen Dienstleistun-\n( 1991 ) 2 ) genehmigt worden ist.                                       gen als Finanzdienstleistungen\nDie Einfuhr von Erzeugnissen gemäß Buchstabe b bedarf                          a) zum Zwecke jeglicher in Irak oder Kuwait oder von\nder Genehmigung. Die Einfuhrgenehmigung ist auf einem                                diesen Ländern aus betriebenen Wirtschaftstätigkeit\nVordruck nach Anlage E 3 zu beantragen und zu erteilen.                              oder\nAntragsberechtigt ist nur der Einführer.\nb) an eine der folgenden Personen:\n- jedwede natürliche Person in Irak oder Kuwait,\n(4) Absatz 1 Nr. 2 und Absatz 2 Nr. 2 gelten nicht für die\nfolgenden Erzeugnisse:                                                               - jedwede nach den Rechtsvorschriften von Irak oder\nKuwait gebildete oder eingetragene juristische Per-\na) alle Erzeugnisse, die ausschließlich für medizinische                                son,\nZwecke bestimmt sind;\n- jedwede Einrichtung, die innerhalb oder außerhalb\nb) Nahrungsmittel, soweit sie dem mit der Resolution des                                von Irak oder Kuwait eine Wirtschaftstätigkeit ausübt\nSicherheitsrates Nr. 661 (1990) eingesetzten Sank-                               und von Personen oder Einrichtungen kontrolliert\ntionsausschuß gemeldet worden sind;                                              wird, die in Irak oder Kuwait ansässig sind oder nach\nc) Güter und Lieferungen für die notwendigsten Bedürf-                                  den Rechtsvorschriften eines dieser Länder gebildet\nnisse der Zivilbevölkerung, soweit sie durch den unter                           oder eingetragen wurden.\nBuchstabe b genannten Ausschuß des Sicherheits-                          Das Verbot gilt nicht für Dienstleistungen der Post und\nrates in dem vereinfachten und beschleunigten „Kein-                     Telekommunikation sowie medizinische Dienstleistungen,\nEinwand\"-Verfahren entsprechend der Resolution 687                       die für den Betrieb bestehender Krankenhäuser notwendig\n3\n(1991) ) genehmigt worden sind.                                          sind, sowie für andere Dienstleistungen als Finanzdienst-\nDie Ausfuhr der genannten Erzeugnisse bedarf der Ge-                            leistungen, die auf Verträge oder Vertragszusätze zu-\nnehmigung. Die Ausfuhrgenehmigung ist auf dem hierfür                           rückgehen, welche vor Inkrafttreten des in den Absätzen 1\nvorgesehenen Vordruck zu beantragen und zu erteilen.                            und 2 enthaltenen Verbots abgeschlossen wurden und mit\nAntragsberechtigt ist nur der Ausführer.                                        deren Ausführung vor diesem Zeitpunkt begonnen wurde.\nDarüber hinaus gilt das Verbot nicht für andere Dienst-\nleistungen als Finanzdienstleistungen, die notwendiger-\n(5) Unbeschadet der in den Absätzen 1 und 2 festgeleg-\nweise in Zusammenhang stehen mit den Erzeugnissen,\nten Verbote sind folgende Tätigkeiten im Geltungsbereich\ndie Absatz 3 Buchstabe b unterfallen, oder dem Gebrauch\ndieser Verordnung, einschließlich des Luftraums, oder\nder in Absatz 4 genannten Erzeugnisse.\nausgehend von dem Geltungsbereich dieser Verordnung\noder durch ein Schiff oder Luftfahrzeug, das berechtigt ist,                         (6) Absatz 2 Nr. 2 und Absatz 5 stehen Handelsgeschäf-\ndie Bundesflagge oder das Staatszugehörigkeitszeichen                            ten und anderen Dienstleistungen als Finanzdienstleistun-\nder Bundesrepublik Deutschland zu führen, verboten und                           gen nicht entgegen, die außerhalb des Staatsgebiets von\njedem deutschen Staatsangehörigen untersagt:                                     Irak oder Kuwait mit Einrichtungen kuwaitischen Rechts\ndurchgeführt werden, die von der rechtmäßigen Regierung\n') § 6 der Resolution 661 (1990) des Sicherheitsrates der Vereinten Natio-      des Staates Kuwait kontrolliert und anerkannt werden.\nnen lautet: Der Sicherheitsrat „beschließt, gemäß Regel 28 der vorläufi-\ngen Geschäftsordnung des Sicherheitsrats einen aus sämtlichen Rats-\nmitgliedern bestehenden Ausschuß des Sicherheitsrats einzusetzen, mit                                    § 69b\ndem Auftrag, die nachstehenden Aufgaben wahrzunehmen, dem Rat                        Beschränkungen nach § 7 Abs. 1 AWG\nBericht zu erstatten und Bemerkungen und Empfehlungen dazu vor-\nzulegen:                                                                                  auf Grund der Resolution 661\na) Prüfung der vom Generalsekretär vorzulegenden Berichte über den\ndes Sicherheitsrates der Vereinten Nationen\nStand der Durchführung dieser Resolution;                                     (Kapitel VII der Charta) vom 6. August 1990\nb) Einholung weiterer Informationen von allen Staaten über die von\nihnen ergriffenen Maßnahmen zur wirksamen Durchführung der Be-\nDie Durchfuhr von Waren durch das Wirtschaftsgebiet\nstimmungen dieser Resolution.\"                                          ist verboten, wenn Empfangsland, Versendungs- oder Ur-\n2\n)   § 23 der Resolution 687 (1991) des Sicherheitsrates der Vereinten          sprungsland der Irak oder Kuwait ist. Satz 1 gilt nicht für\nNationen lautet: Der Sicherheitsrat „beschließt, daß der Sicherheitsrats- die in§ 69a Abs. 3 und Abs. 4 genannten Erzeugnisse.\nausschuß gemäß Resolution 661 (1990) bis zu einer Beschlußfassung\ndurch den Sicherheitsrat nach Ziffer 22 bevollmächtigt ist, Ausnahmen\nvon dem Verbot der Einfuhr aus Irak stammender Rohstoffe und Erzeug-                                      § 69c\nnisse zu genehmigen, soweit dies notwendig ist, um sicherzustellen, daß\nauf irakischer Seite ausreichende Finanzmittel zur Durchführung der in                Beschränkung nach § 7 Abs. 1 AWG\nZiffer 20 genannten Aktivitäten vorhanden sind.\"\n3\nDie Weitergabe der in § 45 Abs. 2 genannten Kenntnis-\n)  § 20 der Resolution 687 (1991) des Sicherheitsrates der Vereinten\nNationen lautet: Der Sicherheitsrat „beschließt, mit sofortiger Wirkung,\nse an Gebietsfremde, die in Irak oder Kuwait ansässig\ndaß das in Resolution 661 (1990) enthaltene Verbot des Verkaufs und         sind, ist verboten.\nder Lieferung von Rohstoffen und Erzeugnissen an Irak, mit Ausnahme\nvon Medikamenten und medizinischen Lieferungen, und das Verbot                                            § 69d\ndiesbezüglicher Finanztransaktionen weder Anwendung findet auf Nah-\nrungsmittel, die dem Sicherheitsratsausschuß gemäß Resolution 661                Beschränkungen nach§ 7 Abs. 1 und 3 AWG\n(1990) zur Situation zwischen Irak und Kuwait notifiziert werden, noch,\nvorbehaltlich der Zustimmung des Ausschusses nach dem vereinfach-              Dienstleistungen Deutscher in Irak oder Kuwait sind\nten und beschleunigten „Kein-Einwand\"-Ver1ahren, auf Güter und Ver-         verboten, wenn sich die Dienstleistungen auf Waren und\nsorgungsgegenstände zur Deckung ziviler Grundbedür1nisse, wie sie im        sonstige Gegenstände nach § 7 Abs. 2 Nr. 1 AWG ein-\nBericht des Generalsekretärs vom 20. März 1991 und in weiteren Ermitt-\nlungen des humanitären Bedarts durch den Ausschuß festgestellt wer-        schließlich ihrer Entwicklung und Herstellung beziehen\nden.\"                                                                       und wenn der Deutsche","1966                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\n1. Inhaber eines Personaldokumentes der Bundesrepu-                von Waffen, Munition, militärischen Fahrzeugen und\nblik Deutschland ist oder                                      Ausrüstungsgegenständen hierfür und paramilitäri-\n2. verpflichtet wäre, einen Personalausweis zu besitzen,           scher Polizeiausrüstung; ebenso die Lieferung jeder Art\nfalls er eine Wohnung im Geltungsbereich dieses Ge-            von Ausrüstung, von Nachschub und der Abschluß von\nsetzes hätte.                                                  Lizenzabkommen für die Herstellung oder die Wartung\nder genannten Waren,\n§ 69e\n3. Dienstleistungen, die sich auf technische Beratung,\nBeschränkungen nach § 7 Abs. 1 AWG                       Unterstützung oder Ausbildung im Hinblick auf die Lie-\nauf Grund der Resolution 661                       ferung, Herstellung, Wartung oder den Gebrauch der in\ndes Sicherheitsrates der Vereinten Nationen                 Nummer 2 genannten Gegenstände beziehen,\n(Kapitel VII der Charta) vom 6. August 1990\n4. Rechtsgeschäfte und Handlungen der libyschen Luft-\n(1) Die Leistung von Zahlungen oder die Übertragung            verkehrsgesellschaft· im Außenwirtschaftsverkehr.\nvon Vermögenswerten durch Gebietsansässige im Zu-\nsammenhang mit nach § 69 a verbotenen Handelsge-                 (2) Absatz 1 Nr. 2 und 3 gilt entsprechend für Tätigkeiten\nschäften an Gebietsfremde, die in Irak oder Kuwait ansäs-     Deutscher im Sinne des § 69 d im Ausland.\nsig sind, ist verboten.\n(2) Sonstige Zahlungen oder die Übertragung sonstiger                              Kapitel VII c\nVermögenswerte durch Gebietsansässige\nBesondere Beschränkungen\na) an Irak oder Kuwait,\ngegen Serbien und Montenegro\nb) an amtliche Stellen in Irak oder Kuwait oder deren\nBeauftragte,\n§ 69h\nc) an Gebietsfremde in Irak oder Kuwait,\nBeschränkungen\nd) an Gebietsfremde, wenn die Zahlungen oder Übertra-                     der Europäischen Gemeinschaften\ngungen für Irak oder Kuwait, amtliche Stellen in Irak                    auf Grund der Resolutionen\noder Kuwait oder deren Beauftragte oder für Unterneh-               757 (1992), 787 (1992) und 820 (1993)\nmen mit Sitz in Irak oder Kuwait bestimmt sind, auch            des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen\nwenn die Zahlungen oder Übertragungen nicht in Irak                         (Kapitel VII der Charta)\noder Kuwait selbst erfolgen,\n(1) Zur Gewährleistung der Strafbewehrung entspre-\nbedürfen der Genehmigung.                                     chender Verbote der Europäischen Gemeinschaften sind\nverboten\n§ 69f\n1. das Verbringen von Erzeugnissen und Waren aller Art\nAufhebung des Embargos gegen Kuwait                      mit Ursprung in der, mit Herkunft aus der oder nach\nDurchfuhr durch die Bundesrepublik Jugoslawien (Ser-\nDie in den §§ 38, 52 und 69 a bis 69 e enthaltenen\nbien und Montenegro) in das Wirtschaftsgebiet,\nBeschränkungen gegen Irak und Kuwait gelten ab 2. März\n1991 nicht mehr gegen Kuwait.                                 2. die Ausfuhr in oder die Durchfuhr durch die Bundes-\nrepublik Jugoslawien (Serbien und Montenegro) von\nErzeugnissen und Waren aller Art mit Ursprung in dem,\nmit Herkunft aus dem oder nach Durchfuhr durch das\nKapitel VII b                            Wirtschaftsgebiet,\nBesondere Beschränkungen gegen Libyen                  3. das Befahren des Küstenmeers der Bundesrepublik\nauf Grund der Resolution 748 (1992)                     Jugoslawien (Serbien und Montenegro) im kommerziel-\ndes Sicherheitsrates der Vereinten Nationen                 len Seeverkehr,\n(Kapitel VII der Charta) vom 31. März 1992              4. alle Tätigkeiten, die eine unmittelbare oder mittelbare\nFörderung der unter der Nummer 1, 2 oder 3 genann-\n§ 69g                                 ten Handlungen bezwecken oder bewirken,\nBeschränkung nach§ 7 Abs. 1 und 3 AWG                 5. die Erbringung nichtfinanzieller Dienstleistungen an\nnatürliche oder juristische Personen für die Zwecke\n(1) Folgende Tätigkeiten sind verboten:                        von Geschäftsvorgängen in der Bundesrepublik Jugo-\n1. die Lieferung von Luftfahrzeugen oder Bestandteilen            slawien (Serbien und Montenegro).\nvon Luftfahrzeugen nach Libyen; Dienstleistungen für\n(2) Die Verbote nach Absatz 1 gelten nicht für\ndie Entwicklung, Herstellung, Montage oder Wartung\nlibyscher Luftfahrzeuge oder von Bestandteilen liby-      1. die Ausfuhr aus dem Wirtschaftsgebiet von Gütern des\nscher Luftfahrzeuge; die Bescheinigung der Lufttüchtig-       medizinischen Bedarfs und von Nahrungsmitteln in die\nkeit für libysche Luftfahrzeuge; Zahlungen auf Grund          Bundesrepublik Jugoslawien {Serbien und Montene-\nneuer Ansprüche aus bestehenden Versicherungsver-             gro) nach vorheriger Mitteilung an den gemäß der Re-\nträgen oder der Abschluß neuer Direktversicherungs-           solution 724 (1991) des Sicherheitsrates der Vereinten\nverträge für libysche Luftfahrzeuge,                          Nationen eingesetzten Ausschuß und die Durchfuhr\nsolcher Güter durch das Wirtschaftsgebiet, soweit sie\n2. die Lieferung von Rüstungsmaterial und damit im Zu-            dem Ausschuß notifiziert worden sind. Die Ausfuhr\nsammenhang stehender Waren aller Art sowie Ersatz-            dieser Erzeugnisse und Waren bedarf einer Genehmi-\nteilen, einschließlich des Verkaufs oder der Lieferung        gung durch die zuständige deutsche Behörde. Diese ist","Nr. 64 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Dezember 1993                               1967\nauf dem hierfür vorgesehenen Vordruck zu beantragen.     Bundesrepublik Deutschland unterstehenden Luftfahrzeu-\nAntragsberechtigt ist nur der Ausführer,                 gen und Schiffen sowie für Tätigkeiten Deutscher im Aus-\n2. die Ausfuhr aus dem Wirtschaftsgebiet von humanitä-       land. Sie gelten ungeachtet der Rechte und Verpflichtun-\nren Bedarfsgütern in die Bundesrepublik Jugoslawien      gen aus internationalen Übereinkünften oder aus Verträ-\n(Serbien und Montenegro) nach Genehmigung durch          gen, die vor dem 31. Mai 1992 geschlossen worden sind,\nden in Nummer 1 genannten Ausschuß, die von Fall zu      oder aus vor diesem Zeitpunkt erteilten Lizenzen oder\nFall nach dem „Unbedenklichkeitsverfahren\" erteilt       Genehmigungen.\nwird, und die Durchfuhr solcher Güter durch das Wirt-       (5) Die Beschränkungen gelten nicht für Tätigkeiten\nschaftsgebiet, soweit sie auf Antrag von dem Ausschuß    im Rahmen der Schutztruppe der Vereinten Nationen\ngenehmigt worden ist. Die Ausfuhr der genannten          (UNPROFOR), der Konferenz über das ehemalige Jugo-\nErzeugnisse und Waren bedarf einer Genehmigung           slawien und der Überwachungsmission der Europäischen\ndurch die zuständige deutsche Behörde. Diese ist auf     Gemeinschaften.\ndem hierfür vorgesehenen Vordruck zu beantragen.\nAntragsberechtigt ist nur der Ausführer,                    (6) § 18 ist anzuwenden.\n3. das Verbringen in das Wirtschaftsgebiet von Erzeug-\nnissen und Waren aus oder mit Ursprung in der Bun-\ndesrepublik Jugoslawien (Serbien und Montenegro),                                   § 69i\ndie vor dem 31. Mai 1992 aus dieser Republik ausge-                           Beschränkungen\nführt worden sind, sowie von Erzeugnissen und Waren,                der Europäischen Gemeinschaften\nderen rechtmäßige Durchfuhr durch diese Republik vor               auf Grund der Resolution 820 (1993)\ndem 26. April 1993 begonnen hat,                               des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen\n4. die Durchfuhr durch die Bundesrepublik Jugoslawien                           (Kapitel VII der Charta)\n(Serbien und Montenegro) von Erzeugnissen und\n(1) Zur Gewährleistung der Strafbewehrung entspre-\nWaren, soweit dies von dem in Nummer 1 genannten        chender Verbote der Europäischen Gemeinschaften sind\nAusschuß im Einzelfall genehmigt worden ist und\nverboten\nsofern sich im Falle der Durchfuhr auf der Donau der\nTransport einer effektiven Überwachung auf der           1. das Verbringen in das Wirtschaftsgebiet von Erzeug-\nStrecke zwischen Vidin/Calafat und Mohacs unterzieht.        nissen und Waren aller Art mit Ursprung in den UN-\nDie Durchfuhr der Erzeugnisse und Waren bedarf einer         Schutzgebieten in der Republik Kroatien und in den von\nGenehmigung durch die zuständige deutsche Behörde.           bosnisch-serbischen Streitkräften kontrollierten Gebie-\nDiese ist, in Übereinstimmung mit den Leitlinien des         ten der Republik Bosnien-Herzegowina, mit Herkunft\nAusschusses, formlos zu beantragen,                          aus diesen oder nach Durchfuhr durch diese Gebiete,\n5. Dienstleistungen im Bereich der Telekommunikation         2. die Ausfuhr in oder Durchfuhr durch die in Nummer 1\nund des Postdienstes sowie juristische Dienstleistun-        genannten Gebiete von Erzeugnissen und Waren aller\ngen im Einklang mit den Vorschriften dieses Kapitels;        Art mit Ursprung im, mit Herkunft aus dem oder nach\nweiterhin Dienstleistungen, deren Erbringung für huma-       Durchfuhr durch das Wirtschaftsgebiet,\nnitäre oder sonstige außergewöhnliche Zwecke erfor-     sofern nicht eine ordnungsgemäße Genehmigung der\nderlich ist und von dem in Nummer 1 genannten Aus-      Regierung der Republik Bosnien-Herzegowina oder der\nschuß im Einzelfall genehmigt worden ist. Anträge sind, Regierung der Republik Kroatien vorliegt. Diese Genehmi-\nin Übereinstimmung mit den Leitlinien des Ausschus-     gung ist der zuständigen deutschen Behörde vorzulegen.\nses, formlos an die zuständige Behörde zu richten,\n(2) Das Verbot nach Absatz 1 gilt nicht für humanitäre\n6. das Befahren des Küstenmeers der Bundesrepublik\nBedarfsgüter einschließlich Güter des medizinischen Be-\nJugoslawien (Serbien und Montenegro) im kommerziel-     darfs und Nahrungsmittel, die von internationalen humani-\nlen Seeverkehr, wenn der in Nummer 1 genannte Aus-\ntären Organisationen verteilt werden.\nschuß dies im Einzelfall genehmigt hat oder im Falle\nhöherer Gewalt,                                            (3) Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr nach Absatz 1 bedür-\n7. Tätigkeiten, die eine unmittelbare oder mittelbare För-   fen einer Genehmigung der zuständigen deutschen Be-\nderung der unter den Nummern 1 bis 6 genannten          hörde; diese wird erst erteilt, wenn die Genehmigung nach\nHandlungen bezwecken oder bewirken.                     Absatz 1 vorliegt. Ein- und Ausfuhrgenehmigungen sind\nauf dem hierfür vorgesehenen Vordruck zu beantragen.\n(3) Luftfahrzeugen, die in der Bundesrepublik Jugo-       Antragsberechtigt ist bei Einfuhren nur der Einführer, bei\nslawien (Serbien und Montenegro) landen wollen oder von      Ausfuhren nur der Ausführer. Durchfuhrgenehmigungen\ndort abgeflogen sind, ist es verboten, von einem Flughafen   sind formlos zu beantragen.\nim Geltungsbereich dieser Verordnung abzufliegen, dort          (4) Erteilte Genehmigungen sind auf drei Monate befri-\nzu landen oder den Geltungsbereich dieser Verordnung zu      stet. Die Geltungsdauer kann auf Antrag in begründeten\nüberfliegen, es sei denn, der Flug wurde aus humanitären     Fällen verlängert oder einmal für insgesamt drei Monate\noder sonstigen Gründen, die mit den entsprechenden Ent-      erneuert werden. Genehmigungen, die bei Ablauf dieser\nschließungen des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen     Geltungsdauer nicht in Anspruch genommen worden sind,\nim Einklang stehen, von dem in Absatz 2 Nr. 1 genannten      sind an die erteilende Behörde zurückzusenden.\nAusschuß genehmigt.\n(5) Bei allen Ausfuhren nach den Republiken Kroatien\n(4) Diese Beschränkungen gelten im Geltungsbereich        und Bosnien-Herzegowina und allen Einfuhren aus diesen\ndieser Verordnung einschließlich des Luftraumes der Bun-     Ländern hat der Ausführer oder Einführer eine schriftliche\ndesrepublik Deutschland, in allen der Rechtshoheit der       Erklärung gegenüber den Zollbehörden abzugeben, daß","1968                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\ndie Waren nicht für die in Absatz 1 Satz 1 genannten               c) humanitären Lieferungen oder Leistungen, insbe-\nGebiete bestimmt sind oder aus diesen Gebieten stam-                   sondere Erzeugnissen für medizinische Zwecke,\nmen. Einer solchen Erklärung bedarf es nicht, wenn eine                Lebensmitteln und Gütern für die notwendigsten\nGenehmigung für die Ausfuhr, Einfuhr oder Durchfuhr                    Bedürfnisse der Bevölkerung,\nnach Absatz 3 Satz 1 vorgelegt wird.                               d) notwendigen Betriebskosten im Wirtschaftsgebiet,\n(6) Diese Beschränkungen gelten im Geltungsbereich                   insbesondere für Miete, Strom, Gehaltszahlungen,\ndieser Verordnung einschließlich des Luftraumes der Bun-                Steuern, Zinsen und Gebühren, sowie\ndesrepublik Deutschland, in allen der Rechtshoheit der         2. sonstige Verfügungen zugunsten von Gebietsansäs-\nBundesrepublik Deutschland unterstehenden Luftfahrzeu-              sigen, wenn die Zwecke der Resolution 820 (1993) des\ngen und Schiffen sowie für Tätigkeiten Deutscher im Aus-            Sicherheitsrates der Vereinten Nationen nicht gefähr-\nland. Sie gelten ungeachtet der Rechte und Verpflichtun-            det werden.\ngen aus internationalen Übereinkünften oder aus Verträ-\ngen, die vor dem 31. Mai 1992 geschlossen worden sind,         In den Fällen dieses Absatzes bedarf es einer Genehmi-\noder aus vor diesem Zeitpunkt erteilten Lizenzen oder          gung. Sie wird nur erteilt, wenn die Zwecke der Resolution\nGenehmigungen.                                                 820 (1993) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen\nnicht gefährdet werden.\n(7) Die Beschränkungen gelten nicht für Tätigkeiten\nim Rahmen der Schutztruppe der Vereinten Nationen                 (3) Genehmigungspflichtig sind Zahlungen durch Ge-\n(UNPROFOR), der Konferenz über das ehemalige Jugo-             bietsansässige zugunsten\nslawien und der Überwachungsmission der Europäischen           1. der in Absatz 1 genannten Personen,\nGemeinschaften.\n2. von sonstigen Empfängern in Serbien und Monte-\n(8) § 18 ist anzuwenden.                                         negro.\nDie Genehmigung wird nur erteilt, wenn ein wichtiger\n§ 69k                             Grund vorliegt und die Zwecke der Resolution 820 (1993)\nBeschränkungen nach § 7 Abs. 1 AWG                  des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen nicht gefähr-\nauf Grund der Resolutionen                   det werden.\n757 (1992) und 820 (1993)                      (4) Verträge über Finanzdienstleistungen, die eine un-\ndes Sicherheitsrates der Vereinten Nationen             mittelbare oder mittelbare Förderung der Wirtschaftstätig-\n(Kapitel VII der Charta)                   keit in der Bundesrepublik Jugoslawien (Serbien und\n(1) Verboten sind Verfügungen über Konten und Depots        Montenegro) bezwecken oder bewirken, bedürfen einer\nbei gebietsansässigen Kreditinstituten und über vermö-         Genehmigung, soweit sie nicht bereits nach§ 69h Abs. 1\ngenswerte Ansprüche                                             Nr. 4 verboten sind. Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.\n1. der Bundesrepublik Jugoslawien (Serbien und Monte-\n§§ 691 und 69m\nnegro) und deren amtlicher Stellen,\n(weggefallen}\n2. von juristischen Personen mit Sitz in der Bundesrepu-\nblik Jugoslawien (Serbien und Montenegro),\n3. anderer gebietsfremder oder gebietsansässiger juri-\nstischer Personen, Personenhandelsgesellschaften,                                  Kapitel VI 11\nZweigniederlassungen oder Betriebsstätten, die direkt\nBußgeldvorschriften\noder indirekt von der Bundesrepublik Jugoslawien (Ser-\nbien und Montenegro), deren amtlichen Stellen oder\nderen Beauftragten oder von juristischen Personen mit                                  § 70\nSitz in der Bundesrepublik Jugoslawien (Serbien und                           Ordnungswidrigkeiten\nMontenegro) oder von deren Beauftragten kontrolliert\nwerden,                                                      (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 33 Abs. 1 und 7 des\nAußenwirtschaftsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder\n4. von Personen, soweit sie als Beauftragte der in den         fahrlässig\nNummern 1 bis 3 genannten juristischen Personen,\nPersonenhandelsgesellschaften oder Einrichtungen            1.   entgegen§ 4a eine Boykott-Erklärung abgibt,\ntätig werden.                                               1a. entgegen § S Abs. 1 Satz 1 oder 2, § Sa Abs. 1,\n§§ Sc, Sd oder Se, auch in Verbindung mit § 4b,\n(2) Die Verbote nach Absatz 1 gelten nicht für\nohne Genehmigung Waren oder Unterlagen aus-\n1. Verfügungen im Zusammenhang mit                                   führt,\na) Handelsgeschäften, die vor dem 29. April 1993 ab-       1b. entgegen§ Sb, auch.in Verbindung mit§ 4b, Waren\ngeschlossen worden sind, wenn auch die Gegen-               oder Unterlagen ausführt,\nleistung vor diesem Stichtag erbracht worden ist,\n2.   entgegen § 40 Abs. 1 Satz 1 ohne Genehmigung\nsoweit Personen im Sinne des Absatzes 1 Nr. 3\nWaren im Rahmen eines Transithandelsgeschäftes\noder deren Beauftragte betroffen sind,\nveräußert,\nb) Bankgeschäften mit Personen im Sinne des Ab-\n2a. entgegen § 43 b Rechtsgeschäfte oder Handlungen\nsatzes 1 Nr. 3, die vor dem 29. April 1993 abge-\nvornimmt,\nschlossen worden sind, sowie anderen Bankge-\nschäften, die vor dem 31. Mai 1992 abgeschlossen       3.   entgegen § 44 Abs. 1 ohne Genehmigung Seeschiffe\nworden sind,                                                verchartert,","Nr. 64 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Dezember 1993                                1969\n4.    entgegen § 45 Abs. 1 ohne Genehmigung Waren in          (5) Ordnungswidrig im Sinne des § 33 Abs. 4 Satz 1 oder\nSchiffe oder Luftfahrzeuge von Gebietsfremden ein-    Abs. 5 Nr. 2 des Außenwirtschaftsgesetzes handelt, wer\nbaut,                                                 der Verordnung (EWG) Nr. 3269/92 der Kommission vom\n5.    entgegen § 45 Abs. 2 ohne Genehmigung nicht all-      1O. November 1992 mit Durchführungsvorschriften zu\ngemein zugängliche Kenntnisse weitergibt,             den Artikeln 161, 182 und 183 der Verordnung (EWG)\nNr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der\n6.    entgegen § 45 Abs. 3 ohne Genehmigung Lizenzen        Gemeinschaften hinsichtlich der Ausfuhrregelung, der\nerteilt oder nicht allgemein zugängliche Kenntnisse   Wiederausfuhr sowie der Waren, die aus dem Zollgebiet\nweitergibt,                                           der Gemeinschaft verbracht werden (ABI. EG Nr. L 326\n6a. entgegen§ 45a Verträge abschließt, erfüllt oder Ge-     S. 11), auch in Verbindung mit § 16b Satz 2, zuwider-\nschäfte besorgt,                                      handelt, indem er\n6b. entgegen § 45 b Abs. 1 oder 2 Dienstleistungen ohne     1. als Anmelder entgegen Artikel 6 Abs. 1, auch in Verbin-\nGenehmigung erbringt,                                    dung mit Artikel 30, das Exemplar Nr. 3 des Einheits-\npapiers der Ausgangszollstelle nicht vorlegt oder die\n6c. entgegen § 45c ohne Genehmigung Verträge ab-\nzur Ausfuhr überlassenen Waren dieser Zollstelle nicht\nschließt, erfüllt oder Geschäfte besorgt,\ngestellt,\n7.    entgegen§ 38 Abs. 1 bis 5 Waren oder Unterlagen       2. eine unvollständige Ausfuhranmeldung nach Artikel 12\ndurch das Wirtschaftsgebiet befördert, im Falle des\nAbs. 1, auch in Verbindung mit Artikel 30, nicht richtig\nAbsatzes 5 Satz 1, zweite Alternative, obwohl er von\nabgibt oder entgegen Artikel 16 Abs. 1, auch in Verbin-\nder zuständigen Behörde entsprechend unterrichtet\ndung mit Artikel 30, eine unvollständige Anmeldung\nworden ist,\nnicht oder nicht richtig vervollständigt oder nicht durch\n8.    entgegen § 52 ohne Genehmigung Verfügungen vor-          eine ordnungsgemäß erstellte Anmeldung ersetzt,\nnimmt oder\n3. einer vollziehbaren Anordnung nach Artikel 19 in Ver-\n9.    einer Vorschrift der§§ 69a, 69b, 69c, 69d oder 69e       bindung mit Artikel 21 Satz 1 zweiter Anstrich über\nüber Beschränkungen gegen Irak oder Kuwait zu-           Form oder Inhalt der vereinfachten Anmeldung, nach\nwiderhandelt.                                            Artikel 19 in Verbindung mit Artikel 21 Satz 2 über\n10.     (weggefallen)                                            Form, Inhalt oder Frist der ergänzenden Anmeldung,\nnach Artikel 22 Abs. 2 in Verbindung mit Artikel 27\n(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 33 Abs. 3 Nr. 1 des         Abs. 1 Satz 2 vierter Anstrich über den Inhalt des\nAußenwirtschaftsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder           Exemplars Nr. 3 oder nach Artikel 22 Abs. 2 in Verbin-\nfahrlässig                                                       dung mit Artikel 27 Abs. 1 Satz 2 fünfter Anstrich über\neine Modalität oder Frist der ergänzenden Anmeldung,\n1. entgegen § 44 Abs. 2 ohne Genehmigung beim Ab-                jeweils auch in Verbindung mit Artikel 30, zuwider-\nschluß von Frachtverträgen mitwirkt,                        handelt,\n2. entgegen § 44a ohne Genehmigung Verträge ab-               4. als Ausführer entgegen Artikel 25 Abs. 1 Buchstabe a\nschließt, erfüllt oder Geschäfte besorgt,                    den zuständigen Zollstellen den Abgang der Waren vor\n3. entgegen § 46 Frachtverträge abschließt oder See-             Abgang der Waren aus den in Artikel 22 genannten\nschiffe chartert oder                                        Orten nicht mitteilt oder einer vollziehbaren Anordnung\nnach Artikel 25 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe a des An-\n4. entgegen§ 47 Abs. 1 oder§ 49 Abs. 1 ohne Genehmi-\nschreibeverfahrens über Form und Modalitäten der Mit-\ngung dort bezeichnete Rechtsgeschäfte vornimmt.\nteilung zuwiderhandelt,\n(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 33 Abs. 3 Nr. 2,         5. als Ausführer entgegen Artikel 25 Abs. 1 Buchstabe b\nAbs. 7 des Außenwirtschaftsgesetzes handelt, wer vor-            die Waren vor Abgang der Waren aus den in Artikel 22\nsätzlich oder fahrlässig                                         genannten Orten in seiner Buchführung nicht oder nicht\n1. entgegen § 6 a Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 oder Abs. 3       richtig anschreibt oder\nSatz 1 ohne Genehmigung Waren ausführt oder               6. entgegen Artikel 31 Abs. 3 ein Kontrollexemplar T 5 der\n2. entgegen § 51 Abs. 1 Zahlungen oder sonstige Leistun-         Ausgangszollstelle nicht vorlegt.\ngen bewirkt.\n(6) Ordnungswidrig im Sinne des § 33 Abs. 5 Nr. 2 des\n(4) Ordnungswidrig im Sinne des§ 33 Abs. 4 Satz 1 oder     Außenwirtschaftsgesetzes handelt, wer\nAbs. 5 Nr. 2 des Außenwirtschaftsgesetzes handelt, wer         1. entgegen § 3 einen Genehmigungsbescheid der Ge-\nals Ausführer oder Anmelder der Verordnung (EWG)                   nehmigungsstelle nicht oder nicht rechtzeitig zurück-\nNr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Fest-               gibt oder entgegen § 3 a einen Genehmigungsbe-\nlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABI. EG                   scheid nicht oder nicht für die vorgeschriebene Dauer\nNr. L 302 S. 1) zuwiderhandelt, indem er                           aufbewahrt,\n1. entgegen Artikel 161 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 5        2. als Anmelder entgegen § 9 Abs. 1 Satz 1, auch in\neine Ausfuhranmeldung nicht oder nicht richtig abgibt         Verbindung mit§ 16b, eine. Ausfuhrsendung bei der\nund dadurch eine zur Ausfuhr bestimmte Gemein-                Ausfuhrzollstelle nicht oder nicht in der vorgeschriebe-\nschaftsware nicht ordnungsgemäß in das Ausfuhrver-            nen Weise gestellt,\nfahren überführt oder\n3. als Verfrachter, Frachtführer oder Besitzer der Ladung\n2. entgegen Artikel 182 Abs. 3 Satz 3, auch in Verbindung          entgegen § 9 Abs. 6 Satz 1 bis 3 oder 5 ein Ladungs-\nmit § 16 b Satz 2, eine Zollanmeldung nicht oder nicht       verzeichnis nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig\nrichtig abgibt.                                              einreicht,","1970                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\n4. als Schiffsführer entgegen § 9 Abs. 6 Satz 4 die           12. als Einführer\nErklärung nicht abgibt,                                       a) entgegen§ 28a Abs. 1 und 3, auch in Verbindung\nmit Absatz 7 Satz 1, eine Einfuhrerklärung nicht,\n5. als Anmelder entgegen § 1O Abs. 3, auch in Verbin-\nnicht richtig oder nicht rechtzeitig abgibt oder ent-\ndung mit § 16 b, eine Ausfuhrsendung von dem ange-\ngegen § 28 a Abs. 8 eine Unterlage nicht vorlegt\ngebenen Ort entfernt,\noder eine zusätzliche Angabe nicht macht oder\n6. als Ausführer eine Ausfuhrkontrollmeldung nach § 13            b) entgegen§ 28a Abs. 5 Satz 1, auch in Verbindung\nAbs. 1 Satz 2 oder § 16 Abs. 2 Satz 1, jeweils auch in             mit Absatz 7 Satz 1, die Einfuhrerklärung nicht oder\nVerbindung mit§ 16b, oder§ 18 Abs. 4 Satz 1 nicht                  nicht rechtzeitig vorlegt,\nrichtig abgibt,\n13. als Einführer oder Transithändler\n7. entgegen § 13 Abs. 6 Satz 1 bis 4, auch in Verbindung          a) entgegen § 29b Abs. 2, auch in Verbindung mit\nmit § 18 Abs. 4 Satz 2, § 15 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2,            § 43 a Satz 2, Angaben nicht oder nicht richtig\n§§ 50a, 50b, 55 bis 63 oder 66 bis 69 eine Meldung                 macht oder\nnicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig erstattet,\nb) entgegen § 29b Abs. 3, auch in Verbindung mit\n8. als Anmelder entgegen § 14 Abs. 2 Satz 2, auch in                  § 43a Satz 2, eine Einfuhr nicht oder nicht rechtzei-\nVerbindung mit§§ 16b, 19 Abs. 1 Satz 2 oder§ 21                    tig nachweist, eine Anzeige nicht oder nicht recht-\nAbs. 2, die vorgeschriebene schriftliche Erklärung                 zeitig erstattet, eine Bescheinigung nicht oder nicht\nnicht abgibt,                                                      rechtzeitig zurückgibt, eine Mitteilung nicht oder\nnicht rechtzeitig macht oder eine neue Bescheini-\n9. als Anmelder entgegen § 18 Abs. 2 Satz 1 die Aus-                  gung nicht oder nicht rechtzeitig erwirkt,\nfuhrgenehmigung oder entgegen § 18 Abs. 2 Satz 3\ndie Sammelgenehmigung nicht oder nicht rechtzeitig         14. als Einführer entgegen§ 31 Abs. 1 die Einfuhrgeneh-\nvorlegt,                                                       migung nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt.\n10. als Einführer entgegen § 27 Abs. 2 Nr. 2, auch in                                     Kapitel IX\nVerbindung mit § 31 Abs. 1, ein Ursprungszeugnis\noder eine Ursprungserklärung nicht, nicht rechtzeitig                Übergangs- und Schlußvorschriften\noder mit nicht richtigem Inhalt vorlegt,\n§ 71\n11. als Einführer entgegen § 27 Abs. 2 Nr. 3 in Verbindung\n(weggefallen)\nmit § 27 a Abs. 1, 3 oder 4 eine Einfuhrkontrollmeldung\nnicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig vorlegt oder\n§ 72\nentgegen § 27 a Abs. 5 eine Meldung nicht, nicht\nrichtig oder nicht rechtzeitig abgibt,                                   (Inkrafttreten, Außerkrafttreten)"]}