{"id":"bgbl1-1993-64-10","kind":"bgbl1","year":1993,"number":64,"date":"1993-12-07T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1993/64#page=55","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1993-64-10/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1993/bgbl1_1993_64.pdf#page=55","order":10,"title":"Verordnung zur Bestimmung der Beitragssätze in der gesetzlichen Rentenversicherung für 1994, zur Siebten Anpassung der Renten in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet und über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung für 1994 (Beitragssatzverordnung 1994 - BSV 1994)","law_date":"1993-12-01T00:00:00Z","page":1987,"pdf_page":55,"num_pages":7,"content":["Nr. 64 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Dezember 1993                              1987\nVerordnung\nzur Bestimmung der Beitragssätze in der gesetzlichen Rentenversicherung für 1994,\nzur Siebten Anpassung der Renten in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages\ngenannten Gebiet und über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung für 1994\n(Beitragssatzverordnung 1994 - BSV 1994)\nVom 1. Dezember 1993\nAuf Grund\n- des § 69 Abs. 2 und des § 160 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch {Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Dezember\n1989, BGBI. I S. 2261),\n- der §§ 255b und 275b des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch, die durch Artikel 1 Nr. 69 und 95 des Gesetzes vom\n25. Juli 1991 (BGBI. 1S. 1606) eingefügt worden sind,\n- des § 620 Abs. 3 der Reichsversicherungsordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 820-1,\nveröffentlichten bereinigten Fassung und\n- der§§ 1151 und 1153 der Reichsversicherungsordnung, die durch Artikel 8 Nr. 14 des Gesetzes vom 25. Juli 1991\n(BGBI. 1S. 1606) eingefügt worden sind,\nverordnet die Bundesregierung, auf Grund\n- des § 17 Abs. 2 Satz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch, der durch Artikel 9 Nr. 1 des Gesetzes vom 22. Dezem-\nber 1983 {BGBI. 1S. 1532) angefügt worden ist,\n- des § 188 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Dezember 1989, BGBI. 1S. 2261)\nund\n- der§§ 259c und 281 b des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch, die durch Artikel 1 Nr. 77 und 103 des Gesetzes vom\n25. Juli 1991 (BGBI. 1S. 1606) eingefügt worden sind,\nverordnet das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung und auf Grund des § 120 Nr. 3 des Sechsten Buches\nSozialgesetzbuch (Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Dezember 1989, BGBI. 1S. 2261) verordnet das Bundesministerium\nfür Arbeit und Sozialordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Post und Telekommunikation und dem\nBundesministerium der Finanzen:\n§1\nBeitragssätze in der Rentenversicherung\nDer Beitragssatz für das Jahr 1994 beträgt in der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten 19,2 vom\nHundert und in der knappschaftlichen Rentenversicherung 25,5 vom Hundert.\n§2\nAnpassung des aktuellen Rentenwertes (Ost)\nDer aktuelle Rentenwert (Ost) beträgt vom 1. Januar 1994 an 33,34 Deutsche Mark.\n§3\nAnpassungsfaktor in der Unfallversicherung\nDie vom Jahresarbeitsverdienst abhängigen Geldleistungen und das Pflegegeld der gesetzlichen Unfallversicherung\nfür Arbeitsunfälle im Sinne des § 1153 der Reichsversicherungsordnung, die vor dem 1. Januar 1994 eingetreten sind,\nwerden zum 1 . Januar 1994 angepaßt. Der Anpassungsfaktor beträgt 1,0364.\n§4\nPflegegeld\nDas Pflegegeld der gesetzlichen Unfallversicherung beträgt vom 1. Januar 1994 an für Arbeitsunfälle, für die § 1151\nder Reichsversicherungsordnung anzuwenden ist, zwischen 376 Deutsche Mark und 1 506 Deutsche Mark monatlich.\n§5\nDurchschnittsentgelt in der Rentenversicherung\n(1) Das Durchschnittsentgelt für das Jahr 1992 beträgt 46 820 Deutsche Mark.\n(2) Das vorläufige Durchschnittsentgelt für das Jahr 1994 beträgt 51 877 Deutsche Mark.\n(3) Die Anlage 1 zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch wird entsprechend ergänzt.","1988                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\n§6\nBezugsgröße in der Sozialversicherung\n(1) Die Bezugsgröße im Sinne des § 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch beträgt im Jahre 1994\n47 040 Deutsche Mark jährlich und 3 920 Deutsche Mark monatlich.\n(2) Die Bezugsgröße (Ost) im Sinne des § 18 Abs. 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch beträgt im Jahre 1994\n36 960 Deutsche Mark jährlich und 3 080 Deutsche Mark monatlich.\n§7\nBeitragsbemessungsgrenzen in der Rentenversicherung\n(1) Die Beitragsbemessungsgrenzen betragen im Jahre 1994\n1. in der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten 91 200 Deutsche Mark jährlich und 7 600 Deutsche\nMark monatlich,\n2. in der knappschaftlichen Rentenversicherung 112 800 Deutsche Mark jährlich und 9 400 Deutsche Mark monatlich.\nDie Anlage 2 zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch wird für den Zeitraum „1.1.1994 - 31.12.1994\" um die Jahres-\nbeträge ergänzt.\n(2) Die Beitragsbemessungsgrenzen (Ost) betragen im Jahre 1994\n1 . in der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten 70 800 Deutsche Mark jährlich und 5 900 Deutsche\nMark monatlich,\n2. in der knappschaftlichen Rentenversicherung 87 600 Deutsche Mark jährlich und 7 300 Deutsche Mark monatlich.\nDie Anlage 2a zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch wird für den Zeitraum „1.1.1994 - 31.12.1994\" um die Jahres-\nbeträge ergänzt.\n§8\nUmrechnungsfaktoren für den Versorgungsausgleich in der Rentenversicherung\n(1) Die auf Grund des vorläufigen Durchschnittsentgelts und des Beitragssatzes für das Jahr 1994 berechneten\nFaktoren betragen im Jahre 1994\n1. in der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten für die Umrechnung\na) von Entgeltpunkten in Beiträge                                                                    9 960,3840,\nvon Entgeltpunkten (Ost) in Beiträge                                                             7 713,4547,\nb) von Beiträgen, Barwerten, Deckungskapitalien und vergleichbaren Deckungsrücklagen\nin Entgeltpunkte                                                                             0,0001003977,\nvon Beiträgen in Entgeltpunkte (Ost)                                                         0,0001296436,\n2. in der knappschaftlichen Rentenversicherung für die Umrechnung\na) von Entgeltpunkten in Beiträge                                                                  13 228,6350,\nvon Entgeltpunkten (Ost) in Beiträge                                                           10 244,4320,\nb) von Beiträgen in Entgeltpunkte                                                                0,0000755936,\nvon Beiträgen in Entgeltpunkte (Ost)                                                         0,0000976140.\n(2) Entgeltpunkte werden in Beiträge umgerechnet, indem sie mit dem im Zeitpunkt der Beitragsentrichtung maß-\ngebenden Umrechnungsfaktor vervielfältigt werden.\n(3) Beiträge werden in Entgeltpunkte umgerechnet, indem sie mit dem im Zeitpunkt der Beitragsentrichtung maß-\ngebenden Umrechnungsfaktor vervielfältigt werden. Die Umrechnung kann auch durch eine Division der Beiträge durch\nden Wert des Faktors erfolgen, der für die Umrechnung von Entgeltpunkten in Beiträge maßgebend wäre.\n(4) Barwerte, Deckungskapitalien und vergleichbare Deckungsrücklagen werden in Entgeltpunkte umgerechnet, in-\ndem sie mit dem Umrechnungsfaktor vervielfältigt werden, der für den Zeitpunkt maßgebend ist, in dem der Versiche-\nrungsfall als eingetreten gilt. Die Umrechnung kann auch durch eine Division der Barwerte, Deckungskapitalien und ver-\ngleichbaren Deckungsrücklagen durch den Wert des Faktors erfolgen, der für die Umrechnung von Entgeltpunkten in\nBeiträge maßgebend wäre.\n§9\nAngleichungsfaktoren für den Versorgungsausgleich in der Rentenversicherung\nDie Angleichungsfaktoren zur Ermittlung des Wertes von angleichungsdynamischen Anrechten nach § 3 Abs. 2\nNr. 1 Buchstabe a des Versorgungsausgleichs-Überleitungsgesetzes betragen bei einer Entscheidung über den\nVersorgungsausgleich nach dem 1. Januar 1994 und\n1. bei einem Ehezeitende in der Zeit vom 1. Juli 1990 bis zum 31. Dezember 1990                            1,8595947,\n2: bei einem Ehezeitende in der Zeit vom 1. Januar 1991 bis zum 30. Juni 1991                              1,6163779,\n3. bei einem Ehezeitende in der Zeit vom 1. Juli 1991 bis zum 31. Dezember 1991                            1,4710746,","Nr. 64 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Dezember 1993                        1989\n4. bei einem Ehezeitende in der Zeit vom 1. Januar 1992 bis zum 30. Juni 1992                           1,3175386,\n5. bei einem Ehezeitende in der Zeit vom 1. Juli 1992 bis zum 31. Dezember 1992                         1,2023391,\n6. bei einem Ehezeitende in der Zeit vom 1. Januar 1993 bis zum 30. Juni 1993                            1,1332440,\n7. bei einem Ehezeitende in der Zeit vom 1. Juli 1993 bis zum 31. Dezember 1993                          1,0363693.\n§10\nWerte zur Umrechnung der Beitragsbemessungsgrundlagen des Beitrittsgebiets\nDie Anlage 10 zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch wird wie folgt ergänzt:\nJahr                             Umrechnungswert              vorläufiger Umrechnungswert\n1992                                    1,4393\n1994                                                                       1,2913\n§ 11\nDurchschnittsverdienste der Anlage 14 zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch\n(1) Die Tabellen 1 bis 23 der Anlage 14 zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch werden für das Jahr 1992 um die\nfolgenden endgültigen Werte ergänzt:\nQualifikationsgruppe\nJahr                               1                 2                   3             4                  5\nEnergie- und Brennstoffindustrie (Tabelle 1)\n1992                           68831               62759              60160         47067              39046\nChemische Industrie (Tabelle 2)\n1992                           60406               55080              52798         41 308             34267\nMetallurgie (Tabelle 3)\n1992                           56558               51568              49434         38677              32082\nBaumaterialienindustrie (Tabelle 4)\n1992                           59913               54627              52365         40969              33986\nWasserwirtschaft (Tabelle 5)\n1992                           56580               51590              49454         38689              32097\nMaschinen- und Fahrzeugbau (Tabelle 6)\n1992                           61 065              55680              53374         41756              34640\nElektrotechnik/Elektronik/Gerätebau (Tabelle 7)\n1992                           60020               54 727             52461         41 043             34046\nLeichtindustrie (ohne Textilindustrie) (Tabelle 8)\n1992                           50019               45608              43 721        34204              28376\nTextilindustrie (Tabelle 9)\n1992                           50332               45891              43991         34416              28552\nLebensmittelindustrie (Tabelle 10)\n1992                           53329               48625              46612         36466              30251\nBauwirtschaft (Tabelle 11)\n1992                           62734               57201              54834         42900              35586\nSonstige produzierende Bereiche (Tabelle 12)\n1992                           50206               45484              43465         3327_8             27036\nProduzierendes Handwerk (Tabelle 13)\n1992                           39772               36265              34 763        27197              22563\nLand- und Forstwirtschaft (Tabelle 14)\n1992                           48161               43940              42132         33024              27443\nVerkehr (Tabelle 15)\n1992                           62730               57269              54932         43156              35 941","1990                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\nQualifikationsgruppe\nJahr                             1                    2                  3          4                   5\nPost- und Fernmeldewesen (fabelle 16)\n1992                          54841                50066              48023       37729              31 419\nHandel (fabelle 17)\n1992                          46101                42114              40406       31804              26532\nBildung, Kultur, Gesundheits- und Sozialwesen (fabelle 18)\n1992                          45632                41 095             39154       29367              23368\nWissenschaft, Hoch- und Fachschulwesen (fabelle 19)\n1992                          48807                43951              41872       31407              24991\nStaatliche Verwaltung und gesellschaftliche Organisationen (fabelle 20)\n1992                          43094                38883              37082       28003              22440\nSonstige nichtproduzierende Bereiche (fabelle 21)\n1992                          47675                43489              41696       32671              27142\nlandwirtschaftliche Produktionsgenossenschaften (fabelle 22)\n1992                          42972                39202              37591       29466              24484\nProduktionsgenossenschaften des Handwerks (fabelle 23)\n1992                          49621                45246              43371       33935              28150\n(2) Die Tabellen 1 bis 23 der Anlage 14 zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch werden für das Jahr 1994 um die fol-\ngenden vorläufigen Werte ergänzt:\nVorläufige Werte\nQualifikationsgruppe\nJahr                             1                    2                  3           4                  5\nEnergie- und Brennstoffindustrie (fabelle 1)\n1994                          76265                69537              66657       52150              43263\nChemische Industrie (fabelle 2)\n1994                          66930                61 029             58500       45769              37968\nMetallurgie (fabelle 3)\n1994                          62666                57137              54 773      42854              35547\nBaumaterialienindustrie (fabelle 4)\n1994                          66384                60527              58020       45394              37656\nWasserwirtschaft (fabelle 5)\n1994                          62691                57162              54 795      42867              35563\nMaschinen- und Fahrzeugbau (fabelle 6)\n1994                          67660                61693              59138       46266              38381\nElektrotechnik/Elektronik/Gerätebau (fabelle 7)\n1994                          66502                60638              58127       45476              37723\nLeichtindustrie (ohne Textilindustrie) (fabelle 8)\n1994                          55421                50534              48443       37898              31441\nTextilindustrie (fabelle 9)\n1994                          55768                50847              48742       38133              31636\nLebensmittelindustrie (fabelle 10)\n1994                          59089                53877              51646       40404              33518\nBauwirtschaft (fabelle 11)\n1994                          69509                63379              60756       47533              39429\nSonstige produzierende Bereiche (fabelle 12)\n1994                          55628                50396              48159       36872              29956\nProduzierendes Handwerk (fabelle 13)\n1994                          44067                40182              38517       30134              25000\nLand- und Forstwirtschaft (fabelle 14)\n1994                          53362                48686              46682       36591              30407","Nr. 64 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Dezember 1993                             1991\nVorläufige Werte\nQualifikationsgruppe\nJahr                            1                    2                  3              4                     5\nVerkehr (Tabelle 15)\n1994                        69505                63454               60865           47817              39823\nPost- und Fernmeldewesen (Tabelle 16)\n1994                        60 764               55473               53209           41804              34812\nHandel (Tabelle 17)\n1994                        51 080               46662               44 770          35239              29397\nBildung, Kultur, Gesundheits- und Sozialwesen (Tabelle 18)\n1994                        50 560               45 533              43383           32539              25892\nWissenschaft, Hoch- und Fachschulwesen (Tabelle 19)\n1994                        54 078               48 698              46394           34 799             27690\nStaatliche Verwaltung und gesellschaftliche Organisationen (Tabelle 20)\n1994                        47 748               43 082              41 087          31 027             24864\nSonstige nichtproduzierende Bereiche (Tabelle 21)\n1994                        52 824               48186               46199           36199              30073\nlandwirtschaftliche Produktionsgenossenschaften (Tabelle 22)\n1994                        47 613               43 436              41 651          32648              27128\nProduktionsgenossenschaften des Handwerks (Tabelle 23)\n1994                        54 980               50133               48055           37600              31190\n§12\nErstattung an die Deutsche Bundespost\nDer Postrentendienst des Unternehmens Deutsche Bundespost POSTDIENST erhält für die nach dieser Verordnung\nvorzunehmenden Anpassungen und die Wahrnehmung der damit zusammenhängenden Aufgaben von den zuständigen\nSozialleistungsträgern einmalig eine zusätzliche Vergütung in Höhe von 1,20 Deutsche Mark für jeden Zahlfall.\n§13\nInkrafttreten\nDiese Verordnung tritt am 1. Januar 1994 in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 1. Dezember 1993\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nNorbert Blüm","1992                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\nBerichtigung\nder Bekanntmachung der Neufassung\ndes Güterkraftverkehrsgesetzes\nVom 21. November 1993\nDas Güterkraftverkehrsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom\n3. November 1993 (BGBI. 1S. 1839) ist wie folgt zu berichtigen:\n1. In § 1O Abs. 2 Nr. 2 muß es statt „Güterfernverkehrs\" richtig „Güterkraft-\nverkehrs\" heißen.\n2. In§ 50 muß es statt „Werkverkehr\" richtig „Werkfernverkehr\" heißen.\n3. In§ 89c Satz 2 muß es statt,,§ 55 Abs. 1 und 3\" richtig,,§ 55 Abs. 1 und 2\"\nheißen.\n4. In § 102 b Abs. 2 Nr. 5 muß es statt „kraft des Gesetzes\" richtig „kraft\nGesetzes\" heißen.\nBonn, den 21. November 1993\nBundesministerium für Verkehr\nIm Auftrag\nGrupe\nBerichtigung\n„      der Dreißigsten Verordnung\nzur Anderung der Außenwirtschaftsverordnung\nVom 22. November 1993\nDie Dreißigste Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung\nvom 26. Oktober 1993 (BGBI. 1S. 1778) ist wie folgt zu berichtigen:\nIn den Anmerkungen zu den Anlagen A 4, A 7 Exemplar Nr. 1 und A 9 ist jeweils\nvor der Angabe „In Gründruck: restliche Zeichen und Angaben\" folgende Angabe\neinzufügen: ,,In rotem Druck: Rand rechts\".\nBonn, den 22. November 1993\nBundesministerium für Wirtschaft\nIm Auftrag\nHantke","Nr. 64 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Dezember 1993                                                                                    1993\nBundesgesetzblatt\nTeil II\nNr. 42, ausgegeben am 30. November 1993\nTag                                                                           I n h a It                                                                             Seite\n24. 11. 93     Verordnung über den Amtsbereich der vorgeschobenen österreichischen Grenzdienststellen an den\nGrenzübergängen Kiefersfelden-Autobahn und Kiefersfelden-Staatsstraße . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                           2022\n18. 1O. 93     Bekanntmachung des deutsch-tschechischen und slowakischen Abkommens über Zusammenarbeit\nund Austausch der Jugend . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .            2025\n18. 10. 93     Bekanntmachung der Vereinbarung zwischen dem Bundesminister für Frauen und Jugend der Bun-\ndesrepublik Deutschland und dem Sekretariat für Jugendkoordination im Amt des Ministerpräsidenten\nder Republik Ungarn über jugendpolitische Zusammenarbeit . . . . . . . . . . • . . . . . . . . . . . . . . . . . . • . . .                                2029\n26. 10. 93     Bekanntmachung der deutsch-finnischen Vereinbarung über die Förderung der Deutschen Schule\nHelsinki ....................•........................................ : . . . . . . . . . . . .                                                          2031\n26. 10. 93     Bekanntmachung des deutsch-amerikanischen Abkommens über die Übertragung der Berliner Doku-\nmentenzentrale . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    2033\n26. 10. 93     Bekanntmachung über das Inkrafttreten des deutsch-argentinischen Investitionsförderungsvertrags . .                                                       2036\n26. 10. 93     Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Satzung des Europarates sowie über die Änderung\nihres Artikels 26 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • . . . . .   2037\n26. 10. 93     Bekanntmachung über die Fortgeltung der deutsch-sowjetischen Verträge im Verhältnis zwischen der\nBundesrepublik Deutschland und der Republik Usbekistan . . . . . . . • . . . . • • . • . . • • . • . . . . . . . . . . . .                                2038\n26. 10. 93     Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Abkommens über Erleichterungen der Grenzabfertigung\nim Eisenbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr..............................................                                                                  2038\n26. 10. 93      Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Verbreitung der durch\nSatelliten übertragenen Signale . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .             2039\n27. 10. 93     Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens von 1971 über psychotrope Stoffe                                                               2039\n28. 10. 93      Bekanntmachung über das Inkrafttreten des deutsch-bahrainischen Abkommens über den Luftverkehr                                                            2040\n29. 10. 93      Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über den Beförderungsvertrag im\ninternationalen Straßengüterverkehr (CMR) sowie des Protokolls zu diesem Übereinkommen . . . . . . .                                                      2041\n4. 11. 93     Bekanntmachung über das Außerkrafttreten des vorläufigen Handels- und Schiffahrtsvertrags zwi-\nschen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Island . . . . . . . . . . . . . . • . . . . . . . . . . . . . . .                                  2041\n4. 11. 93     Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens über die Adoption\nvon Kindern . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • . . • . . . . . . . . . • . . . . . . . . . . . . 2042\n9. 11. 93     Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens über die internatio-\nnale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                        2043\n10. 11. 93     Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens zum Schutz von\nHeimtieren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  2043\n16. 11. 93     Bekanntmachung der Neufassung der Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung gefähr-\nlicher Güter (RIO) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    2044\nDie Neufassung der Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter (RIO) wird als Anlageband zu dieser\nAusgabe des Bundesgesetzblattes ausgegeben. Abonnenten des Bundesgesetzblattes Teil II wird der Anlageband auf Anforderung\ngemäß den Bezugsbedingungen des Verlags übersandt.\nPreis dieser Ausgabe ohne Anlageband: 7,50 DM (6,20 DM zuzüglich 1,30 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 8,50 DM.\nPreis des Anlagebandes: 202,30 DM (195,30 DM zuzüglich 7,00 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 203,30 DM.\nIm Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7%.\nLieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung."]}