{"id":"bgbl1-1993-63-4","kind":"bgbl1","year":1993,"number":63,"date":"1993-12-02T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1993/63#page=12","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1993-63-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1993/bgbl1_1993_63.pdf#page=12","order":4,"title":"Zweites Gesetz zur Änderung des Haushaltsgrundsätzegesetzes","law_date":"1993-11-26T00:00:00Z","page":1928,"pdf_page":12,"num_pages":5,"content":["1928                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\nzweites Gesetz\nzur Änderung des Haushaltsgrundsätzegesetzes\nVom 26. November 1993\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates               Rechten ausüben, die von einer zuständigen Behörde\ndas folgende Gesetz beschlossen:                                  gewährt wurden,\n6. natürliche oder juristische Personen des privaten\nArtikel 1                               Rechts, in den Fällen, in denen sie für Vorhaben zu\neinem gemeinnützigen Zweck von Stellen, die unter\nDas Haushaltsgrundsätzegesetz vom 19. August 1969               Nummern 1 bis 3 fallen, Mittel erhalten, mit denen\n(BGBI. 1S. 1273), zuletzt geändert durch Anlage I Kapitel IV      diese Vorhaben zu mehr als 50 vom Hundert finanziert\nSachgebiet B Abschnitt II Nr. 39 des Einigungsvertrages           werden,\nvom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des\nGesetzes vom 23. September 1990 (BGBI. 1990 II S. 885,        7. natürliche oder juristische Personen des privaten\n990), wird wie folgt geändert:                                    Rechts, die mit Stellen, die unter Nummern 1 bis 3 fal-\nlen, einen Vertrag über die Erbringung von Bauleistun-\ngen abgeschlossen haben, bei dem die Gegenleistung\nNach§ 57 werden folgende Vorschriften eingefügt:\nfür die Bauarbeiten statt in einer Vergütung in dem\n,,§57 a                                Recht auf Nutzung der baulichen Anlage, gegebenen-\n(1) Zur Erfüllung der Verpflichtungen aus Richtlinien der       falls zuzüglich der Zahlung eines Preises besteht, hin-\nEuropäischen Gemeinschaften regelt die Bundesregie-               sichtlich der Aufträge an Dritte,\nrung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bun-           8. natürliche und juristische Personen des Privatrechts,\ndesrates die Vergabe von Liefer-, Bau- und Dienstlei-             die mit einer der in Nummern 1 bis 3 genannten Stellen\nstungsaufträgen sowie Wettbewerbe, die zu Dienstlei-              einen Vertrag über die Erbringung einer Bauleistung\nstungsaufträgen führen sollen, durch folgende Auftrag-            durch Dritte, gleichgültig mit welchen Mitteln, gemäß\ngeber:                                                            den vom öffentlichen Auftraggeber genannten Erfor-\n1. Gebietskörperschaften sowie deren Sondervermögen               dernissen, geschlossen haben.\nund die aus ihnen bestehenden Verbände,                      (2) Die Rechtsverordnung regelt insbesondere die\n2. andere juristische Personen des öffentlichen und des       Bekanntmachung, den Ablauf und die Arten der Vergabe,\nprivaten Rechts, die zu dem besonderen Zweck              die Auswahl und Prüfung der Unternehmen und der Ange-\ngegründet wurden, im Allgemeininteresse liegende           bote, den Abschluß der Verträge und sonstige Fragen des\nAufgaben nichtgewerblicher Art zu erfüllen, wenn           Vergabe- oder Wettbewerbsverfahrens.\nStellen, die unter Nummer 1 fallen, sie einzeln oder         (3) Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung\ngemeinsam durch Beteiligung oder auf sonstige Weise        mit Zustimmung des Bundesrates Regelungen über ein\nüberwiegend finanzieren oder über ihre Leitung die        Verfahren erlassen, nach dem Auftraggeber, die auf dem\nAufsicht ausüben oder mehr als die Hälfte der Mitglie-     Gebiet der Trinkwasser- oder Energieversorgung oder des\nder eines ihrer zur Geschäftsführung oder zur Aufsicht    Verkehrs- oder Fernmeldewesens tätig sind, durch unab-\nberufenen Organe bestimmt haben. Das gleiche gilt         hängige Prüfer eine Bescheinigung erhalten können, daß\ndann, wenn die Stelle, die einzeln oder gemeinsam mit     ihr Vergabeverhalten mit den auf Grund von Absatz 1\nanderen die überwiegende Finanzierung gewährt oder        anzuwendenden Vergabevorschriften übereinstimmt.\ndie Mehrheit der Mitglieder eines zur Geschäftsführung\noder Aufsicht berufenen Organs bestimmt hat, unter\nSatz 1 fällt,                                                                          §57 b\n(1) Die Verfahren zur Vergabe von Liefer-, Bau- und\n3. Verbände, deren Mitglieder unter Nummer 1 oder 2\nDienstleistungsaufträgen der in § 57a Abs. 1 genannten\nfallen,\nAuftraggeber sowie die von ihnen veranstalteten Wett-\n4. Unternehmen in privater Rechtsform, die auf dem            bewerbe unterliegen der Nachprüfung durch Vergabe-\nGebiet der Trinkwasser- oder Energieversorgung oder       prüfstellen. Die Regelungen des Bundes und der Länder\ndes Verkehrs- oder Fernmeldewesens tätig sind,            zur Fach- und Rechtsaufsicht bleiben unberührt.\nsoweit Stellen, die unter Nummern 1 bis 3 fallen, auf sie\neinzeln oder gemeinsam einen beherrschenden Einfluß          (2) Die Bundesregierung erläßt durch Rechtsverordnung\nausüben können,                                           mit Zustimmung des Bundesrates Regelungen über die\nZuständigkeit der Vergabeprüfstellen. Die Organisation\n5. andere natürliche oder juristische Personen des priva-     der Vergabeprüfstellen regeln Bund und Länder jeweils für\nten Rechts, die auf dem Gebiet der Trinkwasser- oder      ihren Bereich. Über die Regelungen in Satz 1 hinausge-\nEnergieversorgung oder des Verkehrs- oder Fernmel-        hende Zuständigkeitsregelungen sowie die Organisation\ndewesens tätig sind und diese Tätigkeiten auf der         der Vergabeprüfstellen in den Ländern bestimmen die\nGrundlage von besonderen oder ausschließlichen            nach Landesrecht zuständigen Stellen, mangels einer sol-","Nr. 63 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. Dezember 1993                               1929\nchen Bestimmung die Landesregierung; diese kann die          und einer der Beisitzer müssen die Befähigung zum\nErmächtigung weiter übertragen.                              Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz oder die\n(3) Die Vergabeprüfstelle ist verpflichtet, das Nach-     Befähigung zum Berufsrichter nach Anlage l Kapitel III\nprüfungsverfahren einzuleiten, wenn sich Anhaltspunkte       Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 8 Buchstabe a und y Dop-\nfür einen Verstoß gegen Vergabevorschriften ergeben, die     pelbuchstabe aa des Einigungsvertrages vom 31. August\ngemäß einer auf Grund von § 57a erlassenen Rechts-           1990 (BGBI. 1990 II S. 885, 929, 930) besitzen. Die Bei-\nverordnung anzuwenden sind. Diese Verpflichtung              sitzer sollen über gründliche Kenntnisse des Vergabe-\nbesteht insbesondere, wenn jemand, der ein Interesse an      wesens verfügen. Die Amtszeit der ehrenamtlichen Mit-\neinem bestimmten Auftrag hat oder hatte, einen Verstoß       glieder beträgt fünf Jahre. Ehrenamtliche Mitglieder\ngegen Vergabevorschriften im Sinne des Satzes 1 geltend      dürfen während ihrer Amtszeit nicht mit Fällen befaßt\nmacht.                                                       werden, bei denen sie selbst an der Vergabeentscheidung\nmitgewirkt haben oder bei denen sie Bieter oder Inter-\n(4) Die Vergabeprüfstelle prüft die Einhaltung der gemäß  essenvertreter von Bietern sind oder waren.\neiner auf Grund von§ 57a erlassenen Rechtsverordnung\nanzuwendenden Vergabebestimmungen. Sie kann die                 (3) Für die Nichtigkeit und Rücknahme der Berufung\ndas Vergabeverfahren durchführenden Stellen verpflich-       zum beamteten Mitglied einer Kammer des Vergabeüber-\nten, rechtswidrige Maßnahmen oder Entscheidungen auf-         wachungsausschusses sowie für die Unabhängigkeit und\nzuheben oder rechtmäßige Maßnahmen oder Entschei-            Absetzbarkeit der beamteten Mitglieder der Kammern geJ-\ndungen zu treffen. Ist die Vergabestelle eine juristische    ten § 18 Abs. 1 und 2, § 19 Abs. 1 Nr. 1, 3 und 4 und Abs. 2,\nPerson des öffentlichen Rechts, die unter§ 57a Abs. 1        § 26 Abs. 1 und 2, § 27 Abs. 1, § 30 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 und\nAbs. 3, §§ 31, 32, 33 und 37 des Deutschen Richtergeset-\nNr. 1 bis 3 fällt, und kommt diese den Anweisungen nicht\nzes entsprechend. Die Nichtigkeit einer Ernennung kann\nnach, kann die Vergabeprüfstelle die notwendigen Maß-\nerst geltend gemacht werden, nachdem die ernennende\nnahmen selbst verfügen und vollziehen. Die Vergabeprüf-\nStelle sie bestandskräftig festgestellt hat.\nstelle kann das Vergabeverfahren einstweilig aussetzen.\nBei der Entscheidung über eine einstweilige Aussetzung           (4) Für die Nichtigkeit und Rücknahme der Berufung\nhat sie alle betroffenen Interessen gegeneinander abzu-      zum ehrenamtlichen Mitglied einer Kammer des Ver-\nwägen. Dabei ist insbesondere das öffentliche Interesse      gabeüberwachungsausschusses gelten § 18 Abs. 1 und 2,\nzu berücksichtigen, daß unangemessene Verzögerungen          § 19 Abs. 1 Nr. 1, 3 und 4 und Abs. 2 des Deutschen Aich- ·\nbei der Vergabe von Aufträgen vermieden werden. Von          tergesetzes entsprechend. Die Berufung ist auch zurück-\neiner Aussetzung des Vergabeverfahrens ist abzusehen,        zunehmen, wenn der ehrenamtliche Beisitzer eine Amts-\nwenn das überwiegende Interesse seine Weiterführung           pflicht grob verletzt. Die Nichtigkeit einer Ernennung kann\nerfordert. Ist die Vergabeentscheidung der Vergabestelle     erst geltend gemacht werden, nachdem die ernennende\ndurch Auftragserteilung bereits vollzogen worden, be-        Stelle sie bestandskräftig festgestellt hat. Ehrenamtliche\nschränkt sich die Entscheidung der Vergabeprüfstelle auf      Beisitzer erhalten eine Entschädigung entsprechend den\ndie Feststellung der Rechtswidrigkeit oder Rechtmäßig-       §§ 1 bis 5 und 8 bis 10 des Gesetzes über die Entschädi-\nkeit des Vergabeverfahrens.                                  gung ehrenamtlicher Richter.\n(5) Die Vergabeprüfstelle kann von den in§ 57a Abs. 1         (5) Der Vergabeüberwachungsausschuß überprüft die\ngenannten Auftraggebern die zur Erfüllung ihrer Aufgaben      Rechtmäßigkeit der Entscheidungen der Vergabeprüf-\nerforderlichen Auskünfte verlangen. Sie darf die nach        stelle. Eine Überprüfung der Tatsachen, die der Entschei-\nSatz 1 oder auf sonstige Weise erlangten Kenntnisse an       dung der Vergabeprüfstelle zugrunde liegen, findet nicht\ndie Bundesregierung übermitteln, soweit dies zur Erfül-      statt. Stellt der Vergabeüberwachurigsausschuß die\nlung von Verpflichtungen der Bundesregierung aus Richt-      Rechtswidrigkeit der Entscheidungen der Vergabeprüf- :\nlinien der Europäischen Gemeinschaften erforderlich ist.     stelle fest, weist er die Vergabeprüfstelle an, unter Be-\nDie näheren Einzelheiten des Nachprüfungsverfahrens          rücksichtigung der Rechtsauffassung des Vergabeüber-\nregelt die Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit        wachungsausschusses erneut zu entscheiden.\nZustimmung des Bundesrates.                                      (6) Der Vergabeüberwachungsausschuß kann innerhalb\n(6) Die Regelungen über die vor den ordentlichen          von vier Wochen nach Zugang der Entscheidung der Ver-\nGerichten geltend zu machenden Schadensersatzan-             gabeprüfstelle angerufen werden, wenn die Verletzung\nsprüche bei Verstößen gegen Vergabevorschriften bleiben      von Vergabebestimmungen geltend gemacht wird, die\nunberührt.                                                   gemäß einer Rechtsverordnung auf Grund von § 57a\nanzuwenden sind. Antragsberechtigt ist derjenige, der\n§57c\nden Verstoß gegen Vergabevorschriften geltend gemacht\n(1) Bund und Länder sind verpflichtet, zur Überwachung    hat.\ndes Vergabewesens ihres Bereichs jeweils einen Ver-\n(7) Zur Durchführung der ihm nach diesem Gesetz über-\ngabeüberwachungsausschuß einzurichten, der seine Tä-\ntragenen Aufgaben wird ein Vergabeüberwachungsaus-\ntigkeit unabhängig und in eigener Verantwortung ausübt.\nschuß des Bundes errichtet. Seine beamteten Mitglieder\nDie Länder können auch einen oder mehrere gemeinsame\nsind Vorsitzende und Beisitzer von Beschlußabteilungen\nVergabeüberwachungsausschüsse einrichten.\ndes Bundeskartellamtes. Die Aufgaben der Vorsitzenden\n(2) Bei dem Vergabeüberwachungsausschuß werden            von Kammern werden von Vorsitzenden, die der beamte-\neine oder mehrere Kammern gebildet. Die Kammern ent-         ten Beisitzer von Beisitzern der Beschlußabteilungen\nscheiden in der Besetzung von einem Vorsitzenden, einem      wahrgenommen. Absatz 2 bleibt unberührt. Der Präsident\nbeamteten und einem ehrenamtlichen Beisitzer. Die Mit-       des Bundeskartellamtes regelt die Besetzung des Ver-\nglieder der Kammern sind unabhängig und nur dem              gabeüberwachungsausschusses und die Bildung und\nGesetz unterworfen. Der Vorsitzende und einer der Beisit-    Besetzung von Kammern. Der Präsident des Bundes-\nzer müssen Beamte auf Lebenszeit sein. Der Vorsitzende       kartellamtes ernennt die ehrenamtlichen Beisitzer und","1930                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\nderen Stellvertreter auf Vorschlag der Spitzenorganisatio-    (10) Für Amtshandlungen der Vergabeüberwachungs-\nnen der öffentlich-rechtlichen Kammern. Der Vergabe-        ausschüsse werden Kosten (Gebühren und Auslagen) zur\nüberwachungsausschuß gibt sich eine Geschäftsordnung        Deckung des Verwaltungsaufwandes erhoben. Das Ver-\nzur Regelung der Verteilung und des Gangs der               waltungskostengesetz findet Anwendung. Die Bundes-\nGeschäfte. Das Bundeskartellamt stellt dem Vergabe-         regierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit\nüberwachungsausschuß sein Personal und seine sach-          Zustimmung des Bundesrates das Nähere zur Erhebung\nliche Ausstattung zur Erledigung der Geschäfte zur Verfü-   der Kosten und der Erstattung der zur zweckentsprechen-\ngung. Die Dienstaufsicht führt im Auftrage der Bundes-      den Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendi-\nregierung der Präsident des Bundeskartellamtes.             gen Aufwendungen zu regeln.\"\n(8) Die Bundesregierung kann mit Zustimmung des                                  Artikel2\nBundesrates weitere Organisations- und Verfahrensvor-\nDie Bestimmungen anderer Rechtsvorschriften, die die\nschriften erlassen.\nGeltung des Haushaltsgrundsätzegesetzes ausschließen,\n(9) Die Einrichtung und Organisation der Vergabeüber-    stehen der Anwendung der§§ 57a bis 57c des Haushalts-\nwachungsausschüsse zur Überprüfung der Entscheidun-         grundsätzegesetzes nicht entgegen.\ngen der Vergabeprüfstellen der Länder bestimmen die                                 Artikel3\nnach Landesrecht zuständigen Stellen, mangels einer\nsolchen Bestimmung die Landesregierung; diese kann die        Dieses Gesetz tritt am ersten Tage des auf die Verkün-\nErmächtigung weiter übertragen.                             dung folgenden Kalendermonats in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBonn, den 26. November 1993\nDer Bundespräsident\nWeizsäcker\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nRexrodt","Nr. 63 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. Dezember 1993                                                                                   1931\nBundesgesetzblatt\nTeil II\nNr. 41, ausgegeben am 23. November 1993\nTag                                                                           Inhalt                                                                                 Seite\n2. 9. 93   Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Paktes über bürgerliche und poli-\ntische Rechte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .       1998\n23. 9. 93  Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Rechte des Kindes . . . . .                                                               2000\n18. 10. 93 Bekanntmachung des deutsch-nicaraguanischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit                                                                         2003\n18. 10. 93 Bekanntmachung des deutsch-nicaraguanischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit                                                                         2004\n18. 10. 93 Bekanntmachung des deutsch-nicaraguanischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit                                                                         2006\n18. 10. 93 Bekanntmachung des deutsch-polnischen Abkommens über Jugendaustausch . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                      2008\n20. 10. 93 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens zur Errichtung der Weltorgani-\nsation für geistiges Eigentum, der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen\nEigentums, des Madrider Abkommens über die Unterdrückung falscher oder irreführender Herkunfts-\nangaben auf Waren, des Madrider Abkommens über die internationale Registrierung von Marken, des\nAbkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die\nEintragung von Marken, des Abkommens von Locarno zur Errichtung einer Internationalen Klassifika-\ntion für gewerbliche Muster und Modelle, des Patentzusammenarbeitsvertrages, des Straßburger\nAbkommens über die Internationale Patentklassifikation, des Budapester Vertrags über die internatio-\nnale An_~rkennung der Hinterlegung von Mikroorganismen für die Zwecke von Patentverfahren, der\nBerner Ubereinkunft zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                         2012\n22. 1O. 93 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens zum Schutz des Kultur- und\nNaturerbes der Welt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .           2014\n22. 10. 93 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Vertrags über die Nichtverbreitung von Kernwaffen . .                                                             2014\n26. 10. 93 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des deutsch-polnischen Abkommens über die Binnenschiff-\nfahrt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2015\n26. 1O. 93 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des deutsch-rumänischen Abkommens über die Schiffahrt auf\nden Binnenwasserstraßen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                 2015\n26. 10. 93 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Wiener Übereinkommens zum Schutz der Ozon-\nschicht ............................................ •. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                             2016\n26. 10. 93 Bekanntmachung. über den Geltungsbereich des Montrealer Protokolls über Stoffe, die zu einem\nAbbau der Ozonschicht führen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                  2017\n26. 10. 93 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Änderung von 1990 des Montrealer Protokolls über\nStoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                             2018\n26. 10. 93 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Welturheberrechtsabkommens . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                      2019\n26. 10. 93 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über das Verbot der militärischen\noder einer sonstigen feindseligen Nutzung umweltverändernder Techniken (Umweltkriegsüberein-\nkommen) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .       2020\nPreis dieser Ausgabe: 7,50 DM (6,20 DM zuzüglich 1,30 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 8,50 DM.\nIm Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7%.\nLieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.","1932                                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\nHerausgeber: Bundesministerium der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-\nges.m.b.H. Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.\nBundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-\nkanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-\nblatt Teil II zu veröffentlichen sind.\nBundesgesetzblatt Teil II enthält\na) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-\nsetzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende\nBekanntmachungen,\nb) Zolltarifvorschriften.\nlaufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements•\nbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:\nBundesanzeiger Verlagsges.m.b.H., Postfach 13 20, 53003 Bonn\nTelefon: (0228) 38208-0, Telefax: (0228) 38208-36\nBezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 97,80 DM. Einzelstücke je angefan-\ngene 16 Seiten 3,10 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für\nBundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1993 ausgegeben worden sind.\nLieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundes-\ngesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.\nPreis dieser Ausgabe: 4,20 DM (3, 10 DM zuzüglich 1, 10 DM Versandkosten), bei          Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. • Postfach 13 20 • 53003 Bonn\nLieferung gegen Vorausrechnung 5,20 DM.                                                         Postvertriebsstück . Z 5702 A • Entgelt bezahlt\nIm Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz\nbeträgt 7%.\nVerkündungen im Bundesanzeiger\nGemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen\nvom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende\nim Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:\nBundesanzeiger                               Tag des\nDatum und Bezeichnung der Verordnung                                                                                    lnkrafttretens\nSeite       (Nr.              vom)\n11. 11. 93          Zwölfte Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Änderung\nder Fünfundneunzigsten Durchführungsverordnung zur Luft-\nverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An- und\nAbflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom Verkehrs-\nflughafen Paderborn-Lippstadt)                                         10255       (220      24. 11, 93)                  9. 12. 93\n96-1-2-95\n25. 11. 93           Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über zusätz-\nliche Maßregeln gegen die Verschleppung der Schweinepest               10345       (223      27. 11. 93)               28. 11. 93\n7831-4-43-62"]}