{"id":"bgbl1-1993-63-3","kind":"bgbl1","year":1993,"number":63,"date":"1993-12-02T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1993/63#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1993-63-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1993/bgbl1_1993_63.pdf#page=1","order":3,"title":"Gesetz zur Änderung pflanzenschutzrechtlicher und saatgutrechtlicher Vorschriften","law_date":"1993-11-25T00:00:00Z","page":1917,"pdf_page":1,"num_pages":11,"content":["1917\nBundesgesetzblatt\nTeil 1                                                                               Z 5702 A\n1993                               Ausgegeben zu Bonn am 2. Dezember 1993                                                                                        Nr. 63\nTag                                                                Inhalt                                                                                  Seite\n25. 11. 93        Gesetz zur Änderung pflanzenschutzrechtlicher und saatgutrechtlicher Vorschriften ........ .                                                  1917\n7823-5, 7822-6, 171-1\n26. 11. 93        Zweites Gesetz zur Änderung des Haushaltsgrundsätzegesetzes                                                                                   1928\n63-14\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nBundesgesetzblattTeil II Nr.41 . • . . . . . . . . . . . . . . • • • • . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  1931\nVerkündungen im Bundesanzeiger ...............•.................................. ; . •                                                       1932\nGesetz\nzur Änderung pflanzenschutzrechtlicher und saatgutrechtlicher Vorschriften*)\nVom 25. November 1993\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates                                Verordnung vom 26. Februar 1993 (BGBI. 1 S. 278), wird\ndas folgende Gesetz beschlossen:                                                   wie folgt geändert:\nArtikel 1\n1. In § 1 Nr. 5 werden die Worte „von Organen der\nÄnderung des Pflanzenschutzgesetzes                                             Europäischen Gemeinschaften\" durch die Worte „der\nDas Pflanzenschutzgesetz vom 15. September 1986                                         Europäischen Gemeinschaft\" ersetzt.\n(BGBI. 1 S. 1505), zuletzt geändert gemäß Artikel 45 der\n2. § 2 wird wie folgt geändert:\n*) Dieses Gesetz dient der Umsetzung folgender Richtlinien:\n1. Richtlinie 91 /682/EWG des Rates vom 19. Dezember 1991 über das                      a) Die Absatzbezeichnung ,,(1 )\" und Absatz 2 werden\nInverkehrbringen von Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Zier-                            gestrichen.\npflanzenarten (ABI. EG Nr. L 376 S. 21);\n2. Richtlinie 91 /683/EWG des Rates vom 19. Dezember 1991 zur Ände-\nrung der Richtlinie 77/93/EWG über Maßnahmen zum Schutz gegen                        b) Der Schlußpunkt wird durch ein Semikolon ersetzt,\ndas Verbringen von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzen-                              und folgende Nummer wird angefügt:\nerzeugnisse in die Mitgliedstaaten (ABI. EG Nr. L 376 S. 29);\n3. Richtlinie 92/33/EWG des Rates vom 28. April 1992 über das Inver-\nkehrbringen von Gemüsepflanzgut und Gemüsevermehrungsmate-                                 „ 14. Mitgliedstaat: Mitgliedstaat der Europäischen\nrial mit Ausnahme von Saatgut (ABI. EG Nr. L 157 S. 1);\nGemeinschaft.\"\n4. Richtlinie 92/34/EWG des Rates vom 28. April 1992 über das Inver-\nkehrbringen von Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten\nzur Fruchterzeugung (ABI. EG Nr. L 157 S. 1O);\n5. Richtlinie 92/70/EWG der Kommission vom 30. Juli 1992 mit Einzel-               3. § 3 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\nheiten zu den für die Anerkennung von Schutzgebieten in der\nGemeinschaft erforderlichen Untersuchungen (ABI. EG Nr. L 250                        a) In Nummer 11 werden die Worte „zum Anpflanzen,\nS.37);                                                                                     zur Vermehrung oder zur Veredelung\" durch die\n6. Richtlinie 92/71/EWG der Kommission vom 2. September 1992 über                             Worte „für die Erzeugung von Pflanzen oder sonst\nden Prozentsatz der Sendungen, die bei der Verbringung von einem                           zum Anbau\" ersetzt.\nMitgliedstaat in einen anderen einer Pflanzengesundheits-, Doku-\nmenten- und Identitätskontrolle unterzogen werden können (ABI. EG\nNr. L 275 S. 24);\nb) In Nummer 13 werden die Worte „und das Inver-\n7. Richtlinie 92/76/EWG der Kommission vom 6. Oktober 1992 zur\nAnerkennung von gemeinschaftlichen Schutzgebieten mit besonde-                             kehrbringen\" durch die Worte ,,, das Inverkehrbrin-\nren pflanzengesundheitlichen Risiken (ABI. EG Nr. L 305 S. 12).                            gen und das Lagern\" ersetzt.","1918                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil    1\n4. § 4 wird wie folgt gefaßt:                                         f) die Aufbewahrung von Bescheinigungen und\nAufzeichnungen sowie deren Vorlage bei der\n,,§4                                       zuständigen Behörde,\nPflanzen beschau\ng) die Voraussetzungen und das Verfahren für die\nDas Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-\nZulassung oder Registrierung der Betriebe\nschaft und Forsten wird ermächtigt, soweit es\nnach Nummer 1 Buchstabe e einschließlich des\n1. zum Schutz gegen die Gefahr                                        Ruhens der Zulassung, von Beschränkungen\nfür zugelassene oder registrierte Betriebe bei\na) der Einschleppung von Schadorganismen in                       der Pflanzenerzeugung, beim Pflanzenanbau\ndie Mitgliedstaaten,                                          und beim Befördern, Inverkehrbringen oder\nLagern von Befallsgegenständen sowie der\nb) der Verschleppung von Schadorganismen                           Verarbeitung und Nutzung der in dem Verfah-\ninnerhalb der Europäischen Gemeinschaft oder                   ren erhobenen Daten,\nin ein Drittland oder\nh) die Voraussetzungen und das Verfahren für die\n2. zum Schutz bestimmter Gebiete vor Schadorga-                        Zulassung von Einrichtungen, die Pflanzen,\nnismen und Befallsgegenständen                                     Pflanzenerzeugnisse oder Kultursubstrate auf\nden Befall mit Schadorganismen untersuchen,\nerforderlich ist, durch Rechtsverordnung mit Zustim-                   einschließlich des Ruhens der Zulassung oder\nmung des Bundesrates das Befördern, das Inverkehr-                     von Beschränkungen der Untersuchungstätig-\nbringen, die Einfuhr und die Ausfuhr von Schadorga-                    keit sowie der Verarbeitung und Nutzung der in\nnismen und Befallsgegenständen zu verbieten oder                       dem Verfahren erhobenen Daten.\"\nzu beschränken. Es kann dabei insbesondere\n5. § 5 wird wie folgt geändert:\n1. das Befördern, das Inverkehrbringen, die Einfuhr\nund die Ausfuhr von Schadorganismen und                   a) In Absatz 1 werden die Worte „Bei Gefahr im Ver-\nBefallsgegenständen abhängig machen                           zuge\" durch die Worte „Besteht Gefahr im Verzuge\noder ist es zur unverzüglichen Durchführung von\na) von einer Genehmigung oder Anzeige,                        Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft\nerforderlich, so\" ersetzt.\nb) von einer Untersuchung oder vom Nachweis\neiner durchgeführten Entseuchung, Entwesung            b) In Absatz 2 wird die Angabe ,,§ 4\" durch die\noder anderen Behandlung,                                   Angabe ,,§ 4 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 Nr. 1\nBuchstabe a bis d und Nr. 2 Buchstabe a bis f\"\nc) von der Begreitung durch bestimmte Beschei-                 ersetzt.\nnigungen,\n6. In § 12 Abs. 2 werden die Worte „der Europäischen\nd) von einer bestimmten Verpackung oder Kenn-             Gemeinschaften\" gestrichen.\nzeichnung,\n7. In § 23 Abs. 3 werden nach dem Wort „Zusammenar-\ne) von einer Zulassung oder Registrierung des\nbeit\" die Worte „und Entwicklung\" eingefügt.\nBetriebs, der die Pflanzen erzeugt oder ange-\nbaut hat oder der die Pflanzen, Pflanzenerzeug-\n8. In § 33 Abs. 2 wird die Angabe „und 30 Abs. 1\" durch\nnisse, Kultursubstrate oder andere Befallsge-\ndie Angabe ,,, 30 Abs. 1 und § 38a Abs. 2 Satz 2\"\ngenstände in den Verkehr bringt, einführt oder\nlagert;                                               ersetzt.\n9. § 34 Abs. 2 Nr. 2 wird wie folgt gefaßt:\n2. Vorschriften erlassen über\n,,2. die Überwachung des Beförderns, des lnverkehr-\na) die Durchführung von Untersuchungen ein-                      bringens, des Lagerns, der Einfuhr und der Aus-\nschließlich der Probenahme,                                 .fuhr von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und Kul-\ntursubstraten im Rahmen des Pflanzenschutzes\nb) die Beobachtung, Verwendung oder Behand-                     sowie die Ausstellung der für diese Tätigkeiten\nlung einschließlich der Vernichtung der Befalls-            erforderlichen Bescheinigungen,\".\ngegenstände,\n10. In § 35 Abs. 1 werden die Sätze 2 und 3 gestrichen.\nc) die Verpflichtung zu Aufzeichnungen, insbe-\nsondere über durchgeführte Untersuchungen,\n11. In§ 36 wird jeweils das Wort,,, Durchfuhr\" gestrichen.\nüber das Auftreten von Schadorganismen, über\nderen Bekämpfung sowie über den Verbleib\nvon Befallsgegenständen,                          12. In der Überschrift des Neunten Abschnitts werden\nnach dem Wort „Auskunftspflicht;\" die Worte „Über-\nmittlung von Daten;\" eingefügt.\nd) Inhalt, Form und Ausstellung der Bescheini-\ngungen nach Nummer 1 Buchstabe c,\n13. In § 38 Abs. 2 Satz 1 wird der Schlußpunkt durch ein\ne) die Schließung von Packungen und Behältnis-             Semikolon ersetzt, und folgende Worte werden ange-\nsen sowie die Verschlußsicherung,                     fügt:","Nr. 63 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. Dezember 1993                                1919\n,,sie können dabei von Sachverständigen der Kom-               d) das Wort „Bundesminister'' durch das Wort „Bun-\nmission der Europäischen Gemeinschaft oder ande-                    desministerium\".\nrer Mitgliedstaaten begleitet werden.\"\ne) das Wort „er\" durch das Wort „es\".\n14. Nach § 38 wird folgende Vorschrift eingefügt:                  f) das Wort „Bundesministers\" durch das Wort\n,,§38a                                    „Bundesministeriums\" oder\nÜbermittlung von Daten                        g) das Wort „Er\" durch das Wort „Es\"\n(1) Die zuständigen Behörden können, soweit es\nzum Schutz gegen die Gefahr der Einschleppung ode~             ersetzt.\nVerschleppung von Schadorganismen erforderlich\noder durch Rechtsakte der Europäischen Gemein-\nschaft vorgeschrieben ist, Daten, die sie bei der                                        Artikel2\nDurchführung dieses Gesetzes gewonnen haben, den                    Änderung des Saatgutverkehrsgesetzes\nzuständigen Behörden anderer Länder, des. Bundes             Das Saatgutverkehrsgesetz vom 20. August 1985\noder anderer Mitgliedstaaten sowie der Kommission         (BGBI. 1 S. 1633), zuletzt geändert durch Artikel 1 des\nder Europäischen Gemeinschaft mitteilen.                  Gesetzes vom 23. Juli 1992 (BGBI. 1 S. 1367), wird wie\nfolgt geändert:\n(2) Der Verkehr mit den zuständigen Behörden\nanderer Mitgliedstaaten und der Kommission der\nEuropäischen Gemeinschaft obliegt dem Bundesmi-            1. § 1 wird wie folgt geändert:\nnisterium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten.           a) In Absatz 1 werden nach dem Wort „Saatgut\" die\nEs kann diese Befugnis durch Rechtsverordnung                       Worte „und Vermehrungsmaterial\" eingefügt.\nohne Zustimmung des Bundesrates auf die Biologi-\nsche Bundesanstalt übertragen. ferner kann es diese            b) In Absatz 2 werden\nBefugnis durch Rechtsverordnung mit Zustimmung                      aa) in Satz 2 die Worte „von Organen der Europäi-\ndes Bundesrates auf die zuständigen obersten Lan-                        schen Gemeinschaften auf dem Gebiet des\ndesbehörden übertragen. Die obersten Landesbehör-                       Saatgutwesens\" und\nden können die Befugnis nach Satz 3 auf andere\nBehörden übertragen.\"                                               bb) in Satz 3 die Worte „von Organen der Europäi-\nschen Gemeinschaften\"\n15. § 43 wird durch folgende Vorschrift ersetzt:\n,,§43                                   durch die Worte „der Europäischen Gemein-\nschaft\" ersetzt.\nAllgemeine Verwaltungsvorschriften\nDas Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-            c) Absatz 3 wird aufgehoben.\nschaft und Forsten erläßt mit Zustimmung des Bun-\ndesrates die allgemeinen Verwaltungsvorschriften,          2. § 2 wird wie folgt geändert:\ndie zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlich\na) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1; er wird wie\nsind. Allgemeine Verwaltungsvorschriften zur Durch-\nfolgt geändert:\nführung des § 15 Abs. 2 bedürfen des Einvernehmens\nder Bundesministerien für Gesundheit und für                       aa) In Nummer 1 Buchstabe a wird das Komma\nUmwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit.\"                            durch ein Semikolon ersetzt, und folgende\nWorte werden angefügt:\n16. In § 44 werden die Absätze 1 bis 3 und die Absatzbe-\n„ausgenommen sind Samen von Obst und\nzeichnung ,,(4)\" gestrichen.\nZierpflanzen,\".\n17. § 45 wird gestrichen.                                               bb) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer ein-\ngefügt:\n18. § 46 wird § 45; in ihm werden die Absatzbezeichnung\n„ 1a. Vermehrungsmaterial: Pflanzen und\n,,(1 )\" und Absatz 2 gestrichen.\nPflanzenteile von Gemüse, Obst oder\nZierpflanzen, die für die Erzeugung von\n19. In § 3 Abs. 1, 2 und 3 Nr. 1, § 5 Abs. 1 Satz 1, § 7                            Pflanzen und Pflanzenteilen oder sonst\nAbs. 1, 4 Satz 1 und Abs. 5, § 17 Abs. 1, §§ 18, 19                             zum Anbau bestimmt sind; ausgenom-\nAbs. 2, § 20 Abs. 4, § 23 Abs. 3, § 30 Abs. 1 und 2                             men sind Samen von Gemüse;\".\nSatz 1, § 33 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 und Abs. 6,\n§ 35 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2, §§ 36, 37 Abs. 2 Satz 1            · cc) In Nummer 2 wird nach dem Wort „Katego-\nund § 42 Satz 1 werden jeweils                                          rien\" der Klammerzusatz ,,(für Saatgut)\" einge-\nfügt.\na) die Worte „Der Bundesminister\" durch die Worte\n,,Das Bundesministerium\",                                     dd) Nummer 4 wird wie folgt gefaßt:\nb) das Wort „Bundesministern\" durch das Wort                             ,,4. Zertifiziertes Saatgut:\n,,Bundesministerien\",                                                   Saatgut, das\nc) die Worte „der Bundesminister\" durch die Worte                             a) unmittelbar aus Basissaatgut, aner-\n,,das Bundesministerium\",                                                  kanntem Vorstufensaatgut oder im Falle","1920                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\ndes§ 5 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe a aus                ist und den nach § 14a Nr. 3 Buchstabe c und d\nZertifiziertem Saatgut erwachsen und               festgesetzten Anforderungen entspricht, oder\nals Zertifiziertes Saatgut anerkannt oder\n4. seine Einfuhr nach § 15a zulässig oder nach § 18\nb) im Falle des § 5 Abs. 1 Nr. 3 unmittelbar           Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 genehmigt ist.\naus Zertifiziertem Saatgut, Basissaat-\ngut oder anerkanntem Vorstufensaat-            Vermehrungsmaterial darf nur so lange zu gewerbli-\ngut erwachsen und als Zertifiziertes           chen Zwecken in den Verkehr gebracht werden, als es\nSaatgut oder Zertifiziertes Saatgut            den Voraussetzungen nach Satz 1 entspricht. § 3\nzweiter Generation anerkannt                   Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 und 7 und Abs. 2 gilt für Vermeh-\nrungsmaterial entsprechend.\nist.\"\n(2) Das Bundesministerium für Ernährung, Land-\nee) In Nummer 16 wird das Wort „Gemeinschaf-                   wirtschaft und Forsten wird ermächtigt, soweit es zum\nten\" durch das Wort „Gemeinschaft\" ersetzt.             Schutz des Verbrauchers erforderlich ist,\nff)    In Nummer 17 wird das Wort „Wirtschaftsge-              1. durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des\nmeinschaft\" durch das Wort „Gemeinschaft\"                   Bundesrates vorzuschreiben, daß bestimmtes\nersetzt.                                                    Vermehrungsmaterial nur dann zu gewerblichen\nZwecken in den Verkehr gebracht werden darf,\nb) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz angefügt:                      wenn dem Bundessortenamt eine Bezeichnung\n,,(2) Das Bundesministerium für Ernährung, Land-                 und Beschreibung nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2\nwirtschaft und Forsten wird ermächtigt, soweit es                  Buchstabe b vorgelegt worden ist;\nzum Schutz des Verbrauchers erforderlich ist,\n2. durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustim-\ndurch Rechtsverordnung mit Zustimmung des\nmung des Bundesrates bedarf,\nBundesrates Kategorien für Vermehrungsmaterial\neinschließlich der Anforderungen festzusetzen,                     a) weitere Anforderungen an die Bezeichnung\ndenen Vermehrungsmaterial der jeweiligen Kate-                         sowie die Anforderungen an die Beschreibung\ngorie entsprechen muß.\"                                                nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b festzu-\nsetzen und\n3. Die Überschrift des § 3 wird wie folgt gefaßt:\nb) die Befugnis nach Buchstabe a auf das Bun-\n,,Inverkehrbringen von Saatgut\".                            dessortenamt zu übertragen.\n4. Nach § 3 wird folgende Vorschrift eingefügt:                         (3) Das Bundesministerium für Ernährung, Land-\nwirtschaft und Forsten wird ermächtigt, soweit es zur\n,,§3a                              Durchführung von Rechtsakten der Europäischen\nInverkehrbringen von Vermehrungsmaterial                   Gemeinschaft erforderlich und mit dem Schutz des\nVerbrauchers vereinbar ist, durch Rechtsverordnung\n(1) Vermehrungsmaterial darf zu gewerblichen                   mit Zustimmung des Bundesrates für bestimmtes\nZwecken nur in den Verkehr gebracht werden, wenn                  Vermehrungsmaterial Ausnahmen von den Voraus-\nsetzungen nach Absatz 1 oder den auf Grund des\n1. es als Vermehrungsmaterial von Obst anerkannt\nAbsatzes 2 erlassenen Rechtsverordnungen vorzuse-\nist,\nhen; dabei kann es das Inverkehrbringen von Vermeh-\n2. es als Vermehrungsmaterial von Obst oder Zier-                 rungsmaterial zu gewerblichen Zwecken von be-\npflanzen, ohne anerkannt zu sein,                              stimmten Mindestanforderungen abhängig machen.\nIst die Versorgung mit Vermehrungsmaterial be-\na) einer Sorte zugehört, die nach § 30 zugelassen             stimmter Arten in einem Mitgliedstaat nicht gesichert,\noder nach dem Sortenschutzgesetz geschützt               so bedarf eine Rechtsverordnung nach Satz 1 nicht\nist, oder                                                der Zustimmung des Bundesrates, wenn das Inver-\nkehrbringen für einen bestimmten Zeitraum von höch-\nb) einer Sorte oder Pflanzengruppe zugehört, die              stens einem Jahr gestattet wird.\"\nbezeichnet und hinreichend genau beschrie-\nben worden ist, ohne daß der Bezeichnung ein          5. § 5 Abs. 1 Nr. 3 wird wie folgt gefaßt:\nAusschließungsgrund nach § 35 Abs. 2 Nr. 1\n,,3. soweit es zur Sicherstellung der Saatgutversor-\nbis 3, 5 oder 6 entgegensteht, und\ngung in einem Mitgliedstaat erforderlich ist, Arten\nden nach§ 14a Nr. 3 Buchstabe c und d festge-                       zu bezeichnen, bei denen Zertifiziertes Saatgut\nsetzten Anforderungen entspricht,                                   als Zertifiziertes Saatgut oder Zertifiziertes Saat-\ngut zweiter Generation unmittelbar erwachsen\n3. es als Vermehrungsmaterial von Gemüse einer                          sein darf\nSorte zugehört, die                                                  a) aus Zertifiziertem Saatgut, das unmittelbar\na) nach § 30 zugelassen oder                                             aus Basissaatgut oder anerkanntem Vorstu-\nfensaatgut erwachsen ist,\nb) in einem der Sortenliste entsprechenden Ver-\nzeichnis eines anderen Mitgliedstaates einge-                   b) aus Basissaatgut oder anerkanntem Vorstu-\ntragen                                                              fensaatgut;\".","Nr. 63 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. Dezember 1993                               1921\n6. In § 10 Abs. 2 Nr. 2 werden die Worte „von Organen                 f) die Voraussetzungen und das Verfahren für die\nder Europäischen Gemeinschaften\" durch die Worte                       Zulassung oder Registrierung der Betriebe\n,,der Europäischen Gemeinschaft\" ersetzt.                              nach Nummer 1 Buchstabe a einschließlich des\nRuhens der Zulassung, von Beschränkungen\n7. Nach § 14 wird folgender Unterabschnitt eingefügt:                     für zugelassene oder registrierte Betriebe bei\nder Pflanzenerzeugung und beim Inverkehr-\n„Unterabschnitt 3a                                bringen oder Lagern von Vermehrungsmaterial\nVermehrungsmaterial                                 sowie der Verarbeitung und Nutzung der in\ndem Verfahren erhobenen Daten,\n§ 14a\nAusführungsvorschriften                           g} die Voraussetzungen und das Verfahren für die\nfür Vermehrungsmaterial                               Zulassung von Einrichtungen, die die Beschaf-\nDas Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-                      fenheit von Vermehrungsmaterial untersuchen,\nschaft und Forsten wird ermächtigt, soweit es zum                      einschließlich des Ruhens der Zulassung oder\nSchutz des Verbrauchers erforderlich ist, durch                        von Beschränkungen der Untersuchungstätig-\nRechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates                        keit sowie der Verarbeitung und Nutzung der in\ndem Verfahren erhobenen Daten.\n1. das Inverkehrbringen von Vermehrungsmaterial zu\ngewerblichen Zwecken abhängig zu machen\n§14b\na) von einer Zulassung oder Registrierung des\nAnerkennung\nBetriebs, der das Vermehrungsmaterial er-\nvon Vermehrungsmaterial von Obst\nzeugt, in den Verkehr bringt oder lagert,\nb) von der Begleitung durch bestimmte Beschei-                 (1) Vermehrungsmaterial von Obst wird anerkannt,\nnigungen;                                             wenn\n2. für bestimmtes Vermehrungsmaterial vorzuschrei-            1. a) die Sorte nach § 30 zugelassen oder nach dem\nben, daß es zu gewerblichen Zwecken nur in den                      Sortenschutzgesetz geschützt ist,\nVerkehr gebracht werden darf, wenn es anerkannt                 b) eine vom Bundessortenamt für die Anerken-\nist oder einer nach § 30 zugelassenen Sorte                        nung von Vermehrungsmaterial der Sorte nach\nzugehört;\n§ 52 Abs. 6 festgesetzte Auslauffrist noch nicht\nabgelaufen ist oder\n3. zur Förderung der Qualität des Vermehrungsmate-\nrials, insbesondere im Hinblick auf den Gesund-                c) das Vermehrungsmaterial der Sorte gemäß § 55\nheitszustand, die Anforderungen festzusetzen an                   Abs. 2 Satz 4 anerkannt werden darf,\na) den Bestand der Anbau- und Vermehrungs-                2. es den für anerkanntes Vermehrungsmaterial auf\nfläche,                                                   Grund des § 14a Nr. 3 festgesetzten Anforderun-\ngen an den Bestand der Anbau- und Vermeh-\nb) die fachgerechte Erzeugung von Vermehrungs-                  rungsfläche, die Erzeugung und die Beschaffen-\nmaterial einschließlich der Ernte oder Ent-                heit entspricht und\nnahme,\n3. die mit der Sortenzulassung verbundenen Aufla-\nc) die Beschaffenheit von Vermehrungsmaterial,                  gen erfüllt sind.\ninsbesondere in bezug auf Sortenechtheit oder\n§ 4 Abs. 2 gilt für Vermehrungsmaterial von Obst ent-\nZugehörigkeit zur beschriebenen Pflanzen-\nsprechend.\ngruppe sowie auf Gesundheitszustand,\n(2) Das Bundesministerium für Ernährung, Land-\nd) die Veredelung;\nwirtschaft und Forsten wird ermächtigt, durch\nRechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates\n4. Vorschriften zu erlassen über\n1. das Verfahren der Anerkennung von Vermeh-\na) die Durchführung von Untersuchungen,                        rungsmaterial von Obst einschließlich der Probe-\nnahme zu regeln;\nb) die Prüfung des Vermehrungsmaterials und\nseines Aufwuchses sowie der Einhaltung der             2. vorzuschreiben, daß anerkanntes Vermehrungs-\nAnforderungen nach Nummer 3 Buchstabe a                     material von Obst darauf nachzuprüfen ist, ob das\nundb,                                                       Vermehrungsmaterial oder sein Aufwuchs die\nAnforderungen an die Beschaffenheit erfüllt, sowie\nc) das Verfahren der Prüfung nach Buchstabe b                   das Verfahren der Nachprüfung zu regeln und\neinschließlich der Probenahmen,                            dabei das Bundessortenamt mit der Durchführung\nder Nachprüfung auf Sortenechtheit zu beauftra-\nd) Inhalt, Form und Ausstellung der Bescheini-                  gen.\ngungen nach Nummer 1 Buchstabe b,\n(3) Das Bundesministerium für Ernährung, Land-\ne) die Aufbewahrung von Bescheinigungen nach               wirtschaft und Forsten wird ermächtigt, soweit es zur\nNummer 1 Buchstabe b oder deren Vorlage bei           Durchführung von Rechtsakten der Europäischen\nder zuständigen Behörde,                              Gemeinschaft erforderlich ist, durch Rechtsverord-","1922                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\nnung mit Zustimmung des Bundesrates für Vermeh-                    (2) Das Bundesministerium für Ernährung, Land-\nrungsmaterial von Obst bestimmter Sorten Ausnah-               wirtschaft und Forsten wird ermächtigt, durch\nmen von den Voraussetzungen nach Absatz 1 Nr. 1                Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates\nvorzusehen.\n1. zum Schutz des Verbrauchers die Einfuhr von Ver-\n(4) § 9 Abs. 2 gilt für anerkanntes Vermehrungs-                 mehrungsmaterial abhängig zu machen von\nmaterial von Obst entsprechend.\"                                    a) einer Gleichstellung mit im Inland erzeugtem\nVermehrungsmaterial,\n8. Der Überschrift des Unterabschnitts 4 werden die\nWorte „und Ausfuhr\" angefügt.                                       b) der Begleitung durch bestimmte Bescheinigun-\ngen,\n9. § 15 wird wie folgt geändert:                                        c) bestimmten Anforderungen an den Bestand\nder Anbau- und Vermehrungsfläche,\na) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:\nd) dem Nachweis über die fachgerechte Erzeu-\n,,Einfuhr von Saatgut\".\ngung des Vermehrungsmaterials einschließlich\nb In Absatz 1 werden                                                    der Ernte oder Entnahme;\naa) in Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a Doppelbuchsta-\n2. Vorschriften zu erlassen über Inhalt, Form und\nbe cc die Worte „der Organe der Europäi-\nAusstellung der Bescheinigungen nach Nummer 1\nschen Gemeinschaften\" und\nBuchstabe b und der Nachweise nach Nummer 1\nbb) in Satz 3 zweiter Halbsatz die Worte „von                   Buchstabe d;\nOrganen der Europäischen Gemeinschaften\"\ndurch die Worte „der Europäischen Gemein-                  3. soweit es mit dem Schutz des Verbrauchers ver-\nschaft\" ersetzt.                                                einbar ist, die Einfuhr von Vermehrungsmaterial\nbestimmter Arten zu gestatten, das die Anforde-\n10. Nach § 15 wird folgende Vorschrift eingefügt:                        rungen des Absatzes 1 nicht erfüllt; dabei kann es\ndie Einfuhr des Vermehrungsmaterials von be-\n,,§ 15a                                  stimmten Mindestanforderungen abhängig machen.\nEinfuhr von Vermehrungsmaterial                    Ist .die Versorgung mit Vermehrungsmaterial be-\nstimmter Arten nicht gesichert, so bedarf eine Rechts-\n(1) Vermehrungsmaterial darf zu gewerblichen\nverordnung nach Satz 1 Nr. 3 nicht der Zustimmung\nZwecken nur eingeführt werden\ndes Bundesrates, wenn das Inverkehrbringen für\n1. als anerkanntes Vermehrungsmaterial von Obst,                einen bestimmten Zeitraum von höchstens einem\nwenn                                                        Jahr gestattet wird.\"\na) die Sorte,       der    das  Vermehrungsmaterial\nzugehört,                                           11. § 16 wird wie folgt gefaßt:\naa) zugelassen ist und eine mit der Sortenzu-                                      ,,§16\nlassung verbundene Auflage für das                                       Gleichstellungen\ngesamte Inland nicht entgegensteht,\n(1) Den im Inland erteilten Anerkennungen oder\nbb) nach dem Sortenschutzgesetz geschützt               Zulassungen von Saatgut sowie den Anerkennungen\nist,                                              von Vermehrungsmaterial von Obst stehen Anerken-\ncc) unter eine vom Bundessortenamt für die              nungen oder Zulassungen gleich, die erteilt worden\nAnerkennung oder das Inverkehrbringen              sind\nvon Vermehrungsmaterial der Sorte fest-             1. in einem anderen Mitgliedstaat nach den in Rechts-\ngesetzte Auslauffrist fällt, die noch nicht             akten der Europäischen Gemeinschaft festgesetz-\nabgelaufen ist, oder                                    ten Regeln oder\ndd) in einem anderen Mitgliedstaat in ein der           2. in einem Staat außerhalb der Mitgliedstaaten,\nSortenliste oder der Sortenschutzrolle ent-            soweit die Anerkennungen oder Zulassungen\nsprechendes Verzeichnis eingetragen ist               durch Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft\noder                                                   gleichgestellt sind.\nb) das Vermehrungsmaterial im Inland anerkannt              Anderes Vermehrungsmaterial, das nicht im Inland\nist oder                                                erzeugt worden ist, gilt als gleichgestellt, soweit\nRechtsakte der Europäischen Gemeinschaft eine\n2. wenn es die Voraussetzungen nach § 3a Abs. 1                 Gleichstellung vorsehen. Das Bundesministerium für\nNr. 2 und 3 erfüllt oder auf Grund einer Rechtsver-         Ernährung, Landwirtschaft und Forsten macht die\nordnung nach § 3a Abs. 3 in den Verkehr gebracht            Gleichstellung im Bundesanzeiger bekannt.\nwerden darf.\n(2) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-\nAus einem Mitgliedstaat darf Vermehrungsmaterial                schaft und Forsten wird ermächtigt, zum Schutz\nferner zu gewerblichen Zwecken eingeführt werden,               des Verbrauchers oder zur Sicherung der Versorgung\nwenn es den in Rechtsakten der Europäischen                     mit bestimmtem Vermehrungsmaterial durch Rechts-\nGemeinschaft festgesetzten Voraussetzungen für das              verordnung mit Zustimmung des Bundesrates im\nInverkehrbringen von Vermehrungsmaterial ent-                   Ausland erzeugtes Vermehrungsmaterial im Inland\nspricht.                                                        erzeugtem Vermehrungsmaterial gleichzustellen.\"","Nr. 63 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. Dezember 1993                             1923\n12. § 18 wird wie folgt geändert:                                       wachungsmaßnahmen sowie zur Duldung der Ein-\nsichtnahme in Geschäftspapiere und sonstige\na) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:\nUnterlagen und zur Duldung von Besichtigungen\n,,(1) § 15 Abs. 1 und 3 Satz 1, § 15a Abs. 1 sowie             und der unentgeltlichen Entnahme von Proben\ndie nach § 15 Abs. 3 Satz 2, § 15a Abs. 2 und § 17              vorgesehen werden.\"\nerlassenen Rechtsverordnungen sind nicht anzu-\nwenden auf Saatgut und Vermehrungsmaterial,                 b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\n1. das sich in einem Freihafen oder unter zollamt-             aa) Nach dem Wort „Saatgut\" werden die Worte\nlicher Überwachung befindet,                                   ,,oder Vermehrungsmaterial\" eingefügt.\n2. das zur Aussaat oder zum Anpflanzen auf                       bb} In Nummer 1 wird nach der Angabe ,,§ 15\" die\nGrundstücken im Grenzbereich diesseits der                      Angabe „oder§ 15a\" eingefügt.\nGrenze bestimmt ist, die von Wohn- oder Wirt-\nschaftsgebäuden jenseits der Grenze aus                c) In Absatz 4 werden nach dem Wort „Saatgut\" die\nbewirtschaftet werden.\"                                    Worte „oder Vermehrungsmaterial\" eingefügt.\nb) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz angefügt:\n14. Nach § 19 wird folgende Vorschrift eingefügt:\n,,(3) Absatz 2 Nr. 1, 5 Buchstabe a, Nr. 6, 7 und 8\nsowie Nr. 3 in Verbindung mit§ 3a Abs. 1 Satz 3 gilt                                 ,,§ 19a\nentsprechend für Vermehrungsmaterial, das die\nAusfuhr von Vermehrungsmaterial\nVoraussetzungen für die Einfuhr nach § 15a nicht\nerfüllt.\"                                                      Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-\nschaft und Forsten wird ermächtigt, soweit es zur\n13. § 19 wird wie folgt geändert:                                  Durchführung von Rechtsakten der Europäischen\nGemeinschaft erforderlich ist, durch Rechtsverord-\na) Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefaßt:                nung mit Zustimmung des Bundesrates vorzuschrei-\n,,(1) Das Bundesamt für Ernährung und Forstwirt-          ben, daß für die Ausfuhr in ein Gebiet außerhalb der\nschaft überwacht die Einfuhr von Saatgut und Ver-           Mitgliedstaaten bestimmtes . Vermehrungsmaterial\nmehrungsmaterial. Das Bundesministerium der                von anderem Vermehrungsmaterial getrennt zu halten\nFinanzen und die von ihm bestimmten Zollstellen            und entsprechend zu kennzeichnen ist; es kann dabei\nwirken bei der Überwachung der Einfuhr mit. Die            Vorschriften über die erforderlichen Angaben und die\ngenannten Behörden können                                  Art der Kennzeichnung erlassen.\"\n1. Sendungen von Saatgut und Vermehrungsma-            15. Dem § 20 Abs. 1 wird-folgender Satz angefügt:\nterial einschließlich deren Beförderungsmittel,\nBehälter, Lade- und Verpackungsmittel bei der          „Dies gilt entsprechend für Vermehrungsmaterial\nEinfuhr zur Überwachung anhalten;                      nach § 3a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2 Buchstabe a und\nNr.3.\"\n2. den Verdacht von Verstößen gegen Verbote\nund Beschränkungen dieses Gesetzes oder der       16. Die Überschrift des § 21 wird wie folgt gefaßt:\nnach diesem Gesetz erlassenen Rechtsverord-\nnungen, der sich bei der Abfertigung ergibt,\n,,Verpackung und Kennzeichnung von Saatgut\".\nden zuständigen Verwaltungsbehörden mittei-\nlen;\n17. Die Überschrift des § 22 wird wie folgt gefaßt:\n3. in den Fällen der Nummer 2 anordnen, daß die\nSendungen von Saatgut oder Vermehrungsma-                              „Ausführungsvorschriften\nterial auf Kosten und Gefahr des Verfügungs-            für die Verpackung und Kennzeichnung von Saatgut\".\nberechtigten einer für die Überwachung des\nlnverkehrbringens von Saatgut und Vermeh-\n18. Nach § 22 wird folgende Vorschrift eingefügt:\nrungsmaterial (Saatgutverkehrskontrolle) zu-\nständigen Behörde vorgeführt werden.                                            ,,§22a\n(2) Das Bundesministerium für Ernährung, Land-                      Verpackung und Kennzeichnung\nwirtschaft und Forsten wird ermächtigt, im Einver-                          von Vermehrungsmaterial\nnehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen                  Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-\ndurch Rechtsverordnung, die nicht der Zustim-              schaft und Forsten wird ermächtigt, soweit es zum\nmung des Bundesrates bedarf, die Einzelheiten              Schutz des Verbrauchers oder zur Ordnung des Ver-\ndes Verfahrens nach Absatz 1 Satz 1 und 3 zu               kehrs mit Vermehrungsmaterial erforderlich ist, durch\nregeln. Das Bundesministerium der Finanzen wird            Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates\nermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesmi-              vorzuschreiben, daß bestimmtes Vermehrungsmate-\nnisterium für Ernährung, Landwirtschaft und For-           rial nur gebündelt, verpackt oder gekennzeichnet ein-\nsten durch Rechtsverordnung, die nicht der                 geführt oder zu gewerblichen Zwecken in den Verkehr\nZustimmung des Bundesrates bedarf, die Einzel-             gebracht werden darf. Es kann dabei insbesondere\nheiten des Verfahrens nach Absatz 1 Satz 2 und 3\nzu regeln. In der Rechtsverordnung nach Satz 1              1. die Angaben für die Kennzeichnung vorschreiben,\noder 2 können insbesondere Pflichten zu Anzei-\ngen, Anmeldungen, Auskünften und zur Leistung              2. die Art und die Sicherung der Kennzeichnung\nvon Hilfsdiensten bei der Durchführung von Über-                regeln,","1924                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\n3. die Verwendung bestimmter Verpackungsmateria-                   Schutz des Verbrauchers durch Rechtsverord-\nlien oder Behältnisse vorschreiben,                            nung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschrif-\n4. die Schließung der Packungen oder Behältnisse                  ten über die Aufzeichnungen nach Absatz 1 Nr. 2\nsowie die Verschlußsicherung regeln,                          und Absatz 2 zu erlassen sowie die Aufbewahrung\nder Aufzeichnungen zu regeln; dabei kann es Aus-\n5. vorschreiben, daß die Packungen oder Behält-                   nahmen von den Aufzeichnungspflichten nach\nnisse durch Beauftragte der nach Landesrecht                  Absatz 2 vorsehen.\"\nzuständigen Behörde zu kennzeichnen, zu\nschließen und mit einer Verschlußsicherung zu         23. § 28 wird wie folgt gefaßt:\nversehen sind, sowie das Verfahren hierfür regeln.\"\n,,§28\n19. § 23 wird wie folgt geändert:\nDurchführung in den Ländern\na) In Absatz 1 werden nach dem Wort „Saatgut\" die\nDie Durchführung dieses Gesetzes einschließlich\nWorte „oder Vermehrungsmaterial\" eingefügt.\nder Überwachung der Einhaltung seiner Vorschriften\nb) In Absatz 2 werden jeweils nach dem Wort „Saat-             sowie der nach diesem Gesetz erlassenen Rechtsver-\ngut\" die Worte „oder Vermehrungsmaterial\" einge-·          ordnungen und erteilten Auflagen obliegt den nach\nfügt.                                                      Landesrecht zuständigen Behörden, soweit dieses\nGesetz keine andere Regelung trifft.\"\n20. § 24 wird wie folgt geändert:\n24. § 30 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:\na) In Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 werden nach dem Wort\n,,(1) Wird Saatgut oder Vermehrungsmaterial zu               ,,Gemüse,\" die Worte „Obst und Zierpflanzen,\"\ngewerblichen Zwecken in den Verkehr gebracht,                 eingefügt.\nso gilt als zugesichert, daß das Saatgut oder Ver-\nmehrungsmaterial artecht und, soweit es einer              b) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:\nSorte zugehört, sortenecht ist und daß es die\n,,(3) Das Bundesministerium für Ernährung, Land-\ndurch dieses Gesetz oder auf Grund dieses Geset-\nwirtschaft und Forsten wird ermächtigt, zum\nzes festgesetzten Anforderungen erfüllt. Das Bun-\nSchutz des Verbrauchers durch Rechtsverord-\ndesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und\nnung mit Zustimmung des Bundesrates\nForsten wird ermächtigt, soweit es mit dem Schutz\ndes Verbrauchers vereinbar ist, durch Rechtsver-               1. vorzusehen, daß Sorten von Obst oder Zier-\nordnung mit Zustimmung des Bundesrates für                          pflanzen nur zugelassen werden, wenn sie\nbestimmtes Vermehrungsmaterial Ausnahmen                            zusätzlich zu den Voraussetzungen nach\nhiervon vorzusehen.\"                                                Absatz 1 Nr. 1 bis 3 und 5 bestimmte weitere\nEigenschaften, insbesondere in bezug auf\nb) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:\nAnbau und Verwendung, aufweisen,\n,,(3) Beim Kauf von Saatgut oder Vermehrungs-\nmaterial tritt an die Stelle der Verjährungsfrist von          2. vorzuschreiben, daß in den Fällen des Absat-\nsechs Monaten nach § 4 77 Abs. 1 Satz 1 des Bür-                    zes 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 die Zulassung einer\ngerlichen Gesetzbuchs eine Frist von einem Jahr,                    Sorte ihren landeskulturellen Wert voraussetzt,\nbeim Kauf von Vermehrungsmaterial von Kern-                         im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 1 jedoch nur,\nund Steinobst in bezug auf die Sortenechtheit eine                  soweit dies in Rechtsakten der Europäischen\nFrist von drei Jahren.\"                                             Gemeinschaft vorgesehen ist.\"\nc) In Absatz 4 werden die Worte „von Organen der\n21. In § 25 werden                                                    Europäischen Gemeinschaften\" durch die Worte\na) die Worte „Saat- und Erntegut\" durch die Worte                 ,,der Europäischen Gemeinschaft\" ersetzt.\n,,Saatgut, Vermehrungsmaterial und Erntegut\"\nersetzt und                                            25. In § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 werden die Worte „von\nOrganen der Europäischen Gemeinschaften\" durch\nb) nach den Worten „daß Saatgut\" die Worte „und\nVermehrungsmaterial\" eingefügt.                            die Worte „der Europäischen Gemeinschaft\" ersetzt.\n22. § 27 wird wie folgt geändert:                              26. § 36 wird wie folgt geändert:\na) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1; in ihm wird           a) In den Absätzen 1 und 2 Satz 1 werden jeweils\nSatz 2 gestrichen.                                            nach dem Wort „Rebe\" die Worte „und Obst\" ein-\ngefügt.\nb) Nach Absatz 1 werden folgende Absätze angefügt:\nb) In Absatz 3 Satz 2 werden nach dem Wort „Saat-\n,,(2) Wer Vermehrungsmaterial zu gewerblichen                gut\" die Worte „oder Vermehrungsmaterial\" einge-\nZwecken in den Verkehr bringt, hat Aufzeichnun-                fügt.\ngen über Erzeugung, Herkunft und Verbleib des\nc) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz angefügt:\nVermehrungsmaterials so,,vie über durchgeführte\nUntersuchungen zu machen.                                        ,,(4) Das Bundesministerium für Ernährung, Land-\nwirtschaft und Forsten wird ermächtigt, soweit es\n(3) Das Bundesministerium für Ernährung, Land-            zur Durchführung von Rechtsakten der Europäi-\nwirtschaft und Forsten wird ermächtigt, zum                    schen Gemeinschaft erforderlich ist, durch","Nr. 63 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. Dezember 1993                               1925\nRechtsverordnung ohne Zustimmung des Bun-              33. In der Überschrift des Abschnitts 4 werden nach dem\ndesrates die Dauer der Sortenzulassung bei Rebe            Wort „Auskunftspflicht\" die Worte,,, Übermittlung von\nund Obst abweichend von den Absätzen 1 und 2               Daten\" eingefügt.\nfestzusetzen.\"\n34. Nach § 59 wird folgende Vorschrift eingefügt:\n27. In§ 42 Abs. 5 Satz 1 werden nach dem Wort „Saat-\ngut\" die Worte „oder Vermehrungsmaterial\" einge-                                          ,,§59a\nfügt.                                                                            Übermittlung von Daten\n(1) Die zuständigen Behörden können, soweit es\n28. In § 44 Abs. 3 werden die Worte „und sonstige Mate-             zum Schutz des Verbrauchers erforderlich oder durch\nrial\" durch die Worte „oder Vermehrungsmaterial, das            Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft vorge-\nerforderliche sonstige Material\" ersetzt.                       schrieben ist, Daten, die sie bei der Durchführung die-\nses Gesetzes gewonnen haben, den zuständigen\n29. In § 45 Abs. 1 Nr. 1 werden die Worte „oder sonstige ·          Behörden anderer Länder, des Bundes oder anderer\nMaterial\" durch die Worte „oder Vermehrungsmate-                Mitgliedstaaten sowie der Kommission der Europäi-\nrial, das erforderliche sonstige Material\" ersetzt.             schen Gemeinschaft mitteilen.\n30. In§ 47 Abs. 1 Nr. 1 und§ 52 Abs. 6 werden jeweils                  (2) Der Verkehr mit den zuständigen Behörden\nnach dem Wort „Saatgut\" die Worte „oder Vermeh-                 anderer Mitgliedstaaten und der Kommission der\nrungsmaterial\" eingefügt.                                       Europäischen Gemeinschaft obliegt dem Bundesmi-\nnisterium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten,\n31. § 55 wird wie folgt geändert:                                   soweit dieses Gesetz keine andere Regelung trifft. Es\nkann diese Befugnis durch Rechtsverordnung ohne\na) In Absatz 1 Satz 1 werden                                    Zustimmung des Bundesrates auf das Bundesamt für\naa) in Nummer 1 die Worte „eines Organs der                 Ernährung und Forstwirtschaft oder das Bundes-\nEuropäischen Gemeinschaften\" durch die              sortenamt übertragen. Ferner kann es diese Befugnis\nWorte „der Europäischen Gemeinschaft\"               durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bun-\nersetzt und                                         desrates auf die zuständigen obersten Landesbehör-\nden übertragen. Die obersten Landesbehörden kön-\nbb) in Nummer 1 und 2 jeweils nach dem Wort                nen die Befugnis nach Satz 3 auf andere Behörden\n,,Saatgut\" die Worte „oder Vermehrungsmate-         übertragen.\"\nrial\" eingefügt.\nb) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:              35. § 60 wird wie folgt geändert:\n„Die Sätze 1 und 3 gelten für Vermehrungsmaterial         a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nvon Obstsorten entsprechend.\"                                  aa) In Nummer 1 werden nach dem Wort „Saat-\ngut\" die Worte „oder entgegen § 3a Abs. 1\n32. § 56 wird wie folgt geändert:                                           Vermehrungsmaterial\" eingefügt.\na) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:                           bb) Nummer 2 wird wie folgt geändert:\n„In die Beschreibende Sortenliste können auch                      aaa) Buchstabe a wird wie folgt gefaßt:\nSorten oder Pflanzengruppen aufgenommen wer-\n„a) mit einer Genehmigung nach § 3\nden, die\nAbs. 2, auch in Verbindung mit § 3a\n1. in einem der Gemeinsamen Sortenkataloge                                   Abs. 1 Satz 3, nach § 6, auch in Ver-\nveröffentlicht sind,                                                    bindung mit § 13 Abs. 1 Satz 3, oder\n2. im Sinne des § 3a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buch-                                nach § 18 Abs. 2, auch in Verbin-\nstabe b hinreichend genau beschrieben wor-                              dung mit§ 18Abs. 3,\".\nden sind oder                                                bbb) In Buchstabe c werden nach dem Wort\n3. einer Art zugehören, die nicht im Artenverzeich-                       ,,Saatgut\" die Worte „oder Vermeh-\nnis aufgeführt ist, soweit dies im Hinblick auf                     rungsmaterial\" eingefügt.\ndie Bedeutung des Verkehrs mit Saatgut oder              cc) Nummer 3 wird wie folgt gefaßt:\nVermehrungsmaterial von Sorten oder Pflan-\nzengruppen dieser Art zur Förderung der                       „3. einer Rechtsverordnung nach § 3a Abs. 2\nErzeugung qualitativ hochwertiger pflanzlicher                     Nr. 1 oder 2 Buchstabe a oder Abs. 3, § 5\nProdukte zweckmäßig ist und das Bundessor-                         Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b, § 14 a, § 14 b\ntenamt die erforderlichen Informationen erlan-                     Abs. 2, § 15a Abs. 2, § 17, § 19 Abs. 3,\ngen kann.\"                                                         § 19a, § 22a oder§ 27 Abs. 3 zuwiderhan-\ndelt, soweit sie für einen bestimmten Tat-\nb) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:                                           bestand auf diese Bußgeldvorschrift ver-\n,,(2) In der Beschreibenden Sortenliste sollen die                    weist,\".\nfür den Anbau wesentlichen Merkmale und Eigen-                 dd) In Nummer 4 wird die Angabe ,,§ 8, § 12\nschaften sowie die Eignung der Sorten oder Pflan-                  Abs. 2, 3 oder 4 Nr. 1\" durch die Angabe\nzengruppen für bestimmte Boden- und Klimaver-                      ,,§§ 8, 12 Abs. 2, 3 oder 4 Nr. 1\" und die\nhältnisse oder Verwendungszwecke aufgeführt                        Angabe ,,§ 27 Satz 1 Nr. 2\" durch die Angabe\nwerden.\"                                                           ,,§ 27 Abs. 1 Nr. 2\" ersetzt.","1926                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\nee) In Nummer 7 werden nach dem Wort \"Saat-                   kehr gebracht worden ist und dem Bundessortenamt\ngut\" die Worte „oder entgegen § 15a Abs. 1                eine Sortenbeschreibung vorliegt. Zulassungen nach\nVermehrungsmaterial\" eingefügt.                           Satz 1 enden für Sorten von Gemüse spätestens am\nff) Nummer 8 wird wie folgt gefaßt:                           30. Juni 1998, für Sorten von Obst spätestens am\n30. Juni 2000. Die Zulassungen können nach § 36\n„8. entgegen § 20 Abs. 1 Satz 1 Saatgut oder              Abs. 2 verlängert werden.\"\nentgegen Satz 2 Vermehrungsmaterial,\ndas einer Sorte zugehört, in den Verkehr        38. Nach § 62 wird folgende Vorschrift eingefügt:\nbringt, wenn hierbei die Sortenbezeich-\nnung nicht, nicht in der vorgeschriebenen\n,,§62a\nWeise oder unter Verstoß gegen § 3a\nAbs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b in Verbin-                      Allgemeine Verwaltungsvorschriften\ndung mit § 35 Abs. 2 Nr. 1, 3, 5 oder 6                   Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-\nangegeben ist,\".                                      schaft und Forsten erläßt mit Zustimmung des Bun-\ngg) In Nummer 10 werden jeweils nach dem Wort                  desrates die allgemeinen Verwaltungsvorschriften,\n,,Saatgut\" die Worte „oder Vermehrungsmate-               die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlich\n11\nrial\" eingefügt.                                          sind.\nhh) In Nummer 11 wird die Angabe ,,§ 27 Satz 1\n39. In§ 1 Abs. 2 Satz 1, § 4Abs. 3Satz 1, § 5Abs. 1 und 2,\nNr. 1\" durch die Angabe ,,§ 27 Abs. 1 Nr. 1\"\n§ 9 Abs. 1 Satz 1, § 10 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 3, § 11\nersetzt.\nAbs. 1 und 3, § 12 Abs. 5, § 13 Abs. 1 Satz 2, § 15\nii) In Nummer 13 werden nach dem Wort „Saat-                  Abs. 2 und 3 Satz 2, §§ 17, 19 Abs. 3 und 4, § 22\ngut•• die Worte „oder falsches Vermehrungs-               Abs. 1, 2 und 3, §§ 25, 26 Satz 1, § 40 Abs. 2 Satz 1 ,\nmaterial\" eingefügt.                                      § 42 Abs. 3 Nr. 3 und§§ 53 und 54 Abs. 2 Satz 1 wer-\nb) In Absatz· 3 wird nach dem Wort „Saatgut das         11          den jeweils\nWort ,,, Vermehrungsmateriaf ' eingefügt.\n1\na) die Worte „Der Bundesminister•• durch die Worte\n\"Das Bundesministerium\",\nc) Absatz 4 wird wie folgt geändert:\nb) das Wort „er\" durch das Wort „es••,\naa) In Nummer 1 Buchstabe a wird nach der\nAngabe\"§ 3 Abs. 2\" die Angabe\"' auch in Ver-              c) die Worte „der Bundesminister• durch die Worte\nbindung mit § 3a Abs. 1 Satz 3,\" eingefügt.                    ,,das Bundesministerium\",\nbb) Nummer 2 wird wie folgt geändert:                          d) das Wort „Bundesminister• durch das Wort „Bun-\ndesministerium\",\naaa) In Buchstabe a wird nach der Angabe\n,,§ 18 Abs. 2 die Angabe „oder 3 einge-\n11                  11             e) das Wort „Bundesministersu durch das . Wort\n11\nfügt.                                                   \"Bundesministeriums oder\nbbb) Buchstabe b wird wie folgt gefaßt:                   f) das Wort „Bundesministern        11\ndurch das Wort\n11\n\"Bundesministerien\n„b) des Absatzes 1 Nr. 3, soweit die\nOrdnungswidrigkeit eine Zuwider-             ersetzt.\nhandlung gegen eine Rechtsverord-\nnung ·nach § 15a Abs. 2, § 19 Abs. 3                                Artikel 3\noder in Fällen der Einfuhr nach § 22a\nÄnderung des EWR-Ausführungsgesetzes\nbetrifft,\".\nArtikel 69 des EWR-Ausführungsgesetzes vom 27. April\n36. § 61 wird wie folgt gefaßt:                                   1993 (BGBI. 1S. 512) wird wie folgt geändert:\n1. Im Einleitungssatz wird der Änderungshinweis wie folgt\n,,§61                               gefaßt:\nDurchführung von Vorschriften                       ,., geändert durch Artikel 2 des Gesetzes zur Änderung\nder Europäischen Gemeinschaft                         pflanzenschutzrechtlicher und saatgutrechtlicher Vor-\nRechtsverordnungen nach den Abschnitten 1 und 2               schriften vom 25. November 1993 (BGBI. 1S. 1917), \".\nkönnen auch zur Durchführung von Rechtsakten der              2. Nummer 1 wird wie folgt gefaßt:\nEuropäischen Gemeinschaft über den Verkehr mit\nSaatgut oder Vermehrungsmaterial erlassen werden.••              ,, 1. Nach Nummer 17 wird folgende Nummer eingefügt:\n„17a.    Vertragsstaat: Staat, der Vertragspartei des\n37. In § 62 wird der bisherige Wortlaut Absatz 1, und fol-                          Abkommens über den Europäischen Wirt-\ngender Absatz wird angefügt:                                                    schaftsraum ist;••.••\n,.(2) Das Bundesministerium für Ernährung, Land-            3. In Nummer 2 werden\nwirtschaft und Forsten wird ermächtigt, soweit es mit            a) nach der Angabe\"§ 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 und Abs. 2\ndem Schutz des Verbrauchers vereinbar ist, durch                       Satz 1\" die Angabe ,.§ 3a Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b'\n1\nRechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates                        eingefügt und\ndie Zulassung bestimmter Sorten von Obst und\nGemüse abweichend von § 30 Abs. 1 vorzusehen,                    b) die Angabe\"§ 16 Nr. 1 und 2/' durch die Angabe\nsofern Vermehrungsmaterial der Sorte vor dem                           ,.§ 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2,\" ersetzt.\n1. Januar 1993 zu gewerblichen Zwecken in den Ver-            4. Nummer 3 wird aufgehoben.","Nr. 63 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. Dezember 1993                          1927\n5. In Nummer 4 wird in § 61 a die Angabe ,,§ 16 Nr. 1\"     Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im\ndurch die Angabe,,§ 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1\" ersetzt.   Bundesgesetzblatt bekanntmachen.\nArtike14                                                    Artikel5\nNeubekanntmachungserlaubnis                                           Inkrafttreten\nDas Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft        Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in\nund Forsten kann das Saatgutverkehrsgesetz in der vom     Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBonn, den 25. November 1993\nDer Bundespräsident\nWeizsäcker\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nJochen Borchert"]}