{"id":"bgbl1-1993-62-5","kind":"bgbl1","year":1993,"number":62,"date":"1993-11-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1993/62#page=8","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1993-62-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1993/bgbl1_1993_62.pdf#page=8","order":5,"title":"Erste Verordnung zur Änderung der Bierverordnung","law_date":"1993-11-23T00:00:00Z","page":1912,"pdf_page":8,"num_pages":1,"content":["1912                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\nErste Verordnung\nzur Änderung der Bierverordnung\nVom 23. November 1993\nAuf Grund des§ 12 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 3 und des§ 19         b) Absatz 4 wird wie folgt gefaßt:\nAbs. 1 Nr. 1 und 4 Buchstabe a und b des Lebensmittel-\n,,(4) Die Angaben sind:\nund Bedarfsgegenständegesetzes in der Fassung der\nBekanntmachung vom 8. Juli 1993 (BGBI. 1S. 1169) sowie                 1. auf Fertigpackungen im Sinne des § 6 Abs. 1 des\ndes § 16 Abs. 1 Satz 2 des Lebensmittel- und Bedarfs-                       Eichgesetzes,\ngegenständegesetzes verordnet das Bundesministerium\n2. bei Abgabe der Fertigpackungen in Gaststätten\nfür Gesundheit im Einvernehmen mit den Bundesministe-\nund bei offenem Ausschank in Preisverzeichnis-\nrien für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, für\nsen im Sinne des § 5 Abs. 1 bis 3 der Preisan-\nUmwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit und für\ngabenverordnung\nWirtschaft:\nan gut sichtbarer Stelle in deutscher Sprache, leicht\nverständlich, deutlich lesbar und unverwischbar\nArtikel 1                                    anzubringen. Sie dürfen nicht durch andere An-\nDie Bierverordnung vom 2. Juli 1990 (BGBI. 1 S. 1332)               gaben oder Bildzeichen verdeckt oder getrennt\nwird wie folgt geändert:                                               werden. Die Angaben können auch in einer anderen\nleicht verständlichen Sprache angegeben werden,\n1. In § 1 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 werden jeweHs das Wort                 wenn dadurch die Information des Verbrauchers\n„Biersteuergesetzes\" durch die Worte „Vorläufigen                  nicht beeinträchtigt wird.\"\nBiergesetzes\" und die Worte ,,§§ 16 bis 22 der Durch-\nführungsbestimmungen zu diesem Gesetz\" durch die          4. In § 4 Abs. 3 werden die Worte „außerhalb des Gel-\nWorte ,,§§ 16 bis 19, § 20 Abs. 1 Satz 2 und §§ 21           tungsbereichs dieser Verordnung\" durch die Worte „im\nund 22 Abs. 1 der Verordnung zur Durchführung des            Ausland\" ersetzt.\nVorläufigen Biergesetzes\" ersetzt.\n2. § 1 Abs. 2 wird wie folgt geändert:                        5. Die§§ 6 und 7 werden gestrichen.\na) In Satz 1 werden die Worte „außerhalb des Gel-\ntungsbereiches dieser Verordnung\" durch die            6. § 8 wird § 6; in ihm werden die Absatzbezeichnung\nWorte „im Ausland\" ersetzt.                               ,,(1 )\" und Absatz 2 gestrichen.\nb) Satz 2 wird wie folgt gefaßt:\n,,Sind diesen Getränken zulassungsbedürftige Zu-                                   Artikel2\nsatzstoffe zugesetzt worden, so gilt dies jedoch nur,\nDas Bundesministerium für Gesundheit kann den Wort-\nwenn für diese Zusatzstoffe eine Ausnahmerege-\nlaut der Bierverordnung in der vom Inkrafttreten dieser\nlung nach dem Lebensmittel- und Bedarfsgegen-\nVerordnung an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt\nständegesetz getroffen worden ist.\"\nbekanntmachen.\n3. § 2 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 3 Satz 2 werden nach dem Wort „Ver-                                      Artikel3\nkehrsbezeichnung\" die Worte „oder der EWG-               Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in\nNummer'' eingefügt.                                    Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 23. November 1993\nDer Bundesminister für Gesundheit\nHorst Seehofer"]}