{"id":"bgbl1-1993-62-10","kind":"bgbl1","year":1993,"number":62,"date":"1993-11-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1993/62#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1993-62-10/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1993/bgbl1_1993_62.pdf#page=2","order":10,"title":"Gesetz über den Bau der \"Südumfahrung Stendal\" der Eisenbahnstrecke Berlin-Oebisfelde","law_date":"1993-10-29T00:00:00Z","page":1906,"pdf_page":2,"num_pages":11,"content":["1906                                            Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\nGesetz\nüber den Bau der „Südumfahrung Stendal\"\nder Eisenbahnstrecke Berlin-Oebisfelde\nVom 29. Oktober 1993\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates                    2. wenn nicht vorhersehbare Wirkungen des Vorhabens\ndas folgende Gesetz beschlossen:                                            oder der dem Plan nach § 1 oder einer Rechtsverord-\nnung nach Absatz 1 entsprechenden Anlagen auf die\n§1                                       benachbarten Grundstücke erst nach Inkrafttreten die-\nses Gesetzes auftreten und der Betroffene Vorkehrun-\nZulassung des Baus                                   gen oder die Errichtung und Unterhaltung von Anlagen\n(1) Zur Herstellung der Einheitlichkeit der Lebensver-                  verlangt, welche die nachteiligen Wirkungen aus-\nhältnisse im gesamten Gebiet der Bundesrepublik                             schließen,\nDeutschland ist die Südumfahrung Stendal als Teil der                   3. soweit es sich um Planänderungen von unwesentlicher\nEisenbahnstrecke Berlin-Oebisfelde im Abschnitt von                         Bedeutung handelt.\nkm 99,95 bis km 113,00 + 155 einschließlich der für den\nAuf das Verfahren finden die für die Planfeststellung gel-\nBetrieb dieses Verkehrsweges notwendigen Anlagen als\ntenden Vorschriften Anwendung.\nBundeseisenbahnanlage, Sondervermögen Deutsche\nReichsbahn, zu bauen. Der Bau erfolgt nach dem Plan, der                   (3) Über die Gültigkeit der Rechtsverordnungen nach\ndiesem Gesetz als Anlagen 1 bis 12 *) beigefügt ist.                    Absatz 1 entscheidet auf Antrag das Bundesverwaltungs-\ngericht im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit. Auf das Verfah-\n(2) Durch dieses Gesetz ist die Zulässigkeit des Vor-\nren finden die Vorschriften des § 47 der Verwaltungsge-\nhabens einschließlich der notwendigen Folgemaßnahmen\nrichtsordnung entsprechende Anwendung.\nan anderen Anlagen im Hinblick auf alle von ihm berührten\nöffentlichen Belange festgestellt. Weitere behördliche\nEntscheidungen, insbesondere öffentlich-rechtliche Ge-                                              §3\nnehmigungen, Verleihungen, Erlaubnisse, Bewilligungen,\nEnteignungsverfahren,\nZustimmungen und Planfeststellungen sind nicht erforder-\nEnteignungsentschädigung,\nlich. Mit diesem Gesetz werden alle öffentlich-rechtlichen\ngerichtliches Verfahren\nBeziehungen zwischen der Deutschen Reichsbahn als\nTräger des Vorhabens und den durch den Plan Betroffe-                      (1) Die Enteignung zugunsten der Bundesrepublik\nnen rechtsgestaltend geregelt.                                          Deutschland - Sondervermögen Deutsche Reichsbahn -\nist zulässig, soweit sie zur Ausführung des Planes nach\n§2                                   den §§ 1 und 2 notwendig ist.\nÄnderung und Ergänzung des Planes                             (2) Das Enteignungsverfahren richtet sich nach den\n§§ 104 bis 122 des Baugesetzbuchs mit der Maßgabe,\n(1) Der Bundesminister für Verkehr wird ermächtigt,                 daß für die vorzeitige Besitzeinweisung (§ 116) § 4 dieses\ndurch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundes-                      Gesetzes gilt.\nrates den Plan nach § 1 unter Einhaltung der Grundzüge\nder Planung zu ändern, soweit nach Inkrafttreten dieses                    (3) Für die Enteignungsentschädigung gelten die §§ 93\nGesetzes Tatsachen bekannt werden, die der Ausführung                   bis 103 .des Baugesetzbuchs.\ndes Vorhabens nach den getroffenen Festsetzungen ent-\n(4) Für das gerichtliche Verfahren zur Überprüfung der\n·gegenstehen. Der Bundesminister für Verkehr hat dabei\nEntscheidungen der Enteignungsbehörde gelten die\neine Abwägung aller betroffenen Belange vorzunehmen.\n§§ 217 bis 232 des Baugesetzbuchs in Verbindung mit\n(2) Die nach dem Bundesbahngesetz für Planfeststel-                 § 13 des Rechtspflegeanpassungsgesetzes vom 26. Juni\nlungen zuständige Behörde hat zusätzliche Regelungen                    1992 (BGBI. 1 S. 1147) entsprechend.\nzu treffen,\n1. soweit ihr die abschließende Entscheidung in dem Plan                                           §4\nnach § 1 oder in einer Rechtsverordnung nach Absatz 1                            Vorzeitige Besitzeinweisung\nvorbehalten ist,\n(1) Weigert sich der Eigentümer oder Besitzer, den\n*) Die Anlagen 1 bis 6 werden als Anlageband 1, die Anlagen 7 bis 9    Besitz eines für das Vorhaben benötigten Grundstücks\nwerden als Anlageband II, die Anlagen 10 bis 12 werden als Anlage- durch Vereinbarung unter Vorbehalt aller Entschädigungs-\nband III zu dieser Ausgabe des Bundesgesetzblattes ausgegeben.\nansprüche zu überlassen, so hat die Enteignungsbehörde\nAbonnenten des Bundesgesetzblattes Teil I werden die Anlagebände\nauf Anforderung gemäß den Bezugsbedingungen des Verlags über-      die Deutsche Reichsbahn auf Antrag in den Besitz einzu-\nsandt.                                                             weisen. Weiterer Voraussetzungen bedarf es nicht.","Nr. 62 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. November 1993                            1907\n(2) Die Enteignungsbehörde hat spätestens sechs Wo-      Reichsbahn darf auf dem Grundstück das im Antrag auf\nchen nach Eingang des Antrages auf Besitzeinweisung mit     Besitzeinweisung bezeichnete Vorhaben durchführen und\nden Beteiligten mündlich zu verhandeln. Hierzu sind die     die dafür erforderlichen Maßnahmen treffen. Der Beschluß\nDeutsche Reichsbahn und die Betroffenen zu laden. Dabei     über die Besitzeinweisung ist sofort vollziehbar.\nist den Betroffenen der Antrag auf Besitzeinweisung mit-\nzuteilen. Die Ladungsfrist beträgt drei Wochen. Mit der       (5) Die Deutsche Reichsbahn hat für die durch die\nLadung sind die Betroffenen aufzufordern, etwaige Ein-     vorzeitige Besitzeinweisung entstehenden Vermögens-\nwendungen gegen den Antrag vor der mündlichen Ver-         nachteile Entschädigung zu leisten, soweit die Nachteile\nhandlung bei der Enteignungsbehörde einzureichen. Sie      nicht durch die Verzinsung der Geldentschädigung für die\nsind außerdem darauf hinzuweisen, daß auch bei Nichter-    Entziehung oder Beschränkung des Eigentums oder eines\nscheinen über den Antrag auf Besitzeinweisung und ande-    anderen Rechtes ausgeglichen werden. Art und Höhe der\nre im Verfahren zu erledigende Anträge entschieden wer-    Entschädigung sind von der Enteignungsbehörde in einem\nden kann.                                                  Beschluß festzusetzen.\n(3) Soweit der Zustand des Grundstücks von Bedeutung                                 §5\nist, hat die Enteignungsbehörde diesen bis zum Beginn der\nmündlichen Verhandlung in einer Niederschrift festzustel-                    Vertreter des Eigentümers\nlen oder durch einen Sachverständigen ermitteln zu las-        Sind die Eigentumsverhältnisse an einem Grundstück\nsen. Den Beteiligten ist eine Abschrift der Niederschrift   ungeklärt, so hat die kommunale Aufsichtsbehörde der\noder des Ermittlungsergebnisses zu übersenden.              Gemeinde, in der das betroffene Grundstück liegt, in den\nFällen der §§ 3 und 4 auf Antrag der Enteignungsbehörde\n(4) Der Beschluß über die Besitzeinweisung ist der\ninnerhalb von zwei Wochen nach Antragstellung einen\nDeutschen Reichsbahn und den Betroffenen spätestens\nVertreter des Eigentümers zu bestellen.§ 16 Abs. 3 und 4\nzwei Wochen nach der mündlichen Verhandlung zuzustel-\ndes Verwaltungsverfahrensgesetzes findet Anwendung.\nlen. Die Besitzeinweisung wird in dem von der Enteig-\nnungsbehörde bezeichneten Zeitpunkt wirksam. Dieser\nZeitpunkt soll auf höchstens zwei Wochen nach Zustellung                                 §6\nder Anordnung über die vorzeitige Besitzeinweisung an .                             Inkrafttreten\nden unmittelbaren Besitzer festgesetzt werden. Durch die\nBesitzeinweisung wird dem Besitzer der Besitz entzogen         Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in\nund die Deutsche Reichsbahn Besitzer. Die Deutsche Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBonn, den 29. Oktober 1993\nDer Bundespräsident\nWeizsäcker\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister für Verkehr\nWissmann","1908                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\nVerordnung\nüber die Festsetzung der auf die einzelnen neuen Länder\nentfallenden Pauschalmittel im Sinne des Gräbergesetzes\nfür das Haushaltsjahr 1993\n(GräbFestsV 1993)\nVom 8. November 1993\nAuf Grund des Artikels 3 des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die\nErhaltung der Gräber der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft (Gräbergesetz)\nvom 21. Dezember 1992 (BGBI. 1S. 2145) verordnet das Bundesministerium für\nFamilie und Senioren im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen:\n§1\nDie auf die einzelnen Länder entfallenden Pauschalmittel betragen für\nBerlin (für den ehemaligen Ostteil der Stadt):                1 405 000,-  DM,\nBrandenburg:                                                  3 155 000,-  DM,\nMecklenburg-Vorpommern:                                       1 170 000,-  DM,\nSachsen:                                                      2 500 000,-  DM,\nSachsen-Anhalt:                                                 785 000,-  DM\nund\nThüringen:                                                      885 000,- DM.\n§2\nDie in § 1 genannten Bundesmittel sind für Instandsetzung und Pflege sowie für\nerforderliche Neuanlegungen und Verlegungen von Gräbern im Sinne des Grä-\nbergesetzes zu verwenden.\n§3\nDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 8. November 1993\nDie Bundesministerin\nfür Familie und Senioren\nHannelore Rönsch","Nr. 62 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. November 1993                1909\nVerordnung\nzur Aufhebung der Verordnung über die Festsetzung\ndes Lärmschutzbereichs für den militärischen Flugplatz Leck\nVom 19. November 1993\nAuf Grund des § 4 Abs. 1 und 2 des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm vom\n30. März 1971 {BGBI. 1 S. 282), der durch Artikel 3 der Dritten Zuständigkeits-\nanpassungs-Verordnung vom 26. November 1986 {BGBI. 1 S. 2089) geändert\nworden ist, verordnet das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und\nReaktorsicherheit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Verteidi-\ngung:\nArtikel 1\nDie Verordnung über die Festsetzung des Lärmschutzbereichs für den mili-\ntärischen Flugplatz Leck vom 6. März 1978 {BGBI. 1S. 376), geändert durch die\nVerordnung vom 18. April 1985 {BGBI. I S. 653), wird aufgehoben.\nArtikel2\nDiese Verordnung tritt am 1. Januar 1994 in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 19. November 1993\nDer Bundesminister\nfür Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit\nKlaus Töpfer","1910                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\nfünfunddreißigste Verordnung\nzur Durchführung des§ 172 des Bundesentschädigungsgesetzes\nVom 23. November 1993\nAuf Grund des § 172 Abs. 4 des Bundesentschädigungs-     - in Hamburg                             19 742 000 DM,\ngesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs- - in Bremen                                8066000 DM,\nnummer 251-1, veröffentlichten bereinigten Fassung und      - in Berlin                              33 749 000 DM,\nauf Grund des Artikels V Nr. 5 Abs. 1 des BEG-Schluß-\n- insgesamt                             772 450 000 DM.\ngesetzes vom 14. September 1965 (BGBI. 1S. 1315) ver-\nordnet das Bundesministerium der Finanzen:                     (3) Der Bund erstattet an die Länder, in denen die\nEntschädigungsaufwendungen den auf sie entfallenden\n§1                              Lastenanteil übersteigen, folgende Beträge:\nHöhe der Entschädigungsaufwendungen                  -   an Nordrhein-Westfalen              212 081 000 DM,\nund Lastenanteile des Bundes                   -  an Bayern                            129 587 000 DM,\nund der 11 alten Bundesländer (Länder)              -  an Hessen                             48 724 000 DM,\nim Rechnungsjahr 1992                      -  an Rheinland-Pfalz                   345 200 000 DM,\n-  an Berlin                            191 243 000 DM,\n(1) Die nach dem Bundesentschädigungsgesetz gelei-\n- insgesamt                             926 835 000 DM.\nsteten Entschädigungsaufwendungen (Entschädigungs-\nausgaben nach Abzug der damit zusammenhängenden                 (4) Die Länder, in denen die Entschädigungsauf-\nEinnahmen) haben im Rechnungsjahr 1992 betragen:             wendungen den auf sie entfallenden Lastenanteil nicht\n- in den Ländern (außer Berlin)         1 364 907 000 DM,    erreichen, führen an den Bund folgende Beträge ab:\n- in Berlin                               224 992 000 DM,    -  Baden-Württemberg                     60 712 000 DM,\n- insgesamt                             1 589 899 000 DM.    -  Niedersachsen                         15 541 000 DM,\n-  Schleswig-Holstein                    24 212 000 DM,\n(2) Der Lastenanteil des Bundes an den Entschädigungs-    -  Saarland                               4 994 000 DM,\naufwendungen beträgt:                                        -  Hamburg                                  726 000 DM,\n- in den Ländern (außer Berlin)           682 454 000 DM,    -  Bremen                                 3 201 000 DM,\n- in Berlin                               134 995 000 DM,    - insgesamt                             109 386 000 DM.\n- .insgesamt                              817 449 000 DM.\n(5) Die nach Absatz 3 vom Bund zu erstattenden\nDie Lastenanteile der Länder an den Entschädigungs-          Beträge und die nach Absatz 4 an den Bund abzuführen-\n. aufwendungen betragen:                                       den Beträge werden mit den Beträgen verrechnet, die\n-  in Nordrhein-Westfalen                 207 248 000 DM,    nach den vorläufigen Abrechnungen der Entschädigungs-\n-  in Bayern                                                 aun.vendungen bereits erstattet oder abgeführt worden\n137 544 000 DM,\n-  in Baden-Württemberg                   118 738 000 DM,    sind.\n-  in Niedersachsen                        88 639 000 DM,                                §2\n-  in Hessen                               69 256 000 DM,\nInkrafttreten\n-  in Rheinland-Pfalz                      45 398 000 DM,\n-  in Schleswig-Holstein                   31356000 DM:         Diese Verordnung tritt am siebten Tage nach der Ver-\n-  im Saarland                             12 714 000 DM,    kündung in Kratt.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 23. November 1993\nDer Bundesminister der Finanzen\nTheo Waigel","Nr. 62 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. November 1993                             1911\nVierte Verordnung\nzur Änderung der Verordnung\nzur Durchführung des § 19 Abs. 1 des Bundesversorgungsgesetzes\nVom 23. November 1993\nAuf Grund des § 24a Buchstabe d des Bundesversor-          1. November 1991 bis zum 31. Oktober 1993 geändert\ngungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom          hat. Bei dieser Rechnung sich ergebende Bruchteile sind\n22. Januar 1982 (BGBI. I S. 21) verordnet die Bundesregie-   zu runden, und zwar bis 0,49 nach unten und von 0,50 an\nrung:                                                        nach oben. Die Bestimmung nach Satz 1 wirkt einheitlich\ngegenüber allen nach § 4 Satz 1 zuständigen· Versor-\nArtikel 1                           gungsämtern.\n§ 7 der Verordnung zur Durchführung des § 19 Abs. 1          (2) Macht die Krankenkasse nicht von der Fortschrei-\ndes Bundesversorgungsgesetzes vom 5. August 1965             bungsmöglichkeit nach Absatz 1 Gebrauch, ist der nach\n(BGBI. 1 S. 755), die zuletzt durch die Verordnung vom      § 4 Satz 2 erforderliche Mitgliedschaftsnachweis für die\n27. Oktober 1986 (BGBI. 1 S. 1661) geändert worden ist,      Ermittlung der nach § 1 am 31. Oktober 1993 maßgeben-\nwird wie folgt gefaßt:                                      den Zahl von der Krankenkasse für den Einzelfall zu\nführen.\n,,§7                              (3) Absatz 1 gilt nicht für die Feststellung der am\n(1) Die Krankenkasse kann bestimmen, daß anstelle der     31. Oktober 1993 maßgebenden Zahl nach Gesetzen, die\nnach den §§ 1 und 4 erforderlichen Feststellungen die Zahl  eine entsprechende Anwendung des Bundesversor-\nder am 31. Oktober 1993 bei ihr versicherten rentenbe-      gungsgesetzes vorsehen, deren Aufwendungen die Län-\nrechtigten Beschädigten durch Änderung der entspre-         der zu tragen haben.\"\nchenden Zahl vom Stichtag 31. Oktober 1991 um den\nVom-Hundert-Satz ermittelt wird, um den sich die Zahl aller\nnach dem Bundesversorgungsgesetz rentenberechtigten                                   Artikel2\nBeschädigten im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland          Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Oktober 1993\nnach dem Stand bis zum 3. Oktober 1990 in der Zeit vom      in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 23. November 1993\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nNorbert Blüm","1912                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\nErste Verordnung\nzur Änderung der Bierverordnung\nVom 23. November 1993\nAuf Grund des§ 12 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 3 und des§ 19         b) Absatz 4 wird wie folgt gefaßt:\nAbs. 1 Nr. 1 und 4 Buchstabe a und b des Lebensmittel-\n,,(4) Die Angaben sind:\nund Bedarfsgegenständegesetzes in der Fassung der\nBekanntmachung vom 8. Juli 1993 (BGBI. 1S. 1169) sowie                 1. auf Fertigpackungen im Sinne des § 6 Abs. 1 des\ndes § 16 Abs. 1 Satz 2 des Lebensmittel- und Bedarfs-                       Eichgesetzes,\ngegenständegesetzes verordnet das Bundesministerium\n2. bei Abgabe der Fertigpackungen in Gaststätten\nfür Gesundheit im Einvernehmen mit den Bundesministe-\nund bei offenem Ausschank in Preisverzeichnis-\nrien für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, für\nsen im Sinne des § 5 Abs. 1 bis 3 der Preisan-\nUmwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit und für\ngabenverordnung\nWirtschaft:\nan gut sichtbarer Stelle in deutscher Sprache, leicht\nverständlich, deutlich lesbar und unverwischbar\nArtikel 1                                    anzubringen. Sie dürfen nicht durch andere An-\nDie Bierverordnung vom 2. Juli 1990 (BGBI. 1 S. 1332)               gaben oder Bildzeichen verdeckt oder getrennt\nwird wie folgt geändert:                                               werden. Die Angaben können auch in einer anderen\nleicht verständlichen Sprache angegeben werden,\n1. In § 1 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 werden jeweHs das Wort                 wenn dadurch die Information des Verbrauchers\n„Biersteuergesetzes\" durch die Worte „Vorläufigen                  nicht beeinträchtigt wird.\"\nBiergesetzes\" und die Worte ,,§§ 16 bis 22 der Durch-\nführungsbestimmungen zu diesem Gesetz\" durch die          4. In § 4 Abs. 3 werden die Worte „außerhalb des Gel-\nWorte ,,§§ 16 bis 19, § 20 Abs. 1 Satz 2 und §§ 21           tungsbereichs dieser Verordnung\" durch die Worte „im\nund 22 Abs. 1 der Verordnung zur Durchführung des            Ausland\" ersetzt.\nVorläufigen Biergesetzes\" ersetzt.\n2. § 1 Abs. 2 wird wie folgt geändert:                        5. Die§§ 6 und 7 werden gestrichen.\na) In Satz 1 werden die Worte „außerhalb des Gel-\ntungsbereiches dieser Verordnung\" durch die            6. § 8 wird § 6; in ihm werden die Absatzbezeichnung\nWorte „im Ausland\" ersetzt.                               ,,(1 )\" und Absatz 2 gestrichen.\nb) Satz 2 wird wie folgt gefaßt:\n,,Sind diesen Getränken zulassungsbedürftige Zu-                                   Artikel2\nsatzstoffe zugesetzt worden, so gilt dies jedoch nur,\nDas Bundesministerium für Gesundheit kann den Wort-\nwenn für diese Zusatzstoffe eine Ausnahmerege-\nlaut der Bierverordnung in der vom Inkrafttreten dieser\nlung nach dem Lebensmittel- und Bedarfsgegen-\nVerordnung an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt\nständegesetz getroffen worden ist.\"\nbekanntmachen.\n3. § 2 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 3 Satz 2 werden nach dem Wort „Ver-                                      Artikel3\nkehrsbezeichnung\" die Worte „oder der EWG-               Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in\nNummer'' eingefügt.                                    Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 23. November 1993\nDer Bundesminister für Gesundheit\nHorst Seehofer","Nr. 62 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. November 1993                                 1913\nZweiundzwanzigste Verordnung\nzur Ergänzung der Anlage zum Hochschulbauförderungsgesetz\nVom 23. November 1993\nAuf Grund des§ 4 Abs. 2 des Hochschulbauförderungs-           d) im Länderteil Sachsen:\ngesetzes vom 1. September 1969 (BGBI. 1 S. 1556), der                ,,Technische Universität Chemnitz-Zwickau\", ,,Tech-\ndurch Gesetz vom 3. September 1970 (BGBI. 1 S. 1301)                 nische Universität Bergakademie Freiberg\", ,,Uni-\ngeändert worden ist, und auf Grund des § 14 a Abs. 1                 versität Leipzig\", ,,Hochschule für Grafik und Buch-\nSatz 3 des Hochschulbauförderungsgesetzes, der durch                 kunst Leipzig\", ,,Hochschule für Musik und Theater\nAnlage I Kapitel XVI Sachgebiet A Abschnitt II Nr. 1                 ,Felix Mendelssohn Bartholdy' Leipzig\", ,,Tech-\nBuchstabe b des Einigungsvertrages vom 31. August 1990               nische Universität Dresden\", ,,Hochschule für\nin Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Septem-             Bildende Künste Dresden\", ,,Hochschule für Musik\nber 1990 (BGBI. 1990 II S. 885, 1130) eingefügt worden ist,          ,Carl Maria von Weber' Dresden\";\nverordnet die Bundesregierung:                                   e) im Länderteil Sachsen-Anhalt:\n,,Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg\", ,,Hoch-\nschule für Kunst und Design Halle\", ,,Otto-von-\nArtikel 1                                  Guericke-Universität Magdeburg\";\nDie Anlage zum Hochschulbauförderungsgesetz in der            f) im Länderteil Thüringen:\nFassung der Bekanntmachung vom 24. August 1981                      ,,Friedrich-Schiller-Universität Jena\", ,,Pädagogi-\n(BGBI. 1 S. 893), die zuletzt durch die Verordnung vom              sche Hochschule Erfurt/Mühlhausen\", ,,Technische\n6. Oktober 1993 (BGBI. 1 S. 1695) geändert worden ist,              Universität Ilmenau\", ,,Hochschule für Architektur\nwird wie folgt geändert:                                             und Bauwesen Weimar\", ,,Hochschule für Musik\n,Franz Liszt' Weimar\".\n1. Die vorläufige Aufnahme der mit der Sechzehnten Ver-\nordnung zur Ergänzung der Anlage zum Hochschul-          2. Mit Wirkung vom 1. Januar 1993 wird im Länderteil\nbauförderungsgesetz vom 17. Dezember 1990 (BGBI. 1           Brandenburg eingefügt:\nS. 2879) in Verbindung mit der Achtzehnten Verord-           ,,Technische Universität Cottbus\".\nnung zur Ergänzung der Anlage zum Hochschulbau-\nförderungsgesetz vom 27. September 1991 (BGBI. 1         3. Im Länderteil Nordrhein-Westfalen wird eingefügt:\nS. 1949) vorläufig und befristet bis zum 31. Dezember        ,,Fachhochschule Gelsenkirchen\".\n1993 aufgenommenen Hochschulen erlischt mit Ab-\nlauf des 31. Dezember 1993. Gleichzeitig werden ein-                                 Artikel2\ngefügt:\nDas Bundesministerium für Bildung und Wissenschaft\na) im Länderteil Berlin:                                 kann die Anlage zum Hochschulbauförderungsgesetz in\n„Humboldt-Universität zu Berlin\", ,,Hochschule für   der vom Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden\nMusik ,Hanns Eisler'\", ,,Hochschule für Schauspiel-  Fassung im Bundesgesetzblatt bekanntmachen. Es kann\nkunst ,Ernst Busch'\", ,,Kunsthochschule Berlin        dabei die Bezeichnungen aufgelöster Hochschulen oder\n(Weißensee)\";                                         Hochschuleinrichtungen fortlassen und Änderungen von\nBezeichnungen berücksichtigen sowie die Reihenfolge\nb) im Länderteil Brandenburg:\nder Aufzählung der Hochschulen in den einzelnen Länder-\n„Universität Potsdam\", ,,Hochschule für Film und     teilen vereinheitlichen.\nFernsehen Potsdam-Babelsberg\";\nc) im Länderteil Mecklenburg-Vorpommern:                                             Artikel3\n,,Ernst-Moritz-Arndt-Universität Greifswald\", ,,Uni-    Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in\nversität Rostock\";                                    Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 23. November 1993\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister\nfür Bildung und Wissenschaft\nRainer Ortleb","1914                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\nVerordnung\nüber die Zuständigkeit des Bundesamtes\nfür die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge\nfür die Ausführung völkerrechtlicher Verträge\nüber die Zuständigkeit für die Durchführung von Asylverfahren\n(Asylzuständigkeitsbestimmungsverordnung -AsylZBV)\nVom 26. November 1993\nAuf Grund des§ 88 Abs. 1 des Asylverfahrensgesetzes in der Fassung der\nBekanntmachung vom 27. Juli 1993 (BGBI. 1 S. 1361) verordnet das Bundes-\nministerium des Innern:\n§1\nDas Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge wird als\nzuständige Behörde bestimmt für die Ausführung der Artikel 28 bis 38 des\nSchengener Übereinkommens vom 19. Juni 1990 betreffend den schrittweisen\nAbbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen (BGBI. 1993 II S. 1013) in\nbezug auf\n1. die Übermittlung eines Ersuchens an einen anderen Vertragsstaat, einen Aus-\nländer zur Behandlung des Asylbegehrens zu übernehmen,\n2. die Entscheidung über das Ersuchen eines anderen Vertragsstaates, einen\nAusländer zur Behandlung des Asylbegehrens zu übernehmen,\n3. die Übermittlung eines Rückübernahmeantrages an einen anderen Vertrags-\nstaat,\n4. die Entscheidung über einen Rückübernahmeantrag eines anderen Vertrags-\nstaates und\n5. den Informationsaustausch hinsichtlich personenbezogener Daten.\n§2\nDiese Verordnung tritt am 1. Dezember 1993 in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 26. November 1993\nDer Bundesminister des Innern\nKanther","Nr. 62 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. November 1993                                                                                     1915\nBundesgesetzblatt\nTeil II\nNr. 40, ausgegeben am 20. November 1993\nTag                                                                               Inhalt                                                                                 Seite\n11. 11. 93      Gesetz zu dem Abkommen vom 23. Februar 1993 zwischen der Bundesrepublik Deutschland\nund den Vereinigten Mexikanischen Staaten zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem\nGebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                             1966\n21. 10. 93      Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Veröffentlichung von deutschen Übersetzungen\nder Patentansprüche europäischer Patentanmeldungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                    1989\n3. 11. 93     Verordnung über die Inkraftsetzung der ECE-Regelung Nr. 89 über einheitliche Vorschriften für die\nGenehmigung von Geschwindigkeits-Begrenzungseinrichtungen (Verordnung zur ECE-Regelung\nNr. 89) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1990\n13. 10. 93      Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt . . . .                                                          1991\n13. 10. 93      Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Protokolls über den verbindlichen dreisprachigen\nWortlaut des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                 1991\n13. 10. 93      Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Protokolls über Änderungen des Abkommens über\ndie Internationale Zivilluftfahrt . . . . . • . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .           1992\n13. 10. 93      Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Protokolls zur 2. Änderung des Abkommens über die\nInternationale Zivilluftfahrt . . . . . . . . . • • • • . • • . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • . . . . . . . . . . . . . . . . . . .         1992\n13. 10. 93      Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Protokolls zur Änderung des Artikels 50 Buchstabe a\ndes Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                            1993\n14. 10. 93      Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Protokolls zur 4. Änderung des Abkommens über die\nInternationale Zivilluftfahrt . . . . . . . . • . . • . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • . .         1993\n19. 10. 93      Bekanntmachung zu dem Internationalen Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Rassen-\ndiskriminierung ...............•....•...••...•.•..••...•... , • • • . . • • . . . . . . . . . . . . • . • . .                                                 1994\n21. 10. 93      Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Paktes über wirtschaftliche, soziale\nund kulturelle Rechte . . . . . . • . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • . . . . . . . . . . . . . . . . . .           1995\n22. 10. 93      Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Charta der Vereinten Nationen . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                 1995\n22. 10. 93      Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über das Verbot der Entwicklung,\nHerstellung und Lagerung bakteriologischer (biologischer) Waffen und von Toxinwaffen sowie über die\nVernichtung solcher Waffen . . . . . . • . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • . . . . •                1996\nDie ECE-Regelung Nr. 89 wird als Anlageband zu dieser Ausgabe des Bundesgesetzblattes ausgegeben. Abonnenten des Bundes-\ngesetzblattes Teil II wird der Anlageband auf Anforderung gemäß den Bezugsbedingungen des Verlags übersandt.\nPreis dieser Ausgabe ohne Anlageband: 7,50 DM (6,20 DM zuzüglich 1,30 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 8,50 DM.\nPreis des Anlagebandes: 7,50 DM (6,20 DM zuzüglich 1,30 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 8,50 DM.\nIm Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7%.\nLieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.","1916                                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\nHerausgeber: Bundesministerium der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Vertags-\nges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.\nBundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-\nkanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, SÖWeit sie nicht im Bundesgesetz-\nblatt Teil II zu veröffentlichen sind.\nBundesgesetzblatt Teil II enthält\na) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-\nsetzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende\nBekanntmachungen,\nb) Zolltarifvorschriften.\nlaufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-\nbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:\nBundesanzeiger Vertagsges.m.b.H., Postfach 13 20, 53003 Bonn\nTelefon: (0228) 38208-0, Telefax: (0228) 38208-36\nBezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 97,80 DM. Einzelstücke je angefan-\ngene 16 Seiten 3,10 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für\nBundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1993 ausgegeben worden sind.\nLieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundes-\ngesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.\nPreis dieser Ausgabe ohne Anlagebände: 4,20 DM (3, 10 DM zuzüglich 1, 10 DM\nVersandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 5,20 DM.\nPreis des Anlagebandes 1: 52,00 DM (49,60 DM zuzüglich 2.40 DM Versand-\nkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 53,00 DM.\nPreis des Anlagebandes II: 115,50 DM (108,50 DM zuzüglich 7,00 DM Versand-\nkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 116,50 DM.\nBundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. • Postfach 13 20 • 53003 Bonn\nPreis des Anlagebandes III: 115,50 DM (108,50 DM zuzüglich 7,00 DM Versand-\nkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 116,50 DM.                                          Postvertriebsstück • Z 5702 A • Entgelt bezahlt\nIm Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz\nbeträgt 7%.\nVerkündungen im Bundesanzeiger\nGemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen\nvom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende\nim Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:\nBundesanzeiger                               Tag des\nDatum und Bezeichnung der Verordnung\nSeite      (Nr.               vom)              lnkrafttretens\n8. 11. 93          Berichtigung der schiffahrtspolizeilichen Anordnung der Was-\nser- und Schiffahrtsdirektion Nord über die Ergänzung von\nSchiffahrtszeichen auf den Seeschiffahrtsstraßen im Bereich\ndes Landes Mecklenburg-Vorpommern                                      10 221     (219       23. 11. 93)\n9511-1-25\n5. 11. 93          Sechste Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Änderung\nder Einhundertzwölften Durchführungsverordnung zur Luftver-\nkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An- und\nAbflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom Flughafen\nDresden)                                                               10 253     (220       24. 11. 93)                  9. 12. 93\n96-1-2-112\n9. 11. 93          Fünfte Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Änderung\nder Hundertdreiundzwanzigsten Durchführungsverordnung\nzur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Meldepunkten,\nStreckenführungen und Reiseflughöhen für Flüge nach Instru-\nmentenflugregeln im unteren kontrollierten Luftraum)                   10 254     (220 ·     24. 11. 93)                  9. 12. 93\n96-1-2-123\n10. 11. 93           Fünfte Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Änderung\nder Einhundertzehnten Durchführungsverordnung zur Luftver-\nkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An- und\nAbflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom Flughafen\nLeipzig/Halle)                                                         10 254     (220       24. 11. 93)                  9. 12. 93\n96-1-2-110\n1O. 11. 93           Fünfte Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Änderung\nder Hundertvierundzwanzigsten Durchführungsverordnung\nzur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Meldepunkten,\nStreckenführungen und Reiseflughöhen für Flüge nach Instru-\nmentenflugregeln im oberen kontrollierten Luftraum)                    10 254     (220 .     24. 11. 93)                  9. 12. 93\n96-1-2-124\n11. 11. 93           Zwölfte Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Änderung\nder Dreiundachtzigsten Durchführungsverordnung zur Luftver-\nkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An- und\nAbflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom Verkehrs-\nflughafen Münster-Osnabrück)                                           10 255     (220       24. 11. 93)                  9. 12. 93\n96-1-2-83"]}