{"id":"bgbl1-1993-61-7","kind":"bgbl1","year":1993,"number":61,"date":"1993-11-24T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1993/61#page=26","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1993-61-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1993/bgbl1_1993_61.pdf#page=26","order":7,"title":"Verordnung über Beiträge nach dem Gesetz über die elektromagnetische Verträglichkeit von Geräten (EMVBeitrV)","law_date":"1993-11-12T00:00:00Z","page":1898,"pdf_page":26,"num_pages":2,"content":["Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Tett 1\nVerordnung\nüber Beiträge nach dem Gesetz\nüber die elektromagnetis Vertriiglichkelt von Geräten\n(EMVBeitrV)\nVom 12. November 1993\nAuf Grund des § 10 Abs. 2 des Gesetzes über die                 g) die behördlichen Träger der Notfallrettung nach lan-\nelektromagnetische Verträglichkeit von Geritten vom                  desrechtlichen BestilllmUl1Qen und die l.eistLl'lgs-\n9. November 1992 {BGBI. 1 S. 1864) verordnet das Bun-                 erbringer, die die Aufgabe Notfallrettung im öffentli-\ndesministerium fOrPost und Telekommunikation:                         chen Auftrag erfüllen;\nh) die mit Sicherheits- und Vollzugsaufgaben gesetz-\nlich beauftragten Behörden und Dienststellen, für\n§1                                   die das Bundesministerium des Innern im Bnver- •\nErhebung von Beltriigen                            nehmen mit den zuständigen obersten tandes-\nbehörden der Bundesländer die Notwendigkeit\nZur Deckung des notwendigen Aufwandes für die in§ 6               anerkannt hat. mit der Polizei über Funk zusam-\nSatz 2 Nr. 1 und 2 des Gesetzes genaMten Aufgaben                     menzuarbeiten.\nerhebt das Bundesamt für Post und Telekommunikation\nJahresbeiträge nach dieser Verordnung.,                           Behörden und Organisationen nach d e n ~ e\nbis g sind nur dann von der Beitragspflicht ausgenom-\nmen, wenn die zuständige oberste Landesbehörde\n§2                                zugestimmt hat;\nBeitragspflicht                       3. Senderbetreiber, bei denen der Verwaltungsaufwand\n(1) Beitragspflichtig ist jeder Senderbetreiber im Sinne       für den Einzug des Beitrages die Beitragshöhe über-\ndes §.2 Nr. 11 des Gesetzes.                                      steigen würde, insbesondere Betreiber von Sende-\nfunkanlagen. für die eine Allgemeingenehmigung auf\n(2) Die Beitragspflicht beginnt, sobald die rechtlichen\nder Grundlage des § 2 des Gesetzes über Fernmelde-\nVoraussetzungen fOr die lnbetriebnahme der Soodefunk-             anlagen erteilt worden ist.\nanlage oder des Sendefunknetzes vorliegen. Sie endet,\nwenn die rechtlichen Voraussetzungen für die fnbebieb-\nnallme der Sendefunkanlage oder des Sendefunknetzes                                              §3\nentfallen sind und die Anlage oder das Netz nachweislich                        Ermittlung des Aufwandes\nnicht betrieben wird.\n(1) Der durch die Beiträge abzugeltende Aufwand Ist am\n(3) Ausgenommen von der Beäragspflicht nach Ab-            Anfang eines Kalenderjahres auf der Grundlage des insge-\nsatz 1 sind                                                   samt notwendigen· Aufwandes            fies vorangegangenen\n1. das Bundesministerium der Verteidigung;                    Jahres unter Berücksichtigung der im laufenden Jahr         zu .\nerwartenden Kostenentwicklung zu ermitteln und festzu.. ·\n2. Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufga-\nlegen.                                                    .\nben, die Funkanlagen nur für Aufgaben benutzen, die\nihnen durch Gesetze, auf Grund eines Gesetzes oder           (2)Soweit im Rahmen der Aufgabenerledigung nach § 6\ndurch öffentlich-rechtliche Vereinbarung übertragen       Satz 2 Nr. 1 oder 2 des Gesetzes auch die Gebührentatbe-\nworden sind. Dies sind                                    stände des § 9 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 des Ge~etzes erfüllt sind,\nbleibt dieser Aufwand bei der Ermittlung des Gesamtauf-\na) die Polizeien der Länder;\nwandes nach Absatz 1 außer Betracht.\nb) die Polizei des Bund~ und das Technische Hilfs-\nwerk;\nc) die in der Erweiterung des Katastrophenschutzes\n§4\nmitwirkenden Katastrophenschutzbehörden und\ndie privaten Organisationen, soweit sie vom Bun-                           Ermittlung der Beiträge\ndesministerium des Innern bereitgestellte Funkan-       Der ermittelte Personal- und Sachaufwand wird verteilt\nlagen benutzen;\n1. hinsichtlich des Aufwandes zur Aufgabenerledigung\nd) die Bundeszolhcerwaltung;                                 nach § 6 Satz 2 Nr. 1 des Gesetzes auf die einzelnen\ne) die kommunalen Feuerwehren, staatlich anerkann-           Nutzergruppen unter den Senderbetreibem nach fol-\nten Werksfeuerwehren sowie sonstige öffentliche           gender Formel:\nFeuerwehren, wenn .sie auftragsgemäß auch außer-                                     TlnNGr\nhalb ihrer Liegenschaft eingesetzt werden können;         ~Gr (prOf) = Äges (prOf) X - -\nTlnges\nt) die Katastrophenschutzbehörden der Länder, die\nöffentlichen Einrichtungen des Katastrophen-              Dabei,bedeuten\nschutzes und die nach Landesrecht im Katastro-            Aoot(prOf)  = Aufwand, bezogen auf die betreffende\nphenschutz mitwirkenden Organisationen;                                   Nutzergruppe,","Nr. 61 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. ·November 1993\nAg.(prOI) = Aufwand, bezogen auf alle Nutzergrup-                                       = Anteil des Aufwandes nach dem Anteil\npen,                                                                    am Störungsaufkommen mit StÖx = Stö1,\nTlnNGr        = Anzahl der Teilnehmer aller Funkdienste                                    Stö2, ... oder Stön,\ninnerhalb ·der betreffenden Nutzergruppe               A,,,,         =  Anteil des Aufwandes nach dem Teilneh-\nund                                                                     merpotential mit Tlnx = Tln1, Tln2, •.. oder\nTlngea        = Anzahl der Teilnehmer an den Funkdien-                                     Tlfln,\nsten aller Nutzergruppen;                              A+Or          =  A,o (prOf) + Aoo, (aulkl)•\n2. hinsichtlich des Aufwandes zur ~ g u n g                                  B             =  Band-/Kanalbreite eines Senders,\nnach § 6 Satz 2 Nr. 2 des Gesetzes BLlf die einzelnen\nNutzergruppen unter den Senderbetreibem nach fol-\nN             =  Anzahl aller Sender mit gleicher Band-/\nKanalbreite B,\nm,nder Formel:\n.             . StöNGr\nStö           =  Zeitaufwand für das Aufklären und Unter-\nbinden von elektromagnetischen Unver-\n~(aulkl)     = Äg.(aulkl) X Stö                                                            trägllchkeiten. bezögen auf alle Starungs-\n.                                 gas\nDabei bedeuten                                                                             aenken dea. Funkdienstes/-netzes und\nAoo,(aulkl) = . Aufwand~ bezogen auf die betreffende                     Tin            = Anzahl der Teilnehmer des Funkdien-\nNutzergruppe,                                                           stes/-netzes. •\n~{aufkl)       = . Aufwand, .bezogen auf .alle Nutzergrup-                Der Gesamtbeitrag für einen Senderbetreiber ergibt\npen,                                                   sich aus der Summe der senderbezogenen Anteile des\nSt~            = Zeitaufwand für das AUfkfären und Unter-                 Aufwandes Ae, Asto und A,,,,.\nbinden von elektromagnetischen Unver-\nträglichkeiten, bezogen auf· die betref-\nfende Nutzergruppe, und ,                                                            §5\nStöges          = Zeitaufwand für das Auf)djren und Unter-\nbinden von· elektromagnetischen Unver-                             , .Beitragsbescheid, Fälligkeit\nträglichkeiten, bezogen auf. alle Nutzer-            (1) Der Jahresbeitrag wird durch Bescheid des Bundes-\ngruppen;                                         amtes für Post und TelekommunikatiQn fe$.tgesetzt.\n3. hinsichtlich des Aufwändes zur Aufgabenerledigung                        (2)· fn der Begründung des Beitragsbescheides ist .aus-\nnach § 6 Satz 2 Nr. 1. und 2 des Gesetzes lnQerhalb dE!r          . zuführerl,      wie sich der ·Anteil des · Beitragspflichtigen\nWutzergruppen auf die einzelnen senderbetrelber nach                errechnet.\nfolgenden F<>rmeln:                                                      (3) Der Beitrag wird einen Monat nach Zustellung des\na) Anteil des Aufwandes nach der Frequenznutzung                    Beitragsbescheides fällig.\nA,o                          BxXNx\nÄe = - -\n3\nX----------\n·B1XN1+82XN2+ •.. BnKijn\n§6\nb) Anteil des Aufwandes nach dem Anteil am\nStörungsaufkommen                                                                   Erstattung von Beitragsanteilen\n.       .       A,o                   Stöx                           Für Zeiten innerhalb eines Kalenderjahres, für die keine\nÄstö = --·             X -------                                Beitragspflicht nach § 2 Abs. 2 bestand, werden gezahlte\n3       Stö 1 + Stö2 + ... Stö0                Beitlllgsanteile je Kalendermonat mit einem Zwölftel des\nc) Anteil des Aufwandes nach dem Teilnehmerpotential                Jahresbeitrages erstattet, wenn der Erstattungsbetrag\ni:riehr\n,,       als  20 Deutsche   Mark   beträgt.\n~Gr.              .  Tlnx\nA,,,, = -·-···-·       X       . •      ··.     ·..\n.           3         Tln 1 + Tln2 + ...Tln0\nDabei bedeuten                                                                                         §7\nAe             = Anteil des Aufwt;lndes nach der Frequenz-                                        Inkrafttreten\nnutzung mit Bx x Nx = 81 x N1, 82 x N2, ·           Diese Verordnuhg tritt am Tage nach der Verkündung in\n... oder 8 0 X Nn,                              Kraft.\nBonn, den 12. November 1993\nDer Bundesminister\nfür Post und Telekommunikation\nWolfgang Bötach\n',-\\           -•,.."]}