{"id":"bgbl1-1993-61-4","kind":"bgbl1","year":1993,"number":61,"date":"1993-11-24T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1993/61#page=6","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1993-61-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1993/bgbl1_1993_61.pdf#page=6","order":4,"title":"Neufassung des Fernstraßenausbaugesetzes","law_date":"1993-11-15T00:00:00Z","page":1878,"pdf_page":6,"num_pages":2,"content":["Bundesgesetzblatt, Jahrgang .1993, Teil 1\nBekanntmachurag\net.,- Neufassung ,chi~ Femstralenausbaugesetzes\nVom   ts. November 1993 ·\nAuf Grund des Artikels 2 des Vierten 0\"91Zes zur Änderung des Femstraßen-\natJsbaugesetzeu,om 15. Noy~~r 1~3 (BGBI. l .s.1em wird nachstehend der\nWOrtlaµt des.Fernstt:aQeoaus~u~tzes In 'det-i:ielt 1. Januar 1991 geltenden\nFassung bekanntgemacht.. Ole Neufassung berOckslchtigt:\n1. die Fassung der Bekanntmachung vom 21. April 1986 (BGBI. 1 S. 558),\n2. den am 1. Juli 1990 in Kraft getretenen Artikel 27 des Gesetzes vom 28. Juni\n1990 (BGBI. 1 S. 1221),\n3. das mit Wirkung vom 1. Januar 1991 in Kraft tretende eingangs genannte\nGesetz.\nBon·n, den 15. November 1993\nDer Bundesminister für Verkehr\nWissmann","Nr. 61 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. November 1993                              1879\nFernstraßenausbaugesetz\n(FStrAbG)\n§1                                                          §5\n(1) Bau und Ausbau der Bundesfernstraßen sind Hoheits-     (1) Zur Verwirklichung des Ausbaues nach dem Be-\ni aufgaben des Bundes. Das Netz der Sundesfemstraßen          darfsplan stellt der Bundesminister für Verkehr FOnf}ahres-\n· wird nach dem Bedarfsplan für die Bundesfemstraßen          pläne auf. Sie bilden den Rahmen 1ür die Aufstellung der ·\nausgebaut, der diesem Gesetz als Anlage beigefügt ist ·    Straßenbaupläne nach Artikel 3 des Straßenbaufinanzie-\nrungsgesetzes.\n(2) Die in den Bedarfsplan aufgenommenen Bau- und\nAusbauvorhaben entsprechen den. Zielsetzungen des § 1        (2) Das Gesetz zur Förderung der Stabilität und des\nAbs. 1 des Bundesfemstraßengesetzes. Die Feststellung      Wachstums der Wirtschaft bleibt· unberührt.\n· des Bedarfs ist für die Linienbestimmung nach § 16 des\nBundesfernstraßengesetzes und für die Planfeststellung\nnach§ 17 des Bundesfemstraßengesetzes verbindlich.                                       §6\nSoweit ein unvorhergesehener Verkehrsbedarf insbe-\n§2                             sondere auf Grund einer Änderung der Verkehrsstruktur\nDer Ausbau erfolgt nach Stufen, die im Bedarfsplan      es erfordert, können die Straßenbaupläne im· Einzelfall\nbezeichnet sind, und nach Maßgabe der zur Verfügung        auch Maßnahmen enthalten, die nicht .dem Bedarfsplan\nstehenden Mittei.                                          entsprechen.\n§3                                                          §7\nEinzelne Verbesserungsmaßnahmen bleiben unberührt;        Der Bundesrrnnister für Verkehr berichtet dem Deut-\nsie sind auf die Maßnahmen abzustimmen, die auf Grund      schen Bundestag jährlich über den. Fortgang des Bundes-\ndes Bedarfsplanes ausgeführt werden sollen.                femstraßenbaus naeh dem Stand vom 31. Dezember des\nVorjahres.\n§4\n§8\nNach Ablauf von jeweils fünf Jahren prüft der Bundesmi-\nnister für Verkehr, ob der Bedarfsplan der Verkehrsent-                           (weggefallen)\nwicklung anzupassen ist; in die Prüfung sind die bei der\nBedarfsplanung berührten Belange, insbesondere die der\n§9\nRaumordnung, des Umweltschutzes und des Städtebaus,\neinzubeZiehen. Die Anpassung geschieht durch Gesetz.                              {Inkrafttreten)"]}