{"id":"bgbl1-1993-61-1","kind":"bgbl1","year":1993,"number":61,"date":"1993-11-24T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1993/61#page=5","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1993-61-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1993/bgbl1_1993_61.pdf#page=5","order":1,"title":"Viertes Gesetz zur Änderung des Fernstraßenausbaugesetzes (4. FStrAbÄndG)","law_date":"1993-11-15T00:00:00Z","page":1877,"pdf_page":5,"num_pages":23,"content":["Nr. 61 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. November 1993               1877\nViertes Gesetz\nzur Änderung des .FernstraBenausbaugesetzes\n(4. FStrAbÄndG)\nVom 15. November 1993\n· Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:\nArtikel 1\nDer Bedarfsplan für die Bundesfernstraßen - Anlage nach § .1 Abs. 1 Satz 2\ndes FemstraBenausbaugesettes· In der ·Fasaung der 8ekanntmachung vom\n21. April 1986 (BGBI. 1 S. 558), geändert durch Artikel Z'l des Gesetzes vom\n28. Juni 1990 (BGBI. 1 S. 1221) - wird wie aus der Anlage zu diesem Gesetz\nersichtlich gefaßt.\nArtikel 2\nDer Bundesminister für Verkehr kann den Wortlaut des Femstraßenausbauge-\nsetzes In der vom 1. Januar 1991 an geltenden Fassung·tm Bundesgesetzblatt\nbekanntmachen.\nArtlkel 3\nDieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1991 in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt .und wird Im Bundesgesetz-\nblatt verkündet.\nBonn.den 15. November1993\nDer Bundespräsident\n· Weizsäcker\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister für Verkehr\nWissmann","Bundesgesetzblatt, Jahrgang .1993, Teil 1\nBekanntmachurag\net.,- Neufassung ,chi~ Femstralenausbaugesetzes\nVom   ts. November 1993 ·\nAuf Grund des Artikels 2 des Vierten 0\"91Zes zur Änderung des Femstraßen-\natJsbaugesetzeu,om 15. Noy~~r 1~3 (BGBI. l .s.1em wird nachstehend der\nWOrtlaµt des.Fernstt:aQeoaus~u~tzes In 'det-i:ielt 1. Januar 1991 geltenden\nFassung bekanntgemacht.. Ole Neufassung berOckslchtigt:\n1. die Fassung der Bekanntmachung vom 21. April 1986 (BGBI. 1 S. 558),\n2. den am 1. Juli 1990 in Kraft getretenen Artikel 27 des Gesetzes vom 28. Juni\n1990 (BGBI. 1 S. 1221),\n3. das mit Wirkung vom 1. Januar 1991 in Kraft tretende eingangs genannte\nGesetz.\nBon·n, den 15. November 1993\nDer Bundesminister für Verkehr\nWissmann","Nr. 61 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. November 1993                              1879\nFernstraßenausbaugesetz\n(FStrAbG)\n§1                                                          §5\n(1) Bau und Ausbau der Bundesfernstraßen sind Hoheits-     (1) Zur Verwirklichung des Ausbaues nach dem Be-\ni aufgaben des Bundes. Das Netz der Sundesfemstraßen          darfsplan stellt der Bundesminister für Verkehr FOnf}ahres-\n· wird nach dem Bedarfsplan für die Bundesfemstraßen          pläne auf. Sie bilden den Rahmen 1ür die Aufstellung der ·\nausgebaut, der diesem Gesetz als Anlage beigefügt ist ·    Straßenbaupläne nach Artikel 3 des Straßenbaufinanzie-\nrungsgesetzes.\n(2) Die in den Bedarfsplan aufgenommenen Bau- und\nAusbauvorhaben entsprechen den. Zielsetzungen des § 1        (2) Das Gesetz zur Förderung der Stabilität und des\nAbs. 1 des Bundesfemstraßengesetzes. Die Feststellung      Wachstums der Wirtschaft bleibt· unberührt.\n· des Bedarfs ist für die Linienbestimmung nach § 16 des\nBundesfernstraßengesetzes und für die Planfeststellung\nnach§ 17 des Bundesfemstraßengesetzes verbindlich.                                       §6\nSoweit ein unvorhergesehener Verkehrsbedarf insbe-\n§2                             sondere auf Grund einer Änderung der Verkehrsstruktur\nDer Ausbau erfolgt nach Stufen, die im Bedarfsplan      es erfordert, können die Straßenbaupläne im· Einzelfall\nbezeichnet sind, und nach Maßgabe der zur Verfügung        auch Maßnahmen enthalten, die nicht .dem Bedarfsplan\nstehenden Mittei.                                          entsprechen.\n§3                                                          §7\nEinzelne Verbesserungsmaßnahmen bleiben unberührt;        Der Bundesrrnnister für Verkehr berichtet dem Deut-\nsie sind auf die Maßnahmen abzustimmen, die auf Grund      schen Bundestag jährlich über den. Fortgang des Bundes-\ndes Bedarfsplanes ausgeführt werden sollen.                femstraßenbaus naeh dem Stand vom 31. Dezember des\nVorjahres.\n§4\n§8\nNach Ablauf von jeweils fünf Jahren prüft der Bundesmi-\nnister für Verkehr, ob der Bedarfsplan der Verkehrsent-                           (weggefallen)\nwicklung anzupassen ist; in die Prüfung sind die bei der\nBedarfsplanung berührten Belange, insbesondere die der\n§9\nRaumordnung, des Umweltschutzes und des Städtebaus,\neinzubeZiehen. Die Anpassung geschieht durch Gesetz.                              {Inkrafttreten)","1880                                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\nZweite Verordnung\nzur Änderung der Tierimpfstoff„Verordnung*)\nVom 12. November 1993\nAuf Grund des§ 7Abs. 1, des§ 17cAbs. 2,des§ 17d                             d) Die den 9. Abschnitt betreffenden Angaben wer-\nAbs. 6 und 7 Nr.1 und des § 79a des Tierseuchengeset-                                den wie folgt gefaßt             ·\nzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Januar                                 „Vorschriften des Arzneibuches                39\n1993 (BGBI. 1S. 116) sowie des Mikels 6 Abs. 1 Satz 1\ndes Einigungsvertragsgesetzes vom 23: September 1990\nSammlung und Auswertung von Mittelrisiken    40\n(BGBI. 1990 II S. 885) verordnet das Bundesministerium                                Übergangsvorschrift                          41\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, hinsichtlich                               Inkrafttreten                                42\".\ndes § 79a des Tierseuchengesetzes im Einvernehmen mit\ndem Bundesministerium für Gesundheit:                                      2. § 1 wird wie folgt geändert: ·\na) In Nummer 1 werden nach dem Wort „Krankheits-\nArtQ(el 1\nerregern\" die Worte „oder auf biotechnischem\nDie Tierimpfstoff-Verordnung vom 2. Januar 1978                                   Wege\" eingefügt.          ·\n(BGBI. 1S. 15), zuletzt geändert durch Artikel 9 der Verord-\nb) · Nach Nummer 3 werden folgende neue Nummern\nnung vom 23. Mai 1991 (BGBI. I S.1151), wird wie folgt\neingefügt:\ngeändert:\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:                                   n4• Antigene:\nMittel - ausgenommen Sera und Impfstoffe \"'\",\na) Nach der die Überschrift des 2. Abschnitts betref„                               die dazu bestimmt sind,\nfern;len Zeile werden fol~de Zeiten eingefügt:\na) außerhalb des tierischen Körpers ange-\n„Fristen für Entscheidungen Ober die Erlaubnis             1a                     wendet zu werden oder\nRuhen der Erlaubnis                                      1b\".\nb) bei Anwendung am oder im tierischen Kör-\nb) Im 4. Abschnitt werden folgende Zeilen angefügt:                                    per Reaktionen des Immunsystems aus-\n„Gute Herstellungspraxis                                 13a                      zulösen;\nBescheinigung der Guten Herstellungspraxis 13b\".                         5. Immunmodulatoren:\nc) Im 5. Abschnitt werden                                                           Antigene, die dazu bestimmt sind, unspezifi-\nsche Reaktionen des Immunsystems zu stei„\naa) die die Fristen für die Erteilung der Zulassung\ngern oder abzuschwächen;\".\nbetreffende Zeile durch die Zeilen\nc) Die bisherigen Num~IJl 4 bis 8 werden die Num-\n„Fristen für die Entscheidung Ober die                              mem 6 bis 10,           -\nZulassung                                          17\nRücknahme, Widerruf, Ruhen                         17a\"      d) Die neue Nummer 7 wird wie folgt gefaßt:\nund                                                                 \"7. Testantigene:\nbb) die die Entscheidung über die Freigabe betref-                            Antigene, Teilantigene oder Nukleinsäure-\nfende Zeile durch die Zeile                                              sequenzen, die dazu bestimmt sind, zu\nTestzwecken verwendet zu werden, ohne am\n„Freigabe der Charge                                 23\"                 oder im tierischen Körper angewendet zu wer-\nersetzt.                                                                       den.\"\n; Diese Verordnung dient der Umsetzung folgender Richtlinien:\n1. Richtlinie 81/851/EWG des Rates vom 28. September 1981 zur            3. Im 2. Abschnitt werden vor § 2 folgende Vorschriften\nAngleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Tier-         eingefügt:\narzneimittel (ABI. EG Nr. L 317 S. 1), zuletzt geändert durch\ndie Rlchtllnle 901876/EWG des Rates vom 13. 0ezember 1990\n(ABI. EG Nr. L373S.15),                                                                               ,.§ 1a\n2. Richtlinie 81/852/EWG des Rates vom 28. September 1981 über die\nanalytischen, toxlkologlsch-phannakoloqischen und tierärztlichen ·               Fristen für Entscheidungen über die Erlaubnis\noder .klinischen VOfSCllriften und NachwetSe Ober Versuche mit Tier-\narzneimitteln (ABI. EG Nr. L 317 S. 16), zuletzt geändert durch die           (1) Die zustärdige Behörde entscheidet über den\nRlchtllnie 92/18/EWG der Kommission vom 20. März 1992 (ABI. EG           Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 17d Abs. 1\nNr.L97S._1),\n3. Rlchtllnie87/22/EWG des Rates vom 22. Dezember 1986 zur Anglei-           des Tierseuchengesetzes innerhalb einer Frist von ·\nchung der einzelstaatlich Maßnahmen betreffend das Inverkehr-             drei Monaten.\nbringen technologlsctl. hochwertiger Arzneimittel, insbesondere  aus.\nder Blotechnologle (ABI. EG Nr. L 15 S. 38),\n4. Richtlinie 90/6n/EWG des Rates vom 13. Dezember 1990 zur Er-                 (2) Beantragt ein Erlaubnisinhaber die Änderung\nweiterung des Anwertdungsbere der Richtlinie 81/851/EWG                 der Ert~1;.1bnis in bezug auf die herzustellenden Mittel\nzur AngleiehUng der Rechtsvorschrif der Mitgliedstaaten Ober\nTierarzneimittel sowie zur Festlegung zusatzllcher Vorschriften für_     oder iri bezug aUf die Einrichtungen oder Räume im\nimmunologische Tierarzneimittel (ABI. EG Nr. L 373 S. 26),               Sinne der §§ 4 bis 7, so hat die zuständige Behörde\n5. Richtlinie 91/412/EWG der Kommission vom 23. Juli 1991 zur Fest-      \" . die Entscheidung innerhalb einer Frist von einem\nlegung der Grundsätze und Leitlinien der Guten Hersteßungspraxis\nfür Tierarzneimittel (ABI. EG Nr. L 228 s. 70).             .            Monat zu treffen.","Nr. 61 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. November 1993                                1.8$1\n',.;,,.~~ Qibt die Behörde dem Antragsteller Gelegen-                b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\n. helt. Mängeln bei vorgelegten Unterlagen abzuhelfen,                  aa) Der Eingangssatz wird wie folgt gefaßt:\n· ., .,O.~ die Frlsttn bis zur Behebung der Mängel oder\n, '\" ·ölt zümAblauf der zu ihrer Behebung von der zustän-                       „Der Antrag auf Zulassung muß in deutscher\nr dlgen Behörde gesetzten Frist gehemmt.                                        Sprache Angaben enthalten Ober:\".\nbb) In Nummer 1 werden die Worte „der Name\"\n§1b                                        durch die Worte „den Namen\" ersetzt.\nRuhen der Erlaubnis                          cc) Nach Nummer 13 werden folgende Nummern\nAnstelle des Widerrufs nach§ .17d Abs. 5 Satz 1                       eingefügt:\n~ · des Tierseuchengesetzes kann die zuständige Be-                                  \"13a. das Herstellungsverfahren,\nhörde bis zur Beseitigung der WiderrufsgrOnde das                          13b. die Herstellung und Kontrolle der Aus-\nRuhen der Erlaubnis befristet anordnen.\"                                         gangsstoffe,\".            ·\ndd) Folgender Satz wird angefügt:\n4. § 11 wird wie folgt geändert:\n,,Bei der Antragstellung sind die Bestimmun-\na) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz eingefügt:                        gen des Anhangs Titel II der Richtlinie 81/852/\n,.(2a) Der Hersteller hat ferner über die bei bestim-             EWG des Rates vom 28. September 1981\nmungsgemäßem Gebrauch der Mittel auftreten-                         über die analytischen, toxikologisch-pharma-\nden Nebenwirkungen getrennt Buch zu führen.\"                        kologischen und tierärztlichen oder klinischen\nVorschriften und Nachweise über Versuche\nb) t,jach Absatz 3 wird folgender Absatz angefügt:                       mit Tierarzneimitteln (ABI. EG Nr. L 317 S. 16),\n,.(4) Die zuständige Behörde kann genehmigen,                      der durch Artikel 1 der Richtlinie 92/18/EWG\ndaß die Buchführung auch mittels elektronischer                      vom 20. März 1992 (ABI. EG Nr. L 97 S. 1) neu\nDatenverarbeitung vorgenommen wird.\"                                 gefaßt worden ist, in der jeweils geltenden\nFassung zu berücksichtigen.\"\n5. In§ 12 Satz 3 wird die Angabe,.§ 11 Abs. 3\" durch die           c) In Absatz 3 werden nach dem Wort „ist\" die Worte\nAngabe,;§ 11 Abs. 3 und 4\" ersetzt.                               ,,in deutscher Sprache\" eingefügt.\nd) Absatz 4 wird durch folgenden Absatz ersetzt:\n6. Nach§ 13 werden folgende Vorschriften eingefügt:\n,,(4) Mit dem Antrag sind ferner mitzuteilen:\nn§13a                                a) eine Zulassung des Mittels in einem anderen\nGute Herstellungspraxis                              Staat unter Angabe des Zulassungsbeschei-\ndes,\nIm übrigen sind Mittel unter Beachtung der Grund-\nsätze und Leitlinien der Guten Herstellungspraxis her-            b) die Staaten, in denen ein Vertdhren auf Zulas-\nzustellen, die von der Kommission der Europäischen                      sung anh,ängig ist, und\nGemeinschaft nach Artikel 27a der Richtlinie 81/                  c) die Ablehnung eines Antrags auf Zulassung des\n851/EWG des Rates vom 28. September 1981 zur                            Mittels in einem anderen Staat unter Angabe\nAngleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaa-                    der Ablehnungsgründe;\"\nten über Tierarzneimittel (ABI. EG Nr. 317 S. 1), der\ndurch Artikel 1 Nr. 18 der Richtlinie 90/676/EWG vom           e) Absatz 7 wird wie folgt gefaßt:\n13. Dezember 1990 (ABI. EG Nr. L 373 S. 15) eingefügt                \"(7) Wird die Zulassung für ein im Ausland her-\nworden ist, in der jeweils gültigen Fassung aufgestellt           gestelltes Mittel beantragt, so ist der Nachweis zu\nund veröffentlicht worden sind. Das Bundesmini-                   erbringen, daß\n~ für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\n1. der Hersteller nach den gesetzlichen Bestim-\nmacht die Veröffentlichung dieser Grundsätze und                        mungen des Herstellerlandes berechtigt ist,\nLeitlinien im Bundesanzeiger bekannt.                                   Mittel herzustellen,\n2. das Mittel entsprechend den Grundsätzen und\n§13b                                      Leitlinien der Guten Herstellungspraxis herge- .\nBescheinigung der Guten Herstellungspraxis                     stellt wird und\nft\"                                                                           3. für Sera und Impfstoffe, die vermehrungsfähige\nt'.             Die zuständige Behörde erteilt auf Antrag eine\nec           Besc!leinigung über die Einhaltung der Grundsätze                      Erreger übertragbarer Tierkrankheiten enthal-\nr''          cler Guten Herstellungspraxis, wenn die Einrichtungen                  ten, eine tierseuchenrechtliche Genehmigung\nfür die Herstellung, Prüfung und Lagerung von Mitteln                  zum innergemeinschaftlichen Verbringen oder\nsowie die Herstellung, Lagerung und Prüfung der Mit-                   zur Einfuhr vorliegt.\"\ntel den Bestimmungen.der§§ 4 bis 13a entsprechen.\"            f) Nach Absatz 7 wird folgender Absatz eingefügt:\n,,(7a) Dem Antrag sind zu den Angaben nach-Ab-\n'\n~ 7. In§ 14 Nr. 2 wird nach dem Wort „Impfstoffe\" das                          satz 2 Nr. 13a,14 und 15 und Absatz 5 Gutachten\n~                                                                              von Sachverständigen beizufügen, in denen die\n~\nWort,., lmmunmodulator:n\" eingefügt.\nPrüfungsergebnisse zusammengefaßt und bewer-\ntet werden. Den Gutachten müssen Angaben über\n8. § 15 wird wie folgt geändert:                                       den Na,men, die A!,lsbildung und die Berufstätig-\n; a)   In Absatz 1 Satz 2 wird das Wort \"Gemeinschaf-                keit der Sachverständigen beigefügt werden. Die\n.t            ten\" durch das Wort „Gemeinschaft\" ersetzt..                  Gutachten müssen von den Sachverständigen\n\\\\,:","1182                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\nunter Angabe von Ort und Datum der Erstellung                 2. das Mittel bei bestimmungsgemäßem Gebrauch\neigenhändig unterschrieben sein.\"                                 beclenkllche Wirkungen hat,\n3. das Mittel nicht die angegebene Zusammenset-\n9. § 16 wird wie folgt geändert:                                         zung nach Art und Menge hat,\na) In Absatz 1 wird das Wort „erteilt\" durch die Worte\n4. die Abgabe oder die Anwendung des Mittels\n,,entscheidet Ober\" ersetzt.          ·\ngegen gesetzliche Vorschriften oder unmittelbar\nb) Nach Absatz 1 werden folgende Absätze einge-                       geltende Rechtsakte der Europäischen Gemein-\nfügt:                                                             schaft verstoßen würde.\n,.(1 a) Ist das Mittel bereits in einem anderen Mit-           (2) Die Zulassung ist zu widerrufen, wem einer der\ngliedstaat der. Europäischen Gemeinschaft (Mit-               in Absatz 1 genannten Tatbestände nachträglich ein-\ngliedstaat) zugelassen worden, Ist die Zulassung              getreten ist.\nauf der Grundlage dieser Entscheidung zu erteilen,\n(3) Die Zulassung kann widerrufen werden, wenn\nes sei denn, daß eine Zulassung nach dieser Ver-              sich herausstellt, daß\nordnung nicht erteilt werden kann. In diesem Fall\nbeteiligt die Zulassungsbehörde den Ausschuß für             1. das Mittel nicht nach dem jeweiligen Stand der\nTierarzneimittel bei der Kommission der Europäi-                  wissenschaftlichen Erkenntnisse hergestellt und\nschen Gemeinschaft.                                               ausreichend geprüft worden ist,\n(1b) Ist ein Verfahren nach der Richtlinie 87/22/        r  2. die angegebene Wartezeit nicht ausreicht.\nEWG des Rates vom 22. Dezember 1986 zur An-                     (4) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 4, auch in Ver-\ngleichung der elnzerstaatnchen Maßnahmen be-                  bindung mit Absatz 2, sowie des Absatzes 2 kann bis\ntreffend das Inverkehrbringen technologisch                   zur Beseitigung der Rücknahme- oder Widerrufs-\nhochwertiger Arzneimittel, insbesondere aus der               gründe das Ruhen der Zulassung befristet angeord-\nBiotechnologie (ABI. EG Nr. L 15 S. 38) durchge-              net werden.\"\nführt worden; ist die Zulassung eines Mittels von\nder Zulassungsbehörde zu erteilen, wenn sie von          12. § 18 wird wie folgt geändert:\ndem Ausschuß für Tierarzneimittel bei der Kom-               a) Nach Absatz 1 werden folgende. Absätze einge- 1\nmission der Europäischen Gemeinschaft befür-                     fügt:\n·wortet worden ist und der Anwendung dieses Mit-\ntels tierseuchenrechtliche Vorschriften nicht ent-                  \"(1 a) Der AntragsteRer hat ferner der zuständigen,\nZulassungsstelle unverzüglich jeden ihm bekannt•:\ngegen~tehen.\"\ngewordenen Verdachtsfall einer Nebenwirkung;\nc) In Absatz 2 werden die Worte „des Geltungsberei-                   oder Wechsetwirkung mit anderen Mitteln odef':c\nches dieser Verordnung\" durch die Worte „der                      Tierarzneimitteln anzuzeigen, die die Gesundheit\nEuropäischen Gemeinschaft\" ersetzt.                               von Mensch oder Tier .$Chädigen kann. Der Zul .\nsungsstelle sind alle zur Beurteilung des Ver,\nd) Absatz 3 Nr. 1 wird wie folgt geändert:                            dachtsfalles oder des beobachteten Mißbra\naa} Buchstabe a wird wie folgt geändert:                          verfügbaren Unterlagen sowie eine wissenschaft\nNach dem Wort „Erkenntnisse\" werden die                    liehe Bewertung vorzulegen.\nWorte „hergestellt und\" eingefügt.                             (1 b) Eine Änderung\nbb) Die Buchstaben c und d werden wie folgt                      1. der Angaben Ober die Dosierung, Art'und Da\ngefaßt:                                                         der Anwendung,              '\n,.c) die vom Antragsteller angegebene Wirk-                2. der Angaben über Gegenanzeigen, Nebenw\nsamkeit hat und die angegebenen Be-                        kungen oder Wechselwirkungen mit and\nstandteile des Mittels nach Art und Menge                  Mitteln oder Tierarzneimitteln,\ntatsächlich vorhanden sind,           ·               3. des Herstellungsverfahrens\nd) bei bestimmungsgemäßem Gebrauch\nsowie eine Verlängerung der Haltbarkeitsd\nkeine bedenklichen Wirkungen hat,\".\noder eine Verkürzung der Wartezeit darf erst\nzogen werden, wenn die zuständige Zulassu\n10. § 17 wird wie folgt geändert:                                         stelle zugestimmt hat. Die Zustimmung gilt\na) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:                             erteilt, wenn der Änderung nicht Innerhalb .\nFrist von drei Monaten seit Zugang der\n,,Fristen für die Entscheidung über die Zulassung\".\nnach Absatz 1 oder 1a von der Zufa..,.,.,...,,_..\nb) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „werden\" durch                    widersprochen w<>rden ist.\"\ndas Wort „sind\" ersetzt.\nb) In-Absatz 3 werden\n11. Nach § 17 wird folgende Vorschrift eingefügt:                         aa) in Nummer 3 das Komma durch einen P\n. ersetzt und\n,,§17a\nbb) die Nummern 4 und 5 gestrichen.\nRücknahme~ Widerruf, Ruhen\n(1) Die Zulassung ist zurückzunehmen, wenn                 13. § 19 wird wie folgt geändert:\nnachträglich bekannt wird, daß bei Erteilung der\na) In Absatz 1 wird am Ende der Nummer 2 der\nZulassung\n\" durch ein Komma ersetzt, und folgende\n1. dem Mittel die Wirksamkeit fehlt,                                  werden angefügt:","Nr. 61 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. November 1993                                1883\n,.3. nach Ablauf von fünf Jahren seit ihrer. Ertei-           schaft eingeführte Charge eines Mittels einer qualita-\nlung, es sei denn, daß Innerhalb von drei bis          tiven sowie, hinsichtlich seiner wirksamen Bestand-\n.sechs Monaten vor Ablauf der Frist ein Antrag         teile, einer quantitativen Analyse 2:u unterziehen.\nauf Verlängerung gestellt worden ist,                  D~i hat er die Bestimmungen des Anhangs Titel II\n4. wenn die Verlängerung der Zulassung versagt              der Richtlinie 81/852/EWG, der durch Artikel 1 der\nwird.\"                                                 Richtlinie 92/18/l;WG neugefaßt worden ist, In der\njeweils geltenden Fassung zu berücksichtigen.\"\nb)- NachAbsatz 1 werden folgende Absätze angefügt:\nn(1 a) Mit dem Antrag auf Verlängerung hat der      18. In § 29 Abs. 4 werden in Satz 2 nach dem Zitat „3 ml\"\nAntragsteller nachzuweisen, daß sich das Mittel           · die Worte .,, bei Mehrkomponentenil'Tfpfstoffen bis\nnoch im Verkehr befindet, und anzuzeigen, daß es          · · 5 mI,• eingefügt.\nweiter in den Verkehr gebracht werden soll. Der\nAntrag auf Verlängerung ist durch einen Bericht zu\n19. § 38 wird wie folgt geändert:\nergänzen, der Angaben darOber enthält, ob und in\nwelchem Umfang sich die Beurteilungsmerkmale                  a) In Absatz 1 Nr. 1 wird nach dem Wort \"nach\" die\nfür das Mittel in .den letzten fünf Jahren geändert               Angabe.,§ 11 Abs. 4,\" eingefügt.\nhaben.                                                        b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\n(1 b) Die Zulassung wird auf Antrag nach Absatz 1             aa) In Nummer 2 Buchstabe d wird die Angabe\nNr. 3 innerhalb von drei Monaten vor ihrem Erlö-                       .,§ 11,\" durch die Angabe \"§ 11 Abs. 1 bis 3,\nschen um jeweils fünf Jahre verlängert, wenn nicht                     Abs. 3\" ersetzt.\ndie Zulassung nach§ 17a Abs. 1 und~ zurückzu-\nnehmen oder zu widerrufen ist oder wenn von der                    bb) Nach Nummer 6 wird folgende Nummer ein.-\nMöglichkeit der Rücknahme oder des Widerrufs                           gefügt:\nnach § 17a Abs. 3 kein Gebrauch gemacht werden                         .,6a. entgegen § 25 Abs. 3 Satz 1 eine einge-\nsoll.\"                                                                      führte Charge einer Analyse nicht unter-\nc) In Absatz 2 Satz 1 werden nach der Angabe                                      zieht,\". ·\n.,Absatz 1 Nr. 2\" die Worte „und 3\" eingefügt.\n14. In § 20 wird nach Nummer 7 folgende Nummer ange-             20. Nach§ 39 werden folgende Vorschriften eingefügt:\nfügt:                                                                                         ,,§40\n\"8. das Ruhen der Zulassung.\"                                            Sammlung und Auswertung von Mittelrisiken\nDie zuständige Zulassungsstelle hat zur Verhütung\n15. § 21 wird wie folgt geändert:                                       einer unmittelbaren oder mittelbaren Gefährdung der\na) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:                                  Gesundheit von Mensch oder Tier die bei der Anwen-\n\"(2) Die Zulassungsstelle entscheidet über ·die             dung von Mitteln auftretenden Risiken, insbe$0ndere\nFreigabe einer Charge auf Grund                               Nebenwirkungen, Wechselwirkungen mit anderen\nMitteln oder Tierarzneimitteln, Gegenanzeigen und\n1. eigener Untersuchungen,                                    Verfälschungen, zentral zu erfassen, auszuwerten und\n2. der Beobachtung der Prüfungen des Herstel-                 die nach dieser Verordnung zu ergreifenden Maßnah-\nlers oder                                                men zu koordinieren. Sie wirkt dabei mit den Dienst-\nstellen der Weltgesundheitsorganisation, den Arznei-\n3. der Prüfung der vom Hersteller eingereichten\nmittelbehörden anderer Staaten, den Gesundheits;.\nUnterlagen\nund Veterinärbehörden der Länder, den Arzneimittel-\n(Chargenprüfung).\"                                            kommissionen der Tierärztekammern sowie mit ande-\nb) In Absatz 3 werden die Worte \"des Geltungsberei-                ren Stellen zusammen, die bei der Durchführung ihrer·\nches dieser Verordnung\" durch die Worte \"der                  Aufgaben Mittelrisiken erfassen.\nEuropäischen Gemeinschaft\" ersetzt.                                                      §.41\nc) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz angefügt:                                      Übergangsvorschrift\n\"(4) § 17a gilt entsprechend.\"                                (1) Mittel, die nach dieser Verordnung in der am\n24. November 1993 geltenden. Fassung zugelassen\n16. § 23 wird wie folgt geändert:\nsind, gelten als vorläufig zugelassen. Die vorläufige\na) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:                          Zulassung erlischt,\n.,Freigabe der Charge\".                        1. wenn nicht bis zum\nb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:                          a) 1. April 1994 im Fall von Schweineimpfstoffen\n„Die .Charge ist ferner freizugeben, wenn die                        und Geflügelimpfstoffen,\nzuständige Behörde eines anderen Mitgliedstaa-                    b) 1. Oktober 1994 im Fall von Rinderimpfstoffen,\ntes nach einer experimentellen Untersuchung fest-\nc) 1. April 1995 im Fall von Sera sowie Schaf- und\ngestellt hat, daß die Voraussetzungen nach Satz 1\nZiegenimpfstoffen,\nerfüllt sind.\"\nd) 1. Oktober 1995 im Fall von Kaninchenimpf-\n17. Dem §.25 wird folgender Absatz angefügt:                                   stoffen und Fischimpfstoffen,\n\"(3) Der pharmazeutische Unternehmer hat darüber                     e) 1. April 1996. im Fall von Testallergenen sowie\nhinaus jede von außerhalb der Europäischen Gemein-                        Pferdeinip~toffen,","1884                                   Bundesgesetzblatt. Jahrgang 1993, Teil 1\nt) 1. Oktober 1996 im Fall     von •Impfstoffen für   nung in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung an gel-\nTiere, die nicht der Lebensrriittelgewinnung       tenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekanntmachen.\ndienen.\ndie Erteilung einer endgültigen Zulassung nach                                    Artikef3\ndieser Verordnung beantragt wird, oder\nKapitel VI $achgebiet A Abschnitt III Nr. 12 der An-\n2. im Fall rechtzeitiger Antragstellung mit Eintritt der lage I des Einigungsvertrages vom 31. August 1990\nUnanfechtbarkeit der Entscheidung Ober· den           (BGB!. 1990 II S. 885, 1014) ist nicht mehr anzuwenden.\nAntrag.\n(2) Mittel, deren vorläufige Zulassung nach Ab-                                    Artlkel4\nsatz 1 Nr. 1 erloschen Ist, dürfen noch bis zum\n31. März 1998 abgegeben und angewendet werden.              Artikel 3 Satz 2 der Ersten Verordnung zur Änderung der\n§ 19 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend;\"                    Binnenmarkt-Tierseuchenschut:zverordnung vom 28. Mal\n1993 (BGBI. I S. 898) wird aufgehoben.\n21. Der bisherige§ 40 wird § 42.\nArtikel&\nArtlkel2                               Artikel 1 Nr. 13 tritt am 1. April 1994 in Kraft; im übrigen\nDas Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft        tritt diese Verordnung am Tage nach der Verkündung in\nund Forsten kann den Wortlaut der Tierimpfstoff-Verord-       Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 12. November 1993\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und F~rsten\nJochen Borchert                  ··","Nr. 61 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. November 1993                   1885\nBekanntmachung\nder Neufassung der Tierimpfstoff-Verordnung\nVom 12. November 1993\nAuf Grund des Artikels 2 der Zweiten Verordnung zur Änderung der Tier-\nimpfstoff-Verordnung vom 12. November 1993 (BGBI. 1 S. 1880) wird nach-\nstehend der Wortlaut der Tierimpfstoff-Verordnung in der ab 25. November 1993\ngeltenden Fassung bekanntgemacht Oie Neufassung berücksichtigt:\n1. die nach ihrem § 42 im wesentlichen am 4. Januar 1978 in Kraft getretene\nVerordnung vom 2. Januar 1978 (BGBI. 1S. 15),\n2. die am 29. April 1984 in Kraft getretene Verordnung vom 12. April 1984\n(BGBI. 1S. 624),\n3. den am 1. Juni 1991 in Kraft getretenen Artikel 9 der Verordnung vom 23. Mai\n1991 (B~BI. 1S. 1151),\n4. die nach ihrem Artikel 5 im wesentlichen am 25. November 1993 in Kraft\ngetretene eingangs genannte Verordnung.\nDie Rechtsvorschriften wurden erlassen auf Grund\nzu 1. des § 17 c Abs. 2, des§ 17 d Abs. 6 und des § 79 Abs. 1 des Viehseuchen-\ngesetzes In der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Februar 1977\n(BGBI. 1S. 313),\nzu 2. des§ 17 c Abs. 2, des§ 17 d Abs. 6 Nr. 1 in Verbindung mit Abs. 4 Nr. 4, des\n§ 17 d Abs. 6 Nr. 2 Buchstabe b und f und des § 79 Abs. 1 Nr. 3 in\nVerbindung mit§ 78 des Tierseuchengesetzes in der Fassung der Bekannt-\nmachung vom 28. März 1980 (BGBI. I S. 386),\nzu 3. des § 17 c Abs. 2 und des § 17 d Abs. 6 des Tierseuchengesetzes in der\nFassung der Bekanntmachung vom 28. März 1980 (BGBI. 1S. 386),\nzu 4. des § 7 Abs. 1, des § 17 c Abs. 2, des § 17 d Abs. 6 und 7 Nr. 1 und des\n§ 79 a des Tierseuchengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung\nvom 29. Januar 1993 (BGB!. 1S. 116) sowie des Artikels 6 Abs. 1 Satz 1\ndes Einigungsvertragsgesetzes vom 23. September 1990 (BGBI. 1990 II\nS.885).\nBonn, den 12. November 1993\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nJochen Borchert","Bundesgesetzblatt,Jahrgang 1993, Teil 1 .\nl(erqrdnung\nüber Sera,-1~_. undMtigene nacbdemTierseuchengesetz\n·          (T\"MHimpfatoff-Verordnung)\nlnhattaOberatoht\n§\n1. Begriffsbestimmungen                                    1      Bekanntmachung\nChargenpr(lfung\n2. HerateUungsertaubnta,~ .                                       ~ für die Chargenprüfung\nFristen ffir Entscheidungen über die Erlaubnis             1a     F~&!{ßl:large\nRuhen der Erlaubnis                                        1b     AbfOltung(feretwge\nAnforderungen an Personen                                  2      Aufbewahrung von Proben abgefüllter\nAnzeigepflichten                                           3      Chargen\nAnforderungen an Räume und Einrichtungen                   4      Freistellung von der ChargenprOfung .\nVernichtung einer Charge\n3. Anlage und Ausstattung der Heratellungabetrlebe                Beauftragte der Zulassungsstellen\nBetriebe                                                   5\nBetriebsräume                                              6      8. Kennzelcf\\nung\nRäume ffir die HaltUng von Tieren                          7      Kennzeichnung der Behältnisse\nPackungsbeilage\n4. Herstellung von Mitteln\n7. Abgabe und Anwendung von Mitteln\nSchutzmaßregeln bei der Herstellung                        8\nAnforderungen an das Personal                              9      Vertriebsweg, Nachweispflicht\nHaltung und Kontrolle von Tieren                          10      Abgabe durch Apotheken und zentrale\nBeschaffungsstellen; Verschreibungspflicht\nBuchführung                                               11\nAbgabeverbot\nNiederschriften                                           12\n· Anwendung von Mitteln\nReinigung und Desinfektion; Beseitigung\nvon Abfällen                                              13. Vorrlltlghalten von Mitteln\nGute Herstellu~                                           13a     Befugnisse   tlerlrztlicher Bildungsstätten\nBescheinigung der Guten Herstellungspraxis                13b     Ausnahmen                                   ~-\n5. Zulauung von Mitteln                                           a. Bu8geldvorschrlften\nZu~ungssteften                                            14      Ordnungswidrigkeiten\nZulassungsantrag                                          15\nEntscheidung Ober die Zulassung                           16      8.~mmungen\nFristen fOr die Entscheidong Ober die Zulassung           17      Vorschriften des Arzneibuches\nRücknahme, Widerruf, Ruhen                                17a · Sammlung und Auswertung von Mittelrisiken\nAnzeigepflicht, Neuzulassung                              18      Ot,ergangsvorschrlft\nErlöschen der Zulassung                                   19      (Inkrafttreten)","Nr. 61 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. November 1993                                1887\n1. Begriffsbestimmungen                            2. Herstellungserlaubnis, Anzeigepflichten\n§1                                                           §1a\nIm Sinne dieser Verord~ung sind                                 Fristen für Entscheidungen über die Erlaubnis\n1. Mittel:                                                    (1) Die zuständige Behörde entscheidet über den Antrag\nSera, Impfstoffe oder Antigene, die unter Verwendung    auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 17d Abs. 1 des Tier-\nvon Krankheitserregern oder auf biotechnischem          seuchengesetzes innerhalb einer Frist von drei Monaten.\nWege hergestellt werden und zur Verhütung, Erken-          (2) Beantragt ein Erlaubnlsinhaber die Änderung der\nnung oder Heilung von Tierseuchen bestimmt sind;        Erlaubnis In bezug .auf die herzustellenden Mittel oder\n2. Sera:                                                    in bezug auf die Einrichtungen oder Räume im Sinne der\nMittel, die aus Blut, Organen, Organteilen oder Organ-  §§ 4 bis 7, so hat die zuständige Behörde die Entschei•\nsekreten von Lebewesen gewonnen werden, ~fi-            dung innerhalb einer Frist von einem Monat zu treffen.\nsche Antikörper enthalten und dazu bestimmt sind,          (3) Gibt die Behörde dem Antragsteller Gelegenheit,\nbei Tieren wegen dieser Antikörper angewendet zu        Mängeln bei vorgelegten Unterlagen abzuhelfen, so sind\nwerden;                                                 die Fristen bis zur Behebung der Mängel oder bis zum\n3. Impfstoffe:                                             Ablauf der zu ihrer Behebung von der zuständigen\nBehörde gesetzten Frist gehemmt.\nMittel, die Antigene enthalten und dazu bestimmt\nsind, bei Tieren zur Erzeugung spezifischer Abwehr-                                   §1b\noder Schutzstoffe angewendet zu werden;\nRuhen der Erlaubnis\n4. Antigene:\nAnstelle des Widerrufs nach § 17d Abs. 5 Satz 1 des\nMittel - ausgenommen Sera und Impfstoffe -, die\nTierseuchengesetzes kann die zuständige Behörde bis zur\ndazu bestimmt sind,\nBeseitigung der Widem.lfsgründe das Ruhen der Erlaubnis\na) außerhalb _des tierischen Körpers angewendet zu\n0\nbefristet anordnen.\nwerden oder\n§2\nb) bei Anwendung am oder im tierischen Körper\nReaktionen des Immunsystems auszulösen;                             Anforderungen.an Personen\n5. Immunmodulatoren:                                          Eine Person, unter deren Leitung Mittel hergestellt (Her-\nstellungsleiter) oder geprüft (Kontrolleiter) werden sollen,\nAntigene, die dazu bestimmt · sind, unspezifische\nhat die erforderliche Sachkunde nur, wenn sie\nReaktionen des Immunsystems zu steigern oder\nabzuschwächen;                                          1. das Zeugnis über eine nach abgeschlossenem Hoch·\nschulstudium der Veterinär- oder Humanmedizin, der\n6. Testsera:\nBiologie, der Chemie oder der Pharmazie bestandene\nMittel, die aus Blut, Organen, Organteilen oder Organ-      Prüfung vorlegen kann und\nsekreten. von Lebewesen gewonnen werden, spezifi-\nsche Antikörper enthalten .und dazu bestimmt sind,      2. nachweislich\nohne am oder im tierischen Körper angewendet zu              a) mindestens drei Jahre eine praktische Tätigkeit in\nwerden, den Zustand oder die Funktion des tierischen            der veterlnärmedizinischen oder humanmedizlni•\nKörpers erkennen zu lassen oder der Erkennung über-             sehen Mikrobiologie oder Serologie ausgeübt und\ntragbarer Krankheiten zu dienen;                 ·          b) ausreichende Erfahrung In der Herstellung und PrO·\n7. Testantigene:                                                   fung von Mitteln hat.\nAntigene, Teilantigene oder Nukleinsäuresequenzen, Eine Person mit einem abgeschlossenen Hochschulstu•\ndie dazu bestimmt sind, zu Testzwecken verwendet . dlum der Biologie, Chemie oder Pharmazie muß darüber\nzu werden, ohne am·oder im tierischen Körper ange- hinaus ausreichende Erfahrung in der Arbeit mlt gefährll•\nwendet zu werden;                                ·       chen Tierseuchenerregern (§ 5 Abs. 2) haben. sofern die\n8. Testaßergene:                                            Hersteltungserlaubnis   sich hierauf bezieht.\nAntigene oder Halbantigene, die dazu bestimmt sind,                                    §3\nbei Tieren zur Erkennung spezifischer Abwehr~ oder\nSchutzstoffe angewendet zu werden;                                            Anzeigepflichten\n9. Pharmazeutischer Unternehmer:                               Der Inhaber einer Erlaubnis nach§ 17d .Abs. 1 des Tier-\nseuchengesetzes hat der zuständigeri Behörde vorher\nwer Mittel unter seinem Namen abgibt;                   anzuzeigen\n10. Wartezeit:                                               1. jeden Wechsel In der Person des Herstellungsleiters\ndie Zeit, innerhalb derer bei bestimmungsgemäßer            oder des Kontrolleiters unter Vorlage von Nachweisen\nAnwendung eines Mittels bei Tieren mit Rückständen          über die erforderliche Zuverlässigkeit und Sachkunde,\nnach Art und Menge gesundheitlich nicht unbedenkli-\n2. jeden Wechsel in der Person, unter deren Leitung die\ncher Stoffe in den Lebensmitteln gerechnet werd,en\nMittel vertrieben werden sollen (Vertriebsleiter), und\nmuß. die von den behandelten Tieren gewonnen wer-\nden, einschließlich einer angemessenen Sicherheits-     3. jede wesentliche Anderung der Räume oder Einrich-\nspanne.                                                     tungen des Betriebes.","1888                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\nBei einem unvorhergesehenen Wechsel in der Person              lung, Prüfung und Lagerung der Mittel ermöglicht, so daß\ndes Herstellungs-, Kontroll- oder Vertriebsleiters hat die     insbesondere eine Verunreinigung durch Mikroorganis-\nAnzeige unverzüglich zu erfolgen.                              men einschließlich Viren vermieden wird.\n(2) Betriebsräume, in denen Mittel hergestellt (Herstel- ..\n§4\nlungsräume) oder geprüft (Prüfräume) werden, müssen In·\nAnforderungen an Räume und Einrichtungen               einem gesonderten Gebäude oder in einem von den~·. ,\nRäume und Einrichtungen für die Herstellung, PrOfung       ren Betriebsräumen getrennten Teil eines Gebäu~~lle- ,i;\nund Lagerung von Mitteln(§ 17d Abs. 4 Nr. 4 des Tierseu-       gen. Für das M- und Ablegen der Schutzkleidung         müssen ·;\nchengesetzes) müssen die Anforderungen der §§ 5 bis 7          geeignete Einrichtungen vorhanden sein. Das Eindringen ~\nerfüllen.                                                      von Insekten, Nagern oder Vögeln In die Herstellu~ j\nräume muß in geeigneter Weise verhindert werden.              · ·;i\n. , .; Jl\n3. Anlage und Ausstattung                          (3) Herstellungs- und Prüfräume müssen·leieht zu relnl-.f\nder Herstellungsbetriebe                     gen und zu desinfizieren sein. Der Fußboden muß flQ.~f'.\nkeitsundurchlässig sein. Die Oberfläche der Wände tnl'.~\n§5                               Türen sowie der festen Einrichtungen muß aus· glattem.;l\nBetriebe                            abwaschfestem und desinfizierbarem Material bestehent\nBrut- und Kühlräume müssen Einrichtungen haben, :n'iJ,J\n(1) Die Verkehrswege auf dem Gelände des Betriebes,        denen fortlaufend und zuverlässig die Raumtemperatutr\nin dem Mittel hergestellt werden, müssen befestigt und         gemessen werden kann. Für unter sterilen BedingUrJJelflf\ndesinfizierbar sein.                                           durchzuführende Arbeiten müssen geeignet1:1 RäumeQdef'~\n(2) Ein Betrieb, in dem Mittel unter Verwendung von        andere Einrichtungen vorhanden sein; die Sterilrll.imt;\nErregern der Maul- und Klauenseuche, der Afrikanischen         oder Sterilbereiche sollen mit filtrierter Luft belüftet   uncJ:}\nsofern in ihnen mit pathogenen Mikroorganismen geart1eb'\n•1\nPferdepest, der Amerikanischen Pferdeencephalitis (Typ\nOst, Typ West und Typ Venezuela), der Japanischen 8-           tet wird, mit einer Abluftentkeimungsanlage verset,tett. . :\nEncephalitis, der Rinderpest, der·Lungenseuche der Rin-        sein. Für die Reinigung und Sterilisation der .bei\nder, der Afrikanischen Schweinepest, der Blauzungen-           Herstellung benutzten Gegenstände müssen ~ ,\nkrankheit der Schafe und der Rinder, der Springkrankheit       Einrichtungen zur Verfügung stehen. Für ·aetriebsräufflf;\nder Schafe sowie von nach dem jeweiligen Stand der wis-        oder Einrichtungen, in denen Mittel nur abgepackt oder{\nsenschaftlichen Erkenntnisse vergleichbar gefährlichen         gekennzeichnet werden, gelten nur die Anforderungen;\nTierseuchenerregern hergestellt oder geprüft werden,           des Satzes 1.                                                 ,ß\nmuß                                                                                                                          ½/t\n1. so abgegrenzt sein, .daß                                                                     §7\n. a) Unbefugte nicht hineingelangen können und                              Räume für die Haltung von Tieren\nb) sein Gelände nur durch verschließbare Tore betre-          (1) Räume, in denen bei der Herstellung von Mitteln\nten oder befahren werden kann, und                    wendete Tiere gehalten werden, müssen sich in ang . ,.\n2. in Räume und Einrichtungen unterteilt sein, in denen        sener Entfernung von den Herstellungs- und Prüfräu .'\ndiese Erreger vorhanden sein dürfen Qsolierter Teil),    befinden und geeignete Einrichtungen zum An- und\n. ·und Räume und Einrichtungen, in denen diese Erreger      gen von Schutzkleidung haben. Sie dürfen unmittelbar\nnicht vorhanden sein dürfen (nicht isolierter Teil).      die Herstellungsräume angrenzen, wenn sie durch\ngeschlossene Wand vollständig von diesen gettennt ··\nIst das Gelände des Betriebes, das den isolierten Teil          in die Wand dürfen Schleusen eingelassen sein,\numgibt, durch geeignete Einrichtungen von dem übrigen\nGelände abgetrennt, gilt Nummer 1 Buchstabe b nur für            · (2) Böden, Wände und Einrichtungen der Räume,\nden abgetrennten Geländeteil. Der isolierte Teil und der       denen die Tiere gehalten werden oder in denen zur\nntcht isolierte Teil müssen durch eine geschlossene Wand       fung von Mitteln an Tieren mit infektiösen Mikroorg '\nvollständig voneinander getrennt sein; in die Wand dürfen      men gearbeitet wird, müssen leicht zu reinigen und\nSchleusen eingelassen sein. An den Ein- und Ausgängen          desinfizieren sein. Die Räume müssen aus ·\nzum isolierten Teil müssen Schleusen für das Personal,         beleuchtet und belüftet werden sowie mit Wasch-·\ndie Tiere und Gegenstände vorhanden sein. Der isolierte        Desinfektionsvorrichtungen für die Hände und Unt\nTeil darf nach außen sonst keine zu öffnenden Fenster und      ausgestattet sein.\nTüren sowie keine anderen Öffnungen haben. Er muß\n(3) Ein Betrieb, der Tiere bei der Herstellung von M~.\nein eigenes Be- und Entlüftungssystem haben, welches\nverwendet, muß eine der Herstellungskapazität\ngewährleistet, daß in den Räumen, in denen offen mit\npaßte Quarantäneeinrichtung haben. Als solche darf\nErregern gearbeitet wird, stets Unterdruck herrscht und\nein von den anderen Tierräumen vollständig abg            ·,\naustretende Luft gefiltert wird. Ferner müssen Einrich-\nund gesondert zugängliches Gebäude oder ,voll\ntungen zum Sammeln und Ableiten sowie zur thermischen\nabgetrennter und gesondert zugänglicher Gebäud\noder chemischen Desinfektion aller anfallenden Abwässer\nverwendet werden. Ein- und Ausgänge müssen mit V\nvorhanden sein.\nrichtungen zur Desinfektion ausgestattet sein, die\n§6                                angelegt sind, daß sie nicht umgangen oder u\nwerden können und eine wirksame ·Desinfektion\nBetriebsräume                           Schuhzeugs von Personen und der Reifen von· Fah · ,\n(1) Der Betrieb muß eine dem Herstellungsumfang            gen gewährleisten. Die Quarantäneeini'ichtung muß el\n.angemessene Zahl von Betriebsräumen haben, die nach            Vorraum haben, in dem Schutzkleidung an- und\nLage, Größe und Einrichtung eine einwandfreie Herstel-        ,Und aufbewahrt werden kann.","Nr. 61 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. November 1993                                 1889\n4. Herstellung von Mitteln                   Verlassen der Herstellungs- oder Prüfräume haben die\nPersonen die Hände und Unterarme feucht zu reinigen\n§8                             und zu desinfizieren. Die Sätze 1 bis 3 gelten nichUür den\nAufenthalt von Personen in Räumen, in denen Mittel nur\nSchutzmaßregeln bei der Herstellung                abgepackt oder gekennzeichnet werden.\n(1) Mittel aus vermehrungsfähigen Erregern dürfen nur\n(2) Personen, die in Sterilräumen oder Sterilbereichen\nin den dafür bestimmten Räumen und Arbeitsbereichen\narbeiten, haben gesonderte Schutzkleidung sowie zusätz-\nhergestellt und geprüft werden. Während der Herstellung       liche Kopfbedeckung, gesondertes Schuhzeug, erforder-\noder PrOfung dürfen diese nicht zu anderen Zwecken, ins- .\nlichenfalls auch Mundschutz und Handschuhe zu tragen.\nbesondere nicht zur Herstellung oder Prüfung anderer\nAbsatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.\nMittel benutzt werden; sie müssen so beschaffen sein,\ndaß Erreger übertragbarer Krankheiten nicht aus ihnen            (3) Personen, die sich in der Quarantäneeinrichtung auf-\nverschleppt werden können. Sollen in demselben Arbeits-       halten oder sie vorübergehend betreten, haben geson-\nbereich verschiedene Mittel hergestellt werden, so darf       derte Schutzkleidung zu tragen. Absatz 1 Sätze 2 und 3\ndas nur nacheinander und nach gründlicher Desinfektion        gilt entsprechend. Die mit der Pflege und Wartung der in\ndes Arbeitsbereichs geschehen, oder es muß durch              der Quarantäneeinrichtung untergebrachten Tiere beauf-\nandere Maßnahmen sichergestellt werden, daß Verunrei-         tragten Personen sollen i.n anderen Räumen, in denen\nnigungen vermieden werden. Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht     Tiere gehalten werden, nicht beschäftigt werden.\nfür das Abpacken und Kennzeichnen der Mittel.                    (4) Personen, die den isolierten Teil eines Betriebes\n(2) Alle Behälter, die Mittel, deren Austjangsmaterial     betreten wollen, müssen die dafür vorgesehene Perso-\noder Zwischenprodukte enthalten, müssen so -gekenn-           nenschleuse benutzen. Vor dem Betreten sind in den dazu\nzeichnet werden, daß ihr Inhalt nach Art, Menge und Her-      bestimmten Teilen der Schleuse sämtllche Kleidungs-\nstellungsnummer einwandfrei identifizierbar ist.              stücke und sonstigen Gegenstände abzulegen und\ngesonderte Schutzkleidung einschließlich einer Kopfbe-\n(3) Ein Mittel darf nur in ein Behältnis abgefüllt werden,\ndeckung anzulegen. Nach Verlassen des isolierten Teils ist\ndas so beschaffen ist und verschlossen wird, daß Verun-\nin den dazu bestimmten Teilen der Schleuse die Schutz-\nreinigungen und schädliche Einwirkungen durch Licht\nkleidung abzulegen und der gesamte Körper gründlich zu\noder durch das Material des Behältnisses ausgeschlossen\nreinigen. Die Kopfbedeckung muß nicht angelegt werden,\nsind.\nwenn nach Verlassen des isolierten Teils auch die Haare\n(4) Die Tore der Geländeabgrenzung des isolierten Teils    gereinigt werden.\neines Betriebes sind geschlossen zu halten und dürfen nur\nbei Bedarf geöffnet ·werden; über den Personen- und                                        §10\nFahrzeugverkehr ist ein Kontrollbuch zu führen. In den iso-\nlierten Teil dürfen Tiere oder Gegenstände nur durch die                    Haltung und Kontrolle von Tieren\ndazu bestimmte!) Schleusen verbracht werden. Die Ein-            (1) Bei der Herstellung von Mitteln dürfen nur Tiere ver-\nund Ausgänge sind stets geschlossen zu halten und dür- wendet werden, die frei von übertragbaren Krankheiten\nfen nur bei Bedarf von den dazu befugten Personen geöff- sind und nicht an Krankheiten leiden, die die Beschaffen-\nnet werden. Aus dem isolierten Teil dürfen lebende Tiere . heit der Mittel so beeinflussen können,· daß bei deren\nnicht entfernt werden. Tote Tiere und Teile von diesen sind Anwendung gesundheitliche Gefahren zu befürchten sind.\n1. im Betrieb unschädlich zu beseitigen,                        (2) Tiere, die bei der Herstellung von Mitteln verwendet\n2. in allseits geschlossenen, flüssigkeitsundurchlässigen, werden, dürfen mit anderen Tieren nicht zusammenge-\ntransportsicheren und äußerlich entseuchten Behält- bracht werden und müssen getrennte Ställe, Weiden und\nnissen zur unschädlichen Beseitigung zu entfernen Tränken haben. Sie sind von einem durch den Hersteller\noder                                                      beauftragten Tierarzt ständig zu überwachen.\n3. vor ihrer Entfernung zur unschädlichen Beseitigung zu         (3) Vor ihrer Verwendung sind die Tiere in der Quaran-\nentseuchen oder zur anderen Verwendung so zu täneeinrichtung unterzubringen und von einem durch den\nbehandeln, daß eine Verschleppung von Erregern Hersteller beauftragten Tierarzt zu untersuchen .. Die Qua-\nübertragbarer Krankheiten vermieden wird;                 rantänezeit beträgt mindestens\nentsprechendes gilt für die Beseitigung von Gegenstän- 1. für Einhufer und andere Großtiere vier Wochen,\nden aus dem isolierten Teil.                                  2. für Rinder, Schweine, Schafe und Ziegen drei Wochen,\n(5) Die Räume für die Haltung von Tieren sind so weit      3. für Affen sechs Wochen,\nwie möglich von Insekten, Nagem und Vögeln freizuhal-\nten.· Die Ein- und Ausgänge der Quarantäneeinrichtung         4. für andere Tiere zwei Wochen.\nsind geschlossen zu halten und dürfen nur bei Bedarf             (4) Muß bei der Herstellung eines Mittels ein Tier getötet\ngeöffnet werden.                                              werden oder verendet es wäh~nd des Herstellungs-\nvorganges, so ist das Tier im Beisein des mit der Über-\n§9                              wachung beauftragten Tierarztes zu zerlegen. Darüber ist\nAnforderungen an das Personal                   eine Niederschrift anzufertigen; § 11 Abs. 2 Satz 2 gilt ent-\nsprechend.\n(1) Personen, die sich in den Herstellungs- oder Prüfräu-\nmen oder in den Räumen für die Haltung von Tieren auf-           (5) Anfallender Dung und anfallende flüssige Abgänge\nhalten oder diese Räume vorübergehend betreten, haben         sind in Einrichtungen zu sammeln und vor der Abgabe\nSchutzkleidung· zu tragen. Die Schutzkleidung ist in den      oder Verwendung so.zu behandeln, daß Erreger übertrag-\ndafür bestimmten Einrichtungen vor Betreten der Räume         barer Krankheiten at>Qetötet sind. Milch ist unschädlich zu\nanzulegen und nach Verlassen wieder abzulegen. Nach           beseitigen oder vor Verfütterung aufzukochen.","1890                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\n(6) In dem isolierten Teil eines Betriebes dürfen Tiere nur      (4) Die zuständige Behörde kann genehmigen, daß die\nim Zusammenhang mit der Herstellung eines Mittels sowie          Buchführung auch mittels elektronischer Datenverarbei-\nfür wissenschaftliche Untersuchungen, bei denen die               tung vorgenommen wird.\nTiere nach deren Abschluß getötet und unschädlich besei-\ntigt werden, gehalten werden.                                                                  §12\nNiederschriften\n§ 11\nDer Hersteller hat über den Ablauf der Herstellung und\nBuchführung                            der Prüfung sowie über deren Ergebnisse eine Nieder•\n(1) Der Hersteller hat über die Herstellung der Mittel       schritt zu fertigen. Sie muß enthalten:\nBuch zu führen. 1n die Bücher sind einzutragen:                   1. ausführliche Angaben über die Zusammensetzung\n1. die Bezeichnung des Mittels,                                         jedes Herstellungsansatzes,\n2. die Bestandteile nach Art und Menge,                           2. die Menge des Mittels in Jedem Stadium der Herstel-\n. lung,\n3. allgemeine Angaben über den Herstellungsvorgang,\n3. Art und Menge der Zusätze,\n4. die Art der bei der Herstellung verwendeten Tiere,\n4. die Art der Inaktivierung,\n5. Angaben über die Zulassung, die Freigabe und gege-\nbenenfalls die Freistellung und                             5. die angewandten Stenlisationsverfahren,\n6. das Datum der Herstellung, die Menge und die Num-              6. die angewandten Prüfungsmethoden,\nmer jeder einzelnen Charge, auch wenn diese nicht           7. das Ergebnis einer staatlichen Prüfung.\nabgegeben worden isl\n§ 11 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend. Die Frist für die Auf-\nZur Bezeichnung der Art nach Nummer 2 sind die intema-            bewahrung der Niederschriften beginnt mit dem Ende der .\ntionalen Kurzbezeichnungen der Weltgesundheitsorgani-             Laufzeit des Mittels.      ·        1\nsation oder, soweit solche nicht vorhanden, gebräuch-\nliche wissenschaftliche Bezeichnungen zu verwenden.                                           §13\nZur Bezeichnung der Menge nach Nummer 2 sind\nMaßeinheiten zu verwenden;. sind biologische Einheiten                           Reinigung und Desinfektion;\noder andere Angaben zur Wertigkeit wissenschaftlich                                Beiseitlgung von Abfällen\ngebräuchlich, sind diese zu verwenden.                               (1) Schutzkleidung ist rege1mäßlg in kurzen Abständen,\n· (2) Der Hersteller hat über die verwendeten Tiere nach       mindestens wöchentlich, zu reinigen und zu desinfizieren.\nTierarten getrennt Buch zu führen. In die Bücher sind ein-        Einrichtungen und Gegenstände, die bei der Hersteßung\nzutragen:                                                        von Mitteln benutzt werden, sind jeweils nach Bedarf zu\nreinigen und zu desinfizieren.                               ·\n1. die Herkunft (Name und Anschrift des Vorbesitzers)\nsowie Datum des Erwerbs,                                        (2) Desinfektionseinrichtungen an den Ein- und Ausgän-\ngen der Ouarantäneeinrichtung müssen mit einem wirk-\n2. dieZahl,                                                      samen Desinfektionsmittel gefüllt oder durchtränkt sein. In\n3; die Kennzeichnung,                                            den Quarantäneeinrichtungen sind Behälter, Gerätschaf-\nten und sonstige bei der Haltung und Pflege der Tiere ver-\n4. besondere Merkmale,\nwendete Gegenstände mindestens wöchentlich sowie\n5. der Beginn und das Ende der Quarantänezeit,\n1.· jeweils frei werdende Teile der Qt.iarantäneeinrichtung\n6. das Ergebnis der Untersuchungen, .                                  und\n7. die Art und das Datum sowie die Dauer der Verwen-             2. nach Entfernung aller Tiere die gesamte Quarantäne-\ndung und                                                          einrichtung\n8. der VerbleibderTtere nach der Verwendung.                     unverzüglich zu reinigen und zu desinfizieren.\n(2a) Der Hersteller hat ferner Ober die bei bestimmungs•       . (3) Fahrzeuge oder Behältnisse, 1n denen Tiere in den\ngemäßem Gebrauch der Mittel auftretenden Nebenwir-               Betrieb verbracht worden sind, müssen nach der Benut-\nkungen getrennt Buch zu führen.                                  zung an geeigneter St$tle oder im Betrieb an einem dafür\n(3) Die Bücher müssen gebunden und mit Seitenzahlen          eingerichteten Platz gereinigt und desinfiziert werden.\nversehen sein; als Bücher gelten auch Loseblatt-Durch-               (4) Die bei der Herstellung eines Mittels anfallenden\nschreibesysteme. In den Büchern sind nicht beschriebene          Abfallstoffe sind unschädlü;tl zu beseitigen oder vor Ent-\nZeilen durch einen liegenden Strich kenntlich zu machen.         fernung aus dem Betrieb so zu behandeln. daß sie keine\nDer ursprüngliche Inhalt einer Eintragung darf weder mit-        gesundheitlichen Gefahren hervorrufen können.                  ·\ntels Ourchstreichens noch auf andere Welse unleserlich\ngemacht werden. Es darf nicht radiert und es dQrfen aueh                                     §13a\nkeine Veränderungen vorgenommen werden, die nicht\nerkennen lassen, ob sie bei der ursprünglichen Eintragung                          Gute Hersteßungspraxis\noder erst später gemacht worden sind. Die Bücher sind                Im übrigen sind Mittel unter Beachtung der Grundsätze\nnach der letzten Eintragung fünf Jahre so aufzubeWahren,         und Lettlinien der Guten Herstellungspraxis herzustellen,\ndaß sie jederzeit vorgelegt werden können.Die Aufbewah-          die von der Kommission der Europäischen .Gemeinschaft\nrung der Bücher kann entfaflen, wenn ihr Inhalt auf MiJ<ro..     nach Artikel 27a der .Richtlinie 81/851/EWG des Rates\nfilme aufgenommen worden Ist, die so autbe.wahrt wer-            vom 28. September 1981 zur Angleichung der Rechbwor-\nden, daß an ihnen keine Veränderungen .vorgenommen               schriften der Mitgliedstaaten Ober Tlerarznelmftte (ABI.\nwerden können.                                                   EG Nr. 317 S. 1), der dur~h Artikel 1 Nr. 18 der Richtlinie","Nr. 61 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. November 1993                               1891\n9Qt6761EWG vom 13. Dezember 1990 (ABI. EG Nr. L 373          13. die Art der Haltbarmachung, die Dauer der Haltbar-\nS. 15)eingefügt worden ist, in der jeweils gültigen Fassung          keit und die Art der Aufbewahrung, die Ergebnisse\naufgestellt und veröffentlicht worden sind. Das Bundes-              von Haltbarkeitsversuchen,\nministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten        13a. das Herstellungsverfahren,\nmacht die Veröffentlichung dieser Grundsätze und Leit-\nlinien im Bundesanzeiger bekannt                             13b. die Herstellung und Kontrolle der Ausgangsstoffe,\n14. die vom t:tersteller ~andten Prüfungsverfahren\n§13b                                    sowie Art, Umfang und Ergebnisse sowie Zeitpunkt\nder pharmakologischen, der toxikologischen und der\nBescheinig!Jll9 der Guten ~rstellungspraxis\nReinheitsprüfung,\nDie zuständige Behörde erteilt auf Antrag      eine ~    15. die Art, der Umfang und die Ergebnisse sowie der\nscheinigung· übe.r die Einhaltung· der Grundsätze der                Zeitpunkt der klinischen oder sonstigen tierärzt-\nGuten Herstellungspraxis, wenn die Einrichtungen für die             lichen Prüfung.\nHerstellung, Prüfung und Lagerung von Mitteln sowie die\nHerstellung, Lagerung und Prüfung der Mittel den Bestim-     Bei der Antragstellung sind die Bestimmungen des An-\nmungen der§§ 4 bis 13a entsprechen. ·                        hangs titel Uder Richtlinie 81/852/EWG des Rates vom\n28. September 1981 Ober die analytischen, toxikologisch-\npharmakologischen und tierärztlichen oder klinischen\nVorschriften und Nachweise über Versuche mit Tierarznei-\n5. Zulassung von Mitteln                   mitteln (ABI. EG Nr. L 3'f7 S. 16), der durch Artikel 1 der\nRichtlinie92/18/EWGvom 2O.März 1992 (ABI. EG Nr. L 97\n§14                            S. 1) neu gefaßt worden ist, in der jeweils geltenden Fas-\nsung zu berücksichtigen.\nZulassungsstellen\n(3) Dem Antrag ist in deutscher Sprache der Wortlaut\nZulassungsstellen sind                                   der für das Behältnis, die äußere Umhüllung und die\n1. die Bundesforschungsanstalt für Viruskrankheiten der     Packungsbeila~ vorgesehenen Angaben beizufügen.\n· Tiere für die Zulassung von Mitteln gegen die in § 5       (4) Mit dem Antrag s.ind ferner mitzuteilen:\nAbs. 2 Satz 1 genannten Tierseuchen und die\na) eine Zulassung des Mittels in einem anderen Staat\nSchweinepest,\nunter Angabe des Zulassungsbescheides,\n2. das Paul-Ehrlich-Institut für die Zulassung nicht in     b) die Staaten, in denen ein Verfahren auf Zulassung\nNummer 1 genannter Sera, Impfstoffe, Immunmodula-           anhängig ist, und\ntoren und Tuberkuline zur Anwendung an Tieren,\nc) die Ablehnung eines Antrags auf Zulassung des Mittels\n3. das Bundesgesundheitsamt für die Zulassung von               in einem anderen Staat unter Angabe der Ablehnungs-\nTestsera, Testantigenen und Testallergenen, soweit in       gründe.\nden Nummern 1 und 2 nichts anderes bestimmt ist.\n(5) Bei Sera und Impfstoffen, die zur Anwendung bei Tie-\nren bestimmt sind, die der Gewinnung von Lebensmitteln\n§15                            dienen, ist auch die Wartezeit anzugeben. Soweit es die\nZulassungsantrag                       Zulassungsstelle verlangt, sind Untersuchungsergebnisse\nzur Beurteilung der Wartezeit mitzuteilen_.\n(1) Die Zulassung ist vom pharmazeutischen Unterneh-\nmer zu beantragen. Er muß seinen Sitz in einem Mitglied-      (6) Wird die Zulassung für ein im Geltungsbereich dieser\nstaat der Europäischen Gemeinschaft haben.                  Verordnung hergestelltes Mittel beantragt, so ist der\nNachweis zu erbringen, daß der Hersteller Inhaber einer\n(2) Der Antrag auf Zulassung muß in deutscher Sprache    Er1aubnis nach § 17d Abs. 1 des Tierseuchengesetzes ist.\nAngaben enthalten über.\n(7) Wird die Zulassung für ein im Ausland hergestelltes  -\n1. den Namen· oder die Firma und die Anschrift des        Mittel beantragt, so ist der Nachweis zu erbringen, daß\nAntragstellers und des Herstellers,\n1. der Hersteller nach den gesetzlichen Bestimmungen\n2. die Bezeichnun~ des Mittels,                               des Hersteller1andes berechtigt ist, Mittel ~ustellen,\n3. die Bestandteile des Mittels nach Art und Menge;       2. das Mittel entsprechend den Grundsätzen und Leit-\n§ 11 Abs. 1 Satz 3 und 4 findet Anwendung,                linien der Guten Herstellungspraxis hergestellt wird\n4. die Darreichungsform,                                       und\n5. · die Wirkungen,                                       3. für Sera und Impfstoffe, die vermehrungsfähige Erreger\nübertragbarer Tierkrankheiten enthalten, · eine tier-\n6. die Anwendungsgebiete,                                      seuchenrechtliche Genehmigung zum innergemein-\n7. die Gegenanzeigen,                                          schaftlichen Verbringen oder zur Einfuhr vorliegt.\n8. die Nebenwirkungen,                                       (7a) Dem Antrag sind zu den Angaben nach Absatz 2\nNr. 13a, 14 und 15 und Absatz 5 Gutachten von Sachver-\n9. gie Wechselwirkung mit anderen Mitteln,                ständigen beizufügen, in denen die Prüfungsergebnisse\n.1 0. die Dosierung,                                         zusammengefaßt und bewertet werden. Den Gutachten\nmüssen Angaben über den Namen, die Ausbildung und\n11. die Art der Anwendung und bei Mitteln, die nur\ndie Berufstätigkeit der Sachverständigen beigefügt wer-\nbegr~nzte Zeit angewendet werden sollen, die\nden. Die Gutachten müssen von den Sachverständigen\nDauer·der·Anweridung,\nunt~r Angabe von Ort un_d Datum der Erstellung eigen-\n12. die Art und Größe der Packung,                          händig unterschrieben sein.","1892                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\n(8) Der Antragsteller hat der Zulassungsstelle auf Anfor-          e) einen dem jeweiligen Stand der wissenschaftlichen\nderung das Mittel in ausreichender Menge und in geeigne-                  Erkenntnisse entsprechenden Reinheitsgrad hat\ntem Zustand, die Bücher und Niederschriften Ober die                      und\nHerstellung und Prüfung sowie sonstige Unterlagen über          2. die angegebene Wartezeit ausreicht.\ntierärztllche Prüfungen des Mittels zu übersenden.\n(9) Bel Beanstandungen der vorgelegten Unterlagen ist            (4) Die Zulassung wird schriftlich unter Zuteilung einer\ndem Antragsteller Gelegenheit zu geben, Mängeln inner-          Zulassungsnummer erteilt.\nhalb einer angemessenen Frist abzuhelfen. Wird den Män-             (5) Die Zulassung kann mit Auflagen verbunden werden,\ngeln nicht abgeholfen, so ist die Zulassung zu versagen.        Auflagen können nachträglich aufgenommen, geändert\noder ergänzt werden. Die Auflagen können angeordnet\n§16                              werden, um sicherzustellen, daß das Mittel\nEntscheidung Ober die Zulassung                  1. nach äem jeweiligen Stand der wissenschaftlichen\nErkenntnisse hergestellt und geprüft wird,\n(1) Die zuständige Zulassungsstelle entscheidet über\ndie Zulassung auf Grund eigener Untersuchungen, auf             2. in einer den Vorschriften über die Kennzeichnung und\nGrund der Beobachtung der Prüfungen des Herstellers                   die Packungsbeilage entsprechenden Form abgege-\noder auf Grund der Prüfung der von diesem eingereichten               ben wird; dabei kann auch angeordnet werden, daß\nUnterlagen. Sie kann zur Beurteilung Sachverständige                  Warnhinweise angegeben werden, soweit sie erforder-\nbeiziehen oder Gutachten anfordern; dem Antragsteller ist             lich sind, um bei der Anwendung des Mittels eine\nauf Antrag Einsicht in die Gutachten zu gewähren. Ver-                unmittelbare oder mittelbare Gefährdung der Gesund-\nlangt der Antragsteller, von ihm gestellte Sachverständige            heit von Mensch oder Tier zu verhüten.\nbeizuziehen, so sind auch diese zu hören.\nSollen Auflagen angeordnet werden, so ist dem Antrag-\n(1 a) Ist das Mittel bereits in einem anderen Mitgliedstaat   steller vorher Gelegenheit zu geben, zu diesen innerhalb\nder Europäischen Gemeinschaft (Mitgliedstaat) zugelas-           einer angemessenen Frist Stellung zu nehmen.\nsen worden, ist die Zulassung auf der Grundlage dieser\nEntscheidung zu erteilen, es sei denn, daß eine Zulassung\nnach dieser Verordnung nicht erteilt werden kann. In die-                                     §17\nsem Fall beteiligt die Zulassungsbehörde den Ausschuß\nfür Tierarzneimittel bei der Kommission der Europäischen                                    Fristen\nGemeinschaft.                                                              für die Entscheidung Ober die Zulassung\n(1 b) Ist ein Verfahren nach der Richtlinie 87/22/EW.G des       (1) Die zuständige Zulassungsstelle trifft innerhalb von\nRates vom 22. Dezember 1986 zur Angleichung der ein-            vier Monaten eine Entscheidung über den Antrag auf\nzelstaatlichen Maßnahmen betreffend das Inverkehrbrin-          Zulassung. In Ausnahmefällen verlängert sich die Frist um\ngen technologisch hochwertiger Arzneimittel, insbeson-           weitere drei Monate. Die Zulassungsstelle teilt dies vor\ndere aus der Biotechnologie (ABI. EG Nr. L 15 S•. 38)           Fristablauf dem Antragsteller unter Angabe der Gründe\ndurchgeführt worden, ist die Zulassung eines Mittels von        mit.\nder Zulassungsbehörde zu erteilen, wenn sie von dem                (2) Gibt die Zulassungsstelle dem Antragsteller nach\nAusschuß für Tierarzneimittel bei der Kommission der\n§ 15 Abs. 9 Gelegenheit, Mängeln abzuhelfen, so sind die\nEuropäischen Gemeinschaft befürwortet worden ist und\nFristen bis zur Behebung der Mängel oder bis zum Ablauf\nder Anwendung dieses Mittels tlerseuchenrechtllche Vor-\nder nach § 15 Abs. 9 gesetzten Frist gehemmt. Die H~m-\nschriften nicht entgegenstehen.                                 mung beginnt mit dem Tage, an dem dem Antragsteller\n(2) Ist das Mittel außerhalb der Europäischen Gemein-        die Aufforderung zur Behebung der Mängel zugeht.\nschaft auf Grund einer staatlichen Prüfung zugelassen\nworden, so kann die Zulassungsstelle der Entscheidung\nüber die Zulassung das Ergebnis dieser Prüfung zugrunde                                     §17a\nlegen, wenn die Gewähr besteht, daß die Prüfung nach\ndem jeweiligen Stand der wissenschaftlichen Erkennt-                            Rücknahme, Widerruf, Ruhen\nnisse durchgeführt worden Ist                                       (1) Die Zulassung ist zurückzunehmen, wenn nachträg-:-\n(3) Die Zulassungsstelle läßt das Mittel zu, wenn die Prü-   lich bekannt wird, daß bei Erteilung der Zulassung        ··\nfung ergeben hat, daß                                           1. dem Mittel die Wirksamkeit fehlt,\n1. das Mittel                                                   2. das Mittel bei bestimmungsgemäßem Gebrauch be-\na) nach dem jeweiligen Stand der wissenschaftlichen               denkliche Wirkungen hat,\nErkenntnisse hergestellt und ausreichend geprüft\n3. das Mittel nicht die angegebene Zusammensetzung\nworden ist,                                                  nach Art und Menge hat,\nb) ausreichend klinisch oder sonst tierärztlich erprobt\n4. die Abgabe oder die Anwendung des Mittels gegen\nworden ist,\ngesetzliche Vorschriften oder unmittelbar geltende\nc) die vom Antragsteller angegebene Wirksamkeit hat              Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft verstoßen\nund die angegebenen Bestandteile des Mittels nach            würde.\nArt und Menge tatsächlich vorhanden sind,                  (2) Die Zulassung ist zu widerrufen, wenn einer'der in\nd) bei bestimmungsgemäßern Gebrauch keine be-              Absatz 1 genannten Tatbestände nachträglich eingetreten\ndenklichen Wirkungen hat,                              ist.                                       ·","Nr. 61 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. November 1993\n(3) Die Zulassung kann widerrufen werden, wenn sich                                            §19\")\nherausstellt, daß\nErlöschender Zulassung\n1. das Mittel nicht nach dem jeweiligen Stand der wissen-\n(1) Die Zulassung erlischt,\nschaftlichen Erkenntnisse hergestellt und ausreichend\ngeprOft worden ist,                                     1. wenn ihr Inhaber zwei Jahre lang keinen Gebrauch von\nihr gemacht hat; die Frist ist zu verlängern, wenn er ein\n2. die angegebene Wartezeit nicht ausreicht                       berechtigtes Interesse glaubhaft macht,\n(4) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 4, auch in Verbin-   2. durch schriftlichen Verzicht.\ndung mit Absatz 2, sowie des Absatzes 2 kann bis zur\nBeseitigung ·der Rücknahme- oder Widerrufsgründe das             (2) Erlischt die Zulassung nach Absatz 1 Nr. 2, so darf\nRuhen der Zulassung befristet angeordnet werden.             das Mittel noch zwei Jahre, beginnend mit dem auf die\nBekanntmachung des Ertöschens nach § 20 folgenden\n1. Januar oder 1. Juli. abgegeben oder angewendet wer-\n§18                             den. Das gilt nicht, wenn die zuständige Zulassungsstelle\nfeststellt, daß eine Voraussetzung für die Rücknahme oder\nAnzeigepflicht, Neuzulassung                 den Widerruf der Zulassung vorgelegen hat.\n(1) Der Antragsteller hat der zuständigen Zulassungs-\nstelle unter Beifügung entsprechender Unterlagen unver-      \") § 19 gilt ab 1. April 1994 in folgender Fassung:\nzüglich Anzeige zu erstatten, wenn sich Änderungen In\nden Angaben und Nachweisen nach §. 15 Abs. 2, 3, 5                                                 .§19\nund 7 ergeben oder die Herstellungserlaubnis oder die                                   Ert6schen der Zulassung\nEinfuhrgenehmigung nach tlerseuchenrechtllchen Vor•             (1) Die Zulassung erlischt,\nschritten entzogen ist\n1. wenn ihr Inhaber zwei Jahre lang keinen Gebrauch von ihr gemacht hat;\ndie Frist ist zu verlAngem, wenn er ein berechtigtes Interesse glaubhaft\n(1 a) Der Antragsteller hat ferner der zuständigen Zulas-     macht,\nsungsstelle unverzüglich jeden ihm bekanntgewordenen         2. durch schriftlichen Verzicht,\nVerdachtsfall einer Nebenwirkung oder Wechselwirkung\nmit anderen Mitteln oder Tierarzneimitteln anzuzeigen, die   3. nach Ablauf von fünf Jahren seit Ihrer Erteilung. es sei denn, daß Inner•\nhalb von drei bis aechs Monaten vor Ablauf der Frist ein Antrag auf\ndie Gesundheit von Mensch oder Tier schädigen kann. Der          Verlängerung gestellt worden iSt,\nZulassungsstelle sind alle zur Beurteilung des Verdachts-    4. wenn die Verlängerung der Zulassung versagt wird.\nfalles oder des beobachteten Mißbrauchs verfügbaren\nUnterlagen sowie eine wissenschaftliche Bewertung vor-          (1a) Mit eiern Antrag auf Verlängerung hat der Antragsteller nachzuwei-\nsen, daß sich das Mittel noch Im Verkehr befindet, und anzuzeigen, daß es\nzulegen.                                                     weiter In den Verkehr gebracht werden soll. Der Antrag auf Verlängerung Ist\ndurch einen Bericht zu ergänzen, der Angaben darObef enthlllt, ob und\n(1 b) Eine Änderung                                      In welchem Umfang sich die Beurtellungsmerkmale fOr das Mittel In den\nletzten fünf Jahren geändert haben.\n1. der Angaben über die Dosierung, Art und Dauer der\n(1b) Die Zulassung wird auf Antrag nach Absatz 1 Nr. 3 Innerhalb von\nAnwendung,                                             drei Monaten vor ihrem Erlöschen um Jeweil&fünf Jahre verlängert, wenn\n2. der Angaben über Gegenanzeigen, Nebenwirkungen            nicht die Zulassung nach § 17 a Abs. 1 und 2 zurückzunehmen oder zu\nwiderrufen Ist oder wenn von der Möglichkeit der Rücknahme oder des\noder Wechselwirkungen mit anderen Mitteln oder Tier-   Wldenufs nach§ 17 a Abs. 3 kein Gebrauch gemacht werden sott\narzneimitteln,                                            (2) Erlischt die Zulassung nach Abeatz 1 Nr. 2 und 3, so darf das Mittel\n3. des Herstellungsverfahrens                                noch zwei Jahre, beginnend mit eiern auf die 8~machung des\nEriöschens nach§ 20 folgenden 1. Januar oder 1. Juli, abgegeben oder\nsowie eine Verlängerung der Haltbarkeitsdauer oder eine     angewendet werden. Das gllt nicht, wenn die zuständige Zulassungsstelle\nfeststent, daß eine Voraussetzung für die Rücknahme oder den Widerruf\nVerkürzung der Wartezeit darf erst vollzogen werden,         der Zulassung vorgelegen hat..\nwenn die zuständige Zulassungsstelle zugestimmt hat.\nDie Zustimmung gilt als erteilt, wenn der Änderung nicht\ninnerhalb einer Frist von drei Monaten seit· Zugang der\nAnzeige nach Absatz 1 oder 1a von der Zulassungsstelle                                            §20\nwidersprochen worden ist.\nBekanntmachung\n(2) Bel einer Änderung der Bezeichnung des Mittels Ist       Die zuständige Zulassungsstelle macht im Bundesan-\nder Zulassungsbescheid entsprechend zu ändern. Das           zeiger bekannt:\nMittel darf unter der alten Bezeichnung vom pharmazeuti-\nschen Unternehmer oder Großhändler noch zwei Jahre,          1. die Erteilung einer Zulassung,\nbeginnend mit dem auf die Bekanntmachung der Ände-           2. die Rücknahme einer Zulassung,\nrung Im Bundesanzeiger folgenden 1. Januar oder 1. Juli,\nabgegeben werden.                                            3. den Widerruf einer Zulassung,\n4. das Erlöschen einer Zulassung,\n(3) Eine neue Zulassung Ist in folgenden Fällen zu be-\nantragen:                                                   5. die Feststellung nach § 19 Abs. 2 Satz 2,\n1. bei einer Änderung der Zusammensetzung der wirk-         6. die Änderung der Bezeichnung nach§ 18 Abs. 2,\nsamen Bestandteile nach Art oder Menge,\n7. die Rücknahme und den Widerruf der Freigabe einer\n2. bei einer Anderung der Darreichungsforrn,                     Charge,\n3. bei einer Erweiterung.der Anwendungsgebiete.             8, das Ruhen der Zulassung.","1894                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\n§21                            dem Verfalldatum so aufzubewahren, wie es auf dem\nChargenprüfung                        Behältnis oder der äußeren Umhüllung angegeben ist. Die\nIdentität der Proben mit der Charge muß sichergestellt\n(1} Unbeschadet der nach § 16 erteilten Zulassung darf     sein. Die zuständige Zulassungsstelle kann Ausnahmen\ndie jeweils in · einem einheitlichen Herstellungsgang         von der Aufbewahrungspflicht zulassen, wenn die Charge\nerzeugte Menge eines Mittels (Charge) nur abgegeben           verhältnismäßig klein ist und solche Chargen nach dem\noder angewendet werden, wenn die zuständige Zulas-\ngleichen Verfahren in großer Zahl und in kurzer zeitlicher\nsungsstelle sie freigegeben hat.\nAufeinanderfolge hergestellt werden.\n·    (2) Die Z!Jlassungsstelle entscheidet Ober die Freigabe\neiner Charge auf Grund                .                          (2) Der Hersteller hat ferner Proben in angemessenem\nUmfang auf Wirksamkeit und Unschädlichkeit bis zum\n1. eigener Untersuchungen,                                    Verfalldatum zu prüfen. Die Ergebnisse der Prüfungen\n2. der Beobachtung der Prüfungen des Herstellers oder         sind in Niederschriften nach § 12 einzutragen. Ergibt eine\n3. der Prüfung der vom Hersteller eingereichten Unterla-      Prüfung d~r Probe einer im Verkehr befindlichen Charge,\ngen                                                      daß sie den Anforderungen an ein Mittel hinsichtlich seiner\nUnschädlichkeit, Wirksamkeit und Reinheit nicht mehr\n(Chargenprüfung).                                             entspricht, so ist die Zulassungsstelle unverzüglich zu\n(3) Ist ein Mittel außerhalb der Europäischen Gemein-      unterrichten.\nschaft auf Grund einer staatlichen Prüfung zugelassen\n(3) Der pharmazeutische Unternehmer hat darüber hin-\nworden, gilt§ 16 Abs. 2 entsprechend.\naus jede von außerhalb der Europäischen Gemeinschaft\n(4) § 17 a gilt entsprechend.                             eingeführte Charge eines Mittels einer qualitativen sowie,\nhinsichtlich seiner wirksamen Bestandteile, einer quantita-\n§22                            tiven Analyse zu unterziehen. Dabei hat er die Bestimmun-\ngen des Anhangs Titel II der Richtlinie 81/852/EWG, der\nProben fi1r die Chargenprüfung\ndurch Artikel 1 der Richtlinie 92/18/EWG neugefaßt wor-\n(1) Für die Chargenprüfung hat der Antragsteller :der     den ist, in der jeweils geltenden Fassung zu berücksichti-\nzuständigen Zulassungsstelle auf Verlangen das Mittel in,     gen.\nausreichender Menge und geeigretem Zustand zu über-\nsenden. Die Identität der· Proben mit der Charge muß\n§26\nsichergestellt sein. Die Niederschriften Ober die Herstel-\nlung und Prüfung (§ 12) sind der Zulassungsstelle auf Ver-               Freistellung von der Chargenprüfung\nlangen beizufügen.                                      ·\n(1) Die zuständige.Zulassungsstelle kann Mittel von der\n(2) Die Behälter, in denen sich die zu prüfende Charge    Chargenprüfung freistellen, wenn das Herstellungsverfah-\nbefindet, sind nach der Entnahme der Proben zu ver-            ren und das Prüfungsverfahren des Herstellers einen Ent-\nschließen und deutlich zµ kennzeichnen. Die Charge ist        wicklungsstand erreicht haben, bei dem die Wirksamkeit,\ngetrennt von anderen Erzeugnissen aufzubewahren.               Unschädlichkeit und Reinheit des Mittels sichergestellt\nsind und sonstige die Herstellung und Anwendung betref-\n§23                            fende Gründe nicht entgegenstehen.·§ 16 Abs. 4 und 5 gilt\nFreigabe der Charge                     entsprechend.\nDie Charge ist freizugeben, wenn die Prüfung ergeben          (2) Nach der Freistellung von der Chargenprüfung sind\nhat, daß die Voraussetzungen nach § 16 Abs. 3 Nr. 1            der Zulassungsstelle auf Verlangen Proben des Mittels zur\nBuchstabe a, c bis e und Nr. 2 erfüllt sind. Die Charge ist   Verfügung zu stellen. § 25 Abs. 1 findet Anwendung.\nfemer freizugeben, wenn die zuständige Behörde eines\nanderen Mitgliedstaates nach .einer experimentellen\n§27\nUntersuchung festgestellt hat, daß die Voraussetzungen\nnach Satz 1 erfüllt sind. Einer ausdrücklichen Freigabe                       Vernichtung einer Charge\nbedarf es nicht, wenn die zuständige Zulassungsstelle das        Die zuständige Zulassungsstelle ordnet die Vernichtung\nMittel freigestellt hat (§ 26). § 16 Abs. 4 und 5 gilt ent-   der Charge an, wenn diese. bei bestimmungsgemäßem\nsprechend.                                                    Gebrauch eine. über ein nach dem jeweiligen Stand der\nwissenschaftlichen Erkenntnisse vertretbares Maß hin-\n§24                             ausgehende schädliche Wirkung hat, .die Schädlichkeit\nAbfüllung der Charge                    nicht mehr beseitigt werden kann und Tatsachen. die\nAnnahme rechtfertigen, daß auch bei einer Verwendung\nBei der Abfüllung einer Charge muß gewährleistet sein,    der Charge zu anderen Zwecken schädliche Wirkungen\ndaß keine Veränderungen· oder Verunreinigungen eintre-        hervorgerufen werden können. Der Antragsteller .hat kei-\nten. Der Hersteller hat bis zum Ende der Abfüllung gefüllte   nen Anspruch auf l;rsatz der Kosten und auf Entschädi-\nBehältnisse, die den gesamten Abfüllvorgang repräsentie-      gung. Über die Vernichtung ist eine Niederschrift, zu ferti-\nren, zu entnehme!) und ihren Inhalt auf Sterilität, Unschäd-  gen; § 11 Abs. 3 gilt entsprechend.\nlichkeit und Identität zu prüfen.\n§25                                                        §28\nAufbewahrung von Proben abgefüllter Chargen                         Beauftragte der Zulassungsstellen\n(1) Der Hersteller eines Mittels hat von jeder Charge,        Beauftragte d~r Zulassungsstellen .können Im. Einver-\ndie abgegeben wird, Proben in einer für eine Prüfung aus-      nehmen mit der zuständigen Behörde die Prüfungen des\nreichenden Menge bis mindestens sechs.Monate,nach             Herstellers beobachten.              -·","Nr. 61 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24 •. November 1993                            1895\n6. Kennzeichnung                         3. die wirksamen Bestandteile nach Art und Menge;§ 11\nAbs. 1 Satz 3 gilt entsprechend,\n§29                              4. die Anwendungsgebiete,\nKennzeichnung der Behältnisse                    5.  die Gegenanzeigen,\n(1) Ein Mittel darf nur abgegeben werden, wenn auf dem       6. die Nebenwirkungen,\nBehältnis und, soweit verwendet, auf der äußeren Umhül-         7. die Wechselwirkungen mit anderen Stoffen,\nlung in deutscher Sprache. in deutlich lesbarer Schrift und\nauf dauerhafte Weise folgendes angegeben Ist:                   8. die Dosierungsanleitung,\n9. die Art der Anwendung und bei Mitteln, die nur\n1. der Name oder die Firma und die Anschrift des phar-\nbegrenzte Zeit angewendet werden sollen, die Dauer\nmazeutischen Unternehmers,\nder Anwendung,\n2. die Bezeiehnung des Mittels, .\n10, die Art der Aufbewahrung.\n3. die Zulassungsnummer mit der Abkürzung \"Zul.-Nr.\",          (2) Die Packungsbeilage muß femer enthalten: ·\n4.. die Chargenbezeichnung mit der Abkürzung \"Ch.-B. \";\n1. Wamhinweise, soweit dies durch die zuständige Zulas-\nwird das Mittel nicht in Chargen abgegeben, das Her-\nsungsstelle durch Auflage (§ 16 Abs. 5) angeordnet ist,\nstellungsdatum, ·\nsowie\n5. die Darreichungsform,                                    2. die Angaben nach § 29 Abs. 2.\n6. der Inhalt nach Gewicht, Rauminhalt oder Stückzahl,\n(3) Sofern die Angaben nach Absatz 1 Nr. 5, 6 und 7\n7. die Art der Aufbewahrung,                                nicht gemacht werden können, können sie entfallen. Wei-\n8. die Art der Anwendung,                                   tere als die in den Absätzen 1 und 2 vorgeschriebenen\nAngaben müssen deutlich von diesen abgesetzt sein.\n9. die wirksamen Bestandteile nach Art und Menge; § 11      Wird ein Mittel ohne äußere Umhüllung abgegeben, so\nAbs. 1 Satz 3 gilt entsprechend,                       kann die Packungsbeilage entfaßen, wenn die nach den\n10. das Verfalldatum,                                         Absätzen 1 und 2 vorgeschriebenen Angaben auf dem\nBehältnis stehen; die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend.\n11. der Hinweis „verschreibungspflichtig\", außer bei\nTestsera und Testantigenen.\n(2) Femer müssen angegeben sein:\n7. Abgabe und Anwendung von Mitteln\n1. der Hinweis \"Für Tiere\" oder die Tierart, bei der das\nMittel angewendet werden soff,                                                         §31\n2. die Wartezeit, soweit das Mittel bei Tieren, die der                      Vertriebsweg, Nachweispflicht\nLebensmittefgewinnung dienen, angewendet wetden\nsoll; ist die Einhaltung einer Wartezeit nicht erforder-    (1) Pharmazeutische Unternehmer und Großhändler\nlich, so ist dies anzugeben.                              dürfen Mittel nur abgeben an\n(3) Bei Sera muß auch die Art des Tieres, aus dem das       1. Tierärzte zur Anwendung an den von ihnen behandel-\nSerum gewonnen ist, bei Virusimpfstoffen das Wlrtssy-              ten Tieren und iur Abgabe nach Absatz 3 Satz 2,\nstem, das zur Virusvennehrung gedient hat, angegeben          2. Apotheken,\nsein.                                                         3. Veterinärbehörden, soweit es sich um Mittel handelt,\n(4) Die Darreichungsform (Absatz 1 Nr. 5) braucht nur           die zur Durchführung öffentlich-rechtlicher Maßnah-\nauf der äußeren Umhüllung angegeben zu sein. Auf                  men zur Bekämpfung übertragbarer Tierkrankheiten\nBehältnissen bis zu einem Rauminhalt von 3 ml, bei Mehr-          bestimmt sind,\nkomponentenimpfstoffen bis 5 ml, müssen mindestens            4. auf gesetzlicher Grundlage eingerichtete oder Im Sinne\ndieAngabennachAbsatz1 Nr.2,4,6,8, 10,Absatz2Nr.1                  des§ 47 Abs. 1 Nr. 5 des Arzneimittelgesetzes aner-\nund Absatz 3 stehen; die übrigen Angaben nach den                 kannte zentrale Beschaffungsstellen für Arzneimittel,\nAbsätzen 1 bis 3 brauchen nur auf der äußeren Umhüllung       5. andere phamiazeutische Unternehmer und Groß-\nzustehen.                                                         händler.\n(5) Bei den Angaben nach den Absätzen 1 bis 3 dürfen          (2) Pharmazeutische Unternehmer dürfen Muster von\ndie im Verkehr mit Arzneimitteln üblichen Abkürzungen        •Mitteln nur auf jeweilige schriftliche Anforderung abgeben\nverwendet werden. Die Angabe nach Absatz 1-Nr. 1 darf\nabgekürzt werden, sofern das Unternehmen aus der              1. an Tierärzte - Testsera oder Testantigene auch an\nAbkürzung allgemein erkennbar isl                                 Ärzte-, soweit es für die Erprobung erforderlich ist,\n2. an Ausbildungsstätten für Heilberufe, soweit es für die\n§30                                Ausbildung erforderlich ist.\nPackungsbeilage                           (3) Mittel dürfen im Geltungsbereich die~er Verordnung\n(1) Ein Mittel darf nur mit einer Packungsbeilage abge-    nur durch einen pharmazeutischen Untemel:lmer oder\ngeben werden, die die Überschrift „Gebrauchsinforma-          Großhändler abgegeben werden, der seinen Sitz in einem\ntion• trägt und in der folgendes in deutscher Sprache und     Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften hat.\ndeutlich lesbarer Schrift angegeben ist:                      Tierärzte dürfen Mittel an Halter der von ihnen behandel-\nten Tiere nur unter der Voraussetzung abgeben, daß\n1. der Name oder die Firma und die Anschrift des phar-      die zuständige Behörde eine Ausnahme nach§ 34 Abs. 1\nmazeutischen Unternehme~.                              Satz 2 zugelassen hat. Tierhalter dürfen diese Mittel nicht\n2. die Bezeichnung des Mittels,                             an andere abgeben.","1896                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\n(4) Wer als Tierarzt oder gewerbsmäßig als pharmazeu-                                      §35\ntischer Unternehmer oder Großhändler Mittel erwirbt oder                           VOITätighalten von Mitteln\nabgibt, hat über Herkunft, Art und Menge der erworbenen\noder abgegebenen Mittel sowie Ober Namen und                         Tierärzte und tierärztliche Bildungsstätten dürfen Mittel\nAnschriften der Empfänger Nachweise zu führen. Tierärzte         nur in tierärztlichen Hausapotheken voniitig ·halten.\nhaben entsprechende Nachweise auch Ober den sonsti-\ngen Verbleib von Mitteln zu führen. Sind Mittel nach                                           §36\nAbsatz 3 an einen Tierhalter abgegeben worden, so hat                      Befugnisse tlerlrztllcher Bildungsstltten .\nauch dieser Nachweise über die Herkunft der Mittel zu\nführen. Nachweise im Sinne dieser Vorschrift sind beson-             Einrichtungen der tierärztlichen BIidungsstätten im\ndere Geschäftsaufzeichnungen· oder Belege wie tlerärzt-         Hochschulbereich, die der A r z n e i ~ der\nliche Verschreibungen oder Rechnungen. Pharmazeuti-             dort ~ e n Tiere dienen und von einem Tierarzt\nsche Unternehmer und Großhändler haben die Nachweise            oder Apotheker geleitet werden, haben die Rechte Und\nso zu führen, daß für jedes Mittel ein zeitlich geordneter      Pflichten, die ein Tierarzt nach dieser Verordnung hat.\nNachweis möglich ist. Die Nachweise sind mindestens\ndrei Jahre aufzubewahren und der zuständigen Behörde                                           §37\nauf Verfangen vorzulegen.                                                                 Ausnahmen\nDie zuständige Behörde kann für die Herstellung von\n§32                              Mitteln, die unter Verwendung von in einem bestimmten\nAbgabe durch Apotheken                      TierbeStand isolierten Krankheitserregern hergestellt    wor-\nund zentrale Beachaffungsstellen;                 den sind und nur in diesem Bestand angewendet werden,\nVerschreibul'lgapfticht                    Ausnahmen von § 5 Abs. 1 und 2, §§ 6, 7, 8 Abs. 1 und 2,\n§9Abs.1 bis 3, § 10Abs.1 bis 5, §§ 11 und 13sowie§29\n(1) Mittel dürfen durch Apotheken nur auf tierärztliche\nAbs. 1 Nr. 3, 5 und 6 zulassen, soweit eine Verbreitung von\noder ärztliche Verschreibung abgegeben werden. Für die\nErregern übertragbarer Tierkrankheiten nicht zu befürch-\nVerschreibung gelten die arzneimittelrechtlichen Vor-\nschriften.        ·                                             ten ist.\n(2) Zentrale Beschaffungsstellen dürfen.Mittel nur an zu\nihrer Anwendung berechtigte Personen oder an Veterinär-                            8. Bußgeldvorschriften\nbehörden abgeben.\n§38\n§33                                                  Ordnungswidrigkeiten\nAb9ab!tverbot                              (1) Ordnungswidrig im Sinne des§ 76 Abs. 2 Nr.. 1 Buch-\nstabe b des Tierseuchengesetzes handelt, wer vorsätzlich\n(1) Es ist verboten, bedenkliche Mittel abzugeben.\noder fahrlässig\nBedenklich sind Mittel, bei denen nach dem jeweiligen\nStand der wissenschaftlichen Erkenntnisse der begrün-            1. einer mit einer Genehmigung nach § 11 Abs. 4, § 25\n1 dete Verdacht besteht, daß sie bei bestimmungs-                      Abs. 1 Satz 3, § 34 Abs. 1 Sa~ 2 oder § 37 verbunde-\ngemäßem Gebrauch schädliche Wirkungen haben, die                     nen vollziehbaren Auflage,\nüber ein nach den Erkenntnissen der veterinärmedizini-         2. einer vollziehbaren Auflage nach § 16 Abs. 5, auch in\nschen Wissenschaft vertretbares Maß hinausgehen.                     Verbindung mit§ 26 Abs. 1 Satz 2, oder\n(2) Es ist verboten, Mittel herzustellen oder abzugeben,    3; einer vollziehbaren Anordnung nach§ 27 Satz 1\ndie\nzuwiderhandelt.\n1. durch Abweichung von den anerkannten mikrobiologi-\n(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 2 des\nschen oder pharmazeutischen Regeln in ihrer Qualität\nTierseuchengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahr-\nnicht unerheblich gemindert sind,\nlässig\n2. mit irreführender Bezeichnung, Angabe oder Aufma-\n1. die Anzeige nach § 3 nicht, nicht richtig, nicht voll-\nchung versehen sind.\nständig oder nicht rechtzeitig erstattet,\n(3) Es ist verboten, Mittel abzugeben, deren Verfall-        2.    bei der Herstellung von Mitteln einer Vorschrift des\ndatum abgelaufen ist.\na) § 8 über die Schutzmaßregeln,\n§34                                    b) § 9 Abs. 1, 2, 3 Satz 1 oder 2 oder Abs. 4 über die\nAnwendung von Mitteln                                Anforderungen an das Personal,\nc) § 10 über die Haltungund Kontrolle von Tieren,\n(1) Mittel dürfen bei Tieren nur von Tierärzten angewen-\ndet werden. Die, zuständige Behörde kann auf Antrag                   d) § 11 Abs. 1 bis 3, Abs. 3 auch in Verbindung mit\neines Tierarztes im Einzelfall Ausnahmen zulassen, sofern                 § 27 Satz 3, über die Buchführung,\nBelange der Seuchenbekämpfung nicht entgegenstehen,                   e) § 12 über die Niederschriften oder\ninsbesondere eine Verbreitung von Erregern übertragba-\nrer Tierkrankheiten nicht zu befürchten ist.                          f) § 13 über die Reinigung, Desinfektion und Beseiti-\ngung von Abfällen\n(2) Tierhalter und andere Personen, die nicht Tierärzte\nsind, dürfen Mittel bei Tieren nur entsprechend einer                 zuwiderhandelt,\ntierärztlichen Behandlungsanweisung für den .betreffen-         3.    entgegen § 2~ Abs. 1 eine Charge abgibt oder an-\nden Fall anwenden.                                                   wendet,","Nr. 61 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. November 1993                             1897\n.4,   entgegen§ 24 Satz 2 Behältnisse nicht entnimmt oder    erfassen, auszuwerten und die nach dieser Verordnung zu\nnicht prüft,                                           ergreifenden Maßnahmen zu koordinieren. Sie wirkt dabei\nmit den Dienststellen der Weltgesundheitsorganisation,\n5.   entgegen § 25 Abs. 1 Satz 1 oder 2 Proben nicht auf- .\nden Arzneimittelbehörden anderer Staaten, den Gesund-\nbewahrt oder die Identität nicht sicherstellt,\nheits- und Veterinärbehörden der Länder, den Arzneimit-\nentgegen § 25 Abs. 2 Proben nicht überprüft, Prüf- telkommissionen der Tierärztekammem sowie mit ande-\nergebnisse nicht einträgt oder die Zulassungsstelle    ren Stellen zusammen, die bei der Durchführung ihrer Auf-\nnicht oder nicht unverzüglich unterrichtet,            gaben Mittelrisiken erfassen.\n6a. entgegen § 25 Abs. 3 Satz· 1 eine eingeführte Charge\n·    einer Analyse nicht unterzieht,\n§41\n7.   entgegen den§§ 29 oder 30 ein Mittel ohne die vorge-\nÜbergangsvorschrift\nschriebene Kennzeichnung oder ohne die vorge-\n'('       schriebene Packungsbeilage abgibt oder                    (1) Mittel, die nach dieser Verordnung in der am\n.. 8.    einer Vorschrift\n24. November 1993 geltenden Fassung zugelassen sind,\ngelten als vorläuftg zugelassen. Die vorläufige Zulassung\na} des § 31 über den Vertriebsweg oder die Nach-       erlischt,\nweispflicht,\n1. wenn nicht bis zum\nb) des§ 32 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 über die Abgabe\na) 1. April 1994 im Fall von Schweineimpfstoffen und\ndurch Apotheken und zentrale Beschaffungsstel-\nGeflügelimpfstoffen,\nlen oder\n· c) der§§ 33, 34 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 oder§ 35 über       b) 1. Oktober 1994 im Fall von Rinderimpfstoffen,\ndas Abgabeverbot oder über die Anwendung oder         c) 1. April 1995 im Fall von Sera sowie Schaf- und\ndas Vorrätighalten von Mitteln                           Ziegenimpfstoffen,\n-~lderhandelt.                                              d) 1. Oktober 1995 im Fall von Kaninchenimpfstoffen\nund Fischimpfstoffen,\n9. Schlußbestimmungen                         e) 1. April 1996 im Fall von Testallergenen sowie\nPferdeimpfstoffen,\n§39                                f) 1. Oktober 1996 im Fall von Impfstoffen für Tiere,\ndie nicht der Lebensmittelgewinnung dienen,\nVorschriften des Arzneibuches\nDie. Vorschriften des Arzneibuches (§ 55 des Arznei-         die Erteilung einer endgültigen Zulassung nach dieser\nelgesetzes) gelten für die Mittel entsprechend.            Verordnung beantragt wird, oder\n2. im Fall rechtzeitiger Antragstellung mit Eintritt der\n§40                                 Unanfechtbarkeit der Entscheidung über den Antrag.\nSammlung und Auswertung von Mittelrisiken               (2) Mittel, deren vorläufige Zulassung nach Absatz 1\nNr. 1 erloschen ist, dürfen noch bis zum 31. März 1998\nDie zuständige Zulassungsstelle hat zur Verhütung einer\nabgegeben und angewendet werden.§ 19 Abs. 2 Satz 2\nittetbaren oder mittelbaren Gefährdung der Gesund-\ngilt entsprechend.\nvon Mensch oder Tier die bei der Anwendung von Mit-\nn auftretenden Risiken, insbesondere Nebenwirkungen,\n§42\nWechselwirkungen mit anderen Mitteln oder Tierarznei-\nmitteln, Gegenanzeigen und Verfälschungen zentral zu                                Onkrafttreten)","Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Tett 1\nVerordnung\nüber Beiträge nach dem Gesetz\nüber die elektromagnetis Vertriiglichkelt von Geräten\n(EMVBeitrV)\nVom 12. November 1993\nAuf Grund des § 10 Abs. 2 des Gesetzes über die                 g) die behördlichen Träger der Notfallrettung nach lan-\nelektromagnetische Verträglichkeit von Geritten vom                  desrechtlichen BestilllmUl1Qen und die l.eistLl'lgs-\n9. November 1992 {BGBI. 1 S. 1864) verordnet das Bun-                 erbringer, die die Aufgabe Notfallrettung im öffentli-\ndesministerium fOrPost und Telekommunikation:                         chen Auftrag erfüllen;\nh) die mit Sicherheits- und Vollzugsaufgaben gesetz-\nlich beauftragten Behörden und Dienststellen, für\n§1                                   die das Bundesministerium des Innern im Bnver- •\nErhebung von Beltriigen                            nehmen mit den zuständigen obersten tandes-\nbehörden der Bundesländer die Notwendigkeit\nZur Deckung des notwendigen Aufwandes für die in§ 6               anerkannt hat. mit der Polizei über Funk zusam-\nSatz 2 Nr. 1 und 2 des Gesetzes genaMten Aufgaben                     menzuarbeiten.\nerhebt das Bundesamt für Post und Telekommunikation\nJahresbeiträge nach dieser Verordnung.,                           Behörden und Organisationen nach d e n ~ e\nbis g sind nur dann von der Beitragspflicht ausgenom-\nmen, wenn die zuständige oberste Landesbehörde\n§2                                zugestimmt hat;\nBeitragspflicht                       3. Senderbetreiber, bei denen der Verwaltungsaufwand\n(1) Beitragspflichtig ist jeder Senderbetreiber im Sinne       für den Einzug des Beitrages die Beitragshöhe über-\ndes §.2 Nr. 11 des Gesetzes.                                      steigen würde, insbesondere Betreiber von Sende-\nfunkanlagen. für die eine Allgemeingenehmigung auf\n(2) Die Beitragspflicht beginnt, sobald die rechtlichen\nder Grundlage des § 2 des Gesetzes über Fernmelde-\nVoraussetzungen fOr die lnbetriebnahme der Soodefunk-             anlagen erteilt worden ist.\nanlage oder des Sendefunknetzes vorliegen. Sie endet,\nwenn die rechtlichen Voraussetzungen für die fnbebieb-\nnallme der Sendefunkanlage oder des Sendefunknetzes                                              §3\nentfallen sind und die Anlage oder das Netz nachweislich                        Ermittlung des Aufwandes\nnicht betrieben wird.\n(1) Der durch die Beiträge abzugeltende Aufwand Ist am\n(3) Ausgenommen von der Beäragspflicht nach Ab-            Anfang eines Kalenderjahres auf der Grundlage des insge-\nsatz 1 sind                                                   samt notwendigen· Aufwandes            fies vorangegangenen\n1. das Bundesministerium der Verteidigung;                    Jahres unter Berücksichtigung der im laufenden Jahr         zu .\nerwartenden Kostenentwicklung zu ermitteln und festzu.. ·\n2. Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufga-\nlegen.                                                    .\nben, die Funkanlagen nur für Aufgaben benutzen, die\nihnen durch Gesetze, auf Grund eines Gesetzes oder           (2)Soweit im Rahmen der Aufgabenerledigung nach § 6\ndurch öffentlich-rechtliche Vereinbarung übertragen       Satz 2 Nr. 1 oder 2 des Gesetzes auch die Gebührentatbe-\nworden sind. Dies sind                                    stände des § 9 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 des Ge~etzes erfüllt sind,\nbleibt dieser Aufwand bei der Ermittlung des Gesamtauf-\na) die Polizeien der Länder;\nwandes nach Absatz 1 außer Betracht.\nb) die Polizei des Bund~ und das Technische Hilfs-\nwerk;\nc) die in der Erweiterung des Katastrophenschutzes\n§4\nmitwirkenden Katastrophenschutzbehörden und\ndie privaten Organisationen, soweit sie vom Bun-                           Ermittlung der Beiträge\ndesministerium des Innern bereitgestellte Funkan-       Der ermittelte Personal- und Sachaufwand wird verteilt\nlagen benutzen;\n1. hinsichtlich des Aufwandes zur Aufgabenerledigung\nd) die Bundeszolhcerwaltung;                                 nach § 6 Satz 2 Nr. 1 des Gesetzes auf die einzelnen\ne) die kommunalen Feuerwehren, staatlich anerkann-           Nutzergruppen unter den Senderbetreibem nach fol-\nten Werksfeuerwehren sowie sonstige öffentliche           gender Formel:\nFeuerwehren, wenn .sie auftragsgemäß auch außer-                                     TlnNGr\nhalb ihrer Liegenschaft eingesetzt werden können;         ~Gr (prOf) = Äges (prOf) X - -\nTlnges\nt) die Katastrophenschutzbehörden der Länder, die\nöffentlichen Einrichtungen des Katastrophen-              Dabei,bedeuten\nschutzes und die nach Landesrecht im Katastro-            Aoot(prOf)  = Aufwand, bezogen auf die betreffende\nphenschutz mitwirkenden Organisationen;                                   Nutzergruppe,","Nr. 61 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. ·November 1993\nAg.(prOI) = Aufwand, bezogen auf alle Nutzergrup-                                       = Anteil des Aufwandes nach dem Anteil\npen,                                                                    am Störungsaufkommen mit StÖx = Stö1,\nTlnNGr        = Anzahl der Teilnehmer aller Funkdienste                                    Stö2, ... oder Stön,\ninnerhalb ·der betreffenden Nutzergruppe               A,,,,         =  Anteil des Aufwandes nach dem Teilneh-\nund                                                                     merpotential mit Tlnx = Tln1, Tln2, •.. oder\nTlngea        = Anzahl der Teilnehmer an den Funkdien-                                     Tlfln,\nsten aller Nutzergruppen;                              A+Or          =  A,o (prOf) + Aoo, (aulkl)•\n2. hinsichtlich des Aufwandes zur ~ g u n g                                  B             =  Band-/Kanalbreite eines Senders,\nnach § 6 Satz 2 Nr. 2 des Gesetzes BLlf die einzelnen\nNutzergruppen unter den Senderbetreibem nach fol-\nN             =  Anzahl aller Sender mit gleicher Band-/\nKanalbreite B,\nm,nder Formel:\n.             . StöNGr\nStö           =  Zeitaufwand für das Aufklären und Unter-\nbinden von elektromagnetischen Unver-\n~(aulkl)     = Äg.(aulkl) X Stö                                                            trägllchkeiten. bezögen auf alle Starungs-\n.                                 gas\nDabei bedeuten                                                                             aenken dea. Funkdienstes/-netzes und\nAoo,(aulkl) = . Aufwand~ bezogen auf die betreffende                     Tin            = Anzahl der Teilnehmer des Funkdien-\nNutzergruppe,                                                           stes/-netzes. •\n~{aufkl)       = . Aufwand, .bezogen auf .alle Nutzergrup-                Der Gesamtbeitrag für einen Senderbetreiber ergibt\npen,                                                   sich aus der Summe der senderbezogenen Anteile des\nSt~            = Zeitaufwand für das AUfkfären und Unter-                 Aufwandes Ae, Asto und A,,,,.\nbinden von elektromagnetischen Unver-\nträglichkeiten, bezogen auf· die betref-\nfende Nutzergruppe, und ,                                                            §5\nStöges          = Zeitaufwand für das Auf)djren und Unter-\nbinden von· elektromagnetischen Unver-                             , .Beitragsbescheid, Fälligkeit\nträglichkeiten, bezogen auf. alle Nutzer-            (1) Der Jahresbeitrag wird durch Bescheid des Bundes-\ngruppen;                                         amtes für Post und TelekommunikatiQn fe$.tgesetzt.\n3. hinsichtlich des Aufwändes zur Aufgabenerledigung                        (2)· fn der Begründung des Beitragsbescheides ist .aus-\nnach § 6 Satz 2 Nr. 1. und 2 des Gesetzes lnQerhalb dE!r          . zuführerl,      wie sich der ·Anteil des · Beitragspflichtigen\nWutzergruppen auf die einzelnen senderbetrelber nach                errechnet.\nfolgenden F<>rmeln:                                                      (3) Der Beitrag wird einen Monat nach Zustellung des\na) Anteil des Aufwandes nach der Frequenznutzung                    Beitragsbescheides fällig.\nA,o                          BxXNx\nÄe = - -\n3\nX----------\n·B1XN1+82XN2+ •.. BnKijn\n§6\nb) Anteil des Aufwandes nach dem Anteil am\nStörungsaufkommen                                                                   Erstattung von Beitragsanteilen\n.       .       A,o                   Stöx                           Für Zeiten innerhalb eines Kalenderjahres, für die keine\nÄstö = --·             X -------                                Beitragspflicht nach § 2 Abs. 2 bestand, werden gezahlte\n3       Stö 1 + Stö2 + ... Stö0                Beitlllgsanteile je Kalendermonat mit einem Zwölftel des\nc) Anteil des Aufwandes nach dem Teilnehmerpotential                Jahresbeitrages erstattet, wenn der Erstattungsbetrag\ni:riehr\n,,       als  20 Deutsche   Mark   beträgt.\n~Gr.              .  Tlnx\nA,,,, = -·-···-·       X       . •      ··.     ·..\n.           3         Tln 1 + Tln2 + ...Tln0\nDabei bedeuten                                                                                         §7\nAe             = Anteil des Aufwt;lndes nach der Frequenz-                                        Inkrafttreten\nnutzung mit Bx x Nx = 81 x N1, 82 x N2, ·           Diese Verordnuhg tritt am Tage nach der Verkündung in\n... oder 8 0 X Nn,                              Kraft.\nBonn, den 12. November 1993\nDer Bundesminister\nfür Post und Telekommunikation\nWolfgang Bötach\n',-\\           -•,.."]}