{"id":"bgbl1-1993-60-8","kind":"bgbl1","year":1993,"number":60,"date":"1993-11-19T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1993/60#page=8","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1993-60-8/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1993/bgbl1_1993_60.pdf#page=8","order":8,"title":"Verordnung über das Berufsbild und über die Prüfungsanforderungen im praktischen und im fachtheoretischen Teil der Meisterprüfung für das Korbmacher-Handwerk (Korbmachermeisterverordnung - KorbmMstrV)","law_date":"1993-11-07T00:00:00Z","page":1868,"pdf_page":8,"num_pages":5,"content":["1868                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\nVerordnung\nüber das Berufsbild und über die Prüfungsanforderungen\nim praktischen und im fachtheoretischen Teil\nder Meisterprüfung für das Korbmacher-Handwerk\n(Korbmachermeisterverordnung - KorbmMstrV)\nVom 7. November 1993\nAuf Grund des § 45 der Handwerksordnung in der Fas-            ten, Hobeln sowie Abziehen und Reißen von Holz-\nsung der Bekanntmachung vom 28. Dezember 1965                     spänen,\n(BGBI. 1966 1 S. 1), der zuletzt durch Artikel 24 Nr. 1 des 15. Anfertigen von Gestellen, insbesondere durch Bren-\nGesetzes vom 18. März 1975 (BGBI. 1 S. 705) geändert              nen, Biegen und Knicken von Rattan sowie von Rohr-\nworden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirt-             und Weidenstöcken, Anschalmen, Nageln, Schrauben\nschaft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für\nund Umwickeln,\nBildung und Wissenschaft:\n16. Herstellen von geschlagener Arbeit, insbesondere\n1. Abschnitt                              Aufbrechen der Böden, Schichten, Würfeln, Kimmen,\nFitzen,\nBerufsbild\n17. Matten, Stäben, Kreuzen,\n§1                               18. Flechten von Zuschlägen, Füßen, Zopfrändern, Hen-\nBerufsbild                               keln und Griffen,\n19. Anfertigen von Rahmen- und Möbelgeflechten, insbe-\n(1) Dem Korbmacherhandwerk sind folgende Tätigkei-\nsondere Anreißen und Bohren von Rahmen und Holz-\nten zuzurechnen:\nteilen, lichtes, halbdichtes und dichtes Beflechten und\n1. Gestaltung und Fertigung von Körben und Korbwaren            Ausflechten,\naus natürlichen und synthetischen Flechtwerkstoffen,\n20. Pflegen und Instandhalten der berufsbezogenen\ninsbesondere aus Weiden, Rattan und Spänen,\nWerkzeuge, Geräte und Maschinen.\n2. Gestaltung, Fertigung und Reparatur von Korbmöbeln,\ninsbesondere aus Weiden und Rattan,\n3. Ausführung und Reparatur von Flechtarbeiten an\nMöbeln und zur Raumgestaltung,                                                    2. Abschnitt\n· 4. Herstellung von Rahmengeflechten.                                           Prüfungsanforderungen\nin den Teilen I und II der Meisterprüfung\n(2) Dem Korbmacherhandwerk sind folgende Kennt-\nnisse und Fertigkeiten zuzurechnen:\n§2\n1. Kenntnisse der verschiedenen Grundgeflechte und\nihre Anwendung,                                                       Gliederung, Dauer und Bestehen\n2. Kenntnisse der Verbände, Wicklungen, Randbildun-                       der praktischen Prüfung {Teil 1)\ngen, Henkel, Griffe und Deckel sowie ihrer Anwen-          (1) In Teil I sind eine Meisterprüfungsarbeit anzufertigen\ndung,                                                   und eine Arbeitsprobe auszuführen. Bei der Bestimmung\n3. Kenntnisse der Konstruktion von Rattan- und Korb-       der Meisterprüfungsarbeit sollen die Vorschläge des Prüf-\nmöbeln sowie des Zusammenbaus einzelner Möbel-          lings nach Möglichkeit berücksichtigt werden.\nteile,\n(2) Die Anfertigung der Meisterprüfungsarbeit soll nicht\n4. Kenntnisse der Geflechtsstrukturen sowie ihrer Wir-     länger als neun Arbeitstage, die Ausführung der Arbeits-\nkung und Anwendung,                                     probe nicht länger als acht Stunden dauern.\n5. Kenntnisse der Materialauswahl und -zubereitung,           (3) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des Teils 1\n6. Kenntnisse der Oberflächenbehandlung,                   sind jeweils ausreichende Leistungen in der Meisterprü-\nfungsarbeit und in der Arbeitsprobe.\n7. Kenntnisse der Werk- und Hilfsstoffe,\n8. Kenntnisse der Funktionsweise der berufsbezogenen\nWerkzeuge, Geräte und Maschinen,                                                      §3\n9. Kenntnisse der berufsbezogenen Vorschriften der                              Meisterprüfungsarbeit\nArbeitssicherheit und des Arbeitsschutzes,                 (1) Als Meisterprüfungsarbeit sind drei der nachstehend\n10. Lesen von Entwürfen und Zeichnungen,                     genannten Arbeiten, davon in jedem Falle die nach den\n11. Skizzieren und Zeichnen von Entwürfen,                   Nummern 1 und 2, anzufertigen:\n1 . ein Korb- oder Rattanmöbel mit Brennteilen nach eige-\n12. Messen, Einteilen und Berechnen, insbesondere von\nnem Entwurf,\nRahmengeflechten,\n2. eine gewürfelte Truhe - mindestens 80 cm lang - mit\n13. Herstellen von Schablonen und Formen,                        Wulstkimme und Auffalldecken,\n14. Zurichten von Flechtwerkstoffen, insbesondere Sor-       3. eine Flechtarbeit aus Binse, Stuhlflechtrohr, Naturrohr,\ntieren, Schneiden, Schälen, Weichen, Sieden, Spal-          Spänen oder Weide,","Nr. 60 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. November 1993                                1869\n4. ein Korb aus Weidenschienen.                                 3. Fachzeichnen:\n(2) Der Prüfling hat vor Anfertigung der Meisterprüfungs-        Anfertigen von Entwurfs- und Werkzeichnungen;\narbeit dem Meisterprüfungsausschuß Werkzeichnungen              4. Technische Mathematik:\nund die Vorkalkulation zur Genehmigung vorzulegen.\na) Berechnen der Mengen und Maße der Werk- und\n(3) Die Werkzeichnungen sowie die Vor- und Nachkal-                  Hilfsstoffe,\nkulation sind bei der Bewertung der Meisterprüfungsarbeit           b) Berechnen von Flächen und Körpern bei Flecht-\nzu berücksichtigen.\nwerk;\n§4                                5. Kalkulation:\nArbeitsprobe                                Kostenermittlung unter Einbeziehung aller für die Preis-\nbildung wesentlichen Faktoren.\n(1) Als Arbeitsprobe sind drei der nachstehend genann-\nten Arbeiten auszuführen:                                           (2) Die Prüfung ist schriftlich und mündlich durchzu-\nführen.\n1. Flechten eines ovalen Wäschekorbbodens, minde-\nstens 50 cm lang,                                             (3) Die schriftliche Prüfung soll insgesamt nicht länger\n2. Flechten eines Zopfrandes,                                    als zwölf Stunden, die mündliche je Prüfling nicht länger\n3. Drehen von Griffen,                                           als eine halbe Stunde dauern. In der schriftlichen Prüfung\nsoll an einem Tag nicht länger als sechs Stunden geprüft\n4. Schichten eines Korbes,\nwerden.\n5. Brennen und Biegen eines Kreises,\n6. Einteilen und Beginnen eines Sonnengeflechtes.                   (4) Der Prüfling ist von der mündlichen Prüfung auf\nAntrag zu befreien, wenn er im Durchschnitt mindestens\n(2) In der Arbeitsprobe sind die wichtigsten Fertigkeiten     gute schriftliche Leistungen erbracht hat.\nund Kenntnisse zu prüfen, die in der Meisterprüfungsarbeit\nnicht oder nur unzureichend nachgewiesen werden konn-               (5) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des Teils II\nten.                                                             sind jeweils ausreichende Leistungen in jedem der Prü-\nfungsfächer nach Absatz 1 Nr. 1 und 2.\n§5\nPrüfung\nder fachtheoretischen Kenntnisse (Teil II)                                      3. Abschnitt\n(1) In Teil II sind Kenntnisse in den folgenden fünf                    Übergangs- und Schlußvorschriften\nPrüfungsfächern nachzuweisen:\n1. Fachtechnologie:                                                                           §6\na) verschiedene Geflechtstechniken und ihre Anwen-                               Übergangsvorschrift\ndung,\nDie bei Inkrafttreten dieser Verordnung laufenden Prü-\nb) Entwurf und Aufbau von Flechtarbeiten,\nfungsverfahren werden nach den bisherigen Vorschriften\nc) Verbände, Wicklungen, Randbildungen, Henkel,            zu Ende geführt.\nGriffe, Deckel und ihre Anwendung,\n§7\nd) Brennen, Biegen und Knicken von Rattan,\nWeitere Anforderungen\ne) Entwurf und Konstruktion von Rattan- und Korb-\nmöbeln,                                                   Die weiteren Anforderungen in der Meisterprüfung be-\nstimmen sich nach der Verordnung über gemeinsame\nf) Herstellungstechniken in der Einzel- und Serien-\nAnforderungen in der Meisterprüfung im Handwerk vom\nfertigung,\n12. Dezember 1972 (BGBI. 1S. 2381) in der jeweils gelten-\ng) Oberflächenbehandlung bei Möbeln und Flecht-            den Fassung.\narbeiten,\nh) Funktionsweise, Pflege und Wartung der berufsbe-                                      §8\nzogenen Werkzeuge, Geräte und Maschinen,                                        Inkrafttreten\ni) berufsbezogene Vorschriften der Arbeitssicherheit          (1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1994 in Kraft.\nund des Arbeitsschutzes;\n(2) Die auf Grund des § 122 der Handwerksordnung\n2. Werkstoffkunde:\nweiter anzuwendenden Vorschriften sind, soweit sie Ge-\nArten, Eigenschaften, Herstellung, Lagerung, Verwen-      genstände dieser Verordnung regeln, nicht mehr anzu-\ndung und Verarbeitung der Werk- und Hilfsstoffe;          wenden.\nBonn, den 7. November 1993\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nIn Vertretung\nJ. Eekhoff","1870                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\nVerordnung\nzur Änderung der Gefahrstoffverordnung\nVom 10. November 1993\nAuf Grund des § 19 des Chemikaliengesetzes in der Fassung der Bekannt-\nmachung vom 14. März 1990 (BGBI. I S. 521) verordnet die Bundesregierung:\nArtikel 1\nDie Gefahrstoffverordnung vom 26. Oktober 1993 (BGBI. 1S. 1782, 1783) wird\nwie folgt geändert:\nIn § 15a Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter ,,- Cadmium und löslichen Cadmi-\numverbindungen sowie Cadmiumoxid,\" und in § 35 Abs. 3 Satz 2 werden\ndie Wörter ,,- Cadmium und lösliche Cadmiumverbindungen sowie Cadmium-\noxid 0,01\" gestrichen.\nArtikel2\nDiese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. November 1993 in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn,den10.November1993\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nNorbert Blüm","Nr. 60 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. November 1993                 1871\nDritte Verordnung\nzur Änderung der Interventionsrindfleisch-Verarbeitungsverordnung\nVom 11. November 1993\nAuf Grund des § 7 Abs. 3 Satz 1 und des § 13 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zur\nDurchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen in der Fassung der Be-\nkanntmachung vom 27. August 1986 (BGBI. 1 S. 1397) verordnet das Bundes-\nministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten im Einvernehmen mit den\nBundesministerien der Finanzen und für Wirtschaft:\nArtikel 1\n§ 12 der Interventionsrindfleisch-Verarbeitungsverordnung vom 26. Oktober\n1977 (BGBI. 1 S. 1915), die zuletzt durch § 8 Nr. 20 der Verordnung vom\n24. Oktober 1988 (BGBI. 1 S. 2092) geändert worden ist, wird durch folgende\nVorschrift ersetzt:\n,,§ 12\nOrdnungswidrige Verarbeitung\n(1) Wer Interventionsrindfleisch entgegen den Bestimmungen der in § 1 ge-\nnannten Rechtsakte nicht oder nicht ordnungsgemäß verarbeitet, hat für die\ndavon betroffene Menge cen Unterschiedsbetrag zwischen dem am Tage der\nAbgabe gültigen Interventionspreis und dem Abgabepreis zu zahlen. Satz 1 gilt\nnicht, soweit wegen desselben Verstoßes eine Verarbeitungssicherheit für verfal-\nlen erklärt ist oder eine Verpflichtung zum erneuten Leisten einer Sicherheit nach\n§ 7 der EWG-Sicherheiten-Verordnung besteht.\n(2) Der zu zahlende Betrag wird durch Bescheid festgesetzt.\"\nArtikel 2\nDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.\nBonn, den 11. November 1993\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nJochen Borchert","1872                                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\nHerausgeber: Bundesministerium der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-\nges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.\nBundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-\nkanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-\nblatt Teil II zu veröffentlichen sind.\nBundesgesetzblatt Teil II enthält\na) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-\nsetzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende\nBekanntmachungen,\nb) Zolltarifvorschriften.\nlaufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-\nbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:\nBundesanzeiger Verlagsges.m.b.H., Postfach 13 20, 53003 Bonn\nTelefon: (0228) 38208-0, Telefax: (0228) 38208-36\nBezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 97,80 DM. Einzelstücke je angefan-\ngene 16 Seiten 3,10 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für\nBundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1993 ausgegeben wor~en sind.\nLieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundes-\ngesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.\nPreis dieser Ausgabe: 4,20 DM (3,10 DM zuzüglich 1,10 DM Versandkosten), bei            Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. • Postfach 13 20 • 53003 Bonn\nLieferung gegen Vorausrechnung 5,20 DM.                                                         Postvertriebsstück • Z 5702 A • Entgelt bezahlt\nIm Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz\nbeträgt 7%.\nVerkündungen im Bundesanzeiger\nGemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen\nvom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende\nim Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:\nBundesanzeiger                               Tag des\nDatum u-nd Bezeichnung der Verordnung                                                                                    lnkrafttretens\nSeite      (Nr.               vom)\n4. 11. 93          Verordnung über zusätzliche Maßregeln gegen die Verschlep-\npung der Schweinepest                                                    9897      (210         6. 11. 93)                 7.11.93\n7831-4-43-62\n20. 10. 93          Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Aufhebung der\nAchtzigsten Durchführungsverordnung zur Luftverkehrs-Ord-\nnung (Festlegung von Flugverfahren für An- und Abflüge nach\nInstrumentenflugregeln zum und vom Sonderlandeplatz\nHamburg-Finkenwerder)                                                    9966      (212       10. 11. 93)                11. 11. 93\n96-1-2-80\n20. 10. 93          Hundertvierunddreißigste Durchführungsverordnung des Luft-\nfahrt-Bundesamts zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von\nFlugverfahren für An- und Abflüge nach Instrumentenflug-\nregeln zum und vom Sonderlandeplatz Hamburg-Finkenwerder)                9966      (212       10. 11. 93)                11. 11. 93\nneu: 96-1-2-134\n21. 10. 93          Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Aufhebung der Ein-\nhundertachtzehnten Durchführungsverordnung zur Luftver-\nkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An- und\nAbflüge nach lristrumentenflugregeln zum und vom Verkehrs-\nflughafen Lübeck-Blankensee)                                             9967      (212       10. 11. 93)                11. 11. 93\n96-1-2-118\n21. 10. 93          Hundertfünfunddreißigste Durchführungsverordnung des Luft-\nfahrt-Bundesamts zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von\nFlugverfahren für An- und Abflüge nach Instrumentenflug-\nregeln zum und vom Verkehrsflughafen Lübeck-Blankensee)                  9967      (212       10. 11. 93)                11. 11. 93\nneu: 96-1-2-135\n22. 10. 93          P,reiunddreißigste Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur\nAnderung der Zwanzigsten Durchführungsverordnung zur\nLuftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An-\nund Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom Flug-\nhafen Köln/Bonr-;)                                                       9968      (212       10. 11. 93)                11. 11. 93\n96-1-2-20\n22. 10. 93          Zwölfte Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Änderung\nder Dreiundsiebzigsten Durchführungsverordnung zur Luftver-\nkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An- und\nAbflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom Flughafen\nBremen)                                                                  9968      (212       10. 11. 93)                11. 11. 93\n96-1-2-73\n11. 11. 93          Verordnung über die Gewährung einer Beihilfe an Erzeuger\nvon Schweinen in bestimmten, zur Bekämpfung der Schwei-\nnepest gesperrten Regionen (Schweine-Erzeugerbeihilfe-\nVerordnung)                                                             10049      (215       13. 11. 93)                   s. § 8\nneu: 7847-11-4-73"]}