{"id":"bgbl1-1993-60-7","kind":"bgbl1","year":1993,"number":60,"date":"1993-11-19T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1993/60#page=6","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1993-60-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1993/bgbl1_1993_60.pdf#page=6","order":7,"title":"Zweites Gesetz zur Änderung des Berufsbildungsförderungsgesetzes","law_date":"1993-11-11T00:00:00Z","page":1866,"pdf_page":6,"num_pages":2,"content":["1866                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\nzweites Gesetz\nzur Änderung des Berufsbildungsförderungsgesetzes\nVom 11. November 1993\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates                            „e) an der internationalen Zusammenarbeit in\ndas folgende Gesetz beschlossen:                                                   der beruflichen Bildung mitzuwirken;\".\nbb) Nummer 3 wird gestrichen; die bisherigen\nArtikel 1                                         Nummern 4 bis 6 werden Nummern 3 bis 5.\nDas Berufsbildungsförderungsgesetz vom 23. Dezem-            5. § 7 wird wie folgt geändert:\nber 1981 (BGBI. 1 S. 1692), zuletzt geändert durch Arti-\nkel 42 des Gesetzes vom 28. Juni 1990 (BGBI. 1S. 1221),             a) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2 einge-\nwird wie folgt geändert:                                                fügt:\n,,2. der Ständige Ausschuß,\".\n1. Das Gesetz erhält folgende Überschrift:\nb) Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 3.\n,,Berufsbildungsförderungsgesetz (BerBiFG)\".\n2. In § 1 Abs. 1 werden nach dem Wort „Berufsbildung\"          6. § 8 wird wie folgt geändert:\ndie Wörter ,,(Berufsausbildung, berufliche Fortbildung,        a) In Absatz 1 werden vor den Wörtern „dem Gene-\nberufliche Umschulung)\" eingefügt.                                 ralsekretär'' .die Wörter „dem Ständigen Ausschuß\noder'' eingefügt.\n3. § 3 wird wie folgt geändert:                                    b) In Absatz 2 werden nach dem Wort „Berufsbildung\"\na) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:                                 der Punkt gestrichen und die Wörter „und kann\neine Stellungnahme zu dem Entwurf des Berufs-\n,,(1) Der zuständige Bundesminister hat Entwick-\nlungen in der beruflichen Bildung ständig zu beob-              bildungsberichts abgeben.\" angefügt.\nachten und darüber bis zum 1. April jeden Jahres            c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\nder Bundesregierung einen Bericht (Berufsbil-                   aa) In Satz 1 und Satz 2 erster Halbsatz wird das\ndungsbericht) vorzulegen. In dem Bericht sind                         Wort „elf\" jeweils durch das Wort „sechzehn\"\nStand und voraussichtliche Weiterentwicklungen                        ersetzt.\nder Berufsbildung darzustellen. Erscheint die Si-\ncherung eines regional und sektoral ausgewoge-                  bb) Satz 2 zweiter Halbsatz wird wie folgt gefaßt:\nnen Angebots an Ausbildungsplätzen als gefähr-                        „bei der Beratung der Bundesregierung in\ndet, sollen in den Bericht Vorschläge für die Be-                     grundsätzlichen Fragen der Berufsbildung und\nhebung aufgenommen werden.\"                                           bei der Stellungnahme zum Entwurf des Be-\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                                      rufsbildungsberichts haben sie kein Stimm-\nrecht.\"\naa) In Nummer 1 Buchstabe a werden vor den\nWörtern „die im Geltungsbereich\" die Wörter          d) In Absatz 8 Satz 1 werden die Wörter „der Vor-\n,,auf der Grundlage von Angaben der zuständi-            schriften des Absatzes 9 und\" gestrichen.\ngen Stellen\" eingefügt.                              e) Absatz 9 wird wie folgt gefaßt:\nbb) Nummer 2 Buchstabe b wird wie folgt gefaßt:                   ,,(9) Bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben un-\n,,b) eine Einschätzung des bis zum 30. Sep-              terliegt der Hauptausschuß keinen Weisungen.\"\ntember des laufenden Jahres zu erwarten-\nden Angebots an Ausbildungsplätzen.\"       7. Nach§ 8 wird folgender§ 8a eingefügt:\n4. § 6 wird wie folgt geändert:                                                                ,,§ 8a\na) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:                                                  Ständiger Ausschuß\n,,(1) Die Aufgaben der Berufsbildung nach diesem            (1) Dem Ständigen Ausschuß gehören acht Mitglie-\nGesetz werden im Rahmen der Bildungspolitik der            der de~ Hauptausschusses an, und zwar je zwei Be-\nBundesregierung durchgeführt. Zur Durchführung             auftragte der Arbeitgeber, der Arbeitnehmer, der Län-\ndieser Aufgaben wird ein bundesunmittelbares               der und des Bundes. An den Sitzungen des Ständigen\nrechtsfähiges Bundesinstitut für Berufsbildung er-         Ausschusses kann ein Beauftragter der Bundesanstalt\nrichtet. Den Sitz des Bundesinstituts für Berufsbil-       für Arbeit und ein Beauftragter der auf Bundesebene\ndung bestimmt der zuständige Bundesminister.\"              bestehenden kommunalen Spitzenverbände mit bera-\ntender Stimme teilnehmen.\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\n(2) Der Ständige Ausschuß beschließt über die in\naa) In Nummer 1 werden am Ende von Buch-                   § 6 Abs. 2 Nr. 4 und 5, § 14 Abs: 4 und § 19 Nr. 1\nstabe d der Strichpunkt durch ein Komma er-         genannten Angelegenheiten des Bundesinstituts für\nsetzt und folgender Buchstabe angefügt:             Berufsbildung, soweit sie nicht der Beschlußfassung","Nr. 60 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. November 1993                              1867\ndes Hauptausschusses vorbehalten sind. Der Gene-          9. In § 14 Abs. 4 Satz 1 wird das Wort „Hauptausschuß\"\nralsekretär unterrichtet den Ständigen Ausschuß un-          durch die Wörter „Ständiger Ausschuß\" ersetzt.\nverzüglich über erteilte Weisungen zur Durchführung\nvon Aufgaben nach § 6 Abs. 2 Nr. 1 und erlassene         10. § 19 Nr. 1 wird wie folgt geändert:\nVerwaltungsvorschriften nach § 6 Abs. 2 Nr. 2. Der\nStändige Ausschuß kann zu den vom Bundesinstitut              a) Satz 3 wird wie folgt gefaßt:\nvorbereiteten Entwürfen der Ausbildungsordnungen                 ,,Der Hauptausschuß tritt an die Stelle des Bundes-\nunter Berücksichtigung der entsprechenden Entwürfe               ausschusses für Berufsbildung, soweit es sich um\nder schulischen Rahmenlehrpläne Stellung nehmen.                 den Erlaß von Richtlinien für Prüfungsordnungen\nhandelt.\"\n(3) Der Ständige Ausschuß nimmt zwischen den\nb) Folgender Satz 4 wird angefügt:\nSitzungen des Hauptausschusses dessen Aufgaben\nwahr, wenn die Sache                                             „Der Ständige Ausschuß tritt an die Stelle des\nBundesausschusses für Berufsbildung, soweit es\n1. eilbedürftig ist und nicht wenigstens drei Mitglieder         sich um die Anhörung bei Erlaß von Rechtsverord-\ndes Ständigen Ausschusses widersprechen oder                 nungen handelt.\"\n2. durch Beschluß des Hauptausschusses dem Stän-\n11. Die§§ 20 und 21 werden gestrichen.\ndigen Ausschuß zugewiesen wurde,\nund bereitet dessen Sitzungen und Beschlußfassun-                                  Artikel 2\ngen vor. § 8 Abs. 3 Satz 2, Abs. 4 bis 7 und Abs. 9\nDer Bundesminister für Bildung und Wissenschaft kann\ngelten für den Ständigen Ausschuß entsprechend. Bei\nden Wortlaut des Berufsbildungsförderungsgesetzes in\nder Anhörung zu Rechtsverordnungen haben die Be-\nder vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fas-\nauftragten des Bundes kein Stimmrecht.\"\nsung im Bun~esgesetzblatt bekanntmachen ..\n8. In § 9 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 Satz 1 wird das Wort\nArtikel 3\n„Hauptausschuß\" jeweils durch die Wörter „Ständiger\nAusschuß\" ersetzt und in Abs. 4 Satz 3 werden die           Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in\nWörter „mindestens drei\" gestrichen.                      Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBonn den 11 . November 1993\nDer Bundespräsident\nWeizsäcker\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister\nfür Bildung und Wissenschaft\nRainer Ortleb"]}