{"id":"bgbl1-1993-60-2","kind":"bgbl1","year":1993,"number":60,"date":"1993-11-19T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1993/60#page=5","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1993-60-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1993/bgbl1_1993_60.pdf#page=5","order":2,"title":"Zweites Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Gemeinschaftsaufgabe \"Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes\"","law_date":"1993-11-11T00:00:00Z","page":1865,"pdf_page":5,"num_pages":5,"content":["Nr. 60 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. November 1993                                1865\n„                         zweites Gesetz\nzur Anderung des Gesetzes über die Gemeinschaftsaufgabe\n,,Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes\"\nVom 11. November 1993\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates          2. § 10 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:\ndas folgende Gesetz beschlossen:                                 ,,(1) Der Bund erstattet vorbehaltlich des Artikels 91 a\nAbs. 4 Satz 4 des Grundgesetzes jedem Land die ihm\nArtikel 1                            in Durchführung des Rahmenplans entstandenen Aus-\nDas Gesetz über die Gemeinschaftsaufgabe „Ver-              gaben in Höhe von 60 vom Hundert bei Maßnahmen\nbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes\" in         nach§ 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 und bei der dazu erforder-\nder Fassung der Bekanntmachung vom 21. Juli 1988               lichen Vorplanung (§ 1 Abs. 2) sowie 70 vom· Hundert\n(BGBI. 1 S. 1055), geändert durch Anlage I Kapitel VI          bei Maßnahmen nach § 1 Abs. 1 Nr. 5 und bei der dazu\nSachgebiet B Abschnitt II Nr. 1 des Einigungsvertrages         erforderlichen Vorplanung (§ 1 Abs. 2).\"\nvom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des\nGesetzes vom 23. September 1990 (BGBI. 1990 II S. 885,      3. Die §§ 12 und 13 werden gestrichen.\n1015), wird wie folgt geändert:\n1. § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b wird wie folgt gefaßt:      4. § 14 wird§ 12.\nArtikel2\n,,b) markt- und standortangepaßte Landbewirtschaf-\ntung,\".                                               Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Juli 1993 in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBonn, den 11. November 1993\nDer Bundespräsident\nWeizsäcker\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und· Forsten\nJochen Borchert\nDer Bundesminister der Finanzen\nTheo Waigel","1866                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\nzweites Gesetz\nzur Änderung des Berufsbildungsförderungsgesetzes\nVom 11. November 1993\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates                            „e) an der internationalen Zusammenarbeit in\ndas folgende Gesetz beschlossen:                                                   der beruflichen Bildung mitzuwirken;\".\nbb) Nummer 3 wird gestrichen; die bisherigen\nArtikel 1                                         Nummern 4 bis 6 werden Nummern 3 bis 5.\nDas Berufsbildungsförderungsgesetz vom 23. Dezem-            5. § 7 wird wie folgt geändert:\nber 1981 (BGBI. 1 S. 1692), zuletzt geändert durch Arti-\nkel 42 des Gesetzes vom 28. Juni 1990 (BGBI. 1S. 1221),             a) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2 einge-\nwird wie folgt geändert:                                                fügt:\n,,2. der Ständige Ausschuß,\".\n1. Das Gesetz erhält folgende Überschrift:\nb) Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 3.\n,,Berufsbildungsförderungsgesetz (BerBiFG)\".\n2. In § 1 Abs. 1 werden nach dem Wort „Berufsbildung\"          6. § 8 wird wie folgt geändert:\ndie Wörter ,,(Berufsausbildung, berufliche Fortbildung,        a) In Absatz 1 werden vor den Wörtern „dem Gene-\nberufliche Umschulung)\" eingefügt.                                 ralsekretär'' .die Wörter „dem Ständigen Ausschuß\noder'' eingefügt.\n3. § 3 wird wie folgt geändert:                                    b) In Absatz 2 werden nach dem Wort „Berufsbildung\"\na) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:                                 der Punkt gestrichen und die Wörter „und kann\neine Stellungnahme zu dem Entwurf des Berufs-\n,,(1) Der zuständige Bundesminister hat Entwick-\nlungen in der beruflichen Bildung ständig zu beob-              bildungsberichts abgeben.\" angefügt.\nachten und darüber bis zum 1. April jeden Jahres            c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\nder Bundesregierung einen Bericht (Berufsbil-                   aa) In Satz 1 und Satz 2 erster Halbsatz wird das\ndungsbericht) vorzulegen. In dem Bericht sind                         Wort „elf\" jeweils durch das Wort „sechzehn\"\nStand und voraussichtliche Weiterentwicklungen                        ersetzt.\nder Berufsbildung darzustellen. Erscheint die Si-\ncherung eines regional und sektoral ausgewoge-                  bb) Satz 2 zweiter Halbsatz wird wie folgt gefaßt:\nnen Angebots an Ausbildungsplätzen als gefähr-                        „bei der Beratung der Bundesregierung in\ndet, sollen in den Bericht Vorschläge für die Be-                     grundsätzlichen Fragen der Berufsbildung und\nhebung aufgenommen werden.\"                                           bei der Stellungnahme zum Entwurf des Be-\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                                      rufsbildungsberichts haben sie kein Stimm-\nrecht.\"\naa) In Nummer 1 Buchstabe a werden vor den\nWörtern „die im Geltungsbereich\" die Wörter          d) In Absatz 8 Satz 1 werden die Wörter „der Vor-\n,,auf der Grundlage von Angaben der zuständi-            schriften des Absatzes 9 und\" gestrichen.\ngen Stellen\" eingefügt.                              e) Absatz 9 wird wie folgt gefaßt:\nbb) Nummer 2 Buchstabe b wird wie folgt gefaßt:                   ,,(9) Bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben un-\n,,b) eine Einschätzung des bis zum 30. Sep-              terliegt der Hauptausschuß keinen Weisungen.\"\ntember des laufenden Jahres zu erwarten-\nden Angebots an Ausbildungsplätzen.\"       7. Nach§ 8 wird folgender§ 8a eingefügt:\n4. § 6 wird wie folgt geändert:                                                                ,,§ 8a\na) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:                                                  Ständiger Ausschuß\n,,(1) Die Aufgaben der Berufsbildung nach diesem            (1) Dem Ständigen Ausschuß gehören acht Mitglie-\nGesetz werden im Rahmen der Bildungspolitik der            der de~ Hauptausschusses an, und zwar je zwei Be-\nBundesregierung durchgeführt. Zur Durchführung             auftragte der Arbeitgeber, der Arbeitnehmer, der Län-\ndieser Aufgaben wird ein bundesunmittelbares               der und des Bundes. An den Sitzungen des Ständigen\nrechtsfähiges Bundesinstitut für Berufsbildung er-         Ausschusses kann ein Beauftragter der Bundesanstalt\nrichtet. Den Sitz des Bundesinstituts für Berufsbil-       für Arbeit und ein Beauftragter der auf Bundesebene\ndung bestimmt der zuständige Bundesminister.\"              bestehenden kommunalen Spitzenverbände mit bera-\ntender Stimme teilnehmen.\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\n(2) Der Ständige Ausschuß beschließt über die in\naa) In Nummer 1 werden am Ende von Buch-                   § 6 Abs. 2 Nr. 4 und 5, § 14 Abs: 4 und § 19 Nr. 1\nstabe d der Strichpunkt durch ein Komma er-         genannten Angelegenheiten des Bundesinstituts für\nsetzt und folgender Buchstabe angefügt:             Berufsbildung, soweit sie nicht der Beschlußfassung","Nr. 60 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. November 1993                              1867\ndes Hauptausschusses vorbehalten sind. Der Gene-          9. In § 14 Abs. 4 Satz 1 wird das Wort „Hauptausschuß\"\nralsekretär unterrichtet den Ständigen Ausschuß un-          durch die Wörter „Ständiger Ausschuß\" ersetzt.\nverzüglich über erteilte Weisungen zur Durchführung\nvon Aufgaben nach § 6 Abs. 2 Nr. 1 und erlassene         10. § 19 Nr. 1 wird wie folgt geändert:\nVerwaltungsvorschriften nach § 6 Abs. 2 Nr. 2. Der\nStändige Ausschuß kann zu den vom Bundesinstitut              a) Satz 3 wird wie folgt gefaßt:\nvorbereiteten Entwürfen der Ausbildungsordnungen                 ,,Der Hauptausschuß tritt an die Stelle des Bundes-\nunter Berücksichtigung der entsprechenden Entwürfe               ausschusses für Berufsbildung, soweit es sich um\nder schulischen Rahmenlehrpläne Stellung nehmen.                 den Erlaß von Richtlinien für Prüfungsordnungen\nhandelt.\"\n(3) Der Ständige Ausschuß nimmt zwischen den\nb) Folgender Satz 4 wird angefügt:\nSitzungen des Hauptausschusses dessen Aufgaben\nwahr, wenn die Sache                                             „Der Ständige Ausschuß tritt an die Stelle des\nBundesausschusses für Berufsbildung, soweit es\n1. eilbedürftig ist und nicht wenigstens drei Mitglieder         sich um die Anhörung bei Erlaß von Rechtsverord-\ndes Ständigen Ausschusses widersprechen oder                 nungen handelt.\"\n2. durch Beschluß des Hauptausschusses dem Stän-\n11. Die§§ 20 und 21 werden gestrichen.\ndigen Ausschuß zugewiesen wurde,\nund bereitet dessen Sitzungen und Beschlußfassun-                                  Artikel 2\ngen vor. § 8 Abs. 3 Satz 2, Abs. 4 bis 7 und Abs. 9\nDer Bundesminister für Bildung und Wissenschaft kann\ngelten für den Ständigen Ausschuß entsprechend. Bei\nden Wortlaut des Berufsbildungsförderungsgesetzes in\nder Anhörung zu Rechtsverordnungen haben die Be-\nder vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fas-\nauftragten des Bundes kein Stimmrecht.\"\nsung im Bun~esgesetzblatt bekanntmachen ..\n8. In § 9 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 Satz 1 wird das Wort\nArtikel 3\n„Hauptausschuß\" jeweils durch die Wörter „Ständiger\nAusschuß\" ersetzt und in Abs. 4 Satz 3 werden die           Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in\nWörter „mindestens drei\" gestrichen.                      Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBonn den 11 . November 1993\nDer Bundespräsident\nWeizsäcker\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister\nfür Bildung und Wissenschaft\nRainer Ortleb","1868                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\nVerordnung\nüber das Berufsbild und über die Prüfungsanforderungen\nim praktischen und im fachtheoretischen Teil\nder Meisterprüfung für das Korbmacher-Handwerk\n(Korbmachermeisterverordnung - KorbmMstrV)\nVom 7. November 1993\nAuf Grund des § 45 der Handwerksordnung in der Fas-            ten, Hobeln sowie Abziehen und Reißen von Holz-\nsung der Bekanntmachung vom 28. Dezember 1965                     spänen,\n(BGBI. 1966 1 S. 1), der zuletzt durch Artikel 24 Nr. 1 des 15. Anfertigen von Gestellen, insbesondere durch Bren-\nGesetzes vom 18. März 1975 (BGBI. 1 S. 705) geändert              nen, Biegen und Knicken von Rattan sowie von Rohr-\nworden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirt-             und Weidenstöcken, Anschalmen, Nageln, Schrauben\nschaft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für\nund Umwickeln,\nBildung und Wissenschaft:\n16. Herstellen von geschlagener Arbeit, insbesondere\n1. Abschnitt                              Aufbrechen der Böden, Schichten, Würfeln, Kimmen,\nFitzen,\nBerufsbild\n17. Matten, Stäben, Kreuzen,\n§1                               18. Flechten von Zuschlägen, Füßen, Zopfrändern, Hen-\nBerufsbild                               keln und Griffen,\n19. Anfertigen von Rahmen- und Möbelgeflechten, insbe-\n(1) Dem Korbmacherhandwerk sind folgende Tätigkei-\nsondere Anreißen und Bohren von Rahmen und Holz-\nten zuzurechnen:\nteilen, lichtes, halbdichtes und dichtes Beflechten und\n1. Gestaltung und Fertigung von Körben und Korbwaren            Ausflechten,\naus natürlichen und synthetischen Flechtwerkstoffen,\n20. Pflegen und Instandhalten der berufsbezogenen\ninsbesondere aus Weiden, Rattan und Spänen,\nWerkzeuge, Geräte und Maschinen.\n2. Gestaltung, Fertigung und Reparatur von Korbmöbeln,\ninsbesondere aus Weiden und Rattan,\n3. Ausführung und Reparatur von Flechtarbeiten an\nMöbeln und zur Raumgestaltung,                                                    2. Abschnitt\n· 4. Herstellung von Rahmengeflechten.                                           Prüfungsanforderungen\nin den Teilen I und II der Meisterprüfung\n(2) Dem Korbmacherhandwerk sind folgende Kennt-\nnisse und Fertigkeiten zuzurechnen:\n§2\n1. Kenntnisse der verschiedenen Grundgeflechte und\nihre Anwendung,                                                       Gliederung, Dauer und Bestehen\n2. Kenntnisse der Verbände, Wicklungen, Randbildun-                       der praktischen Prüfung {Teil 1)\ngen, Henkel, Griffe und Deckel sowie ihrer Anwen-          (1) In Teil I sind eine Meisterprüfungsarbeit anzufertigen\ndung,                                                   und eine Arbeitsprobe auszuführen. Bei der Bestimmung\n3. Kenntnisse der Konstruktion von Rattan- und Korb-       der Meisterprüfungsarbeit sollen die Vorschläge des Prüf-\nmöbeln sowie des Zusammenbaus einzelner Möbel-          lings nach Möglichkeit berücksichtigt werden.\nteile,\n(2) Die Anfertigung der Meisterprüfungsarbeit soll nicht\n4. Kenntnisse der Geflechtsstrukturen sowie ihrer Wir-     länger als neun Arbeitstage, die Ausführung der Arbeits-\nkung und Anwendung,                                     probe nicht länger als acht Stunden dauern.\n5. Kenntnisse der Materialauswahl und -zubereitung,           (3) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des Teils 1\n6. Kenntnisse der Oberflächenbehandlung,                   sind jeweils ausreichende Leistungen in der Meisterprü-\nfungsarbeit und in der Arbeitsprobe.\n7. Kenntnisse der Werk- und Hilfsstoffe,\n8. Kenntnisse der Funktionsweise der berufsbezogenen\nWerkzeuge, Geräte und Maschinen,                                                      §3\n9. Kenntnisse der berufsbezogenen Vorschriften der                              Meisterprüfungsarbeit\nArbeitssicherheit und des Arbeitsschutzes,                 (1) Als Meisterprüfungsarbeit sind drei der nachstehend\n10. Lesen von Entwürfen und Zeichnungen,                     genannten Arbeiten, davon in jedem Falle die nach den\n11. Skizzieren und Zeichnen von Entwürfen,                   Nummern 1 und 2, anzufertigen:\n1 . ein Korb- oder Rattanmöbel mit Brennteilen nach eige-\n12. Messen, Einteilen und Berechnen, insbesondere von\nnem Entwurf,\nRahmengeflechten,\n2. eine gewürfelte Truhe - mindestens 80 cm lang - mit\n13. Herstellen von Schablonen und Formen,                        Wulstkimme und Auffalldecken,\n14. Zurichten von Flechtwerkstoffen, insbesondere Sor-       3. eine Flechtarbeit aus Binse, Stuhlflechtrohr, Naturrohr,\ntieren, Schneiden, Schälen, Weichen, Sieden, Spal-          Spänen oder Weide,","Nr. 60 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. November 1993                                1869\n4. ein Korb aus Weidenschienen.                                 3. Fachzeichnen:\n(2) Der Prüfling hat vor Anfertigung der Meisterprüfungs-        Anfertigen von Entwurfs- und Werkzeichnungen;\narbeit dem Meisterprüfungsausschuß Werkzeichnungen              4. Technische Mathematik:\nund die Vorkalkulation zur Genehmigung vorzulegen.\na) Berechnen der Mengen und Maße der Werk- und\n(3) Die Werkzeichnungen sowie die Vor- und Nachkal-                  Hilfsstoffe,\nkulation sind bei der Bewertung der Meisterprüfungsarbeit           b) Berechnen von Flächen und Körpern bei Flecht-\nzu berücksichtigen.\nwerk;\n§4                                5. Kalkulation:\nArbeitsprobe                                Kostenermittlung unter Einbeziehung aller für die Preis-\nbildung wesentlichen Faktoren.\n(1) Als Arbeitsprobe sind drei der nachstehend genann-\nten Arbeiten auszuführen:                                           (2) Die Prüfung ist schriftlich und mündlich durchzu-\nführen.\n1. Flechten eines ovalen Wäschekorbbodens, minde-\nstens 50 cm lang,                                             (3) Die schriftliche Prüfung soll insgesamt nicht länger\n2. Flechten eines Zopfrandes,                                    als zwölf Stunden, die mündliche je Prüfling nicht länger\n3. Drehen von Griffen,                                           als eine halbe Stunde dauern. In der schriftlichen Prüfung\nsoll an einem Tag nicht länger als sechs Stunden geprüft\n4. Schichten eines Korbes,\nwerden.\n5. Brennen und Biegen eines Kreises,\n6. Einteilen und Beginnen eines Sonnengeflechtes.                   (4) Der Prüfling ist von der mündlichen Prüfung auf\nAntrag zu befreien, wenn er im Durchschnitt mindestens\n(2) In der Arbeitsprobe sind die wichtigsten Fertigkeiten     gute schriftliche Leistungen erbracht hat.\nund Kenntnisse zu prüfen, die in der Meisterprüfungsarbeit\nnicht oder nur unzureichend nachgewiesen werden konn-               (5) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des Teils II\nten.                                                             sind jeweils ausreichende Leistungen in jedem der Prü-\nfungsfächer nach Absatz 1 Nr. 1 und 2.\n§5\nPrüfung\nder fachtheoretischen Kenntnisse (Teil II)                                      3. Abschnitt\n(1) In Teil II sind Kenntnisse in den folgenden fünf                    Übergangs- und Schlußvorschriften\nPrüfungsfächern nachzuweisen:\n1. Fachtechnologie:                                                                           §6\na) verschiedene Geflechtstechniken und ihre Anwen-                               Übergangsvorschrift\ndung,\nDie bei Inkrafttreten dieser Verordnung laufenden Prü-\nb) Entwurf und Aufbau von Flechtarbeiten,\nfungsverfahren werden nach den bisherigen Vorschriften\nc) Verbände, Wicklungen, Randbildungen, Henkel,            zu Ende geführt.\nGriffe, Deckel und ihre Anwendung,\n§7\nd) Brennen, Biegen und Knicken von Rattan,\nWeitere Anforderungen\ne) Entwurf und Konstruktion von Rattan- und Korb-\nmöbeln,                                                   Die weiteren Anforderungen in der Meisterprüfung be-\nstimmen sich nach der Verordnung über gemeinsame\nf) Herstellungstechniken in der Einzel- und Serien-\nAnforderungen in der Meisterprüfung im Handwerk vom\nfertigung,\n12. Dezember 1972 (BGBI. 1S. 2381) in der jeweils gelten-\ng) Oberflächenbehandlung bei Möbeln und Flecht-            den Fassung.\narbeiten,\nh) Funktionsweise, Pflege und Wartung der berufsbe-                                      §8\nzogenen Werkzeuge, Geräte und Maschinen,                                        Inkrafttreten\ni) berufsbezogene Vorschriften der Arbeitssicherheit          (1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1994 in Kraft.\nund des Arbeitsschutzes;\n(2) Die auf Grund des § 122 der Handwerksordnung\n2. Werkstoffkunde:\nweiter anzuwendenden Vorschriften sind, soweit sie Ge-\nArten, Eigenschaften, Herstellung, Lagerung, Verwen-      genstände dieser Verordnung regeln, nicht mehr anzu-\ndung und Verarbeitung der Werk- und Hilfsstoffe;          wenden.\nBonn, den 7. November 1993\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nIn Vertretung\nJ. Eekhoff"]}